Gesetz- »n» Verordnungsblatt für das österreichisch - iffirische Mstenfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. --------------- Jahrgang 1893. XIII. Stück. AuSgegeben und versendet am 28. Juli 1893. 20. Kundmachung der k. k. küstenlandischen Statthalterei vom 20. Juli 1893, Nr. 12709, Womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1893 Nr. 17019, mit Allerh. Entschließung vom 10. Juli 1893 genehmigte Beschluß des Görzer L a ud e s a n s s ch n ss e s vom 6. Juli 1892, betreffend die Bertheilung des Gemeindegrnndes „Na velikih Rojah“ der Katastralgemeinde Orehovlje, verlautbart wird. Art. I. Die Bertheilung des der Katastralgemeinde Orehovlje gehörigen, in der Katastralmappe ber Gemeinde St. Andrea mit der Nummer 379 bezeichnten Gemeindegrundes „Na velikih Üojah“ in der Gesammtansdehnnng von 11 Hectar, 82 Ar, 61 Quadratmeter wird unter Zugrundelegung des vom Geometer Johann Gasser unterm 19. März 1891 angefertigten Und vom Gemeinderathe in der Sitzung vom 18. December 1891 angenommenen Ber-HeilungsplaneS genehmigt (Nr. 871 des Sitzungsprotokolles). Art. II. Auf Grund dieser Verkeilung wird jeder der im Plane aufgeuouuueue Theilnehmer ausschließlicher Eigeuthüiner der ihm zugewieseucu Autheile mit der Befuguiß der Eintragung in das Grundbuch und der Umschreibung beim Steueramte ans den eigeneil Ramen. Art. 111. Jeder Theilnehmer ist verpflichtet, für jeden Campo Grundes, das ist für je 1015 Quadratklafter, den Betrag von 100 Gulden, beziehungsweise für beit halben Campo 50 Gulden und für ein Viertel Campo 25 Gulden an die Gemeindeeasse zu bezahlen, von welchen Beträgen bis zur erfolgten Tilgung des Capitals die 5"/„igen Interessen eingehoben werden. Insolange die Tilgung des Capitals nicht erfolgt, verbleibt der betreffende Antheil der Gemeinde mit dem Rechte der grundbücherlichen Sicherstellnng verpfändet. Die für die Anfertigung des Vertheilnngsplanes ancrlanfenen, sowie alle sonstigen Kosten, welche sich aus der Vcrtheilung ergeben sollten, fallen den Betheiligten nach dem Verhältnisse ihrer Antheile zu und wird das Gemeindeamt dieselben im Sinne des § 82 der Gemeindeordnnng einheben. Der k. k. Statthalter Rinaldini m. p.