l8ä9. Amtsblatt zur Laibachcr Zcllun^ Donnerstag den 19. April Vubcrnial-VcrllMtbarungen. Z. Mili. (l) ^l- «?53. Circulate des k. k. illyrischcn Guberniumö. — Nach H. »l des allerhöchsten Patentes vom l.^ März l84i> gegen dcn Mißbrauch der Pre„e lst für die Herausgabe einer periodischen Druchchrls politischen Inhalts eine Caution nach der Wahl des Erlegers in barem Gelde oder in aus d.n Ueberbringcr lautenden, in Conventions ^unze verzinslichen kaiserlich - österreich.,chen Staatsschuld - Verschreibungen nach dem Borjencour e deö Erlagstages zu erlegen und un "sten Falle ist die erleqte Caution nach dem bei dem k. k. Hl. gungsfonde bestehenden Zinbfuß.' zu verzm,en. — Die Cassen, bei welchen der erwähnte Cautlons-erlaa Etatt zu finden hat, smd nach dem zwischen den beiden Ministerien der Iu,nz und der Finanzen zur möglichsten Erleichterung der Parteien getroffenen Uebercinkommen folgende: Das mcderösterreichische Provinzial' Zahlamt, ferner die Provin ial-Cameral-Zahlamter zu Linz, Gratz, Prag, Brunn, Lemberg, Zara, Laibach, Klagengenfurt, Trieft und Innsbruck; die vereinigte Cameral< und Creditscasse zu Salzburg, die Ca-meralcasse in Krakau, das Filial-Camera!-Zahlamt in Tl-ient, d^> (^ameral - Kreiscassen zu Czer-novicz, Bochma, Brzczan, Zaleszyk, Iaslo, Ko-lomea, Przemysl, Rzeszow, Sambor, Scmdec. Banok, Stanislau, ^try, Tarnopol, Tariww, Wadowice, Zloczow, Zolkiew, spalato, Rag»sa, Cattaro, Neustadtl, Adclsberg, Villach, Görz u,w Mltterburg; die Cameral-Bezirkscassen zu Wiener-Neustadt, Korneuburg, Ltein, Rled, Wels, Marburg, Brück an der Mur, Czaälau^ Köuig-gratz, Gitschin, Iungbunzlau, Leitmeriz, Saaz, Eger, Pilsen, Pisek, Budweis, Olmutz, Iglau, Ungarisch Hradisch, Teschen, Troppau, Capo d' Istria, Brixen, Feldkirch und Imst. - DieCa,-sen haben die erwähnten CauNonen oder Cau^ tionZErganzungsbeträge gegen Beibringung von Widmungsurkunden von Seite der betheiligten Parteien zu übernehmen und den Erlegern hier-üb« die von ihnen benöthigte, den Gegenstand und Zweck des Erlages g^.'nau bezeichnende un-gestämpelte, mlt dem Amtssicgel versehene Bestätigung auszustellen, keineswegs aber sich in die Prüfung einzulassen, ob die in Staatsschuld--Vetschreibungen erlegten Cautionen vcrmöge ihres Courswerlhes und ihrer sonstigen Elgen>chaften den im Patente vom 13. März l84i> angegebenen Erfordernissen entsprechen, weil diese Prü-fung dem Slaalsanwalte zusteht, bei welchem von den betheiligten Parteien oer Caucionsettag auszuweisen ist. - Dle Cautionöobligationen sind mit keinem Haftungsbande zu versehen, sondern nur sorgfältig unter dreifacher und bei jell n Cassen, wo diese nicht besteht, unter zweifacher Gegenspcrre zu hinterlegen. Auch bleibr den Partheien die Interessenbehebung von diesen Obligationen unbenommen, wcßhalb ihnen die Coupons über die bereits verfallenen Obligations-Ilttcressen jederzeit gegen amtliche Ersichtlichma-chung auf den erwähnten von den Cautionsle-grrn zu diesem Behufe beizubringenden Empfangsbestätigungen jener Casse, bei welcher der Erlag Itatt fand, zu erfolgen sind. — Die geleisteten -oarcautionen sind von jenen Cassen, bei welchen der Erlag geschaht, unmittelbar bei dem Staatä-jcyulden - Tilgungsfonde, fruchtbringend anzulegen, ?s -l" .'? ^'b in Absicht auf die Behebung und Husbezahlung der hiervon verfallenen Cautions-capttals-Interessen den vorgeschriebenen Termi- nen, so wie auch in Ansehung der Cautionsca-pitals-Rückzahlung, selbst in so fern solche von dem Staatsanwalte zugestanden wild, an die dießfalls bestehenden Directive» zu halten. — Die Cassen, bei welchen der Cautionserlag geschieht, haben, wenn es sich um Erfolglassung einer Caution an die Partei oder u:n die Abfuhr einer erkannten (Geldbuße oder eines als verfallen erklärten Cautionsbetrages an die Ge-meindccasse handelt, der diepfalligen Aufforderung von Selie des Staatsanwaltes Folge zu geben, und im Falle, daß die Cautionen aus Staatsschuld - Verschreibungen welche erwähntermaßen , ohnehin stets auf den Ueberbringer zu lauten' haben, besteht, auf daS vom Staacsanwalte ge. stellte Ersuchcn im Wege der Staatsschulden-Tllgungshauptcajft borsenmäpig zu veräußern, uorigens die Realifüung jedeo an die (Äemeinde-Ca>se abzugebenden Betrages, und zwar im Falle eines Statt gefundenen Oollgationen - Verkaufes, ^ unter Mittheilung einer amtlichen Abschrift des Borsezettels und der Vertaufsnote zur Kenntniß der Staatöauwaltschafl zu bnngen, welche sohin die (Gemeinde zur Empfangnahme deS realisirlen Betrages zu dunsten der Armen bei der Casse gegen ungestampelte Empfangsdestätlgung anzuweisen hat. — Die politischen und Cameral-Gefällen-Landesbehörden haben hiernach unverzüglich daö Elforderllche zu veranlassen, und ins-bejolldere ist der gcgenwältigc Eilaß von der politischen LandeöbetM-de um w schleuniger öffentlich tund zu machen, als schon binnen AO Tagen nach der Kundmachung des allerhöchsten Patentes vom lil. März 184!> die-Herausgeber! der bereits bestehenden periodischen Druckschriften politischen Inhaltts sich mit der Bestätigung der betheiligten Casse über den Erlag ihrer Kaution ausweisen müsjen. —Laibach am 7. April i^iU. Leopold Gcaf v. W clseröhelmb, Landes ^ Gouverneur. Z. UU5. (l) Nr. ^52», ^ 7276. C u r r e n d e des k. k. in ner österr. küstenland. A p« pell at ions-Berichtes wegen Wiederherstellung der zerstörten Grundbücher der Herrschaft Sonnegg. — Laut einer bei dem ÄppeUationü-Oerichle unter pl ue-l. 2. April »648 eingelangten amtlichen Anzeige sind die sämmtlichen Grundbücher der Herrschaft ^onnegg im Laibacher Kreise a>n 2l. März l.546 durch zusammen ge-rottetc Bauern zerstört worden. — Damit die Wiederherstellung dcr Grundoücher >n einer Art geschehe, daß »owohl die Besitzer unbeweglicher Güter, als auch die Besitzer der auf diesen Gütern int^bulirtcn oder pränocirten Forderungen oder Rechte ,hre Rechte wahren können, zugleich aber jeder Ungewißheit und den daraus für den Realcredit entstehenden Nachtheilen cm Ziel gesetzt werde, wird in Folge der mit dem Decrete vom lU. März W4!>, Zahl «l, herabgelangten Genehmigung des hohen k. k. Iust.z - Mm.ste-riums Folgendes zur öffentlichen Kenntmn gebracht: l) Die Wiederherstellung der zerstörten Grundbücher der Herrschaft Sonnegg wnd dem landesfürstlichen Bezirksgerichte der Umgebung Laibachs übertragen, und hat auf Kosten des Staats-Acrarö zu geschehen; welchen jedoch der Entschädigungsanspruch wider diejenigen, deren Schuld an der Zerstörung der bezeichneten Grundbücher erwiesen würde, vorbehalten bleibt. — I!) Zu diesem Behufe werden alle Eigenthümer der zum Grundbuche der Herrfchaft Sonnegg gehörigen unbeweglichen writer, so wie auch die Besitzer von auf diesen Gütern intabuliiten oder pranotirten Forderungen oder Rechten aufgefordert, die in ihren Händen befindlichen Urkunden zum Erweise des angesprochenen Eigenthums oder sonstigen dienlichen Rechtes binnen Jahresfrist, läligstens aber bis Ende April l^5t) dem landesfürstlichen Bezirksgerichte der Umgebung Laibachs vorzulegen, und zwar die Tabulargläubiger bei sonstigem Verluste ihrer durch die erwirkte Intabulation oder Pränotation erlangten Priorität, — lll) Den zur Wiederherstellung der zernörten Grundbücher nöthigen Gesuchen und Amtshandlungen wird die Befreiung von den Taren und Stämpeln unter der Beschrankung zugestanden, daß sich riese Befreiung nur auf die Herstellung des vorigen Standes zu beziehen habe. — Kla-genfurt am 2«. März «840. I i, A!,' iv e se!ili < i l S s. deö Hllln Praliden^ le >, Excellenz: R a i c i ch »n/^, Vice - Präsident. 0^. Buzzi n./ji. Hagg ,!,/,,. Z. «4l. (l) Nr. 594». Currende über verliehene Privilegien. — Das hohe Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat in Folge eingelangten Decretes vom 7. Februar l. I., Zahl »Il4, an diesem Tage ! nach dcn Bestimmungen des allerhöchsten Patentes j vom 3l. März l832 die nachfolgenden Privile-i gien zu verleihen befunden: I) Dem Heinrich Catharine Camille, Vicol«te liliol«, Chemiker , Ritter der k. französischen Ehrenlegion, Mitglied der Facultat der Wissenschaften zu Paris, wohnhaft in Paris, ,l,e s»uvt^ >il. /Vinii«^ <^s /V,^, H«-. l6, (durch Joseph Eugen von Nagy, k k. Hauplmann, wohnhaft in Wien, stadt Nr. 27(),) für die Dauer von fü>f Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung, aus verjchiede-nen Au Lösungen mit Beihilfe der galvanischen Electlicität, Metalle und deren Legirungen auf Metalle sowohl, als auch auf andere - ubstanzen auszuscheiden, wobei weder der Gesundheit schädliche basalten noch Dämpfe entwickelt werden, welche Methode übrigens, da hiebei möglichst dünne Schichten ausgeschieden werden können, sowohl den Vortheil der größten Wohlfeilheit, als auch der Unschädlichkeit für die Gesundheit der Arbeiter in sich vereinige. — 2) De Darnr von fünf Jahren, auf die Erfindung einer Maschine zum Trocknn der Wolle und anderer E rosse, wodurch eme bedeutende Ersparung an Raum, Zeit lind Brennstoffen erzielt, so w>e die Gesundheit der Arbeiter vor Gefahrdung aus d^m Tcmpcratln-Wechsel bnvahrt werde. In Frankreich iftdiese Ersu»cung s,,c!S.Iuni 18^8, auf d.e Dauer von 15. Jahren pateutirt. — 3) Drtigem Circulare vom 27. März 1829, Z. <»7W, bekannt gemachten Modalitäten an nachbenanntei, Tagin und in folgenden Stationen der Provinz Krain Statt finden. ^ Anzahl der mit .^ ,^ ^ Duca- .3 ^ Prämien zu de- ^ ^. ^. len Concurs- '3 - ____theilenden K ^ Z> ^ K ^. -°------ Kreis ^^. ^ ,^ "tz ,^. ^ ,I - Station ^ ? Hengst- Stuten- ^ ^ - ^ ^ ^ ^ ^., 3 -^ ^^ —-°-«^^-^ ^ ^ -_. 3 ^ k ^ ^ Füllet, ,^ (5/ < l ,',! 5 ^ ^<, tt> l l " ^ l ! l s z Laidach Kraindurq '" 1 t,' l A) > >1 5 ^ (' «> Neustaotl l Na>,ensuß " ^"l i 6 l .(» l l2 5 6 tt) 6^ Diese Beilimmungcn werden mit folgenden Bemerkungen zur allgemeinen Kenntniß a>l,nacht: — Die um die hier angeführten Preise zur (Zon^ currenz gebrachten Pfcroe inüssen uollkoniinen dreijährig, sonack im I. 1845 gelioren, und von ^eucrpsilchtigen Unterthanen o>s zum dritten Jahre erzogen worden seyn, welches auf dem (Zoncms« platze dcr Prämien-Vertheilungs-läominilsion mit gültigen bezirksamtlichen Zeugnissen nachzuweinen seyn wird, — Pferde von Edelleuten m,o Honoratioren sind zur Betheilung mit Prämien n.cht gceignct. — Sowohl die von k. k. Beschälern, als Z. «33 (2) Nr. U7U8. Edict des k, k. Stadt- und Landrechtes in Görz, betreffend die Erneuerung der Hypotheken. — Um jene Schwierigkeiten zu beseitigen, welche im Laufe der Zeit aus dem eigenthümlichen Zustande der auch die Grundbücher des stachen Landes umfassenden Görzer Landtafel hervorgegangen sind, um insbesondere d'e hinsichtlich der Wirkung und des Bestandes mancher älteren Inscnptionen ob' waltende Ungewißheit zu heben, und ein ordnungsmäßiges und verläßliches Verfahrn bei Ver. fassung der Tabular- Extracte herbeizuführen, wnd in ^emäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 23. August l. I., bekannt gegeben mit Decret des h k. k. Justiz-Ministeriums vom 31. desselben Monats, Z. 2»««i:i<:lv, l'i-«-^ai-l«', Kliviß, dann 11«8^N2, 11i'u«l^, Groß ^l^lsku,-Klein lI^lsku, 8. Veit und ,q geqe!)c»/./:l das «^rundbuu) bei der vormaligen Herrschaft VVl'l>j»:u-li, endlich für ()«li-o«<:ll-nul)(;r(l»l die Grundouchssührung jüngsthin an das k. k. Stadt- und Landrccht in Laibach übertragen worden lst, müssen die Erncuerungsgesuche bei uorbenannten Behörden und Aemtern angebracht werden. 3) In Betreff solcher Hypotheken, welche auf Güter am rechten Isonzv-Ufer vor Einfül> rung der italienischen Hypothekenämter daselbst, d. i. vor dem 1. April l^ls erworben worden sind, muß in den (5lncuerungs-Gesuchen ausgewiesen werden, oaß dieselben in Gemäßheit des Decreteö der ehemaligen italienischen Regierung aus Mailand vom 25. October 1808 und des späteren aus Naab vom 2.',. Ium 18lW, dann der höchsten Entschließung vom 27. August 18li» (Hofdecret vom t>. September l8l!), Z, 1<»02, der I. G. S.) aufrecht erhalten worden seyen. ^) Das Stadt, und landrccht wird die vorkommenden Gesuche prüfen, und darauf sehen, ob die ansuchte Erneuerring in dem gegenwärtigen Stande der Landtafel gegründet sey oder nicht, und dieselbe im ersteren Falle bewilligen, im letzteren abschlagen, und dem Laudtafelamte die Anmerkung des dießfälligen Bescheides im Instrumentbuche am Rande der bezüglichen Urkunde auftragen. Sowohl von der bewilligten als von der abgeschlagenen Erneuerung sind die bctheiligten Parteien zu verständigen. Nur dann kann die Ver« ständigung der Gegenpartei unterbleiben, wenn es sich von Erneuerung einer keinem Zweifel un-terlicgenden Post handelt, und aus den Acten erhellt, daß der Besitzer des l-elasteten Gutes bereits zur ^cit der bewillrgttn Intabulation oder Prä' notation von dieser Bewilligung vorschriftmaßig verständiget worden ist 5) sowohl gegen die bewilligte als gegen die abgeschlagene Erneuerung steht dem Theile, welcher sich beschwert glaubt, wie gegen andere unterrichterliche Verordnungen dcr Recurs an den höheren Richter offen, doch ist dieser Recurs binnen 8 Tagen bei dem Stadt-und Landrechte anzubringen. U) ^o lange der abschlägige unterrichtliche Bescheid nicht in Rechts- 145 kraft erwachsen ist, wird die Post, von der es sich handelt, in den Tabular - Extracten mit der Anmerkung: daß die Erneuerung angesucht, aber abgeschlagen worden sey, ausgenommen werden. 7) Die Wirkung der bewilligten Erneuerung ist der landtästichc Fortbestand der erneuerten Post in ihrer bisherigen Wirksamkeit, sowohl was das Recht selbst, als was die Priorität betrifft. Beide werden fortan in Betreff aller Rechtswirkungen auf den Zeitpunct der uriprünglichen Eintragung bezogen, da durch die Erneuerung an den erworbenen Rechten nichts geändert, sondern nur der Bestand derselben ins Klare gesetzt werden soll Es soll.n daher auch die bis zum Augenblicke der Anmeldung durch Ersitzung oder Verjährung er. wordenen Rechte, omch die Erneuerung der Ta-bularpost keine Aenderung erleiden, insbesondere die Verständigung des Belasten von der bewilligten Erneuerung nicht nach H. 1497 des b. G. B. als eine Z. « b.treff.nd. ,>ur ^emes-sung d,r 5au5zin5steul'r für das M,l.ta.>chr i^,0 si"d die vorgeschriebenen Hal.sbesHrt.bnngen und Hauszu^sfassto.en fur d.e ^.nözeit von^o^gl l^, bis Georai 185»<», bei den, hmort'^en r, k. Kre.s-an.te in den muen festgesetzten Terminen m den gewöhnlichen Amlsstund^n einzulochen. - Es werden demnach Hausadmimstlatoren der Promnzial-^auMadt Laibach und ihrer Vorstädte aufgefordert, sich be» Abfassung dieser Hauübeschreibllngen uli0 Zins^ bekenntnisse auf das Genaueste nach der denselben bekannt gemachten Belehrung vom ^U, I»nl 1»20 zu benehmen, so wie dieselben vor ihrer Fettlgung und Überreichung der sorgfältigsten Prüfung zu unterziehen, und zwar: :») ob die Bestandtheile de Verfas-sung der Zlnöfassionen erlassenen Vorschriften pünktlich beamtet sind. - Zugleich wird bemcrtt. daß in Folge h Hofkanzlei-Decretcs vom 7. Juli 1840, Z. 2e ^>ausz,n6bckenl>tnisse aufzunehmen seyen, da für hiessen, wenn sie auch keinen wiltlichen Zlxö-ertrag abwerfen, ooch l:n Wege bcr Parlfication ein angemessenes Zlllcertragniß ausgemittell »ver-den jV'll, — OleUnterfert-gung, sowoyl de: W^yn-parteien alö der Hauselge»lhümcr, hat, wenn sie schreibenstundlg sind, i,« der Regel eigenhändig zu geschehen, widrigenü hasten siloe fü^ die Ä» gaben ihrer vorgeblichen ^ewalcträger. Die Na-mensserllger der des Schreibens unkundige», Parteien, wela)e dielen Letzter« stetb den vom Hauü-elgenthümer od.r dessen ^iewallträger «n oemZlnö-beten,,tulsse angejehlen Zins im betrage anzugeben haben, bleiben fl,r das beizusetzende Hrclizzrichen oerantwortlich, »robei nocy bemei tt wiro, dap dleie 9t^lncnusertiger nie aus der Familie oder Dieiler-schast deS HauseigellthümerS seyn dürfen. — B^i den schrell)elisunkuiidlgen Haub.igenlhumern aker muß das voil lhlien eigenhändig deigefetzte Hieuj' zeichen, außer dem Namenssertlger, noch von elixm zweiten schrelbcnütundlgeu Zeugen bestätiget wer« den. — UevrigeuS wild erwartet, daß d>t Hauö^ elgenthlimer dle >cl'.'st b.nahre»,, u„d die an ihre Anvl'livandlcli, H^usnl»»ist:.ltorel! und H.,us-meister überlassenen Wohnungen mit l?en Zinsen der übrigen Wohnungen m ein biU, « » », " » « " ^'^ — " '^^ >> 5. » „ ,. ', > » " " l«8 — . 2<,5 ., 7. .. >. ., . . . " " 2'" - " il" „ 8. » " » „ » „ « « 2^8 „ 284 „ 9. » ,, « -, „ „ " 'i ^^5 — „ !Z!t. (^. Für die Vorstadt St. Peter: her IN. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions - Nr. Z bis incl. 40 » !l. „ ,. ', „ „ „ " " 4l — ,< ^0 „ 12 ,, ,, „ „ „ „ ,/ " Al » 120 ^14. ,. » » „ . Mai d. I. für die Häuser von Honsmptlons - Nr. I bis incl. 40 „ lij. », » « « >> " » » 4l — ,< >>u. iH. Für die Grad i scha-V orstadt: der 18. Mai d. I für die Häuser von Conscriptions. Nr. ! bis incl. 40 1'j. „ ,, " « » » „ „ 4i — ,, lilt. ä. " ' Für die Polana-Vorstadt: der 2l. Mai d. I für die Häuser vou (5o,lscrlptwnS-Nr. 1 bis .ncl. 45 » 22. » ., " " " " ^, " .. "W - ., l.lt. >^. Für die Carlstadt er. Vorstadt und Hühncrdorf: d, Z I2l3l, ln Erinnerung qebracht wild, vermöge welcher auch jrne Hauseigenthümer, welche wegen nluer Ballführungen steuerfreie Jahre genießen, die Haubbeschreibung und Zlnsbekennt-iiisse einzureichen t^ben — Zur nähern Aufklä. ru-ig des lm Eingänge dieser Verlautbarung, vorkommenden Wortlautes, von Georzi 1849 bis dahin 1650, wlrb den HiuScigenthümern bemerkt, daß sür jeiie Wohnungen, wofür sie für die verstrichene Heorg,zc,t noch keine bestimmten Parteien haben, die Einsen der gegenwärtigen Parteien anzugeben, die Wohnungen aber in dem Zinsertrags-bekenntoisse ^ls leer zu bezeichnen sind, wobei es sich uon selbst on steht, daß in dergleichen Ein« gaben nur jene Parteien aufzunehmen kommen, d»e bis zum künftigen Michaeli wirklich im Hause wohnen werden, nickt aber jene, die geg.'nwält'g ln demselben wohnen und >n wenig Tigen au6-zi.hen, weil sie schun in der Fassion ihres künf, tigen ^auöeig.ntyümers vorkommen müssen. — ferner wird sämmtlichen Hauseigenthümern noch er.ll n^rc, daß, ob schon diese Eingaben bloß von ihnen selbst yi.ramt» überreicht werden sollten, m^n jeooch d^oon in d.r Voraussetzung abgeht, o^l) sie hle,u nicht Kinder oder unerfahrene Dienstbot.l, abseü^el-, welche bei hierämtlichrr Revision der Betenutniss«', über die ullsalliqen AostHnde nicht belebt werd.n können, daher für einen solchen Fall es immer nothwendig ist, daß wegen Bche-vuna, der Unstände die Ueberreichung durch ein sachkünoigeö Individuum geschehe. — Endlich werden die Hause'.genthümer noch aufmerksam gemacht, alle Aenderungen, welche wahrend des bezeichneten Verwaltungsjahres durch das Leerst, lien von Wohnungen, durch deren Wieoerver-miethen. durch Gebäudedemolirung^n l)der deren Wiederaufbauen «intrelen, nach d<>r hcchsn Gliber, nial Verordnung vom 6. Juli l^2tt. Z. l2W7, und hoyen ^ub.lCurrende vom 2t>. März l«35>, Z. 5»?4ld 4 der gedachten Verordnung bedeutet, daß das englische Seepo/to für dle aus Oesterreich nach den uercinigten Staaten von Noro-amercka zu sendenden Briefe, dann für jene aus und nach Bermuda, Neu - Fundland, Halifax (Hafen u:,d Sladt ;n Neu-Schottland) mit 29 kr. bis 1 Loth inclusive einfach, über 1 bis 2 Loth 2fach, lU'cr 2 bis 4 Loth 4fach, über 4 biü 6 Loth Usach u. s. rv., für jeoe fernere 2 Loth um 2 Portosätze mehr zu entrichten ist. — Nach Mittheilung d,r k. preußischen Post-Administration vom ^2. März d. I., Z. 13^01, ist jcdoch das l fragliche Seeporto von 29 kr. auf 20 kr., untcrz Zugrundelegung der obigen Gewichts- Progre>sion, herabgesetzt, der bisherige Frauklrunggzwang für ^ die Correjpondenz auö Oesterreich nach den vereinigen Staaten von Nordamerika dagegen vorerst beibehalten worocn, — '2ll Butovltz 12 dto. l823 ,2 2o»eph M^ävoä St. Veit «5 dto' l«23 lg Anton I^inc dto. 4', dto. !823 ^ Anton (I<^i. l^'^ it> Franz ^il.'ijlivÄr Praprezhe 4 l>^i «824 ,h Franz 1ti-<5^i- O)logouza 14 dto. l824 17 Io,epl) ^ilNltii' Saborst U ^^ 1824 1^, Io,eph Ktttlic Bukovch 15, dto. '»25 IU Franz 1^mo Saborst 5 dto. 1826 24 Anton . 1825 25 Michael Zlli^llNl'io Obounu 4 dts. l825 ^,nsc?orf 20 dto. l^25 34 Anton I^ilul'llt St. i^orcni 3 dto. !827 j-) Anton I^räaia Ty.n^nitz zz dto. ,^29 3 Johauu ^wp«o MaueduUe 5 dto. 1^29 N Io,eph Nulk St. Georgen 8 dto. ,829 ^ I^ftph Oduluar Pustjavor 5 dto. 1829 ^ Änton^r^ Nachbarsch ^t.Martm N ^t. Marti.» l8'^2 ^ Alo.s '1'jlmnl« ' Lt. ^eor^en 5 ^0. 1^24 45, Jacob Ilc^ui/. ^'^"l ^l dto. 1825 4ij Johann Ki-llll ^. ^ ^0. 14 dto. 1^25 4; Johann 8«.m^i- St PcM und P,ul 1^ dto. 1825 ^ Jacob It^cla^ . ^aa,barich. ^t.Mart!« 25 dto. 1825 ^l Joyann I^ulüin ^lberga 42 dto. 182« 5, Jacod VV^ Iadlai.ltz 20 dto. »82« 5^ Jacob I^i-iun ^ital 20 dto !82<5 5:z Alois 1i,u« ^t Malt n 14 dto. l^27 5^ Gregor (FM'lH Thrnetische 14 dto. »827 5') Johann I^'.^n^'eu^ Or^dischc 14 dco. 1827 ^ Joyann M»^ dto. 4 dto. »827 57 Ad^m 'I'llnden allerhöchsten Vorschriften verfahren wetten wurde. K. K. Bezirksobrigkeit Sittich am «. April »849.