Gesetz- und Verordnungsblatt für das österrei'chljch-istlrische RüsteiifanD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und .der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§64. XI. Stück. Ausgegcben und versendet am 6. August 1 864. 14. Verordnung des Marinemmisteriums vom 3. Mai 1864, betreffend die Einführung von Dienstbüchern für die auf österreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft. Bis zur endgiltigen Feststellung der Vorschriften über die zum persönlichen Ausweis für die ans österreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft erforderlichen Do-cumente, wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium verordnet: § 1. Jeder österreichische Unterthan, der sich auf einem österreichischen Kauffahrteischiffe verheuern will, mit Ausnahme des Schiffers und einschließlich der Maschinisten, Heizer und Aufwärter, muß nebst der vorgeschriebeuen Seereise-Licenz (permesso di viaggio maritti-mo) mit einem Dicustbuche versehen sein, welches den Ausweis über die Dauer seiner Verwendung auf österreichischen Schiffen und über sein Verhalten während derselben zu liefern bestimmt ist., Vom 1. Angnst 1864 angcfangen darf kein österreichischer Unterthan für den Dienst eines österreichischen Kauffahrteischiffes angemnstert werden, wenn er nicht mit einem ordnungsmäßig ausgestellten Dienstbuchc versehen ist. § 2. Die Dienstbücher werden auf Grund der von der zuständigen Behörde ausgestellten Seereise-Licenz im Jnlande von den k. k. Hafen- lind Seesanitäts - Aemtcrn, im Auölandc von beit k. k. Coufularämtern, in deren Amtsfprengcl die Verheuerung stattsindet, ausgefolgt und müssen enthalten: a) Namen, Zunamen, Alter, Geburts- und Hcimatsort, die Personalbeschreibung und die DicnsteLeigenschast des Schiffsmannes; b) die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechts- und Disciplinar - Verhältnis; des Schiffsmannes zum Schiffe regeln. Für Steuermänner (Tenenti) und Bootsmänner (Nocchieri) dürfen Dienstbücher in solcher Eigenschaft nur auf Grund des vorschriftmäßigen Oualificatiouszeugnisses ausgestellt werden. § 3. Sobald die Anmusterung stattgefunden hat, hat das Hafen- oder Consular-Amt die im §. 2, lit. a), bezeichneten Daten, wenn dieses nicht schon früher geschehen ist, in die hiezu vorgedruckten Rubriken des Dienstbuches einzutragen, und dasselbe sodann dem Schiffer einzuhändigen, welcher es während der ganzen Dienstdauer des Schiffsmannes in Aufbewahrung behält. Beim Aufhören des Dienstverbandes hat der Schiffer das Zeugniß über die Dauer der Verwendung, sowie über das Verhalten des abgehendcn Schiffmannes nach dem vorgedruckten Formulare in das Dienstbuch einzufchreiben, und dasselbe von der Hafen- oder Consular-Behörde, vor welcher die Abmusterung geschieht, bestätigen zu lassen. Der Schiffer darf in dem Zeugnisse keinen Tadel aussprechen. Hat sich der Schiffsmann während seines Dienstes der Desertion oder einer schweren Insubordination schuldig gemacht, und ist er deshalb von der zuständigen Behörde vcrurtheilt worden, so hat die Hafen- oder Consular-Behörde, vor welcher die Abmusterung stattftndet, die wider den Schiffsmann verhängte Strafe und ihre Veranlassung dem Zeugnisse beizusetzen. §• 4. Sobald alle Blätter des Dienstbuches angefüllt sind, oder wenn dasselbe sonst unbrauchbar geworden ist, wird dem Schiffsmanne von der zuständigen Behörde (§. 2) ein neues Dienstbuch ausgefolgt. Die Ausfolgung des neuen Dienstbuches ist sowohl in diesem, wie in dem alten Dienstbuche, welches in Händen des Schiffsmannes bleibt, ausdrücklich zu bemerken. Ist ein Dienstbuch in Verlust gerathcn, so darf ein neues Dienstbuch, welches jedesmal als Duplicat bezeichnet werden muß, nur dann ansgefolgt werden, wenn die deshalb gepflogenen Erhebungen den Verlust nicht bezweifeln lassen. §• 5. Wer ein Dienstbuch nachmacht oder verfälscht, wer sich zu seinem Fortkommen eines fremden Dienstbuches bedient, oder sein Dienstbuch zu diesem Zwecke einem Ändern überläßt, macht sich, nach Verschiedenheit der Fälle, eines Verbrechens oder einer Uebcrtrctung schuldig, und ist nach den §§. 197, 199 lit. d), 202, oder nach §. 320, lit. f) nnd g) des allgemeinen Strafgesetzes zu behandeln. Freiherr von Burger m. p.