Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das öllcrvetdjifd) - iTfinlifsi’ MUerifaiiil, bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------------- Jahrgang 1901. V. Stiitf. Ausgegeben und versendet am 1. Februar 1901. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 26. Jänner 1901, Zl. 2357, betreffend die provisorische Feststellnng der Umlagen für den LandeS-fond der Markgrafschaft Istrien pro 1901. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30 December 1900 den Beschluss des Landesausschnsses der Markgrafschaft Istrien vom 5. December 1900, betreffend die provisorische Weitcreinhebnng der für den Landesfond im Rechte 1901 erforderlichen Umlagen und selbständigen Auflagen in dem für das Jahr 1900 bewilligten Ausmaße, allergnädigst zu genehmigen geruht. Es gelangen mithin in der Markgrafschaft Istrien pro 1901 provisorisch nachstehende Auflagen zur Einhebung: 1. eil, Zuschlag von 35% zu allen directen Realsteuern und ein Zuschlag von 45% zu allen directen Personal-Steuern, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. 9tr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von 100% zur Verzehrungssteuer ans Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von 3 40 K auf jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, von 2004 K auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Artikel 1, B. II, Absatz 1 angeführten gebrannten geistigen Getränke und von 13°36 K auf die in demselben Gesetze und Artikel unter Absatz 2 bezeichneten derartige» Flüssigkeiten von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße mit den vom Gesetze selbst vorgeschriebcnen Beschränkungen. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Jänner 1901, Zl. 141, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der t. k. Statthalter: Govtz m. p.