^ l". rccnt!gen Easse-Anweisungen -- Mu Beziehung auf dcn erste» ln,d dritten Absatz des allerhöchsten Patentes vom 28 Juni l84tt hat das hohe Finanz-M,mstcrium mit dem Decreie vom 2». dec>sell)c»i Monates, Z. 7407 ^ M, Folgendes Hieher rröffntt: Erstens. Es werden 3pcrc^ntige Casse-Ann ^>ungen mit decursiv sällisien Zinsen und mir dem Datum vom l. Iull l849 ausgegeben, wel^e sich von den, lauc Gudernial' Currende vom 2^. Februar d. I , Z 38 nur durch das Dalum ihrer Auüstellung und d^rch die Gestalt u"d lick.tgrüne Fai^e d^ü Uilteldruckes unterscl cidln. — Zweitens. Diese Anweisungen vom 1. Juli l^4^j Wilden nicht nur zur Ergänzung der Mittel für die Deckung der Staatsdedürsnijse, sondern auch bei der Bezahlung der am I. Juli I84!j fällia/n Zinken von den ltperc, Anweisungen vom l. Iänl-.cr 18 l!) zur Umrrechslung der letz' tern venvend^t werden. — Drittens. Da sich die in dem K. I dls allerhöchsten Patenttü bom! 28 d. M. enthaltene Einordnung, dann die mit dem K. 3 desselben allerhöchsten Patents verfügte Anwendung des Gesehcs vom 8. Jan. l8^v auch auf die 3pnc. Casse-Anweisungen vom 1. Iäu. 1849 bezieht, so hat es von der baren Einlösung dieser Caffe-Anweisungen durch die Etaatscassen und jene der National-Bank abzukommen. — Laibach am 4. Juli 1849. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; Kömg von Ungarn und Böhmen, König der LomblNdle und Venedigs, von Dalmatien, Croatian, Slavonien, Ga lizicn, Lo?omer,en und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Kram, Ober- u N>eder-Sä)lesien, und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Madren; gefürsteter Graf von Habsl^urg und Tirol?c ?c. Die heftigen Erschütterungen, denen das Etaatsgebäude seit langer als einem Jahre unterworfen ist, und die Nothwendigkeit, bei vielfach geschwächten Quelle > des Staatä-Einkommcns den ungeheueren Aufwand zur Bekämpfung gefahrlicher lnnerer und äußerer Feinde aufzubringen, haben außerordentliche Maßregeln unerläßlich gemacht, deren Vollführung unter den eingetretenen höchst schwierigen Umstanden nur durch die Benützung des Credites möglich war. Die österreichische Nationalbank hat durch ihre Direction unter Verhältnissen, unter denen jede andere Hilfe unzugänglich oder unwirksam gewesen wäre, dem Staate sehr wichtige Dienste geleistet, die Wir mit Befriedigung anerkennen. Wiewohl die vollständige und genaue Erfüllung aller von der Nationalbauk eingegangenen Verpflichtungen vollkommen sicher gestellt ist, und die feste Begründung dieser Anstalt für die Zukunft volle Sicherheit gewährt, so sind doch die Kriegsereignisse der letzten Monate von den Feinden des Staates und der Ordnung benützt worden, um in Verbindung mit Gewinnsucht und Leichtgläubigkeit, Beunruhlgun,; über die Zukunft der Bankwahrung zu verbreiten, die Wechselcurse auf eine unnatürliche Höhe hinaufzutreiben, und dadurch den Verkehr zu stören, zugleich aber dem Reiche Verlegenheiten zu bereiten Während Wir die kräftigsten Vorkehrungen ergriffen haben, um dem in einem Theile Unseres Reiches wüthenden Bürgerkriege schleunig ein Ende zu machen, und Unsere tapferen Heere die äußeren Feinde Oesterreichs mit den glänzendsten Erfolgen bekämpft haben, war Unsere besondere Aufmerksamkeit unablässig darauf gerichtet, im Geldwesen eine voll-ständig gesicherte Ordnung bleibend zu begründen, und den Umtrieben, die den Geldmarkt zum Schauplatze ihrer Bewegungen gewählt haben, mit Nachdruck zu begegnen. Zu diesem Zwccke haben Wir nach wiederholter reifer Erwägung dcs Gegenstandes und über den Vorschlag Unseres Mimstcrralhcs Folgendes zu erklären und anzuordnen beschlossen: l. Es ist Unser ernster Wille, daß die österreichische Nationalbank zur Deckung oer StaatS-Erfor-dcrnissc mit einer weiteren Vermehrung ihrer im Umlaufe befindlichen Notcn nicht in Anspruch ge-nommcn werde. —- 2. Zu diesem Zwecke befehlen Wir, daß bei der nunmehr zu erwartenden günstigen Aenderung der Verhältnisse ohne Aufschub zur Aufnahme eines freiwilligen Dallelhens unter den für den Staat und die Steuerpflichtigen möglichst vortheilhaften Bedingungen geschritten werde. Wir wollen, daß dieses Anleihen auf eine Art eröffnet werde, durch welche es allen Gutgesinnten in ausgedehntem Maße möglich zu machen ist, an demselben Theil zu nehme», und das Ihrige zur Heilung der Wunden oeizutlagen, welche dle Ereig/ nisse der Gesammtheit geschlagen haben. Indem Wlr bisher vermieden haben, ungeachtet der gesteigerten Bedürfnisse des Staates, die Bewohner des Reicheb mit neuen oder erhöhten 'Abgaben zu belasten, zählen Wir mit um jo gwßercr Zuversicht darauf, daß diejenigen, die hierzu die Mittel öe-sitzen, diese Gelegenheit nicht ungenützt lassen werden , um Uns in Unseren Bemühungen zur dauerhaften Begründung der Ordnung im Reiche und zur Befestigung de^ Staats-Eredites nach Kragen zu unterstützen. 3 Fur die Bedeckung der Staats-oedürfnisje in der Zwischenzeit ist in GemäWeit des von Uns am tt. Jänner d, I. sanctionirtcn Reichstagsbeschlusses vom 3. Jänner d. I. durch weitere Hinauogabe von dreipercentigen Cassa An-»veisungm zu sorgen, welche nicht bloß bel allen Zahlungen an öffentliche fassen statt Barem ver> wendet werden rönnen, sondern auch in Folge des erwähnten Gesetzes von Jedermann bei Zahlungen mit dem Betrage ihres Nennwerthes und der bis zu dem Tage der Zahlung verfallenen, auf der Rückseite der Anweisung ausgedrückten Zinsen anzunehmen sind. Die l5 csammtsumme dieser Cajja-Anweisungen hat den Betrag, welcher zur Einlösung der zufolge des (Zirculares vom 10. Februar 1»4U hinauögegebenen (Zassa-Anweisungen ei forderlich ist, nicht um mehr als fünf und zwanzig Millionen zu übersteigen. —4. Wir befehlen serner, daß nicht nur die Betrage, welche durch diese Maßregeln einsiießcn werden, so weit solche nicht für dcn laufenden Bedarf erforderlich sind, der Nationalbank zur Verminderung der von derselben dem Staate geleisteten Borschüü'e zugewendet werden, sondern daß mich diejenigen Gelder, welche der Staatsschatz durch die glänzenden Siege Unserer Truppen in Italien zu erlangen in der Lage seyn wird, dieselbe Widmung erhalten. ^- 5. We-gen baldiger Aufhebung dcs Verbotes der Ausfuhr österreichischer Münzen in das Ausland haben Wir nnierem Mmiitenum dle erforderlichen Auftrage ertheilt -— Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien am 25. Iunius des Jahres Eintausend achthundert neun und vierzig, Unserer Reiche des Ersten. Franz Joseph. Schwayenberg. Krauß. Dach. Gyulai. Thiunseld. Kulmer. Z. I27U. (I) Nr. 1318«. C u r r e n d e des k. k. il lyrischen Guberniums. — Ueber die Bestimmung des Postrittgcldes bei Aerarial - und Privatritten für den 2ren Bolar-Semester Itt4i». — Das Postrittgeld wird für den 2ten Solar - Semester I84l> sowohl bei Aerarial - als bei Privatritten inNieber - und Oberöstcrreich, in Böhmen, Mähren und Schlesien bei dem bisherigen Ausmaße von Einem Gulden, in Steiermark bei dem Ausmaße von Einem Gulden und zwei Kreuze r, in Kärnten und Krain bei dem Ausmaße von Einem Gulden und sechs Kreuzer, endlich im Küstenlande, dann in Tyrol und Vorarlberg bei dem bisherigen Ausmaße von Einem Gulden und acht Kreuzer für ein Pferd und die einfache Post belassen, dagegen in ganz Galizien und zwar vom 15». Juli d. I. angefangen, auf den Betrag von Einen Gulden C. M. für ein Pferd und die einfache Post erhöhet. — Die Gebühr für einen gedeckten Stationswagen wird während desselben Zeitraumes in jeder Provinz in der Hälfte des festgesetzten Postrittgeldes, für einen ungedeckten Wagen aber in dem vierten Theile desselben zu bestehen haben. >—> Das Schmier- und das Postillons - Trinkgeld bleibt unverändert. — Diese Bestimmung wird in Folge Erlasses des hohen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 22. Juni l. I., Z. 40U9, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach 4. Juli 1^9. Leopold Graf r. Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Z. ,24^ (?) Nr. ,3l81. (5 i r c u l a r e des k k. illyiischen Guberniums. — Be-^ treffend die Hinausgabe von Münzscheinen über li und li» Kreuzer Conv. Münze. — Die Finanz-Verwaltung hat alle Kräfte aufgeboten, durch cine fortgesetzte Ausprägung von Silber-^ und Kupfer-Scheidemünzen dem Bedürfnisse des Kleinverkchres zu genügen. — Die bisherige Erfahrung hat aber gezeigt, daß dessenungeachtet Mangel an Scheidemünze gl ößtentheils durch ein in böswilliger Absicht verleitetes Mißtrauen he vorgerufen, und nicht nur von der Gewinnsucht, sondern auch von der unermüdlichen Partei ausgebeutet wird, und eben darum die Massen von Scheidemünze in dem Augenblicke, in welchem sie dem Verkehr übergeben werden, aus demselben wieder v.rschwindel'. — Um den, aus diesem Mangel für den Kleinverkehr hervorgehenden Uebelständen möglichst abzuhelfen, haben Seine Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom 2«. Juni d. I die Emission von Münzscheinen unter nachfolgenden Bestimmungen zu bewilligen geruht: Erstens. Die Mü'nzscheme werden 2prechen0e ^laac^chuld' verschreibung ausgefolgt wird. — Zweitens, Die Staatsichuldverschreibungen, welche den Parteien anstart der eingelegten Effecten hinausgcge-den werden, lauten je nach der Wahl des Gläubigers — eutweder auf einen bestimmten Namen, oder auf Ueberbring er. — In den ! Staatsschuldverschreibungcn wird stets ausgedrückt, ! ob die Zinsenzahlung in Frankfurt am Main oder in Amsterdam zu erfolgen hat. — Drittens. Die auf bestimmten Namen lautenden Schaatsschuldverschreibungen werden auf jeden 10 verschreibungen sind nur über runde Beträge von ! I und werden gegen Beibringung von Zinsen - Eou- > pons berichtiget — Fünftens. Wenn die ein-s gelegten fälligen Effecten die runde Summe von ! 5l3ii si. nicht erreichen, aber doch wenigstens auf ^5 ft. sich belaufen; so erhält dlc Pariei, anstatt einer Staatbjchuldoerschrewung, euren Interlms-schein, welcher ebcnsallb ein Recht auf die gleich mäßige fünfpercentige Verzl»>ung oev eingelegten Betrages gewahrt. Doch soll oie wirtliche ! Bezahlung der Zinken erst dann erfolgen, wenn , der Gläubiger andere Interim6>cheine oder andere ! verfallene Effecten, welche zu>ammengenommen wenigstens KM ft. erreichen, beigebracht und hierdurch die Ausfertigung einer förmlichen Staats' 1,chuldverichrerbung möglich gemacht hat Sechsten 6. Da von den auf Ueber bringer lautenden Staatsschuldverschrnbungen die Zinsen in denselben Terminen fällig werden, der Au,pruch auf Verzinsung aber erst von dem Tage beginnt, an welchem dle fälligen Effecten eingelegt wurden; so wird der auf den Tag der gejchehencn Einlage nächst verfaUcnde «soupon der ncucn Stciats-schuldverschrcibung immer nur auf den cntsprechcn-den Zinsbetrag lauten. — Siebenten b. Werden mehrere Intemnsscheine zur Ausfertigung einer Staatsschuldverschreibung beigebracht, so werdcn die bis zum Tage der Ausfertigung verfallenen Zinsen von den Incerimslcheinen bei der Aus-,' zahlung der ersten ^lnjenrace von der neucn Staats' ichuldverschreibung ausgeglichen — Achtens Der Tag, an welchem die Universal-Staatsund Bancoschuldencasse in, Wien, die Credits, assen in den Provinzen und die auswärtigen Wechier die fälligen Effcctcn zu übernehmen beginnen werden, wird nachträglich bekannt gemacht werden — Es versteht sich übrigens von jelb>t, daß denjenigen Staatsgläubigern, welche von der ihnen zugestandenen Bewilligung keinen Gebrauch machen wollen, unbenommen bleibe, die Interessen von ihren Staatsschuldverschreibungen oder dle verlosten Lotto-Anlehensoblig^tionen zur Verfallszeit nach Maß der bestehenden Einnch-lungen zu erheben. — Laibach am l. Juli 184!) Leopold Graf v Wclscrsheiml), Z. 1243. (2) Nr. 1232U Kundmachung. Zur Sicherstellung des Brennholzbedarfes für die hiesige Landesstellc und für die andern unten erwähnten k. k Behörden, Aemter und öffentlichen Anstalten in Laibach während des Winters 1849^50, wird am li August l84U, Vormittags um lU Uhr eine Minuendo - Versteigerung, verbunden mit einer Offerten - Verhandlung, beim k. k. Gubernium abgehalten werden. — Dieß wird mit nachsteyenden nähern Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1) Der Bedarf an Brennholz für das k> k. Landes- Präsidium besteht in ill) Klaft. harten Brennholzes; für das Gubernium und Camera! - Zahlawt 2<»8 Klft. har-ten und 1 '/, Klft. weichen Brennholzes; für das Gub. Baudepartement l2 Klft. harten; für das Gub. Rechnungs - Departement »2 Rlft harten; für die Kamnm'procuratur 40 Klft. harten; für das Stadt-und Landrccht 1UH Klft. harten und 1 Klft weichen; für die Prov. Etaatsbuchhal- tung »tt Klfr. harten und l Klst. weichen; für die stand. Verordnete Stelle 38 Klft harten und '/2 Klft. weichen; für das Krankenhaus und Klinik 2tM Klft. hatten; für das Irrenhaus 6l) Klft hatten; für das Gebächaus iil» Klft harten; für das InquisicionshauS l7U Klft. harten; für das Strafhauö (Deputate) 104 Klftr. harten; für das Latastral-Schähungs-Inspettorat 17 Klft. harten, und für das Zwangsarbeitshaus 56 V, Klft. hatten Brennholzes; zusammen 1258'/« Klft harten und 4 Klft. weichen Brennholzes. — 2) Die Hauptlieferung wird branchenweise, näm-Ilch für jedes Amt, für jede Behörde und für jede öffentliche Anstalt abgesondert, oder auch für mehrere in einem und demselben Gebäude befindliche Branchen oder Anstalten zusammen versteigert werden. Doch werden auch Anbote zur Lieferung des gcjammten, oben ausgewiesenen Brennholzbedarfes angenommen, und bei sonst annehmbaren Verhältnissen vorzugsweise berücksichtiget werdcn. —- 3) Das zu liefernde Holz muß trocken, in durchaus guter Qualität klafterweise aufgeschichtet über' geben werden, und eine Scheiterlänge von 22 bis ^4 Zoll haben. — 4) Das Brennholz muß zu jeder Branche hingeliesert, am Uedernahmsorte abgeladen, und auf Kosten des Lieferanten klaft terweise, jeoe Klafter- mit einem Kreuzstoße velsc-hen, genau aufgezchichtet werben, ohne daß der Lieferant für Fuhrlohn, die Mauth, für das Messen oder für- sonstige Auslagen irgend etwas anzu-Iprechen berechtiget wäre, 5>) Sollte sich in der F.lge eigeb.n, daß eme oder die andere Branche aufhören, ooer eine andere, für dercn Holzbcdarf zu sorgen die politische Behörde verpflichtet ist, errichtet, ferner cine oder die. andere Branche eine größere oder geringere Quantität Holzes, als die im ^. l angegebene benöthigen würde, so ist es Pstlcht des Lieferanten, den neuen Bedarf einer der oberwahntcn errichteten neuen Branchen oder den größeren Bedarf ciner Branche gleichfalls um dcn Erstehungspreis beizustellen, so wie auch für die aufhörende oder den mindern Bedarf benöthigende Branche keine Entschädigung wegen des gcn>-gern Bedarfes anzusprechen. — Als Ausruf prciö der n. ö. Master 22 bis 24zöllig harten Brennholzes für die Behörden und Aemter in der Stadt werden 5 Gulden, als Ausruföpreis der n. ö. Klafter weichen Holzes dagegen drei Gulden 5l) kr. angenommen werden. — ll) Der Ersteher wird die Lieferung in acht Tagen nach abgeschlossenem Contracte Zu beginnen und dergestalt fortzusehen haben, daß bis Ende September d. I. wenigstens ein Drittheil des von ihm contractmäßig zu liefernden Bedarfes beigestellt seyn wird. — Die weiteren Lieferungen sind in der Art zu bewerkstelligen, daß keine Behörde oder Anstalt emen Mangel am benöthig-ten Brennholze ausgesetzt bleibt. — Diese Verpflichtung ist um so genauer zu erfüllen, als im Widrigen, d. i. im Falle einer Verspätung von Seite des Lieferanten, so wie auch, wenn nicht qualitatmaßigesHolz geliefert würde, das Aerar berechtigt seyn sott, den Holzbedarf auf Kosten des Lieferanten um welchen Preis immer anzukaufen , und den ausgelegten, den Erstehungs-preis übersteigenden Mehrbetrag aus der Caution, oder auch aus dem sonstigen Vermögen des Erstehcrs einzubringen. — 7) Der Erstehcr wird beim Abschlüsse des Licferungs- Vertrages seine eingegangene Verbindlichkeit sicherzustellen haben, und zwar durch Verpfändung seiner eigenthümlichen Realität, oder durch Namhaft-machung eines annehmbaren Bürgen, oder durch Hinterlegung eines dem zehnten Theile der Er-stehungosumme gleichkommenden Betrages, oder endlich durch sogleichc Ablieferung einer angemessenen Quantität Holzes und Einlassung des dafür entfallenden Vcrgütungsbetrages bis zur gänzlichen Contractserfüllung. — 8) Für jedes an eines der obgcnannten Aemter oder öffentliche Anstalten gehörig beigestelltes Brennholz-Quantum wird dem Lieferanten gegen Beibringung der legalen Uebernahmsrecepisse die soglei-che bare Bezahlung auch ohne vorhergegangene buchhalterische Liquidirung aus den betreffenden Cassen und Fonden zugesichert. — Jeder Licferungs - Unternehmer ist verbunden, vor der Li-citation ein Vadium von 5l> ft. M. M. zu erlegen , welches ihm im Falle, daß von ihm keine 269 Lieferung erstanden würde, gleich nach der Lici tation zurückgestellt, dem Ersteher aber, in so ferne er die im H. 7 bedungene Caution nicht auf eine andere Art vollständig erlegen sollte, in diese eingerechnet werden wird. Es werden indessen auch vorläufige schriftliche Lieferungsofferte angenommen. — Jedes solches Offert muß versiegelt seyn, bis längstens 10 Uhr Vormittags am Licitationstage beim Gubernial-Einreichungs-Protocollc übergeben werden, und mit dem Legscheine des k. k. Prov. Zahlamtes über das erlegte Vadium pr. 5l> ft. bekgt seyn. >— Das Offert muß, nebst Angabe des Namens und Wohnortes des Offerenten und der Erklärung, daß ihm obstehcnde Lieferungsbedingnisse bekannt sind, die bestimmte Holzquantität, welche, so wie auch die Branche, für welche geliefert werden will, enthalten. — Auch muß der geforderte Vergütungspreis pr. Klafter genau und mit Worten ausgedrückt, und jedes Offert von Außen mit folgender Ausschrift versehen werden: »Offert des N. N. wegen Lieferung des Brennholzes für die k. k. Behörden und Aemter und öffentlichen Anstalten zu Laibach in der Winterperiode 1849^50." — Vom k. k. illyrischen Guber-nium. — Laibach am 27. Juni 1849. Z. 12W «. (1) Nr. 3033, e Vedm^nisse können in der dießseitigen Registratur eingcscyen und >» Abschrlst echoen werden. Lalbach am 3. Juli 184». Z. 1^63. (2) Nr. 5722 Edict. Von dcm k. k. kl am. Scadt- und ^udrrchtt, als ^l)tMldlul,g5l)chöloe nach Johann Kopazl), wno hiemit bekannt geinacht, daß am »ti Iull 1849, u»d noihiü/llsallö die daraus solg/nden Tag/, jedes' mal frm) um 9 Uhr, >«. locc der R^lltät ,äu.mt liche H>erlaßsayrn>sse u»d der ^lnnw^ ln^i-^l^ öffentlich versteiget, und nachstehende Verlaß-Reulltäten aus sechü nacheinander sola/ude Jahre verpachtet werden, als: ") da5 Haus Nr. Il5. in der 3t. Peters-Vorstadt, >ammc Wlrthschastsgebäuden u, Garten; l>) der Ackcr am ^aibacher Feld.', hinter dem Bahnhofe ^^ Ncctf. Nr, «73; 5) der Ackcr am Ilaibacher Felde, gegen den Pulveichurm >>ll> Rects. Nr. 527; <^) der (Ä^lielna>ut>il ln l^Ii^»v^ ^'nl,ll,> «ud Mappä-M. 277. Die Verpachtungs-Bedingnisse können in d.r dießlandrechtl Registratur eing^cyen werden, ^ldach am ?. Juli lv49 !i. 12V7. (2) Nr. 2179 Kundmachung. Behufs der Beförderung der Extrapost-Reisenden, dann der Briefpost und Staffelten ist die Aufstellung von Postrelais in der Nähe des Eisenbahnhofes zu Pöltschach und in dem Markte Rohitsch bewilliget, und das Postenausmaß zwischen dem gedachten Bahnhöfe und Ro« hitsch mit l '^ , jene zwischen Rohitsch und Kraplna mit l ^ Posten festgesetzt worden — Was in Folge hohen Erlasses der. k k. Ministerial-Post-Section <.!<,!". v. Juni l. I., Z. 3553, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — ^ion der k. k. Oder ^Postverwaltüng — Laibach den 2U Juni itt49. Z. l2«1. (2) Nl. 2270 Kundmachung. Bei d.m k. k. Obnpostamte in Lembcrg ist eine stabile Accessistenstelle, mit dem Iahrc0gchaltt> von !j50 st , und nn Falle der Gradual - Vor-lücku.lg die lctzte proviso, isa>l> Acc^ssistenst.ll>, mit o^r Bl',oldung jährlicher 300 st,, a/glm Erlag der (Zautl^n im Bt'soldungs^etrage, zu besetzen. -Die Bcwcrblr hab»n lhre gchörig documcntirttn Gauche, unt^r Nachwelfting der Studien, der Sprach. und d.r disher geleisteten Dienste, im W<>ge dcr vorge-jctzten Behöroe läng>:.'!ls dis 15. Iull ln49 de> d.r k. t. O^rpojlo^waltung m ^.^md.ig einzu-lringen, und in oe,l>Vibcl> cmzug/den, od u»d in welchem Grade sie mir einem oder dem andern d.r dortigen Beamten vcrwandt oder verschwä^erc sind. — K Ä lllyrische Ooerp^stonwaltung. Lawach am 2. Juli 1849. Z. 120t». (2) Nr. 2l!U. Kundmachung. In der Stadt Stein, V. O. M. B. in Nieder-Oesterreich, ist ein selbstständigeö Postamt ohne Pferdewechsel errichtet worden, dessen Wirksamkeit mit l. Juli d. I. beginnt.—Dieses Postamt wird sich mit der Aufnahme und Bestellung von Brief- und Fahrpostsendungen befassen, und zu seinem Bestellungsbezirke folgende Ort>chaften haben, als: Alaunthal, Egelsee, Förthof, Dlirnstein, Ioching, Ober- und Unter-^oiben, Rothenhof, Weißenkirchen und Wösendorf. — Was in Folge hohen Erlasses der k. k. Ministerial-Post-Section l^lo. 5. Juni l849, Z. 3580, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Von der k. k. Oder»Postver-waltung. — Laibach den 26. Juni 1849. Z. 12U». (3) Nr. 5367. Kundmachung Von dec k. k, steyermärkifch-illyrischen Ca-meral-Gefallenverwaltung wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in oem Verzeichnisse dieser Kundmachung genannten Mäuthe,und zwar auf die Dauer eines Jahres vom l. November !849 bis Ende October l850, in Folge hohen Finanz-Ministenalerlasses vom II. Mai 1849,. Z 12467, im Wege der öffentlichen Versteigerung unter folgenden Bestimmungen in Pacht gegeben werden: — I. Die Versteigerung wird bei derselben Tagsatzung fur die einjährige Zeit- . dauer abgehalten, und im Falle eines günstigen Erfolges mit demjenigen Anbieter der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufö-preis alö der vortheilhafteste sich darstellen wird, — 2. Aus dem beigefügten Ausweise sind im Namen der Weg- und Brückenmauthstat,onen, die An-zahl der Meilen und Brückenclasscn sammt den Ausruföpreisen zu entnehmen. — In diesem Ausweise ist auch der Ort und Tag angegeben, an welchem die Versteigerung einer jeden Station vorgenommen werden wird. — 3. Zu dieser Versteigerung werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landesgesetzen zu solchen Geschäften geeignet und die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande sind. ^. 4. Wer im Namen eines Andern etnen Anbot machl, muß sich mit dergehö'rig legall-,nten Vollmacht ,ein.s Machtgebers bei der (Zommis-,wn vor der ^citation ausweisen und diese ihr über--geben. - 5. Den Pachtlustige,l istes gestattet,münd. llche Anbote fur dle Pachtung einer oder mehrerer Scatwnen zulammeN) insofern sie bei del selben Tagsatzung ausgcdoten werden, was aus den in dem H, 2 angeführten Ausweise ersichtlich ist, gegen oem zu machen, daß sie auf die im §. v bezeichnete Att dle vorläufige Caution für alle jene Mäuthe, für welche der Gesammtanbot gestellt ist, erlegen. — U. Eben so ist gesiattct, schriftliche Anbote für die Pachtungen von Mäuchen einzureichen, und zwar auf die Pachtung bloß einer oder mehrerer Stationen, insofern dieselben bei derselbm Tagsatzung versteigert werden, wobei der Osferent auch die Bedingung stellen kann, daß fein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Complex, für den er ben Anbot stellte, ohne Ausscheidung irgend einer Station überlassen werde. — Die Staatsverwaltung behält sich vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtvcrhandlungen die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Mäuthc oder jene der Licltatioll für größere Complexe zu bestätigen. — ?. B^'l den schriftlichen, mit den gehörigen Stam-peln versehenen Anboten ist Folgendes zu beobachten: — u) Dieselben müssen mit dem zu Folge des H tt dieser Kundmachung als vorläufige Caution sicherzustellenden Betrag in Barem oder in Staatspapieren nach dem letztbekannten börsemäßigen Course belegt, oder mit dem Beweise, daß dieser Benag bei einer A'erarialcasse oder einem ^efällsamte im Baren oder in Staatspapieren nach dem Courswcrthe erlegt, oder hypothekarisch-pupillarisch sichergestellt worden- sey, daher, so weit es sich um eine hypothekarische Sicherstellung handelt, mit der landtämchen oder grundbüchlich t'inverlelblen Verschreibung der Grundbuchs- oder LandtafeleMacte und der gerichtlichen Schatzungs-urtundeu der Hypothek versehen seyn. - d) Die-jclben mu„en bis zu dem in dcm Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage bei der betreffenden Camcral-Bezirksorrwaltung für die darin genanntm Pachtobjecte versiegelt eingereicht werden. — c) Die schriftlichen Anbote müssen den Betrag, dor für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutllch ausdrücken, und sind von dem Anbotsteller mit dem Vol> und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. — Parteien, welche ^ nicht schreiben könne», haben das Offert mit ihren Handzeichen zn unterfertigen, und dasselbe nebst-dem vom Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter ebenfalls anzugeben ist. — Wenn mehrere Personen gemein-schaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur ungethcilten Hand, nämlich Einer für Alle, und Alle für Einen, dem Gefälls-ärar zur Erfüllung der Pachtbedingungen verbin- 27tt den. — Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen 5 Mitosserenten namhaft machen, an welchen allein l die Uebergabe des Pachtobjectes geschehen kann. — < Licitation vorgelesenen in das Licitationsprotocoll i aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befol- , gen wolle. — t') Von Außen müssen diese Ein- , gaben mit der Aufschrift bezeichnet seyn: »Anbot , zur Pachtung der Mauthstation" (hier folgt der , Name der Station). — ^) Die schriftlichen Op > ferte sind von dem Zeitpuncte cer Einreichung für die Offerenten - für die Gefällsverwaltung aber erst vom Tag.', an welchem die Annahme dessel: den dem Anbietenden bekannt gcmacht worden ist, verbindlich. — Die schriftlichen Offerte weiden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachllustigen von dem Licitationscom missar, welchem sie von der Cameral-Bezirksver-waltung, die sie in Empfang nahm, verzeichnet übermittelt weiden, eröffnet und kundgemacht. — Als Ersteher der Pachtung wild dann ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige ange-sehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach den, ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bestbitter erscheint, sofern dieses Bestboc den Ausrufspreis erreicht, überschreitet und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. — Hiebei wird, wenn der mündliche und der schuft-liche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen gleichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben werden, für welchen eine vom LicitaliouScommis-sar vorzunehmende Verlosung entscheidet. — 8. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachschillings eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder in dem vier» ten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. — Im ersten Falle aber muß der Pachtschilling monatlich voraus, im zweiten nur nach Ende eines jeden Monats entrichtet werden. Diese Caution kann im Baren oder in k. k. Staatspapieren nach dem letzten Course oder mittelst Hypothekar-SichcrsteUung geleistet werden. — Die Einverleibung der Letzteren in den lÄrund« büchern oder öandestafeln geschieht auflösten des Pächters. — Jeder Verstcigerungölustige muß den sechsten Theil des für em Jahr entfallenden Ausrufspreises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution ( Vadium ) erlegen — dieser Erlag kann eben so wie die oben erwähnte Pachtcaution selbst, im Baren oder in k. k Staatbpapiercn nach dem letztbekannten Course geschehen. — Auch kann dafür eine einverleibte Pragmalikal-Sicherheits' urkunde mit Beibringung des Grundbuchcxtractes oder Landtafelerlrattes und des Schätzungsactes ema/legt werden, welche jedoch mit der Bestäti-tigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der betreffenden Kammerprocuratur zu Gratz, Laibach oder Klagenfurt versehen seyn muß. - Zur Erleichterung jener bisherigen Maulhpächter, die mitzu-licitiren gesonnen wären, ist, wenn sie sich in keinem Pachtrückstande befinden, und ihr^ Caution durch baren Erlag oder in Staalspapieren geleistet haben, oder wenn auf diese Caution bis zum Zeitpuncte der Versteigerung kein Pfandrecht oder Verbot von Jemanden erwirkt worden ist, eine Erklärung genügen, daß sie ihre bereits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorlausig als Fortsetzung für ihre künftigen Verpflichtungen ausdehnen. — 9. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution beigebrachte Sicherstellung denen zurückgestellt, welche die Mauth nicht erstanden haben, dem Bestbictel aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtig stellung der Pachtcaution ausgehändiget iverden. — Diese Richtigstellung muß vor der Uebergabe des Pachtobjcctes geschehen. — !(». Nachdem die Licitation einer Mauthstation geschlossen wurde, wird bis zu dem Augenblicke, wo die Nichtan-nalMe deö Anbotes von Seite der compttcntcn Behörde abgesprochen worden ist, kein nachträg:, , licher Anbot angenommen. — li. Die Ueber« t gäbe des Gegenstandes der Pachtung geschieht nach f erfolgter Bestätigung des Limitations-Actes oder d Offertes. - l2. Der Pächter tritt rücksichtlich 5 der gepachteten Station und der damit verbun- i denen Gebühren - Einnahmen in die Rechte und e Verpflichtungen des Aerars - 13. Dort, wo t Aerarial - Mauthgebäude bestehen, wird, wenn t der Pächter es wünscht, wegen miethwciser Ueber- 5 lassung derselben an ihn ein besonderes Ueberein- i kommen gepflogen werden. — l4. Die allge- l meinen Pachtbedingungen sind aus der Anlage zu entnehmen, die besonderen für die einzelnen Stationen eigens bestehenden Bedingungen können aber vor der Versteigerung bei der betreffenden Cameral-Bezirks-Verwaltung in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. — 15. Die Licitaüonen beginnen immer püncclich um die zehnte Stunde. — Formulare eines schriftlichen Offertes. - (Von Innen.) — Ich Endesgefertigtcr biete für die Pachtung der Mauth' station ^folgt der Name) für die Zeit vom l. November 1^4!) bis Ende October 1s5li den Iah-respachtschilling von (^eldbetrag in Kiffern), das l lst Geldbetrag in Buchstaben), wobel ich die i Versicherung beifüge, daß ich die in dcr Anküiidi-^gung und ln den Conrractsbedingnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorläufige Caution lege ich im Anschllisse dm BlNag von .... Gulden .... Kreuzer bei, (oder lege lch dle nachfolgenden Urrundcll bei, welche die Hypothekar - Sicherheit im Betrage von .....Gulden.....Kretern nachweisen, (sind die beigelegten Documente anzugeben), »del lege ich die Cassequittung uder das ci legte Vadium bei. —.....am......^zk. — (Unterschrift nach Maßgabe des §. ?.) -(Von Außen.) — Nebst der Adresse der Be Horde, an welche das Offert eingesendet wird, und Beziehung des Betrages im beiliegenden Gelde oder der Obligationen oder des Betrages der zur Sicherstellung gewidmeten Urkunden. — (OffeN für die Pachtung der Mauthstation) hier folgt der Name der Station. — Allgemeine Pachtdedingungen. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgenoe: E r st e n s. Dem Pachter wlrd das Recht eingeräumt, 0l^ sür die gepachtete Statwn ooer Stationen gesetzlich bestimmten Mauthaebühren nach ten de^ Iahenden Tariffen und Vorschriften einzuheben. — Der 2ar>ss und eine ^asammeosteUung der wichtigsten Mauthvorschriften warden dems.lbe,, oe» der Uebergabe 0»r sltatlon verzeichnet gegen Elnpfangsvestäl>gulig einglhänDlgr w rden. — Zweitens Bel den scgenanntrn Wehrmaulhen oder Filial.Stationen treten die nämlichen We^-luaulhgedühcen wie bei den Haupistallunen st solche Parteien, w.lche ror »cn Haupischranken von der lnauihpflichcigcn ^.rr^ße adlenk.n, und dl»siliie hinter oiesem Schrank.n >l)le0er benutzen. — Die Bruckenli»authgel.ühlen aver stud del den Wegniauthllationen nur i»l so Welt einzuheben, alb 0>e maulhpftlcht'gen ii)rrck.n wirtlich venützi w.rden. -^ Dritte us. Dem Pachter wcrren clc del den ^ialionen v.silUll» ch.n Schrankcnbäume und Zugeyör, in so weit sie stall sein Eigenthum verdl-ibt, daß er nach Enoe ^er P^chtzeit nnt selriem allsälllgen Nachfolger sich a^'sindln, over den Schranken wegnchmr» lassen kann.—Vl er tens. Del Pächter lvl'Uia.una. im Unverständnisse milder politischen Behörde zu rlhlilcn, wenn keinc Anstande dagegen obwal» cn. — Fünftes. Der Pachter ist verbunden, >ie Parteien anständig zu behandeln, und bei 5ag und Nachc ohne Ausenthalt zu efpedilen. zs llegi ihm od, den Rtisenden, Fuhrleuten lno Viehtlelbern, die seinen Schra>»kcn betreten, >le Gel)ül)len anßer dem Amte auf der Straße ldzllneymen, und oie auf den entrichteten Vetrag autende Bollete auf Verlangen tlüzuhändiacu, vie nicht lnindel.- zur Nattä;eir den Pllitz am schranken erg'ebig zu b.leuclt.n. — lHr ist verbunden, ^ine von der Gesällsbehörde be-lätigte und llselliche Gebührentafel an dem ichtoarsten und zugänglichsten Platze außerhalb >es Einh.bungslocales anzuhefleo, und währen) >.r qanjtl, P»,1->tze,c an>ic!)4 und ,4 »^3, erfolgten Kundmachung rücksichtl'ch der U.ber« ladung zu iv^cden. und die?lnzeige huvon an di, nächste politische Obrigkeit oder an d,«s nächste Zoll-Verzehrung6steuer- oder Lontrolisnut zu machen, je nachdrm cm oder daß and.re Amt auf dem W^'ge, >" d.ssen R>chlu>a das Fuhr werk zieht, d.r Mauchstation uäher liegt. W',rd die Anzeige richtig befunden, so grbüyit >hm da^ Drittel dcS emgehobenen Slrafl'etr^geb. Der Pächt»r Hal ferner auch darüber ^u w^ckcll, daß die Ci cular'Veror?mlN5 des k. k. stei.rm.Gu-lilr'liums vom 5. Juni und j>n.' deü k. k. iUyr. Guberniums vom l2. Juni »8l(>, Z. 92l() und l'lOW, bet>essen) dieFrstsetzung derBreite und des Gewichtes der Ladungen der öastwagrn, dir Besp^nrung dersel'en. d>e Breite der 3teife der Rad.r, und das Oinl.gen derRe,ßk,tten befolgt wrrde, und jede Außelachtlassang dieser V l-ordnung ist von dem Pächter gl.ichfalls entw.-der dil» nächste politischen Odrigkelt od-r dem nacksten ,',in der Pächt.r cs at er vor^hl, oen-sll^.n erst nach Ablauf eilietz jed^n Monates zu be>i!'li^ln, iu dem vie»te>l Thrile d.s j.chll>-chen PachtschiUiligs zu ellegen kommt; d,e n (Zameral-Beznks - Verw^llung geleistet werven. Die Eaulion kann ln Bllre," oder mittelst Hypo:hekar-3ichcrheit, ode,,' auch in k. k. StaaibcrtditSpapieren, welche nach den dltßfalls bestehenden Vorschriften berechnn und angenommen werden, bestehen und erlegt w> Mault)-Virsteigerung, un welcher sie Theil n> hm, n wollte, Statt findet, eine Mauch oder m.hrrre 'K. äulhe bereite g'pacht.t, uno ihre dilßsau'ige Caution durch Eilaa baren Geld.S, od.r ln Sta.Uep^-pirren geleistet haben, st^tt iiner neuen vorl^u figin Caution lediglich cme Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung sm ihre künftige Verpflichtung aueo.hürn. — (5s muß jedoch in t,i»ziehungsweise Pn Bc^rksrerwaltun^ nachwtiseu, daß er mit keinem P^ci'lzinsrück-stände von d»r von ihm bereits ^ev^itllen Maulh autzhafte. uno daß auf die von ihm alk> Caution d».ser Maulhst>it!on ge'viomltvn ämtliä aufbewahrten Geldlietrage und öffentlichen Odli gationen von k«iner anderen Person ein Ver« bot oder Pfandrecht erwirkt sey, und überdieß muß rels.l^e sogleich die vnocem (Kigeulhüme der Caution ausgestellte Uikunoe ü>er tie W'd' mung des baren Geldes oder d»r öff^nllichel, Obligationen, mil welchrn die Caution sür ftin. gegenwärtige Mauthpacktung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, w.lche er eiti-^chen W>U, und welche bestimmt zu b,zeichne^ lst, der Vetstiigerungs'Commission überreichen, und dieser Commission auch die ihr auSgefolate«», für die gegenwärtige Pachtung uinculirten öffnt: llchen Oiliglltionen sammt dem bezüglichen E, lagsscheine oder der Quittung üier die hiefÜ! erlegte Caulion, und die Empfangsbestätigung der Staattzschuldcn Tilgungsfonds Hauplc^ss' wenn die bare Caution b,l dem Tilgungssond, fruchtbringend angelegt wurde, übergaben. — V i e r z e h n t e n s. Der Pächter hat selbfl für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, (2. Amts. Blatt Nr. 83 v. l2. Juli I849.) wo Aerarlal' Gebäude vorl) gu lg ln o.ilsllo.n mit ihm »me be-sonde>e V^H.Nl^lun^ gepsto^.n werden. — Fünfzehntens. Den P>,ch schilling hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten, an die betreffende Cameralbezirks. oder Filialcasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am lU. eines jeden Monats zu bezahlen sind. — Wenn der Pächter aber mit einer Zahluugsrate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an bis zur Tilgung der rückstän^ digcn Pachtrate uierproccntige Verzugszinsen, welche hiemit ausdrücklich bedungen werden. -Sechzehntens. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes, oder bei Concretal » Verpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu den Concretalpacht^ Objecten gehörigen, jedoch selbststandigen Mauthob-jetteö durch ein Elementar-Ereigniß, oder durch ein anderes, von ihm unabhängiges, zufälliges Er-cigniß nach von ihm rechtsbcständig zu liefernden Beweisen, durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen, ganzlich entzogen wird, so ist derselbe berechtiget, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber, da für die Zeit der entgangcnen Benützung des ihm entzogenen Mauth-objectes entfallende Pachtschillingsquote nicht über- ^ steigen darf. Als selbstständiges Mauthobject wird z bei (Zoncletal-Vttpachtungcn jedeMaulhstation an-! gesehen und behandelt, welche in dcr Versteige, rungs - Kundmachung als eine selbstständige Station, und mit einem selbststandigen Ausrusspveise aufgeführt wird. Behufs der A'uäMlttekmg der auf das cmzogene selbststandige Mauthobject von dem Concrctal-PachtschiUinge entfallenden Pachtschil-lingsquote wild gleich bei Ausfertigung des Vertrages der für das gepachtete Concrctal - Object ge>-botene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem (Hesammt- Ausruf preise vertheilet — Hinsichtlich der Ueberfuhrcn wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein den Entschädigungs^ Anspruch des Pachters begründetts Elementar-Er-eigniß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berufen ist. — Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benü' tzung des Pachtol'jectes behebenden oder beschrankenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse , die bloß auf eine Vclminderung des Pacht-objeltes im größeren oder minderen Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbstständigen Mauthobjectes nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Päch-ter, dcr folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. — Die Entschädigungsgesuche wegen entgangener Vcnü-tzung der Pachtobjecte müssen während der perem-tmischcn Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirk die Mauthstation gelegen ist, überreicht werden, widrigens auf solche besuche keine Rücksicht genommen werden wird. — Siebenzehntens. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllt, steht es den mit der Sorge für d,e Erfüllung des Vertrages beauftragten BeHorden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, dte zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages fuhren, wogegen aber auch dem Pachter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen M. ^ - Hiernach w.rd jedesmal, und msb«sondere in dem Falle, wenn der Pächter d,e bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht oder nicht vollständig abführt, es dcr Gefällt dehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepach-tete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einsetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich im andere«! Wege zur Erfüllung de5 Vertrages zu verhalten. — In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jeden Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillmge nicht eingebracht wer-deu würde, und den OeMSdehörden steht es zu, ' den abgehenden, nebst den schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Caution, nöthigenfalls auch aus seinem übrigen Vermögen einzudringen. — Wenn bei der ln einem solchen Falle vorgenommenen Wlederoerstelgrrung ein hoyerer Pachcschil-Nng erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf <Ä^'ahr und Kosten dea Pächters vorgenommenen Sequestration des Mauthgefalles ein den Pacht«-schilling üdersteigend.s reines Mauthertragniß sich ergäbe, so soll das Oesallsärar berechtiget seyn, 0le>e Vortheile für sich zu bchalten. - Acht-zehntens Dem Pächter, wie der Gefallen-Verwaltung steht, sofern während des Laufes der Pachtzeit eine Aenderung ln den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorläufige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Verwaltungsjayres fre«. Neun zehn ten s. Das unterfertigte LicltttionßprotocoU vertritt die Stelle der förmlichen Contractsurkunde, und ver-blndet dcn Bestbiecer sogleich von, Zeitpuncte der Unterfettigung, während für die Staatsverwaltung die volle (ttiltigkelt des Vettrages von der Annahme des Andotes von Seite der Bestätigung »olcher Pachivcl träge berechtigten Be!, öl den abhängt, und oaher erst mit der an dcn Bestbnter folgten B'tauntgebung der höhereu Ratification iülMtt. Ka»n das ^iclt.Monsprotocoll wege» )i> we>el>heit d^s mittelst eines schriftlichen Offertes alö V'stdieter verbleibenden liicltanten von demselben nicht gefertigt werden, und erfolgt zu demselben dlc l)derwäl)ute vordchaltene Ratification, so wird auf der Grundlage des Offertes und der kundgemachten Pachtbedingungen ein förmlicher Eoiltract in zwei gleichlautenden Parien erri^t^t weroen. — Sollte der Offerenl sich weigern, den förmlichen Contract zu unt.rfeNlgen, so haben die mit §. »7 festgesetzten Rechte d^s G.sallsänns einzutreten. Die Entscheidung, ob der mündliche oder schriftliche Anbot von dcr compctenlen Behörde r^lisizirt werde, wird längstens l'is zum Ansangst^ge der Pachczeit Statt finden und dem Pachter bekannt gegeben weroen, bis wohin dcr Bestbleter von seinem Offerte nicht zurücktu ten kann. —Wenn m.hrere Personen zusammen Blst> bieter sind, so haften sie zur ungl theil ten Hand für cie ErMung der übernommenen Contractü-Vettiüdllchteiten. — Das Rechtsmittel wegen Verletzung übel die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden. — Zwanzig ste ns. Der Pächter ist vlrpstichtet, die für ein Pachtcontracts-Cremplar entfallende Stampelgebühr sogleich bei der Bekannt-machung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. — Einundzwanzigstens. Der Pächter hat nebst den allgemeinen kundgemachten Vorschriften und Tariffen auch die ihm bei dcr öicitatwn vorgehaltenen und unter den Pachtungs Bedingungen aufgenommenen Bestimmungen genau zu beachten, und sich daher mit Rückblick auf den ihm eingehändigten Amlsunterricht gegenwärtig zu halten, daß auch das in die Schwemme und zur Tränke getriebene Vieh am Localschranken, das zur Weide auf die Alpe gehende Vieh aber bei allen Mauthstatio-nen die Befreiung von der Entrichtung der Gebühr genießt, daß die Fuhren mit Feuerspritzen oder anderen Feuerlöschrcquisiten, wenn sie bei einer Feuersbrunst verwendet werden, mauthfrei zu behandeln, und die Fuhren zu Uferschutz- und Re-gulirungö-Baulichkeiten, den Fuhren zu Straßen-bauteu gleich zu stellen sind. Auch sind die ausländischen, leer zurückfahrenden Postps>rde mauth-frci zu behandeln. —Eben so sind die k. k. Ober-Obercommissare und Commissäre der Finanzwache, dann die berittene Mannschaft der Finanzwache mauthfrei, und es kommt die den Holzsuhren zu-gestandene Begünstigung den zum (Aewerbdetriebe nothwendigen Fuhren m>t Holzkohlen zu Statten. Hinsichtlich der Begünstigung dcr Bewohner jener Orte, t Schul-brcnnholz gegen Vorzeigung bezirksobrigkeitllcher Certificate; d) Fuhren, welche nach vollzogener Amtsverrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, welche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihrm geistlichen Functionen abholen, nicht zukömmt; ^) die zum Bau und Erhaltung der A.rarialstraßen bestimmten Fuhren gegcn Vorzeigung der lZtVtlficate der betr. ff.nden Straßen-Kommissäre; 6,, Materialsuhren zum Baue und Herstellung der Staatseis, «bahnen, so wie auch Schotterfuhren nach den hierüber beste- henden Bestimmungen; e) alle regelmäßigen, von Aerarial-Briefsammlungen zur Verbindung mit Poststalwnen ausgehenden und rückkehrenoen Post-botenfahrten; t) Materialfuhren zur Wiederaufbauung eines durch irgend e>n Elementar-Ereigmß zerstörtes Gebäude. — Zweiundzwanzig« st ens. Wird als Bedingung noch beigefügt, daß die mit der Myrischen Gub.rnial-Currende vom »9. Juni l8N), Z. 148^2, allgemein von Seite des k. k. steierm. Guberniums aber mit Verordnung vom 10 Juni 1840, Z. 9N3«, den Kreis-ämtrrn in Folge Hofkammer-DecMes vom «. Mai 1840, Z. Wl6l, bekannt gemachten Bestimmung an d>e Stelle d.s § 4 lü«^. » der Vorschrift vom 17. Mai 182,, ruäsichtlich der mauthfreien Behandlung der rohen Material - und Brcnu-holzfuhrrn zum Behufe der Bearbeitung für montanistisch-concessionirte Werke und Orte, wo d^r Mauthschranken sich befindet, gegm auüdrückllche Bezeichnung jener Werke, die bei den verpachten Schranken die Mauthfreiheit zu genießen haben, in Wirksamkeit bleibt. — Uebrigenö wird auch die mit dem hohen Finanzministerial«Decrete vom 13. August 184», Z. 27524, und mit den Verordnungen der k. k. steierm. lllyr.Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 10. November 1848, Z. 7843 und 5. Jänner 184», Z. 11982, bestimmte Gleichstellung in der Mautybehandlung der National« garde mit dem Garnisons-Militär bei den Linien« schranken als Bedingung beigesetzt. — Drei» undzwanzigstens. An wie viel Mauthschran« ken die betreffende Mauth eingehoben werden kann, an welchen Orten der dießfallige Mauthschranken aufgestellt ist, und endlich welche Wehrschranken allenfalls zu der verpachteten Mauth gehören, und in welchen Orten sich dieselben befinden, wird in den Versteigerungsprotocollen und den Mauthpacht« Verträgen insbesondere angegeben. — Gratz, am 22. Juni 1849. V e r z e i ch n i ß der im Militarjahre 1850 zu verpachtenden Llnien-, Weg- uno Brückenmauth'Stationen in Steiermark, Krain und Karnten ^^ Benennung Categoric Anzahl der Ort Tag Auslufsvrei<- Behörde, A -^ " " für ein Jahr bei welcher die Offerte, ».3 der ^ Brücken- der in Conv. Mze. und an welchem Tage einzu« HK M a u t h .- S t a t i o n e n. Z! Classe. Versteigerung. ^-------"^ "'^" sind. Triester Straße. Franz .....Weg-u. Brückenm. 3 l- ll. ^ ,2328 42'/. Sannbrücke .... detto 3 l. lil. / Gefallen. ,1558 28^ .,,«„. ) Hochenegg .... detto 2 I. > .Hauptamt 2«. Juli ,549 KiUN 2 ^""' ^"te s bls ^ Gonobitz .... detto 2 I. l. ^ 'C.Ui 2.^!^2^ L.ll. ) 24. Iul. ^ St. Joseph .... dttto 3, ll. 1l. ' I^3:tj.'lij^ 1 ^ Marbura,. Draub',ü'cke . Brückinmauth — ^ll. , 1 2984^4 ^ do. Drauthor . . Wegmauch 1 — ^ > 125,tt!23 ^ <- do. Gratzerchor . omo 3 — f Cam. Bez. ^ I5ll5 ?'/, ßam Bez. « do. ^arntnerthor . detto 2> — ^Verwaltung ^28. Juli I84tt 407 46"». Verwaltung 27. Iu^ Peßnltzbach .... Brückenmauth — I. l Marburg / »z»i »'^ ( Marburg Spielfeld .... dctto — Hl. ^ ^ 1292 7 ^ Lantschabrü'cke . . . Weg, u. Brückenm 3 111. ) / 3818 17 WienerStraße. ^. 3 Vruck, Wicnerthor . Wegmauth 31 — ^ Cam. Bez. !^ 4,ll 12 ,^ Cam Bcz. 3 I do. Gratzerthor . Weg-u. Brückenm. 3 III. > Verwaltung i/30. Juli ,849 ,5 Brück Wiener Straße. Trojana .... Wegmauth 2 — ^Bez Com Gaa!)l6 ^uli ,8^9 '^^ ^ ) 6am Ne» " Tschernutsch - - - < Brückenmauth - lil. C. B. V. Laibach! 18. Juli Vorm 8500 - ) ^ 17, Juli Triester Straße. Senosttsch .... Wegmauth 1 - ) Bez. Commiss.!) 23. Juli 395 l 9 )^ «.^ ^ Präwald .... Wcg-u. Brückenm. 2 l. ) Senosetsch !) ,849 ,4«l3 23^)^'^ ^ Adelöberg .... Wegmauth 1 - ) Bez. Obrigk. ) 24. Juli 3217 35 ) ^« ^"g. 19. Iull " Planina .... detto 3 — ) Adelsberg ) 1849 W7l 32 ) """^ Fiumaner Straße. Feistritz bei Dcrnegg . Weg-u Brückenm.> 2 I. l) Bez. Commiss. ) 2l. Juli l «08 53 »Cam.B; Verw. ^ « ,' Sagune ..... Wegmauth s 2^ — >) Felstritz ) 184» s lj2tt Ul >) Laibach ^-^«u ^ AgramerStraße. " Neustadtl .... Brückenmauth — ll. ) Cam. Bez. ) 19. Juli 1849, 932— ) Cam. Bez. - do...... Wegmauth 3 — ) Verwaltung ) Vormittag ,398 — ) Verwaltung 18. Juli " Treffen.....^ Weg - u. Brückenm. 3 l. ) Neustadt! ) do. Nachm. 1370 — ) Neustadtl ^ Weichselburg ... Wegmauth 2 - ) ^z-Obrigk 1«0N ^- ) Bez. Odrigk. ,<, «^ St. Marein . . . . detto 2 - ) Welchselburg >^> ^ull lu^u 18W ^ ) Weichselburg ^""^" StraßenachGörzundItalien. Pontafel .... Weg. u. Brückenm.l 3 I. II. I. ) bei dem expo- ) ^774 52^ )bci dem exponir- ^' Thörl ..... detto >3 — ) nirten k. k Bez. ) 23. Juli 1849 345 49' ) ten k. f. Bez. 20. Juli ^. Ralbl ..... Wegmauth s3 l. l. I. ) Comiss. Tarvis ) 389Z 18^ )Comiss. Tarvis ^ UnterdrauburgerStraße. « Völkermarkt . . . Wegmauth > 3 — >) Stadtmagi, 1NV0 — l) Stadtmagi- 3 Grlffen ..... Weg. u. Brückenm. I 2 I. I. I) strat 25. Juli 1849 50« — l) strat 23. Juli Wunderstetten . . . detto >3 I. l. !) Völkermarkt 840 — l) Völtel markt Gratz, am 22. Juni 1849. 273 Z. 1239. (2) Nr. 560. Bekanntmachung. Zur Unternehmung der Vcrspcisung bei den dasigen k. k. Staats- und Wohltyätigkeitsanstal-ten wird am 24. Juli 1^48, Vormittags von Itt bis 12 Uhr in der Amtskanzlei des hierorti-gen Stadtmagistrates eine Minuendo-Versteigerung abgehalten, und hiebei die Unternehmung für die Dauer vom 1. October 1- Urb. Nr. E. 8 vorkommenden Ackers u »kluli, im Werthe pr. 168 si., wegen schuldiger 51 fl. 18 kr. e. ». e. gcnMget, und es seyen zu deren Vornahme die Termine auf den 3. Juli, 2. Aug. und I. September l. I., jedesmal Vormittags 9 Uhr in ioco oes ^xecuten mic dem Anhange bestimmt worden, oaß diese Ne.ilitäten nur bei der 3tei, Feielbitung auch unter dem Schayungswelthe hintangegeden weroen. K. K Bezirksgelichte Egg und Kreutberq am 18. Mai 1848. " Nr. 203?. Bei der ersten Feilbietung hat sich kein Kauflustiger gemeldet. K. K. Bezirksgericht Egg und Kreutberq am 3. Juli 1849. Z. 1255. (I) Nr. 2500. Edict. Von dem gefertigten Bezirksgerichte wird hieinit kund gegeben: Man habe ül>er Ansuchen deö Jakob Hemitz von Nuppa, wegen aus dem Urtheile ten pr. 5 fi, 5^ kr., dann der Executions, toste»,, die erecutive Frilbietung der der Anna !)ii-bizh gehörige», zu Kokritz ».^ Haus Nr. 46 geler geilen, im Grundbuche des Gutes Höfteiu 8„li Urb. Nr. 263^l vorkommenden, gerichtlich au, 669 ft. lft kl. gejchatzten Kaische uud Mühle sammt An.-und Zu--gehör bewilliget, und zu deren Vornahme 3 Tag. ,atzungen, au, den H. Juli, 3. August und 3. Sep-tember l. I, jedesmal früh 9 Uhr in loco der Nea. litatln mit dein Beisätze angeordnet, daß diese bei der >tcn und 2t?n Fcilbietung nur um oder über den Scha'tzungswcltl), und nur bei der I auch unter demselben werden hintangegeben werden. Das Hchatzuilgsprotocoll, der Gruudbuchscxtract und die Licitatiousbeoingnisse können täglich zu den gewöhnliche,! Amtsstunden hiergcrichts eingrseyin wer. ten. K. t. Bezirksgericht Krainburg am »2. Mai 1849. Nr. 3427. Anmerkung. Zu der ersten Feilbietungstagsatzung ist kein Kauflustiger erscheinen; cs wird daher am 3. August l. I., zur zweiten Feilbietung geschritten weiden. K. K. Bezirksgericht Krainburg am 3. Juli «849. Z. .249. (l) Nr. .908- (5 d i c l. Vom Äcziiksgelichle Krupp wird dem unbl' kannien Aufelühalt^s abwesenden, und von fcmem ^m t. Febiuar d. I. gestolleüe:, iUaier Ive Pec^eli^ icstamenlaiiich zum Unioetsalt.bm eingtse^ell Johann Perzei« von Wciliig ^aus-N,. »6, hitlNlit exl.neil, daß tl binnen l^lnem Iahl-< ftl»e dießfalligcn ^rds-anspcüche so gen'ii) gellend zu machen hale, als wi> c>r,ge^,s ucich hellauf dieses Te'.Mlües dic Ai)hano< luilg lediglich »nil dein liusgesiellien <ü»n-»lo,' » u»o ^eeiidec weiden würde. ^ezilksgc.icht Kiuvp am «6. Juni l849. Z. »248. (!) ' Nr. 7 Sl0>uji»', geglll ^ofcpd M!ok»^ilfch oon eb'lidon, wegen aus oem M'heile oom 22. ^uii iU^l^, Z. l)^<4, schuldigen 80 fl. <.'. ». c., in die ,rc>u>ioe Feill'ieiu^g tc>-, dem üllö'elei» gedörigen, zu Sloilijc gelegeneli, iln ^,'rulidouche ter !)ieligw!>bfunlshensä,>',f! Siliich 8,il) Urb. Nr. 51 voikommendcn, >iuf 463 fi. (^M. i^erichilich ge!äialjien ^rbp^ichtlealiiät gewilligei, und deren Voll,at)me auf den «4. Au.,u!i, l5- ^cotem. ber und 15. October d. I., jedtsmal ^o-milta^s ull» 9 Uhr, im Olle Siotuje mit dem Beisätze bs. stimml worden, daß tie Ne.üilät, falls sie bei dev ersten oder zweiten Feilbieinnq um ode? über den ^chatzUl!gswe,ili »ichs an Mann gediachc w<,teü solllt, lei oer diiiien auch unirr demselben hinlange .,eben werltil wüide. H. K. Beziiksgencht Sittich am l l. Iu-u »649. 6. «250. (2) Nr. W85. Edict. z^on tem Bezi-tsgerichte Wcinlberg wi>d hie mit bekanu: gemacht: (Ks sey üder Ansuchen deb Hrn. Mlckael Starre von Mannsburg. durch Hl". Dr. K.mschilsch, in di< cxeuiiue Feitt'ielung der, dem Johann Thomaschitsch von ^aiiein gthöligen Hub^ealila':cn, als: Der im Orundbuckt der Herr^ schalt Zobeli'berg »uk U,b.-Nr. ^69 vorkommenden Halbhube. 8'il» Rccii.. Ni. 54, und U b. >Nr. 1l7 voikommendtn Ganz-dul-e samml Wobn- und Wirthschafls^ebauden ^u BlailU ^l'nst,..Nr. l, im arlicduichen Schä>U!,gs wclthe von 371? fi. ,5 kr., wegen schuldigen l200 si. (i. M. e. «. «. gcrvilligei, und es scyen hi^u die Zeilbielungstagfahrlln auf den 5. Juni, 3. und3l Juli l. I. jtdebmal um «0 Uhr früh in Loco der Realilät mit dem Bedculen bestimmt worden, daß diese Realilätln bloß bei der 2. Feilbiltung auch UN,kl c-em ^chatzungswerlhe werden hltt'.angegedtn weiden. Die Fkilbielungsbebingnisss, das Echciyunqs: protocoll uno der Hruncbuchrtriraci von diesee. Nea» lüa'leu können taullch in hiesiger Amistanzlti emgt-sehen weiden. Btzilksgclicht We!r»lberg am 12. April IL49. ?l n m c r k u n g. Da auch M zweiien ^tilbieiung kein Kauflustiger elsch»en, so wi,d zur 3. auf den 31. Juli I. Z. angeordneten Feilbietung geschritten. Bezirksgericht Weiri^9. Z. I254. (2) Nr. 2253. E b , c s. Bon dem k- k. ^ezilksgerichie Klailibura., als Ncalinstanz, wild hiemil luül) ^eg,e!i,,n,n, ouich Hrn. Dr, Kauisckitfck, gegen Hin, Au^ustil, Q lei,es i, K^ainburg, als l^u-ralor der undck.unu wo dlsi.idlichen Kan^iaüillH Mayer, de> ^^opolo M.iyl^,ch., eigeiilich redli^rc nur 355 ,l. 46 kr. (5. M., zusammln »440 si, l? lr. (^. M. , dann des ans dem zwischen Leopold M iyel > und Malia, qel. KlemeNlschusch. erlichtelin Hei' raldboe,llage . l0<^l ft., aus dem ovbezeictinettll Bläuhause üder« reicyc, wolüoer zur mündlichen Nerhandluilq dlc Taqsaßung alls den 8. O.tt'ber l. I., f'ül) 9 Uhr bei diesem Gerichie mil dem Anhange des §. 29 a. O. O. an-gcorcntt wuide. Dessen werden dieselben zu dem Ende erinnel!', damit sie allenfalls zu rechier Zeil seldst eisckeilien, oder inzwischen dem oestimmien Verlreler il,ie Rcli^s-behelfe an die Hand zu geben, oder auch sich ftlkst einet, andeili Sachw.Uier zu bestellen und dieftm 'Heuchle namhaft zu michen, und übelh.mp,- nn icchl-lichen ordnun^smaßijjtn Wege einzuschieiteii wissen mögen, in5l>e,'o!'vlre, da sie sich d«e aus ihier Vera^.' saunluug cnlstrhend.n Folgen selbst biizum'ssen haben würden. K. K. Bezirtsge.ich! Kraii'burg am 5. Mai 1849. Z. l^53. (2) 5r. 2,7l. O d i c l. Alle Jene, die auf den Nachlaß des am 2 5. Mä,z 1tt49 iu Sl. l?eonl,ard Hs.-Nr. 1 veistolve-nen iiieal'talenl'esltzei, Nocdus Hiuller, ein^n Anspruch aus was immer sin einem Hiechl5s,run0e zu stellen oermeinen, hade» denselben dei te^ auf den 13, ^uli I. I,, ^ormltiags 9 Uhr angeordneten Liquidations» tagsahung um so gewisser .mzlilmlden, als sie sich widllgens b.e Folgen des § «,4 b. G. ^i. selbst .uzuschreib.n haben weiden. K. K. Bezilksgelichc Krainburg am 4. Mai 1849. 3, 1230. (3) Nr. ^28l. Edict. Von dem Bezirksgerichte Wippach wid kiemit bekannt gemacht: 6s habe Hr. Jac^b Machortschilsch von W,ppach Hs.^Nr. l?8, gegen den unbekannt wo befindlichen Hrn. Joseph Zmt und dessen gleich» falls unbetannl« Rechtsnachfolger, die Klage auf Ver» jährt« und Etlosctienerklaiunq des, auf dem i,n yrunobuche der He liebenden Hause und den dazu gehangen GiUüdstückeil hauenden Hliratdsverlrages «d U.b.'Nr. 256, !1iecis..Nr. 468, im Henschast Nad-llscheger Grundbuche volkommenden '/« Hute ihns Ehegatten Jernej Slrukel von Strukeldorf, auf Gefahr und Kosten der gedachten Ersteherin, we^en nicht zugehaltenen Lüitatlonbkedingnissen gewilligct, uud hiezu eine einzige Tagsatzung, aus den 9. ^lu< gust 1t>4g, Vormittag 9 Uhr, in Loco Scru^ keldorf mit dem Beisätze bestimmt, daß selbe hieb»« um den srühern . lU ,n Moos, wegen schuldigen «go ft. ^1 lr. e. «. o. gewllligel, uno zur Vornahme c ie erst« Tagfahrl aus ccn 24. Juli, die zwei:« Tagfahrc auf den 25. A.ugu>l, dle drlile Tag-jahrc aus den 2 5. September d. I., jedesmal um 16 Uhr Vormittags in loco Moos »mc dem Beisätze angeordnet worden, daß die^e Realität erst bei ocm drllten ^eilbietungstermine unicr dem gerichllichen ^chäl^ungswellh« pr. 225 st. weide himangegeven werden. GlUNdduchsertract, Schätzungsprolocoll und Li-citallunsoedingnlsse können hlergerlchis eingesehen-werten. Bezirksgericht Gotlschee 26. Juni 16 i9. ^z. 12^0. <,3) Nr. 1443. Edict. Vom Bezirksgerichte Gotlschee wird bekannt gcmachc: Es sey über Ansuchendes Paul Ruggu von Unterlaag, in die ere^uiive Heildielung der, dem Georg Klack gehörigen, dein Heizoglhume Gotlschee «u!) Ne^t. Nr. lii4 dienstbaie«! '/zg Mb. Hübe Nc. 4 in Nomergrund, sammt Wohnc ^..o Wirlhschaflsgebau' den, im Schätzungswerte pc. 1^»7 fi., so wle der demselben gepf^ndelen Fahri.lsse, als: einiger Fut. tervorra'the, Willhscyails . und H^.uägerlä:he, im erhobenen Werthe pr. 11 fi, 50 kr., ^t. schuldiger 90 ft. <^. 8. c. gewlUigel, und zur Vornahme d»e e.ste Tagfahtt aus den 28. Juli, 0>e zwene Tagfahll aus den 2>!. August, die dritt« Tagsahrt aus den 27. September 0. ^., jedesmal um 10 Uhr Vor< mittags, in loco !iiömerg»uno uno nnt den» B«isa he angeordnet worden, daß diese Realität samnn Fährnissen eist bei dem drllien «eilbielungsterminc unier dem obangetührlen Scha'tzungswerlye welde» yintangegeben weiden. ^rundduchgcrtta^, Schätzungspiolocoll und üi-lilailvtlSbeoingnisse konn«n yiergellchls eingefthln werden. Bezirksgericht Goolschee 10. Juni l849 Z. 1222. (3) !iir. i9?9> Edict. Vom Bezirksgerichte Krupp wird hiermit be-kannt gemacht: <ös sey über Ansuchen des He blS l2 Uyr, im Orte der 'psandrealiiäl mil dem Beisatze angeorcnet worden, daß die bei der ersten und zweiten Zeilbielungölagsahung nicht we-mgstenü um den Schatzungswerlh uerkauslen Gegen stände bei der dritten auch unter demselben würden hmtangegeben werden. ^)tl- ^)iuncl,'uchblrirvg Dornig von T'ieft, in die »recutlue ^e!lblj des dem Johann Oow Ud gehörigen, im Qrundduche des Herzogtl)ums (Ä»)llschee ilmellegenden UnielsasselS Nr. (^, V ill Mltie.graß, wegen schuldiger 3^8 sl. ^4 t,. «. ». «, gewlUlgi, und zu« ^ioüiahmc dle erste T.lgl.ihrt >!U> den 3i. Zuli, oie zweile Tagsahrt auf den 30. August, d-c diille T^gia^rl au, den 2. Oclober d. I, jeoesm^ls um lli llyr Vonniila^ö «n loco Milttrgraß mii dem ^eifa^c aligl0>di>e , o^ß diese Nealilac eist bei dem dniten ^.ildielungvtel' mine unier dem ^cha^ungvwerlhc pr. 275 fi> wüice ylnlangtgeben weioen. Glundduchöelllacc, Echä'^ungsprolololl U!,d FeilbiccungSdetingnisse kölnen hiergeiichiö enigeseyen werdm. Bezirksgelicht Gotlschee am 20. Iu,.i IU^9. 6. 120^. (3> .)ir. l3Ä6. E d i c l. Von dem L,u>t, »vioer Ma^ylav ^lo>ct>c von Händler«!, wegen aa^ dem lU'.l'NXch^llSanüllcheil Vtrgielche lliv« inluli. t<. ^lp'.emorr IU^3 , ^. 97, an W^en sa)u!l.lg.l> ^7^i fi. 14 tr. (i. M. <: «. «., dlü erelUil^e ^cr» außecung der, dem llttzlern gehölige»!, l,n ^>lu.l0» bucyr des Her.^gihmn wolischce 8ul) (^oilscr. ^ii. 10 gelcgein's,, neuerlich auf lti0 ft. gtschaHtcn H^dt sammt Wohn - uui) ^j,i^,(h^^K^^^u^^, i?rivlll>gi, und dazu 0>ei Telnililt, als «us oen 10- ^>uli, oel. t^. llugull uiw l l. Sepiem^er 0. I., ^o.rln.U un> 10 Uh' Vlxmiliags ,e H.ulolein liii,' den, '^lisü^e bestimmt w.'l0lli, d.ch b«ese Dlealliac nur oei der dlinni Feilbirluog auch un:cr t)rm ^chag-zungspreise hiniangegei'tli welden wird. T)er GrundliuchScrllai', d^S ^cl)^!jungspl0,o-coll und dle ^lnca.lul>s>,ldulglu>se sind ^u ^ebtl« ll,'Nll>c> ^»nsiail »n oer l)lt:»lg<>» «Hxvlihibtanal^ lelNl. .'Oezlltsgelichl Gollschee den 24. ^uni I849. Z. l2lö. (3) Nr. Ie öffentliche Veräußerung des denselben legirtrn, und gerichtlich auf 480 fi. (5. M. geschätzten, bei dtr Stadt Hottschee nächst dem Friedholt liegenden, zur Häute gemauerten, und zur Halste von Holz erbauten wieier hoses sammt dabei befindlichen Grundstücken, und des ans 90 fi. geschätzten Kalcschwagens (Perutsch) ge-williget, und zur Vornahme der Feilbictung das gefertigte Bezirksgericht ersucht worden; daher diese Feil-bietung auf den 26. Juli d. I. 10 Uhr Vormittags in loco des genannten Meicrhofs mit dem Beisatze anordnet wird, daß die erwähnte Realität und der Ka-leschwagen nur um oen gerichtlichen Schatzungspreis, und zwar der Kaleschwagen nur gegen sugleiche Bezahlung ces Meistdots hintangegeben werden wird, die Kau, lustigen aber die Haufvcdmglnsse der Realität und das Schätzungsprotocoll hiergerichts einsehen können. Bezirksgericht Gottschee den 6. Juni l84i>. Z. 1l99. (3) sir. 16W Edict. Alle jene. welche auf den Verlaß des am 4 M.ü lU49 verstorbenen Mirlin L,eilbietung sick kein Ka^fillstiger e>r,c,elun0en, daher zu drr auf ^ den 2l. Iuii l. I. , Vormill.'g um 9 llhr llsiimm^ len 3. Fcilbietung geschnlien werden wird. K. K. Btiirksgelichl Reifniz am 16. Juni 1849. Z. »237. (3) Nr. ,954. (5 d i c ,. Von dem k. k. Beziribgerichie E^q und Kreut-bcrq wild hiermil bekannt gemach,: Man l>>be über gepflogene Erhcbu^ reu Haldftrible.' Aniox Bisiat vo>, itich, als Verschwender zn eiklaren, und ibm den Gregor 8^^» von Aich zum (Zurator zu bestel» lcn dsninre». K. H. Be^iitsijerichl Egg und Kl.utberg am ^». Junl ,8t9. Z. «^6, (3) Nr. l769. ^ (5 d i c t. Ä Von deiii c>rl>l,igicn k. k. Bc;>»fs^erichte wird lmmil dek^-ult gem.icln! Eü l>al'e Hr. ^o,. Or^Ika von ^lich, als mil Vl'limacl^ 'ttä,;el dl>s MaM)all5 Scho»>', wi» der tll'renz Schon, und M.nia W>>t, d,e Klage .iuf 3.i<',j^r)rl- uild Ello!ä>enelklä'rul,g dcö, al,f die ttn GrundönGe des 6",^ ea!nler,,',chen Eanonicateß ,^u ^,i!)6ch «»!) U,b.-')ir. 27, R.df. .'^1. 24 vln-kommenden ^ Hübe zu Gimslen deö «l,lt»z Sclwrn und NVnia ^iirt inra, ulirlen Heiiaihsveriraqes «. ist. Da diesem ^,iichle der Ausenlk.llt der Gekl^' ten oder ihrer allsäUigen ^rben unbekmnt ist, ^ wi»d auf ihce Gefahr und Kosten ein lHur^lo» W der P,rson des Giegor I^lizh «o» P-cvojc ausgt« stellt, mi: wachem diese Sll'elü'ache nach den bestc-henten. besetzen verhandelt und entschieden weiden wird. Dieß wird dm, Lorenz Echmn und der Macia Niik ore> ihre» alliälligcl, Crlen zu d.m l^ndt e»» lünelt, daß sie allnisalls zu rech-e!-Zeit selbst erscheinen. oder den, aulgsstelllen Kurator ihre Behelte an fanden zu belassen, oder einen antem Sachwalter zu lestrllen und oiesem Gerichte namhaft zu macht», und lideli'aupt i„ Allem die rechilichn, Wege ,'lizu» Ichlcilt» wissen mögen, als widngens sie' sich die ^us ilxer ^erabsauinung enlstehenden Folgen stlbst beizumefsen habe-l werden. K. K. Bezirksgericht E^g und Kreutberg a,N 11 Juni ,^4Z. Z. 122^. (3) Nr. 1662. Edict. Von dem t. k. ^e.ilksgesiclxe Egg und Kr,ut« berg wird hieiniit bekannt gegeben: <^s habe Joseph Rcßnig von Kleinjeunig, gegen Vale 'tin, Agnes und Mailhä'us Neßnig, U!lleka>»nljährt» und Erloschene,tlärung der zu Gun^ sten der G.klagien m>« dem Ucbelgabsvcrtragl vom 7. Juni »811, seit l4. 7'uni l8N intabulirlenFor' deiui'g hicramis eing»bracht, wo,über die Taqsahung c,uf den 5. October l. 5>-, Früh 9 Uhr, hieramls bestimnu worden ist. Nachdem der Ausenthalt der Gellagien unbekannt ist, und diesellen aus denk. t« Erl'l mden abwesend seyn könnten, so hat m>m zu »hcer Verl»elung den Gregor Igliisch von Preool< zum Curator ausgestellt, mit welchem diese Rechts« sache n^ch ^osschllft der Gerichtsordnung ausstellt qen werden wird. Hievon werden die Interessenten zur Beneynnlngswissensch^st in Kenntniß gesetzt. K. K. iüezirtsgelicht <^gg und Kreutberg aM l. Juni «8^9. Z. ,233. (3) Nr. 173S. Edict. Alle Jene, welche auf den Nachlaß d,s am 26. Mai lU'<9 zu Aich ve,stoll>e!,eil Ganzhübltrs, JosePY Gro^fl. aus was »mrncr fur einem !)iechtSgtlmre il^ «pnicht zu stellen vermeinen, wt,re!l hiermit erin» nlll, solche bci der anf den 28. Juli d. I., Vormll' iag 9 Uhr vor der geserliglen Ubhandlungeinstanz angeordneten Tagsayung, b,i Vermeidung der >" §. ÜI4 b. G.B. angedeuteten Folgen, anzumelden. K. K. Bezirksgericht