Provinzial- GesehsammLung für das Herzogthum Steiermark. Herausgegeben auf Allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Guberniums. Achtundzwanzigster Th eil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1846 enthält. ------ ” «EHMn —" — G r a tz, gedruckt und verlegt bei Andreas Leykam'S Erben. MI va •*- r > -I 'J v L. A/ff; : {!s V 1! '.' '•• - a Chronologisches Verzeichniß der in der Provmzial-Gesetzsammlung des HerzogthumS Steiermark für das Jahr 1846 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial- <2 CQ Verordnung. Gegenstand. 1 2 3 4 5 6 7 1. Jänner 4. „ 6. i, 12. „ 14. „ Betreffend die Ermächtigung der Com-merzial-Zollämter zur Etngangsverzol- lung von Kaffeh ........................ Die Amtspackete zur Entdeckung von Verkürzungen des Postgefälleö sind nur beim Gerichte zu eröffnen . . . . Grundsätze zur Behandlung der real- und halbinvaliden Militär-Mannschaft, welche in die Civil-Dienstleistung Übertritt In Betrest der Behandlung der Lehengüter bei Verlaß-Abhandlungen . . Die Postportofreiheit der Correspondenz der katholischen Conststorien, Decanate, Pfarrämter und Local-Kaplaneien in streng ämtlichen Gegenständen ... . Ueber die Abstellung der Thierquälerei . lieber die Dauer des Religions-Unterrichtes an die sich zum Abfälle von der katholischen Religion meldenden Parteien . <9 1 1 2 3 5 5 Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. G 11 12 13 14 15 16 17 22. Jänner 23. „ 25. „ 26. „ 26. „ 27. „ 30. „ 31. „ 31. n 3. Febr. Verfahren bei Anwendung der üblichen Percentual-Abzüge für nicht accordirte Lieferungen und Arbeiten an das Aerar Berichtigung einer irrigen Berufung in der Gubernial-Currende vom 10. Set. 1845, Z. 19,458, betreffend einige Abänderungen in der Vorschrift über die Vollziehung der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung . . . . .. . Vorschrift über die Ertheilung von Un-terthans-Aufnahms-Zusicherungs-Zeug-nisfen in den sächsischen Staats- und Unterthanen-Verband.................. Vorschrift bezüglich der Aufrechnung des Wagenschmiergeldes bei Dienstreisen . Abgestraften Verbrechern ist die Promotion zum Doctorate ohne besondere a. h. Erlaubniß nicht zu gestatten . . . Vorschrift wegen Delegirung der Wirth-schaftsämter in Streitsachen der Un- terthanen............................ Vorschrift, womit neue Formularien zur Verfassung des Zustandes über die Volksschulen vorgezeichnet werden . . Stämpelbefreiung der Zeugnisse über die eingetretenen Ereignisse, die die Aende-rung der zur Vollziehung des Waaren-TransporteS ursprünglich bezeichneten Straße nöthig machten................ Stämpelfreiheit der Eingaben und Schriften über die Verhandlungen einfacher Polizei-Vergehen ....... Vorschrift, daß die Stämpelkosten bei Einbringung der Lehrers- und Kaplanö- 14 15 16 16 17 32 Mäd- chen Namentlich aufgeführt iä S-- §b Zahl der schulfähigen Knaben L L L S" Mäd- chen Uc~ "5 Anmerkung. Bel jeder Schule sind in der ersten Zeile mit schwarzer Tinte die Wochentags-nnd in der zweiten Zeile mit rother Tinte die Sonntags-Schüler ersichtlich ■ zu machen. Die dießfälligen Ansätze der Vorjahres aber haben ganz wegzubleiben. s- S- U s A- J-» fl L H 5 Zahl der schulbesuchenden | atz-W S V» 1 S DeS Qrtsftelsorgers Des Katecheten.^ Knaben Mäd- chen s E E L 3 «3 schul- fähige als schulbe- suchende Kinder Name Quali- fication me Quali- fication Schul- Ein- kommen fl. 1 Ir. 0 5" 1 1 "a rä- 1 L g 3 e U f I i 1 S,,v h, rfias | t e .S5 L 1 Na •3 -ä S' t • I I i 1 Des Lehrers G Des e h i l f e n Der Jndustrielehrerin Name Quali- fication nach. a) Sieifi b) Geschicklichkeit c) Moralität d) Behand-lungsweise der Kinder aus fcccnl--quellen 1 Name fl. | kr fl. | kr i Duali- ftcatioit nach a) Fleiß b) Geschick l-chkeit c) Moralitätl d) Bel,an0-lunflswelse der Kinder Gehalt S §_ -“'S* ZG fl. [ kr Mb 2 j cS 9 1 & Name Quali- fication nach , a) Fleiß b) Geschick-lichkctl c) Moralität d) Behand-lungsweise der Kinder Ge- halt fl., kr Des OrtSschulaufseherS Name Qualification Z L e- Lehr-amts-Candida-ten LZ ■e* £5 KA LG iS- Schulgebäude «-s F 'S.? S B f Bauzustande s «• G es« ss Ad Nt. 4326 ex 1845. L. (Für die Consistorien und Kreisämtcr.) Summarische Rebersicht über den Zustand der Volksschulen des............Kreises im Jahre 18 . . Anmerkung. In der ersten Zeile sind die Alltags- und in der zweiten die Sonntags-Schüler auszuweisen. Zusammc darunter darunter darunter Lehrer Gehilfen Jndustrial- Lehrerinen Orts- Schul- aufseher Can vida- en g KZ 't: «■J 'S) >6 j?© £■5 «-° gi © Schulgebäude S CQ s s darunt rr darun- ter S CQ £ L darun- ter G -A g L darun- ter t 1 'S -2 f 1 5 ■e s 1 e 5 S= g S 1 S f 1 Z S E e e I S 1 H. CQ Z L I L >2- -L>zvm,sprm 1 L I 3 1 5: L 1 li £ Z | I f! Bauzu- stande Anmerkung 32 Vom 31. Jänner. 15. Stämpelbefreiung der Zeugnisse über die eingetretenen Ereignisse, die die Aenderung der zur Vollziehung des Waaren-Transportes ursprünglich bezeichneten Straße nöthig machten. Laut hohen Hoskammer-Decretes vom 18. December 1845, Zahl34,354, ist den Bestätigungen, welche in Folge des §.160 der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung von einer Obrigkeit, einer Partei über eingetretene Ereignisse, die die Aenderung der zur Vollziehung des Waaren-Transportes ursprünglich bezeichneten Straße nothig machen, ausgestellt werden; mit allerhöchster Entschließung vom 17. November 1845 die Stäm-pelfreiheit zugestanden worden. Gnbernial-Verordnung vom 31. Jänner 1846, Nr. 1050; an die k. k. Kreisämter. 16. Stamp elfreih eit der Eingaben und Schriften über die Verhandlungen einfacher Polizei-Vergehen. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat, im Einverständnisse mit der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei mit dem Decrete vom 23. December 1845, Zahl 51,397, bestimmt, daß alle in den Verhandlungen einfacher Polizei-Vergehen vorkommenden Eingaben und Schriften, also auch die Recurse und Gnadengesuche, so wie alle bezüglichen ämtlichen Ausfertigungen gemäß des §. 81, Zahl 4, des Stämpel- und Tar-Gesetzes stämpelfrei sind. Gubernial-Verordnung vom 31. Jänner 1846, Nr. 1051; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei-Direction. Vom 3. unk 4. Februar. 33 17. Vorschrift, daß die Stämpelkosteu bei Einbringung der Lehrers- und Caplans - Unterhalts - Beitrage von den Berechtigten zu tragen seien. Ueber die vorgekommene Frage: wer die Stämpelkosten zu den Rückstands-Ausweisen über die von den Gemeinden zu beziehenden Caplans- und Lehrers-Unterhalts-Beiträge zu bestreiten habe, wird dem k. k. Kreisamte in Erledigung des Berichtes bemerkt, daß diese Kosten um so mehr von den Berechtigten zu bestreiten seien, als eine Repartirnng derselben auf die im Rückstände gebliebenen Insassen wegen der Unbedeutendheit des Betrages sehr selten ausführbar sein dürfte. Gubernial-Verordnung vom 3. Februar 1846, Nr. 2671; an die k. k. Kreisämter. 18. Wegen Verleihung von Kramereien in Orten, wo keine gemischten Waarenhandlungen bestehen, statt des abgestellten Hausirhandcls. Seine Majestät haben laut hoher Hofkammer-Verordnung vom 19. v. M., Zahl 2189, mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopolö-Ordnung §§. 357, 358 und 364, so wie jene des hohen Hofdecretes vom 13. Juni 1838, Zahl 15,848, welchen gemäß der Hausirhandel im Grenzbezirke und mit contrvllpflichtigen Maaren auch im inneren Zollgebiete allmälig eingestellt werden soll, zur Ausfüllung der aus der Vollziehung dieser Anordnung in dem bisherigen Bezüge der controllpstichtigen Schnittwaaren von Seite des Landvolkes und im Absätze der Erzeugnisse der Baumwollwaarcn-Fabrikation entstehenden Lücke, und um der zahlreichen Classe jener Personen, welche bei dem Hausirge-werbe ihren Erwerb bisher zu suchen gewohnt war. eine an- Geseysammlung XXVIII. Theil. 3 34 Vom 4. und 8. Februar. dere angemessene Quelle zur Aufbringung des no Urigen Unterhaltes für sich und ihre Familien zu eröffnen ; zu Folge allerhöchster Entschließung vom 13. v. M. die Ausdehnung der Krämerei - Concessioncn auf Schnittwaaren an Orten, wo keine gemischten Waarenhandlungcn bestehen, zu genehmigen geruht. Das k. k. Kreisamt wird daher angewiesen, den Bezirks-obrigkeitcn im hierortigen Namen die Ermächtigung zu erthei-len, in Orten, wo keine förmlichen Waarcnhandlungen bestehen , sowohl den schon etablirten Krämern über ihr Einschreiten nach Maß des Bedarfes die Ausdehnung ihres Verschleißes auf Schnittwaaren zu bewilligen, als auch den vorkommenden Bewerbern um neue Krämerei-Licenzen, solche mit der Ausdehnung auf Schnittwaaren, wenn sie darum ansu-chen, und zwar im Grenzbezirke nach §§. 353 und 354 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung immer nur mit Beistimmung der einschlägigen Cameral-Bezirksbehörde, und unter Beobachtung der darin bezeichneten Bedingungen zu erthei-len, wobei denselben übrigens noch zu bedeuten ist, daß bei Verleihung solcher Krämerei-Licenzen insbesondere auf diejenigen Individuen Bedacht zu nehmen sein wird, welche bisher aus dem Betriebe des Hausirhandels ihre Subsistenz geschöpft haben, und diesen Erwerb gegen ein stabiles Verkaufs-Geschäft aufzugeben beabsichtigen. Gubernial-Verordnung vom 4. Februar 1846. Nr. 2239; an die k. k. Kreisämter. 19. Enthebung der Landgerichte von der Einsendung periodischer Ausweise über den Zustand der Arreste, und der Duplicate vierteljähriger Criminaltabellen an die Kreisämter. Die hohe Hoskanzlei hat, über gepflogenes Einverständniß mit der k. k. obersten Justizstelle, mit Verordnung vom 16. Jän- Nom 8. Februar. 35 ner l. I., Zahl 553, das Gubernium ermächtiget, die Landgerichte in Steiermark sowohl der ihnen gegenwärtig obliegenden Einsendung periodischer Ausweise über den Zustand ihrer Arreste, als auch der vierteljährigen Einsendung von Duppli-caten der vierteljährigen Criminaltabellen an die Kreisämter zu entheben; wovon das k. k. Kreisamt zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der Landgerichte hiermit in die Kennt-niß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 8. Februar 1846, Nr. 1773; an die k. k. Kreisämter. 20. Beim Baue neuer Straßen ist das vorgeschriebene Einvernehmen mit der Militär-Behörde nicht außer Acht zu lassen. Laut hoher Hofkanzlci-Perordnung vom 22. Jänner l. I., Zahl 2072/211, hat der I. k. Hofkriegsrath den Wunsch geäußert, es möge dahin gewirkt werden, daß beim Baue neuer und bei Vornahme wesentlicher Abänderungen an den bestehenden Straßen das vorgeschriebene vorläufige Einvernehmen mit der Militär-Behörde nicht vernachläßigt werde. Dem k. k. Kreisamte wird demnach in Folge des, von der hohen Hofkanzlei erhaltenen Auftrages, die genaue Beobachtung der in dem, mit hierortiger Verordnung vom 3. Jänner 1821, Zahl 27,654 *), bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei-Decrete vom 15. December 1820, Zahl 37,186, enthaltenen Anordnung zur Pflicht gemacht. Gubernial-Verordnung vom 8. Februar 1846, Nr. 2236; an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. G. S., Band 3, Seite 5, Nr. 3. 36 Vom 13. Februar. 21. Die Aufhebung des Lotto's im Frcistaate Krakau und das Verbot des Verkaufes ausländischer Loose daselbst betreffend. Der Senat der freien Stadt Krakau hat laut der in der Anlage beifolgenden Anordnung die bisher daselbst bestandene Zahlen-Lotterie, vom 1. Jänner 1846 angefangen, aufgehoben, und zugleich den Verkauf aller ausländischen Lotterie-Loose im Freigebiete unter Strafe untersagt. Was hiermit in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 25. Jänner 1846, Zahl 2967, zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Gubernial-Currende vom 13 Februar 1846, Nr. 2986. Abschrift zur Zahl 6099 ex 1845. Wir Präsident und Senatoren der freien, unabhängigen und streng neutralen Stadt Krakau und ihres Gebietes bestimmen in Vollziehung deö Landtagsbeschlusses vom 16. Juli 1844, kraft dessen die Zahlen-Lotterie im Gebiete der freien Stadt Krakau aufgehoben wurde, und insbesondere der Artikel 2 und 3 des genannten Beschlusses: 1. Artikel. Die bisher in der freien Stadt Krakau bestehende Zahlen-Lotterie wird mit 1. Jänner 1846 aufgehoben. 2. Artikel. In Folge dessen werden im Gebiete der freien Stadt Krakau alle Lotterien was immer für eines Namens und Ursprunges verboten. 3. Artikel. Nur Pfandspiele auf unbewegliche oder bewegliche Güter, die sich im Freigebiete befinden, können nach vorläufiger spc-cieller Bewilligung des regierenden Senates Statt haben. 4. Artikel. Jeder Verkäufer ausländischer, wie immer Namen habender Loose verfällt nebst der Confiscation der Loose in eine Vom 13. Februar. 37 Geldstrafe von 1000 fl. potn., jeder Herumträger der Lotterie-loose in eine Geldstrafe von 500 poln. Gulden. Zwei Drittel dieser Geldstrafen werden den wohlthätigcn, vom Senate zu bestimmenden Zwecken, ein Drittel aber dem Angeber zufallen. Sollte es sich ergeben, daß der Uebertreter die Geldstrafe zu tragen außer Stande sbi, so wird ein angemessener Polizeiarrest verhängt werden, wobei 10 poln. Gulden für jeden Tag gerechnet werden. 5. Art ikel. Jeder Besitzer eines Lotterie-Looses im Gebiete der freien Stadt Krakau wird gehalten sein, nebst der Confiscation des Looses eine dem Betrage im Verhältnisse von 2 poln. Gulden für jeden poln. Groschen des Einsatzes in der Zahlen-Lotterie, und von 6 poln. Gulden für jeden poln. Gulden des Einsatzes in der Classen-Lotterie gleichkommende Stämpel-strase zu bezahlen. Die Besitzer der Loose auf unbewegliche oder bewegliche, im Gebiete der freien Stadt Krakau befindliche Güter, zu deren Ausspielung keine Bewilligung ertheilt wurde, unterliegen der auf die Besitzer der Classen-Lotterie-Loose festgesetzten Strafe. 6. Artikel. Die Untersuchung der in Rede stehenden Uebertretung erfolgt auf Jedermanns Anzeige, so wie von Amtswegen, sobald sich Spuren der That zeigen, und zwar in der Stadt Krakau durch die Polizei-Direction, im Gebiete aber durch die Districts-Commissäre, welche Behörden nach Herstellung der rechtlichen Beweise in erster Instanz mit Freilassung des Rekurses an das Departement der inneren Angelegenheiten und der Polizei, binnen 8 Tagen vom Tage der Kundmachung der Entscheidung der Polizei-Direction oder der Districts-Commiffäre, zu Recht erkennen werden. 7. Artikel. Der rechtliche Beweis der Ueberführung muß nach den allgemeinen Bestimmungen über schwere Polizei-Uebertretunge» hergestellt werdeu. Der Besitz eines Looses zur Lotterie, deren 38 Vom 13. und 18. Februar. Ziehung noch nicht erfolgte, zieht ohne Rücksicht, wo es erworben wurde, die oben genannte Stämpelstrafe nach sich. Die Rechtfertigung, das Loos wäre gefunden, wird nicht berücksichtiget werden, indem jeder Finder eines Looses verpflichtet ist, eS bei der Polizei-Direction zu hinterlegen. 8. Artikel. Die Gewinnst« der confiscirten Loose werden zu wohlthä-tigen Zwecken verwendet. 9. Artikel. Die Vollziehung dieser Verordnung, welche mit 1. Jänner 1846 als verbindlich zu betrachten ist, tragen Wir dem Departement der inneren Angelegenheiten und der Polizei, der Polizei-Direction, so wie den Districts-Commiffären nach Maßgabe ihres Wirkungskreises auf. Geschehen in Krakau in Unserer Sitzung am zwölften December im eintausend achthundert fünf und vierzigsten Jahre. Senats-Präsident (unterzeichnet) Schindler. Für den General-Senats-Secretär (unterzeichnet) P o p i e l e ck i. Mit den Acten gleichlautend : Für den General-Senats-Secretär Popielecki. (L. 8.) 22. Heber den Waffengebrauch der k. k. Finanzwache. Um Mißverständnissen vorzubeugen, Jedermann vor Schaden zu bewahren, und den Zweck, welcher durch die Errichtung einer bewaffneten Finanzwache beabsichtiget wird, sicher zu erreichen, werden in Gemäßheit der mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 8. Februar l. I., Zahl 4742/250, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 24. Jänner l. I. über das Recht der Angestellten der bemerkten Wachanstalt zum Waffengebrauche, und über das Verfahren bei Untersuchungen, Vom 18. Februar. 39 welche im Falle des stattgefundenen Waffengebrauches zu pflegen sind, folgende Anordnungen und nähere Bestimmungen der bisher erlassenen Vorschriften zur allgemeinen Darnachachtung kundgemacht: 8- 1 Die Angestellten der Finanzwache sind befugt, sich der zu ihrer vorschriftsmäßigen Ausrüstung gehörenden Waffen bloß im Dienste-und zu einem unmittelbar in der DiensteSverrich-tung liegenden Zwecke zu bedienen. §. 2. Auch in diesen Fällen haben sie von den Waffen nur Gebrauch zu machen: a) Als Nothwehr zur Abwendung eines gegen sie gerichteten thätlichen Angriffes. Es ist jedoch, um die Waffen zu gebrauchen, nicht nothwendig, daß erst abgewartet werde, ob die Personen, gegen welche die Angestellten der erwähnten Wachanstalt das Amt zu handeln haben, an die Letzteren Hand anlegen, wider sie Waffen gebrauchen oder andere Mittel zur Verwundung anwenden. Als ein thät-licher Angriff ist vielmehr bereits zu betrachten, wenn Leute mit Waffen oder andern zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, oder, obgleich unbewaffnet, in einer Anzahl, welche unter den obwaltenden Umständen zur Ueberwältigung der anwesenden in der Dienstausübung begriffenen Angestellten geeignet ist, oder überhaupt mit zur Ueberwältigung derselben dienlichen Mitteln, ungeachtet der an sie gerichteten Aufforderung, stille zu halten, gegen die Angestellten Vordringen und dieselben dadurch in die Gefahr setzen, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert zu werden. b) Zur Bezwingung eines gewaltsamen Widerstandes gegen die Vollziehung des den Angestellten der Finanzwache ausgetragenen Dienstes. Als ein gewaltsamer Widerstand wird jedoch auch erklärt: 40 Vom 18. Februar. aa) wenn Jemand', .ungeachtet der an ihn unter Kundgebung der Eigenschaft als Finanzwache vernehmbar gerichteten Aufforderung, stille zu halten, dieser Aufforderung nicht nur nicht Folge leistet, sondern die Handlung oder Unternehmung, welche den Anlaß zur Aufforderung gegeben hat, sortsetzt, und dieselbe mit Hilfe der Schnelligkeit der Last- oder Zugthiere oder anderer Transportmittel, z. B. mittelst Schiffe, vollführt oder zu vollführen versucht, und die Angestellten dadurch in die Gefahr setzt, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert zu werden, oder bb) wenn Leute, die mit Waffen oder überhaupt mit zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen oder anderen hierzu dienlichen Hilfsmitteln versehen sind, oder obgleich ohne Waffen oder solche Werkzeuge oder Hilfsmittel sich den Angestellten in einer Anzahl, welche unter obwaltenden Umständen zur Ueberwältigung der anwesenden, in der Dienstesausübung begriffenen Angestellten geeignet ist, entgegenstellen, aus die an sie unter Kundgebung der Eigenschaft als Finanzwache vernehmbar ergangenen Aufforderung, die Waffen oder die erwähnten Werkzeuge niederzulegen, oder sich jener Mittel zu entledigen, oder stille zu halten und sich einzeln zu der im Dienste begriffenen Abtheilung zu verfügen, oder bei Schiffen der letzteren den Eintritt in dieselben zu gestatten, nicht bloß dieser Aufforderung keine Folge leisten, noch ihre Bereitwilligkeit zur Folgeleistung durch Worte oder Handlungen unzweideutig zu erkennen geben, sondern auch durch Worte oder unzweideutige Geberden und die Stellung, welche sie einnehmen, offenbar an den Tag legen, daß sie entschlossen sind, der Amtshandlung der Angestellten der Finanzwache gefährliche Gewalt entgegenzusetzen. In den unter aa und bb angeführten Fällen ist der Gebrauch der Waffen nur bei Vollführung des mit dem §. 54 Bom 18. Februar. 41 der Verfassung und Dienstvorschrift der Finanzwache angeordneten Angriffes, und auch bei diesem nur in so fern, als derselbe es unumgänglich nothwendig macht, Abtheilungen der Finanzwache, die wenigstens aus fünf Köpfen bestehen und von einem Oberaufseher oder einem Oberen höheren Ranges angeführt werden, gestattet §. 3. Außer den im vorhergehenden. Paragraphe bezeichneten Fällen sind die Angestellten der Finanzwache nicht befugt, sich ihrer Waffen zu bedienen, insbesondere nicht gegen Leute, welche ohne Hilfe von Zug- oder Lastthieren oder anderen Transportmitteln die Flucht ergreifen, um sich oder ihre Sachen der Anhaltung zu entziehen, oder welche zwar durch die Schnelligkeit der Zug- oder Lastthiere oder anderer Transportsmittel der Amtshandlung zu entgehen suchen, ihr Unternehmen aber aufgeben, folglich die Flucht in einer Richtung ergreifen, bei deren Verfolgung der Verdacht der Ausführung 'einer Uebertretung entfällt. In dem letzteren Falle sind die Angestellten der Finanzwache bloß berechtiget, die Stränge an dem Fuhrwerke abzuhauen, oder die Thiere, deren sich bedient wird, unbrauchbar zu machen, insofern dieß geschehen kann, ohne das Leben eines Menschen in Gefahr zu setzen. §. 4. Selbst in den Fällen, in denen die Bedingung des Gebrauches de: Waffen vorhanden ist, sind Diejenigen, die sich derselben bedienen, verpflichtet: a) die Waffen nur in dem Maße anzuwenden, als es zur Abschlagung des Angriffes oder zur Ueberwältigung des gewaltsamen Widerstandes unumgänglich nothwendig ist, und *) Der §. 54 der Verfassung und Dienstvorschrift de> Finanzwache lautet folgendermaßen: Lassen die Parteien hingegen die Aufforderung uube-folgt, setzen sie ungeachtet derselben den eingeschlagenen Weg fort, verweigern sie die Ablegung der Waffen und der zur Anwendung dev Gewalt geeigneten Werkzeuge, oder wollen sie sich nicht trennen und einzeln zur Abtheilung der Finanzwache verfügen, so sind sie beherzt anzngrcifcn und in Verhaft z» nehmen. 42 Vom 18. Februar. h) in jedem Falle die Waffen mit der Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leben eines Menschen ohne Noth nicht in Gefahr gefetzt werde. So sehr es unter die Pflichten der Angestellten der Finanzwache gehört, den ihnen obliegenden Dienstverrichtungen durch den gesetzmäßigen Gebrauch der Waffen Nachdruck und Ansehen zu verschaffen, eben so sehr haben dieselben jederzeit sich gegenwärtig zu halten, daß sie durch eine leichtsinnige, muthwillige oder boshafte Anwendung der Waffen eine schwere Verantwortung vor dem zeitlichen und dem ewigen Richter auf sich laden. 8- 5. Die Wahl der Waffen, deren sich zu bedienen ist, ob nämlich das Feuergewehr, der Säbel oder das Bajonnet angewendet werden soll, richtet sich nach den obwaltenden Umständen, wobei der Grundsatz gilt, daß diejenige Waffe angewendet werden soll, deren Gebrauch nach der Beschaffenheit der Umstände unumgänglich nothwendig ist. §. 6. In den Fällen, in denen bei der Dienstesausübung der Ftnanzwache durch den Gebrauch ihrer Waffen eine Verwundung oder Tödtung erfolgt, und die zur Handhabung deS allgemeinen Strafgesetzbuches bestellten Behörden Veranlassung gefunden haben, die Erhebung des Thatbestandes einzuleiten, ist dieselbe nach den Bestimmungen dieses Strafgesetzbuches zu pflegen. Da aber der vorschriftswidrige Gebrauch der Waffen von Seite der Angestellten der Finanzwache ein Dienstvergehen ist, und als solches einer besonderen Ahndung unterliegen kann, so soll in den bemerkten Fällen znr Erhebung des Thatbestandes, insofern dieselbe durch einen Aufschub nicht etwa vereitelt oder erschwert würde, der den Angestellten der Finanzwache, bei deren Dienstesausübung sich die Verwundung oder Tödtung ergab, zunächst Vorgesetzte Finanzwach-Beamte beigezogen werden. Diesem Beamten, welcher weder als Zeuge, noch als Vertheidiger eines der Beschuldigten ein- 43 Vom 19. und 19. Februar. zuschreiten hat, liegt ob, auch von seiner Seite zur genauen und vollständigen Erhebung des Sachverhaltes eifrig mitzuwirken. Ihm steht es zu diesem Zwecke zu, den gerichtlichen oder obrigkeitlichen Beamten, der die Erhebung zu leiten hat, nach Maß deS Erfordernisses auf diejenigen Umstände, deren Erhebung er zur vollständigen Aufklärung deS Sachverhaltes für nothwendig hält, oder die Maßregeln, die ihm zur Erforschung der Wahrheit angemessen scheinen, aufmerksam zu machen, ferner über die Dienstverhältnisse der Finanzwache, so weit sie auf die Erhebung deS ThatbestandeS Bezug nehmen, die erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, und die in den Dienstvorschriften der Finanzwache enthaltenen, zur Ermittlung des ThatbestandeS dienlichen Behelfe an die Hand zu geben. Insofern zum Behufe der Erhebungen Verfügungen über die Angestellten der Finanzwache erforderlich find, hat er daS Entsprechende einzuleiten, und diese Verfügungen schleunig, jedoch mit der Vorsicht zu veranlassen, damit eine nachtheilige Störung oder Unterbrechung deS Wachdienstes nicht Statt finde. Sollte der Beamte, der die Erhebung deS That-bestandes leitet, die von dem Finanzwach-Beamten gewünschte Erörterung eines Umstandes, oder ein von diesem Beamten bemerktes Mittel der Erhebung für unzuläßig halten, so ist auf Verlangen des Finanzwach-Beamten dieses im Protokolle anzumerken, jedoch deßwegen weder der Fortgang der Erhebung , noch deren Abschluß und das weitere Verfahren zu hemmen. Gubernial-Currende vom 18. Februar 1846, Nr. 3763. 23. Rangbestimmung zwischen überzähligen und systemisirten Beamten. Seine k. k. apostolische Majestät haben, über die neueste Verhandlung wegen des Ranges der überzähligen, mit der Clause! „de non praejudicando" ernannten Beamten bei ihrer 44 Vom 19. Februar. gleichzeitigen Ernennung mit andern shstemistrten Beamten zu einem Dicnstplatze derselben Kategorie, mit allerhöchster Entschließung vom 3. Jänner d. I. zu bestimmen geruht, daß es bei den allerhöchsten Entschließungen vom 1. Februar 1828, Hosdecret vom 16. Mai 1828, Zahl 11,616, und 14. Juni 183 6, Hosdecret vom 10. August 1836, Zahl 20,979, sein Verbleiben haben soll. Von dieser, mit dem hohen Hoskanzlei-Präsidial-Erlasse vom 12. v.M., Zahl 823, eröffnelen allerhöchsten Entschließung, wird das k. k. Kreisamt mit Bezug auf die hierortigen Verordnungen vom 30. Mai 1828, Zahl 10,008 *), und 23. August 1836, Zahl 13,769 **), zur Wissenschaft in die Kennt-niß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 19. Februar 1846, Nr. 3150; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Staatsbuch-haltung, an die f. k. Kammer-Procuratur und an die k. k. Provinzial-Baudirection. 24. Vorschrift über die Ausschließung der Studierenden von den Studien. Seine k. k. Majestät haben, laut hohen Studien-Hofcom-missions-Erlasses vom 3. d. M., Zahl 939, mit allerhöchster Entschließung vom 27. Jänner l. I. allergnädigst zu bestimmen geruht: daß die mit der allerhöchsten Entschließung vom 23. September 1827 allergnädigst angeordnete Bekanntmachung der an den einzelnen Lehranstalten vorkommenden Ausschließungen der Studierenden an alle betreffenden Lehranstalten der Monarchie, nur auf jene Fälle beschränkt werde, in welchen über einen Studierenden die gänzliche Ausschließung von allen Lehranstalten der Monarchie wegen Schwere des Disciplinar- *) Siehe P. G. S., Band 10, Seite 154, Nr. 83. **) Siehe P. G. S., Band 18, Seite 412, Nr. 134. Nom 19. und 21. Februar. 45 Vergehens, oder wegen Gefahr der Verführung, von dem Studien-Director mit Beiziehung der Professoren der betreffenden Studien-Abtheilung verhängt wurde; daß es aber bei jenen Ausschließungen, welche wegen schlechter Fortgangserfolge, oder wo bei minderen Sittlichkeits- oder Disciplinar-Vergehen die bloße Dimission von Einer Lehranstalt (consilium abeundi) ausgesprochen wurde, genüge, daß derlei Ausschließungen oder Entlassungen in den Katalogen angemerkt und ausgewiesen werden. Um übrigens zu verhindern, daß Studierende, welche an einer Lehranstalt von den Studien ausgeschlossen werden, bei welchen jedoch der hier angedeutete Fall der Bekanntgebung dieser Ausschließung an alle Lehranstalten nicht einzutreten hat, nicht dennoch an anderen Lehranstalten Aufnahme finden: wird der k. k. Gymnafial-Direction und den Präfecten in Folge Eingangs erwähnter hoher Studien-Hofcommissions-Verordnung die genaueste Befolgung der, mit den hierortigen Erlässen vom 21. August 1826, Zahl 18,001, 3. November 1827 , Zahl 24,424, bekannt gegebenen hohen Studien-Hof-commissions-Verordnungen vom 15. Juli und 13. August 1826, Zahlen 2998 und 3868, 6. October 1827, Zahl 5157, welche die Vorsichten vorzeichnen, die bei der Aufnahme eines Studierenden an einer Studicnanstalt zu beobachten sind, mit dem Beisatze empfohlen, daß in Hinkunft nur jene Erclustonen, welche nach der eben mitgetheilten Vorschrift allen Lehranstalten bekannt gemacht werden müssen, anher anzuzeigen sind. Gubernial-Verordnung vom 19. Februar 1846, Nr. 3638; an die sämmtlichen k. k. Studien-Directorate. 25. Vorschrift wegen Ausfertigung von Todtenscheinen bei Sterbfällen dänischer Unterthanen in den öfterr. Staaten. Nach dem Inhalte einer, unterm 12. d. M., Zahl 2882, herabgelangten hoben Hofkanzlci-Verordnung, hat die königl. 46 Vom 21. Februar. dänische Regierung durch die k. k. geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei das Ansinnen gestellt, daß bei Sterbefällen dänischer Unterthanen in den österr. Staaten Todtenscheine ausgefertigt, und im diplomatischen Wege der betreffenden gerichtlichen Behörde des Verstorbenen unter Bekanntgebung der etwa obwaltenden besonderen Verhältnisse zugefertigt werden. Die königl. dänische Regierung hat mit diesem Einschreiten die Versicherung verbunden, daß die gleiche Verfügung rücksichtlich aller in den dänischen Staaten sterbenden fremden Unterthanen bereits getroffen sei. Die hohe Hofkanzlei findet demnach, im Einvernehmen mit der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei bestimmt, diesem Begehren in der Art zu entsprechen, wie dieses rücksichtlich der sranzösischen und belgischen Unterthanen mit den, mit den hierortigen Erlässen vom 14. April 1836, Zahl 5961 *), und 14. Mai 1841, Zahl 7378 **), bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei-Decreten vom 31. März 1836 und 9. April 1841, Zahlen 8259 und 10,524, geschah. Uebrigens verstehe eS sich von selbst, daß solche von Amtswegen auszufertigende Todtenscheine sowohl bei der Ausstellung als auch bei der Legalisirung stämpelfrei zu behandeln seien. Insofern den Todtenscheinen auch die bezüglichen Sperr-Relationen und sonstige Acten beizuschließen sind, werde nach dem Wunsche der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei die k. k. oberste Justizstelle unter Einem angegangen, in gleicher Absicht eine Weisung an die Gerichtsbehörden .zu erlassen. Gubernial-Verordnung vom 21. Februar 1846, Nr. 4055; an die sürstbischöflichen Ordinariate. *) Siehe P. G. S., Band 18, Seite 243 , Nr. 76. **) Siehe P. G. S., Band 23, Seite 143, Nr. 80 Vom 26. Februar. 47 26. In Betreff der Abnahme und Verrechnung der Executions-Gebühren bei Anwendung der Jdealerecution. Das Gubernium hat aus den Berichten der Kreisämter ersehen, daß sich in den Fällen, wo wegen Mangel an Mili-tärmannschast die Jdealerecution zur Einbringung der landes-fiirftt. Steuern angewendet wird, besonders der hinsichtlich der Gebühr der von einigen Bezirks-Obrigkeiten dazu verwendeten Gerichtsdiener, sehr verschieden benommen werde. Da die Jdealerecution eigentlich nur den Zweck hat, den Rückständner, dem keine Militärerecution zugewiesen werden kann, von dem Eintritte der gegen ihn verhängten Erecution, und im geeigneten Falle von deren Verdopplung in die Kennt-niß zu setzen; so genügt es, wenn das dießfällige bezirksobrigkeitliche Decret demselben mittelst des Gemeinde-VorstandeS zugefertigt werde. Es mag nun dieses Decret dem Gemeinde-Vorstände durch den Gerichtsdiener, oder auf einem anderen Wege zukommen; so ist für den Ueberbringer keine Gebühr aufzurechnen, sondern es ist die ganze ErecutionS-Gebühr täglich 6 und resp. 12 kr. W. W. an den Militärfond abzuführen. Hiernach sind die Bezirks-Obrigkeiten zu belehren und eS ist der Vollzug dieser Verordnung zu überwachen. Gubernial-Verordnung vom 26. Februar 1846, Nr. 3777 an die k. k. Kreisämter. 27. Bestimmung der Stämpelgebühr für amtliche Ausfertigungen gerichtlich abgeschlossener Vergleiche. Nach dem Inhalte der hohen Hoffammer-Verordnung vom 6. d. M., Zahl 4269, haben Se. Majestät mit allerhöch- 48 Vom 26. Februar und 2. März. ft er Entschließung vom 27. Jänner d. I. zu bestimmen geruht, daß die ämtliche Ausfertigung, mit welcher ein gerichtlich abgeschlossener Vergleich erledigt wird (Vergleichs-Jntimation), bei landessürstl. Gerichten einem Stämpel von dreißig Kreuzern, bei Patrimonial- oder Communal-Gerichten aber von fünfzehn Kreuzern für den Bogen zu unterliegen habe. Gubernial-Currende vom 26. Februar 1846, Nr. 4300. 28. Vorschrift bezüglich der.Bemessung, Nachsicht und Einhebung der Justiz-Strafgelder. Zu Folge der im Einvernehmen mit der hohen k. t allgemeinen Hoskammer von der k. k. obersten Gerichtsstelle mit Decret vom 26. September 1842, Zahl 5884, erlassenen Bestimmung ist die Bemessung, Nachsicht und Einhebung der Justiz-Strafgelder den Gerichtsbehörden zugewiefen. Da jedoch diese Bestimmung nack Eröffnung der k. k. obersten Justizstelle vom 29. Jänner 1846, Zahl 257, nur die Eintreibung solcher Justiz-Strafgelder betrifft, welche Parteien oder ihren Vertretern auferlegt, und von den Gerichtsdieuern jener Gerichtsstellen eingetrieben werden, welche die Strafe verhängt haben, keineswegs aber auf.'diejenigen Justiz-Strafgelder Bezug hat, welche von den Oberbehörden, Gerichtsbehörden, Obrigkeiten oder ihren Beamten auferlegt werden, welche nicht wohl von ihren eigenen Gerichtsdienern eingehoben werden können; so wird gemäß des hohen Hoskanzlei-decretes vom 20. v. M., Zahl 5366, über Einschreiten der obersten Gerichtsstelle dem k. k. Kreisamte bedeutet, daß eS den Justizbehörden in Betreibung solcher Strafgelder von den Dominien und ersten Instanzen, oder ihren Beamten, inso-ferne sie darum angegangen werden, mit Eifer, und erforderlichen Falles unter Anwendung der geeigneten gesetzlichen Zwangsmittel behilflich und förderlich zu sein habe. Vom 2., 5. und 6. März. 49 Hiernach hat sich das k. k. Kreisamt bei vorkommenden Anlässen genau zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 2. März 1846, Nr. 4800; an die k. k. Kreisämter. 29. Gesuche der Advocaten um Enthebung von Curatorien und officiosen Partei-Vertretungen sind siämpelfrei. Die hohe k. k. allgemeine Hoskammer hat im Einvernehmen mit der f. f. obersten Justizstelle, mit dem an die hier-ländige k. k. Cameralgefällen-Verwaltung -erlassenen Dekrete vom 25. Jänner 1846, Zahl 44,836, erinnert, daß die Gesuche der Advocaten um Enthebung von den ihnen von den Gc-richtsstellen aufgetragenen Curatorien und officiosen Parteivertretungen im Sinne des §. 81, Zahl 2 des Stämpel- und Targesetzes, dem Stämpel nicht unterliegen. Gubernial-Verordnung vom 5. März 1846, Nr. 4114; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. steierm. Landrecht. 30. Die Bewilligung zum Privat-Studium betreffend. Ueber eine aus Anlaß mehrerer vorgekommenen Fälle gestellte Anfrage hat die hohe Studien-Hofcommission unterm 28. v. M., Zahl 1461, Folgendes anher erlassen: „Da das öffentliche Studium die Regel, das Privat-Studium aber nur eine Ausnahme davon bildet, da fernerS Ansprüche ans Gestattung von Ausnahmen gehörig zu begründen sind, und ein in einem einzelnen Falle vorgekommenes Präjudikat zu keiner Richtschnur für künftige Fälle dienen kann; so ist, und zwar im Einklänge mit dem an die Länderstellen von Mailand und Venedig erlassenen Studien-Hoscom- Gesetzsamnilüiig XXVIII. Thkil. 4 50 Nom 6. und 8. März. mifsions-Decrete vom 2. März 1837, Zahl 1257, und der auch in den andern Provinzen bestehenden Uebnng zur Bewilligung des Privat-Studiums auch die Nachweisung eines gütigen Hindernisses oder anderer beachtungswürdiger Rücksichten, welche den Besuch der öffentlichen Vorlesungen erschweren, nothwcndig." Gubernial-Verordnung vom 6. März 1846, Nr. 5259; an die sämmtlichen k. k. Studicn-Direetorate. 31. Wegen Verrechnung der Reisekosten, wenn mehrere Beamte vereint eine Dienstreise unternehmen. Wenn zwei oder mehrere Beamte in den ihnen obliegenden Amtsgeschäften vereint eine Dienstreise unternehmen, so hat zu Folge allerhöchster Entschließung vom 3. Februar d. I. derjenige unter ihnen die Reisekosten zu verrechnen, und deren Vergütung zu empfangen, welcher in einem höheren Dienstrange steht, bei gleichem Range aber jener Beamte, der das Senium für sich hat. Wenn zwischen den dabei in Betrachtung kommenden Beamten-Kategorien der Rang nicht bestimmt ist, so hat die Diätenclasse zu bestimmen. Von dieser allerhöchsten Entschließung wird das k. k. Kreisamt in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 25. Februar l. I., Zahl 6570, zur Darnachachtung und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 8. März 1846, Nr. 4932; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammer-Procuratur, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Oberpost-Verwaltung, an die Herren Stände Steiermarks und an das k. k. steiermärkische Landrecht. Vom 10. März. 51 32. Verfahren bei Ausfertigung der Wanderbucher. In Gemäßheit des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 20. Februar l. I., Zahl 2170, wird das k. k. Kreisamt beauftragt, im angemessenen Wege die Einleitung zu treffen, daß in den Wanderbüchern, welche in Folge der allgemeinen Vorschrift vom 16. October 1828, Zahl 22,345, Gubernial-Ver-ordnung vom 13. December nämlichen Jahres, Zahl 22,183, den Handwerksgesellen in den k. k. österr. Staaten ausgefertigt werden, der betreffende arbeitgebende Meister oder Zunft-Vorsteher bei dem Austritte des Handwerksgesellen aus der Arbeit verpflichtet werde, in dem der Obrigkeit zum Behufe der Fertigung vorzulegenden Zeugnisse auch anzugeben, ob der Geselle in der Zwischenzeit seinen Stand verändert habe, worauf die Obrigkeit bei Bestätigung t>es Arbeits-Zeugnisses gehörige Rücksicht zu nehmen, und die entsprechende Bemerkung dem Wanderbuche beizusetzen haben wird. Gubernial-Verordnung vom 10. März 1846, Nr. 5388; an die k. k. Kreisämter. 33. In Betreff der Zollbestimmungen für einige 6 eibett-Gattungen. Um die Zweifel und Anstände zu beheben, welche in Betreff der Auwendung der für einige Seiden-Gattungen in dem Ein- und Ausgangs-Zolltarife vom Jahre 1838 unter den Postnummern 526, 527, 528 und der dazu gehörigen Anmerkung enthaltenen Bestimmungen vorgekommen find, ist beschlossen worden, anstatt der eben erwähnten Bestimmungen, vom 1. April d. I. angefangcn, nachstehende Zollbestimmungen für die bezüglichen Seiden-Gattnngen im Verkehre des allgemei- 4* 52 Vom 10. ,nid 11. März. nett Zollgebietes mit dem Auslande und mit den ZollauS-fchlüffen in Wirksamkeit zu setzen, nämlich: 1. Seide, rohe, gesponnene oder gedrehte (seta croda, filatojata o torta): Eingangszoll: 50 fl. 50 kr. pr. Centner netto. Ausgangszoll: 22 fl. 30 kr. pr. Centner sporco. 2. Seide, gereinigte oder gefärbte (seta purgata o tinta) : Eingangszoll: 100 fl. pr. Centner netto. AuSgangszoll: 4 fl. 10 kr. pr. Centner sporco. Diese Bestimmungen werden in Gemäßheit des hohen Erlasses der k. k. allgemeinen Hoskammcr vom 14. Februar d. I., Zahl 49,025, mit dem Beisatze zur öffentlichen Kennt« niß gebracht, daß die Verzollungs-Befugnisse der Aemter hinsichtlich der gedachten Seidcn-Gattungen unverändert bleiben. Gubernial-Currende vom 10. März 1846, Nr. 5528. 34. In Betreff der Uebertretungen gegen die Hanselassensteuer-Vorschriften. Mit hoher Hoskanzlei-Verordnnng vom 3. d. M., Zahl 7057, wurden nachstehende allerhöchste Bestimmungen in Betreff der Uebertretungen gegen die Hansclassensteuer-Vorschrif-ten, mit Beziehung auf das (unterm 16. Juli 1842, Zahl 1863, bekannt gegebene) hohe Hofkanzlei-Decret vom 10. Mai 1842, Zahl 10,607, hierher eröffnet: Seine k. k. Majestät haben mit der allerhöchsten Entschließung vom 24. v. M. zu bestimmen geruht, daß Unrichtigkeiten oder gänzliche Verschweigungen von Gebäuden, die der Hausclassensteuer unterliegen, nicht bis zur Periode deS Grundsteuer-Provisoriums, wenn sie auch während desselben schon bestanden, verfolgt und geahndet werden sollen, da die Vom 1t. März. 53 für den stabilen Cataster angeordnete Revision der Gebäude-Classification in dieser Beziehung den Abschnitt gemacht hat, sondern, daß solche nachträglich entdeckte Gebäude von dem Zeitpunkte der Einführung des stabilen CatasterS in die Besteuerung zu ziehen sind. In Bezug auf die Rückwirkung der Strafe, welche in Folge der allerhöchsten' Entschließung vom 29. Mai 1835 auf derlei Verschweigungen festgesetzt wurde, ist nach der Analogie der für Zinsverheimlichnngen in Ortschaften, in welchen die Hauszinsstener besteht, bestimmten fünfjährigen Verjährungsfrist, auch nur für jene der Hansclassensteuer unterliegenden, aber verschwiegenen Gebäude die Strafe der doppelten Steuer zu verhängen, deren Erbauung oder Erweiterung innerhalb « der letzten fünf Jahre Statt gefunden hat. Die tarifmäßige einfache Steuer ist jedoch für die ganze Dauer der Verschweigung, wenn sie auch seit Einführung des stabilen Catasters länger als fünf Jahre gewährt haben sollte, einzuheben. Gubernial-Currende vom 11. März 1846, Nr. 5521. 35. lieber den Gegenstand des Haupteides bet Schuldklagen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 20. Jänner 1846 zu erklären geruht, der Haupteid könne niemals den Bestand oder Nichtbestand der Schuld, sondern ausschließend nur den Bestand oder Nichtbestand der That-sache, aus welcher sich die Schuld ergeben würde, zum Gegenstände haben. Diese allerhöchste Entschließung wird in Gemäßheit des hohen Hofkanzlei-Dekretes vom 4. März l. I., Zahl 6925, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 11. März 1846, Nr. 5581. 54 Vom 12. März. 36. Die Lei Ausfertigung ungestämpelter, aber stämpelpflichti-ger Urtheile oder Erkenntnisse an die Gefällsbehörden zu erstattenden Anzeigen betreffend. lieber Ersuchen des k. k. Appellations- und Criminal-Obergerichtes zu Klagenfurt vom 12. v. M., Zahl 2729, erhält das k. k. Kreisamt sub •/. ein Exemplar der appellations-gerichtllchen Cireular-Verordnung vom 12. Februar d. I., Zahl 2729, in Betreff der bei Ausfertigung ungestämpelter, aber stämpelpstichtiger Urtheile oder Erkenntnisse an die Gefällsbehörden zu erstattenden Anzeigen mit dem Aufträge, solche den Behörden am Lande im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 12. März 1846, Nr. 4601; an die k. k. Kreisämter. Nr. 2729. Circular-Verordnung des k. k. innerösterreichisch - küstenländischen Appellations-Gerichtes. Aus Anlaß der von einigen Cameralbehörden gestellten Anfragen über die Vollziehung der Vorschrift des §. 100, Zahl 2 (§.83 des ital. Textes) des Stämpel- und Targesetzes, in Betreff der bei Ausfertigung ungestämpelter, aber stäm-pelpflichtiger Urtheile oder Erkenntnisse an die Gesällsbehör« den zu erstattenden Anzeigen hat die k. k. allgemeine Hofkammer in einem an die Cameralbehörden erlassenen Deerete vom 19. Juni 1844, Zahl 9030/642, erklärt, daß die Gerichtsstellen nebst den übrigen im Gesetze vorgeschriebenen Daten der Ge-sällsbehörde auch den Stämpel anzugeben haben, mit welchem das Erkenntniß hätte versehen werden sollen; daß jedoch eine jedesmalige Aufforderung der Partei durch die Gerichtsstelle 55 Vom 12. März. binnen vierzehn Tagen bei Vermeidung des Strafverfahrens die Nachstämplung oder Jndosstrung zu bewirken, nicht noth-wendig erscheine, da diese Bestimmung schon in dem allgemein kundgemachten Gesetze enthalten ist. Diese mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 30. Jänner l. I., Hofzahl 5004, herabgelangte allerhöchste Anordnung wird sammtlichen im Sprengel dieses k. k. AppellationS-Gerichtcs befindlichen Gerichtsbehörden zur Dar-nachachtung bekannt gegeben. 37. Die Gesuche der Beamten und Diener um Krankheits-Aushilfen sind künftig mit den ärztlichen Reeepten, welche unter Einem als stampelpflichtig erklärt werden, nicht zu belegen, wohl aber mit dem Zeugnisse des Arztes und dem Apotheker-Conto. Vermöge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 24. Februar d. I., Zahl 5777, hat sich die hohe allgemeine Hofkammer über eine Anfrage: ob ärztliche Recepte, welche bei Gesuchen von Beamten und Dienern um Unterstützung aus Anlaß einer ausgestandcnen Krankheit als Beilage des Apotheker-Conto beigebracht werden, dem Beilagcn-Stämpel unterworfen seien, mittelst Eröffnung vom 4. Februar d. I., Zahl 4368, für die Stämpelpslichtigkeit solcher Recepte ausgesprochen. Um jedoch den Parteien unnöthige Auslagen zu ersparen, fand die hohe Hofkanzlei im Einvernehmen mit der hohen allgemeinen Hofkammer anher zu bedeuten, daß bei Gesuchen der Beamten und Diener um Unterstützungen aus Anlaß ausgestandener Krankheiten die ärztlichen Recepte nicht beigebracht werden dürfen, sondern daß zur Erweisung der Krankheit und der hierdurch verursachten Auslagen daS Zeugniß des Arztes und der Conto des Apothekers genüge. 56 Vom 12. und 14. März. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und weitern entsprechenden Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 12. März 1846 , Nr. 4999; an die k. k. Kreisämter, an die k. f. Kammer-Procuratur, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Polizei-Direction, an die k. f. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an die k. k. Provin-zial-Strafhaus-Verwaltung, an die k. k. Zwangsarbeitshaus-Inspection, an das k. k. Provinzial-Cameral-Zahlamt, an das k. k. Landrecht, an das k. k. illyr. inn. österr. General-Commando, an die Herren Stände Steiermarks. 38. Preisbestimmung für die Anschaffung der Lehrmittel für die Schüler in den Gymnasien und Volksschulen. Die hohe Studien-Hofcommission hat unterm 28. v. M., Zahl 1727, Folgendes anher erlassen: „Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 21. v. M. allergnädigst zu gestatten geruhet, daß, um die Anschaffung der Lehrmittel den Schülern in den Gymnasien und in den Volksschulen so weit zu erleichtern, als dieß, ohne den Studien- und den Schulfond bei dem ausschließlichen Verlage derselben in Nachtheil zu versetzen, geschehen kann, vor der Hand folgende Herabsetzungen in den Preisen dieser Lehrmittel eingeführt werden: 1. Der Preis eines Bogens der für Gymnasien bestimmten Bücher (Gymnasial-Schulbücher-Verlag) wird von zwei Kreuzern C. M. auf Ein einen halben Kreuzer C. M.; der Preis eines Bogens der für Volksschulen dienenden Schulbücher (Normal-Schulbücher-Verlag) von Ein ein Viertel Kreuzer C. M. auf einen Kreuzer C. M. herabgesetzt. 2. Die Kosten des Einbandes des Wiener Verlages sind künftig nicht mehr in dem festgesetzten, sondern in dem Vom 14. März. 57 durch die Versteigerung erzielten Mindestpreise, jedoch unter Berechnung des etwa bleibenden Kreuzer-Bruchthei-les mit einem ganzen Kreuzer den Parteien im Preise des ganzen Buches anzurechnen, wobei jedoch im Falle, daß auch bei dem Preise der Bogen ein Kreuzer-Bruch-theil übrig bleiben sollte, dieser mit dem Kreuzer-Bruch, theile des Bandes zusammen zu rechnen, und erst, wenn dann noch ein Kreuzer-Bruchtheil bleiben sollte, dieser mit einem ganzen Kreuzer zu berechnen, nicht aber jeder Kreuzer-Bruchtheil für sich allein so aufzurechnen ist. 3. Die zum Ghmnasial-Schulbücher-Verlage gehörigen Land« karten sind von zehn Kreuzer C. M. auf sechs Kreuzer C. M. das Stück, und endlich 4. Die Kupsertafeln für die Geometrie, Mechanik, Baukunst und Naturlehre von drei Kreuzern C. M. auf Einen Kreuzer C. M. das Stück herabzusetzen. Die im ersten Absätze enthaltene Herabsetzung der Bogenpreise hat sobald einzutreten, wie eine neue Auflage irgend eines dieser Bücher gemacht wird. Nach diesen Bestimmungen hat sich auch der dortländige Pächter zu richten. Es bedarf wohl nicht der Erinnerung, daß diese zur Erzielung einer mehreren Wohlfeilheit angeordneten Maßregeln nicht durch Vermehrung der Bogenzahl unwirksam, oder auch nur theilweise gehindert werden dürfen, da vielmehr die wohlfeilere Lieferung der Lehrbücher das Augenmerk sein muß. Um jedoch den Verlag der Volksschulbücher so weit als thunlich von jenen Lasten zu befreien, welche seiner Natur nach nicht nothwendig mit ihm verbunden sein müssen, und um sodann noch weitere Herabsetzungen der Preise dieser Schulbücher eintreten lasten zu können, soll auf allerhöchsten Befehl noch über folgende Puncte die Verhandlung gepflogen werden: a) ob die Prämien, Kataloge, Zeugnisse, Ankündigung der Prüfungen oder was sonst an die Schulen unentgeltlich 58 Vom 14. und 16. März. abgeliefert wird, nicht an allen Schulen ohne Ausnahme aus der Dotation dieser Schulen, statt aus dem Schul-bücher-Verlage bestritten werden könnten; b) von Wem die den Armen in den Volksschulen'bisher unentgeltlich verabreichten Schulbücher bezahlt werden können und sollen? Bei diesem letzteren Puncte ist insbesondere auch in Ueberlegung zu nehmen, ob die Anordnungen der §8. 320—323 der politischen Verfassung der deutschen Schulen, welchen gemäß überall höchstens dem vierten Theile der schulpflichtigen Jugend je zu 2 oder 3 Kindern nur Ein.derlei Buch und zum Gebrauche in der Schule gegeben werden darf, dem Zwecke der Schulanstalt entspricht." Ueber diese letzteren zwei Puncte wird der gutächtliche Bericht bis längstens 20. April d. I. gewärtigt. Gubernial-Verordnung vom 14. März 1846, Nr. 5923; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Studien-Directorate und an die fürstbischöflichen Ordinariate. 39. Vorschrift, wann bei Bewilligung von Erziehungsbeiträgen für Kinder minderer Staatsdiener die höhere Entscheidung einzuholen ist. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Secret vom 18. Februar l. I., Zahl 680, erinnert, daß, da es in der Regel nicht zuläßig ist, daß Witwen minderer Staatsdiener im eigenen Provisions stände mehr beziehen, als der im Ruhestande verstorbene Gatte zuletzt zum Unterhalte für sich und seine ganze Familie bezogen hat, in allen jenen Fällen, wo durch die Bewilligung von Erziehungsbeiträgen eine Abweichung von obiger Norm eintreten würde, die höhere Entscheidung einzuholen sei. 59 Vom 16. März Bezüglich der Bemessung der Erziehungsbeiträge für Kinder penstonsfähiger Staatsdiener aber hat die hohe Hofkammer-Verordnung vom 25. Jänner 1844, Zahl 41,733/4065 de 1843 *) (Gubernial-Verordnung vom 23. Februar 1844, Zahl 2933), zur Richtschnur zu dienen. Gubernial-Verordnung vom 16. März 1846, Nr. 5072; an die k. k. Kreisämter. 40. Berechtigung der Militär - Verwaltung zur Aufstellung von Marketendern in den dem Militär unterstehenden Gebäuden. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 26. Februar 1846, Zahl 2407, wörtlich Nachstehendes zu erlassen befunden: Die hohe Hofkanzlei ist schon bei wiederholten Anlässen mit dem k. k. Hofkriegsrathe über den Grundsatz übereingekommen, daß die Militär-Verwaltung befugt ist, eigene Marketender in den Casernen und sonstigen, dem Militär unterstehenden Gebäuden aufzustellen, welche für die Herbeischaffung der Lebensbedürfnisse des Militärs sorgen, weil es diesem, so wie jedem Privaten frei stehen muß, stch die nothwendigen Consumtibilien für den eigenen Bedarf ohne Beschränkung an einen bestimmten Ort oder an gewisse Gewerbsleute auf beliebige Art zu verschaffen; allein derlei Marketender find nur auf den Absatz für das Militär beschränkt und dürfen ihre Feilschaften nicht öffentlich zum Verkaufe ausbieten, und nicht an Civilparteien veräußern, und sobald sie stch dießfalls eine Ueberschreitung ihres Befugnisses erlauben, und Eßwaaren und Getränke an auswärtige Civilparteien verschleißen, sind dieselben ernstlich in die gehörigen Schranken zurückzuweisen. Auch sind, insoferne Marketendereien pachtweise oder sonst im *) Siehe P. G. S., Sattb 26, Seite 59, Nr. 26. 60 Vom 16. und 17. März. Abfindungswege an Civilparteien überlassen werden, diese jedesmal der politischen Ortsobrigkeit zur Erwerbsteuerbemessung namhaft zu machen. In Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze kann es daher keinem Anstande unterliegen, daß dem Josef Kober in Gratz, welchem die Militär-Verwaltungs-Behörde in der von ihm auf eigene Kosten zu erbauenden und mit allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät auf eine bestimmte Anzahl Jahre an das Militär zu vermiethenden neuen Artillerie-Caserne am Lazarethfelde auch die Ausübung der Marketenderei überlassen hat, unter oberwähnter Beschränkung und Bedingung die Fleischausschrottung für das Militär in dieser Caserne gestattet werde, wobei es sich keineswegs um die Verleihung eines ordentlichen Fleischergewerbes an Josef Kober und also auch nicht um die zur Erlangung und Ausübung eines derlei Gewerbsbesugniffes gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse handelt. Das k. k. Kreisamt wird hiervon in Erledigung seines Berichtes vom 5. December v.J., Zahl 24,624, dessen Beilagen im Anschlüsse zurückfolgen, mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, den Magistrat Gratz von dieser hohen Entscheidung zur weiteren geeigneten Amtshandlung zu verständigen. Gubernial-Verordnung vom 16. März 1846, Nr. 5389; an das k. k. Kreisamt Gratz. 41. In Betreff der Beurtheilung der in landesüblicher Sprache im Jnlande ausgestellten, und in jüdischer oder hebräischer Schrift unterfertigten Urkunden. Ueber die Frage: ob die in dem hohen Hofdecrete vom 14 Februar 1814, Zahl 1106 der Justiz-Gesetzsammlung, enthaltene allerhöchste Vorschrift auf Namensfertigungen in jüdischer oder hebräischer Schrift, welche auf einer in landesüblicher Sprache im Jnlande ausgestellten Privaturkunde oder 61 Vom 17. und 18. März. auf öffentlichen Urkunden Vorkommen, Anwendung finde? wurde in Folge allerhöchster Entschließung vom 14. Februar 1846 erklärt: daß dergleichen Namensfertigungen bloß als Hand-zeichenanzusehen, mithin auf solche Art unterfertigte Schriften nach den für Urkunden, die mit einem Handzeichen deö Ausstellers versehen sind, geltenden Vorschriften zu beurthei-len seien. Diese durch die erwähnte allerhöchste Entschließung gegebene Erläuterung wird gemäß dem hohen Hofkanzleidecrete vom 4. März l. I., Zahl 7135, zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 17. März 1846, Nr. 6108. 42. Belehrung über die häufig vorkommenden Targebrechen. Die bei vielfältigen Anlässen gemachte Wahrnehmung, daß die Verlaßabhandlungs- und Vormundschaftsbehörden bei der Anrechnung der Taren in adeligen Richteramts-Geschäfteu aus unrichtiger Abwendung des Allerhöchsten Tarpatentes vom 13.' September 1787 oder andere Beweggründe ungesetzlich Vorgehen, und daß bei vielen Dominien in dieser Beziehung eine Praxis sich gebildet habe, die mit den Bestimmungen des erwähnten Patentes nicht nur nicht im Einklänge steht, sondern offenbar ordnungswidrige Taranrechnungen im Gefolge hat, daß ferner die Dominien in der neueren Zeit von dem auf dem Lande in Verlaßabhandlungssachen seit jeher üblich gewesenen einfachen Verfahren häufig abweichen, und ohne durch die bestehenden Gerichtsvorschriften hierzu aufgefordert zu sein, bloß der Ausdehnung des Targefälles wegen ihre dießfälligen Amtshandlungen und Erpeditionen vervielfachen, bestimmten das Gubernium, alles Jene, was in dieser Beziehung aus den verhandelten Tarbeschwerden als ordnungswidrig oder überflüssig ausgefallen ist, und zur Bedrückung der Nnterthanen mittelst erhöhter Taranrechnungen geführt 62 Vom 18. März. hat, somit durch die erflossenen Gubernial- und Hofentscheidungen beanständet und abgestellt worden ist, in der hier angeschlossenen Belehrung zusammcnzufassen, und es beabsichtiget, solche den Dominien zur künftigen unabweichlichen Richtschnur hinauszugeben. Vorläufig erhält jedoch das k. k. Kreisamt den Auftrag, bis 10. Mai d. I. sich zu äußern, ob und welche Bemerkungen über den obigen Entwurf sich demselben etwa darbieten, oder ob in der dortigen Praris nicht noch andere Anstände im Tarwesen Vorkommen, durch deren Aufnahme dieser Entwurf ergänzt werden könnte? Gubernial-Verordnung vom 18. März 1846, Nr. 6182; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. 6182. Die Bezüge, welche den Dominien bei der Verwaltung des adeligen Richteramtes gebühren, sind in dem allerhöchsten Tarpatente vom 13. September 1787 und in dem Grundbuchspatente vom 19. November 1768 enthalten. Diese beiden allerhöchsten Patente haben daher zur unabweichlichen Richtschnur zu dienen. Da jedoch das Gubernium die Wahrnehmung gemacht hat, daß manche darin enthaltene Bestimmungen von den Dominien entweder unrichtig angewendet, oder absichtlich übertreten werden, und da ein solches Benehmen häufige Beschwerden und Anstände im Tarwesen zur Folge hat, so werden zur Beseitigung künftiger Tar-Ueberbürdungen im Nachhange der bisher in dieser Beziehung vorgekommenen Fälle und die hierüber erflossenen Entscheidungen aufgeführt, woraus die Dominien sich die nähere Belehrung zu verschaffen vermögen, was ihnen an Taren und Gebühren aufzurechnen erlaubt, und was als gegen die bezogenen Normen streitend anzusehen ist, wornach sich daher genau zu benehmen sein wird, a) Für die Aufnahme der Todfalls-Anzeige zu Protokoll und für die Erledigung hierüber gebührt keine Tare. Vom 18. März 63 Die Protokollirung einer Todfallö-Anzeige erscheint auch überflüssig, indem die Gerichtsstelle nach §. 25 des 5. Abschnittes, II. Abtheilung der Gerichts-Instruction vom 9. September 1785, die Aufmerksamkeit von Amtswegen darauf zu richten hat, daß alle Todesfälle, bei denen ihr die Verlassenschafts-Abhandlung zur Pflicht kommt, sobald als möglich zu ihrer Kenntniß gelangen, wornach sie wegen Anlegung der gerichtlichen Sperre die ungesäumte Verfügung zu treffen hat. Die von dem ab-geordneten Sperr-Commiffär (wozu es übrigens der Ausfertigung eines Decretes nicht bedarf) zu erstattende Relation ist daher das erste im Verlaßabhandlungs-Geschäfte vorkommende Actenstück und bildet die Grundlage der vorzukehrenden Verlaßabhandlung. Die Sperr-Relation aber ist nach der Rubrik V. lit. b des allerhöchsten Tarpatentes vom 13. Sept. 1787 außer der Schreibgebühr für die auf Anlangen der Parteien hinauszugebenden Abschriften taxfrei zu behandeln, b) Schreibgebühren, welchcübrigens gleichfalls als Taren anzusehen sind, können nach der klaren Bestimmung des Tarpatentes nur in zwei Fällen bezogen werden, nämlich: 1. für die den Parteien auf Anlangen hinausgegebenen Abschriften der Protokolle und Relationen über jene Geschäfte, bei denen nach der Rubrik V. lit. b eine tagweise Einschreitgebühr stattfindet, wozu auch die auf dem Lande üblichen Verlaßabhandlungs-Protokolle gerechnet werden, und 2. nach der Rubrik VII. des Tarpatentes für jede Abschrift, so die Partei von dem Richter verlangt. Die Aufrechnung von Schreibgebühren findet daher nicht Statt: für pflichtmäßige gerichtliche Erpeditionen, welche Abordnungen von Beamten, Weisungen, Bewilligungen oder Erledigungen von angebrachten Gesuchen zum Gegenstände haben, sie mögen in was immer für einer Form ausgefertigt werden, daher nicht für Decreie, Edicte, Einantwortungs-Urkunden, für Gesuchsrubriken 64 Vom 18. März. ober Abschriften von Protokollen, die mit den richterlichen Bescheiden versehen sind, und den Zweck der Verständigung der Parteien von der Erledigung über ihre bei Gericht gemachte Anbringen haben, für Abschriften von ämtlichen Relationen, die, mit den richterlichen Bescheiden versehen, den Parteien hinausgegeben werden, und nicht in die Kategorie der unter der Rubrik V, lit. b bezeichnten Geschäfte gehören. Nur in Betreff der auszufertigenden Edikte kann für jene Abschriften derselben eine Schreibgebühr angerechnet werden, die, abgesehen von der gesetzlichen oder ortsüblichen Kundmachungsart, auf ausdrückliches Anlangen der Partei, behufs einer ausgedehnteren Kundmachung verfaßt werden müssen, weil nur diese unter die Rubrik VII. des Tarpatentes zu subsnmiren sind. c) Die Anrechnung der in der Rubrik I. lit. a bezeichnten Taren für jede Erledigung ohne Unterschied ist nicht zuläßig, denn viele Erledigungen lauten zur Wissenschaft, und sind auf Verlangen Abschriften zu ertheilen, nach der erwähnten Bestimmung des Tarpatentes gebührt aber eine Tare nur für jene Bescheide, so von dem Richter über eine eingereichte Bittschrift ertheilt werden, nur für die Erledigung der Erbserklärung gebührt unbedingt die in der Rubrik II. lit. a angesetzte Tare. d) Wenngleich eS in der Regel angemessen fein mag, einen Unterbeamten im Falle seiner Abordnung zu einem auswärtigen Geschäfte zu seiner Legitimation mit einem Dekrete zu versehen, so erscheinen doch die Dekrete an die Schätzleute auf dem Lande, wo sie ohnehin größten-theils des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, überflüssig, und werden wohl auch nicht ausgefertigt, sondern die ohnehin schon bestimmten und beeideten gerichtlichen Schätzmänner von den bevorstehenden Inventuren und Schätzungen im kurzen Wege in die Kenntniß gesetzt. Sie bedürfen auch keiner eigenen Dekrete, da sie dem abgeordneten Beamten beigegeben sind, und auf solche Vom 18. März. 65 Art der Partei in der Eigenschaft, in welcher sie erscheinen, auf glaubwürdige Art vorgestellt werden. Da das Justiz-Hosdecret vom 31. August 1792 ausdrücklich verbietet, bei der Verwaltung des adeligen Richteramtes bloß zur Vermehrung der Taren Erpeditionen zu erlassen, die im Grunde überflüssig sind, so wird der Bezug einer Tare für solche Decrete als unzuläßig abgestellt. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß für einen nach der Rubrik III lit. c der Tar-Ordnnng ergehenden Befehl, wenn derselbe in der nämlichen Angelegenheit und zu gleichem Zwecke an mehrere Individuen erlassen wird, folglich hiernach die Ausfertigung mehrerer Decrete geschieht, die betreffende Tare nur einmal bezogen werden könne, indem nur der richterliche Befehl, nicht aber die zu Folge desselben erforderlichen Erpeditionen der Tare unterliegt. Auch kann die oberwähnte Tare nur für Decrete an die in der Rubrik III lit. c bestimmt bezeichnetcn Personen, und nicht für andere Decrete (wenn nicht eine bestimmte Vorschrift dafür spricht), am wenigsten aber für die bloße Vorladung von Parteien, z. B. zur Verlaß-Abhandlung, zur Zeugeneinvernehmung ic., und zwar um so minder angerechnet werden, als es ganz unpassend wäre, solche Vorladungen auf dem Lande schriftlich zu erlassen, auch die Parteien ihre Angelegenheiten so oft persönlich in der Amtskanzlei betreiben, daß die Obrigkeit häufige Gelegenheiten hat, ihr Erscheinen durch mündliche Weisungen zu bewirken. c) Oesters wird außer der Einschreitgebühr für die Inventur und Schätzung auch noch für die B e a u g e n sch e i n i -gung der Realität eine besondere Einschreitgebühr angerechner, allein die Inventur und Schätzung kann ohne der Beaugenscheinigung uud nöthigen Falles Begrenzung nicht ordnungsmäßig vorgenommen werden, beide Geschäfte fallen daher in Eines zusammen, und es kann le- Gesetzfammliing XXVIII. Theil. 5 66 Vom 18. März. diglich die Einschreitgebühr für so viele Tage angerechnet werden, als zu den erwähnten Geschäften wirklich verwendet worden sind. f) Pflegen mehrere Dominien, obschon alle einzelnen, die Verlaßabhandlung bildenden Acte abgesondert der entsprechenden Tare unterzogen sind, noch außerdem eine Tare für die Einschreitung zur Verlaßabhandlung in Ansatz zu bringen. DieseTare gründet sich auf keine gesetzliche Bestimmung, da jedoch zu Folge der, auf dem Lande üblichen Geschäftsführung ein Verlaßabhandlungs-Protokoll, welches den Stand der Verlassenschaft darstellt, und die Vertheilung enthält, sormirt zu werden pflegt, und es billig ist, daß eine Tare dafür zugestanden werde, da ferner jene für die Aufnahme eines mündlich vorgetrage-ncn Geschäftes in das Gerichtsprotokoll, Rubrik II lit. b dieser Amtshandlung entspricht, so kann nur die Ausrechnung der, auf diese Bestimmung des Tarpatentes sich gründenden Gebühr mit 10 kr. als zuläßig erkannt werden. g) Was die gewöhnlich vorkommende Tare für die Vertheilung betrifft, so ist sie nur dann im a. h. Tar-patente Rubrik VI lit. c gegründet, wenn unter den Erben, Pupillen oder Curanden sich befinden, und entweder auf Verlangen der Großjährigen, oder im Interesse der Pflegebefohlenen eine Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt, in welchem Falle es in dem Berufe der Vormundschaftsbehörde liegt, die unter dem Einflüsse der gesetzlichen Vertreter der Pflegebefohlenen zu Stande gekommene Vermögensabtheilung zu ratificiren, und nur für die unter solchen Umständen zu erlassende Final-Verordnung der Vormundschafts- oder Curatelsbehörde ist der Bezug der obigen Tare, welche gegenwärtig beinahe immer nebst der Einschreitgebühr zur Verlaßabhandlung ordnungswidrig ausgerechnet zu werden pflegt, beschränkt. Vom 18. März. 67 h) Kommt häufig unter der Bezeichnung „für die Fertigung" die Aufrechnung einer Tare vor. Insofern dieselbe für die Beifügung der Unterschrift aufgerechnet wird, erscheint sie offenbar unzuläßig, da sie im Tarpatente keine t. Begründung findet, insofern aber die Ausfertigung, d. i. Verfassung einer gerichtlichen Urkunde darunter verstanden wird, so kann sie nur dann in Anrechnung gebracht ~ werden, wenn das Geschäft, worüber die betreffende Urkunde errichtet wird, nicht schon der im Tarpatente dafür bewilligten Tare abgesondert unterzogen worden ist. Daß übrigens die Fertigungs-Tare für Schirmbriefe, die hie und da vorkömmt, offenbar unzuläßig erscheine, und sich mit der, auf der Rectification und Uebung gegründeten Schirmbriefsgebühr zu begnügen sei, versteht sich von selbst. i) Wird öfters die Anrechnung einer Vidimirungstare für die in Abschrift hinauszugebenden Verlaß-Abhandlungsschriften bemerkt, allein solche findet für die in erster Abschrift auf dem gehörigen Stämpel anszufolgenden Verlaßabhandlungs - Acten für die sogenannten Pflichtabschriften um so weniger Statt, als solche die Stelle der Originalien vertreten, die bei der Obrigkeit errichtet worden sind. k) Eine Tare für die Publication von Ehevcrträ-gen stellt sich als unzuläßig dar. da Verträge zweiseitig verbindliche Urkunden und den Parteien ohnehin bekannt sind, und da das Tarpatent ausdrücklich nur für die Kundmachung eines Testamentes, welches vom Sperrcommissär zu Gerichtshanden deponirt, und gerichtlich, in Gegenwart der Interessenten eröffnet wird, eine Tare zugesteht. l) Wird öfters für die Ratification von Abhandlungs-Vergleichen und sonstigen in Erbschafts Geschäften errichteten Verträgen die Tare nach der Rubrik V lit. C in Anrechnung gcbrachr. Allein diese Tare ist nur dann zuläßig, wenn es im Berufe des Gerichtes als Vormundfchafts- oder Curatels- 68 Vom 18. März. behörde liegt, die Ratification zu ertheilen, in den andern Fällen, wo Großjährige als Paciscenten eintretcn, kann von einer Ratificationstare keine Rede sein, da diezwischen Großjährigen errichteten Contracte der gerichtlichen Bestätigung nicht bedürfen, und wenn die Grundobrigkeit als solche die Ratification zu ertheilen findet, ihr in dieser Eigenschaft ein Tarenbezug nicht znsteht. m) Kommen selbst Fälle vor, daß Obrigkeiten die Protokolle, welche ste in Verlaßabhandlungs-Geschäften aufnehmen, als Privatgeschäfte ansehen, und willkürliche Gebühren dafür in Anrechnung bringen. Allein einerseits find die Gerichts-Behörden derlei Protokolle auf Ansuchen der Parteien aufzunehmen ämtlich verpflichtet, andererseits geht es auch nicht an, Privatgeschäfte willkürlich und überspannt zu tariren, sondern es besteht die allgemeine Regel, daß für Privatgeschäfte keine höheren Taren in Anrechnung gebracht werden sollen, als jene, die für analoge richterliche Geschäfte in der Tarordnung aus-gemessen sind. Auch werden öfters bloß zur Vermehrung der Taren überflüssige, besonders bei der einfachen Gcschäftsmanipu-lation auf dem Lande entbehrliche Protokolle ausgenommen, z. B. Aufnahme des Gesuches um die Verlaßabhandlung, um die Inventur, wo schon eine bedingte Erbserklärung vorliegt, Vormundschafsangelobnngs-Protokolle rc., selbst das Einantwortungsgesuch erscheint auf dem Lande in der Rücksicht entbehrlich, als die in der Amtskanzlei übliche Aufnahme des Verlaßabhandlungs- und Verthei-lnngs-Protokolles die Folge der Einantwortung des Verlasses wohl von selbst nach sich zieht. n) Die Diäten und Fuhrkosten machen stets einen großen Theil der angerechneten Gebühren ans, und werden häufig auf eine überspannte Art in Ansatz gebracht. In dieser Beziehung steht vor Allem der im a. h. Tar-patente ausgesprochene Grundsatz fest, daß die außer dem Gerichtsorte zu einem Amtsgeschäfte verwendeten Beamten Bom 18. März. 69 die ihrem Character angemessene Kost und Fuhr von der Partei unentgeltlich zu fordern haben, und daß, wenn die Partei diese Verbindlichkeit nicht erfüllen kann oder will, das Befugniß der Beamten zur Anrechnung eines angemessenen Zehrungs-Aequivalents und der Fuhrkosten eintrete. Dieses Zehrungs-Aeguivalent ist nach den, jeden Orts üblichen Localpreisen, und mit Berücksichtigung des Umstandes in Ansatz zu bringen, daß eS den Gerichtsabgeordneten nur indem Maße gebühre, als es die Bestreitung der nothwendigen Ausgaben mit sich bringt, daß daher, wenn das Geschäft mit Einschluß der Hin- und Rückreise in einem Tage verrichtet wird, nur der Ersatz für daS Mittagsmahl von der Partei zu leisten sei. Die eigentliche Anrechnung von Diäten erscheint daher int Allgemeinen unzuläßig, da jedoch Diäten ihrer Natur nach den angemessenen Ersatz für Zehungs- und sonstige Auslagen der im Dienste reisenden Beamten zu gewähren bestimmt sind, so können solche in dem Falle zu-gcstandcn werden, wo deren Ausrechnung mit Rücksicht ans die obigen Andeutungen angemessen erscheint, jedoch versteht es sich von selbst, daß das Zehrungs-Aeguivalent für die in adeligen Richteramtsgeschäften einschreitendcn Beamten die ihnen in andern Fällen nach ihrer Kategorie gebührenden Diäten nicht überschreiten darf, und daß gegenwärtig der gesetzliche Abzug des Fünftels Statt zu finden habe. Dem gemäß würde dem Ortsrichter oder demWirth-schafts-Oberbeamtcn nach dem hohen Hofdecrcte vom I. December 1808, Z. 38,943, die Ute Claffe mit 3 fl. oder nach Abzug des Fünftels 2 fl. 24 kr., dem Unterbeamten die 12te Classe mit 2 fl. oder 1st. 36 kr. zuzugestehen sein, da nach der Bestimmung der eben berufenen Vorschrift die lOte Classe nur den angestellten Bczirkscommiffären, und zwar nur in dem Falle, wo sie in politischen Angelegenheiten Reisen zu unternehmen haben, gebührt. 70 Vom 18. März. Uebrigens kann ein Zehrungs-Aequivalent oder Diät, dann die Fuhrkosten auch in dem Falle in Anspruch genommen werden, wo der reine Verlaß 100 fl. nicht erreicht, folglich taxfrei zu behandeln ist, da Diäten und Fuhrkosten nicht in die Kategorie der Taren gehören, undoes gilt diese Regel auch von allen übrigen baren Auslagen. Die Fuhrkosten richten sich nach den Localpreisen, und sind mit Rücksicht auf die Entfernung, Jahreszeit, Beschaffenheit der Wege zu bemessen, übrigens ist es auch den Unterbeamten gestattet, sich zweier Pferde für den Fall zu bedienen, als nicht in der betreffenden Gegend auch bloß einspänniges Fuhrwerk üblich und anstandlos verwendbar sein sollte. Im Falle übrigens eine Reise mehrere Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten betrifft, so versteht es sich ohnehin, daß das Zehrungs-Aequivalent und die Fuhrkosten die betreffenden Parteien nur verhält-nißmäßig treffe. Die Beiziehung von Ac tu aren zu Schätzungen, Inventuren und Lizitationen kann, um nicht die Parteien mit vermeidbaren Auslagen zu belasten, in der Regel nicht als zuläßig erkannt werden. Uebrigens ist die bei vielen Dominien bestehende Hebung, wornach zur Sperre bei Verlässen anstatt eines Beamten ein beeideter Amtmann oder Gerichtsdiener abgeordnet wird, zuläßig und genügend, und man versieht sich, daß zur Verschonung der Parteien mit vermeidbaren Auslagen, besonders bei geringem Vermögensstande und Character des Verstorbenen, der Abordnung von Beamten sich werde enthalten werden. Uebrigens unterliegt es auch keinem Anstande, für den zu einem solchen Geschäfte verwendeten Amtmann oder Gerichtsdiener ein mäßiges Zehr- und Weggeld in Anrechnung zu bringen, o) Was die Zust ellun g en betrifft, so besteht hinsichtlich der Anrechnung der dießfälligen Gebühren vielfältig der 71 Vom 18. März. Mißbrauch, daß die Dominien, die in der Rubrik I lit. c bestimmte Zustellungsgebühr nebst dem dort erwähnten Meilengelde in Anrechnung bringen. Allein die erstere ist bei Zustellungen an Parteien zu beziehen, die sich im Gerichtsorte oder nicht in der gesetzlichen Distanz davon entfernt befinden. Letzteres gebührt dem Gerichtsdiener für Zustellungen in Orte, die vom Gerichtsorte eine Meile oder weiter entfernt sind, beide Anrechnungen können daher neben einander nicht bestehen. Da übrigens nach der Bestimmung der Tarordnung für jede Meile 15 kr. mit Einrechnung des Rückweges abzureichen sind, so begründet eigentlich schon die Entfernung einer halben Meile vom Gerichtssitze die Zuläßigkeit der Anrechnung des WeggeldeS. Ferner ist es in der neueren Zeit bemerkbar geworden, daß Dominien durch die häufige Anrechnung von Weggeldern sich eine Einnahmsquelle zu verschaffen suchen, und es machen die Beträge derselben oft den größten Theil der angerechneten Taren aus. In adeligen Richteramtsgeschäften, deren Behandlung von jener des Richteramtes in Streitsachen wesentlich verschieden ist, können Weggelder größtentheils vermieden werden, indem die Dominien mit jenen Individuen, deren Mitwirkung sie im Verlaßabhandlungsgeschäfte bedürfen, und mit den Verlaß-Interessenten so häufig in Berührung kommen, daß alles Nothwendige durch mündliche Aufträge und Bestellungen in die Amtskanzlei bewirkt werden kann; der Fall, daß besondere Zustellungen durch den Gerichtsdicner geschehen müssen, wird daher nur zu den seltenen gehören. Es wird daher den Dominien die Beschränkung der Zustellungen ans wirklich nothwendige Fälle mit dem Bedeuten nachdrücklich empfohlen, daß bei vorkommenden Anständen die genaue Prüfung der Nothwendigkeit der Anrechnung besonderer Weggelder werde eingelciret, und 72 Bom 18. März. nicht werde geduldet werden, die Parteien auf solche Art zu bedrücken. Insbesondere wird hinsichtlich der Zustellung in Grundbuchsgeschäften den Dominien die gedruckte Verordnung des k. k. Appellationsgerichtes vom 18. September 1818, Z. 8060, in Erinnerung gebracht. p) Kommen Fälle vor, daß; für die den Acten der Sperre, Inventur und Lizitation beizuziehenden Zeugen in den Tarnoten eine Vergütung in Ansatz gebracht wird. Allein da in dem a. h. Patente vom 13. September 1787 von einer solchen keine Erwähnung geschieht, so sind derlei Vergütungen auch nicht geeignet, als Taren behandelt, und in die Tarnoten ausgenommen zu werden. Eben so besteht für die Beiziehung des Amtmannes zu den Verlasiabhandlungen keine Tare, daher, wenn die Parteien solche verlangen, es ihnen zu überlassen ist, mit dem Amtmanne der Entschädigung wegen sich einzuverstehen. q) Die Anrechnung der Privattaren geschieht häufig nicht nur nicht mit Mäßigung, sondern artet in wahre Bedrückungen der Parteien aus. In dieser Hinsicht muß vor Allem bemerkt werden, daß die Dominien nach dem h. Hofdecrete vom 6. April 1797 (J. G. S. Z. 348) verpflichtet sind, die unter ihren Unterthanen vorfallenden rechtsverbindlichen Geschäfte, wenn diese es verlangen, zu protokolliren, und die Urkunden hierüber auszufertigen. Es ist daher die Errichtung solcher Protokolle, welche in die Registratur hinterlegt werden müssen, und die hierauf gegründete Verfassung der Urkunden kein eigentliches Privat-, sondern ein ämtliches Geschäft der Grundobrigkeiten. Die Mäßigung der dafür aufgerechneten Gebühren ist eine Obliegenheit der Kreisämter. Die zu bewilligende Gebühr muß sich nach dem Umfange des Geschäftes und dem damit verbundenen Zeitverluste, nach der Schwierig- 73 Vom 18. März. feit und möglichen Verantwortung, dann nach dem Wer-the des ObjecteS, über welches die Urkunde verfaßt wird, richten und es ist schon in dem Gubernial - Decrete vom 15. Jänner 1823, Zahl 30,502, der Grundsatz ausgesprochen worden, daß sich an jene Gebühren gehalten werden soll, die in dem allerhöchsten Tarpatente für analoge richterliche Amtshandlungen zugestanden sind, ein Grundsatz, der in den Bestimmungen dieses TarpatenteS 8- 3 , 4, 5 und 6 wurzelt, worin hinsichtlich der Tarnung der richterlichen Amtshandlungen über Parti cul ar g e-schäfte die Norm enthalten ist. Insbesondere muß bei Urkunden von geringem Belange, welche kurzen Inhaltes sind, oder nach gewissen Formeln ausgefertigt zu werden pflegen, die daher bei der gewöhnlichsten Aufmerksamkeit weder eine Verantwortung begründen, noch das Denkvermögen besonders in Anspruch nehmen, z. B. Ertabula-tionsguittungen, Pupillar- Schuldbriefen k. alle Mäßigung bei der Anrechnung der Privattaren beobachtet werden. In Grundbuchsgeschäften sind nach dem allerhöchsten Patente vom 19. November 1768 lediglich folgende Taren zu beziehen: Für Besitzanschreibung, Vormerkung einer Schuld oder anderen Last ..............................Iß Für eine derlei Abschreibung oder Ertabulirung . 3 kr. Für einen Grundbuchs-Ertract über die vorgemerkte Onera oder Anschreibung ...........lß Für die Jngrossirung, d.i. Eintragung der Urkunden, worauf sich Besitzanschreibungen, Belastungen und Entlastungen gründen, in die Urkundenbücher gebührt daher keine Tare. Da jedoch das Grundbuchspatent eigentlich nur die für den Vollzug der grund bü ch li ch en Manipulation bestimmten Taren enthält, so unterliegt es keinem Anstande, für andere in Grundbuchsgeschäften vorfallende Amtshandlungen, wenn sich auf solche das 74 Vom 18. und 19. März. » Patent im adeligen Richteramte (wohin die Grundbuchsgeschäfte gleichfalls gehören) anwenden läßt, die entsprechenden Gebühren nach Maßgabe deS letzteren anzurechnen, daher insbesondere für die Aufnahme von Gesuchen in Grundbuchsangelegenheiten für die B e w i l l i g u n g oder Zurückweisung derselben , für Z u st e l l u n g e n der Bezug der in den Rubriken I a und c, und II lit. b deS Patentes vom 13. September 1787 enthaltenen Gehühren zuläßig erscheint. Die hie und da wahrgenommene Hebung, daß für die Bewilligung von grundbüchlichen Amtshandlungen eine Tare von 10 kr. angerechnet wird, ist als eine Ueberschreitung des unter der Rubrik I lit. a festgesetzten Tarenausmaßes anzusehen. Die Taren für die Abschrift eines Grundbuchs - Er-tracteS und für ein Grundbuchs - Certificat gründen sich auf keine gesetzliche Bestimmung und sind daher un-zuläßig. Endlich ist die häufig vorkommende Anrechnung einer Tare für den Auftrag an den Grundbuchsführer zum Vollzüge einer grundbücherlichen Manipulation unzuläßig, weil in der Rubrik III litt, c des Tarpatentes vom 13. September 1787 eine solche Tare nur für den Befehl an den Gerichts-Abgeordneten, folglich an jene Beamte, die mit einem außer dem Amtssitze zu verrichtenden Geschäfte beauftragt werden , keineswegs aber für den Befehl zum Vollzüge einer in der Amtskanzlei vorzunehmenden Arbeit zugestanden ist. 43. Ausdehnung der Vorschrift bezüglich der Ausstellung von Empfangsbestätigungen über eingezahlte Diensttaren auf ständische, städtische und politische Fondsbeamte. Zu Folge hohen Hoskanzlei - Deccetes vom 27. December 1845, Zahl 39,339, wird dem k. k. Kreisamte erinnert, daß 75 Vom 19. März. die demselben mit hierortiger Verordnung vom 23. November 1845, Z. 22,323 *), bekannt gegebene Vorschrift wegen Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Ausstellung von Empfangsbestätigungen über eingezahlte Diensttaren auch aus städtische und politische Fondsbeamte Anwendung findet, welche bei Erneuerungen und Veränderungen im Range und Gehalt ebenfalls der Aerarial - Tarzahlung unterliegen. — Hiernach hat das k. k. — daS Weitere zu verfügen. Gubernial-Verordnung vom 19. März 1846, Nr. 378; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände. 44. Vorschrift bezüglich der Verleihung von Hausirbefugnissen für den Grenzbezirk, oder hinsichtlich controllspsiichtiger Maaren. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 8. Jänner l. I., Zahl 44,146, im Nachhange zu dem hohen Hofkammer-Decrete vom 9. Mai 1845, Zahl 12,395 (Gubernial-Jntimat vom 12. Juni 1845, Zahl 9935), erinnert, daß es in den Fällen der Verleihung von Hausirbefugnissen für den Grenzbezirk überhaupt oder hinsichtlich controll-pflichtiger Waaren mit Ausnahme der Baumwollwaaren für das innere Zollgebiet an solche Personen, welche bereits in dem letzt-verflossenen Jahre ein derlei Befugniß besessen haben, und bei welchen es sich nur um die Bewilligung handelt, in demselben Umfange, wie in dem letztverflossenen Jahre den Haustrhandel durch ein weiteres Jahr auszuüben, bei der zuletzt durch die hohen Hofkammer-Decrete vom 13. Juni 1838, Zahl 15,848, und vom 2. November 1842, Zahl 26,023 (Gubernial-Jnti-mat vom 15. August 1838, Zahl 12,322, und vom 29. December 1842, Zahl 23,181) **), angeordneten vorläufigen Rück- *) Siehe P. G. S. Band 27, Seite 270, Nr. 107. **) Siehe P. G. S. Band 24, Seite 360, Nr. 199. 76 Vom 19. und 21. März. spräche mit den betreffenden Cameralbezirksbehörden zu verbleiben habe. Hinsichtlich der Bewilligung von Hausirbesugnissen für den Umsatz von Baumwollwaaren hat dagegen fortan die Bestimmung des vierten Absatzes deS hohen HofkammerdecreteS vom 13. Juni 1838, Zahl 15,848, zur Richtschnur zu dienen. Gubernial-Verordnung vom 19. März 1846, Nr. 1777; an die k. k. Kreisämter. 45. Hebet die Erfordernisse zur Aufnahme in die Akademie der bildenden Künste in Wien. Mit dem hohen Hoskanzlei-Decrete vom 22. December 1838 , Zahl 32,726 (intimirt mit Gubernial - Currende vom 9. Februar 1839, Zahl 745), wurde die allerhöchste Entschließung vom 4. December 1838 über jene Erfordernisse kundgegeben, die zur Aufnahme als ordentliche Schüler in der Akademie der bildenden Künstler in Wien künftig zu gelten haben. Da die Zahl junger Leute, welche sich melden, um die Aufnahme in die Akademie zu erhalten, ohne die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen zu können, jedes Jahr zunimmt, und man sich dadurch veranlaßt findet, junge Leute, die darauf gerechnet oder oft von ferne kommen, um in die Akademie einzutreten, und sonst keine andere Bestimmung haben, zurückzuweisen: so hat, damit sich nicht, wie bisher, mit Unwisien-heit der erwähnten allerhöchsten Vorschrift entschuldigt werden könne, die hohe Hofkanzlei über Ansuchen desHerrn Curators der Akademie den Auftrag zu erneuerter Verlautbarung der allerhöchsten Entschließung vom 4. December 1838 anher erlassen, gemäß welcher zum Eintritte in die Akademie der bildenden Künste in Wien als erforderliche Vorbildung festgesetzt wurde, entweder die zwei Jahrescurse der 4. Classe an einer Hauptschule, oder die vier Grammatical-Classen an einem Gymnasium mit gutem Erfolge zurückgelegt zu haben. Vom 21., 22. und 24. März. 77 Vormalige Zöglinge der Ingenieur- oder der Neustädter Militär-Akademie, und Ausländer, wenn sie als ordentliche Schüler in die Akademie der bildenden Künste ausgenommen werden wollen, haben die gleiche Vorbildung auf geeignete Art nachzuweisen. Die Bewilligung zur Aufnahme von Ausländern in daS Studium der Akademie hat nur das Präsidium der Akademie und dieses nur unter der Bedingung zu erthetlen, daß, und wenn nach gehöriger Erforschung gegen die Sittlichkeit des Characters und Betragens bed die Aufnahme Ansuchenden kein Bedenken obwaltet. Gubernial-Currende vom 21. März 1846, Nr. 5580. 46. Vorschrift über die Verfassung der Ausweise der in Civil-Diensten verwendeten Patental-Jnvaliden. Laut hohen Hsfkammer-Decretes vom 9. März l. I., Zahl 3238, find in die für jedes Militär-Quartal vorzulegenden Ausweise über die in Civildiensten verwendeten Patental-Jnvaliden, die in Privatdienste eintretenden Militäristen nicht einzubeziehen. Gubernial-Verordnung vom 22. März 1846, Nr. 6102; an die k. k. Kreisämter. 47. In Betreff der Ermäßigung der Eingangszoll- und Drei-ßigstgebühren für die im innern zoll- und dreißigst-pffichtigen Verkehr aus und nach Ungarn und Siebenbürgen versendeten Schuhmacher-Arbeiten. In Folge Hofkammer-Präsidial-Decretes vom 17. d. M., Z. 2210, wird mit Beziehung auf den mit 1. November 1845 in Wirksamkeit gesetzten Zoll- und Dreißigstgebühren-Tarif für Fabrikate und Manufacte von Leder zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 15. April 1846 angcfangen, für die unter 78 Vom 24. und 30. März. Post-Nr. 18 dieses TarifeS genannten Schuhmacherarbeiten von Leder, so wie auch von Zeug, Filz und anderen Stoffen im Verkehre zwischen Ungarn und Siebenbürgen und den anderen im gemeinschaftlichen Zollverbande befindlichen Ländern die Eingangsgebühr, wenn die Einfuhr ans Ungarn oder Siebenbürgen Statt findet, von 15 fl. auf 4 fl. 10 kr. pr. Centner netto, und wenn sie nach Ungarn oder Siebenbürgen vor sich geht, von 7 fl. 30 kr. auf 2 fl. 5 kr. pr. Centner netto gemäßigt wird, und somit nach diesem herabgesetzten Ausmaße zu berichtigen ist. Gubernial-Currende vom 26. März 1846, Nr. 6620. 48. Bestimmung des Zeitpunctes, bis zu welchem die fich verehelichenden Witwen oder weiblichen Waisen die Wahl zwischen der Abfertigung oder dem Vorbehalte ihres Aerarial-Bezuges zu erklären haben. Seine Majestät haben, nach Inhalt der hohen Hofkammer-Verordnung vom 6. März d. I., Zahl 6785, mit allerhöchster Entschließung vom 14. Februar 1846 anzuordnen geruht, daß in den Fällen, für welche nach den bestehenden Vorschriften einer penfionirten oder provisionirten Staatsdie-ners-Witwe bei ihrer Wiederverehelichung die Wahl zwischen der Abfertigung oder dem Vorbehalte bed genossenen Bezuges für den Eintritt des nochmaligen Witwenstandes gestattet ist, diese Wahl von der hierzu Berechtigten längstens bis zum Ablaufe von dreiJahren nach ihrer Wiederverehelichung der Behörde, von welcher die Anweisung des Bezuges verfügt wurde, schriftlich erklärt werden müsse. Erfolgte die schriftliche Erklärung der getroffenen Wahl innerhalb dieser Frist nicht, so hat die Ertheilung der Abfertigung nicht mehr statt zu finden, und es kann dann nur der Fortbezug des früheren Genußes bei dem Wiedereintritte des Witwenstandes, so weit die vorschriftmäßigen Bedingungen vorhanden sind, angesprochen werden. 79 Vom 30. März und 3. April. Dieselben Bestimmungen gelten in Folge der berufenen allerhöchsten Entschließung bezüglich der weiblichen Waisen, in so ferne solchen nach den dießfalls bestehenden Vorschriften, welche fortan in Wirksamkeit bleiben, bei ihrer Verehelichung die Wahl zwischen der Abfertigung oder dem Vorbehalte des genossenen Bezuges für den Fall deS Witwcnstandes zusteht. Diese allerhöchste Anordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 30. März 1846, Nr. 7045. 49. Ueber die Wirkung der Gesuche um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens bei der Tagsatzung, oder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrist. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinetschreiben vom 14. Februar 1846 sowohl für jene Provinzen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung gilt, als für diejenigen, in welchen die westgalizische Gerichtsordnung und das Regolamento generale in Wirksamkeit sind, Folgendes allerhöchst festzusetzen geruht: „Ein Gesuch um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens bei der Tagsahung, oder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallsrist, hat nur die Wirkung, daß bis zur Entscheidung über dasselbe in der Hauptsache nicht weiter verfahren werden darf; keineswegs aber kann die Execution eines, in Folge der Tagsatzungs- oder Fristversäumung ergangenen und den Parteien bereits zugestellten Erkenntnisses durch ein später eingebrachtes Gesuch dieser Art aufgehoben werden." Diese allerhöchste Entschließung wird hiermit zu Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 27. März d. I-, Zahl 10,349, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 3. April 1846, Nr. 7414. 80 Vom 4. April. - 50. Ueber die Stampel-Behandlung der Partei-Eingaben und Reeurse in Criminal-Angelegenheiten. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage über die Stäm-pelbehandlung der Partei-Eingaben und Reeurse in Criminal-Angelegenheiten hat die hohe allgemeine Hofkammer, im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle, entschieden, daß die Eingaben und Reeurse in Criminal-Angelegenheiten, welche von dem Beschuldigten selbst, oder von den nach §. 463 des ersten Theiles des Strafgesetzes zum Reeurse berechtigten Personen eingebracht werden, nach den Bestimmungen desStämpel-und Targesetzes §. 81, Z. 4 (§.64, Z. 4, italienischen Textes), im Zusammenhänge mit jenen des Strafgesetzes ersten TheileS, 8- 526, vom Stämpel befreit sind, daß aber die Eingaben anderer, zum Reeurse nicht berechtigter Parteien, oder auch Eingaben, welche Gegenstände betreffen, die streng genommen nicht zur Criminal - Verhandlung gehören , als : Eingaben, womit z. B. für einen Jnquisiten Bürgschaft angetragen oder Caution erlegt wird, oder Abschriften von Criminal-Erpedi-tionen oder Protokollen verlangt werden u. dgl., im Sinne der oben berufenen gesetzlichen Bestimmungen der Stämpel-pflicht unterliegen. Anzeigen über begangene Verbrechen, und Gesuche, welche die Beschleunigung und gute Führung der Untersuchung bezwecken, können nicht als Partei-Eingaben im Interesse der Parteien betrachtet werden, sondern sie sind Eingaben im Interesse der öffentlichen Verwaltung, und daher im Sinne des §. 81 , Zahl 2 (§. 64, Zabl 2, italienischen Textes), vom Stämpel frei. Diese Entscheidung wird zu Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 10. v. M., Zahl 5508, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 4. April 1846, Nr. 6823. Vom 4. April. 81 51. Vorschrift für Sanitäts-Individuen, welche auf Rechnung des Aerars oder eines unter öffentlicher Aufsicht stehenden Fondes Arzneien ordiniren oder bereiten. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 24. v. M., Zahl 6067, erhält das k. k. Kreisamt eine angemessene Zahl von Exemplaren der neu einzuführenden Vorschrift für Sanitäts-Individuen, welche auf Rechnung des Aerars oder eines unter öffentlicher Aufsicht stehenden Fondes Arzneien ordiniren oder bereiten, nebst einer neuen Ordinations-Norm zur weiteren entsprechenden Verfügung. Gubernial-Verordnung vom 4. April 1846, Zahl 7412; an die k. k. Kreisämter. Allgemeine Vorschrift für Sanitäts-Individuen, welche auf Rechnung des Aerars oder eines unter öffentlicher Aufsicht stehenden FondeS Arzneien ordiniren oder bereiten. Die Aerzte, Wundärzte und Apotheker haben sick in jenen Fällen, wo auf Rechnung des Aerars oder eines unter öffentlicher Aufsicht stehenden Fondes Arzneien ordinirt oder bereitet werden, künftig an folgende Vorschriften zu halten: 8. 1. Die Aerzte und Wundärzte sind bei den bieffälligen Ordinationen auf die in der jeweiligen letzten Auflage der österreichischen Pharmacopoe enthaltenen Heilkörper beschränkt. 8- 2. Den allgemeinen Benennungen der Arzneimittel sind jederzeit jene Merkmale deutlich und bestimmt beizufügen, welche zur richtigen Erkenntniß ihrer Eigenschaften, folglich auch zur genauen Bestimmung des Preises der Heilmittel nothwendig sind Gesetzsammlung XXVIII. Theil. 6 82 Vom 4. April. §. 3. Der Gebrauch der chemischen Formeln und der Gewichtszeichen ist nicht gestattet. Die Ingredienzen und die Quantitäten derselben müssen mit ausgeschriebenen Worten bezeichnet werden. 8- 4. Außer jenen Arzneien, welche in den nachfolgenden Re-cept-Formeln angegeben sind, dürfen keine anderen Heilmittel normaliter ordinirt werden; es sind daher alle Arzneien, welche bei besonderen Krankheiten zn Folge richtiger Indication aus anderweitigen, in der §. 1 bemerkten Pharmacopoe enthaltenen Heilkörpern bereitet werden sollen, jederzeit durch Magistral-Formeln zu ordiniren. §. 5. Unnöthige Zusammensetzungen von Heilmitteln sollen nicht verschrieben werden. §. 6. Arzneimittel von höherem Werthe, als: Bisam, Bibergeil, China-Ertracte, chinesische Rhabarber, ätherische Oele u. s. w., so wie die aus denselben bestehenden Präparate, dürfen ohne dringende Roth nicht ordinirt werden, besonders wenn mit wohlfeileren und einheimischen Medicamenten derselbe Heilzweck erreicht werden kann. §. 7. Von Arzneikörpern, welche in der Tare als käuflich und als durch pharmaceutische Kunst verfertigte Zubereitungen Vorkommen, sind nur die Ersteren zu verordnen. Es ist daher 8- 8. zur kohlensaueren Bittererde jedesmal der Beisatz zu machen, daß das käufliche Präparat derselben genommen werden soll. Es sind aber auch §. 9. rücksichtlich solcher Arzneikörper, welche bloß nach dem Preise tarirt sind, der zu entrichten ist, wenn sie von den Apothekern vorschriftmäßig bereitet werden, nur die im Handel vorkommenden, fabrikmäßig bereiteten und daher käuflichen Producte Vom 4. April. 83 derselben mit dem Beisatze „venalis“ dann zu verschreiben, wenn sie zu Räucherungen oder zu solchen Heilzwecken gebraucht werden, wozu man sie ohne Nachtheil für den Kranken verwenden kann. §. 10. Einfache Aufgüsse, Decocte und Umschläge, wozu auch der Sensteig gehört, haben die Aerzte und Wundärzte nicht in der Apotheke, sondern in den dazu bestimmten Localitäten der Krankenhäuser oder in den Wohnungen der Kranken, nach der den Wärtern zu gebenden Belehrung, verfertigen zu lassen. §. 11. Eben so sollen sie Vesicatore und andere Pflaster nur dann in der Apotheke aufstreichen lassen, wenn die Dürftigkeit deö Kranken und seiner Angehörigen so groß ist, daß sie die dazu nöthige Unterlage nicht besitzen. §. 12. Zu den Umschlägen aus Leinsamenmehl ist jederzeit das Pulver aus den nach dem Pressen dieser Samen zurückbleibenden Kuchen zu verordnen. §. 13. Wenn die Krankenanstalten für mchrere Kranke in einer und derselben Ordinations-Zeit ganz gleichartig zusammengesetzte Arzneien benöthigt werden, so sind dieselben mit Beifügung der Bett-Nummern oder des Namens und der übrigen vorgeschriebenen Bezeichnungen der Kranken rubrikenweise zusammen zu verschreiben. Dieser Vorgang ist, wenn er leicht ausführbar erscheint, anch bei Volkskrankheiten zu beobachten. §. 14. Zum gewöhnlichen Tranke soll man in den im §. 10 erwähnten Localitäten Gerste sieden lassen, welche jedoch nicht in der Apotheke gefaßt werden darf. 8- 15. Salze sind bei Decocten oder bei solchen Mirturen, welche aus Flüssigkeiten bestehen, die ohne Nachtheil der Heilwirkung 6* 84 Vom 4. April. heiß gemacht werden können, in Krhstall-Form zu verschreiben, wenn die Quantitäten der Flüssigkeiten die heiß aufgelösten Salze auch nach ihrem Erkalten aufgelöst erhalten. Salze sind daher nur dann als alkoholisirte Pulver zu verordnen, wenn sie anderen Pulvern oderLattwergen, oder solchen Flüssigkeiten beizumengen wären, welche nicht heiß gemacht werden dürfen, oder welche das Salz beim Erkalten in krystallisirtem Zustande absetzen würden. §. 16. Statt der aromatischen Wässer sind in der Regel die Pflanzenaufgüsse zu verschreiben, nur im Nothsalle ist die Anwendung einiger in der Pharmacopoe enthaltener destillirter Wässer gestattet. In einem solchen Falle sind jedoch nur die wirksamen wohlfeileren aromatischen Wässer zu wählen, und die kostspieligeren destillirten Wässer, als: das Pomeranzenblüthen- und Bibergeil-Wasser, zu vermeiden. 8. 17. Bei der Verschreibung einiger oder mehrerer Pulver sind die Ingredienzen niemals für ein einzelnes Pulver mit dem Beisatze „dentur tales doses,” sondern für alle zusammen zu verordnen. Die ganze Quantität soll gemischt und sodann in die erforderliche Zahl gleicher Gaben getheilt werden. 8. 18. Zucker ist außer den in den beigefügten Recept-Formeln angegebenen Fällen der Regel nach nur zu Pulvern zu verwenden. Svrupe dürfen nur für Kinder verschrieben werden, und selbst dann ist nur der einfache, der Diacodium- und der Cichorien-Syrup mit Rhabarber zu ordiniren. 8. 19. Zur Verbesserung des Geschmackes ekelhafter Arzneien ist das Süßholzwurzel-Ertract zu benützen, Zuckerund der einfache Syrup bei erwachsenen Kranken ist zu diesem Behufe ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sich eine wesentliche Verbesserung des Geschmackes der Arznei erwarten läßt. Bei bitte- Vom 4. April. 85 reit Arzneien ist der Zusatz eines Versüßungömittels zweckwidrig, und daher nicht gestattet. 8. 20. Zu sechs Pulvern darf höchstens ein Quentchen Zucker, zu einem Decocte, Aufgusse oder einer Mirtur dürfen höchstens vier bis sechs Quentchen Syrup oder zwei Quentchen Zucker verschrieben werden; es ist demnach der Zusatz deS Süßholzwurzel-Ausgusses als Geschmack verbesserndes Mittel nicht mehr zu gebrauchen. §. 21. Zucker in ganzen Stücken, oder in Krystallen, oder in Pulverform ohne Zusatz eines pharmaceutischen Präparates darf nicht in der Apotheke gefaßt werden. §. 22. Gemeine Klystiere sind bloß aus lauem Wasser, reizende aus lauem Wasser mit Küchensalz, und schleimige Klystiere aus Leinsamenabsud, Weizenkleien und ähnlichen wohlfeilen Ingredienzen in den §. 10 bemerkten Localitäten zuzubereiten. §. 23. Die Arzneien dürfen niemals pro communitate verordnet werden, sondern eS müssen in allen Fällen, wo ein und dasselbe Heilmittel für mehrere Kranke verschrieben wird, die Namen derselben ersichtlich gemacht werden. §. 24. Einer jeden Ordination ist die Signatur oder die Gebrauchsweise der Arznei beizufügen, und das Recept von dem Aussteller deutlich und mit dem Beisatze „Arzt oder Wundarzt" zu unterfertigen. §. 25. Bei Wiederholungen der Arzneien ist jedesmal ein neues Recept zu schreiben, niemals darf bloß gegen eine Bemerkung von Seite des Apothekers auf dem Recepte selbst eine Arznei repetirt werden. 86 Vom 4. April. 8- 26. Auf einem jeden Recepte muß der nach der gesetzlichen Tare berechnete Preis, und wenn die Arzneien aus öffentlichen Apotheken geliefert werden, der Name des Pharmaceuten, welcher die Arznei bereitet und tarirt hat, deutlich angesetzt werden. §. 27. Da, wo eine Aufrechnung für Gläser, Stöpsel, Verband uud Signatur bisher nicht Statt gefunden hat, kann derselben auch für die Folge nicht Raum gegeben werden. 8- 28. Aus dem Lande wird diese Aufrechnung nur dann gestattet, wenn die Patienten außerhalb des Standortes einer öffentlichen oder einer berechtigten Haus-Apotheke sich befinden, und wenn eine Arznei das erste Mal verabreicht wird. 8. 29. E dürfen nicht weiße, sondern nur grüne Gläser aufgerechnet werden. §. 30. Aus den Recepten für Kinder ist nicht nur jedesmal beizusetzen, daß die Arznei für ein Kind bestimmt sei, sondern es ist auch das Alter des Kindes anzugeben. 8- 31. Bei der Verordnung der Arzneien für Kinder ist überhaupt sowohl bezüglich der Auswahl des Heilmittels, als' auch rück-fichtlich der Gabe desselben das verschiedene Alter des Kranken von der ersten Lebenszeit bis zum fünfzehnten Jahre genau zu berücksichtigen. 8. 32. Die Aerzte und Wundärzte haben die Mehrauslagen zu ersetzen, welche sie dem Aerar oder den öffentlichen Fonden durch kostspielige Ordinationen verursachen, wenn sie sich hierüber nicht gehörig rechtfertigen können. 87 Vom 4. April. 8- 33. Im Nachhange werden die Ordinations-Normen als ein Vorbild und als ein Erleichterungsmittel bei der Arznei-Verordnung und Bereitung, so wie bei der Prüfung und Tar-Re-vision, mit der Weisung beigesetzt, daß nur die darin enthaltenen Benennungen der Recept-Formeln normaliter ordinirt werden dürfen. Ordinations-Norm für jene Sanitäts-Individuen, welche für Kranke, die das fünfzehnte Lebensjahr überschritten haben, auf Rechnung des Aerars oder eines unter öffentlicher Aufsicht stehenden Fondes Arzneien verschreiben. Decoctum althaeae. (Decoctum emolliens.) Rp. Radicis althaeae drachmas tres coque cum sufficiente quantitate aquae per >/4 horae. Colatura unciarum octo Detur usui. Decoctum cliiuae. Rp. Corticis chinae regiae ruditer tusi unciam semis coque cum sufficiente quantitate aquae per horain. Colatura fortiter expressa unciarum octo Detur usui. Decoctum dulcamarae. Rp. Stipitum dulcamarae drachmas tres coque cum sufficiente quantitate aquae per >/4 horae. Colatura unciarum octo Detur usui. IIa paralur: Decoctum lichenis islandici. Decoctum graminis. Rp. Radicis graminis unciam unam coque cum sufficiente quantitate aquae per \\ horae. Colatura expressa unciarum octo Detur usui. 88 Vom 4. April. Decoctum hippocastani. Rp. Corticis hippocastani ruditer tusi unciam unam coque cum sufficiente quantitate aquae per ya horae. Colatura expressa unciarum octo Detur usui. Ita paratur: Decoctum corticis quercus. Decoctum ononidis. Rp. Radicis ononidis spinosae unciam semis coque cum sufficiente quantitate aquae per y4 horae. Colatura unciarum octo Detur usui. Ita paratur: Decoctum radicis polygalae vulgaris. Decoctum salep. Rp. Radicis salep ruditer tusae grana quindecim coque cum sufficiente quantitate aquae per J/4 horae. Colatura unciarum octo Detur usui. Decoctum salicis. Rp. Corticis salicis albae ruditer tusae unciam unam coque cum sufficiente quantitate aquae per y4 horae. Colatura fortiter expressa unciarum octo Detur usui. Decoctum solvens. Rp. Radicis taraxaci „ cichorei ana uncianTsemis coque cum sufficiente quantitate aquae per y2 horae. Colatura fortiter expressa unciarum octo Detur usui. Emulsio amygdalina. Rp. Amygdalarum dulcium decorticatarum drachmas duas; aquae fontanae quantum satis, ut fiat lege artis emulsio. Colaturae unciarum octo adde sacchari albi drachmas duas. Detur usui. 89 Vom 4. April. Infusum amarum. Rp. Herbae trifolii fibrini drachmas tres Corticum aurantiorum drachmas duas infunde cum sufflciente quantitate aquae per */4 horae vase clause. Colatura unciarum octo Detur usui. _________________ Infusum angelicae. Rp. Radicis angelicae drachmas duas infunde cum sufflciente quantitate aquae fervidae per % horae vase clause. Colatura unciarum octo Detur usui. Ita paratur: Infusum baccarum juniperi. „ „ „ radicis calami aromatici. Infusum floram arnicas. Rp. Florum arnicae drachmas duas infunde cum sufflciente quantitate aquae fervidae per 1/4 horae vase clause. Colatura unciarum octo Detur usui. Infusum caryophyllatae. Rp. Radicis caryophyllatae unciam semis infunde cum sufflciente quantitate aquae fervidae per y4 horae vase clause. Colatura unciarum octo Detur usui. Infusum chamomillae. Rp. Florum chamomillae vulgaris drachmas duas infunde cum sufflciente quantitate aquae fervidae per ‘/4 horae vase clause. Colatura unciarum octo Detur usui. Ita paratur: Infusum florum sambuci. 11 n n herbae menthae crispae. 90 Vom 4. April. lta paratur: Infusum radicis amicae. „ „ „ : radicis liquiritae. „ „ „ polygalae senegae. „ „ „ seminum phellandrii aquatici. Infusum valerianae. Rp. Radicis valerianae sylvestris drachmas tres infunde cum sufficiente quantitate aquae fervidae per 1/4 horae vase clause Colatura unciarum octo Detur usui. Ita paratur: Infusum floridae herhae millefolii. Infusum sennae cum sale amavo. (Potio laxans fortior.) Rp. Foliorum sennae drachmas duas infunde cum sufficiente quantitate aquae fervidae per 1/4 horae. Colaturae unciarum octo adde Salis amari crystallisati unciam semis. Detur usui. Mixtura gummosa. Rp. Pulveris gummi arabici alcoholisati drachmas tres Sacchari albi drachmas duas Aquae fontis uncias octo. Misce, detur usui. Mixtura juuiperina. (Mixtura diuretica.) Rp. Roob juniperi Oxymellis scillae ana unciam semis Infusi baccarum juniperi dosim unam. Misce, detur usui. Mixtura nitrosa. Rp. Nitri crystallisati drachmam unam Oxymellis simplicis unciam unam Aquae fontis uncias octo. Misce, detur usui. ____________ Vom 4. April. 91 Mixtura oleosa. Rp. Olei amygdalarum recenter pressi Syrupi simplicis ana drachmas ires Mucilaginis gummi arabici drachmas sex, bene subactis adde terendo Aquae fontanae uncias octo. Detur usui. Mixtura sambucina. (Mixtara diaphoretica.) Rp. Roob sambuci unciam semis Infusi florum sambuci uncias octo Liquoris amonii acetici concentrati drachmam unam. Misce, detur usui. Potio cum sale amaro. (Potio laxaas.) Rp. Salis amari crystallisati unciam unam solve in aquae fontanae unciis octo Detur usui. Potio cum tartaro emetico. (Potio emetica.) Rp. Tartari emetici grana tria solve in aquae destillatae unciis tribus Detur usui. Pulvis aerophorus. Rp. Bicarbonatis sodae scrupulos duos Acidi tartrici scrupulum uuum Misce et divide in doses aequales Nro. sex. Pulvis gummosus. Rp. Pulveris gummi arabici Sacchari albi ana drachmam semis. Misce et divide in doses aequales sex. Pulvis ipecacuanhae cum tartaro emetico. (Pulvis emeticus.) Rp. Pulveris radicis ipecacuanhae grana decern „ tartari emetici granum unum. Misce, detur usui. 92 Vom 4. April. Pulvis Plummeri. Bp. Sulfuris aurati antimonii Calomelanos ana grana sex Magnesiae carbonicae venalis scrupulum unum Pulveris sacchari scrupulos duos. Misce exacts et divide in doses aequales sex. Solutio salina. (Mixtura salina.) Bp. Arcani duplicati crystallisati unciam semis solve in aquae fontanae unciis octo Detur usui.__________________________ Species lignorum. Bp. Stipitum dulcamaras Radicis liquiritiae ana unciam semis „ bardanae. Ligni juniperi „ guajaci ana unciam unam. Misce, detur usui. Species pro cataplasmate emolliente. Bp. Farinae secalis „ seminum lini placentarum ana libram semis. Misce. Species pro fomento aromatico. Bp. Herbae serpyllil Florum chamomillae vulgaris ana unciam semis. Conscissa misce. Auf ein Settel SBafjet. Species pro fomento emolliente. Bp. Foliorum malvae „ verbasci ana unciam semis. Conscissa misce. Auf ein Seite! Wasser. Species pro fomento sicco. Bp. Furfuris tritici uncias quatuor Pulveris gross! florum chamomillae vulgaris „ „ „ sambuci ana unciam semis. Misce. Vom 4. April. 93 Unguentum e pulvere carbonum. Rp, Axungiae porci unciam unam Pulveris carbonum vegetabilium drachmas tres. Misce. Unguentum mercurii album. Rp. Axungiae porci unciam semis Mercurii praecipitati albi drachmam semis. Misce exactissime. Unguentum saturninum seu Iithargyri. Rp. Axungiae porci drachmas sex liquefactae admisce Aceti Iithargyri drachmas duas. Detur. Ordinations-Norm zur Richtschnur für jene Sanitäts-Individuen, welche für Kranke im Kindesalter auf Rechnung des Aerars oder eines unter öffentlicher Aufsicht stehenden Fondes Arzneien verschreiben , wobei insbesondere die §§. 30 und 31 der allgemeinen Vorschrift genau zu beobachten sind. Decoctum althaeae. (Decoctum emolliens.) Rp. Radicis althaeae drachmam unam coque cum sufficiente quantitate aquae per */4 horae. Colatura unciarum quatuor Detur usui. Decoctum althaeae maimatum. Rp. Radicis althaeae drachmam unam coque cum sufficiente quantitate aquae per J/4 horae, adde Mannae calabrinae unciam semis Colatura unciarum quatuor Detur usui. __________ Decoctum chinae. Rp. Corticis chinae regiae ruditer tusae drachmas duds coque cum sufficiente quantitate aquae per horam. Colatura fortiter expressa unciarum quatuor Detur usui. 94 Vom 4. April. Decoctum dulcamarae, Rp. Stipitum dulcamarae drachmam semis coque cum sufficiente quantitate aquae per 1/4 horae. Colatura unciarum quatuor Detur usui. Decoctum graminis. Rp. Radicis graminis drachmas tres coque cum sufficiente quantitate aquae per y2 horae. Colatura fortiter expressa unciarum quatuor Detur usui. Decoctum hippocastani. Rp. Corticis hippocastani ruditer tusi drachmas tres coque cum sufficiente quantitate aquae per y2 horae. Colatura expressa unciarum quatuor Detur usui. Ita paratur: Decoctum corticis quercus. Decoctum lichems islandici. Rp. Lichenis islandici drachmam unam coque cum sufficiente quantitate aquae per t/4 horae. Colatura unciarum quatuor Detur usui. Decoctum ononidis. Rp. Radicis ononidis spinosae drachmas duas coque cum sufficiente quantitate aquae per t/4 horae. Colatura unciarum quatuor. Detur usui. Ita paratur: Decoctum radicis polygalae vulgaris. Decoctum salep. Rp. Radicis salep ruditer tusae grana octo coque cum sufficiente quantitate aquae fontanae per y4 horae. Colatura unciarum quatuor Detur usui. Decoctum solvens. Rp. Radicis taraxaci „ cichorei ana drachmam unam et semis coque cum sufficiente quantitate aquae per >/2 horae. Colatura fortiter expressa unciarum quatuor Detur usui. Vom 4. April. 95 Emulsio amygdalina. Rp. Amygdalarum dulcium excorticatarum drachmam unam Aquae fontanae quantum satis, ut fiat lege artis emulsio. Colatura unciarum quatuor adde : Sacchari albi drachmam unam. Detur usui. Hydromel iufautum. Rp. Aquae laxativae Vicnnensis drachmas sex Syrupi cichorei cum rheo drachmas duas. Misce, detur usui. Infusum angelicae. Rp. Radicis angelicae scrupulos duos infunde cum sufficiente quantitate aquae fervidae per 1/4 horae vase clause. Colatura unciarum quatuor Detur usui. Ita paratur: Infusum baccarum juniperi contusarum. Infusum caryophyllatae. Rp. Radicis caryophyllatae drachmam unam et semis infunde cum sufficiente quantitate aquae fervidae per Kreisamt im Nachhange zur hier-ortigen Verordnung vom 1. Mai d. I., Zahl 9301, zur Be-nehmungswiffenschast in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 25. Juli 1846, Nr. 16,644; an die k. k. Kreisämter.j Gesetzsammlung XXVIII. Lheil. 10 146 Vom 30. Juli. 91. Erläuterung des §. 22 des Stampel- und Tar-Gesetzes tu Betreff des zur Bewilligung der Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Stämpels. Um die vorgekommenen Zweifel zu beheben, ob der §. 22 des Stämpel- und Tar-Gesetzes auch dann Anwendung finde, wenn die Bewilligung zur Einverleibung oder Löschung eines in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechtes nicht in einer besonderen Urkunde, sondern in der über das Hauptgeschäft, wodurch ein dingliches Recht eingeräumt, oder dasselbe für erloschen erklärt wird, errichteten Urkunde ertheilt wird, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, Nachstehendes zu erklären befunden : „Die in dem §. 22 des Stämpel- nnd Targesetzes ent-„haltene Bestimmung über die zur Bewilligung der Einver-„leibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern erforder-„lichen Stämpel findet nur dann Anwendung, wenn diese Bewilligung in einer besonderen Urkunde, nicht aber dann, wenn „sie in der über das einzutragende oder zu löschende Recht „errichteten Urkunde ertheilt wird, in welchem Falle nur der „für das Hauptgeschäft vorgeschriebene Stämpel mit Berück-„sichtigung der Bestimmung des §. 96 (§. 79 Italien. Tertes) „des Stämpel- und Targesetzes zu verwenden ist." Diese Bestimmung wird zu Folge hohen Hofkammer-De-cretes vom 15. d. M., Zahl 26,379, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial.Currende vom 30. Juli 1846, Nr. 16,785. Vom 1. August. 147 92. Veränderte Zolltarif -Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr von Leinengarnen und Zwirnen. Seine k. k. Majestät haben laut Hofkammerdecretes vom 13. Juni l. 3„ Zahl 22,597/895, für die Ein- und Ausfuhr von Leinen- und Hanfgarnen und Zwirnen im Verkehre der im Zollverbande begriffenen Länder des österreichischen Kaiserstaates mit dem Auslände und den in den Zollausschlüsfen gelegenen Theilen der Monarchie, dann für eben diese Waa-renartikel, mit Einschluß der baumwollenen Dochtgarne, im Verkehre von Ungarn und Siebenbürgen mit den dießseits der Zwischenzoll-Linie befindlichen österreichischen Provinzen die in dem mitfolgenden Tarife enthaltenen Zoll- und Drei-ßigstbestimmungen allerhöchst anzuordnen geruht. Die Wirksamkeit dieses Tarifes beginnt mit 1. August d. I., von welchem Tage angefangen die in dem bestehenden Zolltarife vom 1. November 1838 unter den Postnummern 219 bis einschließlich 222, 652 und 653, dann die in dem bestehenden Einfuhr-Dreißigsttarife vom 1. September 1840 unter den Postnummern 191 bis einschließlich 194 und 546 vorkommenden Bestimmungen außer Kraft treten. Gubernial-Currende vom 1. August 1846, Nr. 15,380. 148 AJ „ 22,597 __ Ad Nrum.—^—1846. Vom 1. August. Tarif 1 ca o & Benennung der Artikel. Maß stab der Einfuhrs- Gebühr *) 1 Garn aus Flachs, Hanf und Werg, dann Webergarn, flächsenes Lothgarn und Centner Nesfelgarn, ungebleicht . netto 2 — halb und ganz gebleicht . detto 3 — gefärbt ... Anmerkung. Leinenes Dochtgarn, wozu im Verkehre mit Ungarn auch jenes aus Baumwolle von Nr. 8 abwärts zu rechnen ist, ist wie ungebleichtes Garn zu verzollen. detto 4 Zwirn aus Flachs, Hanf und Werg, mit Einschluß deS Kantenzwirns, roh und gebleicht, jedoch un- gefärbt detto 5 — aus Flachs, Hanf und Werg, gefärbt detto *) Der Maßstab der AuSga» ist der Centner sporco. zS g e b ü h r Im Verkehr mit dem Auslan Einfuhr Zoll fl- |fr. Zollstätten, bei denen die Verzollung zu geschehen hat. 5 10 15 25 HilfS-Zollamt Communal- Zollamt detto detto detto Vom 1. August. 149 de und den Zollausschlüffen Im Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen Ausfuhr Z o l l Dreißigstgebühr Zoll Zollstätten, bei denen die Verzollung zu geschehen hat. bei der Einfuhr aus Ungarn bei der Ausfuhrnach Ungarn bei der Einfuhr nach Ungarn bei der Ausfuhr aus Ungarn fl. !kr- fl- 1 kr. fl- 1 kr. fl- 1 kr. fl. skr. 10 HilfS-Zollamt 10 5 10 5 — 10 detto 1 40 — 10 — 50 — 10 10 detto 3 20 10 1 40 10 — 10 detto 2 30 — 10 1 40 — 10 10 detto 3 20 / 10 2 30 10 150 Vom 5. und 6. August. 93. Ueber die künftige Behandlung der Gewerbe. Seine Majestät haben zu Folge hohen Hoskanzleidecretes vom 24. Juli d. 3-, Zahl 24,221, mit allerhöchstem Cabinetschreiben vom 14. d. M. anzuordnen geruht, daß bis auf Weiteres bei der Leitung der in der hohen Hofkammer-Verordnung vom 20. April d. I., Zahl 15,474/a. h. Hfdct., Gu-bernialverordnung vom 1. Mai l. I., Zahl 9301, genannten Gewerbe nach den vor dieser Verordnuug bestandenen Vorschriften vorgegangen werden soll. Das k. k. Kreisamt wird von diesem a. h. Befehle im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 25. Juli l. I., Zahl 16,644, zur genauesten Darnachachtung mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß gemäß obiger hoher Hofkanz-lei-Verordnung in unmittelbarer Folge dieses allerhöchsten Befehles bis auf Weiters eben so bei der Leitung der in dem Hofkanzleidecrete vom 23. Mai d. I., Zahl 17,425, Gubernial-Verordnung vom Juni d. I., Zahl 12,373, genannten Gewerbe nach den vor diesem Hofkanzleidecrete bestandenen Vorschriften vorzugehen sei. Gubernial-Verordnung vom 5. August 1846, Nr. 17,419; an die k. k. Kreisämter. 94. Erläuterung des §. 82 der Postordnung vom Jahre 1838 bezüglich des Zuwartens der bestellten Postpferde bei Reisen fremder Souveraine und der Mitglieder ausländischer Regentenhäuser. Da in dem §. 52 der Postordnung vom Jahre 1838 nur für die Fälle vorgedacht ist, wenn von Seite der Privatreisenden bei avistrten Ertraposten Verspätungen eintreten, diese aber auch bei Reisen fremder Souveraine und der Mitglieder Vom 6. August. 151 ausländischer Regentenhäuser sich ereignen können, hinsichtlich weicher es nicht zuläßig erscheint, das Zuwarten der bestellten Pferde auf die für Privatreisende bestimmte Zeit zu beschränken, während andererseits es die Billigkeit erfordert, daß in allen Fällen von bedeutenderen Verspätungen in dem Eintreffen der hohen Reisenden und ihres Gefolges über die bestimmte Zeit sowohl die Postmeister, als auch die Privaten, welche zu derlei Reisen ihre Pferde auf Requisition der politischen Behörden beistellen, auf eine der Zeit des längeren Zuwartens und der Entfernung von dem Stationsorte angemessene Weise entschädigt werden, so hat die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei, im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer und der f. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanz-lci, allgemein anzuordnen befunden, daß bei Reisen ausländischer Souveraine und der Mitglieder ihrer Familien, so wie ihres Gefolges, durch die österreichischen Staaten, in so ferne die Reise mit Jntervenirung der politischen Behörden Statt findet, außer den gesetzlichen Ritt-, Trink-, Schmier- und Wa-genmeistergebühren in Fällen der Nothwendigkeit von Aushilfspferden auf den Poststationen oder des verspäteten Eintreffens, noch folgende Vergütungen Statt zu finden haben: 1. An Zurit t g e l d für A us h ilfspser d e, wenn die Entfernung über eine halbe Meile beträgt, 20 Kreuzer pr. Pferd und Meile. 2. An Wartg eld, wenn über zwei bis sechs Stunden gewartet wird, ein Drittel des Rittgeldes, wenn über sechs bis zwölf Stunden gewartet wird, die Hälfte deS Rittgeldes, dann über zwölf, und zwar von zwölf zu zwölf Stunden immer die Hälfte des Rirtgeldes mehr. Welche Bestimmungen zu Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 21. v. M., Zahl 21,693, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Gubernial-Currende vom 6. August 1846, Nr. 17,001. 152 Vom 8. August. 95. Anordnung in Betreff der Führung der „individuellen Steuervertheilung" für die Perceptions-Caffen. In Berücksichtigung der von den Steuercontrolls - Commissären mebrmals dargestellten und von dem k. k. Gubernial-Rechnungs-Departement unterm 3. v. M., Zahl 6167, unterstützten Gründe findet man mit Bezug auf den §. 5 der Belehrung vom 31. August 1843, Zahl 2431 *), die Führung der „individuellen Steuervertheilung" nach dem beigedruckten Formulare vom Verwaltungsjahre 1847 angefangen zur Herstellung der Ueberstcht der gemeindeweisen Steuerrückstands - Summen und der erforderlichen Controlle für die Perceptionscassen anzuordnen. Es ist demnach den Steuerbezirksobrigkeiten die genaue Beobachtung dieses Formulars, welches auf seiner rechten Seite alle höchsten Orts für die Steuervertheilung vorgeschriebenen Rubriken enthält, auf der linken Seite aber auch die monatweisen Abstattungscolonnen ausgenommen hat, zur Pflicht zu machen. Gubernial-Verordnung vom 8. August 1846, Nr. 17,823; an die k.k. Kreisämter; an die Herren Stände Steiermarks; und an das k. k. Gubernial-Rechnungs-Dcpartement. *) Siehe P. G. S-, Band 25, Seite 167, Nr. 98. B. O._____________________ Individuelle Steuer-Verkeilung der Grund- und Haus-Claffensteuer, dann des Landes-Borspanns-Admimculars und Eifenhahn-Grundablösungs-Beitrages in der Steuergemeinde .................... für das Verwaltungs-Jahr 18 . . 154 Vom 8. August. Ja N «. sf — A o-S-•■s g S-«» 05 s5 SÖ-.2 vo £. -5t |S |"£ Z L N Name des Steuer- Pflichti- gen a s s« Rein- Ertrag ft. fl. Ste u er - S ch u l d i g k e i t landesfürstl. Steuern ’s" 5 >§> Landes- Anlagen •ä s «f ÄtS u £ fl.jkr. jf.|ft. fl.skr. fl.jkr. fl.jkr Z? II •g a |S ll '«'s HL St Hierzu den. Rest mit Ende Octbr. 18.. ff. | fr. Total. Summe "TTE Vom 8. August. 15 g O Abstattung <35 ^ -« «00 >- « <3 S c c £3 ^ tv «-S-22 i®l fl. skr. in den Monaten fl skr fl skr fl skr si [fr (I [Ir jl |ft ff |fr ft |tr jl |tr fl [fr fi |fr ft |ft fl.jkr. <35 <37 Mi eS ES -- Sf ID Comtinando der Abstattung mit der Schuldigkeit ergibt sich ,£ä o *t3 fl.Ikr. S- I| -- fl.skr. G5 $5 » E tt 6 Vom 9. August. 96. Porto freist eit der amtlichen Correspondenz der Bezirks-Obrigkeiten , Dominien und Magistrate in Militär-Angelegenheiten. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Decretes vom 7. v. M., Zahl 23,938, anher bedeutet, daß den Anträgen auf Zugestehung der Postporto - Freiheit für die amtlich Correspondenz der Bezirksobrigkeiten, Dominien und Magistrate in Militär-Angelegenheiten überhaupt, insbesondere aber für solchen Schriftenwechsel, welcher die Ueber-sendung der Patental- und Vorbehalts-Urkunden der Militär-Invaliden, so wie die Beschäl- und R e m o n-tirungs - Angelegenheiten zum Gegenstände hat, im Sinne der über die Portofreiheit bestehenden allgemeinen Vorschriften, keine Folge gegeben, daher auch dem Einschreiten des Gratzer Magistrates um Zurückvergütung der in solcher Angelegenheit entrichteten Portogebühr im Betrage von 1 fl. 30 kr. nicht Statt gegeben werden könne, dagegen aber bewilligt werde, daß die mit dem hohen Hofkammer-Erlasse ddo. 19. November 1844, Zahl 39,700, angeordnete, mittelst hohen Hofkanzleidecretes vom 19. December 1844, Zahl 38,195 (Gubernia! - Jntimat ddo. 7. Februar 1845, Zahl 295*), anher verlautbarte Portofreiheit der die Beurlaubung oder Einberufung der obligaten Militär-Mannschaft betreffenden Correspondenz auch auf die Rücksendung der den Patentalinvaliden abgenommenen Urlaubspässe angewendet werde, weil eö der Militärverwaltung daran liegen muß, diese Pässe zur Vermeidung jeden Mißbrauches wieder zurück zu erhalten. Gubernial-Verordnung vom 9. August 1846, Nr. 16,646; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Oberpostverwaltung und an das k. k. General-Commando. *) Eiehe P. G. S., Band 27 , Seite 20, Nr. 8. Vom 19. August. 157 97. Hinsicht der Vergütungen der vom Civile cingelieferten Deserteurs. Bezüglich der Vergütungen für die vom Civile einge-brachten Deserteurs hat der k. f. Hoskriegsrath aus Anlaß eines spcciellen Falles Nachstehendes an das k. k. illyr. inner* österr. General-Commando erlassein „In den Fällen, wo für den eingebrachten Deserteur die Civiltaglia gebührt, ist dem Einbringer, ohne Unterschied, ob es Einer oder Mehrere sind, nach den dießfalls als Hauptnorm geltenden hofkriegSräthlichen Rescripte vom 28. September 1819, litt. K. 3179, außer dem bemessenen Tagliabetrage keine was immer für einen Namen tragende anderweitige Vergütung zu leisten. — Der Einbringer eines Deserteurs, wenn die Uebergabe unmittelbar an das Militär nicht thunlich wäre, ist nicht nur befugt, sondern verpflichtet, den eingebrachten Deserteur der nächsten politischen Bezirks- oder Ortsobrigkeil auf kurzem und sicheren Wege zu übergeben, und bis zu dieser Uebergabe die Kosten a conto der Civiltaglia selbst zu bestreiken. Da auf diese Weise die Uebergabe des Deserteurs schnell und meistens ohne Auslagen erfolgt, so geschieht es, daß der Einbringer die Civiltaglia beinahe immer ungeschmälert erhält. Die den Deserteur übernehmende Obrigkeit aber ist entweder eine landesfürstliche oder eine Patrimonial-Obrigkeit, oder ein Magistrat landesfürstlicher freier Städte und Märkte. Wenn nun durch den an die Obrigkeit abgegebenen Deserteur vom Tage seiner Uebergabe bis zu dessen Auslieferung an die Militärbehörde neue Kosten verursacht werden, so sind die Hofstellen bereits laut dem, und zwar im Verfolge des oberwähnten hohen Rescriptes vom Jahre 1819 herabgelangten hofkriegSräthlichen Rescripte vom 5. October 1826, K. 2592, dahin übereingekommen, daß es zwischen den Militärbehörden und den landessürstlichen sowohl politischen als Ci- 158 Vom 19. und 26. August. vilgerichtSbehörhen von der Vergütung der durch die Untersuchung der zur gegenseitigen Jurisdiction gehörigen Individuen entstandenen Kosten abzukommen habe, und solche Individuen wechselseitig den landessürstlichen Militär- oder Civilbehörden unentgeltlich abzuliefern seien, daß es hingegen rücksichtlich der Patrimonialgerichte, dann der Magistrate der landesfürstlichen freien Städte und Märkte bei der bisher üblichen Vergütung der Kosten zu verbleiben habe." Obschon das mehrerwähnte hofkriegsräthliche Rescript vom Jahre 1819 den politischen Behörden zu keiner Cinosur bekannt gegeben wurde, so steht doch der Inhalt des obigen hofkriegsräthlichen Erlasses mit dem allerhöchsten Patente vom 26. Mai 1749, dann mit den hohen Hofkanzlei-Decreten vom 17. September 1826, Zahl 26,367, und 6. October 1828, Zahl 23,402, im vollen Einklänge, daher die hohe Landesstelle keinen Anstand nahm, diesen hofkriegsräthlichen Erlaß über Ersuchen des k. k. General-Commandos, wegen der seit einiger Zeit dießfalls häufiger vorkommenden abweichenden Verhandlungen dem k. k. Kreisamte zu seiner Beuehmung mit dem Beisatze mitzutheilen, daß insbesonders, wo eine Vorspannsvergütung für ausgelicferte Deserteurs angesprochen werden will, die gänzliche Marschunfähigkeit des abgelicferten Individuums legal und unparteiisch nachgewiesen sein müsse. Gubcrnial-Verordnung vom 19. August 1846, Zahl 16,697; an die k. k. Krcisämter und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung. 98. Zn Folge des neuen Amtsunterrichtes der obersten Hof-Postverwaltung hat die Wirksamkeit der Länderstellen in Bezug auf Verleihung der Poststationen und Bemessung der Poftentfernungen aufzuhören. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 14. d. M., Z. 27,356, hat das hohe Präsidium der k. k. allgemeinen Hoskammer un- Vom 26. und 27. August. 159 term 7. August d. I., Zahl 6409, hochdahin eröffnet, daß, um die Amtswirksamkeit der k. k. obersten Hofpostverwaltung in einer den Zeitbedürfnissea übereinstimmenden Weise, insbesondere im Sinne der Vereinfachung und Abkürzung der Geschäfte zu regeln, für die gedachte Postbehörde mit a. h. Genehmigung ein neuer Amtsunterricht herausgegeben und den Herren Länderchefs mitgetheilt worden sei. Mit 1. September d. I. hat derselbe in Wirksamkeit zu treten. Zu Folge dieses Amtsunterrichtes hat die bisherige Wirksamkeit der Landesstellen in Bezug auf Verleihung der Poststationcn und Bemessung der Postentfernungen von dem bemerkten Zeitpuncte an anfzuhörcn. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 26. August 1846, Nr. 19,072; an die k. k. Kreisämter. 99. Ausdehnung der Vorschrift hinsichtlich der Abfertigung der sich verehelichenden Witwen und Waisen — auf jene der ständischen, städtischen und politischen Fonds. Durch Gubernial-Currende vom 30. März l. I., Z. 7045, wurde die allerhöchste Entschließung bekannt gemacht, welche unterm 14. Februar d. I. bezüglich des Zcitpunctcs der Erklärung, welche die sich verehelichenden pensionirten und pro-visionirten Witwen und Waisen hinsichtlich der von ihnen getroffenen Wahl zwischen der Abfertigung aller dem Vorbehalte ihrer Aerarialbezüge abzugeben haben, erflossen ist. Da diese allerhöchste Norm zu Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 14. August d. I., Zahl 27,097, auch auf Witwen und Waisen der ständischen, städtischen und politischen Fondsbeamten in Anwendung zu kommen hat, so werden die Stände, Kreiöämter, Strafhaus- und Versorgungsanstalten- 160 Vom 27. und 30. August. Verwaltungen, dann Versatzamts-Direction hiervon in die Kenntnist gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 27. August 1846, Nr. 19,156; an die Herren Stände der Steiermark, an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Strafhausverwaltung, an bte k. k. Versatzamts-Direction und an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung. 100. Allerhöchste Entschließung in Betreff der Verpflichtung des Patrons zur Beischaffung der Kirchen-Einrichtungen. Se. k.ik. Majestät haben aus Anlaß der bezüglich Tirols vorgekommenen Frage, ob der Patron einer Kirche zur Beischaffung der Kircheneinrichtung verbunden sei, mit der hierauf erfolgten allerhöchsten Entschließung vom 30. Juli 1842 allergnädigst auszusprechen geruht, allerhöchst dieselben finden sich durch die dießsällige Verhandlung nicht bestimmt, eine Vorschrift über die Verpflichtung des Patrones zur lAnschaf-fung der Kirchen-Einrichtungen zu erlassen. Es habe in dieser Beziehung bei der bisherigen Uebung zu verbleiben.' Uebrigens sei eö der a. h. Wille Seiner Majestät, daß auch in den Fällen, Ln denen das Patronatsrecht dem Staate oder einem öffentlichen Fonde zusteht, sich nach demjenigen, was dieser Uebung entspricht, benommen werde. Ueber die weitere zur Sprache gekommene Frage wegen der Verpflichtung des Patrons zur Beischaffung der Kirchenparamente haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 10. Juli d. I. allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die bezüglich derKircheneinrichtuugen unter dem30.Juli 1842 erlassene, nicht bloß auf Tirol beschränkte allerhöchste Entschließung auch bezüglich der Kirchengeräthe zu gelten habe. Hiervon wird das (die) zu Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung ddo. 18. Juli d. I., Zahl 23,720/2608, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 30. August 1846, Nr. 16,851; an die k. k. Kreiöämter und an die fürstbischöflichen Ordinariate. Vom 9. September. 161 101. Stamp elbehandlung der Conten, welche bei Behörden und Aemtern überreicht werden. Laut Eröffnung der k. k. steierm. illyr. Kameral-Gefällen-Verwaltung ddo. 4. v. M., Zahl 7662, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer über eine von dem k. I. Camera!-Magistrate für die Lombardie gestellte Anfrage über die Stäm-pelbehandlung der Conten, welche bei Behörden und Aemtern überreicht werden, Folgendes zu bedeuten befunden: „Wenn die Conten der Handwerker, Lieferanten und dergleichen mit eigenen Gesuchen um Zahlungs-Anweisung bei den Aemtern und Behörden eingebracht werden, so erscheinen derlei Couten als Beilagen der Eingaben, mit denen sie vorgelegt werden, und sind mit dem Beilagenstämpel zu versehen. In so ferne jedoch nach den bestehenden Vorschriften bei den Aemtern oder Behörden Konten zum Vehufe der Zahlungsanweisung eingebracht, d. i. zu dem Einreichungsprotokolle übergeben, mit der Erhibiten-Nummer versehen und zur Zahlungsanweisung geleitet werden können, ohne einem besonderen Gesuche mit der Bitte um Zahlungs-Anweisung, und ohne daß somit die Konten als Beilagen solcher Gesuche erscheinen, indem die Bitte um Zahlung dem Konto selbst beigefügt oder schon in Folge der Ueberreichung bed Konto vorausgesetzt wird, kann durch einen solchen Vorgang daö Stämpelgefäll nicht beeinträchtigt werden, und die in einem solchen Falle die Eingaben oder Gesuche vertretenden Konten müssen mit dem gesetzlichen Eingabenstämpel versehen werden. Sollte jedoch bei einzelnen Aemtern oder Behörden die Vorschrift oder Uebung bestehen, dass die Konten der Handwerker oder Lieferanten über Arbeiten oder Lieferungen, die sie in Folge gemachter Bestellungen und Fatturen geleistet Gesetzsammlung XXVIII. Th eil. 41 162 Vom 9. September. haben, von eigens dazu bestellten Beamten als Oekonomie-oder Magazins-Verwaltern u. dgl. b. m. gesammelt, und dann erst von einem solchen Beamten zur amtlichen Verhandlung und Zahlungs-Anweisung geleitet werden, so sind in einem solchen Falle die Conten nicht als Eingaben bezüglich auf den Stämpel zu behandeln, sondern als einfache Conten oder Ausschreibungen, die, wie aus früheren Verordnungen bereits bekannt, dem Stämpel nicht unterliegen, wobei es sich von selbst versteht, daß derlei Conten, wenn auf demselben die erhaltene Zahlung von der Partei bestätigt wird, mit dem Ouittungsstämpel versehen sein müssen. Die KrankheitskostervVerzeichnisse, welche von den Spitälern zum Behufe der Kostenvergütung bei den landesfürstlichen Behörden eingebracht werden, sind vom Stämpel frei, wenn das Spital, welches die Vergütung anspricht, in die Kategorie der öffentlichen Anstalten gehört, dasselbe mag übrigens aus den Finanzen dotirt sein oder nicht, weil die öffentlichen Fonde und Anstalten in der Corresponvenz mit den öffentlichen Behörden und Aemtern, also auch rückfichtlich ihrer Eingaben stämpelfrei sind. — Wenn dagegen das Spital in die Kategorie einer Privatanstalt gehört, sind derlei Krankheitskosten-Verzeichnisse, wie andere Eingaben von Privaten, dem Stämpel unterworfen. — Die k. Druckerei in Mailand erscheint als eine öffentliche Anstalt. In so ferne jedoch dieselbe mit Privatpersonen bezüglich auf Arbeitsbestellungen und überhaupt bezüglich auf ihren Geschäftsbetrieb und Absatz in Correspondenz steht, und Eingaben und Zuschriften erhält, find diese im Sinne des §. 81, Zahl 2 (64, Zahl 2 des italienischen Textes) des Stämpel- und Targesetzes dem Einga-benstämpel nicht zu unterziehen. Gubernial-Verordnung vom 9 .September 1846, Nr. 19,636; an die k. k. Kreisämter. Vom 9. September. 163 102. Bei ftuchtbringender Anlegung barer Stammgelder können künftig vierpercentige in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen austatt der fünspercentigen auch über Pari eingelöset werden. Zu Folge hohen Hofkanzlei-Erlasses vom 27. v. M., Z. 28,937’, wird mit Bezug auf die unterm 31. August 1842, Z. 15,002*), intimirte hohe Hofkanzleiverordnung vom 8. v. M., Zahl 23,933, bekannt gegeben, daß im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkammer-Präsidium die Bestimmung getroffen worden ist, für sämmtliche vom Staate dotirte politische Fonde, wie auch für die nicht dotirten politischen, dann ständischen und städtischen Fonde, Körperschaften und Stiftungen, und für jene öffentlichen Anstalten, deren Vermögen unter der Verwaltung der öffentlichen Behörden steht, von nun angefangen, so lange die gegenwärtigen Cours-Verhältnisse bestehen, und bis dieß-falls eine andere Anordnung getroffen wird, mit ihren Stammgeldern, statt nach der obigen Vorschrift sünfpercentige, künftig vierpercentige in Conventionsmünze verzinsliche Staatsschuld-Verschreibungen auch über Pari einzulösen. Von dieser Bestimmung sind übrigens, wie bei den früheren dießfälligen Vorschriften die Privat - Patronatskirchen , dann jene Klöster, Privatstiftungen und Corporationen ausgenommen, welchen die freie Vermögens-Verwaltung zusteht, uud welchen daher auch die freie Disposition mit den Stammgeldern unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen Normen Vorbehalten bleibt. Das k. k. Kreisamt hat sonach die weitere geeignete Verfügung zu treffen. Gubernial-Verordnung vom 9. September 1846, Nr. 20,362; an die k. k. Kreisämter, an die sürstbischöflichen Ordinariate, an die Herren Stände Steiermarks, an die k. k. Kammer-Procuratur, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an daS k. k. Provinzial-Cameral-Zahlamt und an das k. k. Versatzamt. *) Siehe P. G. S., Band 24, Seite 297, Nr. 142. 164 Vom 24. September. 103. lieber die Stämpel-Behandlung der Zeugenverhörs-Protokvlle in Civil-Rechtssachen. Aus Anlaß vorgekomener Zweifel über die Stämpelbe-handlung jener Zeugenverhörs-Protokoüe, wiche in CivilrechtS-fachen in dem Falle, wenn die eine Partei stämpclfrei und die andere stämpelpflichtig ist, über die Weisartikel des Zeugenführers und die Fragestücke des Gegners aufzunehmen sind, haben Se. k. k. Majestät mittelst allerhöchster Entschließung vom 28. l. I. zu erklären geruht, daß die erwähnten Protokolle als gemeinschaftliche Acte beider Streittheile zu betrachten und daher in Gemäßheit des §. 91 des Stäm-pel- und Targesetzes ihrem ganzen Inhalte nach stämpelpflichtig seien. Die stämpelpflichtige Partei hat daher bad zur Aufnahme dieser P rotokolle erforderliche Stämpelpapier jedeSmal beizubringen, und wenn eine stämpelpflichtige Partei zu denWeiS-artikeln des stämpelfreien Gegners Fragestücke stellt, so hat sie das zur Aufnahme des ganzen Zeugenverhörs erforderliche Stämpelpapier so gewiß beizubringen, als sonst die Zeugen zwar auf ungestämpeltes Papier, jedoch bloß über die Weisartikel vernommen werden würden. Diese allerhöchste Bestimmung wird zu Folge hohen Hof-kammerdecretes vom 28. August l. I., Zahl 34,046, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 24. September 1846, Nr. 20,424. 104. Ueber den Gebrauch der von ausländischen Höfen inländischen Handelsleuten verliehenen Titeln. Die k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit hoher Verordnung vom 15. d. M., Zahl 28,538, Nachstehendes anher eröffnet: Vom 24. und 29. September. 165 Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 4. Juli d. I., anzuordnen geruht, daß inländischen Ge-werbs- und Handelsleuten die Führung und die Anbringung der ihnen von ausländischen Hosen verliehenen Titel dortiger Hoflieferanten oder Hofgewcrböleute auf ihren Gewerbs- oder Verkausslocalien nur in so ferne gestattet werden könne, als die in Wien residirenden Gesandtschaften jener Höfe dagegen keine Einwendung machen, und der Beweis hierüber bei der Localpolizeibehörde beigebracht wird. Jedoch soll dergleichen mit fremden Titeln betheilten Gewerbs- und Handelsleuten nicht gestattet werden, ausländische Wappen auszuhängen, oder dieselben auf eine andere mit ihren Titeln in Verbindung gebrachte Art zu gebrauchen. Gubernial-Verordnung vom 24. September 1846, Nr.2l,517; an die k. k. Kreisämter. 105. Die Einreihung der von fremden Behörden in die Gubernias - Dienstleistung eintretenden Concepts - Practikanten betreffend. Laut hoher Hofkanzlei-Vcrordnung vom 10. d. M., Zahl 29,071, wurde dem galizischcn Gubcrnium über sein Einschreiten um eine bestimmte Weisung in Betreff der Einreihung der von fremden Behörden in die Gubernial Dienstleistung eintretenden Concepts - Practikanten bedeutet, daß seinem Anträge gemäß Concepts-Practikanten fremder Behörden, wenn ste als Gubernia! - Concepts-Practikanten ausgenommen werden, den übrigen Gubernial-Concepts-Practikanten nach ihrer bisherigen Dienstzeit einzureihen sind. Diese Weisung beruht auf der Betrachtung, daß die mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 5. Februar 1835, Zahl 2357, erlassene Bestimmung, wornach der Tag der EideSablegung als Gubernial-Concepts-Practikant als der Termin der Einreihung 166 Vom 29. September. zu gelten hatte, in so lange die Vorschrift vom 13. Mai 1824, Zahl 13,678, in voller Wirksamkeit blieb, und demnach jene Individuen, welche bei der Landesstelle zu dienen angefangen haben, das Kandidaten-Jahr bis zur Ablegung der Prüfung und Beeidigung als Conceptspractikanten in ihre Dienstleistung nicht eingerechnet wurde, nothwendig gewesen ist, weil sonst junge Leute, wenn sie bei einer anderen Behörde, wo das Kandidaten - Jahr nicht bestand, zu dienen angefangen hätten, und dann zur Landesstelle übergetreten wären, ihnen den Vorrang abgewonnen haben würden, daß sich jedoch seitdem die Verhältnisse wesentlich geändert haben, indem die Normal-Vorschrift vom Jahre 1834 durch die spätere vom 6. September 1838, Zahl 22,726, dahin modificirt worden ist, daß die in die Dienstleistung bei der Landesstelle unmittelbar auö den Studien eintretenden Individuen nicht erst nachfVerlauf eines Kandidaten-Jahres, und nach zurückgelegter Prüfung, sondern gleich nach einer probcweisen sechswochentlichen Verwendung als Conceptspractikanten ausgenommen und beeidet, daher mit jenen bei den übrigen Behörden gleich behandelt werden. Hiervon werden der Herr Kreishauptmann im Nachhange zu den hierortigen Jntimationen vom 2. Juni 1824, Z. 12,871, vom 27. Februar 1835, Zahl 2939 *), und vom 29. September 1838, Zahl 15,930 **), zur Wissenschaft mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß diese hohe Weisung mit der Eingangs angeführten Verordnung zur gleichmäßigen Nachachtung hierher bekannt gegeben wurde. Gubernial-Verordnung vom29.September 1846, Nr. 21,516; an die k. k. Herren Kreishauptleute. *) Siehe % G. S., Band 17, Seite 34, Nr. 29. **) Siehe P. ©. S., Band 20, Seit« 314, Nr. 130. Vom 4. October. 167 106. Vorschrift wegen Beiziehung der Oberingenieurs-Abthei-lung in den Fällen, wo die Staatsbahn bei Uferschutzbauten betheiligt sein kann. Nach einer Mittheilung der k. k. General -Direckion der Staatseisenbahnen geschieht es mehrfach, daß von einzelnen Grundbesitzern oder Gemeinden zur Verwahrung ihrer Gründe vor dem Einflüsse der Hochwässer an den Ufern der Flüsse und Bäche Schutzbauten in Ausführung gebracht werden, die ihrer nahen Lage an der Staatseisenbahn wegen auf diese mit der Zeit einen nachtheiligen Einfluß nehmen könnten, indem bei deren Ausführung nur der eigene Vortheil der Par-tei beachtet wird, ohne das Interesse der Staatseisenbahn mit in Berücksichtigung zu nehmen. Die Bezirksobrigkeiten, denen es eigentlich zukommt, derlei Willkührlichkeiten hindanzuhalten, und einen Bau nur dann zu gestatten, wenn das Allgemeine und das Interesse jedes einzelnen Anrainers keine Beeinträchtigung erleidet, scheinen die Beiziehung von Organen der Staatseisenbahn bei den Verhandlungen über Uferschutzbauten an derselben nicht für nothwendig zu erachten, weil eine solche Beziehung durch keine besondere Vorschrift angeordnet ist. D§s f. k. Kreisamt wird daher über Ersuchen der k. k. General-Direction der Sraatseisenbahmn beauftragt, in Zukunft die Ausführung von Wasserbauten, wo die StaatSeisen-bahn als Partei nur im Entferiztesten betheiligt sein könnte, und zwar je nachdem die Gestattung dieser Bauten nach den Flußpolizeivorschriften vom 6. November 1826 in der Wirksamkeit des Kreisamtes oder der Bezirksobrigkeiten liegt, nur in dem Falle zu bewilligen, oder durch die Bezirksobrigkciten bewilligen zu lassen, wenn den dießfälligen commissionellen Verhandlungen die betreffende Oberingenieurs-Abtheilung der Staatseisenbahn zugezogcn wurde, und von dieser gegen den 168 Vom 4. und 10. October. Bau keine Einsprache gemacht worden ist. UebrigenS ist den Bezirksobrigkeiten der §. 1 der mit Gubernial -Verordnung vom 15. Jänner 1827, Zahl 896, erlassenen Flußpolizeivor-schrift für nicht schiffbare Flüsse und Bäche, und das in demselben vorgezeichnete Verfahren, au6 welchem sich die Verpflichtung der Beiziehung der landesfürstlichen Beamten der Staatseisenbahn, im Falle der Wasserbau das Interesse derselben berührt, von selbst ergibt, zur genauesten Benehmung neuerdings in Erinnerung zu bringen. Gubernial-Verordnung vom 4. October 1846, Nr. 22,441; an die k. k. Kreisämter Bruck, Gratz, Marburg, Cilli, und an die k. k. General-Direction der Staatöeisenbahn. 107. Stämpel-Behandlung der Grundzerstückungs-Operate. Anruhend erhält das k. k. Kreisamt die von der k. k. steiermärkisch-illyrischen vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung unterm 15. September d. I., Zahl 9493, mitgetheilte Abschrift deS von der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung für Oestreich ob und unter der Enns erlassenen Hofdecretes vom 3. August 1844, Zahl 25,882/1925, über die Stämpelbehandlung der Grund-zerstückungs-Operate zur Wissenschaft und weiteren Verfügung. Gubernial-Verordnung vom 10. October 1846, Zahl 22,121; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammerprocuratur. Ad Nrum. 9493 de 1846. Abschrift eines DecreteS der k. k. allgemeinen Hofkammer an die vereinte Cameral-Gefällen-Verwaltung für Oestreich ob und unter der Enns vom 3. August 1844, Zahl 25,882/1925. Unter Rückschluß der Beilage bed Berichtes vom 23. März d. I., Zahl 3737/169, wird der k. k. k. bedeutet, daß Vom 10. und 15. October. 169 die Länderzertheilungsausweise, wenn sie von den Parteien mit den GrundzerstückungS-Gesuchen beigebracht werden, dem im Stämpel- und Targesetze für Beilagen überhaupt ,vorge-schriebenen Stämpel unterliegen. Werden diese Ausweise über ein mündlich angebrachtes oder schriftliches Grundzerstückungsgesuch amtlich ausgenommen, so sind sie dem für Protokolle im §. 73 vorgeschriebenen Stämpel zu unterziehen; demselben Stämpel unterliegen auch die Protokolle, welche mit den Cultursverständigen und den Gemeindevorstehern über die Zulässigkeit der Grundzerstückung in ökonomischer Beziehung ausgenommen werden. Die Grundbuchscrtracte, womit die GrundtrennungSge-suche zu belegen sind, müssen mit dem für Grundbuchscrtracte int Allgemeinen in den §§. 58 und 67 des Stämpel- und TargeletzeS vorgeschriebenen Stämpel versehen sein. Die Grundertragsbögen, welche von den Psieggerichten ämtlich verfaßt und den Grundzerstückungs-Verhandlungen zu ämtlichen Zwecken beigeschlossen werden, sind nach §. 81, Zahl 5 deS Stämpel- und Targesetzes, vom Stämpel befreit. Wien am 7. September 1846. 108. Vorschrift in Beziehung auf den Betrieb des Branntweinhandels im Großen. Nach Erwägung der in Beziehung auf den gegenwärtigen Betrieb des Handels mit Branntwein im Großen, und die in Frage gestellte Betrachtung desselben als freie Beschäftigung aus mehreren Provinzen vorgelegten Erhebungs-Resultate und gutächtlichen Berichte, und um die dabei hervorgetretenen mehrfachen Verschiedenheiten für die Zukunft zu beseitigen, wurde mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 3. October l. I., Zahl 31,146, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben: 170 Vom 15. und 17. October. Erstens. Der Branntweinhandel im Großen ist als eine freie Beschäftigung von einer förmlichen Befugniß- Erklärung unabhängig. Zweitens. Die Ergreifung dieses Handelszweiges ist bei der OrtSobrigkeit bloß der Erwerbsteuer wegen vorläufig anzumelden, und zum Behufe des Betriebes der Erwerbsteuer-schein zu lösen, ohne letzteren aber nicht erlaubt. Drittens. Als geringstes Gebinde, bis zu welchen der Branntweinhandel im Großen unter den Reifen zu gelten hat, haben Se. k. k. Majestät mit der neuesten allerhöchsten Entschließung vom 23. December 1845 das Gebinde von einem ganzen niederösterreichischen Eimer seftzustellen geruht. Dieß wird dem k. k. Krcisamte zur weiteren Verständigung der uuterstehenden Bezirksobrigkeiten und genauen Handhabung hiermit bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 15. October 1846, Nr. 22,868; an die k. k. Kreisämter. 109. Vorschrift über die Stämpel-Verwendung zu Verlassen-schasts-Abhandlungs-Protokollen. Laut Eröffnung der k. k. steierm. illyr. vereinten Came-ral - Gefällen - Verwaltung hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage in Betreff der Stämpel-Verwendung zu Verlässenschafts - Abhandlungs-Protokollen mit Decret vom 2. September l. I., Zahl 28,871, Nachfolgendes zu bestimmen befunden: Verlassenschafts - Abhandlungs-Protokolle sind zwar als in Angelegenheiten der Parteien aufgenommene gerichtliche Protokolle im Verfahren außer Streitsachen an und für sich nur dem in den §§. 54 und 65 des Stämpcl- und Targesetzes für derlei gerichtliche Protokolle überhaupt festgesetzten Proto-kollSstämpel unterworfen. Vom 17. October. 171 Vertreten solche jedoch zugleich die Stelle der nach dem §. 6 des Stämpel- und Targesetzes stämpelpflichtiger Urkunden, welche einen höheren als den für gerichtliche Protokolle im Allgemeinen bestimmten Stämpel unterliegen, so sind sie, in so ferne sie die Stelle solcher Urkunden vertreten, dem für derlei Urkunden bestimmten Stämpel unterworfen. Kommen im Protokolle mehrere Geschäfte vor, welche verschiedenen Gebühren unterliegen, so muß nach §. 98 des Stämpel« und Targesetzes jeder einzelne im Protokolle enthaltene Act mit dem seiner Eigenschaft entsprechenden Stämpel versehen sein. Hieraus folgt, daß das Verlassenschafts - Abhandlungs-Protokoll, in so ferne es die Stelle einer ErbvertheilungS-Urkunde (eines Theil-Libells) vertritt, mit dem classenmäßigen Werthsstämpel, und in so ferne es die Stelle der Einaniwor-tungs-Urkunde vertritt, mit dem für derlei Urkunden in §§. 55 und 66 des Stämpel- und Targesetzes besonders vorgeschriebenen Stämpel versehen sein müsse; und daß dasselbe, in so ferne es sowohl die Stelle des Theil-LibellS als auch die Stelle der Einantwortungs-Urkunde vertritt, bezüglich des Theil-Libells mit dem für diese Urkunde bestimmten classenmäßigen Werthsstämpel, und rücksichtlich der Einantwortung mit dem für die Einantwortungs-Urkunde besonders vorgeschriebenen Stämpel versehen sein müsse, indem beide genannte Instrumente von ganz verschiedener rechtlicher Natur sind. Der Umstand, ob diese verschiedenen Acte von Amtswegen in das Verlassenschasts-Abhandlungs-Protokoll ausgenommen werden, oder ob solche nur auf Verlangen der Parteien aufzunehmen sind, ist in Bezug auf die Frage der Stämpelpflich-tigkeit derselben nicht entscheidend, indem hierdurch an ihrer rechtlichen Natur, wornach sich eben ihre Stämpelpflichtigkeit richtet, nichts geändert wird. Daß übrigens ein Verlassenschafts-Abhandlungs-Protokoll nur dann die Stelle eines mit dem classenmäßigen Werths-stämpel zu versehenden Theil-Libells vertrete, wenn es Be» stimmungen enthält, wodurch den Erben, Legataren oder anderen Personen Rechte auf bestimmte Erbstücke oder Erban- 172 Vom 17. und 18. October. theile eingeräumt werden, zu deren Erwerbung der Titel weder in einem letzten Willen noch im Gesetze, noch in einem richterlichen AuSspruche, sondern in einem wechselseitigen Ueber-einkommen, in einem Vertrage liegt, folgt schon daraus, weil nur in diesem Falle das Protokoll die Stelle einer Urkunde vertritt, die bestimmt ist, den Titel zur Erwerbung des Eigenthums oder eines anderen Rechtes auf Sachen oder Leistungen einzuräumen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntnis gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 17. October 1846, 9!r. 22,442. an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammerprocuratur. 110. Vorschrift über die Stämpel - Behandlung der mit einem Armuthszeugnifse belegten Gesuche der Armen um die Bewilligung eines officiosen Vertreters. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Eröffnung der k. k. steicrm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung mittelst Decretes vom 4. September d. I., Zahl 29,363, nachstehende Bestimmungen zu erlassen befunden: , 1. Die mit einem nach der Vorschrift des Circulares vom 1. September 1840 über das Armenrecht ausgestellten ArmuthSzeugnisse belegten Gesuche der Armen um die Bewilligung eines officiosen Vertreters; 2. die von den Armen oder officiosen Vertretern derselben bei den Patrimonial- und Communal-Gerichten, oder bei den Magistraten eingereichten Gesuche um Vormerkung der Gerichtstaren bei dem Beginne des Prozesses, dann 3. derlei Gesuche um Abschreibung dieser Taren bei der Beendigung des Prozesses, sind im gerichtlichen Verfahren über eigene Streitsachen der bittstellenden Armen im Sinne des §. 90 des Stämpel- und Targesetzes stämpel-frei, indem diese Schriften noch zu diesem Verfahren gerechnet werden. Vom 18. und 20. October. 173 4. Dem officiosen Vertreter eines Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, und dessen Armuth nicht durch ein gesetzmäßig ausgestellkes Zeugniß erwiesen ist, kann im Sinne dieses Paragraphcs eine Stämpelvormerkung im gerichtlichen Verfahren in des Letzteren Streitsache nicht bewilligt werden, weil nach diesem Paragraphe die Stämpcl-Vormerkung nur der officiosen Vertretung jener Partei, deren Aufenthalt unbekannt ist, zugestanden, und eine Ausnahme vom Gesetze nicht zuläßig ist.! Gubernial-Verordnung vom 18. October 1846, Nr. 22,468; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammerprocuratur. 111. Ueber die Stamp el-Behandlung der eidesstättigen Vermögens-Bekenntnisse. Zu Folge Eröffnung der k. k. stcierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer über eine vorgekommene Anfrage mit Decret vom 8. September d. I., Zahl 30,652, zu entscheiden befunden, daß die eidesstättigen Vermögensbekenntnisse, da sie sich als Urkunde im Sinne bed §. 6 des Stämpel- und Targesetzes darstellen, in Gemäßheit dieses Gesetzes dem Zehnkreuzer-Stämpel unterliegen. Die Mortuars- und Abfahrtsgeld - Ausweise unterliegen, wenn sie als Beilagen von Eingaben eingebracht werden, dem für Beilagen überhaupt vorgeschriebenen Stämpel von sechs Kreuzer. Wird aber ein besonderer Mortuars- oder Abfahrtsgeld-ausweiö nicht überreicht, und die Berechnung des Abfahrtsgeldes oder Mortuars in die betreffende Eingabe oder in das betreffende Protokoll selbst ausgenommen, so hat der gesetzliche Eingaben- oder Protokolls-Stämpel in Anwendung zu kommen. Gubernial-Verordnung vom 20. October 1846, Nr. 23,467; an die k. k. Kreiöämter und an die k. k. Kammerprocuratur. 174 Vom 20. und 23. October. 112. Stämpel-Behandlung der Duplicate der Verlassenschafts-Einantwortungs-Verordnungen. Zu Folge Eröffnung der k. k. steierm. illyr. vereinten Ca-meral-Gesällen-Verwaltung hat die Hobe k. k. allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage mit Secret vom 12. ' August 1846, Zahl 32,089, die Weisung erlassen, daß die Duplicate der Verlassenschafts - Einantwortungs - Verordnungen , deren Ausfertigung von den Erben angesucht wird, stämpel-frei sind, in so ferne eine erste gesetzliche Ausfertigung dieser Einantwortungs - Verordnungen auf den vorgeschriebenen Stämpelbogen bereits stattgehabt hat. Das Gericht hat jedoch diese Duplicate als solche zu bezeichnen und in denselben, so wie in seinen Acten ersichtlich zu machen, daß die erste gehörig gestämpelte Ausfertigung dieser Verordnung schon erlassen worden sei (S§. 55, 66, 81, Zahl 6, 99 deutschen TerteS und 46, 64, Zahl 6 und 82 italienischen Tertes des Stämpel- und Targesetzes). Gubernial-Verordnung vom 20. October 1846, Nr. 23,468; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammerprocuratur. 113. Das Tragen der fremden Ordens-Uniform ist in den österreichischen Staaten nur bei Ordensfesten gestattet. Mit hohem Hoskanzlei-Präsidial-Erlasse vom 9. d. M., Zahl 33,202, wurde Nachstehendes dem Gubernium bekannt gegeben: „Es ist aus Anlaß eines speciellen Falles zur Sprache gekommen, ob überhaupt österreichischen Untcrthanen, denen die Annahme und das Tragen solcher ausländischer Orden, mit welchen auch das Recht, eine Uniform zu tragen, verbun- Vom 23. und 29. October. 175 den ist, bewilligt wird, auch zu gestatten sei, sich nach Belieben dieser Uniform zu bedienen. Ueber den hierüber erstatteten allerunterthänigsten Vortrag haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 15. September d. I. zu erklären geruht, daß das Tragen der Ordens-Uniform nur bei Ordensfesten, außerdem aber in Sr. Majestät Ländern nicht Statt findet." Gubernial-Verordnung vom 23. October 1846, Nr. 23,584; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei - Direction. 114. Die Bewilligung zur Errichtung von Restaurationen in den Bahnhöfen und Stationsgebäuden wird der General-Direction der Staatseisenbahnen anheimgestellt. Die hohe k. k. vereinigte Hoskanzlei hat zu Folge Verordnung vom 9. October d. I., Zahl 32,249, dem Wunsche des Präsidiums der k. k. allgemeinen Hofkammer entsprechend, der k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen die Ermächtigung ertheilt, in den Bahnhöfen und Stationsgebäuden, wo es nothwendig befunden wird, Restaurationen zu errichten, und dieselben an jene Individuen zu verleihen, von welchen die beste und wohlfeilste Bewirthung der Reisenden erwartet werden kann, unter der Bedingung jedoch, daß von der getroffenen Verfügung der politischen Behörde sogleich die Anzeige erstattet werde, damit dieselbe, in so ferne sie gegen das gewählte Individuum kein Bedenken findet, ihre Zustimmung ertheile, und in der Lage sein möge, den Betrieb der Traitcrie polizeilich zu überwachen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und erforderlichen Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 29. October 1846, Nr. 23,440; an die k. k. Kreisämter Bruck, Gratz, Marburg und Cilli. 176 Vom 31. October und 3. November. 115. Oefterreichischen mit ordnungsmäßigen Pässen versehenen Untertanen steht der Eintritt in das russtsch-pohlnische Gebiet frei. In Folge Verordnung der hohen Hofkanzlei vom 17. d. M., Zahl 32,234, wird dem k. k. Kreisamte mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 22. Juni 1844, Zahl 10,275 *), zur Wissenschaft erinnert, daß nach einer von der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei bekannt gegebenen Versicherung bed Generaldirektors der königl. polnischen Regierungscommission, des Einkommens und deSSchatzes, die Beibringung der Visa einer kaiserlich russischen Gesandtschaft oder eines kaiserlich russischen Consulates nicht mehr verlangt wird, und demnach österreichische Untertanen, welche mit ordnungsmäßigen Pässen versehen sind, eben so wie vorhin keine Anstände mehr beim Eintritte über die russisch-polnische Gränze zu besorgen haben. Gubernial-Verordnung vom 31. October 1846, Nr. 24,585; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei-Directionen. 116. Die Rückkehr einer jeden Person, deren Abschaffung von der eompetenten Polizei-Behörde aus was immer für einem Grunde verfügt wurde, ist nach den §§. 81 und 82 des 2ten Theiles des Strafgesetzbuches zu behandeln. Die hohe Hofkanzlei fand dem Gubernium aus Anlaß einer Anfrage bezüglich der Anwendung sder §§. 81 und 82 des 2. Theiles des Strafgesetzbuches mit Verordnung vom 22. October d. I., Zahl 31,194, Nachstehendes zu bemerken: Die §§. 81 und 82 des Gesetzbuches über schwere Polizei-Uebertretungen finden nicht nur auf solche Individuen, die wegen einer begangenen schweren Polizei - Uebertretung abgeschafft wurden, sondern überhaupt auf alle jene Personen, *) Siehe P. G. S., Band 26, Seite 132, Nr. 74. Dom 3. November. 177 deren Abschaffung von der competenten Polizei-Behörde auS was immer für einem Grunde verfugt wurde, ihre Anwendung. Schon der Inhalt dieser Paragraphen drückt die Willenö-meinung des Gesetzgebers mit solcher Bestimmtheit und Deutlichkeit aus, daß derselbe keine andere Auslegung, als die nach dem Wortlaute derselben gegeben werden kann. Durch diese Paragraphen wird die Rückkehr eines durch die Polizei-Behörden aus den sämmtlichcn Erbländern Abgeschafften (§. 81) und Desjenigen, welcher auS einer Provinz, aus einem bestimmten Orte aus beständig oder aus eine gewisse Zeit abgeschafft worden ist (§. 82), für eine schwere Polizei -Ueber-tretung erklärt, ohne daß aus irgend eine Weise angedeutet worden wäre, daß die Rückkehr nicht dann diese gesetzliche Folge haben sollte, wenn die frühere Abschaffung die Folge einer begangenen schweren Polizei-Uebertretung war. — Da sich nun das Gesetz in diesen Paragraphen nur int Allgemeinen ausspricht, so unterliegt es keinem Zweifel, daß es alle Fälle der durch die competente Polizei-Behörde verfügten Abschaffung, folglich auch jene wegen Paßerwerbs- oder Bestim-mungslosigkeit u. s. w. in sich begreife. Aber noch deutlicher erhellet diese Willensmeinung deS Gesetzgebers, wenn erwogen wird, daß von demselben die Rückkehr eines Abgeschafften unter jene Gattung der schweren Polizei-llebertretungen gereiht wird, welche gegen öffentliche Anstalten und Vorkehrungen zur gemeinschaftlichen Sicherheit unternommen werden, zu welchen Anstalten und Vorkehrungen zweifellos auch die .Abschaffung durch 'die Polizei-Behörde selbst ohne vorausgegangene schwere Polizei - Uebertretung gehört. Dem Abzuschaffenden sind übrigens das Verbot der Rückkehr und die aus biife verhängten Folgen immer zu eröffnen, und sollte die Abschaffung wegen einer schwerenPolizci-Ueber-tretung erfolgen, selbe im Urtheile selbst auszudrücken. Gubernial-Verordnung vom 3. November 1846, Nr. 24,828; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Polizei-Direction und an den Magistrat Gratz. Gesetzsammlung XXVIII. Theil. 12 178 Vom 12. November. 117. UeLer die vor der Einantwortung von Verlassenschasten durch die Militär - Gerichte mit den Gläubigern und Legataren zu pflegende Richtigkeit. lieber die vorgekommene und nach Einvernehmen mit der k. k. Hofcommiffion im Justizgesetzsachen und der k. k. obersten Justizstelle vom k. k. Hofkriegsrathe Sr. Majestät vorgelegte Anfrage: ob die Anordnung des §. 97 der Militär - Justiznorm vom 25. Juni 1754, zu Folge deren die Einantwortung und Aussolgung einer Verlassenschaft Statt finden soll, bis mit den Gläubigern und Legataren Richtigkeit gepflogen ist, noch in Wirksamkeit stehe? haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 26. Mai 1846 zu bestimmen geruht, daß auch die Militär-Gerichte bei der Abhandlungspflege für die Sicherstellung oder Befriedigung der Ver-lassenschasts - Gläubiger und Legatare nicht weiter zu sorgen haben, als dieses die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der allgemeinen Instruction für die Gerichtsstellen vom 9. September 1785, Zahl 464 der Justizgesetzsammlung, mit sich bringen. Doch werde hierdurch an der durch das Hofdecret vom 31. December 1801, Zahl 549 der Justizgesetzsammlung, anbefohlenen Ausfertigung der Convocations-Edicte von Amtswegen und den Vorsichtsmaßregeln rücksichtlich der etwa bestehenden ärarischen Forderungen nichts geändert. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hohen Hoskanzlei-Decretes vom 29. v. M., Zahl 35,301, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 12. November 1846, Nr. 25,283. Vom 20, und 25. November. 179 118. Dem Kreisamts-Kanzlei-Personale wird das Tragen der Campagne-Uniform bewilliget. Die hohe Hofkanzlei hat zu Folge Dekretes vom 12. November l. I., Zahl 35,737, die bisher den ConceptSbeamten der Kreisämter ertheilte Bewilligung zum Tragen der Cam-pagneUniform aus gleichen Rücksichten auch auf das Kanzleipersonale ausgedehnt, mit dem Beisatze jedoch, daß die Anschaffung der Campagne-Uniform immer dem jfreien Willen dieser Beamten überlassen bleibt. DaS k. k. Krcisamt wird hiervon mit Bezug auf die Gu-bernial - Verordnung vom 11. October 1842, Zahl 18,006 *1, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 20. November 1846, Nr. 26,219; an die k. k. Kreisämter. 119. Reciprocity in Betreff der Vollziehung der von den kön. schwedischen Gerichten gefällten Urtheile. Auf Ersuchen des I. [f. innerösterr. küstenländischen Appellationsgerichtes vom 12. November d. I., Zahl 13,819, erhält daS Kreisamt in der Anlage ein Eremplar der appclla-tionsgerichtlichen Circular - Verordnung über die Vollziehung der Urtheile der königlich schwedischen Gerichte mit dem Aufträge, den Inhalt derselben sämmtlichen im Kreise befindlichen Gerichte im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 25. November 1846, Nr.26,606; an^die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. G. S., Band 24, Seite 316, Nr. 155. 12* 180 Bom 25. und 28. November. Nr. 13,819. Circular - Verordnung deS k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations-Gerichtes. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles einer in Schweden nicht vollzogenen, Hierlandes bewilligten Erecution, in welchem das königlich schwedische Ministerium erklärte, daß die schwedischen Gesetze auf ausländische Urtheile keine Erecution gestatten, wurde mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 30. October l. I., Zahl 7066, bedeutet, daß bei Ansuchen der königlich schwedischen Gerichte um Vollziehung ihrer Urtheile Hierlandes die strengste Reciprocität zu beobachten sei. Diese allerhöchste Anordnung wird sämmtlichen im Sprengel dieses Appellations-Gerichtes befindlichen Gerichten hiermit zur Darnachachtung bekannt gegeben. Klagenfurt am 12. November 1846. 120. Reglement über die Einführung der Consular-Gebühren. In Folge Auftrages des Präsidiums der k. k. allgemeinen hohen Hofkammer wird die von Sr. Majestät allerhöchst genehmigte Einführung eines neuen Reglements über die Consulargebühren bei sämmtlichen k. k. Consularämtern mit Inbegriff der ihnen zugezählten k. k. Agenticn, und sonst wie immer genannten Regierungsorgane, in so ferne diese Aemter zur Einhebung solcher Gebühren ermächtigt sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Wirksamkeit des neuen Gebühren-Reglements beginnt mit 1. Jänner 1847, und nur, wenn einzelne jenseits des Vom 28. November. 181 Oceans ausgestellte Aemter wegen ihrer Entfernung dasselbe biS dahin nicht erhalten hätten, bei diesen Aemtern mit dem Tage dcö Empfanges der neuen Gebühren-Vorschrift. Alle Consularämter sind verpflichtet, daS gedachte Reglement in ihren Amtsorten anzuheften, und daielbst allen jenen Personen, denen daran gelegen sein kann, dessen Einsicht nicht nur ungehindert zu gestatten, sondern auch thuniichst zu erleichtern. Für die Provinz Steiermark ist die Einleitung getroffen, daß eben dieses Reglement in der hiesigen k. I. Gubernial-Registratur, bei den 5 hierländigen f. k. Kreisämtern Gratz, Marburg, Cilli, Bruck und Judenburg, bei dem k. f. steierm. Merkantil- und Wechselgcrichte und bei den landesfürstlichen Magistraten Gratz, Marburg, Cilli, Bruck und Judenburg von Jede,mann eingesehen werden kann. Von dieser hohen Verfügung wird das k. k. Kreisamt Gratz unter Anschluß von 8, Marburg 4, Cilli 6, Bruck 3, und Judenburg 3 Eremplare dieses Consular - Gebühren - Re-glemen ts mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, ein Erem-plar zu Jedermanns Einsicht in der dortigen Registratur aufzubewahren, und das zweite zum gleichen Ende dem Magistrate der Hauptstadt Gratz vom Gratzer Kreisamte, und vom Marburger, Cillier, Brücker und Judcnburger Kreisamte der dortigen Kreisstadt zuzüfertigen, das Gratzer Kreisamt hat auch die Magistrate der landesfürstlichen Orte Fricdberg, Fürstenfcld, Hartberg, Radkersburg und Voitsberg mit solchem zu betheilen. Das Krcisamt Marburg hat auch die Magistrate der landesfürstlichen Orte Frievau und Pettau mit solchem zu betheilcn. Das KreiSamt Cilli hat auch die Magistrate der landes-fürstlichen Orte Rann, Windischfeistritz und Windischgratz mit solchem zu betheilen. DaS Kreisamt Druck hat auch den Magistrat der lan« deSfürstlichen Stadt Leoben mit solchem zu betheilen. 182 Vom 28. November. Das Kreisamt Judenburg hat auch den Magistrat Knittelfeld mit solchem zu bctheilen. Gubernial-Verordnung vom 28. November 1846, Nr. 22,479; an daS k. k. Landrecht, an das k. f. General Commando, an die k. k. Cameral-Gefällcn-Verwaltung, an die k. k. KreiS-ämter, an die k. k. Polizei - Direction, an die k. k. Kammer-procuratur, an den Industrie-Verein und an das Mercantil-und Wechselgericht. Reglement über die Consular-Gebühren. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juni 1846 die Einführung eines neuen, ein angemesseneres Gebühren-Ausmaß mit mehreren Erleichterungen begründenden, allgemeinen Consular-Gebühren-Reglement zu genehmigen, und demgemäß folgenden Bestimmungen die allerhöchste Sanction zu ertheilen geruhet. Artikel I. Der angeschloffene Tarif wird als allgemeine Vorschrift erklärt, welche bei sämmtlichen, wo immer bestellten, zur Einhebung von Consular-Gebühren ermächtigten k. k. Consular-Aemtern jedweder Rangs-Kategorie mit Inbegriff der zu Consular-AmtShandlungen berufenen k. k. Agentien und anderen RegierungS-Organe zur Richtschnur und Darnachachtung zu dienen hat; wogegen gleicbzeitig mit dem Eintritte der Wirksamkeit dieses TarifeS alle älteren Consular - Gebühren-Tarife ohne Ausnahme, sammt den bei einigen Consular-Aemtern der Levante für fromme Zwecke eingeführten Gebüh-ren-Bestimmungen Kraft zu haben aufhören. Artikel II. Außer den in dem gegenwärtigen Tarife festgesetzten Ein-hebungSfallen und den dafür bestimmten Gebühren darf keine andere, wie immer genannte Gebühr oder Belohnung für irgend eine Amtshandlung oder Dienstleistung von einem Con-fular-Amte in Anspruch genommen werden, indem die diesen Aemtern obliegende» Verpflichtungen gegen Niemanden ein Vom 28. November. 183 Recht auf eine weitere Gebühren-Forderung oder eine besondere Belohnung begründen. Diese Anordnung unterliegt nur in Betreff der Aufenthalts- oder Schutzscheine in der Levante, wo deren Ausfertigung vorgeschrieben oder eingeführt ist, einer beschränkenden Aus-nähme, indem eS vor der Hand, in so ferne diese Ausfertigung mit einer besonderen Gebührenabstattung in Verbindung steht, dieserwegen bei der bisherigen Uebung zu verbleiben hat- Artikel III. Die festgesetzten Gebühren sind nach den Bestimmungen des Tarifes von Jedermann, und zwar, in so weit es sich um Schiffsgebühren handelt, zunächst von den Schiffs - Capitänen und Schiffs - Führern der bezüglichen österreichischen Handels-sahrzeuge an die im Artikel I. bezeichneten Consular-Aemter gegen ämtliche, die Beschaffenheit und den Betrag der Gebühr genau auödrückende Empfangsbestätigung unweigerlich zu entrichten. Artikel IV. Die auf die Verweigerung der vorschriftsmäßigen Gebühren - Entrichtung festgesetzten Strafen bleiben in Wirksamkeit. Artikel V. Die Gebühren sind im Tarife in Gulden und Kreuzern der österreichischen Conventions-Münze angesetzt, und eS sind die nachstehenden, bei Abstattung derselben häufig gebrauchten Münzsorten von den Consular-Aemtern zu dem beigesetzten Werthe in Conventions-Münze anzudehmen: a) der kaiserliche Thaler zu 2 fl. — kr. b) „ spanische Colonato „ 2 „ 3 „ c) „ kaiserliche Ducaten „ 4 „ 30 „ d) „ venctianische Ducaten „ 4 „ 32 „ Artikel VI. DaS gegenwärtige Reglement sammt dem Tarife soll in den Amisorten der Consularämter zur bequemen Einsicht für Jedermann, dem es zusteht, davon Kenntniß zu nehmen, an-geheftct sich besinden. 184 Vom 28. November. Allgemeiner Consular-Gebühren-Tarif. I. Abtheilung. Gebühren, welche sich auf den Schifffahrtsbctrieb der österreichischen Handels-Marine beziehen. C cp •S- o N 1 Bezeichnung der Gebühren und der Amtshandlungen, wofür j. fie zu entrichten sind. Gebüh- ren- Betrag fl. ,kr. Erläuterungen. i Allgemeine Tonnen- Zu Po st 1. gebühr für die Zulassung a) Die Zulassung und und Abfertigung eines Abfertigung eines Schis- Schiffes, wenn die Be- fes umfaßt alle damit sorgung eines Trans- verbundenen gewöhnli- Portgeschäftes damit in chen Amtshandlungen, Verbindung steht, in den wornach das mit dem mit k. k. Consular-Aem- Schiffs - Capitän oder tern bestellten Stapel- Schiffs - Führer aufge- orten, und zwar von je- nommene Constitut, die der Schiffstonne: Prüfung, Protokollirung a) bei den Consular- und Verificirung oder Aemtern im adriati- Vidirung der Sanitäts- schen Meere, in tür- feden,Mannschaftsrollen, lisch Albanien und Manifeste, Ladungsschei- auf den jonischen ne und andern Schiffsur- Inseln — 3 künden, so wie alle be- b) bei den Consular- züglichen ämtlichen Aus- Aemtern in anderen fertigungen, die nicht ge- Häfen —• 6 mäß besonderer Bestim- mit der Beschränkung auf mungen einer eigenen den Marimal-Gebühren- Gebühr unterliegen, dar- betrag für jedes Schiff unter begriffen sind. in den Häfen zu a)von 12 — in den Häfen zu b) von 24 Vom 28. November. 185 -J Ä Bezeichnung Gtbüh- r6 g der Gebühren und der Amtshandlungen, wofür ren- BeLrag Erläuterungen. tti sie zu entrichten sind. K fl. jfr. Zusatz- b) Unter Transports Bestimmungen. geschäfk wird die Waa- 8- 1. ren-Einschiffung aus das Bei periodischen Fahr- Lchiff oder die Waarcn ten, Wodurch zwischen be- Ausschiffung von demsel- stimmten Häfen eine de- den verstanden. ständige förmlich gere- Die Bevorräthigung gelte Verbindung erhal- des Schiffes mit Lebens- ten wird, ist die Ton- Mitteln oder andern Er- nengebühr in den Be- forderniffen auf die Rci- stimmungshäfen mit der >e, die Ausbesserung des Hälfte der allgemeinen Schiffes und seiner Ein- Gebühr zu entrichten. richtung, so wie die bloß §. 2. aus diesem Anlasse statt- Wird das Einlaufen findende Aus- und Wie- des Schiffes durch ein dereinschiffunq von La- zwingendes widerwärti- dungS-Gegenständen, die ges Ereigniß veranlaßt, Ein- oder Ausschiffung und findet aus dieser von Reisenden und deren Ursache kein anderes als Gepäcke, ferner von Brie das Transportsgeschäft fett, Gcldgruppi und Pa- derAusschifkung von kotille sind Handlungen, Maaren vor Erreichung welche den mit einer Ton- des Bestimmungs-OrteS nett - Gebühr belegten statt, so entfällt die Ton- Transports - Geschäften nengebühr mit der Hälfte nicht zugezählt werden, der allgemeinen Tonnen- und daher die Einhebung gebühr. einer solchen Gebühr nicht §. 3. begründen. Findet ein freiwilliges e) Die Schtffstonnen- Einlaufen und Verweilen Anzahl ist aus der Aich- im Hafenorte im freien Verkehre ohne Vornahme ungsurkunde zu erheben, in deren Ermanglung eines Transportsgeschäf- der aus anderen Bord- tes statt, so tritt die Ver- urkunden ersichtliche, ober pflichtung zur Abstattung durch ein sonst glaub- 186 Vom 28. November. <3 rp cs eL o SR- Bezeichnung der Gebühren und der Amtshandlungen, wofür sie zu entrichten sind. Gebüh- rrn- Betrag Erläuterungen. fl-! kr. einer Tonnengebühr im Betrage des vierten Thei-les der allgemeinen Tonnengebühr ein. §. 4. Das unfreiwillige, durch ein zwingendes Er eigniß verursacbtcEinlau-fen ohne Vornahme eines Transports - Geschäftes ist auf die Dauer der Zwangsursache frei von jeder Tonnen - Gebühr; wird aber der Aufenthalt im Hafenorte nach dem Aufhören der Zwangsursache fortgesetzt, so entspringt daraus die aus der Bestimmung des vorstehenden §. 3 hervorgehende Gebührenschuldigkeit. §. 5. Wenn Capitäne oder Führer von Schiffen in Ermanglung eines k. k. Consular-Arntes an den Stapclorten, wo ste eingelaufen, ein anderwärts ausgestelltes, zur Inge renz berufenes k. k. Con-sular-Arnt zu Amtshandlungen in Anspruch nehmen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen die Entrichtung einer würdiges Zeugniß bestätigte Tonnengehalt zum Anhaltspunkte zu dienen hat. Vom 28. November. 187 w U3- G fp O Sf* Bezeichnung der Gebühren und der Amtshandlungen, wofür sie zu entrichten sind. Gebüh- ren- Betrag fl. jfr. Erläuterungen. 2 Tonnengebühr bedingen, so hat in derlei Fällen die diesen Bestimmungen entsprechende Gcbühren-Behandlung in Anwendung zu kommen. §. 6. In so ferne die als Postschiffe verwendeten Schiffe in Folge besonderer Anordnungen für die Zulassung und Abfertigung keiner Tonnengebühr unterliegen, wird darin durch den gegenwärtigen Tarif nichts geändert, wornach folglich die zugestandene Gebührenfreiheit ungeschmälert belassen wird. Tare, wenn nach geschehener Abfertigung eines Schiffes nochmals eine, zur consularämtli-chen Schiffsabfertigung gehörige Amtshandlung der Erneuerung, Berichtigung oderCertiorirung von Schiffspapieren vorzunehmen ist...... . i 1 30 Zu Post 2. Diese Tare findet keine Anwendung, in so ferne gemäß den vorstehenden Bestimmungen eine gebührenfreie Abfertigung stattfindet,oder dieneuer-liche Amtshandlung auf einer bloß ämtlichenVer anlassung beruht, in wel- 3 Tare für die Substitution eines Capitäns oder Schiffsführers 5 chem Falle sie ohne weitere Gebührenentrichtuna zu geschehen hat, oder in sten-Zahl. 188 Vom 29. November. Bezeichnung der Gebühren und der Amtshandlungen, wofür ,|te zu entrichten sind. Gebüh- ren- Betrag fl. |fr. Erläuterungen. Tare für jede Berichtigung der Mannschaftsrolle .......... Tare für jeden Pas-savanti a) zu Fahrten von und nach Häsen oder Rbe den im adriatischen Meere, in türkisch Albanien und auf den jonischen Inseln . b) zu allen anderen unter a) nicht begriffenen Fahrten . . . . Tare für dieAufnahme einer Seeverklarung oder eines Haverei-Vorfalles — prova di forluna — a) wenn darin umständ lich der Sachbestand fammt dem Ergebnisse de'Untersuchung über dessen Veranlassung angegeben ist — mit Inbegriff dcSZeugcn-verhörs............. b) wenn sie bloß in sum mariscker Aufnahme des Sach-Bestandes und der angegebenen Veranlassung besteht 5 10 io ferne der Fall einer vorher nicht vorhandenen Tonnen-Gebühren Schuldigkeit eintritt, wo lediglich diese einzuheben ist. Zu Post 5. Wenn entweder der Hafen, von welchem das Schiff ausläust, oder bei Bestimmungsort, nach welchem es sich begibt, nickt zu den unter a) bezeichneten Häfen obn Rheden gehört, so ist für den ausgefcrtigten Passavanti die höhere Gebühr von 10 fl. zu erlegen. Vom 28. November. 189 II. A Lth eilnng. Gebühren für Consular-Amtshandlungen , die nicht unter die erste Tarifs-Abtheilung fallen. ■ S Bezeichnung Gebüh- Cf} der Amtshandlung, für welche ren- Erläuterungen. £- o die Gebühr zu entrichten ist. Ausmaß N- fl-! kr. 1 Für die Ausfertigung eines Reisepasses auf eine oder meh' rere Personen ......... 2 2 Für einen Reisepaß, ausge- fertigt lediglich für einen oder mehrere Matrosen und andere zu den niedern Dienst-Classen gehörige Schiffsleute oder für Lehrlinge und Dienstboten . . . 30 3 FürdicVidirung eineszudie- fern Behufe vorgewiesenen oder zum Amte gebrachten Passes . . — 30 Zusatzbestimmung a) zu Jen vorstehenden drei P o st e n z a h len. i Zur Zusatzbestimmung a). Alle gedungenen Dürstlgen Personen, denen Hüther von Wei- die Taglöhner überhaupt zuge- vevieh auö Sie- zävlt werden, sind die vorerwähnten Amtshandlungen gebührenfrei zu leisten. benbürgen, das in der benachbarten Türkei weidet, sind als Taglöhner zu betrachten. 5 Für jede Decretation oder Zwischenversügung an die Parteien in einem Civil-Rechtsstreite mit Einschluß der Com- promiß-Fälle 1 ISO Bom 28. November. Ä" CJ Bezeichnung! Gebüh- CQ der Amtshandlung, für welche ren- Erläuterungen. S cr-. die Gebühr zu entrichten ist. Ausmaß A fl. |fr. 5 Für jedes über einen solchen Rechtsstreit ausgesertigte Ur-theil: a) wenn der streitigeGegenstnnd bptt 9Rrrtb non 500 fl, in CM. nicht übersteigt ....... 6 — b) wenn dessen Werth höher ist 12 — 6 Für jeden Seguestrationsact und für jede Anlegung der amtlichen Sperre, die Protokolls-Auf- nähme und die Decretation an die Parteien darüber inbegriffen 5 — 7 Bei amtlicher Verwahrung eines Depositums: a)für den Act der Uebernahme sammt Empfangsschein . . . b) vor der Aussolgung von 2 Geld oder Geld vertretenden Urkunden oder Sachen von Werth für die stattgefundene Verwahrung und sämmtliche mit der Aussolgung verbun- Ein Percent dene Amtshandlungen . . . de- Werthet. 8 Für die Aufnahme eines Inventars sammt Protokoll und Decretation, und zwar als tag liche Gebühr, wenn zum Jnven-tiren oder Aufzeichnen mehrere Tage erforderlich sind 5 9 Für jede durch einen oder mehrere Sachverständige vorgenommene Schätzung oder einen auf ähnliche Weise aufgenommenen Sach- oder UrtheilSbefund, dann für die Erforschung und Feststellung von See- und Fluss- Vom 28. November. 191 >Q- fp £~ o N- Bezelchnung der Amtshandlung, für welche die Gebühr zu entrichten ist. Gebüh- ren- AuSmaß fl. |fr. Erläuterungen. schaden, jederzeit die amtlichen Erlässe und Ausfertigungen in begriffen, und zwar: a) die fire Gebühr von . . b) vom Gesammtwerihe der invenkirten und geschätzten Gegenstände........... Zusatzb estimmungen zu den Posten 8 und 9. 1. Außer den hier bezeichne-ten Amksgebühren sind noch den vom Consular-Amte zugezogenen Sachverständigen und Schätz-leuten angemessene Entgeltbeträge für ihre Bemühungen zu entrichten, die insgesammt, ohne baß wegen deren größerer Anzahl eine höhere Anforderung gestellt werden darf, für jeden der in den Posten 8 und 9 be-zeichneten Acte mit der siren Gebühr von 2 fl. und mit einer Vz % nicht übersteigenden Percentualgebühr vom Äerthe derinventirten, beurtheilten oder geschätzten Gegenstände ein für allemal bemessen werden können. 2. Sollte die Aufnahme der Inventur oder des Sachbestan-bes oder die Schätzung an Orten geschehen, oder auf Gegenstände Bezug nehmen, die wegen der Gefahr eines vorhandenen Pest- oder andern ansteckenden Ein Viertel Percent. 192 Vom 28. November. uc- a Bezeichnung Gebüh- rp der Amtshandlung, für welche ren- Erläuterungen. S. die Gebühr zu entrichten ist. Ausmaß N- fl. kr. Krankheitsstoffes die Gesundheit bedrohen können, so wird es in derlei außerordentlichen Fällen dem Amtsvorsteher gestattet, zur angemessenen Vertheilung unter alle dabei verwendeten Individuen mit Einschluß der Consu-lar-Bediensteten noch eine besondere Retribution bis zum Belaufe der zweifachen (Post 8) mit 5 fl. festgesetzten fixen Gebühr einzuhcben. Für die Vornahme einer gerichtlichen oder freiwilligen Feilbietung fammt Protokoll a) die fire Gebühr und zwar bei längerer Dauer der Feilbietung täglich mit . . . . b) von dem durch die Feil- bietung eingegangenen Betrage .................... Für die Abfassung eines Ehevertrages, einer letzlwilligen Erklärung (Testamentes) oder einer Schenkungsurkunde . . . . Für die Abfassung der (Post 11) eben genannten Urkunden, wenn die Personen, in deren Ramen dieselben verfaßt werden, dem Stande der Matrosen oder anderer niederer Dienst-Classen oder Taglöhner angehören .................... .. . Ein Percent. Vom 28. November. 193 Q Bezeichnung Gebüh- OQ der Amtshandlung, für welche ren- Erläuterungen. «Š- die Gebühr zu entrichten ist. Ausmaß fl. |fv. Für die amtliche Eröffnung und Publicirung oder Ablesung, auch Protokollirung eines Te-'tamentes oder einer letztwilligen Erklärung.............. . Für die Abfassung eines Vertrages, außer den zu Post 11 genannten............ Für die Aufnahme eines Protestes, Gegen Protestes, Abfasung einer Vollmackt, Verzichtleistung, Cession, Eigenthums-Uebertragung, eines Compro- misses u. dgl............. . Für eine Tagsatzung, Auf nähme einer Aussage, oder Eröffnung in protokollarischerForm, für ein Zeugenverhör oder einen andern Act ämtlicher Untersuchung, sämmtlich in Partei-fachen, dann für die angesuckte amtliche Regitzrirung einer Urkunde, in so ferne die hier be-zeichneten Amtshandlungen nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen....... Die erste authentische Abschrift, die Legalisirung inbegriffen, von Original-Urkunden, Entscheidungen und andern Erlässen deS ConsularamteS, wenn jene Abschrift bestimmt ist, das beim Amte zurückbehaltene Original, für welches bereits eine Consulargebühr gemäß dem Tarife abgestattet wurde, zu ersetzen ge bühren-ftet. Gesetzsammlung XXVIII. Lheil. 13 194 Vom 28. November. yC5^ CS Bezeichnung Gebüh- cp der Amtshandlung, für welche ren- N Erläuterungen. «s. die Gebühr zn entrichten ist. Ausmaß SR- fl. 1fr. Für jede Legalisirung von Urkunden und Unterschriften, die nicht (Post 17) gebührenfrei zu geschehen hat . . ........... Für jedes Zeugniß oder Cer tificat in Parteisachen, auf wel ches nicht eine andere Bestimmung dieses Tarifes anzuwenden ist ....................... Für jede amtliche Verlautbarung auf Ansuchen einer Partei, in so ferne nichts anderes in diesem Tarife bestimmt ist . Für die Abfassung eines Gesuches , Promemoria, Recurses oder einer andern Schrift, die nicht von AmtSwegen stattfin-vet, und nicht in einer andern Tarifs - Bestimmung berücksich tiget ist ..... ............. Für jeden halben Bogen ei ner Abschrift ......... Bei Dienstreisen in Parteiachen a) die Vergütung der aufgewendeten, den Verhältnissen angemessenen Reisekosten; b) besonderes Taggeld aus die Dauer der erforderlichen Abwesenheit, und zwar: aa) dem General-Consul, General-Agenten und Consul bb) dem Vice-Consul ..... cc) dem Kanzler, Dolmetsch oder Consular-Agenten. . 1 30 Zu Po st 20. a) Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenbemessung. b) Die Druckkosten der Ver lautbarung sind von der Partei zu tragen. Vom 28. November. 195 w Ä- <3 CQ •Ž- o a Bezeichnung der Amtshandlung, für welche die Gebühr zu entrichten ist. Gebüh- ren- llusmaß Erläuterungen. fl. >kr. dd) einem Consular-Beamten minderer Kategorie.... ee) einem beim Consular-Amte angestellten Diener .... Zusatzbesti mm ungen. 1. Dem Amtsverweser eines General-Consulates, einer Ge-neral-Agentie, eines Consulates oder eines Vice-Consulates gebührt daS Taggeld nach der Kategorie des Postens, den er versieht. 2. Die Partei, in deren An gelegenheit die Reise unternommen wird, kann zur Entrichtung der Reisekosten und Taggelder für mehr als einen Beamten, ohne ihre vor dem Reiseantritte erklärte Einwilligung nicht verhalten werden; auch hat sie die Vergütung derartiger Auslagen für Diener des Amtes nur in so ferne zu leisten, als selbe zu den Commissions-Verrichtungen erforderlich gewesen sind. 3 — 1 30 i ■ I 1 196 Vom 28, und 30. November. 121. Betreffend das Verbot des Gebrauches von Kupfergeschirren bei dem Geschäfte der Fleischselcher, Fleckffeder und aller jener Gewerbsleute, welche sich mit dem Sieden und Verkaufe solcher Artikel befaffen, und die Anordnung des Gebrauches eiserner Kochgeräthschaften bei derlei Zubereitungen. Bei den Bedenken, welche gegen die Verwendung kupferner Gefäße zur Bereitung verschiedener Nahrungsmittel erhoben worden sind, und bei der Schwierigkeit der ganz gefahrlosen Verzinnung derselben, hat die bohe k. k. vereinigte Hofkanzlei sich veranlaßt gesunden, mit dem hohen Erlasse vom 13. d. M., Zahl 35,982, den Gebrauch von Kupfergeschirren bei dem Geschäfte der Fleischselcher, Flecksieder und überhaupt aller jener Gewerbsleute, welche sich mit dem Sieden und Verkaufe solcher Artikel befassen, allgemein zu verbieten und anzuordnen, daß statt derselben die aus geschmiedetem oder getriebenem Eisen verfertigten Kochgeräthschaften zu verwenden seien, endlich aber gegen die Uebertreter dieser Anordnung eben so fürgegangen werden solle, wie gegen die Verwendung unverzinnter kupferner Eß- und Kochgeschirre. Dem zu Folge wird also verordnet, daß bei den oben erwähnten Geschäften bis zum 1. März 1817 die Kupfergeschirre außer Gebrauch gesetzt, und jene aus Schmiedeisen in Verwendung gebracht werden müssen. Gubernial-Currende vom 28. November 1846, Nr. 26,573. 122. Betreffend die Wiedervereinigung der Stadt Krakau und ihres Gebietes mit dem österreichischen Kaiserreiche. In Folge des hohen Hoskanzleidecretes vom 20. November d. I., Zahl 38,624, wird das anverwahrte allerhöchste Patent vom 11. d. M., in Betreff der von den drei hohen Schutzmächten der Stadt Krakau beschlossenen Wiedervereinigung Vom 30. November. 197 dieser Stadt und ihres Gebietes mit dem österreichischen Kaiserreiche zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Enrrende vom 30. November 1846, Nr. 26,888. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien, Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Ober- und Niederschlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc. rc. Nachdem durch den Wiener Frieden vom 14. October 1809 die Sradt Krakau nebst dem angrenzenden Gebiete von Unserem Reiche losgeriffen, und zu dem damaligen Herzog-thume Warschau geschlagen, in Folge der Kriegsereignisse deS Jahre 1812 aber von den kaiserlich russischen Truppen erobert war, hat sich Unser in Gott ruhender Herr Vater, weiland Kaiser Franz I., mit den verbündeten Höfen von Preußen und Rußland durch den Vertrag vom 3. Mai (21. April) 1815 dahin vereinigt: daß Krakau mit dem ihm zugewiesenen Gebiete in Zukunft eine, unter den Schutz dieser drei Mächte gestellte, freie und unabhängige Stadt sein soll. Ausdrückliche Bedingung und nothwendige Voraussetzung dieser Anordnung war jedoch sowohl die strenge Neutralität der besagten freien Stadt, wie die ihr auferlegte Verpflichtung, keinerlei Flüchtlingen, welche Unterthanen der drei Schutzmächte wären, Zuflucht und Aufenthalt zu gewähren, sondern selbige sofort an die zuständigen Behörden auszuliefern. Eine betrübende Erfahrung von sechzehn Jahren hat aber gezeigt, daß Krakau diese Bedingungen seiner unabhängigen Eristenz nicht erfüllt, sondern seit dem Jahre 1830 unausgesetzt zum Herde feindseliger Umtriebe gegen die drei Schutzmächte gedient hat, bis es endlich im Februar dieses Jahres der Schauplatz gewaltthätigerer und gefährlicherer Auftritte wurde, wie je. Nachdem seine Regierung und rechtmäßige 198 Vom 30. November. Verfassung aufgelöst, und das Schicksal der Stadt in die Hände einer Anzahl von Verschwornen gefallen war, die den Titel einer Revolutionsregiegung von Polen annahmen, und die Einwohner aller ehemals polnischen Landestheile gegen die bestehenden Regierungen zum Aufstande und zu den Waffen riefen, erfolgte vom Krakauer Gebiete aus ein Einfall einer bewaffneten Rotte in Unsere Staaten. Krakau mußte auf's Neue von den Truppen der Schutzmächte besetzt und unter eine Unseren Militärbehörden untergeordnete provisorische Regierung gestellt werden. Durch diese Vorgänge in die Unmöglichkeit versetzt, die von den Feinden der Ruhe und Ordnung in Europa zerstörten Grundlagen der Freiheit und Unabhängigkeit von Krakau wieder herzustellen, und durchdrungen von der Verpflichtung, sowohl Unsere getrenen Unterthanen in Galizien, als den rechtlichen und ordnungsliebenden Theil der Bewohner von Krakau selbst, vor den Angriffen und Umtrieben eben jener Umwälzungspartei sicher zu stellen, haben Wir, in Verbindung mit Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland, das künftige Schicksal Krakau'S in ernstliche Erwägung gezogen. Zu diesem Ende haben Wir Berathungen mit dem Special-Bevollmächtigten der Höfe von Berlin und St. Petersburg pflegen lassen. Dis Ergebniß derselben ist eine zu Wien am 6. November dieses Jahres geschloffene Uebereinkunft, durch welche die drei Schutzmächte der Stadt Krakau die in Betreff derselben geschlossenen Verträge vom 3 Mai 1815 widerrufen und auf-heben, wodurch gedachte Stadt nebst Gebiet, so wie dieselbe vor dem Wiener Frieden vom 14. October 1809 von Unserem in Gott ruhenden Herrn Vater und Vorfahren besessen worden ist, unter Unseren Scepter zurückkehrt. In Folge dessen ergreifen Wir, wie hiermit geschieht , Besitz von der gedachten Stadt Krakau und ihrem bisherigen Gebiete, vereinigen sie für ewige Zeiten mit Unserer Krone und erklären sie für einen unzertrennlichen Bestandthcil Unseres kaiserlichen Reiches, dem Wir sie hiermit einverleiben. Vom 30. November. 199 Wir ernennen den Hochwohlgebornen Grafen Moriz v. Deym, Unseren Kämmerer, wirklichen Gubernialrath und Stadthauptmann in Prag, zu Unserem Hofcommissär für diese Besitzergreifung, und fordern sämmtliche Bewohner der Stadt Krakau und ihres bisherigen Gebietes um ihres eigenen Wohles willen hierdurch ernstlich auf: diesem von Uns abgesendeten Hofcommissär und rücksichtlich den von Uns als bestehend auerkannten oder neu einzusetzenden Behörden unweigerlichen Gehorsam, und den von Uns getroffenen und noch zu treffenden Anordnungen pünctliche Folge zu leisten. Dafür versprechen Wir ihnen Aufrechthaltung und Schutz unserer heiligen Religion, unparteiisches Recht und Gerechtigkeit, billige Berthcilung aller Staatslasten und kräftige Handhabung der öffentlichen Sicherheit. Denen, die sich Unserer Gnade durch ungesäumte Unterwerfung unter gegenwärtige Maßregel, die zu ihrem eigenen Besten dient, und durch Treue und Anhänglichkeit an Unser Haus würdig machen, werden Wir stets ein milder Landesfürst und gnädiger Kaiser sein, und Uns bestreben, sie nach besten Kräften der Wohlthaten theilhaftig zu machen, welche die Vereinigung mit einer großen und mächtigen Monarchie den Bewohnern Krakau's zu gewähren im Stande ist. So gegeben in Unserer Kaiserlichen Residenz zu Wien den 11. November im Eintausend achthundert und sechs und vierzigsten, Unserer Reiche im zwölften Jahre. Ferdinand. (L. S.) Carl Graf v. I nz a ghi, Oberster Hofkanzler. Franz Freiherr von Pillersdorsf, Hofkanzler. Johann Freiherr Krticzka von Jaden, Vice - Kanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Franz Ritter von Nadherny, k. k. Hofrath. 200 Vom 2. December. 123. In Betreff der Stämpel-Behandlung einiger im Verfahren bei der erecutivenVeräußerung unbeweglicher Güter vorkommenden Schriften. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 21. Juli d. I. bezüglich auf die Stämpelbehandlung einiger im Verfahren bei der erecutiven Veräußerung unbeweglicher Güter vorkommenden Schriften folgende Bestimmungen zu erlassen geruht: Die Erkenntnisse über die Ordnung, .welche die Hypothekar-Forderungen auf dem Kaufpreise einer im Erecutions-wege veräußerten Realität einnehmen, haben, diese Erkenntnisse mögen als Graduations-Urtheil, Nachtrag zu einem solchen Urtheile, oder in einer anderen Gestalt erlassen werden, bei lnndesfürstlichen Collegialgerichten dem Stämpel von zwei Gulden, bei anderen landesfürstlichen Gerichten von einem Gulden, und bei Patrimonial- oder Communalgerichten von fünfzehn Kreuzern für das erste Eremplar der Ausfertigung, die weiteren Ausfertigungen dieser Erkenntnisse oder die Auszüge aus demselben für die einzelnen Gläubiger hingegen bei den landesfürstlichen Gerichten dem Stämpel von fünfzehn Kreuzern, bei anderen Gerichten aber von sechs Kreuzern für den Bogen zu unterliegen. Die Urtheile und Erkenntnisse erster Instanz, welche in der Verhandlung wegen Vertheilung des Kaufpreises einer im Erecutionswege veräußerten Realität unter die Hypothekar-Gläubiger über die Richtigkeit einer zu diesem Behufe angemeldeten Forderung oder einer sich hierauf beziehenden Vorrechtsklage erlassen werden, sind nach den Bestimmungen des Stämpel- und Targesetzes, §§. 35 und 46 des deutschen und §. 36 italienischen Textes, zu behandeln. Die Anmeldungen der Hypothekar-Forderungen in einer solchen Verhandlung unterliegen den für die Eingaben der Parteien in Streitsachen und für die solche Eingaben vertre- Vom 2. und 4. December. 201 tenben Protokolle geltenden Anordnungen des Stämpel- und Targesetzes. Welches in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 15. October d. I., Zahl 30,758, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gubernial Currende vom 2. December 1846, Nr. 24,171. 124. Stämpelfreiheit der Feueraffeeuranz - Beitrags - Zahlungsbüch eln. AuS Anlaß einer vorgekommenen Anfrage in Betreff der Stämpelfreiheit der Feuerassecuranz-BeitragS-ZahlungSbüchel sieht man sich veranlaßt, dem k. k. Kreisamte hiermit nachträglich zu eröffnen, daß Se. k. k. Majestät laut hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 21. December v. I. mit allerhöchster Entschließung vom 19. October 1845 aus allerhöchster Gnade für die k. k. priv. wechselseitigen Brandschaden-Veisicherungs-Anstalten für Nieder-und I nn erö st er r ei ch, dann für Mähren und Schlesien es bei der Stämpelfreiheit der Zahlungsbüchel noch für die Dauer von weiteren zehn Jahren zu belassen geruht haben. Gnbernial-Verordnung vom 2. December 1846, Nr. 23,978; an die k. k. Kreisämter. 125. Verfahren rücksichtlich der Löschung der intabulirten Abschlags-Zahlungen für die, für die k. k. Staats-Eisenbahn eingelösten Objecte. Nebenliegend wird dem k. k. Kreisamte ein Eremplar der Circular-Verordnung des k. k. Appellations-Gerichtes Klagen-surt vom 12. November 1846, Zahl 13,854, betreffend das Verfahren bei Löschung jener Quittungen, welche von Grund-eigenthümern über die auf Rechnung ihrer EntschädigungS- 202 Vom 4, Decembers forderuug für zur Staats-Eisenbahn bleibend abgetretene Grundtheile erhaltenen Abschlagszahlungen ausgestellt werden, zur Wissenschaft und Benehmung mit der iWeisung zugefertigt , solche den Gerichten am Lande im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 4. December 1846, Zahl 27,023; an die k. k. Kreisämter. Nr. 13,854. Circular - Verordnung des k. k. innerösterreichisch - küstenländischen AppellationS-GerichteS. Es ist vorgekommen, daß den Besitzern von Realitäten, von welchen Grundtheile bleibend für die k. k. Staatsbahnen in Anspruch genommen worden sind, auf Rechnung ihrer Entschädigungsforderung Abschlags-Zahlungen gegen ihre Ouit-tungen geleistet, und diese zur Sicherheit des Aerars auf den Realitäten derselben intabulirt oder pränotirt worden seien, welche bei Vornahme der Abschreibung, und rücksichtlich Aus-bücherung der zum Behufe der k. k. StaatSeisenbahnen bleibend eingelösten Realitäten wieder gelöscht werden müssen. Hinsichtlich des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wurde diesem k. k. Appellations-Gerichte mit Beziehung auf das hohe Hofdecret vom 15. October 1845, Hofzahl 7063, im Einverständnisse mit dem Präsidium der k. k allgemeinen Hofkammer und der k. k. vereinten Hofkanzlei, zur Verständigung jener Realbchörden, welche hierbei betroffen sind, Folgendes eröffnet: Die Löschung solcher Quittungen wird von den betreffenden k. k. Kreisämtern gleichzeitig mit dem Ansuchen um die Abschreibung, und rückstchtlich Ausbücherung der für die k. k. Staatseisenbahnen bleibend eingclösten Grundstücke, Gebäude, obrigkeitlichen Giebigkeiten und Gerechtsamen in den herrschaftlichen Grundbüchern und in der k. k. Landtafel veranlaßt. — Zu diesem Zwecke ist in dem nach Hofdecret vom 15. October 1845, Zahl 7063, beizubringenden tabellarischen Verzeichnisse der ab- Bom 4, December. 203 zuschreibenden erpropriirten Grundtheile in einer eigenen Columne bei jenen Grundtheilen, für welche die Ablösungssumme ganz oder theilweise bezahlt wurde, und die dießfällige Quittung auf der Realität, zu welcher die erpropriirten Grundtheile gehörten, intabulirt oder pränotirt erscheint, mit Beziehung auf die gerichtliche Bewilligung anzumerken, daß eine solche Jnta-bulation oder Pränotatton bestehe, und in der von dem k. k. Kreisamte an die betreffende Realbehörde zu erlassenden Zuschrift das Ansuchen um die Löschung der Jntabuiation oder Pränotation solcher Quittungen zu stellen, wenn solche nicht etwa zur Sicherstellung einer anderweitigen, auf dem unein-gelösken Grundtheile aufrecht zu erhaltenden dinglichen Last in das öffentliche Buch eingetragen worden sind, in welchem Falle dieses insbesondere zu bemerken, und nur der übrige Inhalt der Quittung als zur Löschung geeignet zu bezeichnen ist. Die Realbehörden haben diesem ämtlichen Ansuchen der Kreisämter um die Löschung solcher Quittungen, wodurch nur die gänzliche oder theilweise Zahlung der Entschädigungssumme für die zur Staatseisenbahn abgclösten Grundtheile in dem öffentlichen Buche ersichtlich gemacht, und nickt etwa eine besondere, auf dem uneingelösten Grundtheile aufrecht zu erhaltende dingliche List eingeräumt werden wollte, ohne Weiteres zu entsprechen, und in dem U kunden-Buche den kreisämlii chen Erlaß nebst der bezüglichen Stelle des tabellarischen Verzeichnisses einzutragen. Diese mit hohem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstclle vom 30. October 1846, Zahl 7559/809, herabgelangte allerhöchste Anordnung wird sämmtlichen im Sprengel dieses k. k. Appellationsgcrichtes befindlichen Gerichten zur Darnachach-tung bekannt gegeben. Klagenfurt am 12. November 1846. Unterrichter, Präsident. Raicich, Vice-Präsident. Dr. Buzj, Appellationsrath. 204 Vom 8. December. 126. Vorschrift über die Pensions-Behandlung der Witwen von Beamten , die mit einen höhern Titel und Character in Ruhestand versetzt wurden. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 23. v. M., Zahl 38,190, Folgendes anher erinnert: Bei der Pensions-Behandlung der Witwe eines mit dem Titel und Character eines k. k. Appellations-Rathes in den Ruhestand versetzten Lanbrathcs ist die Frage in Anregung gekommen, ob der Witwe eines Beamten, dem blos der Titel und Character einer höheren Dienststelle verliehen worden war, in Gemäßheit der allerhöchsten Einschließung vom 17. Februar 1844 auch die dem höheren Dienst-Character ihreS verstorbenen Gatten entsprechende Pension gebühre. Seine k. k. Majestät geruhten hierüber mit allerhöchster Entschließung vom 6. October d. I. zu bestimmen, es sei solchen Witwen jene Pension anzuweisen, die dem Gubernial, raths- und AppellationSraths - Character ihres Garten angemessen ist. Die Behörden haben sonach zu Folge der allerhöchsten Entschließung vom 17. Februar 1844 in ähnlichen Fällen mit der Anweisung der nach dem Character, der dem verstorbenen Gatten verliehen wurde, entfallenden Pension und anderen Gebühren vorzugehen. Von dieser allerhöchsten Entschließung wird das k. k. Kreisamt mit Bezug auf die in Folge hohen Hofkanzleidecre-tes vom 5. April 1844, Zahl 8453, mitgetheilte allerhöchste Entschließung vom 17. Februar d. I. mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß dieselbe auch auf die Witwen der städtischen und politischen Fondsbeamten in Anwendung zu kommen habe. Gubernial-Verordnung vom 8. December 1846, Nr. 27,597; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die k. k. Polizei - Direction, an die k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung, an die Herren Stände der Steiermark und an das k. k. steierm. Landrecht. Vom 10. December. 205 127. In Betreff des Verfahrens bei der Eidesablegung der Israeliten. Seine !. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. August 1846 eine Vorschrift über das Verfahren bei der EideSablcgung der Israeliten sowohl im Civil- und Criminal- als auch in politischen Verhandlungen in allen Ländern der k. I. österreichischen Monarchie, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 Gesetzeskraft hat, mit Aufhebung der bisher hierüber bestandenen Vorschriften zu erlassen geruht. Die dieses Verfahren enthaltende Vorschrift wird im beifolgenden Abdrucke in Folge hohen Hoskanzlei-Decretes vom 30. November 1846, Zahl 38,617, allgemein kundgemacht. Gubernial-Currende vom 10. December 1846, Nr. 27,764. Nr. 6836. Vorschrift über das Verfahren bei der Eidesablegung der Israeliten. Wenn vom Gerichte ein Israelit zur Ablegung eines Eides aufgefordert wird, ist da, wo es nach den Verhältnissen thunlich ist, zur Meineidserinnerung ein Rabbiner zuzuziehen, Vor allem Andern hat der Vorsitzende des Gerichtes dem zum Eide zngelassenen Israeliten Dasjenige, was er zu beschwören hat, bestimmt und deutlich vorzuhalten und erforderlichen Falls zu erklären. Nachdem er sich überzeugt hat, daß der Israelit den Gegenstand deS EideS wohl verstanden habe, schreitet er zur Meineids-Erinnerung, welche mit Vermeidung des Ablesens einer bestimmten Formel der Geistesbildung und Fassungskraft des Schwörenden gemäß mit angemessener Berücksichtigung folgender, auf den israelitischen Religionsbegriffen und Büchern beruhender Bemerkungen einzurichten ist. ES ist die Amtspflicht des Gerichtes, ehe der Israelit den Eid ablegt, ihm die Heiligkeit des Eides, das Sündhafte 206 Vom 10. December. und Sträfliche eines Meineides vor Gott und dem weltlichen Richter nachdrücklich zu Gemüthe zu führen. Durch den Eid ruft der Schwörende Gott, den Allwissenden und Allmächtigen, zum Zeugen seiner Aussage an, ihn, den allgerechten Weltenrichter, der in die Herzen sieht, der alles Geheime nnd Verborgene erforscht, und daher auch weiß, ob der zum Schwur aufgeforderte Israelit einen reinen unverfälschten Eid oder Meineid schwöre. Wenn die Aussage des Schwörenden mit der Wahrheit vollkommen übereinstimmt, wenn er ohne geheimen Vorbehalt, ohne Zurückhaltung oder Zweideutigkeit so redet, wie er denkt, und wie er es vor dem allgegenwärtigen und allwissenden Gott zu verantworten sich getrauet, so heiliget er durch den Eid den Namen Gottes und wirket mit zur Handhabung des Rechtes, welches eine von den Grundsäulen der Welt ist; denn auf Wahrheit, Recht und Frieden steht und ruht die Welt, und nach dem Ausspruche zweier Zeugen soll das Recht gesprochen werden und Bestand haben. Wenn aber der Schwörende nicht die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sagt, wenn er anders redet, als er denkt, wenn er sich irgend eine Täuschung, geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit zu Schulden kommen läßt, wenn er in den Worten und dem Sinne seiner Rede, oder in Gedanken die Wahrheit verläugnet, umgeht oder verdreht, so legt er einen Meineid ab, er ruft Gott zum Zeugen einer Lüge an, er mißbraucht, schändet und entweiht den heiligen unaussprechlichen Namen Gottes, er versündigt sich auf daS Schwerste gegen den allmächtigen Gott, welcher die Schändung feines heiligen Namens nie unbestraft läßt, wie es in den zehn Geboten Gottes geschrieben steht, auf welche der Schwörende zur giößern Bekräftigung seines Schwures die Hand zu legen hat. Nicht nach der Meinung und dem Sinne des Schwörenden, sondern nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, nach der Meinung und dem Sinne des allwissenden und allgerechten Gottes wird der Schwörende in Eid genommen. Bom 10. December. 207 Nicht darauf, too und vor welchen Personen der Eid abgelegt wird, beruht die Heiligkeit desselben; denn der zum Eide aufgeforderte Israelit schwört vor Gott, welcher allgegenwärtig , also auch bei dieser Eidesablegung anwesend ist; ihm ist der Schwörende für jede Entstellung und Umgehung der Wahrheit, für jede Krümmung oder Verdrehung des Rechtes verantwortlich. Der Schwörende schändet den Glauben seiner Väter, den er selbst bekennt, wenn er denselben durch einen Meineid verdächtig macht, daß derselbe falsche Eide gestatte oder lehre. Er vergeht sich durch einen Meineid auf das Schwerste gegen den Staat, seine Mitbürger und Alles, was dem Menschen heilig ist. Er erschüttert die Grundfeste des Vertrauens, er ist die Ursache ungerechter Entscheidungen und eines (besonders bei Zeugnissen in Criminalfällcn) oft nicht mehr zu ersetzenden Schadens, er zerstört das Recht und die bürgerliche Ordnung, so weit es in seinen Kräften liegt. Nach den allgemeinen Landesgesetzen ist er nicht nur verpflichtet, für allen durch seinen Meineid verursachten Schaden und entzogenen Gewinn volle Genugthuung zu leisten, sondern auch des Verbrechens des Betruges schuldig, welches mit Ausstellung aus der Schandbühne und schwerem Kerker, nach Beschaffenheit der Umstände selbst lebenslang, bestraft wird. Die Meineids-Erinnerung wird mit der Frage geschlossen: ob der Israelit bereit sei, den Eid abzulegen? Wenn er diese Frage bejaht, legt er die rechte Hand bis an den Ballen auf die Thora, zweites Buch Mosis, zwanzigstes Capitel, siebenten Vers, bedeckt das Haupt, und spricht dem Vorsitzenden folgenden Eid nach: Allgemeiner Eingang. Ich N. N. schwöre bei Gott, dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reifer Ueber-lcgung einen unverfälschten Eid nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug oder Verstellung, 208 Vom 10. December. ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit oder des Rechtes gereichende Absicht. Fortsetzung für eine Partei im Civilrechts-V erfahren. Daß (hier folgt der durch die richterliche Ent-scheidung festgesetzte Inhalt des Eides.) Ich schwöre bei Gott dem Allwissenden und Allgegenwärtigen, daß diese meine Aussage in allen ihren Theilen die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ick es vor Gott zu verantworten mir getraue. (Fortsetzung für einen Zeugen im Civilrechts-Verfa h ren. Daß ich in Betreff Dessen, worüber ich in der Rechtssache deö ... gegen den ... wegen .., vom Gerichte werde befragt werden, nichts verschweigen, Niemandem zu Lieb' oder zu Leid die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es 'vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gott zu verantworten mir getraue, aussagen, und diese meine Aussagen Niemandem entdecken wolle, bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden sein. Fortsetzung für einenZeugen im Criminal-Verfahren. Daß alles Dasjenige, was ich vor dem Gerichte (hier wird das Gericht, von welchem der Zeuge vernommen wird, näher bezeichnet) in Betreff des (hier wird der Gegenstand d er Verne h mun g mit wenigen Worten angegeben) ausgesagt habe, seinem ganzen Inhalte nach die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gott zu verantworten mir getraue. Fortsetzung für einen Sachverständigen. Daß ich die Gegenstäude, welche mir vom Gerichte zur Beurtheilung werden zugewiesen werden (wenn der Sach- Vom 10. December. 209 ver ständi ge für einen besonderen Fall beeidet wird, kann der Gegenstand d e S B efund eS h i e r bestimmter angegeben werden) genau in Augenschein nehmen, die Beschaffenheit derselben, über welche ich vom Gerichte werde befragt werden, nach sorgfältiger Ueberlegung aller Umstände deutlich angeben, und hierüber die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich eS vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gott zu verantworten mir getraue, aus-sagen wolle. (Allgemeiner Schluff.) So wahr mir Gott, der allmächtige Herr der Heerschaa-ren, Adonaj Elohe Zebaoth, dessen unaussprechlicher Name geheiliget werde, in allen meinen Geschäften beistehe, in allen meinen Nöthen helfen möge. Amen! Amen! Während der EideSablegung haben sich alle anwesenden Personen stehend mit der der feierlichen Handlung angemessenen Ehrerbietung zu verhalten. Wien am 1. October 1846. 128. Wegen Behandlung der aus dem Dienst- und Lohnver-hälmiffe der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 21. November l. I., Zahl 36,056/3369, haben Se. k. k. Majestät über den allerunterthänigsten Vortrag wegen Behandlung der aus dem Dienst- und Lohnverhältniffe der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehenden Streitigkeiten mit allerhöchster Entschlie-ffung vom 24. October l. I. Nachstehendes zu bestimmen geruht: „Streitigkeiten zwischen Gewerbsleuten oder FabrikSinha-„bern einerseits und ihren Gesellen, Lehrjungen und anderen „Hilfsarbeitern andererseits, welche aus dem Dienstverhältnisse Gesetzsammlung XXVIII. Theil. 14 210 Vom 10. und 12. December. „oder Lohnvertrage entspringen, sind von den politischen Behörden nach den für ähnliche Streitigkeiten zwischen Dienst-„herren und Dienstleuten mit der allerhöchsten Entschließung „vom 22. März 1828 festgesetzten Bestimmung zu behandeln." Welches zur genauesten Darnachachtung, mit Bezug auf die hierortige Currende vom 16. April 1826, Zahl 6618 *), hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubernial-Currendc vom 10. December 1846, Nr. 27,040. 129. Berichtigung der Gubernial-Currende vom 3. April l. I., Zahl 7414, über die Wirkung der Gesuche um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens bei Tagsatzungen oder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrift. In der hierortigen Currende vom 3. April l. I., Zahl 7414, womit die allerhöchste Entschließung vom 14. Februar d. I., in Betreff der Wirkung eines Gesuches um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens bei den Tagsatzungen oder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrist kundgemacht wurde, hat sich im 2. Satze des Tertes der allerhöchsten Entschließung, beinahe am Schluffe der Verordnung, ein Fehler eingeschlichen, indem eö statt: aufgehoben, heißen soll: aufgehalten. Dieß wirb in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 7. d. M., Zahl 40,266, zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 12. December 1846, Nr. 28,117. *) Siehe P. G. S,, Band 10, Seite 75, Nr 48. Vom 13, und 19. December. 211 130. Norm, wornach Pensionirungen und Quiescirungen nur für vorwurfsfteie Beamte verfügt werden können. Mittelst einer unterm 19. April 1838 in einem besonderen Falle erlassenen allerhöchsten Entschließung geruhten Se. k. k. Majestät die Norm erneuert auszusprechen: Pensionirungen und Quieöcirungen können eigentlich nur für vorwurfsfreie Beamte verfügt werden. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zu Folge hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 26. November d. I., Zahl $6,092, zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt/ Gubernial-Verordnung vom 13. December 1846, Nr. 27,667; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Staatsbuch-haltung und an die Herren Stände Steiermarks. 131. Vorschriften, die bei Anwendung des homöopathischen Heilverfahrens zu beobachten sind. In Betreff der einzuführenden Maßregel bei Anwendung des homöopathischen Heilverfahrens haben Se. k. k. Majestät laut herabgelangter allerhöchster Entschließung vom 5. d. M. Nachstehendes anzuordnen geruht: „Die gegen unbefugte Ausübung der Arznei- und „Wundarzneikunde, dann Kurpfuscherei überhaupt bestehenden „Vorschriften haben auch bei Voranstellung der homöopathi-„schen Heilmethode ihre Anwendung zu finden." „Die für diese Heilmethode erforderlichen Stamm-Tinc-„turen und Präparate dürfen nur aus den Apotheken verschrie-„ben werden, diese Arzeneieu können aber sodann von den „der homöpathischeu Heilmethode ergebenen Aerzten und Wund-„arzten verdünnt und verrieben und ihren Patienten, jedoch „unentgeltlich verabreicht werden; doch muß bei den letzteren 212 Vom 19. und 24. December. „immer ein Arzneizettel, auf welchen die verabreichte Arznei „genau mit dem Grade ihrer Verdünnung oder Verreibung „angegeben und diese Angabe mit der Namens-Unterschrift „deS Arztes oder Wundarzres bestätigt ist, hinterlegt werden." „Wenn bei Anwendung der homöopathischen Heilmethode „der gegründete Verdacht eines ahndungswürdigen Benehmens „deS Arztes oder Wundarztes entstanden ist, so ist wegen Be-„urcheilung des Falles nicht nur die Facultät, sondern es „sind auch immer theoretisch und practisch ausgezeichnetere „Aerzte der homöopathischen Heilmethode zu vernehmen und „eS ist sodann mit Berücksichtigung aller Umstände nach der „klaren Absicht, welche den Vorschriften zum Grunde liegt, „zu entscheiden.". Von dieser allerhöchsten Entschließung wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 9. d. M., Zahl 41,201, und im Nackhange zu dem hierortigen Decrete vom 3. März 1837, Zahl 3154 *), das k. k. Kreisamt zur Verständigung sämmtlicher Aerzte, Chirurgen und Apotheker in die Kenntniß gesetzt. Gnbernial-Verordnung vom 19. December 1846, Nr. 28,641; an die k. k. Kreisämter. 132. Vorschrift über die Berichtigung der Verpsiegs- und Heilkosten für die noch nicht assentirten Rekruten, welche wegen Selbftverstünunlung in ein Militär-Spital abgegeben wurden. Laut einer Eröffnung des Hofkriegsrathes vom 30. October d. I. haben Se. Majestät mittelst allerhöchster Entschließung vom 28. August 1846 zu befehlen geruhet: daß die *) Siehe P. G. S- Band 19, Seite 34, Nr. 23. Bom 24. und 29. December. 213 nicht eindringlichen Verpflegs- und Heilkosten für die noch nicht affentirten, in die Militärspitäler zur Behandlung abgegebenen Selbstverstümmler und Selbstverletzer in Fällen, wo solche Individuen nach erfolgter Heilung an das Militär zur Dienstleistung abgegeben wurden, der Militär-Casse, außer diesen Fällen aber der Cameral-Casse zur Last fallen sollen. Hiervon wird in Folge hoher Hofkanzlei-Berordnung vom 15. d. M., Zahl 37,493, das k. k. Kreisamt zur weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 24. December 1846, Nr. 28,967; an die k. k. Kreisämter. 133. Vorschrift in Betreff des Privat- und öffentlichen Studiums für Practicirende und Angestellte. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 1. December d. I. allergnädigst zu bestimmen geruht: daß daS mit der allerhöchsten Entschließung vom 10. Juni 1825 angeordnete Verbot des öffentlichen und Privatstudiums für Practicirende und Angestellte fich nur auf obligate Facul-tätsstudien zu beziehen, nicht aber bei technischen Schulen, deren Besuch nach ihrer Beschaffenheit Jedermann frei steht, Anwendung zu finden habe, und daß bei Zulassung eines bereits angestellten oder practicirendcn Individuums zu den technischen Studien die einwilligende Erklärung des Vorgesetzten genüge, ohne die Bewilligung der politischen Behörden anzusuchen, oder die allerhöchste Genehmigung fich erbitten zu müssen. Von dieser mit der hohen Studienhofcommissions-Verordnung vom 11. d. M., Z. 9014, herabgelangten allerhöchster Entschließungwird mit Beziehung auf die mit dem hierortigen Erlasse vom 6. August 1825, Zahl 19,323, mitgetheilte hohe Studienhof- 214 Vom 29. und 31. December. commissions-Verordnung vom 16. Juli 1825, Zahl 4656, zur Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 29. December 1846, Nr. 28,894; an die sämmtlichen k. k. Studien-Directorate. 134. Verbot des Verkaufes der Schießbaumwolle. Die erplodirende oder Schießbaumwolle ist ein zu gefährliches Präparat, welches die Veranlassung zu zahllosen böswilligen oder unvorsichtigen, jedoch -in den Folgen sehr traurigen Unfügen werden kann, als daß die Staatsverwaltung sich nicht berufen fühlen sollte, Anordnungen zu erlassen, durch welche den durch dieselben drohenden Gefahren so viel möglich vorgebeugt wird. Einstweilen wird in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 28. December 1846, Zahl 43,157, der V erk au s d i esc s P r o d u c t e s bis auf weitere Weisung verboten. Gubernial-Currende vom 31. December 1846, Nr. 29,775. 135. Vorschrift über die Beschränkung des Branntwein-Schankes. Die hohe Hofkanzlei hat unterm 26. October d. I., Zahl 34,971, Nachstehendes anher zu erlassen befunden: „Hinsichtlich des Branntweinschankes besteht der allgemeine Grundsatz, daß dessen Ausübung an die Erlangung eines ordentlichen Befugnisses gebunden ist, und da der Betrieb solcher Befugnisse mancherlei Mißbräuche im Gefolge haben kann, so bringt es die Beschaffenheit der Branntweinschanksgewerbe mit sich, daß bei der Verleihung derselben nur mit besonderer Rücksicht auf das nachgewiesene wirkliche Erfordcr- Vom 31. December. 215 niß und mit Beachtung der erforderlichen polizeilichen und Sanitäts-Maßregeln, daher behutsam voegegangen werde, welche Vorsicht auch mit der aus Veranlassung eines speciellen Falles erflosseuen allerhöchsten Entschließung vom 28. Mai 1842 den Behörden zur Pflicht gemacht worden ist." „AuS dem Gubernialberichte vom 28. September d. I., Zahl 2936, und der den Krcisämtern zur Richtschnur hinausgegebenen Gubernial-Verordnung vom 1. März 1825, ß. 4965, ist zu entnehmen, daß der Branntweinschank dortlands nicht nur bisher auf ordentliche Befugnisse beschränkt, sondern der früher bestandene Mißbrauch die Bierschankbefugnisse auch aus den Branntwein-Verschleiß auszudehnen, abgestellt, und im Sinne der bestehenden allgemeinen Gewerbsgrundsätze ausgesprochen worden sei, daß die letzteren nur dann als ordnungsmäßig bestehend anerkannt werden können, wenn sie auf einer diesen Artikel namentlich bezeichnenden Verleihung beruhen." „Da eS auch nicht zu bezweifeln ist, daß bei solchen Verleihungen dortlandS bisher mit entsprechender Vorsicht vorgegangen, und im Allgemeinen nach der obigen allerhöchsten Willensmeinung sich benommen worden sei, übrigens eS in einzelnen Conceffionirungsfällen dem Ermessen der Behörden ohnehin Vorbehalten ist, die durch die Beschaffenheit der Verhältnisse gebothenen Beschränkungen Eintreten zu lassen, ohne daß eS geradezu nothwendig erscheint, die Verleihung eigener Branntweinschanksbefugnisse ganz einzustellen, so handelt es sich gegenwärtig in Bezug aus den Vranntwcinschank und dessen Ausübung um keine neuen Verfügungen, sondern es wird den gesetzlichen Bedingungen vollkommen Genüge geleistet, wenn sich an daS bisherige Verfahren genau gehalten, und auf die Beseitigung der Gelegenheit zu Mißbräuchen gehörig gesehen wird." „Die hohe Hofkanzlei hat weiters zu erinnern befunden, daß der Handel mit Branntwein im Großen durch das inzwischen erflossene Hofkanzlei-Dekret vom 3. October d. I., Zahl 31,146 (Gubernial - Jntimat vom 15. October l. I. 216 Vom 31. December. Zahl 22,568), als ein freier Erwerbszweig erklärt worden sei, und daß, wenn Handelsleute oder Krämer den Branntwein« verschleiß betreiben, dieser Betrieb als ein ihr Befugniß überschreitender Mißbrauch anzusehen sei, indem den Handelsleuten dieser Kleinverschleiß auch nicht in versiegelten Flaschen oder anderen kleinen Gefäßen, um so weniger daher in der Art eines Ausschankes zusteht." „Was endlich den Verschleiß des Branntweines von Seite der Erzeuger dieses Artikels betrifft, so ist sich in dieser Beziehung bisher stets an dem Grundsätze gehalten worden, daß auch mit dieser Erzeugung der Ausschank nicht verbunden, daß es jedoch diesen Erzeugern, um ihnen in dem Absätze ihres Erzeugnisses eine billige Erleichterung zu gewähren, zuständig sei, den Verschleiß in versiegelten Flaschen von mindestens einem ©eitet zu beschränken." Das k. k. Kreiöamt wird von dieser hohen Weisung Mr Wissenschaft und eigenen Darnachachtung in den vorkommenden Fällen, dann zur weitern Bekanntgcbung an die Bezirksobrigkeiten, denen die strenge Handhabung dieser Vorschrift zur besonderen Pflicht zu machen ist, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 31.December 1846, Nr. 27,768; an die k. k. Kreisämter. R e g i st e r zur Provinzial - Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1846. A Zahl der Verord- 5 nung. G Abfertigung. Bestimmung des Zeitpunctes, bis zu welchem die sich verehelichenden Witwen oder weiblichen Waisen die Wahl zwischen der Abfertigung oder dem Vorbehalte ihres ärariali- schen Bezuges zu erklären haben................ ------Ausdehnung dieser Vorschrift, wegen Abfertigung der sich verehelichenden Witwen und Waisen, auf jene der ständischen, städtischen und politischen Fondsbeamten....................... Abschaffung. — Die Rückkehr einer, von der kompetenten Polizei-Behörde, aus was immer für einem Grunde abgeschafften Person, ist nach den 88- 81 und 82 des 2ten TheilS des Strafgesetzbuches zu behandeln........................ Ad v o c a ten — die Vorschrift wegen Ertheilung des Privat-Unterrichtes landesfürstlicher Beamten, als erlaubte Nebenbeschäftigung, gilt auch für selbe ..................................... Aerarial-Arbeiten und Lieferungen, nicht accor-dirte, Verfahren, wie bei denselben, die üblichen Percentual-Abzüge in Anwendung zu bringen sind........................................... Akad e m ie der bildenden Künste in Wien, Erfordernisse zur Aufnahme......................... 48 78 99 159 116 176 135 8 11 45 76 Zahlder Verord- nung. & Amortisations-Gesetz, Befreiung der Gra-tzer Schulschwestern von demselben . . . . Amtspackete sind zur Entdeckung von Postge-gefällS-Verkürzungen nur bei Gericht zu eröffnen, siehe Postgefälls-Verkürzungen . . . . Archäologische Funde, Behandlung . . . Arme, wegen Zuweisung der Vermächtnisse für dieselben . . . ................... . Arreste, die periodischen Ausweise über deren Zustand haben die Landgerichte nicht mehr einzusenden ............. Arzneien. Vorschrift für Sanitäts-Individuen, welche auf Rechnung des Aerars, oder eines öffentlichen Fondes Arzneien ordiniren oder bereiten .............................. 81 2 83 71 19 51 137 1 140 125 34 81 V. Baierische Jahrm ärkte dürfen nur Fabrikanten, concessionirte Professionisten, Kauflcute mit offenen Laden oder Künstler besuchen . . Beamten, Rangbestimmung zwischen überzähligen und systemisirten.............................. -------Ausdehnung der Vorschrift, nach welcher sich Justizräthe, wegen Befangenheit, ihrer Dienstverrichtungen zu enthalten haben, auf untergeordnete Gerichtsbeamte........................... ------die Vorschrift, wegen Privat-UnterrichtS- Ertheilung landesfürstlicher Beamten, als erlaubte Nebenbeschäftigung, hat auch für Advo- caten Geltung ................................... ------- nur vorwurfsfreie können pensionirt und quiescirt werden................................. -------wegen Privat- und öffentlichen Studiums für Practicirende und Angestellte................ 87 23 72 79 130 133 143 43 125 135 211 213 Zahlder Verord- - nung. G Begräbnisse, kirchliche, Vorschrift über die Verweigerung derselben . 65 118 Branntwein-Handel, wegen Betrieb desselben im Großen 108 169 Vorschrift über die Beschränkung des Branntweinschankes 135 214 C Capitalien/ politischer, ständischer und städtischer Fonde, der Körperschaften, Stiftungen und der unter Verwaltung öffentlicher Behörden stehender öffentlicher Anstalten, —für selbe können vierpercentige in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuld-Verschreibungen, anstatt der fünf-percentigen auch über Pari eingelöset werden . 102 163 C ata ster — Instruct,onS-Erläuternng, zur Evidenzhaltung der Gebäudesteuer ...... 58 103 — — Nichtverpflichtung der Gemeinden zur Verschaffung der unentgeltlichen Unterkunft für die Catastral-Evidenzhaltungs-Geometer . . . . 60 105 Cautionen — wegen Beibringung besonderer Widmungs-Urkunden, wenn selbe hypothekarisch gesichert werden 54 98 Civil-Staatsdienste — Vorschrift über die Behandlung der in selbe tretenden Real- und Halb-Militärinvalidcn 3 2 Ausweise der in Civildienstcn untergebrachten Patental-Jnvaliden 46 77 Vorschrift der Gebührs - Behandlung, für die in selbe übertretenden Invaliden . . . . 55 100 Co m m erz i al-G e w e r b e — Erklärung mehrerer Polizei-Beschäftigungen als solche . . . 65 119 weitere Erklärung mehrerer Polizei-Gewerbe als solche 76 130 und Polizei-Gewerbe haben durch die Hof- kammer-Verordming vom 20. April 1846, Zahl 15,474, bezüglich der Gewerbeleitung keine Aen-derung erlitten, und es haben dießsalls die früheren Vorschriften zur Richtschnur zu dienen Concepts-Practikanten, von fremden Behörden in die Gubernial-Dienstleistung eintretender, Einreihung......................... Eon currenz zu Schulauslagen, erläuternde Bestimmungen ................................... Concurs — der Benefiziar-Erbe darf nach erfolgter Verlasfenschafts-Einantwortung die Con- curs-Eröffnung nicht verlangen............. -----Bestimmungen, von welcher Zeit angefangen derselbe für eröffnet zu halten sei . . . Consul ar-Gebühren — Reglement . . . Conten — welche bei Behörden und Aemtern überreicht werden, deren Stämpelbchandlung . Criminal-Angelegenheiten, Stämpel für Partei-Eingaben und Recurse................ Crim i n a l-Ta b eilen, vierteljährige Duplicate, haben die Landgerichte an die Kreisämter nicht mehr einzusenden.............................. 105 82 85 120 101 50 145 165 138 101 141 180 161 80 D. DänischerUnterthanen, Todtenscheine, die in den österr. Staaten ausgefertigt werden . . . Deserteurs, wegen Vergütungen für die vom Civile eingelieferten...................... Dienstboten — bezüglich der aus dem Dienst-und Lohnverhältnisse der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern, entstehenden Streitigkeiten . . Dienstreisen, Vorschrift wegen Aufrechnung deö Wagenschmiergeldes..................... — — Reisekosten-Verrechnung, wenn mehrere Beamte solche vereint unternehmen 25 45 97 157 128 209 11 15 31 50 Zahl der Verord- a nung. <9 D.iensttaren — Ausdehnung der Vorschrift wegen Empfangsbestätigungen auf städtische, ständische und politische Fondsbeamte 43 74 Doctorats-Promo tion, die Erlaubniß zur selben wird ohne besonderer a. h. Ermächtigung den abgestraften Verbrechern nicht ertheilt . . 12 16 Dreißigst-G ebühren und der Eingangszolle Ermäßigung, für die im inner» zoll- und drei-ßigstpsüchtigen Verkehr aus und nach Ungarn und Siebenbürgen versendeten Schuhmacher-Arbeiten 47 77 und Zollbehandlung dervaAuerreot^p- und Plaquc-5ßlatten zur Erzeugung von Lichtbildern 74 128 Eid, über den Haupteid bei Schuldklagen . . 35 53 Verfahren bei der Eidesablegung der Israeliten 127 205 Eisenbahnen — wegen Transportirung der Militär-Affistenz-Commanden auf denselben . . 75 129 wegen Beiziehung der Oberingenieurs-Ab- theilung, wenn die Staatsbahn bei Uferschutzbauten betheiligt sein kann 106 167 die Errichtung von Restaurationen in den Bahnhöfen und Stations-Gebäuden wird von der General-Direction der Sraats-Eisenbahnen bewilligt 114 175 wegen Löschung intabulirter Abschlagszahlungen für Objecte, welche für die k.k. Staats-Eisenbahn eingelösct wurden 125 201 Elementar - Schaden — Erläuterung des Verfahrens bei deren Erhebung 52 97 Erbsch aft — ob dieselbe im Ganzen gepfändet werden könne 86 142 Zahlder Verord- nung. G Erz iehungS-Beiträge, Vorschrift, wann bei Bewilligung derselben für Kinder minderer Staatsdiener die höhere Entschließung einzuholen ist Erecutions-Gebühren — Abnahme und 39 58 Verrechnung bei Anwendung der Jdealerecution Executive Veräußerung unbeweglicher 26 47 Güter, wegen Stämpel einiger in diesem Verfahren vorkommenden Schriften 123 200 F. Finanz« ache — Waffengebrauch Fleischselcher und Flecksieder, so wie Ge- 22 38 werbsleute, welche sich mit dem Sieden und Verkaufe solcher Artikel befassen, dürfen bei ihrem Geschäfte sich nicht der Kupfergeschirre, sondern nur der Eisengeschirrc bedienen . . . 121 196 Funde, archäologische, Behandlung 83 140 (H. Gebäude- Zins- und Classensteuer, zeit- liche Befreiung Gerichts-Beamte, Ausdehnung der Vorschriften, nach welchen sich Justizräthe, wegen Befangenheit, ihrer Dienstverrichtungcn zu enthal- 88 144 ten haben, auf untergeordnete Gerichts-Beamte Geschirre — Fleischselcher, Fleckfieder dürfen bei 72 125 ihrem Geschäfte, so wie Gewerbsleute, welche sich mit dem Sieden und Verkaufe solcher Artikel befassen, der Kupfergeschirre sich nicht, sondern nur der Eisengeschirre bedienen . , 121 196 Gewerb e, Erklärung mehrerer Polizei-Beschäftigungen als Commerzial-Gewerbe....... — — über deren künftige Behandlung . . . . Grundzerstückungs-Ope rate — Stämpel-Behandlung............................ Zahl der Verordnung. G 66 93 107 119 150 168 H. Hand elsle ute (inländische), wegen Gebrauch der Titeln, welche denselben von ausländischen Höfen verliehen werden........................ H a n pteid bei Schuldklagen..................... Hausclassenstener — Vorschriften-Uebertre- ' jungen........................................ Hau sir befug nisse — Verleihung für Grenzbe-" zirke, oder hinsichtlich controllspflichtiger Maaren H eil ung s kost en-Rech nun ge n , für behandelte Schürfungs-Arbeiter haben die Sanitäts- Individuen zu verfassen ...................... — — Berichtigung der Verpflegs- und Heilungskosten für die noch nicht afsentirtcn Rekruten, welche wegen Selbstvcrstümmlung in ein Mili- tärspital abgegeben wurden . ................. Hofreisen. — Erläuterung des §.52 der Post-” ordnung vom Jahre 1838, wegen des Zuwartens bestellter Postpferde bei Reisen fremder Souveraine und der Mitglieder ausländischer Regentenhäuser.......................... . . Homöopathie. — Vorschrift über dieses Heilverfahren ...................................... 104 35 34 44 64 132 94 131 164 53 52 75 115 212 150 211 Zahl der Verord- - Ä nung. G Jahrmärkte, baierische, dürfen nur Fabrikanten, concessionirte Professionisten, Kaufleute mit offenen Laden oder Künstler besuchen .... 87 143 Jdeal-Erecution, Vorschrift wegen Abnahme und Verrechnung der Erecutions-Gebühren . . 26 47 Invaliden, (Real- und Halb-) in Civil-Staats-dienstleistungen tretende, Vorschrift über deren Behandlung (Patental-) Ausweise der in Civil-Diensten untergebrachten 3 2 46 77 in Staatsdienste übertretender, Gebührs- Behandlung 55 100 Israeliten, über das Verfahren bei ihren Eidesablegungen 127 205 Justiz-Strafgelder — Bemessung, Einhebung, Nachsicht . 28 48 M. Kaffeh — Eingangsverzollung durch die Com-merzial-Zollämter . . . 1 1 Kirche n- Vorstehungen, das ist katholische Con-sistorien, Decanate, Pfarrämter und Local-Ka-planeien sind in streng ämtlichen Correspondenzen vom Postporto befreit ....... 5 wegen Ausmittlung der erforderlichen Räumlichkeit einer Pfarrkirche 73 126 Verpflichtung des Patrons zur Beischaffung der Kirchen-Einnchtungen 100 160 Krämereien — Verleihungen in Orten, wo keine gemischten Waarcn-Handlungen bestehen, statt des abgestellten Haustrhandels . . . . 18 33 Krakau, Freistaat. — Aufhebung des Lottos und Verbot des Verkaufes ausländischer Loose daselbst 21 36 — — wegen Wiedervereinigung der Stadt Krakau und ihres Gebietes mit dem österr. Kaiserreiche . 122 196 Krankheits-Aushilfen. Gesuche der Seattle ten und Diener um dieselben, sind mit den ärztlichen Recepten, die stämpelpflichtig sind, nicht zu belegen, wohl aber mit dem Zeugnisse des Arztes und dem Apotheker-Conto .... Kreisamts-Kanzlei-Personale wird er machtigt, Campagne-Uniform zu tragen . . Kupfergeschirre. Verbot ihres Gebrauches, bei dem Geschäfte der Fleischselcher, Flecksieder und jener Gewerbslcute, welche sich mit dem Sieden und Verkaufe solcher Artikel befassen 37 118 121 55 179 196 L Lehengüter. Behandlung bei Verlass-Abhandlungen ......................................... Lieferungen und Arbeiten, nicht accordirte, an das Aerar, Verfahren, wie bei denselben die üblichen Percentual-Abzüge in Anwendung zu bringen sinb................................. Lottos-Aufhebung im Freistaate Krakau, und Verbot des Verkaufes ausländischerLoose daselbst 8 11 21 36 M Märkte (Jahrmärkte), baierische, dürfen nur Fabrikanten, concessionirte Prosessionisten, Kaufleute mit offenen Laden oder Künstler besuchen . . . Marketendereien, wegen Berechtigung der Militärs - Verwaltung zur Aufstellung derselben in den Militär-Gebäuden................. Militär-Angelegenheiten, ämtliche Correspondenzen der Bezirksobrigkeiten, Dominien und Magistrate, sind vom Postporto befreit . . . 87 143 40 59 96 156 Gesetzsammlung XXVIII. Theik. 15 Zahl der Verord- nung. G Militär-Assistenz-Commanden. Transportirung auf Eisenbahnen 75 129 Militär-Behörden sind bei neuen Straßenbauten einzuvernehmen 20 35 Staatövertrag zwischen der österreichischen u. königl.neapolitanizchenRegierung, wegenAuslie-ferung der Militärpflichtigen und Verbrecher . . 63 107 — — Vergütungen für die vom Civile eingelieferten Deserteurs 97 157 Gerichte — haben, vor der Einantwortung von Verlassenschaften mit den Gläubigern und Legataren Richtigkeit zu pflegen . . . . 117 178 Militär-Spital — wegen Berichtigung der Verpflegt-u. Heilungskosten für die noch nicht assen-tirten Rekruten, welche wegen Selbstverstümmlung in ein Militär-Spital abgegeben wurden . . . 132 212 Mortuar — Competenz der Behörden bei Verlaß-Abhandlungen in Delegationsfällen, und wegen des Rechtes zum Mortuars-Beznge . . 68 121 O. Ordens-Uniform der fremden Orden, sind nur in den österreichischen Staaten bei Ordens-Festen zu tragen gestattet 113 174 V. Pässe, von ungarischen Behörden, zur Reise in die k. k. deutschen und italienischen Staaten ertheilte, sind in lateinischer, oder in ungarischer und lateinischer Sprache zugleich auszufertigen . . . . . 67 120 — — österr. mit ordnungsmäßigen Pässen versehenen Unterthanen steht der Eintritt in das ruffischpolnische Gebiet frei 115 176 Zahlder Verord- nung. © Patron — Verpflichtung desselben zur Beischaffung der Kirchen-Einrichtungen . . . . 100 160 Pension für Witwen von Beamten, die mit einem höheren Titel und Character in den Ruhestand versetzt wurden 126 204 nur vorwurfsfreie Beamte können pensio- nirt und guiesctrt werden 130 211 Pfändung — ob eine Erbschaft im Ganzen gepfändet werden könne 86 142 Pfarr- Kirche, wegen Ausmittlung der Räumlichkeit für selbe . . 73 126 Polizei-Beschäftigungen, mehrere werden für Commerzial-Gewerbe erklärt 66 119 Gewerbe, mehrere werden für Commerzial- Gewerbe erklärt 76 130 und Commerzial-Gewerbe haben durch die Hofkammer-Vcrordnung vom 20. April 1846, Z. 15,474, bezüglich der Gewerbsleitung keine Aenderung erlitten, und es haben dießfalls die früheren Vorschriften zur Richtschnur zu dienen 00 145 Vergehen, einfache, Stcimpel-Freiheit der Eingaben und Schriften 16 32 Postgcsälls-Verkürzungen zu entdecken, sind Amtspackete nur bei Gericht zu eröffnen . 2 1 Postordnung vom Jahre 1838, §. 52, wird erläutert, bezüglich des Zuwartens bestellter Postpferde bei Reisen fremder Souveraine und der Mitglieder ausländischer Regentenhäuser . 94 150 Postporto-Befreiuug der Correspondenzen katholischer Consistorien, Dekanate, Pfarrämter und Local-Kaplaneien in streng ämtlichen Gegenständen 5 5 Pflichtigkeit der Zustellungen in bürgerlichen Gegenständen 77 132 P o st p o r t o - B c fr eiu n g der ämtlichen Correspondenzen von Bezirksobrigkeiten, Dominien und Magistraten in Militär-Angelegenheiten . . . 96 156 15* Poststationen. Verleihungen und Bemessungen der Postentfcrnungen gehören nicht mehr in den Wirkungskreis der Landesstellen............... Prac ticanten — wegen Privat- und öffentliche Studien für Practicircnde und Angestellte . n. OuieS cirun g — nur vorwurfsfreie Beamte können pensionirt und quiescirt werden . . . M. Rangbe stimmung zwischen überzähligen und systemisirten Beamten......................... Reisen (im Dienste), Vorschrift wegen Aufrechnung beS Wagenschmiergeldes..................... -----wegen Reisekosten-Verrechnung, wenn mehrere Beamte solche vereint unternehmen . . . Religions-Untc r ri ch ts-Dauer für Parteien, die sich zum Abfalle von der katholischen Religion melden..................................... Restaurationen — Errichtung in den Bahnhöfen und Stations-Gebäuden, wird von der General-Direction der Staats-Eisenbahnen bewilliget ....................................... Rückkehr, einer, aus was immer für einem Grunde, von der competenten Polizei-Behörde abgeschafften Person, ist nach den §§. 81 u. 82 des 2ten Theiles des Strafgesetzbuches zu behandeln ............................... . . . 98 133 130 23 11 31 116 158 213 43 15 50 175 176 S. Sächsisch enStaat- und U n t e r t h a n s-V e r-band betreffende Unterthans-Aufnabms- und Zusicherungs-Zeugnisse, Vorschrift über Erthei- lung derselben.......................... SanitätS-Jndividuen, Vorschrift für Jene, die auf Rechnung des AerarS oder eines öffentlichen Fondes Arzneien ordinircn oder bereiten . Schießbaumwolle — Verkaufs-Verbot . . Schürfungs-Arbeiter — Heilungskosten-Rechnungen für selbe haben die SanitätS-Jndividuen, welche dieselben behandelt haben, zu verfassen............................ Schuldklagen, über den Haupteid bei denselben ................................... Schulen — Formularien zur Verfassung des Zustandes über die Volksschulen ...... -----Preisbestimmung der Lehrmittel für Schüler in den Gymnasien und Volksschulen . . . -----Erläuterung der Concurrcnz zu den Schul- Auslagen................................ Schulschw estern in Gratz, Befreiung vom Amortisaticns-Gcsetze............... . . Schwedische Gerichte — Reciprocity wegen Vollziehung der von denselben gefällten Urtheile Selbstverstümmlung - wegen Berichtigung der Verpflegs- und Heilungskostcn für die noch nicht assentirten Rekruten, welche wegen Sclbst-verstümmlung in ein Militär-Spital abgegeben wurden................................. . Staatsschuld-Verschreibung e n — vier-percentige in Conv. Münze verzinsliche, können anstatt der fünfpcrccntigen, auch über Pari, mit Stammgeldern politischer, ständischer und städtischer Fonde, der Körperschaften, Stiftungen und der unter Verwaltung öffentlicher Behörden stehender öffentlicher Anstalten eingclö-set werden................................ Zahl der Vcrord- nung. & 10 14 51 81 134 214 64 115 35 53 14 17 38 56 82 138 81 137 119 179 132 212 102 163 Staats-Vertrag zwischen der österr. und kön. neapolit. Regierung, wegen Auslieferung der Verbrecher und Militär-Pflichtigen............ Stam pel für amtliche Ausfertigungen gerichtlich abgeschlossener Vergleiche................. — — die Ausfertigung ungestämpelter, aber stäm-pelpflichtiger Nrtheile oder Erkenntnisse ist den Gefällsbehörden anzuzeigen ....... -----ärztliche Recepte, für Gesuche um Krankheits- Aushilfen, unterliegen dem Stämpel, und sind nicht diesen Gesuchen beizulegen ...... -----der Partei-Eingaben und Rekurse in Cri- minal-Angelegenheiten......................... -----wegen Behandlung der Gesuche um Befreiung vom Stämpelgebrauche.................... -----Gesuche um Bewilligung zur Ausspielung von Gegenständen unterliegen dem 30 kr.CM. Stämpel -----zur Bewilligung der Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern .... -----derj Conten, welche bei Behörden und Aem- tern überreicht werden........................ -----für Zeuge» - Verhörs -- Protokolle in Civil- Rechtssachen.................................. -----der Grundzcrstückungs-Operate .... -----zu Verlassenschafts-AbhandlungSprotokollen — — der mit Armuths-Zeugniffen belegten Gesuche um einen officiosen Vertreter................. -----für eidesstrittige Vermögens-Bekenntnisse . — — für Dupplicate der Verlassenschafts-Einant- wortungs-Verordnungen......................... -----einiger im Verfahren bei der erecutiven Veräußerung unbeweglicher Güter vorkommenden Schriften................................. -----Befreiung der Zeugnisse über Ereignisse, welche die Aenderung der zur Vollziehung bee; Maaren - Transportes bezeichneten Straßen nothwendig machen............................. Zahlder Verord- nung. 4 63 107 27 47 36 54 37 55 50 80 70 123 84 141 91 146 101 161 103 164 107 168 109 170 110 172 111 173 112 174 123 200 15 33 Zahl der Verord- S nuttg. G Stamp el-Befreiun g der Eingaben und Schriften über die Verhandlungen einfacher Polizei- Vergehen 16 32 der Advocaten-Gesuche um Enthebung von Curarorien und officiosen Partei-Vertretungen 29 49 — — der Quittungen über die von den Kirchen an das Priesterhaus zu leistenden Alumnats-Beiträge 62 106 der Eingaben an die Kommandanten der ungarischen oder siebenbürgischen National-Reqimenter 80 136 der Feuer-Afsecuranz-Beitrags-Zahlungs- Bücheln 124 201 Kosten zu den Rückstands-Ausweisen über die Lehrers- und Kaplans-Unterhalts-Beiträge sind von den Berechtigten zu tragen . . . . 17 33 Stammgelder politischer, ständischer und städ-tischerFonde, derKörperschaften, Stiftungen und der unter der Verwaltung öffentlicher Behörden stehender öffentlicher Anstalten — für selbe können vierpercentige in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuld-Verschreibungen anstatt der fünf-perccntigen auch über Pari eingelösct werden . 102 163 Steuer, wegen Üebertretungcn gegen dieHaus-rlassensteuer-Vorschriften . . . . . . . . 34 52 — — Erläuterung der Instruction zur Evidenzhaltung der Gebäudesteuer im allgemeinen Cataster 58 103 Behandlung der durch Anschwemmung und Trockenlegung entstandenen Grundsteuer-Objecte 78 133 Erläuterung der Vorschrift wegen der Bewilligung einer zeitlichen Befreiung von der Gebäude-Zins- und Claffensteuer 88 144 Anordnung wegen Führung der individuellen Steuer-Vertheilung für die Perceptions-Cassen 95 152 Strafgelder der Justiz, Bemessung, Einbringung, Nachsicht . 28 48 Zahl der Verord- nung. G Straßen-Bauten, neue, bei denselben ist das vorgeschriebene Einvernehmen mit der Militärbehörde nicht außer Acht zu lassen . . . 20 35 Streitigkeiten, die aus den Dienst- und Lohn-Verhältnissen der Arbeitsgeber zu den Arbeitsnehmern entstehen, deren Behandlung . . . 128 209 Studien — Privat- und öffentliche, für Prac-ticirende und Angestellte 133 213 Studirende — Ausschließung von den Studien 24 44 Bewilligung zum Privat-Studium . . . 30 49 T. Tagsatzung — Wirkung der Gesuche um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens von derselben, oder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 49 79 wegen Rechtfertigung des Ausbleibens von einer Verhandlungs-Tagfahrt 69 122 Berichtigung der Gubernial- Currende vom 3. April 1846, Z. 7414, über die Wirkung der Gesuche um Aushebung der Folgen des Ausbleibens bei Tagsatzungen, oder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrist 129 210 Taren — Belehrung über Targebrechen . . . 42 61 Ausdehnung der Vorschrift wegen Diensttaren - Empfangsbestätigungen auf ständische, städtische und politische Fonds-Beamte . . . 43 74 Thierquälerei — Abstellung 6 5 Titeln, Gebrauch der von ausländischen Höfen den inländischen Handelsleuten verliehene . . 104 164 Tod eines Vermißten, wie zu erweisen . . . 59 104 Tobten scheine — Ausfertigung in den österr. Staaten für dänische Unterthancn . . . . . 25 45 Zahlder Verord- nung. Ungarische Pässe zur Reise in die k. k. deutschen und italienischen Staaten, sind in lateinischer, oder in ungarischer und lateinischer Sprache zugleich auszufertigen.................. Uniform (Campagne-) — demKreisamtö-Kanzlei-Personale wird das Tragen derselben bewilligt . Unterthans-Aufnahms-Zusicherungs-Zeugnisse, in den sächsischen Staats- und Unterthans-Verband, Vorschrift über Erthcilung derselben............................... Unterthans-Streitsachen — Vorschrift wegen Delegirung der Wirthschaftsämter zur Verhandlung derselben........................ Urkunden in landesüblicher Sprache im Jnlande ausgestellte, und in jüdischer oder hebräischer Schrift unterfertigte, wie zu beurtheilen . . . Urtheile oder Erkenntnisse, stämpelpflichtige, sind, wenn sie ohne Stämpel ausgefertigt werden, den Gefällsbehörden anzuzeigen . . . . -----von den königl. schwedischen Gerichten gefällte, wegen Reciprocität in Betreff ihrer Vollziehung .............................- - V 67 118 10 13 41 36 119 Verbrecher, abgestraste, erhalten, ohne besonderer allerhöchster Ermächtigung nicht die Er- laubniß zur Doctorats-Promotion................... ------Staats-Vertrag zwischen der österreickischcn und königl. neapolitanischen Regierung, wegen Auslieferung derselben und der Militär-Pflichtigen............................................. Vergleiche, gerichtlich abgeschlossene, Stämpel-gebühr für ämtliche Ausfertigungen derselben . 12 63 27 -g G 120 179 14 16 60 54 179 107 47 Gesetzsammlung XXVIII. Theil. 16 Zahl der Verord- £ nung. A Verjährung — Erläuterung des §. 1500 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wegen Verjährung der in öffentlichen Büchern eingetragenen Forderungen oder Rechte............. Verlaß-Abhandlungen, wie bei denselben Lehensgüter zu behandeln sind................ — — wegen Kompetenz der Behörden in Dele- gationsfällen und des Rechtes zum Mortuars-Bezuge..................................... -----wegen Zuweisung der Vermächtnisse für Arme . . . ...................... — — ob eine Erbschaft im Ganzen gepfändet werden könne............................... -----wegen Stämpel-Verwendung zu Verlassen- schaftS-Abhandlungs-Protokollen............ V e r l assen sch a ft s-Ab h a nd lun g e n über die vor der Einantwortung von Verlassenschaften, durch die Militär-Gerichte mit den Gläubigern und Legataren zn pflegende Richtigkeit . . . W. 57 4 68 71 86 109 117 102 3 121 125 142 170 178 Wa areü, außer Handel gesetzter Bezug, wird von derk. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung bewilligt . W afseng e b r a uch der k. k. Finanzwache . . . Wagenschmiergeld s-Aufrcchnung bei Dienstreisen .................................. . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wirkung dießfälliger Gesuche und der um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens bei einer Tagsatzung ............................... -----Berichtigung der Gubernial-Currende vom 3. April 1846, Z. 7414, über die Wirkung der Gesuche um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens bei Tagsatzungen, oder um Wiedercin- 61 22 106 38 Zahl der Verordnung. I setzunq in den vorigen Stand, gegen eine verstrichene Fallsrist........................... Wirthschafts-Aemter werden zur Verhandlung der Unterthans-Streitsachen delegirt . . Witwen und Waisen der Beamten, Zeitpunct, in welchem sie ihre Erklärung wegen Vorbehalt ihres ärarischen Bezuges oder der Abfertigung abzugeben haben .............................. -----Weisung, daß der Vorbehalt oder Annahme einer Abfertigung nur Waisen der k. k. Beamten und Diener betrifft ........ -----Ausdehnung obiger Vorschrift wegen Abfertigung der sich verehelichenden Witwen und Waisen, aus jene der ständischen, städtischen und politischen Fonds-Beamten......................... -----von Beamten, die mit einem höheren Titel und Character in den Ruhestand versetzt wurden, ihre Pensions-Behandlung................. 129 13 48 53 99 126 210 16 78 98 159 204 Z. Zeugen - Verhörs -Protokolle in Civil-Rechtssachcn, deren Stämpel-Behandlung . . Zeugnisse über Ereignisse, welche die Aende-rung der zur Vollziehung des Waaren-Trans-portes bezeichneten Straße nothwendig machen, sind stämpelfrci.......................... Zollämter — Ermächtigung zur Eingangs- Verzollung von Kaffeh..................... Zoll - Bestimmungen für einige Seidengattungen ...................................... Zoll (Eingangs-) und Dreißigstgebühren-Ermäßi-gung, für die im innern zoll- und drcißigstpflichti-gen Verkehr aus und nach Ungarn und Siebenbürgen versendeten Schuhmacherarbeiten . . . 103 164 15 32 1 1 33 51 47 77 Zoll- und Dreißigst - Behandlung der Daguerreotyp- und Plaquc-fßtattett zur Erzen gung von Lichtbildern.................. -----Aufhebung der Eingangszoll-Begünstigung für den nach Tirol und Vorarlberg eingeführten Reiß............................... -----Tarif, Veränderungen für die Ein- und Ausfuhr von Leinengarnen und Zwirnen . . -----und Staats-Monopols-Ordnung, betreffende Abänderungen enthaltende Gubernial-Currende vom 10. October 1845, Zahl 19,458, wird berichtigt 89 92 ■♦j G 128 144 147