Gesetz- »«d VerordmlilgMatt für das ö fl e r v e, ch i s elf - i für (Irl) c ,)iün i’iif 11 n ö. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. II. Stück. Stuß gegeben und versendet am 15. Jänner 1867. 3. Kaiserliche Verordnung vom 28. December 1866, betreffend einige Aendernngen an dem Heeres-Ergänzungs-Gesetze vom 29. September 1858. Wirksam für das ganze Reich, mit Ausnahme der Militärgriinze. (Im Reichsgesctzblatt St. II. Nr. 2, ausgegeben und versendet am 5; Jänner 1867). In Erwägung der durch die Erfahrung nachgewicscncn dringenden Nothwcmdigkcit, zur Erhöhung der Wehrkraft des Reiches Aendernngen an dem Hceres-Ergänzungs-Gesetze vom 29. September 1858 *) vorzunehmen, finde Ich, vorbehaltlich der künftigen definitiven Regelung der Heeresergänznng im verfassungsmäßigen Wege, nach Anhörung Meines Mini- sterrathes, anzuordnen, wie folgt: In den Bestimmungen des Hecres-Ergänzungs-Gesctzes vom 29. September 1858 sollen nachstehende Aendernngen Eintreten, und zwar: 1. Die im §. 2 zu b) geforderte Körpergröße hat in Neun und fünfzig Zoll Wiener Maß für alle Altcrsclasseu zu bestehe«. 2. Die im §. 3. bestimmte Pflicht zum Eintritte in das Heer wird auf drei Jahre herabgesetzt. / 1 3. Der §. 5 wird aufgelassen und frsfstr bestimmt, daß sämmtliche Stellungspflichtige der 1., 2. und 3. Altersclasse, welche zu Kriegsdiensten tauglich befunden werden, unbedingt in das Heer einzureihen sind. Jeder Waffengattung und jedem Truppenkörper werden die hiefür mit meisten Geeig- neten, mit thunlichster Beachtung der Wünsche der Gestellten, zugewiesen. Der nach vollständiger Deckung des Bedarfes für die Specialwaffen erübrigende Rest sännntlichcr Eingereihten ist zu dein Ergänzungsbezirksregiincnte einzutheilen, und nach Ausscheidung der normalmäßig zu Beurlaubenden (Punct 9), nach der Losrcihe für den längeren Präscnzstand bei der Truppe, für die Ablichtung oder für die dauernde Beurlaubung bis zum Eintritte der Nothwendigkeit der Einberufung, zu bestimmen. 4. Die im § 6 festgesetzte Dienstpflicht im Heere wird auf sechs Jahre in der Linie mtd sechs Jahre in der Reserve abgeändert, von welchen letztere» drei Jahre zur ersten und drei Jahre zur zweiten Reserve gehören. Die in der Linien- und die in der ersten Nescrvepflicht stehenden Männer bilden die eigentliche Feld-, bczichnugsweisc Opcrationsarmee. Die ans den Männern der zweiten Reserve im Kriege geschaffenen Abthcilungen haben hauptsächlich die Bestimmung zu Besatzungen innerhalb der Gränzen des Reiches; sie können jedoch im Falle der Nothwendigkeit auch außerhalb der Neichsgränzc verwendet werden. 5. Die im §. 7 enthaltene Beschränkung bei Ertheilung von Nciscbewilligungen hat auch auf die dritte Altersclasse Anwendung. 6. Das Verbot der Verehelichung im §. 8 gilt künftig auch für jene, welche die dritte Altersclasse noch nicht überschritten haben. 7. Inländer, welche nach Vollendung der Studien an einem öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ansgestattcten Obergynmasium, einer Oberrealschule oder einer denselben gleich- oder höher gestellten Lehranstalt freiwillig in das Heer eintreten und sich sowohl im Fortgange als auch im sittlichen Betragen mit guten Zeugnissen ausweisen, sind: a) im Frieden nur verpflichtet, Ein Jahr bei der Fahne zu dienen, können dann ihrem sonstigen Lcbensbernfe folgen und werden während ihrer ferneren Liniendienstverpflichtung von jeder Waffenübnug losgezählt; b) nach Ablauf dieses Jahres, wenn sie sich der für Reserveofficiere fcstgestellteu Prüfung mit gutem Erfolge unterziehen, wird bei den Ernennungen zu Rcserveofftcieren auf sie besonders Rücksicht genommen, in welchem Falle sie aber während der weiteren Dauer ihrer Heercspflicht drei Herbstwaffenübungen als Officiere mitzumachen haben. Auch andere gebildete Männer, welchen aus Ursache ihres Lcbensberufes im Frieden die Rücksicht der Beurlaubung im weitesten Umfange zu Theil werden soll, können, wenn sic sich die Kenntnisse für einen Rcserveofflcicr ungeeignet und die Prüfung gut abgelegt, endlich eine Herbstwafscnübung auf einem Ofsiciersplatzc mit befriedigendem Erfolge mitgemacht haben, zu Reserveofficieren ernannt werden. Für sic erwächst dann hieraus nur die Verpflichtung zu zwei ferneren Herbstwaffenübungen als Officiere. Im Kriege sind die Reserveossiciere je nach ihrer Linien- oder Reservedienstpflicht im Heere entweder zur theilwcisen Deckung der Abgänge bei den Abthcilungen der operirendcn Armee ober in den ans der zweiten Reserve gebildeten Abtheilungen zu verwenden. 8. Die im §.13 zu aa) festgesetzte Bedingung wird uns die Linien-Dienst-Verpflichtung und die erste Reserve beschränkt. Die in diesem Paragraph zu 4 zngestandene Befreiung hat erst nach Ueberschrcitung der dritten Altersclasse einzutreten. 9. Die in den §§. 18 bis einschließig 21 zugcstandenen Befreiungen von der Pflicht zum Eintritte in das Heer hören auf. Die dauernde Beurlaubung unter normalen Verhältnissen haben jedoch zu erhalten: a) Die B mteit des Staates mit Einschluß der beeideten Conccptspraktikantcn, der Aus-cnltante und der beeideten Eleven der Staatsbehörden; b) die Beamten der kaiserlichen Privat-, Familien- und Aviticalfondsgütcr, die Beamten der öffentlichen Fonde, der Landes- und Bczirksvertretungen, der Municipien und der mit der politischen Verwaltung betrauten Gemeinden, wenn für die Dienstesstclleil dieser Beamten zn a und h der Nachweis der Vollendung der rechts- und staatSwissenschaftlichen Studien erfordert wird ; c) die Professoren und Lehrer au öffentlichen oder mit dem Rechte der Öffentlichkeit auS-gestatteten Unterrichtsanstalten mit Einschluß der Volksschulen, wenn sie von der Schulbehörde bleibend angestcllt sind; d) die an österreichischen Universitäten gradnirten Doctoren aller Facnltäten, dann die diplomirtcn Advocatcn und öffentlichen Notare; e) die ordentlich und öffentlich Studirenden an einem Obergymnasium, einer Obcrrealschule oder einer denselben gleich- oder höhcr-gcstellten Lehranstalt, wenn sic mit den betreffenden Studicnzengnisscn über ein tadellos sittliches Betragen und in den Hanptgcgen-ständen mit Borzugsclassen sich answeiscn, ferner die Doetoranden und die Lehramtscandidaten für Gymnasien und Realschulen: f) die Besitzer größerer Gewerbs- und Handelsunternehniungen, wenn ihre Anwesenheit zum Fortbetriebe des Geschäftes nothwendig ist; g) die Eigenthümcr von ererbten Landwirtschaften, wenn sie auf selben den ordentlichen Wohnsitz haben, ihre Bewirtschaftung selbst besorgen und das Grunderträgniß der Wirthschaft zur selbständigen Erhaltung einer Familie von fünf Personen zureicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten. Solche dauernd Beurlaubte werden während der ersten drei Jahre ihrer Dienstzeit auf je fünf Wochen zum Behufe der militärischen Ausbildung, außerdem nur bei drohendem Kriege oder Ausbruch desselben, einberufen. 10. Die dauernd beurlaubte, sowie die Reserve-Mannschaft steht bis zu ihrer Einberufung zur Fahne sowohl in bürgerlichen Rcchtsangelegenheiten als auch in Strafsachen, in soferne sie sich keines Militärverbrechens oder Vergehens schuldig gemacht hat, unter der ordentlichen Civil-Jurisdiction Auch steht, wenn sie die dritte Altersclasse überschritten hat, ihrer Ber- chclichnng, jedoch unbeschadet ihrer Heeresdienstpflicht, kein Hinderniß ans Ursache des Mili-tärvcrbandes entgegen. 11. Eine Befreiung durch Erlag der Befreiungstaxe wird nicht gestattet. Wer seine Dienstpflicht im Heere bereits erfüllt hat, wird jedoch als Stellvertreter für seinen zur Stellung berufenen Bruder oder, falls selber bereits im Heere dient, zur Erfüllung der diesem noch obliegenden Heeresdienstpflicht zugelassen. 12. Der §. 31 ist im Sinne des vorstehenden Pnnctes I I, der §. 33 im Sinne des Punctcs 3 zu modisiciren. 13. Die Stellung von Nachmännern nach §. 34 hat zu entfallen, ebenso die Stellung von Ersätzen nach § 43. 14. Die Entlassung aus dem Heere vor vollendeter Dienstzeit wird auch einem in der zweiten Reserve Dienenden bewilligt, wenn dessen einziger Bruder in das Heer eingereiht worden ist und von dem Rescrvemann die Erhaltung seiner Eltern, Großeltern oder Geschwister abhängt. 15. Die bezüglich der Heeresergänzung für Tirol, für die Stadt Triest und deren Gebiet, sowie für den Kreis Cattaro und das Festland von Ragusa in Rücksicht ihrer speciellen Leistungen bisher gestatteten Ausnahmen bleiben bis auf weiteres unberührt. 16. Der definitiven Regelung des Heerescrgänzungöwcscns bleibt auch die Feststellung und gesetzliche Durchführung des Grundsatzes Vorbehalten, die Wehrkraft des Reiches durch Errichtung eines allgemeinen, sich an die zweite Reserve anschließenden und zur Landes-vertheidigung bestimmten Wchraufgebotes auf die den Zcitverhältnissen entsprechende Höhe zu bringen. Mit dem Vollzüge dieser Verordnung, welche vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten hat, werden die betreffenden Centralbehörden betraut und ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu deren Durchführung, sowie für den Uebergang von den bisher gültigen zu den neuen Bestimmungen zu erlassen. Wien, am 28. December 1866. Franz Josef m. p. Graf Belcredi m. p. Freiherr von John m. p., F. M. L. Auf Allerhöchste Anordnung Bernhard Ritter von Meyer m. p.