Gesetz- miti Verordnungsblatt für daS österreichisch-illit ische Rn sten tan kl. bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahr.; n,,;; 1S6S. X. Stück. 21 u«gegeben und versendet am 14. December 1868. 17. Gesetz vom 24. November 1868, gütig für die gefürstete Grafschaft Görz und GmdiSca, betreffend die Classificirung der nicht ärarischen Straßen in der Grafschaft Görz und Gradiöca. lieber Antrag und mit Zustimmung deS Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und im Nachhange zum Gesetze vom 29. April 1804 (L. G. Bl. Stück VIII. Nr. 9) finde Ich Folgendes anzuordnen. I. Als Concurrenz-Straßen werden nachstehende erklärt: 1. Die Straße von Görz, Neifenberg, Cobdil, 2. Die Straße, welche von der Neichsstraße bei Vertovino nach Solouse und Si-nigoi führt, 3. die Straße von St. Croce-Samaria, San Daniele, Komen, 4. die Straße von der Grenze von Wippach bei Trcvisani nach Cobdil bis zur Grenze von Triest gegen Opcina, 5. die Straße von Haidenschaft nach Nabresina, 6. von Comen nach Sesana, 7. von Sesana über Povicr, Divaca nach Skofle, 8. von Bazovica-Corgnale-Nakla, 9. von Cobdil, Auber, Kaöle nach Storje, 10. die Straße von Comen über Belikidol nach Prosecco, 11. die Straße von Balone-Dnino, 12. von Podgora-Brazzano, 13. von Penma-Quiska, Dobra-Medana, Cormons, 14. von Dobra nach Veneo, 15. von Brazzano nach Dolenja, 16. von GaugnaS-Berholje, Plava am rechten Ufer des Jsonzo, 17. von Monfalcone-Pradiziolo, 18. von San Valentino die Fiumicello nach Monastero, 19. von Nonchi, Vilcse, Campolongo, Cavcnzano, Ajello, Joaniz, 20. die Straße von Ajello über Cranglio bis zur Neichöstraße, welche zur Torre-brücke führt, 21. die Straße von Bisco nach Strassoldo, 22. von Ccrvignano nach Belvedere, 23. von der Torrc-Brückc über Topogliano nach Ccrvignano,' 24. von Gradišča nach Aguileja, 25. von CormonS nach Borguano, Medea, Fratta, Nomaus, 26. von Cormons nach Moraro und Gradišča, 27. von Salcano nach Chiapovano, 28. von Sottosella nach Casarska, S. Lucia und Planina, 29. die Straße, welche von der Neichöstraße bei Bolzana über Tolmein und Grahova nach Podbcrda führt, 30. die Straße von S. Lucia über Tolmein und Ladra bis zur Jsonzo - Brücke bei Karfrcit und 31. die Straße von Nobig nach Lonch, II. Alle anderen, in diesem Kronlande befindlichen nicht ärarischen Straßen und Wege werden als Gemcindestraßen erklärt. III. Die concurrenzpflichtigen Gemeinden werden nachfolgenden Straßcnbezirken zuge-wiescn: 1. zum Straßenbezirke Haidenschaft gehören alle Steuergemeinden des Gerichtsbezirkes Haidenschaft, 2. zum Straßcnbezirke Canale alle Stenergemeinden des gleichnamigen Gerichtsbezirkes; 3. zu dem von Kirchheim, jene des Gerichtsbezirkes Kirchheim, 4- „ „ „ Flitsch, „ „ „ Flitsch, 5. „ „ „ Komen, „ „ „ Komen, 6- „ „ „ Sesana, „ „ „ Sesana, 7- „ r, „ Gradišča, „ „ „ Gradišča, 8. zu dem von Cervignano, jene des GerichtSbezirkeS Cervlgnano, 9. „ „ „ CormonS, „ „ „ CormonS, 10. „ „ „ Monfalcone, „ „ „ Monfalcone, 11. „ „ „ Tolmein, „ „ „ Tolmein, 12. zum Straßenbezirke der Umgebung Görz alle Steilergemeinden des gleichnamigen Gerichtsbezirkes und 13. zum Straßeubezirke der Stadt Görz, die Stadt Görz mit ihrem Stadt-Gebiete. IV. Für sämmtliche Concurrenzstraßen eines Strtzßenbezirkes lvird ein nach den Bestimmungen des §. 19 des Gesetzes vom 29. April 1864 gewähltes Straßen-ConM im Hauptorte des Straßenbczirkcs aufgestellt werden. Dieses Counts besteht aus sieben Mitgliedern, diejenigen Personen nicht inbegriffen, welche nach dem zweiten Absätze des obigen §. daran Th eil zu nehmen berechtigt sind. V. Alle Gemeinden eines Straßenbezirkes sind verpflichtet, im Verhältnisse ihrer directcn Steuervorschreibnng zur Erhaltung und zum Baue der im Straßenbezirke bestehenden Concurrenzstraßen zu concurriren, in soweit sie sich in demselben befinden. VI. Das Straßcn-Comitü ist ermächtigt, das Concurrenz - Ausmaß zur Last der con-cunirenden Gemeinden abzuändern, mit Vorbehalt des NecurscS, welcher von den Betheiligten innerhalb 14 Tagen, von jenem der Eröffnung deS einschlägigen Beschlusses gerechnet, bei dem zur Entscheidung in letzter Instanz berufenen Landes-Aukschusse einzubringen ist. VII. Die aus dem LandeSfonde zu bewilligenden Unterstützungen für den Bau und die Erhaltung der Concurrenzstraßen können ein Drittel des bezüglichen GcsammtaufwandeS nicht überschreiten und solchen Straßcnbezirken nicht gestattet werden, welche nebst den Naturalleistungen hiezu mit einem Stencrznschlagc unter 12% concurriren. VIII. Für jede einzelne Unterstützung ist ein besonderer LandtagSbcschluß erforderlich. IX. Beim Eintritte der Nothwendigkeit, nnanfschiebliche, durch außerordentliche Ereignisse verursachte Schadenherstellungen vorzunchmen, kann der LandeS-Ausschuß den Straßen-Comitss die erforderlichen Summen vorschicßcn, welche alö Darlehen zu betrachten sind, wenn der Landtag nicht anderweitig zu entscheiden fände. X. Sobald die Straßen-Comitss errichtet sein werden, sind denselben die gegenwärtigen Straßenfonde zu übergeben. XI. Alle diejenigen Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1864, welche mit dem Gegenwärtigen nicht übereiltsthrnnen, sind außer Kraft gesetzt. XII. Das gegenwärtige Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Ofen, am 24. November 1868. Franz Josef m. p. G iskra m. p. ' r -VÜ . „ « ,%no:::. „ . : v :o i i v -■-f;1 .01 \ : W tv V ’ '' \\ '1 • i 1 ■ : ; . •; > 1 . ir.vi lim '-öd ..S ii' • • ld;'lS tA V. -u • ■ ' ■ . - : nfj: j.:r .'io. ' ■ ui . / ' - - ■ , ,i; '/lij • ' . . ' 1 Vr:,! nfi'V :.vi ü"; m ■ ./ :13' !3j:' u: ' 1 m ■ -i) UV .... : .. , . v'" -... h:., . ". ;; st. . ir ... : ,j . . f.. ... ' . ü- 1 - (Ti Ui -"-.Uli l3 .3düii|, ih'i: ’ 1 ' iiz .ßj.ijjtitir.vi..) l{!dr tz: r* 'i9 »dd MIM . ... ri-r ii!'>:■;f ,i ■ 1 :h .VS .=iOr; ..* d n.'.rnmiüiv. '/ ir,;.iuv. vi". .1/ Ji-' um ijht \ v ’. /-frvifi'.'; • ..11-. .8 8.1 ;■ ; i -j -v :• J i.) ; l j- .4 .mi ? ? > y ' j r kr J‘. ,m n H*i«v> #