^ro. ?^57. dr- kaiserl. königl. illyrischen GuberniumS zu Laibach » Die Bewilligung der Prämien für die Erlegung der Raub- thiere wird auch auf die Erlegung der Luchse ausgedehnet. Leopold Graf v. Stubenberg, r. k. Gubermalrath. Joseph Graf Sweerts-Spork Gouverneur. Die hohe vereinigte Hofkanzley hat im Einverständnisse mit der hohen allgemeinen Hofkammer in Erwägung der bekann¬ ten vorzüglichen Gefährlichkeit, und Schädlichkeit der Luchse, die Bewilligung der Prämien für die Vertilgung, und Aus¬ rottung der Raubthiere auch auf die Erlegung der Luchse auszudehnen , und zu bestimmen geruhet, daß für einen -retödreten Luchs dieselbe Prämie, welche für die Erlegung Anes Wolfes bewilliget ist, unter genauer Beobachtung der diesfalls vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln künftig verab¬ reichet werde. Aiese hohe Bestimmung wird in Gemäßheit der diesfälli- gen hohen Hofdekrete, welche von der hohen allgemeinen Hofkammer unter 7- dieses Monats Nro. 06235, und von der hohen vereinigten Hofkanzley unter 17. d. M. Nro. 298^ herabgelangt sind, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach der, in der hierortigen Kurrende vom 3. Februar 1818 Nro. 9,3 hinsichtlich der Wölfe enthaltenen Bestimmung die Prämie für einen Luchs weiblichen Geschlechts mit . . . . . . . . 25 fl. für einen Luchs männlichen Gejchlechts mit . . 20 fl. und für einen jungen Luchs unter einem Jahre mit 10 fl. in Metall-Münze ex OmmeraN werde erfolget werden. Uibrigens versteht es sich von selbst, daß die Anweisung dieser Prämien, nur über die beigebrachten gehörigen Beweise der Erlegung, Sratt finden rönne. Laibach am 2. November 1821.