XL VII. Schluss-'Arotokott über die im Jahre 1895 tu der Lavanter Diöceft abgehaltenen Pastoral-Conferenzen. A. Qi j ung der Pastoral-Conserenz Fragen. (Hlr. 515. I. Kirchl'. "23er. HU', f. d. Lavant. Aiöc. v. 15. Aolir. 1895). I. Vastaral-Conferenz-Frage. Was sind fromme Stiftungen (Seelenmessen, Pfarrarmeninstitute u. s. w.) ? Wem steht die Verwaltung derselben zu? Welche kirchliche Bestimmungen und welche staatliche Normen sind bei der Errichtung und endgiltigen Eonstitnierung derselben zu beachten? 1. Mas sind fromme Stiftirngen? Unter frommen Stiftungen versteht man jene kirchlichen Einrichtungen, durch welche ein zeitliches Gut zu einem kirchlichen Zwecke tu der Weise gewidmet wird, dass eine ideale, moralische Person der Träger von Rechten wird, deren Genuss einer oder mehreren Personen gegen dem zukvmmt, dass sie die mit dem Bezugsrechte verbundenen Lasten tragen. — § 47 des Ges. vom 7. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 50) besagt: „Rein kirchliche Stiftungen verbleibeit in der Verwaltung der kirchlichen Organe. Ueber Zweifel hinsichtlich der kirchlichen Natur einer Stiftung entscheidet in letzter Instanz der Kultusminister". Es ist einleuchtend, dass hier der Begriff einer kirchlichen Stiftung enger ist, als im cauonifchett Rechte, wo unter den zn bedenkenden Pcrcipienten confequent auch die Armen angeführt werden. Der hl. Papst Gregor der Große schreibt: „Augustino Episcopo Anglorum“ — in respons. ad primam interrogationem : „Mos est Apostolicae sedis ordinatis Episcopis praeceptum tradere, ut de omni stipendio, quod accedit, quatuor fieri debeant portiones, una videlicet Episcopo et familiae ejus, propter hospitalitatem et susceptionem, alia clero, tertia vero pauperibus, quarta Ecclesiis reparandis“. (Decr. Grat. c. 30 C. XII. qu. 2). Für unsere Gegenden erließ Papst Gregor II. im Jahre 715 ein Capitulare, in welchem suh. cap. V. p lesen: „De reditu Ecclesiae, vel oblationibus fidelium, quatuor faciat portiones, quarum unam sibi retineat, alteram Clericis pro suorum officiorum sedulitate distribuat ; tertiam pauperibus et peregrinis, quartam ecclesiasticis fabricis noverit reservandam, de quibus divino erit redditurus judicio rationem“. (Concilia Salisburgcnsia digesta a Floriano Dalham. Augustae Vindel. 1788, pg. 6). Anch hier werden unter den p bedenkenden Percipienten die Armen nnd die Fremden aufgeführt. Die bürgerliche Gesetzgebung nnd Indicatur weichen aber von diesen canonistischen Red)tsbestimmungen ab, wie dies aus dem bereits eitierteu § 47 des Ges. vom 7. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 50) und aus den nachstehenden Erkenntnissen entnommen werden kann: „Eine Stiftung, laut welcher über den aud) Laien zugänglichen Genuss von Gütern verfügt wird, kann nicht als eine rein kirchliche angesehen und daher nicht in der kirchlichen Verwaltung belassen werden." (Verwaltungs-Gerichtshof vom 2. Inni 1880). „Eine Stiftung, welche zu einem Zwecke errichtet wurde (Armenpflege), welcher zwar anch von der Kirche durch ihre Anstalten verfolgt wird, seinem Inhalte nach aber nicht ausschließlich als ein der Kirche anheimgegebener erscheint, kann nicht der Character einer rein kirchlichen Stiftung zuerkannt werden. Maßgebend ist die Widmung des Vermögens, nicht die Person des bestellten Verwalters, mag selbe auch ein kirchliches Institut sein." (V. G. H. vom 17. April 1884). 2. yicitt steht das Recht der Vermattung frommer Stiftungen nt? Anlangend die Frage bezüglich des Rechtes der Verwaltung der causae piae bestimmt die Kirche Folgendes: „Episcopi, etiam tanquam sedis apostolicae delegati, in casibus a jure concessis omnium piarum dispositionum tam in ultima voluntate quam inter vivos sint exscquutores ; habeant jus visitandi hospitalia, collegia quaecunque ac confraternitates laicorum, etiam quas scholas sive quocunque alio nomine vocant, eleemosynas montis pietatis sive caritatis, et pia loca omnia, quomodocunque nuncupentur, etiamsi praedictorum locorum cura ad laicos pertineat, atque eadem pia loca exemptionis privilegio sint munita ; ac omnia, quae ad Dei cultum aut animarum salutem seu pauperes sustentandos instituta sunt, ipsi ex officio suo juxta sacrorum canonum statuta cognoscant, et exsequantur, non obstantibus quacunque consuetudine, etiam immemorabili, privilegio aut statuto.“ (Cone. Tridt. sess. 22, de ref. C. 8). Um also im Sinne der Kirche zu handeln, welche den Armen und Hilfsbedürftigen zu jeder Zeit eine gute Mutter sein und bleiben will, wie es ihr der Herr befohlen (Matth. 25. 40), wird man für den Fall, dass eine Stiftung in Aussicht genommen wird, die auch den Armen zu statten kommen soll, im Testamente oder in der Widmungsurkunde dafür zu sorgen haben, dass nickst etwa bloß die Verwaltung der Stiftung der römisch - katholischen Kirche zn N ... oder speciell einem anch vom bürgerlichen Gesetze als juristische Person anerkannten römisch-katholischen kirchlichen Institute zugesprvchen wird, sondern dass das hiezu bestimmte Vermögen der betreffenden Kirche oder einem kirchlichen Institute gewidmet werde. 3. Wir sind fromme Stiftungen j« errichte» ? Hinsichtlich der Errichtung frommer Stiftungen ist bereits im hierämtlichen Normale für die Verwaltung des Pfründen- nnd Kirchen-Vermögens vom 22. September 1859, Nr. 1599 in den §§ 33 — 42 die nöthige allgemeine Direktive gegeben worden. Durch Nachstehendes sollen die bereits bestehenden Vorschriften näher erläutert werden. — s -Instruction für die Errichtung und eudgiltige Constituierung frommer Stiftungen. § 1. Berechtigung zur Annahme oder Zurückweisung frommer Stiftungen. Die einzelnen Kirchenvorstehungen sind nicht berechtigt, im eigenen Namen eine Stiftung anzunehmen oder aber bereit Annahme zu verweigern; dieses Recht steht ausschließlich dein fürstbischöflichen Ordinariate zu. 8 2. Einbringung des Stiftungsbetrages unter eventueller Intervention der k. k. Finanz-Procuratur. Die Kirchenvorstehungen sollen darauf bedacht sein, dass die Stiftungen sobald als möglich rechts- förmlich errichtet werden. Deswegen sind sie verpflichtet für die Hereinbringung des Stistnngsbetrages sammt den vom Tode des Erblassers angelanfenen Zinsen Sorge zu tragen. Nachdem das Vermögen der katholischen Kirche gemäß § 38 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, (R. G. B. Nr. 50) den für gemeinnützige Stiftungen bestehenden staatlichen Schutz genießt, unterliegt es keinem Zweifel, dass in Anwendung des Hofkanzlei - Decretes vom 31. December 1820, bei Einbringung von Erbschaften und Legaten zu Gunsten katholischer Kirchen und Pfründen diesen die Vertretung durch die Finanz-Procuratur zu leisten sei. Alinea 4. der provisorischen Dienstes-Jnstruction für die k. k. Finanz-Procuratnren vom 16. Februar 1855, (R. G. B. Nr. 34) lautet: „Solchen Stiftungen, welche nicht unmittelbar von landesfürstlichen Behörden verwaltet werden, gebürt nur infoferne die Vertretung durch die Finanz-Procuratur, als es sich um die erste Constituierung der Stiftung, und um die Einbringung des gestifteten Vermögens zum Behuse der Constituierung der Stiftung, nicht aber, insofern es sich nach bereits constitnierter Stiftung um fernere Rechtsgeschäfte oder Vertretungen handelt." § 3. Nutzbringende Anlegung des Stiftnngsfondes. Stiftungen sind pnpillarmäßig sicher anzulegen. (§ 230 des A. B. G. B.). Dies kann auf drei Arten geschehen: a) Durch Ankauf eines öffentlichen Schuldbriefes, z. B. einer Staatsschuldverschreibnng. b) Durch einen Privatschnldbrief. c) Durch Ankauf von liegenden Gütern. Bevor man jedoch zur Anlage des Stiftungsbetrages schreitet, ist zu erwägen, ob die Perzentnal-gebür (siehe unten 8 7) und die Kosten für die Errichtung der Stiftung dem Stistungsbetrage zu entnehmen sind, oder aber von den Stiftern oder ihren Erben getragen werden. Im elfteren Falle ist sogleich soviel vom Capitale auszuscheiden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten nöthig sein wird. 8 4. Anlegung des Capitales itt einem öffentlichen Fundns. Werden mit Stiftungsgeldern Staatsschuldverschreibungen angekauft, so müssen dieselben auf den Namen der betreffenden Stiftung vincnliert werden. Der einfachste Weg zur Vinculiernng ist der, dass man den zu frnctificierenden Betrag an das k. k. Ministerialzahlamt itt Wien einschickt, welches dann nicht nur den Ankauf, sondern auch die Vinculiernng der Obligation kostenfrei besorgt. In der Eingabe ist das Vinculum genau und deutlich anzugeben, sowie das k. k. Steueramt zu bezeichnen, bei welchem man die Zinsen beheben will, damit der betreffende Zinsenzahlungsbogen ausgestellt werben könne. Man kann sich aber auch an das zuständige k. k. Steueramt wenden, welches Vinculiernngen von Obligationen ohne Vermittelung irgend einer anderen Behörde bei der Universalstaats- und Baneoschuldencassa einleiten kann. Hiefür bestehen eigene Formulare, die bei den k. k. Steuerämtern zu haben und von der Partei in Triplo auszufüllen sind. Auch das k. k. Postsparcassenamt vermittelt den Ankauf und die Vinculiernng der Staatspapiere. Man nimmt ein Einlagsbüchel der Postsparkasse beim nüchstgelegenen Postanite, legt das nöthige Geld eilt und sucht um Ankauf und Vinculiernng der Rentenobligation an. Nach § 194 des kais. Patentes vom 9. August 1854 (R. G. Bl. Nr. 208) sind die österrei- chischen Staats- oder ihnen gesetzlich gleichgestellten öffentlichen Schuldverschreibungen geeignet, um Gelder der Minderjährigen (also auch der frommen Stiftungen) fruchtbringend anzulegen. Das Vinculum hat den Namen des Stifters zu enthalten und etwa zu lauten: „An die römisch- katholische Pfarrkirche zu N. nomine der Meffenstistung des N. N." § 5. Anlage in Privatschuldbriefen. Der § 40 des Normale vom 22. September 1859, Nr. 1599 bestimmt: „Kirchen eigenthümliche, sowie Stiftungscapitalien können nur unter pupillarmäßiger Sicherheit fruchtbringend angelegt werden, welche bei Privaten dann vorhanden ist, wenn die angebvthene Hypothek, falls sie in einem Hanse besteht, nicht über die Hälfte, die verpfändeten Grundstücke nicht über zwei Drittel des wahren Wertes belastet erscheinen." Eine derartige Investierung von Stiftnngsgeldern ist ohne ausdrückliche Bewilligung des f.-b. Ordinariates nicht gestattet. Dem vorzulegenden Gesuche sind bcizuschließen: a) Der Entwurf des Schuldscheines, der genau nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzes abgefasst sein muss. b) Der Grnndbuchsextract der zu belehnenden Realität; c) der Grnndbesitzbogen, wenn es Felder sind. (1) Bei Häusern ein amtliches Schätzungsprotokoll. e) Bei Gebäuden ein Attest über die Feuerversicherung, zu welcher sich der Darlehennehmer für die Zeit zu verpflichten hat, als das Darlehen ans dem versicherten Bau-Objeete haftet. f) Eventueller Patronatsconsens. § 6. Anlegung von Stiftungs geldern in liegenden Gründen. Die Investierung von Stiftungsgeldern durch Ankauf von liegenden Gründen ist ohne die ausdrückliche Genehmigung des f.-b. Ordinariates und der hohen k. k. Statthaltern unzulässig. Hätte eine Kirchen« vorstehimg ohne die gedachte Genehmigung einen Kaufvertrag geschlossen, dann hätte sie für den eventuellen Schaden selbst aufzukommen. Der Kaufvertrag kann erst dann im Grundbuche zu Gunsten der Stiftung intabuliert werden, wenn der Vertrag die Approbations- und Confirmationsclausel des f. - b. Ordinariates und der k. k. Statthalterei erhalten hat. Im gegebenen Falle ist also zuerst ein ungestempelter Vertragsentwurf an das f.-b. Ordinariat zu leiten. Der Vertragsentwurf ist in der Regel von einem k. k. Notar oder einem anderen Rechtskundigen anzufertigen, und sind hiebei alle gesetzlichen Vorschriften genau zu beachten, insbesondere auch § 48 des Ges. vom 7. Mai 1874, Nr. 50, welcher lautet: „Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften für eine Kirche oder kirchliche Anstalt wird die Fertigung des Kirchenvorstehers und mindestens zweier Mitglieder der im § 41 bezeichneten Vertretung (Kirchenpröpste) gefordert." Dem Vertragsentwürfe sind beizuschließen: a) Der Grnndbuchsextract betreff der Realität, von welcher das zn erwerbende Object abgetrennt werden soll, um zu sehen, ob die Realität lastenfrei sei. b) Der Grundbesitzbogen, um das Erträgnis beurtheilen zu können. c) Ein amtliches Schützungsprotokvll. d) Der schriftliche Patronatsconsens. e) Eine amtliche Sitnationsscizze. Da jede Stiftung Rechtssubject, also eine ideale oder juristische Person ist, welcher das Eigen-thumsrecht hinsichtlich der Immobilien zukommt, ist nöthig, dass der Kauf oder die Erwerbung des unbeweglichen Gutes zu Gunsten der Stiftung und in ihrem Namen geschehe und im Grundbuche so eingetragen werde. Z. B. : „N. N. Pfarrer in N. als Stiftnngsverwalter und N. N., N. N. Kirchenpröpste in Vertretung der Meffenstistung des N. N. bei der römisch-katholischen Pfarrkirche in N. kaufen das Grundstück für die Messenstiftung des N. N." Wenn mehrere Stiftungscapitalien für die Erwerbung verwendet werden, sind die einzelnen Stiftungen im Vertrage ausdrücklich zu benennen, und sind auch die Antheile zu specificieren, welche den einzelnen Stiftungen zukommen. Z. B. : „Messenstiftung des N. N. mit dem Antheile 1/i und Messenstiftung des N. N. mit dem Antheile zjA.“ Ist die Erlaubnis zum Ankäufe ertheilt und der Kanfvertragsentlvnrf genehmigt worden, dann ist der Kaufvertrag anzufertigen und dem f.-b. Ordinariate zur Genehmigung vorzulegen. § 7. Die Pcrcentualgebür (Vermögensübertragungsgebür). Die lOprocentige Vermögensübertragungsgebür ist nicht bloß von Capitalien einer Verlassenschast zu entrichten, sondern mich von Capitalien, welche von Lebenden zu einer Stiftung gewidmet werden. Im Gesetze vom 13. December 1862, (R. G. Bl. Nr. 89) § 7 ist nun angeordnet: „Die Bemessung aller Per-centualgebüren hat nach Wertsabstufnngen von je 20 fl. zu erfolgen und ist jeder Restbetrag unter 20 fl., welcher 1 fl. oder mehr beträgt, als voll anzunehmen; ein Restbetrag unter 1 fl. ist unberücksichtigt zu lassen." . Von 50 fl. bar beträgt daher die Vermögensübertragungsgebür nicht 5 fl., sondern 6 fl. Bei Renten wird jener Coursstand der Bemessung zu Grunde gelegt, der am Ratificätionstage notiert ist. Was die Art und Weise der Entrichtung der Percentualgebür anbelangt, so muss dieselbe nach Gebürengesetz, Tarifpvst Nr. 90. § 6, lit. I. a. mittelst Stempclmarken auf der Stiftungsurkunde selbst entrichtet werden, wenn sie den Betrag von 20 fl. nicht übersteigt; ist sie aber höher als 20 fl., so kann sie zwar auch mittelst Ankleben von Steinpelmarken auf einer Urkunde entrichtet werden, aber gewöhnlich wird sie dann, besonders wenn der Betrag ein sehr hoher ist, beim k. k. Steueramte oder bei dem k. k. Gebüren-bemessungsamte bezahlt, welches den Empfang auf beiden Originalstiftbriefen bestätigt. Die Stempelmarken sind, da die Giltigkeit der Urkunde erst durch die Ordinariatscorroboriernng bewirkt wird, auf einem Stiftbries-eremplare gerade unterhalb der Fertigung der Vermögensverwaltung, beziehungsweise des Pfarrsiegels anzubringen, so dass die erste Zeile der Corroboriernngsclansel darüber geschrieben werden kann. Hinsichtlich der unmittelbaren Abfuhr der Gebüren (ohne Stempelmarken) kommt noch zu bemerken, dass die Errichtung der Stiftung binnen acht Tagen nach der Corroborierung dem betreffenden Steueramte zur Gebürenbemessung anznmelden ist. (Fin. Min. Erl.- 15. Jänner 1852, Z. 39.406). Die Anmeldung zur Bemessung der Gebüren hat auf folgende Weise zu geschehen: a) Man fertigt eine ungestempelte Copie der Stistnngsurkunde an und versieht sie mit der Ueberschrift: „Abschrift zum Zwecke der Gebürenbemessung". b) Diese Copie wird vom k. k. Bezirksgerichte kostenfrei legalisiert. e) Die legalisierte Copie ist dem k. k. Steneramte zum Zwecke der Gebürenbemessung zu überreichen, und ist dasselbe zu ersuchen, dass es ans die Originalurkunde die Bemerkung setze: „Zur Gebürenbemessung angemeldet". d) .'Die legalisierte Abschrift bleibt beim k. k. Steneramte, die Originalurkunde wird aber dem Pfarr-amte zngemittelt. Dass sich dieser Vorgang durch persönliche Intervention leichter abwickeln läßt, als durch schriftlichen Verkehr, ist einleuchtend. Die Vorschreibnng der Percentualgebür erfolgt durch die k. k. Finanz - Bezirks - Direction; die Bezahlung hört binnen eines Monates nach Erhalt des Zahlungsauftrages zu erfolgen. Innerhalb zweier Monate nach erfolgter Corroborierung ist dem f. » b. Ordinariate eine Bescheinigung über die geleistete Zahlung zuzumitteln; dadurch ist sodann die Angelegenheit als abgeschlossen zu betrachten. § 8. Anfertigung und Corroborierung des Stiftbriefes, lieber jede Stiftung ist eine gehörig abgefasste Urkunde anznferligen. Rein kirchliche Stiftungen corroboriert das f.-b. Ordinariat allein; Stiftungen, die nicht rein kirchlich sind, bedürfen auch der Bestätigung der k. k. Statthalterei. Dem entsprechend wird auch der Entwurf des Stiftbriefes nur von einer, im letzteren Falle aber . von beiden Stellen geprüft. Bei ber Abfassung des Stiftbriefes ist insbesondere auf den Willen des Stifters, auf den Stiftnngs-sonds und ailf die zu übernehmenden Verpflichtungen zu achten. Den Willen des Stifters muss inan durch einen schriftlichen Beleg darthnn können. Wird von einem lebenden Stifter eine Widmungsnrknnde errichtet, dann ist diese mit einem 50 kr. Stempel zu versehen und vom Stifter sowie von zwei Zeugen zu unterfertigen. Der Stiftungsfonds muss fo groß sein, dass das jährliche Erträgnis desselben zur Deckung der Verbindlichkeiten nach dem folgenden Dive esann or male hinreicht. Das Stiftnngscapital soll so hoch sein, dass die reinen Jahresinteressen betragen Für eine stille Hl. Messe wenigstens ........ Für ein Hl. Requiemamt „ ........ Für ein Hl. Requiemamt mit 2 Assistenten wenigstens ..... Für die Vigil (1 Noct. mit Landes) und Libera (mit Einem Priester) wenigstens (Für jeden weiteren Priester 1 fl. mehr.) Demnach würde das Stiftnngscapital, gebüren- und abzugsfrei, bei 4% Verzinsung zu betragen haben: Für eine stille Hl. Messe wenigstens ........ Für ein Hl. Requiemamt „.............................................................................................................................................. Für ein Hl. Requiemamt mit Assist, wenigstens ...... Für Vigil mit Libera (ein Priester) „ ...... (Für jeden weiteren Priester wenigstens ........ mehr). Die Stiftnngsinteressen wären nachstehend zu vertheilen: Inter. Priest. Assist. Ora- Messn. Min. Cale. Kirche ft. fl. tr. fl. fi. 1 (V. tr. tr. tr. fl. 1 tr. Für eine stille Hl. Messe 3 1 60 — — — 30 10 — 1 — Für ein Hl. Requiemamt 6 2 20 — 1 — 50 10 20 2 — Für ein Hl. Requiemamt mit Diac. u. Sub. . 10 2 50 je 1 2 1 — 60 20 20 3 50 Für Vigil (1 Noct. it. Land.) mit Libera (1 Pr.) 4 1 — — — 80 60 — — 1 60 .. (2 Pr.) 5 2 — — — 80 60 — — 1 60 (3 Pr.) 6 3 — — — 80 60 — — 1 60 Wenn der Jnteressenbetrag höher ist, so ist derselbe nach diesem Verhältnisse aufzütheilen. Die Stiftungsverbindlichkeiten sind genau anzuführen und ist auch anzugeben, welche Beträge den einzelnen Percipienten zuzufallen haben. Wird eine Stiftung in Folge eines Testamentes errichtet, dann kann die Clausel eingeschaltet werden, dass der Pfarrer die Stiftung unter der Bedingung annehme, wenn das Stiftungserträgnis nach dem Ges. vom 19. April 1885, (R. G. Bl. Nr. 47) in die Congrua nicht eingerechnet werde. Es ist jedoch besser, wenn die Gläubigen darüber belehrt werden, und die gedachte Clausel selbst in das Testament aufnehmen. Der Entwurf der Stiftungsurkunde ist sainint den nöthigen Beilagen dem f.-b. Ordinariate zu unterbreiten. fl. 3 ■ 6' „ 10' .. 4 75- 150- 250- 100 25- Die Stistungsurkunde ist nach dein gebilligten Entwürfe abzufassen, und haben die beiden Originalurkunden sowie die für die k. k. Statthalterei bestimmte Abschrift wörtlich gleich zu lauten. Jeder Bogen der Originalurkunden ist mit einem 50 kr. Stempel zu versehen, und ist dieser so anzukleben, dass nur die erste Zeile über den Stempel geschrieben wird. Sind mehr als ein Bogen, dann ist jeder derselben auf die gleiche Weise zu stempeln. Die Stiftungsurkunde ist mit dem Kirchensiegel zu versehen. Die für die k. k. Statthalterei bestimmte Abschrift braucht, wenn es sich um eine rein kirchliche Stiftung handelt, nicht gestempelt zu sein (A. H. Entschließung vom 3. October 1858). Die Copie ist mit der Überschrift „Abschrift" zu versehen. Die Stelle, an welcher sich im Originale der Stempel befindet, ist mit „50 kr. Stempel" zu bezeichnen. An die Stelle des Siegels kommt die Bezeichnung „L. S.“ Die Namen der in den Originalurkunden unterfertigten Personen sind von einer einzigen Hand zu schreiben und ist einer jeden Unterschrift „m. p.“ beiznsetzen. Nachdem die Corroboriernng Vonseiten des f.-b. Ordinariates (und der k. k. Statthalterei) erfolgt ist, wird die Stiftung sowohl im Stiftungsvormerkbuche, wie auch in der Tabelle der Stiftungsmessen einzutragen, die Urkunde selbst aber in der Kirchenlade zu verwahren sein. Behufs der leichteren Abfassung der Stiftsbriefe folgen nachstehende Paradigmata : A. Errichtung einer Stiftung infolge testamentarifcher Anordnung. St i ft b rief. Im lliameu der allerheiligsten Dreieinigkeit, des Baters, des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. r endesgefertigte Borsteher der römisch-katholischen Pfarrkirche zum heiligen N. in N. der Diverse Lavant in Steiermark, beurkunden kraft dieses Stiftbriefes für uns und unsere Amtsnachfolger, es habe der am .... in N. verstorbene N. N. (Charakter) in seinem Testamente ddo. ...§.. Nachstehendes angeordnet: (folgt die wörtliche Anführung der testamentarischen Bestimmung.) Dieses Legat ist im Betrage von ... ft. .. kr. oft. W. sage: Gulden . . kr. oft. W. zu Händen der gefertigten Kirchenvorstehung bar eingezahlt und in einer zum Curse von...................................... angetansten . . . percentigen, an die römisch-katholische Pfarrkirche zu N. nòe der Messenstiftnug des N. N. vinculierten Staatsschnldverschreibung Nr................pr. . . . fl. ddo. Wien am .... angelegt worden — (und laut grundbücherlich einverleibten Schuldbriefes ddo.......................auf der Realität des N. N. (Charakter) zu U. E. Z. . . . C. G. . . . zu . % angelegt und sichergestellt worden — und in der Sparcasse zu N. laut vorschriftsmäßig vinculierten, an die römisch-katholische Pfarrkirche zu N. nòe der Messenstiftung des N. N. lautenden Sparcasse-Büchels Nr.........................ddo gelegt worden) — oder: Diese legierte Staats-Obligation Nr......................pr. ... ft. sage: .... Gulden öst. W. ist zu Händen der gefertigten Kirchenvorstehung erlegt und in die an die römisch-katholische Pfarrkirche zu N. als Messenstiftung des N. N. vinculierte Staatsschnldverschreibung Nr. . . . pr.................................................................................................................ft. sage: .... Gulden öst. W. ddo. Wien .... umschrieben worden. Die Bermögensübertragungsgebür pr. . . . fl. . . kr. und die mit der Stiftbrieferrichtnng verbundenen Auslagen pr. . . . fl. . . kr. sind vom Stifter (aus dessen Nachlasse — oder: von den Erben des Stifters — oder: vom Stiftungs-Capitale beglichen worden — oder: werden aus den demnächst einfließenden Interessen des Stiftungs-Capitales bestritten werden). Nachdem nun dieses Stiftungs - Capital von der gefertigten Kirchenvorstehung in Empfang und Verrechnung übernommen und die die Bedeckung desselben bildende Staatsschuldverschreibung (der die Bedeckung desselben bildende Schuldbrief — das die Bedeckung desselben bildende Sparcasse-Büchel) in der Kirchen-Casse 50 kr. j Stempel i Wi hinterlegt wurden ist, auch die Interessen hievon vom......................(Tag, Monat, Jahr) angefangen in die Kirchen-Casse einfließen: so tritt die Stiftung mit dem Jahre . . . . (oder- sofort nach Bezahlung obiger Gebären und Auslagen pr. . . . fl. . . fr. im Jahre . . .) derart ins Leben, dass dem Willen des Stifters gemäß in der eingangs genannten Pfarrkirche alljährlich . . . . Hl. Messen (Requiemamt. . . .) für ... . gelesen werden, wofür laut Verordnung des Hochwürdigsten f.-b. Lavanter Ordinariates (Wo. Marburg am . ... Nr. ... von den Stiftungsinteressen der Pfarrer a) — zusammen . . . . . . . fl. . . kr. der Caplan a) — „ . . . . . der Organist a) —............................................................................... . . „ der Messner a) — „ . . . . der Calcant a) — „ . . . die Ministranten a) — zusammen . . . . . . die Kirche . . . . . . . . . . zusammen . . . . fl. . . kr. zu erhalten haben. (Der beim Ankaufe der Bedeckungs-Obligation für diese Stiftung erzielte Cours-Gewinn pr. ... fl. . . kr. (verbliebene Rest pr. . . . fl. . . kr.) wird zur Deckung der Stiftungserrichtungskosten verwendet werden (verbleibt der Kirche). Demnach nehmen wir Endesgefertigte diese Stiftung an und geloben für uns und unsere Amtsnachfolger, die in dem Stiftbriefe enthaltenen Verbindlichkeiten, solange das Bedecknngs-Capital vorhanden ist, und unter der Bedingung, dass der Stiftungsertrag dem jeweiligen Pfarrer (beziehungsweise Priester) niemals und unter keinem Vorwande in die systemmäßige Congrua eingerechnet wird, immer, jedoch mit Beobachtung der vorgeschriebenen Kirchenordnung gewissenhaft zu erfüllen; überdies verbinden wir uns, für die sichere Erhaltung des Stiftungs-Capitales, für die gehörige Einhebung und stiftbriefgemäße Vertheilung der Interessen stets zu sorgen, und mit dem Stiftungs-Capitale selbst ohne nachgesuchte und erhaltene Bewilligung der com-petenten Behörde keine wie immer genannte Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Urkund dessen ist dieser Stiftbrief in drei gleichlautenden Pariert ausgestellt worden, von denen das eine in der Kirchen-Casse zu N. hinterlegt, das zweite in der f.-b. Lavanter Ordinariats-Registratur aufbewahrt, und das dritte ungestempelte der hochlöblichen k. k. Statthalterei vorgelegt wird. Vorstehung der Pfarrkirche zum Hl. N. in N. am .... N. N. Pfarrer. N. N. Kirchenpropst. N. N. Kirchenpropst. ß. Errichtung der Stiftung auf Grund einer Schenkung oder Midmnng unter Lebenden. Stiftbrief. Ini Namen u. s. w. r endesgefertigte Vorsteher der römisch-katholischen Pfarrkirche zum heiligen N. in N. der Diöcese Lavant in Steiermark, beurkunden kraft dieses Stiftbriefes, es habe laut Widmungsurkunde (Ido............................... (oder: laut schriftlicher Erklärung, oder: laut aufgenommenen Protokolles ddo. . . .) N. N. (Charakter) 50 kr. ; Stempel ; Wi zu Händen der gefertigten Kirchenvorstehung einen Betrag von ... fl. oft. W. sage:..........................................................Gulden oft. W. (oder: eine StaatSschuldverschreibung Nr. . . pr. . . . fl.) zu dem Zwecke erlegt, dass für die entfallenden jährlichen Interessen in der besagten Pfarrkirche . . heilige Messen für ihn (ober: seine verstorbenen Eltern N. N.............................) und zwar am....gelesen werden. Dieses Capital ist in einer zum Conrse pr.....................angekauften .... percentigen, an die römisch-katholische Pfarrkirche zn N. nòe der Messenstistung des N. N. vinculierten Staatsschnldverschreibnng it. s. w. (wie sub A). NB. Es durfte in den meisten Fällen nicht schwer sein, nach diesen Forninlarien mit Vornahme entsprechender Änderungen den Stistbriefentwurf zu verfassen, welcher jedesmal zur Begutachtung anher vorzulegen sein wird. C. Errichtung der Stiftung mit Grundstücken. Stiftbrief. 50 kr. Stempel i J'" Namen u. s. w. Wi r endesgefertigte .... (wie sub A.) beurkunden kraft dieses Stiftbriefes, es habe N. N. (Charakter) laut Testamentes ddo.......................§ . . . (oder: laut Widmungsurkunde ddo ) seine eigentümliche Realität — Acker — Wiese — Wald — Weingarten — E. Z.................................C.............................................................G..........................................................im Flächenmasse von .... der römisch-katholischen Pfarrkirche zu N. zu dem Zwecke vermacht (oder gewidmet) damit dieses Grundstück der genannten Pfarrkirche als Stiftungsobject übertragen und von dem entfallenden Nutzertrügnisse alljährlich in dieser Pfarrkirche...................Hl. Messen...............................................................für. gelesen werden. Dieses Grundstück E. Z..........................der C. G im Flächenmasse von .... mit einem laut Grundbesitzbogen ddo..........................ausgewiesenen Catastralreinertrage pr ist zufolge Bescheides des k. k. Bezirksgerichtes zu N. ddo..............................Z.............................als Stistungsobject in das bücherliche Eigenthum der römisch-katholischen Pfarrkirche in N. übertragen worden. Die entfallenden Vermvgensübertragnngsgebüren im Betrage von . . . fl. . . kr., sowie die mit der Errichtung des Stiftbrieses verbundenen Auslagen pr. .... fl. . . kr. sind vom Stifter beglichen worden (werden ans den demnächst einfließenden Ein- künften der Stiftung bestritten werden). Nachdem auf diese Weise das Vermögen der Stiftung vorschriftsmäßig sichergcstellt ist, sv tritt diese Stiftung mit dem Jahre.(nach dem Tode des Stifters) derart ins Lebe», dass nach dem Willen des Stifters in der eingangs genannten Pfarrkirche alljährlich für..................................................................heilige Messen gelesen werden, wofür von dem nach Abschlag der Steuern und gesetzlich vorgeschriebcnen Abgaben verbleibenden Nutzerträgnisse zufolge Verordnung des Hochwürdigsten f.-b. Lavanter Ordinariates ddo. Marburg . . . Nr. . . . der Pfarrer für fl. . . kr. der Organist . . . . . . . . . der Messner . . . . . . . . . der Calcant . . . . . . . . . die Ministranten............................................................................... . . „ die Kirche den Rest pr..........................................................................„ . . „ zusammen . ... ft. .. fr. in der gesetzlich cnrsierenden Münzgattung zu erhalten haben. (Oder: dass das Grundstück im Bewirtschaftungsgenusse des jeweiligen Pfarrers verbleibt, welcher die Steuern und sonstigen gesetzlichen Abgaben aus Eigenem zu entrichten, und in Gemäßheit der Verordnung des Hochwürdigsten f.-b. Lavanter Ordinariates ddo. Marburg am . . . . Nr. . . . den Participanten die nachstehenden Beträge jährlich auszuzahlen hat: dem Captane . . . . . . • . . .... st. .. fr. dem Organisten . . . . . . • • . . . „ dem Messner „ . . „ dem Calcante» . . . . . . • . . den Ministranten „ . . „ der Kirche „ . . „ zusammen . . . . fl. . . kr. Demnach geloben die Endesgefertigten für sich und ihre Amtsnachfolger, die in dem gegenwärtigen Stiftbriefe enthaltenen Verbindlichkeiten, insolange das gewidmete Grundstück Eigenthum der Kirche bleibt und das Nutzerträgnis zum Zwecke dieser Stiftung nach der obbezeichneten Weise zulänglich erscheint, sowie unter der Bedingung, dass der Stiftungsertrag niemals und unter keinem Vorwande dem jeweiligen Pfarrer (beziehungsweise Priester) in die gesetzliche Congrua eingerechnet wird, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Kirchen -Ordnung immer gewissenhaft zu erfüllen, und für die Erhaltung des Stiftungs-Objectes gewissenhaft zu sorgen. Urknnd dessen u. s. w. wie sub A. II. N„stora1-C«mferenz-Frage. Welches Verhältnis soll nach den Entscheidungen des hl. römischen Stuhles und nach den Enuntiationen des österreichischen Episcopates zwischen Schule und Kirche bestehen? Welche Weisungen sind speciell in der Lavanter Diöcese hinsichtlich der Schulmesse, des Empfanges der hl. Sacramente, der Neligionsprii-fungen, der Theilnahme an Processionen sowie hinsichtlich des anzustrebenden harmonischen Zusammenwirkens mit den Lehrern erflosscn? I. Zusamniengehöriskeit von Staat nnd Kirche. In der Antwort, welche der Herr den Pharisäern gab, als sie ihn fragten, ob es erlaubt sei, dem Kaiser Zins zu geben, liegt ein großes und wichtiges Gesetz, welches auch bei der gegenwärtigen Besprechung der Schulfrage nicht übersehen werden darf. Christus der Herr sagt: „Reddite ergo, quae sunt Caesaris, Caesari, et quae sunt Dei, Deo“ (Matth. 22, 21). Und so begründet er das fundamentale Gesetz der Recht-müßigkeit der beiden großen Gewalten, der weltlichen und der geistlichen, je in ihren Kreisen, und so zeigt er gleich die Möglichkeit und die Pflicht, beide zu befriedigen, wenn jede innerhalb ihrer Befugnisse, ihrer Rechtssphäre bleibt. In einem großartigen Spruche fasst der Heiland den ganzen Umfang der Pflichten des Menschen zusammen, der vor allem für den Dienst Gottes bestimmt ist, aber auch im gesellschaftlichen Verbände mit anderen Menschen steht. Es ist dieses der Grundsatz der Zusammengehörigkeit und Unterscheidung der weltlichen und geistlichen Gewalt, das große Gesetz, das die Würde beider Obrigkeiten und das Wohl der Untergebenen sichert. li. Welches ist demnach das richtige Urrhältuis rivistile» Schule und Kirche? Zum Zwecke einer lichtvolleren Lösung dieser wichtigen Frage wird es notig sein, zunächst die Aufgabe der Schule iu's Auge zu fassen. Die Schule soll auf das Leben vorbereiten. „Non scholae, sed vitae discimus“. Wir haben aber eine übernatürliche und eine natürliche Lebensaufgabe zu erfüllen, die keineswegs von einander getrennt werden dürfen; es kann nämlich die eine ohne die andere gar nicht erreicht werden. Deshalb wird die weltliche Obrigkeit, welche zunächst die irdische Wohlfahrt des Menschen anstrcbt, ihre Aufmerksamkeit auch auf die Befähigung zur Erfüllung der übernatürlichen Lebensaufgabe der Staatsbürger richten müssen. Bei der Erziehung und Schulung der Jugend kann also die übernatürliche Lebensaufgabe von der natürlichen nicht getrennt werden. Der Schüler soll ja einheitlich gebildet werden, so dass sein Character, seine Gesinnungs- und Handlungsweise conseqnent die gleiche bleibt, gleichviel ob er gerade jetzt zum Gottesdienste in der Kirche erscheint, oder aber in der Werkstätte oder im Amte mit seiner täglichen Berufsarbeit beschäftigt ist. Man arbeitet mit Recht bei der Jugendbildung auf die Concentrierung des Unterrichtes hin. Man darf jedoch von dieser Concentrierung der Unterrichts- und Erziehungsmittel den Hauptgegenstand, den innersten Kern des Christen, die Religion nicht ausschließen. Davon sind sogar nicht wenige jener Pädagogen und Philosophen überzeugt gewesen, die nicht einmal das Glück hatten, die überwältigende, staunenerregende erziehliche Kraft des katholischen Christenthums zu kennen. „Ich weiß nicht", sagt der Heide Cicero, „ob Treue und Glauben, und die menschliche Gesellschaft, und die Idee der Gerechtigkeit noch bestehen und realisiert werden wird, wenn die Frömmigkeit gegen Gott weggefallen ist". (De nat. Dcor. I. 2). Wenn dem aber so ist, dann darf zwischen dem Religionsunterrichte und den übrigen Lehrgegen-ständen kein Widerspruch bestehen, und ist jeder Antagonismus zwischen Katecheten und weltlichen Lehr- kräften grundsätzlich fernzuhalten. „Concordia parvae res crescunt, discordia maximae dilabantur“. (Sallustius, Iugurtha, 10). So der Heide. Christus der Herr aber spricht: „Omne regnum divisum contra se desolabitur, et omnis civitas vel domus divisa contra se non stabit“. (Mattii. 12, 25). III. Der 1)1. römische Stuhl und die Schule. Der hl. römische Stuhl hat, als man die oben angeführten Postulate einer gedeihlichen Schulung nicht mehr gehörig beachtete, zu wiederholtenmalen Veranlassung genommen, über das Verhältnis zwischen Kirche und Schule bestimmte Erklärungen abzugeben. Alt erster Stelle erwähnen wir hier die Encyclica vom 8. December 1849, in welcher der Hl. Vater die Erzbischöfe und Bischöfe Italiens ermahnt, nicht nur für die gute Erziehung der Cleriker zu sorgen, sondern auch der übrigen Jugend ans dem Laienstande Hirtensorgfalt znznwenden. „Commonete Animarum Curatores, ut seduli nobis adjutores sint in iis, quae scholas respiciunt infantium et juvenum primae aetatis; quo destinentur ad illas Magistri, et Magistrae probatissimae honestatis, et in pueris aut puellis ad Christianae Fidei rudimenta instituendis libri adhibeantur a Sancta hac Sede probati“. (Schräder, Der Papst und die modernen Ideen, I. Bd., 89). In der Allocution vom 1. November 1850 beklagt sich der heilige Vater über das sardinische Unterrichtsgesetz vom- 4. October 1848, in welchem die Leitung der höheren und niederen öffentlichen und Privatschulen dem Ministerium und den ihm untergebenen Behörden in der Weise unterstellt wird, dass Art. 58 dieses Gesetzes erklärt, keine andere Behörde habe das Recht, sich in die Schnlzucht, in die Leitung der Studien, in die Verleihung der Grade und in die Ernennung der Lehrer einzninischen. „Igitur sacri Pastores nedum privati injustissime sunt praecipua illa auctoritate, quam a multis retro saeculis in plurima saltem studiorum instituta ex Pontificiis Regiisque Constitutionibus, atque ex primaevae fundationis lege potiebantur, sed nec liberum ipsis est in ea advigilare, quae in scholarum regimine doctrinam Fidei, Christianos mores, aut divini cultus causam attingunt“. (Schradcr, op. cit. I. 91). Das wichtigste unter allen päpstlichen Aktenstücken, welche über die Trennung der Kirche von der Schule handeln, ist das apostolische Breve Papst Pius IX. an den Erzbischof von Freibnrg vom 14. Juli 1864, aus dem wenigstens einige Stellen hier angeführt werden. „Nemo certe ignorare potest, tristissimam ac deplorandam conditionem, in quam hodierna societas magis in dies prolabitur, derivare ex tot funestissimis machinationibus, quae adhibentur, ut a publicis Institutionibus ac domesticis familiis quotidie magis sanctissima Christi fides, religio ejusque salutaris doctrina amoveatur, et saluberrima ejus vis coangustetur, ac praepediatur“. — „Cum veritates a Deo revelatae impudenter denegentur, vel humanae rationis examini subjiciantur, evenit, ut illa naturalium rerum plane tollatur subjectio, quae supernaturali ordini omnino debetur“. „Pravarum doctrinarum fautores et propagatores omnia conantur, ut ecclesiasticam potestatem sua erga humanam societatem auctoritate spolient“. „Si autem omnes, qui perperam contendunt, Ecclesiam debere salutarem suam moderatricem vim erga populares scholas deponere, aut intermittere, iidem nihil aliud profecto vellent, quam ut Ecclesia contra divini sui Auctoris mandata ageret, et gravissimo officio curandi omnium hominum salutem sibi divinitus commisso, deesset. Certe quidem ubi in quibusque locis, regionibusque perniciosissimum hujusmodi vel susciperetur, vel ad exitum perduceretur consilium expellendi a scholis Ecclesiae auctoritatem, et juventus misere exponeretur damno circa fidem, tunc Ecclesiam non solum debere intentissimo studio omnia conari, nullisque curis unquam parcere, ut eadem juventus necessariam christianam institutionem et educationem habeat, verum etiam cogeretur, omnes fideles monere, eisque declarare, ejusmodi scholas catholicae Ecclesiae adversas haud posse in conscientia frequentari“. (Schrader, op. cit. I. 92—99). So führt der Hl. Vater die Trennung der Schule von der Kirche auf ihre natürlichen Quellen, den Nationalismus und die Trennung der natürlichen von der übernatürlichen Ordnung zurück. Diese Jrrthümer wurden in der Encyclica vom 8. December 1864 neuerdings vernrtheilt und im Syllabus vom gleichen Datum einzeln aufgeführt. Auf die Trennung der Schule von der Kirche beziehen sich folgende Thesen: XLV. Totum scholarum publicarum regimen, in quibus juventus christianae alicujus Reipu- blicae instituitur, episcopalibus dumtaxat seminariis aliqua ratione exceptis, potest ac debet attribui auctoritati civili, et ita quidem attribui, ut nullum alii cuicumque auctoritati recognoscatur jus immiscendi se in disciplina scholarum, in regimine studiorum, in graduum collatione, in delectu aut approbatione magistrorum“. (Alloc. „In consistoria!i“ 1. novembris 1850. Alloc. „Quibus luctuosissimis“ 5. Septembris 1851). XLVI. Immo in ipsis clericorum seminariis methodus studiorum adhibenda civili auctoritati subjicitur. (Alloc. „Nunquam fore“ 15. decembris 1856). XLV1I. Postulat optima civilis societatis ratio, ut populares scholae, quae patent omnibus cujusque e populo classis pueris, ac publica universim Instituta, quae litteris severioribusque disciplinis tradendis et educationi juventutis curandae sunt destinata, eximantur ah omni Ecclesiae auctoritate, moderatrice vi et ingerentia, plenoque civilis ac politicae auctoritatis arbitrio subjiciantur, ad imperantium placita et ad communium aetatis opinionum amussim. (Epist. ad Archiep. Friburg. „Quum non sine“ 14. julii 1864). XLVIII. Catholicis viris probari potest ea juventutis instituendae ratio, quae sit a catholica fide et ah Ecclesiae potestate sejuncta, quaeque rerum dumtaxat naturalium scientiam ac terrenae socialis vitae fines tantummodo vel saltem primarium spectet“. (Epist. ad Archiep. Friburg. „Quum non sine“ 14. julii 1864). Als Leo XIII. im Jahre 1878 den päpstlichen Thron bestiegen, pnblicieirte er am Ostersonntage dieses Jahres, am 21. April 1878, seine erste Encyclica „De malis humanae societatis eorumque causis et remediis“, welche mit den Worten beginnt: „Inscrutabili Dei consilio“. Den Grnnd für diese so beklagenswerten Übelstände findet der Hl. Vater im Abfalle von Gott und in der Missachtung der heiligen katholischen Kirche; deshalb bestätigt er auch seinerseits die Verwerfung der gedachten Verirrungen, die bereits von seinen Vorgängern und insbesondere von Pins IX. ist ausgesprochen worden. Die Zahl der Encycliken, Allvcntionen :imb Constitutionen Leo's XIII. hat bereits vierzig überschritten, und man kann geradezu behaupten, dass sich der heilige Vater in diesen seinen Publicatione» mit keinem anderen Gegenstände so oft und so eingehend beschäftigt, als mit der christlichen Schulung und Erziehung der Heranwachsenden Jugend. Vgl. „Sanctissimi Domini Nostri Leonis Papae XIII. allocutiones, epistolae, constitutiones, aliaque acta praecipua. Volumen I. (1878 — 1882.) Vol. II. (1883—1887.) Typis Societatis Sancti Augustini, Desclée, de Bruwer et soc. Brugis et Insulis 1887''. Anch iti seinem so herrlichen Schreiben an die Kopten vom 11. Juni 1895 kommt der Hl. Vater neuerdings ans die Schule zu sprechen, und sagt von ihr: „Weil zur Bewahrung des rechten Glaubens die Erziehung von Kindheit an gewiss von größter Wichtigkeit ist, so bestrebet euch um die Vermehrung guter Schulen, damit jene frei von jedem Jrrthum und so eine Dienerin der Religion und Rechtschaffenheit sei". IV. Die österreichischen Schnlverhiiltniste. Was speciell unsere österreichischen Schulverhältnisse anbelangt, möge cs genügen, ans das eine und andere Mahnwort des heiligen apostolischen Stuhles verwiesen zu haben. Am 24. Jänner 1874 schrieb der Hl. Vater an den Bischof von Linz: „Ea autem, quae scribis, venerabilis frater, de luctuosa oppugnatione, quam in isto imperio Ecclesia Dei sustinet, tangunt vehementer animum nostrum. Praecipuo cum dolore deploramus tecum ea gravissima damna, quae miserae juventuti in moderna schola comparantur. In tantis vero calamitatibus et malis non omittimus, tibi animum addere, ut sacerdotali cum virtute et zelo . . strenue pergas ecclesiae causam tueri“. In seiner Allocution vom 22. Inni 1868 sagte der Hl. Vater unter Anderem: „Legem quoque •de scholis promulgavit (gubernium Austriaeum), (pia omnis Ecclesiae vis destruitur ac decernitur, supremam omnem literarum disciplinarumque institutionem et in scholis inspectionem ac vigilantiam ad statum pertinere, ac statuitur, ut religiosa dumtaxat institutio in popularibus scholis a cujus vis cultus auctoritate dirigatur, atque variae cujusque religionis societates aperire possint peculiares et proprias scholas pro juventute, quae illam credendi normam profitetur, atque ejusmodi quoque scholae supremae status inspectioni subjiciantur, ac doctrinae libri ab auctoritate civili approbentur, iis tantum libris exceptis, qui religiosae institutioni inservire debent, quique ab auctoritate ejusdem cultus approbandi sunt“. Gerne und mit Freuden anerkannte aber der .Hl. Vater jedes Entgegenkommen von seiten der Executive, loie dies z. B. aus dem an den österreichischen Episcopat gerichteten Schreiben Papst Leo's XIII. vom 1. Mai 1894 entnommen werden kann. V. Kemiihnngen des österreichischen Gpiscopates tu« die Schule. Die Erzbischöfe und die Bischöfe haben anch nichts unversucht gelassen, um eine Wendung zum Besseren anzubahnen, und mit Dank muss hervorgehoben werden, dass ihre Bemühungen nicht vergeblich gewesen sind. Im Frühjahre 1872 richteten die in Wien versammelten Bischöfe eine Zuschrift an den Herrn Minister für Cultus und Unterricht, und am 15. April 1877 unterbreiteten sie Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät eine ehrfurchtsvolle die Schule betreffende Adresse. Weiter sei hingewiesen auf die Erklärung, welche der Episcopat durch drei seiner Mitglieder in der Schulcommission des Herrenhauses am 12. März 1890 abgegeben Hat. Die Erklärung schließt mit folgenden Worten: „Dieser ihrer Pflicht entsprechend, können die Unterzeichneten nicht umhin, für katholische Kinder katholische Volksschulen zu fordern und diese Forderung in folgenden Punkten näher zu bestimmen. 1. Die öffentlichen Volksschulen sind so auszugestalten, dass es den katholischen Kindern möglich .gemacht werde, dieselben in der Regel ohne Vermischung mit Kindern anderer Confessione« zu besuchen. 2. An katholischen öffentlichen Volksschulen haben sämmtliche Lehrer der katholischen Kirche anzu-gehören, sind für dieselben an katholischen Lehrerbildungsanstalten auszubilden und haben auch die Befähigung .zur Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes zu erwerben. 3. Bei Anstellung der Lehrer an katholischen öffentlichen Schulen ist den Organen der katholischen Kirche jene Einflussnahme zu gewähren, welche nothwendig ist, um sich der entsprechenden Wirksamkeit des anzustellenden Bewerbers zu vergewissern. 4. Der Religionsunterricht ist an diesen Schulen durch Mitverwendnng des Lehrers zu erweitern und der übrige Unterricht, die Lehrpläne, sowie auch sämmtliche Lehr- und Lernmittel so einzurichten, dass darin nicht nur nichts vorkomme, was für katholische Kinder anstößig wäre, sondern alles in einheitlicher Beziehung zu dem katholischen Character der Schule stehe. 5. Was die Beaufsichtigung der katholischen Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten betrifft, so ist es der Kirche zu ermöglichen, deren confessionellen Character durch ordnungsmäßig von ihr bestellte Organe nach allen Richtungen in wirksamer Weise zu wahren und zu fördern." VI. Schnlerläjfe des Lavanter Ordinariates. Übrigens haben auch die einzelnen Bischöfe versucht, innerhalb des Rahmens der jetzigen Schul-gesetzgebung durch eingehende Verordnungen für den christlichen Schulunterricht und die religiöse Erziehung der Heranwachsenden Jugend Sorge zu tragen, und nach Massgabe der bestehenden Verhältnisse wenigstens das Erreichbare ernstlich anzustreben. Die wichtigsten unter den hieräintlichen Verfügungen werden im Folgenden unter Angabe des Datums und Inhaltes chronologisch recapituliert. 1. 8. Februar 1860: Die Aufsicht über den Religionsunterricht und die religiösen Übungen führen die Herren Pfarrer und Dechante in ihren Pfarr- resp. Decanatsbezirken. 2. 14. December 1870: Weisungen betreffend die Vergebung des Organistendienstes an Lehrer. 3. 15 Jänner 1874: Mittheilung des Lehrplanes für Volksschulen. 4. 24. Jänner 1877 : Mittheilung des Ministerial-Erlasses vom 22. December 1876, betreffend die eventuelle außer der Schulzeit vorzunehmende Vorbereitung der Schuljugend auf den Empfang der heiligen Sacramente. 5. 12. Inni 1877 : Jngerenznahme der weltlichen Schulinspectoren auf den Religionsunterricht. 6. 18. September 1877: Die ministerielle Znläßigkeitserkärnng eines Lehrbuches ist nicht zu verwechseln mit der nöthigen bischöflichen Approbation desselben. 7. 2. April 1879 : Mittheilung der Anordnung des steiermärkischen Landesschulrathes wegen Frei-gebung eines halben Tages anläßlich des Empfanges der Hl. Sacramente. 8. 8. November 188 l: In den bereits im Jahre 1870 angeordneten Ausweisen über den Reli- gionsunterricht und die religiösen Übungen ist anzugeben, ob der vorgeschriebene Lehrstoff absolviert worden. 9. 29. November 1882 : Veränderungen in der Pfarrvorstehnng und den Katechetenposten sind dem Bezirksschnlrathe vom Deeanalamte bekannt zu geben. 10. 23. Jänner 1882: Weisungen hinsichtlich der Eintragung des Lehrstoffes in das Wochenbuch und hinsichtlich der Eventualität des Erscheinens des weltlichen Inspektors beim Religionsunterrichte. 11. 4. December 1883: Es steht den Katecheten frei, sich behufs Ausweises vor dem visitierenden Herrn Dechant statt des bisher gesondert zu führenden Vormerkbuches des ordnungmüßig geführten Handkata- loges zu bedienen, wenn in demselben von Zeit 511 Zeit der vorgenvinmene Lehrstoff ist vorgemerkt worden. (Die Eintragung in das Wochenbnch, in welches der Herr Dechant ebenfalls Einsicht nehmen kann, ist dadurch nicht aufgehoben. Vergleiche den Erlass vom 16. April 1884). 12. 13. December 1884: Die Beibehaltung der bisherigen Übung des fünfmaligen Empfanges der hl. Sacramente ist wünschenswert. Mit dem Erlasse vam 26. März 1885 wurde aber der wenigstens viermalige Empfang der hl. Sacramente vorgeschrieben. 13. 10. December 1884: Weisung betreffend den Religionsunterricht an den Schulen des deutschen Schulvereines. 14. 26. März 1885 : Wiederholte Anordnung des viermaligen Empfanges der Hl. Sacramente, der wöchentlich zweimaligen Schnlmesse, der jährlichen zweimaligen Prüfung, im I. Semester durch den Pfarrer, im II. Semester vom Dechant vorzunehmen, und zwar nach dem hierämtlichen Erlasse vom 28. April 1869. (Die Prüfung ist der Schulleitung rechtzeitig anzuzeigen, und, wenn es anders nicht sein kann, außer der gewöhnlichen Schulzeit und zwar in der Kirche abzuhalten. Über den Erfolg der Prüfung ist an das fürstbischöfliche Ordinariat vom Visitator Bericht zu erstatten.) Das Schulgebet ist am Anfänge und am Schlüsse des vor- und nachmittägigen Unterrichtes gemeinschaftlich zu verrichten. Die Theilnahme an der Frohnleichnamsprocessivn ist pflichtmäßig, die an der Marcus- und an den Bittprocessivnen wünschenswert und anzustreben. 15. 29. Mai 1885 : In Gebirgsgegenden kann wegen obwaltender Schwierigkeiten die wöchentlich einmalige Schnlmesse genügen. 16. 4. April 1887 : Der Katechet ist beim Betreten der Schule und beim Verlassen derselben von der Schuljugend mit „Gelobt sei Jesus Christus" zu begrüßen. 17. 1. März 1888: Dem Pfarrer steht cs frei, in den Ortsschulrath einzutreten, auch wenn er nicht Schulkatechet ist. 18. 16. Mai 1888 : Dem sonntäglichen Gottesdienste sollen die Schulkinder entweder in Begleitung der Eltern, oder wo der Raum dieses gestattet, zusammen unter der Aufsicht der Herren Lehrer beiwohnen. 19. 27. Juni 1888: Approbation der sloveuischen und deutschen Lehrtexte für die Volksschulen der Lavanter Diözese. 20. 5. December 1888 : Einbringung der durch Seelsorggeschäfte verabsäumten katechetischen Unterrichtsstunden. Wie ans den alljährlichen deeanalämtlichcn Schnlvisitationsberichten zu entnehmen ist, haben sich an der Frohnleichnamsprocession mit Ausnahme einiger exponierten Filialen, alle Schulen betheiligt. Auch an den Bittprocessivnen und an der Marcnsprocession haben viele Schulen theilgenommen, jedoch immer ohne Verkürzung des normalen Unterrichtes. Hinsichtlich des Schulgebctes gab es keine anderen Schwierigkeiten, als dass sich einige Lehrer unter Berufung ans den Ministerialerlass vom 8. October 1872 Z. 8759 nur dazu für verbunden erachteten, vor Beginn des vormittägigen und nach dem Schluss des nachmittägigen Unterrichtes das Schulgebet zu verrichten. VII. Harmonisches Zusammenwirken mit dem weltlichen Lehrpersanale. Hinsichtlich des harmonischen Znsammenivirkens mit den Lehrern hat das fürstbischöfliche Ordinariat unter dem 24. September 1879, Z. 2219 Folgendes bestimmt: „Aus einem besonderen Anlasse sieht sich das fürstbischöfliche Ordinariat bewogen, den Herrep Schul» katecheten zu empfehlen, dass sie mit dem weltlichen Volksschulpersonale zum Zwecke einer gedeihlichen religiössittlichen Erziehung und Ausbildung der Schuljugend möglichst einträchtig wirken. Das fürstbischöfliche Ordinariat hat das Vertrauen, dass dieselben nach Möglichkeit alles vermeiden werden, was dieses einträchtige Zusammenwirken behindern könnte." Vin. Mittheilnng der hirrämtlichen Anordnung betreffs der religiösen Kbnngen an den Schulen an den hochl. k. U. steiermärkischen Kandesschnlrath. Um nun in der ganzen Diöcese nach Thunlichkeit hinsichtlich der religiösen Übungen die möglichste Gleichartigkeit herzustellen, und um auch dem hohen Ministerialerlasse vom 11. Juni 1879 betreffend das Mass und die Verbindlichkeit der ungeordneten religiösen Übungen vollständig zn genügen, hat das fnrst-bischöfliche Lavanter Consistoriniii unter dem 8. August 1895 Z. 2378 an den hochlöblichen k. k. steiermärkischen Landesschulrath in Graz folgende Zuschrift gerichtet : „Um die wünschenswerte Gleichförmigkeit hinsichtlich der religiösen Übungen an den Volks- und Bürgerschulen nach Thnnlichkeit zu fordern, findet sich das fürstbischöfliche Consistorium veranlasst, die einschlägigen vberhirtlichen Bestimmungen in Kürze zusammen zn fassen, und wird es dieselben mit dem Schluss-protvkvlle über die im Jahre 1895 abgehaltenen Pastvraleonferenzen dem Divcesanelerns verlantbaien. Um auch dem § 5, Alinea 5 des Volksschnlgesetzes vom 14. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 62) Rechi'nng zn tragen, beehrt sich das fürstbischöfliche Consistorium die erwähnte Zusammenfassung der oberhirt-lichen Anordnungen einem hochlöblichen k. k. Laudesschnlrathe nachstehend mit dem diensthöflichen Ersuchen zn übermitteln, dass es Hochlvblichdemselben gefällig sein möge, diese Anordnungen den Bezirksschnbehvrden, resp. auch der Direetion der Bürgerschule in Cilli zur Darnachachtnng bekannt zn geben, damit diesen Verfügungen im Sinne des hohen Erlasses des Ministers für Cultus und Unterricht vom 11. Juni 1879 der Character ciuer für die Schule, das heißt, für die Lehrer und Schüler bindenden Norm zukomme. (f)litrl)irlliif|t Weisungen betreffend Die religiösen Hebungen der Schulkinder. 1. Gebet vor und nach der Schule. 2. Schnlmesse an zwei Schultagen der wärmeren Jahreszeit. Wegen der Beschwerlichkeit des Weges-in gebirgigen Gegenden, oder auch wegen Raummangels, können sich die fürstbischöflichen Deeanalämter noch-um eine weitere Ermäßigung des Kirchenbesnches anher wenden. 3. Theilnahme an der Frohnleichuamsproeession. Den Ortsseelsorgern steht es frei, in berli cksich-tignngswürdigen Fällen Dispensen zu ertheflen. 4. Theilnahme an der processimi der Bitt-Tage, soweit es die Unterrichtszeit gestattet, insbesondere auf dem flachen Lande. In geschlossenen Orten, wo die Zahl der Schulkinder sehr groß ist, wird ans den verfügbaren Raum der betreffenden Kirchen Rücksicht zn nehmen sein. 5. Jährlich viermaliger Empfang der Hl. Sacramente der Busse und des Altars. 6. Gemeinschaftlicher Besuch des Gottesdienstes an den Sonn- und Feiertagen nach Massgabe des verfügbaren Raumes, insonderheit in geschlossenen Orten. Diese Weisungen treten mit dem 1. Jänner 1896 in der Lavanter Divcesc allgemein in Kraft. — Schliesslich beehrt sich das fürstbischöfliche Consistorium mit dem diensthöflichen Ansuchen um die hochgefällige Mittheilung des vom hochlöblichen k. k. Laudesschnlrathe im Gegenstände Ver iigten". IX. Uotr des IjoHjl. U. lt. steiermärkische» Kandesschnlratljes betreffs der Verkündigung dieser Weisungen an die Stadt- und Kezirk-schnirathe. Der hochlöbliche k. k. steiermärkische Landesschulrath hat daraufhin unter dem 31. August 1895„ Z. 6321 folgende Note anher gerichtet : „Mit Beziehung auf die sehr geschätzte Note vom 8. August d. I. Z. 2378, betreffend die religiösen Übungen an den Volks- und Bürgerschulen, wird dem hochwürdigen Consistorium diensthöflichst mit» gctheilt, dass die einschlägigen, an den Diöeesan-Clerns ergangenen wohldortigen Weisungen unter einem den betheiligten Stadt- und Bezirksschnlräthen mit dem Beifügen kuiidgemacht werden, dass gegen die Verkündigung derselben im Sinne des § 5, Alinea 5 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, (R. G. Bl. Nr. 62) im Allgemeinen kein Anstand obwaltet. Rücksichtlich des Punktes 4, Theilnahme an den Bitttag-Proeessionen, wurden die Stadt- und Bezirksschulräthe angewiesen, darüber zn wache», dass hiedurch die Unterrichtszeit an diesen Tagen in keiner Weise verkürzt, beziehungsweise die Schulordnung gestört werde. Zn Punkt 6 glaubt der k. k. Landesschulrath, bemerken zn sollen, dass der gemeinschaftliche Besuch des Gottesdienstes an den Sonn- und Feiertagen zumal mit Lande vielfach undurchführbar sein dürfte, z. B. an jenen einelassigeit Volksschulen, deren Lehrer auch den Organistkiidienst besorgen, daher die Schulkinder während des Gottesdienstes nicht überwachen können. Anlangend den Punkt 5, jährlich viermaliger Empfang der heiligen Sacramente der Buße und des Altars, wird das hochwürdige Consistorium diensthöflichst ersucht, dem Diöcesan - Clerus gefälligst nahe legen zu wollen, dass die Zeit für diese religiöse Übung stets im Einvernehmen mit der Schulleitung festgesetzt, oder der letzteren wenigstens einige Tage vorher bekannt gegeben werde. Wegen der Landesbürgerschnle in Cilli, welche den Character einer Privatschnle hat, wendet sich diesbetrcff der k. k. Landesschulrat!) unter einem an den steiermärkischen Landesausschnss mit dem Ersuchen, der Direction dieser Anstalt im Gegenstände die geeigneten Weisungen zu ertheilen." Selbstverständlich werden diese Wahrnehmungen des hochlöblichen k. k. Landesschttlrathes bei der Ausführung jederzeit zu beachten sei». Die möglichste Gleichartigkeit hinsichtlich der religiösen Übungen ist zwar anznstreben; andererseits dürfen aber die localen Verhältnisse gewiss nicht unberücksichtigt gelassen werden. Auch ist mit den früher angeführten „Oberhirtlichen Weisungen" nur das Minimum angegeben, durch welches einer frommen, darüber hinausgehenden Uebung nicht derogiert »vird. B. Auf den einzelnen Conferenzstnlioncn gestellte Fragen und Anträge. 1. Sind Altarkerzen aus Erdwachs zu dulden? Nein. Siehe Directorium, VII. 3. 2. Več konferenčnih zborov je nasvetovalo za naše šole posebno, priročno cerkveno pesmarico, ki bi naj obsegala samo najpotrebniše pesmi z napevi, in ki bi naj bila prav po ceni. Se bode priredila. Za zdaj se pa priporočajo „Svete pesmi za šolarje“, ki sc dobivajo v „Cirilovi Tiskarni“, izvod po 10 kr. 3. Novega katekizma so naše šole silno potrebne. Se že tiska. 4. Za cerkveno perilo in svečavo ne zadostujejo več tisti zneski, ki so se nastavili v onej dobi, ko še ni bilo niti zornic in tudi šmarnic ne. Kjer so po dejanskih razmerah v resnici stroški narastii, tam so bodo tudi pri pregledo- vanju cerkvenih računov gotovo odobrili. Z«si»mmer»fasiei»de Übersicht. In 23 Pastoral-Conferenzen (itt Nenkirchen entfiel Heuer die Conferenz wegen der Erkrankung des hochwürdigen Herrn Vorsitzenden) erschienen 30(> Priester, nnd betheiligten sich dieselben eifrig an der Discussion über 41 Elaborate zur I. und 44 zur II. Pastoralfrage. Von 85 Elaborante» haben 10 Vorzügliches, 42 Lobenswertes und 31 ebenfalls Befriedigendes geleistet.1) *) Besonderes Lob verdienen sollende Herren Elaborante»: Atteneder Josef, deutscher Prediger nnd Katechet in Cilli; lirglcz Franz, Captan in Lnttcnberg; Gorišek Johann, Caplan in Wisell; Kardiiiar Josef, Capta» in Dolirna ; Korošak Jakob, Capla» in Loče ; Kukovič Friedrich, Caplan in Gonobiz; Titi. Dr. Suliač Anton, fb. geistl. Rath nnd Pfarrer in St. Anna ani Kriechcnbcrge; Šoba Alois, Capla» in Gonobiz nnd Ulčnik Martin, Caplan in Äreis. . Die Schaffensfreudigkeit und Belesenheit so mancher nicht namentlich angeführten Herren Confe-renten wird ebenfalls gerne anerkannt, znmal, da mehrere dieser Herren Elaborante» in der Seelsorge sehr viel zn thun haben. Die literarische und ascetische Vertiefung behindert eben die gewissenhafte Seelsorge nicht, sondern befördert dieselbe und macht sie segensreich und wirkungsvoll. Gerne wird weiter constatiert, dass sowohl in den Elaboraten wie bei der Discussio» über dieselben jener würdevolle Ernst geherrscht hat, welchen ein so erhabener Gegenstand erfordert. Nur der 5. Pnnct der für die Pastoral - Conferenze» vorgeschriebenen Ordnung, siehe Seite 20 des Protokolls vom Jahre 1894, die Besprechung der nenerschienenen theologischen Werke, sollte noch allgemeiner und intensiver beachtet werden?) Die Pastoralconferenz-Protokolle sind in Hinkunft bis zum 1. August anher vorznlegen, damit das Conferenz-Schlnss-Prvtokoll rechtzeitig verfasst und gedruckt werden kann. ') Auch wird anlässlich des unmotivierten Fernbleibens mancher Herren Seelsorger auf folgende Bestimmung zur genauen Befolgung derselben hingeivicsen : „Praecipimus jam nunc, ut iisdem (collationibus cleri) omnes sacerdotes in cura animarum constituti intersint, nisi legitime impediti causam suae absentiae Decano suo manifestaverint, qui desuper Ordinariatu! relationem facere tenetur“. (Acta et Statuta synodi dioec. Lavt. anno 1883. C. III. De collationibus Cleri). F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, nnt 30. November 1895,. i Michael, Fürstbischof.