Nr. 2835. 1870. Kirchliches Vewrdnimgs-Glatt für die Lavante» Diözese. Inhalt: I. Intimatimi von der Prorogirung des Concilium Vaticanum. — II Fragen für die theologischen Elaborate im Jahre 1871. — III. Fragen für die Pastoral-Conferenzen im Jahre 1871. — IV. Sammlung für die zu gründende „Feldmarschall Heh-Stiftung". — V. Vorschrift über die Führung der Militär Geburts- und Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher. — VI. Milde Sammlung für den Wallfahrtsort Maria-Taf erl. — VII. Milde Sammlung für den Besitzer Josef Kaufmann. — VIII. Milde Sammlung für den Marktflecken Oberdrauburg. ». Seine Heiligkeit P. Pius IX. haben mit apostolischem Breve ddo. 20. October It. Z. Nachstehendes bekannt gegeben: PIVS PP. IX. AD F VT VRAM REI MEMORIAM. Postquam Dei munere Oecumenici Vaticani Concilii celebrationem inire anno proxime superiori Nobis datum est, vidimus sapientia virtute ac sollicitudine Patrum qui ex omnibus orbis terrarum partibus frequentissimi convenerant maxime adnitente, ita res gravissimi huius et sanctissimi operis procedere, ut spes certa Nobis affulgeret eos fructus quos vehementer optabamus, in Religionis bonum et Ecclesiae Dei huma-naeqac Societatis utilitatem ex illo fore feliciter profecturos. Et sane iam quatuor publicis ac solemnibus Sessionibus habitis salutares atque opportunae in causa fidei Constitutiones a Nobis eodem sacro approbante Concilio editae ac promulgatae fuerunt, aliaquc tum causam fidei tum ecclesiasticae disciplinae spectantia ad examen a Patribus revocata, quae suprema docentis Ecclesiae auctoritate brevi sanciri ac promulgari possent. Confidebamus istiusmodi labores communi Fraternitatis studio ac zelo suos progressus habere, et ad optatum exitum facili prosperoque cursu perduci posse ; sed sacrilega repente invasio huius Almae Urbis, Sedis Nostrae, et reliquarum temporalis Nostrae ditionis regionum, qua contra omne fas civilis Nostri et Apostolicae Sedis Principatus inconcussa iura incredibili perfidia et audacia violata sunt, in eam Nos rerum conditionem coniecit, ut sub hostili dominatione et potestate, Deo sic permittente ob im-perscrutabilia indicia sua, penitus constituti simus. In hac luctuosa rerum conditione, cum Nos a libero expeditoque usu supremae auctoritatis Nobis divinitus collatac multis modis impediamur, cumque probe intelligamus minime ipsis Vaticani Concilii Patribus in hac alma Urbe praedicto rerum statu manente, necessariam libertatem securitatem tranquillitatem suppetere et constare posse ad res Ecclesiae Nobiscum rite pertractandas, cumque praeterea necessitates Fidelium, in tantis iisque notissimis Europae calamitatibus et motibus, tot Pastores a suis Ecclesiis abesse haud patiantur ; idcirco Nos, eo res adductas magno cum animi Nostri moerore perspicientes, ut Vaticanum Concilium tali in tempore cursum suum omnino tenere non possit, praevia matura deliberatione, motu proprio eiusdem Vaticani Oecumenici Concilii celebrationem usque ad aliud opportunius et commodius tempus per hanc Sanctam Sedem declarandum, Apostolica auctoritate tenore praesentium suspendimus, et suspensam esse nunciamus, Deum adprecantes auctorem et vindicem Ecclesiae Suae, ut submotis tandem impedimentis omnibus Sponsae Suae fidelissimae ocius restituat libertatem ac pacem. Quoniam vero quo pluribus et gravioribus periculis malisque vexatur Ecclesia, eo magis instandum est obsecrationibus et orationibus nocte ac die apud Deum et Patrem Domini Nostri Iesu Christi, Patrem misericordiarum et Deum totius consolationis, volumus ac mandamus, ut ea quae in apostolicis litteris die 11. Aprilis anno proxime superiori datis, quibus indulgentiam plenariam in forma Iubilaci occasione Oecumenici Concilii omnibus Chri-stifidelibus concessimus, a Nobis disposita ac statuta sunt, iuxta modum et rationem iisdem litteris praescriptam in sua vi firmitate et vigore permaneant, perinde ac si ipsius Concilii celebratio procederet. Haec statuimus nunciamus volumns mandamus, contrariis non obstantibus quibuscumque ; irritum et inane decernentes si secus super his a quoquam quavis auctoritate scienter vel ignoranter contigerit attentari. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam Nostrorum suspensionis nunciationis voluntatis mandati ac decreti infringere vel ei ausu temerario contraire, si quis autem hoc attentare praesumpserit, indignationem Omnipotentis "Dei et Beatorum Petri ac Paulli Apostolorum Eius se noverit incursurum. Ut autem eaedem praesentes litterae omnibus quorum interest innotescant, volumus illas scu earum exempla ad valvas Ecclesiae Lateranensis et Basilicae Principis Apostolorum nec non S. Mariae Maioris de Urbe affigi et publicari, sicque publicatas et affixas omnes et singulos quos illae concernunt perinde arctare, ac si unicuique eorum nominatimi et personaliter intimatae fuissent. Datum Romae apud S. Petrum sub anulo Piscatoris die 20. Octobris Anno MDCCCLXX. Pontificatus Nostri Anno vicesimoquinto. Davon wird die wohlehrwürdige Diöcesangeistlichkeit unter Bezug auf die Ordinariats-Currende ddo. 18. Mai 1869 Z. 1336 mit dem Beifügen in Kenntniß gesetzt, daß, fo wie überhaupt die dort mitgetheilten Bestimmungen aufrecht bleiben, so mich die Collecta de Spiritu Sancto itt der heil. Messe nach wie vor einzulegen sei. II. Zur schriftlichen Beantwortung während des Zahres 1871 werden hiemit folgende theologische Fragen bestimmt: ]. In quo consistit constitutio essentialis a Christo Domino ipso s. eccle siae data? (Worin besteht die wesentliche oder Grund-Verfassung der Kirche Christi?) NB. Haec quaestio latino sermone solvenda est. 2. Quid juramentum ? Quoenam sunt requisita juramenti ? Quid perjurium et pejeratio ? 3. Worin besteht das Ehehiitderniß der Heimlichkeit (impedimentum clandestinitatis)? Wann und warum wurde es von der Kirche festgesetzt? 4. Ente Predigt (in deutscher oder slovenischer Sprache) gelegenheitlich einer Glockenweihe. Der Ein- gang und der erste Theil dev Predigt ist vollständig auszuarbeiten; das Uebrige nur ztt skizzireu mit kurzer Angabe der Hauptpunkte. III. Fragen zur Besprechung bei den Pastoral-Conferenzen, welche im Jahre 1871 in der nämlichen Weise, wie bisher in den einzelnen Decanaten statt zu finden haben. Wenn allenfalls eine Conferenz für zwei Decanate zusammen — für mehr nicht — gewünscht wird, so ist das diesbezügliche Gesuch unter Aitgabe der Gründe rechtzeitig durch das betreffende F. b. Decanalamt anher zu richten. 1. Daß das seitherige pfründliche Einkommen einzelner selbstständiger Seelsorger zum standesgemäßen Unterhalte nicht ausreichte, ist eine unläugbare Thatsache. Die Folge davon müßte sein, daß derlei Seelsorgsstationen entweder gar nicht mehr, oder wenigstens nicht definitiv besetzt werden, was selbstverständlich für die religiös-sittliche Bildung des Volkes von größtem Nachlheile wäre. Wie? durch welche Mittel? auf welchem Wege? kann diesem Nebelstande, und zwar nicht blos vorübergehend, sondern bleibend abgeholfen werden? 2. Die Führung der Seelenstandsprotocolle wird zumal in geschlossenen Orten bei dem Umstande, als Niemand zwangsweise verhalten werden darf, beim Seelsorger sich zu melden, immer schwieriger, und doch kann der Seelsorger der Kenntnis; der Pfarr-Angehörigen nicht entbehren. Was ist da zu thun? Welche Mittel stehen dem Seelsorger zu Gebote, sich diese Kenntnis; zu verschaffen? 3. Es kann sich leider der Fall ergeben, daß ein katholisches Pfarrkind, welches zur Ehe schreiten will, den Empfang des heil. Bußsacrameittes, refi), die Ablegung der heil. Beichte vor der Trauung rundweg verweigert — etwa gar mit der Erklärung, daß cs an die göttliche Einsetzung der Ohrenbeichte nicht glaube. Wie hat sich in diesem Falle der Seelsorger, der die Trauung vollziehen soll, zu benehmen? IV. Die nachfolgende, von der H. k. k. Statthalterei unterm 28. Zuli l. I. Nr. 8402 anher mitge-theilte Kundmachung wird dem wohlehrw. SeelsorgS-Clerus mit dem Beisatze zur Kenntniß gebracht, bei den Sammlungen für die zu gründende „Feldmarschall Heß-Stiftung" zur Erzielung ergiebiger Beiträge thätig mitzuwirken. Kundmachung. Mehrere hochgestellte Persönlichkeiten des Militär- und Civil-Standes in Wien haben sich mit der Ausgabe zu einem Comito konstituirt, durch freiwillige Gaben eine Stiftung zu gründen, welche den Namen des verewigten Feldinarschalls Freiherr von Heß zu sichren hätte, und für Offiziere, Unter-Offiziere und Mannschaften des Heeres und der Flotte bestimmt wären. Die Einkünfte dieser Stiftung sollen vor Allem jenen Offizieren, Unteroffizieren und Mann-schäften zugewendet werden, welche an den Feldzügen der Jahre 4 848, 1849 und 1859 in Italien, in denen Feldmarschall Freiherr von Heß eine so ruhmreiche Wirksamkeit entfaltet hat, Theil genommen haben. Nächst ihnen sollen Militärs aller Grade des Heeres und der Flotte, welche überhaupt einen Feldzug mitgemacht haben, mit den Stiftungserträgen betheilt werden. Da das Stiftungskapital durch freiwillige Beiträge gebildet werden soll, so hat der Präsident des genannten Connte's Herr Feldmarschall Fürst Schwarzenberg um die Bewilligung angesucht, eine allgemeine Sammlung freiwilliger Spenden für diese zu gründende Stiftung einleiten zu dürfen. Diesem Ansuchen hat der Minister des Innern Folge gegeben und mit dein Ministerial-Erlasse vom 7. Juli l. I. Z. 2854/M. I. eine Sammlung zu diesen; Zwecke in allen in; Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bewilliget. In Entsprechung dieses hohen Ministerial-Erlasses wird hiermit eine allgeineine Sammlung für die zu gründende Feldinarschall Heß-Stiftung im Bereiche voi; Steiermark ausgeschrieben und Jedermann zur Betheiligung an derselben eingeladen. Die in dieser wohlthätigen Stiftung gewidmeten Betrüge können bei den betreffenden politischen Bezirksbehörden erlegt werden, welche angewiesen sind, die Namen der Spender und die gewidmeten Beiträge in einem Verzeichnisse ersichtlich zu machen, und die Beiträge selbst betreffenden Orts zur vorläufigen fruchtbringenden Anlegung zur Abfuhr zu bringe;;. Die Summe der eingekommenen Beträge wird von dem Gründungs-Comitv zweimal in jedem Monate bekannt gegeben. Graz, am 28. Juli 1870. Der k. k. Statthalter: Kübeck m. p. Y. Im Nachhange zu der, im kirchlichen Verordnungsblatte III. ddo. 15. Juni l. I. Nr. 1487 Absatz III enthaltenen Mittheilung des Erlasses Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 28. April 1870 Z. 3704, betreffend die snbsidiarische Verwaltung der Seelsorge und des pfarrlichen Amtes bei Militärpersoneil durch die Civil-Geistlichkeit imi) die Matriculirung der bei solchen Personen sich ergebenden Geburts-, Trauungs- und Sterbefälle werden einem jeden F. b. Deca-nalamte einige Exemplare der „Vorschrift über die Führung der Militär Geburts- und Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher" zu dem Behufs übermittelt, solche seiner Zeit jenen Psar-ämtern zukommen zu lassen, welche in die Lage kamen, die Militärseelsorge in der im obangezogenen Ministerial-Erlasse bezeichneten Weise übernehmen zu muffen. Diese Pfarrämter werden besonders auf die Bestimmungen des §. 6 oberwähnter Instruction aufmerksam gemacht, welche die Verkündung der Ehen katholischer und die Behandlung der Eheangelegenheiten nicht katholischer Militärpersonen zum Gegenstände hat. Unter Einem wird über Eröffnung der H. k. k. Staathalterei ddo. 17. August l. I. Nr. 9925 Nachfolgendes bemerkt: Was die im §. 17 der gedachten Vorschrift angedeutete Anlegung oder Fortsetzung von Garnisons-Matriken durch die Civil- Seelsorger anbelangt, so hat das k. k. Reichs-Kriegsministerium in seiner Zuschrift an den Herrn Cultus-Minister vom 24. Juni 1870, Abth. 9, Z. 3436 bemerkt, daß die Anlegung eigener Militär-Matriken von Seite der Civil-Seelsorger nicht kath. christlicher Confessione!! und der Israeliten wohl nur in größeren Garnisonsorten erforderlich werden dürfte, indem es sonst genügen wird, wenn solche Seelsorger die an Militär-Personen verrichteten Functionen in ihre Matriten eintragen, und den Matrik-Extrakt im Wege des Ergänzungs-Bezirks-Commando's an den betreffenden Truppenkörper einsenden. Dagegen wird es Sache der kath. Seelsorger sein, abgesonderte Militär - Matriken unter den im §. 17 der in Rede stehenden Vorschrift bezeichneten Umständen auch dann zu führen, wenn es die Sprachverhältniffe der betreffenden Truppen-Abtheilung erheischen, daß zur Abhaltung religiöser Vorträge oder zur Verrichtung sonstiger geistlicher Functionen bei derselben zeitweilig ein Militär-Seelsorger missionsweise entsendet wird, weil in diesem Falle die seelsorgliche Thätigkeit des Militär-Geistlichen nur als eine aushilfsweise angesehen wird. In den Fällen ferner, wo die Civil-Seelsorger von was immer für einer Confessio» abgesonderte Militär-Matriken anzulegen oder fortzusetzen haben, sind in dieselben nur jene seelsorglicheu Functionen einzutragen, welche nach den bestehenden Vorschriften der Militär-Geistlichkeit zustehen und in subsidium derselben von den Civil-Seelsorgern vorgenommen werden, sonach nur jene Functionen, welche an den der Militärgeistlichen-Jurisdiction unterstehenden Militär-Personen verrichtet worden sind. Die bezüglich der zur civilgeistlichen Jurisdiction zuständigen Militürpersonen vorgenommenen Functionen sind demnach in den civilseelsorglichen Matriken zu verzeichnen. Dagegen verlangt das k. k. Reichs-Kriegsministerium, daß über alle an Personen, die im Miti-tär-Verbande stehen, vorgenommenen, der Matrikulirung unterliegenden Functionen, mögen dieselben in der civilseelsorglichen oder in der von dem Civilseelsorger geführten Militär - Matrik eingetragen sein, Matrikextracte im Wege der Truppenkörper, denen die erwähnten Personen angehören oder vor ihrem Ableben angehörten, an die Militär-Pfarrämter der Ergänzungsbezirke der betreffenden Truppenkörper eingesendet werden. VI. Am 5. August d. Z. ist in dem Wallfahrtsorte Maria Taferl in Niederösterreich ein Schadenfeuer zum Ausbruche gekommen, dem 19 Wohnhäuser sammt Wirtschaftsgebäuden und Fahrnissen zum Opfer fielen. Der angerichtete Schaden beläuft sich über 80.000 fl. und erscheint um so empfindlicher, als hiedurch die einzige Einnahmsqnelle den dortigeil Bewohnern, die Beherbergung der im Herbste erschienenen Wallfahrer versiegte. In Berücksichtigung dieser Nothlage wurden zu Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. d. M. Z. 4452 fämmtliche Bezirkshauptleute des Herzogthumes Steiermark, so wie der Magistrat Graz und die Stadtämter von Marburg und Cilli aufgefordert, zu Gunsten der Verunglückten im Einvernehmen mit der Pfarrgeistlichkeit milde Sammlungen einzuleiten. Hievon wird über Eröffnung der H. k. k. Statthalterei Graz ddo. 24. September l. I. Nr. 11619 der wohlehrw. Curat - Clerus wegen Mitwirkung bei ben Sammlungen in Kenntnis; gesetzt. VII. Am 8. Oktober l. I. brach in Unterzirknitz im Hause des Josef Kaufmann um 10 Uhr Nachts Feuer mts, welchem in kurzer Zeit 9 Wohnhäuser sammt den dazu gehörigen Wirtschaftsgebäuden zum Opfers fielen. Der Schade, der bei dem Umstande, als bei dem Brande zahlreiche Getreide- und Futtervorräthe zu Grunde gingen, und auch vom Vieh und den Fahrnissen sehr wenig gerettet werden konnte, für die Verunglückten um so empfindlicher ist, beträgt nach dem aufgenommenen Schätzungsprotokolle gegen 30.000 Gulden. In Anbetracht dessen werden unter Einem sämmtliche übrigen Bezirkshauptmannschafteir Steier-marks, sowie der Magistrat Graz und die Stadtämter Marburg und Cilli beauftragt werden, in ihren Bezirken im Einvernehmen mit der hochw. Pfarrgeistlichkeit eine Sammlung milder Gaben für die Verunglückten eiuzuleiten. Hievon wird über Eröffnung der h. k. k. Statthalterei Graz ddo. 19. October l. I. Nr. 12586 der wohlehrw. Curat-Clerus wegen Mitwirkung bei den Sammlungeil in Kenntnis; gesetzt. VIII Im Marktflecken Oberdrauburg in Kärnten ist am 24. September d. I. in den Nachmittags-stunden ein Schadenfeuer ausgebrochen, welches durch einen heftigen Wind angefacht, binnen der kürzesten Zeit 75 Wohnhäuser und ebenso viele Wirtschaftsgebäude in Asche legte. Der hiedurch entstandene Schaben beläuft sich über 300.000 fl. und trifft die ohnehin in ärmlichen Verhältnissen lebenden Bewohner dieses Fleckens um so härter und empfindlicher, als die ganze Ernte und der größte Theil der Habseligkeitei; dem entfesselten Elemente zum Opfer fielen, und der Win ter im Anzüge ist. Zur Linderung dieses Nothstandes wurden gemäß des H. Erlasses des k. k. Ministerium des Innern vom 7. Oktober l. I. Z. 4755 sämmtliche Bezirkshauptleute des Herzogthumes Steiermark, der Magistrat Graz und die Stadtämter Marburg und Cilli beauftragt, im Einvernehmen mit der hochw. Ortsgeistlichkeit eine Sammlung milder Spenden einzuleiten. Hievon wird über Eröffnung der h. k. k. Statthalterei Graz ddo. 11. October 1870 Nr. 12252 der wohlehrw. Curatclerus wegen Mitwirkung bei den Sammlungen in Kenntniß gesetzt. Fürstbischöfliches Lavanter Ordinariat zu Marburg am 2. November 1870. Fakob Maximilian, Fürst - Bischof. BeleinS-Buchdruckerei in fflritj.