nach dem iieurii OtiMiide-Orschr. Geleitworte eines Äcsirksvorstchers an seine neu gewählten ' Geinrkndevertretcr. —- Laibach. Druck und Verlag der Eger'scheu Buchdruckerei. 1867. 48807 Erster TIM. Wirkungskreis der Gemeinden im Allgemeine n. Vie Gemeinde Hut kraft des nenen Gesetzes einen selbst¬ ständigen nnd eine» übertragenen Wirkungskreis (8- 27). Znm selbstständigen Wirkungskreise gehört (8- 28): I. Die Verwaltung des Gemeindeeigenthnms (Nr. 1). — II. Die Erhaltung der Gemeindcstraßen n. s. w. (Nr. 3). — III. Die Ertheilung der Ehemeldzettel (Nr. 8). — IV. Der Einfluß auf die Volksschule (Nr. II). — V. Die Armenversorgung (Nr. 9). — VI. Die Vcrgleichsversuche (Nr. 12). — VII. Die freiwilligen Mobilarlizitationeu nnd Realfeilbietnngeu (Nr. 13). — VIII. Die Ortspolizei (Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10). I. Ale Verwaltung -es Gemeindeeigenthnms (Nr. 1). Gemeinde - E i g e n t h n m ist alles, was der Gemeinde gehört; es umfaßt das Gemeinde - G nt nnd das Gemeinde- Vermöge n. Jene Sachen, welche blas znm Gebrauche der Gemcindegliedcr dienen, als: Hntweiden, Waldungen, 1' 4 Brunnen, nennt das Gesetz Gemeinde-Stamm-Gut, und jene Sachen, deren Einkünfte zur Bestreitung der Ge- meiudeanslagcn bestimmt stud, z. B. Wiesen, welche in Pacht gegeben werden, nennt cs Gemeinde - Stamm- Vermöge n. Die nun constitnirten politischen Gemeinden haben, wenn sie bisher nicht vereinigt waren, derzeit weder ein Stammgnt, noch ein Stammvermögeu, und es wird sich solches erst mit der Zeit durch die Zuschläge und Beiträge der einzelnen Uutergemeinden, welche zur Bestreitung der Hanptgenieindeanslagen znsammcnfließen werden, bilden. Wohl aber haben die einzelnen Uutergemeinden ihr Gcmeindegnt und Gemeiudcvermögen seit Alters her, wel¬ ches jedoch mit jenem der Hauptgemeinde nicht zu ver¬ wechseln ist. Das Eigeuthum der Hanptgemeinde wird vom Gemeindevorsteher mit dem Gemeindennsschnsse, und jenes der Un terg c m ein d e von den znr Verwaltung des Ortsvcrmögens gewählten drei Männern verwaltet. Die Vorschriften, wie diese Verwaltung vor sich zu gehen hat, bestimmt das Gemeindegesctz, und sind die¬ selben für Hanptgemeinden speziell aus den 88. 31, 55, 61 — 86, 90 — 93, und für Untcrgcmeiuden ans den 88.31,90,93, 50, 51,53,55, 60, 71, 79 zu entnehmen; im Uebrigen aber sind sie nach 8. 8 des Anhanges znm Gcmcindegesctzc im Wesen dieselben. Vor allem ist das Stnmmcigenthnm, sowohl Gut als Vermögen, in ein Inventar zn verzeichnen (8.61), 5 welches dann bei jeder Ucbergnbc der Gemeindeeigeuthnms- Verwaltung in andere Hände, dnrchzusehcn ist. Das Gemeiudc-Stammeigenthnm muß so verwaltet werde», daß die thunlichst größte, aber nachhaltige Rente daraus erzielt wird (8. 63) und es muß dasselbe ungeschmälert erhalten werden (8. 62). Das Gcmeindevermögen, darf nicht zu Gunsten der jetzigen Mitglieder ausgebcutet werden, denn das¬ selbe gehört nicht nur den jetzigen, sondern auch den künftigen Mitgliedern der Gemeinde. Die Jahresnber- schlisse müssen ans das nächste Jahr nnfgcspart werden (8. 63), und dürfen nur mit Bewilligung des Landesansschnsses unter die Gemcindeglieder vertheilt werden (§. 90). Der Umtausch eines Stammcigenthnmsobjcctes (§. 62) gegen ein anderes, die Veräußerung, Verpfän¬ dung, Belastung desselben, muß vom Landesansschnsse bei sonstiger Ungültigkeit des Geschäftes bewilligt wer¬ den (8. 90). Jngleichen darf von der Gemeinde ein Darlehen, welches das Jahreseinkommen überschreitet, nur mit Be¬ willigung des Landesansschnsses ausgenommen werden (8. 90). Zur Verthcilnng des Stammgntes unter die Gemeindeglieder muß der Landtag znstimmcn. Die Ben ntznngsart, das Recht nnd das Maß der Thcilnahme an den Nutzungen des G e m e i n d e g n t es, richtet sich nach der herkömmlichen Uebnng mit der Beschrän¬ kung, daß keiner über seinen Bedarf Nutzen ziehen darf; wo aber keine Uebnng besteht, bestimmt hierüber der Ge- 6 mcindcansschuß (bei Untcrgemeindcn die 3 Verwaltnngs- männer, 88- 31, 64). Das Gemeindegesetz beschränkt ausdrücklich selbst bei vorhandener gegcntheiliger Uebnng, daß niemand über seinen Bedarf Nutzen ans dein Gc- meindegnte ziehe; unter diesem Bedarf ist der gewöhnliche Hans- und Wirthschaftsbedarf, und nicht ein außer¬ gewöhnlicher zu verstehen. Es verstoßt daher nicht gegen das Gemcindegesetz, wenn man jemanden, der z. B. ungewöhnlich viel Vieh n. s. w. hält, auch mehr belastet als diejenigen, welche eine normale Anzahl auf der Genieindehntweide weiden lassen. Ausgaben, welche für das Gemeinde-Gut zu bestreiten sind, z.B. landcsfürstlichc Stenern, Aequivalente Waldhütergcbührcn n. s. w., sind ans den Nutzungen, Abgaben, Einkanfsgcldcrn, und wenn diese nicht znreichen, durch den Zuschlag, welcher nach dem Verhältnisse der Theilnahme an der Nutzung, z. B. nach der Anzahl des Weideviehes anfznthcilen ist, zu bezahlen (8- 71). Sollte aber irgend eine solche Auslage nur zum Vortheile einzelner Grundbesitzer sein, so ist diese Auslage auch nur von diese» zu tragen. Die Concnrrenz bei Wasserbauten ist durch besondere Gesetze normirt (8. 72). Für Ausgaben des G em ei ud cv erm v g ens gelten folgende Nonnen: a) Wenn für gewiße Ausgaben ein besonders gewid¬ metes Vermögen besteht, so sind vorerst die Ein¬ künfte dieses Vermögens hiezu zu verwenden (8.69); b) wenn Einzelne ein besonderes Interesse an einer 7 Auslage haben, so sind diese vor allem in Anspruch zu nehmen (88- 72, 82); o) wenn auf speziellen Rechtstitclu eine Eoucurrenz besteht, so bleibt diese aufrecht (§. 85); ä) für Kirchen-, Pfarrhof-, Schul- und Straßen- baulichkeitcu bestehen besondere Gesetze (8- 85); o) mcuu keines dieser Fälle ciutritt, so ist die Aus¬ lage aus der Gemciudccasse zu bestreiten (8-68); f) wenn aber die Gcmcindecasse nicht zureicht, um alle solche Auslagen zu bedecken, so sind Umlagen zu beschließen (8- 73), und zwar entweder durch Zuschläge zu den Steuern, oder durch Natural¬ leistungen zum Vortheile der Gemeinde, oder end¬ lich durch Auflegung von neuen Abgaben anderer Art. Zuschläge zu Steuern bis 15"/, kann der Gemeiudcausschuß allein bestimmen, wenn sie nothweudig sind, um currente Gemeiudcauslagcu zu decken. Wenn sie aber die Bestimmung haben, um damit etwas Neues für die Gemeinde zu erwerben, um das Stammeigeuthum und dessen Einkünfte zu vermehren, müssen hiezu drei Viertheile der Wähler die Zustimmung geben (8. 77). Steucrzuschläge über 15"/, müssen überdies noch vom Laudesausschusse oder vom Landtage selbst geneh¬ migt werden (88- 73, 78, 79). Die Steucrzuschläge sind iu der Regel auf alle Steuercoutribueuten aufzutheilen, nur auf die Gehalte und Pensionen der Geistlichen, Beamten, Schullehrer, 8 Militärpcrsonen i»id auf abwesende Gemeindcglicder ohne Besih nicht (88- 74, 76). Die Anftheilnng Hot noch gleichem Maße sne olle zn geschehen, es sei denn, daß diesfalls die Untergcmeinden bei ihrer Vereinignng znr Hanptgemcindc ein anderes Ucbercinkonnnen geschlossen haben (§8. 70, 76). Wenn der Zuschlag allseitig genehmigt ist, so hat sich die Gemeindevorstehung an die Bezirksbchörde mit der Bitte zu wenden, die Einbringung dieser Zuschläge durch die Stcncrämter entweder selbst zu ueranlasseu oder sich diesfalls weiter zu verweudeu. N a t n r a l a rb c it s l e i st u n g e n (88. 73,80), z. B. Gemeindearbeiten, Gcmeindefuhren, kann der Gemeinde- ausschns; selbst beschließen. Er bestimmt hiebei auch den Maßstab, nach welchem die Leistung zn geschehen hat, ob nach dem Hnbenstand, Hausnummern, nach Familien, nach den Vermögenskategorien u. s. w., bestimmt endlich auch den Relnitionsbetrag, welchen derjenige zn zahlen hat, der die Naturnlarbcitsleistniig nicht in notnim nollführt. Solche Ratnralarbeitsleistnngen sind oft vom großen Vortheile für die Gemeinde, wenn eine Gemeinde oder Ortschaft irgend eine Privatarbeit, z. B. die Aerarial- straßenbeschotternngcn, Hngclabtragnngcn, die Abmahd großer herrschaftlicher Wiesen n. s. w. nbcrniinmt, und kann der Gemcindevorstehnng besonders bei der jetzigen Verdienstlosigkeit nicht genug empfohlen werden. Selbst¬ verständlich mußten in einem solchen Falle alle Gcmcindc- glieder einverstanden sein, weil der Gcmeindcansschnß Arbeitsleistungen nur für Gcmcindezweckc beschließen kann. 9 Endlich kann der Gcmeindeausschnß mit Geneh¬ migung des Landtages auch ganz neue Abgaben, welche keine Stencrznschläge oder Naturalarbeitsleistnugcn sind (88- 73, 81), beschließen, z. B. Hundesteuer n. s. w. Sowohl diese Abgaben als anch die Rclnitions- beträgc der früher erwähnten Natnralarbcitsleistnngen, werden bei nicht gütlicher Zahlung durch die Gemeinde- organe im Exccutionswcge, nämlich durch Pfändung, Transfcrirung, Schähnng, Feilbietung, ein- gebrockt (8- 84). Damit die Verwaltung des Gemeindceigenthums eine geregelte wird, soll vor Beginn des Jahres ein Voranschlag der muthmaßlichcn Einkünfte und Aus¬ gaben vom Gemcindevorstande verfaßt (8- 65) und dem Ausschüsse zur Genehmigung vorgelegt werden (8. 66). Der so genehmigte Voranschlag hat sodann während dem Jahre dem Gemeindevorstandc als Richtschnur zu dienen; kommt eine Ausgabe während dem Jahre vor, auf die man nicht im Voranschläge gedacht hat, so darf sie, sehr dringende Fälle ausgenommen, nur mit Geneh¬ migung des Gemcindcausschusses beglichen werden (8-67). Die Gcmeindecassc kann der Gemeindevorsteher in Verwahrung haben, wenn nicht ein besonderer Cassier ausgestellt ist. Die Mitsperrc kann einem zweiten an¬ vertraut werden. Zn jeder Ausgabe hat der Gemeindevorsteher die Bewilligung durch Unterzeichnung der Quittung zu geben. Die Ausgaben sollen wo möglich mit Qnittnugen belegt werden, und es muß ein Journal, in welches täglich 10 die Einnahmen nnd Ausgaben eingetragen werden, ge¬ führt werden. Der Ausschuß ist verpflichtet, öfters im Jahre die Cassa zu untersuchen und zu scontrircu (8.40). Längstens zwei Monate nach Verlauf des Jahres hat der Gemeindevorsteher mit der Cassa die Jahres- rechnnng dem Gcnieindcansschnsse znr Prüfung vor- zulegcn. Jedes Gcineindcglied kann in dieselbe Einsicht nehmen, nnd sie mnß daher 14 Tage öffentlich aufgelegt werden (8- 66). Der Gemeiudcausschnß hat die Rechnung posten¬ weise dnrchzngehen, zu genehmige» oder zu bemängeln; über die Bemänglung kann der Gemeindevorsteher Auf¬ klärung geben; wenn aber troßdcm der Gcmeindeaus- schuß mit Stimmenmehrheit die Post bemängelt, so ist sie dem Gemeindevorsteher zum Ersäße vorzuschrcibeu. Will sich der Gemeindevorsteher znm Ersäße nicht herbei- lassen, so kann er gegen die Bemänglüug des Gemeinde- ansschnsscs Beschwerde beimLaudesansschnsseführen, welcher sodann in zweiter Instanz darüber entscheidet (§8. 31, 91). In dieser Rechnung sind die Activ- und Passiv¬ rückstände nicht zu vergessen. II. Die Erhaltung der Gemnndestraßen n. s. w. (Mr. 3). Eine fernere Sorge der Gemeindevertretung ist die Erhaltung der Gcmeindcstraßcn, Feld- und Waldwege, Pfüßcu, Brunnen, Quellen, Viehtränken, Brucken u. s. w. (8- 28 Nr. 3). 11 Die Zeit und den Maßstab der Concurrcnz, den Relnitionsbetrag der Naturnlleistung, die Strafe für die Unfolgsamen, die Anweisung oder Repartition der hiezn nothwendigcn Barbeträge bestimmt der Gemcindeausschnß, die Ausführung leitet der Gemeindevorsteher. Bei Be¬ stimmung der Evncnrrcnz hat nicht unbedingt der Stencr- gnlden zu Grunde gelegt zu werden, sondern auch die Billigkeit ist in Anschlag zu bringen. Derjenige, der eine Straße n. s. w. mehr braucht, hätte auch vcrhältnisnnäßig mehr dazu beizntragcn. Der Gemcindeansschnß soll schon im vorhinein eine Strafe für diejenigen bestimmen, nnd kundmachen, welche nicht zeitlich früh an die Gemeinde¬ arbeit kommen, nnd gleich wann sich die Sonne neigt, nach Hanse gehen, ferner die arbeitsunfähige Kinder nnd Weibspersonen an die Arbeit schicken. Jeder Zuwider¬ handelnde ist sogleich abznstrafen, nnd ist für ihn ans seine Kosten ein anderer Arbeiter anfznnehmen. Die Concurrcnz kann so bestimmt werden, daß derjenige, der wegen Mangel an Vieh keine Fuhr beistellcn kann, meh¬ rere Handarbeiter leiste. Der Gemeindevorsteher soll über diese Gcmcinde- roboth eine einfache Vormerkung führen, damit ec die Rückständlcr in Evidenz hat. Die Vornahme dieser Nntnralarbeitsleistnngcn soll wo möglich ans eine Zeit bestimmt werden, wo die Land¬ bevölkerung keine dringenden Feldarbeiten hat. Die gemeinschaftliche Arbeit bei Straßencvnscrvirnngen hat in vielen Beziehungen einigen Vorzug von der strecken- weisen Vertheilnng unter die Concnrrenzpflichtigen. 12 Sind kostspielige Banobjccte, z. B. Brücken, grofte Scarpirnngcn ». s. w. nothwendig, die die Geldkräfte der Gcnicinde übersteigen, so kann sich die Geineindevertrc- tnng untcrAnschlnß eines Planes und Kvstenvoranschla- geS mit gleichzeitiger Begründung der unabweisbaren Nothwendigkeit »in eine Aushilfe ans dein Landesfonde an die Bezirksbehörde, respecrivc Landesansschusi bittlich verwenden. Neben den Gcmcindestraßcn sind auch Concur- ren zstra sic n (früher Bczirksstraßen genannt) durch die Gemeinden zu conservircn. Welche diese Straften sind, hat der Landtag mit dem Gesetze vom 2. April 1866 bestimmt. Uebcr die Erhaltung dieser Concurrenzstrasien bestehen die Gesetze vom 13. Mai 1864 nnd 28. Jän¬ ner 1867, deren wesentliche Bcstinininngen folgende sind: Znr Erhaltung der Concurrenzstrasien können die Ge¬ meinden neben den Naturalleistungen im baren Geldc nie über 10°/o der directcu Steuern verhalten werden. Die Schnceansschauflnng auf Concurrenzstrasien ist von Ge¬ meinden, die nicht über 1 Meile von der Strafte ent¬ fernt sind, zu besorgen. Für jeden frühen, Bezirk ist ein Strasicnconntö anS höchstens 7 Personen ans 6 Jahre von den Ortsvorstchcrn zu wählen, welches die gcsainmte Verwaltung dicscr Straften über sich haben wird. Diese Coucurrcnz - Gebiete können auch über die Bezirksgränzeu mit Bewilligung des Landesansschnsscs ausgedehnt werden. Die Baarauslagcu für die Con- cnrrenz - Straften sind auf alle Gemeinden des Concnr- 13 reuzbezirkes durch Zuschlag auf die directeu Steuern zu vertheilcu. Die Gemeinde-, Ortschasts- oder iudiuiduclle Ver- theilnng der Natnrallcistungcu, bestiniuit das Straften- cvnutä. In dieses Comits hat auch derjenige, der im Concur- reuzgebielc die höchste Steuer zahlt, das Recht cinzntrcten. Diese Counts-Mitglieder besorgen das Geschäft unent¬ geltlich, jedoch werden ihnen die Baranslagen vergütet. Das Counts beschliesst, der Obmann desselben vollzieht. Jährlich ist ein Präliminare und Rechnung zu legen. Beschwerden gegen das Comitä gehen au den Landes- ausschnß. Fragen über die Bemauthnug der Straßen sind von der laudesfürstlichen Regierung zu entschei¬ den. — Das Erpropriationsrecht und die Aufsicht über den klaglosen Stand der Straften steht der Bczirksbc- hvrde zn, welche daher auch das Counts zur Erfüllung seiner Pflicht zn verhalten hat. in. Die Erlheilnng der ChemeldMel lUr. 8). Die Erthcilung der Ehemeldzettcl (8- 28 Nr. 8) steht dem Gemeindevorsteher zn. Dieser wird solche nur an Heimatsbcrechtigtc ertheilen, und wird deshalb mit dem betreffenden Gemeindcansschnfte der Uu- tcrgemeinde Rücksprache pflegen. Ist derselbe ein Pupille, oder ein Militärpflichtiger unter 23 Jahren, so ist er im ersten Falle vor allem au die Bormundschasts-, und ins zweiten Falle au die politische Behörde zu verweisen. 14 Jnglcichcn sind Urlauber, Reservisten, Pateutal-Jnvaliden an ihre vorgesetzte Behörde zu instradiren. Andere Ab- weisnugsgründe kennt die Gnbcrnial-Berordnnng vom 1. März 1832, Z. 4264 nicht; doch steht es dein Ge- mcindcansschnsse frei, eine gewiße Taxe zn Gunsten der Gcmciudecasse von jedem Eheineldzettcl fcstzusetzcn und uni deren Genehmigung höhern Orts anzusucheu (§. 81). Viele Gemeinden hatten in früherer Zeit die löbliche Gewohnheit, von jedem Ehewerber zu verlangen, daß cr¬ eme bestimmte Anzahl Bänme auf der Hutweide setzte. Diese Sitte ist besonders nm Karste nachahnmngswerth. Mit der Ertheilung der Chemeldzcttel ist oft auch die Gemeindeaufuahme verbunden. Jede Gcmeindeauf- nähme ist der Bezirksbehörde und der früheren Zustän- digkcitsgemeiude zur Eintragung in die Volkszühluugs- acten und die Gemeiudcmatrikeln anzuzeigen. Wird ein Fremder in den Gcmeindcverbaud auf- geuommcu, so wird ihm das H c i m n t s reeht ertheilt. Dcr Gemeiudeausschus; kann eine bestimmte Taxe für die Er- theiluug des Heimatsrcchtes festsetzeu, jedoch ist hiezu ein Landesgesetz erforderlich. Das Hcimatsrecht gibt das Recht ans den Anspruch der Armeuversorgung, und erstreckt sich auf die ganze politische Ortsgemeiude. Eheliche Kinder haben das Heimatsrecht des Va¬ ters, uneheliche jenes der Mutter, Frauenspersonen jenes ihrer Männer. Ucbrigens wird auch durch die Erlan¬ gung eines öffentlichen Amtes in der Gemeinde das Hcimatsrecht erworben. Militärpersoueu gehören in jene 15 Gemeinde, wo sie be!m Eintritt in den Militärdienst heimatsberechtigt waren. Uebcr die Erwerbnug des Heimatsrechtcs bestehen die Gesetze vom 25. October 1804, 17. Mürz 1849, 24. April 1859 nnd 3. Dezember 1863. IV. Der Einfluß auf die Volksschule (Nr. 11). In Betreff der Volksschulen (8. 28 Nr. 1t) hat die Gemeindevorstehung vor der Hand zu sorgen, daß das für das Schulzimmer nothwendige Brennholz rechtzeitig beigcstellt, daß der Lehrer seine Gebühren zur Frist erhalte. Rückständler hat der Lehrer der Gemein¬ devorstehung auszuwciscn, und letztere hat gegen dieselben durch Pfändung, Trausferiruug, Schätzung und Feil¬ bietung vorzugeheu (§. 81). Ein besonderes Augenmerk wird die Gemeindevorstehung auf den fleißigen Besuch der Schule von Seite der schulpflichtigen Kinder und der Sonntagsschüler richten. Gegen die diessalls nach¬ lässigen Eltern oder Dicustväter, wird sic bei fruchtloser gütlicher Ermahnung mit Geldstrafen vorgehen. V. Die Armenvrrssrguug (Mr. 9). In Betreff des Armen wesens (8. 28 Nr. 9) hat als Grnndsatz zu gelten, daß jede Gemeinde ihre Armen selbst zu verpflegen hat, und daß nicht dieselben durch Betteln den andern Gemeinden znr Last fallen. Diese Armenvorsorge von Seite der Gemeinde tritt aber nur dann ein, wenn sich der Arme den Unterhalt 16 nicht selbst Verdienen kann, und seine Anverwandtschaft in ans- und absteigender Linie außer Stande ist, für ihn zu sorgen. Arbeitsfähige aber arbeitsscheue Arme sind zwangs¬ weise zur Arbeit anzuhaltcu, oder bei coustatirtcr Un- Verbesserlichkeit gar zur Aufnahme in das Zwangsar¬ beitshaus in Antrag zu bringen. Der Gemeindevorsteher wird in Betreff der Armen vor allem wegen einen Beitrag ans dem Pfarr-Armen- fonde mit dem Pfarrseelsorgcr und den Armenvätcrn Rücksprache pflegen. Zur Nnterstühnng der Armen ist vor allein das in jeder Pfarre bestehende mit dem Ge¬ sche vom Jahre 1783 cingeführte Pfarraruieu-Institut oder der sogenannte Armenfoud berufen. Die gewöhnlichen Cinnahmsguclleu desselben studi Fromme Armenlegate, Almosen ans Opferstöcken bei den Kirchen nnd ans Sammelbüchsen von Haus zu Hans, Strafgelder von den Gerichten und Gemeinden, Musiklicenzgeldcr, dann Betrüge, die zur Ilcberschreitnng der Sperrstunde gezahlt werden, das Armcndriltel von s.6 intssto verstorbenen Geistlichen, 1°/,) des Erlöses von jeder freiwilligen Mobilarlicitation, der Erlös der ans Fclddiebstählcn und Flnrenfreveln herrührendcn Gegenständen. Die Opfer- und Sammelbüchsen sind nur in Ge¬ genwart des Pfarrers und der Armcnvüter zu eröffnen. Ans dem Armenfonde werden heimische ganz arbeits¬ unfähige Arme bleibend oder zeitweilig mit Geld, Na¬ turalien, Holz, Kleidern u. s. w. betheilt, je nach dem 17 Gutachten des Pfarrers und der beiden Armenväter. Sind diese über die Betheilung nicht einig, so hat die Bezirksbehörde zu entscheiden. Die Aufsicht über die Armensonde steht der Be- zirksbehörde, die Verwaltung dem Pfarrer und den bei¬ den von dem Bürgermeister und Pfarrer zu wählenden Armenvätcrn zu. Die Rechnungsführung muß ein Vierter, ebenfalls auf diese Art Gewählter besorgen. Der Pfarrer als Verwaltuugsvorstehcr darf nicht auch zugleich Casse- vcrwalter oder Rcchnungsführer sein, auch darf er die Casse ohne Gcgensperrc unter keiner Bedingung bei sich in Aufbewahrung haben. Einen Schlüssel hat der Pfarrer, und die andern zwei je ein Armenvater bei sich zu haben. Alle Rechnungen, Gesuche, Eingaben, Urkunden u. s. tv. müssen von allen 3 Verwaltern bei sonstiger Uugiltigkcit unterschrieben sein- Alle Jahre ist die Rechnung zu verfassen und den versammelten Gemeindevorstehern sammt den Beilagen zur Prüfung vorznlcgen. Wenn durch das Armeninstitnt nicht für alle hin¬ reichend vorgesorgt werden kann, so wird der Gemeinde¬ vorsteher in anderer Weise, allenfalls durch eine tour- weise Verpflegung von Hans zu Hans in der Unter¬ gemeinde des Armen oder nur bei den Vecmöglichern für dieselben zu sorgen haben. Bare Auslagen für Arme in fremden Gemcinde- fpitälern n. s w. müßten schon ans den Gemeinde- oder Bczirkscassen bestritten werden. Im Erkrankungsfalle sind solche vom Bczirkswnndarzte unentgeltlich zu bc- 2 18 handeln, die Gemeinde aber hat den Aerzteu die un¬ entgeltliche Gemeindefnhr beiznstellen. Taufscheine sind den Armen unentgeltlich zu verabfolgen, und müssen auch im Todfallc unentgeltlich Nom Pfarrer zu Grabe geleitet werden. Arme, welche wegen physischer Gebrechen sich selbst nichts verdienen können, z. B. Blinde, Taubstumme, Irrsinnige sind wo möglich in solche Institute zu nn- tcrbringen. Es bestehen namentlich für Krain mehrere solche Stiftungen, welche jährlich ausgeschrieben werden. Vermögenslose schwangere Frauenzimmer soll der Gemeindevorsteher noch rechtzeitig anweisen, sich in eine Gcbüranstalt zu begeben. Ist die Armnth noriibergehend durch Feuersbrünste, Hagel- und Frostschäden, Ueberschwemmungen herbeige- fuhrt, so soll die Gemeindevorstehung Sammlungen im Gelde und Naturalien einleiten und sich auch bei der Bezirksbehordc wegen Veranlassung der Sammlung im Bezirke, im ganzen Lande oder Reiche bewerben. Der Gemeindevorsteher soll aber auch solchen Ca- lamitüten schon im Vorhinein entgegen zu kommen trachten, dadurch, daß er alles mögliche auwendet, um die Leute zur Assecnranz und zur pünktlichen Einzah¬ lung dieser Prämien zu vermögen. Es bestehe» doch schon jetzt Assecuranzen für Gebäude, Früchte, Vieh, Ein¬ richtungsstücke u. s. w. In dieser Richtung wären die Leute aufmerksam zu machen, daß sie die Gegenstände nicht für zu hohe Betrüge assecnriren möchten, weil daun jahrelang eine größere Prämie gezahlt werden muß, 19 schließlich aber doch mir der Schade nach demSchätzungs- werthe vergütet wird. Bettler aus fremden Gemeinden sind ohneweiters in die eigene Gemeinde zurückzuweisen, jedoch soll aus¬ wärtigen Armen die Gemeinde im Nothfalle ebenfalls die Unterstützung nicht versagen, und hat die dicsfaltigcn Kosten sodann von seiner Heimatsgcmeiudc eiuzubriugen. Bettler mit verstellten Gebrechen, und Eltern, welche ihre Kinder unter 14 Jahren betteln lassen, sind dein Strafgerichte anzuzcigen. vi. Die Verglrichsversuche (Nr. 12). Zur Vermeidung der kostspieligen, mit vielem Zeit¬ verluste der Landlentc verbundenen Prozesse soll der Ge¬ meindevorsteher oder einige von ihm in Vorschlag ge¬ brachten und vom Gemeindcansschnssc erwählten recht¬ lichen Vertrauensmänner, bei vorhandenen Streitigkeiten, die Streittheile zu sich vorladcn, und sie zn vergleichen suchen (8. 28 Nr. 12). Diese Vergleichsversuche könnten am leichtesten Sonntags Nachmittag stattfindcn. Eine wahre Wohlthat für die Landleute ist ein solcher Vergleich namentlich bei Gränz- und Besitzstrei- tigkeitcn, wo in der Regel die Proccß- und gerichtlichen Cümmissionskosten den Werth des Streitgegenstandes überschreiten. Einen großen Behelf wird der Gemeinde¬ vorsteher bei solcher Streitigkeit in den Katastral-Mappen finden, und cs wäre daher sehr zn wünschen, daß sich jede Ortschaft diese ohnehin nicht theucrcn Mappen, so¬ lange sie noch vorräthig sind, anschaffe. 2 20 Der zu Stande gebrachte Vergleich kann schriftlich durch Eintragung in ein hiezu vorgerichtetes Buch, oder nur mündlich unter Zeugen geschehen. Wird er in das Buch eingetragen, so müssen die gesetzlichen Stempel beigeklebt werden. VII. Freiwillige Malrilar-Liritationrn und Real- seillrietungen (Nr. 13). Will jemand freiwillig seine Fahrnisse licitaudo verkaufen, oder seine Grundstücke verpachten, so wird er sich beim Gemeindevorsteher melden, und dieser wird, wenn er keinen Anstand dagegen findet, die Ličita - tion bei der Kirche kundniachen lassen, am bestimmten Tage aber sodann die Versteigerung vornehmen. lieber diese Amtshandlung wird er ein förmliches Protokoll aufnehmcn, nnd solches sodann mit dem Scala- mäßigen Stempel versehen. Selbstverständlich hat der Gc- suchsteller alle diesfälligen Kosten, nnd die Entlohnung des Gemeindevorstehers nnd Ausrufers zn tragen (8. 28 Nr. 13)- Vom Gesaminterlöse jeder freiwilligen Mobilar- Licitation kommt 1°/„ an den Local-Armcnsond abzn- führcn. viii. Die Grtspaltzei (Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10). Endlich ist eine Hauptaufgabe des Gemeindevor¬ stehers die Ortspvlizei. 21 Dieselbe theilt sich ab in folgende Unterabtheilnn- gen: 1) Sorge für die Person und des Eigen- thnms (8. 28 Nr. 2). In dieser Hinsicht hat der Gemeindevorsteher den Gesehesnberschreitnngen vorznbcngen, und bei verübten Verbrechen oder llcbertrctnngcn die Beschuldigten aus- znforschen, nnznhalten und dem Strafgerichte zn über- geben; die schon einmal gerichtlich abgestrastcn und die bekannten, nbelbcrnchtigten Personen in der Gemeinde in steter Aufsicht zu halten, endlich dem Fremdenverkehre ein besonderes Augenmerk zn schenken. Nächtlichen Unterstand fremden, unbekannten Indi¬ viduen darf nur derjenige, der ein öffentliches Wirths- gcwerbc betreibt, geben, und ein solcher ist verpflichtet, jeden Fremden, dem er mehr als eine Nacht Unterstand gibt, dem Ortsvorsteher mit Namen und Herkunft an- zugebcn. Vagabunden, Landstreicher, dienstlose fremde Dienstboten und Bettler sind aus der Gemeinde abzu- schaffen. Zeigt sich eine Zigennerbande, so ist hievon die Bezirksbehörde oder die Gendarmerie zn deren Abschaf¬ fung zn intimircn. Die Nacht- und Kirchenwache hat vom Abend bis zum Morgen in jeder Ortschaft gehalten .zu werden. Die Blödsinnigen und die Stnmmen in der Ge¬ meinde, dann die Landesvcrwicseuen und Abgeschafften, welche in dem Polizeianzeiger beschrieben werden, sind bezüglich ihres Wiedercrscheincns in Evidenz zn erhalten. 22 Individuen, der letzteren Art, sind dem Gerichte znr Abstrafung wegen verbotener Rückkehr zu übergeben. In gleicher Weise sind die ans dem Zwangsarbeits¬ hause entlassenen Individuen zu überwachen, und die Militärausreißer, d. i. jene Soldaten, welche entfernt von ihrem Regimente augetroffen werden, ohne sich über die Zuläßigteit ihrer Entfernung durch Abschied, Paß oder llrlanbszcttcl answeiscu zn können, auszuforschen, nnd sic behufs der Aufgreisuug dem nächsten Gensdarmcric- Posten auzuzcigen, oder sie gleich selbst anfzngreifeu Alle ans Reise- und Legitiniativnsnrkunden bezüg¬ lichen Amtshandlungen verbleiben dem Bezirksamtc; da¬ gegen haben die Gemeinden das Melduugswcscn nach den Vorschriften (L. G. B- 1857 Nr. 60, 1858 II. Th. Nr. 24, 1858 I. Th. Nr. 87) zu besorgen. Die Gemeinden sind nach §. 10 des Gem. Ges. znr Ausweisung aller jener Auswärtigen ermächtigt, welche sich mit der Heimatsbercchtigung nicht auswciseu, oder nicht darthnn, daß sic Schritte znr Erlangung eines sol¬ chen Nachweises gcthau haben; dann jene, welche keinen ordentlichen Lebenswandel führen oder der Mildthytigkeit znr Last fallen. Die Hanslakeu müssen mit einer 4 Schuh hohen Wand nnd einer sperrbarcn Thüre versehen sein. An Markt- nnd Kirchcnfcsttagcn, am Sonnabend und Sonntagen, wo gewöhnlich die Wirthshänser mehr- besucht werden, hat der Gemeindevorsteher, oder ein von ihm Abgeordneter mit demGcincindcdiencr die Wirths- Häuser zur Vermeidung von Raufereien nnd Schläge- 23 rcicii besonders zu beaufsichtigen, uud auf die Einhaltung der Sperrstunde zu schein Klug ist cs, schon im Vor- hinciu solche Tage der Bezirksbehürde anzuzeigen, damit an denselben die Gensd'armerie zur Assistenz in die Ge¬ meinde entsendet werden könne- Jeder Dawiderhandclnde ist vom Gemeindevorsteher abzustrafen. Folgende Vorfälle dieser Art sind jedoch dem Strafgerichte anzuzeigen: ») Gewaltsame Einfälle in ein fremdes Grundstück; d) boshafte Beschädigung fremden Eigenthumes, des Telegrafen, der Eisenbahnen; v) Einschränkung der persönlichen Freiheit, oder Ent¬ führung; ei) körperliche Verletzungen, Mord und Todschlüge; v) Kindesweglegung, Abtreibung der Leibesfrucht, Ver¬ heimlichung der Geburt; k) Raubanfälle und gefährliche Drohungen; g) Vorschubleistnng, d. i. wenn jemand absichtlich unterläßt ein Verbrechen zu hindern, oder wenn jemand Verbrecher vor der Obrigkeit verhehlt und ihnen zur Entweichung hilft. tr) Diebstähle, Betrügereien, Versetzung oder Weg¬ räumung der Gränzsteine, Veruntreuungen, Ver¬ hehlung oder Ansichbriugung gestohlene» Gutes. 2) Straßcupolizei (8- 28 Nr. 3). Eiugcspanntc Fuhrwerke dürfen ohne Beaufsichti¬ gung nicht auf den Straße» gelassen werden; das zu 24 breite Laden (über 9 Schuh) oder Neberladen der Fuhr¬ werke (mehr als 60 Ztr.), das schnelle Fahren durch die Ortschaften, mit der Peitsche Schnalzen, die Unter¬ lassung den Radschnh au abhängigen Stellen zu unter¬ legen, ist bei Strafe verboten. Die Dawidcrhandelnden sind vom Geineindevvrstande abznstrafen. Das Einlegen der Rcißkette ist nur beim Glatteis gestattet. Manthpächter müssen zur Nachtzeit den Mauth- schranken bei Strafe beleuchten. Die Aufstellung der Wägen und Verrammelung der Straßen ist verboten, die Kellertiefcn und Fall- thürcn am Eingänge der Häuser müssen versichert sein. Dem Gerichte zur Abstrafung auzuzeigen ist: Beschädigung von Laternen, Brücken, Geländern an der Straße, wenn durch schnelles Fahren oder durch Stehenlasscn der Pferde im Freien ohne Aufsicht jemand verunglückt ist. 3) Feldpolizei (§. 28 Nr. 3). In dieser Beziehung besteht das Feldschnhgesetz vom 30. Juni 1860, welches alle Beschädigungen an Grundstücken, Bäumen, Zäunen, Wasserleitungen, Feld¬ brunnen, Viehtränken, stehenden Früchten, Feldgeräth- schäften n. s. w. als Feldfrevel und strafbar erklärt- Cs kann aber auch der Gcmeindcansschnß in die¬ ser Beziehung noch besondere, den Localverhnltnissen ent¬ sprechende, wenn auch ökonomische Feldvorschriften oder Wciugartcnordnnugcn beschließen (8- 35), z. B.: 25 Wo nnd wann in den Gemeindehntweiden das Land gesammelt, das Fahrcnkrant geschnitten, die Wach- holderbceren abgcklanbt, das Gras geniähet werden soll. Welche Gegend als Viehweide für das Rindvieh, nnd welche für das Kleinvieh, Schafe, Lämmer n. s. w. bestimmt ist; wann die gemeinschaftliche Viehweide zu beginnen hat, ans welchen Wegen das Wcidevich ge¬ trieben werden soll, welche Gegenden in Schonung gelegt nnd der Bewcidnng entrückt werden. Wer nnd wie viel jeder Bescher Vieh ans der Hntweide weiden könne. Bis wann die Raupen vertilgt, dann bis wann die Maikäfer eingeklanbt, nnd welche Quantitäten ein jeder Bescher derselben an die Gemeindevorstehung abzn- liefern hat. Die Gemeinde hat bestimmte ökonomische nnd po¬ lizeiliche Vorschriften in Betreff der Holzausweisnng aus dem gemeinschaftlichen Walde zn beschließen. Die Aufsicht über alles dieses kann jede Unter- gcmcindc oder mehrere zusammen einem verläßlichen Manne übergeben, sie soll ihn als Feld- oder Wald¬ hüter bei der Bczirksbehördc beeiden lassen, nnd ihn nach irgend einem Modus entgelten. Der Aussage eines solchen beeideten Feldhüters ist geseßlich Glauben bciznmessen, er hat auch das Recht zn pfänden nnd genießt die Vortheilc einer offent- liehen Wache, d. h. jede mündliche oder thatlichc Belei¬ digung wird so bestraft, als wenn sie einem kaiserlichen Diener in seinem Dienste verübt worden wäre. Solange die Verordnung von 1860 nicht anfgcho- 26 bm wird, müssen diese Strafen an die Bezirksbchörde für den Laudescultiirfoud abgeführt werden. In Betreff der Privat-Entschädigungsansprüche satt ein Vergleich versucht werden; kommt solcher nicht zn Staude, so soll die Gemeinde einen Betrag als Si¬ cherstellung für den Beschädigten bestimmen, solchen bei der Gemeinde erlegen lassen und die Parteien auf den Rechtsweg weisen. Bei Ueberschwemmungeu, Waldbrändeu und an¬ dern allgemeinen Kalamitäten müssen ganze Gemeinden aufgeboteu werden, mitzuhelfen. 4) Lebensmittel- nnd Markts, oliz ei (8. 28 Nr. 4). Der Gemeindevorsteher wird in dieser Hinsicht die Maßereieu und Gewichte in den Berkanfslädcn, die Fla¬ schen in deil Wirthshäusern öfters nntcrsnchcn, ob sic richtig und cimentirt sind. Zur Erprobung der richtigen Mähe soll in jeder größer» Gemeinde oder für mehrere Gemeinden zusammen ein Eimcntircr aufgestellt sein, dessen Beeidigung dem Bezirksamte Vorbehalten ist. Er soll jede Uebcrschrcitung der Flcischtarife und die Maßelnbnahmc der Müllucr im ersten und zweite» Falle selbst abstrafen, im dritten Falle aber dem Straf¬ gerichte anzeigen; überhaupt soll ersehen, daß die Mühl- orduung vom Jahre 1814, soweit sie noch in gesetzlicher Uebnug steht, ciugchalten werde. Schncllwagcn sollen im öffentlichen Verkehre nicht 27 geduldet werden, sondern Schalwagcu mit cinientirten Gewichtern. Er soll sehen, daß gesunde, unverfälschte Lebensmittel verkauft werden. Verdorbene hat er zu coufiszircu und die Verkäufer nebstbei noch dem Strafgerichte anzuzeigeu. Auch die Wirthe sind zu beaufsichtigen, damit sie die Gäste nicht übcrhaltcn, und sind ihnen erforderlichen Falles Spcisetarife vorzuschreiben. Jeder Wirth ist ver¬ pflichtet, den Eingang zu seinem Hause zu beleuchten. Jahrmärkte können In- und Ausländer besuchen mit allen im freien Verkehre gestatteten Waareu. Auf Wo- cheumärktc können doch nur LebeuSmittcl, die in der Umgegend gewonnen werden, gebracht werden. Bei Wochenmärkten dürfen die ersten Stunden des Tages von den Vorküuferu nicht besucht werden. Ge¬ meinden mit Märkten sollen eine Marktordnung haben, welche den Markstaudesgcldertarif und andere Local- Bestimmungen zu enthalten hat. Dieser Tarif mnsz von der Bezirksbehörde geneh¬ migt sein. An Sonn- und Feiertagen dürfen Märkte nicht gehalten werden. Dem Gerichte zur Abstrafung werden anznzeigcn sein: Unerlaubte Verabredungen von Gcwcrbslentcn, die Preis- oder Lohnerhöhungen bezwecken oder um Lebens¬ mittel-Vvrräthc zu verheimlichen; Aufkäufen von Schei¬ demünze mit Agio; der Gebranch unechten Gewichtes und Mästereien im öffentlichen Verkehre. 28 5) G e sinid h eits p oliz ei. Allein, was dem Leben nnd dee Gesundheit der Menschen nachthcilig sein könnte, ist möglichst vorzn- beugen. Dee Gemeindevorsteher soll sehen, dost der Tobten- bcschaner seine Pflicht thnt, nnd nicht die Beschauzcttel onsstellt, ohne den Tobten gesehen zn hoben; das; kein Fleisch von einem nicht vorher vom Ueischbcschoner un¬ tersuchten Thicrc verknust werde, doß der Fleischbeschauer noch der geschlichen Instruction vorgehe, auf welche hie- mit hingewieseu wird; dost die Findelkinder die in der Gemeinde in Verpflegung sind ordentlich verpflegt wer¬ den; bissige, herrenlose nunöthige Hunde sollen in der Gemeinde nicht geduldet werden nnd soll der Gemeinde¬ vorsteher den Waseumeister nnfsordern, solche einzufougeu. Der Verkauf des unreifen Obstes, verdorbenen Weines oder Bieres ist nicht gestattet und ist solches zn vertilgen. Den Wasenmeistern ist das Halten der Schweine strenge verboten. Alles tadle Vieh ist vom Waseumeister obznholen, nnd Hot derselbe dos Vorkommen einer ansteckenden Viehkrankheit sogleich dem Gemeindevorsteher nnzuzeigcn. Beim Ausbruche der Wnthkronkhcit sind sogleich alle umliegenden Ortsvorsteher zn verständigen; alle ans der Gasse frei hernmlnnfenden Hunde sind zn vertilgen. Die Aosgrnbcn muffen tief sein, mit gestampf¬ ter Erde zngedeckt werden nnd weit von der Ortschaft entfernt sein. Sumpfe nnd stehende Laken sind möglichst 29 trocken zu lege». Jeder Friedhof muß von der Ort¬ schuft entfernt, ummauert, mit einer Todtenkunimer versehen sein, wohin die Leichen bei Epidemien, sogleich nach dem Tode übertragen werden. Die Grüber müssen 6 Schuh tief, 4 Schuh weit auseinander sein, und dür¬ fen vor 10 Jahren nicht wieder geöffnet werden. Der Gemeindevorsteher soll sorgen, daß die Be¬ völkerung der für die Gesundheit so nothwcndigcn Rein¬ lichkeit sich befleiße, daß die Wohnungen gelüftet und nicht überfüllt werden. Bei der Impfung hat der Gemeindevorsteher zu sehen, daß alle Kinder derselben unterzogen, und daß die Kinder rechtzeitig dem Jinpfarzte vorgeführt werden. Bei Wahrnehmung von außergewöhnlich vielen Kran¬ ken in der Gemeinde, sowohl der Menschen als Thiere, ist sogleich an das Bezirksamt die Anzeige zu machen. Bei Epidemien nnd Viehseuchen soll er genau alles, was ihm vom Arzte angcorduct wird, unuach- sichtlich in der Gemeinde durchführen, weil mir ans diese Weise erfahrnngsgemäß dem Umsichgreifen der Krankheiten vorgebengt werden könne. Syphilitische Kranke müssen sogleich von Amtswegen in das nächste Spital znr Heilung übergeben werden. Dem Gerichte znr Abstrafung anznzeigen ist: Auffallende Unwissenheit dec Aerzte oder Wund¬ ärzte, oder Vernachlässigung der Kranken durch dieselben. Quacksalber, Afterhebammen, die unbefugter Weise dieses Gewerbe ansüben. Verkauf von verbotenen Arznei¬ mitteln und unbefugter Handel mit Gift uud Materialien. 30 Wenn durch Unvorsichtigkeit mit Schießgewehren, wenn durch Uuterlussuug der Aufsicht über die Kinder jemand verunglückt ist. Wenn vom Hausherrn nicht der Aus¬ bruch des Irrsinnes bei einem Menschen, oder der Aus¬ bruch der Wuth bei einem Lhiere sogleich augezeigt, oder verheimlicht wird. Das Halten wilder Thiere oder bösartiger Hansthiere, wenn jemand dadurch Schaden erlitte» hat; Verunreinigung von Brunnen durch Eiuwerfeu von todteu Thiereu u. dgl. Der Verkauf nnbeschauten Fleisches, Nichtbcfolgung der Vorschriften bei einer Vieh¬ seuche, Verfälschung oder gesundheitsschädliche Bereitung von Eßwaareu, Mißhandlungen durch Mißbrauch der häuslichen Zucht au Kindern und Dienstboten; Mi߬ handlungen und schlechte Behandlung der Aeltern durch ihre Kinder und Stiefkinder. 6) Gesiudcpolizei (8. 28 Nr. 6). Die Gesiudcpolizei umfaßt die Handhabung der Vorschriften, die die dienende Klaffe betreffen: Welche Rechte und Pflichten die Dienstboten haben, wie fic sich gegen ihre Dienstgcber und im All¬ gemeinen zu benehmen haben, wie solche accordirt und entlassen werden, wie bei Weigerungen den Dienst auzu- treten, oder den Dienstboten in Dienst zu nehmen, wie bei Erkrankungen derselben vorzugcheu ist, unter welchen Bedingungen der Dieustcsaustritt vor der nccordirten Zeit gestattet ist, altes dieses bestimmt die Dicustboteu- ordnung vom Jahre 185S. 31 Die Borschristen über dos Vcrhältuiß der G e sell e n zn ihren Meistern sind iin Gctverbegesetze vom Jahre 1859 88. 72—87, jene der Lehrlinge zn ihren Herren in den 88.88—105, endlich jene der Handelsgehilfen (Commis) zn ihren Handels-Chefen im Handelsgesetze vom Jahre t863, 88. 57 — 65 umständlich zn finden, ans welche Gesetze sich hier berufen wird, da es zn weit führen würde, alle diese vielen Bestimmungen hier aus- einaudcrzusetzen. Jeder Geselle muß mit dein Arbeits- bnche, jeder Dienstbote mit dem Dienstbotenbuche ver- scheu sein. Dieselben werden vom Gemeindevorsteher gegen Erlag eines fireu Betrages und des Stempels ansge- fertigt. Die Houdelsgehilfen müssen Zeugnisse ihres früheren Dienstherr» mit sich führen. Kein Geselle oder Dieustbote darf ohne ein solches Buch in Dienst ans- genommen werden. Wird es sich handeln um eine Uebertretung gegen die Dienstbotenorduuug, welche mit einer Strafe belegt ist, so wird der Gemeindevorsteher das Strafrecht aus¬ üben, wie später beschrieben ist. Wenn es sich aber um eine andere Streitigkeit zwischen Dienstherr» und Dienstboten handelt, z. B. Lohuvorenthaltiiug, n. s. w., so wird der Gemeindevorsteher einen Vergleich versuchen, und wenn ihm dieser nicht gelingt und der Dieustesaustritt nicht vor mehr als 1 Monat erfolgt ist, beide Theile, allenfalls auch Zeugen mit ihren Aenßeruugcu kurz zu Protokoll nehmen, und dann nach der Dienstboten- 32 Ordnung erkennen. Dagegen steht den Parteien frei, binnen 14 Tagen an die Bezirksbehörde die Bernfnng zu ergreifen, wohin sodann dieses Protokoll einznsenden ist. Alle Streitigkeiten ans dem Dienstverbande, wo der Dienstesausteitt schon iwr mehr als 1 Monate er¬ folgt ist, gehören vor die Gerichtsinstanzen. Streitigkeiten der Handelsgchilfen, Gesellen nnd Lehrlingen mit ihren Dienstherren innerhalb 30 Tagen, sind in gleicher Weise vor der Genosscnschastsvorstehnng anszntragen, nur wenn keine besteht, oder der Arbeitsgeber derselben nicht ange¬ hört, sind sie von der politischen Behörde dnrchznfiihren. 7) Sittlichkeitspolizei (Z. 28 Nr. 7). Die Wirthshänser sind in strenger Aussicht zu erhalten, damit sie nicht dec Unsittlichkeit Nnterschleif geben, verdächtige Dirnen sollen zur Bewirthung nicht gestattet werden; das Kartenspiel soll so viel als möglich hintangehalten, die verbotenen Hazardspiele aber gar nicht geduldet werden; den Gesellen der Handwerker nnd den Dienstboten ist das Spielen nm Geld überhaupt nicht gestattet. Herumzieheude Cvmedianten, Seiltänzer u. s. w. sind besonders zu beaufsichtigen, auch damit sie nicht etwas vorzeigen, was gegen die Sittlichkeit verstoßt. Dieselben müssen die Bewilligung vom Landesstatthalter vorzeigcn, sonst dürfen sic sich nicht in der Gemeinde anfhalten. Au gebotenen Fasttagen, am Vorabende der höch¬ sten Festtage, an Feiertagen nnd Samstagen, vom Ad- 33 veiite bis zu den h. drei Königen, in der Fastenzeit bis znin I. Sonntage nach Ostern dürfen Batte und Tanz¬ musiken nicht abgehalten werden. Aste Sonn- und Feiertage sind bis 4 Uhr Nach¬ mittags alle Gattungen der Spiele in Kaffee- und Wirthshäusern verboten. Tanzmusiken dürfen au er¬ laubten Sonn- und Feiertagen erst I, Stunde nach dem nachmittägigen Gottesdienste anfangen nnd müssen um 10 Uhr Abends geschlossen werden. Auch Hanstanzuuterhaltuugeu und Hochzeiten mit Tanz sind der Gemeindevorstehung anznzeigen. Die Sperrstunde bis 10 Uhr Abends im Winter nnd bis 11 Uhr im Sommer, soll strenge eingehalten nnd nnr in besonder« Fällen dem Wirthe die Licenz znr Überschreitung derselben gegen Erlag von 52^ kr. bis 12 Uhr, und 1 ff. 5 kr. über Mitternacht, an den Armenfond, vom Gemeindevorsteher crtheilt werden. Tanznnterhaltnngen sind oft die Veranlassung zu Unsittlichkciten, Verschwendung, Schlägereien n. s. w., daher solche so viel als möglich hintanznhalten sind, und wenn sie bei besonder« Anlässen schon der Gemeinde- Vorsteher zu bewillige» findet, so soll jede solche Unter¬ haltung, ohne fortwährende Beaufsichtigung von Seite des Gemeindcvorstaudes nicht vor sich gehen- Bei sol¬ chen Tanzmnsiklicenzen ist zu Gunsten des Armenfvudes eine Gebühr mit 10 kr. von jedem Musikanten nnd als Grundtaz'e 1 Gulden 5 kr. abznnehmen. Das nächtliche Anobleiben des Gesindes, die Nacht¬ schwärmerei, das Lärmen, Jauchzen, schreiende Singen 3 34 ist nicht zu gestatten, und sind die Dawiderhandelnden zu bestrafen; ebenso die Thiergnälcr. Das Umstehen vor der Kirche während der An¬ dacht, sott eben so wenig geduldet werden, als das Offcnhalten der Wirthshänser während der Andachtzeit. Folgende, die öffentliche Sittlichkeit besonders ge¬ fährdende Vorfälle soll der Gemeindevorsteher dem Gerichte zur Abstrafung anzeigen: Religionsstörnng, Unzucht, Schändungen unmün¬ diger Personen, Unzucht gegen die Natur, Blntsschande, Verführung cincr zur Erziehung anvcrtrantcn Person, Kuppelei, Unterschlcif znr Unzucht von Wirthen, Perso¬ nen, die unzüchtiges Gewerbe zum öffentlichen Acrgcr- niß treiben und junge Leute verführen, dann jene, die solchen Personen zu diesem Zwecke Unterstand geben. Das Spielen der Hazardspiele, Trunkenheit der Arbeiter an den Gerüsten, oder die mit feuergefährlichen Gegen¬ ständen nmzngchcn haben. Bau- und Feuerpolizei (ß. 28 Nr. 10). Neubauten oder größere Veränderungen der Ge¬ bäude, dürfen ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers nicht vorgenommen werden- Der Gemeindevorstand wird in diesem Falle sich einen Bauplan vorlcgen lassen und wird den Bauart comnüssivnell besehen und untersuchen, ob die Banlinie nicht gestört, die Manerstücke, Dippel¬ böden, Ranchfänge n. s. w. fest und feuersicher veran¬ schlagt sind, und wenn er sonst in öffentlicher Rücksicht keinen Anstand dagegen findet und auch die Anrainer 35 keine Einwendungen dagegen Vorbringen, den Baucon- sens geben. Handelt es sich nm eine Baute an einer Reichs¬ straße (welche stets 2 Klftr. weit vom Straßengraben entfernt sein muß), so wird er den betreffenden Bezirks- Ingenieur, bei Bauten au einer Eoncurreuzstraße, den Obmann des Concnrrenzausschusscs, bei Bauten au der Eisenbahn, den Bahnsections-Ingenieur zur Localangen- scheius - Commission beizicheu. Für Bauten von Betricbsanlagen mancher Ge¬ werbe, z. B. Fabriken, Gärbereieu, Schlachthäuser, Glashnten u. s. w. sind die ZA. 31—38 der Gewerbe- Ordnung maßgebend. Der Gemeindevorsteher wird trachten, daß bei jedem nencn Hausbau das Dach mit Ziegeln oder Schiefer eiugcdcckt, und die Räumlichkeiten gesund und nicht zu eng gemacht werden, daß bei Einkchrwirthshans-Bauten ein Plast zwischen der Straße und dem Hanse für die Wägen übrig bleibt. Wenn das Hans fertig ist, hat er solches nochmals in allen diesen Richtungen zu besehen, woranf er den Bcwohnnngsconsens hinaus gibt. Wie russische Ranchfünge errichtet werden sollen, bestimmt das Hof-Dekret vom 5. Mürz 1846. Wasserbauten, z. B. Errichtung einer Mühle, Wehre u. s. w. können jedoch nur mit Bewilligung der politischen Behörde ins Werk gesestt werden. Wie überhaupt Wohn- und Wirthschaftsgebäude feuersicher zu erbauen sind, bestimmt umständlich die 3« 36 Feuerorduung für das flache Land Nam Jahre 1795, (Landesgesehblatt Seite 698). Znr Vorbeugung von Feuersbrünsten sollen Zünd- Holzel so verwahrt sein, daß Kinder nicht dazu kommen. Bor dem Schlafengehen hat jeder Hausherr genau nach¬ zuscheu, ob alles Feuer ansgelöscht ist. Schmalzbründe sollen mit Küchen-Salz beworfen werden. Dem Strafgerichte zur Abstrafung auznzeigen sind: Wenn durch Unterlassung der Ausstellung von Wahrnungszeichcn bei einem Baue, oder wenn ans Un¬ vorsichtigkeit des Baumeisters, oder durch Verstellen der Straßen bei Nachtzeit durch Wägen, Fäßer u. s. w., oder durch Herabwerfen von Fenstern jemand verun¬ glückt. Das Tabakraucheu au feuergefährlichen Orten, das Betreten solcher Orte mit offenem Lichte, das Verheim¬ lichen eines ansgebrvcheucu Feners, das Schießen im Orte, die Trocknung des Holzes ober dem Herde; die Dörrung des Flachses innerhalb der Ortschaft. Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden. I. Strafrecht. Welche Geschäfte den Gemeinden noch übertragen werden weiß man vorläufig noch nicht. Ein großes Vorrecht, welches den Gemeinden ein- geräumt wurde, ist das Strafrecht. Darum aber mnß dasselbe unparteiisch, ohne Gunst oder Haß, Freund¬ schaft oder Feindschaft, und ohne Rücksicht ans Privat- vortheile oder Nachtheile ansgeübt werden. 37 Das Strafrecht steht ocm Gemeindevorsteher ge¬ meinschaftlich mit den beiden Gemeinderäthen zn. Nachdem diese drei Männer selten in einer Oit- schäft wohnen, so können znr Vermeidung der vielen Hin- nnd Herwege allenfalls alle Wochen oder alle .14 Tage bestimmte Tage für die Strafverhandlnngen ungeordnet werden, zn welchen Kläger, Beschuldigte nnd Zeugen vorznladen sind. Ueber jede Strafverhandlnng soll ein besonderes, tabellarisches Protokoll aufgesetzt, und von den 3 Richtern werden, damit im Falle des Recnrses der Gemeindevorsteher welche Schrift der Bezirksbehördc einzuschicken hat. Die Aussagen der Einveruommenen sind ganz kurz, doch klar nnd ausdrücklich eiuzutragcn, den Par¬ teien können ans ihre Kosten auch Abschriften von die¬ sem Protokolle ertheilt werden- Erscheint Anzeiger oder ein Zeuge nicht, so soll Letzterer mit einer Geldstrafe abgestraft werden nnd hat derselbe nebstbei noch den Erschienenen den gemachten Weg zu zahlen, wenn des¬ wegen die Verhandlung übertragen werden mußte. Erscheint der Geklagte nicht, so soll er ans Grund¬ lage der Zeugenanssngcu in oontmmaoiam vcrurtheilt werden nnd ist ihm das Nrtheil dann schriftlich pder mündlich durch den Gcmeindcdicncr knndzumachen. Die Strafe ist mir im Gelde, oder wenn diese Strafe un¬ einbringlich ist, als Arrest ansznsprecheu. Stock- und Ruthenstreiche dürfen nicht verhängt werden, wohl aber konnte zur Strafe jemand zur Arbeitsleistung für die 38 Gemeinde verurtheilt werden. Die Strafe kann gelinder oder schärfer sein, je nach der Art der geschehenen Ueber- trctnng oder nach der großem oder geringem Schuld, Verstocktheit, Nothstand, Gemüthsart, Lebenswandel, Er- ziehnng des Uebertreters. Der politischen Strafgerichts¬ barkeit der Gemeinde untersteht jedermann; ausgenommen sind Militär-Urlauber und Reservisten. Begeht ein solcher eine Uebertrctnng, so ist die Anzeige an das nächste Militär- oder Stationscommando zu erstatten. Unmündige, d. i. Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr zurnckgclegt haben, sollen nur dann von der Gemeinde abgestraft werden, wenn deren Aeltern oder Vormünder an ihnen die häusliche Zucht verabsäumen. Deni Gemeindevorsteher steht zu, die Bestrafung aller Ortspolizciübertretuugeu, wie sie oben beim selbst¬ ständigen Wirkungskreise besprochen worden sind und entweder durch bereits bestehende l. f. Gesche oder durch Beschlüsse des Gemeiudeausschnsses (Z. 35) oder durch Verfügung des Gemeindevorstehers (H. 59), als solche erklärt und verpönt sind. Die Bestrafung jener Ueber- tretnngm aber, welche durch das Strafgesetz verpönt sind und oben kurz angedcntct wurden, steht dem Gerichte zu, nud der Gemeindevorsteher hat solche nur anzuzeigcn. Wenn der Angeschuldigte die That längnet, so kann er nur verurtheilt werden, wenn 2 Zeugen, oder der Anzeiger und 1 Zeuge, oder wenn der beeidete Feldhüter die That ans eigener Wahrnehmung bestätigen; kann man einen solchen Beweis nicht Herstellen, so ist er wegen Mangel an Beweise zu entlassen. Stellt sich 39 aber seine Unschuld heraus, so muß er unschuldig erklärt werden und kann sich auch ein Schnldiosigkeitszengniß kostenfrei ansbitten. Der Vernrtheilte hat auch sännntliche Kosten zn zahlen, so wie die Vorladung der Zengcngebühren, der Alimentationskostcn im Arreste in s. w., jedoch sind Zeu¬ gen für ihren Weg nur dann zn bezahlen, wenn sic so arm sind, daß sie oom Tag- oder Wochcnlvhne leben, oder wenn sic 4 Stunden weit gekommen sind. Wenn vom Tage der begangenen That bis zur Vorladung des Beschuldigten bereits 3 Monate verstri¬ chen sind und der Beschuldigte auch keinen Vortheil von der strafbaren Handlung mehr in Händen hat, so ist die Strafe verjährt, d. h. der Beschuldigte kann nicht mehr bestraft werden. Den Bcrnrtheilteu, oder den ans Mangel der Be¬ weise Frcigesprochencn, steht frei, sich gegen das Straf- crkenntuih der Gemeinde zu berufen, u. z. binnen 24 Stun¬ den vom Tage des angekündigtcn Urthcils. Hat sich jemand mündlich oder schriftlich berufen, so hat der Gemeindevorsteher nach Verlauf von 14 Tagen, binnen welchen es dem Recnrrenten frei steht eine schriftliche Bcrnfnngsansführung zu überreichen, die Straftabelle an die Bezirksbehörde cinzuscndcn. Ist das Urtheil wegen verstrichener Berufungsfrist, oder wegen fogleichcr ausdrücklicher Begebung des Be- rufuugsrcchtes, oder wegen Bestätigung desselben van der höheren Behörde in Rechtskraft erwachsen, so muß dasselbe auch exegnirt werden. Der Vernrtheilte ist vor 40 allem zum Strafantritte vorzuladen, und wenn er nicht erscheint, so kann der Gemeindevorsteher an den Gendar- mcriepostcn die schriftliche Anffordcrnng erlassen, damit er zwangsweise durch denselben zum Strafantritte gestellt wird. Geldstrafen sollen, wenn sie nicht pünktlich ein¬ gezahlt werden, durch die Pfändung, Schähnng, nötigen¬ falls Transferirung und Feilbietung cingebracht werden. Zn dieser Durchführung der Execntion ist der Ge¬ meindevorsteher nach Z. 84 der Gem.-Ord. selbst berechtigt. II. Die übrigen Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises sind: Die Mitwirkung «,) in Volkszählungs-, b) in Rekrntiruugs-, o) in Besteuerungs-Angelegenheiten, ä) die Einquartierung des Heeres und die Besorgung der Aerarialvorspaun. Nachdem ohnehin bei diesen Geschäften den Ge¬ meinden jedesmal besondere Weisungen von der Bezirks- Behörde znkonimen werden, so erscheint es überflüssig, hier die dicsfälligen Vorschriften umständlicher zu besprechen. Berufungen nnd Instmisengang gegen Gemeinde- Verfügungen. Dem Gemeindevorsteher sind vorgesetzt in erster Linie der Gemeiudeausschnß, sonach je nach dem Gegen¬ stände, der Landesansschuß oder die Bezirksbehörde. 41 I. Gegen Verfügungen des Gemeindevorstehers kann man in Gegenständen des selbstständigen Wir¬ kungskreises, wenn ein Gesetz verletzt oder fehlerhaft an- gewendet wurde, an die Bczirksbehörde (§8. 39, 96), in andern Fällen aber an den Gcmcindcansschuß Beschwerde führen. Im letzter» Falle ist der Gemeindevorsteher ver¬ pflichtet, den Gegenstand bei der nächsten Sitzung dem Gemcindeansschusse zur Bcnrthcilung und Entscheidung vorzutragcn. Im Gegenstände des übertragenen Wirkungs¬ kreises aber geht die Berufung gegen Verfügungen des Gemeindevorstehers gleich an die Bczirksbehörde (§. 95). II. In gleicher Weise steht gegen Beschlüsse des Ge- meindeansschusses jedermann frei, bei Gegenständen des selbstständigen Wirkungskreises, wenn ein Gesetz verletzt wurde, au die Bczirksbehörde, in andern Fällen aber an den Landesausschust Berufung zu ergreifen. Gegen Gemeiudebeschlüssc im übertragenen Wir¬ kungskreise geht die Beschwerde an die Bezirksbchörde. In allen diesen Fällen wird der Gemeindevorsteher die Berufung sammt den Acten der Bczirksbehörde oder dem Landcsansschiisse vorznlcgcn haben. Die Berufung aber muß binnen 14 Tagen von der Zeit der Kundmachung der Verfügungen des Ge¬ meindevorstehers oder des Beschlusses des Geincindeaus- schnsses, und zwar beim Gemeindevorsteher angebracht werden, sonst ist cs zu spät. 42 III. Berufungen gegen Straferkentnissc der Ge¬ meinden und gegen Erkcutuisse in Dienststreitigkcitcu, sind wie bereits beim Strafrecht erwähnt, binnen 24 Stun¬ den beim Gemeindevorsteher anznbriiigcii, und hat sulche letzterer dann nach 14 Tagen der Bezirksbehörde zur Entscheidung in zweiter Instanz vorzulegcn- Zweiter Theit. Wirkungskreis der einzelnen Vertreter und Behörden in G e m e i n d c a n g c l e g e n h c iteu. L. Geschiffte des Gemeindevorstehers. Der Gemeindevorsteher leitet die Gemeinde, hat die Aufsicht über alles (8- 50) und führt die Verwaltung nach dem Beschlüsse des Ausschusses (§. 49). Er hat zu diesem Behufe den Gemcindcausschufi nach Bedarf, wenigstens aber alle Vierteljahr znr Siz- zung zusammen zu rufen (8- 41). Die von der Siz- znug ausgcbliebcncu Ausschüsse kanu er strafen bis 10 fl. (§. 42). Die Sitzung ist öffentlich, es können auch andere dazu erscheinen, haben aber dabei nichts z» reden (8. 47). 43 Bei der Sitzung trügt der Gemeindevorsteher die Gegenstände vor (88. 45—54), er frogt die einzelnen Ausschüsse nm ihre Meinnng, und jene Ansicht, für welche mehr als die Hälfte der Anwesenden stimmen, wird znm Beschlüsse erhoben (8. 46) und in dos Protokoll ein¬ geschrieben (8- 48). Wenn jedoch nicht zwei Drittheile der Ausschüsse anwesend sind, so kann kein gültiger Be¬ schluß gefaßt werden. Diese Beschlüsse des Ausschusses hat sodanu der Gemeindevorsteher zu vollziehe« (8-49); glaubt er je¬ doch, daß der Beschluß gegen die bestehenden Gesetze verstosse, so hat er vorläufig noch bei der Bezirksbehördc sich zu bcanfragcn, ob er vollzogen werden solle (8- 54). Der Gemeindevorsteher verwaltet das Gemeinde- Vermögen und Gut nach den Beschlüssen des Ausschusses, verfaßt die Jahrcsvoranschlägc und legt die Jahresrech- nnug (8. 66), ordnet au die Herstellung der Gemciude- straßcu, Wege, Brücken n. s. w., ertheilt die Ehcmcld- zettcl, bringt die rückständigen Schnllehrerbeträge ein (8. 28), bewilligt und ordnet an, die freiwilligen Mo- bilarfeilbietungeu und Realvcrpachtuugcu (8. 55), er sorgt, daß die Armen verpflegt werden (8. 55). Der Gemeindevorsteher übt die Polizei aus, kann in dringenden Fällen auch Polizeivorschriftcu unter An¬ drohung von Strafen bis 10 fl. oder 48stüudigcu Arrest erlassen (8. 59), und handhabt das Strafrecht mit 2 Gemeinderätheu (8. 58). Der Gemeindevorsteher übt die Disciplin gegen die Geiueindcbedicnstetcu ans, nnd kann sie suspcndiren (8. 51). 44 Er vertritt die Gemeinde nach Außen (8. 53) und unterfertigt Genieindeurkundcn mit einem Gemeiude- rathe, eventuell auch mit 2 Ausschüssen (8. 53). Der Gemeindevorsteher besorgt die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises (8. 57). Er ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und im übertragenen Wirknngskreisc der Regierung verantwortlich (§. 60). Das Gesetz räumt aber auch dem Gemeindevor¬ steher besondere Begünstigungen ein. So wird jede Widersetzlichkeit gegen einen Gemeinde- Vertreter in seinem Amte, jede wörtliche oder thätliche Beleidigung desselben, jede Aufreizung gegen seine An¬ ordnungen, die Eröffnung oder Nachahmung des Gcmemdc- siegcls, die Verletzung oder Herabrcißuug von angeschla¬ genen Gemeindevcrordnnngen nach dem Strafgesetze von den Gerichten geahndet. L. Pflichten der Gemeinderäthe. Die Gemeinderäthe unterstützen den Gemeinde¬ vorsteher in seiner Verwaltung, besorgen die Geschäfte die er ihnen aufträgt (8. 50), sic sind Stellvertreter des Gemeindevorstehers in dessen Abwesenheit oder Erkran¬ kung, und haften für die ihnen Vom Gemeindevorsteher übertragenen Geschäfte. o. Rechte und Pflichten der Gemeindeansschüsse. Der Genieindeausschnß überwacht den Gemeindevor¬ steher und die Untergcmciuden, und faßt Beschlüsse, nach 45 welchen der Gemeindevorsteher vorzugehen hat (§. 40), kann lhui auch eine Geschäftsordnung vorschrciben (8. 48) nnd hat öfters die Lasse zn scontriren. Er hat öfters im Jahre Sitzungen zn halten nach den Bestimmungen der 88- 41—48. In Betreff der Gemeindevermögensverwaltnng hat er zn sorgen, daß das Stammgnt gehörig inventirt sei, nnd ungeschmälert bleibe (88- 31, 61, 62), daß dar- ans die größte nachhaltige Rente erzielt werde (8. 63) nnd wenn es veräußert, vertanscht, verpfändet werden soll, hat er den diesfülligen Beschluß an den Landes- ansschnß znr Genehmigung einznschicken (8. 90). Der Gemeindeansschnß bestimmt die Benühungs- art des Gemeindevermögcns (8. 31), das Recht der Theilnahmc nnd das Maß der Benühnng des Genieiude- gntes (8. 64), prüft den Jahresooranschlag nnd erledigt die Jahresrechnnng (88-31—66), bewilligt den Stener- znschlag bis Io"/,, (8. 79), bestimmt die Naturalarbeits,- leistnngen zn Genieindczwecken, den Maßstab nnd den Relnitionsbetrag derselben (88. 73, 80), bestimmt neue Auf¬ lagen mit Genehmigung des Landtages (88. 73, 81) nnd beschließt überhaupt über alle Angelegenheiten, welche nicht znr gewöhnlichen Vermögeusocrwnltung gehören. (8. 31). Er hat der Armenversorgung sein besonderes Augen¬ merk zn widmen (8-36), erläßt vrtspolizeiliche Anordnun¬ gen unter einer Strafe pr. 10 fl., oder eines 48stündigcn Arrestes (§. 35), namentlich in der Feld- und Sittlichkeitspolizei; bestellt in der Untergemeinde Genieinde- glieder zn polizeilichen Geschäften (8. 52) nnd muß für 46 die Besorgung der Polizei die Geldmittel schliffen (8. 35), ertheilt das Ehrenbürgerrecht, übt das Patronats- und Verleihnngsrecht ans, ertheilt das Heimatsrecht, wählt die Gemcinderäthe und den Gemeindcvorstand (8. 34), gibt den Behörden Gutachten (8. 38) und bestimmt auch die Vertraueusniänner für Bergleichstiersnche (8. 37). Er ernennt, entläßt und bestimmt die Besoldung der Gemciudebedieusteten (88-31—51), dann die Entlohnung der Gemeindevorstehung nnd der Räthe (8- 25). Der Gemciudeausschnß entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstehers im selbststän¬ digen Wirkungskreise (8- 39). v. Zn welchem Äeschluffr -es Gemein-emlsschusses müssen alle Wahlberechtigte» in -er Gemem-e znsammengernfen werden? Wenn der Ausschuß Stenerzuschläge oder Gemeinde- Umlagen beschließt, welche den Zweck haben, eine nene Erwerbung oder Unternehmung zur Vermehrung der Gcmcindecinkünfte zu machen, oder zur Tilgung oder Verzinsung eines solchen Darlehens bestimmt sind. In einem solchen Aalte müssen aste Wahlberechtigten der Gemeinde zusammen berufen werden, nnd nachdem ihnen der Gegenstand auseinander gesetzt worden ist, müssen mindestens drei Vicrtheile derselben, welche zugleich auch drei Viertheile der gesummten, in der Gemeinde vorge¬ schriebenen directen Steuer entrichten, sich dafür erklären. Ist dies nicht der Fall, so ist ein solcher Beschluß un¬ gültig (8. 77). 47 Die Abstimmung geschieht in einem selchen Falle mit „ja" oder „nein", und ist jede weitere Discnssion ansgeschlossen. L. Der Wirkungskreis -es Bezirksamtes in Gemeinde - Angelegenheiten. Die Bczirksbehörde führt die Aussicht über die Gemeinden im selbstständigen und übertragenen Wir¬ kungskreise, hat das Recht den Gemeindesißungen beizn- wohnen und sich Aufklärungen geben zn lassen (A. 94). Sic kann gesehwidrige Beschlüsse der Gemeinde eiustellen (Z. 95), und entscheidet über die vom Ge¬ meindevorsteher verfügte Sistirung der Gcmeindebeschlüsse s§. 54). Macht Abhilfe auf Kosten der Gemeinde bei Vernachlässigung des übertragenen Wirkungskreises (ß. 97), und wenn Gefahr am Verzage ist, anch des selbststän¬ digen Wirkungskreises; straft nachlässige Mitglieder des Gcmcindevorstandes im übertragenen Wirkungskreise and kann ein anderes Organ zur Besorgung der lehtern bestellen (Z. 98). Sie entscheidet über Beschwerden der Auswärtigen in der Gemeinde (ß. 10). Im Bcrnfnngswegc entscheidet die Bezirksbehörde gegen Anordnungen des Gemeindevorstehers und des Aus¬ schusses im übertragenen Wirkungskreise (Z. 96), dann gegen Abstrafungen durch den Gemeindevorsteher im selbstständigen und im übertragenen Wirkungskreise- Beim Wahlverfahren bestimmt die Bezirksbehörde die Anzahl der Wahlkörper (8- 13) und entscheidet bei Beschwerden gegen die Wahllisten. 48 i'. Wirkungskreis -es Lau-esausschnfses in Gemeinde - Angelegenheiten. Dee Landesansschnß überwacht die Verwaltung des Gemeindestammvermögens und Gates (8. 89), be¬ willigt Stcnee-Uinlagen von 15-25°/» (8. 79.), den Umtausch (8. 62), die Veräußerung, Verpfändung des Geuieiudegutes (8. 90) und die Aufnahme eines Dar¬ lehens, welches das Jahres - Einkommen überschreitet (8.90), dann die Vertheilung der Überschüsse (88-63,90). Er verhält den Gemeindevorsteher zur Rechnungs¬ legung (88- 66, 92), entscheidet über Berufungen gegen Gemeindebeschlüssc im selbstständigen Wirkungskreise (8.91), und straft den Gemeindevorsteher bei Vernachlässigung im selbstständigen Wirkungskreise (8- 92). Der Landesansschnsi bestellt der Gemeinde bei Befangenheit des Gemeindeansschnsses in privatrcchtli- chen Streitsachen einen Bevollmächtigten (8- 93), be¬ stimmt die Vertheilung der Kosten bei zwangsweiser Vereinigung der Gemeinden (8. 88) und spricht die Geldstrafe gegen denselben aus, der sich weigert, die Ge- meiudewahl auznnehmen (§. 20). v. Einfluß -er Lan-eskehör-e auf -re Gemem-e- Grgane. Die Laudesregieruug hat das Recht die Gemeinde- Vertretung anfznlösen (ß. 99) und entscheidet über Ein¬ wendungen gegen das Wahlverfahren (8. 33 Wahl¬ ordnung). 49 Sie ist die zweite Instanz über alle Berfügnugen und Entscheidungen der Bezirksbehörde in Gemeinde- angclegcnheiten. h. Gemeindebeschlnsse, Welche -er rinverstandlichrn Genehmigung -er Landesbehörde und -em Laudes- ausschuh'e Vorbehalten jind. Der Laudesausschnß im Einvernehmen nut der Landesbehörde bewilligt die Bereinigung mehrerer Orts- geincinden nnd die Aendernng der Gemeindcgränzen (8. 4), genehmigt die Vereinbarung mehrerer Gemeinden zu einer Geschüfteführnng (8. 87). Die Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesnusschnssc rätselst nachlässige Gemeindevorsteher von ihrem Amte (8. 92), macht Abhilfe auf Kosten der Ge¬ meinde bei Vernachlässigung des AmtcS im selbstständigen Wirkungskreise (8- 97) und veranlaßt die einstweilige Besorgung der Gemeindegeschäfte, wenn die Gemeinde¬ vertretung aufgelöst wurde (8. 99). i. Grnicili-rbrschltissc, welche zur Genehmigung -rin Landtage varznlegen sind. Der Landtag bewilligt Umlagen von 2->— auf directe, von 25—30"/, auf indirekte Steuern (8- 79). L. Geinrindebesthlnh'e, welche durch ein Landesgesrh sanctianirt werden mtijseu. Dem Lnndesgesehe ist Vorbehalten die Bewilligung znr Festsehung einer Gebühr für die Ertheilnng des 4 50 Heimatsrechtes, dan» der Bewilligung zur Trennung (§. 3) und znr Vereinigung mehrerer Gemeinden, welche nicht den übertragenen Wirkungskreis erfüllen (8- 88); auch müssen Stcnernmlagen über 50 "/„ rcsp. 30 °/„ (8. 79) und neue Auflagen, welche keine Zuschläge zur Steuer sind (8.42), durch das Landesgesel^ sauctiouirt werden. Anmerkung. Es folgen nun in der Anlage einige der wichtigsten Formularien, welche beispielsweise ansgefüllt wurden, und zwar: 1. Das Inventar znr.- . . Seite 4. 2. Der Gemeindevoranschlag znr . . . „ 9. 3. Das Journal znr. 9. 4. Die Jahresrcchnnng zur ..... „ 10. 5- Die Straftabellc zur.„ 37. Pos t-Nr. 51 I. Beilage. Inventar der Gemeinde (Ortschaft) für das Jahr 1867. Geldwerth 4» Post Nr. 52 ^Post-Nw 53 12 u; 14 15 16 17 1» 19 Pon-Nr 54 20 21 22 24 Gegenstand V. Activrückstiindc: Der noch immer haftende Rückstand an Schulbaubei¬ träge» laut nominellen 8nb- Ausweises in L An Schullehrer-Dotations- beiträgen ist pro 1860 noch rückständig laut nominellen Ausweises sub 6. . . . An Weideviehrepartition ist pro 1866 laut O. noch bei den einzelnen Rückständlern ausständig. An Strafgeldern zu Gun¬ sten der Gemeindecasse ist noch einzubringen laut L. . VI. Darschaft l In Banknoten . . . . Summa des Activstandes Post-Nr. 55 1 L 3 4 Gemeindeamt tk«Sa»v» am 1. Jänner 1867. N. N. in. p., Gemeindevorsteher. N N. in. x., Gemeinderath. N. N. i». i>.. Gemeinderath. 57 II. Voranschlag der Eilmichmkn und Llusgaden der Gemeinde öeänien für das Jahr 1867. 58 59 Ausgaben welcher daher durch einen 3°/, Zuschlag zu den directen Steuern eiuznbringeu ist, und wird die Gemeinde-Borstehung ermächtigt, diesfalls die uöthigen Schritte zu thun. Gemeindeamt am 8. März 1867. Nem.-Vorsteher m. p. Gemeinderäthem.p. Gemeindeausschüsse mm ls Post-Nr. 60 III. Belaste Kassa -Journal der Gemeinde Okäiüea für das Jahr 1867. Datum Gegenstand der Einnahme oder Ausgabe 1 1. Jan. 218. „ 3 2.Febr. 4 21. „ 5 g.März 6 2.April 7 16 Mai 8 20. „ Laut Rechnungs-Abschluß pro 1866 verblieb ein Cassarest pr. Luton kaplar zahlt den alten Schulbaiibeitragriickstand. . Dem Waldhüter Lohn für das IV. Quartal 1866 . . . Den Repartitionsbeitrag auf das Weidevieh pro 1866 zahlt Lartli. Oroliar . . . . . Forstfrevel - Conventionalstrafe des Llarlrns 8emsn . . . Llatk. HloböiL zahlt a oonto des Pachtschillings derWieseMaka An l. f. Steuern gezahlt . . Am Georgimarkte wurden vom Gemeindeausschusse <1. vsm- Lar und dem Gemeindediener Standgelder eingehoben . . u. s. w. u. s. w. Abgeschlossen am 31. Dezember 1867, wobei sich ein Cassarest pr. ... fl. .. kr. ergiebt, welcher in die neue Rechnung pro 1868 in Empfang genommen wird. Gemeindeamt am 31. Dezember 1867. Richtig befunden und mit der Cassa übereinstimmend. Gemeinde-Vorsteher. — Gemeinde-Cassier. 61 IV. Beilage. Rechnung über die in der Gemeinde OeÄiien im Jahre 1867 eingegangenen nnd verausgabten Gelder. 62 64 Ausgaben 2 3 5 6 9 4 7 8 N 72 13 14 a b c ä K I k I m n v p r Landesfürstliche Steuern und Aequivalente Dem Gemeindeschreiber Besoldung .... Dem Gemeindediener „ .... Dem Lehrer „ .... Dem Wald- und Feldhüter Kauzleierfordernisse Schulerforderuisse Dem Gemeindevorsteher siir 10 gemachte größere Wege . Brückenreparatur Uebersuhrseil Die Scarpirung des Gemeindemeges . . . Für die Reparatur des Gemeindebrunnens Wird zu der Summe der Ausgaben hinzugeziihlt der in der Cassatruhe vorhandene Cassarest, pr. ... ergibt sich die Gesammtsnmme pr. . welche der jenseitigen Einnahmesumme gleich ist. Gemeindeamt am 31. Dezem- N. N. i». p. Gemeindevorsteher. Ausznzahlende Beträge^ Hievon Post-Nr. V. PeilcM. Strnstadolle 27 Vor- und Zu¬ name, Aller, Stand, Ge¬ werbe, Aufent-, Haltsort des Beschuldigten Hat sich selbst im Arrest ver¬ pflegt, da¬ her keine Kosten aus¬ gelaufen. Am 30. ! August im Gemeinde- Arreste ausgestan¬ den ; hat nicht re- currirt. Wegen nächtl. Schwärmerei u.Ruhestörung nach demHos- kauzleidekrete vom 14. Mai 1834, Z. 9876, zu 12stnndi- gem Arrest ver- urtheilt. Auch hat erdemZeu- gen Grohar 50 kr. siir den Weg zurStraf- verhandlung zu zahlen. Georg Pap-i Blas Semen, 36Jahrealt, Es warKirch- l e r, 43Jahre Schmied, gibt an: Ich war am,weih in 6 s.« - alt, ledig, Tag-!7. August ans der Nachtwache, und!nicn. und habe löhner m 'i?sr-da begegneteichumIlUhrNachts dort ein Glas use, schon ein¬ mal wegen Feldfrevel mit 1 Tage Arrest abgestraft. den Georg Papler schreiend und zuviel getrun- lärmend auf der Gasse, als er eben! ken. Die Bur- mit einigen Burschen aus Ooreuji! fchen haben Konc, die ruhig ihren Weg gin-chnch aber ge¬ gen, Händel ansangen wollte, checkt, und da Georg Grohar, 46 Jahrewollteich ihnen alt, Holzarbeiter, gibt an: Pap-einige Steine ler lärmte vor dem Kaluder'schen, nachwerfen. Hause so sehr, daß die Bewohner! der nächsten Häuser aus dem Schlafe gestört wurden, und hie! und wieder fragten, was es gebe.! Gemeindeamt am 12. August 1867. Gemeindevorsteher m. p. — Gemeinderäthe m. p. 67 VI. Beilage. Geschäfts Protokoll. Jedes Gemeindeamt soll ein Geschäfts-Protokoll sichren; es ist in dasselbe jede Eingabe, welche von Aemtern oder Pri¬ vaten an das Gemeindeamt kommt, so wie auch die Protokolle und schriftlichen Amtshandlungen des Gemeindeamtes selbst ein- zntragen, mit dem fortlaufenden Numero zu versehen, endlich deren Erledigung und Expcdirung darin anzumerken. Mit Schluß des Jahres ist es abznschließen. F o r m n l n r e. 68 VII. Bcilnsic. Znstelümgs-Onch. Eine nicht unbeträchtliche Agende der Gemeindeämter ist die Besorgung der Zustellungen. Es kommen nämlich nicht nur Beschlüsse, Vorladungen und Erkenntnisse der eigenen Gemeinde, sondern auch der Bezirks- und Steuerämtcr, der Gemeinde, als unterstem politischen Amte, an die Parteien zuznstellen. Es ist dies auch eine wichtige Amtshandlung, weil mit der richtigen Effectuirnng derselben gesetzliche Folgen verbunden sind, welche sich ost nicht mehr gut machen können. Eben darum müssen die¬ selben durch einen verläßlichen, schreibenskundigen Diener besorgt werden. Es unterliegt auch keinem Anstande, daß die Gemeinde¬ ämter für die Besorgung der Zustellungen in Parteisachen, Ge¬ bühren, allenfalls 5 bis 10 kr. für ein Stück, vorschreiben und abnehmen; zur Controle des Gemeindedieners ist dieZnstellungs- gebühr aus den zuzustcllenden Act selbst aufzunotiren. Am zweckdienlichsten ist es, daß über alle Zustellungen ein einge¬ bundenes, sogenanntes Znstellungsbuch in der Gemeinde besteht, in welches alle Zustellungen, selbst jene, wo die Original-Zu- stellungsschcine an die Behörden einzuschicken sind, der Evidenz halber eingetragen werden. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie das Handzeichen zu machen, und der Zusteller hat ihren Namen beizusetzen. Auch Berichte und Eingaben an die Behör¬ den können mittelst eines solchen Zustellungsbuches überreicht werden, und hat in einem solchen Falle das betreffende Amt den Empfang der Eingabe, so wie die Partei darin zn bestätigen. Das Formulare eines solchen Zustellungsbuches wäre: 69 A or m nlar e. 70 VIII. BeiltM. Protokoll über die 4. Sitzung der Gemeinde Voäios umn 3. Asni 1867. Gegenwärtig: «lolmnu 2kr6i-6ALi-, Genieindkvnrsteher; IIi-kun Iloäs, ^lossl Ktronadslj, Duntliöl ^amnilr, Ktstuv 2^'so, Gcmcindcausschüsse; ^rsno kojso, Gemcindeschreiber. Der Gemeindevorsteher ver¬ lieft den Auftrag des k. k. Be¬ zirksamtes Stein vom 29. April d. I, Z> 2304, wodurch dem Gemciudeamte kund gegeben wird, daß am 20. d. M. die Volkszählung in der Gemeinde Volles zu beginnen habe. Darauf ergreift der Gemein¬ devorsteher das Wort, es sei der Herr Pfarrer zu ersuchen, daß er am festgesetzten Tage mit dem Tausbuche zur Volkszäh¬ lung erscheinen möge, um über die seit der letzten Volkszählung Geborenen und Verstorbenen Auskunft zu geben. Der Gemeindeausschnß Arombols erinnert darauf, daß das Gemeindeamt bei der vor¬ zunehmenden Volkszählung auf alle in der Gemeinde wohnen¬ den Personen sein Augenmerk besonders zu richten habe, ob alle in den Gemeindeverband gehören oder nicht, und ob sich nicht Fremde stillschweigend als Gemeindeangehörige cingeschlie- chen haben. Er stellt den An- 71 Die beiden Anträge, es solle der Herr Pfarrer zur Volks¬ zählung eiugeladen werden und der Gemeindevorsteher in Be¬ treff der Fremden genaue Er¬ kundigung einholen, wurden einstimmig angenommen. Dieser Antrag wurde ein¬ stimmig angenommen. trag, es möge der Gemeindevor¬ steher alle diese Umstände zuvor genau in Erfahrung zu bringen trachten, damit daun die Frem¬ den in das Frcmdenverzcichniß ausgenommen werde» können. Der Gemeindevorsteher erin¬ nert, daß die Straßen und Wege fast in der ganzen Ge¬ meinde sehr vernachlässigt, voll Gruben und Vertiefungen erschei¬ nen, und daß besonders die von manchen Nachbarn nachlässig be¬ sorgten Misthaufen Schuld daran tragen, daß die Straßen in allen Dörfern so kothig seien, indem sich ans dieselben immerwährend die Mistjauche ergieße. Gut er- halteneStraßen lieferen nicht nur den Beweis fleißiger Gemeinde¬ insassen, sondern gewähren auch eine große Wohltbat jedem Land- wirthe, indem dadurch die Fnhr- wägcn geschont und dem Zugvieh die Last erleichtert werden, s.w. Der Gemeindevorsteher stellt hierauf den Antrag, cs wollen Sonntags Nachmittag nach ver Christenlehre die Gemeindeaus- schiisse bei ihm Zusammenkom¬ men, von wo aus sie dann die größeren Gemeindestraßen ge¬ meinschaftlich begehen werden, um dann benrtherlen zu können, wo und inwiefern eine Repara¬ tur nöthig erscheine. 72 Auch dieser Antrag wurde einstimmig gebilliget. Hierauf ergreift der Gc- meindeansschuß Kode das Wort, indem er sagt: Wie soll es denn mit den Mistgruben bestellt werden? Eine Abhilfe in die¬ ser Richtung ist beiuake noth- wendiger als die Straßenrepa¬ ratur. Solange nicht die Mist¬ gruben etlicher Starrköpfe in Ordnung gebracht werden, bleibt unser Dorf eine immerwährende Pfütze. Wenn schlechte Land- wirthe nicht cinsehen wollen, wieviel eine gut eingerichtete Mistgrube eiuträgt, woraus beim jetzigen Zustande die Jauche ans die Straße abfließt, so soll sie die Gemeinde zwingen, daß sie ans Gesundheitsrücksichten und zum Vortheil der Gemeinde die Mistgrnben in ordentlichen Stand setzen. Die Mistjauche soll iti der Grube bleiben, dort ist sie Goldes Werth, auf Wege und Straßen ergossen schadet sie dem eigenen Landwirtbe und der ganzen Gemeinde. Meiner Ansicht nach soll uran alle Mist¬ gruben der ganzen Gemeinde in Augenschein nehmen, und der Gemeindevorsteher soll ehemög- lichst über den Zustand ihrer aller Bericht erstatten, damit wir uns dann wegen der weiteren diesfälligen Schritte berathen können. Der Gemeindevorsteher be¬ richtet, daß Michael Gruden, Zimmermcister, 80 Jahre alt, Sohn des in Vndio« Haus- Nr. 22 ansässigen Kaischlers Georg Gruden, bei ihm uni die 73 Bewilligung angesucht habe, in den Ehestand treten zu dür¬ fen mit der ehelich erzeugten, aus Moste gebürtigen, 22 Jahre alten, jetzt bei Johann Lröuu, Fleischhacker in Manns¬ burg, bediensteten Magd Maria Bogataj. Der Brautwerber ton¬ ne sich zwar allerdings über kein anderes Vermögen als über gesunde Hände ausweisen, aber er sei bekannter Maßen ein sehr tüchtiger Arbeiter und wohl¬ gesitteter Mensch. Anch das Mäd¬ chen müße eine wirthschastliche Person sein, da sie nach dem Ausweise des Sparkasse-Bü¬ chels 120 st. in der Laibacher Sparkasse aus ihren Namen an¬ gelegt habe. Aus alle dem sei zu erwarten, daß sie sich redlich werden ernähren können, und darum trage der Gemeindevor¬ steher an, es sei ihrem Gesuche stattzugeben. Nun erhebt sich der Ge- meiudeausschuß koäs und sagt: Kaum ist den Gemeinden das Recht zu theil geworden, daß sie in Heirathsangelegenheiten auch mitsprecheu und mitent¬ scheiden dürfen, und schon wollen sie wieder die alte Leier anschla¬ gen, wie ehemals, als noch jedes Knechtlein heirathen durfte. Sei der Brautwerber ein noch so guter Arbeiter, wenn ihm aber die Hände versagen, so fällt er der Gemeinde zur Last; möge die Braut noch so sparsam fein, wenn aber der Mann nichts verdienen wird, so wird sie nichts zu sparen haben. Die 6 74 erwähnten 120 fl. werden bald aufgehen, wenn 3 oder 4 Kin¬ der ins Hans kommen, was wohl zu erwarten steht, da beide noch jung und kräftig sind. Was geschieht denn dann, wenn den Mann ein Unglück trifft? Haben wir denn nicht schon genug Inwohner, die in unser Feld, in unfern Wald, in unsere Pflanzungen und in unser Holz greifen? Wenn wir diesem Uebel jetzt, da wir das Recht dazu haben, nicht Wider¬ stand leisten, so ist uns nicht mehr zu helfen. Ich bin und bleibe immer gegen derartige Heirathen. Darauf ergreift der Ge- meindeausschnß Ltrombslj das Wort und spricht: Auch ich bin gegen Bettlerheirathen, aber es ist doch ein Unterschied zwischen Mensch und Mensch. Gruden ist ein bekannter fleißiger Ar¬ beiter und ordentlicher Mensch. Er war in Laibach beim Zim- mermeister Herrn Pajek in der Lehre, besuchte fleißig die Zei¬ chenschule, und kann daher mehr als alle übrigen Zimmermcister unserer ganzen Gemeinde. Seine Braut ist ein ehrbares Mäd¬ chen, und sie hat durch ihr Ersparniß bewiesen, daß sic eine brave Hauswirthin ab¬ geben werbe. Wenn es wahr ist, daß eine fleißige Hausfrau drei Ecken des Hauses aufrecht erhält, so dürfen wir nicht an¬ nehmen, daß ihr Vermögen ganz ausgehen werde, wenn die Familie Zuwachs bekommt. Sie 75 In Folge der Stimmen¬ mehrheit wird dem Michael Gruden die Bewilligung er- theilt, mit Maria Bogataj in den Ehestand treten zu dürfen. Dieser Antrag wird einstim¬ mig gebilliget nnd dem Gemein¬ deschreiber aufgetragen, dies¬ falls an die Cger'sche Buch¬ druckerei eine Zuschrift zu rich¬ ten. soll auch eine gute Näherin sein, und wird sich immer nebenbei etwas verdienen können. Kom¬ men den nicht auch die Reichen oft aus den Bettelstab? Und helfen sich nicht auch arme aber redliche und fleißige Menschen öfter zu einem bessern Zustande ans? Ich bin also der Ansicht des Gemeindevorstehers, man solle den Bittstellern die Ehe- licenz ertheilen. Hierauf läßt der Gemein¬ devorsteher über seinen Antrag abstimmen. Darauf bemerkt der Gemein¬ deschreiber Rosso: Wir müssen so viele Ehclicenzeu ausfertigen, daß damit sehr viel Zeit verloren geht. Mir verursacht das zwar keine große Arbeit, da ich im Schrei¬ ben geübt bin; allein mitunter hänst sich die Arbeit manchmal doch so au, daß man mit der Zeit ins Gedränge kommt. Ich glaube daher, es wäre angerathen, die Eger'sche Buchdruckerei in Lai¬ bach, welche derartige gedruckte Formulare verkauft, anzugehen, sie solle uns eine gewisse Anzahl derselben gegen Bezahlung zu¬ kommen lassen. Nun bemerkt der Gemeinde¬ vorsteher, daß er heute keinen 76 Es wird einstimmig beschlos¬ sen, daß Koüoprsk die Baut einstellen und vor den Ge¬ meindevorstand zur Veraut- wortnng gezogen werden soll. andern Gegenstand der Bera- thung vorzulegen habe, und stellt die Anfrage, ob keiner der Gemcindeausschüsse etwas an- tragcu wolle. Der Gemeindeausschuß 8trnmbols fragt an: Luton l<0- üoprsll errichtet einen Brechel¬ und Darrofen so nahe au seinem Hause, daß dasganzeDorf dadurch in Feuergefahr gerathcn muß. Woher hat er dazu die Bewil¬ ligung? Der Gemeindevorsteher beantwortet die Anfrage, er wisse nichts davon. Der Gemeindevorsteher schließt die Sitzung mit dem Ersuchen, die Ausschüsse wollen sich in 14 Tagen zur künftigen Sitzung einstnden. llollunu klnllrsAA.r m. p., Gemeindevorsteher. IdruiiL liofvo m. z>.. Gcmeindeschreiber. 77 IX. Priloge. Circnlandmn. Gegenstände, welche wegen seiner Dringlichkeit nicht ans die nächste Gemeindesitzung warten können, wo sic den Versam¬ melten Gemeinde-Vertretern vom Gemeinde-Vorsteher mitzutheilen wären, sollen schriftlich zur Kenntniß gebracht werden mit einem sogenannten Umlaufschreiben nach folgender Art: Jeder Ortsvorsteher (Gemeinde-Ausschuß, Ortspvlizei- Organ), an den dieses Circnlandum gelangt, hat es durchzu¬ lesen, die Verständigung zu bestätigen und es dann sogleich weiter an die nächste Ortschaft abzusenden. A v r m ulnre. Die Gemeinde-Vorstehung von St. Peter giebt den Un¬ tergemeinden, Vorstehern (Gemeinde-Polizciorganen) Folgendes zu wissen: N. N. Gemeinde-Vorsteher. 78 X. Beilage Invigilirnngs - Protokoll. Ueber flüchtig gewordene Verbrecher und sonst gemein¬ schädliche und gesährliche Individuen, welche sich in der Welt Herumtreiben, und als solche von den Behörden den Gemeinde¬ ämtern zur Jnvigilirung anempfohlen werden, ist zur fortwähren¬ den Eviden; ein fortlaufendes Verzeichnis; zu halten, nach fol¬ gendem F n r ii; n I n v e: 79 XI. Beilage. Frmnths Zeugniß über die Zahlnngsnnfähilsieit eines im Spitale behandelten Individuums. ^Vvunt von der gefertigten Gemeinde-Vorstehnng be¬ stätigt wird, daß Jakob Nabore von Dobrava, Haus-Nr. 12, weder ein bewegliches noch liegendes Vermögen besitze, auch keine zahlungsfähigen Anverwandten habe und daher die siir denselben im Civilspitale zu Laibach im IV. Quartale 1868 an- erlanfenen Cur- und Berpflegskvsten pr. 84 fl. 15 kr. unein¬ bringlich seien. Gemeinde-Vorstehnng Dobrava am 3. Oktober 1866. Gesehen und wird bestätigt. N. N. Pfarrer. N. R. Gemeinde - Vorsteher. 80 XII. Beliti ge. (Siehe Seite 14.) Land: Kram. Politischer Bezirk: Nttai. Heimatschein, womit von der Gemeinde St. Martin bestätigt wird, daß Name: Joses Hru»evez. Charakter oder Beschäftigung: Bäcker-Geselle. Alter: 24 Jahre. Stand ltedig over verheirathet): ledig in dieser Gemeinde das Heimatrecht besitzt. St. Martin den 23. Juli 1867. Eigenhändige Unterschrift der Partei: Für die Gemeinde: Joses Hrutlevez m. p. R. N. Gemeinde-Vorsteher. 81 XIII. BciltM. (Siehe Seite 13.) Ghemet-Met - Protokoll. lieber die von der Gemeinde ertheilten Ehemeldzettel ist ebenfalls ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, nach folgender Art: Das dem Bräutigam hinauszugebeude Ehemeldzettel könnte die Form haben: Post-Nr. Ghemetd Zettet. Von dem gefertigten Gemeinde-Amte Rudnik wird hiemit amtlich bestätiget, daß der 25jährige Schmiedsohn Peter Kaläiö aus Rakovnik, Haus-Nr. 121, Pfarre Rudnik, seine beabsichtigte Ver¬ ehelichung mit der" I8jährigen Maria Semen ans Trnje, Haus-Nr. 76, Pfarre St. Veit, hier augemeldet hat. Gemeinde-Amt Rudnik den 1. April 1867. N. N. Gemeinde-Vorsteher. 7 82 XIV. Beilmse. (Siehe Seite 34.) MuMirery- Protokoll. Neber die Ertheilnng der Tauzmusik-Licenz und Ueber- fchreitung der Polizei-Sperrstunde ist folgendes fortlaufendes Protokoll zu führen: 83 XIV. Beilage. (Siehe Seite 34.) MnMrrenz. -Hem Lukas Poliö aus Vinotok Haus-Nr. 1 wird hiemit mit gleichzeitiger Loszähluug von der Einhaltung der gesetzlichen Sperrstunde gestattet, am 28. Februar 1867 eine Tanzmusik unter Mitwirkung von 4 Musikanten abhalten zu dürfen. Zusammen . All Mnsik-Impast hat derselbe befahlt: die Musiklicenz mit . . . „ Spielkrenzer für 4 Musikanten L 17°/r kr. „ Gebühr für die Bewilligung zum Offenhal¬ ten des Wirthshauses über die Mitternacht Gemeinde-Amt Vinotok am 10. Februar 1867. N. N. Gemeinde-Vorsteher. 84 XV. Beiln-ze. Protokol! über emgezahlte Straf- und andere Gelder. Neber die aus Anlaß besonderer Vorfälle cinfließenden Gelder, z. B. Strafgelder, Licitations-Percenten ist ein vereinig¬ tes Verzeichnis; zu führen, etwa noch folgender Art' Anmerkung. Sowohl hier, als bei den Tanzmusiken ist es am zweckmäßigsten, wenn Beträge gleich in diesem Protokolle von den Empfängern (Pfarren, Bezirks¬ ämtern u. s. w.) ohne weitere Correspondenz bestätigt werden. 85 XVI. Beilage. Zeugniß für Ueberrmhme von Findelkinder. lO omit bestätigt wird, daß Vorweiserin dieses Maria Ocepek, Ehegattin des Johann Ocepek, Säugende im zweiten Monate, ans dein Bezirksamte Gottschce, Pfarre St. Kanzian, Dorf GradMc, Nr. 11, alt W Jahre, von gnter Gesundheit und Mutter von zwei eigenen lebenden Kindern, einen Knaben, Findling, in die Pflege zu übernehmen wünscht und ihr solcher ohne Bedenken übergeben werden könne, nachdem sie ihn zu ernähren im Stande und auch sonst eine sittliche Person ist, von welcher ein Mißbrauch oder eine Mißhandlung des Kindes nicht zu besorgen steht. Beschreibung -er Amme, im Falle eine selche ausgenommen wird, die jedoch mit der Pflegemutter ans der nämlichen Pfarre sein mich. Tauf- und Zuname: Maria Jeraj. Im Dorfe: GradMe. Pfarre: St. Kanzian. Mr. 11. Gemeindeamt St. Kanzian am 18. November 1866. N. N. N. N. Gemeindevorsteher. Pfarrer. Gesehen N. N. k. k. Bezirksamts-Vorsteher. 86 XVII. Beilage., (Siehe Seite 19.) Vergleichs Protokoll. Zum Vergleichsversuche könnten die Parteien mit folgen¬ den Vorladungen vorgeladen werden: Vorladung Mathias Triplat in Zabnkovje wird zu einem gütlichen Vergleichsversuche mit Georg Jelene;, wegen einen iin Obstgarten v Otnrnü nmgehauenen Mostbirnbaum, auf den 2. Mai 1866 vor dieses Gemeindeamt vorgeladen. Gemeindeamt Zabnkovje am 26. April 1866. In welcher Art, und mit welcher Kraft die Vergleiche vor den Gemeinden gemacht werden, wird erst das Gesetz erwartet. Bis dahin konnte folgende Form genügen: »l!m 2. Mai 1866 sind vor dieses Gemeindeamt erschienen Mathias Triplat und Georg Jelene;, beide von Zabnkovje und haben geschlossen folgenden Vergleich. Georg Jelene; ist erbötig, dem Mathias Triplat als Scha¬ denersatz für einen rhm im ObMarten ,,v Otooili" irrthümlich nmgehauenen Mostbirndanm den Betrag pr. 12 fl., bis Michaeli k. I., d. i. 29. September 1867, zu bezahlen und unterwirft sich bei nicht Zuhaltuna der Frist der gerichtlichen Execntion, womit sich Mathras Trrplat zufrieden stellt und auf jeden weitern Anspruch diesfalls verzichtet. -j- Georg Jelenez, Mathias Triplat m. x. durch mich Johann LuLar m. x. Johann Ruöar m. p., Zeuge. Zeuge. XVIH. Beilage. Fleischtarif - Berechnung. Nach Z. 28, Nr. 4 G. O. obliegt die Satzung auf das Rindfleisch nun inchr den Gemeinden. Da wo die Fleischer mit den Gemeinden gewisse Contracte haben, daß die Fleischprcise sich nach dem Tarife eines bestimmten Ortes, ;. B. der Hauptstadt zu richten haben, hat cS dabei zu verbleiben; wo aber dies nicht der Fall ist, so soll die Gemeinde monatlich in vorhinein die Fleischtarif-Berechnung vornehmen. Zu diesem Ende soll sie einen Ausweis führen, in welchem alle in der Gemeinde und auch in der Umgegend vorkommenden Schlachtvieh-, Häute- und Unschlittverkäufe entgegen eingetragen werden. Dieser Ausweis wäre in folgender Form zu führen: 88 AuS diesen Vormerkungen wird sich der Durchschnitts- Preis des Schlachtviehes, der Häute und des Nuschlittes pr. Ceutner leicht berechnen lassen. Bei der Berechnung des Fleischtarifes sind nun vor allem die Ausgaben zu berechnen, wie folgt: Ausgaben: 1. Kausschilliug, 1 Stück Schlachtvieh iin Gewichte pr. 4 Cenlner.80 fl. — kr. 2. An Verzehrungs-Steuer.2 „ 10 ,, 3. „ 20°/, Kriegszuschlag.— „ 42 „ 4. „ 20"/, Laudesfondszuschlag.— ,, 42 „ 5. „ 10"/, Gemeinde-Zuschlägen.— „ 21 „ 6. „ Gewerbeauslagen und den bürgerlichen Gewinn mit 3°/, derSismme sub 1 angenom¬ men . 2 „ 40 „ Summe . 85 fl. 55 kr. Einnahmen: 1. Für 50 Pfund Unschlitt.9 fl. — kr. 2. ,, 50 ,, Haut ........ 10 ,, ,, 3. Daher müssen für 333 *) Pfund Fleisch ciugehen 66 „ 55 „ S uni nie . 85 fl. 55 kr. Wodurch die Auslagen bedeckt erscheinen und der Taris pr. 1 Pfund Fleisch mit 20 kr. sich herausstellt. *) Es müssen nur 333 Pfund Fleisch zum Ausschrotten an¬ genommen werden, weil von den 4 Centnern zuerst das Unschlitt mit 50 Pfuud, und 5"/, des Gewichtes (hier 17 Pfund» für die Einbuße durch die Abkühlung gerechnet werden müssen. Das Gewicht der Haut kommt nicht in Betracht, weit im gewöhnlichen Verkehre bei der Annahme des Vieh¬ gewichtes nur das reine Fleisch nnd das Unschlitt, nicht aber auch die Haut und die Eingeweide sich gedacht werden. Die Abschrift einer solchen Berechnung hat die Gemeinde monatlich an den Magistrat Laibach einzusenden. XIX. Beilage. -Schnb-Lonmlürrien. Vagabunden, berumstreichende Bettler, liederliche Dirnen, überhaupt bedenkliche paß- und erwerblose Individuen sind zwangsweise in ihre Heimat zu begleiten, d. h. zu verschieben. Die Beurtbeilung wer in Schub zu setzen sei, stehl dem Bezirksamte zu, daher sollen die Gemeindeämter solche Individuen dorthin stellen: die Schubbeförderung selbst aber ist von den Ge¬ meinden zu besorgen, jedoch werden ihnen die diesfälligen Kosten vom Landesfonde vergütet. Die Gemeindeämter an Orten, wo eine Schubstation besteht, müssen daher so wie die frühern Bezirks¬ ämter die Schubbeförderung besorgen. Sie müssen zu dem Zwecke vor allem ein Schubprotokoll sichren nach folgendem Formulare: Die Schüblinge sind an der Schubstation zu verpflegen, mit der Mittagskost oder nur mit Brot, je nachdem sie eintreffen. Die Verpflegung ist jährlich durch eine Minuendo-Licitation sicher¬ zustellen, in der Art, daß für die Mittagskost und für das Brot (1 Pfund) abgesonderte Preise bestimmt werden. Dem Begleiter gebührt ir^kr. für jede Meile des Hin- und Rückganges. Ist ein Schüb¬ ling marschunfähig, so soll er nach ärztlichem Befunde mit der Vorspann befördert werden. Dem Vorspaunsleister gebührt der jährlich entgegen bestimmte Vorspannsbetrag, derzeit 60 kr. pr. Pferd und Meile des Hin- aber nicht Rückganges. Nach Ablauf des Monates ist die Rechnung über die Schubkasten durch das Bezirksamt an den Landesausschuß zur Adjustirung vorzulegen, und zwar die Verpflegungs-, Begleitungs- und Vorspannskosten jede besonders nach folgenden Formularien: Rechnung über die Lerpflegungskosten im Monate N. 92 Rechnung über die Schnbbcgleitnngskosten im Monate N. Fortlaufender Des Schub- Protokolls Rechnung über die Schnbvorspannskosten im Monate N. dlrus. Anmerkung XX. Beilage. Miitär-Einquartierungs-undVorspanns Formularien. Die Gemeinde kommt oft in die Lage mit durchziehendem Militär zu thun zu haben, dasselbe cinquartieren, und ihm Vorspann beistellen zu müssen. Ueber die Einquartierung besteht eine besondere k. Verordnung vom 15. Mai 1851, (R. G. B. Nr. 391) mit vielen nachträglichen Ergänzungen. Die Gemeinde hat das ibr vom Vorspanns-Commissariate und vom Bezirksamte zur Einquartierung anrepartirte Contingenr einzuquartieren und zur Evidenz folgendes Protokoll zu führen: 95 Den Eiuzuquartiereuden sind für jedes Hans besonder« Qnartieranweisniigen an die Hand ;» geben, welche sodann von den Hausherren bei der Gemeinde gegen das Quartiergeld ciu- gelöst werden. Das Gemeindeamt soll sich die von den Truppen eiugezalstteu QnartiergeLühren durch einen Gegenschein bestätigen lassen. Umtttier Immeismrg. Das Haus Nr. 6 in Zagorje hat zu beguartieren auf 1 Tag an Herren Offizieren 1 „ Mannschaft 1 Manu „ Pferden I Stück. Das Qnartiergeld ist nach Abgang des Militärs Hieramts zu beheben. Gemeindeamt Zagorje am 10. Mai 1867. N. N. 96 Die Vorspann ist nnr dann beizustellen, wenn dem be¬ treffenden Militär in seiner Marschroute die Vorspann vom Knegscommissariate oder vom Bezirksamte angewiesen ist. Die¬ selbe wird gleich baar an die Hand bezahlt, und der Empfang ist ans Verlangen auch zn bestätigen, allenfalls wie folgt: G n rtt n ng. Ueber Zwei Gulden 40 kr., welche unterzeichnete Marsch-Station für einen halben Wagen (Viertel Wagen), mit 2 angeschirrten Pferden, von Dornegg bis Selza ob 20 Meilen, Pr. Pferd und Meile L 60 kr. richtig empfangen zn haben anmit qnittirt. Marsch-Station Dornegg am 2ten Juli 1867. Ick «st: 2 fl. 40 kr. N. N. m. p. Gemeinde-Vorsteher XXI. Beilage. Grecntimlü Fnsmeis. Den Parteien sind die von ihnen an die Gemeinde zn zahlenden Giebigkeiten, Strafen n. s. w. mittelst einer Zahlungs- Mahnung noch einmal bekannt zn geben. Wenn sie aber ungeachtet dessen die Zahlung nicht leisten/ so sind sie in einem Exeention« - Ausweise einzutragen, und zn exequircn. Die diesfälligen Formnlaricn sind: Zu HLuug»»-Mahnung. Anton Konmr vulg-n Koprivar von Rakovnik, Haus-Nr. 104, wird angewiesen den Betrag von ö fl. 50 kr., als liolutum für Straßen-Arbeit binnen acht Tagen an das gefertigte Gemeinde-. Amt so gewiß abznsiihren, widrigcns obiger Rückstand nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 auf Kosten der säumigen Partei im Wege der politischen Exeention eingebracht werden wird. Gemeindeamt N. am 21. Mai 1867. N. N. in. p. Gemeinde-Vorsteher. Execntions-Answeis verschiedener Rückstände an Giebigkeiten der Gemeinde N. 98 Es wird der Gemeindediener N. N. beauftragt, bei den inange- gefiihrten Riickständlern die exe- cutive Mobilarpfänduug vorzu¬ nehmen und die Pfaudstücke darin zu verzeichnen. Bei den Riickständlern snb Post-Nr. . . sind zugleich die gepfändeten Fahrnisse zum Ge¬ meindevorsteher zu trausferiren. Gleichzeitig wird die execu- tive Schätzung und Feilbietung der gepfändeten Fahrnisse aus den 12. August und den 2. Sep¬ tember 1867, jedesmal um 10 Uhr Vormittags im Orte der Pfaudstücke mit dem Bei¬ satze angeordnet, daß bei der 2. Feilbietung auch unter dem Schätzungswerthe die Pfand- stücke hintangegeben werden. Der Gemeindediener hat die Parteien hievon zu verständigen, und den Sonntag vor der Feil¬ bietung auch vor der Pfarr¬ kirche kund zu machen. Gemeindeamt Slavina am 1. Juli 1867. N. N. w. p. Gemeindevorsteher. Ml. Gemeindeamt! Die mir aufgetrageuc execut. Mobilar-Psändung und bezüg¬ lich Transferirung habe ich voll¬ zogen, und lege den Ausweis zur weitern Amtshandlung zu¬ rück. Slavina am 6. Ang. 1867. N. N. m. p. Gemeiudediener. 99 XXII. Beilage. Registratur. Die Schriften des Gemeindeamtes sollen in einer gehörigen Ordnung anfbcwahrt werden, nach Jahren anfgefnnden werden können. Es »inst eine förmliche R e g i st rat» r bestehen. Dieselbe soll bei kleineren Gemein¬ den nach fortlanfenden Nummern, bei größeren aber nach M aterien angelegt werden. Nach der erstem Art sollen die Acten je eines Jahres nach den Cxhibiten-Nnmmern in der Reihenfolge in zwei mit einem Spagat nmbnndencn Pappendeckeln anfbe- wahrt werden, ans denen der Jahrgang geschrieben steht. Bei der Registratur nach Materien sind aber die Acten nach folgenden Abthcilnngen zu ordnen und es brauchen die Fascikel nicht alle Jahre abgeschlossen, son¬ dern können viele Jahre fortgesetzt werden. Die oberen Deckel sollen mit der Aufschrift der Kategorie der Acten versehen sein. I. Landtags- und Gemeinde-Wahlangc- lcgen heilen. II. Innere G e m c i n d c > A n g e l e g e n h e i t e n, als: Gemeinde-Sitzungs-Protokolle, Verwaltung des Gemeinde-Eigeuthnms, der Gemeinde -Strasten re., Heimatsrecht, Ehemeldzcttel, Schule, Armen, Spital, Gemeinde - Stenern, Jagd, Feldhüter, Grundlastcnablö- sung u. s. w. 100 III. D n s P a li zei lv esc n: die Strastabellcn, Arrcstsachen, Schnbsachen, alles was sud VIII, Seite 21 der Erläuterung norkoiunit. IV. Militärsachen: Rckrntirnng, Gcndar- nierie, Einquartierung, Vorspannsaugelcgenhciten, Volks¬ zählung. V. V e r g l c ichs - P r o t o k o lle. VI. Verschiedene Gegenstände, als: Ver¬ pachtungen, Lieitationcn, Zustellungen und andere Ge¬ schäfte des übertragenen Wirknngsanites. 101 XXIII. Beilage. Geschäfts Ordnung für den Gemeinde-Ausschuß. 1. Äie Rechte und Pflichten des Gemcindcaus- schusses sind un zweiten Abschnitte des Gcmeindcge- seßcs enthalten, und haben sich dieselben solche stet? vor Angen zn halten. 2. Die Gemcindcansschüsse haben nicht nur das Recht, selbstständige Anträge in den Gcmeiudcsitznngen zn machen, sondern sind auch verpflichtet, Unregelmäßigkei¬ ten in der Gemeinde dem Bürgermeister anznzeigen. 3- Bei ihren Anträgen sollen sie ohne Rücksicht ans ihren persönlichen Vortheil, ans ihre Anverwandt¬ schaft, Arbeiten n. s. w. nur das Wohl der Gcsammt- heit der Gemeinde vor Angen haben. 4. Selbstständige Anträge, die sie in den Sitzungen stelle» wollen, sollen sic einige Tage früher dein Ge¬ meindevorsteher mittheilen, damit solche bei der Znsam- menrnfnng der Sitzung den Ausschüssen schon zur Kennt- niß gebracht werden. Es ist überhaupt uothwendig, daß die Ausschüsse schon früher wissen, worüber bei der Sitzung verhandelt wird, damit sich ein Jeder darauf etwas vorbereiteu oder aber mit den Nachbarcn berathen kann. 5. Bei der Geincindcsitzung haben nur die Ge. 102 meindeansschüsse und nicht auch dic Zuhörer das Recht zu sprechen. ES hat aber dies in einer gewissen Ordnung z» geschehen. Cs soll einer nach dein andern reden, und nicht alle ans einmal. Man auch den Redner ausrcdcu lassen, ihm nicht früher in das Wort fallen, und ans diese Weise stören. 6. Bor allem ist das Protokoll aber die letzte Gemeinde-Sitzung twrzulcscu, damit, wenn jemand was daran abzuändern findet, cs geschehe. Es ist räthlich, daß die Sitzungsprotokolle alle Gemeindeansschüsse un¬ terschreiben, obwohl es nicht vom Gemcindcgesetze vvrge- schrieben ist. 7. Der Vorsitzende trägt dic Gegenstände einzeln vor; es soll über jeden besonders verhandelt nud abge¬ stimmt werden. 8. Wenn jemand in Abschweifungen vom Gegen¬ stände gcräth, so soll er vom Vorsitzenden mit dem Rnfe: „zur Sache;" und wenn Jemand Persön¬ lichkeiten oder Schmähungen einzelner Mitglieder sich erlaubt, so soll er mit dem Rnfe: „zur Ordnung" er¬ mahnt werden. 9. Wird jemand wiederholt ans diese Weise verwiesen, so kann der Vorsitzende ihm ganz das Wort entziehen. 10. Demjenigen Mitglied?, welches unverdienter Weise gerügt worden zu sein glaubt, bleibt die Berufung an den Gemeindennsschuß offen. — Fällt dic Entschei¬ dung zu Gunsten des Bernsenden aus, so gilt der Ord¬ nungsruf für znrückgcnommen und es ist dies in das Protokoll aufznnehmen. 103 11. Jedes Mitglied des Gemeindeansschusses kann den Vorsitzenden erinnern, den Redner zur Sache oder zur Ordnung zn rufen. Der Vorsitzende entscheidet hier¬ über ohne weitere Berufung au den Gcmeiudeansschnß. 12. Die Berathnug über einen Gegenstand wird für geschlossen erachtet, wenn Niemand mehr zn sprechen wünscht. Jedes Mitglied hat das Recht, den Antrag ans Schluß der Debatte zn stellen, worüber der Gemeiude- ansschnß entscheidet. 13. Der Vorsitzende hat die Frage immer so zu stellen, daß man mit „Ja" oder „Nein" antworten kann. Die Abstimmung geschieht in der Regel durch „Anfstehen" im bejahenden und durch „Sitzenbleiben" im ver¬ neinenden Falle. Die geheime Abstimmung, welche durch Ku¬ gelung oorznnchmen ist, oder die Abstimmung durch Na¬ mensaufruf hat daun einzntreten, wenn die absolute Mehrheit der Anwesenden die eine oder andere dieser Abstimmnngsarten verlangt. Wahlen sind durch Stimmzettel Vvrzunehmen. ZurGiltigkeit einer Wahl reicht die relative Stimmenmehr¬ heit hin mit Ausnahme jener Fülle, für welche die Ge¬ meindeordnung eine größere Mehrheit vorschreibt. 14. Die Gemeindeordnung nvrmirt die Bedingun¬ gen zur Giltigkeit eines Beschlußes. Abwesende Mit¬ glieder dürfen ihr Stimmrecht weder schriftlich noch durch Übertragung au andere Mitglieder geltend machen. 15- Es steht jedem Mitglied? frei, gegen einen 104 Beschluß oder überhaupt gegen eiueu Vorgang in dem Genicindeansschnsse seinen Protest, jedoch nur in der nämlichen Sitzung zu Protokoll zu geben. 16. Sobald alle Gegenstände der Tagesordnung abgehandclt sind, kann jedes Mitglied den Vorsihcnden über etwaige die Gemeinde betreffenden Vorfälle und Angelegenheiten befragen und cs sind ihm hierüber die erfor¬ derlichen Auskünfte zu ertheilen- 105 XXIV. Beilage Geschäfts-Instruction für Gemeinde-Beamte und Diener. k. Dieselben sollen den Parteien mit Anstand begegnen, und ihnen die gewünschten Auskünfte mit Höflichkeit erthcileu. 2. Das Amtsgeheimnis; müssen sic strenge be¬ wahren. 3. Sic müssen ihren Dienst ohne Rücksicht auf Feindschaft oder Freundschaft, Verwandtschaft, oder son¬ stige Privatverhältuisse, treu, ehrlich verrichten, und sich jeder Gescheukauuahuie bei sonstiger strengen Ahndung und Dicnstesentlassnng enthalten. 4. Sie müssen dem Gemeindevorsteher und seinen, Stellvertreter pünktlichen Gehorsam leisten, und sich nach seincm Willen und Einsicht verwenden lassen. 5. Das Geschäftsprotokoll, sowie auch die übrigen Ausweise müssen sie entgegen führen, die Acten gut ver¬ wahren, weil nur auf diese Weise Ordnung im Amte heischen kann. 6. Die Erledigung der Stücke hat nicht nach ihren, eigenen Willen, sondern nach jenen, des Gemeindevor¬ stehers und der Beschlüsse des Gemeindeansschnsses zu geschehen, und sind die Stücke auch den, Gemeinde¬ vorsteher zur Unterschrift vorznlegen. 10 106 7. Dic Zustellungen an dic Parteien müssen so viel möglich zn eigenen Händen geschehen, weil nnr eine solche Zustellung die gesetzlichen Folgen nach sich zieht. 8. Bei Ez'ecntionen dürfen die unentbehrlichsten Leibeskleider und die Werkzeuge, womit sich der Schuld¬ ner das Brot verdient, nicht gepfändet werden. Hat der Schuldner kein Mobilar, welches gepfän¬ det werden könnte, so ist dies in dem Ej'ccutions-Ans- weise zu bemerken. 9. Für Zustellungen kann der Diener je nach dem Beschlüße des Gemcindcansschnsses eine Gebühr von der Partei einhcbcn; ausgenommen hievon sind die streng ämtlichen Zustellungen. 10. Der Gemeindeschreiber hat dic Gegenstände für dic Sitzungen zn sammeln, bei den Sitzungen selbst das Protokoll zn führen, in dasselbe die Anträge dcr einzelnen Gemeindeansschüsse und dic gefaßten Beschlüsse cinzutragen, und sodann zur Vollzugsetznng derselben das Geeignete vorznkehren. 11. Im allgemeinen aber haben sich die Gemeinde- bediensteten nach Vorschrift dcr Gemeindeordnung und der übrigen Gesetze zn benehmen, und in allen ihren Ge¬ schäften sich nnr vom Wohle der Gemeinde leiten lassen. 12. Dic Gemcindcbcamten und Diencr habcn alle diese Pflichten vor dem versammcltcn Gemeindeansschnsse mittelst Handschlages anzngclobcn und zum Beweise dessen eine solche Geschäfts-Instruction zn unterfertigen- 107 Anhang. Nothwendigste Gemeindeamts - Bibliothek. Feldschntzgesctz vom 30. Jänner 1860, Reichs-Gesetz- Blatt Seite 59. 2. Dienstbotenordnnng vom 1. Mai 1858, Landes- Gesetz-Blatt, IV. Stück, II. Thcil. 3. Gcwcrbegesetz vom 20. December 1859, Rcichs- Gesetz-BIatt Seite 619. 4. Fcnerlöschordnnng voni 28. Jänner 1795, Landes- Gesetz-Blatt 1852, Seite 698. 5. Heimatgesctz vom 3. December 1863, Ncichs-Gesetz- Blatt Seite 368. 6. Gesetz, betreffend die Ban- und die Erhaltnngskosten der Kirchen und Pfarrhöfe vom 8. Oct. 1863, Gesetz- und Vcrordnnngsblatt, XV. Stück. 7. Straßen-Concnrrenz-Gcsctz vom 14. April 1864, und 28. Jänner 1867, Gesetz- und Ver¬ ordnungsblatt Seite 18. 8. Straßen - Katcgorisirnngsgesetz vom 30. Jänner 1860, Gesetz- nnd Verordnungsblatt Seite 50. 9. Fvrstgesetz vom 11. October 1855, Reichs-Gesetz¬ blatt Seite 1053. - 10. HandelsgeseK vom 17. December 1862, Reichs- Gesetz-Blatt 1863, Seite 1. I I. Hansirhandclsgesetz vom 4. September 1852, Reichs- Gesetz-Blatt Seite 1103. 12. Strafgesetz vom 27. Mai 1852, Rcichs-Gcsetz-Blatt Seite 493. 13. Strafproceßordnnng vom 29. Juli 1853, Ncichs- Gesetz-Blatt Seite 833. Inhalt. Crstrr Theil. Wirkungdkrris der Gemeinden im Allgemeinem Zclhststündigcr Wirkungskreis. Seite. I. Die Verwaltung des Gemeindeeigenthums .... 2 II. Die Erhaltung der Gemeindestraßen u. s. w. . . . 10 III. Die Ertheilung der Ehemeldzettel.13 IV. Der Einfluß auf die Volksschule.15 V. Die Armenversorgung.15 VI. Die Bergleichsversuche.19 VII. Freiwillige Mobilar-Licitationen nnd Realseilbietungen 20 VIII. Die Ortspolizei: 1) Sorge für die Person und des Eigenthums . . 21 2) Straßcnpolizei.24 3) Feldpolizei.25 4) Lebensmittel- nnd Marktpolizei.26 5) Gesundheitspolizei.28 6) Gesindepolizei.31 7) Sittlichkeitspolizei.33 8) Bau- und Feuerpolizei.35 Uelicrtrngener Wirkungskreis. I. Das Strafrecht.38 II. Andere Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises . . 41 Periisiingcn und Instaiycngug grgcn Gemeindcversiigungen. I. Gegen Verfügungen des Gemeindevorstehers . . 42 II. Gegen Verfügungen des Gemeindeausschusses. . 42 III. Gegen Straferkenntnisse.43 109 Zweiter Ttsril. Wirkungskreis der einzelnen Vertreter nnd Behörden in Geineindeungelegenheiten. X. Geschäfte des Gemeindevorstehers.44 8. Pflichten der Gemeinderäthe.46 6. Rechte und Pflichten der Gemeindeansschüsse .... 46 v. Zu welchen! Beschlüsse des Gemeindeansschnsses müssen alle Wahlberechtigten in der Gemeinde zusammen¬ gerufen werden.48 L. Der Wirkungskreis des Bezirksamtes in Gemeinde- Angelegenheiten .49 bV Wirkungskreis des Landesausschusses iu Gemeinde-An¬ gelegenheiten .50 6. Einfluß der LandeSbehörde auf die Gemeinde-Organe . 50 8. Gemeindebeschlüsse, welche der einverstäudlichen Geneh¬ migung derLandesbehörde und dem Laudcsausschusse Vorbehalten sind.51 I. Gemeindebeschlüsse, welche zur Genehmigung dem Land¬ tage vorzulegen sind.51 X. Gemeindebeschlüsse, welche durch ein Landesgesetz sanc- tionirt werden müssen.51 Beilagen: I. Inventar. 53 II. Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ... 58 III. Cassa-Jonrnal .61 IV. Rechnung über eingegangene und verausgabte Gelder 65 V. Straftabelle.68 VI. Geschäfts-Protokoll.69 VII. Zustellungs-Buch .70 VIII. Sitzungs-Protokoll.72 IX. Circulandum. 79 X. Jnvigilirungs-Protokoll. 80 110 Seite. XI. Armuths-Zeugniß über die Zahlungsunfähigkeit der im Spitale behandelten Individuen.81 XII. Heimatschein.82 XIII. Ehemeldzcttel-Protokoll .83 Ehemeld-Zettel.83 XIV. Mnsiklicenz-Protokoll.84 Musiklicenz.85 XV. Protokoll über eingezahlte Straf- und andere Gelder 86 XVI. Zeugniß für Uebernahme von Findelkinder ... 87 XVII. Vergleichs-Protokoll. . 88 XVIII. Fleischtarif-Berechnnng.89 XIX. Schubformularien: Schubprotokoll.91 Schnbbüchel. 92 Rechnung über die Bcrpflegskosten.93 Rechnung über die Schubbegleitungskosten . . 94 Rechnung über die Schubvorspannskostcu . . 95 XX. Militär-Einquartierungs- und Vorspauns-Formu- larien: Protokoll.96 Quartier-Anweisung .97 Quittung.98 XXI. Executions-AuSweis . . . 100 Zahlungs-Mahnung .98 XXII. Registratur .101 XXIII. Geschäfts-Ordnung für den Gemeinde-Ausschuß . 103 XXIV. Geschäfts-Instruction für Gemeinde-Beamte und Diener.107 Nothwendigste Gemeinde-Bibliothek.109 LI" In der Rosalia Eger^schen Buchdruckerei u» Lithografie in Laibach, Spitalgasse Nr. 267, sind nach¬ stehend verzeichnete Drucksorten zum Gebrauche der 1. löbl. Gemeindeämter vorräthig, als: Liste der wahlberechtigten Gemeindemitglieder. — Wähler¬ liste. — Stimmliste. — Gegenliste. — Geschäfts-Protokoll. — Zu¬ stellungsbuch (Folio). _ Zustellungsbuch (Quart). — Post-Aufgabs- Journal. — Post-Abgahs-Journal. — Vorladungen. — Musik- licenz-Protokoll. — Tanzmusik-Bewilligung. — Ehemeldzettel-Pro¬ tokoll. - Ehemeldzettel. - Heimatschein. — Protokoll über ausge¬ stellte Heimatscheine. — Armuthszeugniß über die Zahlungsunfähig¬ keit der im Spitale behandelten Individuen. Vergleichs-Proto¬ koll. - Vorladung hiezu. - Cassajonrnal. - Circular für Orts- pvlizeiorgane. — Zahlungs-Mahnung. - Gabenbüchel. — Arrest¬ protokoll — Kundmachung für Berufung der Ausschußversamm- Repartitions-Protokoll. — Rückstandsausweis über Gemeinde¬ umlagen. - Feilbietungs-Edikt. — Pfändungs-Auftrag an den Gemeinde-Diener. — Pfändungs-Relation. —' Forstfrevel-Straf- Register. — Straf-Register über politische Uebertretungen. - Blanquette für das Inventar. — Blanquette für die Jahres- Rechnung. — Dienstbotenbüchel. — Arbeitsbücher — Hausir- büchel. - Fremdenprotokoll. — Meldrettel. - Verhaltungs¬ regeln für die Gast-, Schank- und Wemwirthe. — Bindende Marschroute. — Schubpässe. — Schubprotokoll. — Schubbüchel. — Verpflegskosten-Nechuung für Schüblinge. — Rechnung über die Schubbegleitungskosten. — Rechnung über die Schubvor¬ spannskosten. — Gemeindeämtliches Fremdenprotokoll. — Militär- Einquartierungs-Protokoll. — Militär-Quartier-Anweisung. Vorspanns-Anweisung und Quittung. — Fleischtarif. — Be¬ rechnung d s Fleischtarifes. — Zeugniß für Uebernahme von Findelkinder. — Jnvigilirungs-Protokoll. — Protokoll über eingezahlte Straf- und andere Gelder. — Zuschrift über die an die Pfarrarmen-Jnstituts-Verwaltung abgeführten Strafbeträge.