Gesetz-Verordnungsblatt für das österreichisch - istyrische Mflenfanö, bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrasschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XXIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 26. September 1910. 30. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalters vom 20. Juni 1910, 31. IVa 142(15—07, mit welcher das genehmigte Statut der neuen Landesirrenanstalt in Görz verlautbart wird. Nachstehend wird das vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča in der Sitzung vom 13. März 1907 beschlossene Statut, betreffend die Errichtung einer Landes, irrenanstalt in Görz, genehmigt zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. August 1907, Zl. 28212, verlautbart. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. Statut bet Lanbesiileuanstalt bet gcfittjlctcii Gmsschast Görz mib Gtabisci- Wesen und Zweck. § i. Die Irrenanstalt ist eine dem Kronlande Görz und Gradišča gehörende Wohltätigkeitsanstalt, hat im Sinne des Gesetzes vom 17. Februar 1864, N.°G.-Bl. Nr. 22, den Charakter einer öffentlichen Landesirrenanstalt und führt die Bezeichnung „Landesirrenanstalt in Görz". § 2. Die Landesirrenanstalt in Görz ist in erster Linie zur Verwahrung, Behandlung und Heilung von in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča heimatberechtigten Irren bestimmt, welche Aussicht auf Heilung bieten oder sich ohne entsprechenden Beistand befinden. Irre, welche in anderen Kronländern oder im Auslände heimatberechtigt sind, finden in der Landesirrenanstalt in Görz nur insoweit Aufnahme, als die Aufnahme von in diesem Kronlande heimatberechtigten Irren dadurch nicht beeinträchtigt wird. In dringlichen Fällen kann die Aufnahme der Irren nicht verweigert werden. Die Modalitäten, betreffend die Aufnahme der Irren, sind in den §§ 24—33 des vorliegenden Statutes des näheren angeführt. Erhaltung der Anstalt. § 3. Mit der Landesirrenanstalt ist eine landwirtschaftliche und Handwerkerkolonie verbunden. § 4. Die Irrenanstalt wird erhalten: a) mit den ans der Anstalt zngewcndeten allfälligen Stiftungen, Beiträgen oder Schenkungen «fließenden Mitteln; b) mit den Beiträgen, welche als im Sinne der geltenden Gesetze geleisteter Ersatz der BerpflegSkosten hereingebracht werden; c) mit den Mitteln des Landesfonds. Zu dem Zwecke wird ein eigener „Jrrenanstaltssonds" geschaffen. Ans diesem Fonds werden die Kosten der Anstalt bestritten und diesem Fonds fließen die Einnahmen der Anstalt selbst zu. Um die laufenden Betriebskosten und die Kosten für minder bedeutende Vorkehrungen zu bestreiten, erhält die an der Anstalt zu errichtende Kasse ans dem Landesfonds angemessene Dotierungen, welche gleich den der Anstalt direkt zufließenden Einnahmen gemäß der eigens erlassenen Instruktion zu verrechnen sind. Für die Bedeckung von Fehlbeträgen, welche sich in der Bilanz des Jrrenhausfonds ergeben sollten, kommt alljährlich der Landesfonds auf. In gleicher Weise wird die Verwaltung der Kolonie eingerichtet und zum Zwecke der Evidenzhaltnng ein besonderer, „Fonds der Irrenanstaltkolonie" genannter Fonds geschaffen. Dem Koloniefonds wird der jetzige „Fonds für Weinbau und Obstzucht" einverleibt. Aufsicht. § 5. Der k. k. politischen Landesbehörde bleibt es Vorbehalten, ans Grund des Gesetzes vom JO. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68, die Aufsicht über die Irrenanstalt in sanitätspolizeilicher Hinsicht zu führen und allfällige von ihren Organen erhobene Unzukömmlichkeiten dem Landesausschnsse zu entsprechender Abhilfe zur Kenntnis zu bringen. Leitung und Verwaltung. § 6. Die Irrenanstalt untersteht unmittelbar dem Landesausschnsse, welcher seine Befugnisse dem Zwecke und der Bestimmung derselben gemäß auf Grund der einschlägigen geltenden Gesetze, nach dem vorliegenden Statute, sowie im Sinne der Beschlüsse ausübt, welche zu dem Zwecke vom Landtage werden gefaßt werden. § 7. Die Einrichtung der Verwaltung der Irrenanstalt und deren Beaufsichtigung obliegen dem Landesausschnsse. Die ärztlichen und die wirtschaftlichen Obliegenheiten der Irrenanstalt sind dem ärztlichen und dem Verwaltnngspersonale, sowie dem derselben zugeteilten Hilfspersonale übertragen, zu welchem Zwecke der Landesansschnß, insoweit in dem vorliegenden Statute einschlägige Bestimmungen nicht enthalten sind, für alle Angestellten der Anstalt, beziehungsweise für jede Kategorie derselben besondere Instruktionen erlassen wird, welche hinsichtlich der sanitären Angelegenheiten im Einvernehmen mit der politischen Landesbehörde anfzustellen sind. Insofern diese Instruktionen nicht abweichende Bestimmungen enthalten, unterstehen das gesamte ärztliche und Verwaltungspcrsonal und das Hilfspersonal der Anstalt in definitiver Anstellung den Vorschriften des für den Landesausschuß geltenden Reglements und des damit verbundenen Statutes für das Personal der Landesämter. Die gleichen Bestimmungen gelten für die Verwaltung der Kolonie. § 8. Für den Irrenanstaltsdienst werden im Prinzipe folgende Stellen festgesetzt: A. Für de« ärztlichen Dienst: 1. Ein Direktor; 2. ein Primararzt; 3. ein oder zwei Sekundarärzte; 4. ein Oberirrenwärter und eine Oberirrenwärterin mit der erforderlichen Zahl von Jrrenwärtern und Jrrenwärterinnen. B. Für beit Verlvaltungs- und Kanzleibienst: 5. Ein Verwalter; 6. ein Kanzlist; 7. ein Kanzleidiener. C. Für ben Hansbieust: 8. ein Torwart; 9. eine oder mehrere Personen für den Garderobedienst und ein Diener. D. Für ben Maschinenbienst: 10. Ein Obermaschinist; 11. ein Maschinist; 12. zwei Heizer. E. Für beit Küchenbienft: 13. Ein Koch ober eine Köchin; 14. Küchenmägde je nach Bedarf. F. Für bic Wäsche itttb bie Wäscherei: 15. Eine Wäschebewahrerin; 16. Wäscherinnen je nach Bedarf. Der Landesausschuß ist ermächtigt, sobald die Dienstesanforderungen es erheischen sollten, den Status der an der Anstalt Angestellten abzuändern, und hat dann dem Landtage darüber Bericht zu erstatten. Der Verwaltungsdienst der Kolonie der Irrenanstalt wird unmittelbar vont Landes-anSschnsse im Einvernehmen mit dem Direktor mittels des Landesackerbauamtes und des demselben angehörenden landwirtschaftlichen Personals versehen. § 9. Dem JrrenanstaltSdirektor obliegt vor allem die Leitung der Anstalt sowohl in sanitärer wie in administrativer Hinsicht; er ist für die Einhaltung aller für die Irrenanstalten geltenden Vorschriften, für die Behandlung der Irren, für die ordentliche und geregelte Verwaltung im ganzen und in allen Teilen und für die Richtigkeit der Buchhaltung verantwortlich Er vertritt die Anstalt Dritten gegenüber, insoweit dies nicht seitens der Landesverwaltung geschieht. Ihm obliegt die Aufsicht über das ärztliche Personal, über die Aufnahme, Behandlung und Entlassung der Irren, über deren Verpflegung, über das Jrrenwärterpersonal, sowie über das Hilfspersonal; ihm obliegt auch die Aufsicht über den Unterricht und die Ausbildung des Hilfspersonals, und zwar dies alles gemäß dem Organisationsstatute und den zu verfassenden Detailvorschriften. Ferner stehen dem Direktor die Aufsicht über die Arbeiten der Irren und die Bestimmung dieser für die verschiedenen Dienstverrichtungen zu. Er trägt weiters Sorge für den Unterricht jener Pfleglinge, welche in intellektueller Beziehung imstande sind, daran teilzunehmen. Dem Direktor unterstehen unmittelbar alle übrigen Angestellten der Anstalt. Die an der Anstalt angestellten Beamten, insoferne sie definitiv angestellt sind, werden bei Übertretung der Dienstpflichten auf Antrag des Direktors der vom Reglement für den Landcsausschnß und dem damit verbundenen Statute für das Personal der Landcsämter vorgesehenen Disziplinarbehandlnng unterworfen. Das fluktuierende Personal (b. i. jenes, welche? mittels Lohnvertrages in Tag-, Wochenoder Monatslohn ausgenommen wird) untersteht der Disziplinargewalt des Direktors, welcher wann immer auch die sofortige Entlassung verfügen kann. § io. Der Primararzt ist für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit des Direktors oder bei erledigter Stelle der verantwortliche Stellvertreter des Direktors. Gewöhnlich obliegt dem Primarärzte, jenen Teil des ärztlichen Betriebes der Anstalt zu versehen, der ihm vom Direktor zugewiesen ist, und außerdem diesen in der Kontrolle des Wirtschaftsbetriebes und insbesondere in der Aufsicht über die Küche der Anstalt zu unterstützen. Die Sekundarärzte unterstehen in der Ausübung ihrer Obliegenheiten dem Direktor und bei Abgang eines solchen dem Primarärzte. Die an der Irrenanstalt angestellten Ärzte müssen wenigstens einmal monatlich zu einer Konferenz unter dem Vorsitze des Direktors einberufen werden, mit über alle auf die Behandlung der Irren und die Heilergebnisse in den verschiedenen Abteilungen bezüglichen Angelegenheiten zu beratschlagen, Anträge bezüglich der Behandlung und der Verpflegung der Patienten zu stellen und wissenschaftliche Fragen zu erörtern. Die Protokolle über diese Konferenzen sind dem Landesausschnssc vorzulegen. Der Direktor kann zur Teilnahme an diesen Konferenzen die Verwaltungsbeamten heranziehen, welche verpflichtet sind, ans Verlangen die notwendigen Aufschlüsse zu geben. § H- Außer den an der Anstalt angestellten Ärzten können zur Teilnahme an den täglichen ärztlichen Visiten andere der Irrenanstalt nicht angehörende Ärzte zum Zwecke der Erwerbung von Kenntnissen in der Psychiatrie und in der Krankenbehandlung zugclasscn werden, und zwar mit Ermächtigung des Landesausschnsses nach Einvernehmung des Direktors und gegen Einhaltung der in der Hausordnung der Anstalt festgesetzten Vorschriften. § 12. Der Verwalter hat, unbeschadet der Oberaufsicht des Direktors, die ganze Wirtschaftsverwaltung, die Kanzleigeschäfte, die Verwaltungskorrespondenz, die Kassengebarung und die Buchhaltung zu besorgen. In seinen Agcndenkrcis gehören insbesondere: 1. Die Beschaffung der Lebensmittel und des übrigen Bedarfes der Anstalt; 2. die unmittelbare Aufsicht über den Betrieb der Küchenwirtschaft und die Austeilung der Speisen, die Überwachung der Kleider- und Wäschelager, der Vorräte, des Heizmaterials u. s. w., die Ausgabe der Wäsche und die Wäscherei; 3. die Leitung des Wirtschaftsbetriebes in der Anstalt, wie auch die Aufsicht über die Gärten und die Anlagen; 4. die Besorgung der Instandhaltung der Gebäude, der Belenchtnngs-, Beheiznugs-, Ventilationsanlagen, der Wasserleitungen, Kanäle, Bäder u. s. w.; 5. die Anschaffung deS beweglichen Materials (Einrichtungsgegenstände u. s. w.), die Sorge für dessen Aufbewahrung, Bestimmung, Verwertung und Verwendung; 6. die Aufsicht über die Lagerräume aller Art, sowie über das gesamte bewegliche Inventar; 7. die VerwaltnugSkorrespoudeuz, die Kassen« und Buchhaltnugsageuden; 8. die unmittelbare Anwendung der Anstaltsordnung, wie auch, unbeschadet der höheren Instanz des Direktors, die Mitwirkung an der Aufrechthaltung der Disziplin int Dienst-, Wärter- und Wirtschaftsbetriebspersonale, insoferne es sich nicht um den ärztlichen Fachdienst handelt. § 13. Dem Verwalter obliegt es, im Einvernehmen mit dem Direktor vorzugehen, dessen Anordnungen bezüglich der Anwendung der Hausordnung und der Aufrechthaltung der Disziplin im Hilfspersonale zu befolgen und ihm jederzeit Einsicht in den Verwaltungsbetrieb zu gewähren. Er hat die Vorgenehmigung des Direktors bei allen für die Anstalt zu machenden Anschaffungen zu erwirken. Die bezüglichen Anweisungen, die für die Gewerbetreibenden oder Lieferanten anszustellen sind (insoferne nähere Bestimmungen nicht Ausnahmen znlassen sollten), müssen, ebenso wie die Zahlungsanweisungen, an die Kasse der Anstalt vom Verwalter ans-gefertigt werden und die Gegenzeichnung des Direktors tragen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und dem Verwalter in dem gemeinsamen Agendenkreise muß die Angelegenheit dem Landesansschusse zur Entscheidung vorgelegt werden, jedoch kann der Direktor, wenn ans einer Verzögerung Gefahr entstehen könnte, inzwischen eine vorläufige Entscheidung treffen. § 14. Dem Direktor obliegt eS, wenigstens viermal im Jahre unter Mitwirkung eines Bnch-haltungSbeamten unvermutet die Kassengebarung und die Buchführung zu kontrollieren. Außerdem ordnet der LandesauSschnß nach seinem Ermessen unvermutete Kassenskontrierungen an, von welchen sich alljährlich eine auch auf die Prüfung des Inventars der Anstalt zu erstrecken hat. § 15. Dem Kanzlisten obliegt es, das Protokoll zu führen, das Expedit, die Registratur und die Evidenzhaltung des Inventars zu besorgen; ferner obliegen ihm die Erledigung aller besonderen Kanzleiarbeiten und die Pflicht, dem Verwalter in allen ihm zukommenden Agenden beizustehen, welche dieser unter seiner Verantwortung ihm zu übertragen finden sollte. § 16. Für die gottesdienstlichen Handlungen und für die Seelsorge wird auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit dem erzbischöflichen Ordinariate und je nach Bedarf mit den Vorständen der übrigen Glanbensgemeinden vorgesorgt werden. § 17. Dem Oberirrenwärter und der Oberirrenwärterin obliegen im allgemeinen die unmittelbare Kontrolle und Beaufsichtigung des Wärterpcrsonals, sowohl insoferne es sich um die Befolgung der ärztlichen Vorschriften, als auch um die genaue Einhaltung der Hausordnung handelt. Ihre Dienstobliegenheiten werden hauptsächlich durch die Dienstinstruktion geregelt, die vom Direktor zu verfassen und vom Landesausschnsse zu genehmigen ist. Aufnahme des Personals. § 18- Der Direktor der Anstalt, der Primararzt, die Sekundarärzte, der Verwalter, der Kanzlist und der Obermaschinist werden unmittelbar vom Landesausschnsse ernannt. Der Direktor wird im ordentlichen Konknrswege vom Landesausschnsse nach Anhörung des k. k. Landcssanitätsrates über die Befähigung und die Eignung der Bewerber ernannt. Der Primararzt und die Sekundarärzte werden nach Einvernehmung des Direktors ernannt. Die übrigen Bediensteten der Anstalt, mit Ausnahme des Irrenwärterpersonals, werden vom Landesausschnsse über Vorschlag des Direktors ernannt. Das Jrrenwärterpcrsonal, einschließlich des Oberwärters und der Oberwärtcrin, wird vom Direktor ansgcwählt, welcher allmonatlich dem Landesausschnsse über die Bewegung in diesem Personale zu berichten hat. § 19. Der Direktor, der Primararzt und die Sekundarärzte müssen Doktoren der gesamten Heilkunde sein; überdies haben der Direktor und der Primararzt ihre theoretische und praktische Befähigung für die Psychiatrie nachzuweisen. Dieser Beweis wird sowohl durch Zeugnisse, welche die in anderen Irrenanstalten geleisteten Dienste beurkunden, wie durch allfällige wissenschaftliche Arbeiten erbracht. Die Ärzte müssen auch in moralischer Hinsicht eine sichere Gewähr dafür bieten, daß sie ans der Höhe der Stellung sind, die sie nnstrebe». Der Direktor hat außerdem »achzuweisen, daß er die erforderlichen administrativen Kenntnisse besitzt. Überdies werden die notwendigen, vom Dienste geforderten Sprachkenntnisse verlangt. Der Verwalter, muß im Besitze der für den Dienst eines Buchhaltungsbeamten geforderten Qnalisikation und der Kanzlist im Besitze der Qualifikation sein, welche für den Dienst eines Landcskanzleibeamten verlangt wird. § 20. Bei der Auswahl des Jrrenwärterpersonals hat man der Zweckdienlichkeit, über eine entsprechende Zahl tüchtiger und intelligenter Landwirte zur unmittelbaren Leitung und zur Beaufsichtigung der allfälligen Arbeit der Irren in der Kolonie verfügen zu können, Rechnung zu tragen. So sind auch einige Handwerker (Schuhmacher, Tischler, Schlosser, Schneider u. s. w.) auszuwählen, welche außer der Krankenpflege auch die Handarbeiten der Patienten zu Heilzwecken zu leiten haben. Vom Kanzleidiener wird gefordert, daß er in den Landessprachen lesen, schreiben und sprechen könne. Von den Garderobebediensteten, dem Hausdiener und dem Torwart der Anstalt wird die Kenntnis beider Landessprachen verlangt. Der Obermaschinist, der Maschinist und die Heizer müssen die gesetzliche Befähigung für ihr Fach besitzen. § 21. Der Jrrenwärter-, der Küchen-, der Wäscherei- und der Wäschebewahrdienst kann allenfalls geistlichen Orden übertragen werden, in welchem Falle die für das betreffende Personal festgesetzte Entlohnung dem betreffenden geistlichen Orden auszuzahlen ist. Bezüge der Angestellten der Irrenanstalt. § 22. Die Bezüge des ärztlichen, des Verwaltungs-, des Jrrenwärter- und des Küchenpersonals sind vom Organisationsstatute festgesetzt. Die Dienstverhältnisse der in einer Rangsklaffe eingeteilten, definitiv angestellten Personen, sowie jener Personen, welche gleich den Landeödienern behandelt werden, werden gemäß dem Reglement für den Laudesausschuß und dem damit verbundenen Statute für das Personal der Landesämter angesehen. Wo mit den Bezügen der an der Irrenanstalt angestellten Personen der Bezug eines Quartiergeldes verbunden ist, hört dieser Bezug ans, sobald dem betreffenden Angestellten eine Naturalwohnung beigestellt wird. Die Naturalwohnung wird außer den Ärzten jenen anderen Angestellten angewiesen, deren Anwesenheit in der Irrenanstalt von Dienstesrücksichten gefordert wird. Das niedere Küchen- und Wäschereipersonal wird je nach Bedarf gegen angemessenen Monats- oder Wochenlohn aufgenommen. Zur Remuneration der vom Seelsorgepersonale geleisteten Dienste wird alljährlich in der Bilanz der Anstalt ein besonderer Kredit eingestellt. Allgemeine Bestimmungen. § 23. Die Beamten und die übrigen Angestellten der Landesirrenanstalt sind verpflichtet, ihre ganze Zeit und alle ihre Kräfte dem Dienste der Anstalt zu ividmen. Nebenbeschäftigungen sind ihnen nicht gestattet. Den Ärzten der Anstalt ist die auswärtige Ausübung der beruflichen Praxis, jedoch nur als konsultierende und nicht als behandelnde Ärzte gestattet. Es ist ihnen jedoch nicht erlaubt, Privatheilanstalten zu leiten oder sich an solchen in irgend einer anderen Weise zu beteiligen oder irgend eine andere wie immer geartete Anstellung anzunehmen. Es steht ihnen jedoch frei, als gerichtliche Sachverständige für das psychiatrische Fach zu fungieren. Aufnahme von Kranken. § 24. Die Aufnahme der Irren ist dem Direktor bei Einhaltung der diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften und allfälliger Bestimmungen, welche der Landesausschuß mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Anstalt zu erlassen befinden wird, Vorbehalten. Daher ist in der Regel zur Aufnahme eines Kranken die Genehmigung des Direktors oder dessen Stellvertreters notwendig, die schriftlich erteilt wird. Mit einfacher Epilepsie behaftete Individuen, Idioten oder Kretinen werden in der Regel in der Anstalt nicht ausgenommen. Die sogenannten verbrecherischen Irren, welche infolge moralischer Entartung, Charakter-abnormität, Hang zu verbrecherischen Handlungen entweder für andere gefährlich sind oder sich nach ihrer vorgängigen Aufführung für die Behandlung in einem Krankenhause nicht geeignet zeigen und nach ärztlicher Meinung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung bieten, werden in der Regel in der Anstalt nicht ausgenommen. Die Direktion ist jedoch ermächtigt, sie in ganz ansnahmsweisen Fällen aufzunehmen, jedoch immer durchaus provisorisch und bis ihre Überführung in besondere Anstalten vorgekehrt ist. Der Direktion obliegt es, die mit den entsprechenden Ausweisen begleitete Aufnahme von Kranken dem Landesausschusse zu melden. Wenn die Direktion die Aufnahme von Irren irgend welcher Art verweigert, steht der Aufnahme werbenden Partei das Recht der Berufung Qu den Landesausschuß zu. Nicht im Kronlande Görz und Gradišča heimatberechtigte Kranke können nur in provisorischem Wege in der III. Klasse (§ 2) ausgenommen werden, und in Gefeit Fällen darf sich der Aufenthalt nicht über sechs Wochen erstrecken; nach Ablauf dieser Frist wird, wenn der Kranke nicht entlassen werden kann, davon rechtzeitig dem betreffenden landesausschusse Mitteilung gemacht, damit er Verfügungen treffe. Zahlungsunfähige fremde Staatsangehörige können nur dann ausgenommen werden, wenn %e Zuständigkeit in einem Staate nachgewiesen wird, mit welchem besondere Vereinbarungen bezüglich der Reziprozität oder des Ersatzes der Verpftegsgebühren bestehen. Im Falle von Platzmangel in der Irrenanstalt ist — unbeschadet der Befugnis des Direktors, die Auf-uahme zu verweigern — für fremde Staatsangehörige, ob sie zahlungsfähig, sind oder nicht, eine formelle Erklärung zu fordern, daß der Kranke auf Verlangen der Direktion aus der Anstalt genommen wird. § 25. Das Ansuchen um die Aufnahme eines Irren kann von jedermann, der ein berechtigtes Interesse für denselben hat (Verwandte oder gesetzliche Vertreter des Kranken), wie auch von Gemeinden und Behörden mündlich oder schriftlich gestellt werde» und ist unmittelbar an die Direktion zu richten. Jedes Gesuch muß begleitet sein: a) von einem ärztlichen Zeugnisse, welches die Geisteskrankheit bestätigt, den status praesens derart beschreibt, daß bewiesen wird, daß die Diagnose zuverlässig ist, und alle jene einwandfreien Momente erwähnt, welche die Aufnahme in einer Irrenanstalt notwendig machen. War der Kranke vor der Aufnahme in der Irrenanstalt in ärztlicher Behandlung gestanden, muß auch die vom behandelnden Arzte ausgestellte Krankheitsgeschichte beigebracht werden. Ist das ärztliche Zeugnis nicht von einem k. k. Bezirksarzte oder von einem Gemeindearzte ausgestellt, so ist die Bestätigung seitens eines der Ärzte der genannten Behörden erforderlich. Das Zeugnis darf nicht länger als 14 Tage vor dem Ans. nahmsgesuche ausgestellt sein. Für Kranke, die aus anderen Irren- oder Heilanstalten der Monarchie kommen, werden das Zeugnis des Direktors der betreffenden Anstalt und die einschlägige klinische Geschichte gefordert. Wenn cs sich um Personen im aktiven Dienste des k. u. k. Heeres handelt, genügt ein von einem k. u. k. Militärärzte ausgestelltes Zeugnis, das dem vom k. it. k. Militärkommando einzureichenden Gesuche beiznschließcn ist; b) von einer amtlichen, die Zuständigkeit bescheinigenden Urkunde; c) von einer rechtsgiltigen Erklärung über die Art der Zahlung der Verpflegsgebühr und der allfälligeu anderen Kosten, ob nämlich diese aus dem Vermögen des Kranken, seiner Verwandten oder Fremder bestritten werden, und für welche Klasse. Wenn der Kranke oder die nach bürgerlichem Rechte dazu verpflichtete Person zahlungsunfähig ist, ist ein vom Gemeindeamte des Wohnortes des Aufzunehmenden ausgestelltes Armutszeugnis beizubringen. Wenn ein Privatmann ansucht, daß ein Irrer gegen Zahlung der entfallenden Verpflegsgebühr in der Anstalt ausgenommen werde, so hat er entweder eine einschlägige Erklärung für seine Rechnung abzugeben oder einen Revers der zur Erhaltung des Kranken verpflichteten Person oder dessen gesetzlichen Vertreters beizuöringen, mit welchem die Verpflichtung zu der von Monat zu Monat im voraus zu leistenden Zahlung der berechneten und veranschlagten Beträge übernommen wird. Dieser Revers muß mit einer Erklärung der politischen oder Gemeindebehörde versehen sein, welche die Zahlungsfähigkeit der Person, die ihn ausgestellt hat, bestätigt; d) mit der Angabe des für den Kranken gerichtlich bestellten Kurators oder — wenn der Kurator noch nicht ernannt sein sollte — mit der Angabe jener Person, welche den Kranken in dessen Beziehungen zur Anstalt provisorisch zu vertreten hat. § 26. In dringlichen Fällen, wenn ein sich selbst oder anderen gefährlicher Irrer ohne Verzug aufzunehmen ist, ehe es möglich wurde, ein ärztliches Zeugnis (§ 25, lit. a) zu erlangen, hat die aufnahmwerbende Partei die Umstände anzuführen, welche die Vorlage der Urkunde hinderten, und die in einem solchen Falle zur sofortigen Aufnahme des Kranken berechtigte Direktion hat der politischen Behörde I. Instanz binnen 24 Stunden die Meldung zu erstatten (Min.-Verord. vom 4. Juli 1878, R.-G.-Bl. Nr. 87). Wenn alle oder einige der im § 28 angeführten Urkunden nicht gleich bei der Aufnahme des Irren beigebracht werden könnten, müssen sie dann auf jeden Fall in möglichst kurzer Frist der Anstalt übermittelt werden. § 27. Jede Aufnahme muß auf Grund des § 9 der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern und des k. k. Justizministeriums vom 14. Mai 1877, R.-G.-Bl. Nr. 71, behufs Erhebung des Geisteszustandes des Kranken und der allfälligen Bestellung eines Kurators für denselben — sofort, spätestens binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme des Kranken in der Anstalt dem zuständigen Bezirksgerichte unter Anführung der Generalien, des Zuständigkeitsortes, des Wohnortes und des Tages der Aufnahme des Kranken, sowie jener Personen oder Behörden, welche die Aufnahme verlangten oder erwirkten, und unter gleichzeitiger Vorlage der Aufnahmsurkunden angezeigt werden. Von dieser Anzeige kann nur in dem Falle Umgang genommen werden, wenn es außer allem Zweifel feststeht, daß der Irre noch immer der väterlichen Gewalt untersteht. Wenn ein solcher Irre während seine« Aufenthaltes in der Anstalt das 24. Lebensjahr erreicht, so ist dieser Umstand zugleich mit den Angaben über dessen sonstige Familienver- hältnisse dem zuständigen Bezirksgerichte anzuzeigen. In derselben Weise wird vorgegangen, wenn Umstände eintreten, welche eine Änderung der Person des gesetzlichen Vertreters des Irren zur Folge haben, und wenn diese Umstände nicht bereits auf jeden Fall dem zuständigen Gerichte bekannt sein müssen. Wenn nicht binnen einem Monate nach erfolgter Anzeige die gerichtsärztliche Erhebung des Geisteszustandes des aufgenommenen Irren erfolgt sein sollte, hat dies die Direktion dem Landesausschusse zu berichten. § 28. In Ausnahmsfällen ist den öffentlichen Sicherheitsbehörden gestattet, der Anstalt provisorisch sich selbst und andere gefährliche Irre, insoferne es sich nicht um verbrecherische Irre handelt und sie nicht auf andere Weise in Gewahrsam gebracht werden können, zu übergeben. Für diese dringlichen Aufnahmen von Irren gelten die Bestimmungen des § 26. § 29. Für die Überführung eines Irren in die Anstalt haben ebenso wie für dessen allfällig notwendige Entfernung diejenigen vorzusorgen, welche dessen Aufnahme verlangt oder erwirkt haben oder welche dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in welchen über Anordnung des Landesausschusses Irre aus anderen Anstalten aufzunehmen sind. Für den Ersatz der Transportkosten gelten die für die öffentlichen Krankenhäuser und Irrenanstalten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. § 30. Die Irren müssen vollständig bekleidet übergeben werden und die Zahlpfleglinge überdies mit der notwendigen Kleidung und Wäsche zum Wechseln versehen sein. Für die Bedürfnisse der Irren der zwei oberen Diätklassen, insoferue sie Kleidung und Wäsche betreffen, haben die Verwandten zu sorgen. Die Direktion der Anstalt übernimmt diese Fürsorge nur auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten und gegen den vollen Kostenersatz. Die den Irren gehörenden Gegenstände, deren sie nicht bedürfen sollten, sind den Verwandten schon bei der Aufnahme des Irren zurückzuerstatten, und wenn dies nicht bewerkstelligt werden könnte, in der Anstalt, getrennt vom 3«uelitäre desselben, aufzubewahren. Bezüglich aller Irren muß bei ihrer Aufnahme ein zweifaches Verzeichnis der Gegenstände, die sie mitbringen, zu Znventarzwecken vorgelegt werden. § 31. Bezüglich der Irren der Anstalt muß das von der Ministerial-Verordnung vom 14. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 71, angeordnete allgemeine Protokoll geführt und in allen seinen Rubriken entsprechend ausgefüllt werden. § 32. Von jedem Irren muß eine möglichst genaue klinische Krankheitsgeschichte geführt werden, in welcher alle Veränderungen tut Zustande des Kranken in Evidenz zu halten sind. § 33. Wenn ein Kranker, der imstande ist, über sich und sein Vermögen zu verfügen, selbst ansucht, in der Anstalt ausgenommen zu werden, kann er, insoweit es der Raum gestattet, sei es gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder infolge der Bewilligung und unter der Verantwortung des Direktors ausgenommen werden. Auf jeden Fall hat der Aufnahmswerber eine Erklärung zu unterfertigen, welche bestätigt, daß der Eintritt ein freiwilliger war. Diese Erklärung wird bei der Aufnahme vor-gclegt und in dem ohne Verzug der politischen Behörde I. Instanz zu übermittelnden Aufnahmsprotokolle angemerkt. Für diese freiwillig eintretenden Kranken ist eine Verständigung der Gerichtsbehörde zur allfälligen Kuratelbestellnng insolange nicht erforderlich, als sich nicht die Zweckmäßigkeit ihrer Entmündigung ergibt. Verpflegung der Irren. § 34. Die Verpflegung der Irren hat gemäß den Anforderungen der Wissenschaft und der Humanität zum Zwecke der Förderung der Heilung, bei den Unheilbaren zum Zwecke der Linderung der Leiden und Vorbeugung der Gefahren für sie und ihre Umgebung zu erfolgen. Bezüglich der Familienverhältnisse der Irren sind alle Angestellten der Anstalt zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. § 35. Die Verpflegung der Kranken der Irrenanstalt ist nach den drei Klassen geregelt. Das Detail dieser Verpflegung wird für jede Klasse auf Vorschlag des Direktors und des Landesausfchusfes festgesetzt, welcher auch Änderungen darin bezüglich der Verhältnisse der Umgebung, der Speiscordnnng, der Kleidung u. s. w. zu genehmigen hat. Nur für den Fall besonderer Erfordernisse in therapeutischer Hinsicht steht dem Direktor das Recht zu, von Fall zu Fall für einzelne Patienten eine allfällige Aufbesserung oder Änderung der Kost an-znordnen. Die Verwandten der Pfleglinge ohne Unterschied der Klasse sind berechtigt, ihnen ans eigene Kosten nach eingeholter Zustimmung der Direktion jene Aufbesserungen und größeren Bequemlichkeiten zu verschaffen, die nach den Verhältnissen der Anstalt zulässig sind und nicht gegen die Hausordnung verstoßen. § 36. Die Höhe der Jrrenanstalts-Verpflegsgebühren wird alljährlich vom Landesausschussc auf Grund des Voranschlages der Anstalt gemäß den für die öffentlichen Krankenhäuser geltenden Bestimmungen festgesetzt und ist von der Statthalterei zu genehmigen. § 37. Der Übergang von einer Diätklasse in die andere kann von den Zahlpfleglingen zu jeder Zeit verlangt werden. Wenn die Verpflegsgebühren der höheren Klasse nicht binnen 14 Tagen nach der Fälligkeit gezahlt werden, verfügt der Direktor von Amtswegen die Versetzung von der höheren Diätklasse in die letzte. Doch müssen bei dem Übergange die von den Erwägungen ärztlicher Natur anferlegten Rücksichten geübt werden. § 38. Die Jrrenanstalts-Verpflegsgebühren sind allmonatlich im voraus zu entrichten. Die Abrechnung über besondere für die Aufbesserung der Verpflegung des Irren geleistete Vorschüsse, wovon im letzten Absätze des § 35 die Rede ist, erfolgt am Schlüsse eines jeden Monates. Allfällige Mehrzahlungen sind rückzuerstatten. § 39. In der Regel darf keinem Irren Geld zu seiner Verfügung gegeben werden. Ausnahmen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Direktors statthaft. § 40. Besondere für einzelne Irre bestimmte Irrenwärter (sogenannte private Irrenwärter) können nur mit Bewilligung des Direktors untergebracht oder zugeloffen werden. Alle von diesen der Anstalt verursachten Kosten müssen ersetzt werden. Auch die privaten Jrrenwärter haben sich den Anordnungen des Vorgesetzten Anstaltspersonals und der Disziplinargewalt des Direktors unbedingt zu fügen. Beschäftigung der Irren. § 41. Die Kranken können zu Heilzwecken nach ihren Anlagen und nach ihrem verschiedenen Krankheitszustande in der Anstalt beschäftigt werden, und zwar sowohl vorübergehend wie dauernd. Zu diesem Zwecke hat die Direktion Sorge zu tragen, daß die Leistungen der Kranken in genauer Evidenz gehalten werden. Für diese Leistungen genießen die Kranken über Verfügung des Direktors besondere Begünstigungen in der Kost und im allgemeinen in der Nahrung, eventuell in der Kleidung, in der Teilnahme an Ausflügen, Schauspielen u. s. w. Den Pfleglingen, welche sich während ihres Aufenthaltes in der Anstalt nützlich und verdienstlich erweisen sollten, können außerdem — je nach ihren Bedürfnissen — vom Direktor auch kleine Geldbeträge bewilligt werden, welche einer von Jahr zu Jahr vom Landes-ausschusse bewilligten und im Voranschläge angewiesenen Summe zu entnehmen sind, falls dafür nicht durch einen Spezialfonds vorgesorgt wird. Bei der Entlassung können einzelne Kranke, welche sich während ihres Aufenthaltes in der Anstalt besonders nützlich gemacht haben, auch angemessene Unterstützungen erhalten. Der Direktor kann auch den Unterricht jener Pfleglinge Vorkehren, welche in intellektueller Hinsicht in der Lage sind, daran teilzunehmen. Die Remunerationen für die Personen, welchen eine Erziehungsaufgabe übertragen ist, werden in den Grenzen des Jahresvoranschlages auf Vorschlag des Direktors vom Landes-auSschusse bemessen. Verkehr der Irren mit der Außenwelt. § 42. Der Verkehr der Irren mit ihren Verwandten und der Außenwelt im allgemeinen mittels Besuche, Briefe oder Sendungen hängt von den einschlägigen Verfügungen des Direktors ab. Auf Anfragen, welche von Verwandten oder Zuständigkeitsbehörden einlangen, hat der Direktor entsprechende Auskünfte zu erteilen. Überdies obliegt dem Direktor, die Verwandten oder den Vertreter eines Irren, auch ohne vorherige Anfrage, von jedem bedeutsamen Ereignisse, das in den Verhältnissen desselben Eintritt, zu verständigen. Unbeteiligte Personen können die Anstalt nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Direktors oder dessen Stellvertreters besuchen; die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Besuch in wissenschaftlichem, fachlichem oder humanitärem Interesse begründet ist und die Ruhe und das Wohlsein der Irren in keiner Weise gestört wird. Entlassung und Tod der Irren. § 43. Tritt die Heilung eines Irren ein, so obliegt dem Direktor, bevor er ihn entläßt, rechtzeitig diejenigen zu verständigen, die für ihn zu sorgen verpflichtet sind. Vor der Entlassung von Personen, welche als sich selbst und anderen gefährlich von der öffentlichen Sicherheitsbchörde der Anstalt übergeben worden waren, muß darüber der bezeichneten Behörde Mitteilung gemacht werden. Jede Entlassung von Irren muß auch dem k. k. Gerichte bekanntgegeben werden, an welches die Aufnahmsanzeige im Sinne des § 27 des vorliegenden Statutes erstattet worden war. Derselbe Vorgang wird auch bezüglich jener Personen beobachtet, welche versuchsweise beurlaubt werden. Wenn derjenige, welcher entlassen werden soll, aber nicht allein reisen kann, nicht innerhalb der in der betreffenden Mitteilung festgesetzten Frist abgeholt wird, wird er dem Stadtmagistrate von Görz zwecks weiterer Verfügungen überstellt. § 44. Nicht geheilte Irre werden entlassen: a) auf Ansuchen des Vertreters des Irren oder dessen Verwandten und mit Genehmigung des zuständigen Gerichtes gegen einen von der politischen Behörde erster Instanz des Wohnortes des Kranken bestätigten Revers, betreffend die weitere Verwahrung und Erhaltung des Entlassenen; die Entlassung gegen Revers wird der betreffenden Gemeindebehörde zwecks der vorgeschriebenen Beaufsichtigung (§ 3, lit. c des Gesetzes vom 30. April 1870, N.-G.-Bl. Nr. 78) mitgeteilt; b) auf Anordnung des Direktors, wenn jede Hoffnung auf Heilung geschwunden und der Irre nicht mehr sich selbst und anderen gefährlich ist. Die Überführung in den Wohnort ist in derselben Weise vorznkehren wie für Geheilte. Ausnahmsweise können mit besonderer Genehmigung des Landesausschnsses in der Anstalt auch unheilbare, ungefährliche Irre belassen werden, welche aus der Anstalt entlassen ohne Pflege blieben, insoweit dadurch nicht die Anstalt überfüllt und die Aufnahme sich selbst und anderen gefährlichen Irren beeinträchtigt wird. § 45. Der Direktor ist — mit Rücksicht auf therapeutische Zwecke und um zu versuchen, ob einzelne Irre ohne Schaden außerhalb der Anstalt behandelt werden können — ermächtigt, diese Irren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu entlassen. Auch in diesem Falle muß der im § 44 vorgeschriebene Vorgang eingehalten werden. Die Flucht eines Kranken ist der betreffenden Sicherheitsbehörde und dem gesetzlichen Vertreter binnen 24 Stunden anzuzeigen. Wenn es sich um die Entlassung freiwillig eingetretener Kranken handelt, genügt eS, die politische Behörde erster Instanz binnen 24 Stunden zu verständigen. § 46. Die Wiederaufnahme eines in der Anstalt bereits entlassenen Irren ist mit denselben Modalitäten zu behandeln wie die erstmalige Aufnahme. § 47. Im Falle des Ablebens eines Pfleglings hat die Direktion die Familienangehörigen oder den Kurator, sowie die zuständige Gerichtsbehörde davon zu verständigen. In der Regel werden die Leichen der Obduktion unterzogen, über deren Ergebnis ein ordnungsmäßiges Protokoll ausgenommen wird. In den Fällen, wo die geltenden Vorschriften eine sanitätspolizeiliche oder gerichtliche Obduktion erfordern sollten, sind die betreffenden Behörden rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Beerdigung der Toten wird von der Anstalt ohne besonderen Prunk oder Leichenfeierlichkeiten besorgt. Diese haben jedoch auf besonderes Einschreiten von Verwandten oder Freunden stattznfinden, wenn sie die entfallenden Kosten im vorhinein erlegen oder privatim für eine Feier Sorge tragen. Stück XXIII, Nr. 30. Kundmachung der f. k. küstenl. Statthaltern vom 20. Juni 1910. Beilage des Statutes der Landesirrenanstalt. Organifationsftatut des ärztlichen und Verwaltungspersonals, sowie des Jrrenwärter- und des Küchenpersonals der Landesirrenanstalt der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča. Nang und Äezüge des Personals. A. Ärztliches Personal. 1. Der Direktor der Irrenanstalt ist in der VI. Rangsklasse der Beamten eingeteilt und hat die dieser Rangsklasse entsprechenden Bezüge. Der Landesausschuß ist berechtigt, ihm eine angemessene Personalzulage zu bewilligen. 2. Der Primararzt ist in der VII. Rangsklasse der Landesbeamten eingeteilt mit der Möglichkeit, in die VI. Rangsklasse befördert zu werden. 3. Die Sekundarärzte werden mit 1600 Kronen jährlich entlohnt und erhalten außerdem Kost und Wohnung in der Anstalt. B. Jrrenwärterpersonal. Der Oberirrenwärter und die Oberirrenwärterin sind definitiv angestellt und mit einem JahreSbezuge von 1500 Kronen entlohnt. Die Jrrenwärter und die Jrrenwärterinnen werden mit Lohnvertrag ausgenommen. C. Verwaltungspersonal. 1. Der Verwalter ist in der IX. Rangsklasse eingeteilt, mit der Möglichkeit, in die VIII. Rangsklasse vorzurücken. 2. Der Kanzlist und der Obermaschinist sind in der X. Rangsklasse der Landesbeamten eingeteilt. 3. Der Torwart, der Garderobebewahrer, der Kanzleidiener und die Heizer werden wie die Landesdiener behandelt. 4. Der Maschinist wird mit Lohnvertrag ausgenommen. D. Küchen personal. Der Koch (oder die Köchin) und die Wäschebewahrerin werden mit Lohnvertrag ausgenommen.