Laibacher Diözese. M 892. Ilm in allen Kronländern eine gleichmäßige Behandlung zu erzielen, fand das hohe k. k. Staatsministerinm mit dem Erlasse vom 16. Juni l. I. Z. 5590/C. U., eröffnet mit hohem Landesregierungs-Erlasse vom 1. Juli l. I. Z. 6705 zur künftigen Richtschnur in Absicht auf die Kompetenz, bezüglich der Bewilligung von Sammlungen zum Zwecke inländischer katholischer Kirchen, und in Absicht ans die Modalitäten der Veranstaltung derselben, Nachstehendes zu erlassen: Mildthätige Sammlungen für katholische Kirchen im Jnlande, und insbesondere für kurrente Bedürfnisse derselben dürfen im Umfange des Bezirkes nur mit Bewilligung des betreffenden k. k. Bezirksamtes, im Umfange des Kronlaudes dagegen nur mit Bewilligung der H. k. k. Landesbehörde vorgenommen werden. In so ferne derlei für Knltuszwecke bestimmte Sammlungen für mehrere Kronländer, oder für den Umfang der ganzen Monarchie beabsichtigt werden, sind die betreffenden Gesuche an das k. k. Staatsministerium zu leiten, welches von Fall zu Fall mit dem Ministerium des Aeußeren das Einvernehmen pflegen wird. Was die Art und Weise anbelangt, wie solche Sammlungen eingeleitet werden, wird zur Hintanhaltung von Mißbräuchen und Veruntreuungen angeordnet, daß jeder Sammler mit einem von seinem Pfarramte ausgestellten, den Namen der Kirche und des Sammlers, dann der Samm-lungsgemeinden und des Sammlungszweckes bezeichnenden Bescheinigung, die von jedem Gemeinde« Vorstände zu vidiren ist, versehen sein müsse. Wovon die wohlehrwürdigen Herren Diözesankuraten zur Darnachachtnng hiemit in die Kenntniß gesetzt werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach m 20. Juli 1864. JE 1832/K. Ans Anlaß vorgekommener Fälle, daß die betreffenden Kirchenvorsteher in der Meinung waren, am Schluffe des Verwaltungsjahres jene Geldmittel aus dem Patronatsfonde einfach ansprechen zu können, welche znr Bedeckung der Kirchenbedürfnisse im Laufe des Jahres aufgewendet waren, aber aus dem Einkommen der Kirche nicht bedeckt werden konnten, ist das hohe k. k. Staatsministerinm mit dem hohen k. k. Finanzministerium übereingekommen, daß bei den Gotteshäusern des öffentlichen (landesfürstlichen, Religions- und Studienfonds-) Patronates über die lauf enden ordentlichen Erfordernisse und über die zu ihrer Bedeckung verfügbaren Einkünfte Normal-Präliminare verfaßt und festgestellt werden. Diese Präliminare werden unabhängig von den durch die bischöflichen Ordinariate zensn-rirten Kirchenrechnungen den Nachweis liefern, in welchem Maße das Einkommen der Kirchen einer Ergänzung bedürfe, damit die jährlich wiederkehrenden ordentlichen Bedürfnisse der Kirche befriediget werden können. In wiefern das Patronat berufen ist, diefe Ergänzung im vollen Umfange zu leisten oder zu derselben beizutragen, muß nach den Gesetzen beurtheilt werden, die hierüber bestehen oder in Hinkunft zur Geltung kommen werden. Im Allgemeinen muß erinnert werden, daß öffentliche Fonde ans dem Titel des Patronates zur Ergänzung von Kirchenabgängen behufs der Bedeckung der laufenden ordentlichen Erfordernisse in dem durch das Gesetz vorgezeichneten Maße des strengen Bedarfes nur dann beisteuern werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Abgang im Gegenstandsjahre thatsächlich bestehe, daran Niemanden ein Verschulden beizumesseu und kein Anderer zur Bedeckung verpflichtet sei, daß ferner die Bedeckung weder durch Lokalquellen oder andere im Gesetze ange-rathene Maßnahmen, noch durch die zu erwartenden Ueberschüsse des Kircheneinkommens in den nachfolgenden Jahren ganz oder theilweise erzielt werden kann. Soll ein öffentlicher Fond aus irgend einem gesetzlichen Titel mit Beiträgen zur Bedeckung außerordentlicher Kirchenerfor-dernisfe an Paramenten und Kircheneinrichtungsstücken in Ermanglung eines verfügbaren Kircheneinkommens in Anspruch genommen werden, so muß von der betreffenden Kirchenverwaltung die Nothweudigkeit und das Maß dieser Erfordernisse, daun der hiezu benöthigte Kostenaufwand nach-gewieseu und dargethan werden, daß die Bedeckungsmittel in anderer Weise nicht aufzubringen sind. Es versteht sich von selbst, daß die Repräsentation des öffentlichen Patronats das präliminarmäßig für die laufenden ordentlichen Erfordernisse gewidmete Kircheneinkommen als für außerordentliche Erfordernisse nicht verfügbar anerkennen werde. Dies vorausgesetzt, sind die Verwaltungen der Gotteshäuser des öffentlichen Patronates, welche bei der Bestreitung der Kirchenerfordernisse in dem Kircheneinkommen das Auslangen nicht finden und deßhalb Ansprüche auf Beiträge aus dem Patronatsfonde erheben, anzuweisen, daß sie im Einvernehmen mit dem Patronats-Commissär über die laufenden ordentlichen Erfordernisse ihrer Kirche und über die zur Bedeckung derselben verfügbaren Einkünfte ein Normal-Präliminare verfassen. Diese von dem Patronats-Commissär und sämmtlichen Gliedern der Kirchenverwaltung Unterzeichneten Präliminare, welche nur zum Zwecke haben, für längere Zeit Anhaltspunkte für die Gewährung von Beiträgen ans den Patronatsfonden darzubieten, sind mit einem die einzelnen Positionen motivirenden Einbegleitnngsberichte dem bischöflichen Ordinariate vorzulegen, welches dieselben mit seinen allfäl-ligen Bemerkungen an jene Landesbehörde leiten wird, die zur Ausübung des Patronatsrechtes über die beitragsbedürftige Kirche berufen ist. In dem Einbegleitungsberichte ist insbesondere hervorznheben, ob die Patronatszuständigkeit der Kirche unbestritten sei, dann ob nicht für Andere besondere Verpflichtungstitel bestehen, aus welchen sie zur Bestreitung von Kirchenerfordernissen, Paramentenbeifchaffungen und zur Bestreitung der Kosten der Gebäudeerhaltung (vermöge einer Stiftung, eines Vertrages, Reverses it. dgl.) verhalten werden könnten. Ferner kömmt anzuführen, ob und welche Beiträge für die Bedürfnisse der Mutterkirche von den Filialen derselben nach Maßgabe ihrer Vermögensverhältnisse zu erwarten seien. Endlich ist sich darüber auszusprechen, durch welche Mittel eine Erhöhung der Kircheneinkünfte erzielt werden könnte, wobei auf das Ausmaß der für die Kirche bei gewissen kirchlichen Functionen oder aus Anlaß der Benützung ihrer Paramente und Einrichtungsstücke einzuhebenden Gebühren, auf die der Kirche aus den Stiftungen zukommenden Nutzungsantheile und auf die bei der Kirche befindlichen unverzinslichen Kapitalsforderungen Bedacht zu nehmen ist. Die eingelangten Präliminare hat die Staatsbuchhaltung, beziehungsweise das Staats-buchhaltungs-Rechnungsdepartement zu prüfen und über das Ergebniß dieser Prüfung der das Patronatsrecht übenden Landesbehörde Bericht zu erstatten. Bei diesem Anlasse ist von Seite der genannten Kontrollsbehörden der allenfalls von der Kirchenverwaltung unter Zustimmung des Patro- nats-Comrniffärs erhobene Anspruch auf Anerkennung eines ausnahmsweise hohem Aufwandes an Kirchenerfordernissen zu begutachten und gegenüber den Vermvgensverhältnissen der Kirche die Zulässigkeit des Fortbeznges der Beiträge in Erwägung zu ziehen, welche Geistlichen oder Lehrern zu ihrem Unterhalte aus dem Kircheneinkommen zufließen. Nicht minder wird bei der Prüfung des Präliminares von Kirchen des öffentlichen Patronates, welche zur Bestreitung ihrer Erfordernisse die Beihilfe des Patronates benöthigen, die Bezahlung der Kirchendienerschaft, auf deren möglichste Gleichstellung bei ähnlichen Kirchen Bedacht zu nehmen ist, ins Auge zu fassen sein. Bei den auf Grund von Schätzungen gemachten Einstellungen des Ertrages von Realitäten ist in den Akt der Schätzung selbst einzugehen und namentlich in Betreff der Kirchenwaldungen wahrzunehmen, ob die Abschätzung des Waldnutzens nach Maßgabe des durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorgezeichneten Verfahrens vorgenommen, dann ob die Schätzung blos einseitig die Beschaffenheit des gegenwärtigen Waldstandes oder auch jenes Walderträgniß in Betracht gezogen habe, welches sich ergibt, wenn der Wald nach einer seiner Lokalität angemessenen Schlagbarkeit forstmäßig behandelt und in ordentliche Schläge eingetheilt wäre, und diese für immerwährende Zeiten jährlich ein gleiches Erträgniß abwerfen würden. Die wünschenswerthe gleichförmige Behandlung dieser Angelegenheit in sämmtlichen Kron-ländern erheischt es, daß die k. f. Landesbehörde die in Folge der in Rede stehenden Präliminare unzureichend dotirter Kirchen des öffentlichen Patronates mit den Ergebnissen der buchhalterischen Prüfung dem hohen k. k. Staatsministerinm zur Genehmigung vorlege, wodurch es möglich werden wird, die Feststellung der Positionen der Präliminare der erwähnten Kirchen sämmtlicher Kronländer in den thunlichsten Einklang zu bringen und über das Maß der zur Bedeckung der laufenden ordentlichen Erfordernisse der Kirchen des öffentlichen Patronates erforderlichen Beiträge aus öffentlichen Fonden eine Uebersicht zu gewinnen. Durch die besprochene Behandlung der Kirchenpräliminare wird sich ermitteln und feftstellen lassen, welche Kirchenerfordernisse und bis zu welcher Gränze dieselben unter allen Umständen als laufender ordentlicher Kirchenaufwand von dem öffentlichen Patronate in der Richtung anerkannt werden, daß sie aus dem Kircheneinkommen ohne vorherige Intervention des Patronates bestritten werden können, ohne daß dadurch der gesetzliche Anspruch auf Ergänzung des Abganges am Kircheneinkommen verwirkt werde. Desgleichen wird die erwähnte Präliminar-Behandlung im Vorhinein klar machen, welche Kircheneinkünfte das öffentliche Patronat, als die zur Bedeckung der laufenden ordentlichen Erfordernisse zunächst berufenen Mittel mit der Wirkung der Ergänzung des Abganges ans dem Patronatsfonde anzuerkennen gedenkt, so zwar, daß auf Grund der Ergebnisse einer solchen Präliminarbehandlung und mit Rücksicht ans die mittlerweile eingetretenen, eine Aendernng einzelner Positionen begründenden Thatsachen und mit Beachtung der Daten der letzten Kirchenrechnung über die Leistungsfähigkeit der betreffenden Kirche ohne weitere Zwischenverhandlung abgesprochen werden kann. Hiernach unterliegt es keinem Anstande, daß nach erfolgter Genehmigung des Präliminares einer unzureichend dotirten Kirche des öffentlichen Patronates die erforderliche Bedeckung der Abgänge an dem für die laufenden ordentlichen Erfordernisse präliminirten Kircheneinkommen über Einschreiten der Kirchenverwaltnng, welche die dokumentirte Jahresrechnnng beizubringen hat, von Fall zu Fall flüssig gemacht werden. Die Bewilligung von antizipativen Pauschalien zur Bestreitung solcher Abgänge erscheint in der Regel unzulässig, und sind solche bereits in Anweisung stehende Pauschalbeiträge für die Zukunft, in wie weit es ohne Störung des Kirchendienstes geschehen kann, sofort einzustellen. Uebrigeus kommt zn bemerken, daß das einmal genehmigte Normal-Präliminare einer Kirche des öffentlichen Patronates für die Zwecke, für welche es errichtet ist, so lange wirksam bleibt, bis die Aufnahme eines neuen solchen Voranschlages angeordnet wird. Damit jedoch das Verhältniß des präliminarmäßig festgesiellten Aufwandes für die laufenden ordentlichen Erfordernisse einer Kirche zu den hiefnr präliminarmäßig vorhandenen Bedeckungsmitteln in steter Evidenz erhalten werde, hat die Staatsbuchhaltnng, beziehungsweise das Staatsbuchhaltungs-Rech-nungsdepartement in dem daselbst erliegenden Eremplare des genehmigten Kirchenpräliminars die Thatsachen vorzumerken, welche auf einzelne der ursprünglichen Positionen einen abändernden Einfluß üben. Derlei Thatsachen werden der genannten Behörde aus den ihr jährlich mit den Kirchen-rechnungs-Ertrakten zukommenden Vermögens-Veränderungs-Ausweisen oder durch andere Verhandlungen zur Kenntniß kommen. Die Normal-Präliminare und die dazu gehörigen Beilagen sind genau nach dem ange-schlosseneu Formulare abzufaffen und von den betreffenden Kirchenverwaltungen in dem oben bezeich-neten Wege in duplo vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung hat ein Eremplar bei der Staatsbuchhaltnng, beziehungsweise StaatSbnchhaltungs-Rechnungsdepartement, in Aufbewahrung zu bleiben^ das andere Eremplar ist der Kirchenverwaltung zu ihrer Darnachachtnng zuzufertigen. Es erübriget noch, einige Andeutungen über die Art und Weise der Verfassung der Kirchenpräliminare zum Zwecke der Erlangung der Abgangsbedeckung aus öffentlichen Fonden beizufügen, damit die Kirchenverwaltungen hierüber (int Wege des fürstbifchöflichen Ordinariates) informirt werden: 1. Die Titel-Seite des Präliminars hat zu enthalten: a. Die Bezeichnung der Kirche und ihrer Eigenschaft (ob Pfarrkirche oder nicht) so wie des Kronlandes, des Bezirkes und Ortes, des Dekanates und der Diözese, wo sich die Kirche befindet; b. die Angabe des Tages, an welchem das Präliminare ausgenommen wurde, und der Personen, welche sich hiebei betheiligten; c. die Anzahl der bei dieser Kirche angestellten und darin regelmäßig die heilige Messe zele-brirenden Priester; d. die Bezeichnung der Gemeinde und der Gemeinde-Fraktionen, welche zu der mit der Kirche verbundenen Pfarre oder Knratie gehören; 6. die Angabe der mit der Kirche im Verbände stehenden Filialkirchen und des Ortes, in welchem sie sich befinden, der Gemeinden und Gemeinde-Fraktionen, in deren Interesse die Filialkirchen bestehen, der Geistlichen, die regelmäßig in diesen Kirchen die H. Messe lesen; f. die Bezeichnung des öffentlichen Fondes, aus welchem die Patronatsbeiträge angesprochen werden; g. die Angabe, ob außer dem Patrone Jemand kraft einer Stiftung, eines Vertrages oder eines sonstigen Nechtstitels verpflichtet ist, den Abgang an dem für die laufenden ordentlichen Kirchenerfordernisse verfügbaren Kircheneinkommen ganz oder zum Theile zu ergänzen. 2. Die rubrikenweisen summarischen Einstellungen in das Präliminare haben auf Grund d e t a i l l i r t e r N a ch w e i s u n g e n und posten weiser präliminar mäßiger Ausmittlungen zu geschehen, die in den auf die betreffenden Rubriken Bezug nehmenden Beilagen darzustellen sind, so daß für jede Position des Präliminars nach dem mitfolgenden Muster eine Beilage anzufchließen kömmt. 3. In der Rubrik Bedeckung ist jenes Einkommen der Kirche einznstellen, welches für die laufenden ordentlichen Erfordernisse des Gottesdienstes und für die mit der Verwaltung und Verrechnung des eigenthümlichen Vermögens der Kirche verbundenen Auslagen gewidmet ist, wor-nach die allfälligen Einkünfte mit der Widmung für außergewöhnliche Gottesdienste oder für die größere Verherrlichung des gewöhnlichen Gottesdienstes, oder für Beischaffung von Paramenten und außerordentliche Bedürfnisse eben so wenig in dieses Präliminare gehören, als das nicht für die Kirche bestimmte Erträgniß von Stiftungen. In der Regel vertheilen stch die zu präliminirenden Kircheneinkünfte auf die in dem angeschlossenen Formulare bezeichneten sechs Posten. 4. Die Beilage A zu Post 1 der Bedeckung Ertrag von Realitäten hat unter Beziehung auf die öffentlichen Bücher und auf die die Erwerbung des Eigenthnms nachweifenden Urkunden zu enthalten eine inventarifche Verzeichnung und Beschreibung des Eigenthums der Kirche an Grund und Boden und an Gebäuden, wie auch der dazu gehörigen nutzbaren Rechte, so wie der für stch bestehenden den unbeweglichen Sachen gleichzuhaltenden Gerechtsame und ihrer Werthe, dann die Angabe und Ausmittlung der hieraus entspringenden Nutzungen und ihrer Geldwerthe. Als Kapitalswerth eines Grundstückes kann der hundertfache Betrag der ordentlichen (einfachen) Steuer mit Hinweglassung der Zuschläge, als Kapitalswerth der Zinshäuser aber, deren guter Baustand dargethan ist, derjenige Betrag angenommen werden, welcher sich ergibt, wenn man von dem uachgewiesenen Durchschnittserträgnisse der letzten 5 Jahre ein Drittel abzieht und den Rest zu 5% kapitalisirt. Außerdem können die Kapitalswerthe aus den Ergebnissen stattgefundener Schätzungen aus mehrjährigen Ertragsausweisen, aus Kaufkontrakten it. f. w. sachgemäß ermittelt werden. Die Nutzungen aus den zeitlich verpachteten Entitäten sind nach dem Ergebnisse der letzten Versteigerung oder auf Grund der mit gesetzlicher Genehmigung abgeschlossenen Verträge unter Berufung auf das Verstei-geruugsprotokoll oder auf beit Vertrag und unter Angabe des Namens des Pächters der Pachtdauer und der Fallfrist des Pachtzinses einzustellen. Die reinen Nutzungen aus den auf eigene Rechnung durch gedungene Leute bearbeiteten Grundstücken dürfen nur dann nach dem faktischen mittleren Erfolge (unter Abzug des mittleren Erfolges an Kulturskosten) und die Nutzungen aus den außer dem Versteigerungswege zeitlich verpachteten Entitäten —- auf Grund der abgeschlossenen Grund-Pacht-und Bestand-Verträge eingestellt werden, wenn zu Folge einer von sachverständigen und verläßlichen Männern vorgenommenen Schätzung und zu Folge der Nachweisung des Ertrages ähnlicher, tut Orte befindlicher Entitäten verumthet werden kann, daß kein höherer Nutzen in anderweitiger Art erzielt werden könnte. — Spricht aber die Vermuthung für die Möglichkeit der Erzielung eines größeren Nutzens, so wird die Einstellung des Ertrages zunächst nach den Ergebnissen der Schätzung und im Falle ihrer Beauständigting nach dem mittleren Ertrage anderer tut Orte befindlicher ähnlicher Entitäten stattzufinden haben. Der dieser Ertragserhebung entsprechende mittlere Geldwerth wird nach Abzug des in gleicher Art erhobenen Belanges an Knlturskosten — in Ansatz zu bringen sein. 5. Die Beilage B zu Post 2 enthält die inventarische Verzeichnung und Beschreibung der zur Kirche gehörigen freieigenthümlichen öffentlichen Schuldpapiere der Privatschuldverschreibungen und Rentenbezugsrechte und diesem nach die hierauf Bezug nehmenden Merkmale, welche bei den öffentlichen Schnldpapieren, die Gattung, die Nummer und Serie, das Datum, das Perzent, die Jahresgebühr an Interessen in österreichischer Währung bei den Privatschuldbriefen und Renten aber den Namen des Leistungspflichtigen, die zur Sicherstellung bestellte Hypothek, das Datum der Urkunde, die Jahresgebühr der Zinsung und Rente in österreichischer Währung, die Aufkündigungs-und Rückzahlungstermine umfassen. Die öffentlichen Schnldpapiere werden in verlosbaren und unverlosbaren und die Privatkapitalien in verzinsliche und unverzinsliche zu unterscheiden, und darunter jene ersichtlich zu machen sein, welche auf ausständige Kaufschillinge oder Affrankationen von den Zinsungen aus Verträgen über die Theilung des Eigenthnms Bezug haben. Ihre Werthe sind nach ihren Nominalbeträgen mit Angabe der Währung einznstellen. Die Einkommensteuer ans den Interessen von öffentlichen Obligationen und aus den Zinsen von Privatkapitalien ist bei der Ausgabsrubrik: „Steuer u n d Gaben" und nicht durch Abzug an den Interessen und Zinsen zu präliminiren. 6. Die Beilage C zu Post 3 enthält die spezifizirte Nachweisung aller für die Bedeckung der präliminarmäßigen ordentlichen kurrenten Erfordernisse verwendbaren Beiträge ans den bei der Kirche befindlichen Stiftungen, so wie jener gleichartigen Beiträge, welche in ändern Rechtsansprüchen, im Gesetze oder in einer Gewohnheit ihren Grund haben und nicht als Geldrenten anznsehen find Die der Kirche von Stiftungen zufallenden Emolumente können aus der Kirchenrechnung in das Präliminare übertragen werden. Die sonstigen etwa bei der Kirche befindlichen Jienten und bestifteten unbeweglichen Sachen sind mit ihren Werthen und Nutzungen nach der sub 4 und 5 an gedeuteten Art einzustellen. Die übrigen Beiträge z. B. Deputate, fire Beiträge anderer Kirchen oder der Pfarrkinder, oder von anderen nicht von der Kirche verwalteten Stiftungen oder Verbrauchsartikeln werden unter Angabe des Titels und der hieraus bezüglichen Urkunden, und unter Bezeichnung des Leistungspflichtigen und der bestellten Hypothek mit ihrer firen Jahresgebühr in Geld oder Verbrauchsartikeln und dem ihr entsprechenden firen Bar-Einkommen oder dem mittleren Geldwerthe der Verbranchsartikel, und wenn die Geld- oder Naturalleistung eine wandelbare ist, die Geldleistung nach dem mittleren Einkommen und die Giebigkeit nach dem Mittlern Ertrage und dem ihr entsprechenden Mittlern Geldwerthe einzustellen sein. 7. Die Beilage D zur Post 4 der Bedeckung hat zu enthalten die Bezeichnung und Beschreibung der Entität, aus welcher die Nutzung erhoben wird, den Vertrag über die Theilung des Eigenthums, die Dauer und die Fallfrist der Nutzung, die jährliche Leistung in Geld und Naturalien mit der Angabe der jährlichen Geldgebühr oder beziehungsweise des mittleren Geldwerthes der jährlichen Naturalgebühr und den Namen des Leistungspflichtigen. 8. In der Beilage E zur Post 5 der Bedeckung sollen ausgewiesen sein alle Einkünfte, deren Einhebung für die Kirche bei der Ausübung seelsolglicher Funktionen gesetzlich gestattet ist, oder welche sie als Vergütung für die Benützung ihrer Paramente, Einrichtungsstücke, Glocken und ihrer Friedhöfe einhebt z. B. die Gebühren bei Begräbnissen, für das Geläute, für die Grabstellen, für das Bartuch, für das Kruzifir, für das Ueberziehen des Altars u. s. w. oder Kirchenfitzgelder u. dgl. In der Beilage werden zunächst durch bestätigte Auszüge aus den Sterberegistern die im Sprengel der Kirche in den letzen drei normalen Jahren vorgekommenen Sterbefälle, die Anzahl der unentgeltlichen Beerdigungen und die Konduktklassen anzugeben sein, in welchen die Begräbnisse abgehalten wurden. Die Gefälle werden nach ihren Titeln zu spezifiziren und das hieraus zu erwartende Einkommen nach dem Mittlern Erfolge oder bezugsweise nach ihrer firen Jahresgebühr einzustellen sein. 9. Die Beilage F zur Post 6 der Bedeckung enthält die als Current-Einkommen zu erachtenden Vermächtnisse und Legate, so wie die Sammelgelder des Klingelbeutels, des Opferstockes u. dgl. den Erlös ans dem Verkaufe des Sammelwachses, die freiwilligen außer der Kirche zur Bestreitung der täglichen Bedürfnifie unternommenen Sammlungen, Geschenke von Gutthätern it. s. w. Diese freiwilligen Gaben werden nach dem mittleren Erfolge in Anschlag gebracht. 10. In der Rubrik „Erfordernisse" dürfen Auslagen für Gottesdienste, die durch keine Vorschrift geboten, oder der gesetzlichen Widmung des Kircheneinkommens fremd sind, nicht präliminirt werden; da bei unzureichend dotirten Kirchen des öffentlichen Patronates nur jene Auslagen auf das aus dem Patronatsfonde zu ergänzende Kircheneinkommen übernommen werden können, welche für die Abhaltung des vorgeschriebenen Gottesdienstes, dann für die Verwaltung und Verrechnung des Kirchenvermögenö unerläßlich sind. In dieser Rubrik dürfen demnach nicht Vorkommen: а. Auslagen für die Verwaltung und Verrechnung des Armenvermögens, oder des Vermögens der bei der Kirche vorfindigen Stiftungen; Tb. Auslagen für die Erhaltung und das Aufziehen der Thurmuhr; c. Feuerassekuranzgebühren; d. Auslagen für die durch das Gesetz dem kirchlichen Pfründner auferlegten kleinern Reparaturen an den Pfarrgebäuden; б. Auslagen für Schulprämien und Christenlehrgefchenke, sowie für das Abholen und für die Bewirthung der zur Verherrlichung des Gottesdienstes geladenen Priester u. dgl.; f. Auslagen für Glockenseile, Glockenriemen, Reparaturen der Friedhofsmauer it. dgl. bei Kirchen, denen keine Gebühren für das Geläute oder für die Grabstellen znfließen; g. Unterhaltsbeiträge für die bei der Kirche angestellten Priester und für die Schullehrer außer dem Falle des Bestandes eines das Einkommen von dem freieigenthümlichen Kirchenvermögen belastenden besoudern Verpflichtungstitels; h. Auslagen für die Kirchenmusik, welche in der Regel nur bei hinreichend dotirten Kirchen geftattlich sind. 11. Die Beilage G- zu Post 1 der Erfordernisse hat alle jene Entlohnungen zu spezifi-ziren, welche die Kirche in Anbetracht der für ihre Zwecke zu vollziehenden Dienstleistungen entweder in firen oder in wandelbaren Gebühren, in Geld oder Naturalien oder durch Ueberlassung einer Vermögenssubstanz zum Frnchtgenusse z. B. für die Dienstleistungen des Meßners, Kirchendieners, Organisten, Balkenziehers, Glöckners, der Kirchenväter u. s. w. entrichtet. Jnsoferne das Ausmaß dieser Entlohnungen bereits festgestellt ist, wird sich auf die betreffende Verfügung zu berufen sein. Die Entlohnungen der Kirchenväter dürfen in keinem, das bisher übliche Ausmaß überschreitenden Betrage eingestellt werden. Die firen Geldgebühren haben nach dem zuerkannten Geldbeträge und die firen Naturalbezüge unter Angabe oer zu verabfolgenden Quantitäten an Naturalien — nach dem mittleren Geldwerthe — veranschlagt zu werden. Die wandelbaren Entlohnungen haben auf Grund des mittleren Erfolges präliminirt zu werden. Die mittleren Geldwerthe des Ertrages der Seitens der Kirche ihren Bediensteten zum Fruchtgenusse überlassenen Realitäten werden intra marginem ersichtlich zu machen sein, da sie bei der Präliminirung der Kircheneinkünfte nicht in Betracht gezogen werden konnten. 12. In der Beilage H zu Post 2 der Erfordernisse sind die Steuern nach ihrer Gattung und unter gehöriger Sonderung der ordentlichen Steuergebühren von den außerordentlichen Zuschlägen und in gleicher Art auch die Gebührenäquivalente nach der Gebühr des letztabgelaufenen Jahres zu präliminiren. Nicht minder sind die Beiträge zu dem Landeserforderniffe und zur Grundentlastung, so wie die Gemeindeumlagen und beziehungsweise die Assekuranzgebühren nach dem mittleren Erfolge zu veranschlagen. Es haben jedoch hierbei nur jene Gebühren berücksichtiget zu werden, welche die Kirche selbst entrichtet, sonach nicht jene, die ihre Pächter und Bestandnehmer oder Nutznießer vertragsmäßig zu entrichten haben. Eine Ausnahme hievon machen nur die Steuern und Gaben von jenen verpachteten Entitäten, deren Erträgnisse auf Grund von Schätzungen oder Parifizirung mit anderen analogen Entitäten des Ortes im Präliminare veranschlagt worden sind. Die Steuern und Gaben solcher Entitäten sind in dem Maße, als sie von dem Pächter oder Bestandnehmer im abgelanfenen Jahre zn entrichten waren, als eine Last der Kirche zn veranschlagen. In dieser Beilage ist auch die am Schluffe des obigen Absatzes 5 erwähnte Einkommensteuer von Obligationen rc. stimmt ihren Zuschlägen ersichtlich zu machen. 13. Die Beilage J zu Post 3 der Erfordernisse umfaßt alle mit der Verwaltung des Kirchenvermögens verbundenen Auslagen auf Schreibmaterialien, Stempel, Schreiben der Kirchen-rechnnngen und Rechnnngsertrakte, Dekanatsboten, Revision der Kirchenrechnungen und Beiträge zur Drucklegung der bischöflichen Kurrenden. Es wird festgestellt, daß in der Regel für Schreibmaterialien kein höherer Betrag als jener von 1 fl. 50 kr. und für das Schreiben der Kirchenrechnungen und Kirchenertrakte nicht mehr als der Betrag von 2 fl. präliminirt werde. Für den Dekanatsboten darf nicht mehr als ein Ganggeld von 2 fl. 10 kr. in Anschag gebracht werden. Auf Stempel darf kein höherer Betrag ansgesetzt werden, als welcher nach Maßgabe der bestehenden Gesetze für die Behebung und Bestätigung des Empfanges der präliminirten Kircheneinkünfte erforderlich ist. Bei den Ansätzen der Auslagen für die Einhebung der Interessen und Zinsen ist zu erwägen, daß zu Folge der Finanz-Ministerial-Verordnung vom 17. Mai 1851 Z. 5468 die Stenerämter zur Zahlung der Zinsen von solchen öffentlichen Obligationen, welche den in ihren Amtsbezirken befindlichen moralischen Personen gehören, befugt sind. Die in Anschlag zu nehmende Einhebuugsgebühr wird höchstens mit 2 Perzenten des ein-zuhebenden Betrages zu beziffern sein. Die Ansätze der Gebühren für die Revision der Kirchen» rechnungen sind unter Bedachtnahme auf die zwischen der Negierung und dem betreffenden Ordinariate getroffenen statutenmäßigen Vereinbarungen zu machen und es ist für die Berechnung der Gebühr das präliminirte Brntto-Einkommen der Kirche insoferne als Grundlage zu nehmen, als die bei der Kirche befindlichen Stiftungen ihren Antheil an der Revisionsgebühr, welche sich ans dem in der Kirchenrechnung sich darstellenden Gesammteinkommen ergibt, selbst zu tragen haben und die außerordentlichen Einkünfte und namentlich jene, welche mit bestimmten, dem kurrenten ordentlichen Erfordernisse fremden Widmungen behaftet sind, keinen Gegenstand der Präliminirung ansmachen. Als Marimum des Betrages zu den Drucksorten der Consistorial-Currettden wird der in keinem Falle zu überschreitende Betrag von 1 fl. 50 kr. festgesetzt. 14. Die Beilage K zu Post 4 der Erfordernisse umfaßt die Erfordernisse an Wachs, Opferwein, Meß- und Komunikanten-Hostien, Weihrauch, Oel, Unschlittkerzen, Beichtzettel, Kirchenkalender, Reinigung und Ausbefferung der Kirchenwäsche, Kirchenmusiken und kleine Handanslagen. So oft der Kameralfond zur Ergänzung des Abganges an dem für die lausenden ordentlichen Erfordernisse gewidmeten Kircheneinkommen in Anspruch genommen werden will, wird als das zn präliminirende Martmunt festgestellt ein Bedarf an: Wachs für Einen Priester 30 und für zwei Priester 40 Pf., Opferwein für je einen Priester 20 Maß, Weihrauch 3 Pf., Lampenöl 52 Pf., Unschlittkerzen 2 Pf. und Kirchenkalender 1 Stück. Der Opferwein hat von qualitätmäßiger Güte zu sein, es ist aber auch die Wahl von Sorten, welche ohne strenger Nothweudigkeit den Aufwand für Opferwein vertheueru würde und daher als unzulässig moderirt werden müßte, gleich von Vorneherein zu vermeiden. Für diese Erfordernisse werden ihre mittleren Geldwerthe einzustellen sein. Die Beiträge und Gaben, welche die Kirche ohne spezieller Widmung an den bezeichneten Artikeln zum Verbrauche erhält, sind von dem Anschläge der passtrbaren Verbrauchsquantitäten in Abzug zu bringen, wenn dieselben nicht schon bei den Kircheneinkünften berücksichtiget worden sind. Für die Anschaffung von Hostien wird für je einen Priester ein Aufwand von 3 st, 15 kr., für das Reinigen und Ansbessern der Kirchenwäsche für je einen Priester ein Aufwand von 6 fl. 30 kr. und im Allgemeinen für die Beifchaffnng des heiligen Oeles ein Betrag von 1 fl. und für die Bestreitung kleiner Handauslagen ein Betrag von fünf Gulden als Marimnm für die Präliminirung festgesetzt. 15. Die Beilage L zu Post 5 der Erfordernisse hat alle Leistungen an Geld- und Naturalzinsen zu spezifiziren, welche die Kirche für die hinter ihr aushaftenden mit landesfürstlicher und kirchlicher Bewilligung aufgenommenen Passivkapitalien jährlich zu leisten hat. Unter Beziehung auf die erlangte Bewilligung und mit Bezeichnung des Gläubigers sind die Passivkapitalien nach Art der Privat-Aktivkapitalien ansznweisen und die zu entrichtenden Jahreszinsen zu präliminiren. 16. Die Beilage M zu Post 6 der Erfordernisse umfaßt zunächst jene Beiträge, welche die Kirche den Lehrern und den bei ihr a»gestellten Priestern nicht aus dem Titel der Entlohnung bestimmter Dienstleistungen, sondern zu ihrer Subsistenz leistet, so wie die Berufung auf die erlangte Bewilligung zur Leistung dieser Beiträge. Nicht minder umfaßt sie auch die laut §. 134 der politischen Schulverfassung zu leistende Schulvisitationsgebühr und die aus einem anderen, als den schon erwähnten Verpflichtungs-Titeln an Personen oder Corporationen zu leistenden Abgaben in Geld oder Naturalien. Die Geldleistungen sind nach ihrer fixen Jahresgebühr und die firen Naturalleistungen nach ihrem mittleren Geldwerthe zu veranschlage». 17. Die Beilage N zu Post 7 der Erfordernisse umfaßt zunächst jene geringfügigen Reparaturen, welche ihrer Natur nach und ob ihrer Dringlichkeit kein Gegenstand der Vorlage eigener Pläne oder Kostenüberschläge sind, und ihrer Qualität und Quantität nach auch nicht im Voraus bestimmt werden können. Sie beziehen sich sowohl auf das Aeußere und Innere der Kirchengebäude, als auch auf die Einrichtungsstücke und Paramente der Kirche. Für derlei Auslagen darf im Ganzen kein höherer Betrag als jener von 20 fl. veranschlagt werden. 18. Insofern sich bei einer Kirche Einkünfte oder Erfordernisse ergeben sollten, auf welche in den vorgezeichneten Rubriken und ihren Beilagen nicht vorgedacht ist, so werden dieselben, wenn sie nach den allgemeinen Grundsätzen dieser Instruktion als geignete Präliminarpositionen zu erachten sind, bei den entsprechenden Rubriken, oder bei der eigens hiefür zu eröffnenden Rubrik nach Maßgabe der für analoge Einnahmen oder Erfordernisse getroffenen Bestimmungen einzustellen und auszumitteln sein. 19. Bei jenen Einnahmen und Ausgaben, welche nach dem Durchschnitte in Ansatz gebracht werden, sind die Positionen, welche der Durchschnittsberechnung zu Grunde gelegt wurden, bei der betreffenden Post der bezüglichen Beilage in der Anmerkungskolonne ersichtlich zu machen. Zum Behufe der Durchschnittsberechnungen sind die Ergebnisse jener drei, der Zeit der Präliminirung vorausgegangenen rechnungsmäßig abgeschlossenen Jahre zur Grundlage zu nehmen, in welchen keine solchen Eventualitäten eingetreten sind, welche anormale Steigerungen oder Herabminderungen der in die Berechnung zu ziehenden Faktoren im Gefolge hatten. Diesem nach wird berechnet: a. Der mittlere Geldwerth aus der firen Quantität der Sache nach ihrem aus den Durchschnittsjahren sich beziffernden mittleren Preise und b. der mittlere Erfolg aus den rechnungsmäßigen Ergebnissen, womit sich in den Durchschnittsjahren die kurrente Gebühr der betreffenden Post oder beziehungsweise der betreffenden Rubrik nach Abzug der zur Präliminirung nicht zulässigen Posten darstellt. Die dokumentirten Kirchenrechnungen jener Jahre, deren Ergebnisse für die Durchschnittsberechnungen zur Grundlage genommen wurden, werden als Belege der Vorlage den Präliminarien beizuschließen sein. ** 20. Die in den Beilagen bei den einzelnen Pralinrinar-Positionen bezogenen Dokumente werden einem Eremplare der vorzulegenden Präliminarien im Originale oder in einer von dem Patronats-Commissär beglaubigten Abschrift beizuschließen sein. 21. Die vorgezeichnete Art der Bezifferung der einzelnen Präliminar-Positionen und das vorgezeichnete Maß der einzelnen Erfordernisse ist bei der Aufnahme der Präliminarien strenge zu beobachten. Jnsoferne bei einer oder der ändern Kirche das vorgezeichnete Maß der Erfordernisse nicht ausreichend befunden werden sollte, werden die besondern Umstände, welche eine Abweichung befürworten, ausführlich darzustellen und das Maß zu bezeichnen sein, mit welchem die betreffenden Erfordernisse in dem Präliminare endgiltig festzustellen wären. Hievon werden die betreffenden Kirchenvermögens-Verwaltungen zufolge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 30. Mai d. I. Z. 5631 zur Darnachachtung hiemit mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß diese Präliminare nur von Kirchen des öffentlichen (landesfürstlichen, Religions- und Studienfonds-) Patronates, und nur in jenen Fällen vorzulegen sein werden, wenn zur Bedeckung der laufenden ordentlichen Kirchenerfordernisse die verfügbaren Kircheneinkünfte nicht ausreichen sollten, und zu ihrer Ergänzung ein Beitrag aus dem Patronatsfonde sich als nothwendig erweisen sollte. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 20. Juli 1864. Iarlholomäus m. p. Fürst-Bischof. Gedruckt bei Zosef Blasnik in Laibach. Diöcese: Dekanat: Kronland: DeM: Ort: Normal - Präliminare lausenden ordentlichen Erfordernisse und die zu ihrer Bedeckung verfügbaren unterstehenden Pfarrkirche zu N. aufgenominen am (Monatstag und Jahr) von der Kirchenverwaltung, bestehend aus dem Pfarrer N. N. und den Kirchenvätern N. N. und N. N. unter Mitwirkung des Patronats-Kommissärs N. N. Bei dieser Kirche sind bleibend angestellt: Ein Pfarrer .... Kooperatoren. In derselben zelebriren regelmässig die heilige Messe: Zu der mit der Kirche verbundenen Pfarre gehören: Die Gemeinde N. N. Die Gemeindefraktion N. N. Mit der Kirche ist im Verbände die Filialkirche zu N. Die Filialkirche besteht im Interesse der Gemeinde N. N. In derselben zelebrirt regelmässig die heilige Messe der Priester N. N. Der dem Patronate des / Allerhöchsten Landcsfürsten ) Religionsfondes Allerhöchsten Landcsfürsten Studienfondes Religions- oder StudienfondS-GuteS S-* o N- o r^- 3 « $-» jö C?) O 3 CT) 3 ö t© N D e d e ck u n g Nach dem Anträge der Kirchcnvcr-waltimg und des Patronats-Commissärs Nach dem Anträge der Staatsbnch-haltung tinmevfmiigen fl. kr. fl. kr. 1 A Ertrag von Realitäten 2 B Interessen und Renten 3 C Fire Beiträge 4 D Nutzungen aus Verträgen über die Theilung des Eigenthums 5 E KirchengeMe ^ , 6 F Freiwillige Gaben Summa . K Q B o p <3 r-» jO eo o rr c5D |I N Erfordernisse Nach dem Anträge der Kirchenverwaltung und des Patronats-Commissärs Nach dem Anträge der Staatsbuchhaltung Anmerkungen fl. fr. ff. kr. 1 Gr Entlohnungen . . 2 H Steuern und Gaben 3 J Verwaltungsauslagen 4 K Sakristei- und Chorerfordernisse . . . 5 L Passivzinsen . . 6 M Prästationen 7 N Reparaturen Snmma . 1 Im Vergleiche zur Bedeckung per . . . zeigt sich ein .... • i Laufende Post-Nr. Formulare zu den Beilagen ad A—N. zur Rubrik Sttvruvriken UNd NrärrminarHoften I i Nach dem An-traae der Kirchenvcr-waltung und des Patronats-Commissärs Nach dem Anträge der Staatsbuchhaltung ff. 1 kr. ff. 1 fr. Anmerkung