Gesetz- im» Verordnungsblatt für daß ölterreidjifdj - ist irische .Knstnilimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. I Stück. Äu«gegeben und versendet am 10. Januar 1896. 1. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 6. Januar 1896, Z. 263, betreffend die provisorische Feststellung der Landes um lagen in der Markgrafschaft Istrien für das Jahr 1896. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. December 1895 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung des Landesvoranschlages für das Jahr 1896 in Istrien die zur Deckung der Bedürfnisse beim Landesfonde erforderlichen Umlagen in dem für das Jahr 1895 festgesetzten Ausmaße provisorisch auch für das Jahr 1896 ausgeschrieben und eingehoben werden. Es werden demnach in der Markgrafschaft Istrien ans Grund des Beschlusses des Landesausschusses in Parenzo vom 16. December 1895 nachstehende LandeSumlagen für den Landesfond während des Jahres 1896 provisorisch zur Einhebung gelangen, und zwar: 1. ein 25°/0tgcr Zuschlag zu sämmtlichen directen Steuern, mit Einschluß des außerordentlichen Staatsznschlages, 2. ein 100"/,iger Zuschlag zur Berzehrungssteuer von Wein und Fleisch, 3. eine Auflage von fl. 1.70 auf den Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, 4. eine Auflage von fl. 10.02 auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I, B, II. Abs. 1 angeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, und von fl. 0.68 auf die in demselben Gesetze und Artikel im Absatz 2 bezeichneten Flüssigkeiten dieser Art, von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße, mit der Beschränkung jedoch, daß die Eiuhebnng der Auflagen auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattflnden darf, und daß der Brannt- wein in allen Fällen der Freiheit von der staatlichen Steuer nach § 6 des Bramit-weingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. N. 95, auch von der Entrichtung der Landesauflage freizubleibeu hat. Dies wird in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Januar l. I., Nr. 38911 ex 1895, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.