Gesetz- «it» Verordnungsblatt für das ö II c v r e t rf) (s rf| = iff i r i I ch ß .)(ü S1 ß n f n u i), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§75. III. Stück. Ausgegeben und versendet am 30. Januar 1875. 3. Gesetz vom 19. December 1874, giltig für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die Einführung von Gemciiidetaxcn. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Jede Ortsgeuieinde ist ermächtiget, alle oder einige der im beigeschlossenen Tarife bezeichnctcn Gemeindetaxen einzuführen oder schon bestehende bis ans den im Tarife bestimmten Maximalbetrag zu erhöhen. §. 2. Der Gemeinde-Ausschuß beschließt die Einführung oder die Erhöhung derselben und Über seinen betreffenden Antrag bestimmt der Lchidesansschuß deren Ausmaß. §. 3. Die Taxen fließen in die Gemeindecasse und werden in einem eigenen Journale, sowie auf dem an die Partei zu erfolgenden Actenstiicke unter Bestätigung der erfolgten Zahlung vorgemerkt. §• 4. Die Taxen sind bei Zustellung der Bewilligung oder bei Vornahme der Amtshandlung zrr entrichten. Der Gemeindcvorstand kann mit Ausnahme deS Falles der Gefahr am Verzüge die Vornahme der Amtshandlung verweigern bis die Taxe entrichtet und eventuell der Betrag der voraussichtlichen Commissionskosten vorhinein erlegt ist. Rückständige Taxen können mit Zwangsmitteln, wie die anderen Genieindeumlageil eingebracht werden. §• 5. Außer der vorgeschriebenen Taxe dürfen die Gemeindeorgane von den Parteien keine anderen Gebühren, als: Diäten, Reisekosten und dergleichen, verlangen. Die allfällige Entlohnung und die Vergütung barer Auslagen wird denselben unmittelbar aus der Gemeindeeasse über diesbezüglichen Gemeinde-Ausschnßbeschluß erfolgt (§. 24 des Gemeinde-Gesetzes). §• 6. Für Local-Erhebungen oder Besichtigungen bei Bauten oder Bauherstellungen, welche in Folge von Elementarschäden nothwendig geworden sind, ist keinerlei Taxe einzuheben. 8- 7. Recurse gegen die Bemessung oder Einhebung der Taxen sind binnen 14 Tagen an den Gemeinde-Ausschuß, und gegen dessen Entscheidlmgen innerhalb der gleichen Frist an den Landesausschuß cinzubringen. §. 8. In den Ansätzen des beigeschlossenen Tarifes sind jene Gebühren, welche allenfalls für eine Angelegenheit an den Armenfond zu entrichten sind, nicht inbegriffen und bleiben demnach unverändert. §. 9. Die Taxen verjähren, wenn sie binnen 3 Jahren vom Zeitpuncte, an dem sie laut §. 4 hätten entrichtet werden sollen, nicht eingchobcn worden sind. Gödöllö, am 19. December 1874. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. T n r i f zum Gesetze, betreffend die Gemeindetapen für die Markgrafschaft Istrien. fl. kr. 1. Für die Aufnahme in den Gemeindcverband oder Verleihung des Heimat-rechteS a) für österreichische Untcrthaneu ....................................................30.— b) für fremdländische Untcrthaneu.......................................................50.— c) für die Ausfertigung des betreffenden Certificates...................................1.— 2. Für jede freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen, oder für eine freiwillige Verpachtung am Orte des Amtssitzes oder im Umkreise von einer Meile für jeden halben Tag.............................................................................3,— nnd für jede weitere Meile oder einen Theil einer solchen über den bezeichnten Umkreis hinaus I fl. mehr. Dem Ausrufer wird die gewöhnliche Tape von der Partei unmittelbar entrichtet, oder von derselben vorhinein au die Gemcindecasse abgeführt. 3. In Banangclcgenhcitcn im Orte des Amtssitzes und im Umkreise einer Meile, lucim das Gebäude nicht mehr als zwei Stockwerke hat, für jede Augeu-scheinSvornahme: a) bei Neubauten..............................."...........................................4.— b) bei Umbauten nnd Bauhcrftellungen.....................................................3.— c) für den Bclvohuuugs-Cousens in uellgebanten oder umgebauten Häusern . . 4.— für jedes weitere Stockwerk um I fl. mehr. d) für andere Objecte ohne Rücksicht auf die Hohe des Baues....................2.— und für jede Augenscheins-Vornahme außerhalb des bezeichnten Umkreises für jede Meile oder einen Theil derselben einen Gulden mehr. Die Gebühr für allenfalls beigezogene Sachverständige wird denselben direct von der Partei entrichtet, oder von dieser vorhinein an die Gemeinde-casse abgeführt. 4. Für Licenzen und Bewilligungen: a) von öffentlichen Tanzunterhaltungen, für jede Unterhaltung........................5.— !>) von öffentlichen Schaustellungen, Kunstproductionen, Schaubuden, CoSmoramen, Menagerien und dergleichen.............................................................5.— c) zum Offcuhalten von Caff6 oder Wirthshäusern und dergleichen über die Sperrstunde per Tag.............................................................................1.— per Monat..............................................................................15.— 5. Für die Benützung von öffentlichen Gründen: a) auf dem Markte täglich per Quadrat-Klafter........................................—.50 fl. Ir. b) bei öffentlichen Schaustellungen per Monat..............................................8.— per Tag......................................................................................1.— c) für die Einplanknng bei Bauten und Bauherstellnngen für die Quadrat-Klafter per Tag......................................................................................—. 2 per Monat....................................................................................—.30 6. Für die öffentliche Waage: a) im Kleingewicht für je 10 Pfund oder weniger.....................................—.2 b) im Centnergewicht für jeden Centner........................................................—.3 c) für jeden Eimer, Scheffel, Metzen und dergleichen..................................—.2 d) für jede Klafter Holz . , _.................................................................—- 5 7. Für den Schlachtviehbefchan, für jedes Stück: a) Ochsen, Kühe, Pferde und dergleichen......................................................—.50 b) für Kleinvieh..................................................................................—.20 8. Für das Ausdrücken des Amtssiegels für jeden Siegelaufdruck . . . . —. 3 4. Landes-Gesetz vom 25. December 1874, giltig für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die Hereinbringung der ans dem Landesfonde an Gemeinden oder an andere gesetzliche Concurrenz-Berbände gemachten Borschüsse. Ueber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien sinde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die Vertretung einer Gemeinde oder eines gesetzlichen Coycurrenz-Berbandes (Straßen-Comitü und dergleichen), welche zu öffentlichen gemeinnützigen, in ihrem Wirkungskreise gelegenen Zwecken, einen Vorschuß ans dem Landesfonde erhalten hat, oder für welche der Landesfond eine vorschußweise Auslage gemacht hat, ist verpflichtet, im Iahres-Boranschlage eventuell auch durch einen entsprechenden Zuschlag auf die öffentlichen Abgaben für die pünetliche Rückzahlung innerhalb des festgesetzten Termines und der festgesetzten Raten, Vorsorge zu treffen und hat daher dem Landcs-Ausschusse diesen Voranschlag noch früher vor-znlegen, als derselbe, sofernc dies vom Gesetze bestimmt ist, in der betreffenden Gemeinde kundgemacht und angeschlagen wird. §• 2. Wenn im Voranschläge ans die festgesetzte Rückzahlnilg nicht Bedacht genommen, oder hiefür nur in unzureichender Weise vorgesorgt worden wäre, so hat der Landesausschuß der betreffenden Vertretung die Umlegung eines Zuschlages auf die öffentlichen Abgaben oiif» zutragen, welche die Einhebuug des zu ersetzenden Betrages im Laufe jenes Jahres zu sichern geeignet ist, auf welches sich der Voranschlag bezieht. Unterläßt oder verweigert die Vertretung die Umlage oder die Abfuhr der zur Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses bestimmten Beträge, so hat der LandesanSschuß das Recht, im Einvernehmen mit der (Statthaltern die erforderliche Umlage auf die öffentlichen Abgaben zu veranlassen und nun diese einheben zu lassen, oder auch andere Verfügungen zu treffen, welche zur Sicherstellung der schuldigen Rückzahlung an den Landesfoud auf Kosten und Gefahr der säumigen Vertretung nöthig sind. §• 4. Die zur Rückzahlung von Vorschüssen ans dem Landesfonde an Gemeinden oder an andere gesetzliche Concurrenz-Berbände erforderlichen Zuschläge auf die öffentlichen Abgaben, in was immer für einem Ausmaße sie umgelegt werden, bedürfen niemals der Feststellung im Wege eines Landesgesetzes. Gödöllö, am 25. December 1874. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. Kundmachung der k. k. Post Direotio» in Triest vom 3. Jänner 1875, betreffend die Festsetzung deö Postrittgeldes für die Monate Jänner, Februar und März 1875. Zufolge hohen k. k. Haudcls-Ministerial-Erlasses vom 26. December v. I. Z. 37998 wurde das Postrittgeld für Ein Pferd und Eine einfache Post für die Monate Jänner, Februar und März 1875 in den nachbenannten Ländern, wie folgt, festgesetzt: Für Extra- posten und Für sonstige Grönland Scparat- Ritte Eilfahrtcn fl- 1 kr. ft- 1 kr. Mir Miederösterreick 1 Wien und Umgebung gm .lliederosterrerch j ^er Wien und Umgebung . . . 1 1 96 88 1 1 64 57 „ Oberösterreich 1 92 1 60 „ Salzburg 2 23 1 86 „ Steiennark u. z. a) 1. Gruppe 1 93 1 61 b) 2. „ •1 80 1 50 c) 3. 1 81 1 51 „ Kärnthen 1 83 1 53 „ Böhinen n. z. a) für die 1., 3., 4. und 13. Gruppe. ..... 1 95 1 63 b) „ „ 2., 5., 7., 9., 10. und 12. Gruppe . . . 2 19 J 83 c) „ „ 6., 8. und 11. Gruppe 2 33 1 94 „ Mähren und Schlesien 1 82 1 52 j „ Tirol und Vorarlberg 2 18 1 82 im Küstenland 1 87 1 56 in Krain 1 75 1 46 „ Galizien u. z. a) für die 1., 5., 8., 12., 13., 10. und 17. Gruppe . 1 51 1 26 b) „ „ 2., 3., 6., 7., 9., 10. und 11. Gruppe. . 1 57 1 31 c) „ „4. Gruppe 1 66 1 39 d) „ „ 14. Gruppe 1 62 1 35 e) „ „ 15. Gruppe 1 82 1 52 Für die Bukowina 1 62 1 35 Die Gebühr für einen gedeckten Stationswagen wird auf die Hälfte und fene fiir einen ungedeckten Wagen auf den vierten Theil des für ein Pferd und eine einfache Post entfallenden Nittgeldes festgesetzt. In den Bestimmungen über das Postillons-Trinkgeld und das Schniiergeld findet keine Aenderung statt. Carl Bauer k. k. Ober-Post-Director. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanz-Direction in Triest vom 3. Jänner 1875, mit welcher die bestehenden Einzahlnugstcrmine der verschiedenen directen Stenern nnd die Folgen der Nichtzuhaltnng derselben neuerdings verlautbart werden. Das Gesetz vom 9. März 1870 (R. G. Bl. Nr. 23) betreffend die Ginhebung von Verzugszinsen für die im vorgeschriebenen Termine nicht eingezahlten directen Stenern ordnet im §. 2 an, daß die für jede Steuergattnng bestehenden Einzahlungstermine und die ans der Nichtzuhaltnng derselben sich ergebenden Folgen am Beginne eines jeden Jahres in jeder Gemeinde neuerdings bekannt gegeben werden sollen. Diese Finanz-Direction erinnert daher, daß die nachbenannten Steuergattungen an fol-genden Terminen fällig werden: a) Die Grundstener in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jedes Monates; b) Die H aus classe n», sowie die H a n szinsste n cr ebenfalls in monatlichen antieipativen Terminen am ersten jeden Monates; c) Die Schuldigkeit an der Erwerb st euer ist halbjährig im Vorhinein zu entrichten, und zwar am 1. Jänner und 1. Jnli; d) Die Einkommensteuer ist in vierteljährigen, im Nachhinein zahlbaren Raten einzuzahlen, d. i. am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und 31. December. Werden die obenbenannten directen Stenern sammt den Staatsznschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Stcuergattungeu anberaumten Eilizah. lungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer sammt Staatsznschlägen für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 1 l/2 kr. von dem ans den festgesetzten Eiuhebungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einznheben. Hinsichtlich der in der Stadt Triest eingehobeucu HauszinSsteuer stehen alle diesbezüglichen Bestimmungen dem Gemeind er athe derselben zu, insolange diese Abgabe dem Staate mittels einer von der Gemeinde gezahlten Avcrsnalsnmme entrichtet wird. Georg Freiherr von Plenker k. k. Hofrath und Finanz-Director.