MMgenM zur LMche^ZcilW. ^ir. 30. Samstag den 10. März 1849. I. 398. (2) Nr. 81. Licitations-Verlautbarung. Ueber die auf den dießcommiffariatlichen Staatsstraßen für das Jahr 1849 hohen Orts zur Ausführung genehmigten Bauyerstellungen werden die vorgeschriebenen Licitations-Verhandlungen bei den betreffenden Bezirksobrigkelten in nachstehender Reihenfolge vorgenommen werden, und zwar: Bei dem löbl. k. k. ^ezirkscommissa-riate der Umgebung Laibachs den 2l. März l. I, Vormittag von 9 bis 12 Uhr, und nöthigenfalls auch Nachmittag von 3 bis tt Uhr, über folgende Bauten, als: g) Die Conservatlons-Arbeiten an der Tschernutscher Save - Brücke zwischen dem Distanz-Zeichen Hl3-14, mit Inbegriff der Reconstruction des 19. und 20 Brückenjoches da^ selbst, zusammen im Auöbots'Betrage von 263« ft. 22 kr.; d) die Herstellung eines neuen Ltraßen-gelanders durch eine Länge von 168 Klaftern, zwischen dem Distanz-Zeichen 0^1 il5, im Aus-rufspreise pr. 291 fl. 40 kr.; c) die Reconstruction zweier Durchlaß - Canale an der Trieste Straße, zwischen deni Distanz-Zeichen l^5-6, im Betrage von 635 st. 1 kr.; <.!) die Reconstruction eines Durchlaß-Canals an der Tnester Straße, zwischen dem Distanz-Zeichen l^! 2, mit Inbegriff einer daselbst herzustellenden Straßenstutz.n-mauer, zusammen im Ausrussprcise pr. 6^6 si. 39 kr,; c) die Bei- und Aufstellung von 6« ^tück Streifsteinen, in gleicher Stärke und Form, der auf der Triester Straße bereits bestehenden angefertiget, sammt der gehörigen Zersetzung, zwischen dem Distanz-Zeichen Oj2 3, im Ausrusspreise pr. 134 ft. 40 kr.; l) die theilweise Rcgulirung der Tricster Straße, nächst dem Dorfe Loog bcnn skatiäor, zwischen dem Distanz-Zeichen i^lO-II, mit Inbegriff der Herstellung eines gewölbten Durchlaß-Canales und einer gepflasterten Mulde daselbst, zusammen im Ausbotsbelrage pr. 1154 st. 21 kr.; ^) die thcilweise Regulirung und Erhöhung der Straße nächst der Triester Mauth, zwischen dem Distanz-Zeichen H2-3, mit gleichzeitiger Reconstruction des daselbst schon ganz schadhaften Durchlaß-Canalcs, im Betrage von 2783 st. 45 kr.; k) die Conservations-Arbeiten an der Zaier-Brück«? auf der Lolbler-Straße, zwischen dem Distanz Zeichen Ii9-lO, im Ausrufspreise von 803 st. 16 kr.; i) oieReconstructton von 4 Durchlaß Canalen an der Loiblcr-Straße, zwischen den Dlstanz-Zeichen 0^10-11, 0^i2-l3 und H3-4, zusammen im Ausbotsbttrage von 523 st. Il kr,; k) die Conservations-Arbeiten der Raan-Brücke in Laibach, im Bttrage von 200 si.; l) die Beischaffung des neuen Straßenbauzeuges nut 478 st 2 kr. — Bei dem löbl. k. k. Bezirkscommissariate Egg und Krcutberg zu Egg ob Podpttsch den 22. Mävz l. I., Vormittag von 9 bis 12 Uhr, über nachstehende Bauobjccte, und zwar: s) die Conservation dreier Brücken, nämlich: der Dobrava-, Feistritz- und Schelodnig-Brücke an dcr Wiencr Straße, zwischen den Distanz-Zeichen 1^4 5, th1-2und 1^-9, zusammen l,n Ausbotsbetrage von 326 si. 5 kr,; d) die Conservation einer Steinkiste, dann Bei- und Aufstellung von 114 Stück Streifstcinen, auf verschiedenen Puncten des Aicher Assistenten-Distnctes, zusammen im Betrage von 4l9 si. 34 kr,; ^) die Reconstruction zweier Durchlaß-Canäle im Glogovitzer Assistenten-Districte, zwischen dem Distanz-Zeichen 1V^j3.4, zusammen im Ausrufspreise pr. 270 si. 43 kr.; ä) die Reconstruction der Straßengeländer, dann Bei« und Aufstellung von 42 Stück Streifsteinen im Glogovltzer Aisistenten-Districte, zusammen im Ausbotsbetrage von 723 fl. 6 kr. — Bei der löbl. Bezirksobrigkeit in Weixelberg den 24. März l. I., Vormittag von 9 bis 12 Uhr, über nachstehende Bauten, als: 2) die Reconstruction eines gewölbten Brückels an der Agramcr Straße, zwischen dem Distanz-Zeichen IIlM-11 beim Simon-Mitsch, im Ausbotsbetrage pr. 486 st. 37 kr.; d) die Conservation der Brücken, in Distanz-Zeichen 1^78 und IIIM-9, zusammen im Ausbotsbetrage von 116 fl. 1 kr.; c) die Reconstruction eines gewölbten Durchlaß-Canales, im Distanz-Zelchen UHI2-13, im üusrussbetrage von 208 fl. 32 kr.; 6) die Herstellung des neuen Straßengelanders auf dem Weixelberger-Berge, dann Bei- und Aufstellung von 68 Stück Streif-stemen, zusammen im Aus^otsdetrage von 327 fl. 4 kr. — Zu diesen Licitatlonö-Verhandlungen werden demnach alle Unternehmungslustigen mit dem Beisatze eingeladen, daß die dießfaUS bestehenden Licitationsbeoingnisse, dann die bezüglichen Bauplane und Baubcschrelbungen bei dem gefertigten Scraßen-Commissariate täglich, und 4 Tage vor den abgehaltenen Licitationen auch bei den betreffenden Brzirks--Commissariaten in den gewöhnlichen Amtöstunden eingesehen werden können. — Schriftliche Offerte, gehörig verfaßt, nnt dem vorgeschriebenen Stämpcl und dem 5proc. Vadium versehen, rverdcn nur vor Beginn der mündlichen Versteigerung angenommen, später einlangende hingegen nicht beachtet, sondern zurückgewiesen werden. — Vom k. k. Straßenbau-Commlssariate liaidach am 4, März »849. Z. 409. (!) Nr. 688. Kundmachung. In Folge hohen Erlasses des k- k. Mil'.iste-riu^Z für Handel, Gewerbe und öffe;itliHc Bauten '»« »„««»,« „»MW»»»»»»«»«»» vom 24. Febr. 1849, Z. 9:M?.. wird das hier-ortige Oberpostamt mit Semlin in unmittelbaren Briefkartenwechsel treten und die dießMigen Briefpackete taglich über Agram absenden. — In diesen Packeten kommt auch die in Laibach einlaufende und aufgegebene, zum Landtransporte bestimmte Correspondenz für Constantinopel, Salonich, Seres, dann jene für Semlin und Belgrad abzufertigen, und es wird bemerkt, daß für die Correspondenz nach Constantinopel, SereS und Salonich der Dinstag die schnellste Beförderung gewährt. — Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — K. K. Oberpostoer-waltung, Laibach am tt. März !8W. Z. 406. (1) F e l d - G y p s als Dünger, in loco Bergwerk unverpackt 36 kr. C. M. detto in Fassern 48 » „ Es werden Sendungen, jedoch nicht unter 25 M", naH allen Richtungen übernommen, gegen Vergütung der Fracht- und Zoll-^pescn. Abnehmer von 100 W- auf einmal genießen 6 kr. A, jene von 50 W> 3 kr. «^ Nachlaß. Kupfer - Verg - Gewerkschaft in Nude bri Samabor in Oruatie». Z. 234. (5) Nüchße zur Verlosung kommende Privat-Anleihe. Dinstag den 1Z. Mai 1MH klfolgt in Wien die drilte halbjähriqe Verlosung des gräsiich von Giner Million Gulden Conv. Münze. Dieses von dem k. k, priv. Großhandlungshause HammerAKarjs in Wien contrahirte An-lehen enthält nur die sehr geringe Anzahl von Itt.ttttib S t ü ck Partia l-Schu lovers chre i b u ng en 5ft. 2tt C. M. und wird m 28 Ziehungen mtt Gulden 2.3^^.900 Conv. Münze- zurückbezahlt, und zwar in Prämien von fi. AO.OsW, Ift.yoy, 23 tttttt, 20etzt hat. Ich erlaube nur also im Interesse des größten Theiles der städtischen Bevölkerung an den Hcrrn Munster dcs Handels nnd der Gewerbe die Aufrage: Ob die Regierung gesonnen sei, in Knrzem eiuen Gesetzentwurf zur (Anführung einer zweckmäßig m Gewerbeordnung in Antrag zu bringen? sBeifall.) Kremsier, am 20. Jänner 184 9. Präs. Diese Interpellation wiro dem Ministerium zur Beantwortung übergeben werdcn. Schriftf. Ullepitsch. Die weitere Interpellation ist die des Herrn Abg. Anton Cerne. Präs. Wüuscht der Herr Abgeordnete leine Interpellation selbst vorzulesen? Abg. kerne. Ich würde den Herrn Eckriftfulncr ersucht, dieselbe vorzulesen. schriftf. Ullepitsch (ließt). Interpelw 'N'^l^ii-s. . '""^ »,t ,a,^,,,t al cn, dme ^eryaltmjie nornurenden s^>.>, - < , vanu^erim,.2^p^^ zu entlasten u. s. w. Obwobl nun di, "> m .Grund uud Boden ist ^ entlast^ a'' nen Zwetse^ ubrlg lan.en können. als ob uickt auck dis Jagd, welche bis zur Epoche ^r Erlafsung des be,agteu Gesetzes ven Gni"v und Boden belastete, in den,selben eiudegrif-sen sei, obwohl ferner bei der Auslegung .-<-nes Gesetzes die Absicht, welcbe dein Geseft-geber bei'der Gesetzgebung zu Grnnde lifge», Nlnßte. vorzugsweise berücksichtiget werden! 'nuß, obwohl es offenbar ist. daß das besagte besetz von dem hohen österreichischen Reichs« 'age, in der Absicht, und auch nach seinem W^tlante Alle. alif dem Grnnd und Booen Astenden untrrtbänigen haften anszubeben, bc-blossen nnd von Sr. Majestät sanetionirt lvlirde. Obwodl ferner die Richtung nnd Ab Ncht jmes Gesetzes in den meisten Ländern ler österreichischen Monarchie so aufgefaßt wurde, daß die Jagd, welchl bis zum /. SfP-> ember v.J. Grund und Boden belastete, aufgehoben sei, - Beweis dessen die VerHand' lungen der verschiedenen Landtage, insbesondere Mährens; obwohl ferner in der Reichstagssitzung vom !^, September v. I. mit Namensanfruf mit 1^3 gegen 109 Stimmen beschlossen wurde/daß das Amendement des Abg. Halm in seinem Z. Absätze lii.!'. „dasJagd-recht auf deu, dem bisherigen Eigentbümer uicht gehörigen Gründen werde ansgehoben" durch die Annahme des Lasser'schen Collectiv-Antrages, welches dem Gesetze vom 7. September v. I. zu Grunde gelegt wurde, erledigt sei; obwohl es endlich gewiß ist, daß das Jagdrccbt von den Herrschaften im Küstenlande als eine. aus ihrem Obereigenthume oder aus der Oberhoheit hervorgehende Gerechtsame, also als eigentliches herrschaftliches Recht ausgeübt wurde; — so geschieht es deunoch, daß im Küstenlande und auch im angränzenden Kram die Herrschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anerkennen, daß sie sich die Freiheit anmaßen, auf fremdem Grund nnd Boden. d. i. auf jenen« ihrer ehemaligen Unterthanen diese drückende Last noch ferner ausüben zu wollen. Sie tlnm dieses sogar mit Gewalt, uud es geschah in der Gemeinde Vedaine, daß ein Landmann, welcher in der Kenntniß seines Rechts und in gerechter Entrüstnng über eine solche Anmaßung die herrschaftlichen Jäger und Söldlinge von seinem Grund nnd Boden vertreiben wollte, von denselben erschossen worden ist. Das traurigste der Sache aber ist, daß selbst die Vehördeu alldort die Bestimmungen des besagten Gesetzes nicht befolgen, uud den Inhalt desselben ganz verkehrt anslegen, wie dieses ans dem nebenstehenden Eireularc des k. k. Görzer Kreisamtcs ll den fei, so findet das Kreisamt zum Schutze bestehender Rechte und im Interesse der öffentlichen Ordnung solgende allgemeine Belehrung I zn erlassen. Das Iaadrecbt ist ein. iu dcr^ Landesverfassung gegründetes, durch das a. b.! Patent vom 28. April 17 8<; und durch viel < faltige anderweitige Vero.dnnngen anerkanntes Rel5l. In den, Gebiete, in welchcm eine derlei Berechtigung besteht, ist Niemand, und auch nicht der Besitzer auf eigenem Gruud und Boden befnslt. den Ber.chtigten in der Ausübung der Jagd zu stören. Obschon hin° sichtlich der Sicherung uud Aufrcchlbaltung oiesi-s Rechtes ansnabmeweis? Vorschriften bestellen, und odsckon dasselbe meistens den Herrschaften anklebt, so hat es doch mit dem Unterthansverbältuilsl' nichts gemein, sondern kaun gan; von demselben getrennt bestelln, was sebr häusia. der Fall ist. Das eonstitntionelle Gesetz vom 7. September d. I.. welches ras Unterthansverbältniß und alle daraus hervorgehenden Gaben uud Leistungen mit Vorbehalt der Entschädignng aufhebt, findet auf dic Jagd keine Anwendnng. Da 'oas Iagdrecht bisber anck durch kein sonstiges ^rsetz aufgehoben wurde, so bleibt dasselbe mit allen darauf Bezug nehmenden Verordnungen aufrecht. Weun es schon im Allg<^ "einen Anfgabc der Behörden ist, den Besitz von Rechten gegen Angriffe zn schützen, so tritt die Nothwendigkeit hiczn bei dem Rechte, von welchem die Rede ist, um so gebieterischer ein. als gerade hiebci Orcessen vorkommen, welche die öffentliche Sicherheit tics verletzen. Aus dieser Rücksicht und auf dem Grunde der bestehenden Vorschriften sieht sich dao Kreisamt veranlaßt, den Landbewohnern sol-gende gesetzliche Bestimmungen in Erinnerung zn bringen: Erstens. Wer die Ausübuüg des Iagdrechtes dnrch Drohung oder wirtliche Handanlcgnng stört, verfällt in Strafe. Zwei-tens. Unkenntniß der Gesetze entschuldigt schon im Allgemeinen nicht. Nach der öffent lichen Kundmachung des gegenwärtigen (Seculars wird eine derartige Entschuldigung um so minder Platz greifen können. Drittens. Insofern, die Jagdftörung nach ihrer Besckaf' senhcit nicht als Verbrechen zngerecknet werden nnd in die criminalgerichtliche Ver-handlnng verfallen kann, werden die Strafen von den politischen Behörden verhängt werdcn, und in Geld und Arrest bestehen. Viertens. Die Bezirks-Commiffariate haben über jeden derlei Fall, sobald er angezeigt wird, uuner^ züglich die Untersuchung abzuführen, und binnen längstens acht Tagen entweder den Unter suchuugsact an das f. k. Criminalgericht abzutreten, oder das Erkenntniß in erster In stanz zu erlassen. Von, k. k. Kreisamte Görz am 24. Nov. 1ft4ß. Ich stelle demnach, von mehreren Seiten meines Vaterlandes aufgefordert, an das h«he Ministerinn« des Innern die Fragen: Erstens. Ob es die Ansichten in der Auslegung des Gesetzes vom 7. September 1848, welche vou dem Krcisamte von Görz ausgesprochen worden sind, billige? und Zweitens. Ob nnd was es zu thnn gedenke, damit das Gor-zer Krcisamt dieses Cirkulare zurücknehme, raß dje alldort hervorgerufene Aufrcguug, welche bereits Menschenleben gekostet hat, sich lege, uud daß man endlich aufhöre, freie Staatsbürger mit Strafen zu bedrohen, welche nickt nur gegen dic offenbare Absicht, sondern auck gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen? Anton Ccrne, Abgeordneter. Präs. Es wird dicsc Interpellation gleiche , falls dem Ministerinm übergeben werden. Das Vorstandsbureau des Constitutions-Ausschusses > hat mir uachstehcnde Mittheilung überreicht: Der Constltutious-Ausschnß hat sich veranlaßt gesehen, aus der Masse der ihm ertheilten Petitionen einige wegen ihres wichtigen Inhaltes und ihrer unmittelbaren Beziehung auf das Eonstitutionswerk auszuscheiden, und sie im Locale des Constitniions-Ausschusses aufzulegen. Diejenigen Herren, welche diese Petitionen einzusehen wünschen, wollen sich an den Vorsitzenden des (5olniitulions-Ausschusses wenden. Das Verzeichnis; der ausgelegten Eingaben wird im Lesezimmer angeheftet, und vou Zeit zu Zeit ergänzt werden, ^ Es liegen mchrcre Anträge vor, welche heute zu verkünden wärcn, bevor znr Tagesordnung übergegangen wird. Schriftf. Ullcpitfch sliest.) Antrag des Chrndimer Reichstags - Abgeordneten Placet. Der Reichstag beschließt: Es sei das Minist?-riuln für Landescnltnr und Bergbau aufzu fordern.- ein Gesetz ^nr Regelung der zulässigen Theilbarkeit des mil dem Gesetze vom 7. September 1K4K entlasteten, ehemals untertbäni< gen Grundbesitzes, danu drs von der Bestellung der Patrimonalgerichrsbarkcit befreiten Domimkalgrundbesi^s mit Berücksichtigung der Hvpothekarrech',^ dann d,r Nabrungs- und Steuerfalngfeit zn entwerfen. Präs. Wünscht der Herr Abgeordnete seinen Antrag zu motiviren? Abg. P l a cek. In dem samtionirten Reichs tagsbeschlusse vom 7. September 184« kabcn wir dem Grundeia/ntbumc die Gleichheit unv Freien in der Art zngcsichert. daß alle Un. terschiedc zwischen Dominical- und Rusticial-gründen, dann dic daranf haftenden Natural-arbcits- und Geldleistungen ansgehoben wor^ den sind. Die uns im Entwürfe vorliegend," Grundrechte untersagen im 8- 23 vis fünftn,«-Belastung des Grundeigcnthums in der ^i, daß das Eigenthum iu ein Ober^nnd lim-znnssssia.entt,um uicht mchr gctw" weiom kann. Es ruht aber auf dem Orundeigentbun^ eine Unsreibeit. deren Behebung h"r noch Beilage zum Amtsblatt der Laibacher Zeitung, 1849. 400 ^«,, ____._______^___^ ^ nicht zur Sprache gebracht worden ist; es ist der auf den ehemals unterthänigen Bauernwirthschaften lastende Bestiftungszwang, und ric im Patente vom l. September 1798 festgesetzte Hemmung der Theilung 5er Domi-mumscomplere. Die Bauernwirthschaften waren bisher in Böbluen, Mähren und Schlesien inil vorläufiger Zustimmung der politischen Obcrbehorden nur bis zu einem Minimum von 40 Metzen, in Industrie- und Gebirgsgegenden auch darunter theilbar. In anderen Provinzen wurde die Theilungszulässigkeit bloß dem Ermessen der obern politischen Behörden anheimgestellt. In anderen Provinzen mußte diese Erlaubniß immer ertheilt werden, wo die Obrigkeiten und die Hypotekar-Gläubiger erklärten, dab durch die beabsichtigte Theilung ihre Interessen nicht gefährdet werden. Die bei diesen Grundtheilungsconsenscn eintretende Verzögerung konnte in den angedeuteten Provinzen nur durch die allfällige Evidenzstellung im Grundsteucrkataster gerechtfertigct erscheinen. Der Bestiftungszwang mochte wohl zu einer Zeit nothwendig erschienen sein, wo ein unbe-bilfliches Steuersystem sich nach bequemen Vesteuerungscinbeiten sehnte; wo die Obrigkeiten die Leistung der Zugroboten nur durch einen großen Besitzstand der Robctpftichtigen gesichert glaubten; wo die Leistungen der Militär-Vorspanne wegen der bestandenen schlechten Commnnicationsmittel durch einen größeren Pferdestand mehr gesichert erschienen. Das Zusammenhalten der großen Güter und Herrschaften mag zu einer Zeit nothwendig gewesen seyn, wo man durch einen größeren Grundbesitz eine bessere Bestellung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit sichern wollte, wo einzelne Familien ihren Glanz durch Fideicommisse aufrecht erhalten wollten. Ueber die meisten dieser Rücksichten hat uns die Zeit hinüber gebracht. Schon der Iosephinische, noch mehr aber der der Vollendung nahende stabile Kataster macht die Besteuerung selbst der kleinen Parzellen selir leicht ausführbar, besonders, wenn für eine zweckmäßige Evidenzhaltung der Besitzveränderungsfälle gesorgt wird. Die Robotpftichtigkeit ift in dem Gesetze vom ?. Sept. 1848 aufgehoben. Unsere ehemals schlechten Communicationen, haben sich in der Zwischenzeit zu guten Straßen, selbst zu viel verzweigten Eisenbahnen herangebildet. Die Pa» trimonial-Gerichtsbarkeit wird hoffentlich noch in diesem Jahre in eine landesfürstliche umgewandelt, und selbst unsere Grundrechte siel-len die baldige Aufhebnng der Real-Fidei-commissc in Aussicht. Nachdem nun diese ehemaligen Rücksichten meistens behoben sind, dürfte es gegenwärtig die Freiheit des Eigen-tlunns, dis von den Bauern selbst gewünschte bessere Arrondirung ikrer Wirthschaften, die in Aussicht stehende bessere Cultivirnng der sich bildenden kleinen Besitzstände, die dringend nothwendige größere Erzeugung von Nahrungsmitteln, und ganz besonderes der erwachte natürliche und möglichst zu pflegende Wunsch des imDorfe lebender^ unbefeldeten Kleinbäuslers nach der recht-mäßigen käuflichen Erwerbung eines ruhigen, erblichen, möglichst gesicherten Besitz-thums erfordern, daß die Freibeit des Eigenthums aller Beschränkungen und Verzögerun-gell enthoben werde, welche von den Rücksichten für das^Hypothekarwesen, von der Nah-rungs- und Stmerfäbigkeit nicht geboten sind. Die häufig gehegte Besorgniß, als ob durch vie erleichterte Grundzertheilung das gefährliche Proletariat sich vermehren würde, schwindet in der richtigen Betrachtung, daß das Proletariat ^ich nicht durch eine Theilung des Grundbesitzes vermehr..', sondern vielmehr aus heu unüberlegten frühzeitigen Heirathcn jener M-mchrnklass", hervorgehe, welche besitzlos und ohne einen gesicherten Nabrungszustand silw: indem sclbst Handwerksgesellen, Dienst, knechte, ja sclbst Bettler sich vcrehlichen. Indem ich durch meinen Antrag nicht eine voll-Mndige Frt'igcbung der Grundtheilung. sondern u.lr cine zcttgnuä^ Mdificirnng des bisherigen Vcsiifttmgszwangcs beabsichtige« glaube ich die Unterstützung dieses hohen Reichstages für diesen Amrag hoffen zu dürfen. Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Der Antrag ist unterstützt, und wird dem Drucke übergeben werden. Ein wci' terer Antrag, der der Kammer zu verkünden wäre, liegt nicht vor, ich übergehe daber zur beutigen Tagesordnung. Den zweiten Gegenstand bildet die Prüfung der Wahlacte. Ick ersuche den Herrn Berichterstatter der ersten Abteilung. (Es liegt kein Act vor.) Abg. Duschet (als Berichterstatter der 2. Abtbeilung bringt den Wahlact des an die Stelle des ausgetretenen Abg. Doliak gewählten Abg. Joseph Cerne für die Umgebung von Görz und Eanale zum Vortrag, und trägt im Namen der Abtbeilung auf Giltigkeitser« klärung dieser Wahl an.) Präs. Wünscht Jemand darüber das Wort zu ergreifen? (Es meldet sich Niemand.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission sind. wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. (In der 3., 4. und 5< Abtheilung liegen keine Acten vor.) Abg. Klaudi (als Berichterstatter der -;. 'Abtbeilung, bringt die Wabl des Hr. Doctor ^Joseph Halter zum Abgeordneten sür den con« 'stituirenden Reichstag, an die Stelle des am j9. November 1548 ausgetretenen Herrn Matthias Gschnitzer, für die Stadt Salzburg zum Vortrage, und trägt im Namen der Section anf die Giltigkeitserklärung dieser Wahl an.) Präs. Wünscht Jemand das Wort zu er-greifen? (Niemand.) Diejenigen Herren, die zfür den Antrag der Abtheilung stimmen, wollen es durc^ Aufstehen kund geben. (Majorität.) j 7. Abtheilung. Keine Wahlacte. Abg. Trojan als Berichterstatter der 4. :Abtheilung.) R. N. 3868. Wahlacte, betref° send die Wahl des Abg. Lbota für Horic in -Bölimen. Zu dieser Gabl waren i03Wahl-männer auserkoren, welche sämmtlich am 8. Juli 1848 behufs der Vornahme dieser Wahl! erschienen sind. Die Wahl mußte dreimal vorgenommen werden, weil sich das erste und Zweite Mal keine absolute Majorität ergab, !beim dritten Scrutinium erhielt zuletzt Herr jLhota 65 Stimmen, somit die absolute Majorität. Für I. U. Dr. Mikul Haraczek warer 48 Stimmen, wobei jedoch bemerkt werden zmnß. daß zwei Gegenlisten den einzelnen Stricheln nach, für Herrn Lhota bloß «4 Stimmen auswiesen, die dritte (5ontrol-Liste aber lbei dem Namen Lhota zuletzt wohl ^.'»^Stricheln enthält, in Summa hingegen offenbar zdie Zabl 64 daneben hatte, wovon die zweite 'Ziffer 4 später erst in einen 5 umgeändert erscheint. Indessen wnrdc dieser Abweichung im Protokolle gar nicht erwähnt, sondern Herr Johann Lhota sogleich anstandlos als erwäblt erklärt, wahrscheinlich deßhalb, weil auch !«4 Stimmen die erforderliche absolute Majorität bildeten. Doch schon unterm 31. Juli ". I> R. N. llN), langte ein Protest von 17 Wahlmännern aus dem hierfälligen Bezirke etn, worin mehrere Ordnungswidrigkeiten behauptet werden, wclcke bei der dritten Wahl vorgefallen sein sollen, worunter insbesondere, daß der Nablmann Petera aus Trcbchost sich der Wahlzettcln für die Herrschaften Miletyn, Be-lohrad und Polican bemächtigt, und darauf, ohne die einzelnen Wablmänner zu fragen, den Namen Lhota geschrieben habe. Dasselbe sei mit den Wablzetteln der Wahlmänncr für die Dominienbezirke Horic, Groß-Ieric und Eerek wic durch Alois R a i m a n n geschehen, so zwar, daß beiin dritten Scrntinium in Folge dieser Unordnung endlich sogar 104 Wahlzetteln, so-bin um Einen mehr zum Vorschein kamen, als es Wahlmänner gab. Die P^t^^ten ""' sichern zugleich, dieß gleich bei der Commission gerügt zu liaben, und brachten den, von dieser nur ganz einfach bn Seite gelegten überzähligen Stimmzettel mit dem AmtSsiegel des Honeer Magistrates, und mit dem Namen ...l:tü ^!i<>:?» l'.^lliil /, Xcli'inxi^' bei. Im Commissions-Protokolle kommt hievon durch' aus keine Grwäbnung vor; wohl ersckcinen aber viele Stimmzetteln mit gleicher Hand' sckrift. Doch meln Gewicht, als auf dcn vor gerügten, Formfehler, legen die Einfckreitcr in ihrem vorberührten Protest.' überdies; noch au, den Umstand, daß d.: als Abgeordneter pro-clamirte Lhota die Wahl ausdrücklich, und zwar aus dem Gnmde ablehnte, weil er für den Fall der Wablannabme seine Substitution zu verlieren besorgte; es sei am 24. Juli bereits eine neuerliche Wabl aus-geschrieben, nnd somit das Mandal des Johann Lhota beboben gewesen, als dieser über seine Amtsstellung beim Krets-amte beruhigt, die Wahl erst am 26. l. M. dennoch wieder annetnnen zu wollen erklärte. Diesc Thatsache, welche nicht bloß durch amtlich bcglanbte Abschriften krcisämtlicher Erlässe , fondern auch durch die eigeue Erklärung des Abg. Lftota, unterm 9. August v. I.,R. N. 2U6 sichergestellt vorliegt, begründe für die Wahlmänner, ibrer Ansicht nach, um so mehr das Recht, auf einer neuen Wahl zu besteben, als die an Tag gelegte Unschlüssigkeit und Unselbständigkeit den Erwählten völlig ibres Vertrauens verlustig machte. Dagegen ist eine Vertrauens-Adresse für denselben Abgeordneten mit «0 Namen angeblicher Wablmänner eingelangt, welche das Ansuchen stel> len, daß auf den vorbezcichneten Protest keine Rücksicht genommen werden möge. Antrag der Abtheilung pr. majora: Der ganze Wahl' act ist für beanständet zu erklären, und der Commission zur Prüfung beanständeter Wahlen zuzuweisen. Präs. Wünscht Jemand das Wort var< über zu ergreifen. Abg. Wildncr. Ich bitte nur um die Ablesung der Documente, welche die Verzicht«-lristung enthalten sollen. Präs. Da Actenstücke nicht abgelesen we,-den, so wäre darum das hohe Haus zu befragen. Ick werde daher abstimmen lassen. Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß die IDocumcnte vorgelesen werden, wollen dieß durch Aufsteben kund geben. (Majorität.) Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, dieselben vorzulesen. Abg. Trojan. Es sind darauf Bezug habende Actenstücke drei. Erstens der kreisämt-liche Auftrag vom 24. Juli 1848 an den Horicer Magistrat, wo auf Grund der Verzichtleistung des Johann Lhota, in Folge einer Weisung des böhm. Landespräs. vom 2l. Juli, eine ncne Wabl ausgeschrieben wird. ^Liest.) „Da ver in dein Horicer Wahlbezirke gewählte ^icicksUqs-Deputirte Johann Lhota, Raths-^ubsti'tut in Nachod, die Wahl abgelehnt h"t, so hat in Folge hoher Präsi-dial-Verordnung vom 21.—2A. d M., Zahl «922, in diesem Bezirke eine neue Wahl stattzufindeu. Der Magistrat hat daher ungesäumt rie Einbernfung der 103 Wahlmänner zu veranlassen. damit sie nämlich am 3l). d. M., Sonntags, längstens um l l Uhr, sich M Horic mit ihren Wahl-Ecrtificctten vcrsebcn, als Wahlmänner bei dem landcsfürstlicken Üommissär legitimiren, und persönlich ihre Stimmen für den Abgeordneten zum Reichstage abgeben. Falls ein oder der andere Wahl« mann' seinen Wahlzettel nickt mehr haben sollte, müßte eine ncne Legitimation schriftlich mit Amtssiegel und Unterschrift, nach Formular §. 17, neu ausgefertigt werden. Der gefertigte Kreishauptmann ist allen den Wahlmännern als Eandidat für die Abgeordneten« Wahl zu bezeichnen, und sie über die Eigenschaften des zu Wählenden zu belehren. Bidfchower k. k. Kreisamt. Gitschin, am 24. Juli 1848. Hansgirg." Hier ist also auf die Präsidial Verordnung vom 21. Juli hingewiesen, mittelst welcher auf Grundlage der Verzicht!eistung des Abg. Llwta vom Landes-Präsidium eine nene Wahl ausgeschrieben wird. Nun liegt ein zweites Kreisschreiben vor, dieses Inhaltes: (Liest.) „Da der Äeichstags-Deputirte Lhota nach der 404 eingebrachten Erklärung vom 23. d, M. angezeigt hat, daß derselbe bcreits das Creditiv besitzt, den Reiscvorsckuß angewiesen hat, und die Reise nach Wien antritt, indem sick seine Verbältnisse plötzlich änderten, so kommt rs von der mit dem Erlasse vom 24. v. M., Z. 738. angeordneten neuen Wahl wieder ab. Wovon die Aemter in Kenntniß gesetzt werden. Bioschower k. k. Kreisamt. Gitsckin. den 20. Inli 1848. Hanogirg." Die Eingabe des Herrn Vhota selbst lau^ let, Zeuge des vorliegenden Auszuges im Referatbogen des Petitions-Ausschusses, R. N. 26«, )»n einer neuen -"«hl ab, ohne die Acten wieder vorznlegen; rmv io geschah ^s, daß über den genannten, n"cn'd"e^ah^ lanate ^<55 "" "^ zum Vortraqe ge mein, « „achz>chl,«""'u^"^" Abg. Kautsch itsch (5« <>.^ ., daß de^ gewähre A^ LU''U^ia^al niedergelegt hätte, es liegt nicht vor die B zcichnung der Perjon. zu deren Handen cr das gethan, nicht an dleNähler, nicht an die Be Horden, so habe ick es verstanden; „ur ein l^iV'l'^l,» l wahrscheinlich die, welche ihm ihre Stimme nicht gegeben haben, der Protest der i 7 Männer kann aber nicht mehr wirken, als dieVer« wersung der idm gegebenen Stimme: dafür kommen aber 60 Wahlmänner. also viel meb-'ere, als zur absoluten Wabl nothwendig ist, welche sagten, daß die Wahl ordnungsmäßig «.'^.Mommen ist. In Betracht dessen, daß die ^rrson. zu deren Guusten er sein Mandat nie. dllgelegt hätte, nicht vorhanden ist, hiemit von tmer Zurücklegung und Nichtannahme des znrückgelegten Mandats keine Rede ist, würde ich beantragen, daß die Wahl nicht als beanständet an den Aussckuß zu verweisen. son-oern daß die Wahl als giltig zu erklären sei. Präs. Ich bitte, ven Antrag zu übergeben. Abg. Klebelsberg. Ich babe bereits in der Abtheilung, welcker ich anzugehören die Ehre habe, meine Ueberzeugung dahin ausgesprochen, daß diese Wahl sür giltig zu erklä-reu sei. In formeller Beziehung, nämlich bezüglich des Wahlactes selbst, hat die Abthei» lung gar kein Bedenken gegen diese Wahl erhoben, vielmehr den Umstand, daß mehrere Zettel von einer und derselben Hand geschrieben sind. ganz zn umgehen geglaubt, weil dieser Umstand wohl bei den meisten Wahlen auck vorkömmt. Die Frage wäre also rein nur auf den Grundsatz zurückzuführen, ob die Wahl als zurückgelegt zu betrackten sci, oder nicht. Nun bitte ick die hohe Versammlung, zu berücksichtigen, wie denn ein Anstand über die erfolgte Annahme der Wahl obwalten kön> ne, nachdem der Gewählte bcreits 7 Monate in unserer Mitte sitzt; ich meines Theiles betrachte auch eine Wahl nickt als die Ertheilung einer Vollmacht oder als einen Bevoll-mächtigungävertrag; denn, wenn dieses der Fall wäre, wenn bloß ein Mandat als eine Bevollmächtigung eintrete, so läge es ja in der Macht derjenigen, welche das Mandat ertheilen , dieses Mandat auszudehnen, oder zu beschränken. es auf schriftliche Institutionen zu beschränken, es zn widerrnfen, es aufzuheben nach Belieben. Dieses Alles ist offenbar bei einem Mandate für Volksvertreter nicht der Fall; ich habe alfo von einer Wahl die Ansicht, sie sei nur die im Namen der Mehrheit des Wahlbezirkes ausgesprochene Erklärung, daß dieser oder jener Gewählte das Vertrauen der Nahlmänncr dabin habe. daß cr für sie und in ihrem Sinne die ihm vom Staate, von der Eonstitution. von dem Gesetze überlassene Gewalt oder Function ausüben könne. Dieses Mandat, scheint nur, müsse nicht im Augenblicke der Ertheilung angenommen werben, wie etwa eine Vollmacht, vielmehr bestimmt das Wahlgesetz darüber gar Nichts, es bestimmt keinen Zeitranm, binnen welchen man ein Mandat annehmen müsse. Ich glaube daher, daß man über diese angebliche Nichtannahme, die nicht einmal in den Acten erwiesen vorliegt, hinausgehen möge, indem der Reichstag manche Förmlichkeiten der Wahl, welche selbst dem strengen Wortlaute des Wahlgesetzes gemäß hätten vorhanden seyn sollen, unbeachtet ließ, wenn sie bei dieser oder jener Wabl fehlten. Ich glaube, . daß selbst ganz äimlichc Entscheidungen von i diesem hohen Hanse bereits qeschöpst worden j seien: ick wein mick bestimmt zu erinnern. , daß ein verehrtes Mitglied anck erst hier in , der Kannner erklärt hat, ob es diese oder jene ( Wahl annrlnne. als es sür zwei Bezirke gewählt war. Ich leite daraus ab, daß selbst i in dem Augenblicke, wo der Eintritt in die ' Kammer erfolgt ist. die Annahme oder Nichtannahme einem Gewählten Ansteht, daß daher die durck den Abg Lhota erklärte nnd durch seine Tlntlnahme an den Verhandlungen so lang bewährte Annahme keinem Zweifel nn-terliegt. nnd ick beantrage, jenen Prolst ;li verwcrsen. (Beifall.) Abg. Hein. Ich habe vorhin nur das Wort verlangt. l«m mir einige Aufklärungen zu erbitten, von wie viel Protestanten der Protest eigentlich unterschrieben sei. Ich macke nnr ausmerksam. raß es sonderbar ist. daß uur 17 Wahlmänner seit einem Zeitraume von 7 Monaten protcstirt haben, daß also nach einem Zeitraum von 1 Monaten. wenn nur 17 Wahlmänner protestirt haben, vorauszusetzen, und mit vollem Grunde voraus zusetzen ist, ?aß der Abg.Lbota mit dem Willen der ganzen Wahlgemeinde als Abgeordneter hervorgegangen ist. und daß die Gemeinde ^mit Ausnahme dieser 17Wahlmänne.r, mit dieser Wahl vollkommen einverstanden sei, daß wir also gar keinen Grund haben, nachdem die übrigen Förmlichkeiten der Wahl voll- kommen gesetzmäßig sind, an der Oiltigk^! dieser Wahl zu zweiftln. Abg. Lhota. Ich würde mir erlauben, oic hohe Kammer in dieser meiner eigenen Angelegenheit um das Wort zu bitten. Ich kN'it war bei der Wahl nickt zngegen; ick habe mir auch nic gedacht, daß ick diesn bobeu Ehre theilhaftig werden konnte, die inir rbeu zu Tbeil geworden ist. Ick bekam über von, hohen Landes-Präsrdium durchs Krcisamt um 19 Juli v. I. das Nahl-Ccrtisicat, mildem Beisätze, daß in dem Falle, als ick diese Wahl annehme, einem Anderen der Posten verliehen wird. mit einem Worte, daß ich der Snbstitution verlustig werde. Es ist mein Beruf, dem Staate in der Ausübung dlö Richteramtcs Dienste zu leisten. Ich hielt da sür, daß ick in Folge dessen schuldig bin, die» sem Berufe »nein ganzes Leben zu weihen. Es hieß damals, der Reichstag werde nur ^wei oder drei Monate dauern; in diesem Falle wäre ick nach meiner Rückkehr meinem Berufe entrückt und dienstlos dagestanden. Diese Bedenken habe ich dem hohen Landes Präsidium angezeigt, und beigefügt, daß die Wahlordnung nickt feststelle, wie es mit dem Amte zu halten sei, wenn ein Beamt.r ge wählt werde, und daß, wenn ich im Fallc oer Annahme der Wahl meines Amtes ver» lustig werden sollte, es mir schwer siele, dem ehrenvollen Rufe als Reichstags-Abgeordneter zu folgen. Kurz darauf nahm ich aber Rück spräche mit dem Kreisamte selbst, und erhielt sodann die schriftlicke Zusicherung, daß mrin Posten bis zu meiner Rückkehr mir bleibe. Nun war kein Anstand mehr vorhanden, der mich vom Antritte der Reise zum hohen Reicks-tage zurückhalten konnte. Ich habe niemals das Mandat unbedingt zurücklegen wollen, sondern mußte dem Landes-Präsidium, als der mir vorgesetzten Behörde, meine pflichtschuldigste Anzeige über die mich drängende Collision erstatten, da ich das Amt nicht verlassen konnte , zumal als ich allein in der Stadt Nachod amtirte, und ohne Vorwiffen der hohen Br-Horde mich nicht entfernen konnte. Ick bitte daher, die hohe Kammer möchte in dieser meiner Angelegenheit mir jene Gerecktigkeit zu Theil werden lassen, die sie von jeher — sun^ tcrbrochen durch Beifall und den Ruf: Schluß der Debatte.) Präs. Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen aufstehen. (Es ist die Majorität.) Es sind noch mehrere Herren als Redner eingeschrieben, nnd zwar für den Antrag der Abtheilung die Abg. Polacek und Lohner, gegen den Antrag. Wild-icr, Borrosch, Schmitt und Mayer. Ick er-jucke die Herren Aba.. Polacek und ^öhner. sür sick einen Generalredner zu wählen, so wie anck dic Herren Wildner, Vorrosch, Schmitt und Mayer. Abg. Schmitl. Meine Herren! Ich wurde als Oencralredner gewählt, um gegen den Antrag der Commission zu sprechen, ich muß jedock vorausschicken, daß ich ftlbst Vorstaub der 4. Abheilung l'in, und der Prüfung des Wahlactes beigewohnt habe- dießfalls muß ich eine factische Aufklärung geben. Der Herr Berichterstatter war damals verhindert durck Unwolilsevn, der Sitzung beizuwohnen, und wir haben den Stellvertreter des Bcrichtcrftat^ ters damals zur E.slattung des Berichtes bestimmt gebabt, in ver Sitzung selbst; ick muß erwähnen, das; die beiden Vorlagen, welche heute in Vortrag qebracht worden, nämlick die Erklärung des Kreisamtes, jene Weisung, wodurck dem Abg. Lbota beigefügt wurde,daß er durck die Annahme der Stelle seines Amtes verlustig würde, nicht vorlag in der Abtheilung, eben so dic Erklärung des Abg.Lli^ ta selbst nicht; es ist dic Abtheilung damals von der Ansicht ausgegangen, daß die OrM-rung des Abg. Lhota eine unbedingte Ver-zichtlelsiung auf das Amt des Abaeorrneten sei. Der Umstand, daß diese Erklärung '„. Petitions-Ausschuß vorlag. """ ke.nem der Mitglieder bekannt, oder wurde wenigstens von feinem Mitgliede dieser Abtheilung als Wekannt angegeben. — Dieß zur factisckenEr« Mäuterung. Nun muß ich auf die Sache sclbsi Mingehen. Meine Herren, wir feben, das; von »Seite des Kreisamtes bier eine gan^ außev Meinem Wirkungskreise gelegene Einflußnahme Mrfolgt ist. l Bravo.) Ick haltt- das Kreis-Mmt dnrckaus nicht berechtigt, derlei Erklärnn-Wgen zn geben, daß irgend cine Stelle, ein MAmt von der Annabme der Wahl abbängig Useyn soll, sie liegt nicht in unserem Nahlge-Msttze. sie widerspricht allen constitutionellen »Rechten und Begriffen (Bravo.) Es ist aber Rauch weiter daraus zu entnehmen, daß jene MErfsärnng , welche der Hr. Abg. Lhota an das UKleisamt erlassen hat, durchaus keine unbe-Rdil^te. die Wabl nicht anzunehmen, sondern »daß sie eine bedingte Erklärung war, von der »Voraussetzung ausgebend, daß der Verlust sei-Unes Amtes mit der Annabme der Wahl ver-U bunden sei. Es wav daber ganz begreiflich, Udaß er, nachdem er die .wthige Aufklärnng M erhielt, daß der Verlust seines Amtes nicht Wdavon abhängig sei, sich zur Annahme dieser UW.'.hl, welche er als eine ihn ehrende erkennt, Uwieder bereit erklärte. Ich glanbe, die bobe l Kammer ist in mehreren Fällen bereits mit U einiger Rücksicktsnahine vorgegangen, wenn M-man nur überzeugt sevn konnte, daß die Wahl-M manner der Mehrheit nach sür die Wahl seien, Rdaß man auck nicht init jener Strenge vorge-ffgangen ist, selbst bei wirklich vorliegenden ^Gebrechen, und die Wahl als giltig erkannt Uhat. Dieses muß ich nm so mehr hier in rAnsprnch nehmen, wo das Gebrechen nur ein A präsumirtes, aber nicht ein erwiesenes war. l Ich muß bemerken, und glaube nück in mei-U ner Stellung als Vorstand der Abtheilung, k deren Sitznngen ich beigewohnt habe, verpflichtet , darauf hinzuweisen, daß man ein Gewicht darauf gelegt hat, daß die Erklärung eine nn-bedingte gewesen sei. was anck ans den damals vorliegenden Acten entnommen werden konnte. Ich stelle also den Antrag, daß die Wahl als unbeanstandet erklärt werde. (Bravo.) Abg. Polacek. Die hohe Kammer hat öfters von Förmlichkeiten bei der Prüfung der Wahlactcn abgesehen. Ich glaube, daß anch diese formalen Fehler, welche in den Wahl-Protokollen und Abstimimmgslisten vorkommen, durchaus gleichgiltig sind; ganz anders verhält es sich mit dem weiteren Vorgange. Es ist nämlich durch den amtlichen Erlaß erwiesen, daß eine Vcrzichtleistnng der Wahl vor sich gegangen scvn mußte von Seite des Hrn. Lhota, (Rnf: Nein, nein!) denn der Erlaß erwähnt dessen ansdrücklich, und ordnet nach einigen Tagen neuerlich eine Wahl an. Das hätte das Kreisamt durchaus nicht verfügt, wenn nicht eine solche Verzichtleistung stattgefunden hätte. Es wird behauptet, es feble das Relatum zum Neferens, das ist ganz richtig, deßhalb konnte auch die Section nicht soqleich sich für die förmliche Ungiltigkeit der Wahl erklären, sondern mußte sie der Commission zur Prüfung der beanständeten Wah. lm zuweisen, weil sich das Actenstnck, nämlich die Erklärung des Abg. Lhota nickt vorfand, muß, um zu erkennen, ob er wirklich fonniich Verzicht geleistet bat oder nickt, das-selbe vorerst aufgesucht und beigebracht wer-^"' ^ ?ö wu'5 sich auf Vorgänge derKam->>'." beruft»«, w? man öfter über derlei For^ lnalitäten hinweg gegangen seyn soll. Ickmnß Vießfalls auch nnes Vorganges erwäbnen.Dcr Hr. Abg. Ezupersowiez hat ans sein Mandat verzichtet, er hat hierauf in der Kammer die Erklärung abgegeben, er wolle die Verzicht tung zurücknehmen, die Kammer aber bat es nicht genehmigt, und seine Verzichlleistung aufrecht erhalten. —- Daß erst jetzt dieser gan, ze Wahlatt znr Sprache kommt, nnd daß seit der Zeit keine neuerlichen Protestationen ein-gelaufen find, bat darin den Grund, weil die Gablacte bisher noch nicht vorgelegt worden sin5. Wic wir vernehmen. bat ocv Herr Be-sichlcrstatter-gesagt, daß die Wahlacte erst am 7. Männer tml eingelangt sind. Es konntc folglich in eine Prüfung der Wahlatte früher nicht fingegangm werden. M ift aUeroingö die Zeit nicht festgesetzt, wann der Gew.ihlte das Mandat anw'bmen soll. und es ist dieß falls in der Wahlordnung nicht vorgesehen; allem das ist gewiß, daß, wenn Jemand einmal sein Mandat Zurückgelegt hat, es als zurückgelegt zu betrachten nnd erlosckcn ist. Ob nun das Kreisamt das Reckt q,>badt bat, Ein> flnß auf die Rücklegung des Mandates zu nehmen oder nicht, ist eine Frage, die nickt hie-h?r gebort: sondern es handelt sick einfach m»r daruin, ob eine Verzichtleistung stattgc^ funden hat, oder nicht. Uebrigens dürfte rieser Vorgang des Kreisamtes etn richtiger gewesen sevn; die Wabl war ausgeschrieben, sie hätte vorgenommen werden sollen; sie wurde vorgenommen, es wurde gewählt, und der Gewählte soll sein Mandac zurückgelegt haben, bevor er im Reichstage erschienen war, er war daher auck noch kein Reichstags-Mitglied damals. Wenn sonach damals gleich ein.' Neu-Walil ausgeschrieben wurde, so dürfte das Kreisamt ganz in seinem Reckte gewesen settn. Ich muß mich daher vollkommen für den Antrag der Section aussprechen, es ist dieß noch keine Ungiltigkcits-Erklärunq, sondern es ist nnr einer ferneren Prüfung vorbehalten, in wie ferne eine nnbedingte Verzichtleistung, der jedenfalls eine neuerliche Wahl hätte folgen sollen, stattgefunden, was wir später erst er-fabrcn werden. (Bravo und Zischen.) Präs Bevor der Herr Berichterstatter das letzte Wort ergreift, erlanbe ich mir den Antrag des Abg. Kautfckitsch dem hohen Hause mitzutbcilen nnd die Unterstützungsfrage zu stellen: s,Die hohe Reichsversammlnng wolle beschließen, die Wahl des Abg. Lhota ist als giltig anzuerkennen." Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Abg. Trojan. Meine Herren. Sie haben durck den Abgeordneten für die Landstraße Wiens gehört, daß ich durch eine Krankheit verhindert, an der Berathung der Section über diesen Act nicht Theil nehmen konnte; wenn ich demungeachtet meiner Ansgabe folgte , nnd sogar einem Landsmanne gegenüber zur Vertheidigung des Sections-Veschlusses in einer unangenehmen Angelegenheit das Wort zu führeu nicht scheue, erfülle ich nur meine Pfticht und folge meinem Rechtsgefühle. Es ist bezweifelt, ja von demselben Herrn Abge-geordntten für die Wiener Landstraße als Vorstand der Section widersprochen worden, daß der Section die Acten vorliegen, auf welche ich mich hier bezog. Ich übernahm das Referat von meinem Substituten nnd bin überzeugt, daß dieser mir nichts anderes übergab, als was in der Section vorlag, und was er früher von mir selbst übernahm, nachdem ich die mir an 'nein Krankenlager überbrachten Acten demselben znr Bearbeitung abzutreten genöthigt war. Es war dieß namentlich mit den beiden freisämtlichen Ersässen der Fall, welche die nrfprünglichen Beilagen des Protestes bilden, und welche ich hier znerst vorlas; nur das Referat, welches ich als das dritte Ac< tenstück vorgelesen habe, holte der Herr Mit-berickterstatter Brazdil ans dem Vorstandsbn-rean, wic ich's eben auch getreu ausdrücklich erwähnt habe, und es geschah über' Anfforde--rung des Herrn Lhota selbst, der es verlangte, daß ar.ch dieß nicht übersehen, sondern zugleich beim Vortrage des in Frage stehenden Wahlactes mit ,znr Sprache gebracht werde. Und ick glaubte diesem Wnnsckc um so ebcr entsprechen, zu können, als das vießfälligeActenftück lln Wesen nichts ändert, sondern mit den beiden andern im vollen Einklänge steht. Das znr Berichtigung der vermeintlichen Bcrickligunq. Es ist serner gewis-sermassen in Zweifel gezogen worden, ob Herr ^hota die auf ihn gefallene nnd ibm kundgemachte Wabl abgelehnt habe; ich weiß nicht, ob die hohe Reicksversammlung an der bisherigen Uebung nnd an dem bisherigen Gl>-''etze insofern noch festhalten wolle, daß ämt-Uche Nvkunven vollen Glauben verdienen; ich glaube wenigstens, znr Veanständignng der Wahl hat die Sittion darin hinreichen' den Grund gehabt, indem sie einen Erlaß, ja «wei Erlässe '^5 Knisamtes und die Vezie- lning einer Präsidial'Verordnung, also jeden-falls die Bescheinigung öffentlicher Behörden als genügend cmnabm, um oas Factum w«^ nigstcns als wahrscheinlich binznnebmen, und einer weiteren Nachforschung in dem Aus-schusse für beanständete Wablen znr Basis zu nebmen; indefscn. wenn wir auck davon ab' sehen wollten, rs liegt ein Actenstück ves ho-hen Reichstages selbst vor, vem wir dock glau ben müssen, nnd worin die Thatsachen, um die es sich bandelt, ziemlick klar nnd nnzweifc^ haft dargestellt sind, nämlich, daß Herr Lhota aus Rücksickt der vermeintlichen Entsetzung oder Substitution die Wabl ablehnte, sie aber später, erst nachdem er darüber beruhiget wurde, wieder annahm. Nebrigens hat der Herr Abgeordnete Lhota hier im Angesichte der hohen Versammlung beiläufig wieder dasselbe er«-klärt; er stellte das Factum der Erklärung der Nichtannahme der Wahl nicht in Abrede. (Ruf: Bedingt.) Vs ist ferner bemerkt worden, das Kreisamt habe feine Befugnisse überschritten. Ick frage, in welcher Beziehung? In der etwa, daß es die weitere Substitution, die offenbar fnr den Fall der Annahme der Wahl von Seite des Ratbssubstituten nothwendig wurde, bedingt in Aussicht stellte? Das Amt konnte wobl nicht ohne einen Bc-amten, der Magistrat nickt ohne den einziaen rechtsknndigen Rath bleiben. Allein. wenn das ja eine Pflichtverletzung des Kieisamtes gewesen wäre, so liegt gerade darüber der Beweis nicht vor, denn die A'.lsnahmc dieser Eventualität in die freisämtliche Verständigung für Herrn Lhota wissen wir nur aus der Erklärung des letztern selbst, und in <-,:m.^ in-«»;):-!-» pflegt die persönliche Aussage nicht vollen Beweis zn wirken, und zuletzt ist dieser ganze Umstand gar nicht entscheidend. Wenn mit jenem Vorwürfe aber gemeint war, daß das Kreisamt die Wahl nicht hätte aus^ schreiben sollen, so macbe ich aufmerksam, daß das Kreisamt sich auf eine Landes-Präsidial-Verordnung b ruft. sUnruhe.) Prä f. Meine Herren, ich bitte die Redefreiheit zu wahren. Abg. Trojan. (Fortfahrend) und wenn iSic, meinc Herren, die Annahme einer solchen Erklärung von Seiten des Landes-Prä«-stdinms für nnzulässig erklären. so sitzen ^sehr viele in diesen: Hause aus demselben ^Grunde auf losen Boden. Tenn viele von !uns hatten das Vertrauen, in mehreren Bezirken zugleich gewählt worden zu sevn: ich erklärte zmich für die Annahme der W"hl nnes Bezirkes, dann für die Nichtannahmc eiues anderen beim Kreisamtt-, >'"d eines driticn bci"' Landespräsivinm. "l""l Kreisamt ist sofort eine neue Wahl in dein einen Bezirke vorgenommen worden, nnd mein Herr Nachfolger sitzt hier. Iu den, 3. Bezirk, wo ich die Erklärung unmittelbar ans Landespräsidium ab^ab, hat dieses sofort eine neue Wabl an-^-ordnet, nnd der Abg. sür den 5l. Bezirk, sitzt ebenfalls unbeanstandet hier. nnd dcrfelbe Fall tritt bei viel.n andern ein. Was die Bedeutung des Mandates anbelangt, wilt ich nicht näher in die Natur einev Wabl nnd deren Folqen eingeben: aber das, glaube ich, unterliegt keinem Zweifel, daß es sich bei der Wahl nm die Ernennung desjenigen handelt, der den Bezirk zn vertreten hat, der im Namen des ganzen zu verhandeln hat, und daß dieß von der beiderseitigen Willenserklärung ab' hängt: ist diese einmal erfolgt, kann sie nicht einseitig ohne neuerliche Verständigung wieve» abgeändert werden, und es darf auch ni^t den l7, ich glaube, uickt einen, Einzigen da3 einmal begründete Recht zur Wahl verkümnn'll werden, welches für ihn im Geseke nnd in der allgemeinen Recktsaewohnheit gegründet, und sür den constitutionellen Staatsbürger 1" hochwichtig ist. Wenn der Abgeordnete su» Troppan sick darüber aufhielt, daß nach ^' Monaten erst ein Pvottst eingelangt sei von <7 Wablmänner. so beruht das ans einer irrigen Voraussetzung; denn ich habe bereits erklärt, und in dem Actenauszuge vorgetragen, daß der Protest gleick im Monate Juli eingslcmgs 403 war, aber nicht zur Erledigung kam, weil der Wahlact nicht vorlag. Ich glaube mich im Uebrigen nur auf dm Actenauszug und daranf berufen zu sollen, was der Vorreduee erwähnte, besonders, daß es sich mer nur um vic Ver-Weisung der Acten an einen Ausschuß und u.n nähere Sicherstelluug des Thatbestandes ourch den Ausschuß zur Prüfung beanständeter Wahlen handelt, daß die 4. Section i-^z). die Majorität derselben in den erwähnten Märgeln hinreichenden (hrund zu finden glaubte, um nähere, strengere Nachforschungen uuv Erdebungen einzuleiten, und daß dieß zufolge unserer Geschäftsordnung eben dein Ausschuß zur Prüsung beanständeter Wahlen obliegt. Aber eines Umstanoes niuß ich noch zum Schlüsse erwähnen (Unruhe), daß ein Stimmzettel als ^>l'l»'l" <^ll<-«i hier vorliegt. Wenn rie bestimmte Erklärung der <7 Wahlmänncr an sich feine Berücksichtigung findet, so dürfte jchon der überzählige Wahlzettel nicht so ganz zu übersehen seyn: denn es ist doch nicht .in ordnungsmäßiger Vorgang, wenn bei einer Wahl statt 103 Stimmzttteln 104 abgegeben werden, ohne daß daraus Rücksicht genommen wurde. Wenn bei uns hier iu der Stimm-urne auch nur einc Kugcl lnebr ist, als seyn soll, nud die Zahl der Kugcln in der Eontrol-urne also nickt übereinstimmt, mnß eine nener-liche AdstilNlnung vorgcnonlinen werden, jcne ist null und nichtig; so gibt es Gründe mehrfacher Avt für den Antrag der Section. Uebri-gcns entscheide die bohe Kammer darüber. Abg. Wiser. Ich habe die Frage stellen , wollen, ob trotz dem Schlüsse der Debatte,! und trotz dem, daß der Herr Berichterstatter gesprochen, nur noch erlaubt ist, über einen-' Thatumstand Aufklärung zu geben? iViel-!' seitiger Ruf: Nein, nein.) »^ Präs. (5s liegen zwei Anträge vor. Der Antrag der Commission geln dahin, diesen Wahlact der Commission fur beanständete Wahlcn zu überweisen. Dann ist noch ein Gegenantrag des Abg. Kautschitsch. die Wahl Vcs Abg. Lhota als eine giltigc anzuerkennen. M glanbe dirseu letzten Anmig zuerst zur Abstimmung zu bringen, und ersuche diejenigen Herreu, welche sick fur diesen Antrag! aussprechen, aufzustehen. (Majorität. -' Der Berichterstatter der 9. Abtheilung hat feine Acten.) Präs. Der Berichterstatter für beanständete Wahlen. Abg. Wicznicki. Die Wahlatte über die Wahl des Abgeordneten für den Bezirk Nad-czichow, wurden von der hohen Versammlung dem Ausschusse sür beanständete Wahlen aus dnn Grunde zur Prüfung überwiesen, weil es ^usdcn Acten nicht klar geworden, ob alle ^"hlmäuncr über die bevorstehende Wahl ^^^" wrnw.. Der Ausschuß für bean-mer n. ^^!"' l)at vie ganze Actenlage ^'"lung unterzoge.i, l spricht, indem bei derselben aus .",k Wahlmännern 82, also mehr als drei Vieriel erschienen sind, und von diesen 52 sich 38 an der Wahl betheiligten, und hievon 20, also die absolute Majorität, ihre Stimme dem genannten Herren Abgeordneten gaben. Präs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? — Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission stimmen, wollen es durch Aufstehen kund geben. Es ist die Majorität. Abg. Wieznicki. Die Bmger vcs Stadt chens Olesko im Zloczower Kreise in Galizien erklären, mit der Wahl des Abg. Sicrakowski aus dem Grunde nicht einverstanden zu seyn, weil er :>) von den Wahlmännern obne ihre Zustimmung gewählt wurde, und (Heiterkeit) k) weil Sierakowski einem andern Dominio angehört, und sie dafür hallen, daß jedes Do-minium einen eigenen Vertreter haben solle. (Heiterkeit.) Einl,elligev Antrag. Die unbegründcle, im Namen der Bürger von Olesko erhobene, jedoch von Niemanden ge> fertigte Eingabe ist lediglich <,'w zn legen. (Bravo.) Präs; Wünscht Jemand das Wort darüber zu ergreifen? ('Niemand.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Ausschusses sind, wollen es durch Ausstehen kund qe-^'n. (Ocschieht.) W ist die Majorität. Abg. Pretis (als Berichterstatter des Ausschusses zur Prüfung beanständeter Wahlen trägt den Bericht vor, über den Protest gegen oie Wahl des Joseph Zajaczkowski aus dem Wahlbezirke Brzezan. nnd stellt deu einstimmigen Antrag des Ausschusses es bei dem srühcrcn Beschlusse zu belassen nnd den Protest zu verwerfen.) Präs. Wünscht Jemand das Wort? (Pause.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Ausschusses sind, wollen >>s durch, Aufstehen kund geben. (Geschiebt.j Es ist die Majorität — Den dritten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet der Bericht des Pctitions-Ausschusses. (Nuf: Präsidentenwahl! Präsidentenwahl!) Ich muß bitten, es ift der Bericht des Petitions-Ansscbusses als dritter Gegenstand auf der Tagesordnung. Abg. Fisch ho f. Ich beantrage, alsogleich zur Wahl des Präsidenten überzugeben. Präs. Es wird beantragt, zur Wabl des Präsidenten überzugehen, welche den vierten Gegenstand der Tagesordnung bildet. Diejenigen Herren, weiche sick für den Ucbergcmg znr Wahl des Präsidenten aussprechen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Es ist, meine Herren, die Wahl für den Präsidenten, den ersten und zweiten Vice-Präsiden-ten in drei abgesonderten Wahlactcn vorzunehmen; zuerst die Wahl des Präsidenten. ^ Die Herren wollen mittelst Namensaufruf ihre Zetteln abgeben. Ich ersuche den Herrn' Schriftführer, znm Namensaufruf zu schreiten. (Vornahme der Wahl des Präsidenten.) Bei der Wahl des Präsidenten haben sich 314, Herren Depulirlc betheiligct. Hiervou erhielt an Stimmen der Abg. Smolka 143, der Al'g! Strobach Ilft, der Abg. Haßlwanter r.0, der Abg. Kautschitsch eine Stimme. Die absolute Majorität beträgt 16«: es ist daher keine absolute Majorität zu Stande gekommen, uud cs muß zum zweitenmale die Wahl vorgenommen werden. Abg. Ielcn. Ich trage auf 10 Minuten Bedenkzeit an. (Wiederspruch,) Präs. Wird der Antrag auf die Bewilligung von 10 Minuten unterstützt? (Geschickt.) Der Antrag ist unterstützt, die 111 Minuten sind bewilliget. (Nach der zweiten Vornahme der Wahl.) Bei v>-r Wahl haben sich 310 Mitglieder bctheilt. Die abspwte Majorität ist 156. Der Herr Abg. Snwlka echielt 153 Stimmen, derAbg. Strobach 108, der tzr. Abg. Ha^lwanter 49. Es ist daber keine absolute Majorität, und die Wabl maß neuerdings vorgenommen werden. Ich erlaube nur, auf-mcrksam zu machen, dan nur zwiscbcn deu .',wei Mitgliedern, welche die m-islen ^ttmnun erhielten, nämlich dem Herrn Smolta u>w Strobach die Wahl zu geschehen hat. (Nach der dritten Vornahme der Wadl.) Es haben sich bei der Wahl 306 Herren betheiligt. Der Abg. Smolka erhielt 201 und der Abg. Stroback 194 Stimmen, '< Abgeordnete ent hielten sich des Abstimmend es ist demnach der Abg. Smolka zum Präsidenten gewahll. — Aus Anlaß dieser Wahl crlanbe ich mir, meinen innigsten Dank dein Hause abzustatten für die viele Nachsicht, die nur in den vielen schwierigen Lagen meines Amtes zu Theil wurde. Im Bewußtsevn der erfüllten Pflicht räume 'ich mit Vergnügen einen» so würdigen Nachfolger, wie der Herr Abg. Smolka ift, den Stuhl, den ich bisher einnahm. sGroßer Beifall der gesammtcn Kammer.) Präs. Smolka. Meine Herren! Berufen -durch Ihr Vertrauen zu dem Amte, das mein !geehrtcr Herr Porgänger so würdevoll vrr !sehen, bitte ich die Versicherung entgegen zu nehmen, daß es »nein eifrigstes Bestreben seyn wird, allen jenen Anforderungen auf das gewissenhafteste zu entsprechen, welche an das ,Ehrenamt, das Sie nur übertragen habeu, gerechter Weise gestellt werden können. — Ich bitte Sie, meine Herren, mich in diesem meinem Bemühen vurck Ihre Mitwirkung dnrch Ihre Nachsicht zn unterstützen; derart unterstützt lwsse ich, daß ich im Stande ferm werde, Ihr mich fo hoch ehrendes Vertrauen zn rechtfertigen. (Großer Pcifall der sscsamm ten Kammer.), Es wäre nun zur Wabl res ersten Vice-Präsioenten. zn schreiten. (Abg. Trojan trägt darauf cm, die Sitznng auf einr Stunde zu unterbrechen, da jedoch der lebhafte Wunsch die Sitzung auf 2 Stunden zn unterbrechen, sich äußert, so vereinigt sich Trojan mit diesem Wuusche.) Diejenigen Herren, welche wünschen, daü die Sitznn^ bis ."» Uhr unterbrochen werde, wollen aufstehen. (Majorität.) Schluß '/^t Mr. Wiederbeginn '^tt Uh». ^ Vräs. Die erforderliche Anzaöl der Abgeordneten ist anwesend, es kann demnach 4"r Wahl der Herren Vice-Prasidenten grscb'ittel» werden: Wenn es der hohm Kammer genehm isl, so könnte ätmlich ?cm Vorgange im vorigen Monate dii> Wahl durch Emsammlun' der Stimmzettel vom Platze aus geschehen; (Ruf-Ja, ja!) nur, würde ich die Herren ersnchcn. sich auf dic Plätze zu begeben, ramit keine Irrungen vorkommen. Ich ^,c^. d.r Herren, sich während der Abnahme der Stimmzettel nicht vo;r Ilnen Plätzen wcgzu-begebcn, nachdem nur jene Zetteln abg'enom-men werden, welche vom Platze aus qegeoeu werden. Ich ersuche die Herren Tchriftmlne» dicEinsammlmig der Zetteln vorzunebml», (Nach Emsammlung der Stimmzettel.) ! Präs. Meine Herren, das Scrulinium beginnt. (Nach beendigtem Scrutinium,) Die Abstimmung führte, zu folaMdem Ergebnisse->An .der Abstimmung betheiligten sich 290 Abgeordnete. Die absolute Stimmenmehrheit ^betragt 14«. Von Uescn 2W Stimmrn n-bielt der Herr Alg. H^in 140. der Herr Mbg. Branner 7^ Abg. Haßlwantn 4«, .Sclmv'lka U. Vrctl3 5, Vacano und Nieser je 2, vic üdrigcn stimmen vertheilten sich ;u je einer. Es ist jcine absolute Schn>ncn lltebrl'eit erzielt wo^en, die Wabl nnch deu^ ,nach wicdrrlwlt wenn,', ich crsuche lie'Her !rcn. sich auf Ihre Plätze zu begeben, es w.r-^den di«5/ Stimmzelte» eingesammelt werde-,. Mack vorgenommener Einsammlung rr, Stilnmzettel bemerkt der) Präs. Meine Herren! Die Verlesm'g re» ^Stimmzettel wird begonnen. (Nc,chr>n rieft geschehen ist.j Das Ergebniß der Absiinmm.'g ist folgendes: An derselben betheil'gN'n Nw .293 Stinmtkn: davon erhielt ve. ^^^m 1tt2 Stimmen, der Abg. Braun" 7, ^ttu ' men, der Abg. Haßlwanttr 40 ^tlnnneu, de. Beilage zum Amtsblatt der Laibachcr Zeitung, l849. 2? 404 Abg. Spangher 2 Stimmen und < 1 Stimmen vereinzelnten sich. Der Herr Abg. Hein ist demnach zum ersten Vice - Präsidenten ge-wählt. (Beifall.) Vice-Präs. Hein. Meine Herren! Es wäre eine Anmaßung von mir, da 5 mick so ehrende Resultat dieser Wahl auf Rechnung irgend eines Verdienstes von meiner Geite zu schreiben. Zwci Eigenschaften glaube ich dennoch mitzubringen, welche in der Folge Ihre Wahl zu rechtfertigen im Stande seyn werden. Es ist dieß guter Wille uno lebendiges Rechtsgefühl. (Beifall.) Indem ich Ihnen meine Herren, für das mir so ehrenvolle Vertrauen meinen herzlichsten Dank ausspreche, gebe ich Ihnen zugleich die Versicherung, daß es mein größtes Bestreben seyn wird, wenn ich je in Abwesenheit des Herrn Präsidenten dm Präsidentenstuhl besteigen sollte, im Innern des Hauses unparteiisches Recht zu üben, nach außen aber, die Würde und das Ansehen dieses Hauses kräftig zu wahren. (Heifall.) Präs. Es wird nun zur Wahl des zweiten Vice-Präsidentcn geschritten. Ich ersuche che die Herren, sich auf Ihre Plätze zu begeben , die Herren Secretäre werden die Stimmzettel einsammeln. Nachdem ich bemerkte, daß das Haus in Kurzem nicht vollzählig seyn dürfte, so würde ich mir erlauben, die Tagesordnung jetzt festzusetzen und den Tag l er Sitzung zu beftiminen. — Ich würde mir erlauben, die nächste Sitzung auf Dienstag Ul^l l0 Uhr festzusetzen. Die Tagesordnung dürfte die seyn: Die Porlesung des Protokolls der heutigen Sitzung, und dann, vermöge eines früheren Beschlusses, wornach die ersten drei Taa.e der Woche die Grundrechte berathen werden sollen, die 2. Äsung der Grundrechte. Nur wollte ich auch noch anzeigen, daß die Zeit abgelaufen ist, für welche die Eectionen zusammengesetzt waren. Die Zeit war bereits am Mittwoch abgelaufen. Ich habe die Namen der Herren Abgeordneten, auf besondere Zettel geschrieben, bereits vorbereitet, und dieselben nach den Gouvernements ordnen lassen, und wenn es dem hohen Hause genehm ist, wird das Vorftands-Bureau morgen und übermorgen die Verlosung vornehmen. l.Ruf: Ia!l ja!) Ich würde demnach ersuchen. sich morgen und Montag in denSectionen zu v.vsammeln, noch nach der alten Zusammensetzung, um oieÜeicht die noch rückständigen Wahlacte zu prüfw. damit keine Rückstände vorkommen, und wegen Uebertragung der Wahlactx an die neu zu bildenden Sectionen nicht Irrungen^ eintreten. Die Sectionen werden zusammen-goloset, und die Liften in den Sectionszim-mern aufgelegt werden. Demnach werden die Herren, wenn sie sich am Dienstag uor der Sitzung in die Sectionßzimmer begeben, in Hrfahruna. bringen, welchen neuen Sectionen sie zugetheilt wurden. Es wird jetzt das Scru-tinium beginnen. (Nach dem Scrutinium.) Da2 Resultat der Abstimmung ist folgendes: An lrr Abstimmung betheiligten sich 289Ab-seorduete, die absolute Stimmenmehrheit be-nagt l45. Von den 289 Stimmen erhielt der Abg. Pretis 544. Abg. Szaszkiewicz 83 , Abg. Kautschitsch 43, Abg. Haßlwanter 7, Ätg. Tchuselka 2, Abg. Dyniec 2, Abg. Bräunn 2; die übrigen ä Stimmen vertheil-lm sich zu je einer. Die Wahl muß wiederholt werden, zumal keine absolute Stimmenmehrheit erzielt wurde. Die Abnahme der Stimmzettel wird beginnen. ^Geschieht. — Nach der wiederholten Abstimmung.) Das Er-aebniß ist nachstehendes: An der Abstimmung haben Thell genommen 267; die absolute Stimmenmehrheit ist 13z. Von 267 Stimmen ehielt der Abg. Pretis lü2,Szaszkiewicz 103, Kautschitsch 3, und 3 zu einer Stimme. Dcr Herr Abg. Pretis ist demnach zum zweiten Vice-Präsidcnttn gewählt. (Befall.) Vice-Präs. Pretis. Mcinc Herren, un^ ter allen im lwhen Reichstage vertretenen Nationen hat die italienische die geringste Zabl von Abgeordneten. Dadurch, meine Herren, daß Sie einen aus dieser geringen Zahl zum Vice-Präsidenten wählten, haben Sir zugleich dem Grundsätze der Gleichberechtigung der Nationalitäten cine neue Weihe verliehen. (Beifall.) Dieser Vorgang belebt meim freudige Hoffnung noch mehr, daß auch in der künftigen Constitution, die wir dem Volke zu geben berufen sind, dieser Grundsatz werde prac-tisch durchgeführt werden. (Beifall.) Hiefür und für das mir hiebei bewiesene Zutrauen spreche ich meinen aufrichtigen Dank dem bo-hen Reichstags aus. (Allgemeiner Beifall.) Präs. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen. (Schluß: ^ 8 Uhr. OWrlle stenographische Vorichls übe»' die Verhandlungen des österreickiscken constituirendon Reichstages iu Kremsirr. Sechsundsiebzigste (XXlV.) Sitzung am 22. Jänner «849. Tages - Ordnung, l. Ablesung des ^ Sitzungsprotokolles vom 20. Jänner l849. ^ ll. Zweite Lesung der Grundrechte. , Vorsitzender: Präsident Smolka. ^ Aufder Ministevbank: Stadion, Krauß, , Tlnnnfrld. Anfang: V^ < 1 Uhr , Präs. Nackdem die erforderliche A»zahl l von Abgeordneten anwesend ist, so erkläre ich ^ die Sitzung für eröffnet. Der Herr Schrift- ' führcr Oleispach wird das Protokoll der letz- ' ten Sitzung verlesen. Schriftf. Gleispach (liest vas Protokoll der Sitzung vom 20. Jänner.) Präs. Ist bezüglich der Fassung dieses Protokolles etwas einzuwenden? — Nachdem gegen die Fassung des Protokolles nichts eingewendet wird, so erkläre ick eS für richtig aufgenommen. — Ich habe einige Urlaube bewilliget, und zwar den Herrn Abg. Helfert und Schantl auf 8 Tage, dem Herrn Abg. Haunsteiner auf 6 Tags. — Es haben zwci Herren Abgeordnete ihre Mandate zmückge« legt. und zwar der Herr Abg. Eckl für We-seritz in Böhmen, mit dcr Bitte, seinen Sitz in der hohen Kammer beibehalten zu dürfen, bis der neue Herr Abgeordnete eingetroffen scyn wird. Ferner der Herr Abg. Radmilli für den Wahlbezirk Ragusa, ohne diesen Vrr« behalt. Eö wird von Seite des Porstands» bureau das Einschreiten an das Ministerium wegen Ausschreibung neuer Wahlen erlassen werden. — Es ist ein neuer Herr Abgeordneter eingetroffen, nämlich für den Wahlbezirk Neuhaus anstatt des ausgetretenen Herrn Abg. Hamernik. Es wurde der Herr Johann Schütz gewählt. Derselbe hat sich im Vor-ftandsbureau mit seiner Legitimationsurkunde ausgewiesen, und falls derselbe anwesend ist, kann er an dcr heutigen Verhandlung theile nehmen. — Als krank haben sich gemeldet die Herren-. Praschak und Machalski, dagegen ist der Abg. Cavalcabo von seiner Krankheit genesen, eingetroffen und wird von morgen an die Stelle eines Schriftführers wieder versehen. ^Bravo.) — Das Vorstandsbureau hat die Verlosung der Abtheilungen vorgenommen ; durch ein Mißverständniß wurden diese listen in den Abtheilungen nicht aufgelegt. Es sind demnach die Herren nicht in die Kenntniß gekommen, welchen Abtheilungen dieselben zu-gefallen sind. Nenn die hohe Kammer es wünscht, so werden diese Listen jetzt vorgelesen werden (nein, nein); es werden demnach diese Listen heute Nachmittag in den Abtheilungszimmern schon aufliegen, wo die Herren in Erfahrung bringen können, wer in welche Abtheilung gehört. Jedenfalls aber ersuche ich. morgen um 9 Uhr sich in den Abtheilungen zu versammeln, um die Vorstände zu wählen. Zwei Abtbeilungen haben bereits gewählt. Schriftf. Streit. Und zwar die 3. Abtheilung zum Vorsitzenden den Abg. Palacki, zum Stellvertreter den Abg. Sz»bel, zu Be- richterstattern dieAbg.Ionak und Kanski, zu Schriftführern die Abg. Holzknecht und Po- korny; dann die 6. Abtheilung zum Vorstand den Abg. Strobach, zu dessen Stellvertreter den Abg. Franz Schmitt, zu Schriftführern die Abg. Praschak und Wiescilaner, und zu Berichterstattern die Abg. Pribyl und Vacano. Präs. Ich werde demnach ersuchen, sick morgen um 9 Uhr Früh in den Abtheilungen zu versammeln, um in den übrigen Abthei' lungen die Wahlen der Vorstände vorzuneh men. — Der Herr Abg. Petranovich hat sich als krank gemeldet. — Der Vorstand der Finanz-Commission ersucht, damit die Mitglieder dieser Commission heute Nachmittag zusammentreten möchten. Es sind einige Inter« pellationen angemeldet, und zwar eine des Herrn Abg. Vacano. Wollen der Herr Abgeordnete dieselbe vorlesen. Abg. Vacano (liest von d?r Tribune aus): Interpellation an das hohe Finanzministerium. In dem Vortrage des Herrn Fi-nanzminifters vom 21. November heißt es wörtlich: „Die dritte Bedingung, ohne welche ein Finanzsystcm. das eines mächtigen Staates würdig wäre, nicht gedacht werden kann, bestehet darin, daß dasselbe in allen Theilen auf der Gerechtigkeit beruhe und alle Mittel, die dein siechte nicht entsprechen würden, unbedingt verwerfe." Ein Ausspruch, der innerhalb und außerhalb des Hauses freudig begrüßt wurde. Obgleich nun von allen Steuern, die in Oesterreich erhoben werden, gerade die Grundsteuer diesem Grundsätze am meisten entspricht, so ist es doch drin^ gend nothwendig, die Mängel des sogenannten stabilen Catasters aus der doppelten Rücksicht schleunigst zu beheben, weil einerseits die neue Catastrirung in mehreren Provinzen noch im Gange ist, in anderen erst zu beginnen hat, und man daher darauf bedacht seyn soll, gleick von vornherein alles zu ver meiden, was jenem Grundsatze dcr Gerechtigkeit nicht entspricht, und weil man andererseits in den sckon catastnrten Provinzen theils durch eine dem Hauptzwecke des Catasters und den Forderungen der Gerechtigkeit nicht entsprechende Evid enzhal t ung desselben, theils durch die gleich ursprünglich sich eingeschlichenen und sich fortpflanzenden Ungerechtigkeiten Gefahr läuft, alle jene Vortheile, die man sich von diesem großartigen, mit so vielem Fleiße und Kosten gelegten Operat eben hinsichtlich einer gerechten Steuerumle-gung machte, in nächster Zeit zu verlieren. Ich erlaube mir, in diesen Beziehungen m^ besondere Folgendes hervorzuheben.- Erstens-Die Bestimmungen dcrSchatzungs-Instruction, nach welchen die von dem Brntto-Ertrage zur Nusmittlung des Reinertrags abzuziehenden Culturskostcn für den Fall geringer als in der wirklichen und nachgewiesenen Höhe in Anschlag gebracht weiden, wenn sie gewisse Percente des Brutto-Ertrages (die sogenannten Zwangspercente) übersteigen, sind offenbar mit dem Gerechtigkeitsprincipe im Widersprüche, denn hiedurch werden gerade die unfruchtbarsten Gegenden gegen den wirklich erhobc-"kn^ Thatbestand in ihrem Reinertrage unrecht» "läßig gesteigert, und dadurch mit einer zu hohen Grundsteuer überbürdet. Zweitens, Die Erfahrung lehrt leider, daß sehr auffallende Mißverhältnisse der Reinertrags-Schä-tzungen bestehen, und zwar nicht nur zwischc" ven einzelnen Provinzen, den einzelnen Kreisen, sondern selbst zwischen in ganz gleichen Boden- und sonstigen Verhältnissen besiudll-chen Nackbarsgemeindcn. sobald sie nur in verschiedene Echätzungs-Commissariate fallen. Die Hauptursache dieses ungerechten Mißverhältnisses liegt offenbar darin, daß in der Schätzungs-Inftruction kein hinreichend fester objectiver Anhaltspunkt geboten ist, sondern, daß die Ausmittlung des Reinertrages zu sehr der individuellen subjcttiven Anschauungsweise der Catastralbeamten überlassen ist. Drittens. Die Gvioenzhaltungs-Instruction hält den Hauptzweck des Catasters, nämlich eine 405 gerechte und andauernd gleichförmige Steuer- A umlegung nicht gehörig fest, sondern setzt über A über denselben einen Nebenzweck, der darin tr bestehen soll, das; durch Vernachlässigung einer H den wahren Reinertrag im Auge bebaltendcn sü Evidenzhaltung die Bodencultur dadurch geln^ I den werden würde, daß jede nachsolgendt sac- usche Erhöhnng oder Verminderung des Nein- T crtvages außer Berücksichtigung gelassen wird, ze wodurch bei der Grhöbung des Reinertrages der A orrb leibende geringere Steueransatz gleichsam re eine Belohnung für den Besitzer, bei einer Ver- oc Minderung des Reinertrages aber die Beibc n^ daltung des außer Verhältniß getretenen Yobcn sa Steueransatzes eine Strafe auf ewige Zeiten, ni unv zwar für alle nachfolgenden Besitzer ab- b, geben soll. Dieser Grundsatz und die darauf H gegründete Erwartung ist aber schon an und di für sich nicht stichhältig; denn, wenn der si Grundbesitzer nicht wegen dem zu erwartenden i. höhern Ertrage zur bessern Bodeneultur ange- T spornt wird, so wird er ei gewiß auch nicht !i durch die Differenz der Steuerquote; ungerecht e, stellt sich aber ein solcher Grundsatz besonders li dann heraus, wenn die Veränderung im Rein- tt ern-age »icht vom Besitzer abhängig ist, son- b dern ilne Ursache von außen kommt. Aller- d, dings soll nicht der Fleiß besteuert werden, es il wird aber nothwendig, daß nach einer länge- d, ren Reibe von Jahren der Uebergang uon ft einer Haupttullurgattung in die andere, und b insbesondere solche Veränderungen des Rein- v n träges die geeignete Berücksichtigung si^.icn, d welche aus von« Besitzer nnabhängigen Ursa- u chen eintreten, wenn lnan nicht jene Millionen, r, welche der Cataster gekostet hat und uock ko-jf, stet, preisgeben, und in wenigen Iabrzchc'l^!li len d'er vorigen Ungleichheit in 1er Bestcul rung. d und der damit verbundenen Ungerechtigkeit 1st Thür und Tbor öffnen wird, Die Evidenz-!f Haltungs-Instruction bedarf ?aher einer gänz^si lichen und zwar principiellen Uinarbeitung, Italien in ihrer Eigenschaft alö Staats-ärger das unbestreitbare Recht haben, ihr Wahlrecht auszuüben, und daran nur durch e kriegerischen Operationen gebindert worden nd; in ferncrem Anbetracht, daß die Armee » Italien eine so ansehnliche Anzahl von Staatsbürgern umfaßt, daß dieselben eigene Vertreter in den conftituirenden Reichstag zu ttsenden im Stande sind ; in Anbetracht end-ch, daß auf dein Boden Italiens eine bedeu->lde Anzahl von Beamten und anderen wähl-crechtigten Staatsbürgern des hiesigen ^än-crcompleres sich befinden, welcke gleichfalls )r Wahlrecht auszuüben wünschen, stelle ich en Antrag eines zu erlassenden Gesetzes in )lgender Fassung: 1. Die Armee in Italien, loß in ihrer Eigenschaft als ein Inbegriff on österreichischen, dem hier vertretenen Län-ercompler angehörenden Staatsbürgern wählt nd entsendet 3 Abgeordnete in den eonstitui-^nden Reichstag. 2 Diese Wahl gilt nur n- diesmal aus Rücksicht auf die außerordent-chen Umstände; es dürfen aus denselben für ic Zukunst keine Folgerungen und keine Andrücke gemacht werden. 3. Die ungarischen, roatischen unv italienischen Truppen dürfen ich bei der Wahl der Abgeordneten nicht be-peiligen. 4. Die bei der Armee zugetheilten Zcamten und sonstigen wahlberechtigten Etaatb« ürger haben dei derselben Gelegenheit auch br Wahlrecht auSzuüben. ä. Das Ministerium >at aus Anlaß dieser Wahlen das Provisors che Wahlgesetz vom «. Mai v. I. auf eine nit den Arntec-Einrichtllngen bestens sich ver-ragende Weise in Anwendung zu bringen. !. Eine beini Eintreffen der Armee-Abgeord-»eten vorzunehmde Verlosung hat zu entscheiden, welchen Provinzen angehörend dieselben ,u betrachten sind. Präs. Es ist dem Herrn Antragsteller -ine kurze Begründung gestattet. Wünschen )er Herr Antragsteller ron diesem Rechte Gebrauch zu machen? Abg. Zbyszewski. Schon in meiner, im 19. d. M. gehaltenen Rede hatte ich die 3hre, dem hohen Hause die Einbringung die« 'es Antrages zuzueignen. Ich erlaube mir, oiesen Antrag eimn dringenden zu nennen. 5ck will es versuchen, mich darüber zu rechtfertigen. Ich will nickt etwa damit meinen, ver Antrag sei so dringend, daß er nickt ge' »ruckt, und der Würdigung des hohen Hauses überlassen werden kann. Ans andern Grün den fand ich für räthlich, itm dringend zn uenncn. Höchst erhebend, höchst erfreulich wäre es für mich und meine militärischen Freunde, wenn wir an» Schlüsse des Reichstages von unseren gesammten Waffenbrüdern Anerkennung ernten würden. Höchst niederschlagend aber wäre das Bewnßtsein, wenn durch irgend, eine irrige Ansicht, vnrch Unterlassnng einer Vorsicht, over durch irgend einen tückischen Zufall das Gegentheil erzweckt würde, wenn die Armee in die Lage versetzt würde, ihr Miß» fallen ausdrücken zu müssen. Und für wahr, meine Herren, es ist gar leicht zu v^rstossen, wenn wir nicht alle Umsicht brauchen, denn ich gestehe offen, daß manche wichtigen Fälle des praktische« Dienstes von uns wohl, eifrig aber nicht mit genügender Sachkenntniß werden vertreten werden. Dieses war es, was mich leitete, und den Wunsch in nur rege machte, Beistand von Seite der Armee zu fordern, ich erkannte, daß dieser mir nur werden könnte, )enn die Armee in der That Vertreter be-5ml, und in der Armee Italiens sah ich end-ick einer willkommenen Lösung meines Stre-enß entgegen, sobald sick nur der passende lugenblick darbieten w^»rdr. um ihre Anspruch» eltend zu machen. Meine Sorge geht nun or Allem dahin, Ihnen die Gerechtigkeit der lnsprüche der Armee in Italien auf Entsen-ung von Vertretern in dieses Haus möglichst rundlich darzustellen. Bei dieser Gelegenheit mke ich ganz vorzüglich die Aufmerksamkeit es hohen Hauses auf das provisoriscke Wahl-esetz vom 9. Mai v. I. und auf die nach-räglichen Bestimmungen in Betreff der Nah-m, welche, wenn sie auch nicht in der gan-m Monarchie in Vollzug geseht worden sind. och wenigstens in Wien vollkommen kacktet mrden. Das Gesetz von» 8. Mai benimmt, ?enn auch nur leise angedeutet, dock irgend inen Census; der Soldat würde vermöge dem-!lben ohne Wahlrecht sein. Ich frage aber, leine Herren, sind die geraden Glieder, das 3lut eines Soldaten nicht hinreichender Cents, um ihm auch Rechte zu geben? (Bravo.) )ie nachträglichen Bestimmungen, die da er-?lgt sind, waren scheinbar günstlgrr noch für en Soldaten, sie bestimmen nämlich nur Aus« ahmen: l. Für alle Nahrungs-, Obdack-nd Paßlosen. 2. Für alle niedern Brdienftun-en. Ich glaube, es wäre unwürdig, wenn ich lur den geringsten Zweifel, den flüchtigsten 9eweis für die Ansprüche des Soldaten, aus Grundlage dieser Bestimmung gebeu wollle; ilso ick gehe biemit von den» entschiedenen Grundsätze aus, daß ver Soldat ein unbeftreit->arcö Wahlrecht l>al, sobald er 24 Jahre all geworden ist. Meine Herren, blicken Sie aus ie Armee zur Zeit der Wahlen zum corrstttui enden Reichstage, so zerfiel sie damals ln 3 Abtheilungen. Die erste derselben war inmr-)alb der Gränzen des Ländercompleies, de» )ier vertreten wird. es konnten die Truppen )icses Haupttheiles der Armee sich an den Wahlen betheiligen, und sie haben es, wenn inch nur im geringeren Maße, auch gethan. Diejenigen, die sich zu den Wahlen nicht be-;abcn, die sich hei denselben nicht betbeiligten, onnten es allerdings, sie konnten ihr Recht >er Wahl reklamiren, wahren, und dann nach lsrlieben ausüben, nnd wenn sie es dennoch uckt thaten, so war es nur eln Act ibre« rcien Willens, und wir dürfen hier den Fall lls erledigt ansehen. Alle diejenigen Truppen iHml ich.die innerhalb dieser Länder waren, haben 'einen Ansprnch mebr. Die zweite Abtbeilung )er Trupps, war zerstreut in Ungarn und Siebenbürgen. sie waren nirgends in bedeu-lendt-.l Massen angtbüuft, und wurden in de, Folge der Zeit aus Unga-n hervorgezogen, ein 5heil davon ging sodann nach Italien, der indere steht noch gegenwärtig höchst wahrscheinlich bei der Armee des Feldmarschalls Fürsten Windischgrätz. Vs sind dieß nur geringere AbtK'.!lnna/u, welche nirgends w so ausgiebiger Anzahl versammelt sind. um als ein Ganzes ihr Wahlrecht anzusprechen und auszuüben. Besonders die Ansprüche der Truppen in Ungarn hervorzuheben, brauche ick demnach nicht, nnd glauben Sie es, meine Her-ren, ich spreche es mit Zuversicht aus. diese Truppen werden fl.r dieses Mal auf aUe tbre Ansprüche gerne verzichten, wenn sie nur das freudige Bewußtsr'.n baben, ikre Brüder in Italien seien berücknchtigl worden, es sei ihnen ihr Recht zngestau^n, es sei ll'nen die Vertretung in diesem lwhen Hause gewann wol» den. Nur die italienische Armer, als große, Körper von wahlberechtigten Staatsbürgern, als ein Körper, der nebst seiner Berechtigung auch eine so große Anzal'l von Individuen umfaßt, um selbstständig vertreten zu sein, als ein Körper endlich, der bisher gar wmig t»s« achtet worden ist. verdient füi jetzt eine au^ sckließliche Berücksichtigung zu finden- ^

!», 2. Absatz, wärc statt des 2. Sahes: „Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verb.echen, bei politische und Preßvergehen zu erkennen," zu setzen: „Bei Zerbrechen, bei politischen und Prcßvergcheu erfolgt die Entscheidung über di»' Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten durch Schwurgerichte." - Es liegt ferner vor ein Verbesserungs-Antrag des Abg. Bininger; er wütet: „Am Ende des dritten Absatzes wäre nach den Worten: „gezogen werden" beizusetzen: „ausgenommen den Fall der (5assati on , des ganzen Verfahrens." — Ein Verbesserungö-Antrag des Abg. Kud-,ler lautet: „Am Ende deS 8 5 soll im letz-ten Satze nach den Worten: „nochmals in Untersuchung gezogen werden," folgender Satz beigefügt werden: „Es sei denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend ' z u m achen im Stande i st, und i m F a l-le der Abweisung der wiederholten Klage die Leistung voller Genugthuung für den Angeklagten auf fich nimmt."—Ein vierterVerbesserungs-Antragist der des Abg. Lasser: „zum letzten Absätze des H. i» , für den Fall, daß nicht die Weglassung dcs ganzen Absatzes beliebt werden sollte, hinzu» zusetzen: l. entweder nach den Worten: „erklärt wurde," sei einzuschalten: „den Fall der Cassation deS Verfahrens ausgc^ nommen," oder 2. nach lem Worte: „Ge-jchworncngericht" sei einzuschalten: „rechtskräftig." —, Endlich ist ein Antrag ves Abg. Fluck vorliegend. (5s ist. wie ich sehe, der ganze Paragraph. — Abg. Fluck. Ich habe das Amendcment so tertirt, wie ich glaube, daß der ganze Paragraph lauten soll. Präs. Ich werde demnach vorlesen. Nach dicstm Verbesscnmgs-Antragc soll der Paragraph lauten: „Dic Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter geübt. Das Ver-fahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil-und Strafsachen muß öffentlich und mündlich sey.,. Ausnahmen von der (Ä ', :»'«."«»: U'"»^ Abg. Haßlwanter. ^«n«. ^ fteies öol^ ertönte es schou ^?^Vdie^ Tnbune - Ocstern'lch nn gerechtes Volk' ruft ich heute, uud hlemit stimmen'die "ande des Erdkreises überein. Wie kommt es aber daß ein so Gn'echligkeitsl lebend es Volt nicht auch ein Gerechtigkeitsübendcs in dem Sinne war, daß es an der Gcrechtigkcitspflegs llttivcn Antheil nehmen durfte? Meine Herren, darin liegt dic Vorenthattung eines wesentliche« Volksrechtes, darin lag das Mißtrauen der eigenen Regieruug gegen d'i3 eigene Volk, sich verstoßend gegen die Grschichte sich verstoßend gegen die Ver-»"."ft. Schauen wir zurück auf die Hebräer, Märchen, Römer, Germanen und Slaven; wlr finden die Verurtlieilungm des Bürgers ^ ll r ch seine M itbürger bald in dcr Forin, dap alle Bürger eines bestimmten Bezirkes 'lch zum Gerichte vereinigten, wic die Germa- nen, bald in der, daß nur die Vertrauens« würdigste" Männer aus denselben, wie bei den Romern und Griechen, zu Gerichte saßen, nach dem Spruche: «,^c »«,»»«, n^c i»ml,l'«- iu beiden Fällen finden und sehen wir die Schwurgerichte. Uns hat man in der Schule gesagt, daß dieß noch die rohe Vorzeit war, wo man keine eigenen Richter hattc. Anders dachten nach dem Zeugnisse des Tacitus die Germanen, die es unerklärlich fanden, daß ein Einziger, eine ständige Behörde das Recht haben solle, über Freiheit und Leben des freien Mannes zu entscheiden, daß ein Einziger das Recht haben sollte, einen Mitbürger zu fesseln und zu tödteu. Verfolgen wir jedoch die Geschichte weiter, so finden wir ein allmäligcs Schwinden und Ve rsch w inde n dieses wichtigen Volksrechtes. Das canouische Recht sührte deu Inquisi-tions-Proceß ein, der unter Imwccns dem M. seinen Höhepunkt erreichte; zwar nur für kirchliche Angelegenheiten eingeführt, wurde dieser allmälig in das Staatöleben übertragen. Das Faustrecht langte damit nicht mehr aus, der offeuen Gewalt auch offene Gewalt entgegen zu sehen: wenn nnr der Sieg, so war das Mittel gleich; daher wurde der Gewalt List und geheime Gewalt — eine heilige Vehmc entgegengestellt. Bei einem solchen Zeitgeist«,' war es auch Regenten, welche absolute Monarchien gründen wollten, ein Leichtes, auch die Gruudsätze des inquisitorischen Proeesses als eine geheime Vehme in das Staatsleben einzuführen. Wer die Rechte dcs Volli.^ in Pflichten, wer die Pflichten des Regenten in Rechte umwandeln will, muß sich vor Allem um cmen. lhm uud nicht dem Volke gefälligen Richter umsehen, dcr muß selbst entscheiden, und kann das Volk nicht mehr mit im Rathe sitzen lassen. Eine soglciche Aufhebung der Schwur gerichte bat jedoch keine Regierung gewagt; das Volk würde sic auch nicht zugestanden haben, allein es gab Mittel/dic Männer des Volkes nach und i,qH zu verdrän-g en. Man führte allmälig die lateinische? Gesetze: das römische, das canotuschc Recht ein. Da konnte der deutsche Mann nicht mit dem zu Bologna lateinisirtcn Jünglinge in die Schranken treten», das >l« '.1m-l8 wurde ihm höher als seine Verge, weiter als seine Ebenen. (Vrauo.) Da schied sich schroff Juri st und Ni cht - Hurist, aber nicht mchr so schroff M itbürger und F r c m-de r. Staaten und Provinzen eiferten dagegen, und suchten durch Zusammeusiellung ihrer ^andesstatuten ihre altcu Sitten, ihre alten Nechtc zu wahren. Aber der einmal angenommene Grundsatz, daß das eanomschc und römische Recht doch in Subsidinm zu gelten haben, mußte dem Juristen das Uebergewicht über den Bürger verschaffen. So kam es, daß, wenn auch durch die Carolina noch ausdrücklich die Schwurgerichte gesetzlich aufrecht erhalten wur° ven, sie doch allmälig verschwanden, und im l8. Jahrhundert größtcntheils in Deutschland ihr Ende erreichten. Geblieben aber ist dieses Volksrccht in England, in Frankreich, in den Niederlanden, in Schweden, in Norwegen, in Belgien, noch besteht es in den Gegenden des linken Rheinüfers, und so wurde der Rhein auch eine juridische Gränze im eigenen deutschen Vatcrlande, cinc Gränze zwischen S ch w u r g c richt u n dIuquisiti o n s - P r o-ceß. Es ist cine heilige Pflicht für uns als Volksvertreter, dieses wesentliche Volksrecht wieder zu vindiciren. Es bandelt sich um Weckt zu sprechen über die wichtigsten Angelegenheiten, über Freiheit, Leben. Ehre der Bürger, sohin über ein allen Bürgern zustehendes Nationalgut. Es handelt sich im constitntionellen Staat nicht mehr bloß um Aufrechthaltung dcr Rechte des Regen-ten, sondern auch um Aufrcchthaltung dcr Rechte dcs Volkes; es gibt nicht mehr bloß cinen Hochvcrrath gegen den Thron, sondern auch einen Hochverrath gegen das Volk. (Bravo.) Darm» sollen beide Gewalten in Ausübung dieses höchsten Rech« tcs vereint auftreten: Krone und Volk; das Vaterland, wie der Engländer sagt, soll den Ausspruch thun. Gleichmäßige Vertretung der Krone durch Juristen und Staats« beamten, und dcs Volkes durch sclbstge-wählte Vertrauensmänner ist auch ganz in der Natnr des Richteramtes gegründet. Die richterliche Thätigkeit rcducirt sich auf die Beurtheilung von Rechtsfragen. Auch dießfalls gibt die Geschichte die Resultate langer Erfahrung. Wir finden zuerst die Römer, Griechen und Germanen über Alles Urtheil fprechen, worüber nur zu urtheilen war, ohne hierin irgend einen jnridischen unterschied zu machen; wir finden aber auch, daß es sich allmälig herausstellte, daß nicht für jede Frage jeder Verstand ausreiche, und daß es Fragcn gebe, welche juridische Kenntnisse nothwendig voraussehen. Es bildete sich dcr Satz aus: über Thatfragen sollen die Geschwornen, über Rechtsfragen sollen die Iu» ristcn entscheiden. So beschränkten sich die römischen .ImNcc^ auf Thatsrageu, so beschränkten sich die Engländer auf den Ausspruch dcr That, wiewohl ihnen nach dem Gesetze das Recht zugestanden hätte, auch über Rechtsfragen zu entscheiden; so verwies die Carolina die Geschwornen, ein Parcre von Sachverständigen einznholcn. So finden wir es auch Praktisch ausgebildet in England, in Nordamerika, in Frankreich, Belgien und in allen deutscheu Landen dcs linken Rheinusers. Ueberall finden wir den Ausspruch der Schwurgerichte beschränkt auf die Thatfrage: „Hat der Beschuldigte diese oder jcue Handlung unter diesen oder jenen Umständen begangen oder nicht?" be-schränkt auf das Schuldig oder Nicht' schuldig, auf das Ja oder Nein. Diese Erfahrung ist aber auch in der Vernunft begründet. Die Entscheidung der Thatsache, die Gewißheit eines Verbrechens kann aus keiner anderen Quelle kommeu, als wol-aus jede historische Gewißheit kommt, unv das kennt und fühlt auch der Nicht» sJurist. Der Ausspruch dcr achtbarsten !Männer des Volkes, vom Volke gewählt, an-«erkannt nnd unbeanstandet gefunden von der Regierung, dcr Aussprnch von Männern, welche aus dem Voltc gewählt, ohne Gewalt wieder zurückkehre» in das Volk, welche weder das Mißtranen des Angeklagten, noch des Anklägers ausschloß, dcr Ausspruch solcher Män« uer ist zurückgeführt auf die Aussprüchc der von dcm obersten Richter stammenden Quelle des Erkenntnisses auf die Ver< nuuft und das Gewissen, und das ist der höchstc Richter dieser Erve. Man bat nns freilich bisher durch Bcwci s-Theorien in die schwierigsten Formen eingeübt, man hat uns in eine Zwangsjacke dieser Form eingeengt; es brauchte lancft, bis die jnridiscke Praxis so weit an uns gedieh, die Ueberzeugung des Mannes den dem Vnrl-ftcn vorgeschriebenen Formen" zu opfern, bis eine juridische Kruste um das männliche Herz wuchs. Allein, was sind diese Beweisformeln? Leer und zwecklos, wenn sie Mit dcr inneren Ueberzeugung übe,' einstimmen. ' Ein den freien Herzschlag hemmender Schraubstock, wenn sie demselben entgegen sind. Welche Mißgriffe erzeugte auch die,cs Formelwesen? Dcn Beweis aus Znfammentreffcn der Umstände hat es geboren, einen Beweis, der nach positiven wenn auch in noch so künstliche Bestimmungen znsammengccngt, doch nicht von der innern Ueberzeugung des Richters abhängt, einen Bcwcis aus Zusammentreffen dcr Um-stände, der wenigstens in Prari bei einen, kleineren Verbrechen eine noch schwerere Swiss nach sich zog. weil die Unbeugsamst des Inquisiten kein Geständniß spendete, wäh'cno bei wichtigerm Verbrechen, al»f welche "e Todesstrafe gesetzt war, das M,etz ,clb t unsicher seines Geweises, eine gelmdtn Strafe verhangen ließ. .Z" wenlg, wenn er schuldig, viel zuviel, wenn er un- Beilage zum Amtsblatt der Laibacher Zeitung l349. schuldig war!" (Beifall.) Diese Veweis-formcn führten auf ein drittes Urtheil, auf ein Ablassen von der Untersuchung aus Mandel rechtlicher Beweise, was in Oesterreich so weit ging, daß nach statistischen Notizen sich diese Urtheile zu den Straf-Urtheilen wie 1 zu 4 verhielten. Diese Entlassung aus Maugel rechtlicher Beweise ist schlechter, als die früheren Gottesurtheile der Wasser- und Feuerprobe, denn ohne schuldig befunden zu seyn, kehrt man doch nicht unschuldig, nicht einmal in alle bürgerlichen Rechte zurück! Diese Veweisformcn, meine Herren, erzeugen das Haschen des Richters nach Geständnissen. Diese Beweisformen sind daher auch unmittelbar Ursache der früheren, nun abgeschafften, aber der in modcrnisirtcr Form oft noch fortbestehenden Tortour: doch ich will Sie nicht führen durch Untersuchungsgefängnisse. Nach dem Grundsätze: der Geschworne soll nur über die Thatfrag^, der Jurist über die Rechtsfrage entscheiden, bleibt dem Schwurgerichte nur der einzige, jedoch auch der wichtigste Punkt des Erkenntnisses über Schuld oder Nichtschuld des Inquisiten; di<-. Gc-sctzauslcguug, die Bestimmung der Fragestellung, die Auweudung des Gesetzes aus den ausgesprocbencn Fall, ins-besonders das Ausmaß der Strafe setzt juridische Kenntniß voraus, und diese bleibl dann dem beigegcbcncn Juristen-Gremium oder Richter - Collegium. Aus demsclbcn Grunde bleibt auch der Iurv-Proceß nicht Schwurgerichten, sondern geprüften Richtern zur Entscheidung auheim gestellt, wenn auch allerdings für emzelue Geschäftskreise einzelne Fachmänner in Form von Schwurgerichten ausgestellt werden können, wie dieß vorzüglich bei Handels- und bei agrarischen Gerichten der Fall sein soll. Auch die Frage, ob gegen Jemand die Untersuchung einzuleiten, oder ob er vor die Afsissen zu stellen sei, ist nach meiner Meinung nicht den Schwurgerichten zuzuweisen; ich anerkenne dießfalls keine Anklage-Jury, denn die Fragen, ob Inzichten vorhanden seien, ob Aussicht bestehe, mit Erfolg einen Proceß abzuführen, sind nicht mehr bloße That fragen; die Erfahrung zeigt weiters, daß das Volk bei bloßen Verdächtigungen viel zu voreilig handelt, und daß der Gang der Untersuchung häufig erschwert, ja unmöglich gemacht werden würde, wenn die mangelhaften Daten schon gleich beim Beginne der Untersuchung oder vorEinleituug derHaupt-untersuckung öffentlich bekannt, und sohin dem Thäter und dessen Freunden möglich würde, die noch uncntdeckten Daten bei Seite zu schassen. Man wende nicht ein: Ja, wenn wir keine Anklage-Jury haben, so haben wir wieder alle Gräuel des Inquisitions-Processes! Die Unabhängigkeit uud Unabsetzbarkeit des Richters werden wir eben so vertheidigen, wie wir bei §. 2 uns über die strengen Grundsatze hinsichtlich der Verhaftung, der llnl)^»«-l-«»l-ml8-Akte geeinigt haben. (Bravo.) Wir werden bei tz. 7 das Hausrccht wahren, und darin geqeu zu voreilige Uutersuchung Schutz finden. Dieß, mcine Herren, sind dic wahren Garantien gegen den Inquisitionspro-ccß, und die wichtigste ist das nachfolgende öffentliche Schwurgericht, wo selbst unter and ernüchtern alles das in das öffentliche Licht gestellt wird, was früher in dem Inquisitionsprocesse heimlich vorgenommen wurde. Die Praris hat dieses auch bewiesen, und daher finden wir in England allein noch die Anklage-Iurv. — Diese höchste Entscheidung im Staate, wobei die Königs- und Volksrechtc gleichzeitig vertreten werden, ist jedoch nur bei den wichtigsten Angelegenheiten des Staates nothwendig, nur bei den wichtigsten An« gelcgeuheitm in den übrigcn Staaten üblich, geringere Verbrechen werden vor Zucht-, vor Polizcigerichten abgehandelt, unr die schwersten Verbrecher si'we" wir vor die Affisen gestellt. Wenn wir damit unser Crimmal-Ge-fttzbuch vergleichen, so müssen wir nothwendig cinc Revision desselben vorerst vornehmen. Vieles muß davon ausgeschiedeu werbcu, wir müssen, wie früher ein Begriffsunterschied zwischen Kerker und schwerem Kerker war, einen Unterschied zwischen Verb rechen und schweren Verbrechen bilden, und nur die schweren Verbrechen vor die Assisen stellen. Dieses ist der Grund, warum ich mich gegen den 8- 6 einschreiben ließ. Ich spreche für das Amendcment, das Herr Flnck eingebracht hat, sohin mich dafür aus, „daß die Gerichtsbarkeit durch vom Staate bestellte Nicht er geübt werde," wenn auch Schwurgerichte bestehen. Denn die Schwurgerichte, vom Volke gewählt, sind vom Staate auch wenigstens dadurch zu bestätigen, daß das Ausschließungsrecht nicht geübt wird, und in soferne sind auch die Geschworneu vom Staate bestellte Richter. Ich beschränke die Schwurgerichte bloß aus das Erkenntniß des „Schuldig" oder „Nichtschuldig." gehe sohin nicbt so weit, als man wenigstens nach §. 3 des Entwurfes geheu könnte. Ich beschränke das Schwurgericht auch nur auf alle schweren Verbrechen, und glaube, daß der Satz des Hvn. Fluck: „und jedenfalls bei politischen Verbrechen." wegbleiben könnte, da dieselben, inso-ferne sie schwere Verbrechen sind. unter dem allgemeinen Ausdrucke bereits begriffen sind. Ich habe mich gegen den 8» ^ serners cin-schrcibcn lassen, weil ich nicht nur keine An-klagc-Inry kenne, sondern weil ich auch den 3. Absatz der §. .'; nicht in Ordnung siude, daß nämlich in keinem Falle eine Niederauf-uahme der Untersuchung gegen einen einmal unschuldig Ei klärten Platz greifen dürfe. Sie habe» gesehen, meine Herren, daß ich die Wich-ligkeit der Schwurgerichte gewiß anerkenne, daß ich finde, daß sie auf Vernunft und Gewissen gegründc t e Aussprüchc sind. Ich erkenne auch die Heiligkeit der Jury in dem Sinne, daß der Ausspruch derselben uicht wegeu bloßer Meinungen Anderer abgeändert werden dürfe. Ich gebe sohin bei Schwurgerichten keine Appellation, sondern nur eine Cassation zu; aber, wenn andere Umstände vorliegen, so entscheidet auck dieselbe Vernunft, dasselbe Gewissen anders. Jedermann wird mir zugeben, daß, wenn auch die Jury gegen Jemanden das „Schuldig" ausgesprochen hat, es ihiu frei stehen müsse, seine Unschuld auch noch in der Folge erweisen zu können. Das läßt auch der letzte Absatz des 8. « zu. — Allein das gründet sich schon auf den Satz, daß der Ausspruch der Jury nicht un-t r ü glich, nicht unumstößlich sei; das gründet sich schon auf den Ausspruch deS Saitts, daß ein anders gestaltetes Faktum von der Vernunft und dem Gewissen auch anvers beurtheilt werde. Denselben Grundsatz finde ich daher auch anzuwenden, wenn neue Beweise der Schuld gegen einen solchen vorkommen, der von der )ury für „nicht schuldig" erkannt wurde; oder soll das Schwurgericht nicht mehr ein „Schuldig" desjenigen aussprcchen können, der zwar unschuldig erkannt, allein dessen Urtheil cassirt wurde? soll, wenn der Thäter, durch das eigene Gewissen gefoltert, sich bei dem Gerichte stellt, und nicht bloß das Geständuiß ablegt, sondern auch die Beweise seiner Schnld vorbringt, soll das Gericht ihn abweisen, und nicht mehr in Untersuchung ziehen dürfen? Soll, wenn z. V. aus Grundlage falscher, bestochener, meineidiger Zeugen das Alibi in einer Untersuchung bewiesen, und die srüher vorhanden gewesenen Beweise dadurch aufgehoben wurden, soll, wenn sich dieses Verbrechen des Truges zeigt, nicht uoch eine Untersuchung statt haben köuncn? - Würde hier nicht mehr der Form, als dem Inhalte gehuldigt? würde hier uicht die Freih eil eines einzelnen Verbrechers hüher als das Gesammtwohl gestellt? - Dieß über den ersten Grundsatz des 8- l! über Schwurgerichte. Mit dem weiter darin enthalteneu Satze: „In Strafsachen gilt der A n-kl ageproccß," cvkläre ich mich vollkommen einverstanden. Auch die österreichische Gerichts-Pflege hat in Zivilsachen diesem Grundsätze gehuldigt, und wir kennen auch dort die Rolle des Klägers, des Angeklagten und des Nichters in verschiedenen Personen. Allein bei dem Untersuchungsproccsse wurde die Rolle des Klägers und des Vertheidigers des Geklagten mit der Person des Richters vereinigt, nach dem Satze: wo es sich mn allgemeines Wohl handelt, da muß der Richter von Amts wegen vorgehen. Anders zeigt dieß uns wieder die Geschichte. In Griechenland, in Rom, in Deutschland traten bei Verbrechen einzelne Bürger auf, nicht bloß mit einer Anzeige, wie die Denuncianten unserer heutigen Tage, sondern auch mit den, festen Entschlüsse, ihre Anklage durchzuführen, sie führten die Auklage gegen den jener That Beschuldigten. Eine solche Procedur setzt freilich Männer des unbescholtensten Charakters voraus, Männer, welche stets bereit siud, ihr eigenes Wohl dem Vaterlande unterzuordnen; daher mag theils der Mangel dieser Männer als Regel, theils aber auch eingeschlichene Mißbräuche es veranlaßt haben, daß Staaten eigene Ankläger als Behörden aufgestellt haben, wobei es jedoch immerhin den Beschädigte n auch als Ankläger aufzutreten, srei gestellt blieb. Betrachten wir mit nur flüchtigen Hli-ckcn die Nachtheile des Inquisitions-Verfahrens und dieVorthcile des An« klag cprocesses,- so können wir über die Wahl nicht mehr zweifelhaft sein. Beim Inquisitionsprocesse spielte der Nichter alle drei Rollen selbst, er ist Ankläger, er ist Vertheidiger des Angeklagten, er ist Nichter; er muß die Vertrctnng beider führen, eine That, die ihm Pslicht, die dem Advocaten bisher cw Verbrechen war. Zuerst muß der Richter Ankläger seyn, er muß ^en Verdacht gegen cinc bestimmte Person fassen, die er dann in Untersuchung zieht, diese Untersuchung wird seine eigene Handlung. Bei der Beurtheilung aber bat er nicht nur die Handlung des Untersuchten, sondern auch die Procedur zu beurtheilen, er wird also Richter in eigener Sache. So wichtig manche Richter — wenigstens glaubten — >sich bei dein Volke zu machen, so beliebt bei den Dberbehörden, wenn sie nur die Schuld Vieler aussprechen konnten, ebenso beschämt glaubten sich Manche durch ein „Unschuldig" oder „:»k i,>5l!M<',:i" Lossprechen, -^ und diese sohin an der ssntschcidung selbst befangenen Männer sollten die Vertheidiger des Inquisiten sevn? — Dieselbe, Person, die den Inqnisiten ergreift, die dcn Inquisiten in Untersuchung fühtt. und ihm das Urtheil spricht, die ihn zum Galgen begleitet, dieselbe soll V ertheigcr seyn? Klingt das nicht wie Hohn! Man kann zwar ent< gegneu: ja auch wlr hatten Vertheidiger, in Nceursfällen wurden sie zugelassen. Mrine Herren, nur bei minder wichtigen Verbrechen fand ein Recurs statt, bei wichtigeren Verbrechen mußten die Acten von Amtswegen dem Obergerichte vorgelegt werden, und da war qar kein Recurs, kein besonderer Vertheidiger; aber auch iu jenen Fällen, wo der Rekurs bestand, war die Vertretung nur zuM Scheine, dcun was erhielt dcr Vertheidiger? er erhielt eine Abschrift des Urtheils, dan" die Gntscheidungsgründe für das Urtheil, die Acten mußten ihm Geheimniß bleiben. Nun Glück auf zu einer solchen Ver-tretuug! Allerdings bestand die urtheilst chende Behörde aus mehreren Männern, allc^ dings bestand auch die zweite Instanz a"° noch nicht an dcr Sache betbeiligtcn Richtern-allerdings war ihnen anch aufgetragen, sowohl die Schuld als die Unschuld gleichmäßig abzuwägen. Allein, meine Herren, nicht s" sehr das Mißtrauen auf die Fähigkeit, auf den guten Willen dieser Richter, sondern vielmehr das Mißtrauen und Bedenkliche auf die Wage selbst, womit diese Nichter abwHM mußteu, fällt mir hier auf. Diese Wage war einzig der Act enertr ac t, de„ der Referent vorlas. Mehr wußte da? Gremium der erste» und zweiten Instanz nicht, Das Gremium sah niemals seinen Inquisiten, nur der Inquirent gab ein Bild von ihm. Das Gremium hörte nie den Inqnisiten. hörte nie die Zeugen, nu? '»er Referent sagte etwas darüber. Wenn nun dieser Actenertract nicht in Ordnung war, dann meine Herren, war eine falsche Wage gestellt, bei der auch die gerechtesten Nichter Unrecht sprechen mußten, wenn sis auch ihr Gewissen mit dem Satze: „ljnocl nun e«t ü» :^tis, mm c«t in mui>ll<," beschwichtigen tonnten. (Beifall.) Betrachten wir hingegen die wohlthätigen Folgen des Anklage-Processes, so finden wir die drei wichtigen Rollen des Klägers, des Richters, des Vertheidigers des Angeklagten auch unter drei Personen vertheilt; wir finden einen ganz unbefangenen Richter, der in der Voruntersuchung gar nicht betheiligt war, sohin nicht über seine Handlungen entscheidet: wir finden einen Richter, vo» dem der Autläger alle Gründe gegen den Angeklagten, und der Vertheidiger auch alle G«-a,engründe vorgebracht har, vor dem die Crtreme dcr Schuld und Nichtschuld vertheidiget wurden, dem das ganze Factum wie in einem Bilde vorgeführt war, es bleibt also ,;ber die Wahl zwischen dem Inquisitions-Ntch-ter und einem Richter bei einem Anklage-Proceß nichts zweifelhaft. Mit dem Anklage-Proceß und dem Schwurgerichte steht in nothwendiger Verbindung Mündlichkeit und Oef-ffntllchtclt dcs Verfahrens: zwei Größen, die in Oesterreich bisher gänzlich verkannt wurden. Mündlichkeit war fowohl im Civil- als Criminal-Proceß vcibannt. Das mündliche Verfahren im Civil-Pwcessc wie das gesammte Verfahren im Criminal ^Processe mußte schriftlich aufgezeichnet wcrdcn. Alles mußte zu Protokoll genommen werden, und der Richter entschieb nur nach dem in diesem Protokoll Enthaltenen. Wir hatten also dem Wesen nach nichts anderes, als einen schrift. ticheu Proceß. ' Das lebnldige Wort mußte zum todten Buchstabe» erstarren, bis es vor vtli Richter durch d»n Referenten durch Ablesen gebracht wurde, die einzige Ruine der Mündlichkeit! Ganz anders verhält es sich, wenn beide Parteien und alle, welche in dcr Sache Aufklärung geben können, mündlich vor dem Richter verhandeln. Da klingt das lo bendige Wort zum Richter, da kann «r gleich Aufklärung verlangen, wo noch Zweifel, wo noch Dunkel ist; da tritt Lebendigkeit und Deutlichkeit den Verhandlungen in der Art ein, daß die Faßlichkeit derselben nur als eine natürliche Folge erscheint. Bcdcnkt man, wle vlel mau in elner Stunde spricht. wie wenig man in einer Stunde schreibt; wendet "!"" ^ß auf die Mass« der Satzschriften, auf 5 r....'^ ^ Prolokolle, Atten-Crtracte und ln ./„ "^Geschwindigkeit derVcrhand-lu".a/n, und aug dieser auch dl« Wohlfeil-b^t ^Procemührnng. wenn nicht wie ln A""k"ich der Staat selbst eine Finanzquelle wieder dauiit m Verblndnng sekeu will Dien meine Herren, sind Vorthe e d^ auf d e Gesammtheit der Bürg r dcn wokl ätia sten Ci^uß nehmen, die "aber auch"7v U thtg rückwirken auf Nichte, mch' Abvoc^ t e n. Enthoben ist der Richter von der Bo schwerde des Abschreibens, der Verfassung von Acten-Crtractcn mit allen zn<» t?t ^„l,.. der Grlassung so vieler Bescheide. Er bleibt Nicht großtentheils eine Schreibmaschine, er wird das, was er seyn soll, — ein Rich, ter. Schriftlich mag bleiben im Civil-Processe die Information der Parteien an ihre Vertreter < dle Informationen der Vertre ter unter sich; schriftlich muß bleiben, des w.'.tccen Instanzenzuges wegen, im Ctvilvcr-fahren dle Funktion des Richters in seine« Cnt-Ichciduna,; welches Faktum ist relevant, welche Beweist find zulässig, ob und w wte weit wlrd das Petit zugesprochen? — der sogenannte rationell? Theil dcs Processes. Aber mundlich muß werden jener Theil des Proves, w welchem dl« Parteien den Gx- genstand des Processes zur Kenntniß des Nichters bringen, der Vortrag des Factums, Anbietnng der Beweise, die Stellung dcr wechselseitigen Begehren, — der sogenannte materielle Theil des Processes. Schriftlich kann bleiben im Strafverfahren die Verhandlung bis zur Stellung ;um Schwurgerichte; aber der V 0 rgang v 0 r dem S ch w urgerichte m u ß m ü n >l i ch, seyn, wenn nicht Leben mit dem Tode vertauscht werden will. Innig verbunden mit dcr Mündlich keit ist "endlich die O e ff e n t-lichkeit des Verfahrens,—dcr große Schutz-geift dcs Rechtes, der aber bei uns ganz unbekannt war. In undurchdringliches Dunkel mußte bei uns die ganze Untersn-chung gehüllt werden. Die Einleitung — geheim'. — die Untersuchung — geheim! -die Aburtheilung — geheim! — und aus dieser finsteren Hohle ging dann der O ra k el fp r u ch, Urtheil genannt, hervor. (Beifall.) Schlafende Beisitzer, geborgte Siegel, abhängige Actuarc waren die Controleurs dcs Richters, Gesetze, die der Redliche nicht braucht, der Unredliche straflos überschreitet. Die Parteien sahen nie den Richter, wcnn er über ihre Causa sprach, ihr Vertreter dürfte nie den Richter sehen, wie er über diese von ihnen verhandelte Causa sprach, nur der Staat traute seinen eigenen Richtern nicht, und schickte bei Aerarial-Processcn politische und Cameral-Beamte, großenthcils nebenbei mit polizeilichen Rescraten betraut, in die Sitzung, um die Richter zu incontrircn. (Beifall.) Der Partei stand ^ l.vo.ls nicht zu, sie durste nicht zuhören, nicht einmal das Factum, was man in ihrer Rechtssache vortrug, noch weniger eine Begründung; nicht einmal ihre Vertreter, nicht einmal die übrigen Advocatcn, nicht einmal Freunde, — um so minder durfte das Volk Antheil daran nehmen. Leicht ist in Oesterreich dießfalls Abhilfe zu treffen. Wir dürfen nur gerade das Gegentheil von dem thun, was bisher geschah. Ocffent-lich zeige sie der Richter, öffentlich trete der Ankläger auf, und spreche sein Recht an, bf' fcntlich vertheidige sich der Augeklagte, öffentlich spreche der Zeuge das aus, was dem einem frommt und dem andern schadrt, dann sieht die Partei, was mit ihrem Rechte vorgeht, dann weiß die Partei, daß der Richter so insormirt ist, daß er über ihre Angelegenheit sprechen kann, dann stehen Richter. Geschworene, Volk, Ankläger, Angeklagte, Zeugen wlc im Bruderbünde da, sich wechselseitig controllrcnd, wechselselseitig unterstützend, hintanhaltend jede geheime Mecklerei. suchend das Wahre, sprechend das Recht. (Bravo.) Da ist ein/ juridische Bildungsschule für das Volk, da hebt der (Andruck, den die Bestrafung der Schuld, die Lossprcchung der Unschuld wie mit einem Zauberschlage auf die Versammlung führt. die moralische Kraft dcs Volkcs. Diese Ocf-fentlichkeit der Verhandlung verbannt auch alle Cinschiebling e von Richtern und Advokaten, die ihrem Fache nicht gewachsen sind. Meine Herren, ich habe lange Ihre Geduld in Anspruch genommen, doch zu wichtig war mir dcr Gegenstand, zu tief ergriff er mich. als ich auch am linken Rhcinnfer praktisch diese deutsche Schule mitmachte. Man sage mir nicht, ich hätte gegen den früheren bstcr-reichischcn Proceß etwa zu viel gesprochen, cs habe sich ja nichts, oder nur weniges nach-thelliges gezeigt. Meine Herren, wir sind ei-neu finstern Gang durchgewandclt, wlr haben nichts gesehen; bleiben wir bei dcr Wahrheit, sagen wir auch.wir habcn nichts gesehen, allein das können wir nicht "ussprechen. daß. wenn es hell geworden, anch nichts zn sehen gewesen wäre — Gott aebe eg! (Allgemeiner anhaltender Beifall.) Präs. Als erster Redner für den Paragraph ist der Herr Abg. Borrosch eingeschrieben. Abg. Borrosch. Wenn ich es wage, nach einem Redner, dcr sich gegen Yen- Paragraph hatte einschreiben lassen, aber in der That mit einer so zum innersten Herzen dringenden Weise für denselben gesprochen has, auch noch das Wort zn ergreifen, so geschieht cs nur im Be-wußtseyn, daß ich als ein Volksvertreter auch ein Theilchen jenes großen Ganzen — des Volkes selber — bin, an welches eben dieser Redner appellirt hat. Cs hat sich bei dcr Abstimmung über den letzten Paragraph (ich muß dieses Vorganges erwähnen, weil es zur Sache gebort, wie ich im Verlaufe nachwci« sen werde), cin für mich sehr betrübender Vorfall ergeben, nämlich, daß einer der al-lcrwichtigsten Zusatzanträgc, welcher die Garantie für eben diesen Paragraph enthielt, der ConstitntionZ-Urkuude vorbehalten wurde. Wenn dcr hohc Reichstag bei dem ersten Paragraph unserer Grundrechte dieses sür zweckmäßig erachtet Kat, so sühle ich mich dennoch verpflicht tet, für die weiteren Paragraph^ den innigen Wunsch anszusprechcn, daß alles dasjenige, was wir irgend schon jetzt in den Grundrechten als eine bleibende Errungenschaft staats< bürgerlicher Freiheit uns zu wahren vermögen, auch denselben einverleibt werde. Uns allen schwebt das Vcrsassungswerk als ein von der Gunst cincr noch ungewissen Zukunft abhängiges vor, nicht also sollen wir die Grundrechte dem künftigen Verfassungswcrke, son« dnn dieses dcn Grnnorcchtcn unterordnen; in ihnen liegt die Anerkennung der vollen staatsbürgerlichen Freihcit, — mit dieser Anerkennung legt dcr hohe Reichstag sein politisches Glaubensbckcnntnisi ab;—diesem gemäß ver^ faßt er den Urcoder, auf wclchm jedc freisinnige Verfassung sich stützen muß. Nur auf dicsc Weise kann er in den dankbaren Herzen dcr ncicn Völker sich verewigen, sich selber cin unvergängliches Chrcndenkmal setzen, und ich hoffe somit, daß der Wunsch dcs Berichterstatters für dcn dritten Paragraph an den löblichen Vcrfassnngs-Ausschuß kein fruchtlos hingeworfenes Wort wird gewesen scyn, und jencö Amendement noch vor der 3. Lesung der Grundrechte zur Berathung des hohen Hauses kommen wird, um so mehr. da der Beschluß ein geschäftsordnungswidriger war, laut §. ü5 oersclbcn, wonach eine Verhandlung soll aus> gesetzt werden, bis über das Amendement dcr Bericht erstattet worden ist. Ueber diesen Pa» ragraph im Allgemeinen etwas zu sagen, nach clncm so ausgezeichneten Redner vor mir, hieße Eulen nach Athen tragen. Jenen, welchen die geschichtliche Entwickelung der neuern Zeit bekannt ist, Jenen ist cs zugleich cin wohl" thuendes Gefühl, die Thatsache aussprecheu zu dürfcn, daß gerade Männer dcg Rechtes und Rechtslehrer von Justus Messer an bis herab auf Mittermcicv und Feuerbach. welche zuerst wieder dem natürlichen Rcchtsgefühlc, diesem Rcchtövorstande des Volkcs gebührende Rcch-nung trugen, die ersten Vorkämpfer waren gegen jene Art römischen Rechtes, für desse» polizeistaatsgcmäßr Ausübung einst den romi> schcn Juristen bei den alten Deutschen die Zungen ausgeschnitten wurden. Dem ungeachtet haben wir cine Menge von Juristen, wie dieß nicht anders scyn kann, welche jenen Doctri-nismlls, dcu sie auf der Hochschule durchmachen mußten, sich dann im praktischen Leben durch die state Anwendung von doctrinären Formen nach und nach unvermerkt so bis zuv zweiten Natur aneignen (wofür sie kaum verantwortlich gemacht werden können), daß sie nm das natürliche Rcchtsgefühl, um den gc-funden einfachen Rechtsverstand kommen. Cs liegt ein Cntwurf vor für die Einführung von Geschwornengcrichten in Oesterreich, er ist jedoch dcr hohen Kammer als solcher noch nicht mitgetheilt worden, daher ich es auch nicht für angemessen erachte, näher darauf einzugehen, wohl aber muß ich den Wunsch ausdrücken, daß er elner Commission dtcsel Kammer zur definitiven Ausarbeitung vorgelegt werde; denn. wie er hier abgefaßt »,t, würdcn wir wahrhaft statt de5 K"nes ""r die Schale dessen bekommen, was S"ad durch dieses Entwurfes noch immer zu schwache Barrieren gegen die Nachtheile des bisherigen strafgerichtlichen Verfahrens erhalten, nämlich außer der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit nur die Formen, und nicht das Welen der Ge-schworucngcrichte erlangen. Er ist dem französischen Systeme gefolgt, wo ich denn nameut lich daranf aufmerksam machen will, daß nach dem rein erhaltenen Systeme der englischen Jury die Stimmeneinhelligkeit zur Fällung des Verdictes erforderlich ist. Schon der Herr Redner vor mir hat klar nachgewiesen, daß die Jury, wie es auch in England der Fall ist, eigentlich nur über den Thatbestand ihr Urtheil abzugeben bestimmt sei; da nun dieser etwas rein Objectives ist, wenn auch immer die Auffassung des Thatbestandes eine etwas subjective Färbung erhält, die wir vermöge unserer menschlichen Natur nun einmal nicht gänzlich abzuwehren vermögen, so frage ich, wie können zwei Drittel den Thatbestand zu einem wahren machen, wenn er für ein Drittel nicht vorhanden ist? Welch innerer Wider spruch! und soll der Angeklagte abhängen von dieser Zufälligkeit, von einer Stimme mehr oder weniger? Will man consequent vorgehen, so ist Unanimität zur Fällung eines Vcrdictcs nothwendig. Ich hoffe, daß auch bei uns die Institution der Friedensrichter für leichtere Vergehen, und ein wohl organisirtes schiedsrichterliches Verfahren in Eivilstreitigkeiten werde eingeführt werden, wodurch vielen kostspieligen Processen vorgebeugt würde. Gegen eine Anklage-Jury wäre ich in den gegenwärtigen Zeitumständen gleichfalls unbedingt, denn wenn auch dieselben Männer, welche sie bilden, natürlich von jener Jury ausgeschlossen werden, welche das Vcrdict zu fällen hat, so sind doch beide Arten von Gcschwornengerich-ten immer nur Theile eines und desselben Gau zen, des Volkes, also gewissermaßen Partei und Richter zugleich, und ich gebe zu beden kcn, daß es in aufgeregten Zeiten sehr gefährlich ist, die Anklage-Jury selber dem Einstus se der Volksleidenschaften und Vorurtheile Preis zu geben, während, wenn die Ergebnisse der Voruntersuchung geliefert sind, bis dahin auch Zeit genug verstrichen ist, um mit voller Gemüthsruhe das Verdict fällen zu können. Um desscntwllleu würde ich auch wünschen, daß, wo nach vorausgegangenen Parteikämpfen Verdicte über Angeklagte, die politischer Verbrechen beschuldigt sind, gefällt werden sollen, jedesmal der Ort der Assist« ein anderer seyn möge, als gerade der Ort, wo das Verbrechen vielleicht als die Eollcc« tivschuld Vieler begangen wurde, und nnr an dem Verdict? unwillkürlich Parteileidenschaften sich betheiligen. Ich habe bezüglich dieses Entwurfes die 88- 19, «7, 106, 107, 110, 114 und 161 als Beweise dessen notirt, was ich früher dagegen bemerkte, und Diejenigen, welche den Entwurf besitzen, wollen gütigst denselben in dieser Art prüfen. Ich habe mir nlaubt, meinerseits ein Amendcment zustellen, und kann hier meine Verwunderung darüber nicht unterdrücken daß der geehrte Herr Redner vor mir, der mtt solchem Enthusiasmus, mit solcher innerer Ueberzeugung für das Geschwornengericht Mach, demungeachtet es wieder zu einer illu-,orischcn Institution, gewiß ganz gegen seine Absicht macht, denn das tritt jedenfalls ein, sobald man sich nicht bloß eine aus Formmängel beschränkte Cassation vorbehält, sondern an und für sich die Schuld oder Nicht-,chuld nochmals zum Gegenstände eines gerichtlichen Verfahrens machen will. Das Eigenthümliche des Geschwornengerichtes liegt ja gerade in dem Vertrauen zu demselben, liegt mit darin, daß es nur über den Thatbestand, der überhaupt jedem gesunden Menschenverstände, jedem natürlichen Rechtsgefühle erkennbar ist, ohne künstliche und darum trügerische Beweismittel abzuurtheilen hat. Wenn nun die Voruntersuchung gründlich geleitet wl,rde, wenn die Zeugen ihre Schuldigkeit tl'un, wozu man sie zu verhalten die Mittel bat, wenn Rickter, Zeuqm und An- geklagte, ja das Zuhörerpublikum selber unter Eontrole der Ocffentlichkcit stehen, wie kann man noch glauben, daß grcbe Verstöße der Jury häusig vorkommen werden? Falle solcher Art sind unendlich selten, sie betreffen in der Regel Freisprechungen; nun denn , il diesem Falle ist es weit besser, wenn einmal ein Schuldiger entkommt, als wenn wir zehn Tausend Unschuldige mit nachträglicher Will kühr, weil es an erkünstelten Gründen zur Cassation nicht leicht mangeln wird, einen zweiten Geschwornengerichte aussetzen. Träte aber der unendlich setteneFall einer vermeint lich auf eiuen Irrthum hin ausgesprochenen Verurtheilung ein, so steht der Krone in solchen Fällen die Pflicht zu, ihr Recht der Begnadigung auszuüben; — ich erinnere hier nur an den berühmt gewordenen Font'schen Proceß zu Köln. Endlich hoffe ich, wird die Todesstrafe von dieser Kammer als für immer abgeschafft erklärt werden, denn alles Andere läßt sich vergüten, nur das genom»n« ne Leben nicht, und keine Art von Gerichtsversahren inacht Justizmorde unmöglich. Daß man aber dem Volke nicht selber Mißtrauen in sich einimpfe, daß man nicht im vorhinein schon die volksthmnlichen Geschworuengerichte mit einem sie herabsetzenden juristischen Miß trauen bemackle, das gilt mir für hochwichtig; stellen wir erst das Princip auf, die Jury könne ein erstes, und wenn es den an künst liche Beweismittel gewohnten Richtern nicht gefällt, auch ein zweites Verdikt fällen, dann sind wir so ziemlich, nur mit eigenen Formen mehr, wieder aus dem alten Pfade. Mein Ameudement lautet, und zwar stimmt es übcrein mit den, §'. 77 des Entwurfes, wird also uinsomehr befürwortet seyn: „In keiner Weise sott Jemand genöthigt werden, gegen sich selber auszusagen" (das ist die frühere Abfassung unserer Grundrechte); „eben so wenig dürfen als Zeugen wider ihren Willen Diejenigen vernommen werden, welche mit dem Angeklagten in auf- oder absteigender Linie verwandt, dessen Geschwister, Gcschwi-stcr-Kinder, oder im ersten Grade mit ihm verschwägert sind; das Gleiche gilt von dem anne oder der Frau, auch nach ausgesprochener Ehescheidung.^ Ganz consequent habe ich dem beigefügt: „Eine solche von der Verpflichtung zur gerichtlichen Aussagung ent hobcnc Person darf auch nicht kriegsrcchtlich wegen der Hilfe, die sie einem als politischen Verbrecher Augeklagten durch Vcrbcrgung oder Flucht-Beförderung geleistet hat, zur Nechen-chaft gezogen werden, den Fall dcs Mordes, Mordversuches oder eines sonstigen, zugleich nitbcgangcnen gemeinen Verbrechens ausgenommen." Dcn Begriff eines gemeinen Ver brechens kennt unser Gesetzbuch noch nicht, wie es denn überhaupt trotz seiner sonstigen Vor-trcfflichkcit hinsichtlich mancher Vegriffsdcfim-tionen und namentlich der Elassification der Verbrechen eine wesentliche Umarbeitung wird erfahren müssen, um für Geschworncngerichtc wahrhaft brauchbar zu seyn. Ein gemeines Verbrechen ist dasjenige, welches das nicht trügende allgemeine Rechtsgefühl, das Gewissen in der Brust aller Bessern als solches erklärt. Daß es aber Denjenigen, die nicht verpflichtet wcrden können, Ankläger oder Zeugen zu werden, unter allen Umständen gestattet seyn muß, die heiligsten Familien-Pflichten zu üben gegen einen bloß politischen Verbrecher, dafür glaube ich bloß an das Herz eines Jeden in dieser Versammlung ap° pcttiren zu dürfen. Das Standrecht kennt keine Vlu:svcrwandschast, kennt keine heiligen Familien-Bande. Wenn nun schon in Zeiten politischer Gährung das Entsetzlichste ist, daß in derselben Familie, daß zwischen Brüdern. Gegnrr, Hasser, Feinde bis an den Tod sich finden, dann wiro es wahrlich zu einer moralischen Verpflichtung,.daß das Gesetz wenigstens Jene in Schutz nehme, die auch in solchen Zeiten eingedenk dessen bleiben, was Gott in die Menschcubrust schrieb. — Was ich mir hier notirt habe von dcn überreichten Amendments, gehört in das von mir bereits erörterte Kapitel. Präs. Ich werde das von dem Abg.Borlosch bevorwortcte Amendcment zur Unterstü-tzung bringen. Der Antrag lautet: „Zusatz zum z. 3. In keiner Weise sott Jemand genöthigt werden, gegen sich selber auszusagen, eben so wenig dürfen als Zeugcu wider ihren Willen Diejenigen vernommen werden, welche mit Angeklagten in auf- oder absteigender Linie verwandt, dessen Geschwister, Geschwister-Kinder, oder im ersten Grade mit ihm verschwägert sind; das Gleiche gilt von dem Manne oder der Frau, auch nach ausgesprochener Ehescheidung. Eine solche von der Verpflichtung zur gerichtlichen Aussagung enthobene Person darf auch nicht lricgsrcchtlich wegen der Hilfe. die sie einem als politischen Verbrecher Angeklagten durch Vcrbergung oder Fluchtbeför-derung geleistet hat, zur Recheuschaft gezogen wcr-den. den Fall desMordes. Mordversuches oder ci^ nes sonstigen, zugleich mitbegangenen gemeinen Verbrechens ausgenommen." Nird dicser Antrag unterstützt? Er ist nicht hinreichend unterstützt.— Als Redner dagegen kommt der Herr Abg. Ullepitsch. Abg. Ullepitsch. Meine Herren, wa» der §. 4 der Grundrechte als Oesterreichs llilbnl» ^),'li»,8 Acte ein wichtiger, so ist dieß nicht minder der K. 5, der die principielle Normirung und Regulirung unserer künftigen Justizverhältmffe enthält, somit jener wichtigen Staatsgewalt, von deren kräftigen Handhabung die Erreichung des ersten und wichtigsten Staatszwcckes, nämlich die Erhaltung eines wahren und gesiche rtm Nechtszustandes abhängig ist. Der Inhalt dieses höchst wich" tigen Paragraphs biethet daher ein weites Feld der Besprechung. Nachdem jedoch der erste Herr Redner die Hauptpunkte dieses Ver« Handluugs-Gegenstandes bereits gründlich nnd achkundig beleuchtet hat, und die Debatte derm al ohnehin nur eine principielle seyn kann und soll, so will ich mich zur Vermeidung jeder unndthigen Verzögerung der Vcrhand-lung lediglich auf einige allgemeine Bemerkungen beschränken , welche ich für nothwendig und zweckdienlich erachte, um das von mir zum zweiten Absätze dieses Paragraphs gestellte Amendcment zu begründen. Der erste Absatz des 8. ä lautet: „DaS Verfahren vordem crk en nende" Gerichte in (5i-uil- und Strafsachen ist öffentlich und m ü ndlich- Die Ausnahme n b e-stimmt das Gesetz." Dieser Absah enthält nun die Anerkennung des Principes der Oef-ftutlichkelt und Mündlichkeit im gerichtlichen Hersahren, und diesem Principe muß ich mich aus innigster Ueberzeugung anschließen. Oef-fcutlichkeit, meine Herreu, ist ja das herrliche Palladium des Rechtes, sie ist die Appella« ion an die öffentliche Meinung, an die allgemeine Mcnschenvernunft. Hat auch die^,l«