Macher WlesMatt. vuvUSWv-- - - Jnhttlt: I. S. Vincentius a Paulo declaratur patronus omnium societatum caritatis. 14.— n Mnisterial - Verordnung betreffs Abänderung einiger Bestimmungen der Durch- Nr. 11. Entscheidungen des VerwaltungsgerichtshoseK in Betreff des Gebührenäquivalentes. — VII. Sammlung. — VIII. Einladung zur Einsendung der periodischen Eingaben und Ausweise. — IX. Concurs-Ausschreibung. — X Chronik der Diöcese. I. S. VINCENTIUS A PAULO per Litteras Apostolicas in forma Brevis declaratur patronus omnium societatum caritatis. LEO PP. XIII. AD PEBPETUAM BEI MEMORIA M. Cum rnulta Jesus Christus humano generi praecepta tradidit, quorum ope possent homines ad vitam rectam perduci, tum. illud potissimum dare et commendare numquam destitit, ut quisque diligeret proximum suum sicut se ipsum. Ipse enim, qui caritas est, docuit caritäte 111 esse quasi fundamentum, in quo lex tota consisteret, et totam quamdam, qua Christianae sapieutiae sectatores a ceteris distinguerentur. Quare non mirum est si praeclara liaec virtus aliis nata potius quam sibi, ceterarumque parens atque altrix virtutum, eorum praesertim animis insederit, qui Divini praeceptoris ingressi vestigiis, virtutum omnium perfectionem et absolutionem assequi studuerunt. Mirifice inter lios, exeuute saeculo XYI effulsit Vincentius a Paulo, magnum illud atque immortale christianae caritatis exemplar, qui huiusmodi virtutis laude quam maxime excelluit. Nullum enim propemodum fuit aerumnarum genus, cui mira caritas eius deesset; nullus labor, quem ad proximorum commo-dum atque utilitatem non ultro susciperet. Neque vero, postquam Vincentius ex vita ad coelum de-migravit, rerum salutarium, quas instituerat, fons exaruit, sed in multos quasi rivulos deductus fluit adhuc large copioseque in Ecclesia. Vir enim sanctissimus ad hanc virtutem non modo contendit ipse, sed ad imitationem sui plurimos evocavit, quorum alios ad communem religiosae vitae disci-plinam congregavit, alios in pias sodalitates a se legibus sapientissimis constitutas recepit. Quot vero sint fructus, quos ab iis humana societas quotidie percepit, vel ex eo facile coniici potest, quod, non-dum altero a costitutione sua exacto saeculo, iam istiusmodi utriusque sexus societates per universas fere orbis terrarum partes se propagaverint, et ubique admirationem omnium sibi merito compara-verint. Neminem certe fugit Vincentianos Sodales praesto esse egentibus omnibus: assidere aegrotis in valetudinariis; versari in ergastulis, in scholis, inter ipsa bellatorum arma, duplicantes ubique subsidium, corporibus nempe atque animis. Quibus de rebus Romani Pontifices, Decessores Nostri, Vincentianas Congregationes et Sodalitates, cete-rasque omnes caritatis societates, quae etsi idem non habent nomen, ab eodem tarnen capite origi-nem ducunt, in honore habuerunt, et praecipua seinper cura complexi sunt. Nos eorum inhaerentes vestigiis, ut huiusmodi societates omnes auctoris et constitutoris sui spiritum largius haurirent, postulantibus praesertim Venerabilibus Fratribus Gralliarum Episcopis, s. Vincentium a Paulo prae-dictis Societatibus in Galliis vigentibus coelestem Patronum renuntiavimus et constituimus. Quod decretum proximo superiori anno ad Hyberniae Dioeceses, ut illorum Antistitum pia desideria ex-plerentur, extendimus. Nuper vero a plerisque S. R. E. Cardinalibus et ex omnibus fere mundi regionibus Episcopis, et Begularium Ordinum su-premis Moderatoribus admotae Nobis sunt preces, ut supradictum decretum ad ornnes orbis christiani partes, ubi eiusdem naturae societates et opera existunt extendere velimus. Nos, audita etiam Congregationis 8. R. E. Cardinalium, Sacris tuendis Ritibus praepositorum sententia, piis hisce precibus benigne annuendum censuimus. Quare, quod uni-versae cbristianae reipublicae benevertat, Bei glo-riam augeat, et studiiuu caritatis erga proximum in omnibus excitet, Apostolica Auctoritate Nostra, bis Litteris, s. Yincentium a Paulo omnium Socie-tatum caritatis in toto Catholico Orbe existen-tium, et ab eo quomodocumque promanantium, peculiarem apud Deum Patronum declaramus et constituimus, eique volumus omnes honorificentias tribui coelestibus Patronis competentes. Decernentes has praesentes Litteras firmas, validas et efficaces existere ac fore, suosque plenarios et integros effectus sortiri atque obtinere, iisque, ad quos per-tinet et pertinere poterit, plenissime suffragari. Non obstantibus Constitutionibus et Ordinationibus Apostolicis, ceterisque contrariis quibuscumque. Volumus autem ut praesentium Litterarum tran-sumptis, seu exemplis, etiam impressis, manu ali-cuius Notarii publici subscriptis, et sigillo personae in ecclesiastica dignitate constitutae munitis, eadem prorsus fides adhibeatur, quae adhiberetur ipsis praesentibus si forent exhibitae vel ostensae. Datum Romae apud 8. Petrum sub Annulo Piscatoris die XII Maii MDCCCLXXXY. Pontificatus Nostri Anno Octavo. M. Card. Ledocliowski. II. Verordnung des Ministers für Lultus und Unterricht und des Finanzministers vom 30. September 1885, womit einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1885 (N. G. Bl. Nr. 99) zum Gesetze vom 19. April 1885 (!){. G. Bl. Nr. 47), betreffend die provisorische Aufbesserung der Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit, abgeändert werden. In theilweiser Abänderung der Ministerialverordnung vom 2. Juli 1885 (R. G. Bl. Nr. 99) wird Folgendes verfügt: §. 1. Von der im §. 3, Alinea 1, der bezogenen Ministerial-verorduuug vorgeschriebenen Anschließung der letztadjustirteu Kirchenrechnung zu dein betreffs des Loealeiukominens der Seelsorgegeistlichkeit einzubringenden Einbekenntnisse hat es sein Abkommen zu erhalten. Ueber speeielles Verlangen der Landesbehörde im einzelnen Falle ist die letztadjustirte Kirchenrechnung nachträglich vorzulegen. Ebenso kann von der Beibringung der letztadjustirteu Pfründenfassion zum Einbekenntnisse dann Umgang genommen werden, wenn ein Pare derselben bei der Landesstelle erliegt. §. 2. Die im §. 1, Alinea 1, der erwähnten Ministerialverordnung bis Ende September l. I. festgesetzte Frist zur Einbringung der Einbekenntnisse des mit den Seelsorgeämtern verbundenen Lacaleiukommeus, wird bis Ende November l. I. erweitert. §. 3. Die im §. 9, Alinea 1, dieser Ministerialverordnung auf vier Wochen festgesetzte Frist zum Ministerialreeurse wird auf zwei Monate vom Tage der Zustellung des Richtigstellungserkenntnisses der Landesstelle an ausgedehnt. III. Stempelfreiheit der Eingaben in Folge der Durchführung«-Verordnung zum Longrna - Gesetze vom 19. April 1885. Das hochlöbliche k. k. Landespräsidium von Krain theilte mit Zuschrift vom 1. September 1885, Z. 1782 Pr., anher mit, daß das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht unter Beziehung auf die zur Ausführung des Gesetzes vom 19. April 1885, R. G. Bl. Nr. 47, womit provisorische Bestimmungen über die Datation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit erlassen wurden, erflossene Ministerial-verordnung v. 2. Juli 1885, R. G. Bl. Nr. 99, hochdahin mit Erlaß vom 9. Juli l. I., Z. 745, eröffnet habe, daß zu Folge Mittheilung des hohen k. k. Finanz-Ministeriums vom 1. Juni l. I., Z. 15242, die Eingaben, womit die Einbekenntnisse in Vorlage gebracht werden, sowie die letzteren selbst und deren Belege nach Tarif-Post 75 b des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, stempelfrei zu behandeln sind, und daß dies auch in Betreff der gemäß §. 13 der Durchführung - Verordnung vorzulegenden erneuerten Einbekenntniffe, sowie der zu er-stattenden Anzeigen über Veränderungen in der Substanz des Pfründenvermögens gilt. Hievon wird der hochw. Curat -Clerus hiemit zur Benehmungswiffenschaft in die Kenntniß gesetzt. IV. Verordnung des Handelsminilters im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Cultus und Unterricht vom 21. September 1885, womit die Ministcrialverordnimg vom 27. Mai 1885 (R. Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Auf Grund des §. 75 des Gesetzes vom 8. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 22) werden in Ergänzung, beziehungsweise Abänderung der Ministerialverordnung vom 27. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 83), betreffend die Gestattung der gewerblichen Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben, nachstehende Bestimmungen getroffen. Artikel I. In dem §. 2, A, der erwähnten Ministerialverordnung ist nach Punkt 28 einzuschalten: „29. Elektrotechnischer Betrieb zu Beleuchtungszwecken: Die Sonntagsarbeit ist zum Be-huse der Beaufsichtigung und Bedienung der continuirlich betriebenen Kessel, Maschienen und Hilfsapparate gestattet. 30. Hopsendarren uud Hopfenschwefeleien: Die Sonntagsarbeit ist in den Monaten September bis einschließlich December gestattet." Artikel II. Im §. 2, B, der erwähnten Ministerialverordnung hat Punkt 11 nunmehr folgendermaßen zu lauten: „11. Alle anderen Handelsgewerbe, nämlich sowohl die Handelsgewerbe im engeren Sinne, als der den Productionsgewerben zustehende Verschleiß ihrer Maaren: Die Sonntagsarbeit ist für den Waarenverkauf, und zwar: G. Bl. Nr. 83), betreffend die Gestattung der gewerblichen Gewerben ergänzt, beziehungsweise abgeändert wird. a) in dem Stadtgebiete von Wien und dem Wiener Polizeirayon, in dem Stadtgebiete von Prag uud dem Prager Polizeirayon, in den Stadtgebieten von Triest, Lemberg, Graz uud Brünn, endlich in dem Stadtgebiete von Krakau und dem zum Krakauer Polizeirayon gehörigen Stadtgebiete Podgorze, ferner in Ortschaften, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mindestens 20.000 Einwohner zählen, in dem dermalen zulässigen Umfange, längstens aber bis 12 Uhr Mittags, b) in den übrigen Ortschaften in dem dermalen zulässigen Umfange, längstens aber bis 5 Uhr Nachmittags, gestattet." Hiernach wird auch die im vorletzten Absätze der Ministerialverordnung vom 30. Juli 1885 (R. G. Bl. Nr. 108) enthaltene Zeitbestimmung abgeändert, soweit dieselbe mit dem Vorstehenden im Widerspruch steht. Artikel III. In dem §. 2, B, der eingangs erwähnten Ministerialverordnung ist nach Punkt 12 einzuschalten: „13. Unansschiebliche Arbeiten behufs Anfertigung und Reparatnr chirurgischer Apparate und Instrumente, Arbeiten unanfschieblicher Art behufs Reparatur von durch Unfälle beschädigten Fuhrwerken, dringende Hufbeschlagsarbeiten, dringliche Adaptirungs- 14* arbeiten an Wohnungen innerhalb des Zeitraumes von 8 Tagen vor, bis 8 Tage nach dem gesetzlichen Ausziehtermine, dann Schlosser- und Glaserarbeiten zum Zwecke nnausschieblicher Reparaturen und Instandsetzungen, als Einschneiden von Glasscheiben, Arbeiten an Schlössern und Schlüsseln, dürfen auch an Sonntagen vorgenommen werden." Artikel IV. Jni §.2, C, der erwähnten Ministerialverordnung erhält der Punkt 7 folgenden Zusatz: „...., dann zum Behufe unaufschiebbarer Trans-portiruug militär-ärarischer Güter „8. gewerblichen Arbeiten vorübergehender Natur, welche aus öffentlichen insbesondere sicherheitspolizeilichen Rücksichten unanfschieblich sind, wie: Arbeiten, welche infolge von Elementarereignissen, durch Bruch von Wasser- und Glasleitnngsröhreu bedingt sind; Pölzungen von Häusern; unansschiebliche Arbeiten für Straßen, Brücken und Eisenbahnen; unaufschiebbare Arbeiten bei Oesfnnng und Schließung von Grüften; Herstellung von Dekorationsarbeiten bei feierlichen Anlässen." Artikel VI. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Artikel V. In dem §. 2, 0, der erwähnten Ministerialverordnung ist nach Punkt 7 einzuschalteu: V. 1. Beneficium oder Melsenstiftung? — 2. Rur auf Inhaber non Beneficien, nicht aber nuf MesienlMungkn bezieht sich die in Anm. 2. e nu L. P. 106 B e des Gebührengelehes vorgesehene persönliche Befreiung von der Entrichtung des Gebührenüquivatcntes. Erkenntnis; vom 30. Mai 1885, Z. 1445. Der k. k. N. G. Hof hat über die Beschwerde des Benesiciaten Johann Blasutiö ea. Entscheidung des k. k. Finanz-Min. vom 28. Juni 1884, Z. 8428, betreffend die Verweigerung der Befreiung des Benesicinms in Cormons vom Gebührenäquivalente, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des k. k. Min.-Secr. Ritter v. Frofchaner zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." Entschcidungsgründe. Aus Anlaß der Bemessung des Gebührenäqniva-lentes für das IV. Deceunium von der mit dem Testamente voin 4. Februar 1657 bei der Kirche la Beata Vergine del Soccorso auf dem Berge Cormons von Lukas Freiherrn Delmestri errichteten Stiftung und des erhobenen Anspruches auf die persönliche Befreiung des Nutznießers von dein Gebührenäquivalente hat das k. k. Finanz-Min. mit der angefochtenen Entscheidung erkannt, daß dem Nutznießer der Stiftung eine solche Befreiung nach dem Gesetze vom 15. Februar 1877, R. G. B. Nr. 98, nicht zukomme, weil sich dieses Gesetz nur auf Beneficien im eigentlichen Sinne, das ist auf solche Pfründen bezieht, welche mit einem kirchlichen Amte dauernd verbunden sind. Der V. G. Hof war nicht in der Lage, in dem Ausspruche der Finanzverwaltung eine Gesetzwidrigkeit zu erblicken. Wie aus dem Testamente vom 4. Februar 1657 unzweifelhaft erhellt, hat Lukas Freiherr Delmestri die Anordnung getroffen, daß in der Kirche der Beata Vergine del Soccorso auf dem Berge Cormons einige Seelenmessen auf ewige Zeiten gelesen werden, zu welchem Zwecke als jährliches Stipendium für die Geistlichen die Einkünfte von mehreren Grundstücken bestimmt wurden. Nach dem Testamente ist der Benefieiat lediglich verpflichtet, die bestimmte Anzahl von Seelenmessen zu lesen, keineswegs obliegt ihm eine Seelsorge, denn die Bestimmung des Testamentes, daß einer der zwei Geistlichen, welchem die Persolviruug der Messen übertragen werden würde, fähig sein soll, Beichte zu hören, kann keinesfalls als solche angesehen werden. Es ist allerdings richtig, daß nach der Lage der Acten die Regierung zur Zeit, als sie die Anzahl der Nutznießer der Stiftung auf Einen redueirte, die Absicht geäußert hat, mit der Stiftung eine Curat- oder Local- Kaplanei zu verbinden; diese Absicht blieb ober, wie aus den gepflogenen Erhebungen erhellt, unausgeführt. Es ist auch nicht zu bestreiten, daß laut dem Wortlaute des dem Beschwerdeführer zugestellteu Ernennungsdecretes diesem die Spendung der Sacramente rc. zusteht. Allein der V. G. Hof vermochte diesem Umstande kein solches Gewicht beizumessen, um im Sinne der Beschwerde zu entscheiden. In dem bezogenen Decrete ist nicht etwa ausgesprochen, daß mit dem Beneficinm, wie int Decrete die Stiftung genannt wird, die Seelsorge verbunden werde, sondern d a ß d e m N n tz n i e ß e r (Beneficiato) die Berechtigung ertheilt werde, in der vom Stifter bezeichneten Kirche oder in einer anderen Kirche zu prädiciren, die Sacramente zu spenden rc. rc. Es ist also offenbar eine Verfügung, die sich auf die Person des Beneficiaten und nicht auf das Beueficium bezieht und daher dessen Natur nicht ändert. Aus dem Allen kann aber mit Recht gefolgert werden, daß im vorliegenden Falle die testamentarische Verfügung nicht den Zweck hatte, ein Einkommen für ein Kirchenamt auf alle folgenden Zeiten zu bestimmen, sondern, daß es sich lediglich darum gehandelt hat, daß von einem zu bestimmenden Geistlichen eine bestimmte Anzahl von heiligen Messen nach der Intention des Erblassers persolvirt werde, also um eine Messenstiftung, indem ein Vermögen dazu gewidmet wurde, um das Stipendium für den Geistlichen zu decken. Angesichts dessen und da die Anmerkung 2 e zur T. P. 106 B e des Ges. vom 13. December 1862, beziehungsweise das Gesetz vom 15. Februar 1877 nur auf Inhaber von Benestcien nicht aber auf Mefsenstiftuugen sich bezieht, konnte der V. G. Hof die Beschwerde nicht für begründet erkennen. VI. 1. Liner Stiftung „für Anschaffung non Kirchenerforderniffen" kommt als solcher eine Befreiung vorn Gebührenäqninalente nicht )\i. — 2. Feststellung des Werthes des äquivalent-pflichtigen Gegenstandes. Erkenntmß vom 5. Mai 1885, Z. 1228. Der k. k. V G. Hof hat über die Beschwerde des Vertreter des Bisthums ©...., ca. Entscheidung des k. k. Finanz-Min. vom 26. Mai 1884, Z. 36.390, betreffend das Gebührenäquivalent für das IV. Decennium vom Vermögen des Bisthums, nach dnrchgeführter ö. m. Verhandlung uud Anhörung des Adv. Dr. Anton Rintelen, dann des k. k. Min.-Secr. Ritter v. Frofchauer, zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als unbegründet ab gewiesen." Eiitscheidungsgründc. Die Beschwerde ist gerichtet: 1. gegen die Verweigerung der angesprochenen Befreiung der Notenrente-Obligation Nr. 35151 de dato 1. August 1870 per 200 ft. vom Gebührenäquivalente für das IV. Decennium; 2. gegen die Nichtberücksichtigung einer Anzahl von Lasten bei Bemessung des Gebühreuäquivalentes. Der V. G. Hof konnte die Beschwerde als im Gesetze gerechtfertigt nicht erkennen. ad 1. Laut des der Beschwerde beiliegenden Auszuges aus dem Testamente des Domherrn Josef H. ist ein Betrag von 500 fl. W. W. beziehungsweise 1000 fl. W. W., das ist die heutige Notenrente-Obligation ddo. 1. August 1870, Nr. 35151, per 200 fl. dem Bis-thume in der Absicht legirt worden, „daß die abfallenden Interessen durch den hochwürdigen Herrn Bischof oder dessen Stellvertreter zur Anschaffung der Erfordernisse bei der Kirche zum heiligen Paulus verwendet werden sollen, im Falle und so lange, als genannte Kirche dem katholischen Gottesdienste gewidmet ist, sonst ist der diesfällige Betrag zur Unterstützung armer Studenten zu verwenden." Nach dem Wortlaute dieser Testamentsbestimmung besteht kein Zweifel, daß hier eine Stiftung vorliegt, welche als solche nach Tarifpost 106 B e des Ges. vom 13. December 1862, R. G. B. Nr. 89, gebührenüqnivalentpflichtig ist, sofern ihr nicht eine Befreiung vom Gebührenäquivalente zukommt. — Tatsächlich wurde auch vom Beschwerdeführer die Befreiung vom Gebührenäquivalente deshalb in Anspruch genommen, weil es sich angeblich um eine Stiftung zu Wohlthätigkeitszwecken handelt. Dem entgegen ist zu erinnern, daß nach jener ob-citirten Testamentsbestimmung die Stiftung in erster Linie für Anschaffung von Kirchenerfordernissen, und erst, wenn dieser Zweck nicht erfüllt werden könnte, zur Unterstützung armer Studenten bestimmt ist. — Da diese letztere Verwendungsart derzeit nicht in Frage kommt, so kann es sich nur um die Frage handeln, ob eine Stiftung für Anschaf- fuitg von Kirchenerfordernissen als eine Stiftung zu Wohl-thätigkeitszwecken angesehen werden kann? Diese Frage war entschieden zu verneinen. Die Bestimmung der Anmerkung 2 d zur obberufencn T. P. 106 B e, wonach die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Humanitätszwecken vom Gebührenäquivalente befreit sind, ist eine Ausnahms-bestimnluug und als solche darf sie nicht ausdehnend inter-prctirt werden. Als „Wohlthätigkeits- und Hnmanitäts-zwecke" sind im Sinne dieser Bestimmung und nach dein gewöhnlichen Sprachgebrauchs nur jene Acte der Wohl-thätigkeit und Humanität aufzufassen, welche bestimmt sind, im Allgemeinen das Menschenwohl zn fördern oder Veranstaltungen zur Linderung des Elends und der Noth der Menschen zu treffen; daß in der Anschaffung von Kirchenerfordernissen nicht ein solcher Act der Wohlthätigkeit oder Humanität erblickt werden kann, braucht des Weiteren nicht ausgeführt zu werden. Darnach kann dieser Stiftung die in der T. P. 106 B e, Anm. 2 d, vorgesehene Befreiung vom Gebührenäquivalente nicht zukommen. Da es sich aber um ein Stistnngscapital und nicht um eine „zum Gottesdienste gewidmete bewegliche Sache" handelt, so kann selbstverständlich von der Gebührenbefreiung nach Anm. 2 c znr obbesagten Tarifpost, wie solche vom Vertreter der Beschwerde bei der ö. m. Verhandlung zur Sprache gebracht wurde, auch nicht die Rede sein. — Es erscheint die Vorschreibung des Gebührenäquivalentes für diese Stiftung nach T. P. 106 B e, 1 b gesetzlich begründet. ad 2. Bei diesem Beschwerdepunkte handelt es sich eigentlich um Feststellung des Werthes des äquivalentpflichtigen Gegenstandes. — Im Jnstanzenzuge sowohl, als auch in der Beschwerde zählt Beschwerdeführer Lasten auf, welche seiner Ansicht nach den Werth des äquivalentpflichtigen Vermögens mindern, daher bei der Werthermittlung capitalisirt in Abzug zu bringen sind. Als solche werden aufgeführt; Lasten: a) für die Erhaltung der Ordinariatskanzlei, b) für Patronate, e) für Dotation nach R., d) für Leistungen an die Pfarrspfründe H., e) für das Curatbeneficinm in S., f) für gestiftete Leistungen an die Pfarren W. und L., g) für das Kapuzinerkloster in L., h) für Erhaltung von zwei Brücken, i) für Servituten, j) für die Religionsfondssteuer, k) für Grund- und Gebäudefteuer famnit Umlagen und andere Leistungen. Die unter a— e, g, h, j und k aufgezählten Lasten gehören in die Kategorie solcher, welche von dem Bis-t Hit me als solchem im Grunde einer demselben, sei es aus einem speciellen Gesetze, einer Verordnung oder aus einem besonderen Titel obliegenden Verpflichtung getragen werden müssen; diese Auslagen belasten tooHI das bischöfliche Einkommen, nicht aber einen einzelnen Bestandteil des Vermögens des Bisthums und stellen sich also als eine Werth-minderung des Einkommens, nicht aber der Substanz des Vermögens dar. — Was insbesondere die unter k angeführte Gruud- und Gebäudesteuer anbelangt, so ist dieselbe ohnehin in Gemäßheit der im §. 50 des Gebührengesetzes aufgestellten Regel in dem Maßstabe der Werthsveranschlagung selbst begriffen. Da im vorliegenden Falle die Bewerthung der unbeweglichen, der Grund- und Gebäudesteuer unterliegenden Objecte nach dem Steuerwerthe und nicht auf Grund einer Schätzung erfolgte und gegen die Bewerthungsart eine Einwendung seitens des Aequivalentpflichtigen nicht erhoben wurde, so stellt sich diese Art der Bewerthung als eine vereinbarte dar (Punkt 12 des Fin.-Min.-Erlaffes vom 26. Juli 1880, R. G. B. Nr. 102), und kann daher dem entgegen, die Grund- und Gebäudesteuer bei der Werth-ausmittlung der gebührenäquivalentpflichtigen Objecte nicht nochmals, und zwar als Abzugspost iu Anschlag gebracht werden. — Angesichts dessen hatten die fraglichen Lasten bei Feststellung des absoluten Werthes des äquivalent-pflichtigen Vermögens im Sinne des Schlußsatzes des §. 56 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 außer Betracht zu bleiben. Die unter f benannten Lasten stellen sich als aus Stiftungen für die Pfarre W. und L. zn leistende Verbindlichkeiten dar, und als solche dürfen sie nach der ausdrücklichen Bestimmung des Punktes 19 des Fin.-Min.-Erlaffes vom 26. Juli 1880, R. G. B. Nr. 102, nicht in Abzug gebracht werden. Endlich was die unter i bezeichnet Last anbelangt, so stellt sich dieselbe keineswegs als eine auf der Sache etwa haftende Servitut, ohne welche der Gebranch oder die Benützung der Sache unmöglich wäre, sondern lediglich als eine Überlassung des Gebrauches oder Frnchtgenusses eines Gegenstandes an eine dritte Person dar. — Im Sinne der Bestimmuug des Punktes 6 des Fin.-Min.-Erlasses vom 26. Juli 1880, R. G. B. Nr. 102, sowie des §. 56 des Gebührengesetzes hat daher eine solche Last bei der Feststellung des Werthes des gebührenäquivalentpflichtigen Gegenstandes außer Betracht zn bleiben. Die Beschwerde mußte sonach als im Ganzen unbegründet abgewiesen werden. VII. Sammlung für die durch Gebirgshochwälscr beschädigten Gemeinden Dberkrains, und für die Ftadt Horodenka in Galizien. Vom Präsidium der k. k. Landesregierung in Laibach sind mit den beiden Schreiben vom 22. October d. I., Nr. 2797/Pr. und vom 26. September 1885, Z. 2062/Pr., dem fb. Ordinariate nachstehende Mittheilungen zugekommen: i. „In dem Alpengebiete der an Kärnten grenzenden hierlündischen Gemeinden Weissenfels, Racah, Kronau und LengenfeJd haben v. 26. bis 30. September d. I. ununterbrochene, abnorme Regengüsse außerordentliche Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigenthume angerichtet. Mehrere Bewohner der freundlichen Gegend haben dabei den größten Theil ihrer Habe eingebüßt, viele andere sind auf Jahre hinaus in die traurigsten Verhältnisse versetzt, und alle diese sehen bange» Herzens der nächsten Zukunft entgegen, welche für sie Noth und Elend im Gefolge haben wird. Die Gesammtschäden, die durch das bezeichnete Unwetter verursacht wurden, werden mit ungefähr 100.000 fl. beziffert, und Jedermann, welcher in die Erwerbs- und Lebensverhältuisse der biederen Bewohner jener Gebirgsgegend Einblick zu nehmen Gelegenheit hatte, wird sich die Bedeutung dieser Summe für dieselben leicht vergegenwärtigen können. Die vorgeschrittene Jahreszeit benimmt momentan diesen Bewohnern großentheils die Möglichkeit, einem anderen Erwerbe nachzugehen und nur werkthätige Unterstützung von Außen vermag deren Elend zu mildern. Unter diesen Verhältnissen finde ich mich veranlaßt, für die zumeist beschädigten Einwohner der Gemeinden Weissenfels, Racah, Kronau und Lengenfeld, beziehungsweise der Ortschaften Weissenfels, Racah, Wurzen. Kronau, Lengenfeld, Birnbaum und Mojstrana eine Sammlung milder Beitrüge im ganzen Lande auszuschreiben, und bin überzeugt, daß dieser Apell bei der durch ihren Wohl-thätigkeitssinu ausgezeichneten Bevölkerung Krains im Allgemeinen ebensowenig wirkungslos verklingen wird, wie bei jenen, welche, durch die Reize der Alpenwelt Oberkrains angezogen, in der Lage waren, selbst in besserer Zeit die schwierigen Lebensverhältnisse der dortigen Bewohner durch eigene Anschauung kennen zu lernen." 2. „In der Stadt Horodenka in Galizien ist am 2. Juli d. I. eine sehr heftige Feuersbrunst zum Ausbruche gekommen, welcher leider auch 4 Menschenleben zum Opfer sielen, und welche so rasch um sich griff, daß binnen kürzester Zeit 471 Gebäude, darunter 401 Wohnhäuser ein Raub der Flammen wurden. Der hiedurch entstandene Schaden beziffert sich auf 451.405 fl. und die Nothlage der von diesem Unglücke Betroffenen ist um so größer, als die Mehrzahl derselben dem Handel oblagen, und nebst ihren sämmtlichen Habseligkeiten auch alle Handelsvorräthe eingebüßt haben. Nachdem die lokalen und Landesmittel eine ergiebige Hilfe nicht erwarten lassen, hat sich Seine Excellenz der Herr Minister des Innern, über Einschreiten des Herrn Statthalters in Galizien, mit dem Erlasse vom 3. d. M., Z. 3204 M. I., bestimmt gefunden, eine öffentliche Sammlung milder Beiträge zur Unterstützung der Verunglückten auch in diesem Verwaltungsgebiete zu bewilligen." Die hochw. Herren Seelsorger werden hiemit angewiesen, auf die Erzielung eines günstigen Resultates dieser im Wege der politischen Bezirksbehvrden und des Laibacher Stadtmagistrates eingeleiteten Sammlung einzuwirken, und die einfließenden Beträge der k. k. Bezirkshauptmannschaft des eigenen Bezirkes einzuschicken. VIII. Einladung zur Einsendung der periodifchen Eingaben und Ausweise. Die hochwürdigen Herren Decanats-Curaten wollen von dem zu Ende gehenden Solarjahre 1885 folgende periodische Eingaben und Ausweise an die betreffenden Decanatsämter, und diese an das fb. Ordinariat einsenden, und zwar: 1. Die Angabe der Seelenzahl jeder einzelnen Curazie. 2. Den Bedarf an Directorien und Schematismen für das Jahr 1886. 3. Den Ausweis der Bevölkerung nach der Religionsverschiedenheit. 4. Die Angabe allfälliger Abänderungen in der Poststation oder Postexpedition, zu welcher die einzelnen Curazien des Decanates gehören. 5. Die Angabe der geistlichen Bezirks- und Orts-schulinspectoren. 6. Die Angabe etwaiger Defecte, welche im heurigen Diöcesan-Schematismus Vorkommen und der Daten, welche zur Vervollständigung des Local-Index dienen. IX. Counti*0 - Verlautbarung. Die Religionsfonds-Pfarre Grossdorn, im Decanate Gurkfeld, ist durch Beförderung in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 12. October d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die dem Patronate der Religionsfondsdomäne Sittich unterstehende Pfarre Eaka, im Decanate Gurkfeld, ist durch Todfall erledigt, und wird unterm 27. October d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Religionsfonds-Pfarre Polica, im Decanate St. Marein, ist durch Beförderung in Erledigung gekommen, und wird unterm 29. October d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche um diese drei Pfarren sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. Die Pfarre Lasiöe, im Decanate Beifniz, ist ebenfalls durch Beförderung erledigt, und wird unterm 15. Oct. d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche um diese Pfarre sind an den hochw. Pfarrer non Gutenfeld, Herrn Valentin Sezun als Patron, zu richten. X. Chronik der Diücelc. Die kanonische Investitur erhielten die Herren: Michael Zupan auf die Pfarre Polhov Gradee und Joh. Zdrazba auf die Pfarre Prezganje, am 21. October, alsdann Matth. Fröhlich, Pfarrer in Lasice, auf die Pfarre Trebnje am 3. November d. I. Präsentirt wurden die Herren: Johann Vcsel, Pfarrer in Grossdorn, für die Pfarre Teruovo; Martin Dercar, Pfarrer in Polica, für die Pfarre Preska, und Ignaz Sa-lehar, Pfarrcooperator in Trebelno, für die Pfarre Dole. Der Hochtu. Herr Eanonicus Dr. Andreas Cebaäek wurde zum fürstbischöflichen Eontniissär in Bezug auf die religiösen Hebungen und den Religionsunterricht am Laibacher k. k. Obergymnasium, an der k. k. Oberrealschule, an den Pädagogien für Lehrer und Lehrerinnen und an den mit diesen verbundenen Uebungsschulen ernannt. Die hochw. Herren: Eanonicus Andreas Zamcjic, Professor Friedrich Kriznar und Katechet Josef Klemcncic wurden zu Examinatoren aus der Religionslehre bei der Prüfungs-Commission für Volks- und Bürgerschulen für die Periode bis Ende 1887/8 ernannt. Herr Dr. Franz Lampe. Subdirector und Oekonom des fb. Clericalseminars, wurde zum Professor der Fün-damentaltheologie und Dogmatik an der hiesigen Diöcesau-Lehranstalt, und Herr Sigmund Bohinee, Pfarrcooperator zu Tiniau in Laibach, zum Subdirector und Oekonom des Clericalseminars ernannt. Herr Franz Dolinar, Defizientpriestcr, wurde als Pfarrcooperator in Borovnica angestellt. Uebersetzt wurden die Herren: Karlin Andreas- Pfarrcooperator zu St. Georgen im Felde, als solcher nach St. Jakob in Laibach; Kljun Johann, Pfarrcooperator zu St. Veit bei Sittich, als solcher nach St. Georgen; Kregar Franz, Pfarrcooperator in Badolica, als solcher nach St. Veit bei Sittich; Erzen Valentin, Pfarrcooperator in Polhov Gradec, als solcher nach Badolica ; Kobilica Johann, Pfarrcooperator in Polje, als solcher nach Ternovo in Laibach; Mekinec Franz, Pfarrcooperator in Dob, als solcher nach Polje; Verhovnik Johann, Pfarrcooperator in Naklo, als solcher nach Dob; Brezovar Johann, Pfarrcooperator in Cirknica, als solcher nach Naklo ; Zalokar Josef, Pfarrcooperator in Senozece, als solcher nach Cirknica; Lavric Josef, Pfarrcooperator in Planina, als solcher nach Senozece; Berce Anton, Pfarrcooperator in Borovnica, als solcher nach Planina; Vilman Caspar, Pfarradministrator in Selo bei Schumberg, als Pfarrcooperator nach St. Cantian bei Gutenwerth und Kalan Andreas, Pfarradministrator in Preska, als Pfarrcooperator nach Cerklje in Oberkrain. Gestorben sind die Herren: Hiersche Paul, Priester der Diöcese Budweis, im Schloße zu Haasberg, am 17. Oct.; Tavöar Anton, Pfarrer in Baka, am 23. Oct. und Besnik Josef, Pfarrcooperator bei St. Jakob in Laibach, ebenfalls am 23. October d. I. — Dieselben werden dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerus empfohlen. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 30. October 1885. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck von Klein & KovaS in Laibach.