ß 8 4 9. Dinstag den 25. September. Gubernial -Verlautbarungen. Z. 173«. (2) Nr. 18U27. C i r c u l a r e des k. k. il lyrisch en Guberniums. -Ueber die Aufhebung dcs Münzausfuhr-Verbotes. — Der Ministerrath hat in Erwägung der gegenwärtigen Verhältnisse beschlossen, das mit den Erlässen des Finanz - Ministeriums vom 2. und 4. April, 19. Juni und 23. Juli 1848 angeordnete Verbot der Ausfuhr österr. Gold-und Silbermünzen, an allen Gränzen des Neickes mit dem 18, September d. I. außcr Wirksamkeit zu setzen __ Diese Verfügung wird in Folge der Verordnung des Finanz-Ministeriums vom l l. Sept, d. I. Z. W52. mit Bezug auf die Gubernial-Kundmachungen vom 20 Juni und 29. Juli v. I., Z, I472U und 17570, bckaimt gemacht. — Laibach am 18. Sept. 1«49. Leopolo Graf ?. W elsersheimb, Landes - Gouverneur. Z.^733"^ Nr, ^.094. l'. K u n d in a ch u n g. An dem k. k. Lyceum in Laidach ist die Lehrkanzel oeS Bibelstudiunis deS neuen Bundes, mit welcher ein Orhalt jährl. UW ft. u»d d^ö nach dem Dienstalter sich regelnde Vorrückuugsrecht in d,e höhern Gehaltsstufen pr. 7W uno8UU si.CM. aui» dem kralnischen Sludienfonde, jo w>e die Verpflichtung zu außerordentlichen Vorlesungen über die höhere Exegese, gegen eine Remuneration uon jährl. I5l) si. C. M. verbunden ist, in Erledigung gekommen. — Die Wiederbesetzung dieser Lehrkanzel wird zufolge hohen Erlassrü deS Ministeriums des Culcuö uno Unterrichtes vom 7. d. M , Z. ^'^/12, , »m Wege der freien Bewerbung Statt finden. — Tue Bewerber werden demnach hiemit aufgefordert, ihre mir den Belege» über literarische Befähigung zu der angestrebten Stelle versehenen Gesuche b>mn>n zwei Monaten, vom Tage der ersten Einrückung d. C i r c u l a r e des k. k. il lyrischen Gubcrniums. -Ueber die Erö'ff»ung des Anlehens für die k k. österr. Finanzen. — Die beiliegenden Bestimmungen über die Eröffnung eines Staatsanlehens werben in Gemäßheu d^r Anordnung des k. k. Finan^Mmisteriums vom ltt. September l^9, Z M1l7, mit Folgendem zur allgemeinen .Kenntniß gebracht: - Erstens. Du6 eröffnete An-lchen hat m Ell,undsiebenz!g Millionen Gulden Nominalbetrag, i„ v^er- u,.d einl^lbpcice.ttigen ^taatslchul0t)ei,^,re>l.'ungen , zu dreyen — Zweitens. Diese Schuloverschreib.mge.,' ü^er Beträge von 1l>M), 500 und «(»<> st, auäg.fer Ilget, sind mit halbjährigen Zi.,5 - Coupons versehen, gegen deren Beibringung dic fälligeil Zinsen bei der Bta^tüschulden-C^'ssa in Wien erhoben werden können. — Drittens. So lange die Anlegung der verfallenen Zinsen in fünfperc Etaatsschuldverschreibungen, von denen die Zinsen in Frankfurt a. M. oder Amsterdam ausbezahlt werde», gestattet ist, können dazu auch die verfallenen Zins-Coupons von den Staats-schuldverschrcibungen des gegenwärtigen Anlchens verwendet werden. — Viertens. Für je 1l»U ft. dieser -taatöschuldoerschreibungen sind 85 ft., 0 l Achtzig fünf Gulden Conv. Münze, dar einzu- Zahlen.— Fünftens. Die Subscliptiou beginnt am 22. Sept. d. I, und wird am 4. October 0. I. geschlossen. — Sechs tens. Nebst den in dem § 2 und 9 der beiliegenden Bestimmungen bemerkten Cassen ist das Wechselhaus Hope und Comp in Amsterdam zur Ammhme der Subscription?!,, der Cautionen und der Ralen-Ein^ahlungen bevollmächtiget. Bei diesem Wechselyause können daher die Einzeichnungcn, der Erlag dcr Caution und die Raten-Einzahlungen mit demselben Er» folge Statt finden, als dieses bei den im §. 2 und 9 der Bestimmungen über die Eröffnung des gegenwärtigen Anlehens genannten lassen gestattet ist. — Laibach den 20. Sept. 18-19. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Bestimmungen über die Eröffnung eines Staatsanlehens. — Im Grunde des von Sr, Majestät am 8. Jänner 18 lil sanctionirten Reichstagsbeschlusses wird ein > Alllehen für die k. k. österreichischen Finanzen unter < folgenden Bestimmungen aufgekommen — ^'. 1. Das Anlehen wird im Wege der freiwilligen subscription Bekanntmachung bezeichner werden, und bei welchem auch Blanquetten zu solchen Eingaben unentgeltlich zu haben sind. - ^. 3. Jeder Eingabe muß die im H. ^ bestimmte Caution beigelegt werden. Ueber die mit der Caution versehene Eingabe wird dem Subscnbenten aus Verlangen ein Ce.tlsicat nach dem beiliegenden Formulare K eingehändigt werden. — H. ^ Die Caution muß zehn P.rzent des nach oer Sub cription entfallenden Betrages der Einzahlung aus machen, und ist in Barem zu erlegen. ^ H. 5. «zn-sofetne die Gesammtsumme aller Supscriptionen den Betrag, auf den das Anlehen ausgcMle ben wird, um mehr alö em Fünftheil ube^ schreiten sollte, wcrdcn die sub,criblrten De-trage von dem k. k. Finanzministerium — Binnen ,4 Tagen nach Ablauf des Sub,cr,p tionstcrmins wird durch die Wiener Zeltung die Gesammtsumme der erfolgten Subscriptionen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und dabei (so ferne dcr im §. 5 bemerkte Fall eingetreten wäre), auch bekannt gemacht, in welchem Verhältnisse eine Verminderung der subscnbirten Betrage einzutreten habe. — §, 8. Die Einzahlung deS subsm bitten, oder des nach §. 5 verringerten Betrages hat in zehn gleichen monatlichen Theilbeträgen und zwar, nach dem die bei der Supscn'ption erlegten Caution als eine Rate zu gelten hat: am 14 November und l5. December l«4tt; 15, Jänner, 15, Februar, »5. März, ,5. Apil, ,5 Mai, Icj. Juni und 15. Juli l85tt zu geschehen. Jede einzelne Einzahlung muß einen Nominalbetrag des Anlehens umfassen, der durch ION ohne Rest theilbar ist, wozu die im § 13 enthaltene Gestaltung der theilweisen Vorauszahlungen Mittel an die Hand gibt. — §. 9. Die Einzahlung ist in dcr Regel an die Hauptcasse der Nationalbank in Wien zu leisten. Den Subscribenren steht es aber frei, in der Sub-scrivtionseingabe eine der Filialcassen der Nationaldank, oder, wo eine solche Filiakasse nicht besteht, die Provinzial-Eimiahmscasse zu bezeichnen, au welche er die Einzahlung zu leisten wünscht. — Nach Maßgabe des sich äußernden Bedarfs werden zur Erleichterung der Subscri-benten nach Thunlichkeit auch andere Staats-cassen zur Uebernahme der Einzahlungen bestellt, — § !0. Fünf oder dreipercentige Casse-Anweisungen, so wie Partial-Hypothekar-Anwei sungcn werden sowohl bei Erlag der Caution als auch bei Rateneinzahlungen für bares Gelt angenommen. Bei Partial - Hypothekar - An Weisungen, welche noch nichs verfallen sind werden aber die fünfpercentigen, vom Tag des Erlages bis zum Verfallstage zu berechnende, Zinsen von der Partei bar zu vergüten seyn. — §. 11. Die Caution (K, 4.) wird als die erst Einzahlungsrate betrachtet. Nach crfolgter Ein zahlung der zweiten Rate erhält dcr Subscri bent gegen Rückstellung des Ccrtisicatö(§. 3 ) eine, Anlehens - Interimsschein nach dem angeschlossener Formulare <^. und den der ersten Rate entspre chenden Betrag von Staatsschuldverschreibungen welche vom Tage der Einzahlung in halbjahri gen Terminen verzinset werden. Auch wird bei Betrag der Caution in dem mit K. 5 vorae sehenen Falle nach K. U richtig gestellt. Dage gen hat die eingezahlte zweite Rate als Cautim zu gelt.n, und der derselben entsprechende Be trag von Staatsschuldverschrcibungen wird den Subscribenten erst bei Einzahlung der dritter Rate erfolgt, welche hinwieder die Caution bil det. In solcher Weise ist jede spater eingezahlt, Rate als Caution zu behandeln, und bei Ein zahlung derselben sind die Staatsschuldverschrei-bungen für die nächst vorhergehende Rate zr erfolgen. Mit Einzahlung der zehnten Rate werden die der neunten und zehnten Rate entspre chenden Staatsschuldverschreibungen ausgehändiget. — ^. !2. Der Anlchens Intenmsschein isi bei Einzahlung einer jeden folgenden Rate vor zulegen, damit die geschehene Einzahlung de> Rate darauf bestätiget werde. — §. l3. Jede, Gubscribent kaim alle oder mehrere Raten zu gleich vor ihrer Verfallszeit entrichten und da für den entsprechenden Betrag in Staatsschuld verschreibungen beziehen. Eine theilweise Voraus zahlung der Raten ist zwar auch, jedoch nu dann gestattet, wenn der dafür entfallende B, trag von Staatsschuldverschreibungcn durch 11» ohne Rest theilbar ist. — ^. 14. 5^. au, nur eme Rate nicht bis zum Verfallstage b richtiget, verliert die Caution, welche dem Staat, schätze zufällt. Für den Subscribenten aber i bezüglich aller noch nicht eingezahlten Raten j des Recht und jede Verpflichtung erloschen. -§. l5. Wer einen Betrag von mehr als 25,<»M) f jubscnoirt oder Subscriptionen in einem di« HOtt ses Ausmaß überschreitenden Betrage sammelt, und mit der vorgeschriebenen Caution, dem ^. 2 der gegenwärtigen Bekanntmachung gemäß, überreicht, erhält eine Provision von 'l^ Percent des entfallenden Betrages der Einzahlung. - Anmerkung: Die Formularien sind den vertheil-ten Surrenden angeschlossen. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 1697. (3) Nr. 793«. Concurs- Kundmachung der k. k. steierm.-illyrischen isameral-Gefallen-Verwaltung. (Wegen Besetzung einer Kanzleiassistenten - Stelle mit 300 fi. oder 250 si ) -Im Bereiche dieser Camera! Gefallen-Verwaltung ist eine Kanzleiassistenten -Stelle, mit dem (sehalte von jahrl. 3U0 si., m Erledigung gekommen. --Diejenigen, welche diese Stelle, oorr wenn fü'r Z. 1698. (3) Nr. I075I. Kundmachung. Von der k. k. Cameral« Bezirks-Verwaltung in Neustadtl wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehr. Steuer vom Wein-, Weinmost- und Obstmost- Ausfchanke, dann vom Viehschlachtcn und Fleischverkaufe, in den unten angeführten Bezirken und Hauptge- den Fill der graduellen Vorrückung eine Kanzlei-assistenten-Brelle mit 25)0 si. erlediqt werden sollte, diese zu erlangen römischen, had.n ^oige zutragen, daß chre gehörig documentirten Nesuche im vorgeschriebenen Dienstwege, d. i. durch ihre unmittelbar vorgesetzte Behörde bis längstens 10 October 1849 bei dieser Cameral« Gefallen-Verwaltung einlangen. — ßs ist sich in den Gesuchen über die zurück.elegten ^tuoicn, die Staalsdienstleistung, ül^r die Kenntnisse im Zoll», Verrechnungs - ulid Manipulationsfache, über Sprachen und sonstige Eigenschaften und Kenlw nisse, so wie über e:ne tadellose Moralität auszuweisen. — Auch >st anzugeben, ob der Bittsteller, und in welchem Grade mit einem dieser Camera! « Gefallen » Verwaltung unterstehenden Beamten verwandt oder versu,wägert sey. Gratz am 10. September 1849. meinoen, unter denselben Bestimmungen und Vertragsbedingungen, welche für das V, I. 1^9 vorgeschrieben waren, für das V. I. ll^50 mit oder ohne Vol behalt der Vertrags-Aufkündigung, an den nachbenannten Tagen vcrsteigerungsweise aus-geboten, und hiebei das bisherige Verfahren, du>ch Annahme schriftlicher Offerte und mündlicher Anbote, beobachtet welden wird Der Verzchrungssteuerbezug ^ ^^ Ausrufsvreis ^^ Versteigerung wird Statt wird ausgedoten ^ ' ^ finden für die Haupt- im " Z^ " ^ 3 3 in der !2. 2 ^^i ^ am gemeinde Bezirke _____^ tV I l?? Amtskanzlci ________________ fl. ^kr.j st >kr> fi. jkr, ____ Hönigstein ^ der k. k. Came- 28. September ^Wrußnitz f m n >..s ...^^ ^t,» «-. ral-Bezirks-Ver- 1^49uml0Uhr Stopitsch > Neustadtl 3158- ?9 Gurkfeld 552?, — 1U74 - 7202 - Commissanates ber 1t449 um 10 Bründel ^ Gurtfeld. Uhr Vormittags. Nassenfuß ) des k. k. Bezirks- am 29 Septem- St. Kanzian ^ Weichselberg ^ der k. k. Bezirks ami. October St. Marein ^ Weichselberg «582 - 1938 ___ 8520!— Obrigkeit 1^4!-um l0Uhr Prcschgain / , Weichselberg. Vormittags, Soderschitz Reifnitz l22« — 454 __ i(j8tt — des k. k. Bezirke am 29, Septem- Commissariateö ber 1849 um 10 Reifnitz. Uhr Vormittags. Mottling Hrupp 2154 — 524 — 2678! - derBezirksobrig am29. Leptem- tcit ^rupp. der i849 um »0 UhrVormittags, Schriftliche,mit 10A Vadium belegte, mitd^r Be zeichnung des 'Pachtobjectes an der Außenseite i verjchene, versiegelte Offerte werden nur bis 27. September 1849 12 Uhr Mittags in der Amtskanzlei des Camera!-Bezirks-Vorstehers in Neustadtl angenommen. Mündliche Licitanten werden ebenfalls den 10. Theil des Ausrufspreises vor der Versteigerung als Vadium zu erlegen haben. — Sämmtliche '^acht- Z. 1704. (3) Nr. 29^8. Kundmachung. Das Finanz. Ministerium hat die Verfügung gcttosscn, daß es von der Avsuyr der in Banknoten «niegcnden gerichtlichen Depositen an die Staatsschulden - Tilgungsfonds«Hauptcasse gegen dem abzukommen halx. daß d»e Depositenämter diese Depositen unmittelbar bei dem Zahlamte gegen 3perc, Central-Casseamveisungen einwechseln, welche, wenn ein Deposit an die Partei zu erfolgen kommt und die Zahlung in Banknoten gefordert wird, wieder gegen lchtere bei dem Zahlamte em-gcwe^l'elt werden. Die Dcpositenämtcr haben sich unmittelbar an die Plovinzial-^ahlän.ler zu we:^ und ^icitationsbedingniffe können bei der Cameras Bezirks - Verwaltung , den betreffenden k, k. Be- ^ zirts - Commissariattn und Bezirtsobrigkcitcn, bei den k. k. Finanzwach-Obcrcommissären in Gottschee und Mottling, und bei den k. k, Fi-nanzwach'Commlssaren in Treffen und Landstraß eingesehen werden. - K, K. Camera!-Bezirks Verwaltung. Neustadtl am 14. September 1849 den, welche ihnen für den eingesendeten Betrag« die entsprechende Summe ,n 3pnc. Central-Caffe-! an»vclsu!,gen, und ebcnjo für die I.tztere», wei:r.. es geordert wird, die ent>prechendrn Btträ'ge in Banknoten zumittcln werden. -. Das k. k. Ministerium für Hal,0tl, l^iwerbe und öffentliche Bauten hat nnt Erlaß vom 2. August 1849, Z. 857-Il. N., angeordnet, daß die crwahnM, Sendungen von Banknoten vd^r Central-Cass^ anweisungen, sowie die bezügliche Correspondent ! zwischen den Depositenämtern und den Provlnzial-Zahlamtern bei der Auf- und Abgabe portofrei ! vcyandelt werde. — K. K. iUyr. Overpoftvcrwal' ^ wng. ^aiuach dcn 4. Sept. 1649. Z. 1705. (3) Nr. 3220. K u n d m a ch u n g. Bei dein Obcipost^mte in ^^inberg ist die Stelle eine's controllirendeu Osfizials, mit dem Iahteügt'halle uon 8cn Betrage, in Erledigung ge» kommen. Zur Wiederbesetzunq dieser Stelle wirb hiermit di'r Concurs mit dem Beisätze c^öffoet, daß dü> Brw^'lb^- die gehörig mstruirten Gauche, unt^r Nackwcisung der erforderlichen Eigenschaften, ins-besondcro der Kt'imtniß der polnischen oder einer andern slavischen Sprache, längstens bis 30. September 1849 im vorgeschriebenen Wege bei del Oberpostverw^lltulig «Nürnberg einzudringen haben. — K. H. iUyr. Oöerpostverwaltung. Laibach den il Spt 1849. Z. Ki84. ^3) Nr. 1974. Edict. Von d.'m k. k. Bezirkscomnifsariate Seno-setsch wird bekannt, daß zur Verpachtung dcs Bretter« und Holzwaren-Aufschlages im Markte Scnosetsch, für die drei Ichre l850, 1851 und l85»2, dcr 2^. Sept. l. I, früh 9 Uhr, in der hiesigen Amtskanzln angeordnet wcrde. Die Ein» Hebung des für de:i Senosetscher Schulfond bestimmten Vr,tter- und Holzwaren-Aufschlages wird anf die drei Jahre, seit 1. November 1849 bis 31. October 1852, dem Meistbietenden überlassen und bemerkt, daß Jeder, der an der Pachtung Theil nehmen will, sich bei der Licitalioii mit dem Grundbuchöextractc und einer Schätzung ü'd.'r sein Realvermögen auszuweisen, und der ^rsteher eine Caution von 200 st. dar zu erlegen haben wird — Die Llcitationsvedinanisse könn.'li täglich hicr eingesehen werden. — K. K. BeznkscommissariatSenosetsch am »2.Sept. !849. Z. 1722. (2) Nr. 2038. K u n d m a ch u n g wegen Aufnahme von Forst we sens- Cand > datcu. Bei dem k, k. illyrischen Oberbergamte und Vcrggerichte zu Klagcnfurt werden zwe« absolvirte Forftakademiklr als Forstcandldaten zur Pwbe» weisen Vti-tvendung aufgenommen, für welche, im Falle diese entsprechend befunden wird, die Dicnstesaiifnahme >ils beeidete k. k,. Forstpracti-kiniteii erfolgen wird. — Die Gesuche um diese Au,liahme, bele t mü denl Taufscheine, Absolu» torium ül'er die zurückgelegten forstwiff^nschaft^ lichen Studien, den sonstigen Ltudienzeugniffen, dann mit den legalen Beweisen der ^eitiveiligen Eustclttal!o>i6fa'lMke!l, sowie endlich die Anqahe der Spraäkeuntl'isse enthaltend, sind längstens l?is Ende October d. I bei dielen, Od^rbergamte einzureichen. — Vom k. k. illyiischen Oberberg< amte und Äerggerichte Klagenfurt dcn l5. September 1«49. Z. 17l8. (2) Nr. ^398. Edict. Von d'.m k. k. ^c,illögklic!,te K,>.!!ilm><,, "^ alö Ncallnstänz, wird c>cm unl^'fanm wo desindlicl^'" Joseph Peuz und seilen Ui'dcünnilen Ncchls»^^'' solgein h'emil tuno gemach.". Es l/^de Andrraö Wilf.n, ><'^» Milserssuckl'-'s-.ils ^ech!r>!!achsol,,er der ve'lwldenen M.nia W'l" sail, get'. Penz, und n,ütt St. Ursula zu M'l' leileuHllng «>ll, Utt'. N>. 74, Rett. ^'r. ^ rl,"kom» inenoel« K.llciic zu Müieifiuchiitlq H. Z. 33. die Kla^c auf Elsl>l.q ccr,','Idk!l dci d!e»m (Äe^chcc 6>,l) />!'<»««. l 7. A^^ist l8^q lina>'U!'^c!)t , und eo icy yltllN'o- zur ordeucliä'.eil mündlicl'el, Veiha^d' :ung tic T^^s.li^UlUl cnif de,» l/i, D.'femdl'r l- <> inlh i> Uhr t,ielgn^ä)!5 ,mt den» Anhange dls 3-^9 G- !i?> anb»'r>.nmt worden. Ha der Auseuil).ll'5m< rer Geklciqlen lwl'lkcM'il -st, u d d>, sie sich mrlleicl,: .usn'r de-l k. t-.^"'"» ^cft.oe:', jo l'.^l c^s ^nickl densrlden auf il)>c ^l' s>.hl Ul.ü Koßen ^u ih'cm ^;tN,cil> den H"'.- -"'^ ^,nn Okorn all5 l',lr9lc»' :ul «<^l,,m bestell', «ml we ' chem dies? Rechtssache uach rec Dier gellel^ül, lchlt.ln-ninlnss ^u.'^esü'dn w^roen wird. Dic o'ekl^-en w^den h>ero,i ^u dem ^'^^ -„.ner,, d.n>>: sie culw-oer ^,r ,.>chlM Z"t ^'> ",^ oie 0.'»d 8e.cn, oder sich einen "'.dem ^^cdw> >e erwählen u.0 dem ^e'.chle ..m.aft m^en, u e ^.«Pt im .rtmung5m^ic;e.. Wec^e em ä.rc,le^ v i.m5 sie siä' d'e aus il^er ^r.ds.umnng U siebend! ,'o!,rn selbst zu^u.wre.den ^'en " „den