Provinzial Gesetzsammlung für das HerzogLhum Steyermark und den Klag enfurter Kreis. Herausgegeben aus allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. f. stcpermärklschen Guberniums. Siebenter Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1825 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden i fl. ir kr. CM. G r ä tz, gedruckt und im Verlage bey Andreas Leykam. t : ■»' > ^ ■■ /.s - . ' ,, .; i '-n-% 7:, i-'n ■■■ ' N • , - HWKrÄ-W'': IV vV/ ' > - -7' " - ' ' - . h- - *;i'} ■ ... ■■'. 7 x /? v\C 3,3%^-P Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial Gesetzsammlung des Herzogthums Stepermark und des (bis i. May 1825 vom Gubcrnium zu Grätz verwalteten) Klagenfurter Kreises für das Fahr 1825 enthaltenen Verordnungen. Datum der L Gubernial-cq Verordnung Gegenstand. Jänner. 1 2 3 2. Jänner to. „ Ll. „ 12. „ Bey Uneinbringlichkeit von Tar-, Porto- und Stämpelgebühre», haben sich die Gerichtsbehörden unmittelbar an die Landesstelle zu verwenden Bestimmung, wie die Erbsteuer von theilbaren Obligationen zu berichtigen sey Berichtigung eines, im Unterrichte für die Magistrate der landeö-fürstlichen Ortschaften zur Verfassung der periodischen Rechnungseingaben unterloffenen Fehlers Vorschrift bey Aufstellung der Sequester, und Anweisung der Sequestrationsgebühren zur Einbringung der Steuerrückstände ,1 Datum der S- Gubernial-«K Verordnung Gegenstand. Q 512. Jänner 25. Bestimmung zur Bemessung der Pfarrverleihungstaren Die politischen Glieder der jährlichen Untersuchungscommissionen der Militärgebäude haben die Kreisämter zu wählen Die herrschaftlichen Amtscontrolore sind bey der Conscription in die Classe der zeitlich Befreyten einzureihen Den nicht landeSbefugten Fabrikanten , und auch einzelnen bedeutenderen Gewerbsleuten kann die Bewilligung ertheilt werden, außer dem Orte ihrer Erzeugung ein öffentliches Verschleißgewölbe zu eröffnen. Vorsichten, welche bey Bewilligung des Pöllerschiessens in festlichen Gelegenheiten zu beobachten sind Den Kreisärzten und Kreiswundärzten gebühret für die Visitation der Rekruten keine Remuneration Der Nachlaß eines gegen den Staatsschatz in Verrechnung gestandenen Beamten darf, außer dem ErecutionSwege, ohne Zustimmung der Cameralbehörden Niemanden eingeantwortet werden Der Zollsatz für Brantwein, Braii t-weingeist, Franzbranntwein, Lagerbranntwein,' und für ausgebranntes Branntweinlager wird herabgesetzt 5 6 7 3 9 12 SIS' <3 CO Datum der Gnbernial-Verordnung G e g e n st a G 13 14 26. Jänner 26. „ 3. Februar Vorsichten bey Verwendung de> Privathengste zum Belegen Die Quittungen über Stipendien gebühren sollen von den Studiendirektoren, oder Präfecten bestätiget werden Erläuterung zur Vorschrift, daß alle gerichtlichenVergleiche ohne Rücksicht auf ihre Form mit dem Stämpel pr. is kr. versehen werden müssen Aufhebung der besonderen Militär-quartierbeyträge, welche zur innere» Ausgleichung eingehoben wurden Februar. Belegung der Privilegienbesitzer mit der Erwerbsteuer, und in Fällen der Verpachtung mit der Clas-sensteuer Die bey Verlafsenschaften von Pri-vilegirten vorfindigen Privilegien-urkunden sind sogleich der Lan-deSstelle vorzulegen Die Pässe der, in die k. k. österreichischen Staate» reisenden Studierenden ausländischer Lehranstalten müssen von einer k. k. österreichisch. Gesandtschaft vidirt seyn In den von einem delegirten Gerichte geschöpften llrtheilen ist das DelegirungSdecret anzuführen Datum der S-. Gubernial-<^q Verordnung Gegenstand. 23 24 27 28 6. Februar 9* » 9* » 10. ,, 16. „ 15- ,, Die Anweisungen und Quittungen über Quartiergelder unterliegen eben so, wie jene des Gehaltes, dem klassenmäßigen Stämpel Grundsätze, welche als Richtschnur bey Wasserbauangelegenheiten zu beobachten sind Bestimmungen zur Beförderung der Schutzpockenimpfung Die der Garnison zur Aufbewahrung ihrer Patronen dienenden Depositorien sind vom Quartier-fonde beyzustellen Die Etappenanstalt hat dort, wo sie dermahl eingeführt ist, noch bis Ende December 1825 zu bestehen Anordnung zur Handhabung der Forstgesetze, und der gesetzlichen Waldwidmungen Umsetzung der Auflagsgebühren bey Innungen auf Conventionsmünze Bestimmung des Stämpelö für Gewerbs- oder Handelsleute, welche nicht das Bürgerrecht besitzen Wiederholte Vorschrift für die ersten politischen Instanzen, wegen Behandlung der Uebertreter des Hausierpatentes, welche zugleich unbefugten Handel mit Arzney-mittel treiben Bestimmungen, bezüglich auf die Sicherung der Hypothekarrechte bey 24 25 34 40 41 41 42 43 *c>. o CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. (9 si 52 33 54 35 36 57 z4. Februar 27. „ 28. „ 28. „ 28. „ l. März 5. ,, ständischen Gütersequestrationen zur Einbringung der Steuerrückstände, — und Aufhebung der Haftung der Dominien für Steuerrückstände ihrer Unterthanen Vorsicht zur Hindanhaltung ungebührlicher Forderungen von Seite der Ezecutionsmannschaft gegen Steuerrestanten Güterlotterielose dürfen weder unter dem bestimmten Preise, noch mit einer Aufgabe von anderen Gegenständen zum Verkaufe angekündet werden Die Kosten der Mehrungsräumung in den Militärgebäuden sind stets vom Hauseigenthümer zu tragen Rittgeldausmaß für den Seniester vom i. October 1824 bis letzten März 1825 Erläuterung der Gubernialcurrende vom 7. August 1822, Zahl 16869, in Absicht auf die Wegmauthbe-freyung der Wirthschastsfuhren März. Wein- oder Bierwirthe sind nur dann zum Branntweinausfchauk berechtiget, wenn sie dazu ausdrücklich ein Befugniß erhalten haben Chemische Untersuchungen von bey-gebrachten Giften, die nicht im 45 48 50 52 52 53 . Datum der S. Gubermal-oq Verordnung Gegenstand. 40 41 42 43 44 45 S. März 9* », io. ‘9- ,, 22. ,, 25* „ Orte der That vorgenommen werden müssen, sollen mit Beyzie-hung eines Apothekers, und in einer Apotheke vorgenommen werden Vorsicht, welche bey Ertheilung von Schankbefugnisien an Besitzer abseitiger, oder an der Lan-desgränze liegender Häuser zu beobachten ist Die Jntervenirung der Bezirksbeamten zu den Impfungen ist nur dort erforderlich, wo sich dieser Anstalt widersetzet wird Pensionöfähigkeit der beeidetenPvst-briefträger, dann deren Witwen und Waisen Die portofreyen Behörden sollen die sogenannten B Scheine der Postämter jederzeit ungesäumt unterfertigen Bildung und Erziehung des Cnrat-cleruö in bischöflichen Semina-rien Bestimmung für sämmtliche Marschstationen und Vorspannscommis-sariate zur Vorbeugung gegen Militärentweichungen Vereinigung des Klagenfurter Kreises mit Jllyrien Den Bezirksobrigkeiten wird die Verleihung einiger Commerzial Eisen- und Stahlgewerbe in erster 2»stanz überlassen 55 56 57 68 58 59 63 63 Datum der i Gubernial- Gegenstand. CQ Verordnung © 48 26. März 4. April Vereinigung der Briefpostbeförde-rung mit der fahrenden Postanstalt Bestimmungen wegen Schadloshal-tung der Curatgeistlichkeit, deren Congrua durch die Einführung des Grundsteuerprovisori-ums geschmälert wird Die Ziegelerzeugung ist eine freye Beschäftigung, jedoch sollen beym Ban die bestehenden Vorschriften beobachtet, und die Erzeuger zur Verwendung von Steinkohlen an geeifert werden Die Pächter der Marquetendereyen in den Casernen unterliegen der Erwerbsteuer April. Beobachtung der Vorschriften wegen Heiligung der Sonn - Und Feyertäge von Seite der Ge-werbsleute Die Ausstellung der Schirmbriefe, und Einhebung der Schirmbrieftaren bey den Magistraten von nicht unterthänlgen Realitäten wird untersagt Vertrag zwischen den kaiserlich-österreichischen, und königlich - sardi-nischen Staaten, wegen erneuerter Aufhebung des Heimfallsrech- Datum der Gubernial- Gegenstand. 1 <3 CQ Verordnung IS) 55 56 13. April teö, und Einführung der 93er« mögenöfreyzügigkeit Erneuerung der 93orfchrist wegen Erhaltung der den Obrigkeiten, Magistraten, und Mauthinha« bern zugewiesenen Theile der Coni-merzialhauptstraßen Den Beamten im Pensions- oder QuieScentenstande barf fein Diur-num verliehen werden Bestimmung deö als erbsteuerfrey erklärten MeffenstistungsbetrageS Die öffentlichen und Militärgebäude in Grätz sind von der Concur-renz z» den StadtbeleuchtungS-kosten befreyt Vorschrift bey Scontrirungen, welche mit einer Casseübergabe verbunden sind Erläuterung der Gubernialverord-nung vom 23. März 1625, Zahl 7439, hinsichtlich der künftig den Bezirksobrigkeiten zur Verleihung in erster Instanz zugewiesenen Commerzial - Feuergewerbe Erklärung, in welchen Fällen die Heirathslizenzzetteln dem Stäm-pel unterliegen, und daß die obrigkeitlichen Unterthans - Eutlaß-dann AufuahmSscheine auf die Stämpelfreyheit Anspruch haben Bestimmung, ob, und für welche Fälle die obrigkeitlichen Wirth-schastsämter außer der gerichtli- 75 82 83 84 05 86 87 o CQ Datum der Gubernial-Verordnung 6rz 65 64 65 26. April 27. „ 28. „ 29. ,, 2. May chen Aufnahme eines letzten Willens, und der gerichtlichen Todeserklärung eines Abwesenden von den im bürgerlichen Gesetzbuchs zugewiesenen Amtshandlungen auözuschliesseu seyen Vorschrift über die Art und Weise, wie die Concurse zur Besetzung erledigter Lehrämter abzuhalten sind Die Verleihung der Klein - oder Hufschmidbefugniffe ist den Bezirksobrigkeiten in erster Instanz überlassen Wegen Aufstellung des Bildnisses Sr. MajeMt in einem Amtslocale Die Militärbeurlaubten dürfen nur in jenen Orten geduldet werden welche im Passe oder in derMarsch route als Urlaubsorte aufgeführt sind M a y. Aufhebung des Einfuhröverbotheö auf mehrere Gattungen Baumwollgarnes Vorschrift wegen Bemessung, und Einbringung der, von den geist lichen Pfründnern zu entrichtenden Taren Instruction für die Districtsärzte als Arnienphysiker der k. k. Hauptstadt Grätz 102 105 tos 104 Datum der S' Gubernial- Gegenstand. •5 Cf? Verordnung $ 68 7? 73 6. May 21. 24. ,, Bestimmung über die Enthebung jener Schüler der philosophischen Studien, welche einen Stndien-jahrgang wiederholen müssen, von der Verpflichtung, den Vorlesungen aus allen Lehrfächern beyzuwohnen Militärinvaliden dürfen sich ohne Vorwissendes Generalcommando nicht verehelicyen, und deren Patentalgehalt soll alle Vierteljahr erhoben werden Bestimmungen zur Vorbeugung der Umgehungen, und Unrichtigkeiten bey den Jmpfungsparticula-rien Vorschrift zur Ausgleichung der Differenzen, welche in den, die Nachsicht der l. f. Steuerrückstände betreffenden Operate,! sich gezeigt haben Die Vorschrift, daß den, ans dem Wiener Stadtconvicte in Staatsdienste tretenden Zöglingen ein Adjutum ongmiefen werde, wird auch ans die, aus der Theresianischen Ritteracademie auötreten-den Zöglinge ausgedehnt Vereinigung der illyrischen mit der steyermärkisch-kärntner'schenZoll-gefällenadministration Zeder Untersuchung über schwere Polizeyübertretung muß ein Ur-theil folgen, dann Bestimmung 114 116 118 121 127 128 <3 cif? Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. ■I 75 76 78 79 rs. May 25. „ 25. „ 6. Juny t. ,, wegen Bestreitung der Untersuchungskosten in Fälle» deS§.284 Vorsichten in Bezug auf die Pässe und Wanderfchaftöurkunden aus ländischer Handwerköburschen Künftige Bestandtheile deö illyri schen Küstenlandes Vexboth der Verfertigung und des Verkaufes der Kainmerherren-schlüffel Bestimmung wegen Besetzung der Syndikerstellen in Munizipalstäd' ten und Märkten I u n y. Bestimmung wegen Behebung von Patronatsbaukosten Auflassung der bisher in Hafning bestandenen montanistischen Aera-rialmauth, und diellebertragung der Cameralwegmauth von Vor-dernberg nach Hafning Die Unterthanen eines anderen Bundesstaates dürfen in denjenigen Theilen der österreichischen Monarchie, welche zum deutschen Bunde gehören, Rusticalgüter besitzen Wo der Weg bed Recurses gegen Strafurtheile über schwere Poli-zeyübertretungen nicht mehr offen ist, findet auch der Recurs im Wege der Gnade nicht Statt 150 153 134 155 Zahl 82 83 84 85 86 87 88 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. ■'S 14. Juny 14. „ 15. „ 20. „ 22. ,, 22. . „ - 23. „ 24. ,, Bestimmung, von wem die innere und äußere Obduction der, a» der Wasserscheu Verstorbenen vor-genommen werden dürfe Ausdehnung der Befreiung der Uu-terthanen des österreichischen und des russischen Kaisecstaates von der Entrichtung des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes auf das Königreich Pohle» Bestimmung, wie der Salzhandel im Großen, und wie solcher im Kleinen mit der Erwerbsteuer zu belegen sey Die erkrankten Urlauber sollen durch die betreffenden Dominien unverzüglich in die Militärspitäler abgegeben werde» Den Pachtversteigerungsoperaten erledigter geistlicher Pfründen sind die darauf haftendenSteuern, und diebeyläufigen Culturkosten-betrüge beyzusetzen Enthebung der Kreisinsaßen von der Bestreitung der Auslagen für die Unterkunft der KreiSämter Bestimmung, wann die, von einem erbsteuerpflichtigen Erben, oder Legatar, einem erbsteuer-freyen Erben abgetreteneErbfchast der Erbsteuer unterliege Bestimmung der Weg - und Brü-ckenmauth an der früher von der Stadt Knittelfeld besorgten, nun 140 141 142 143 144 145 DO- <3 «) 90 91 92 93 94 95 Datum der Gubernial-verordnung 27. Juny 27. „ 27. „ 28. „ 30. „ 30. ,, 6. July Gegenstand. in die Aerarialregie des Straßen-fonds übernommenen Strecke der Italiener Commerzialhauptstraße im Judenburger Kreise Verfahren bey Ausübung der Ca-ducitätörechte Festsetzung des Caplanunterhaltes in den zur Bemessung der Ca-meraltaxe einzusendenden Pfrün-denerträgnißauSweisen Uebcr die executive Einbringung der Klaub- und Sackzehentrückstände In den Fällen des §. 2a 1 deS Strafgesetzbuches H. Theils, steht es dem Beleidigten auch nach erkannter Strafe frey, auf die ihm zugesprochene Genngthuung Verzicht zu leisten Abstellung deö willkührlichen Auö-schanköbetriebes Die jährlichen Reparationsvorschläge für öffentliche Gebäude sollen vor Verfassung deö Jahrspräli-minars angegeben werden July. Clausel, welche den Erledigungen über Rechnungen der FondSan-stalten, und milden Stiftungen in Fällen von andictirten Män-gelsersätzen bey gefügt wird Bestimmung wegen Vergütung der Kosten rücksichtlich derAmtöhand- 147 148 153 154 >o- <3 Cf? Datum der Gubernial-verordnung 98 99 100 101 102 103 104 n. July 12. „ 12. log 21. „ Gegenstand. (Ü lungen bey Erhebung der Feuer-, Wetter-, und Wasserbeschädigungen zum Behufe der Steuernach lasse Wegen Aufstellung der Cooperato-ren für nicht deficiente Pfarrer Herabsetzung der Poststrecken zwischen Sieghartskirchen undPersch ling, Kemmelbach und Amstet ten, dann Erhöhung der Sta tion zwischen Enns und Streng, berg Förmliche Verträge zwischen den Grundherrschasten, und ihren Grundholden über einzelne, auo dem Grundvertrage entspringen de Rechte, unterliegen dem klassenmäßigen Stämpel Feuerlösa)ordnung für Städte und Märkte, und für das flache Land Zollbestimmungen in Ansehung der Hasenbälge, der Hasen- und Kaninchenhaare , deS Flachses und Hanfeö, so wie der hieraus erzeugten Maaren, und der Thier-knochen Anempfehlung der Vorsicht bey Erbauung und Umstaltung der Hornvieh- und Pferdstallungen Brückenmauth-Bestimmung an der Poststraße von Eisenerz bisSteyer Bestimmung über die Wahl der Schätzmeister zu gerichtlichen Schätzungen 158 160 229 238 233 Rece- Sn ts cf? Dalum der Gubernkal-verordliuiig Gegenstand. 1 (9 106 25. July Recepisse über Postwagensfendun-gen an Behörden sind von dem das Protokoll führenden Beamten zu unterfertigen 242 107 25. „ Vorschrift wegen Weiterbeförderung der mit Laufpaß entlassenen Militärindividuen 245 108 26. „ Mauthämtliche Behandlung der in ihren Forstbezirken reisenden Camera! - Forstbeamten 245 log 2Ö. r, Die bep Lassen eingehenden Gelder sollen sackweise indie Haupt-casse gelegt werden 247 110 27. „ Bestimm >.ng in Absicht auf die jährlichen Bereisungen der KreiS-und Districtsärzte 248 Ul 27: „ Den Straßeucommissären sind von den Bezirköobrigkeiten jederzeit die erforderlichen Hülfsarbeiter keyzugeben, und die Plätze zur Ableerung deö Straßenkotheö zu bestimmen 249 m 27. „ Ueber die sich bey der jährlichen Conscription ergebenden bedeu-tenden Aenderungen sollen jedes Mahl die Ursachen angezeigt werden 250 115 27. „ Vorsichtsmaßregeln bey Mehrungö-räumungen 25l 114 28. „ Aufhebung der Conscriptions- und Recrutirungsdirectoren 254 115 50. „ Ausfindigmachung und Bestrafung der Afterhebgmme» i . , i 255 o CQ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. G no 30. July Bestimmung gegen die mit Erstattung der Mangelöerlauterungen saumseligen Rechnungöleger A u g u st. 256 117 2. August Erfordernisse zur Vormerkung der Gerichtstaren im Revisionözlige 259 118 2- „ Errichtung von PfarrS- und Deca-natsbibliotheken 260 119 4. „ Bestimmung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit in Pupillarangele-genheiten 264 120 6. ,, Das öffentliche und Privatstudium ist den Practicirenden und Angestellten allgemein und unbedingt verbothen 265 121 „ Der Steindruck ist gleich dem ver-bothenen Nachdruck zu behandeln 266 122 17. „ Wenn Irrsinnige nicht von ihrer Personalinstanz in die Irrenanstalt abgegeben werden, ist also-glcich der Landesstelle die Anzeige zu erstatten 267 123 17. „ Bestimmung des Zeitpunctes zur Vorlage der Erhebungen wegen Herstellung der Ortschaftötafeln 267 124 17. „ Berichtigung eines im Vf. Bande der politischen Gesetzsammlung vorkommenden Druckfehlers 268 125 18. „ lieber die rechtlichen Folgen eines Verschuldens, welches nicht dem Erbsteuerpflichtigen, sondern ei- <3 128 130 Datum der Guberinal-oerordnung 2o. August 21. 25. nein Dritten zur Last fällt, hat das Gericht zu entscheiden Bestimmung, bezüglich auf die Anrechnung der Dienstjahre für jene Beamte, welche der österreichischen Regierung in den abge tretenen Provinzen gedient har ten, und nach deren Wiederer Werbung wieder angestellt wurden Die Beyfügung eines neuen Zeichens neben dem vorschriftniäßi-gen Meisterzeichen auf den Fabrikaten der inländischen Sensenschmiede findet nicht Statt Den fremden Diöcesanzöglingen ist erst dann der Zutritt zu den Vorlesungen als Schüler zu gestatten, wenn sie von ihrem Diöce-fanbifchofe der betreffenden Studienanstalt empfohlen worden sind Revidirung der ausser den Jnvali-denhäufern lebenden Militärin-validen Evidenzhaltung der Rückstände der direoten Nebensteuern, dann der Termine der Vorschreibung und Löschung derselben Der unbefugte Handel mit Medi-cinalwaaren ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches ü. Theils zu behandeln Hindanhaltung der Ueberschreitung der landeSfürstlichc» Marktprivilegien 270 272 273 274 284 21;4 Datum der to' Gubernial- Gegenstand. «J Perorduung ( V 153 29. August VoigezeichneterAusweis zur Haupt- Übersicht des Zustandes der aka-tholischen Schule» 285 134 30. „ Nähere Bestimmungen wegen Re- arbitrirung der Militärinvaliden 2 Verordnung i-io 5. Sept. Bestimmung über die Berechnung der Strafinteressen von der Erbsteuer, daun über den Abschluß der Erbstcuercasse, und über die Abfuhr der Erbsteuer an die Staatscasse 323 141 3. 99 Aufhebung des Eommerzialzollam-. teS zu Rann, und provisorische Erhebung deS GränzzollaniteS in Dobova zu einem Commerzial-zollanite auf ein Jahr 325 142 5. 99 Bey den WohlthätigkeitSaustalten und milden Stiftungen soll stets der Wille des Stifters erfüllet werden 326 143 5. 99 Erläuterung der bestehenden Wasser- bau - Directiven 326 144 14. 99 Die Vorspannsbehandlungen dür- sen nur in besonderen gehörig auszuweisenden Fällen von Kreis-eommissären geschehen 330 14 S. H, 99 Herabsetzung der Diätcngebühren und Zehrungsbcyträge uni ein Fünftel 331 146 14. 99 Entrichtung der Erb-, Classen», Personal- und Erwerbsteuer, für das Jabr t-8 .6 335 147 i6. 99 Briefportobefteyung der Correspon- denz in Eatastral-Schätzungsge-genständen 553 148 16. 99 Bestimmung wegen Anmeldung imd Liquidation des Eigenthnmsrech-teö gegen EoncurSniasscii 334 Datum der L Gubernial-cq Verordnung Gegenstand. •I 149 150 151 152 153 19. Sept. 21. „ 21. „ 2t. 27. „ 154 27. >9 Enthebung von der Einsendung der Ausweise über die Aussicht der Ernte Bestiinniung zur Vorbeugung der Auöfolgung falscher Zmpfungö-zeugniffe Doctoren der Chirurgie haben in der Regel zu keiner Anstellung mit Gehalt einen Anspruch, wenn sie nicht auch geprüfte und ap-probirte Geburtshelfer sind Bestiinniung wegen verläßlicher Classisizirung deö Viehstandeö bey der jährlichen Conscription Creirnng einer Besserungsanstalt für Priester, welche sich moralischer Unordnungen schuldig gemacht haben Die Ursprungöcertificate über jene Weine, welche gegen die begünstigten Provinzialgebühren in Krain eingeführt werden, dürfen bloß auf österreichische Eimer zu 40 Maß lauten Bestimmung, in wie ferne daspri-vilegirte Hypothekarrecht der öffentlichen Verwaltung für einen dreijährigen Steuerrückstand in der Verjährung unterbrochen werden könne 336 357 350 339 340 545. Zahl Datum der Gubernial-verordnling Gegenstand. IS 157 158 1Ö1 1Ö2 165 October. 3. October Erhöhung der Poststrecke zwischen Jschel und Ebensee auf eine ganze und eine viertel Post 4. ,, Vorschrift wegen genauer Evidenzhaltung der Beurlaubten 9- ,, Die Weißung und «Reinigung der Militärquartiere auf Kosten des Fondes darf alle 3 Jahre vorgenommen werden ir. „ Die Mitglieder der SchätzungS-commissionen zur Einlösung von Gründen für den Straßenfond zur Schottererzeugung oder zur Anlage der Straßen selbst haben für dieses Geschäft aufkeine Ver gütung einen Anspruch Bestimmung deS Titels für die mit telbar gewordenen, ehemahls reichsständischen fürstlichen Familien Postportobefreyung des jeweiligen Obercommandanten der k. k. Kriegsmarine Nähere Bestimmungen über die Stämpelbefreyuug der obrigkeitlichen Meldzettel/ Entlaßscheine und Jntercessionen Fondsbaulichkeiten dürfen nur dann in Antrag gebracht werden, wenn die Unverschieblichkeit erwiesen ist Bestimmung wegen Vormerkung der Stämpklgebühren für die zu 547 547 349 550 L. Datum der Guberniql- G e g e n st a 11 d. •5 rc Verordnung l6o too tos 169 170 >7! 10. October 3t. 3t. 2. Nov. den UnterstützungSgesucheii erforderliche» Laufscheine armer unehelicher Kinder Wegen Entrichtung der Erwerb siener von dem Weinschänke über die Gasse Bestimmung, wohin, und mit welche» Belegen die Heirathvgesuche für beurlaubte Fuhrwesenoinann-schaft einzureicheu sind Wegen Vergütung der Quarlier-reinigungSkoste» für Mtlitarpar-teyen Verptlichtung der Cassen, die zu-svinmendeii gerichtlimen Voruier-kuligSerkennknisse, die sie nicht in Vollzug bringen können, der Vorgesetzten Behörde vorzuiegen Einscharfung den VerbotheS wegen Belegung der Stuten durch nicht approbirke Hengste Nerpstichtnng der Casse» und Aem-ter über die rückständigen jährlichen Geldabgabe» oder Leistungen der Landesstelle die Anzeige zu erstatten November. Ausdehnung der Herabsetzung sämtlicher Diätenclassen um ’/, auf die Bezirköbeamten Hereinbringung der VerpflegSge-buhrc» für Zolägder 35 6 357 358 3Ö2 3Ö3 364 565 Datum bot Ex Gubernial-Verordnung Gegenstand. 174 2. Nov. 176 177 178 179 180 181 5< „ 8. „ 9* », 11. Ut .. Wegen verbothener Einfuhr deö mit Farben bestrichenen Öedenbur-gerobsteö Weg- und Brückenmauthbefreynng säinmtlicher Eguipagen der Herren Erzherzoge kais. Hoheiten, Brüder Sr. k. k. Majestät Die GruiidvergütungSkosten bey Herstellung von Bezirksstraßen, sollen die Dominien und Genieinden des ConcurrenzdistricteS tragen Ungarische Paffe muffen von den Vicegespänen anögefertiget feyn Verpflichtung der Bezirksobrigkeit zur Führung der Vorinerkungö-protokolle über die Paffe Wegen Zulaffung der in Ruhege-nuß stehende» Beamten zur Ausübung der Advocatur Jede außer dein bewilligten Bau-voranschlage sich zeigende mehrere Arbeit muß vom Bauführer sogleich angezeigt werden Für jede mit Ueberfchreiiung deö Ter •- 11S erfolgte Abfuhr an Erb-steuecgelderu/flnd von denSchuld-tragenden die Verzugs. oder Strafzinsen zu berichtigen Bestimmung, wie sich der Crinii-nalrichter zu benehmen habe, wenn mit einem Verbrechen die Ueber-tretung des Verbothes des Was-fcntrageus zufamiiientrifft 370 371 372 372 373 374 375 375 to. <3 Of) Datum der Gubernial- verordiiulig G e g e » st a 182 103 184 185 186 187 188 189 190 12. Nov. t6. „ 17. „ '9- „ 21. „ 2. Dec. 4. >» Nähere Bestimmung der Jfcbjt den Citrone», Pomeranzen und Feigen zum Handel frey gegebenen anderen Fruchtgattnngen Verfügung bey ErkrankiingSfallen der Urlauber Remuneration für die Entdeckung eines vortheilhafteu Straßenbe-fchokterungöniateriale Beschreibung und Einschulung der Schüler an Trivialschuleu Handhabung der bestehenden Vorschriften i» Hinsicht auf die Unterstützung der Kontribuenten von Seite ihrer Grundobrigkeir Bestimmuug über die Zahl der Ma-iiuscriptöerei»plare, welche derj Censur zur Erlheilung der Druck-1 bcwilliguug vorzulegeu sind 384 Bestimmung zurHindanhaltung doppelter Aufrechnungen bey Epidemie - und 2>upfreisen 380 380 382 583 December. Vorsicht bey Erbauung und Uni-staltung der Pserdestalluugeii Ausdehnung des für die Eamcral-cassen vorgefchriebeuc» Verfahrens rücksichtlich der gerichtlichen Vormerkungen auf die politische» Casse» 387 <5 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 'Z (9 191 6. Dec. Erhebung des GränzzollamteS zu Fehring zu einem Commerzial-gränzzollamte 392 192 7. 99 lieber die ausgestellten Wanderbücher sollen eigene, und genaue Protokolle geführt werden 393 195 7. 99 Prämienzusicherung zur Belebung der Bienenzucht 394 194 8. 99 Vereinigung der Verwaltung des steyermärkischen L>alzkaminergu-tes zu Anstee mit dem ob der EnnS'schen zu Gmunden 596 195 10. 99 Die Competenten um ein Lehramt der Thierheilkunde müssen mit einem Diplome aus derselbe» versehen seyn 397 196 12. 99 Be» Ausübung der Privilegien auf Verfertigung geistiger Getränke darf den Propinationörechten, wo sie in Kraft bestehen, nicht zu nahe getreten werden 397 197 12. 99 Beyfchaffung der Schreiberfordernisse bet) Trivialschulen 398 198 13. 99 Pensionsbestimmung für Civilbau-directorö-Witwen 599 199 14. 99 Erwerbsteuerzahlung der herumziehenden Musikanten 400 200 17. 99 Ausdehnung des Verbothes, ohne Sperrung der Räder mit Rad schuhen bergab zu fahren, auf alles Fuhrwerk ohne Unterschied des Gewichtes der Ladung 401 201 20. 99 Aufnahme der philosophischen Zöglinge des Königreichs Ungarn, >C' o -CQ Datum ber Gubernial-verordnung Gegenstand. Z 202 23. Dec. in die höhern Lehranstalten deutscher Provinzen Bewilligung für die Actuare der 403 205 27. ,, Zollgesällen-Abniuustration, und dalmatinischen Finanzintendenz, zur Führung t>c<3 Titels: Sccretar Militärquartier Compete»; für ver- 404 204 27. „ schiedena Cathegorien Festsez>llttg deS Betrages der Schul-- 405 205 27. „ lehrerS-Congrua den Berichtung der Grundstenervergutuiigen Bestimmung wegen Belheilnng der 4og Gymnasialfchüler mit Unterrichts-gelderstipendie» 41 o Vom 2. Jänner. i l. Bey Uneinbringlichkeit von Tax-, Porto - und Stämpelgebühren, haben sich die Gerichtsbehörden unmittelbar an die Landesstelle zu verwenden. 4 Vom 3j. Jänner. im Einverständnisse mit der vereintest f. k. Hof, kauzley zur Beförderung der Ausfuhr des Brannt« Weines beschlossen, den Ausgangszoll für die unter der Postnumnirr 12 des mittels Gubernial-intimates vom zn. September 18^8, 3«l)I 2348,3, verlantbarten hohen HofkammerdccreteZ vom 16. September 1818, Zahl 4172z), bekannt gemachten Getränktariffes der Artikel: Branntwein, Branntwcingeist nnd Franzbranntwein, so wie auch Lagerbrann»wein und ausgebranntes Branntweinlager von achtzehn Kreuzer auf sieben Kreuzer vom Wiener Sporcoccntncr sowohl in der Ausfuhr nach dem Auslände, als nach den Provinzen des Königreichs Ungarn herabzusetzen. Eben dieser Betrag ist von den genannten Gegenständen bey der Ausfuhr aus Ungarn nach den deutschen Provinzen an Essitodreyßigstzoll zu entrichten, bey der Einfuhr nach den letzteren aber die Hälfte des gegen das Ausland bestehenden Eingangszollcs an österreichischem Eon-summozoll, so wie bisher einzuheben; der ungarische Consummodreyßigstzoll aber ist bey der Einfuhr der gedachten Artikel aus den deutschen Provinzen noch fortan nach der ersten Rubrik des Tariffes vom Jahre 1795 zu berechnen und abzunehmen. Welches mit dem Beysahe bekannt gemacht wird, daß die Wirksamkeit dieses neuen Zolles Vom 26. Jänner. 15 vom Tage der öffentlichen Kundmachung einzu« treten hat. Gubernialverordnung vom 23. Jänner 1825, Zahl 2i8i. »3- Vorsichten bcy Verwendung der Privatheng-ste zum Belegen. Der k. f. Landesthierarzt hat hierher an« gezeigt, daß es viele Hengsthälter gebe, welche ihre untauglichen Hengste, ohne Erlaubniß-scheine unter verschiedenen Vorwand zur Belegung der Stuten verwenden, und daß es auch für jene Hengsthälter, welche Erlaubnißscheine zur Verwendung ihrer Hengste zum Belegen erhalten , unumgänglich nothwendig sey, daß sie die zu belegenden Stuten vorläufig genau untersuchen lassen, und solche, die mit irgend einer ansteckenden Krankheit, oder mit einen, Erbfehler behaftet sind, zurückweisen, weil die ansteckenden Krankheiten leicht wieder verbreitet, die Erbfehler aber auf die Nachzucht fortgepflanzt tb erben. Die k. k. Kreisämter haben sich dießfalls an die Gubernialvorschriften vom 22. Jänner 1812, Zahl 1227, und Z. März 1819 / 3ahl 4497/ genau zu halten, wornach es nur in jenen Gegenden, wo die Beschälanstalten noch 16 Vom a6. Jänner. nicht zur Ausführung kamen, bey der dem Landmanne frep gegebenen Belegung der Stuken zu verbleiben habe, welches sich daher nicht auf Gegenden bezieht, die an Beschälanstalten Slml nehmen können. Gubcraialvervrdnung vom 26. Jänner 1825, Zahl 832. 14. Tic Quittungen über Stipcndiengcbühren sollen von beit Siubiendircctoren, ober Prüfet ten bestätiget werben. Da künftig den Stipendisten bey Flüssig« machung der Stipendiengebühren nicht mehr eigenen Anweisungsscheine verabfolgt werden: so wird angeordnet, daß die Studiendirektoren, bey Gymnasien aber die Präfecten, die Echtheit der Quittungen der ihnen untergeordneten Stipendisten bestätigen, und zugleich bemerken, daß jene mit der Anwcisungsintimation übcreinstimmen; bey der Bestätigung haben sie sonach sich folgender Formel zu bedienen: Gesehen, und mit der AnweisungS-inki mation der Landesstelle vom . . .......vollkommen übereinstimmend befunden. Nebst dieser Formel ist das Datum, und der Nähme, und auch der AmtScharakter des Be- Bom 28. Jänner. if Bestätiger- beyzusehcn, und das Amtsslgill Hey« z» drucken. Gubernialverordnnng vom 26. Jänner 182.5, Zahl 1877-15. Erläuterung zur Vorschrift, daß alle gerichtlichen Vergleiche ohne Rücksicht auf ihre Form mit dem Stämpel pr. 15 kr. versehen werden müssen. Nach dem Hofdecrete vom 9. Juny 1824, Zahl 5O91 , müssen alle gerichtlichen Vergleiche ohne Rücksicht auf ihre Form mit dem Stämpel von 15 kr. versehen werden. Um jeden Zweifel in der Anwendung dieser auf dem §. 22 litt. g. des allerhöchsten Stäm-pclpakcntes beruhenden Vorschrift zu begegnen, und ein gleichförmiges Benehmen der Gerichtsbehörden zu erzielen, hat die k. k. Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justiz-siclle mit Verordnung vom 29. December 1824, Zahl 49131, Folgendes bestimmt: r. Jeder bey Gericht geschlossene Vergleich, er möge über eine mündlich angebrachte Klage, oder über ein schriftliches Gesuch zu Stande gekommen seyn, soll nach geschehener Aufnahme in das Gerichtsprotokoll auf zwey (entweder vom Gerichte, oder wo ein Gesetzsammlung VII. Theil. 2 i8 Vom 28. Jänner. förmliches Taxamt bestehet, von demselben vorzuschießenden, oder von den Parteyen mitgebrachten) Stämpelbögen ä 15 fr. auSge» fertigt werden, wovon das eine Exemplar der Kläger, und das andere der Geklagte zu erhalten hat. a. Wenn nach Umständen, oder auf Verlangen der Mitinteressenten die Ausfertigung mehrerer Dergleichsexemplarien nothwendig ist, so hat auch diese für jede Parley auf einem 15 kr. Stämpcl zu geschehen. 3. Im Falle eine schriftliche Eingabe vorlicgt, ist der den Vergleich enthaltende 15 kr. Stam-pelbogen derselben anzuheften; wobey es stch von selbst verstehet, daß die in Ansehung des Stämpelindorstrens überhaupt gebothenen Vorsichten zu beobachten feyn werden. 4. Aedes Exemplar der auf solche Art ausge« fertigten Vergleiche muß von dem Gerichts-secretär, oder wo keine Secretäre angestellt sind, von dem Gcrichtsverwaltrr eigenhändig unterschrieben werden. Gubernialvcrordnung vom »8. Jänner 1825, Zahl 555’ *9 Vom 30, Jänner. 16. Aufhebung der besonderen Militarquartierbey-träge, welche zur inneren Ausgleichung eingehoben wurden. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzley-Verordnung vom 21. Jänner d. I., Zahl 2044, haben Se. Majestät die besonderen Militärqua--ticrsbeyträge, welche zur innern Ausgleichung, eingehoben wurden, vom Militärjahre 1825 an, „ aufzuheben und zu befehlen geruhet, daß der zur Befriedigung der Quartiersträger erforderliche Aufwand vom Milirärärar bestritten werden müsse. Gubernialverordnung vom 30. Jänner 1825, Zahl 2714. 17. Belegung der Privilegienbesitzer mit der Er-werbfteuer, und in Fällen der Verpachtung mit der Classenfteuer. Heber die Besteuerung der Besitzer aus-schliessender Privilegien mit der Erwerbsteuer, wurde mit Hofkanzleyverordnung vom 13. Jänner d. I., Zahl 1065, erinnert: a. daß für den Besitzer eines Privilegiums, in so ferne er es nicht verpachtet, oder an einen andern uberträgt, er mag eS ausüben, oder nicht, die Erwcrbsteuerpflicht von der se Vom 3. Februar. Zeit der ihm bekannt gegebenen Privileg«',n-Verleihung eintrete, indem von diesem Zeit« puncte an für ihn auch die Ausübungsberech-tigung beginnt, wie solches in den §§. y und 13 der Erwerbsteuerinstruction vom 24. Februar 1813, und in dem §. 8 der Instruction vom 17. April 1813 auch vorgeschrie-ben ist; b. daß die Privilegieninhaber nach Maß des Umfanges des Privilegiumsbetriebs der Er-werbstcuer zu unterziehen, und daher nach Maßgabe deS Dbjcctes des Privilegiums, deS Umfanges, und des Erfolges entweder in die Elaste der Fabriken, oder der Künste und Gewerbe zu setzen sind; c. daß, wenn ein Privilegieninhaber seine pri-vilegirte Ersindung ganz verpachtet, der Pachter der Erwerbsteuer, und der Privilegirte der Classensteuer zu unterziehen sey, wenn aber die Verpachtung, oder wohl gar der Verkauf des Privilegiums an einen andern nur theilweise geschieht, immer jener, der das Privilegium auf eigene Rechnung ausübt, daher in diesem Falle sowohl der Privilegirte, als auch der theilweise Pächter oder Käufer mit Rücksicht auf den gekhcilten Erwerb zu besteuern sey. Gubernialverordnung vom 3. Februar 1885, Zahl 2517,1 Rom 3. Februar. *1 18. Die bey Nerlasscnschaften von Privilegirten vorfindigen Privilegienurkunden find sogleich der Landesstelle vorzulegen. Den k. k. Kreisämtern wird nachstehende Verordnung des f. k. innerösterreichisch - knsten-ländischen Appellationsgerichtcs, in Betreff des Benehmens der Abhandlungsinstanzen bey Vorfindung von Privilegienurkunden unter der 23er» laffenschaft privilegirter Erblasser, mit dem Aufträge mitgetheilt, solchen den in ihren Kreisen befindlichen Abhandlungsinstanzen zur Beneh» mung mit Rücksicht auf die Gubernialverordnung vom 6. October v. I., Zahl 24658, *) und mit dem Beysatze, daß die dießfälligen Anzeigen der Abhandlungsinstanzen durch das betreffende Kreisamt an das Gubcrnium zu geschehen haben, bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 3. Februar 1825, Zahl 2667. Verordnung fres" f. k. innerösterreichisch > kustenländischen Appellations« geeichtes vom 15. Jänner 1825, Zahl 1017. Zu Folge des hcrabgelangten höchsten Dekretes des k. k. obersten Gerichtshofes vom »8. De« 29 Vom 3. Februar. crmbrr 1824, Zahl 8177, und über bir höchsten -Orks mit brr k. f. allgemeinen Hofkammer gepfloge, ne Rücksprache, werden sämmtliche diesem k. k. in-nervsterreichisch - küstenländischen Appestationsge-richte unterstehenden Abhandlungsinstanzen zur genauesten Befolgung in vorkommendcn Fallen angewiesen, daß,sic die in den Derlassenschaften von Privilegirten vorfindigen Privilegicnurkunden, es möge auf deren Besitz ein gesetzlicher Anspruch bestehen oderunicht, jederzeit sogleich in aintli« chrn Empfang zu nehmen, und sie mit der Anzeige der in dem einen oder dein andern Falle obwaltenden Verhältnisse unverweilt an die Landesstelle zur weitern Verfügung in Gemäßheit des §. 25 des Patentes vom 8. December 1820 einzubegleiten haben; sollte sich aber nach Ableben eines Privilegirten die Privilegiumsurkunde nicht vorstnden, fo werden die Abhandlnngsinstanzen bloß die dießfästige Ursache zu erheben, und zur Kenntniß der Landessteste zu bringen haben. - 'S- Die Pässe der, in die k k. österreichischen Staaten reisenden Studierenden ausländischer Lehranstalten müssen von einer k. k. Gesandtschaft vidirt scyn. Zu Folge Präsidialdccretes der k. k. Poli-zeyhofsteste vom 30. Aaimer b-’-'Vn Fünf« »3 Vom $, Februar. tig nur solche Studierende ausländischer Lehranstalten zum Behufe des Aufenthaltes in den k. k. österreichischen Staaten, oder der Durchreise durch dieselben, über die Gränze hereingelassen werden, deren Pässe von einer k. f. Gesandtschaft gehö-rig vidirt sind. Die untergeordneten politischen Behörden Haben daher auf alle, aus dem Auslande zurei-sendcn Studierenden das genaueste Augenmerk zu richten, und gegen dieselben die oberwähnte Vorschrift auf das Pünktlichste handzuhaben. Gubernialpräsidialverordnung vom L.Febr. 1825, Zahl 309, 20. Fn den von einem delegirten Gerichte geschöpften Urtheilen ist das Delegirungsde-cret anzufnhrcn. Damit aus den Civilurtheilen alle Umstände rntnommen werden können, die in Bezug auf vorausgegangene und nachfolgende Verhandlungen von Erheblichkeit sind, wurde laut eines an die k. k. Appellationsgerichte der deutschen österreichischen Provinzen ergangenen Dekretes der k. k. obersten Justizstellc vom 15. Jänner d. I., Zahl 142, angeordnet, daß in dem von einem delegirten Gerichte geschöpften llrthrilc nrcht nur das Decket der Delcgirung und die 24 Nom 6. Februar. Behörde, von welcher es erfloß, sondern auch dasjenige Gericht ausdrücklich anzuzeigen sev, welchem die Entscheidung im ordentlichen Wege zugckommen wäre. Diese Vorschrift wird zu Folge hoher Hof-kanzleyverordnuna vom 29. Jänner d. I., Zahl 3354/142, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 6. Februar 1825, Zahl 3317. 21. Die Anweisungen und Quittungen über Quartiergclder unterliegen eben so, wie jene des GehalteS, dem klassenmäßigen Stämpel. Die hohe Hofkammer ist zur Kenntniß gelangt, daß sich in Ansehung der Bemessung des Stämpels für die Anstellungsdecrcte, worin nebst der Besoldung des Beamten auch dessen Q-.-ar-liergeld ausgedrückt ist, von den Taxämtcrn nicht gleichförmig benommen werde, und hat demnach mit Verordnung vom 19. Jänner 1825, Zahl 2184/160, erinnert, daß bei) Anstellung, oder Beförderung eines Beamten die Anweisung des Quartiergeldes eben so, wie jene des Gehaltes dem classcnmäßigen Stämpel unterliege. Vom 8. Februar. 25 Da nun aber das Quartiergeld keinen Thcil der Besoldung bildet, und sich daher mit lcsttc-rrr nicht in eine Große zusammenziehen läßt, so muß folgerecht nach dem §. 8 des Stämpclpa-tentes für jede dieser verschiedenen Gebühren der nach ihrem abgesonderten Betrage entfallende Stämpcl angcwendet werden. Es versteht sich hierbcy von selbst, daß nicht nur die Verordnung an die Casse, womit die Besoldung nebst dem Quartiergeldc flüssig gemacht, sondern auch das Anstellungsdecret, mittels welchem der Beamte von der Bewilligung des Gehaltes und des Quartiergeldes in die Kenntniß gefestet wird, auf die erwähnte Art gcstämpelt sepn müsse. Damit jedoch das Taxamt in den Stand gesestt werde , hiernach den vorschriftmäßigen Stämpel zu bestimmen, muß in jenen Fällen, wo für den neu angestellten oder beförderten Beamten ein Quartiergeld systcmisirt ist, das lest-tere allezeit insbesondere ausgcdrückt werden. Gubernialverordnung vom 8. Februar 1825, Zahl 2838. 22. Grundsätze, welche als Richtschnur bcy Was« serbauangelegenheiten zu beobachten sind Bey den bisherigen Verhandlungen über Wasserbauten, welche in der Cvncurrenz mehre- 26 Vom 8. Februar. rer Interessenten «uszuführen waren, wurden schon esters in dein Verfahren der Behörden mehrere wesentliche Gebrechen, vorzüglich in einer drcy-fachen Beziehung wahrgenommen. 1. daß Bauten ohne zureichende Dorerörtcrung ihrer Nützlichkeit begonnen werden, welche doch nicht nur in Ansehung des Zweckes, sondern auch in Ansehung des lohnenden Verhältnisses der dazu erforderlichen Mittel eher ganz außer Zweifel gesetzt werden sollte, und wobcy sich dann öfters erst im Laufe der un-vermeidlichen Fortsetzung schon weiter gediehener Bauten das Mißverhältniß des Kostenaufwandes immer deutlicher darstellct; *. Daß die Kostenvertheilung nicht nach den wahren in einzelnen Fällen sehr verschiedenen Grö-ßenverhälinissen, in welchen der für einzelne Interessenten bezicltc Vortheil! unter sich stehei, sondern nach einer schon in den bisherigen Verordnungen nicht unbedingt vorgeschriebc-nen gleichen dreytheiligen Concurrcnz geschieht, welche für einzelne Fälle sehr unpassend und unbillig wird, und sowohl dem Staatsschätze, als der ständischen Casse im Ganzen nur eine ungebührliche zu große Last verursacht; 2, daß der hiernach die Anrainer treffende Ko» stenantheil denselben beym wirklichen Anfänge des Baues auferlegt wird, ohne daß in Absicht auf dessen Eindringlichkeit die nvthig-n 2 7 Vom Z. Februar. Vorerörtcrungen über die nähere Modalität der Bereitwilligkeit und Fähigkeit der Anrai, ner zu Bepträgen gehörig gepflogen worden sind, die llneinbringlichkcit sich dann zu spät erst offenbaret, und entweder Stockungen deZ Baues und dadurch vergrößerte Kosten oder ungebührliche größere Leistungen der öffentlichen Fonde zur Folge hat. Diese Gebrechen rühren theils von einem Mangel an zureichenden, theils von einer unrichtigen Deutung und Anwendung der schon bestehenden Vorschriften her, und machen daher neue und genauere gesetzliche Bestimmungen hierüber nothwendig. Um den nachtheiligen Folgen, welche aus jenen Gebrechen entstehen, für die Zukunft sicherer vorzubcugen, hat die hohe Hofkanzley in Folge einer allerhöchsten Entschliessung vom 4. Jänner d. I., mit Verordnung vom 13. desselben Monaths, Zahl 989/53, nun folgende Grundsätze zur Richtschnur bey Wasscrbauangelegcnhei-len vorgezeichnet. 1. Die erste Vorbedingung zur Unternehmung eines Wasserbaues so, wie auch jedes anderen BaueS überhaupt ist die erwiesene Nützlichkeit desselben. ES genügt aber hierbey noch keineswegs, die, wenn auch noch so entschiedene, jedoch bloß absolute Nützlichkeit in Beziehung auf den Zweck, nähmlich die bezieltr *8 Bom 8. Februar. Abwendung gewisser sonst eintretendcr Nebel, ober die Erlangung gewisser dadurch erreichbarer Vortheile, und daß daher der Bau für seine Bestimmung so zweckmäßig und wirth» schaftlich als möglich eingerichtet werde; es muß nicht minder auch die relative Nühlich-keit des Baues, nähmlich das lohnende Der» haltniß, in welchem der beziclte Nutzen zu den erforderlichen Kosten stehet, vollkommen dargethan werden. Hierauf sind daher die ersten schon dem Beschlüsse eines Baues noth« wendig vorhergehenden Dorcrörterungen zu richten. Es müssen sonach vor Allem die Dortheile und Kosten genau erwogen werden, und in so ferne über Hoffnungen und Besorgnisse dabey doch immer einige Ungewißheit schwebt, so muß, um sich gegen Täuschungen und voreilige Bauunternehmungen noch mehr sicher z>, stellen, sich bey der Ziehung der Billan; zwischen beyden an jenen Betrag gehalten werden, welcher bey den Dortheilcn als der geringste, und bey den Kosten als der höchste, mit einiger Zuversicht angenommen werden kann. Wenn gleich die Entscheidung dieser ersten Vorfrage, ob ein Bau in der ange» lragenen Art wirklich nützlich, und daher zu unternehmen ist, bloß dem Ausspruche der Behörden Vorbehalten bleibt, welcher sich da- ‘29 Vom 8. Februar. bey vorzüglich auf das Nrkheil der Kunstver« ständigen stützen muß, so sind dennoch die Anrainer schon zu dieser ersten Vorerörterung bcyzuziehen, und über die in Verhandlung gekommenen Bauanträge zu vernehmen, und dabey auch ihre aus der genauesten Lo-calkcnntniß und langjährigen Erfahrung ge-schöpften Urtheile zu benützen, und Einwendungen gegen die Zweckmäßigkeit, die Wirkst-schaftlichkeit, oder selbst gegen die relative Nützlichkeit des angetragenen Baues im Ganzen sicherer zu begegnen, welche sie sonst zu spät erst nach dessen wirklicher Ausführung erheben könnten. Dir Kosten eines für entschieden nützlich erkannten, und daher beschlossenen Wasserbaues haben jenen zur Last zu fallen, welchen sic zum Vorthcilc gereichen, und müssen daher da, wo sie verschiedenartige Dortheile beziehen, unter die verschiedenen Interessenten nach dem Verhältnisse der Größe des Nutzens der einzelnen derselben verthcilt werden. In dieser Absicht muß auch der Grad deS Nutzens für einzelne, dabey befangene öffentliche und Privatzwecke so genau als möglich erörtert werden, um daraus schon die erste Hauptabthcilung der Kosten, und die Be-stimmung des allgemeinen Beytragsverhält-nisses zwischen einzelnen dabey intcressirten 3° Vom K. Februar. öffentlichen Fondeu und den Anrainern richtig abzuleitcn, und wohlbegründctc Vorschläge hierüber der Entscheidung der Hosbchvr-den zu unterziehen. Die weitere Unterthcilung des die Anrainer im Ganzen treffenden Beitrages aber hat nach dem Flächeninhalte, dem Werthe, und der mehr oder weniger gefährlichen Lage der einzelnen Grundstücke des mit Wasserschaden bedrohten Umkreises zu geschehen, und darf nie auch auf außerhalb gelegene Grundstücke erweitert, muß aber innerhalb desselben nebst den unmittelbaren Grundbesihern auch auf Grund - und Zehentobrigkeiten nach dem Verhältnisse ihres VuhanthcileS an dem Grund, erträgnisse ausgedehnt werden. Auch über den hiernach auszumittelnden Maßstab der Ko-stenvertheilung müssen die in die Concurrenz zu ziehenden Privaten wegen ihrer allenfällig dagegen zu machenden gegründeten Einsprüche schon bey Zeiten vernommen werden. Dieses hat in Ansehung des allgemeinen BeytragsverhältnisseS zwischen Privaten und öffentlichen Fonden noch vor der ersten Vorlegung des amtlichen Vorschlags darüber an die höhere Behörde, in Ansehung der Un-tertheilung unter die einzelnen Anrainer aber vor der Berechnung der individuellen Repartition zu geschehen. Nom 8. Februar. 31 3. Bey dem Umstande, daß die durch einen Wasserbau bezielten Vortheile meistens erst in einer langem Reihe von Jahren wirklich Eintreffen, und fühlbar werden, die zum Baue erforderlichen Kosten aber dagegen so« gleich und in einer kurzen Frist herbeygefchafft werden müssen, tritt hier leicht der Fall ein, daß der für einzelne Anrainer nach einem im Allgemeinen noch so billigen VertheilungS-maßstabe entfallende Concurrenzbeytrag doch von ihnen ohne eine wirkliche Härte zwangsweise nicht gleich auf einmahl, sondern nur nach und nach in kleinere Beträge und- mehrjährige Fristen abgetheilt, eingefordcrt werden kann. Besonders ist dieser Fall bey solchen Anrainern zu besorgen, von welchen der größte Theil ihreS Grundbesitzthumes sich gerade in dem bedrohten Umkreise, und zudem in einer gefährlichen Lage befindet, und welche sonst auch kein zureichendes Privatvermögen besitzen, um außer ihren ordentlichen Lasten noch eine solche außerordentliche Auflage sogleich abzutragen. Um daher weder die Privatbilligkeit zu verletzen, noch einen angefangenen Bau noch« mahligen Stockungen, oder die öffentlichen Fonde Urberbürdungen auSzusetzen, wird eS nothwendig, sowohl bey der wirklichen Auflage bet Concurrenzbeytrage, als bey dem .32 Vom 8. Februar. wirklichen Anfänge des Baues mit besonderer Vorsicht j« Werke zu gehen. In der ersten Beziehung darf man sich mit bloßen Mitteilungen über dir Bauanträge und den zu wählenden Vertheilungsmaßstab an die Anrainer, so wie mit bloß allgemeinen und unbestimmten Erklärungen der letzter», daß sie zu den Kosten ebenfalls bcytragen wollen, keineswegs begnügen, sondern es muß ihnen auch noch der nach dem festgesetzten Maßstabe berechnete, und auf jeden einzelnen entfallende Betrag bekannt gemacht, und in Ansehung der Leistung desselben ihre Willfährigkeit und Bevtragspffich-tigkeit näher erörtert werden, bevor zur wirklichen Auslage und Eintreibung jener Beplräge geschritten wird. In der zwei ten Beziehung aber ist es nicht genug, daß die Nützlichkeit des angetragenrn Baues ganz entschieden, der Vertheilungsmaßstab festgesetzt, der die öffentlichen Fonde betreffende Brytrag verwilliget, und die Are der Einbringung deS BcytrageS der Anrainer vollkommen erörtert ist, sondern cS muß auch in Ansehung der nicht sogleich, sondern nur in einer längern Reihe von Jahren eindringlichen Eoncurrenzbey-lräge, die erforderliche Vorschußleistung aus einem öffentlichen Fonde vollkommen sicher gestellt seyn- bevor zur wirklichen Ausführung des Baues geschritten werden darf. In dieser letzteren Be- Vom 8. Februar. 53 Ziehung find insbesondere zwky Fälle wohl zu unterscheiden: a. wenn bey einem auf verschiedenartige öffent« liche und Privatvorthcilc gerichteten Wasserbaue die ersten so bedeutend erscheinen, daß sie für sich allein schon die Gesammtkosten des Baues vollkonnnen lohnen, und dessen Bestreitung aus öffentlichen Fonden rechtfertigen würden, so kann die wirkliche Ausführung des Baues, besonders wenn dieser auch noch dringend ist, ohne Weiteres begonnen wer. den, wenn auch die Dorervrterung über die Bepträge der Anrainer noch nicht beendigt wären, indem, wenn auch aus diesem in der Folge noch die Nothwendigkeit hervorgehen sollte, weiter hinausgerückte Zahlungsfristen zuzugestrhen, cs hier doch in keinem Falle einem Anstand unterliegt, hierauf den Vorschuß auf die öffentlichen Fonde zu übernehmen ; b. wenn aber ein Wasserbau ganz oder größ-tentheils nur auf den Privakvortheil der Anrainer gerichtet ist, und die dabep zugleich befangenen öffentlichen Interessen nicht so bedeutend sind, um für sich allein schon'die Kosten des ganzen Baues, oder auch nur eine solche Mehrauslage über den ihnen zugewiesenen Bcytragsantheil zu rechtfertigen, als ihnen die einstweilige Uebernahme auch der Gcsetzsammlunz VII. Theil. 3 3* Vom 8. Februar. nicht gleich cinbringlichen Concurrenzbcptra-ge der Anrainer verursachen würde, so bleibt eS den Behörden zwar immerhin Vorbehalten, im Falle sie die baldige Ausführung des BaueS für sehr wichtig und wünschenswerth erkcn« nett, hoher» Drts die Vorschußleistung aus einem hierzu besonders geeignet scheinenden öffentlichen Fonde in Anspruch zu nehmen. Allein so lange die höhere Bewilligung nicht erfolgt ist, muß mit dem wirklichen Anfänge des Baues immer noch inne gehalten werden. Gubernialvcrordnung vom 8. Februar 1835, Zahl 3336. Bestimmungen zur Beförderung der Schutz-Pockenimpfung. Der Umstand, daß in den letzten Mona-then sich in sehr vielen Gegenden dieses Gou-vcrncmentsgcbicthes die Krankheit der natürlichen Blattern mit ihrer verheerenden Wirkung zeigte, und an mehreren Orten besonders dort, wo die Schutzpockenimpfung bisher noch nicht die erwünschte allgemeine Anwendung fand, epidemisch wirkte, dann die von mehreren Kreis« Ämtern erhaltene, durch die Erfahrung bewahrte Anzeige, daß ungeachtet der zur Verbreitung 35 Vom 9. Februar. der so wohlthätigen Impfung bestehenden Vor-schriftenz, Jbtefe dennoch vielseitige Hindernisse finde, ^veranlassen das Gubcrnium, sämmtlichen Kreisämtcrn wiederholt zur besondern Pflicht zu machen, auf die'Beforderung der Schuhpocken» impfung, und auf die Beseitigung, oder wenigstens Verminderung der sich dagegen zeigenden Hindernisse hinzuwirken. Bis zur Hcrabgelangung der allerhöchsten Entscheidung, über die zur bestimmteren Regulirung des bey der Impfung zu beobachtenden Verfahrens erstatteten Anträge haben daher die Kreisämter darauf zu sehen, daß die Impfung in den Städten nach der Vorschrift vom 4. März 1812 jährlich von Haus zu Haus, auf dem Lan> de in den einzelnen Bezirken des Kreises aber, von den hierzu ausgestellten Jmpfärzten in einer bestimmten Ordnung, mit vorläufiger Kundmachung des Orts, wo, und der Zeit, wann geimpft werden soll, in den Mvnathcn Map, Iu-nt;, July und August vorgenommen werde. Zu diesen Impfungen auf die hierzu bestimmten Plätze sind von den Bczirksobrigkeiten diejenigen Aeltern und Vormünder mit ihren Kindern vorzurufen, deren Kinder zu Folge der von den Pfarrern an die Bezirksobrigkciten zu übergebenden Ausweise noch nicht geimpft worden sind. Diejenigen Aeltern und Vormünder, welche sich unter einem nichtigen Vorwände wei« z6 Vom y. Februar. gern , ihre Kinder auf die Jmpfplähe zu brin« gen, oder zu schicken, sind nach dem Unter» thansstrafpatente vom Jahre 1781 als ungehorsame Unterthanen, welche auf obrigkeitliche Vor« forderung nicht erscheinen, zu behandeln. Bey der Vornahme der Impfung selbst haben auf den hierzu bestimmten Plähcn immer der Seelsorger und rin Beamter der Bezirks- oder wenigstens der Ortsobrigkcit zu erscheinen, um sich zu überzeugen, daß die Impfung ordentlich vorgcnommcn werde, und um die Jmpfungsreni« tcnten durch entsprechende Belehrung von der Wohlthat der Impfung zu überzeugen. Es ist die besondere Pflicht der Seelsorger, die durch Aberglauben und Vorurthcile Verblendeten durch religiöse Begriffe von der moralischen Pflicht zu überzeugen, ihre Kinder an der Wohlthat der Impfung, wodurch sie dieselben von der Gefahr deS Todes und der Entstellung durch eine schmerzhafte Krankheit zu schuhen vermögen, Theil nehmen zu lassen. Außer dieser bey Vornahme der Impfung zu rrtheilenden individuelen Belehrung haben die Seelsorger die mit Gubernialcurrende vom 4. März 1812 III angeordnete vierteljährige Kanzelrede über die Dortrefflichkeit der Kuhpocken« impfung nicht zu unterlassen. Die bischöflichen Ordinariate sind ausgefordert, die Seel« forger zur Erfüllung dieser ihrer Pflichten nach« 37 Vom p. Februar. drücklichst anzuhalten, und die Kreisämter werden beauftragt, sämmtliche Bezirksobrigkeiten anzuweifen, daß sic \fid) die genaue Überzeugung verschaffen, ob die Seelsorger bey den Impfungen vorschriftsmäßig erscheinen, ob dieselben die vorgeschriebenen Kanzclrcden halten, und sich die Belehrung des Volkes angelegen scyn lassen. Jede besondere Auszeichnung, so wie auch jede Vernachlässigung der Seelsorger in dieser Beziehung ist von den Bezirksobrigkeiten idem betreffenden Kreisamtc, und von diesem bey Vorlage der Impfungsauswcise mit gleichzeitiger Berücksichtigung der Verwendung der Bezirks-beamlen dem Gubernium zur gehörigen Würdigung der einzelnen Verdienste, und zur Ahndung der Fahrlässigen anzuzeigen. Zum Behufe der Belehrung der Impfrenitenten, welche von dem Nutzen der Impfung nicht hinreichend überzeugt zu seyn vorgeben, findet sich das Gubernium veranlaßt, den Kreis-äintern folgende praktische Bemerkungen mitzu-thcilen: daß nähmlich im vorigen Jahre im hiesigen allgemeinen Krankcnhause durch ein dahin gebrachtes blätterndes Individuum, 2 Personen mit den natürlichen Blattern, welche sie schon vor mehreren Jahren überstanden hatten, und selbe durch häufige Narben bewährten, wieder angesteckt, und sehr schwer krank geworden fegen, 38 Bom 9. Februar. während ein anderes Individuum, welches bereits geimpft war, und gleichfalls angesteckt wurde, nur die Schafblattern erhielt; daß ferner von 1900 unter der öffentlichen Aufsicht stehenden Findelkindern, welche alle geiinpft werden müssen, keines von den natürlichen Blattern befallen worden fry; und daß bey den in letzter Zeit so häufig gewesenen Blatternkrankheitcn jene Gegenden, besonders der untern Steyermark, wo die Impfung ausgrbrcitrterc Anwendung fand, von diesen ganz verschont geblieben find. Diese Erfahrungen beweisen hinlänglich die Dortrrff-lichkcit des Schutzmittels der Kuhpockenimpfung, und zeigen zugleich, daß wenn auch rin geimpftes Kind die Blattern wieder bekommen sollte, wie dieß auch manchmahl, und zwar öfter noch bey Personen, welche die wahren natürlichen Blattern schon einmahl Überstunden, geschehen kann, dieses nur unter die außerordentlichen Zufälle gerechnet werden müsse, die Hanpkursache aber wohl größtentheils in den nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit mit schlechtem Impf, stosse vollzogenen, oder wohl gar durch Ausfau-gcn des Impfstoffes gleich nach der -Operation vereitelten Impfung zu suchen sey. In dieser letztem Beziehung wird, damit nicht durch schlechte oder nachlässige Impfung der guten Sache selbst geschadet, und die gegen die Impfung bestehende Abneigung mehr bcsör« Vom g. Februar. 39 dert, al- vermindert werde, den Kreisämtern unter persönlicher Verantwortlichkeit der Kreisärzte wiederholt zur Pflicht gemacht, strenge darauf zu sehen, daß sich auch von der Wirkung der vollzogenen Impfung nach den bestehenden Vorschriften überzeugt, und daß nur solchen Aerz« ten, oder Wundärzten die Befugniß zu impfen ertheilt werde, welche sich sowohl üb«r den empfangenen theoretischen Unterricht, als auch über ihre Geschicklichkeit in der praktischen Ausübung der Impfung gehörig ausweisen. Gegen Heil» und Wundärzte, welche das Impfgeschäft ohne der hierzu vorschriftmäßig erforderlichen besonderen Befähigung des Kreisamtes ausüben, ist auf die gleiche Art wie gegen Curpfuscher vorzugehen. Solche approbate Impfärzte aber, swelche sich in der Ausübung deS Jmpfgeschäftes erwiesenermaßen eine Ungeschicklichkeit oder Saumseligkeit, besonders in den vorgeschriebenen Nachsichten, zu Schulden kommen lassen, machen sich eines politischen Vergehens schuldig, welches nach der Analogie des §. 113 des II.THeils des Strafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 50 fl. zu gelegen ist. Bey der zweyten Ueberweisung eines solchen Verge-henS, wird aber der schuldig befundene Impfarzt ohne Weiteres nach der Analogie deS §. des II. Theiles de^ Strafgesetzbuches des Befug« 4° Nom 9. Februar. nisses zur Ausübung der Impfung für verlustig durch ein politisches Erkenntlich zu erklären sey». Es ist insbesondere darauf zu sehen, daß stets frischer, oder gut und sorgfältig aufbewahrter Impfstoff zur Impfung verwendet, und nur von ganz gesunden Kindern genommen werde. Es ist die Pflicht der Kreisärzte, dafür zu sorgen, daß immer solcher Stoff vorräthig sey, um damit die Jmpfärzte auf Verlangen betheilen zu können; sollte dieser Stoff demnach bey dem Kreisamte ausgehen, so hat sich dasselbe an das Gubernium zu wenden, da dafür gesorgt ist, daß hier immer guter Impfstoff vorräthig sey. Ganz besonders muß vermieden werden, den Impfstoff von syphilitischen, scrophulosen, oder sonst mit einer Krankheit behafteten Kindern zu gewinnen. Gubernialverordnung vom 9. Februar 1825, Zahl 2982. 24. Die der Garnison zur Aufbewahrung ihrer Patronen dienenden Deposttoricn sind vom Quartierfonde bcyzustcllen.i Ueber eine gestellte Anfrage hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 25. Jänner d. I., Zahl 2894, dem Gubernium erinnert, daß die, der Garnison eines -Ortei zur Aufbe« 41 Vom io, Februar. wahrunz ihrer scharfen und blinden Patronen dienenden Depositorien vom Quartierfonde, und nicht vom Pulversonde beyzustcllen sind. Gubcrnialverordnung vom 9. Februar 1825, Zahl 3432. Die Etappenanstalt hat dort, wo sie dermahl eingeführt ist, noch bis Ende December 182.5 zu bestehen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 25. Sännet d. I., Zahl 2671, erinnert, daß die Etappenanstalt in Folge höchsten Befehls vom iL. Jänner l. I. dort, wo sie dermahl eingcführt ist, noch bis Ende December 1825 zu bestehen habe. Gubernialverordnung vom 10. Februar 1825, . Zahl 3434. 26. Anordnung zur Handhabung der Forstgesetze, und der gesetzlichen Waldwidmungen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 22. Jänner d. I., Zahl 3099/124, wurde Folgendes hierher erinnert: „Aus dem Anlasse, daß mit der allerhöchsten Entschliessung vom 27. December v. I. die 42 Vom 16. Februar. ♦ Gleichstellung deS Holzausfuhrszolles auf der Elbe mit dem an den übrigen Gränzpuncten dieß« falls festgesetzten Zollsätze angcordnek, und die in Böhmen, Mähren und Schlesien noch bestandene Beschränkung der Holzausfuhr aufgehoben wurde, gerührten Se. Majestät auch zu befehlen, es sey den Länderstellen dieser, und der übrigen Provinzen zur Pflicht zu machen, darüber zu wachen, damit sowohl die bestehenden allgemeinen Forstgesetze, alö die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Descnsionswaldungen, oder anderer gesetzlichen Widmungen genau beobachtet werden." Obschon hier Landes keine eigene Defen-sionswaldungen bestehen: so wird diese allerhöchste Entschlirssung den k. k. Kreisämtern doch wegen der auch unter Einem angeordneten genauen Handhabung der Waldordnung, und der gesetzlichen Waldwidmungcn bekannt gemacht. Gubcrnialverordnung vom 16. Februar 1825,’ Zahl 3821. 27. Umsetzung der Auflagsgebühren bey Innungen auf Conventionsmünze. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 27. Jänner d. I., 3af>l/416/103, die 43 Vom 16. Februar. Bewilligung ertheilet, die Auflagsgebühren bey Innungen in der Art auf Metallmünze zu um» sehen, daß jene, welche noch von der Epoche vor dem Jahre 1799 herrühren, auf ihren ursprünglichen Betrag in Conventionsmünze gesehet (falls nicht besondere Verhältnisse hierin eine Abänderung räthlich und nothwendig darstellen sollten), jeve hingegen, welche erst später, nähm-lich seit dem Jahre 1799 fcstgesehet wurden, nach dem bestehenden Bedürfnisse nun in Con-ventionsmünzc rcgulirt werden dürfen. Gubernialverordnung vom 16. Februar 1825, Zahl 3823. 28. Bestimmung des Stempels für Gewerbs-oder Handelsleute, welche nicht das Bürgerrecht besitzen. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 26. Jänner d. I., Aahl 2478, hierher bedeutet, daß jeder tvirkliche Gewerbs - oder Handelsmann, welcher in der Stadt, wo er sein Gewerbe, oder seine Handlung ausübt, nicht das Bürgerrecht besitzet, in Fällen, wo die Urkunde nach der persönlichen Eigenschaft gestämpelt werden muß, als Bürger der« selben zu betrachten sep. 44 Vom 19. Februar. Welches hiermit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 19. Februar 1825, Zahl 4095. 29. Wiederholte Vorschrift für die ersten politi* schcn Instanzen wegen Behandlung der Ucbertreter des Hausterpatentes, welche zugleich unbefugten Handel mit Arzncy-nüttel treiben. Es ist bey mehreren Gelegenheiten be« merkf worden, daß die Bezirksobrigkeiten die Ilebertreter des Hausierpatentes, welche sich zugleich einer schweren Polizepübertrctung durch Verkauf von Arzneymitteln schuldig machen, unmittelbar nur mit einem summarischen Verhöre an die Gesällsbehorden abtrelen, ohne die Vorschriften der Gubernialcurrenden vom 10. Marz 1819, Zahl F096, *) und 28. März 1821, Zahl 6594, **) wornach die politische Behörde zuerst ihr Amt zu handeln hat, zu beobachten. Die Kreisämtcr werden sonach angewiesen, die unterstehenden Bczirksobrigkcilen und Magi« *) Siche P. G. S. I. Theil Pag. 59« -) Siche P. G. S Hl. Theil Pag. ,37. Vom 21. Februar. 45 strate auf bit dießfälligen Normalvorschriften wie. dcrholt aufmerksam zu machen. Gubernialverordnung vom 2r. Februar 1825, Zahl 4381. 30. Bcstimmungeu, bezüglich auf die Sicherung der Hypothekarrechte bey ständischen Gü-tersequestrationen zur Einbringung der Steuerrückstände, — und Aufhebung der Haftung der Dominien für Steuerrückstande ihrer Unterthanen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 18. Jänner 1825, Zahl 80/52, ist aus Anlaß einiger Beschwerden, welche wegen Verkürzung der Hypothekarrechte durch ständische Gütersequestra-tivncn zur Einbringung der Steuerrückstände angebracht wurden, in Folge einer unterm 4. Jänner 1825 an die hohe Hofkanzlcy gelangten allerhöchsten Entschliestung erinnert worden: 1. Da die Sequestration der einerSteuerbezirks-obrigkeit eigenthümlichen Güter nach den bestehenden geschlichen Anordnungen, und im Grunde des stillschweigenden privilegirkcn Hv-pothekarrechtes nur in Ansehung jener Steuerrückstände verhängt werden kann, welche hinter der Steuerbezirksobrigkcit als gleichzeitig wegen des Gutsbesththums im Rückstände be- 46 Vom 23. Februar. findlichen Contribuentcn, oder hinter denselben als für die Contribution ihrer eigenen Untcrthanen, haftende- Dominium aushaf-ten, und sich auf einen Zeitraum von drey oder weniger als drey Jahre beschranken: so müsse vor Allem die Summe dieser Rückstände von jener ausgcschicden werden, welche auS Beträgen bestehet, die die Steuer« bezirksobrigkeit als delegirtes .Organ der Staatsverwaltung, theils von andern Dominien wegen der in den S^uerbezirk fallenden Realbesihungen, theilS von andern fremden Dbrigkciten zustehrnden ttnterthanen im Umfange de» Steuerbrzirkes eingehoben hat. 3. Sobald die Rückstände der ersten Art herein gebracht sind, muß die Sequestration, die aus dem Titel des privilegirten Hypothekarrechtes verhängt worden ist, abgelassen werden, und es ist dem Hypothckargläubiger unbenommen, auf den übrigen Theil der Einkünfte seine Rechte in der geschlichen 0>rd-uung des Privatrechtes geltend zu machen, da er von einem privilegirten Pfandrechte der öffentlichen Verwaltung in einem solchen Falle nicht mehr beirret werden kann. 3. Wäre im Wege der bereits veranlaßten Sequestration bey einem oder dem andern Gute mehr eingebracht worden, als zur Bedeckung der Rückstände, für welche das stillfchweigen- Dom 23. Februar. 47 de privilegirte Hypothekarrecht wirksam ist, nothwendig war: so muß der Mehrbetrag gerichtlich dcponirt, und den Hypothekargläubigern Vorbehalten werden, ihre Ansprüche darauf iin gesetzlichen Wege geltend zu machen. 4. Die Rückstände, für welche die Steuerbezirksobrigkeit nach den dermahligen gesetzlichen Bestimmungen, mit keinem privilcgirten Hypothekarrechte zu hasten hat, so wie der, nach der Circularverordnung vom 30. December 1818 auf den Fall, wo eine Steuerbezirksobrigkeit eingehobene Steuergcldrr zu-rückbehält, festgesetzte Strafbetrag des Vierfachen, müssen nach den Bestimmungen der Exeeutionsordnung vom 5. Juny 1813, und da hierbey kein besonderes Privilegium ein-tritt, nach den allgemeinen Normen der bürgerlichen Gesetzgebung hereingebracht werden. 5. Scheitern diese Maßregeln an der Unvermögenheit der für dieseRückstandsfummen verantwortlichen SteuerbezirkSobrigkeit, und entstünde daraus Nachtheil für den öffentlichen Schatz: so bleibt denselben der Regreß an jene Behörden, welchen dießfalls eine Schuld beygelegt werden kann, Vorbehalten. 6. Auch bleibt es den Hypothekargläubigern Vorbehalten, ihren Regreß im ordentlichen Wege gegen jene zu suchen, welche ihre Rechte durch unbefugte Sustentationsbewilligungen 48 Vom 23. Februar. verschuldeter Gutsbesitzer, oder durch übermäßige Sequestrationsauslagen gekränkt haben. Schlüßlich haben Se. Majestät bey dieser Gelegenheit auch den Antrag, die in der Steycr-mark noch nicht aufgehobene Haftung der Dominien für die rückständige Contribution ihrer Unterthanen aufzulassen, allergnädigst zu genehmigen geruhet. Gubernialverordnung vom 23. Februar 1825, Zahl 447r. 3h Vorsicht zur Hkndanhaltung ungebührlicher Forderungen von Seite der Executions-mannschaft gegen Steuerreftanten. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 25. Jänner 1825, Zahl 3395, Folgendes hierher eröffnet: „Heber einen zur allerhöchsten Kenntniß Sr. „Majestät gelangten specielen Fall, daß von der „zur Einbringung rückständiger Steuerbeträge ein* „gelegten Executionsmannschaft dem Steuerre-„stanten Habseligkeiten abgenommen, und für die „ihr gebührende Zahlung eigenmächtige Pfän-„dungen vorgenommen wurden, ohne daß gegen „diesen Unfug eine Vorkehrung getroffen ward, „haben seine Majestät zu befehlen geruhet, daß Dom 24. Februar. 49 „gemeinschaftlich mit den Militärbehörden dafür „zu sorgen scp, daß die angedeuteten Unfüge „abgestellk und diejenigen Behörden, welche sie „gegen ihre Pflicht geschehen liessen, dafür ge-„hörig angesehen werden." Diese allerhöchste Willcnsmeinung Sr. Majestät wird den k. k. Krcisämtcrn zur eigenen genauesten Nachachtung mit dem Aufträge erinnert r 1. Die Gebühr, welche der Executionsmann nach Vorschrift der Executionsordnung vom 5. Aunp 1813 zu fordern hat, sogleich allgemein mit dem Bepsaße bekannt zu machen, daß jeder Executionsmann, welcher sich er# \aubt, mehr als diese Gebühr zu fordern, oder zur Einbringung derselben- sich anmas» set, Effecten abzunehmen, oder zu pfänden, der Bezirksobrigkcit zur weiteren Verfügung auf der Stelle nahmentlich anzuzeigen sey. 2. Die Bezirksobrigkeiten unter Androhung der empfindlichsten Strafe besonders zu verpflichten, auf derley Unfüge mit aller Sorgfalt zu wachen, und jede in dieser Beziehung vorkommende Klage nebst der Einleitung zur unverzüglichen Zurückstellung der abgenommenen oder gepfändeten Effecten auch ungesäumt zur Kenntniß des Krcisamtes zu bringen, welches dann die Bestrafung des Exe-cutionsmannes, der sich solche Unfüge zu Gesetzsammlung VII. Theil. 4 je Bom 24. Febxuar. Schulden kommen- ließ , durch das betreffen« de k. k. Militärkommando einlciten wird, und eben so auch 3. den Bezirksobrigkeitcn zur unabweichliche« Richtschnur vorzuschreiben, den Executions* billeten auch immer das für jeden Executions* mann bestehende strenge Verbotst, mehr als die gesetzliche Executionsgebüstr zu fordern, oder zur Einbringung der letzter» Habselig» keilen abzunehmen, oder zu pfänden, auS» drücklich einzuschalten. Gubcrnialverordnung vom 24. Februar 1825, Zahl 3822. Z2- Giiterlotterielose dürfen weder unter dem be« stimmten Preise, noch mit einer Ausgabe von anderen Gegenständen zum Verkaufe angekündet werden. Nach einer Erinnerung des Herrn Präsidenten der k. k. Polizey- und Censurshofstelle vom 30. v. M., hat der Unfug überhand genommen, daß Lottocollectanten, Tabaktrafican-ten, und andere Handelsleute, welche sich mit dem Verschleiße von Güterlotterielosen abgeben, entweder durch das Jntelligenzblatt der Zeitung, oder durch sonstige Kundmachungen, oder auch in einigen Aushängtafeln vor ihren Verkaufsge, 5* Vom 27. Februar. wölben dem Publikum ankündigen r „jedem Abnehmer solcher Lottcriclose werde eine besondere Aufgabe verschiedener Waarenartikcl und andere Gegenstände geleistet." Die k k. allgemeine Hofkammer, auf diesen Unfug aufmerksam gemacht', hat jedoch eröffnet, es könne derselbe Gemäß den für die Reali-täkenausspielungen bestehenden allerhöchsten Di-rectiven, welche in ihren Zwecken und Wirkungen offenbar vereitelt werden, wenn die Reali-tätenlotterielose unter dem Preise von 10 ff. W. W. verkauft werden, oder wenn, was aus das Nähmliche hinausläuft, der Lospreis durch die unentgeldliche Bekheilung deS Käufers mit einem andern Gegenstände verringert wird, fernerhin nicht geduldet werden. Dem zu Folge hat der Herr Präsident der k. k. Polizeyhofstelle über Ersuchen der k. k. Hofkammer die Weisung erlassen, daß die Ankündigung des Verkaufs von Güterlotterielofen unter ihren geschlichen von Fall zu Fall mit dem Spielplane bekannt gemachten Preisen, oder mit einer Aufgabe von andern Gegenständen in den Zeitungs - Intclligenzblättern, so wie durch eigene Aushängtafeln durchaus nicht mehr gestattet werden dürfe. Gubernialerledigung vom 27. Februar 1825/ Zahl 4794. » 5* Vom 28. Februar. '33' Die Kosten der Mehrungsräumung in den Militargcbäudcn sind stets vom Hausci-genthümer zu tragen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 13. Hornung d. I., Zahl 4838, zu ent-schliessen befunden, daß die Kosten der Mch-rungsräumung in den Militärgcbäudcn stets vom Hauscigenthümcr zu tragen scycn. Gubernialvcrordnung vom 28. Februar 1825, Zahl 4960. .34. Rittgcldausmaß für den Semester vom -.October 1824 bis letzten März 1825. Die hohe Hofkammer hat mit den Verordnungen vom 10. Jänner, und -8. Februar 1825, Zahl 50607/ 244 und 6809/292, die Bestimmung crtheilt, daß die Posirittgebühren für den Semester vom 1. October 1824 bis letzten Marz 1825 in der bisherigen Ausmaß belassen werden. *) Gubernialverordnung vom 22. Jänner, und 28. Februar 1825, Zahlen 1769 und 5182. *) Siehe P. G S. V.TH. pag. 361. Vom 28. Februar. 53 , 35- Erläuterung der Gubcrnialcurrende vom 7- August 1822, Zahl 16869, in Absicht auf die Wegmauthbefreyung der Wirthschaftsfuh-ren. Nachträglich zur Gubernialcurrende vom 7. August 1822, Zahl 16869, *) mit welcher die von Seiner Majestät genehmigten näheren Bestimmungen in Ansehung der in den Wegmauth-directiven vom Jahre 1821, §. 4, Litt. o. aus-gedrückten Mauthbefreyungen der Bewohner jener Ortschaften, wo ein Wegmauthschranken aufgestellt ist, bekannt gemacht wurden, wird, um allen möglichen Irrungen vorzubeugcn, in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 10. d. M., Zahl 4085/279, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in der erwähnten Gubcrnialcurrende angeführten näheren Bestimmungen nur in Ansehung der in den Wegmauthdirectiven vom Jahre 1821, §.4, Litt. o. unter den Zahlen 1, 2 und 3 ausgedrückten Mauthbefreyungen zu gelten haben. Gubernialcurrende vom 28. Februar 1825, Zahl 5187. *) Siehe P. O. S. IV. Th. pag. 435. 54 Vom x. Marz. 36. . Wein- oder Bierwirthe sind mir dann zum Branntweinausschank berechtiget, wenn sie dazu ausdrücklich ein Befugniß erhalten haben. Aus Veranlassung eines specielen Falles findet man den Kreisämtern aufzutragen, bey den unterstehenden Bezirksobrigkeiten die Einleitung zu treffen, daß bey künftiger Einschaffnng eines neuen Wirthes die etwa bestehende, mit den Gcwerbsdirectivcn nicht übereinstimmende Gepflogenheit, — vermöge welcher mit dem Bierschanke auch stets der Branntweinschank vereiniget ist, —- nicht mehr in Anwendung gebracht, sondern ein Wein * oder Bierschankwirth nur dann zum Branntweinausschanke berechtiget feyn soll, wenn er auch hierzu ausdrücklich ein Be« fugniß angesucht, und erhalten hat, indem die Gestattung des Branntweinschankes in Polizey-Sanitätshinsicht einer vorzüglichen Aufmerksam-, fett bedarf. Gubernialvcrordnung vom 1. März 18^5, Zahl 49O5. 55 Vom 5. Marz. 37- Chemische Untersuchungen von beygebrachten Giften, die nicht im Orte der That vorgenommen werden müssen, sollen mit Beziehung eines Apothekers, und in einer Apotheke vorgenommen werden. Das k. k. innervsterreichisch * füstenländi-sche Appellationsgericht hat mittels Note vom 18. Februar 1825, Zahl 2765, folgende Verordnung zur Bekanntmachung an alle Landgerichte diesem Gubcrnium mitgetheilt: „Seine k. k. Majestät haben mittels De-„crets der k. k. obersten Justizstelle vom 21. Jänner d. I., Zahl 408, über dießfalls mit der „k. k. vereinten Hoskanzley gepflogenem Einvernehmen, zu verordnen geruhet, daß in Zu« „fünft chemische Untersuchungen von beygebrach-„ten Giften, die nicht im Orte der That vor-„genommen werden muffen, mit Beyziehung et* „nes Apothekers, und in einer Apotheke, nach „dem Anträge der Wiener medicinischcn Facul-„tät, vorgenommen werden sollen." Gubernialverordnung vom 5. März 182.5, Zahl 5699. Dom 8. Mär;. .38. Vorsicht, welche bcy Ertheilung von Schank-bcfugnissen an Besitzer abseitiger, oder an der Landesgränze liegender Häuser zu beobachten ist. Man hat schon bey mehreren Gelegenheiten die Bemerkung gemacht, daß vorzüglich die an den Gränzcn dieser Provinz gegen Ungarn, Croatien, Salzburg und Tyrol befindlichen, abgelegenen Wirthshauskcuschcn die bekanntesten Herbergen des vagirenden Gesindes seyen. Den Kreisämtern wird daher aufgetragen, den Bczirksobrigkeiten zur strengsten Pflicht zu machen, bey der Ertheilung von Schankbefug-nissen an die Besitzer der in abseitigen Gegenden, vorzüglich aber der in der Nähe der Landesgränze liegenden Häuser, mit der größten Vorsicht zu Werke zu gehen, und so viel möglich selbst auf die Einziehung der schon bestehenden, und streng zu überwachenden dcrley Befugnisse, wenn sich irgend etwas Verdächtiges bey denselben zeigen sollte, hinzuwirkcn. Gubernialverordnung vom 8. März 1825, Zahl 6517. Vom 9. März. 57 29- Die Fntervenirung der Bezirksbeamten zu den Impfungen ist nur dort erforderlich, wo sich dieser Anstalt widersetzet wird. Damit durch die zu häufige, und nicht wirklich nothwendige Abordnung der Bezirksbeamten zu den Impfungen, der Jmpffond und die Be-zirkscassen nicht zu sehr belastet werden, findet man zu verordnen, daß die Jntervenirungen der Bczirksbeamten zu den Impfungen nur bey jenen Bezirken, und für solche Gemeinden zuzugestehen sey, welche sich dieser Anstalt bekanntlich widerseßen, es mag nun dieser Widerstand entweder in Verweigerung der Impfung aus Vor-urtheilen, oder im Nichterscheinen aus dem bestimmten Jmpfungsplatze bestehen. Tritt nun aber dieser letztere Fall ein, und wird die Abordnung der Bezirksbeamten nicht bloß wegen Weigerung der Impfung selbst, zu welcher bisher noch fein direkter Zwang besteht, sondern darum nothwen-dig, weil die Jnsaßen sich weigern, auf den zur Impfung bestimmten Plätzen zu erscheinen: so sind in solchen Fällen die Reisekosten der Be-zirksbeamten von denjenigen einzubringen, welche sich eine solche Renitenz zu Schulden kommen lassen, und hierdurch die Veranlassung zur Abordnung der Bezirksbeamten werden. In jenen Fällen also, wo die Bezirksbesm-ten bloß zur Bekämpfung der Vorurtheile ge. 58 Vom 9, März. orn die Impfung tnfemntrcn muffen, ohne daZ Widersetzlichkeit gegen das Erscheinen auf dem Jmpfplatze mit Eintritt, bleibt es rücksichtlich der Kostenbestreitung, bey dem bisherigen Verfahren. Gubcrnialvcrordnung vom 9. März 1825, Zahl 5626.' 40. Pcnfionsfähigkeit der beeideten Postbriefträ-gcr, dann bereit Witwen und Waisen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 28. Februar d. I., Zahl 7256, wurde erinnert, daß sowohl die bey der Dberhofpostverwaltung als auch bey den Postverwaltungen in den Provinzen angestellten beeideten Briefträger, fo wie ihre Witwen und Waisen, für pensionsfähig er« kläret worden seyen. Gubernialverordnung vom 9. Mär; 1825, Zahl 6217. 41. Die portofreien Behörden sollen die sogenannten B Scheine der Postämter jederzeit ungesäumt unterfertigen. Nachdem die vierteljährigen Rechnungen vieler k. f. Postämter aus dem Grunde ohne vorschriftmäßiger Beylegung der sogenannten B 59 Vom io. März. Scheine über die offiziöse Amtscorresponden; an die k. k. Posthofbuchhaltung eingefendct werden, weil die briefportofreyen Behörden theils in der Unterfertigung dieser Scheine saumselig sind, theils die Untcrfcrtigung verweigern, so hat die hohe Hofkammer mit Decret vom 24. Februar l- 3., Zahl 46955 / v. I. 1824, angeordnet, daß, damit hierdurch die Posthofbuchhaltung in ihrer Amtshandlung nicht aufgchalten oder gehindert werde, die portofrei)nt Behörden streng zu verhalten seyen, jene Scheine, sobald sie ihnen von den Postämtern vorgclegt werden, unweigerlich und ungesäumt zu unterfertigen. Gubernialverordnung vom 10. März 1825, Zahl 5945, 42. Bildung, und Erziehung des Curatclcrus in bischöflichen Seminqrien. Nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom i.März l. I., 3al)l 6123, haben Allerhöchst Se. k. k. Majestät in Ansehung der Unterbringung aller theologischen Zöglinge in den Seminarien Folgendes zu entschliessen geruhet: „Es ist Mein »Wille, daß nach und nach für die Bildung »»und Erziehung des Curatclerus solche Einrich-„tungen getroffen werden, daß der sämmtliche ,»Nachwachs desselben, wenigstens von hem c« 6o Vom 19. März. „strn Studienjahre der Theologie anzufangen, in „bischöflichen Seminarien gebildet und erzogen „werde, wobey aber gehörig, und ohne Bela« „fhtng hierzu nicht berufener Fonde, vorzugehen " 11 ‘ • „Dem gemäß ist bey jenen Seminarien, „welche bereits in dem Besitze des erforderlichen „Raumes und der entsprechenden Dotation sind, „um den ganzen Nachwachs des Diöcesancurat-„clcrus unterznbringen und zu verpsiegen, diese „Einrichtung ohne Zeitverlust herzustellen, und „ist von dem Zeitpunkte an, als alles Erforder-„liche zu Stande gebracht worden, keinem Candidate» des Curatclerus der Diocese zu gestatten, „dem Studium der Theologie außer dem Semi-„nar, als sogenannter Extcrnist, längere oder „kürzere Zeit obzuliegen." „Ausnahmen von dieser Regel sind nur „höchst selten, nur bey obwaltenden ganz beson« „deren Verhältnissen, und nur für die ersten „zwey Studienjahre der Theologie zu gestatten, „wenn das Ordinariat und die Landcsstclle ein* „verständlich eine solche Ausnahme räthlich und „ 'öthig sinden; welche dann in den jährlichen „Ausweisen mit Beyfügung der Gründe auszu« „führen seyn wird." „Bon den Alumnaten, welche einer Erwei-„terung bedürfen, sind jene am ersten herzustel-„len, bey welchen die erforderlichen Fonde, dieß 61 Nom 19. März. ,.zu bewirken, schon vorhanden sind; bey welchen „die nöthigcn Geldbeträge am leichtesten, und „ohne Anforderung an den Religionsfond und „Staatsschatz aufzubringcn sind; oder endlich, „bey welchen die Verhältnisse der Diocese am „dringendsten es erheischen, daß auf die Bil--„dung und Erziehung des nachwachsenden Cle-„rus eine besondere und größere Sorgfalt, als „anderswo, verwendet werde.'' „Kleine Diöcesen, welche ein eigenes Se-„minar weder herzustellen, noch zu unterhalten „vermögen, können nach eigenem Einverständniß „ein gemeinschaftliches Alumnat errichten, oder „haben ihre Candidaten in ein anderes, schon be-„stehendcs Alumnat, welches diese auszunehmcn „vermag, und für welche sie das Kostgeld zu „entrichten haben, zu senden. Doch bleibt es ei-„nem jeden, in diesem Fall befindlichen L)rdi-„nariate überlassen, ein eigenes Seminar zu „errichten, und zu unterhalten, sobald es die-„ses aus eigenen Mitteln der Diocese, ohne An-„spruch auf eine Unterstützung aus andern Fon» „den, zu bewirken vermag." „Bey Scminarien, welche nicht sogleich zur „Aufnahme aller Candidaten hcrgerichtet wer-„den können, ist es in Bezug der Aufnahme „jener Candidaten, welche im Alumnate unter» „gebracht werden können, den Ordinariaten zu „überlassen, so vorzugehen, wie sie es den bey 62 Vom 19. Marz. »ihnki, brstehknden Verhältnissen am ied.eihlich. „steil finden." »Die gehörige Ueberwachung brr fogenann-»trn Externisti-n, und thnnliche Sorge für fei* „be, ist, fo lange solche noch in einigen Diöce-„fen bestehen werden, den Bischöfen zur Pflicht „zu machen, und zu empfehlen." »Die für jedes Alumnat noch erforderlichen »Geldbeträge sind nach den, von dem Kirchen« »rathe zu Trient aufgestellten Grundsätzen und »Modalitäten, in so weit es thunlich ist, herbey« ,,-Zuschüssen." „Beyträge aus dem Religionsfonde oder »dem Staatsschätze sind stets Meiner Genehm,« »gung zu unterlegen." »In Seminarien, in welchen bisher daZ »ganze oder halbe Kostgeld von zahlungsfähi« »gen Zöglingen entrichtet wurde, hat dieß auch „in Zukunft Statt zu finden, und ist die gleiche »Einrichtung auch auf andere Seminarien, in „welchen dieselbe bisher nicht bestand, nach Thun« „lichkeit auszudehnen, und in denselben einzu« „fuhren." Gubernialverordnung vom 19. März 1825, Zahl 6913. Vom 22. März. Bestimmung für sämmtliche Marschstationcn, und Vorspannscommissariate zur Vorbeugung gegen Militärentweichungen. Es hat sich der Fall ergeben, daß ein Soldat, um sich die beabsichtigte Desertion zu erleichtern, mit einem, von ihm selbst versaßten sogenannten Aviso, worinn er die Ankunft eines nachfolgenden-Transportes auf den künftigen Tag ankündete, sich von Untprvste.rreich bis Tyrol durchschlich, und dadurch, da der bcmeldete Aviso von allen Marschdeputirten vidirt war, bepnahe seine Absicht erreichte. Zur Hindanhaltung ähnlicher Betrügereyen haben die k. k. Kreisämter sämmtliche Marschstationen und Vorspannscommissariate zur strengsten Aufsicht und Würdigung der vorgelegtcn Papiere mit dem Beyfügcn anzuweisen, daß sie im Falle eines Verdachtes mit der nöthigen Voi-sicht, und einvernehmlich mit dem nächsten Mi-litärcommando das Nöthige einzuleiten haben. Gubernialverordnung vom 22. März 1825, Zahl 7535' 44. Vereinigung des Klagenfurter Kreises mit Fllyrien. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent« schliessung vom 24. Jänner d. I. anzuordnen ge. 64 Vom 22. März. rührt , daß die mit allerhöchstem Patente vom .3- August 1816 bereits ausgesprochene Vereinigung der beyden Kreide des Herzogthums Kärnten mit dem Königreiche Jllyricn, und somit die Zutheilung des bisher von dieser Landesstelle verwalteten Klagenfurter Kreises zu dem Laibacher Gouvcrnementsgcbirthe im Laufe dieses Jahres vor sich gehen solle. Da 'nun der Zeit-punct dieser allerhöchst beschlossenen Maßregel von der hohen Hofkanzley cinverständlich mit dem hohen Finanzministerium auf den 1. May d. I. festgesetzt worden ist: so wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 12. März d. I., Sa\)l 8179/540, hiermit zur allgemeinen Kennt, niß gebracht, daß vom 1. May l. I. angefan-grn, alle den Klagenfurter Kreis betreffenden Angelegenheiten, welche den Gubernialwirkungs-kreis berühren, von Seite des f. k. illyrischcn Guberniums zu Laibach zu verhandeln seyn werden. Gubcrnialcurrende vom 22. März 1825, Zahl 7573. 45- Den Bezirksobrigkeitcn wird die Verleihung einiger Commerzial- Eisen- und Stahl-geroerbe in erster Instanz überlassen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 12. März d. I., Zahl 7384/ wurde über einem vom Nom $3. März. 65 vom Gubernium gemachten Antrag gestattet, daß von den Commerzial Eisen« und Stahlgewerben folgende — ohne alle Beschränkung auf eine gewisse Anzahl von Feuern und Arbeitern — den Bczirksobrigkciten zur Verleihung in erster Instanz überlassen werden, und zwar: Ketten-schmidc, Nähnadelmacher, Form- und Stahl-schmide, Großuhrmacher, Schwertfeger, Schlosser, Büchsenmacher, Sporer, Windenmacher, Nagelschmide, chirurgische Instrumentenmacher, Zirkelschmide, Klampferer, Bohrer-, Striegel - und Ahlschmide, sobald selbe nicht fabriksmäßig betrieben werden, oder es sich dabey nicht um Errichtung eines Zerrenfcuers und Zainhammers handelt, wohingegen alle fabriksmäßigen Befugnisse, so wie auch jene, wobey ein nie durch eine größere Kraft als jene des Mensch« lichen Armes bewegter Hammer benöthiget wird, oder es sich um Errichtung eines Zerrenfeuers, und eines Zainhammers handelt, auch noch fernerhin wie bisher der Concession des Guber-niums Vorbehalten sind. Gubcrnialverordnung vom 23, März 182.5, Zahl 7439- Gesetzsammlung VH.THeil. 5 66 Nom 26. März. 4 6. Vereinigung der Bricfpostbefördcrung mit der fahrenden Postailftalt. Laut hoher Finanzministerialverordnung vom 19. d. M., Zahl 1418 / haben Seine Majestät in Erwägung der Gemeinnützigkeit der Eil-postfahrtcn, und um den Wunsch des Publikums für deren Vermehrung zu entsprechen, mit allerhöchster Entschliessung vom 17. December 1824 anzuordnen geruhet, daß die Briefpostbc-förderung so viel möglich mit der Eilpostfahrt in Verbindung gebracht werde, um letztere auf Straßen, wo sie schon besteht, zu vermehren, auf Straßen aber, wo sie noch nicht besteht, all« mählig einzuführen, und dadurch auch die Briefpost schneller, und mit größerer Sicherheit zu be, fördern. Dieses wird mit dem Beysatze bekannt gemacht, daß die dicßfälligen Einrichtungen immer vorläufig durch die Zeitungen werden an« gckündiget werden. Ucbrigens wird Jedem, der sich der Eilpost bedient, empfohlen, sich an dasjenige, was in dem ämtlichen Vormerkscheine für die Fahrt vorgefchricbcn ist, genau zu halten, und sich vor Mißbrauch und Beeinträchtigung dieser Postanstalt durch Mitnahme von Briefen oder Packe« ten unter Adresse an andere Personen unter Vom 5g. März. 67 den darin enthaltenen Bestimmungen sorgfältig zu hüthen. Gubcrnialvcrordnung vom 26. März 1825, Zahl 8067. 47. Bestimmungen wegen Schadloshaltung der Curatgeiftlichkeit, deren Congrua durch die Einführung des Grundfteuerproviso-riums geschmälert wird. Um allen weiteren Irrungen vorzubeugen, welche aus den bis nun vorgekommenen Verhandlungen wegen Schadloshaltung der Curatgeist-lichkeit, deren Congrua durch die Einführung des Grundsteuerprovisoriums geschmälert wird — wahrgenommen wurden, wird mit besonderer Beziehung auf die hohen Hofkanzleyverordnungen vom 13. October 1822, Zahl 25779, und 23. Jänner 1823, Zahl 1987, in Folge hohen Hof-kanzleydecrets vom 8. Marz laufenden Jahres, Zahl 552/344, erinnert, daß sich folgende Normen gegenwärtig zu halten seyen: Durch die Einführung des Grundsteuerpro-viforiums soll der Curatclerus in der bisher üblichen Congrua nicht geschmälert werden. Der Curatpfründner, welcher daher r. vor der Einführung des Grundsteuerprovisoriums aus Mangel eines Ileberschusses an 5 * 68 Vom 28. März. der Congrua keine Steuer bezahlt hat, hat auch nach der Einführung desselben keine zu entrichten. 2. Jener, welcher vor der Einführung des Grundstcucrprovisoriums mehr an der Steuer gezahlt hat, als er n a ch der Einführung des Grundstcuerprovisoriums an Steuer zu ent« richten hat, hat diesen nunmehr geringer entfallenden Steuerbetrag zu bezahlen. 3. Derjenige, welcher nach der Einführung des Grundsteuerprovisoriums an der Steuer mehr zu zahlen, als er vor der Einführung des Grundstcuerprovisoriums zu berichtigen hatte, ist verbunden, diesen Mehrbetrag, nur in so weit zu bezahlen, als dadurch die dermahl gesetzlich bestehende Congrua nicht verletzt wird. 4. Der Beweis, daß in diesem dritten Falle eine Verletzung eintrekc, und in welchem Grade sie cintrelc, liegt dem Pfründner ob; dieser Beweis darf jedoch nicht durch eine neue Fassion geführt werden, sondern die letzte über den Ertrag der Pfründe vorhandene legale Aufnahme dient zum Anhalts-puncte; damit wird die vor der Einführung des Grundsteuerprovisoriums, und die nach der Einführung des Grundstcuerprovisoriums angelegte Steuer'verglichen , und zeigt sich aus diesem Vergleiche, daß die nunmehr ho- Nom 28. März. 69 her entfallende Steuer, das früher verbliebene Einkommen in dem Grade schmälert, daß diese Schmälerung in die Congrua greift, so wird der Betrag, der zur Aufrechthal-» tung der Congrua entfällt, aus dem Reli-gionsfonde ersetzt. L. Der Curatgcistliche, welcher sich in dem zum dritten bemerkten Falle befindet, hat sein Gesuch um einen Zuschuß zur Steuer aus dem Religionsfonbe bey dem Kreisamte zu überreichen, welches solches dem Gubcrnium vorlegen, und dieses nach gehöriger Prüfung der Daten die Zuschußquote aus dem Reli-gionsfonde ausmitteln, und den Totalausweis darüber der hohen Hofkanzlep zur Anweisung vorlegen wird. 6. Die Kreisämter sind befugt, bey Ueberrei-chung solcher Gesuche die Execution in Ansehung jenes Ertrages, welcher als Ersatz aus dem Religionsfondc angesprochen wird, in so lange zu suspcndiren, bis diese Beträge angewiesen, oder die Ilnstatthaftigkeit der dießfälligen Ansprüche erwiesen ist. 7. Dagegen find die Kreisämter verpflichtet, die rückständigen und currenten Steucrbeträge der Curatgeistlichen, welche sich in'dcm zu 2. bemerkten Falle befinden: so wie derjenigen in bcm zu 3. gesetzten Falle, so weit die Congrua nicht verletzt wird, in allem Ernste her« 70 Vom 98. Marz. einzubringen, und dabey nöthige» Falls auch die Executionsmittel anzuwenden. 8. In Ansehung jener eigcnklichen Grundsteuer« betrage, mit welchem Curatgcistliche bcthei« let sind, die wegen Mangel der Congrua vor der Einführung des Grundsteuerprovi-soriums keine Steuer zu entrichten hatten, haben die Steuerbezirksobrigkeiten den indi-viduelen Ausweis dieser Beträge dem Kreisamte, und dieses die bczirkswcisen Ausweise dem Gubrrnium vorzulegen, um das Snm-marium darüber der hohen Hofkanzley zu überreichen, damit auch sie für den Steuer, fond die Vergütung erhalte. Diese Normen werden zur Wissenschaft und genauen Nachachlung mit dein Bepsape bekannt gemacht, daß nach ausdrücklicher hohen Anordnung die Curatgcistlichkeit mittels der Ordinariate hiervon zu verständigen, und durch eben diese auch anzuweisen sey, daß diejenigen, welche nach solchen zur Steuerzahlung verpflichtet sind, dieser Verbindlichkeit ungesäumt nachzukom« mcn, diejenigen aber, welche nach dem Inhalte derselben Ansprüche auf einen Zuschuß aus dem Religionsfonde stellen zu dürfen glauben, ihre Gesuche längstens binnen 6 Wochen mit der gehörigen Nachwcisung mittels des Kreisam« tcs bey der Landesstelle zu überreichen haben. Gubcrnialvcrordnung vom 28. März 1825, Zahl 7947. 71 Vom 30. März. 48. Die Ziegelerzcugung ist eine freye Beschäftigung, jedoch sollen beym Bau die bestehenden Vorschriften beobachtet, und die Erzeuger zur Verwendung von Steinkohlen angeeifert werden. Heber die Frage, ob in Steyermark und dem Klagenfurter Kreise die Ziegelerzeugung fernerhin als eine freye Beschäftigung zu behandeln, oder ob dieselbe vielmehr gegen vorläufige Erwirkung förmlicher Befugnisse zu betreiben sey, hat die hohe Hofkanzley im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Verordnung vom 12. Mar; d. I., Zahl 6335, bedeutet , daß die Ziegelerzeugung in Steyer-mark und in dem Klagenfurter Kreise noch fortan, wie bisher als freye Beschäftigung, jedoch, gegen Beobachtung der dabey vorgeschriebenen Bau-Feuersicherheits- und sonstigen Polizeyvor-schriften betrieben werden dürfe. In Beziehung auf die dabey zu beobachtenden Bau-Feuerstcherheits- und sonstigen Poli-zeyvorfchriften sind die in dieser Beziehung zur Unternehmung der Ziegelerzeugung erforderlichen Consense für die u n t e r t h ä n i g e n Zregeler-zeuger von den Bezirksobrigkeiten, in so ferne aber die Ziegelerzeugung von den die Jurisdiction ausübenden Communitäten, oder aber von den 7* Vom zo. März. Bezirksobrigkeiten selbst ausgeübt werden wollten, sind derlcy Consense von den betreffenden Kreisämtern zu crthcilen. Was übrigens die Verwendung der Steinkohlen bcy der Ziegelerzeugung anbelangt, hat in dieser Beziehung kein Zwang Statt zu finden, sondern es ist jedem Erzeuger die Wahl des Brennmaterials frey zu lassen. Es hat somit von der hinsichtlich der zwangsweisen Anwendung der Steinkohlen bey Ziegel-brcnnercyen erlassenen hierortigcn Verfügung vom 22. October 1823, Zahl 27302,*) abzukommen ; dessen ungeachtet aber dürften zweckmäßige Aufforderungen und Belehrungen, so wie Bcyspiele von Seite der Herrschaften und Dominien tin* treten, um die immer wünschenswerthe, und in manchen Gegenden für die Forstcultur vortheil-hafte Verbreitung des Gebrauches der Steinkohlen zu erzielen. Gubernialvcrordnung vom 30. März 1823, Zahl 757/. 49. Die Pächter der Marquctcndereycn in den Casernen unterliegen der Erwerbfleuer. Die Pachter der Marquetendereyen in den Casernen unterliegen hinsichtlich jdieser Untcrnch- *) Siehe P. G. S. V. Thcil. p«g. 326. 7,3 Vom 30. Marz. mutigen der Erwerbsteuer, jedoch hat diese ihnen ertheilte Ausschanks- und Ausspeisednces-sion mit Beendigung der Pachtzeit zu erloschen, und kann nicht als eine förmliche persönliche Schanks - oder Gasthausgerechksame angesehen werden, indem selbe nicht als ein öffentliches von der betreffenden politischen Behörde verliehenes Personalgewerbsbefugniß, sondern als eine von der k. k. Militärbehörde nur zum Vortheile einer Militäranstalt eingeleitete Privatunterneh-mung erscheinet. Gubernialverordnung vom 30. März 1325, Zahl 7761. 5°. Beobachtung der Vorschriften wegen Heiligung der Sonn - und Feyertägc von Seite der Gewerbsleute. Es ist zur allerhöchsten Kenntniß Seiner Majestät gelangt, daß mehrere Gewerbsleute und Handwerker die Sonn, und Feyertäge nicht heiligen, sondern'ihre Arbeit fortsetzen. Da Allerhöchstdieselben die Hierwegen bestehenden bestimmten Vorschriften genau beobachtet wissen wollen: so erhalten die Kreisämter in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. März l. 3-, Zahl 8623, den Auftrag, die genaue 74 Bom 4. April. Aufsicht z« führen, daß die dießfalls bestehenden höchsten Dorfchriften genau beobachtet werden. Gubcrnialvcrordnung vom 4. April 1825, ' Zahl 8438. 5'. Die Ausstellung der Schirmbricfc, und Ein-hcbung derSchirmbricstaxen bey den Magistraten von nicht unterthänigen Realitäten wird untersagt. Die f. t. Kreisämtcr werden in Folge hoher Hofkanzlcpverordnung vom 23. März d. F., Zahl 22381 , angewiesen, die Ausstellung der Schirmbriefe, in so weit sie nicht die Stelle der förmlichen Gcwährscheine vertreten, so wie auch die Einhebung der Schirmbriestaxcn, welche die Magistrate einiger Städte und Märkte in der Provinz Steyermark, und in dem Klagenfurter K'eisc bep Besihvcränderungcn bürgerlicher nicht unterthäniger Realitäten, bisher einzuhebcn pflegten, denselben sogleich cinzustcllen, und die erwähnten Magistrate zugleich zu beauftragen, sich in Ansehung des Bezuges der Grundbuchs- und Taxgcbühren lediglich nach der Gubcrnialcurren-de vom 16. December 1796, dem allerhöchsten Patente vom 13. September 1787, und Hofdc-crete vom 16. Februar 1789 zu benehmen. Gubcrnialvcrordnung vom 4. April 1823-Zahl 8670. 75 Vom 5. April. 52. Vertrag zwischen den kaiserlich-österreichischen, und königlich-sardinischcn Staa. ten, wegen erneuerter Aufhebung des Heimfallsrechtes, und Einführung der Vermögensfreyzügigkeit. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 30. März d. I., Zahl 8983, den nachfolgenden , zwischen dem kaiserlich-österreichischen und königlich - sardinischcn Hofe am 19. November 1824 abgeschlossenen, und am 3. Mär; 1825 als ratificirt ausgewechscltcn Vertrag wegen erneuerter Aufhebung des Heim fallsrechtes, und Einführung der Vermögens frey zu g igk e it zur Eekaunlgcbung hierher mitgetheilt. Gubernialverordnung vom .5. April 1825, Zahl 853 °- Seine Majestät der Kaiser von Dcsterreich, und Seine Majestät der König von Sardinien, in der Absicht die wohlthätigen Wirkungen des zwischen beyden Höfen am 31. August 1763, rücksichtlich der Aufhebung des Heimfaklsrechtes geschlossenen Vertrages auf jene Provinzen und Länder auszudehncn, welche seither der österreichischen und sardinischcn Monarchie einvcr-leibt worden sind, und in der Absicht ferner, 76 Dom 5. April. dem zwischen den beydcrseitigcn Staaten glücklich bestehenden engen Freundschaftsverhältnisse gemäß, ihren respectiven Unterthanen die Dor-thoile eines frcyen Abzuges des Vermögens, der Erb« und Derlassenschaften aus einem Staate in den anderen zu gewähren, haben Bevollmächtigte ernannt, um Dasjenige festzuschcn, waS auf die Ausführung dieser wohlwollenden Zwecke Bezug hat, und zwar: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Clemens Wenzel Lothar Fürsten von Metternich - Winncburg, Fürsten zu Ochscnhau-sen, Herzog von Portrlla ie. k. , Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephanordens, des Civilehrenkreu-zes, und des .Ordens des heiligen Johann von Jerusalem, Ritter des hohen Ordcns der An-nunciade, Großkrcuz und Ritter mehrerer anderer Orden, Kanzler des militärischen Maricn-Thcrcsienordens, Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich wirklichen Kämmerer und geheimen Rath, Staats- und Conferenzminister und geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzler; Und Seine Majestät der König von Sardinien den Herrn Carl Franz Grafen von Pra-lorme, Großkreuz des geistlichen und militärischen Ordcns der heiligen Mauritius und Laza-tus, Ritter des Ordens der eisernen Krone, und bei Russischen St. Anncnordens erster Elaste, 77 Nom 3. April. Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bey Seiner kaiserlich-königlich apostolischen Majestät. Welche Bevollmächtigte über folgende Artikel übcreingekommcn sind: I. Artikel. Der am 31. August 1763 zu Wien geschlossene und unterfertigte Vertrag wegen Aushebung des Heimfallsrechtes zwischen den österreichischen und sardinischcn Staaten wird, mit den nachfolgenden Zusätzen und näheren Bestimmungen, ausdrücklich bestätiget, und soll für alle Königreiche, Provinzen und Länder, aus welchen gegenwärtig bcyde Monarchien bestehen, volle Kraft haben. II. Artikel. Außer der hierdurch in Gemäßheit der Gesetze und Anordnungen, welche in beyden Monarchien, und in den verschiedenen dazu gehörigen Königreichen und Provinzen in Ansehung der Erbschaften bestehen, zu Gunsten der bcy-derseitigen Unterthanen festgesetzten Erbfähigkeit, soll in Zukunft zwischen den Staaten Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich, und den Staaten Seiner Majestät des Königs von Sardinien eine vollkommene Freyzügigkeit des Vermögens , der Erb - und Verlassenschaften aus 78 Vom .5. April. rtnrm Staate in den anderen dergestalt Statt finden: daß kein Abschoßgeld, oder irgend eine andere Abgabe, die in einem oder dem anderen Staate bey Bermogensexportationen üblich ware, eingcfordert werden könne, in so fern diese Abgaben und Auflagen in die landesfürstlichen Caf« sen geflossen sind. III. Artikel. Die Aufhebung der vorerwähnten Abgaben begreift indeß weder die Emigrationstaxe, welche mit den Ltuswanderungsgesehen in zu genauer Verbindung steht, noch die Steuern, welche von Erb - und Derlassenfchaften erhoben werden, und welche auch die eigenen Ilntcrtha« nen bey Antritt einer Erbschaft, wenn dabcy von einer Auswanderung, oder Vermügenscxpor« takion auch keine Frage ware, zu entrichten verbunden sind. Daher sich die beyden hohen con-trahircnden Mächte ausdrücklich das Recht Vorbehalten, hinsichtlich der Emigrationstaxe und der Erbsteuer Dasjenige fcstzuscßcn, was ihnen angemessen scheinen wird. IV. Artikel. Da die Freyzügigkeit ihrer Natur zu Folge nur auf das Vermögen, nicht aber auf Personen anwendbar ist: so ändert gegenwärtiger Vertrag Nichts an den Gesehen und Verordnungen, 79 Bom L. April. »rfdfjr jedem Unterhalte unter Confiscations« oder anderer Strafe die Verpflichtung nufertc, gen, vor der Ansässigmacbung in fremden Landen die Auswanderungsbewilligung seiner Regie, rung nachzusuchen. V. Artikel. Als Folge eben dieses Grundsatzes wird fest, gesetzt, daß, ungeachtet der auf diese Art eingeführten Freyzügigkeit des Vermögens, die Erhebung der Militärpflichtigkeits-Redimirungstaxe dennoch in allen Fallen Statt finden könne, wo die Auswanderungsbewilligung einem Individuum ertheilet wird, das nach seinen Personalverhall, nissen der Militärpflichtigkeit unterliegt, und das Alter, wo diese Verpflichtung aufhvrt, noch nicht überschritten hatte. VI. Artikel. In Ansehung jener Individuen, welche bereits vor Abschliessung des gegenwärtigen Vertrages, ohne vorläufig die landesfürstliche Bewilligung erhalten zu haben, ausgewandert find, soll die Consiscationsstrafe nur in jenem Falle anwendbar seyn, wenn ein solches Individuum sich mit voller Kenntniß der gegen die Auswanderung bestehenden Gesetze im Anslande ansäßig gemacht, und im Falle es vernachlässiget hätte, der obrigkeitlichen Einberufung Folge zu leisten. 8o Vom 5. April. Vif. Artikel. Es ist ferner verstanden, daß vorgedachte Bestimmungen auf die Zoll - und Mauthverord. nungen, welche derinahl in den beiderseitigen Staaten in Kraft stehen, oder in Zukunft eingeführt werden dürften, keinerlei Einfluß ha» den sollen. VIIL Artikel. Obgleich vermöge de§ gegenwärtigen Ner» träges alle Abgaben und Taxen, welche bisher im Falle einer Vermögcnsexportation an die lan« dcsfürstlichen Casscn entrichtet werden mußten, aufzuhören haben, so soll doch jenen Provinzial« Ständen und Corpvrationen, die bey Erbschafts-exportationen zur Erhebung einer Abgabe berechtiget wären, die Ausübung dieses Rechtes Vorbehalten seyn. IX. Artikel. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifieirt, die Ratificationen aber zu Wien in Zeit von vier Wochen, oder wo möglich noch früher, ausge« wechfelt werden. Er soll von beyden Seiten vom Tage der Ratificationsauswechsclung in volle Kraft und Gültigkeit treten. Vom 5. April. 81 Urkund dessen haben die beyderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet, und ihre Siegel bcygedrückt. So geschehen zu Wien, den 19. November 1824. (L. S.) Fürst von Metternich. (L. S.) Graf von Pralorme. Nos visis £t pcrpensis omnibus et singulis Conventionis hu jus articulis, illos omnes ratos gratosque habuimus, atque ratos omnino gra-tosque habere hisce profitemur ac declaramus, verbo Nostro Caesareo-Regio spondentes, Nos ca omnia, quae in illis continentur, fideliter adimpleturos esse; in quorum fidem praesens Conventionis instrumentum manu Nostra signa-vimus, sigilloque Nostro appresso muniri jus-simus. Dabantur in Imperiali Urbe Nostra Vienna Austriae, die vigesima septima mensis Novem bris anno millesimo octingentesimo vi-gesimo quarto, Regnorum Nostrorum trigesi-mo tertio. FRANCISCUS. PRINCEPS A METTERNICH. Ad Mandatum Sac. Caes. ac Reg. Apostolicae Majestatis proprium : Eberhardus Perrin a Gradenstein. Gesetzsammlung vu. Theil. 6 82 Vom 5. April. 53* Erneuerung der Vorschrift wegen Erhaltung der den Obrigkeiten, Magistraten, und Mauthinhabcrn zugewicsencn Thcile der Commcrzialhanptstraßen. Der §. 22 des allerhöchsten Straßenpaten« tes vom 9. April 1776 ordnet an, daß alle Obrigkeiten, Magistrate und Mauthinhaber, welche Theile der Commcrzialhanptstraßen zu erhalten haben, selbe in guten leicht wandelbaren Stand zu sehen, und zu erhalten haben, widri-gens sie nach voraüsgegangener Warnung in eine Strafe von 12 Thalern verfallen, und mit Mi-litärcxecution zur schuldigen Herstellung der Straße verhalten werden sollen. Da nun die Erfahrung zeigt, daß die von Privaten zu erhaltenden Strecken der Commer-zialstraßen sich gewöhnlich in schlechtem Zustande befinden, und dießfalls bereits auch häufige Klagen Vorkommen, so findet man die Kreisämter anzuweisen, den an den Commerzialhaupt-straßcn befindlichen Bczirksobrigkcitcn undMauth-inhabern den erwähnten Paragraph des allerhöchsten Straßenpatenkes mit dem Bcysahe in Erinnerung zu bringen, daß derley Private, wenn sie über vorausgegangene schriftliche Ermahnung binnen 'eines in der schriftlichen Ermahnung zu bestimmenden Zeitraumes ihre schlecht Vom IZ. April. 8.3 bcfMten Straßenstrecken in guten Stand herzustellen unterlassen sollten, das erste Mahl mit der im §. 22 festgesetzten Strafe von 12 Tha-lern unnachsichtlich bestraft, und wenn auch die angewandte Militarexecution nicht wirken sollte, die Privatmauth eingczogen, und aus dem Ertrage derselben die Straßenstrecken erhalten werden würden. Da cs aber auch Fragmente der Commcr-zialhauptstraßen gibt, welche von unterthänigen Gemeinden unentgeldlich zu erhalten sind, so haben die Krcisamter in Rücksicht derselben die Bezirksobrigkeiten, in deren Bezirke eine solche Strecke liegt, für ihren gut fahrbaren Zustand strenge verantwortlich zu machen. Gubernialverordnung vom 13. April 1825, Zahl 9116. 54. Den Beamten im Pensions- oder Quiescen-tenstande darf kein Diurnum verliehen werden. Seine k. k. Majestät haben bereits mit allerhöchster Entschliessung vom 1. Juny 1804 aus Anlaß eines vorgckommenen besonderen Falles zu befehlen geruhet, daß weder besoldeten Beamten, noch einem angestellten Pensionisten ein Diurnum verliehen werde. 84 Vom IZ. April. Da nun übrr einen neuerlich sich ergebenen Fall , wo ein derlep Taggeld von einem als Diurnist verwendeten Quiescenten bezogen wurde, unterm 12. Februar d. I. der allerhöchste Befehl herabgelangte, daß sich die oben gedachte allerhöchste Entschliessung — nach welcher einem angcstellten Pensionisten kein Diurnum verliehen werden darf — gegenwärtig zu halten sey: so wird diese allerhöchste Anordnung in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 5. d. M., Zahl 10230/429 , den unterstehenden Behörden und Aemtern zur Wissenschaft und genauesten Dar-nachachtung bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 14. April 1825, Zahl 9509. 55- Bestimmung des als crbsteucrfrey erklärterr Messenstiftungsbetragcs. Die hohe Hofkanzlcy hat mit Verordnung vom 30. December v. J., Zahl 38239, den als crbsteucrfrey erklärten Messenstiftungsbetrag auf 1 ss. M. M. festgefeßt. Es wird sonach von allen Messenstiftungs-Vermächtnisscn, welche den Betrag von Einem Gulden Conventionsmünze für die Messe überschreiten, die Erbsteucr, wie es ursprünglich der Nom 16. April. 83 13. §. des Erbsteuerpatentes bestimmte, zu entrichten seyn. Gubernialcurrende vom 16. April 1825, Zahl 1009. 56. Die öffentlichen und Militärgebäude in Grätz sind von der Coneurrenz zu den Stadt-beleuchtungskoften befreyt. In Betreff der Beytragspflichtigkeit der öffentlichen Gebäude in Gräh zu den Stadtbes leuchtungskosten ist mit hoher Hofkanzlepverord-nung vom 5. April d. I., Zahl 36,747, Folgendes entschieden worden: In der Betrachtung, daß die Beleuchtungskosten in der Stadt Gray zu den Localpolizey-auslagcn gehören, welche nach dem Nerhältniffe der Zinssteuer repartirt, und hereingebracht werden, muß in Absicht auf die Beytragspfiich-tigkeit der von der Entrichtung der Hauszinssteuer befrcyten öffentlichen Gebäude zu den erwähnten Beleuchtungskosten auch dasjenige Statt finden, was rucksichtlich der Befreyuna dieser Gebäude von den Beyträgen zu den Local-Polizeyerfordcrnissen mit der Hofkanz-leyverordnung vom 4, May 1824, Zahl 13112/ festgesehct wurde. 86 Nom 16. April. Es haben sonach die öffentlichen und Mili-tärgcbäude, da sie keine Hauszinsstcucr entrichten, auch zu den Beleuchtungskosten in der Stadt Gray nicht zu concurriren. Gubcrnialverordnung vom 16. April 1825, Zahl 9773- 57. Vorschrift bey Scontrirungen, welche mit einer Casseübcrgabe verbunden find. Da sich bey einer Casse der Fall ergeben hat, daß aus Anlaß der Beurlaubung eines Cafseoberbeamten zwey Scontrirungsacte vorge« nommcn, und in den Journalen mittels der be, treffenden Unterschriften zwar ersichtlich gemacht, jedoch hierbey weder die Veranlassung, noch auch die Eigenschaften der als Ucbergcbcr, und als Uebernehmer intervenirenden Beamten angeführt worden sind, welche Außerachtlassung zur Folge hatte, daß die Rechnungsleger, und deren Haf« tungsperiode von dex censurirenden Buchhaltung nicht gehörig nachgewiesen, sondern erst durch einen weitläufigen Schriftrnwechfel erhoben wer, den konnte: so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 23. v. M., Zahl 11731, im Einverständniß mit dem k. k. General-Rechnungs« directorium — um möglichen Bcirrungen vorzu--kommen — festgeseyt, daß künftig bey allen Scontrirungen, welche mit einer Casseübergabc 87 Vom 19. April. verbunden sind, in jedem Journale die Veranlassung mit der allfälligen Bewilligung der Ue-bergabe ausdrücklich angemerkt, und den Fertigungen der ab- und cintretendcn Cassebcamten jedes Mahl die Eigenschaft als U e b erg e b e r und Uebernehmer beygcfeßt werden müsse. Gubernialverordnung vom 19. April 1825, Zahl 8661. .58. Erläuterung der Gubernialverordnung vom 23. März 1825/ Zahl 7439, hinsichtlich der künftig den Bezirksobrigkeiten zur Verleihung sin erster Instanz zugewiesenen Commerzial - Feuergewerbe. Im Nachhange zur Gubernialverordnung vom 23. v. M., Zahl 7439/ *) hinsichtlich der künftig den Bezirksobrigkeiten zur Verleihung in erster Instanz zugewiesenen Commerzial - Feuergewerbe, findet man zur Vermeidung allfälliger Mißverständnisse, zu erinnern, daß unter den daselbst erwähnten Zerrenfeuern und Zainhämmern nur jene verstanden seyen, welche nach der bisherigen Beobachtung ohnedieß bereits, in der Eigenschaft als Hülfsfeuer- und Hämmer zu politischen Conceffionen, dem Wirkungskreise des Politicums unterstanden, und daß demnach hier- *) Siehe die 45. Verordnung im gegenwärtigen Bande pag. 64. 88 Vom 20. April. durch hinsichtlich jener Zerrenfeuer, und Zain-Hämmer, welche bisher lediglich in die monta. mstischc Sphäre gehörten, keine Aenderung ein-getreten fep. Gubernialverordnung vom üo. April 1825, Zahl 10x42. 59- Erklärung, in welchen Fällen die Keiraths-lizenzzetteln dem Stämpel unterliegen, und daß die obrigkeitlichen Unterthans-Entlaß- so wie derley Aufnabmsfcheine auf die Stämpelfreyheit Anspruch haben. Mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 11. 2fprtl g. I., Zahl 10925, wurde erinnert, daß von einer Unterbehörde der Zweifel aufgeworfen worden sey: a. ob unter den stämpelfrep erklärten Meldzet-teln auch jene Heirathslizenzen zu verstehen seyen, welche von der Personalherrschaft den Unterthanen 6ep ihrer Verehelichung zu dem Behufe auZgefertiget werden, um bep dem betreffenden Pfarrer das Aufgeboth, und die Trauung zu erwirken? b. ob bep der erklärten Stämpelfrepheit der Entlaßfcheine nicht auch die Intercefftonen als der erste Theil des Entlassungsactes, auf die Stämpelbefrepung Anspruch hätten. Vom 21. April. Nach Inhalt der oben angeführten Hof-kanzleyverordnung hat die f. k. Hofkammer hier« über unterm 31. Marz g. I., Zahl 11994, ent- . ..cnn die Ausfertigung der obrigkeitlichen Heirathslizenzen auf das im Patente wegen Aufhebung der Leibcigenfchaft, oder auf das Werbbezirkssystem sich gründet, so unterliegt die stämpelfreye Behandlung derselben keinem Anstande, weil sie eigentlich als jene von den Herrschaften den Unterthanen bey Der« eheligungen ertheiltc Meldzcttel zu betrachten sind, die das Patent vom 5. -October 1802, §. 9, litt. aa. von der Stämpelpflicht loszählt. In Fällen aber, wo — 'wie z. B. Minderjährigen — die Nachweisung der Ver-eheligungsbewilligung durch andere zunächst den eigenen Vortheil der Parteycn bezielen« de gesehliche Rücksichten gebothen ist, müssen derley Heirathslizenzen mit dem — für die persönliche Eigenschaft desjenigen, zu dessen Gunsten die Ausstellung erfolget — vorgeschriebenen Stampel versehen seyn. ad b. Da die Entlassung eines Unterthans von einer Herrschaft zur andern immer erst dann erfolgen kann, wenn er von der lepteren die Intercession (die Erklärung der obrigkeitlichen Aufnahme) beygebracht hak, so gelten go Vom 21. April. für die Stämpelfrcpheit dieser Intercessionen dieselben Gründe, wie für jene der obrigkeitlichen Entlaßscheine, mit welchen sie auf denselben gesetzlichen Veranlassungen beruhen. Es wird daher der 3. Absatz des Hosdecre-tes vom 10. Februar 1803, Zahl 8317, mittels welchem b:e Intercesstonen der Stäm« pclclassen mit 6 fr. zugcwiesen worden sind, aufgehoben. Gubernialverordnung vom 21. April 182.5, Zahl 10084. 60. Bestimmung, ob, und für welche Fälle die obrigkeitlichen Wirthschaftsämter außer der gerichtlichen Aufnahme eines letzten Willens, und der gerichtlichen Todeserklärung eines Abwesenden von den im bürgerlichen Gesctzbuche zugcwiesenen Amtshandlungen auszuschliessen seyen. Das f. f. innervsterrcichisch - füstenlän« dischc Appcllationsgericht hat mit Note vom r 2. April d. I., Zahl 555g, die nachstehende Verordnung an die Dominien Steyermarks, und des Klagenfurter Kreises , betreffend die Anfrage: ob, und für welche Falle die obrigkeitlichen Wirthschaftsämter in Stcyermarf, und dem Kla- Nom 25. April. 91 genfurter Kreise außer der gerichtlichen Aufnahme eines letzten Willens, und der gerichtlichen Todeserklärung eines Abwesenden, von ven Amtshandlungen, welche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch einem Gerichte zuweiset, nach der auf dem Lande bestehenden Justizverfassung aus-zuschliessen seycn? zur Veranlassung der Kundmachung hierher mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 25, April 18?5, Zahl 10549, Verordnung. Heber die gemachte Anfrage: ob, und für welche Fälle die obrigkeitlichen Wirthschaftsäm-, ter in Steyermark und dem Klagenfurter Kreise außer der gerichtlichen Aufnahme eines letzten Willens, und der gerichtlichen Todeserklärung eines Abwesenden, von den Amtshandlungen, welche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch einem Gerichte zuweiset, nach der auf dem Lande bestehenden Justizvcrfassung auszuschliessen seycn? werden den unterstehenden Dominien in Folge darüber eingelangter höchsten Entschliessung vom 24. März 1825, Zahl 1896, bedeutet: Es wer« de denselben bey der gegenwärtig bestehenden Justizverfassung überlassen, unter der ihnen ohnehin obliegenden Haftung dafür zu sorgen, daß 9- Vom 25. April. die Erledigung der Streitsachen durch eine zum Civilrichteramte berechtigte Gerichtsperson, oder dclegirten Magistrat bewirket, und ebenso, wenn e§ sich um gerichtliche Aufnahme eines letzten Willens handelt, oder die gerichtliche Todeserklärung eines Abwesenden zum Behufe einer Derlassenschaftsabhandlung angesucht wird, die §§- 589 und 277 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches beobachtet werden; die übrigen Geschäfte außer Streitsachen hingegen, die nach dem Hofdecrete vom 21. August 1788, Nr. 879, der Iustizgerichtssachcn von dem Wirthschafts« amte behandelt werden können, und in Ansehung welcher das Wirthschastsamt die Gerichtsbehörde zu vertreten hat, an welche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch solche Geschäfte verweiset, durch einen Beamten erlediget werden, der die Fähigkeit besitzet, die darüber in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften in Anwendung zu bringen, da das obrigkeitliche Amt jedes DominiumS ohne Unterschied, durch welche Organe dasselbe seine Gerichtsbarkeit in und außer Streitsachen ausüben läßt, als das einzige Ortsgericht zu betrachten ist, an welches sowohl die Parteyen, als das Obergericht sich zu halten haben. Welches zur Wissenschaft und Benehmung hiermit erinnert wird. Klagenfurt den 12. April 1825. Dom 26. April. 93 61. Vorschrift über die Art und Weise, wie die Concurse zur Besetzung erledigter Lehrämter abzuhalten sind. Um die zweckmäßigen Vorschriften, welche bey Abhaltung der Concurse zur Besetzung der Lehrämter art mehreren Lehranstalten von selbst eingeführt worden sind, überall beobachten, und die ebenfalls nur noch an einzelnen Lehranstalten bestehenden Mißgriffe allenthalben abstellcn zu machen, hat die hohe Studienhofcommission laut Verordnung vom 9. d. M., Zahl 2174, für dienlich befunden, über die Art und Weise, wie die Concurse abzuhalten sind, zu den bereits erlassenen Vorschriften noch folgende Bestimmungen beyzufügen: 1, Hinsichtlich der sogenannten mündlichen Con-cursprüfung ist das Verfahren durchgehends auf die in der allgemeinen Instruction für die Studiendirectoren §.2, Zahl 9, vorgezeichnete Art und Weise zurückzuführen. Diesem zu Folge ist von jedem Concurren-ten nicht mehr ein kurzer Vortrag über einen binnen wenigen Minuten zu erschöpfenden Gegenstand, sondern eine ganze Vorlesung in der Gegenwart des Lehrkörpers abhalten zu lassen. Da es bey einer solchen Probevorlesung nicht darauf ankommt, die 94 Vom 26. April. Kenntnisse des Conenrrenten in seinem Fa» che, sondern die Fehlerlosigkeit seines Sprach« orgaues, seinen mündlichen Vortrag, und seine Geschicklichkeit zu beurkheilen, mit welcher derselbe einen Gegenstand für die Schüler klar, ordentlich und gründlich zu ent« wickeln verstehet: so wird es nicht mehr nv» thig seyn, die Aufgabe für den mündlichen Dortrag bis zur Abhaltung desselben geheim zu halten, und d.em Concurrenlen bloß rini» ge Minuten zur Vorbereitung zu gönnen; son» dern diese Ausgaben für den mündlichen Vor» trag müssen demselben schon am Tage der schriftlichen Prüfung dergestalt angezeigt weiden , daß er wenigstens mehrere Stunden Zeit zur erforderlichen Vorbereitung erhalt. Es ist daher die mündliche Concursprüfung nicht am Tage der schriftlichen Bearbeitung, sondern Tags darauf, oder nach Umstanden, am zweyten, dritten, u. s. w. Tage nach der schriftlichen Prüfung abzuhalten. Nur muß dieselbe ohne Ausnahme auf solche Stunden verlegt werden, daß alle Professoren zugegen seyn können, und die Vorlesungen derselben nicht unterbleiben. Die Aufgabe für den mündlichen Vortrag wird zwar noch ferner von der hohen Hofcommisston bestimmt wer« den; weil es sich jedoch fügen kann, daß die mündliche Concursprüfung, wenn meh. Vom -6. April. 9.5 rtrr Conrurre ten erscheinen, mehrere Tage hintereinander abgehalten werden muß, wo dann einige Con meutert viel längere Vorbereitungszeit erhalten würden, als die anderen, wird dem Director, wie es auch schon im Sinne der dießfalls in der obbemeldten Instruction enthaltenen Vorschrift liegt, gestattet, für die später auftretenden Concur-renten einen andern Gegenstand zur Abhaltung ihrer Vorlesung zu bestimmen, dergestalt, daß jeder Concurrent beyläusig eine gleiche Frist zur Vorbereitung, und keiner eine viel längere als '-'4 Stunden erhält. Die Zeit, wann jedem (Eoncurrenten die Aufgabe für seinen mündlichen Dortrag angezeigt wurde, und der Gegenstand dieser Ausgabe ist in dem Coneursprotokolle jedes Mahl genau anzuführen. Die obige Bestimmung des Zweckes, auf welchen die Abhaltung der Probevorlesung berechnet ist, deutet zugleich an, welche Punete in dem Gutachten über diese Probevorlesung zu würdigen sind. 2. In den Protokollen über die Abhaltung der Concursprüfung muß jedes Mahl nahmeutlich angegcben werden, welcher Professor von Stunde zu Stunde die Aufsicht bey der schriftlichen Bearbeitung über die Concurren-ten gehabt habe. Diese Aussicht ist eine wich- 96 Vom 26. April. tige Pflicht der Professoren. Es ist schlechterdings nicht erlaubt, zu dieser Aufsicht einen Assistenten oder Adjuncten, oder einen Supplenten ohne Gegenwart eines wirklichen Professors zu verwenden. Die Concurrenten müssen bey der schriftlichen Bearbeitung der Concursaufgaben nicht von einander abgesondert , sondern ihnen die Arbeitsplätze so angewiesen werden, daß einer den andern, und der die Aufsicht führende. Professor alle überwachen kann, ob sic sich zu ihrer Arbeit keiner schon früher vorbereiteten Notaten bedienen. Dieser Professor ist dafür strenge verantwortlich, daß kein solcher Unterschleif geschehe; er hat daher allerdings ein oder das andere Mahl, besonders, wann er etwas Auffallendes bemerkt hätte, die Conceptc der Concurrenten durchzusehen, und einen etwa entdeckten Unterschleif alsogleich zu untersuchen, und im Protokolle anzuführen. 3. Während dem, als die Concurrenten ander Verfassung ihrer Aufsätze arbeiten, ist in der Regel, wenn der Director besonderer Umstände wegen nicht die beständige Gegenwart zweyer Individuen anordnet, die Aufsicht bloß eines Professors hinlänglich. Es muß aber die Anstalt getroffen sepn, daß, wenn die Zeit herannahet, wo die Concurrenten ihre Elaborate beendigen, und an den die Auf- 97 Vom 26. April. Aufsicht führenden Professor abgeben können, zwey Professoren zur Ucbernahme des Elaborates vorhanden sind. Der Studiendirektor kann, wenn Gründe vorhanden sind, erlauben , daß anstatt des einen Professors bloß ein Supplent, Assistent, oder Adjunct, hierzu bestimmt werde. Die Professoren, welche das Elaborat übernehmen, haben auf demselben unter ihrer Fertigung die Stunde anzumerken, wann das Elaborat vom Concur-renten übergeben wurde; ferner sorgen die Abnehmer des Elaborates dafür, daß dasselbe paraphirt werde, d. h., cs müssen alle nicht vollgeschricbenen Stellen des Papiersder-gestalt mit Strichen, wie bcy Collationirung der Urkunden zu geschehen pflegt, durchzogen werden, daß späterhin der Aussatz nicht mehr corrigirt, auch vervollständigt werden kann. Wenn das Elaborat aus mehreren Bogen bestehet, muß dasselbe geheftet, und das Ende des Fadens mit dem Privatsiegel bey-der Professoren angestegelt seyn. In diesem Zustande werden die Elaborate, wenn bereits alle von den Concurrenten abgegeben sind, an den Director übergeben, welcher bcy Elaboraten von mehreren Bogen ebenfalls den Faden mit dem Directoratsflegcl befestiget. 4. Das lange Verzögern mit der Begutachtung der Elaborate, welches sich hie und da er- Gesetzsammlung Vll, Theil. 7 98 Nom 26. April. laubt wird, darf in Zukunft nicht mehr geduldet werden. In der Regel foll jeder Professor sein Gutachten binnen acht Tagen an den Director abgegeben haben. Für besondere Fälle wird gestattet, daß der Director diesen Termin für einzelne Professoren um weitere acht Tage verlängere. Auf jedem Gutachten hat der Director das Präsentatum, und den Nummer seines Gestionsprotokolls anzumerken. L. Auch ein bereits an einer landesfürstlichen Lehr, anstalt über ordentlichen Concurs angestellter Professor ist, wenn er auf eine andere Lehranstalt, besonders vom Hähern Range, obgleich bey demselben Lehrfache überseht zu werden wünscht, in der Regel von der Concursprü-fung nicht ausgenommen. Die mit der Stu-dienhofcommisstonsverordnung vom 30. November 1810, Zahl 1795, kundgemachte allerhöchste Entfchlieffung bezieht sich ausschließlich nur auf die an der Wiener Universität erledigten Lehrkanzeln. Wenn also ein solcher Professor die Befreyung von der Concursprüfung ansuchen zu können, Gründe zu haben glaubt, hat er das Gesuch bey Zeiten durch den ohnehin vorgeschricbenen Weg seines Vorgesetzten Studiendirectors an die Landesstelle, unter welcher er dient, und Vom 26. April. 99 durch diese an die hohe Studienhofkommis» flon zu bringen. Zur Beseitigung fruchtloser Gesuche, über welche der Concursvcrein unbenüht vorüber« gehen würde, ist sich aber im Voraus gegenwärtig zu halten, daß die Dispens von der Concursprüfung nur solchen Professoren er# theilt wird, von welchen es bekannt ist, daß dieselben doch schon wenigstens einige Jahre zur vollen Zufriedenheit der Behörden bepm Lehramte dienen, oder solche Gründe vorlegen, welche dieselben nach der bestehenden Norm überhaupt eignen, auch ohne Concurs-prüfung in Bedacht genommen zu werden. Auch hat eine solche Dispens, sobald einmahl der Concurs ausgeschrieben ist, keine andere Wirkung, als daß ein solcher Professor vergleichungsweise mit den übrigen mittels der Concursprüfung concurrirenden Be, Werbern in den Besehungsvorschlag ausgenommen werden darf. . Ueberhaupt ist sich für alle Falle, wo bereits angcstellte Lehramtsindividuen um Ue# bersehung an einen andern Plah des Lehramtes, sey es mittels Concursprüfung, sey es ohne derselben, sich bewerben, an die allgemeine in der Natur der Sache, und auch für den Lehrstand durch eine besondere Vor-schrift, nähmlich in der allgemeinen Jnstruc- lOO Vom 26. April. tion für die Studicndirectoren §. 7, Zahl 4, begründete Regel zu halten (ohne eine beson, dere Weisung oder Aufforderung der Hofstelle zu erwarten, wodurch das Geschäft nur verzögert wird), daß die Professoren ihre dießfälligen Gesuche nur mittels des ihnen Vorgesetzten Directors an die Landesstelle zu bringen haben, damit jener, und in so fern der Beschungsvorschlag von einer andern Landesstelle abhängt, auch die Landcsstclle, unter welcher der Bittsteller dient, Gelegenheit erhalte, sich, was niemahls zu unterlassen ist, bey Weiterbeförderung solcher Bittgesuche ämtlich über die vom Bittsteller in dessen bisherigen Lehramtsführung an Tag gelegten Eigenschaften genau und gewissenhaft zu äußern. 7. Weil endlich hervorkommt, daß hier und da sich noch immer lediglich oder zu stark an die bloße Beurtheilung der ConcurSela-borate, und auf das bloß hierauf gegründete Gutachten der Professoren über die Con-currenten gehalten wird, hat es die f. f. Studienhofcommisston für nöthig befunden, auf die dießfalls in dem allerhöchsten Cabi-nctlsschreiben vom 23. April 1821, dessen Inhalt in Folge Ministerialerlaß vom 30. desselben M., den Vorstehern der Lehranstalten bekannt gegeben worden ist, klar vorgezeichneten 101 Vom 26. April. Grundsähe eigens und wiederholt aufmerksam zu machen. Nach dem unverkennbaren Sinne dieses allerhöchsten Befehles sollen, wenn auch das Gutachten der Professoren sich lediglich auf das Concurselaborat beschränken muß, .die Studiendirecto--ren, welche nicht mehr ein bloßes Gutachten über die Elaborate, sondern einen vollständigen B e seh u ng s v or sch l ag zu erstatten haben, nicht bloß auf die aus dem Elaborate hervorgehenden, sondern auch auf die anderweitig erprobten Kenntnisse und Lchrgeschicklichkeit der Eon-currenten, aber dann weiters auch nicht bloß auf die Kenntnisse und Lehrgeschicklichkeit, sondern auch auf die gesammte anderweitige Beschaffenheit der Bewerber nach allen in dem allerhöchsten Ca-binettsfchreiben vorgezeichnetcn Gestchtspunc-ten genau sehen, und darnach nicht bloß mit einziger Berufung auf das Gutachten der Professoren ihren Vorschlag motiviren. Insbesondere muß das hie und da in solchen Besehungsvorschlägen wahrgenommene Gebrechen der Oberflächlichkeit beseitiget werden, nach welcher über einzelne Concurrenten (z. B. über diejenigen, welche sich ohne Concursprüfung bloß mit Berufung auf ihre in Druck gelegten Werke, oder auf ihre bis- J 02 Nom 26. April. herigc Lehramtsführung in Competenz sehen, oder welche der Director nicht in die Terna aufzunehmen fand), schlechterdings nichts erwähnt wird, weder ob, und in welchem Grade man sie anwendbar, noch ob man sie tinanwcndbar finde. Es muß sich vielmehr bey den Befehungsvorschlägen jederzeit gegen, wärtig gehalten werden, daß die Landes-und die Hofstelle leicht Ursache haben kann, auch auf die außer der Terna des Directors vorkommenden Candidaten Rückblick zu nehmen. Gubernjalverordnung vom 26. April 1825, Zahl 10693. 62. Die Verleihung der Klein- oder Hnfschmid-befugnisse ist den Bezirksobrigkeiten in erster Instanz überlassen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom i5. dieses, Zahl 10190, wurde dem Gubernium erinnert : daß die Verleihung der Klein - oder Hufschmidbefugnisse, ohne Beschränkung auf die Zahl der Arbeiter, und der Feuer, künftighin den BezirksoßriAkeiten in erster Instanz zu über, lassen sey. Wo es sich jedoch um die Errichtung eines Zainhammers bey einer Huffchiniede handelt, Vom 27. April. 103 blkibt die Verleihung in erster Instanz dem Gu-bernium Vorbehalten. Gubernialverordnung vom 27. April 1825, Zahl 10690. 62 i. Wegen Aufstellung des Bildnisses Sr. Majestät in einem Amtslocale. Die Bewilligung der Aufstellung des Bild, niffes Sr. Majestät des Kaisers in einem Amts-localc haben Sich Allerhvchstdiefelben nach Inhalt der hohen Hofkammer-Erinnerung vom so. April d. I., Zahl 16184, Selbst vorzubehalten geruhet. Gubcrnialerledigung vom 28. April 1825, Zahl 10875. 63. Die Militarbeurlaubten dürfen nur in jenen Orten geduldet werden, welche im Paffe oder in der Marschroute als Urlaubsorte aufgeführt find. Es hat sich der Fall ergeben, daß mehrere auf Urlaub belassene Leute sich nicht in die von ihnen angezeigten Urlaubsorte, sondern in ganz andere von ihnen selbst gewählte Aufenthaltsorte begeben haben. Da nun die Evidenzhaltung der Urlauber zu den Pflichten der Bezirksobrigkeiten gehört, so haben die Kreisämter sämmtliche Bezirks, io4 Vom 29. April. obrigkeiten anzuweisen, solche Urlauber, wenn in den Pässen die Bewilligung ihrer Obrigkeit, sich in einen andern Bezirk zu begeben, nicht angemerkt ist, nicht zu dulden, sondern dieselben zurück zu weisen, damit sie von ihrer Obrigkeit die Bewilligung einholen, wenn sie den im Urlaubspasse angegebenen Aufenthaltsort verlassen^ und einen neuen wählen wollen. Gubernialverordnung vom 29. April 1825, Zahl 11222. 64. Aufhebung des Einfuhrsverbothes auf mehrere Gattungen Baumwollgarne. Seine Majestät haben aus allergnädigster landesväterlicher Fürsorge für das bessere Gedeihen der einheimischen Baumwollfabrikation mit allerhöchster Entschliessung vom 11. vorigen Mo-naths zu genehmigen geruhet, daß das in Ansehung des baumwollenen weißen Mulegarnes (Mule-Twist), worunter auch das sogenannte Medio-Twist, und das weiße türkische Garn gehört, bisher bestandene Einfuhrsverboth bis Nr. 50 in der Art aufgehoben werde, daß es in der Zukunft nur mehr für diese Garne bis cinschliessig Nr. 30 zu gelten hat, und daß also in der Folge die erstgenannten Garne'von Nr. 31 aitgefangen und darüber gegen den schon bestehenden Zoll von dreyßig Gulden für den Vom 2. May. 105 Wiener Zentner netto einzuführen gestattet seyn sollen. Diese allerhöchste Entschliessung wird nun in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 28. April d. I., Zahl 2317, mit dem Beysahe allgemein kund gemacht, daß alle übrigen in Ansehung der Verzollung der Baumwollgarne gegenwärtig bestehenden Tariffssähe und sonstigen Vorschriften in voller Kraft bleiben, und daß die Wirksamkeit der in der Rede begriffenen allerhöchsten Anordnung mit dem Tage der öffentlichen Kundmachung zu beginnen hat. Gubernialcurrende vom 2. May 1825, Zahl 11417- 65. Vorschrift wegrn Bemessung, und Einbringung der, von den geistlichen Pfründnern zu entrichtenden Taxen. Die hohe Hofkammer hat in Folge einer unterm 18. Jänner 1825 erflossenen allerhöchsten Entschliessung nach vorläufig mit der hohen Hof-kanzley, und dem k. k. Generalrechnungsdirccto-rium gepflogenen Rücksprache hinsichtlich der schleunigen Bemessung, und sicheren Einbringung der von den geistlichen Pfründnern zu entrichtenden Taxen mit Verordnung vom 1,3. jo6 Bom 3. Map. April b. %, Zahl 14314, Nachstehende- hierher erinnert: Die Geistlichkeit beziehet entweder au-Staats'- oder öffentlichen Fondscassen bestimmte C enüsse, oder sie ist » it ihrem Unterhalte auf den Ertrag liegender Güter angewiesen. Im ersteren Falle kann die Derleihungs- oder Wahlbestätigungstaxe als ein aliquoter Theil des reinen Einkommens, jederzeit ohne Verzug vorgeschrie« ben werden. Wenn die Pfründe aber mit lie» grndcn Gütern dotirl ist, so ist die Ausmittlung der vorschriftmäßigen Perzentualtaxe mit meh-rerem Umtriebe verbunden, weil ihr die Ertrags» auswcisung, und deren buchhalterische Richtigstellung vorausgehcn muß. In diesem Falle ist zwischen größeren Pfründen, und g e r i n g c r e n Beneficicn zu unterscheiden. Bep größeren Pfründen z. S3., bey Bis-thümern und Stiftern, wo ordentliche Rechnungen geführt werden, ist darauf fesizuhalten, daß der einkrctende Pfründner die Renten und Lasten sogleich nach der Temporalinstallation von den lehtverstoffenen sechs oder mindestens drep Jahren rechnungsmäßig Nachweise. Derley Rechnungsacte find sodann der Provinzial Staatsbuchhaltung zur ungesäumten Prü-sung, und Richtigstellung des sechs oder drey-jährigcn Durchschnittsertrages zuzufertigen. Do n Z. May. 107 Seifert gewähret den Maßstab für die 5?er« leihungs- oder Wahlbestätigungstaxe, deren Vorschreibung von der Landesstelle, nach dem Unterschiede, ob sie von dem Generalhostaxamte, oder von dem Provinzialtaxamte zu geschehen habe, entweder mittels Vorlegung des Actes an die Hofstesse, oder mittels Zustellung desselben an daS untergeordnete Taxamt unaufgehalten zu bewirken ist. Die Taxämter sind bey sonstiger Verantwortung verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren alsogleich in Vorschreibung zu bringen, und die Taxnoten auszufertigen. Bey geringeren Beneficien dagegen, wo eine förmliche Rechnung nicht gefuhret wird, oder wenigstens nicht gefordert werden kann^ rnuß dafür gesorgt werden, daß sogleich nach Erledigung der Pfründe das Inventar sicher gestellt, das Erträgniß durch die Vogtey erhoben, der dießfällige Ausweis von der Landcsbuchhal« lung, mit Zuhülfnahme der früheren Fassionen rectisizirt, und soda in die Taxgebühr von dem Taxamte unverzüglich bemessen, und darüber die Note gehörig ausgefer'iget werde. Was die Berichtigung der Verleihungs -oder Bestätigungstaxen anbelangt, so läßt sich nicht verkennen, daß dieselbe den geistlichen Pfründnern vorzüglich aus dem Grunde beschwerlich fallen müsse, weil die bemessene Taxgebuhr jog Vom Z. May. nach der bestehenden Vorschrift stets mit dem ganzen Betrage auf ein Mahl abgefordert wird, und der Clcrus bisher von der den Beamten zugestandencn Wohlthat, die Diensttaxen mit 12 monathlichen Fristen abtragen zu dürfen, ausgeschlossen blieb. Da die dieser Begünstigung das Wort führenden Billigkeitsrücksichten sich zum größten Thei-le auch für die geistlichen Pfründner geltend machen lassen, so werden künftighin auch den letzteren zur Entrichtung der Verlcihungs - oder Bestätigungstaxen angemessene Raten bewilliget, und die Taxämter ermächtiget, die geistlichen Taxen, gleich den Dicnsttaxcn, ohne daß es eines besonderen Anbringens benöthige, in 12 mo« nathliche Zahlungstermine einzutheilen. Hierbey bleibt es der allgemeinen Hofkam-mcr Vorbehalten, in besonders rücksichtswürdigen Fällen dem taxpflichtigen Clerus, über Verwendung der Landesstelle, mehrjährige Fristen zuzu-gestehcn. Die sichere Einbringung der Taxen binnen der festgesetzten Termine ist bey jenen Geistlichen, die aus Staats - oder össentlichcn Fonds-casscn bestimmte Genüsse beziehen, keiner Schwierigkeit unterworfen, indem bey Auszahlung der letzteren, so wie es bey Verabfolgung der Besoldung an einem kaxschuldenden Beamten ge- Vom Z. May. 109 schießt, die erforderlichen Abzüge gemacht werden konnten. Nur wird bemerket, daß die wegen Einbringung der Diensttaxen für die Lassen geltenden Vorschriften bey den ganz gleichen Bestimmungsgründen, auch auf die Einbringung der geistlichen Taxen Anwendung finden. Besteht die Dotation des geistlichen Pfründners aber ausschliessend in der Nutznießung liegender Guter, so kann der vorerwähnten Maßregel keine Folge gegeben werden. Um dem allerhöchsten Taxarar nun auch für diese Falle die gesetzlichen Zuflüsse zu sichern, wird verordnet, daß, wenn die bewilligten Zahlungsraten nicht zugehalten werden, gegen den Taxschuldner mit den nahmlichen Zwangsmitteln verfahren werden müsse, welche in Ansehung der Eintreibung der landesfürstlichen Steuerrückstände vorgefchrieben find. Gubernialverordnung eotti 3. May Zahl 11032. 66. Instruction für die DistrictSärzte als Armenphysiker der k. k. Hauptstadt GräH. §. i. Die Districtsärzte gehören als Armenphysiker der Gemeinde jenes Bezirkes an, 1 IO Vom 5. May, welchem sic vermöge ihrer Anstellung zugewiefen sind. Sie sind daher verpflichtet, den Armen wie den Reichen ihres Bezirkes auf jede an sie gelangende schriftliche oder mündliche Aufforderung schnelle und gewissenhafte Hülfe zu leisten. §. 2. Damit diese schnelle Hülfe möglich werde, ist es nothwendig, daß der Districts-Ar« menphysiker in dem ihm zugewiefenen Bezirke, oder wenn ihm dieß nicht möglich wäre, wenigstens in der Nähe desselben wohne; doch kann er Letzteres nur immer über ausdrückliche kreis-amtliche Bewilligung sich erlauben. Eben so darf' er sich ohne Anzeige an das Kreisamt nicht über 24 Stunden, auf längere Zeit aber nicht ohne vorläufige kreisämtliche Bewilligung aus dem Stadtbezirke sich entfernen, wo sodann vom Kreisamte für eine Substitution auf die Dauer seiner Abwesenheit Sorge zu tragen ist. §. 3. Der Armenphysiker ist verpflichtet, allen wahrhaft Armen den ärztlichen Beystand unentgeltlich zu leisten. Für die Behandlung von zahlungsfähigen, oder solcher Personen, für welche Andere die Verpflegskosten zu bezahlen verpflichtet sind, als: für Kinder, Dienstbothen, Gesellen u. f. w. vermvglicher Acltern, Dienstherren und Meister, ist er berechtiget, ein mäßiges Honorar anzufprcchen. §. 4. In der Regel erhält der Armenphysiker die Aufforderung, einem armen Kranken beyzustehcn, durch eine schriftliche Notion des ViertelmcisierS, auf welcher der Nähme und Wohnort des hülfsbedürftigen Kranken mit aller Bestimmtheit aufzuführen ist. In dringenden Fällen hat der Armenphysiker auch den ihm zu-kommenden mündlichen Aufforderungen willige Folge zu leisten, wie dieß überhaupt Pflicht eines jeden ausübenden Arztes oder Wundarztes ist. §. 5- Er hat sich in Folge einer solchen an ihn gelangenden Aufforderung ohne Aufschub in die bczeichneke Wohnung des Kranken zu begeben, den Krankheitszustand zu erforschen, und dem Kranken die nothwendigc ärztliche Hülfe zu schaffen, zugleich aber auch zu erheben, ob die Heilung des Kranken in seiner Wohnung zu Stande gebracht werden könne, oder ob derselbe entweder nach der Beschaffenheit der Krankheit, oder wegen Mangels der nöthigen Nahrung oder Pflege, oder aus anderen erhe lichen Ursachen aus seiner Wohnung in eine öffentliche Versor-gungsanstalt gebracht werden müsse, und mit welchen Vorsichten dieß zu geschehen habe. Ue-6er alles dieses hat der Armenphysiker mit genauer Bezeichnung der Krankheit ein schriftliches Zeugniß auszustrllen, und solches ohne Verzug dem betreffenden Viertelmcister zur weiteren Einleitung zuzustellen. 1 I 2 Vom L. May. §. 6. Jeder Armenarzt ist verpflichtet, zur Behandlung der armen Kranken täglich eine bestimmte Ordinationsstunde in seiner Wohnung zu halten. Solche Kranke, welche wegen ihrer körperlichen Gebrechen in seine Wohnung zu kommen unvermögend sind, hat er in ihren Wohnungen nach dem Erfordernisse ihres Krankhcits-zustandes fleißig zu besuchen. Zeigen sich im Laufe der ärztlichen Behandlung eines Kranken Umstände, welche dessen Ueberbringung in eine öffentliche Versorgungsanstalt nothwendig machen, so ist sich nach dem §. 5 zu benehmen. Doch haben die Armenphysikcr mit den Anweisungen in eine öffentliche Versorgungsanstalt gewissenhaft zu Werke zu gehen, damit diese nicht ohne Noth überfüllt werde, wofür sie verantwortlich sind. §. 7. So wie die Viertelmeister unter persönlicher Verantwortlichkeit befugt sind, nur solche Kranke zur unentgeldlichen Behandlung an die Armenphysiker anzuweisen, welche nach dem §. 3 als wahrhaft Arme zu betrachten sind, so darf der Armenphysikcr auch nur für solche arme Kranke die Arzncyen pro paupere bey der im Umlaufe stehenden Apotheke anweisen. Diese ärztlichen Verschreibungen müssen immer von dem betreffenden Viertelmeister zur Controlle über die wirkliche Armuth des Kranken contra« stgnirt werden; und zwar in der Regel vor der Ab- Vom 5. May. 113 Absendung in die Apptheke, dort aber, wo der mit dieser Contrasignirung verbundene Aufschub dem Kranken nachthcilig seyn konnte, gleich nach der Verfertigung, und Noch vor der Wiederholung. §. 8. Bep den ärztlichen Verschreibungen für Arme sowohl, als für solche Kranke, für welche ihre Dienstgeber ober Meister die Arz-neyen zu bestreiten haben, müssen sich die Armenärzte immer genau an die für die öfsentli» chen Versorgungsanstalten bestehende Ordina-tionsnorm halten. Die verschriebenen Arznepcn haben die Districtsärztc öfters zu kosten, und wenn sie schlecht, oder nicht nach der Ldrdina-tion befunden werden, sich nach Vorschrift der bestehenden Gesetze zu benehmen. §. 9. Bey Kuhpockenimpfungen armer Parteyen soll der Armenarzt mit dem Jmpfarzte erscheinen , und im Verlaufe der Behandlung öftere Nachsicht pflegen, um auf diese Art den Zmpfarzt zu controliren, und ein größeres Ver- ' trauen auf die wohlthätige Impfung einzuflössen. §. 10. Der Armcnphysiker ist für die genaue Befolgung dieser Vorschriften verantwortlich. Bey vorkommenden Beschwerden gegen einen Armenphysiker hat die arme Parley diese dem betreffenden Viertelmeistcr, und derselbe dem Stadtmagistrate vorzutragcn, welcher den beschuldigten Armenarzt zuerst mittels höflicher Gesetzsammlung Vll. Thcil. 8 114 Nom 5. May. Zuschrift zur Erfüllung feiner Amtspflicht aufzufordern, und wenn diese gütliche Aufforderung ohne Erfolg bliebe, den Fall dem betreffenden Kreisamtc zur weiteren Amtshandlung anzuzri-gcn hat. Findet sich ein Armenphysiker selbst gegen einen Viertelmeister oder Magistrat zu beschweren, so steht es ihm ebenfalls frey, seine dießfälligc Beschwerde bey dem Kreisamte, und gegen dasselbe bey der Landesstelle vorzubringen. §. 11. Der Armenphysiker hat auch auf alle Gegenstände seine Aufmerksamkeit zu richten, die einen schädlichen Einfluß auf den allgemeinen Gesundheitszustand haben dürften, und hierüber an die Behörden die Anzeige zu machen. §. i2. Epidemische und ansteckende Krankheiten im Distrikte sind sogleich anzuzeigen, um die nvthigcn Vorsichtsmaßregeln einlciten zu können. Gubernialerledigung vom L. May 1825, Zahl 11021. 67. Bestimmung über die Enthebung jener Schüler der philosophischen Studien, welche einen Studicnjahrgang wiederholen müssen, von der Verpflichtung der Vorlesungen aus allen Lehrfächern bcyzuwohnen. Bey einer zweckmäßigen Einrichtung der Prüfungen, und bey einer gehörigen Würdigung 115 Vom 6. May. des Fortganges jedes Geprüften, kann sich zwar nur selten der Fall ergeben, daß ein Schüler der lphilosophischen Studien aus einem einzigen Lehrgegenstande eines Jahrganges eine solche Fortgangsclasse erhält, welche ihn am Aufsteigen in den höheren Studienjahrgang hindert, während dem, als er aus affen übrigen Gegenständen eine nicht nur zum Aufsteigen hinlängliche, sondern auch gute Fortgangsclasse verdiente. Me brr eine vorgekoinmene Anfrage hat jedoch die k. k. Studienhofeommifsion unterm 2. v. M., Zahl 2150, zu bestimmen befunden, daß Schüler der philosophischen Studien, welche einen Studienjahrgang wiederholen müssen, in der Regel zu verhalten seyen, den Vorlesungen aus affen für diesen Jahrgang vorgeschriebenen Lehrfächern ordentlich beyzuwohnen, und sich den öffentlichen Prüfungen aus diesen sämmtlichen Lehrfächern zu unterziehen. Es wird den Studiendirektoren überlassen, in einzelnen Fäffen, wo Gründe vorhanden sind, nach Erwägung affer Umstände eine Ausnahme zu gestatten, nähmlich den Repetenten nicht nur von der Wiederholung der schon einmahl gut bestandenen Prüfungen aus einem einzelnen Lehrfache, sondern selbst auch von dem Besuche der Vorlesungen über dasselbe zu difpenstren. 8 * Bom io. May. r i6 Hierbey muss einzig die Rücksicht auf die wahre Bildung des Studierenden entscheiden. Gubernialverordnung vom 6. May 1815, Zahl 11.597. 68. Militärinvaliden dürfen sich ohne Vorwissen des Generalkommando nicht verehelichen, und deren Patentalgehalt soll alle Vierteljahr erhoben werden. Laut Eröffnung der hohen Hofkanzlep vom s0. April d. I., Zahl 12011, hat die Militärverwaltung zu bemerken Gelegenheit gehabt, dass seit einiger Zeit mehreren außer den Invaliden-häusern lebenden Patental - und Reservationsin-validcn die Heirathsbewilligung von den Dominien und Magistraten eigenmächtig ertheilt, ferner, daß den Patentalinvaliden, die sich auf solche Bewilligungen verehelichten, fortan die Invalidenlohnung ausgcfolgt, und daß endlich der Rückersay der ordnungsmäßig von den Dominien und Magistraten vorgeschossencn Patentalgehalte nicht in rechter Zeit erhoben worden sey. Dieß halte zur Folge, dass die betreffenden Invaliden zum Theile ohne ihr Derschulden «rls Emansorcn behandelt worden sind, zum Thei« 117 Bom io. Map. Ir aber auch bey den Jnvalidenhäusern gar nicht in Abgang gebracht wurden. Obschon jeder Patental« und Reservationsurkunde die Strafbestimmung wegen der ohne Vorwissen und Bewilligung des Generalcomman-do erfolgten.Verehelichung sowohl, als auch wegen unterlassener Behebung des Patentalgehaltes ausdrücklich bepgefügt ist, so kann doch die Außerachtlassung der hierüber ^bestehenden Vorschriften nicht so viel den Invaliden selbst, in so weit sie des Schreibens und Lesens un« kündig sind, sondern hauptsächlich den Domi-' men und Magistraten, welche sich der Eigenmächtigkeit oder des Aufschubes in der Erhebung der vorgeschossenen Beträge schuldig machen, zur Last gelegt werden. Die Kreisämter haben daher sämmtliche Bezirksobrigkeiten zur pünktlichen Erfüllung der dießfalls bestehenden Berordnungen wiederholt anzuweisen, und ihnen zugleich zu bedeuten, daß sie den Rückersatz des vorgeschossenen Patcn-talgehaltes alle Vierteljahr auf die in der Gu-bernialverordnung vom 29. März 1815, Zahl 5926, vorgezeichnete Weise erheben, vorzüglich aber von dem von Zeit zu Zeit erfolgenden Ableben der Invaliden jedes Mahl das Generalcom-mando, oder die Invalidenhauscommissiow in" Kenntniß setzen sollen. Gubernialverordnung vom 10. May 1825, Zahl 11963. 1X8 Noin 11. May. 6p. Bestimmungen zur Vorbeugung der Umgehungen und Unrichtigkeiten bcy den Jmpfungsparticularien. Um den vielen von der k. k. Provinzial Staatsbuchhaltung bey den Adjustirungen der Jmpfungsparticularien bemerkten Unrichtigkeiten nnd Umgehungen, durch welche dem Jmpfungsfon-dc ordnungswidrige Mehrauslagcn verursacht werden, vorzubeugcn, findet man zur möglichsten Schonung des Fonds, und zur Vermeidung ungebührlicher Aufrechnungen folgende Puncte vorzuzeichnen, welche die Bezirksobrigkeiten bcy der Bestätigung der Jmpfungsparticularien, und die k. k. Kreisämter bey der Vorlage derselben an das Gubernium genau zu berücksichtigen Habens i. Bey Bestätigung der Jmpfungsparticularien ist darauf zu sehen, ob in den Particula-rien der Wohnort des Arztes immer richtig angefeht worden ist, da sich Fälle ergeben haben, daß Jmpfärzte den Drt der Bezirksobrigkeit als ihren Wohnort angcbcn, um die ungebührlichen Diäten und Fuhrspc-sen für die in ihrem eigentlichen Domicilium vollbrachten Impfungen und Nachfichten in Aufrechnung zu bringen, s. Die k. k. Kreisämter haben bey der Vorlage der Jmpfparticularien vorzüglich darauf up Vom 11. May. zu sehen, ob die angesetzten Meilendistanzen von einem -Orte zum anderen richtig seyen. Da das bey der f. k. Provinzial Staatsbuchhaltung befindliche Distanzenbuch als nicht entsprechend erkannt wurde , so erhielten sammtliche Kreisämter mit Gubernialvcrord-nung vom 2L. August v. J., Zahl 21090, den Austrag, die Entfernungen der einzelnen -Orte nach einem mitgetheilten Formulare auszuweisen. Das Resultat dieser Distanzennachweisung wird den k. k. Kreisamtern zugleich zur eigenen Beurtheilung über die Richtigkeit der angesetzten Meilenentfernungen dienen können , welche kreisämtliche Revision um so nothwendiger ist, als in den letzteren Zeiten bey so vielen Particularien selbst von Be-zirksbcamten die widersprechendsten Ansätze von Meilenentfcrnungen vorgckommcn find. 3. Ist strenge darauf zu sehen, ob der Jmpf-arzt nicht in der Nähe, oder wohl gar im Wohnorte eines anderen befugten Jmpfarz-tes seine Impfungen vorgenommen habe. Da der nächste Impfarzt mit geringeren Kosten, und in kürzerer Zeit das nähmliche Geschäft bemerken kann, so ist der hin und wieder bemerkte Unfug, daß Impfärzte in dem Bezirke eines Anderen impfen, um hierdurch größere Particularien legen zu können, wo- 120 Vom li. May. durch das allerhöchste Aerar offenbar beeinträchtiget wird, durchaus nicht zu dulden. 4. Die Gubernialverordnung vom 6. August 1817/ Zahl 19059, enthält die Vorschrift, daß die Impfungen auf dem Lande auf bestimmten Sammelplätzen vorzunehmen, und eben daselbst auch die Nachstchten über die geimpften Kinder zu pflegen seyen. Da diese Vorschrift gegenwärtig nicht allgemein berücksichtiget wird, und die Impfungen öfters in einzelnen Gemeinden des Pfarr-bezirkes, die kaum % Stunde von einander, und von dem Pfarrorte entfernt liegen, vorgenommen werden, wodurch das Geschäft zum Nachtheile des Aerars verlängert wird, so wird obige Gubernialverordnung mit dem Beysatze erneuert, daß, in so ferne es die örtliche Lage gestattet, immer vorzugsweise der Wohnort des Arztes als Sammelplatz für die impfungsfähigen Kinder zu bestimmen sey. 5. Da es die Pflicht der Bezirksobrigkeiten ist, darauf zu sehen, daß die Acltern und Vormünder mit a l l en ungeimpften Kindern auf den bestimmten Sammelplätzen erscheinen, damit der Arzt die Impfungs - und Nach-sichtsreiseu nicht zu oft in einem Drte zu unternehmen genvthiget werde, so ist bey Bestätigung und Vorlage der Impfungspar« Vom i i. May. i'j i ficttlaru’n auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß bey derselben fein größerer, als der wirklich erforderliche Zeitaufwand in Aufrechnung gebracht werde. Treten zufällige llrfachen, durch welche das Geschäft verlängert wird, als: Regenwetter, Erkrankung der Impflinge u. s. w. ein, so sind dieselben von den Bezirksobrigkeiten in dem Partikulare zu bemerken. Den Bezirksobrigkeiten ist cs aber verbo-then, von den Jmpfärzten unternommene Reisen, welche ihnen nicht bekannt sind, zu bestätigen, und sie sind für jede solche Bestätigung persönlich verantwortlich. Gubernialverordnung vom n. May 1825, Zahl 11772. 70. Vorschrift zur Ausgleichung der Differenzen, welche in den, die Nachsicht der landes-fürstlichen Steuerrückständc betreffenden Operate» sich gezeigt haben. Die verschiedenen Differenzen, welche in den bisher eingelangten, die Nachsicht der landesfürstlichen Steuerrückstände bis einfchlüssig 1820 betreffenden T)peratcn sich gezeigt haben, machte die Nvthwendigkcit einer bestimmten Norme fühlbar, nach welcher die Ausgleichung dieser Dif« 122 Vom 18. May. ferenzen eben so schnell als genau Statt finden konnte. Es gibt gewöhnlich fünf Ursachen an diesen Differenzen, welche folgende sind: 1. die Bezirksobrigkeiten haben bare, an den landcsfürstlichen Grund- oder Hausersteuern für spätere Jahre geleistete, und abge-schricbcne Zahlungen der Contribuenten, irrig auf die landesfürstlichen Stcuerrückstände bis cinschlüssig des Jahres 1820 zu den Con-tributionskosten abgeführt; 2. die Bezirksobrigkeiten haben den Contri-buenten, welchen Nachsichten an den benannten Stcuerrückständen ertheilt wurden, diese Nachsichten irriger Weise an späteren lan-dcsfürstlichen Steuern abgeschricben; 3. die Grund- oder Bezirksobrigkeiten haben als bare Abstattungen auf die Provinzial st c uern eingehobene, und den Contri-bucnten abgeschriebene Beträge, statt selbe den gehörigen Lassen zuzuführcn, auf die landesfürstlichen Stcuerrückstände bis ein. schlüssig des Jahres 1820 zu den Contribu-tionscassen abgeführt; 4. Die Dominien haben auf die so eben erwähnten Stcuerrückstände vorschußweise Zahlungen für ihre Untcrthanen geleistet; 12.3 Vom i8. May. 5. die Grund - oder Bczirksobrigkeiten haben in ihren Büchern und Vormerkungen über die betreffenden Steuerentrichtungen der Contri-buenten, die Abschreibung barer Zahlungen, oder bewilligten Nachsichten an den landesfürstlichen Steuerrückständen bis ein# schlüssig des 'Jahres 1820 aus Versehen unterlassen. Zur Ausgleichung der gedachten Differenzen sind folgende Weisungen an die betreffenden Grund - und Bezirksobrigkeiten zu ihrer Richtschnur sogleich zu erlassen: a. sind die betreffenden grund - und bezirksobrigkeitlichen Steuerbücher und Vormerkungen mit den entweder bey den Grund - und Bezirksobrigkeiten selbst, oder bey ihren Agenten beffndlichen Zahlungsbogen und Legi-timationsscheincn der Contributionscassen zu vergleichen, und auf solche Art ist zu erforschen, durch welchen, oder welche jener fünf Entstehungsfälle, die Differenzen (deren Beträge bekannt gegeben werden), wirklich entstanden sind; b. im ersten Fast ist entweder der Differcnzbe-trag auf die bey den Contribuentcn noch aushaftenden landesfürstlichen Steuerrückstände bis cinfchlüssig des Jahres 1820 von ihnen bar cinzuheben, zur Contributionscasse hingegen auf jene spätere landesfürstliche Steuer 124 Nom 18. May. abzuführen, auf welche die irrige'Abfuhr des Diffcrcnzbetragcs hatte geleistet werden sollen ; oder, wenn die Nachsicht desselben in Antrag gebracht iwurde, ist um die Guber-nialbewilligung einzufchreiten, daß diese, den Contribuenten an ihren benannten Rückständen bis einschlüssig des Jahres 1820 abzuschreibende Nachsicht bey der Contributions-casse hingegen an jener späteren landesfürstlichen Steuer abgrschricben werde; c. im zwcyten Falle ist der irrig als Nachsicht an spätern landesfürstlichen Steuern abge-schriebcne Differenzbctrag den Contribuenten, die es betrifft, an diesen Steuern wieder als Schuldigkeit vor- und dagegen als Nachsicht an^den landesfürstlichen Stcucrrückstän-den bis jeinschlüsstg des Jahres 1820 abzu-schrciben; d. im dritten Falle sind entweder die Differcnz-bekräge — wenn von den Grund- und Bezirksobrigkeiten die landesfürstlichen, und die Provinzialstcuern cumulativ veranschlagt wurden, indem sich dann die bey den Contribuenten noch aushastcnden Differenzbeträge keineswegs als Rückstände der landesfürstlichen Steuern erweisen laffen, sondern vielmehr wegen vorzugsweiscr Berichtigung derselben für Provinzialsteuerrückstände anzunehmen sind — auch als solche in den bc- Vom 18. May. *25 treffenden Büchern ausdrücklich zu bemerken, oder: wenn die Veranschlagung der landcs-fürstlichen, und der Provinzialstcuern nicht kumulativ geschehen ist, und daher die £>tf* fercnzbcträge bey den Conkribueuken wirklich «in den ihnen abgesondert veranschlagten (an* desfürstlichen Steuern bis einschlüssig des Iah» . res 1.820 aushaften, dieses gehörig anzuzeigen, damit dann die Gubernialweisung erfolge, die ungcbührcnd auf landesfürstlichen Steuern abgcführten Zahlungen der Contribuenken den Provinzialsteuernfonds aus den, bcy der ständischen Grundstcuerhauptcafse einfließenden Geldern zu vergüten, und dagegen bey der Contributionskreiscasse wieder als Schuldigkeit an den landesfürstlichen Steuerrückständen bis einschlüssig des Jahres 1820 vorzuschrcibcn; e. im vierten Falle sind entweder die von den Dominien vorschußweise für ihre Unterthanen gezahlten landesfürstlichen Steuerrückstände bis einschlüssig des Jahres 1820 — weil diese, bey den Unterthanen noch aushaftenden Rückstände dadurch aufgehort haben, landesfürstliche Steuerrückstände zu seyn — als von den Unterthanen an ihre Dominien schuldige Vorschußersäße ausdrücklich in den Steuerbüchern zu bemerken, oder, statt dessen, den Untertha-ncn diese Rückstände als getilgt abzuschreiben, und dann um die Gubernialbewilli- 126 Vom 18. May. (jung einzuschreiten, das; den Dominien, zur Vergütung ihrer Vorschüsse, die Beträge dieser Rückstände als Nachstchten an ihren eigenen landesfürstlichen Stcucrschuldigkeiten abgcschricben werden; f. im fünften Fall ist die aus Versehen unterlassene Abschreibung in den grund - oder bc, zirksobrigkeitlichen Büchern und Vormerkungen der landesfürstlichen Steuerentrichtungen sogleich nachzutragen; g. in jenen Fällen — wo nach den hier angezeigten Bestimmungen die Differenzbeträge zur Nachsicht geeignet erscheinen, sind darüber besondere Nachsichtsoperate zu verfassen; in denselben sind die Differenzbeträge, und die Contribuenten, bey welchen sie aushaftcn, individuel aufzuführen, auch ist zugleich die Entstehungsursache der Differenzen genau anzugeben. — Endlich h. wenn eine Differenz nicht von Seite der Grund - oder Bezirksobrigkciten, oder ihrer Agenten, sondern durch vorgefallene Irrungen bey den Contributionscassen entstanden seyn sollten, ist dieses mittels der beyzubrin-genden Zahlungsbogen, oder Legitimations« scheine zu erweisen, um hiernach die Berichtigung der bey den gedachten Cassen ein- Vom 18. May. is/ getretenen Irrungen gehörig einleiten zu können. Gubernialvcrordnung vom 18. Map 1825, Zahl 1.646. 71. Die Vorschrift, daß den, aus dem Wiener Stadtconvicte in Staatsdienste tretenden Zöglingen ein Adjutum angewiesen werde, wird auch auf die, aus der Theresianischen Ritteracademie austretenden Zöglinge ausgedehnt. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinettschreiben vom 21. April d. I., laut Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 9. May d. I., Zahl 13732, die schon bestehende Vorschrift, daß die aus dem Wiener Stadtconvicte nach vollendeten juridischen Studien aus-tretendcn Zöglinge, wenn sie sich in moralischer und literarischer Hinsicht mit vortheilhaften Zeugnissen ausweisen, zur Praxis bey einem ihren Neigungen, Fähigkeiten, und erworbenen theoretischen Kenntnissen angemessenen Staatsdienste bestimmt, und ihnen nach Erforderniß ihrer Vermögensumstände bis zur Erlangung einer Besoldung eine Unterstützung zugewendct werden soll, zu erneuern, und zugleich auf die aus der Theresianischen Ritteracademie austretenden Zög- 128 Vom 18. Map. Itnflf, welche die oben ausgedrückten Eigenschaften besitzen, mit dem Bedeuten auszudehnen geruhet, daß Allcrhöchstdieselbcn für die gehörige Verwendung dieser Zöglinge gleich bep ihrem Austritte gesorgt haben, und ihnen vom Tage ihres durch den Curator zu erweisenden Austrit» tes aus der Theresianischen Ritteracademie, und aus dem Wiener Stadtcenvicte, wenn sie und ihre Aeltcrn ganz mittellos- sind, das Adjutum von jährlichen drephundert Gulden ex camerali bis zur Erlangung eines spstemisirten Gehaltes huldreichst bestimmt wissen wollen, welches Adjutum nicht in die Zahl der für Conceptspracti« eantcn, oder Auscultanten spstemisirten Adjuten, da wo kein solches eben erlediget ist, zu rechnen seyn wird. Gubernialvcrordnung vom 18. May 1825, Zahl 12690. 72. Vereinigung der illyrischen mit der fteper* märkisch - kärntner'schen Zollgefällenadmi-niftraüon. Die allerhöchst angeordnete Vereinigung der illyrischen mit der steycrmärkisch -kärntner'schen Zollgefällenadministration in Grätz, wird am 1. August 1825 in Ausführung gebrächt, und es werden von diesem Zeitpuncte an, alle Zolladministrationsgeschäfte des Laibacher und Triester Gou- Dom 21. May. 129 Gouvernementbezirkes bey der vereinigten Administration in Gray verhandelt werden, nur in Rücksicht der Aufforderungsklagen in Zollcontra-bandsstrcitigkeiten hat es auch dann noch bey der bisherigen Beobachtung zu verbleiben, gemäß welcher notionirte, und im Laibacher Gouvernementsbezirke domicilircnde Parteyen ihre Aufforderungsklagen gegen das Fiscalamt zu Laibach bey dem dortigen Stadt - und Landrechte, jette des kiistenländifchen Gouvernemenlsbezirkes aber gegen das Fiscalamt zu Triest bey dem Triester Stadt« und Landrechte binnen der gefeymäßig bestimmten Frist einzureichen haben. Gubernialcnrrcnde vom 21. May 1825, Zahl 13077. 73- Feder Untersuchung über schwere Polizey-übertretung muß ein Urtheil folgen, dann Bestimmung wegen Bestreitung der Untcrfuchungskosten in Fällen des §. 284. Bey Gelegenheit eines vorgekommenen Falles, wo von Seite eines Kreisamtes über einen als schwere Polizeyübertretung untersuchten Vorfall kein Urtheil gefällt wurde, weil sich während des Laufes der Untersuchung zeigte, daß GcsrtzsaiuiiNuug VH.THcil. 9 i3° Vom 24. May. sich selber nur zur Behandlung eines Polizcy« Vergehens eigne, hat die hohe Hofkanzlcy mit Verordnung vom 21. v. M., Zahl 20615, entschieden, daß nach den GeseßesparagrapheNZ/8 bis 385 über jede geführte Untersuchung über schwere Polizeyübertrelungen ein Urtheil zu ergehen habe, welches auch in den erwähnten Fällen geschehen müsse; ferners, daß dann — wenn das Kreisamt nach der^Vorschrift des §. 284 das Amt handelt, die Untersuchungskosien von derjenigen Behörde zu tragen sepen, welcher in der Regel die Untersuchung und Aburtheilung zuge-sianden wäre. Gubernialverordnung vom 24. May 1825, Zahl 12884. 74. Vorsichten in Bezug auf die Passe und Wanderschaftsurkunden ausländischer Hand-werksburschcn. Nach der Gubernialverordnung vom 20. März 1822, Zahl 6004, *) ist bey den nach hem Königreiche Bayern, oder sonst in das Ausland in den Schub gesehten Individuen jederzeit eine Abschrift des mit den zu Verschiebenden dufgenommencn Protokolls dem Schubpasse *) Siehe P. G. S. IV. Th. pag, 128. Nom SL. May. 131 anzuschliessen, auch sind vorläufig die legalen Beweise über dessen Heimathsrechte einzuholen. Diese letztere zur Vermeidung zweckloser und schädlicher Hin - und Zurückschiebungen noth-wendige Maßregel wird aber vorzüglich durch den Umstand erschwert, daß nach den von der k. k. ob der Enns'schen Regierung gemachten Wahrnehmungen an den dortigen Landesgränzen häufig im Auslande gebürtige Handwerksbursche betreten werden, welche nur mit inländischen Kundschaften versehen sind, und auf die Anfrage um ihre im Auslande erhaltenen Pässe einstimmig vorgeben, daß ihnen dieselben von den österreichischen Behörden aus dem Grunde abgenommen worden seyen, weil dieselben zur Wanderung im Jnlande nicht tauglich sind, und weil sie sonst eine doppelte Ausweisung vorzuzeigen hätten, womit leicht Mißbrauch getrieben werden könnte. . Um nun den mit dieser Behandlungsweise entstehenden Jnconvenicnzen vorzubeugen, erhalten die Kreisämter mit Bezug auf die mit Gubernialverordnung vom 21. July 1802, Zahl 11106, allgemein bekannt gemachten, die Behandlung der fremden Reisenden betreffenden allerhöchsten Bestimmungen vom 2L. März 180v den Auftrag, die ünterstehenden Bezirksobrigkeiten anzuweisen, daß sie den in das Ausland zu-* rückreisenden Handwerksburschen die ihnen abge-nommenen ausländischen Pässe gegen Rückgabe 9 * 13« Vom 25. May. des dafür ausgestellten gedruckten Scheines, oder der mittlerweiligen Geleitsurkunde auf die Rückreise in das Ausland vidirt, wieder zurückstellen, oder daß sic den reisenden Handwerksburschen ihre Pässe nebst den inländischen Wanderschaftsurkunden belassen. Diese letztere,'und ungleich zweckmäßigere Verfügung kann keinem Anstande unterliegen, nachdem gemäß hoher Hofkanzleyverordnung vom 24. December 1817, Zahl 29431, int ihm t mit Gubcrnialverordnung vom 21. Jänner 1818, Zahl 936, auch die inländischen reisenden Handwerksburschen nebst den Kundschaften ihrer Zünfte auch mit Wanderpässen ihrer Obrigkeiten versehen seyn müssen. Damit aber für den Fall, wenn die ausländische Kundschaft, oder sonstige Urkunde in Verlust gerathen sollte, cs doch noch möglich sey, die Auskunft über das Nationale des Ausländers zu erhalten, so hat jene Obrigkeit, bey welcher der ausländische Handwerker zuerst eine inländische Kundschaft, oder einen Wanderpaß behebt, darin auch anzumerken, daß er auch einen ausländischen Paß von der zu benennenden Ausstellungsbehvrde erhalten habe. Ueberdieß ist auch sowohl in der inländi-"schen Kundschaft, oder dem inländischen Wanderpasse, als auch in dem vom Auslande mitgebrachten Passe (wenn solcher in den Händen des 133 Vom 2L. May. reisenden Handwerkers bleibt) zu bemerken, daß er noch mit einer zweyten Urkunde, als welchen auf dem inländischen Wanderpasse, odyr der Kundschaft der vom Auslande mitgebrachte Paß, in diesem aber, die ihnen im Jnlande ausgestellte Kundschaft, oder der inländische Wanderpaß mit Datum und Geschäftsziffer anzugeben ist, versehen sey, wodurch die Mißbräuche mit solchen zwcyfachen Urkunden erschwert werden. Gubernialvcrordnung vom 25. May 1825, Zahl X3039. 75- Künftige Bestandtbeile des illyrischen Küstenlandes. Seine Majestät haben mit allerhöchster (Ent# schlicssung vom 15. April d. I. anzuordnen geruhet, daß das illyrische Küstenland künftig außer dem Commerzialgebiethe der Stadt Triest nur aus zwey Kreisen, dem Görzer, und dem Jstrianer Kreise, bestehen, und daß das Jstria-ner Kreisamt seinen Sitz in Mitterburg haben solle. Diese allerhöchste Bestimmung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 29. April d. I., Zahl 12824/879, mit dem Beyfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß diese 134 Vom 25. May. neue Kreisen,theilung mit erstem August d. I. in Wirksamkeit treten werde. Gubernialcurrcnde vom 25. May 1823, Zahl 13450. 76. Verboth der Verfertigung und des Verkaufes der Kammerherrcnschlüsscl. Da nach der bestehenden Vorschrift die k. k. Kämmerer den Schlüssel aus den Händen des jeweiligen k. k. Dbcrstkämmerers erhalten, auch der Verlust eines Kammerherrnschlüssels bcy demselben angezeigt, und der Ersah dafür bey ihm «Utgesucht, so wie nach dem Absterben eines k. k. Kämmerers der Schlüssel an das Oberstkämme« reramt abgeliefert werden muß; so ist über ein Ansuchen des k. k. Dberstkämmereramtcs zur Vermeidung aller Mißbräuche für zweckmäßig befunden worden, sowohl die Verfertigung als den Verkauf von Kammerherrenschlüsseln mit dem Bedeuten zu verbiethen, daß nur derjenige Handwerker solche Arbeiten vornehmen dürfe, bey welchen von den k. k. Kammerfourieren, nach dem dazu erhaltenen Modelle, eine Bestellung ge« . macht werden würde. Diese Verfügung wird in Folge hoher Hof-kanzleyverordnung vom iZ. May d. I., Zahl Vom 30. May. 135 14312/623, zur allgemeinen Kenntniß und Dar-nachachtung bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 25. May 1825, Zahl 13452. 77- Bestirnmung wegen Besetzung der Syndiker-stellen in Munizipalftädten und Märkten. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 14. May l. A., Zahl 10,577, dem Gu-bernium über die Art der Besetzung der Syndi-kerstcllen in Munizipalstädten und Märkten in Steyermark im Einverständnisse mit der obersten Instizstelle erinnert, daß die Hofvcrordnungen vom 22. December 1788, Zahl 941 , und vom 20. October 1808, Zahl 866 (I. G. <£>.), bey Besetzung der Syndikerstellen in Munizipalstädten und Märkten in der Art in Anwendung zu bringen seyen, daß in Zukunft der Concurs zur Besetzung von derley Stellen von der betressenden Schutzherrschaft nach eingeholter kreisämtlichen Genehmigung auszuschreiben, der dicßfällige Vorschlag von derselben an das Kreis-a.iit zu erstatten, und von diesem letzteren an das Gubernium vorzulegen sey, welches sodann im Einverständnisse mit dem Appellationsgerichte die erledigte Stelle zu besetzen hat. Gubernialverordnung vom 30. May 1825, Zahl 13861. IZ6 Vom 6. Juny. /8. Bestimmung wegen Behebung von Patro-natsbaukostcn. Bey den von Zeit zu Zeit von hieraus geschehenen Anweisungen der Palronatsbeyträge für verschiedene Baulichkeiten bey den Kirchen-und Pfarrhofsgebäuden, dann anderen Zahlungen, welche der Religionsfond zu leisten hatte, wurde jederzeit ausdrücklich anglordnet, daß der-ley Beträge von den Vogteyobrigkeiten behoben, und die von den betreffenden Bauunternehmern und anderen Parteyen auf claffenmäßigem Stäin-pel ausgestellten Quittungen dem k. k. Provinzialzahlamte zum Journalsbelage nachträglich ein» gefchicket werden sollen. Nachdem aber diese Vorschrift bisher nicht von allen Bezirks - und Vogtcyobrigkcilen im Lande beobachtet worden ist: so haben die k. k. Kreisämter dieselben anzuweisen, künftig bey Behebung von Patronatsbaukosten oder anderen Beträgen die - klassenmäßig gestämpelten, kreis-amtlich coramistrten Quittungen über die stüssig gemachten Beträge von den Percipienten beyzu-bringen, und dem Provinzialzahlamte zu übergeben, den Percipienten aber, welche ihre Quittungen vor der Befriedigung aus den Händen geben müssen, zu ihrer Sicherheit Empfangs- 1.37 Vom 7. Juny. scheine hinauszugeben, und solche bey Auszah« lung ihrer Gebühr von ihnen rückzufordern. Gubernialverordnung vom 6. Map 1825, Zahl 14195. 79- Auflassung der bisher in Hafning bestandenen montanistischen Aerarialmauth, und dieUcbertragung der Cameralwegmauth zu Vordernberg nach Hafning. Nach Inhalt der. hohen Hofkanzleyverord-nung vom 28. Jänner d. I., 3°75f‘2°3r wurde im Einverständnisse mit der f. f. allgemeinen Hofkammcr über die Erhaltung der Eisenstraße von der Hohe des Prehbühels bis Trofayach mit der Radwerkscommunität zu Vordernberg ein zehnjähriger Pachtvertrag abgeschlossen. Da nach den Bestimmungen dieses Pachtvertrages die bisher in Hafning eingehobene montanistische Aerarialmauth gänzlich aufzuhorcn hat, die zu Vordernberg nach dem systemmäßigen Tarifse für zwey Meilen bestehende Camc-ralwegmauth aber mit denselben Tariffssäpen, und zwar für ein Stück Zugvieh in der Bespannung mit ...... 2 kr. C. M. für ein Stück schweres Triebvich mit i - - -und für ein Stück leichtes beto */, - - « von der Radmcisterischen Communität zu Vor- ij8 Vom 12. Iuny. dernberg in.Zukunft zu Hafning eingehoben werden wird: so werden diese Besiiinmungen mit dem Beysatzc zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. July d. I. angefangen in Wirksamkeit treten. Gubernialcurrende vom 7. Iuny 1825, Zahl 14300. 80. Die Untertanen eines anderen Bundesstaates dürfen in denjenigen Theilen der österreichischen Monarchie, welche zum deutschen Bunde gehören, Rustikalgüter besitzen. Vermag der deutschen Bundesacte vom 8. Iuny 1815, §. 18, litt, a, sind die verbündeten Fürsten und frcyen Städte Deutschlands übereingekommcn, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten das Recht zuzusichern: „Grund-„eigenthum außerhalb des Staates, den sie be* „wohnen, zu erwerben, und zu besiyen, ohne „dcßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten, als dessen eigene Untertha-„ncn, unterworfen zu seyn.'' Nun hatte sich gelegenheitlich die Frage erhoben : !,D>b der Unterthan eines anderen deut« „scheu Bundesstaates in denjenigen Lheilen der „österreichischen Monarchie, welche vcrmvg des Nom 12. Juny. 139 „allerhöchsten Patentes vom 2. Mar; 1820, *) „zum deutschen Bunde gehören, ein Rustlkal-,,daß dieser Fond nur da cinzutreten habe, wo die Einkünfte des Pfarrers so beschränket sind, daß er einen Coopcrator aus dem Eigenen nicht unterhalten kann, und das Derhältniß der Volksmenge gleichwohl einen zweyten Geistlichen erfordert, in welchen seltenen Fällen die Einkünfte der Pfarre vorläufig genau zu erheben, und die Anträge der Entscheidung dcr^ Hofkanzlcy zu unterziehen sepen. Gubernialverordnung vom 11. July 1825, Zahl 17369. 99• Herabsetzung der Poftftreckcn zwischen Sieg-hartskirchen und Perschling, Kemmelbach, und Amftetten, dann Erhöhung der Station zwischen Enns und Strengberg. Nach Inhalt der Verordnung vom 28. Juny d. I., Zahl 20202, fand die hohe Hofkammer meh» Vom 12. July. 161 mehrere Poststrecken auf der Route zwischen Wien und Linz wegen ihrer durch die Straßenbaudi-rection erhobenen Beschaffenheit, und zwar jede der Stationen zwischen Sieghartskirchen und Pcrschling, und zwischen Kemmelbach und Am-stetten von i Yz auf Fünfviertel Post herabzusehen, dagegen die Station zwischen Enns und Strengberg von i auf Fünfviertel Post zu erhöhen. Gubernialverordnung vom 12. July 1825, Zahl 17284. 100. Förmliche Verträge zwischen den Grundherr-schäften, und ihren Grundholden über einzelne, aus dem Grundvertrage entspringenden Rechte, unterliegen dem klassenmäßigen Stämpel. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 22. v. M. , Zahl 24011, hierher erinnert, daß der §. 12, litt. F. des allerhöchsten Patentes vom 5. -October 1802 die Unterthanen in allen aus dem Unterthansverhaltnisse entstehenden Streitigkeiten, deren Verhandlung als ein politischer Gegenstand den Wirthschafts-ämtern und Kreisamtern zugewiesen ist, von dem Gebrauche des Stämpels befreye. Gesetzsammlung vii. Thcil. 11 i6a Vom 12, July. Diese Begünstigung könne, wie sich das hohe Hofdecret vom 18. Map 1818, Zahl 19450, d eutl ich und allgemein ausdrücke, auf förmliche Verträge, welche zwischen den Grundhcrrschaften und ihren Grundholden über einzelne aus dem Grundvertrage entspringende Rechte zu Stande kommen, nicht ausgedehnt werden. ' Derley Verträge müßten, wenn ihnen nicht wie z. B. Robath- und Zehentreluitionscontracr te, durch besondere Vorschriften ausnahmsweise die Stämpelfreyhcit zugestanden ist, um so mehr mit dem classenmäßigen Stämpel versehen werden, als sie in Absicht auf die Art der Leistung der auf dem Unttrthansverhältnisse beruhenden Schuldigkeiten neue Rechte zwischen den Obrigkeiten und Unterthanen begründen, und als besondere Uebereinkommen nicht zu den eigentlichen zunächst aus dem Unterthans-bande entspringenden Angelegenheiten gehören, wie den auch Streitfälle über eine vertragsmäßige Forderung oder Derpsiichtung nicht von den Wirthschaftsämtern und Kreisämtern verhandelt werden dürfen, sondern im förmlichen Rechtswege aüszutragen sind. Gubernialverordnung vom 12. July 1825, Zahl 17362. Vom 14. July. 163 101. Feuerlöschordnung für Städte und Märkte, und für das flache Land. Mit 'hoher Hofkanzleyverordnung vom 18. May d. I., Zahl 17882/836, wurde die Auflage der nachstehenden neuen, nach den gegenwärtigen Verhältnissen modificirten Feucrlösch-ordnungen für Städte und Märkte, und für das flache Land als einzige Richtschnur in allen vorkommenden Fällen genehmiget. Gubernialverordnung vom 14. July 1825, Zahl 16963. n. Feuerlöschordnung für sämmtliche Städte und Märkte. Diese Feuerlöschordnung besteht aus vier Hauptabtheilungen : I. Die Verhinderung, II. Die baldige Entdeckung, III. Die schleunige Löschung derFeuers- brünste. IV. Endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche nach gelöschtem Feuer sich ereign en können. 1Ö4 Vom 14, July. I. Abtheilung. Die Verhinderung der Feuersbrünste. §. i. Jeder, welcher was immer für ein Gebäude ganz neu aufführet, oder bey schon bestehenden Gebäuden Hauptreparationen vornimmt, als: z. B. Aussetzung eines neuen Dachstuhles, eines Stockwerkes, Rauchfanges, Errichtung einer Feucrwcrkstättc, eines Holz- oder Kohlcn-behältnisses, ist verpflichtet, hierzu vorläufig die Bewilligung der Bezirksobrigkeit cinzuholen. Nur kleine Reparationen, oder innere auffallend unschädliche Abänderungen, wenn dabey mit keiner Feuerstätte irgend eine Umstaltung Eintritt, find hiervon ausgenommen. §. 2. Um die bezirksobrigkeitliche Baubewilligung zu erhalten, must über jeden zu führenden Bau ein ordentlicher Plan verfaßt, und der Bezirksobrigkeit vorgelegt werden. Diese nimmt dann die Besichtigung des Bauortes mit Beyziehung der Werkverständigcn und der Nachbarn vor, führet über den Befund ein eigenes Protokoll, und wenn gegen den Bauantrag kein Anstand sich zeiget, dann crtheilet sie die Baubewilligung. Der Bauplan muß jedoch von einem befugten Maurer - oder Zimmermcister, der für dessen Zweckmäßigkeit bürgt, unterfertiget feyn; ferner muß selber nicht bloß den Grundriß des Vom 14. July. 165 Gebäudes, sondern auch das Profil, und im Falle der Aufführung eines ganz neuen Gebäudes selbst die, Situation des aufzuführenden Gebäudes gegen die nebenstehenden, und gegen den Weg oder die Gasse darstellen, und nach dessen geschehener commisfioneler Prüfung, auch die Unterschriften aller Cvmmisfionsgliedcr enthalten. §. 3. Wer ohne vorgeschriebene bezirks-obrigkeitliche Bewilligung, und ohne einem Baumeister ein neues Gebäude aufführet, oder an dem schon bestehenden Gebäude eine wesentliche Abänderung vornimmt, oder von dem mit oder ohne Abänderung genehmigten Bauplan abwci-chet, wird nach dem §. 190 des Gesetzbuches über schwere Polizeyübertretungen mit 25 bis 200 fl. bestraft, und hat er etwas wirklich Feuergefährliches aufgeführt, so wird er solches abzubrechen, und feuergefahrfrey herzustellen noch besonders verhalten werden. §. 4. Um ganz überzeugt zu seyn, ob nach dem genehmigten Plane das Gebäude geführet, oder die Hauptreparation an dem schon bestehenden vorgenommen werde, ist die Bezirksobrigkeit bey strengster Verantwortung verpflichtet, während des Baues von den bestellten Feuer-lvschcommissären öftere Nachsicht pflegen zu lassen , und jede sich zeigende Abweichung an den Schuldtragenden nachdrücklich zu ahnden. 166 Dom 14. July. §. 5. Nur befugte, das ist: mit einer förmlichen Concession versehene Maurer- ober Zimmermeister dürfen zu Bauführungen verwendet werden. Jeder unbefugte Bauführer, auch jeder Postier und Gesest, welcher ohne Dorwis-sen seines befugten Meisters einen Bau besorgt, wird nach Vorschrift des §. 191 des Strafgesetzbuches mit einem zweywöchentlichen allenfasts durch Fasten und Züchtigung verschärften Arreste bestraft. Stürzt aber das von ihm aufgeführte Gebäude zusammen, und wird dadurch Jemand ge-tödtet, oder schwer verwundet, so wird derselbe nach dem §. 89 deS Strafgesetzbuches über schwere Polizeyübertretungen, mit einfachem oder strengem Arreste von 1 bis zu 6 Monathen, nach Umständen auch mit angemessener Verschärfung bestraft. §. 6. Der Bau-, Maurer- oder Zimmcr-meister, welcher bey einem Baue etwas Feuergefährliches anlegt, wird nach dem §. 185 dieses Strafgesetzbuches mit einer Strafe von 25 bis 200 st. belegt, und zur Abbrechung des feuergefährlichen Theiles auf seine Kosten ver, halten. Der Postier oder Aufseher soll sich bey einem ordnungswidrigen, oder feuergefährlichen Baue gar nicht gebrauchen lassen, bey Strafe des Arrestes von 2 Wochen zu Folge §. 187. lVom 14. July. 167 §. 7. Eben so ist Niemanden gestattet, in den Zimmern Defen mit Zugröhren, ohne vorläufig von der Bezirksobrigkeit eingeholter Bewilligung, anzubringen. Der Hafner, Blechfchmid, Schlossermeister rc., oder wer sonst immer eine Röhre zieht, wird nach dem §. 188 des obgenannten Gesetzbuches mit 5 bis 25 fL bestraft. Der Gesell, welcher einen feuergefährlichen Dfen zu fetzen, oder eine solche Röhre zu ziehen, den Auftrag erhält, soll sich dazu nicht gebrauchen lassen, wi-drigcns er nach dem §. 189 mit einem Arreste von o> Tagen bis zu 2 Wochen bestraft werden wird. §. 8. Hölzerne Gebäude werden künftig kn der Regel nicht mehr zugelassen. Alles, was neu gebaut wird, muß gemauert, und mit Zie- gel, Schiefer, oder Metall eingedeckt seyn. Nur in dem äußersten Nothfalle, welcher aber stets auf das Genaueste erwiesen seyn muß, stndet hiervon eine Ausnahme Statt. §. 9. Dachfenster und Erker muffen ver- mieden , und wo sie bestehen, zum Berschliessen gerichtet werden; um das Innere des Daches gegen das Flugfeuer und den Luftzug zur Zeit einer Feuersbrunst verwahren zu können. §. xo. Wirthschaftsdachstühle, das ist solche, bey denen die Riegel (Bundträme) mit dem Doppelboden verbunden sind, und daher zur> Zeit i68 Vom 14. July. der Gefahr dre erster» von den letzter» nicht schleunig abgeworfen werden können, sind strenge verbothen. Die Mauerbänke müssen über die Oberfläche des Dachbodens erhöhet werden, und der Werksatz des Dachgerüstes muß auf den Mauerbänken ohne Verbindung mit dem Dachboden ruhen. §. 11. Die Hohlkelle des Daches muß mit Ziegeln gemauert, und darf nicht mit Läden verschallet seyn. §. 12. Der Dachboden an Wohnungsgebäuden muß nach der Stärke des Gebäudes mit Esterich belegt, oder mit Ziegeln gepflastert seyn. §. 13. Die Bodenstiegen sollen gemauert, breit genug und mit bequemen Stufen hergesicllt werden. §. 14. Dachzimmer, das ist Wohnungen auf dem Dachboden neu zu errichten, ist allgemein verbothen. Jene, welche schon bestehen, werden nur dann geduldet, wenn sie von allen Seiten gemauert, und mit Ziegeln gepflastert sind. Waren sie nicht von dieser Beschaffenheit, dann wird darin weder Herdstätte noch Ofen, noch Kohlfeuer gestattet. Schlafstellen auf dem Dachboden dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Bezirksobrigkeit, und auch in diesem Falle nur ohne Beheizung, und von allen Seiten gemauert, oder mit Štukatur verschallet, errichtet werden. Vom 14. July. 169 §. 15. Brandmauern werden sehr empfoh-len. Sie müssen an Herden und Kaminen wenigstens mit 7 bis 3 Schuh breit, 8 Schuh hoch, und 1 Schuh dick hergesiellet werden. Bey allen Gebäuden, wo es möglich ist, soll man auf Giebelbrandmauern oder Schcide-mauern Bedacht nehmen, besonders ist dieses in Gegenden nothwendig, wo die verengte Lage der Gebäude das Löschen eines Brandes erschwert. §. 16. Schornsteine (Rauchsänge) müssen durchaus gemauert, wenigstens 4 Schuh hoch, bis an die Rauchlöcher über die Dachung erhöhet seyn, ihre Mauerdickc soll auf allen Seiten gleich, wenigstens 6 Zoll, ihre Lichte 1 z/2 Schuh im Viereck betragen. — Sie müssen mit Mörtel (Kalk) gut verwahret, und in demselben dürfen keine hölzernen Balken, Schließen, Dippelbäu-me, oder was immer für derley hölzerne Körp.er befindlich seyn. Von jeder Heißung soll der Rauchfang ganz über das Dach geführt werden. Von aussen soll jeder Rauchfang mit einer vorragcn-den eisernen Stange versehen seyn, worauf vom Dache hinaus ein Bret aufgelegt, und wodurch das Einschliefett in den Rauchfang leicht und sicher gemacht werden kann. Die eisernen Zugthürchen in den Rauch-fangen werden allen Hauseigenthümern empfohlen ; dort aber, wo viel Feuer gehalten wird, z. B. bey Bäckern, Bräucru, großen Gasthöfen i?° Vom 14. July. u. bergt., muß an dem Rauchfange unter dem Kaminhute, ein Fallbeckel von boppeltem Eisenbleche mit einer eisernen Stange bergestalt Vorgerichtes werben, bamit ber Rauchfang geschlossen werben kann. §. 17. Hölzerne Gänge an ben Häusern ßnb so viel als möglich zu vermeiben. §. 18. Die Fußböben in ben Küchen, ober bei) anbern Feuerstätten müssen mit Stein, Kalk ober Ziegeln gut belegt, nicht aber mit Läbcn ober Holz bebeckt seyn. §. 19. Feuerstätten jeber Art sinb von Holzwerk entfernt anzulegen, ganz von Mauerwerk aufzuführen, unb ohne hölzernen Säulen ober Riegel zu errichten. §. 20. Hebet Küchenherbe muß ein Sturz angebracht seyn, ber über jebe Seite bes Herbes einen Schuh hinaus stehet. Uebrigens muß jeber Küchenherb gemauert, unb im Falle einer Höhlung unter bemselben, gewölbet seyn. §. 21. Kamine unb Herbe müssen wenigstens eine halbe Elle hoch vom Boben eingemauert seyn, auch obenher ihre rechte^Bede-ckung unb Verkleibung, bann eine Branbmauer von 8 Schuhen Höhe unb Breite erhalten. Kamine sollen stets auf eingespannte Siegels höben gesetzt werben, unb ober bem Dfenloche mit einerMeinen Bebachung versehen seyn, damit das Feuer nicht herausflieget. i7i Bom 14. July. §. 22. Die Heihöffnungen (Ofcnlöcher) müssen mit eisernen Thüren versehen werden. §. 23. Liefen dürfen durchaus nur auf Gewölben, oder auf eisernen, steinernen, oder von Mauerziegeln angebrachten Gestellen ruhen. - §. 24. Backöfen, Bräu -, Färbe - und Wafchkessel dürfen ohne besonderer bezirksobrigkeitlicher Bewilligung nicht errichtet werden. Sie dürfen nur an einem Orte, der ringsum mit Mauerwerk versehen, und ganz gewölbt.ist, ferner nur unter einem gut angebrachten Mantel und breitem Rauchfange, dann nie über dem Erdgeschosse des Gebäudes, und nur an einer wenigstens anderthalb Schuh dicken Brandmauer, bestehen. An ihrem Rauchfange sollen sie eine starke Feuermauer haben, welche 3 Schuh hoch über den First des Daches hinausgeführet ist. Der Backofen selbst soll mit Ziegeln solid gewölbt, und an der Oeffnung mit einem eisernen Schieber (Thürl) versehen seyn. Der Backofenherd muß von dem Kamin-mauerwerke ein und einen halben Schuh entfernet aufgestellt werden. §. 2L. Räucherkammern und Selchküchen sollen ringsum aus Backsteinen, die auf dem breiten Theil gelegt sind, gemauert, und oben zugewölbt seyn. Die Oeffnung am Rauchfange, wodurch der Rauch in die Räucherkammer gelassen wird, 172 Vom 14. July. soll nicht durch den Boden, sondern zur Seite in dieselbe gerichtet werden, das Luftloch aber, wodurch der Rauch aus der Räucherkammer wieder abgeführet wird, soll gleich einem Rauch-fangc gemauert seyn. Die Räucherkammer muß eine eiserne, oder doch inwendig mit Eisenblech überzogene, und mit eisernen Riegeln versehene Zhüre haben. §. 26. Malzdörren sollen ringsum mit Mauerwerk umgeben seyn, und unter einem feuerfesten Gewölbe stehen. Ihre Decke muß aus Eisenblech oder Kupfer bestehen, und von eisernen Stangen getragen werden. Die Luftlöcher müssen eiserne Schieber (Thürl) haben. §. 27. Ställe müssen gemauert, eingewölbt, und mit Ziegeln gedeckt seyn. Nur in dem äußersten Nothfalle kann in dieser Beziehung eine Ausnahme Statt haben. §. 28. Keller sollen wohl gewölbt seyn, eiserne Thüren und einen feuerfesten Hals haben. Ihre Fenster sollen mit eisernen Balken versehen werden, wenn sich darin Holz, Kohlen oder andere brennbare Materialien (wie z. B. bey Kaufleuten) befinden; oder wenn die Fenster gegen feuergefährliche -Orte, z. B. Stallungen , Holzlegen, oder dergleichen, gehen. Die Zhürhaggen der Keller sollen nicht mit Bley eingegossen, sondern durch die steinernen Säulen durchreichend, und auf der andern Seite Vom 14. July. 173 umgeschlagen,' oder mit einem Stifte verriegelt werden. §. 29. Alles Schießen, alle Feuerwerke in der Stadt, und nahe an derselben, oder das Feueraufmachen in der Nachbarschaft einer Scheuer, oder eines sonst feuergefährlichen Ortes, ist schärfest verbothen. Jeder, der gegen dieses Verbotst handelt, unterliegt nach §. 203 des Strafgesestbuches der Strafe von einwochent-lichem Arreste, verschärft mit öffentlicher Arbeit zur Gemeinde. §. 30. Diejenigen Gewerbslcute, welche von einem leicht feucrfangendcn Materiale von was immer für einer Gattung Vorrath haben, und solchen auf Boden, oder sonst unsicheren nicht durch Mauerwerk oder gehörige Absonderung verwahrten Orten aufbehalten, werden nach dem §.196 des Strafgesetzbuches mit 25 bis 300 fl. bestraft. In den Werkstätten der Holzarbeiter und dergl. ist mit Licht und Feuer sorgfältigsi um-zUgehen, vorzüglich aber ist bcy dem Pulverver-kanf. alle Vorsicht anzuwenden, und es darf bey Nachtzeit kein Pulver verkaufet werden. Den Kaufleuten, welche mit Schießpulver handeln, wird nur gestattet, in ihren Gewölben oder Häusern nicht mehr als vier Pfund zu haben, welche überdieß in einer blechernen Büchse, und an einem feuersichern Orte aufbewahrt werden 174 Vom 14. July. müssen. Der übrige Vorrach an Schießpulver muß außer der Stadt in einem feuersichern Gewölbe versperret seyn. Die dagegen Handelnden werden nach dem §. 195 des Strafgesetzbuches mit Verlust des überzähligen, oder nicht gehörig aufbewahrten Vorraths, und mit einem Erläge von 25 fl. bestraft. §. 31. Die Hausinhaber sind verbunden, das gefährliche Holzdörren in den Oefen und auf Feuerstätten zu verhüthen, und das dagegen handelnde Dienstvolk, welches die Heitzung über sich hat, wird nach §. 198 des Strafgesetzbuches mit einem dreytägigen Arreste bestraft. Auch haben die Hausinhaber bey Strafe von drey Thalern auf ihren Dachböden Bottiche oder Fässer, welche vom i. April bis letzten September mit Wasser gefüllt seyn müssen, so wie die bereits cingeführten eisernen .Ofen» thürl zu unterhalten, von den Hausböden aber, in so ferne andere feuersichere Gewölber oder Behältnisse vorhanden sind, und zwar bey Vermeidung der in dem 197 des Strafgesetzbuches angezeigten Strafe von 25 bis L00 fl. alle feuerfangenden Materialien, als: Stroh, Holz, Werg u. s. w. zu beseitigen. §. Z-. Jeder Hauseigenlhümer ist schuldig, auf die behuthsame und vorsichtige Gebahrung mit dem Feuer und Llcht nicht nur von Seite seiner Familie und des Gesindes, sondern auch Vom 14. July. 175 von Seite der Einwohner und ihres Gesindes alle Wachsamkeit anzuwenden, so wie auch, und besonders auf das in ihren Häusern sich etwa aufhaltende dienstlose verdächtige Gesinde strenge Aufsicht zu tragen, und letzteres gar nicht zu dulden. Ein Hausknecht, Kutscher, Pferd - und Biehwärter, eine Dienstmagd, oder wer immer mit offenem Lichte in einer Scheune, Stadl, Stall, in Behältnissen von Holz, Kohlen, Stroh oder Heu betreten wird, ist mit einem wochenlangen Arreste in Folge des §. 199 des Strafgesetzbuches II. Theiles zu bestrafen; eben so werden die Lehrjungen oder Gesellen der Ge-wcrbslrute bestrafet, welche in einem Magazine oder Behältnisse von brennbaren Materialien Geschäfte mit offenem Lichte vornehmen. Wird darin der Dienstgcber oder Gcwerbs-inhaber selbst mit offenem Lichte betreten, so wird er nach dem §. 20-1 des Strafgesetzbuches mit einer Geldstrafe von 2L bis 500 ff, belegt. Auch sind die Dienstgeber und Gewerbsin-habcr schuldig, die nothwendigen Laternen anzuschaffen, und diejenigen, welche die Anschaffung unterlassen, werden nach §. 201 des Strafgesetzbuches mit 5 bis 50 ff. bestraft. Wer in einem Stalle, Heu- oder Strohgewölbe, Stadl, Scheuer, Tabak raucht, ist auf der Stelle zu verhaften, und nach §. 202 176, Vom 14. July. des Strafgesetzbuches mit einwvchentlichem, durch Züchtigung verschärften Arreste zu bestrafen. §. 33. Bey einer Strafe von 5 bis 50 fl. sind die Hausinhaber verbunden, ihre Schornsteine in gehörigen Fristen kehren zu lassen, und Falls es durch den Rauchfangkehrer einmahl unerbleiben, oder die Kehrung schleuderifch vorgenommen werden sollte, cs sogleich bey der Bezirksobrigkeit anzuzeigen, welche dann den Meister und den schuldigen Gesellen sogleich zur Verantwortung und Strafe zu ziehen hat. Dagegen ist ein Rauchfangkehrer, welcher in einem Rauchfange, in Defen, Herd oder Heiyanlagen etwas Feuergefährliches entdecket, verbunden, dem Hauseigenthümer davon auf der Stelle die Anzeige zu machen; flndct er bey der nächsten Kehrung das nähmliche Gebrechen, dann hat er die Anzeige gleichfalls auf der Stelle der Bezirksobrigkeit zu machen. Die unterlassene Anzeige wird in beyden Fällen an den Meister nach §. 193 des Strafgesetzbuches mit 5 bis 50 fl., und an den Gesellen nach §. 192 des Strafgesetzbuches mit einwvchentlichem Arreste bestraft. Der Rauchfangkehrermeister ist überdieß verpflichtet, seinen Gesellen wegen richtiger Fe-gung oft nachzusehen, und bey Unterlassung dieser Nachsicht wird er nach §. 194 des Strafgesetzbuches mit einer Strafe von 5 bis 50 fl. unnachsichtlich belegt werden. Vom 14. July. 177 §. 34. Wenn Jemand mit Fackeln reiset oder fährt, müssen diese vor den -Ortschaften ausgeivscht werden, widrigens sind die in den §§. 204, 205, 206 und 207 des Strafgesehbu-ch es II. Th eil angedrohten Strafen in Anwendung zu bringen. §. 35. Bey dem Kochen mit Schmalz ist Sorge zu tragen, daß sich dasselbe nicht entzünde, und wenn c§ geschieht, ist es nie mit Wasser, sondern mit einem Deckel zu dämpfen. Eben diese Vorsicht ist auch wegen der nicht hinlänglich ausgekühltcn Asche zu beobachten, welche der grvßern Sicherheit wegen immer nur in einem irdenen oder metallenen mit einem Deckel versehenen Gefäße zu verwahren 1st. §. 36. Das Kochen und Zerlassen auch anderer fetter Materialien soll nie am Dfenlo-che, auch nie bey einem Loderseuer, und immer nur mit genauer Anfmerksamkeit geschehen. Eine bedeutende Menge davon soll nur im Frepen geschmolzen, und Firniß, Wagenschmier, oder bergt, nur im Freyen zubereitet werden. Wenn solche Dinge sich entzünden, dürfen sie nie mit Wasser, sondern nur mit einem Sturze (Deckel), mit Sand oder Asche gelvschet werden. §. 37. Diejenigen Handwerker, die in Holz arbeiten, als: Tischler, Drechsler, Wagner, Faßbinder und bergt., sollen die Holzscheider, Gesetzsammlung VH. Theil. 12 178 Vom 14. July. Splittern und Spane nicht in der Werkstätte liegen lassen, sondern von Tag zu Tag an einem feuersicheren .Orte bringen. §. 38. Uebcrhaupt sind alle Handlungen oder Unterlassungen, von welchen sich eine Feuersgc-fahr leicht voraussehen laßt, nach Weisung des §. 209 des Strafgesetzbuches If. Theil zu bestrafen. Dahin gehört besonders das Küchenaus-brennen, das Faßausbrennen der Faßbinder an feuergefährlichen .Orten, das Strohschneiden, Flachsbrechen bey offenem Lichte u. s. w. §. 39. Damit nun alles, was in den vorhergehenden §§. vorgeschrieben ist, um so pünktlicher beobachtet, und alle Fcuersgefahr um so zuverlässiger abgewendet werden möge, sind in allen Städten und Märkten von den Bezirksobrigkeiten eigene Feuercommissäre aufzustellen. Diese haben mit Zuziehung eines Maurer-, Zimmer- und Rauchfangkehrermeisters alle Jahre zmeymahl, nähmlich im Herbste und Frühjahre unentgeltlich in allen Häusern des Orts die Hauptvisitation vorzunehmen, die Rauchfänge, Oefen und Feuerstätten wohl zu besichtigen, die Feuergefährlichkeiten, so viel möglich anzumerken, und diejenigen, wobey augenblicklich ein Unglück zu besorgen stehet, und kein Aufschub Statt sindet, auf der Stelle abzuschaffen. Zugleich sollen sic die bey den Häusern befindlichen tzöschgcrathschaften in Augenschein neh» *79 Vom 14. July. men, und dann über eine jede solche Untersuchung an die Bezirksobrigkeit ihren Bericht erstatten. Kommen hierbey Umstände von besonderer Wichtigkeit vor, so hat die Bezirksobrigkeit hiervon auch unverzüglich das Kreisamt zur weiteren Verfügung in die Kenntniß zu sehen. Uebrigens haben die Feuercommissare auch in jedem Monathe des Jahres unvermuthete Hausuntersuchungen vorzunehmen, und dadurch die Bewohner des Drtes i« steter Aufmerksamkeit auf feuergefährliche Gegenstände zu halten. §. 40. Um aber die in dem vorigen §. angezeigten Erhebungen der Feuercommif-sä r e möglichst zu vereinfachen, und eine genaue Uebersicht über die Beschaffenheit der Wohngebäude zu erhalten, haben die Bezirksobrigkeiten binnen drey Monathen den Zustand sämmt* licher Gebäude der io ihren Bezirken befindlichen Städte und Markte selbst zu erheben, über den Befund für jede Stadt oder Markt eine» besonderen Ausweis ganz nach der am Schluffe dieser Feuerlöschordnung bepgedrückten Formel zu verfassen, und einen Auszug hiervon den Feuer, commissaren mit Bekanntmachung der hierüber getroffenen Verfügungen, hinaus zu geben, deren Pflicht es sodann sepn wird, bey den Feuer-commisflonen zu erheben, ob und wie ferne die unmittelbar von der Bezirksobrigkeit erhobenen Gebrechen noch bestehen, und was hieran nach i8o Vom 14. July. der Anordnung der Bezirksobrigkeit hergestellet wurde, dann welche Feuergefährlichkeiten in der Zwischenzeit etwa hinzugewachsen, und welche sonstige Uebertretungen der Feuerlvschordnung wahrgenommen worden sind. Die Feuercommissäre erstatten nach beendigter Untersuchung der Bezirksobrigkeit über das Erhobene entweder schriftlichen oder mündlichen, gleich zu Protokoll zu nehmenden Bericht, die Bezirksobrigkeit berichtiget hiernach den tabellarischen Ausweis über den Bauzustand, so wie die den Feuercommissärrn hinausgegebenen Auszüge, verfügt zugleich die Abstellung der erhobenen Gebrechen, und verssändiget hiervon unter Einem die Feuercommissäre zur Controll bey der nächsten Feuercommission. II. Abtheilung. D ie baldige Entdeckung der Feuersbrünste. §. 41. Sollte aber dennoch eine Feuersbrunst entstehen, so kommt es vorzüglichst auf deren schleunigste Entdeckung an. Hierzu sind bey Nacht die Wächter, welche die Stunden ausrufen, gehalten, auch sind die gewöhnlichen Zeichen mit der Kirchenglocke zu geben. Uebrigens ist es Jedermanns Pflicht, in einem solchen Falle Lärm, und die Gefahr allgemein bekannt zu machen, und durch Geschrey Vom 14. July. 181 und Anklopfen an die Hausthüren Alles zum Erwachen zu bringen, und es wird jeder Hausei-genthümer, und überhaupt Jedermann straffällig, der bey dem Ausbruche eines auch dem Anscheine nach, nur mit geringer Gefahr verbundenen Feuers, nicht augenblicklich den Lärm so viel als möglich verbreitete. Wer eine entstehende Fcuersbrunst zu verheimlichen sucht, oder wenn sie bey ihm entstehet, sie anzuzeigen unterläßt, wird nach Verschiedenheit des Drtes, wo es brennt, und der größeren oder kleineren, aus der Verheimlichung entstandenen Gefahr nach dem §. 208 des oft* genannten Gesetzbuches mit einer Geldstrafe von 10 bis 100 fl. belegt. III. Abth eilung. D i c schleunige Löschung der Feuersbrünste. §. 42. Die schleunige Löschung eines aus-brechenden Brandes hängt sehr von der Vorkehrung ab, daß cs nicht an hinreichendem Vorra-the an Wasser, noch an nöthigen Löschgeräth-schaften gebreche, daß die verschiedenen Classen der Einwohner zu angemessenen Verrichtungen vorhinein ihre Bestimmung erhalten, endlich daß bey dem Löschen selbst eine gute Drdiiung bestehe. Daher müssen die össentlichen Brunnen sowohl, als die in Privathäusern, ein besonderer Gegenstand der Aufmerksamkeit -für die Feuer- j8s Vom 14. July. anfsicht seyn, und man hat bey den gewöhnlichen Feueruntersuchungen darauf zu sehen, jdaß sie immer in gutem Stande erhalten werden. §. 43. Wenn daher ein neues Haus ge-bauet wird, soll man so viel als möglich darauf sehen, daß in selbem ein Brunnen gegraben werde; es ist daher die Erlaubniß zum Baue nur unter diesem Bedingnisse zu ertheilen, und hiervon ohne besonders rücksichtswürdiger Ursache nicht abzugehen. Wo Mangel an Fluß-, Bach- und Brunnenwasser ist, muß man sich mit Pferdschwein» men, Cisternen und dergl. behelfen, und auf derselben Erhaltung bedacht seyn. §. 45. Es ist dafür zu sorgen, daß für den Fall der Noth immer Pferde zur Hand sind. Daher ist den in dem Orte befindlichen Fuhrleuten, Müllern, Bäckern, Brauern, Fleischhauern , und wer sonst Pferde hält, zur Psiicht zu machen, daß sie nebst der allgemeinen Schuldigkeit die Pferde bey einem Brande zu stellen, wechselweise immer, wo möglich, eigens angeschirrte Pferde bereit halten, um bey Entstehung eines Feuers sich derselben zur Herbeystellung des Löschgerathes, Wassers, oder was sonst nöthig seyn sollte, ohne Verzug bedienen zu können. §. 46. Die Herrschaftshäuser und Wirth-schaftsgebäude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, i8j Nom 14. July. Brauhäuser, Hammer, Mühlen und Fcucrwcrk-stätte, und alle größeren Häuser sollen mit ordentlichen L ö sch g e r ä t h e n, nähmlich mit Feuerspritzen, Dachlcitern, Feuerhaggen, Handspritzen, Wafferläden nach Maß ihrer Größe versehen seyn, um sowohl sich selbst als auch Anderen Hülfe zu verschaffen. Hierbey werden bescurders die Feuerspritzen mit Schlauchen empfohlen. Kleinere Häuser sollen wenigstens mit einer Leiter, mit einem Feuerhaggen, mit einigen Wasserschäffern, und mit einer blechcnen Laterne versehen seyn, und insbesonders bey jenen kleinen Häusern, welche mit Schindeln, Bretern oder Stroh gedecket sind, hat wenigstens die wohlfeile, und bey dem ersten Entstehen eines Brandes nützliche Vorrichtung zu bestehen, nach welcher eine lange die Bedachung erreichende Stange (welche an dem oberen Ende mit alten Lein- oder Wolllappen zu versehen kömmt) nebst einigen mit Wasser gefüllten Gefäßen stets in Bereitschaft zu halten ist, damit mittels dieser in das Wasser getauchten Fetzen die brennende Stelle so schnell als möglich gelöscht, und die Flamme bey ihrem ersten Auflodern erstickt werden könne. §. 47. In Ansehung der größeren Häuser haben die Bezirksobrigkeiten, in Ansehung der in den Städten und Märkten liegenden Hcrr-schaftshäuser, Frcyhöfe, Klöster, Pfarrhofe und 184 Dom 14. July. dergl. aber, die k. k. Kreisämter zu bestimmen, wie viel sich jedes dieser Häuser an den erstgenannten, oder auch andern Löscherfordernissen, als z. B. an Waffereimern (Wasserämper), an Haggen, Krainpen, an eisernen Schaufeln, hölzernen Hand- oder großen Tragspritzen und dergl. beyzuschaffen habe. §. 48. Außerdem sollen die Städte und Märkte selbst, mithin auf Gemeindekosten, die abgängigen Löschgeräthfchasten sich verschaffen. Jeder Ort muß nach Verhältniß seiner Große und seines Vermögens mit größer» oder kleinern metallenen Feuerspritzen auf Rädern, oder Traghölzern, wobey vorzüglich auf Anschaffung von Spritzen mit Schläuchen zu dringen ist, dann mit Wasserwägen sammt Zugehör, mit Wasserfässern (Wasserladen) mit hohen und niederen Feuerleitern, Feuerhaggen, eisernen Schaufeln, Brecheisen (Krampen), Brandhaggen, Wasserci-mcrn (Wasserämper), Laternen und dergl. versehen seyn. §. 49. Die Bezirksobrigkeiten haben bey eigener Dafürhaftung zu sorgen, daß in den Häusern die Löschgeräthfchasten, welche für jedes bestimmt sind, angeschafft, und in gutem Stande erhalten werden. Von den Löschgeräthfchasten, welche die Stadt oder Marktgemeinden, und die Herrschasts-häuser, Freyhöfe, Kloster, Pfarrhöfe und dergl. Vom 14. July, 185 größere Häuser besitzen, haben die Bezirksobrigkeiten binnen 4 Wochen von Zeit dieser kundgemachten Feucrordnung an das Kreisamt das Verzeichniß mit dem Vorschläge der noch nachzuschaffenden Geräthschaften und des Bestrei-tungsfondes, einzusenden, welches sodann, was noch abgängig ist, nach Umständen nachzuschas-fen, die Anleitung geben wird. §. 50. Die den Städten und Märkten selbst gehörigen Löschgeräthschaften muffen an schicklichen -Orten, wo zu allen Stunden leicht zuzukommen ist, aufbewahret, dem Stadtkämmerer oder sonst vertrauten Leuten hierüber die Aussicht aufgetragen, und öfters im Jahre darnach gesehen werden. Die Spritzen sind von Zeit zu Zeit zu versuchen, und was schadhaft ist, muß sogleich ausgebessert werden. Die Wasserböttiche (Bottun-gen), wovon ttt den Stadtgebäuden, Rathshäusern und andern öffentlichen Gebäuden so viel als nöthig ist, untergcbracht werden sollen, sind zur gehörigen Zeit mit frischem Wasser zu füllen, und überhaupt ist Sorge zu tragen, baß die Löschgeräthschaften in jedem Nothfalle in solchem Stande ^!nd, damit sie auf der Stelle, und ohne sie erst zubereiten zu müssen, gebraucht werden können. Diejenigen, welchen die Sorge über die Löschgeräthschaften anvertraut ist, werden über die 186 Nom i4. July. ihnen zur Schuld kommenden Vernachlässigungen zur strengen Verantwortung zu ziehen, ja selbst zum Ersähe des durch die Unbrauchbarkeit der Lvschgeräthschaften entstandenen Schadens zu verhalten seyn. Uebrigens sind die Schlüssel zu den Behältnissen der Löschgeräthschaften in den Wohnungen der hierauf die Aufsicht führenden Individuen an einem bestimmten Orte, und dergestalt aufzubewahren, daß sich ihrer auf der Stelle bedient werden kann. §. 51. Vorzüglich aber hängt die Geschwindigkeit sowohl, als auch die Ordnung beym Löschen von einer vorläufigen Bestimmung der einem jeden zukommenden Verrichtung bep der entstandenen Feuersbrunst ab, so, daß ohne weitere Anstellung oder Anordnung Jedermann von selbst wisse, was er zu thun habe. Zu diesem Ende hat die Bezirksobrigkeit den Ortsbewohnern ihre Verrichtungen bey einem entstehenden Brande schon zum Voraus zu bestimmen, und ihnen diese Verrichtungen mittels eines eigenen Verzeichnisses bekannt zu machen. Einige sollen daher zum Wasserzugcbcn, Einige zur Hcrbeyschaffung der Wasserläden, Feuerspritzen, Feuereimer und Feuerleitern, Einige wieder zur Besorgung der Brunnen, und Feuerspritzen, und Andere wieder zum Abbrechcn und Niedcrreißen gefährlicher Gegenstände, dann zum Verwahren geretteter Sachen u. s. w. ihre Be- 187 Vom 14. July. ftimmung erhalten, und diese Bestimmungen sollen den Ortsbewohnern alle halbe Jahre bekannt gemacht werden. Insbesondere sind die im Orte befindlichen Maurer, Ziegeldecker, Zimmer«, Schmid - und Schlossermeister, wie auch die Rauchfangkehrer wohl zu unterrichten, mit welchen Werkzeugen sie Hey dem Brande sich einzufinden, und wozu sie sich eigentlich bereit zu halten haben. §. 52. Auf gleiche Art müssen die Magistrate die Geschäfte für den Fall einer Feuersbrunst schon vorhinein unter sich selbst vertheilen, und nebst den Feuercommissären, die ohnehin verpflichtet find, bey dem Feuer sich jederzeit einzufinden, auch Einige aus ihrer Mitte und der übrigen Bürgerschaft benennen, welche während des Feuers Ordnung halten, die zu» und abfahrenden Wägen leiten, die Leute zum Loschen, doch mit Bescheidenheit, ancifern sollen. Es sind auch eigens Leute zu bestellen, die in dergleichen Gelegenheiten zum Feueransagen, zum Hin - und Wiederschicken, und zu andern derglei-.chen Verrichtungen sich gebrauchen lassen. Es haben auch die Bezirksobrigkeiten ihren Gerichtsdienern und Polizeywächtern die Anleitung zu geben, daß sie auf verdächtige Leute, von denen man den Versuch eines Diebstahles zu befürchten hat, Acht geben, und sie besonders Zur Nachtszeit während des Feuers nicht ein -und ausgehen lasse. Die Viehhälter sind anzuweisen, daß sie bey Entstehung des Feuers zur Hand, und für die Wegschaffung und Rettung des Viehes besorgt scyn. Alle diese Verrichtungen und die dazu bestimmten Personen sind in ein eigenes Protokoll cinzutragen, sowohl, damit die Einthei-lung nicht in Vergessenheit komine, als auch damit Jene, welche zur Zeit des Feuers ihre Schuldigkeit nicht thun, zur Verantwortung gezogen werden können. §. 53. Wenn nun das Lärm- und Feuerzeichen gegeben wird, soll sich der Bürgermeister, Stadt» oder Marktrichter mit einem oder dein anderen Rathsmann, wie auch die bestellten Feuercommissäre zum Feuer begeben, wohin ebenfalls jeder Hausinhaber entweder selbst zu kommen, oder doch Jemanden mit hinlänglichen Kräften versehenen, folglich kein Kind oder eine zu betagte Person, mit Wassereimern, Schäf-fern und dergl. zu schicken hat. §. 54. Die Handwerker oder andere dazu bestimmte Personen haben mit ihren nothwendi-gen Handwerkszeugen dem Feuer zuzueilen, oder sich zu der jedem von ihnen nach Anleitung des §. 51 angewiesenen Verrichtung, sogleich ohne weitere Aufträge unter Vermeidung der empfindlichsten Strafe, wenn sie zu spät kämen, anzu- Vom 14. July. 189 stellen. Besonders haben sich diejenigen, die zur Herbeyschassung der gemeinen Stadt- undMarkt-geräthschaften, und zur Zufuhr der Wasserladungen bestimmt sind, aller möglichen Eilfertigkeit zu befleißen. Die zum Ab- und Vorbrechen gemeiniglich bestimmten Maurer- und Zimmerleute, Steinmehe, Schlosser, Schmide, die im -Orte oder in der Nahe wohnen, haben sich mit ihren Werkzeugen zahlreich einzufinden; die Rauchfangkehrer aber mit allen ihren Gesellen zu erscheinen. §. 55- Fuhrleute und alle Partcyen, die Pferde halten, auch die nur einkchrenden Fuhrleute sollen außer jenen, die ohnehin zur Zufuhr des Löschgeräthes und Wassers eigens bestimmt sind, ihrerseits gleichfalls die Pferde in Bereitschaft halten, um im Falle der Noth selbe sogleich zur Löschanstalt, oder zu anderen dazu gehörigen Fuhren stellen zu können. §. 56. Der Wundarzt (Bader) hat die besondere Pflicht nebst einem Gesellen, mit Bind-und Aderlaßzeug sich einzufindcn, damit Denjenigen , welche beym Löschen etwa verunglückten, gleich die nöthige Hülfe verschafft werden könne. 57. Don der im Orte befindlichen Geistlichkeit versieht man sich, daß sie nicht nur, wie es ihre Pflicht fordert, durch Abschickung einiger ihrer Mitglieder mit ihren Löschgeräthschaf« len den Nothleideuden zu Hülfe kommen, son- 19° Vom 14. July. dern, daß sie auch den übrigen Einwohnern mit gutem Beyspicle vorzugehen, sich bemühen werden. §. 58. Bey der Feuerlvschanstalt selbst sollen alle Anwesenden dem Bürgermeister, Stadt-, Marktrichler, oder wer sonst als Vorgesetzter gegenwärtig ist, ohne Widerrede oder Zaudern Gehorsam leisten. §. 59. Doch erwartet man von demselben, daß er, indem er die Leute zur Arbeit aneifert, die Halsstarrigen und Widcrspänsiigen mit Ernst antreiben, die zum Loschen unnützen Personen, und die muffigen bloß hindernden Zuseher ab-schafsen, bey diesen so wie bey allen seinen Verrichtungen überhaupt die anständige Mäßigung nicht aus den Augen lassen werde. Uebrigens haben sich alle Anwesenden des unnvkhigcn Geschreyes und Larmens zu enthalten. §. 60. Es muß dafür gesorgt werden, daß der Weg zur Zubringung des Wassers, und der Löschgeräthe frcy bleibe, und zur nächtlichen Zeit beleuchtet sey; daß, damit die zu - und abfahrenden Wägen einander kein Hinderniß verursachen, die Wege der Zu- und Abfuhr auf verschiedenen Seiten angewiesen, daß, wo möglich, die zum Zureichen des Wassers bestimmten Personen in zwey Reihen gestellt werden, und von diesen die eine Reihe die vollen Eimer von Hand zu Hand zureiche, die andere aber die leeren Nom 14. July. 191 zum Füllen zurückgcbe, daß also auf diese Art immer die nöthige Ordnung erhalten werde. §. 61. Bey dem Loschen selbst sind die Spritzen nicht gegen, sondern nach dem Winde zu richten. So lange es irgendwo in einem Zimmer, oder Keller, oder Gewölbe, oder sonst in einem gesperrten Behältnisse brennt, ist nach Ilmständen der Sache das Feuer mit Handspritzen, Wasseraufgießen, durch Verstopfung der Thüren, Fenster, und aller sonstigen Oeffnungen mit Erde , Wasen, Mist, Steinen, Ziegeln und dergl. zu dämpfen, und dem Feuer nicht vor der Zeit Luft zu lassen, noch voreilig, und ohne Noth, aber auch nicht aus Nebenabsichten, zu spät zum Ein- und Niederreißen zu schreiten. §. 62. Auf die Kirchthürme und Böden ist in solchen Fällen sogleich Wasser zu bringen, die Kappcnfenster sind von den Feuerfunken sicher zu stellen, und die kostbaren Kirchengeräthe sobald möglich zu entfernen. Auch ist Sorge zu tragen, daß nach Anordnung des hohen Hofdecretes. vom 10. May 1773 die Tauf -, Trauungs- und Stcrbbüchcr schleunigst in Sicherheit gebracht werden. §. 63. Im Falle das weitere Umsichgreifen und die Verbreitung des Brandes nicht leicht mehr auf andere Art gehindert werden könnte. i93 Vöm 14. July. beständig mit Wasser begossen werden muß. Die Vorsicht fordert eigene Wächter auf dem Platze zu lassen, welche auf das etwa neu auflodcrn-de Feuer zu sehen haben. §. 67. Wenn endlich die Feuersbruttst ganz vorüber ist, müssen alle Löschgeräthschaftea auf einem Platze zusammengetragen, diejenigen, welche der Stadt oder dem Markte angehoren, abgesondert, und dann auch jedem Privat-eigenthümer das S einige zurückgestellet werden. Die Ausbesserung und Nachschaffung desjenigen, was an dem Löschgeräthe verdorben oder gänzlich zu Grunde gerichtet worden ist, soll, sobald als möglich, besorgt werden. Damit die Zurückstellung der Loschgeräth-schäften an die Privateigenthümer mit Drdnung geschehe, ist jedes derselben mit dem Hausnummer oder den Nahmen des Eigenthümcrs sichtbar zu bezeichnen. §. 68. Diejenigen hingegen, welche etwas davon unterschlagen, sich zueignen, oder gar verkaufen würden, machen sich des Diebstahls schuldig, und unterliegen der in dem §. 154 des Strafgesetzbuches I. Theils ausgedrückten Strafe, welches um so mehr von solchen Personen zu verstehen ist, die ihre Habsucht und Verdorbenheit so weit zu treiben fähig wären, daß sie sogar von dem während der Feucrsbrunst geretteten Sachen der Verunglückten etwas entwendeten» Gesetzsammlung VII. Theil. l3 xp4 Dom 14. July. §. 69. Gleich dem Tag nach einer solchen unglücklichen Begebenheit muß die Untersuchung zur Erforschung der eigentlichen Entstehungsursache des Brandes, und die umständliche Anzeige an das k. k. Kreisamt geschehen. §. 70. Diejenigen, welche sich bey dem Löschen durch besondere Dienste hervorgethan haben , sind zur Allgemeinen Aufmunterung öffentlich zu belohnen. Es soll daher demjenigen, welcher dem Stadt- oder Marktrichter, oder der im Orte besindlichen Obrigkeit die erste Nachricht vom entstandenen Feuer gebracht hat, eine Belohnung von l fl., demjenigen, welcher die erste Wasserladung zum Feuer geliefert hat, von 2 ff.; demjenigen, der die zwryte gebracht hat, von 1 fl. ; dem Rauchfangkehrer, der, wenn im Rauchfange Feuer entstanden ist, denselben am ersten geschloffen hat, von 2 fl., und demjenigen, der solchen am zweyten geschloffen, von 1 fl., und endlich dem Zimmer- oder Maurergesell, welcher zuerst auf dem Brandplaye erschien, und mit gutem Erfolge Hand angelegt hat, von 2 fl. in Metallmünze aus den Polizeystrafgeldcrn, und in deren Ermanglung, aus der Gemeindecasse gereichet werden. Auch 'finden ausserordentliche Belohnun« gen Statt, in so ferne Einer oder Mehrere bey dem Brande an Muth, Anstrengung und Geschicklichkeit vorzüglich sich ausgezeichnet ha- Vom 14. July. 195 ben. Die Bestimmung dieser Belohnung ist jedoch dem k. k. Kreisamte Vorbehalten. §. 71. Der Magistrat hat sich dieser und anderer durch die Loschanstalt veranlaßten noth-wendigen Kosten wegen an den Hauseigenthü-mcr, durch dessen oder seiner Einwohner Schuld und Nachlässigkeit das Feuer entstanden ist, zu erholen. Doch bleibt diesem das Recht der Wiederforderung gegen denjenigen, welchem eigentlich die Entstehung der Feuersbrunst zur Last gelegt werden kann, nach vorhcrgcgangener billiger Bestimmung und Mäßigung, Vorbehalten. §. 72. Den Bezirksobrigkeitcn und Magistraten liegt besonders ob, auf die Feuerordnung eine stets rege Wachsamkeit zu wenden, und alle sich zeigenden Gebrechen entweder selbst abzustellen, oder diese dem k. k. Kreisamte zur weitern Verfügung anzuzeigen. Gratz am 13. July 1825* atu Nr. I96 Ausweis laut §. 40 bet Feuerlvsch (gleichlautend auch nach §.34 der Feuer Feuergefährliche Das Halis sel.bst ordnung für Städte und Märkte löschorduiing für das flache Land.)______________________ E e f4 »affenheit. Wird gekehrt durch den Rauchfangkehrer Süd) e. Rauchfänge Dachung 1 I g tŠ 5 c 'Z 1 Si u§ 11 1© II il J1 = -© »■= ti Z 1 e c s I I 1 1 O) s 5, I i f 1 s 1 1 1 •s 1 I l -Z- o e e i Ja- fi e c <3* « rr E c k T m n 0 P q r 8 t U Vom 14. July. 198 b. Feuerlöschordnung I für batf flache Land. Diese Feucrloschordnung besteht ebenfalls aus vier Hauptabtheilungen: I. Die Verhinderung, II. D i e baldige Entdeckung, III. D i e schleunigeLöschung derFcuerS-brünste. IV. Endlich d i e Vorsicht gegen die Folgen, welche nach gelöschtem Feuer sich ereignen können. I. Abtheilung. Die Verhinderung der Feuersbrünstc. §. 1. Jeder, welcher was immer für ein neues Gebäude aufführet, oder bey dem schon bestehenden Gebäude eine Hauptreparation vorzunehmen gedenket, als: z. B. Aussetzung eines neuen Dachstuhles, eines Stockwerkes, Rauchfanges, Errichtung einer Feuerwerkstätte, eines Holz- oder Kohlenbehältnisses, ist gehalten, vorläufig die Bewilligung der Bezirksobrigkeit einzuholen. Nur kleine Reparationen, oder innere ausfallend unschädliche Abänderungen, wo keine Vom 14. July. 199 Veränderung mit einer Feuerstätte vorkömmt, sind hiervon ausgenommen. §. 2. Wer ohne bezirksobrigkeitlichcr Bewilligung ein neues Gebäude aufführet, oder an dem schon bestehenden Gebäude eine wesentliche Abänderung vornimmt, oder von den festgesetzten Baubedingungen abweichet, oder sonst gegen die im Gesetzbuche über schwere Polizey-übertretungen im XI. Hauptstücke enthaltenen Borschriften handelt, wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft werden, und hat er etwas wirklich Feuergefährliches aufgeführt, so wird er solches abzubrechen und feuergefahrfrey herzustellen noch besonders zu verhalten seyn. §. 3. Bey Ertheilung der Baubewilligung, welcher jedoch eine genaue Besichtigung des Bau-ortcs mit Beyziehuug des Gemeindevorstandes, der Nachbarn und des Bauführenden vorausgehen muß, hat sich die Bezirksobrigkeit an die in der gegenwärtigen Feuerlvschordnung vorge-schriebene Bauart strenge zu halten, und sich hiervon bey eigener Verantwortung keine Abweichung zu erlauben. §. 4. Um überzeugt zu seyn, ob die Gebäude wirklich ganz nach den festgesetzten Bestimmungen geführet, oder die Hauptreparationen an dem schon Bestehenden der ertheiltcn Bewil» ligung gemäß vorgenommen worden, hat die Bezirksobrigkeit schon während des Baues mittels 200 Vom 14. July. des Gemeindevorstandes öftere Nachsicht pflegen zu lassen, und jedes sich zeigende Gebrechen an den Schuldtragenden nachdrücklich zu ahnden. §. 5. Sobald der Bau vollendet ist, hat die Bezirksobrigkeit denselben in allen seinen Be-standtheilen, und zwar mit Beyzichung der nähm-lichen Individuen, welche vorne im §. 3 ange« zeiget sind, genau zu untersuchen, und wenn sich eigenmächtige Abweichungen von der ertheiltcn Baubewilligung darstellen sollten, gegen den Schuldtragenden nach Vorschrift der in der gegenwärtigen Feuerlvschordnung enthaltenen Bestimmungen sogleich das Amt zu handeln. §. 6. Jeder, welcher bcy einem Baue etwas Feuergefährliches anlegt, wird nach dem §. 185 dieses Gesetzbuches mit einer gleichen Strafe belegt, und zur Abbrechung des feuergefährlichen Thciles auf seine Kosten verhalten. Niemand darf sich bey einem ordnungswidrigen oder feuergefährlichen Baue gebrauchen lassen, bey Strafe des Arrestes von 2 Wochen zu Folge §. 187 des Strafgesetzbuches II. Theil. §- 7- Eben so ist Niemanden gestattet, in den Zimmern Oefen mit Zugrvhren, ohne vorläufig von der politischen Drtsobrigkcit eingehol-ter Bewilligung, anzubringen. Der Hafner, Blech-schmid, Schlossermeister rc., oder wer sonst immer eine solche Rohre ohne obrigkeitliche Bcwil- flot Vom 14. Auly. ligung zieht, wird nach dem §. 188 des obgenannten Gesetzbuches mit 5 bis 25 fl. bestraft. Der Gesell, welcher einen feuergefährlichen «Ofen zu setzen, oder eine solche Röhre zu ziehen, den Auftrag erhält, soll sich dazu nicht gebrauchen lassen, widrigens er nach dem §. 189 mit einem Arreste von 3 Tagen big zu 2 Wochen bestraft würde. §. 8. Bcy Anlegung neuer Häuser muß vorzüglich darauf Bedacht genommen werden, daß nicht ein Haus in das andere gebauct, sondern wo möglich, ein Raum von einer Klafter zwischen jedem Hause gelassen werde. §. 9. Eben so sind die Scheuern (Stadl) insbesondere aber die Feuerwerkstätten, wo möglich wenigstens 100 Schritte von den Häusern entfernt aufzustellen.. Nicht minder sind dort, wo Flachs und Hanf erzielet wird, eigene Dörröfen, Dörr- und Brcchstuben, und zwar wenigstens eben so weit entfernt vom Drte zu errichten. §. lo.^Bey bereits erbauten Häusern, welche nahe aneinander stehen, oder angebauet sind, wie auch bey den Scheuern (Stadln) welche in den Dörfern sich befinden, soll wenigstens darauf gedacht werden, durch Pflanzung hochstämmiger blätterrcicher Bäume, vorzüglich der Nußbäume, wo sie zu erzielen sind, sich Schutz gegen das Feuer zu verschaffen; wo nicht ganze Reihen von Bäumen gcseflt-nrerben können, da 2 O i Vom 14. July. sollen Dächer und die Scheuern (Stadl) die schon in dem Dorfe selbst stehen, wenigstens mit Bäumen an den vier Ecken gegen die Anzündung verwahrt werden. Auch müssen die Bäume so gepflanzt werden, daß dadurch eben so wenig, als durch Zäune, die Wege und Straßen verstellt, und dadurch bey entstehender Feuersbrunst die Nachbarschaft nicht gehindert werde, zur Hülfe kommen zu können. §. i i. Obgleich es nicht möglich ist, hölzerne Gebäude, und Stroh- und Schindeldächer allgemein abzustellen: so ist doch in allen denjenigen Orten, wo das Aufbringen von Kalk und Ziegeln keiner Schwierigkeit unterliegt, und überhaupt dort, wo sich »ermögliche Ortsbewohner befinden, von der Bezirksobrigkert darauf zu dringen, daß wenigstens die neu zu bauenden Häuser der Leitern gemauert hergestellt, und mit Ziegel eingedecket werden. Auch haben die Bezirksobrigkciten dahin zu wirken, daß in jenen Gegenden, wo Dächer von Bretern mit Steinen beschwert üblich sind, diese möglichst beseitiget werden, weil bey einem Brande die her-abfallenden Steine die Gefahr für die Löschenden vermehren, und somit die Hülfe erschweren. id. Die Herstellung hölzerner Rauch-fänge ist von nun an nicht mehr zuzulassen, so wie auch die dermahl schon bestehenden nach und 203 Vom 14. July. nach abgestellet werden müssen. Es wird hierzu ein Termin von 2 Jahren, von Kundmachung der gegenwärtigen Feuerlöschordnung an, zugestanden, während welcher Zeit den Bezirksobrigkeiten zur Pflicht gemacht wird, auf die Herstellung gemauerter Rauchfänge bey jeder Gelegenheit mit allem Nachdrucke zu dringen. Nach Ablauf jdiefes Termines ist jeder noch vorsindi-ge hölzerne Rauchfang auf Gefahr und Kosten des Hauseigenthümers von Amtswegen cassiren, und ein gemauerter aufführen zu lassen. Inzwischen ist aber den Hauseigenthümern zur Pflicht zu machen, die hölzernen Rauchfänge zur Verminderung ihrer Gefährlichkeit öfters mit Lehm zu bestreichen. Die gemauerten Rauchfänge aber sollen in der Dicke eines halben Ziegels, und nicht aus stehenden, sondern aus liegenden Ziegeln gebauet werden, sie sollen übrigens nicht zu niedrig, sondern wenigstens 2 Schuh über das Dach erhoben, nicht zu eng, noch krumm geführet seyn, damit sie leicht geschloffen und gekehrt werden können. §. 13. Die Stubenöfen sollen nicht dicht an Holzwändc gesetzt werden. Eben so sind auch Herde und andere Feuerstätten von hölzernen Wänden zu entfernen. Jeder Töpfermeister oder Gesell, welcher sich in dieser Beziehung etwas zu Schulden 204 Vom 14. July. kommen läßt, wird nach dem §. 188 und 189 des Strafgesetzbuches II. Theil mit 5 bis 25 fl., oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 2 Wochen bestraft werden. §. 14. Ein Rauchfangkehrer (Schornsteinfeger) welcher in einem Rauchfange, an Oefen, Herd oder Heitzanlagen etwas Feuergefährliches entdeckt, ist verbunden, solches sogleich der Obrigkeit anzuzeigen; eben so ist auch der Gesell gehalten, wenn er fegt, und hieran etwas Feuergefährliches findet, die Anzeige unmittelbar an die Obrigkeit zu machen. Die Strafe der unterlassenen Anzeige in beyden Fällen ist für den Letzteren nach §. 192 des Strafgesetzbuches II. Theil ein wöchentlicher Arrest, für Erstercn aber zu Folge des §. 193 II. Theil, mit 5 bis 50 fl. zu bemessen. Mit eben dieser Strafe ist ein Rauchfangkehrermeister, §. 194 II. Theil des Strafgesetzes, zu belegen, der unterläßt, nach der Pflicht seines Gewerbes von Zeit zu Zeit in seinem Bezirke wegen richtiger Fegung der Rauchfänge (Schornsteine) nachzufehen, oder Nachsehen zu lassen. §. 15. In Küchen, Waschhäusern, und an« dern zu Feuerstätten bestimmten Orten, dürfen die Fußboden nicht von Holz, sondern, wenn sie nicht von Stein, Sieget, Estrich oder dcrgl. 205 Nom 14. July. frytt können, müssen sie bloß von der Erde oder von Lehm geschlagen seyn. §. 16. Mit großer Sorgfalt muß darauf gesehen werden, daß durch Unvorsichtigkeit keine Feuersbrunst entstehe, und in dieser Absicht soll das Strohschneiden, Dreschen, Flachsbrechen, Hächeln und dergl. Arbeiten bey der Nacht entweder gar unterbleiben, oder nur bey Lichtern, die in gut geschlossenen Laternen verwahrt sind, verrichtet werden. Jeder, der bey diesen Arbeiten mit offenem Lichte betreten wird, soll nach §. 199 des Strafgesetzbuches II. Thcil mit einem wochenlangcn, bey Wiederholung durch Fasten und körperlicher Züchtigung verschärften Arreste bestraft werden. §. 17. Roch viel weniger soll das Futtcr-werk zum Trocknen an die Rauchfänge angeschö-bert, der Kien und anderes Holz an die -Offen und Herdstätte gelegt, oder wohl gar der Flachs in geheitzten Stuben oder Backöfen zur Nachtszeit gedörret werden. Wer sich dieser Übertretung schuldig macht, soll nach dem §. 209 des II. Theil des Strafgesetzes unnachsichtlich behandelt werden. §. 18. Das Schießen, und aller Gebrauch des Pulvers innerhalb der Dörfer sowohl, als nahe bey denselben, so wie auch das Gereul-brennen, Kalklöschen, die Wachfcuer der Hirten, dann das Ausbreunen der Weinfässer an 2o6 Vom 14. July. feuergefährlichen -Orten, und das bekannte So-nawendfeuer, alles dieses ist auf das Schärfeste verbothen. Jeder in diesem Unfug Betretene unterliegt gleichfalls der Behandlung nach dem §. 209 des Strafgesetzbuches II. Theil. Die Gemeinde- oder Dorfrichter, und selbst die herrschaftlichen Beamten, wenn sie auf solchen Unfug nicht aufmerksam, und ernstlich für dessen Abstellung besorgt sind, sollen auf das Empfindlichste bestraft werden. §. 19. Kaufleute und Krämer, welche mit Pulver handeln, dürfen in ihren Kaufgewvlbern oder Häusern nicht mehr als 4 Pfunde haben, welche überdieß in einer blechernen Büchse, und an einem feuersicheren Orte aufbewahrt werden müssen. Diejenigen Kaufleutc und Krämer, die in ihren Kaufgewvlbern und Häusern davon einen größeren als den genannten Vorrath halten, oder den erlaubten Vorrath nicht vorschriftmäßig verwahrt haben, sollen nach den §. 195 des H. Theils des Strafgesetzes das erste Mahl mit Verlust des überzähligen oder unverwahrten Vor-rathes; oder mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig Gulden; zum zweyten Mahle nebst diesem Verluste mit Verdopplung der Geldstrafe; bey der dritten Betretung mit einem monathli-chen Arreste und Verluste des Handels mit Schießpulver bestraft werden. Uebrigcns ist bey Nacht Pulver zu verkaufen strenge verbothen. 20 7 Vom 14. July. §. 20. Diejenigen, welche von leicht feuerfangenden Materialien, dann von Heu, Stroh, oder Brennholz, wozu eigens gewidmete Gewöl-ber oder Behältnisse vorhanden sind, Dorräthe haben, und solche auf Boden, oder sonst an unsicher« nicht durch Mauerwände verwahrten, oder gehörig abgesonderten Orten aufbewahrcn, unterliegen nach §. 196 des Strafgesetzbuches II. Theil einer Geldstrafe von 25 bis 500 st. §. 21. Niemand darf mit glühenden Kohlen oder freyem Lichte durch das Dorf gehen oder fahren. Jeder, der dagegen handelt, wird als ein schwerer Polizcyübertreter angesehen, und nach §. 209 des Strafgesetzbuches II. Theil behandelt werden. §. 22. Wenn Jemand mit Fackeln reiset, müssen diese vor den hölzernen Brücken und vor den Ortschaften ausgelöfchet werden, über Denjenigen, der dieß vernachlässiget, wird nach dem §. 204 des Strafgesetzbuches II. Theil die Strafe von 500 st. ohne Weiteres verhängt werden. 23. Die Hauswirthc sollen ihrem Hausgesinde , den Dreschern und Taglöhnern, die Meister ihren Lehrjungen und Gesellen nicht gestatten, mit freyem Lichte, oder wohl gar mit brennenden Holzspänen im Haufe herumzugehen, noch die Gastwirthe den bey ihnen einkehrendcn Fuhrleuten erlauben, im Stalle eine brennende Kerze ohne Laterne auszustecken. 208 Vom 14. July. Wenn ste gegen, dieses Verbotst handeln, so sind sie mit 5 bis 50 fL nach dem §. 201 des II. Theils des Strafgesetzes zu bestrafen, und haben für den daraus entstehenden Schaden zu haften. §. 24. Ueberhaupt soll sich Niemand erlauben, mit freyem Lichte, mit einem brennenden Holzspan, oder mit Kostlfeuer auf den Boden, in die Stalle, in die Scheuern (Stadl), oder an andere ,T)rte zu gehen, wo sich feuerfangende Sachen befinden, und es muß zu diesem, und zu so vielfältigen anderem Gebrauche jedes Haus mit einer, oder mit mehreren von gutem Bleche gemachten wohlverwahrten Laternen versehen seyn. Der dagegen Handelnde, wenn er Dienst-both, Gesell oder Lehrjung ist, soll nach dem §. 199 des II. Theils des Strafgesetzes mit einem wöchentlichen, bey Wiederholung durch Fasten und körperliche Züchtigung verschärften Arreste bestraft werden; der Dicnstgeber oder Ge-werbsinhaber aber nach §. 201 mit 5 bis 50 st. im Gelde die Strafe zu erlegen haben. §. 25. Das Diensivolk, welches die Heitzung über sich hat, und in der Heiße Holz zum Dörren zur Hand legt, ist mit einem dreytägigen, bey wiederholtem Falle mit Züchtigung verschärften Arreste nach dem §. 198 des II. Theils des Strafgesetzbuches zu bestrafen. Vom 14. July. 209 §. 26. Niemand syst an feuergefährlichen -Orten, als: Stallen, Schoppen, Scheuern, Heu-vder Strohbehältnissen, Dachboden, und auch in Hofen und in den Gassen, wo leicht feuerfangende Gegenstände, als: Holz, Waldabraum tu dergl. sich befinden, Tabak rauchen, wenn gleich die Tabakspfeife mit einem Deckel versehen wäre. Der dabey betreten wird, ist auf der Stelle zu verhaften, und nach dem §. 202 des II. Th« des Strafgesetzes mit wöchentlichem durch Züchtigung verschärften Arreste zu bestrafen« §. 27. Das Küchcnausbrennen und alle ähnliche Unternehmungen, welche leicht eine Feucrsbrunst veranlassen können, sind auf das Schärfeste untersagt, und wird gegen jedem Thä-ter die Behandlung des §.209 des Strafgesetzbuches II. Theils unnachsichtlich eintreten. Die Hauswirthe haben ihren Weibern, Töchtern und Mägden nachdrücklich einzubinden, daß sie bey dem Kochen mit dem Schmalze vorsichtig und behuthsam umgehen, und besonders, wenn das Schmalz Feuer fängt, sie kein Wasser in selbes gießett, sondern das Feuer mit einem Hafendeckel dämpfen. §. 28. Auch die Nachlässigkeit hat zu vielfältigem Unglücke Ursache gegeben. Es haben daher Hauswirthe ihre Kinder und Haus-leute anzuhalten, daß sie auf Feuer und Licht Gesetzsammlung VH.Theil. 14 «mo Vom 14. July.' stets wohl Acht haben. Nachts vor dem Schlafengehen sollen die Hauswirthe selbst Nachsehen, vnb alles Fleißes sorgen, daß Feuer und Licht gut abgelöscht, oder an einem sichern -Orte verwahrt werde. §' 29. Wer in der Nachbarschaft einer Scheune (Stadl), eines Heu- oder Getreidscho-bers, oder eines Feldes, wo die Ernte entweder noch stehet, oder die geschnittene Ernte noch nicht eingeführt ist, Feuer aufmachet, in einem Walde aufgemachtes Feuer verwahrloset, oder ohne ganz ausgelöscht zu haben, verläßt, soll jedes Mahl mit Arrest oder öffentlicher Arbeit zur Gemeinde von einer Woche, nach Umständen der Gefahr auch mit beygefügter Züchtigung nach dem §. 203 des II. Theils des Strafgesetzes bestraft werden. §. 30. Gleiche Sorgfalt ist wegen der warmen Asche zu gebrauchen, weil durch daS unvorsichtige Ausschütten derselben leicht etwas sich entzünden, und eine Feuersbrunst entstehen kann; besonders wird die Asche unter dem Dache aufzubewahrcn, schärfest verbothen, sie ist jederzeit in einem irdenen oder eisernen gut zu verschließenden Topfe zu schütten. Im Unterlassungsfälle wird der §. 209 des Strafgesetzbuches II. Theils in Anwendung gebracht werden. 211 Dom 14. July. §. 31. Da die größte Feuersgefahr aus der Verabsäumung der gehörigen Reinigung der Rauchfänge herkömmt, kann den Hauswirthen die Sorgfalt darüber nicht genug empfohlen werden. Jeder Hausvater soll den Schlund des Rauchfanges wenigstens alle 8 Tage fleißig kehren, und den Rnß mit stumpfen Besen abfegen lassen. Die Rauchfänge sollen im Winter wenigstens alle 6 Wochen, und im Sommer alle 3 Monathe ganz und mit der größten Sorgfalt gekehrt werden. Rauchfänge, die nicht zu schliefen sind, welche jedoch durchaus nicht mehr neu hergestellt werden dürfen, können zwar von den Hauswir-then oder ihren Hausleuten selbst gekehrt werden, bey jenen aber, die sich schliefen lassen, muß das Kehren durch die wirklichen Rauchfangkehrer geschehen. Die Bezirksobrigkeit hat daher zu sorgen, daß die Gemeinden ordentliche Contractc mit den Meistern machen, zugleich aber auch, daß die Gemeinden von den Rauchfangkehrern nicht überhalten werden, und daß letztere ihre Schuldigkeit genau und zu bestimmter Zeit erfüllen, widrigens sie nach dem §. 194 des Strafgesetzes II. Theils zu bestrafen sind. §. 32. Der Gemeindevorstand hat auf das Tiefen- und Rauch fangkehren besondere Aufsicht 14 * 212 Vom 14, July. zu tragen, in den Häusern öfters unvermuthet nachzusehen, und die nachlässigen Hauswirthe sogleich der Obrigkeit anzuzeigen. Im Unterlassungsfälle sollen sie mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 fl. bestrafet werden. §. 33. Um die genaue Beobachtung der vorhergehenden Vorschriften handzuhaben, muß von dem Gemeindevorstand mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, und zwar im Winter zwey Mahl, im Sommer aber ein Mahl in allen Häusern Feuervisttation gehalten werden. Es sind bey dieser Gelegenheit alle Defen, Schornsteine, Feuerstätten tc. wohl zu besichtigen, und die Beseitigung der feuergefährlichen Gegenstände ist entweder sogleich selbst zu veranlassen, oder wegen der dießfälligcn Veranlassung an die Bezirksobrigkeit die Anzeige zu machen. Der Gemeindevorstand hat darauf zu dringen, daß alles das, was bey der Feuervisttation verordnet worden, richtig und genau erfüllt, und überhaupt, daß in keiner Beziehung gegen die Feuerordnung gehandelt werde. Für die richtige Vornahme der Feuervisitationen ist die Bezirksobrigkeit strenge verantwortlich. Sie hat sich nebstbcy nach jeder geendeten Feuervisitation von dem Gemrinbevorstand über 213 Vom 14. July. den Befund einen getreuen Rapport erstatten zu lassen, und hiervon sowohl, als auch von der lüerüber getroffenen Verfügung das k. k. Kreisamt in die Kenntniß zu sehen. Auch ist die Bezirksobrigkeit verpflichtet, bep jeder Gelegenheit sich selbst zu überzeugen, ob der Gemeindevorstand in dieser Beziehung mcht§ MNachläffi-get habe. §. 34. Um aber hje in dem vorigen Paragraph angezeigten Erhebungen des Gemeinde-Vorstandes möglichst zu vereinfachen, und eine genaue Ueberficht über die Beschaffenheit der Wohngebäude zu erhalten, haben die Bezirks-obrigkciten binnen sechs Monathen den Zustand sämmtlicher Gebäude der in ihren Bezirken befindlichen Dorfschaften selbst zu erheben, über den Befund für jede Dorfschaft einen besonderen Ausweis ganz nach der am Schlüsse der Fcuerlvschordnung für sämmtliche Städte und Märkte ( Pag. 196 — 197 ) beygedrückten Formel zu verfassen, und einen Auszug hiervon dem Gemeindevorstande mit Bekanntmachung der hierüber getroffenen Verfügungen hinaus zu geben, dessen Pflicht es sodann seyn wird, bey der Untersuchung der Gebäude zu erheben, ob und in wie ferne die unmittelbar von der Bezirksobrigkeit erhobenen Gebrechen noch bestehen, und was hieran nach der 214 Vom 14. July. Anordnung der Bezirksobrigkeit hergestellet wurde, dann welche Feuergefährlichkeiten in der Zwischenzeit etwa hinzu gewachsen, und welche sonstige Uebertretungen der Feuerlvschordnung wahrgenommen worden sind. Der Gemeinde-Vorstand erstattet nach geendeter Untersuchung der Bezirksobrigkeit über das Erhobene entweder schriftlichen oder mündlichen gleich zu Protokoll zu nehmenden Bericht; die Bezirksobrigkeit berichtiget hiernach den tabellarischen Ausweis über den Bauzustand, so wie den dem Gemeindevor-stande hinausgegebenen Auszug, verfügt zugleich die Abstellung der erhobenen Gebrechen, und verständiget hiervon unter Einem den Gemeindevorstand zur Controlle bcy der nächsten Feuer-beschan. II. Abthei lung. D i e baldige Entdeckung der Fenersbrünstk. §. 35. Da jedoch aller vorgeschriebencn Vorsicht ungeachtet dennoch Feuersbrünste entstehen können, so ist die nächste Aufmerksamkeit auf die zeitige Entdeckung und Kundmachung zu richten. An solchen Orten, wo eigene Nachtwächter bestehen, ist die Entdeckung des Feuers als ein Hauptgegenstand ihres Dienstes anzusehen. Ueberhaupt sind die Gemeinden und Ortschaften, welche schon aus 10 nebeneinander 215 Nom 14. July. stehenden Hausern bestehen, verpflichtet, einen Nachtwächter, dessen jährlicher Lohn bloß iw Victualien oder im Gelde fixirt seyn soll, aufzustellen; zu dieser Obliegenheit sollen dieselben von der Bezirksobrigkeit strenge verhalten werden. Für jede dießfällige Vernachlässigung hat die Bezirksobrigkcit zu haften. §. 36. In jenen Orten aber, die zu klein sind, und nicht aus 10 Häusern bestehen, und wo keine besonder« Nachtwächter gehalten werden können, sollen die Nachbarn und Inleute selbst wechselweise bep der Nacht Wache zu halten schuldig seyn. §. 37. Bey jenen Fabriken, Hämmern, und bedeutenden Werkstätten, welche zu ihrem Betriebe unausweichlich Feuer benöthigen, und nahe an den Ortschaften gestellt sind, müssen Nachtwächter gehalten werden, und jeder Eigen-thümer derselben ist hierzu bey Strafe von 25 bis 500 fl., nebst den Ersah des allenfällig durch Ausbruch des Feuers den Bewohnern zugcfügten Schadens verpflichtet. §. 38. Die Nachtwächter, oder die zur Nacht- oder Feuerwache bestellten Leute sollen von Michaeli bis Ostern von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh, von Ostern bis Michaeli von 10 Uhr bis 2 oder 3 Uhr auf der Wache bleiben. 2l6 Vom 14. July. §. 39- Ähre Schuldigkeit ist, immer m dem -Orte auf und ab zu gehen, und ohne Unterlaß auf das Feuer Acht zu haben; sie sollen daher sich nicht unterfangen, während der Wachzeit sich in Wirtshäusern, oder sonst in einem Zimmer aufzuhaltcn. Sobald sie nur durch den Geruch, durch den Rauch, oder sonst auf was immer für eine Art ein Feuer besorgen, und um so mehr bey einem wirklich ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blas-horn, durch Anschlägen an die Fenster und Haus-thüren die Einwohner wecken, vor Allem aber, wo eine Thurmglocke vorhanden ist, dieselbe läu-tkN lassen. §. 40. Wenn die Wächter ein etwa entstandenes Feuer aus ihrer Schuld nicht wahrnehmen, und solches über Hand nehmen liessen, werden sie mit Arrest von 3 bis zu 8 Sagen unnachsichtlich bestraft werden. §. 41. Wer eine entstandene Feuersbrunst zu verheimlichen sucht, oder wenn sie bep ihm entstehet, sie anzuzeigen, Lärm zu machen, und um Hülfe zu rufen unterläßt, soll nach Verschiedenheit des Orts und der größeren oder kleineren aus der Verheimlichung entstandenen Gefahr nach dem §. 208 II. Theiles des Strafgesetzes v mit einer Geldstrafe von 10 bis xoo si. belegt werden. 217 Vom 14. July. §- 42. Sogleich, nachdem ein Feuer entdeckt worden ist, haben die Wächter dem Gemeindevorstand und selbst der Bezirksobrigkeit,' wenn diese sich selbst im Orte befindet, die Anzeige zu machen. Nach Beschaffenheit der Gefahr sind auch die benachbarten Gemeinden, Ortschaften und Gegenden durch das Läuten der Glocken, oder durch mehrere reitende Bothen von der entstandenen Feuersbrunst zu benachrichtigen. Ist der Sih der Bezirksobrigkeit entfernt von dem Orte des Brandes, so ist es Pflicht des Gemeindevorstandes, sie hiervon mit möglichster Schnelligkeit eigens in die Kenntniß zu seßen. III. Abtheilung. Die schleunige Löschung der Feuersbrünste. §. 43' Um die entstandene Feuersbrunst desto schleuniger zu löschen, ist schon im Vorhinein Sorge zu tragen, daß niemahls ein Mangel an Wasser, an Lvschgeräthen und Arbeitern entstehen könne. Die Bezirksobrigkeit hat daher darauf zu sehen, daß die Brunnen von Zeit zu Zeit fleißig gereiniget, und die Viehtränken, Teiche u. dergl. im guten Stande erhalten werden. §. 44. An den Orten, wo wenig Brunnenquellen oder Teiche vorhanden sind, soll man den Mangel durch Sammlung des Regenwassers 218 Dom 14. July. in Schwemmen und Bächen zu ersetzen trachten, welche an schicklichen niederen Plätzen angelegt werden können; auch ist, wo es die Gelegenheit gibt, durch Rohren das Wasser aus entfernten Brunnen in ein Bassin herzuleiten und aufzubewahren. §. 45. Die Besitzer herrschaftlicher Häuser und Wirthschaftsgebäude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, Bräuhäuscr, Hämmer, Radwerke, Mühlen und Feuerwerkstätte, mithin alle Besitzer etwas größerer Gebäude, sind ausdrücklich verbunden, auf ihren Böden mehrere gefüllte Wasserböttiche (Wasserbottungcn) zu haben. Selbst jedes Haus soll mit einem solchen gefüllten Was-scrbottich versehen seyn. §. 46. In jenen Häusern aber, und dort, wo dergleichen Böttiche (Bottungen) auf dem Boden nicht untergebracht werden können, sollen sie neben den Hausthören oder sonst an einem schicklichen Drte bedeckt gehalten werden. §. 47. Auch auf den Kirchböden sollen stets Wasserböttiche (Bottungen) vorhanden seyn, und ihre Erhaltung und Füllung von den Meßnern und sogenannten Kirchenvätern (Kirchen-pröpsten) oder wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorgt, und vom Pfarrer selbst überwacht werden. Dom 14. July. 919 §. 48. Ob diese Vorsichten und Anstalten in den vorerwähnten Oertern, Häusern, Dörfern, Werks- und Fabriksgebäuden genau nach Vorschrift dieser Feuerlvschordnung beobachtet und aufrecht gehalten werden, darüber muß allmonath-lich von dem Gemeindevorstand genaue Nachsicht gepflogen, und wo sie mangeln, der Bezirksobrigkeit sogleich die Anzeige gemacht werden, um die Schuldtragenden zur Strafe und Verantwortung zu ziehen. §. 49, Damit es bey einer ausbrechenden Feuersbrunst an Pferden nicht mangle, welche das Wasser oder die Lvschgeräthe herbeyschaffen, oder auf die sonst nothwendigcn Fälle bereit seyn mögen, so sollen bey dem gegebenen Feuerzeichen die mit eigener Bespannung versehenen Bewohner des OrteS zuerst, und im Falle der äußersten Noth auch fremde im Dorfe sich aufhaltende Fuhrleute unweigerlich ihr Zugvieh zu stellen verbunden seyn. Deßwegen müssen an jenen Orten, wo man die Pferde auf den Koppelwiesen, Halten oder Weiden übernachten und halten läßt, immer wechselweise einige zu Hause gelassen werden, um im Falle der Noth bey der Hand zu seyn. Jeder, der mit einer Feuerspritze oder mit einem mit Wasser gefüllten Gesäße zuerst erscheint, erhält eine Belohnung von zwey Gul- 220 Vom 14. July. den Metallmünze, der zweyte von einem Gulden aus den Polizeystrasgeldern und in deren Ermanglung aus der Bezirkscasse. §. 50. Die Herrschaftshäuser und Wirth« schaftsgebäude, Kloster, Pfarrhöse, Fabriken, Brauhäuser, Hämmer, Mühlen und Feuerwerkstätte und alle größeren Häuser sollen mit ordentlichen Lüschg eräthschasten, nähmlich mit Feuerspritzen, Dachleitern, Feuerhaggen, Handspritzen, Wasserläden, nach Maß ihrer Größe versehen seyn, um sowohl sich selbst als auch Anderen Hülfe zu verschassen. Hierbcy werden besonders die Feuerspritzen mit Schläuchen empfohlen. Kleinere Häuser sollen wenigstens mit einer Leiter, mit einem Feuerhaggen, mit einigen Wasserschäffern und mit einer blcchenen Laterne versehen seyn, und insbesondere bey jenen klei-> neu Häusern, welche mit Schindeln, Bretern oder Stroh gedecket sind, hat wenigstens die wohlfeile und bey dem ersten Entstehen eines Brandes nützliche Vorrichtung zu bestehen, nach welcher eine lange die Bedachung erreichende Stange, welche an dem obern Ende mit alten Lein-oder Woll-Lappen zu versehen kömmt, nebst einigen mit Wasser gefüllten Gefäßen stets in Bereitschaft zu halten ist, damit mittels dieser in das Wasser getauchten Fetzen die brennende Stelle so schnell als möglich gelöscht, und die Vom 14. July. L2i Flamme bey ihrem ersten Auflodern erstickt werden könne. §. Li. Ueberdieß aber sollen die Gemeinden für sich selbst, wenn sie aus Abgang der Mittel sonst nichts haben können, wenigstens eine Feuerleiter, ein Paar Feuerhaggen, einige Handspritzen, und ein Paar blechene Laternen, und wenn sie vermöglicher sind, auch ein oder ein Paar Wasserläden (Wasserleiten) mit den dazu gehörigen Wägen oder Schleifen anschaffen, und immer mit Wasser gefüllt in Bereitschaft halten. §. 52. Die Bestimmung des Vorrathes und der Qualität des Löschgeräthes, so viel cs ,die unterthänigen Häuser betrifft, wird den Bezirksobrigkeiten überlassen, die jedoch auch mit darauf zu sehen haben, daß die Hausinhaber in keine größeren als die wirklich nöthigen Ausgaben dabey versetzt werden. In Betreff der herrschaftlichen Gebäude, Frcyhöfe, Klöster, Pfarrhöfe u. dergl. aber ist diese Bestimmung dem k. k. Kreisamte Vorbehalten. Die Qbrigkeiten, Klöster, Pfarr- und Frey« Höfe aber haben den k. k. Kreisämtern die Verzeichnisse von ihren Löschgeräthen binnen 4 Wochen einzuschicken, welche über das, was noch daran anzufchaffen seyn wird, die Anleitung zu geben, auch die Vermöglichercn allenfalls zur L22 Vom 14. July. Anschaffung metallener Feuerspritzen mit Schlauchen anzueifern haben werden. §. 53‘ Die Bezirksobrigkeiten haben die in jedem Dorfe vorhandenen Löschgeräthschaften mit dem Vorschläge der noch nachträglich Anzuschaf-fcnden, und des dießfälligen Bestreitungsfondes binnen längstens 3 Monathen dem Vorgesetzten f.‘ k. Kreisamte auszuweisen, so wie die Verzeichnisse der den Obrigkeiten, Klöstern, Pfarr-und Freyhäusern gehörigen Löschgeräthen vorzulegen, worüber sodann dasselbe die Anschaffung der abgängigen derley Geräthschaften entweder sogleich oder nach und nach veranlassen wird. §. 54. Zur Erhaltung guter Ordnung, die zu desto schleunigerer Löschung einer entstandenen Feuersbrunst unumgänglich nöthig ist, hat die Bezirksobrigkeit den Ortsbewohnern, wenigstens in größeren Ortschaften, ihre Verrichtungen schon vorhinein zu bestimmen, und mittels eines Verzeichnisses bekannt zu machen. Einige derselben sollen zum Herumschicken und Feueransagen, Einige zum Wasserzubringen, Einige zur Herbeyführung der Wasserläden oder anderer Nothwendigkeiten, Einige zur Verwahrung der geretteten Sachen (wozu ein sicherer Platz und Ort anzuweisen ist, und einige verläßliche Wächter zu ernennen sind), und wieder Einige endlich zum Löschen, Abbrechen und Nie- Dom 14. July. 22,-z derreißcn ihre Bestimmung erhalten, und diese Bestimmungen sollen den Ortsbewohnern alle halbe Jahre von dem Gemeindcvorstande wiederholt kund gemacht werden. §. 55. Sobald das Lärm- und Löschzeichen gegeben wird, sollen der Richter und die Ge-schwornen, welche den Gcmeindevorstand bilden, die Ersten auf dem Plahe des Brandes seyn, und wenn die Bezirksobrigkcit im Orte ist, müssen auch die obrigkeitlichen Beamten sich sogleich zu dem Feuer begeben,, weil es auf ihr Bey« spiel, ihre Anstalten und Befehle, die von der Gemeinde ohne aller Ausnahme auf das Genaueste zu befolgen sind, hauptsächlich ankömmt. §. 56. Don der Bezirksobrigkeit selbst hat, wenn sich dieselbe im Orte besindet, stets der Bezirkscommissär in eigener Person zu erscheinen, und die Leitung der Löschanstalten zu besorgen, nur in einem wichtigen Derhinderungs-falle kann er durch einen Beamten substituirt werden. §. 57. Zugleich sollen die in dem Orte oder unweit davon wohnenden Zimmerleute, Maurer, Rauchfangkehrer und dergleichen Pro-fcssionisten mit den nöthigen Werkzeugen sich ein« finden. Jeder Zimmermann, Maurer und Rauchfangkehrer, der zuerst zur Feuersbrunst erscheint, und mit gutem Erfolge Hand angelegt hat, soll 224 Vom 14. July. eine Belohnung von zwey Gulden Metallmünze aus den Polizeystrafgeldern oder aus der Be« zirkscasse erhalten. §. 58. Auch die Hauswirthe und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe mit ihren Lvschgeräthea herbey-zueilen, und sich zu den Verrichtungen anzustellen, die ihnen daselbst aufgetragen werden, oder zu welchen sie ohnehin schon bestimmt sind. §. 59. Eben so sind auch die in der Nähe liegenden Herrschaften, Klöster, Pfarren und Gemeinden schuldig, nicht nur die angesuchte Hülfe zu leisten, sondern auch von selbst, sobald sie von einem in der Nachbarschaft entstandenen Feuer Nachricht erhalten, mit Leuten und Ge-räthschaften einander wechselseitig zum Beystande zuzueilen. §. 60. Bey dem Feuer ist man zwar allerdings befugt, das anwesende Volk, in so ferne es die Noth erfordert, zur Arbeit anzuhalten, und die untauglichen, folglich nur hinderlichen Arbeiter oder Personen wegzuschaffen, doch soll man Jedermann glimpflich behandeln, damit Niemand vom Loschen abgeschreckt werde. §. 61. Bey dem Löschen soll das unnv-thige Geschrey vermieden, mit dem Zutragen des Wassers Drdnung gehalten, während dem, daß Einige Wasser zureichen, von den Andern wieder Dom 14. July. 235 der Wasser geholt werden u. s. w. Den Weg, woher das Wasser mit der Hand oder auf Wägen zu bringen ist, hat man immer frey zu halten, auch allenfalls mit Laternen zu beleuchten, und es ist auch vorzüglich dafür zu sorgen, daß sich die Leute im Gehen oder Fahren nicht selbst hindern. Das reihenweise Aufstellen der zum Masser-holen bestimmten Leute vom Wasserbehälter bis zur Brandstakt ist von einem wesentlichen Vortheil, welches deßhalb auch nie vernachlässiget werden soll. §. 62. Wenn die Ortsbewohner sich zur Arbeit und Hülsleistung bey der Feuersbrunst begeben, ist nicht außer Acht zu lassen, daß in federn Hause doch Jemand, der zur Arbeit bey dem Feuer weniger tauglich ist, zurück bleibe, um wenn es nöthig seyn sollte, das Vieh in den Stallungen loszubinden, welches der Vieh« Halter (Viehhirt) mit Beyhülfe einiger zum Loschen theils unbrauchbarer, thcils unnvthiger Leute, sobald möglich aus dem £>rte auf das Feld zu treiben, und solchergestalt in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die Weiber und Mcigde mit dem Begießen der Dächer und mit der Rettung der Habschas-ten zu beschäftigen, welche sic an den be# stimmten sichern u n d mit einer Wache Gesetzsammlung VH. Thcil. 15 226 Vom 14. July. von Männern besetzten -Ort tragen sollen. Z. 63. Nimmt die Fcuersgcsahr im Innern des Gebäudes überhand, so müssen alle Bodcn-senster oder Dachöffnungen zugemacht, die Thü-ren und Luftlöcher von Kellern oder Gewölbern mit Steinen, Wasen, Schütt oder Miste verlegt, besonders aber alle feuerfangenden Sachen auf die Seite geschasst werden. §. 64. Auf die Kirchthürme und Böden ist in solchen Fällen sogleich Wasser zu bringen, die Kappenfenster sind von den Feuerfunken sicher zu stellen, und die kostbaren Kirchengeräthc sobald möglich zu entfernen. Auch ist Sorge zu tragen, daß nach Anordnung des hohen Hof-decretes vom 10. May 1773 die Tauf-, Trau-ungs- und Sterbbücher schleunigst in Sicherheit gebracht werden. §. 65. Ist das Feuer noch verschlossen, so soll, so lange es sich thun läßt, demselben keine Luft zu fässen gestattet, daher die Eröffnung von Thüren und Fenstern, wodurch ein Luftzug entstehen könnte, thunlichst vermieden, und durch Begießen oder sonst auf andere mögliche Art die Flamme zu ersticken gesucht werden. Wenn die Flamme aber schon wirklich ausbricht, oder einen -Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Stroh und dergleichen sich befinden, wo also das Begießen nichts mehr nützt, da 227 Vom 14. July. muß das umliegende Holzwerk weggeräumt, die anstoffenden Zaune, wenn es vielleicht nicht schon vorher, um den Zugang offen zu halten, geschehen wäre, weggebrochcn, das Dach cingc-risscn, und sammt den Wänden und den übrigen Brandstöcken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hincinwärts gestürzt werden. §. 66. Nebenstehende Häuser sind ohne Noth nicht einzureißen; nur dann, wenn die Ausbreitung der Flamme auf keine andere Art gehindert werden kann, soll zum Norbrechcn und Einreißen Hand angelegt werden. In diesem Falle ist kein Hauswirth zu verschonen; hingegen ist auch jener, dem cs trifft, wie ein Abbrändler zu behandeln, und hat mit diesem gleiche Vorrechte zu genießen. IV. Abthcilung. Die Vorsicht gegen die Folgen der Feuers-b r ü n st e. §. 67. Wenn gleich das Feuer schon gelöscht ist, so soll sich doch von den zum Löschen angestellten Leuten Niemand entfernen, bevor der Richter oder derjenige, der die Aufsicht geführt hat, es erlaubt. §. 68. Zur Brandstätte sind eigene Wächter anzustellen, welche Sorge tragen, daß durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder auflebe, und eine neue Brunst entstehe. 2 28 Vom 14. July. §. 69. Die sämmtlichen Lvschgeräthe sind sodann auszusuchen, jedem das ©einige zurückzustellen , und für die Ausbesserung und Vergütung derselben zu sorgen. Um die Lvschgeräthe vor Verschleppungen mehr zu sichern, sind sie mit der Hausnummer oder den Anfangsbuchstaben des Rahmens des Hauseigenthümers zu bezeichnen. Die Ausbesserungskosten sind aus der Be-zirkscasse zu bestreiten. §. 70. Diejenigen, welche an dem Lvschgeräthe muthwilliger Weise etwas verdorben oder zerbrochen haben, sollen nebst dem gänzlichen Ersäße noch zur verdienten Strafe gezogen werden. §. 71. Diejenigen hingegen, so etwas davon unterschlagen, sich zueignen, oder gar verkaufen würden, machen sich des Verbrechens des Diebstahles schuldig, und unterliegen der in dem §. 154 des Strafgesetzbuches I. TheileZ ausgedrückten Strafe. Dieß gilt auch von denjenigen, die ihre Verdorbenheit so weit zu treiben fähig wären, daß sie von dem während der Feuersbrunst geretteten Sachen der Verunglückten etwas entwendeten. §. 72. Rach gelöschtem Brande ist sogleich die Anzeige an das betressendc Kreisamt zu erstatten, welches genau untersuchen zu lassen hat, wie das Feuer entstanden sey, um sowohl die Nom 17. July. 229 unvorsichtigen, als allenfalls auch die boshaften Urheber zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. §. 73' Der Bezirksobrigkeit liegt besonders ob, auf die Befolgung dieser Feuerlösch-ordnung eine stets rege Wachsamkeit zu verwenden, und sich bey jeder Gelegenheit selbst zu überzeugen, ob sie beobachtet werde. Nebstbey ist der Gemeindevorstand noch besonders zu verpflichten, diese Feuerlvschordnung seiner Gemeinde jährlich zwey Mahl, und zwar am ersten Sonntage nach Georgi und Michaeli bekannt zu machen, und sich hierüber bey der Bezirksobrigkeit mit einem von vier Männern auS der Gemeinde unterfertigten Zeugnisse aus-zuwcisen. Grätz am 13. July 1825. 102. Zollbestimmungen in Ansehung der Hasen-bälge, der Hasen-- und Kaninchenhaare, dcS Flachses und Hanfes, fo wie der hieraus erzeugten Waaren, und der Thierknochen. Nach Inhalt des hohen Hofkammer-decretes vom 6. d. M., Zahl 26908, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 15. Juny d. I. das bisher bestandene Aus-fuhrsverboth in Ansehung der Hasenbälgc, der 230 Nom 17. July. Hasen- und Kaninchenhaare, dann des ungehe-chelten Flachses und Hanfes aufzuheben, und hierfür, so wie für mehrere aus letzteren Stoffen erzeugte Maaren neue Zollbestimmungen zu genehmigen geruhet. Auch hat sich die allgemeine k. k. Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten Hofkanzley, bestimmt gefunden, den Ausgangszoll für die Thierknochcn herabzusetzen. Diesem gemäß wird Nachstehendes bekannt gemacht: 1. Nom Tage der öffentlichen Kund-rüachung treten für die in dem beygedruck-ten Tariffe enthaltenen Gegenstände die in denselben ausgedrückten Ein- und Ausgangszölle int Umfange der ganzen Monarchie gegen das Ausland in Wirksamkeit. 2. Dagegen werden die im Verkehre mit dem Auslande bisher bestandenen Zollbestimmun-gen dieser Artikel, und somit auch die Statt gehabte Erschwerung der Ausfuhr der ungebleichten Leinwänden außer Kraft gesetzt. 3. Im Verkehre der deutschen Provinzen mit Ungarn und Siebenbürgen kommen, — in so ferne in dem gegenwärtigen Tariffe keine eigenen Zölle ausgesprochen sind, — die für diesen Verkehr bestehenden allgemeinen Grundsätze, dann die nachgcfolgten besonderen Verordnungen in Anwendung. S31 Vom iy. July. 4- Alle jene Artikel, deren Zollsäße durch größere Ziffer ausgedrückt sind, werden im Umfange des ganzen, innerhalb des Zollverbandes gelegenen Staatsgebiethes, als außer Handel gesetzt erklärt, so, daß deren Ein-und Ausfuhr nur gegen besondere Bewilligung, und gegen den hierüber zu lösenden Ein» und Ausfuhrs-Paß, und Entrichtung der vorgeschriebcnen Gebühren, geschehen kann. 5. Nur in Ansehung des Battistcs, der bloß aus Lrinfäden bestehet, wird so wie bisher gestattet, daß solcher zum eigenen angemessenen Privatgebrauchc, gegen Bewilligung der Landcsstellc und Bezahlung des Zolles von Sechs Gulden pr. Pfund, ohne Paß einge-führet werden kann. Diese besonderen Bewilligungen werden jedoch von der Landes-stclle den Privaten nur mittels eigener gehörig gefertigter, und mit dem Amtssiegel zu versehender Bescheide zu ertheilcn, und von den Zollämtern auch nur die in dieser Form ausgestellten Bewilligungen, womit die Waare dis zum Bczugsorte begleitet werden muß, zu respcctiren seyn. Gubernialcurrende vom 17. July 1825, Zahl 17966. 2Z2 T a r E S 5 m Gegenstände. Verzol- lungsmaß. EinfuhrS- zoll. fl. | fr. | bl II -iS r = j t 1 Flächs (*), roher ungchcchcltcr. >Ct.Spore. 1.5 A. — nach Ungarn dctto — — 2 — gehechelter dctto — 52 2 A. — nach Ungar» dctto — — 3 H a nf (»), roher «»gehechelter.. dctto 12 — A. — nach Ungarn dctto .—- — 4 — gehechelter dctto 45 — A. — nach Ungarn dctto — 5 Werg ohne Unterschied dctto 12 — A. — nach Unqarn dctto — — 6 Garn ans Hanfund Flachs, »ngc- blcichtes, wie auch Wcbcrgar» i Ct. Netto 4 1 2 — — nach Ungarn dctto — — 7 — halh und ganz gebleichtes.... dctto 5 — — 8 — gefärbtes dctto 12 3° — 9 — wcrgcncs ohne Unterschied, ge- bleiche und ungebleicht, wie auch Dochtgarn dctto 1 15 —' A. — nach Ungarn dctto — 10 Lothgarn (*'), flächsernes >Pfd.Netto " 45 11 Zwirn (’**) der feinsten Art lKantcn- oder Spitzcnzwirn). detto 2 3° 1 2 — übriger aller Gattung, ohne Unterschied des Urstoffcs, roher und gebleichter dctto — 8 — 1 ° — dergleichen gefärbter dctto — 24 — C. :d Leinwaaren, gestrickte und ge- wirkte aller ©attungcn dctto 6 — — C. '5 — gewebte, als: Battist (****). dctto 6 — — c. i6 — Schleyer dctto iS w— c. 7 — Bänder, Langucttcn, Zwirn, Galoncn, ohne Unterschied, mil Einichlnß des Papicres, der Rollen und Brctchen..^.» detto 2 30 — c. i f f. Aus- fuhrs- zoll. i « If fl FM bl 5ä 45 6 — 45 8 3 - 36 — f — 3C — 7 ■2 M 2 ~ 2 - .5n 21 — ’5 31 — 3' 12 2 0 3 - 12 2 — 1 2 — 2 - — 2 — - Anmerkungen. (*) Wenn im Gränzverkebre grüner Flachs und Hanf mit Wurzeln (eigentlich nach FlachS-und Haiifpflauzen) zur Einfuhr Vorkommen, so sind von der Fuhre für jedes Stück Zugvieh 6 Kreuzer, und in der Ausfuhr dagegen 18 Kreuzer abzunehmc». (**) Unter Lothgarn wird hier nur dasjenige Garn vcrsiauden, welches so fein i|l, daß hiervon Ein Stück von 4 Strähnen unter Ein Loth iviegt, und der cinzclncSträhn lveniqsicns z^Gcbün-dc, jedes zu >y Fäden geschweift, enthält. (***) Unter Kanten- oder Spiucnrwirii gehört nur derjenige, wovon 88 Gehünoc und darüber, jedes zu 100 Fäden, folglich im Ganzen 8800 Fäden nicht mehr als Ei» Pfund wiegen. (****) Der mit Baumwolle vermischte Battist gehört unter die baumwollenen Maaren, mit Bcyinischung eines fremden Stoffes, und ist als eine solche außer Handel gesetzt. Num T Gegenstände. Verzol- lungsmast. EinfuhrS- zvll. c St-5 s j? .5 = Leinwand, feine (*), dergleichen Tiichcln und Tischzengc aller Art......................... — dergleichen ungarische. 24 *5 — (**) alle übrige ungebleichte und gebleichte, glatte und gestreifte, als: Bcltleinwand, Strohsack- «. Siegclleinwand, Sack-, Bett- und Zeltzwilch, Fcdcrrith, Gratl ohne Seide, u. andere dergleichen Bertzcu-ge, gebliinuc Drilliche u. s. w. — dergleichen ungarische..... Wachslcinwand aller Farben, ohne Unterschied......... S c geltüchcr, Schlauche »nd Feuerlöschrinnen........... Gäls c n g a rn (Fliegengitter) u. dergleichen Gaze........... Leinwaaren, gedrehte, oder Scilcrarbcitcn, als: Seile, Stricke, Gurren, Bindfaden Netze, Jäger- und Fischcrnctze. Spitze» (Kanten) aller Art, oh ne Unterschied des Urstoffcs. H ad e rlu mp c ir (Strazzen),wenn sie auch als Emballage ge braucht werden................. Pfd.Netto bette — nach Ungarn Anmerkung, i) Reisenden Handwerks, gesellen und anderen verkommenden Parteyen der ärmeren Elaste ist gestattet, gemeine Leinwand ,n unbedeutender Menge von höchstens zehn Pfunden gegen Entrichtung eines Zolles von n Kreuzern pr. Pfund hereindringcn zu dürfen. dctto bette bette bette bette iCtn.Netto bette vomGulden wcrthe iCtn. Netto bette i8 15 20 '5 2 5 iS 36 c. c. c. c. A. r f f. AuS-- fuhrS- zoll. i« 11 11 Anmerkungen. fl. 1fr j bl 35 D Unter feinen Leinwänden und dergleichen Tischzeugen werden liier nur diejenigen verstanden , wovon 12 Webe» (jede wenigstens zu 50 Elle») 50 Schocke (jedes zu 42 Ellen), und 16 Gedecke damastener Tischzeuge nicht mehr als 100 Wiener Pfund oder noch weniger wiegen. Für die gröbste Gattung ungebleichter Leinwand (das ist die sogenannte Sackleinwand oder Rupfen) ist in der Ausfuhr nach dem Anslande, dann nach Ungarn und Siebenbürgen, ein Ansgangszoll von 3 Kreuzern für den Centner zu entrichte». j N um Tar LZ6 Gegenstände. Verzol. lungsma§. Einfuhr zoll. S- st. 1 kr. 1 dl A? te 27 28 r) Die mit einet Beymistung «on moKcnen odet seidene» Stoffen vot-fommcnbcn leinenen QBnntcn sind »och dem zu Folge allerhöchster Ent-schlieffun, «om 0. ©eptembet ist? bekannt gemachten Tariffe für Seiden- , Baumwoll- und Schafwoll-waaten in bet Lollentrichtung zu behandeln. Hasenbälge, gemeine rohe.... — nach Ungarn............... Hase»- und Kaninchenhaare.... — nach Ungarn................ Knochen (Beine), Thierknochen aller Art..................... — nach Ungarn............. >Ctn. Netto detto iPf.Spore. deuo Ct». Netto ten» l6 3 Lit' 2 37 f f. Aus- k s fuhrs- zoll. SK2 t=' "S .5 s U L Anmerkungen. fi.|fr|b( 48 3- 33 l D. n. Dom 18. July. 2Z8 103. - Anempfehlung der Vorsicht bey Erbauung und Umstaltung der Hornvieh- und Pferdstallungen. Da von dein k. k. Landesthierarzte tn Steycr-mark in der über seine vorjährige Landcsbcreisung erstatteten Relation vorzüglich bemerkt wird, daß er in den von ihm untersuchten Gegenden groß-tenthcils die Ställe des Hornviehes und insbesondere jene der Pferde nieder und dumpfig, unrein, und somit der Gesundheit schädlich befunden habe: so werden die Kreisämter angewiesen, darauf zu sehen, daß, insoweit es möglich ist, sowohl bey neuen Ballführungen als bey Umstaltungcn die Dich- und insbesondere die Pferdestallungen licht und geräumig, überhaupt aber sanitätsmäßig hcrgestcllet, und die zur Beförderung der Viehzucht nothwendigen Rücksichten der Reinlichkeit bestens beobachtet werden. Gubcrnialverordnung vom 18. July 1825, Zahl 1/748. 104. Brückenmauth-Bestimmung an der Poststraße von Eisenerz bis Steyer. Um die k. k. Innerberger Hauptgewerkschaft in den Stand zu sepen, der von ihr übernommenen Verpflichtung zur Erhaltung der Post- 239 Nom i8. July. und Commerzialstraße von Eisenerz gegen Steyer zu gehörig nachzukommen, wurde derselben von der k. k. allgemeinen Hofkammer laut Verordnung vom 9. April d. I., Zahl 12743/624, im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzley, der Bezug der systcmisirten Mauthgebühren von den an der erwähnten Straße befindlichen Brücken, und zwar der Ncustückel-, der Wegmacheroder Blasenbacher«, der Hifler-, der Stiegmayer-, der Wandauer- und der Reiflingerbrücke, «ach dem der gegenwärtige» Currcnde angehängtcn Tariffe bewilliget. Dieses wird mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß von den fünf erstgenannten Brücken die Brückenmauth bey dem Wegmauthschrankcn zu Hiflau, von der letztgenannten Brücke aber bey dem Wegmauthschran-ken zu Altenmarkt, von allem diese Schranken betretenden Zug- und Treibvich, von welchem es nicht notorisch und unbezweifelt ist, daß es jene Brücken nicht passierte, vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung angcfangen, werde cingehoben werden. Gubernialverordnung vom 18. July 1825, Zahl 17895. ots Tariff über die in Folge hoher Hofkamincrverordnung vom 9. Avril d. I., Zahl i9748/'624, der f. k. Hauptgewerkschaft zu Eisenerz bewilligten B r ü ck e n in ä u t h e an der Post- und Commcrzialstraße von Eisenerz nach Steyer. Brückenmauth u Benennung der Brücken. Länge von 1 Stuck derfelbcu. Zugvieh schweren lcichttn Tccibvich Wr. Klafter. < mi j t C a. Zwischen Eisenerz und HL fl au über den Erzbach. Die Neustl'Lckelbrücke 1 Va */4 V. V4 V4 Va 2 - Wegmacher- oder Blasenbachcrbrücke.... - Histcrbrückc 10 Va jo Va 1 V. % 4 * Stieg may erbrücke I 5 b. Zwischen Hist au und Altenmarkt über die Enns. Die Wandanerbriirke 23 Vs 47 V« 2 6 - Aciflingerbrücke 3 1 v, 3A Vom k. k. sieycrmärkischen Gubernium. Gräh am is. July 1025. Vom »». July. 341 105» Bestimmung Über die Wahl der Schätzmeister zu gerichtlichen Schätzungen. Den F. F. Kreisämkern wird die Verordnung des F. F. tim. österr. Appellationsgerichtes über die allerhöchste Entschliessung vom 26. April und Jntimat der obersten Justizstelle vom 17. Juny d. I. in Betreff der Klagen über Unzu« vcrläffigkeit der gerichtlichen Schätzungen zur Amtshandlung mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 21. July 1525, Zahl 18*74. Verordnung des f, f, itttt. ksterr. küstenländischeir AppellationsgerichteS. Von dem k. k. inn. österr. küstenländischen Appellationsgerichte wird den Gerichtsbehörden bekannt gemacht: Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 26. April und Ju-timat der obersten Justizstelle vom 17. Juny d. I., Zahl 2840 / anzuordnen geruhet, daß, da die häufigen Klagen über die Unverläßlichkeit und das Ueberspannte gerichtlicher Schätzungen wohl eben so viel in den schwankenden Preisen und stockendem Absätze der Produkte, als in der Oberflächlichkeit und Nachgiebigkeit der hierbey verwendeten Commissäre und Schatzmeister ihren Grund haben mögen, den untergeordneten Justizbehörden bky Vornahme von Schätzungen, be-Gcschs»nrmln„g VII. Ttzcil. 16 242 Vom 25. July. sonders von Gülten und Realitäten, Umsicht, Ernst und Gewissenhaftigkeit neuerdings empfohlen, unk) dieselben angewiesen werden sollen, bey der Wahl der Schatzmeister nicht auf öconomi-sche Kenntnisse des Faches allein, sondern auch auf eine untadelhafte Moralität und auf ein hinreichendes Vermögen Rücksicht zu nehmen. Welche höchste Vorschrift auf das Genaue» ste und Strengste zu vollziehen seyn wird. Klagenfurt am 5. July 1825. 106. Recepisse über Postwagensendungen an Behörden find von dem das Protokoll führenden Beamten zu unterfertigen. Die k.k. Postwagensdirection hat laut hoher Hofkammerverordnung vom 9. July d. I., Zahl 24862, die Anzeige gemacht, daß die Unterfertigung und Bestätigung der Recepissen über Postwagenfendungen an Behörden häufig von Amtsdienern geschehe. Da dieser Gebrauch neuerlich zu einem Anstand Anlaß gegeben hat, so ist von den Behörden Sorge zu tragen, daß künftig nur die das Protokoll führenden Beamten derley Recepisse unterfertigen. Gubernialvcrordnung vom 25. July 1825, Zahl 18119. Vom 25. July. 243 107. Vorschrift wegen Weiterbeförderung der mit Laufpaß entlassenen Militärindividuen. Nach Inhalt brr hohen Hofkanzleyvrrord-nung vom 25. July l.» I., Zahl 19613/2944, hat sich brr Fall ergeben, baß ein Individuum, welches im österreichischen Militär gebient hat, unb wegen Desertion unb Betrug zur Schanzarbeit verurtheilt gewesen war, in Folge hof-kriegsräthlichen Rescripts hinsichtlich der noch übrigen Strafzeit begnabigt, unb da dasselbe zu Feldkriegsdiensten untauglich geworden war, zur Rückkehr nach seinem Geburtsorte im Königreiche Würtemberg mittels Laufpaß entlassen wurde. Anstatt in sein Vaterland sich zu begeben, durchzog dieser Mann mehrere österreichische Provinzen in allen Richtungen. Um Unzukömmlichkeiten dieser Art, wodurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, für die Zukunft zu beseitigen, hat die k. k. Hofkanzley wegen der vorzukehrenden Abhülfe mit dem k.k. Hvfkriegsrathe und mit bet k. k. Polizeyhofsielle sich in das Einvernehmen gesetzt. Der k.k. Hofkriegsrath hat diesem zu Folge an sämmtliche Länder - und Militärcommanden die Weisung erlassen, solche aus dem k. k. Militärdienste oder aus dem Militärhafte nach ihrer Heimath gewiesenen Individuen, sie mögen k. k. Untertanen oder Fremde seyn, an die 16 * 244 Vom 25. July. nächste politische oder Polizeybehörde zur weite» ren Verfügung abzugeben. Eben so hat der Herr Präsident der k. k. Polizeyhofstclle sämmtlichen Polizeybehörden den Auftrag ertheilt, solche mit militärischen Laufpässen ihnen zukommende Leute gehörig zu übernehmen, und deren Außerlandschassung oder Absendung in den Geburtsort unter Beobachtung der zweckmäßigsten Maßregeln zu bewerkstelligen. Damit nun auch von den politischen Behörden im Einklänge mit diesen den Militar-und Polizeybehörden ertheilten Aufträgen gehandelt werde, haben die k. k. Krcisämter an die unterstehenden Bezirksobrigkeiten die gleichmäßige Verfügung zu erlassen, und ihnen hier-bey als unabweichliche Norm vorzufchreiben, daß sie in Absicht auf die zu ertheilcndcn weiteren Jnstradirungen bey solchen Individuen keine Abweichungen von dem in ihren Pässen vorgezeich-neten Bestimmungsorte sich erlauben, sondern dieselben in der kürzesten Richtung unmittelbar dahin befördern machen. Ucber die genaue Befolgung der zu erlassenden Anordnung haben die k. k. Kreisämter zu wachen, und in jenen Fällen , wo sich dießfalls nicht übereinstimmend benommen werden sollte, die gehörige Ahndung eintrefcn zu lassen. Gubcrnialverordnung vom «j. July 1825, Zahl 18,584. 245 Nom 96. July. 108. Mauthcimtliche Behandlung der in ihren Forstbezirken reisenden Cameral - Forstbeamten. Die k. k. Hofkammer hat mit Verordnung vom 6. July d< I., Zahl 25792/1214, eine Abschrift des nachfolgenden an die galizifche Zolladministration erlassenen Decretes ■— über die mauthämtliche Behandlung der in den ihnen zugewiefenen Forstbezirken reifenden Caincral-Forstbeamten —hierher und an die k. k. illyrifch-innerösterreichifch-küstenländifche Zollgefällenadmi-nisiration zur Nachachtung mitgetheilt. Gubernialcrlcdigung vom 26. July 1825, Zahl 18121. Decket an die k. k. galizische Zolladministration vom 6. July 18-5, Zahl i5792/12,4- Auf die mittels der Berichte vom 5. Februar und 9. July d. I. unter den Nrn. 876 und 4601 gestellte Anfrage, wie die der Staats-gütervcrwaltung untergeordneten Cameral-Forstbeamten bey Bereisung der ihnen zugewiefenen Forstbezirkc in mauthämtlicher Hinsicht zu behandeln scyen, wird der Administration zur eigenen Nachachtung und zur Belehrung der unter* geordneten Acmter Folgendes bedeutet: 246 Nom 26. July. Nach dem 4ten Absätze des kund gemachten Circulars vom Jahre 1821 unter d und e sind im zusammenhängenden eigentlichen Sinne genommen, der Dbersthof- und Landjägermeister sammt dem zu ihm gehörigen Gefolge in allen landesfürstlichen Forst- und Jagdbezirken, dann die nicht in seinem Gefolge befindlichen, aber ihm untergeordneten Jagd- und Forst-Individuen, jedoch nur in jenen Jagd- und Forstbezirken, in welchen jedes derselben einzeln angcstellet ist, von Entrichtung der Weg - und Brückenmauth-gebühren als besreyet anzusehen. Da nun in diesem von den Mauthbefreyun« gen handelnden Circularsabsatze von den der Staatsgüterverwaltung untergeordneten Cameral-Forstbeamten keine ausdrückliche Erwähnung geschieht, nach dem Zten Absätze eben dieses Circulars aber alle übrigen bis dahin bestandenen, und im 4ten Absätze nicht ausdrücklich nahmhaft gemachten Mauthbefreyungen nicht mehr Statt finden dürfen, so ergibt sich von selbst, daß die Cameral-Forstbeamten bey Bereisung der ihnen zugewiesenen Forstbezirke, gleich den anderen im Dienste reisenden Staatsbeamten, bey Betretung eines Mauthschrankcns die schuldige Mauthgebühr zu entrichten haben. Dagegen findet man es der Billigkeit angemessen, daß diesen Forstheamtcn die auf solche Art entrichteten Äkauthgebühren, gegen deren ordentliche Nachwcisung, wie dieses 247 Vom 26. July.' schon bey den andern im Dienste reisenden Staatsbeamten bestehet, aus den Herrschaftsrenten vergütet werden. Zu diesem Ende wird auch die Landesstelle zur Verständigung der Stqatsgütervermaltung in die Kenntniß gesetzt. 109. Die bey Cassen eingehenden Gelder sollen sackweise in die Hauptcasse gelegt werden. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 1. d. M., Zahl 25676, erinnert, daß — obgleich der Zi.§. der allgemeinen Cameralcasse-Jnstruction vom Jahre 1807 die ausdrückliche Vorschrift enthalte, die eingehenden Gelder sackweise in die Hauptcasse zu hinterlegen — es sich doch gezeigt habe, daß diese Vorschrift nicht aller Orten gehörig befolgt, sondern das Silbergeld zum Theile' in Fässern aufbewahrt werde, wodurch nicht allein zu manchen Verstoßen Anlaß gegeben, sondern auch die Entdeckung derselben, oder der etwaigen Cassedefccte erschweret würde, daher die Rcpublication des erwähnten 31. §. dieser Casse-Jnstruction vom Jahre 1807 zu veranlassen sey. Nach dem erwähnten Casseinstructionspa-ragraph sind die eingehenden Gelder säckweise in die Hauptcasse zu hinterlegen, und den zur 248 Vom 27. July. Cassescontrkrung abgeordnct werdenden Commissären ist es zur Pflicht gemacht, bey den periodischen Cassescontrirungen die genaue Befolgung dieser Vorschriften sorgfältig zu überwachen, und falls eine Abweichung hiervon wahrgenommen würde, jedes Faß sogleich eröffnen, untersuchen, und dessen Inhalt in Säcken vorschriftmäßig hinterlegen zu lassen. Gubernialverordnung vom 26. July 1825, Zahl 18501. I lo. Bestimmung in Absicht auf bie jährlichen Bereisungen der Kreis- und Liftkittsärzte. Damit die k. k, Kreisämter, einerseits die nöthige Kenntniß erhalten, wann und in welchen Gegenden die Kreis- und Districtsärzte ihre jährliche Bereisungen vornehmen; andererseits aber auch im Stande sepen, die bereisenden Aerzte noch zn gehöriger Zeit ans einen oder den anderen vorzüglich zu beachtenden Gegenstand aufmerksam zu machen, und sowohl die von dem Kreis- und Districtsärzte zur Bereisung verwendete Zeit, als das bey derselben beobachtete Verfahren näher zu beurtheilen, findet man anzuordnen, daß die Kreis- und Districtsärzte künftighin immer, spätestens 14 Tage, bevor sie die Bereifungen unternehmen, einen Plan der- Nom 27. July. 249 selben mit Angabe der Ortschaften, welche sie zu bereisen, dann der besonder- ausgezeichneten Gegenstände, welche sie zu besichtigen, und der Zeit, welche sie hierzu zu verwenden Willens seyen, dem f. k. Kreisamt zur Bestätigung vorlegen sollen, wornach das Krccsamt die entsprechende Weisung an den Kreis- und an die Di-strictsärzte zu erlassen, es sich aber selbst zur strengen Psticht zu machen hat, über die Bcrei» sungspläne die Bestätigung, entweder ohne Bemerkung, oder mit den allsällig nothwcndrg befundenen Modifikationen und näheren Weisungen immer ohne Verzug zu crkheilcn, und sowohl die Districtsbereisungsrelationen als Particula-rien nach diesem vorläufig bestätigten Plane zu würdigen. Gubernialverordnung vom 27. July 1825, Zahl 18124. 111. Den Straßencommissären sind von den Bezirksobrigkeiten jederzeit die erforderlichen HülfSarbeiter bcyzugeben, und die Platze zur Ableerung des SLraßenkotheS zu bestimmen. Bey der von der k. k. Provinzial-Baudirec-tion jüngsthin vorgenommenen Bereisung der Hauptcommerzialstraßen haben die Straßcncom* 250 Nom 2;. July. missäre vorgestellct, daß, wenn sie Leute als Hülfsarbciter bedürfen, dieselben gegen den bewilligten Taglohn nicht bepgestellet werden, und daß die den Straßen zunächst gelegenen Grundbesitzer die Aufnahme des Straßenkothes, ungeachtet derselbe ein guter Dünger ist, auf ihre Felder verweigern. Die f. k. Kreisämter werden demnach angewiesen, den an den Straßen befindlichen Be-zirksobrigkciten sogleich zur Pflicht zu machen, die von den Straßencommissariaten geforderte Zahl Arbeiter, wenn schon nicht gerade nur gegen Bezahlung des limitirten, so doch wenigstens des in dem -Orte bestehenden Taglohnes stets unweigerlich beyzustellen, den gedachten Commissariaten auch bey Bestimmung der Plätze zum Ableeren des Straßenkothes immer auf das Thätigste an die Hand zu gehen, in so ferne dieser Koth nicht als Düngungsmittcl versteigert werden konnte, und so zur Beförderung der Straßcnanstalt das Möglichste bepzutragen. ' " Gubernialverordnung vom 27. July 1825, Zahl 18196. 112. lieber die sich bey der jährlichen Conscription ergebenden bedeutenden Aenderungen sollen jedes Mahl die Ursachen angezeigt werden. Aus dem Anlässe, daß nach den dießjähri-gen Conscriptionsresultaten bedeutende Vermin- Vom 27. July. 1 251 derungen der Häuserzahl und des ViehstandeS sich ergeben, und nur von einem einzigen Kreis-amte zum Theil eine Ursache davon angeführt wurde: findet man die f. k. Kreisämtcr anzuweisen, daß in Zukunft, sobald sich nach den Resultate,: der jährlichen Conscription in irgend einer Rubrik im Vergleiche mit dem letzt abgewichenen Jahre bedeutende Aenderungeu, sey es nun mit Verminderung oder Vermehrung, ergeben, diese immer mit Vorlage der kreisämtlichen Conscriptionstabellen mit genauer Anführung der Ursachen anzuzeigen seyn werden, weil nur dadurch die Behörden in den Stand gesetzt werden, über wichtige Gegenstände der Conscriptions-resultate richtige Schlußfolgerungen zu ziehen, wobey es sich von selbst verstehet, daßdasKrcis-amt diese Ursachen von den conscribirenden Bezirksobrigkeiten einholen müssen. Gubernialverordnung vom 27, July 1825, Zahl 18326. 113. Vorsichtsmaßregeln bey Mehrungs-räumungen. Mehrere Unglücksfälle, welche sich bey den Mehrungsräumungen ergaben, und welche nur in der zu voreiligen und nicht mit gehöriger Vorsicht ausgeführten Besteigung der Senkgru- 2J2 .Vom 27. July. bcn ihren Grund hatten, bestimmen das Gnber-niutn zur Vcrhüthung ähnlicher trauriger Ereignisse folgende Vorsichtsmaßregeln festzusepen: 1. Eine lange nicht geräumte, eng verschlossen gehaltene Mehrungsgrube muß immer einige Stunden, bevor die Räumung unternommen wird, geöffnet werden, damit die Stickluft ausstromen kann. 2. Vor dem Anfänge der wirklichen Räumung haben die Mehrungsräumer den Versuch mit Licht und Flammcnfeuer vorsichtig zu machen. Es wird nähmlich von der Deffnung oder dem Spunde der Senkgrube ein Licht oder ein in einem Topfe angebrachtes Flammenfeuer aus Papier, Stroh oder Holzsplitter bis an die Oberfläche des Unrathes hinabgelassen; wenn dieses fortbrennt, kann die Räumung angefangcn, und die Grube bestiegen werden, widrigenS aber muß diese Arbeit so lange verschoben werden, bis durch das brennend erhaltene Licht der Beweis von der ganz beseitigten Stickluft hergestellt ist. In solchen Fällen kann und muß die Grube auch bis auf die folgende Nacht offen bleiben, jedoch ist sie inzwischen vor dem Zutritte der Menschen gut zu verwahren. 3. Der Nachtarbciter, welcher die Senkgrube rücksichtlich der völligen Gefahrlosigkeit ihres Besteigens zuerst zu untersuchen hat, ist in Vom 27. July. 253 dieselbe in einem aus Leder oder Spagat« gurten verfertigten, und an einem Stricke gut befestigten Korbe, nach der Leiter hinab-zulassen. Wäre die Stickluft noch zu drückend, oder stieße ihm sonst aus einer Ursache ein Uebclwerdeu oder eine Dhnmacht zu, so kann er dann von den ihm beobachtenden Mitarbeitern augenblicklich durch schnelles Hcraus-ziehrn die nöthige Hülfe erhalten, und sein Einsteigcn in die Grube, wobey ihm nichts widerfährt, gibt den übrigen Arbeitern den Beweis, daß sie das Gleiche ohne Gefahr thun können. 4. Zur mehreren Verwahrung gegen das (Sin# athmen mephitischer Dünste haben die Arbeiter bey dem Besteigen einer Mehrungs-grubc immer auch in Essig getauchte Schwämme sich um den Mund und die Nase zu binde«. 5. Die Bauart der Senkgruben in engen Räumen zwischen Reichen oder sonst verbauten Stellen, wo Luft und Licht nur wenig wirken können, erzeugt gewöhnlich die mehrere oder mindere Stickluft. Es sind daher bey den Aborten, vorzüglich, wo diese im Innern der Häuser und durch mehrere Stockwer"e angebracht sind, Luftfäuger oder Schläuche bis unter die Hausdächer zu führen, um die in den Mehrungen sich sammelnde Stickluft ausströmen zu machen. 254 Vom 27. July. 6. Boy neuen Ballführungen oder bey Um-staltung von Mehrungen ist eine Stiege zu dem untersten Boden der Senkgrube anzu-bringen, um das Hinabsteigen zu erleichtern. 7. Die Nachtarbeiter, welche sich ein Vergehen gegen diese Anordnungen zu schulden kommen lassen, sind nach dem §.89 des Strafgesetzbuches II. Zheiles zu behandeln, wenn sich aber die Uebertretung zur Anwendung dieses Paragraphes nicht eignen sollte, so ist solche als ein Polizeyvergehen zu ahnden, welches Strafverfahren auch bey Unterlassung der unverzüglichen Anzeige eines geschehenen Unglücksfalles zu beobachten kommt. Gubcrnialverordnung vom 27. July 1825, Zahl 18611. 114. Aufhebung der Conscriptions- und Recru-tirungsdirectoren. Laut hofkriegsräthlichen an das k. k. illyrisch-innervsterreichische Generalcommando ergangenen Rescripts voms.d.M. haben Se. Majestät mittels allerhöchster Entschliessung vom 14. Juny 18-25 zu befehlen geruhet, daß die bey den Ge-neralcommanden der conscribirten Provinzen bisher angestellten Conscriptionsdirectoren mit Ende Dctober 1825 auszuheben fegen. Vom 28. July. 255 Die Geschäfte des Conscriptionsdirectors haben vermag des vorgedachten höchsten Befehls die ökonomischen Referenten der Länder-General-commanden zu übernehmen, und wieder ganz so zu besorgen, wie solches ehedem bestanden hat. Gubernialverordnung vom 28. Jul» 1825. Zahl 18859. 115. Ausfindigmachung und Bestrafung der Afterhebammen. Die hohe Hofkanzley hat in Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 25. Juny d. I., mit hohem Erlasse vom 2. d. M., Zahl 20248, verordnet, daß in das Taufbuch auch allemahl der Rahme der Hebamme, welche die Entbindung vornahm, eingeschaltet werden soll; und daß dem öffentlichen Sanitätspersonale die Einstcht' der Taufbücher nicht nur zu gestatten, sondern ihnen zur Pflicht zu machen sep, sich von Zeit zu Zeit aus denselben die Ueberzeugung zu verschaffen, ob Afterhebammen bey Geburten gebraucht wurden, und hiernach die vorschriftmäßige Anzeige zu erstatten. Die Strafe für Afterhebammen wird das erste Mahl in einem von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die vorhandenen Umstände zu bestimmenden Geldstrafe zu bestehen haben, das zweytc 256 Vom 30. July. und die folgenden Mahle wird aber der $. 98 des Strafgesetzbuches über schwere Polizcyüber-trrtungen auch auf die Hebammen auzuweuden, und sie hiernach mit Arrest gleich jenen zu bestrafen fepn, welche die Arzney- oder Wundarz-ncykunst, ohne hierzu berechtiget zu fepn, ausüben. Dieses in Folge höchster Anordnung wegen Ausfindigmachung und Bestrafung der Afterhebammen künftig zu beobachtende Verfahren wird hiermit zur genauesten Darnachachtung allgemein bekannt gegeben. Gubervialcurrende vom 30. July 18*5, Zahl 18063. 116. Bestimmung gegen die mit Erstattung der MängelSerläuterungen saumseligen Rechnungsleger. Nachdem die censurirenden Buchhaltungen in der Erledigung der Rechnungen bisher vielfältig durch den Umstand aufgehalten worden sind, daß die Rechnungsleger mit der Erstattung der Mängelserläuterungcn ungeachtet oftmahli-ger Betreibungen und Zufristungen dennoch im Rückstände verbleiben, so hat nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 16. July d. I., Zahl 27281, das k. f. Generalrechnungsdirec-torium, um diesen Ucbclstand abzuhclfen, und die 257 Vom 30. July. die Geschäfte der Bnchhaltungsbehörden von ferner» dienstschädlichen Zögerungen zu bewahren, an sämmtlichc Buchhaltungen nachstehende Hofkammerverordnung erlassen, daß künftighin die Aerarialrcchnungen, sobald der zur Erstattung der Erläuterung festgesetzte, oder über gemachtes Einschreiten verlängerte Termin versäumt rottb> ohne weiteres Zuwarten von Amtswegen erlediget werden sollen. Gubernialverordnung vom ,30. July 1825, Zahl 18986. H o fk a m mcr Verordnung vom 16. July d. I., Zahl 17181. Da die Fälle noch immer häufig wiederkeh-ren, wo die Erledigung der Rechnungen dadurch aufgehalten wird, daß die Parteyen oft auch sogar nach wiederholten Betreibungen noch säumen, die Erläuterungen zu erstatten; so wird, nicht nur um mchrmahlige Betreibungen entbehrlich zu machen, sondern auch jedem vermeidbaren Aufenthalt zu steuern, verordnet, nicht, wie bisher erst bcy Ausfertigung der Supermängel zu geschehen hatte, sondern schon den auszufertigendcn Mängeln, sie mögen was immer für eine Rechnung betreffen, von nun an, am Schluffe beyzusetzen: hierüber ist die Erläuterung binnen einer Frist von Gesetzsammlung VH. Theil. 17 2L8 Vom 30, July. Wochen vom Tage des Empfangs 311 erstatten, oder n vthig e nfalls eine weitere Frist zu erwirken, weil, wenn dieses versäumt werden sollte, die Erledigung von Amtswegen erfolgen wird. Die Fristen sind den Entfernungen der Rechnungsleger und sonstigen Umstanden angemessen zu bestimmen. Nach Ablauf der bestimmten Frist, mit Zugabe der Zeit, welche die Mängel sowohl als die Erläuterungen bedürfen, um an Ort und Stelle zu gelangen, ist, wenn keine Erläuterungen cingelangt wären, mit den Erledigungen ohne weiteren Aufenthalt nach Maßgabe der zugestellten Mängel vorzufchreitcn. Weiter ist auch jeder Erledigung nach der ohnehin schon bestehenden Vorschrift bcyzuscycn: Wenn jedoch der Rechnungsleger bcy einer oder der andern dieser Ersatzposten beschwert zu seyn meint, ist dagegen im Wege des Rechtes allein, oder zugleich neben dem Wege der Gnade binnen der gesetzmäßigen Frist (von Sechs oder Zwölf Wochen, je nachdem der Rechnungsleger zur Zeit der Zustellung, in der Provinz oder außer derselben sich befindet) einzrisch reiten, weil nach Verlauf dieser Vom Z. August. -Ž59 Frist kein Recurs n, ehr Statt findet, sondern der Ersah sogleich zu leisten ist. Erläuterungen, die dermahl noch über Mängel aushasten, welchen die im Eingang erwähnte Erinnerung nicht beygefeßt ist, sind für dieses Mahl zwar noch zu betreiben, den Betreibungen aber neue Fristbestimmungen in der angeführten Art bcyzufehen. In Zukunft hingegen entfallen hiernach alle Betreibungen ausständiger Erläuterungen von selbst. Wien den 22. Iunp 1825. * 118. Erfordernisse zur Vormerkung der Gerichtstaxen im Revistonszuge. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 20, July d. I., Zahl 26864, muß die Bewilligung der Vormerkung der Gerichtstagen von dem amtlichen Vertreter der armen Partey zu Folge der bestehenden Vorschriften gleich bey Ergreifung der Revision unter Beybringung des Armuthszcugnisses der Partey und des Decretes als amtlich aufge- st6o Vom 4. August. stellter unentgeltlicher Vertreter angesucht und bemerkt werden. Gubernialverordnung vom 3, August 1825, Zahl 19037. 1 iS. Errichtung von Pfarrs- und Dccanats-bibliotheken. Se. Majestät haben mit der durch hohe Hofkanzleyverordnung vom 9. July l. I., Zahl 1:1013/2636, eröffneten allerhöchsten Entschliessung vom 1. July d. I. hinsichtlich der Errichtung von Pfarrs- und Decanatsbibliotheken Folgendes anzuordnen geruhet: 1. Zur Errichtung, sey es von Decanats-, sey cs von Pfarrsbibliotheken, soll kein Zwang, also auch kein Befehl eintrcteu. 2. Die Bischöfe sind aufzufordern, daß sie durch ihren ermunternden Rath, jedoch ohne Gebrauch ihres Ansehens, sondern bloß mittels eines ganz freywilligen Uebereinkommens Bibliotheken für Seelsorger zu creiren trachten. 3. Ob cs Pfarrs- oder Decanatsbibliotheken, wo diese, wo jene seyn, ob beyde neben einander bestehen sollen, ist dem klugen Ermessen der Ordinarien mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände zu überlassen. 2Ö1 Vom 4. August. Wo es bereits gestiftete Pfarrsbibliotheken gibt, können diefe, ohne den Willen der Stifter ungebührlich zu verletzen, in Deca« natsbibliothekcn nicht umgeschaffen werden. Im Allgemeinen sind die Vorzüge, welche Decanats- vor Pfarrsbibliotheken durch die Leichtigkeit, mit wenigeren Kosten eine reichere Büchersammlung herbeyzuschaffen, und diefelbe unter ordentlicher Aufsicht zu halten, bemerkbar, so wie darauf aufmerksam zu machen, daß auch Pfarrsbibliothcken ganz wohl durch gegenseitiges Mittheilen der Bücher zum Lesen, zum Nutzen des ganzen Dekanates verwendet werden können. 4. Zur Crcirung dieser Bibliothek soll kein öffentlicher, also auch nicht der Intcrcalar-fond geistlicher Pfründen beytragen. L. In wie ferne diese Bibliotheken durch freywillige Beyträge gegründet werden sollen, können diefe bestehen: in Büchern, welche per donationem inter vivos aut mortis causa dazu gewidmet werden; in (Selb# beytragen z»m Ankäufe der Bücher. Diese können ein für alle Mahl geschenkt, oder jährlich abgeführt, und in wie ferne sie per donationem mortis causa gegeben werden, können sie aus freyem Belieben bestimmt werden. 262 Vom 4. August. 6. Das Einwirken öffentlicher Behörden auf die Wahl der Bucher, aus welchen diese Bibliotheken zu bestehen haben, ist thcils negativ, thcils p o si t i v. Negativ, in wie ferne in derley Bücher-sammlungen in der Regel kein von der Staatscensur verbothenes Werk ausgenommen werden soll. Ausnahmen kann es bey solchen gelehrten Werken geben, welche der Bibliothek geschenkt werden wollen; welche im Ganzen zwar vielleicht von bedeutendem Werthe, jedoch wegen einzelner anstößiger Stellen nicht zur Zulassung für das Publikum ohne Ausnahme geeignet, aber zur Lecture für den Curatelerus etwa doch für unbedenklich gefunden worden sind. Für die Annahme solcher Bücher in Cu-ratbibliotheken ist die Entscheidung der Cen-sursbehorde einzuholen, und die Hergabe derselben an dieses oder jenes Individuum ist aber auf eine speciele Erlaubniß des Ordinariates zu beschränken. Eine positive Einwirkung auf die Wahl der in diese Bibliotheken anzuschaffenden Bücher ist nur den Ordinarien zuzugesiehen, und sie hat darin zu bestehen, daß es de» Ordinarien srep stehet, katholische, und was Vom 4. August. 363 sich von selbst verstehet, von der Censur ge--nehinigte, für das Amt der Seelsorger im weitesten Umsange, wozu auch die Pflichten derselben für öffentlichen Unterricht, für Erziehung, für Behandlung der Armen und dergleichen gehören, vorzüglich taugliche Bücher zur Anschaffung zu empfehlen. Geschenke an Büchern für diese Bibliotheken sind an keine andere Bedingung, als die, daß sie dem Berufe des Seelsorgers für katholische Religion, für Sittlichkeit und Landesfürsten und Staat nicht widersprechen, und überhaupt nicht werthlos, also des Auf-bewahrens und des Platzes, den sie cinneh-men, nicht unwürdig sind, gebunden, da überhaupt jede Wiffenschast sich für den Seelsorger ziemt, ihn ehrt, und ihm in mannigfaltiger Rücksicht nützlich seyn kann. 7. Sobald beriet; Bibliotheken bestehen, nehmen sie die Eigenschaft gestifteter I n-ventare für Decanate oder Pfarrepen an. Daraus ergibt sich die Anwendung von selbst, wie sie zu behandeln sind, damit sie erhalten, und von Seite deren, welche das Eigenthum der Pfründen zu schützen berufen sind, gehörig überwacht werden. Gubernialverordnung vom 4. August 1825, Zahl 19136. 2 64 Vom 4. August. 119. Bestimmung der gutshcrrlichen Gerichtsbarkeit in Pupillarangelegenheiten. Den f. k. Kreisämtern wird die nachstehende Verordnung des f, f. inncrösterrcichisch-küstenländifchen Appellationsgerichtes über die nähere Bestimmung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit für diejenigen Fälle, wo Forderungen einzelner Mündel und Pflegebefohlenen, oder einer gemeinschaftlichen Waisencasse gegen Unter-thanen oder Gcrichtsinsaßen des obervormund-schaftlichen Gerichtes angebracht werden, zur allgemeinen Kundmachung an sämmtliche Magistrate und Ortsgerichte mitgctheilt. Gubernialverordnung vom 4. August 1825, Zahl 19335-Verordnung des k. k. inncröstcrreichisch« küsteirländischcn Appellations-gerichlcs vom -r. July 1825, Nr. 9802. Mit höchstem Hofdecrete der k. f. obersten Iustizstelle vom 8. Erhalt 21. d. M. wurde diesem Appellationsgerichte bedeutet: Zur näheren Bestimmung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit für diejenigen Fälle, wo Forderungen einzelner Mündel und Pflegebefohlenen, oder einer gemeinschaftlichen Waisencasse gegen Unlrrthanen oder Gerichtsinsaßen des obervor- Bom 6. August. 26j mundschaftlichen Gerichtes eingebracht werden sollen, wird hiermit festgesetzt: Wegen den Forderungen einzelner Mündel oder Pflegebefohlenen kann von den Dormün« dcrn und Curatoren derselben bey dem obervormundschaftlichen Gerichte selbst, in so ferne demselben über den Beklagten die Jurisdiction zusteht, Klage angebracht werden. Die dieser Gerichtsbarkeit unterworfenen Schuldner einer gemeinschaftlichen Waisencasse sind bey dem nächsten unbefangenen Gerichte zu belangen. Welches zur Wissenschaft und genauen Nachachtung erinnert wird. Klagenfurt den 22. July 1825. 120. Das öffentliche und Privatstudium ist den Practicirenden und Angestellten allgemein und unbedingt verbothen. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 10. Iuny, eröffnet durch Stu-dicnhofcommissionsoerordnung vom 16. July d. I., Zahl 4656, zu befehlen geruhet, daß die bestehenden Vorschriften, vermög welchen daö öffentliche und Privatstudium den Practicirenden und Angestellten allgemein und unbedingt verbothen 266 Vom li. August. ist, genau und streng beobachtet- und gehandhabt werden sollen. > Gubernialvcrordnung vom 6. August 1825, Zahl 19323. 121. Der Steindruck ist gleich dem verbothencn Nachdruck zu behandeln. Se. Maststat haben über einen allerunter-thanigsten Vortrag der hohen Hofkanzley unterm 27. Juny l. I. zu entschliessen geruhet, daß der Steindruck dem Nachdruck mit Lettern gleichzuhalten, und gleich dem verbothencn Nachdruck zu behandeln, dann die Amtshandlung über die Beschwerden wegen des Nachdruckes der ersten politischen Instanz zuzuweisen sey. Welche allerhöchste Entschliessung zu Folge-hoher Hofkanzleyverordnung vom 14. July 1823, Zahl 20563, zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 11. August 1825, Zahl 20225. Vom 17. August. 267 122. Wenn Irrsinnige nicht von ihrer Personalinstanz in die Irrenanstalt abgegeben werden, ist alsogleich der Landesstelle die Anzeige zu erstatten. Die k. k. Kreisämter werden in Folge Hof-kanzleyverordnung vom 21. July d. I , Zahl 20868, angewiesen, in allen jenen Fällen, wo ein Irrsinniger, wessen Standes er immer seyn mag, nicht von seiner Personalinstanz in die Irrenanstalt abgegeben wird, alsogleich die Anzeige an das Gubernium zu erstatten, damit die competcnte Personalinstanz zur Einleitung der weiters nothigcn Verfügungen in die Kennt-niß gesetzt werden könne. Gnhernialverordnung vom 17. August 1825, Zahl 19992. 123. Bestimmung des Zeitpunktes zur Vorlage der Erhebungen wegen Herstellung der Ortschaststafeln. Um den Zeitpunct, wo die Gebrechen der Ldrtschaftstafeln erhoben werden, demjenigen, wo sie wirklich herzustellen, und wo die Herstellungskosten zu bezahlen find, möglichst näher zu s68 Vom 17, August. Lücken, hat man bey dem Umstande, wo die Conscription im ganzen Lande erst mit Ende April jeden Jahres zu Ende geht, um diese Zeit aber schon tif Cameralpräliminarien höheren Orts vorgelegt sepn müssen, die Einleitung .311 treffen befunden, daß die Bezirksobrigkeiteu jährlich die nöthigen Herstellungen der Ortschaftstafeln mit Beyfügung der Kostenüberschläge, ohne die Conscription abzuwarten, früher, und zwar längstens bis 15. Februar an die Kreisämter überreichen müssen, diese aber die gesammelten Einlagen der Bezirke mit dem Befund des Kreisingenieurs verläßlich bis 6. März unmittelbar an die Provinzial Staatsbuchhaltung zur Prüfung und Aufnahme in das Präliminare des nächsten Jahres einzusenden haben; übrigens sind aber keine Herstellungen, worüber schon früher Iteberschläge überreicht wurden, neuerdings in Antrag zu bringen. Gubernialverordnung vom 17. August 1825, Zahl 20080. 124. Berichtigung eines im VT. Bande der politischen Gesetzsammlung vorkommenden Druckfehlers. Es ist zum Vorschein gekommen, daß in trm VI. Bande der politischen Gesetzsammlung Vom 17. August. 269 Sr. jeht regierenden Majestät, Seite 105, bey der für Niederösterreich ergangenen Verordnung vom 20. Februar 1795, wegen Übertragung, Verpfändung und Verleihung der Gewerbe, in dem vierten Absätze statt der eigentlichen Ausdrucke: verpfunden und Verpfundung, welche in Niederösterreich üblich sind, und die grundhcrrfchaftlichen Veränderungsgebährcn bedeuten, die eine ganz andere Sache bezeichnenden, und mit den Norderfähen im Widerspruche stehenden Worte verpfänden und Verpfändung gefetzt worden. Die Berichtigung diefes durch die Verwechslung jener Ausdrücke unterlaufenen Druckfehlers wird in Folge hoher Hofkanzlepvcrord-nung vom 26. July l. I., Zahl 22908/1701, zur Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 17. August 1825, Zahl 20528. 125. Heber die rechtlichen Folgen eines Verschuldens, welches nicht den Erbsteuerpflichtigen, sondern einem Dritten zur Last fällt, hat das Gericht zu entscheiden. Aus Anlaß eines Falles, wo von einer Erbstcuerhofcommission einem Testamentscxccutor, 270 Vom x«S. August. welcher der Abhandlungsinstanz ein Vermögen zur Erbsteuerbemessung nicht angegeben hat, die Sicherstellung der Erbsteuer davon aufgetragen wurde, haben Se. Majestät nach Inhalt der hohen Hofkanzleyvcrordnung vom 7. d. M., Zahl 20562, mit allerhöchster Entschliessung vom 27. v. M. anzuordnen geruhet, daß über die rechtlichen Folgen eines Verschuldens, welches nicht den zur Bezahlung der Erbsteuer verpflichteten, sondern einer dritten Person zur Last gelegt wird', nicht die Erbsteuerhofcommis-sionen, sondern die Gerichte zu entscheiden haben. Gubernialverordnung vom 18. August 1825, Zahl 18745. 126. Bestimmung, bezüglich auf die Anrechnung der Dienstjahre für jene Beamte, welche der österreichischen Regierung in den abgetretenen Provinzen gedient hatten, und nach deren Wiedererwerbung wieder angestellt wurden. Se. Majestät haben in Beziehung auf die Bestimmung des Diensiranges zwischen solchen bey Wiedererwerbung der Provinzen angestcllten Individuen, welche schon früher der österreichischen Regierung gedient haben, und andern Vom 20. August. 271 Beamten, welche keiner andern als der österrer-chischen Regierung gedient haben, mit allerhöchster Entschließung aus Mayland vom 22. Juny 1825, bekannt gegeben mit hoher Hofkammer-verordnnng vom 19. July d. I., Zahl 26929, allergnädigst anzuordnen geruhet, daß den erstgenannten Beamten ihre unter der früheren österreichischen Regierung in einer destnitiven Anstellung zugebrachten Dienstjahre bis zu dem Zeitpunkte, wo sie aufgehört haben, der österreichischen Regierung zu dienen, das ist, bis zur erfolgten Abtretung der Provinz, mit Ausschluß der Dienstjahre unter der fremden Regierung, und jener Dienstjahre, welche sie zwar unter der wieder cingetretenen österreichischen Regierung, jedoch aber bloß provisorisch zugebracht haben, in so ferne angerechnet werden sollen, als sie schon unter der früheren österreichischen Regierung in der nähmlichen Eigenschaft definitiv an-gcstellt waren, in welcher sie unter der wieder cingetretenen österreichischen Regierung wieder angestellt worden sind, und rücksichtlich welcher ihr Dienstrang bestimmt werden soll. Gubernialvcrordnung vom 20. August 1825, Zahl 20614. 272 Vom 21. August. 127. Die Beyfügung eines neuen Zeichens neben dem vorschriftmaßigen Meisterzcichen auf den Fabrikaten der inländischen Sensen-schmide findet nicht Statt. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 8. d. M., Zahl 31050, wurde hierher erinnert: AuS Gelegenheit de§ zur Kenntniß Sr. Majestät allerunterthänigst gebrachten Falles, wo mit einer Verordnung der bestandenen Commerzhof-commistion einem griechischen Handelsmannc die Bewilligung zur Ausschlagung eines TiegerbildeS auf die von ihm zum Absätze nach der Türkey bey den hierländigen Gewerken bestellten Sensen ertheilt wurde, haben Se. k. k. Majestät mit . allerhöchster Entschlicssung vom 27. v. M. aller-gnädigst zu verordnen geruhet, daß die Beyfü-gung cineS neuen Zeichens neben dem vorschriftmäßigen Meisterzeichen auf den Fabrikaten der inländischen Sensenschmide nicht Statt finde. Gubernialverordnung vom 21. August 1825, Zahl 20954. 27.3 Vom 22. August. 728. Den fremden Diöccsanzöglingcn ist erst dann der Zutritt zu den Vorlesungen als Schüler zu gestatten, wenn fle von ihrem Diöccsanbischofe der betreffenden Studien-anstalt empfohlen worden sind. Die hohe Studienhofcommission hat unterm 23. v. M., Zahl 4707 , den gemachten Antrag genehmigt, daß zur Handhabung der unterm u. Februar 1814 , Zahl 256, bekannt gegebenen allerhöchsten Anordnung — vermöge welcher die theologischen Schüler, wenn sie in einer fremden Diocese ihre Studien sortsctzen, von ihrem Ordinariate dem Divcesanbischofe des Orts, wo sie den Studien obliegen, nahmhaft gemacht werden sollen— die theologischen Directorate fremden Divcesanzöglingen den Zutritt zu den Vorlesungen nicht eher gestalten dürfen, bis sie sich nicht mit der Bestätigung des Ordinariates, in dessen Sprengel die Studicnanstalt sich befindet, aus-weisen, daß sie derselben von ihrem Diöcesan-bischofe empfohlen worden sind. GuberNialvcrordnung vom 22. August 1825, Zahl 20966. 18 Gesetzsammlung VII. Theil. 274 Vom 22. August. 129. Revidirung der ausser den Fnvalidenhäusern lebenden Militärinvaliden. Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 11. d. M., Zahl 24157, werden künftig, die Rearbitrirungen der ausser den Invalidenhäusern lebenden Militärinvaliden, und zwar zur Vermeidung jeder Auslage für das Aerar mittels Revidirungcn Statt stnden, entweder an Ort und Stelle, wo sich die Invaliden aufhalten, und wo zugleich schon ein Militärstationscom-mando, welches die Revidirung bewirken kann, vorhanden ist; oder in dem zunächst dem Aufenthaltsorte liegenden Orte eines Militärstations-commando, vor welchem der Invalid sich mit seiner Urkunde persönlich zur Revidirung zu stellen hat, wozu er eigens vorzufordern ist. Nachdem jedoch diese dermahl nothwendig gewordene Vorfordcrung nur durch die politischen Behörden geschehen kann, indem die ausser den Invalidenhäusern lebenden Militäriuva-liden der Civiljurisdiction unterstehen: so werden die k. k. Kreisämter beauftragt, durch die Bezirksobrigkeiten die sämmtlichen in deren Bezirken lebenden Militärinvaliden ausfordern zu lassen, daß sie sich persönlich mit ihren Paten-tal- oder Reservationsurkunden vom 1. September bis längstens Ende December d. I. an den *75 Nom 22. August. zu ihrer Revidirung bestimmten Plätzen, welche das Regimentscommando deS Bezirkes den Kreisämtern nahmentlich für diesen Zweck bekannt zu geben angewiesen ist, um so gewisser stellen sollen, als sie widrigens nach Verlauf des besagten Termins als Emansores behandelt, somit aus dem Stande der Invaliden gänzlich in Abgang gebracht werden würden. Der Pflicht, sich dermahl persönlich zur Revidirung zu stellen, werden nach der hohen Verordnung nur diejenigen enthoben, welche a. in der Provinzialversorgung stehen, und dazu ausdrücklich lautende Rescrvationsurkunden besitzen; b. das yofle Lebensjahr erreicht haben; c. durch erlittene schwere Verwundungen oder andere schwere Krankheiten sich persönlich zu stellen gehindert sind, und darüber legale ärztliche Zeugnisse beybringen. Heber alle diese von der Stellung Enthobene müssen jedoch die Ortsobrigkciten die -Orte ginalpatcntal oder Rcservationsurkunden , und ad c. insbesondere noch die ärztlichen Zeugnisse dem nächsten Militärstationscommando um so gewisser zusenden, als widrigens auch derley Leute aus Mangel einer Meldung nach Verlauf des erwähnten Termins als Ausgebliebene in Abgang gebracht werden müßten, worauf die k. k. Kreisämter die Bezirksobrigkeiten durch eine 18 * 276 Vom 22. August. besondere Belehrung aufmerksam und verantwortlich zu machen haben, damit keiner dieser Hilfsbedürftigen durch deren Sorglosigkeit in Schaden gerathe. Gubernialvcrordnung vom 22. August 1825, Zahl 21062. 130. Evidenzhaltung der Rückstände der directen Nebensteuern, dann der Termine der Vorschreibung und Löschung derselben. Die hohe Hofkanzley hat sich überzeugt, daß in Beziehung auf die Evidenzhaltung der Rückstände der directen Nebensteuern, dann in Ansehung der Termine der Vorschreibung und Löschung derselben in den Provinzen sich nicht gleichförmig und zweckmäßig benommen werde. Um daher zu verhindern, daß die Steucr-rückstände nicht zu sehr anwachsen, oder außer Evidenz kommen, wird den Bezirksobrigkeiten und Magistraten in Folge hoher Hofkanzlcyver-ordnung vom 28. July l. I., Saf)! 36741, auf-getragen , binnen eines Termincs von 7 Mona-then von der Verfallszeit jeder Stcuergattung den Totalbetrag an der vorgeschriebenen, und wirklich schon abgeführten Schuldigkeit auszu-. weisen, und zugleich.alle jene Posten, deren Iln-. einbringlichkeit bereits vollständig erwiesen ist , Vom 22. August. 277 die folglich abzuschreiben sind, in einem eigenen Ausweis nach dem Formulare A, alle jene Posten aber, die weder zur Einbringung noch zur Abschreibung geeignet sind, sondern einstweilen in Suspenso verbleiben müssen, in einem besoudern Ausweis nach dem Formulare B auszunehmen, und im Wege der k. k. Kreisämter der Landesstelle vorzulegen. Zeigt sich in diesen Ausweisen nach Hin-zuschlagung der wirklich geleisteten Abfuhr noch ein Abgang der Schuldigkeit, oder unterläßt die Bezirksobrigkeit, diese Ausweise binnen der vorgezeichneten Termine beyzubringen, so hat dieselbe den ganzen Abgang zu tragen. Die Steuerzahlungstermine sind ohnehin aus den allerhöchsten Erwerb-, Classen- und Personalsteuerparenten und Vorschriften genau bekannt, nach deren Verlauf der Restant ermahnt, dann exequirt, endlich gepfändet wird. Binnen sieben Mouathen nach der Verfallszeit jeder Steuerrate sind nun die besagten zwey Ausweise A und B bey der Vorgesetzten Behörde zu überreichen, wobey es sich von selbst versteht, daß mit der Vorlegung aller Abschreibungen nicht eben bis zum Verlaufe von sieben Monathen zuzuwarten, sondern daß alle Posten, deren Abschreibung liquid ist, von Monath zu Monath auszuweisen seyen, und nur nach Verlauf von sieben Monathen keine Abschreibung mehr bewilliget werden dürfe. 378 Vom 22. August. Alle Posten hingegen, die in Suspenso bleiben, sind binnen dieser sieben Monathe in dem Ausweise B zusammen zu fassen, und der höheren Behörde vorzulegen, und die Obrigkeiten haben auf gleiche Weise von Viertel- zu Vierteljahr auszuweisen, was damit geschieht, bis sie ganz getilgt sind.' Alle diese Bestimmungen finden bloß bey jenen Steuerposten volle Anwendung, die noch vor dem Verfallstage der Zahlung ausgerechnet worden sind. Jene Steuerbeträge aber, die erst nach der Verfallszeit aufgerechnet werden (wie z. B. bey der Erwerbsteuer, wenn der Steuerpsiichtige erst lange hernach entdeckt wird, und bey der Clas-sensteuer, wo nachträgliche Aufrechnungen durch Adjustirung der Fassionen oft Statt finden), sind als Nachträge in eine besondere Vorschreibung zu nehmen, und solche so zu behandeln, als ob die Schuldigkeit erst in der Periode entstanden wäre, in welcher die Aufrechnung geschieht, und sie sind in dem Ausweise der Rückstände als Anhang aufzuführen, von den Obrigkeiten aber, wie die currente Schuldigkeit zu behandeln. Was den Termin betrifft, in welchen die Er-werbsteuerpsiicht beginnt, und mit welchem sie erlischt, so ist nach dem klaren Wortlaute der Vorschriften die Erwerbsteuer von jenem Semester an zu entrichten, in dem das Gewerbsbefug- 2 79 Vom 22. April. uiß zu Rechtskräften erwachsen ist, oder in welchem die Ausübung einer freycn Beschäftigung anfängt; diesen Tag haben die Obrigkeiten in den Classificationstabellen bestimmt anzugeben, und hiernach wird von der Landesstelle bestimmt werden, mit welchem Semester die Steuercnt-richtung anzufangen hat. Die Erwerbsieucrpflicht erlischt nach den bestehenden Vorschriften mit Ende des Semesters, in dem das Befugniß zurück gelegt, oder bey freyen Beschäftigungen das Aufhören des Betriebes der Obrigkeit angezeigt wird. Dieser Tag ist von der Obrigkeit auszuweisen, wornach von der Landesstelle bestimmt wird, bi§ zu welchem Semester die Abschreibung zu geschehen habe. Bey der Zurücklegung oder sonstigen Erlöschung der Gewerbe muß der Steuerschein zurückgestellt werden, und es ist genau darauf zu sehen, daß zur Bewirkung der Abschreibung auch der Skeuerschein stets vorgelegt werde, bey dessen Unterlassung oder in Fällen des Verlustes nach dem §. 15 des Erwerbsteuerpatentes vorgegangen werden wird. Gubernialcu^rendc vom 22. August 1825, Zahl 21063. ns-Nr. Magistrat Herrschaft über die mit Ende 182 fälligen Aus f Erwerb- ) < Classen- > sspersonal-i Des Steuerpflichtigen V 0 r- und Geschlechts »ahme. Charakter oder Beschäfti- gung. Wohnort. a»s- ständi- gcr Stcuer- betrag. Verfügungen, welche zur Einbringung dieses Rückstandes getroffen wurde», mit Bcyrücknng des Datums der Verfügungen. Kreis. weis A. Steuerbeträge, welche abzuschreiben angetragen werden. Ursach e der Uneiubring- lichkeit. ^ tt c* g ö- SL-sL uhr . e KkKSL Abzu- schrci- beiider ©teuer- betrag. fl. Ifr Anmerkung. Bestimmung der Landesstelle. > Magistrat Herrschaft Aus über die mit Ende 182 fälligen f Classen- 1 (.Personal-) B N Des Steuerpflichtigen Vor« und Geschlechts-»ahme. Charakter »der Beschäfti- gung. Wohnort. aus» standi- ger Steuer- bctrag. fl. >kr Verfügungen, welche zur Einbringung dieses Rückstandes getroffen wurden, mit Beprückung des Datums der Verfügungen. Kreis. weis B. Steuerbetrage, deren Einhebung noch in Suspenso bleiben muß. ursach e, warum die Enthebung derzeit noch nicht geschehen kann. ll|| pS« Ö« AS 3» Suspenso verblei- bender Steuer- betrag. Anmerkung. Bestimmung der Landesstclle. fl. , kr ■■ ' 284 Vom 23. August. 131. Der unbefugte Handel mit Medicinalwaaren ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches II. Theils zu behandeln. Die hohe Hofkanzley fand sich durch einen vorgekommencn specielen Fall veranlaßt, mit• hoher Verordnung vom 21. July l. I., Zahl 22011, zu erinnern, daß sich hinsichtlich der Behandlung Derjenigen, welche sich einen unbefugten Handel mit Medicinalwaaren zu Schulden kommen lassen, nicht nach dem der Arzneytax-ordnung vorgedrucktcn Circulare, sondern lediglich nach den dießfalligen Bestimmungen des Strafgesetzbuches II. Theils zu benehmen sey. Gubernialverordnung vom 23. August 1825, Zahl 19993. iS2- Hindanhaltung der Überschreitung der landesfürstlichen Marktprivilegien. Aus Anlaß eines Falles, wo bey einer landesfürstlichen Stadt eine lleberschreitung der landesfürstlichen Marktprivilegien durch Abhaltung mehrerer Jabr- und Viehmärkte, als worauf die Privilegien lauteten, entdeckt wurde, hat Vom 25. August. 285 die hohe Hofkanzlei) mit Verordnung vom 4. d. M., Zahl 2,2632/1019, angeordnet, mit Aufmerksamkeit auf die Hindanhaltung derley Ueber-schreitungeu der landesfürstlichen Marktprivilegien zu wachen, und solche von Fall zu Fall mit Ernst unverzüglich abzustellen. Hiernach haben die k. k. Kreisämter das Nvthigc zu verfügen, und sich genau zu achten. Gubernialverordnung vom 25. August 1825, Zahl 21261. 1.33* Vorgezeichneter Ausweis zur Hauptüberstcht des Zustandes der akatholischen Schulen. In Folge allerhöchster Entschließung sind die Consistorien des augsburg'schen und helvetischen Bekenntnisses über die Anwendbarkeit der zur Uebersicht der katholischen Schulen eingeführten Tabelle auf die akatholischen Schulen einvernommen worden. Da dieselben sich nun äußerten, es ware vollkommen zweckmäßig, daß nach diesem Formulare die Superintendenten künftighin ihre summarischen Ausweise über das protestantische Schulwesen entwerfen, so wird das nachfolgende von der Stiftungenhofbuchhaltung verfaßte For- 2 86 Bom 29. August. mulare dem Kreisamte in Folge herabgelangter hoher Studienhofcommissionsverordnung vom 23. July Erhalt 27. August d. I., Zahl 49,3, zur Benehmungswissenschaft und Verständigung des Seniors und der Pastoren mit dem Bemerken zugesendet, daß der Zustand der akatholischen Schulen hinsichtlich des Jahres 1825 und so künftig weiter nicht mehr nach dem für die akatholischen Schulen bisher vorgcschriebenen, dem Kreisamte unterm 22. März 1820, Zahl 6132, *) zugesendeten Muster, sondern nach dem gegenwärtigen Formulare darzustellen ftp. Im Uebrigen ist sich bey Borlage dieser Ausweise wie bisher zu benehmen, und wird nur noch empfohlen, sich die Einhaltung des bis i. October jeden Jahres festgesetzten Einreichungstermines angelegen seyn zu lassen. Gubcrnialverordnung vom 29. August 1825, Zahl 21680. ) Siehe P. G- S- H. Tbcil pag. 231, Hauptübersicht des Zustandes der akatholifchen Schulen in der Provinz Steyermark für das Jahr 182 Nähme der Provinz. des Kreises. '’5' ' I Darun- ter j «2 ji Schulen Anzahl der schul- fähigen * S# 1« e s CQ Summe Summarische Wiederholung Anzahl der schulbe- suchcn- deir I s OQ I b b «r t» t$) g & i 'g'G II ^T: e schulfähige als schul-besuchcn-dc Linder schul-bcsuchen-de als im vorigen Jahre 182 Unter den ansgewic-scne» Schulen sind Wicderholungs- schulen. Schul- fähige Schul- besu- chende I E E L s OQ Gesetzsammlung vii. Thcil. 19 Schuldistricts- aufseher. Darunter <3 oq K L> e. B ö) . W $5 O w £ IS 5 Pastoren. Darunter § o> . SS s e |e sg E Catecheten. Darunter - rr Z Z s Lehrer. Darunter £ s. B s I S wache. spi 21. 22. Lehr- gehülfen. Präpa- randen. 's © 'S L L i| K «‘S- Is Z Schulgebäude e S co Ge- bür- tig g d <3 vi' v 3 «a a-5 . Q š e -o 'o n 2" u E Z s e a L S šf O Ä ;P 5^« fll "Š g S; -Z s 0 s s 1 JO O "tiT S s 1 o *2> &? E »S- o. A |t la N g -5. s «s <3 C S ca 5 u L 2 *c -us- sie in die Jaoali- -o Sš d e g dcnvcr- S®^ E s.B e sä E bes Aufeilt- Haltes. S Z L> vSj Ö) =£ S\S K g **> S 1 cS 5 K a N «> S sorgung getreten sind. e «ti- L e B e -e © a ch n i ß Militärpatentalinvalid r n Gegenwärtig sind sie versorgt Land Verzel über die vorhandenen, mit Reservations C <5 r: e- <3 *-> ovo e]L- E6« aJS^ 35° gl« 3 OB' «il is£ 5 g 3 ' 3 3 | •j | Š <£ e mO o er? s L o öfj 3 L S 5 | S '•€ «3 Ü" 5, S- 5 d 32 B c V Se 5J2 2>L * G b,i ti g c» r- g V» S 1 •i CH I <3 £ g K < e S’ I 1 j 1 .2 •g ow s «■ 32 2 e u ö A e e 32 £ s 2 g e vO © sie in den Stand der Invaliden übersetzt wurden. des Aufent- haltes. UV (jpott ißsl 3lJ 3(p Formular e. ch n i ß urkunden versehenen Invaliden. Gegcuwärtig sind sie versorgt 3l 4 Vom 30. August. l35' Ausdehnung der Vorschrift, daß die con-trolirenden Cassebeamten alle Wochen die Handcaffe des ersten Oberbeamten scontriren sollen, auch auf die städtischen Cassen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 10. August d. I., Zahl 24406, wurde die mit Gu-bernialverordnung vom 11. December 1822, Zahl 28474,*) bekannt gegebene Vorschrift — daß der dem ersten Casseoberbeamten zur Con-trolle und Gegensperre zugegebene Cassebeamte alle Wochen die Handcasse des ersten Casseoberbeamten zu scontriren habe — auch auf die städtischen Cassen ausgedehnt. Den f. k. Kreisämtern und Magistraten wird daher zur Pflicht gemacht, bey der vorgeschriebenen Scontrirung der ihnen unterstehenden Cassen sich jedes Mahl von der genauen Befolgung dieser Vorschrift die Ucberzeugung zu verschaffen. Gubernialvcrordnung vom 30. August 1825, Zahl 21662. *) Siehe P. G. 6. IV. Thl. pag. 641. 3l5 Vom ,31. August. 136.. Alle nach Frankreich reisenden Handwerker, und die mit Handarbeit sich ernährenden Personen müssen nebst den legalen Pässen auch mit einem Erlaubnißschcine ihrer Regierung' versehen seyn. Nach einer Eröffnung des Hofkanzleyprä-sidiums vom 4. d. M., Zahl 23545/1753, hat der königl. französische Gesandte am deutschen Bundestage das Präsidium der Bundesversammlung von einer neuerlichen Verfügung der königl. französischen Regierung in die Kenniniß gesetzt, tvornach allen nach Frankreich reisenden Handwerkern und sonstigen unbemittelten Personen der Gränzübertritt in das französische Gebieth in Zukunft nur dann gestattet wird, wenn dieselben außer ihren legalen Pässen noch mit einem besonderen Erlaubnißscheine ihrer betreffenden Regierung, der ausdrücklich auf die Reise nach Frankreich lautet, versehen sind. Es müssen demnach die zeitlich nach Frankreich reisenden Untertanen aus der Claffe der zu Fuß reisenden Künstler, Handwerksbursche und sonst solcher Leute, die sich bloß mit Handarbeit ihre Nahrung verschaffen, außer dem vorschriftmäßigen Passe auch noch mit einem be-sondern Zeugnisse versehen werden, welches nebst der ausdrücklichen Bewilligung zur Reise nach 316 Dom 31. August. Frankreich auch noch die Versicherung zu enthalten hat, daß ihnen die ungehinderte Rückkehr in ihr Vaterland Vorbehalten bleibe. Dieses Zeugniß ist von der Bezirksobrig-feit, welche ohnehin bey Ansuchen von Reisepässen die hiezu erforderlichen Paßrubriken, bey Ausstellung von Wanderpässen aber, diese bereits ausgefcrtigten Urkunden, dem Kreisamte vorzulegen verpflichtet ist, und zwar bey Wanderpässen nach Frankreich jederzeit, bey Reisepässen dahin nur dann, wenn die vorerwähnten Bedingungen Eintreten, auszufertigen, und gleichzeitig mit den übrigen Behelfen dem Kreisamte zu überreichen, welches dem Zeugnisse sein die bezirksobrigkeitliche Fertigung bestätigendes Vidi beyfügt, und sodann den ganzen Akt nach Maß, als es sich um einen Reise- oder Wanderpaß handelt, an das Landespräsidium oder an das Gubernium einbegleitet, welch Letzteres, in so ferne cs die Wanderpäffe betrifft, dem vom Kreisamte vidirten Zeugnisse der Bezirksobrigkcit sonach auch sein weiteres Vidi beyrückcn wird. Gubernialverordnung vom 31. August 1825, Zahl 21348. Dom >. September. 3*7 137. Einführung des allgemeinen Zollsystems gegen die türkische Gränze in jener Art, wie gegen die Gränzen anderer Nachbarstaaten. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 22. Erhalt 27. d. M., Zahl 25884, haben vermag einer von der k. k. allgemeinen Hofkammer am 2. v. M. dahin gelangten Eröffnung Se. Majestät mittels allerhöchster Entschließung vom 15. July d. I. zu genehmigen geruhet, daß das allgemeine Zollsystem auch gegen die türkische Granze in jener Art eingesührt werde, wie es gegen die Gränzen anderer Nachbarstaaten bestehet ; daß mithin alle in Hinsicht auf Zollsaß und Zollbehandlung zwischen türkischen und nicht türkischen Waaren, dann zwischen den türkischen, und den k. k. österreichischen, dann den fremden Untcrthancn bisher bestandenen Unterscheidungen aufgehoben, und die türkischen Waaren und Un* terthanen nach gleichen Grundsäßen, wie jene anderer Nationen, dann wie die eigenen und fremden Uttterthanen bey der Ein- und Ausfuhr behandelt und belegt werden. Welches zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 1. September 1825, Zahl 21677. ZI8 Vom 2, September. 1.38. Vorschrift über die Prüfungen derBauprae-ticanten, und Rücksichtnahme bey Besetzung der Baupracticantenstellen auf die Zöglinge der polytechnischen Institute. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 11. v. M., Zahl 134.66/1975, wurde Folgendes erinnert : Bey Besetzung von Dienstesstellen im Baufache, besonders in den entfernteren Provinzen, wurde schon bey mehreren Gelegenheiten wahr-genommen, daß es an tüchtigen Individuen zu Baupracticanten mangelt, daß von den Bau-directionen die Bewerber um solche Dienstpläne zu den Prüfungen zu leicht zugelassen werden, und daß hierbey nicht mit der erforderlichen Strenge und Genauigkeit verfahren wird. Man findet es daher mit Beziehung auf die mit dem hierortigen Decrcte vom 16. März 1820, Zahl 725V56o *) erlassene Vorschrift für nothig, noch Folgendes anzuordnen: i. D« die polytechnischen Institute zu Wien und Prag die Gelegenheit zu einer vorzüglichen Ausbildung für das Baufach darbie-then, so hat die Landesstelle und beziehungsweise die Baudirection bey der Aufnahme von Practicanten im Baufache ein vorzüg- *) Siehe P. G. S. H. Thcil pag. 276. Dom 2. September. .319 liches Augenmerk auf Schüler dieser Insii-tute zu richten, Bey Besetzung systemisirter Baupracticantenstellen ist folglich in der Absicht, damit sich darum auch Schüler der polytechnischen Institute bewerben, hierüber jedes Mahl eine Kundmachung in der Wiener und Prager Zeitung zu veranlassen, s. Damit die Prüfungen, welche von Seite der Baudirectionen mit Bewerbern um Bauanstellungen vorgenommen, und die Zeugnisse, welche Letzteren darüber ausgestellt werden, eine hinlängliche Beruhigung gewähren können, darfJeder, der sich zu einer Prüfung bey der Baudirection meldet, erst nach erhaltener Bewilligung der Landesstelle einer Prüfung unterzogen werden, und soll von dieser letzteren hiezu nur dann zugelassen werden, wenn derselbe sich über die in dem oben angeführten Normale vom 16. Mär; 1820 vorgeschricbenen Eigenschaften über gute Sitten und tadellose Aufführung, dann wenigstens über einen solchen Dermö-gcnsstand, oder eine solche Unterstützung, wodurch während seiner unentgeltlichen Dienstleistung sein Unterhalt gehörig gesichert ist, ausgewiesen hat. Die Prüfung ist in der Art vorzunehmen, daß jede Aufgabe in einem Sitze, etwa von 8 bis 12 Ahr Vormittags und von 2> bis 6 Uhr Nachmittags, ohne 3'jo . Vom 2. September. Zulassung eines andern Individuums zu dem Prüfling, und ohne Gestattung der Entfernung dieses Letzteren, bearbeitet, das Beantwortete und geloste Pensum nach verflossener Prüfungsstunde, vollendet oder unvollendet, mit der Unterschrift des Geprüften versehen, abgegeben werden muß, worauf sodann alle einzelnen Ausarbeitungen von der Baudirec-tion der Landesstelle gutachtlich vorzulegen scyn werden. Die Prüfungsaufgaben müssen in der Voraussetzung, daß die vollendeten Studien und der Fortgang des Prüflings ohnedieß durch die Zeugnisse der Professoren hinreichend bestätiget sind, vorzüglich in der Anwendung der theoretischen Lehren auf praktische Fälle, in der Losung wichtiger im gemeinen Leben vorkommenden Bauaufgaben, in verschiedenen Constructionsarten, in einzelnen Bauentwürfen, in kleineren Correc-tionsprojecten ausgcarteter Flußstrecken, und deren Zurückführung auf theoretische Grundsätze, in schriftlichen Ausarbeitungen, in Zcichnungsaufgaben und dergleichen bestehen. Da es hierbey hauptsächlich darauf ankommt, die wirklichen Fähigkeiten des zu prüfenden Individuums zu erproben, so bedarf es kaum einer Erinnerung, daß man niemahls die volle Ucberzeugung darüber erhalten würde, wenn die Aufgaben in mehreren Sitzungen Vom 2. September. 321 bearbeitet werden dürften, weil sich sodann in Büchern und bey Bekannten Raths erholt werden, folglich die Losung der Aufgaben niemahls als das Resultat des eigenen Ta» lents und der Kenntniß eines Prüflings angesehen werden konnte, wie dieß im Gegen-theilc bey jenen Prüfungen der Fall ist, wo jede Aufgabe in einem Sitze gclvsct werden muß, und wo nur bey Aufgaben von Rein-* Zeichnungen, bey denen ohnehin nicht anders als durch die wirkliche Handanlegung Hülfe geleistet werden konnte (was aber durch eine state Aufsicht in dem PrüfungSzimmer leicht zu verhindern ist), ein längerer Zeitaufwand gestattet werden darf. Wenn die Prüfung nur für einen Sau» zweig abgelegt wurde, so muß dieß, nähm-lich die Beschränkung des Prüfungsresultats bloß auf diesen oder jenen Bauzweig, z. B. die Architektur, in dem von der Baudirec-tion darüber auszustellenden Zeugnisse aus« drücklich bemerkt werden. Gubernialoerordnung vom 2. September 1825, Zahl 2x763. Gesetzsammlung VII. Theil. » 21 32 2 Vom s. September. ,39* Ausdehnung der Entrichtung der halben tarifmäßigen. Mauthgebühren für Fuhrwerke mit 6 Zoll breiten Radfelgen auf die Brückenmäuthe. Seine Majestät haben über einen von der f. f. vereinten Hofkanzley über die wiederholt zur Sprache gebrachte Frage: ob die dem Fuhrwerke mit 6 Zoll breiten Radfelgen zugestandene Begünstigung, nur die Hälfte der tariffsmäßigen Mauthgebühren entrichten zu dürfen, bloß bey der Weg-- nicht aber auch bey der Brückenmauth fortan zu bestehen habe, aller« unterthänigst erstatteten Vortrag zu beschließen geruhet, daß es bey der Ausdehnung dieser Mauthbegünstigung auf die Brückenmäuthe zu verbleiben habe. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hoher Hofkammervrrordnung vom ^.August g. I., Zahl 32956, zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 2. September 1825, Zahl 21867. Dom 3. September. 3*3 140. Bestimmung über die Berechnung der Strafinteressen von der Erbsteuer, dann über den Abschluß der Erbsteuercasse, und über die Abfuhr der Erbsteuer an die Staats-casse. tteber die von der k. k. Erbsteuerhofcommis, sion gemachten Anträge, betreffend: 1. Die Berechnung der Strafintereffen von der Erbsteuer; s. den monathlichen Abschluß der Erbsteuercasse; 3. die Abfuhr der eingcgangcnen Erbsteuer an die Staatskasse— hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 18. August d. I., Zahl 22340/1947, erinnert: Zu i. Wird der Antrag einverständlich mit dem k. f. Finanzministerium genehmigt, daß die Strafintereffen von den jährlichen Erbsteuer-Ae-quivalenten stets nach Verlauf drs Militärjahres, nähmlich vom 1. November an für den Rückstand des verffossenen Militärjahres zu berechnen sind, wo jedoch das erste Jahr bry Anfang eines Decenniums ohne Zinsen belassen werden muß. Was jedoch die jährlichen Erbsteuerschuldigfeiten betrifft, so sind die Strafintereffen vierzehn Tage nach erhaltener Zustellung der für das betreffende Jahr erfolgten Betreibung zu berechnen. Eben so wird genehmiget, daß von Z24 Vom 3. September. allen Erbsteuerbeträgen unter i st. gar keine Strafinteressen berechnet, und von den ausgemittelten Strafbeträgen alle Bruchtheile unter i kr. weggelassen werden. Die Berechnung der Strafinteressen hat fortan durch die Casse zu geschehen. Zu 2. Wird festgesetzt, daß der Abschluß des Erbsteuerfonds-Journals jeden Monath am 27., in dringenden Fällen aber am 26., und im Monath Februar am 25. zu geschehen habe; die Erbstcuercasse ist anzuweisen, am Ende jeden Monaths nach bewirktem Journalabschluße sogleich ein neues Journal für den nächsten Monath zu eröffnen, und keine Parley nach geschehenem monathlichen Abschlüsse zurückzuweisen, sondern die betreffenden Erbsteuerbcträgc in dem neuen Journale unter Anführung des Tages, an welchem die Einzahlung im vorigen Monathc geschehen ist, in Empfang zu stellen. Zn 3. Endlich unterliegt cs keinem Anstande, daß die Abfuhr der Erbstcuer ohne Dazwischenkunft der ständischen Creditscasse gleich unmittelbar von der Erbstcuercasse an die Cameral -Einnahms-casse monathlich eingeleitet werde. Ucbrigens bedarf es nach der richtigen Ansicht der Erbsteuerhofcommission hinsichtlich der Einhebung und Verrechnung der Erbsteuer für das ständische Obercinnehmeramt keiner eigenen Vom Z. September. 325 Instruction, sondern es ist sich nach der deutlichen Bestimmung des Erbsteuerpatentes zu benehmen. Gubernialverordnung vom 3. September 1825, Zahl 22095. 141. - Aufhebung des Comerzialzollamtes zu Rann, 1 und provisorische Erhebung des Gränzzoll-amtes in Dobova zu einem Commerzial-zollamte auf ein Fahr. Laut hoher Hofkammerverordnung vom 10,, Erhalt 19. v. M., Zahl 30229, ist nach einem Anträge der k. k. steyermärkisch - illyrischen Zollgcfällenadministration beschlossen worden, daß das bisherige Commerzialgränzzollamt zu Rann aufzuheben, statt diesem aber das dermahlige gemeine Gränzzollamt Dobova zum Commerzial-gränzzollamte provisorisch auf ein Jahr zu erheben, und zugleich die seither zu Rann gepssogene Einhebung der steyermärkischcn Aufschlagsgebuhren dem kraincr'schen Aufschlagsamte Münken-dorf zu übertragen sey. Da nun das neue Commerzialgränzzollamt zu Dobova mit 1. October l. I. in Wirksamkeit treten wird, so wird solches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft kund gemacht. Gubernialcurrende vom 3. September 1825, Zahl 22168. 3a6 Vom 5. September. 142. Bey den Wohlthätigkeitsanstaltcn und milden Stiftungen soll stets der Wille des Stifters erfüllet werden. Zufolge der von der hohen Hofkanzley über die an dieselbe vorgelegte Hauptübersicht aller Wohlthätigkeitsanstaltcn und milden Stiftungen in Steyermark erlassenen hohen Verordnung vom 15. v. M., Zahl 24782, werden die k. k. Kreisämter angewiesen, streng darüber zu wachen, daß bey allen Wohlthätigkeitsanstalten und milden Stiftungen der Wille des Stifters allenthalben genau erfüllt, die Absicht der Stifter erreicht werde, und bey Verwaltung und Verwendung des Vermögens derselben keine Mißbräuche Statt finden. Guberuialverordnung vom 5. September, 182 5, Zahl 21870. US* Erläuterung der bestehenden Wafferbau-Direetiven. Aus Veranlassung mehrerer Anstände, welche gegen die Anwendung der in Bezug auf die Verhandlung der Wafferbaulichkeiten mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. Jänner d. I., Zahl 980/53, vorgeschriebenen, und mit Guber-Nialvermdnung vom 8. Februar dieses Jahrs, Nom 5. (September. 327 Zahl 3336, *) erinnerten Directiven erhoben wurden, fand sich die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 18. v. M., Zahl 23795/2004, ju folgenden weiteren Bemerkungen bestimmt: 1. So wie es schon eine Grundregel jeder Privatvconomie ist, daß von jeder mit Auslagen verbundenen Unternehmung man sich vor allen die dem Zwecke nach bezielten Vortheile vollkommen deutlich zu machen, und mit den aufzuwendenden Kosten zu vergleichen habe, um sich von dem lohnenden Verhältnisse der ersten zu den zweyten vollkommen zu überzeugen, so gilt dieser Grundsatz nicht minder auch in der Staatsöconomie für alle Bauten, und insbesondere auch für Wasserbauten. Die, deßhalb als unerläßlich vorgeschrie-bene Voruntersuchung ist immer auch thun-lich. Handelt es sich nähmlich bey einem Wasserbaue bloß um die Erhaltung einzelner Gebäude oder beurbarten Gründe, so unterliegt es ohnehin keinem Anstande, den Werth der letzteren und die Große des ihnen bevorstehenden Schadens in einen bepläufigen Geldanschlag zu bringen, und mit den eben* •) Siehe die n\fe Verordnung im gegenwärtigen Bande Pag. 25. 3*8 Vom 5. September. falls erhobenen Baukosten zu vergleichen. Handelt es sich aber bey einem Wasserbau um öffentliche Zwecke, um die Benützung eines Flußes als Wasserstraße, so sind zwar allerdings die dabey bezielten kommerziellen Dortheile keines so bestimmten Geldanschlages fähig, aber dennoch kann und soll der Grad der Wichtigkeit auch des hcrzustellen-den Handclszugcs zu Wasser nicht minder genau erwogen, und mit den erforderlichen Kosten zusammengehaltcn werden, als auch zu Lande eine ähnliche Vorerörterung und Bilanzirung dem Beschlüße eines jeden neuen Straßenbaues vorausgehcn muß? 2. Die Ausmittlung eines angemessenen Bey-trags zwischen den Interessenten nach der Große ihres Nutzens unterliegt, da wo gemischte öffentliche und Privatinteressen Zusammentreffen, ebenfalls keinen unübersteiglichen Schwierigkeiten; denn ist auch der dabey befangene öffentliche Nutzen, für sich keines numerischen Geldausdruckes fähig, so gewährt dagegen doch die allerdings erhebbarc Größe des zugleich dabey befangenen Privatnutzens einen festen Anhaltspunkt zu einem Dertheilungsmaßstabe in der Art, daß die erhobene Größe des Privatnutzens das Maximum darstcllt, welches den Anrainern auf- Vom 5. September. 329 erlegt werden kann, und über welches weiter hinaus alles Mehrerfordcrniß wohl nur öffentlichen Fonden zur Last gelegt werden kann. Was aber die weitere Untertheilung des Beytrages der Anrainer zwischen den unmittelbaren Grundbesihern, dann den Zehenk-und Grundobrigkeiten betrifft, so bleibt diese zwar immer schwierig, und die Erreichung der vollkommensten Genauigkeit unmöglich; allein immerhin kann doch bey besonderer Erwägung der specielen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle leicht eine richtigere und billigere Vertheilung ausgemittelt werden, als jene, welche ehemahls ohne aller Rücksicht auf die höchst verschiedenartigen Verhältnisse immer nach einem ganz gleichen Maßstabe getroffen wurde, und schon zu vie-len gegründeten Klagen Anlaß gegeben hat. 3. Da der den Anrainern zugewiesene Beytrag weder immer sogleich eingebracht werden kann, noch auch wegen einer bloß augenblicklich schwierigen Einbringung gleich im Ganzen herabgesetzt werden darf, so ist in jener Verordnung auch bereits die Zulässigkeit angedeutet worden, nach Umständen auch den Beytrag der Anrainer in mehrere Jahresfristen cinzutheilen, und hierauf daher zur Förderung des Baues auch Vorschüsse aus 33° Vom 5. September. öffentlichen Fonden in Anspruch zu nehmen. Es kann der Einsicht wohl nicht entgehen, daß hierdurch einerseits mit der größten Schonung der Anrainer doch von denselben im Ganzen bedeutendere Beptrage eingeholt werden können, als es bey den bisherigen Auflagen ohne aller Fristeneintheilung möglich war, so wie daß andererseits hierdurch alle Hemmungen der Ausführung nothwendiger Bauten beseitiget werden, welche sonst die augenblickliche Uneinbringlichkeit jener Bey-träge erzeugen müßte. Gubernialverordnung vom 5. September 1825, Zahl 22123. 144. Die Vorspannsbehandlungen dürfen nur in besonderen Fällen von Kreiscommiffären geschehen. Die Vorspannsbehandlungen dürfen nur in besonderen gehörig auszuweisendcn Fällen von Kreiscommiffären geschehen. Wenn den Bczirksobrigkeiten bey den ersten Behandlungen etwas zur Last fällt, was den günstigen Erfolg hinderte, so haben auch nur diese die durch eine kreisämtliche Reaffumi-rung erwachsenden Kosten auf Reistparticularien zu tragen. Dom 14. September. 331 Dieß ist den Bezirksobrigkeiten zu ihrer Warnung ausdrücklich zu erinnern; auch haben die f. k. Kreisämtcr künftig bcy jeder außer dem Amtsorte durch einen Kreisamtsbeamten vorgenommene Behandlung der Vorspann, die besonderen Verhältnisse, welche dieses nothrven-dig machten, bep Vorlage des Partikulares immer bestimmt anzugeben. Gubernialverordnung vom 14. September 1825, Zahl 22633. 145. Herabsetzung der Diatengebühren und Zeh-rungsbeyträge um ein Fünftel. Seine Majestät haben durch eine allerhöchste Entschlieffung vom 1. August d. I. die Diätengebühren vom 1. November 1825 angefangen um ein Fünftel der gegenwärtigen Ausmaß in allen Classen herabzusehen, jedoch das dermahlige System der 12 Diätenclassen, das Zahlungsverhält-niß in der Abstufung dieser Classen, und die bisherige Classifizirung sämmtlicher Diensteska-thegorien vor der Hand beyzubehalten befunden. Durch diese allerhöchste Schlußfassung sind-alle von der Diätenbestimmung abhängigen Gebühren, und sofort auch die Zehrungsbeyträge für die drey Classen der zum Diätenbezuge nicht geeigneten niederen Beamten um ein Fünftel her gegenwärtigen Ausmaß herabgeschet.. 332 Vom 14. September. Die nachfolgenden mit hoher Hofkammerverordnung vom 22. August dieses Jahres, Zahl 32687/3528, hieher mitgetheilten zwey Ausweise enthalten diese neubestimmte Ausmaß der Diäten - und Zehrungsgeldcr. Gubernialverordnung vom 14. September 1825, Zahl 22692. I. Ausweis t>er für die zwölf Diatcnclassen bestimmten Geldbeträge in Convcntionsmünze. Sechs obere Classen. I. II. Ul. IV. 1 v. VI. fl. kr. 20 — fl. kr. 17 36 fl. kr. 15 12 fl. kr. 12 48 fl. fr. 10 24 fl. kr. 8 — Sechs untere Classen. VII. Vlil. IX. X. XI. XII. 6 24 4 48 i 4 — 5 12 2 24 1 36 II. Ausweis der für die drey Classen der Zchrungsgclder bestimmten Geldbeträge in Conventionsmünze. Classe. I. II. III, Geldbetrag. 1 fl. 12 kr. 48 kr. 32 kr. Dom 14. September. 333 146. Entrichtung der Erb-, Classen-, Personal -und Erwerbfteuer für das Fahr 1826. Seine Majestät haben mit allerhöchstem Cabinettsschreiben vom 25. v. M. zu verordnen geruhet, daß die Classen- und Personalsteuer, so wie dieselben in dem laufenden Jahre 1825 entrichtet wurden, auch für das künftige Jahr 1826 ausgeschrieben, die Erbsteuer nach den bestehenden Grundsätzen bcy vorkommendcn Fällen, und die Erwerbsteuer, wie selbe für das laufende Trienium ausgeschrieben ist, eingehoben werden solle. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 5. September d. I., Zahl 27769, mit dem Bepsatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß diese Steuern nach den bestehenden Normen ganz auf jene Weise, wie solche im Jahre 1825 behandelt wurden, auch für das Jahr 1826 werden vorgeschrieben und eingehoben werden. Gubernialcurreude vom 14. September 1825, Zahl 22851. 147. Briefportobefreyung der Correfpondcnz in Catastral - Schätzungsgegenständen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 31, v. M., Nr. 34906, ist bestimmet worden: 3,34 Vom 16. September. Da nach Eröffnung der f. f. Grundsteuer-regulirüngs-Hofcommissron das Geschäft der Catastralschatzung in einer größer« Ausdehnung, und in mehreren Provinzen betrieben wird, so werden die Catastral - Schätzungscommissionen, und die auf Reisen befindlichen Schäßungsin-dividuen, wie auch jene in der hohen Hofkammerverordnung vom 15. Jänner 1819, Zahl 812, *) aufgeführten Behörden und Personen, wenn sie sich mit Catastral - Schätzungsgegenständen zu befassen haben, mit der ausdrücklichen Bedingung bey ihren ämtlichen Briefschaften, und Packeten von Bezahlung des Briefporto befreyt, wenn diese Briefschaften mit dem Amtsfiegel, und der Bemerkung auf der Adresse: „Aemt-liche C atastral-S chätzungsgegenstände" versehen sind, und das vorschriftmäßige Postjournal geführt wird. Gubernialverordnung vom 16. September 1825, Zahl 22690. 148. Bestimmung wegen Anmeldung und Liquidation des EigenthumsrechteS gegen Con-cursmaffen. Die nachfolgende von dem k. k. inneröster-reichisch - küstenländischen Appellationsgcrichte er- *) Siehe P. G. S. I. Theil Pag. Bom l6. September 335 lafsene Verordnung vom rr. September d. J., Zahl 11280, wegen Anmeldung und Liquidation des Eigenthumsrechtes gegen Concursmassen, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 16. September 1825, Zahl 2301,3. Verordnung des kaiserl. königl. inncröstcrrcichisch - küstenlandischen Appcllationsgerichtcs. Mit Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 19. August 1825 wurde diesem Appellationsgcrichte bedeutet: Ueber die Anmeldung und Liquidation des Eigenthumsrechtes gegen Concursmassen wird in Folge allerhöchster Entschlicssung vom 21. July 182.5, mit Aufhebung des Hofdccrets vom 11. September 1788, Folgendes angeordnet: Das Eigenthumsrecht ist der Concursord-nung gemäß binnen der Edictalfrist mittels einer Anmeldungsklage auszusühren, und darin zugleich für den Fall, daß dem Kläger das Eigen-thum nicht zuerkannt wurde, die ihm unter dieser Dorausseßung etwa aus anderen Rechtsgründen zustehendc Forderung anzugeben. Der Massevertreter soll ohne Vernehmung des Ausschusses der Gläubiger weder über diese Klage verhandeln, noch über die Ansprüche des Klägers eine Erklärung abgeben. 336 Vom 16. September. In dem Liquidationsurthcilc muß dem Klä» grr das Eigenthum ab- oder zuerkannt, und im ersten Falle zugleich über die allenfalls angemel« deten anderen Rechte entschieden werden. In beyden Puncten dienet das Erkenntniß bey weiteren gerichtlichen Verhandlungen und bey der Classification zur Richtschnur, und kann in der Folge auch, soviel das dem Kläger zu-gcstandene oder abgesprochene Eigenthumsrecht betrifft, durch Vorrechtsklagen nicht bestritten werden. Jedoch ist dem Kläger das ihm von dem Gerichte zuerkannte Eigenthum vor Verlauf der Edictal - Anmcldungsfrist nicht zu verabfolgen, wenn er nicht bis zu dieser Zeit der Concurs-masse für den Fall Sicherheit leistet, daß etwa von einem Dritten Ansprüche auf denselben Gegenstand angemeldet würden. Welches zur Wissenschaft und genauen Nachachtung erinnert wird. Klagenfurt am 2. September 1825. H9* Enthebung von der Einsendung der Ausweise über die Aussicht der Ernte. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 1. d. M., Zahl 25,813, wurde über die geschehene Vorlegung des Ausweises über die Aussicht 337 Vom 19. September. sicht der Ernte bedeutet, daß es in Zukunft von der Verfassung und Vorlegung dieses Ausweises das Abkommen erhalte, dagegen aber jener über die Resultate der Ernte in dem bestimmten Termine vorzulegen sep. Gubernialverordnung vom 19. September 182.5, Zahl 23361. 150. Bestimmung zur Vorbeugung der AuSfolgung falscher Jmpfungszeuguisse. Um zu verhüthen, daß nicht falsche Jm-pfungszeugnisse, wie sich solche Fälle schon wirklich ereigneten, hinausgegeben werden, hat das Gubernium Folgendes anzuordnen befunden: a. Wegen der Gegenwart einer Narbe darf kein Impfungszeugruß ausgestellt werden, weil selbe die Echt- oder Unechtheit der Kuhpocke nicht erweiset. b. Nur der, welcher das Individuum geimpft hat, kann und soll ein Zeugniß nach dem bestehenden Formulare ausfertigen. c. Zu diesem Behufe soll er über seine Impflinge ein ordentliches Tagebuch führen, worin r er den Nahmen des Geimpften, den Tag und das Jahr der vollbrachten Impfung, wie auch die Echt- oder Unechtheit der Pocke vorzumerken hat. Gesetzsammlung VII. Theil. 22 338 Vom 21. September. d. Nach dem Tode eines Jmpfarztes oder nach dessen Austritte aus dem Bezirke hat dieses Tagebuch sein Nachfolger zu übernehmen. Die Kreis- und Districtsphpsiker haben sich bey ihren Bereisungen über die richtige Befolgung dieser Anordnung durch Einflchtnehmung dieses Buches zu überzeugen. Gubernialverordnung vom 21. September 1825, Zahl 21002. 151. Doktoren der Chirurgie haben in der Regel zu keiner Anstellung mit Gehalt einen Anspruch, wenn sie nicht auch geprüfte und approbirte Geburtshelfer sind. Nach Eröffnung der k. k. Studienhofcommission vom 25. August d. I., Zahl 5629/447, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 7. desselben Monaths zu bestimmen geruhet, daß Doctoren der Chirurgie als solche, mit Ausnahme der Lehrkanzeln, keine Anstellung mit Gehalt, gleichviel, ob dieser aus dem Staatsschätze, von Instituten, Gemeinden u. s. w. erfolgt wird, erhalten können, wenn sie nicht auch geprüfte und approbirte Geburtshelfer sind. Gubernialverordnung vom 21. September 1825, Zahl 22854- Vom 21, September, 359 152. Bestimmung wegen verläßlicher Classifizirung des Viehstandes bey der jährlichen Conscription. Um bey den künftigen Conscriptionsrevi-ftorten über den Viehstand keine unrichtigen Daten zu erhalten, und aus Veranlassung, daß bey der vorjährigen Conscription des Viehstandes, Terzen unter der Rubrik Dchsen, und Kälber unter der Rubrik der Kühe ausgenommen, auch das sogenannte Fuhrvieh zweymahl, nähm-lich bey dem Eigenthümer, dann nochmahls bey dem Benüßcr desselben conscribirt wurden, hat man nothwendig befunden, zur verläßlichen Clas-sifizirung des Viehsiandes Folgendes zu bestimmen. Da nach dem Conscriptionspatente Dchsen und Kühe nur nach verläßlichen Angaben zu verzeichnen sind, so sind vorzüglich von den politischen Commissionsgliedern, die ihren Viehstand angebenden Landleute eigens darüber zu befragen, ob die von ihnen angegebenen Ochsen wirklich Zug- oder Mastochsen seyen, und die angegebenen Kühe wirklich schon Kälber geworfen haben, oder ob unter Erster« nicht etwa nur Terzen, und unter letzter« etwa nur trächtige Kalben sich befinden, worüber dann auch der mit den Verhältnissen der Gcmeindeglieder naher 340 Vom 2i. September. vertraute Gemeinderichter einige und verläßliche Daten wird an die Hand geben können. Eben so ist cs vorzüglich die Pflicht der politischen Commissionsglieder, die den Viehstand angebenden Landleute darum zu befragen, ob das angegebene Vieh wirklich ihr eigenes, oder nur zur Benützung gegen Fütterung und Abgabe der Kälber ausgeborgtes sogenanntes Zugvieh sey, worüber ebenfalls der Gemeinderichter die Angaben der Landleute prüfen kann, und wodurch vermieden werden muß, daß dieses aus-geborgte Vieh nicht doppelt, nähmlich ein Mahl beym Eigenthümer, und das zweyte Mahl bey dem Benützer in den Conscriptionslisten erscheine, und die öffentliche Verwaltung über den wah-vcn Viehstand getäuscht werde. Gubernialvcrordnung vom 21. September 1825, Zahl 23330. 153- Creirung einer Besserungsanstalt für Priester, welche sich moralischer Unordnungen schuldig gemacht haben. Die Priester, welche sich moralischer Unordnungen schuldig gemacht haben, die nicht in die Cathegorie der im Srrafcodcx l. und II. TheilS behandelten Gesetzübetretungen gehören, lassen sich in zwey Classen theilen: Vom 27. September. 341 1. In diejenigen, an welchen der Charakter ihrer Denk-, Sinnes- und Lebensart gut ist, und kwelche nur in einzelnen unglücklichen Momenten aus Uebereilung, Versehen, Schwäche sich zu ärgerlich gewordenen Unordnungen Hinreißen ließen, und 2. in diejenigen, an welchen der Charakter ihrer Denk«, Sinnes- und Lebensart verdorben, bey welchen moralische Unordnung zur Fer-tigkeit, Gewohnheit, fast zum Bedürfnisse geworden ist. Die ersteren bedürfen einer Behandlung, welche mit sehr sorgfältiger Schonung ihrer Ehre, dieser Pflegerin» der Tugend, sie nur aus der für ihre Sittlichkeit zu gefährlich gewordenen Lage hinausreißt, sie zur Besinnung kommen läßt, und den von ihnen ohnehin noch regen Trieben der Pflicht den gehörigen Grad von Leben, Stärke und Dauer wieder verschafft. Die Behandlung dieser Priester kann dem Gutbefinden der Drdinariate für alle einzelnen Fälle unbedenklich überlaffen bleiben, damit sie in ihren Residenzen, Priesterhäuscrn, in Stiftern Und Klöstern, bey Dechanten und Pfarrern mit besonderer Rücksicht auf die Eigenheiten des zu bessernden und desjenigen Priesters Statt finde, welcher diese Besserung zu leiten hat. Die Priester der zweyten Classe sind cs, welche eigener bereits hie und da bestehender B esse r u n g s a n st a l t e n bedürfen. 34* Vom 27. September. In Beziehung auf diese haben Seine Majestät mit der durch hohe Hofkanzleyverord-nung vom 18. August d. I., Zahl 25098, er# öffneten allerhöchsten Entschließung aus Venedig vom 1. August d. I. vor Allen als Grundsatz auszusprechen geruhet, daß, wo eine solche Anstalt errichtet wird, diese für mehrere entweder zu einer Metropolie oder zu einem Gouvernement gehörigen Divcesen zusammen errichtet Werden solle. Als Anwendung dieses Grundsatzes wird festgesetzt: a, daß derley Hauser im Wesentlichen die Or-ganistrung der schon in Mähren und Galizien bestehenden Correctionsanstalten erhalten, dem gemäß mit Benützung der für letztere Anstalten schon bestehenden Dircctiven, die Statuten von den betreffenden Ordinariaten entworfen, und dann Sr. Majestät zur Genehmigung vorgelegt werden sollen. b, daß die Kosten einer solchen Anstalt aa. aus dem eigenen Einkommen der Sträflinge vom Vermögen ihrer Pfründen oder ihrem Privateigenthum in Absicht auf die Kosten, die auf sie ausfallen, insofern ihr Einkommen dazu hinreicht; bb. aus dem Ertrage von Stiftungen, wenn und wo deren für derlei-Correctionshäuser bestehen; cc. aus dem Fonde, welcher in jedem Lande die Kosten des Cul-tus zu bedecken hat, zu bestreiten sind. Vom 27. September. 343 Für den Fall, als mehrere Fonde, 5. B. jene des Religionsfondes mehrerer Provinzen dazu concuriren, sind dd. die gemeinschaftlichen Kosten der Anstalt aus allen diesen Fonds nach dem Verhältnisse der Zahl ihrer Curatsta-tioncn, die b e so nd ern Kosten jedes Sträflings aber aus dem Religionsfonde seiner Diocese zu bedecken. Gubernialverordnung vom 27. September 1825, Zahl 23945. 154. Die Ursprungscertificate über jene Weine, welche gegen die begünstigten Provinzialgebühren in Krain eingeführt werden, dürfen bloß auf österreichische Eimer zu 40 Maß lauten. Da bemerket worden ist, daß in den Ur-sprungscertisicaten über jene Weine, welche gegen die begünstigten Provinzialgebühren in Krain eingeführet werden wollen, die Menge des Getränkes nicht immer nach der Eimerzahl — das ist: den Eimer zu 40 Maß gerechnet — sondern nach anderen Maßereyen, öfters sogar bloß nach Lageln oder Geschirren angegeben wird, wodurch nicht nur die Amtshandlung bey den krainerischen Weinimposttions - und Weinaufschlagsämtern sehr erschweret, sondern auch das 344 Dom 27. September. Aerar einer leicht möglichen Bevortheilung auS-gefept wird: so wird den k. k. Kreisämtcrn aufgetragen, die unterstehenden Orts- und Bezirksobrigkeiten, denen die Ausfertigung der fraglichen Ursprungsccrtificate zustehct, anzuweifen, die zu certificirende Weinmenge stets nach österreichischen Eimern zu 40 Maß, oder wenigstens mit Reduction auf dieselben und die Zahl der Eimer mit Buchstaben statt mit Ziffern auszudrücken. Gubernialverordnung vom 27. September 1823, Zahl 23949. 155. Bestimmung, in wie ferne das privilegirte Hypothekarrecht der öffentlichen Verwaltung für einen dreyjährigen Stcuerrück-stand in der Verjährung unterbrochen werden könne. Don der hohen Hofkanzley wurde sich über die Frage die Belehrung erbethen: „Ob das privilegirte Hypothekarrecht der öffentlichen Verwaltung für einen dreyjährigen Steuerrückstand durch die von Zeit zu Zeit erfolgenden Betreibungen oder bewilligten Zahlungsfristen in der Verjährung unterbrochen werde?" Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom i». September d. I., Zahl 2821/333, wurde hierüber im Einver- 345 Von, 30. September. ständnisse mit der k. k. obersten Justizstellc Nachstehendes erinnert: Diese Frage geht dahin, ob, — wenn von einem Contribuenten die Steuerzahlung von Zeit zu Zeit betrieben worden ist, ohne daß sie erfolgte, oder wenn ihm Termine zugestanden wurden, —- das privilegirte Hypothekarrecht auch auf einen längeren Zeitraum als von drey Jahren wirken könne, und ob es sohin auf jenen von drey Jahren nur dann beschränkt scy, wenn der Contribuent durch diese Zeit keine Erinnerung oder wenigstens keine Execution erhielt, und ihm auch keine Frist zur Zahlung zu-gestandcn wurde? Diese Frage läßt sich nicht bejahend beantworten, denn das privilegirte auf einen dreyjäh-rigen Steuerrückstand beschränkte Hypothekarrccht hat mit der Verjährung keine Verbindung. Es zeigt sich nur dadurch wirksam, daß die öffentliche Verwaltung ihre Ansprüche auf einen drey-jährigen Steuerbetrag, wenn er im Rückstände haftet, mit einem Pfandrechte auf dem steuerbaren Gute vor andern auf eben diesem Gute versicherten Verbindlichkeiten geltend macht. Db der Rückstand betrieben, executirk, und doch nicht eingebracht, ob Zahlungsfristen bewilliget wurden, ändert in diesen Verhältnissen nichts, vielmehr würde jede Rücksicht daraufUn«. zukömmlichkeiten aller Art zur Folge haben; denn da nicht vorauszuseyen ist, daß irgend tut 346 Vom 30. September. Contribuent, ohne mit einem Executionsschrittc besucht zu werden, drey Jahre lang mit der Steuerzahlung zurückhalten kann; so würde das privilegirte Pfandrecht der öffentlichen Verwaltung unbestimmt in der Zeit, und dadurch der Realcredit vollends untergraben, weil es an jedem Maßstabe fehlte, um das Maximum der Summe zu bestimmen, auf welche die Staatsverwaltung ihr Vorzugsrecht geltend machen kann. Träte aber der Fall ein, daß ein Contribuent bey einem drey- und mehrjährigen Steuerrückstande der Execution entginge; so wäre es nach jener Ansicht auch folgerecht, daß die Staatsverwaltung nicht mehr als den dreyjähri-gen Steuerbetrag zu fordern habe, in Ansehung des Mehrbetrages hingegen sich die Verjährung gefallen lasse. Nun sichert aber das privilegirte Hypothekarrccht nur die Summe eines dreyjäh-rigen Rückstandes, ohne daß, wenn derselbe diese übersteigt, das Recht auch den größeren Betrag vorzugsweise zu fordern, erloschen wäre, oder mit anderen Worten, für den Betrag einer dreyjährigen Steuer ist die Staatsverwaltung durch ein Vorzugsrecht gedeckt, für den Betrag, der diese Summe übersteigt, genießt sie keinen Vorzug, sondern stehet in gleichen Verhältnissen mit Privaten, die Forderungen zu stellen haben. Gubernialverordnung vom 30. September 1825, Zahl 24255. Vom Z. October. 347 156. Erhöhung der Poststrecke zwischen Fschcl und Ebenfee auf eine ganze und eine viertel Post. Da die Entfernung zwischen Jschel und Ebensee das für 1% Post vorgeschricbene Ausmaß enthält, so hat die hohe Hofkammer laut Verordnung vom 16. September d. I., Zahl 36279, vom 1. November d. I. angefangen, die Poststrecke zwischen Jschel und Ebenfee von einer einfachen auf eine ganze und eine viertel Postsiation, sowohl für Estaffelten, als für die mit Post-pferden Reifenden erhöht. Gubernialverordnung vom 3. October 1825, Zahl 24247. 457■ Vorschrift wegen genauer EvidenzhalLuug der Beurlaubten. Nachdem wahrgenommen wurde, daß die in Absicht auf die Evidenzhaltung der Beurlaubten bestehenden Vorschriften nicht überall mit der erwünschten Genauigkeit befolgt werden, und bcy dem Umstande, daß dermahlen wegen den vielfältigen Reducirungcn im Militärstande die Zahl der llrlaubcr bedeutend zugenominen hat: hat die hohe Hofkanzlei) tm Einverständnisse mit der Militäroberbchörde die Nothweu- 348 Vom 4. October. digkeit gefühlt, daß die gedachten Vorschriften streng gehandhabt werden. Die k. k. Kreisämter erhalten daher in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. September d. I., Zahl 28708, den Auftrag, sämmt-liche Localbehörden anzuweifcn, sorgfältig darauf zu wachen, daß die in ihren Bezirken befindlichen Urlauber mit dem Urlaubspasse gehörig versehen find, daß sich selbe ohne Paß der Obrigkeit von dem Aufenthaltsorte nicht entfernen, und wenn sie auch des Erwerbes wegen in andere Ortschaften ziehen wollen, daß sie nie ausser Acht gelassen, ihre willkührliche Entfernung sogleich angezeigt, überhaupt für die stete Evidenzhaltung derselben sorgfältig gewacht werde, um das zwecklose, oft gefährliche Herumwandern der beurlaubten Mannschaft zu verhindern. Da von dem k. k. Hofkriegsrathe eine ähnliche Weisung an die Militärbehörden erlassen wird: so haben die k. k. Kreisämtcr, so oft es erforderlich ist, im Einverständnisse mit dem Militär die zweckmäßigen Verfügungen zu treffen. Gubernialverordnung vom 4. October 1825, Zahl 24758. Dom y. October. Die Weißung und Reinigung der Militärquartiere auf Kosten des Fandes darf alle drey Fahre vorgenommen werden. Ueber die an die hohe Hofkanzley gestellte Anfrage, wie oft die Säuberung der Militärquartiere auf Rechnung des Quartierfondes zu geschehen habe, welche Reinigungskosten dann zu vergüten wären, wenn eine Militärpartey zwey oder mehrere Jahre eine Wohnung inne hat, somit das Ausweißen der Zimmer, Stiegen, Gänge rc. nothwendig wird, dann ob jene Militärparteyen, welche die Reinigung ihrer Quartiere aus Eigenem bestrikten haben, diese Auslagen nachträglich vergütet werden dürfen, hat die hohe Hofkanzley unterm 16. Sept. d. I., Zahl 28452, zu cntschlieffen befunden, daß bey den durch längere Zeit behaltenen Quartieren die Weißung und Reinigung nur alle drey Jahre auf Kosten des Fondes vor sich gehen könne, und daß ein Rückwirken der den Kreisämtern hinsichtlich der Reinigungskosten unterm 11. August 1824, Zahl 19666, eroffneten Hofkanz-leyentscheidung vom 29. July 1824 *) nicht Statt finde, daher jene Papkeyen, welche seitdem ihre Wohnungen reinigen und weißen ließen, zwar den Anspruch auf Vergütung ihrer Ausla« *) Siehe P. G. S. VI. Lheil pag. 35,. 350 Vom i2. October. gen hätten, jedoch nur immer in der Voraussetzung, daß sic diese Reinigung nach dem Hauptgrundsatze auch wirklich anzusprechen, berechtiget waren. Gubcrnialverordnung vom 9. October 1825, Zahl 24757. 159- Die Mitglieder der SchäHungscommissionen zur Einlösung von Gründen für den Straßenfond zur Schottererzeugung oder zur Anlage der Straßen selbst haben für dieses Geschäft auf keine Vergütung einen Anspruch. Heber die zur Sprache gebrachte Frage: ob den Mitgliedern der Schätzungscommissionen zur Einlösung von Gründen für den Straßenfond sowohl zur Schottererzeugung als zur Anlage der Straßen selbst, Vergütungen zu leisten seyen? hat man zu bestimmen befunden, daß für dieses Geschäft weder die S traßen b eamten, noch die Obrigkeiten und Schätzleute Gebühren zu beziehen haben, und zwar nicht die Ersteren, weil sie für diefe offiziösen Amtshandlungen ohnehin ein Reisepauschale genießen, nicht die Obrigkeiten und Schätzleute, weil diese Schätzungen nur zum Besten ihrer Unterthanen und Gemeindemitglieder gereichen. Gubernialverordnung vom 12. October 1825, Zahl 24971. Dom 12. October. 351 160. Bestimmung des Titels für die mittelbar gewordenen, ehemahls reichsständifchen fürstlichen Familien. Se. k. k. Majestät haben mittels allerhöchsten Cabinettschreibens vom 9. September d. I. dem Herrn Obersten Kanzler und Minister des Innern den auf Höchstihren Antrag in der Sitzung des deutschen Bundestages vom 18. August d.J. einstimmig gefaßten Beschluß zu eröffnen geruhet, daß den in Folge der Auflösung des deutschen Reichs mittelbar gewordenen, vormahls reichsständifchen Familien, ein ihrer Ebenbürtigkeit mit den souverainen Häusern angemessener Rang und Titel gewähret, und den Fürsten das Prädikat: „D u rch lau ch t/'crtheilt werde. Zugleich haben Sc. Majestät das nachfolgende Verzeichniß derjenigen Fürstenfamilien, auf deren jedes mahligcn Chef dieser Bundesbeschluß seine Wirksamkeit zu äussern haben wird, herab zu geben, und zu befehlen geruhet, daß, um mit dieser Bestimmung auch ein angemessenes Kanzleyceremoniel in Verbindung zu setzen, so wie den souverainen Fürsten in der Anrede der Ausdruck: „Durchlauchtiger Fürst," zustehe, den m e d i a t i si r t e n Fürsten von den Stellen in den Ausfertigungen, und zwar in der Anrede der Ausdruck: „D u r ch-lauchtig, Hochgeborner Fürst," und im 352 Dom 12. -October. Contexte der Titel: „Durchlaucht," gegeben »verdcn solle. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge hoher Hofkanzlcypräsidialverordnung vom 7. d. M., Zahl 31214/1388 , zur Wissenschaft und Benehmung allgemein bekannt gegeben. Gubernialcurrcnde vom 12. October 1825, Zahl 25491. Verzeichn ist der mittelbar gewordenen ehemahls reichsständ ischeu fürstlichen Häuser. I. Mediatisirte Fürsten, welche in der österreichischen Monarchie domizilirt sind: Auersberg. Colloredo - Mansfeld. Dietrichstein. Esterhazy. Kaunitz - Rietberg. Khevenhüller. Lobkowitz. Metternich. Rosenberg. Schwarzenberg. Schönburg. Starhemberg. Trauttmansdorff. Windischgrätz. Nom 12. October. 353 II. Mediatisirte Fürsten, welche ausserhalb der österreichischen Monarchie domizilirt sind. Aremberg (Herzog). Bentheim - Steinfurt. Bentheim - Teklenburg oder Rheda. Croy (Herzog). Fugger - Babenhausen. Fürstenberg. Hohenlohe - Langenburg- Langenburg. — Langenburg - Oehringen. — Langenburg -Kirchberg. — Waldenburg-Bartenstein. -— Waldenburg-Bartenstein-Jaxtberg, — Waldenburg-Schillingsfürst. Isenburg - Offenbach - Birstein. Leyen. Leiningen. Looz-Coswarem (Herzog). Lcewenstein - Wertheim - Rosinberg. — Wertheim - Freudenberg. Oettingen- Spielberg. — Wallertsein. Salm - Salm. — Kyrburg. — Reiferscheid - Krautheim. — Horstmar. Sayn - Wittgenstein-Berleburg. — Wittgenstein -Hohenstein,' Solms-Braunfels. Gesetzsammlung VII. Theil. *5 354 Dom 13. October. Solms-Lieh und Hohensolms. Waldburg - Wolfegg - Waldsee. — Zeil - Trauchburg. -— Zeil - Wurzach. Wied. Thum und Taxis. 161, Postportobefreyung des jeweiligen Obercom-Mandanten der k. k. Kriegsmarine. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverord- . nung vom 29. September l. I., Zahl 39655, geruhten Se. Majestät über einen von dem k. k. Hofkriegsrathe wegen der Postportobefreyung des jeweiligen Obercommandanten der k. k. Kriegsmarine, erstatteten allerunterthänigsten Bortrag unterm 28. August d. I. zu entschliessen, daß diese Befreyung sich nur auf jene Dienstschrei, Ben zu erstrecken habe, welche von den Behörden mit der Aufschrift „ex officio franco tutto” versehen, und an denselben gerichtet sind. Gubernialverordnung vom 13. October 182,5, Zahl 25369. 162. Nähere Bestimmungen über die Stämpelbe-freyung der obrigkeitlichen Meldzettel, Entlaßscheine und Fntercessionen. Es ist die Anfrage gestellt worden, ob die mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 11. April 355 Vom IZ. -October. l. J-, Zahl 10925, *) in Betreff der Stampel-befrepung der obrigkeitlichen Meldzettel, Ent-laßscheine und Jntercessionen erlassene Verordnung sich bloß auf Unterthanen im engeren Sinne beschränke, oder ob sie auch die Bürger in Städten und Märkten umfasse. Diese Anfrage ist von der hohen Hofkanz- » lep, im Einvernehmen mit der hohen Hofkammer, mit Verordnung vom 24. September d. I., Zahl 29632, besahend entschieden worden, weil die Ausstellung erwähnter Urkunden hauptsächlich aus Polizeprückstchten, und insbesondere zur Evidenzhaltung der Bevölkerung Statt findet. Gubernialverordnung vom 13. October 1825, Zahl 25451. 163. Fondsbaulichkeiten dürfen nur dann in Antrag gebracht werden, wenn die Unverschieblichkeit erwiesen ist. Die hohe Hofkanzlep hat mit Verordnung vom 27. September d. I., Zahl 30014, wiederholt die Weisung erlassen, bep Fondsbaulichkeiten sich aller möglichen Sparsamkeit zu beflei-ßen, und durchaus keine Baulichkeiten anders *) Siche die §r>stc Verordnung im gegenwärtigen Bande pag. 88. Zz6 Vom 17. October. und eher in Antrag zu bringen, als wann die Uttverschieblichkeit erwiesen ist. Es wird daher den k. k. Kreisämtern neuer« dings eingeschärft, nur bey unverschiebbaren Baugegenständen, und zwar mit Beschränkung auf das Nothwendigste, die Hersiellungsanträge zu machen. Gubernialverordnung vom 17. October 1825, Zahl 25380. 164. Bestimmung wegen Vormerkung dcrStäm-pelgebühren für die zu den Unterstützungsgesuchen erforderlichen Taufscheine armer unehelicher Kinder. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 6. October d. I., Zahl 39245, wurde erinnert, daß in Fällen — wo für den zum Behufe der Bewerbung um eine Unterstützung benvthigten Taufschein eines unehelichen Kindes die Stäm« pelsreyheit angefprochen und wegen erwiesener gänzlicher Armuth des Kindes, und der zur Erhaltung desselben verpflichteten Angehörigen bewilliget wird — der Stämpel jederzeit vom Tax-amte vorzumcrken, und, int Falle dem Bittsteller eine Unterstützung angewiesen wird, von dieser einzubringen, im Widrigen aber bey gehörig er« wiesencr Uneinbringlichkeit abschreiben zu lassen sey. Gubernialverordnung vom 17. October 1825, Zahl 25658. Vom 20. October. Z57 165. Wegen Entrichtung der Erwerbsteuer von dem Weinschänke über die Gasse. lieber eine gelegenheitlich gemachte Anfra-ge, ob und in wie ferne der Weinschank über die Gasse einer Erwerbsteuer unterliege, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 30316, Folgendes erinnert: Der §. 2 des allerhöchsten Erwerbsteuerpatentes setzt zwar litt, a fest, daß alle, welche sich mit der Landwirthfchaftsindustrie, info ferne sie sich auf die Erzeugung roher Pryducte und deren Veräußerung bezieht, befchäftigen, von der Erwerbsieuerentrichtung befreyt sind. 'Diese Befreiung kann jedoch nach dem strengen Wortlaute dieses Gksetzparagraphes nur auf jene verständen werden, welche ihren selbst erzeugten Wein in ihren Häusern per turnum ausschänken, keineswegs aber auch für jene gelten , welche selbst erzeugte oder erkaufte Weine beständig bey Haus oder über die Gasse aus-schänken wollen, weil sie hierzu ein eigenes Be-fugniß schon ans Polizeyrücksichten nothwendig haben, welches mit der Erwerbsteuer nach dem Geiste des Erwerbsteuerpatentes belegt werden muß, vermöge welchem jeder Handel mit Land-wirthschaftsproducten, in so ferne et sich nicht bloß auf eigene Erzeugnisse beschränkt, ober zu 5.58 Vom 20. October. dessen Ausübung eigene Gerechtigkeiten ertheilt werden müssen, der Erwerbsteuer unterliegt; da-bey ist es aber nicht nothwendig, daß ein solcher Weinhändler, der seinen Wein nicht nur im Großen, sondern auch im Kleinen über die Gasse verkauft, mit einer doppelten Erwerbsteuer, ein Mahl,für den Weinhandel und das andere Mahl für den Gassenschank belegt werde, sondern es ist hinreichend, ihn in eine höhere Steuerklasse nach dem Verhältnisse der Umstände zu reihen. Dieß hat in Zukunft als Richtschnur zu dienen. Gubernialverordnung vom 20..October 1825, Zahl 25867. 166. Bestimmung, wohin, und mit welchen Belegen die Heirathsgesuche für beurlaubte Fuhrwesensmannschaft einzureichen sind. Nachdem häufige und grvßtentheils mcm» gelhaft verfaßte Gesuche um H.eirathslizenzen für beurlaubte Fuhrwefensmannfchaft irrig bey den f. k. Fuhrwesenspostocommanden einlangen; so wird den k. k. Kreisämtern über Einschreiten des k. k. Generalcommando's aufgetragen, die Bezirksobrigkeiten zu verständigen, künftig alle dcr-ley Heirathsgesuche direkte an das k. k. Militär- Vom ssi. October. 359 fuhrwesenscorpscommando in Wien, welches allein beriet) Consense ertheilt, einzusenden, und diesen Gesuchen den Urlaubspaß und Taufschein des Mannes, das Vermögenszeugniß und den Verzichtsrevers auf alle Militärbenesicien der Braut, dann den Grundbuchsextract über den Besitz einer Wirthschaft als Eigenthum, oder in deren Ermanglung die Versicherungsurkunde einer lebenslänglichen zinsfreyen Wohnung, und für den Fall, wenn ein oder der andere, oder auch beyde Theile verwitwet wären, nebst dem Laufscheine auch den Todesschein des verstorbenen Gatten vorzulegen. Gubernialvcrordnung vom 21. October 1825, Zahl 26058. 167. Wegen Vergütung der Quartlerreinigüngs-kosten für Militärparteyen. Im Nachhange zur Gubernialverordnung vom 9. October d. I., Zahl 24757,*) werden den k. k. Kreisämtern Abschriften der zwey hof-kriegSräthlichen Verordnungen vom 14. July und 1. September 1825, F. 3599 und 44r5, enthaltend die Grundsätze über die Vergütung der Ouartierreinigungskosten für Militärparteyen *) Siehe die 158(1« Verordnung im gegenwärtigen Bande Pag- 349- 6$6 Vom 27. -October. zur genauen Darnachachtung in vorkommenden Fallen zugefertiget. Gubernialverordnung vom 27. October 1825, Zahl 26507. Verordnung b" F. f. Hofkriegsrathes an bas illyrisch-innerSsterrcichi-sche Generalcommando vom 14. July 18*5, F. 359g. Die hohe Hofkanzley hat unterm 28. J'uny dieses Jahres, Zahl 19513 /1621, den Bericht des Guberniums in Steyermark in Betreff einiger Anstände, welche sich in Gräh wegen der Reinigung der den Offizieren und Militärparteyen angewiesenen Quartiere ergeben haben, hierher mikgetheilt. lieber die dabey anzuwendenden Grundsätze hat die Hofkanzley im hierortigen Einverständnisse untenn 29. July 1824 die Weisung an das Gubernium in Gräh erlassen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung dieser Verordnung kann bey den durch längere Zeit behaltenen Quartieren die Weißung und Reinigung derselben nur alle drey Jahre, und nicht wie das Generalcommando vermeint, alle Jahre vor sich gehen, und da diese Verordnung nicht zurückwirken kann, so haben diejenigen Parteyen, welche seitdem ihre Wohnungen weißen und reinigen liessen, zwar den Anspruch auf die Vergütung der Aus- Nom 27. October. 361 lagen, jedoch nur immer in der Voraussetzung daß sie diese Reinigung nach dem Hauptgrund-satze auch wirklich ansprechen können. Das Generalcommando hat sich gleichfalls nach diesen Bestimmungen zu achtLN, indem es zur Schonung des zur Tragung dieser Kosten berufenen Fondes unumgänglich nothwcndig ist, an der cinmahl ausgestellten Regel fest zu halten. Verordnung des f. k. Hofkriegsrathcs an das illyrisch-inncrösterreichi-sche Gcncralcommaildo vom 1. September 1825, K. 4415. Die Bewilligung des Ouartierreinigungs-groschen hat sich bloß auf jene Offiziers und Parteyen zu erstrecken, welche in Casernen oder sonstigen Militärgebäuden, wegen Mangel an Raum nicht untergebracht werden können. Unter dem Ausdrucke: Parteyen, können daher nur die zum Stande der Truppen gehörenden Stabsparteyen, nicht aber auch die Militär-beamtcn verstanden werden. Es ist sich dabey nach der Andeutung des Rescriptes F. 3599, vom 14. July 182,5, und der dießfalls von der k. k. Hofkanzley geschehenen Verfügung im Einverständnisse mit der k. k. Landesregierung zu benehmen. ßöi Vom 29. -October. 168. Verpflichtung der Cassen, die zukommenden gerichtlichen Vormerkungserkcnntnisse, die sie nicht in Vollzug bringen können, der Vorgesetzten Behörde vorzulegen. Die hohe Hofkammer hat bey mehreren Gelegenheiten ersehen, daß die Cassen, wenn ihnen gerichtliche Vormerkungen von den Justiz» behörden eröffnet werden, die sie nicht vollziehen können, dcrley Jntimationen entweder b. m. zurückstesten , oder unbeachtet bey sich erliegen lassen. Da ein solches Benehmen das Aerar den Privatparteyen gegenüber verantwortlich machen, oder wenigstens Verwicklungen veranlassen könnte, so wurde mit hoher Hofkammerverordnung vom 11. October d. I., Zahl 33689, angeordnet, daß die Cassen alle gerichtlichen Vormerkungen und Verordnungen überhaupt, die sie nicht in Vollzug bringen können, der Vorgesetzten Behörde vorzulegen, und die Weisung über das weitere Verhalten einzuholen haben. Nachdem ferners alle gerichtlichen Verordnungen auch der den Cassen Vorgesetzten Behörde von den Gerichtsstellen bekannt gegeben werden, und die Cassen zum Vollzüge stets eines besonderen Auftrages bedürfen, so haben dieselben — wenn die Weisung ihrer Vorgesetzten §6z Vom ZI. October. Behörde in dieser Beziehung länger ausbleiben sollte — auf die Grundlage des gerichtlichen Intimates den Gegenstand in Erinnerung zu bringen. Gubernialverordnung vom 29. October 1825, Zahl 26834. 169. Einschärfung des Verbothes wegen Belegung der Stuten durch nicht approbate Hengste. Die vom f. k. illyrisch - innervsterreichischen Generalcommando mitgetheilte Relation überdas Beschälgeschäft im Fahre 1825 hat abermahls die Ueberzeugung gewährt, daß sehr viele Stuten durch unbefugte Hengste belegt wurden. Die k. k. Kreisämter haben mit Beziehung auf den hierortigen Erlaß vom 26. Jänner 1823, Zahl 8,32, *) den Bezirksobrigkeiten zur strengen Pflicht zu machen, auf diesen Unfug ein wachsames Auge zu haben, und den Gemeinden die Nachtheile begreiflich zu machen, welche durch Verwendung fehlerhafter Hengste für ihre Pferdezucht zuverlässig zu erwarten stehen, und sie zu belehren, daß in solchen Gegenden, die an der ärarischen Beschälanstalt Thcil nehmen können, strenge verbothen sey, nicht approbirte ') Siche die izte Verordnung im gcgcnmünigeit Bande pag. 15. 364 Spoilt 31. October. Hengste zur Belegung der Stuten zu verwenden, damit nicht die ansteckenden Krankheiten verbreitet, und die Erbfehler auf die Nachzucht fort* gepflanzt werden. . Gubernialverordnung vom 31. Dctober 1825, Zahl 26916. 1 7°. Verpflichtung der Lassen und Aemter, über die rückständigen jährlichen Geldabgaben oder Leistungen der Landesstelle die Anzeige zu erstatten. Um die aus der Kurze der gesetzmäßigen Verjährungsfrist für das Aerarium zu beforgen-den Nachtheile insbcfondere bey jährlichen Abgaben, Renten oder Zinsen, welche nach dem §. 1480 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nach dem Verlaufe von drey Jahren verjährt find, möglichst zu beseitigen, werden die unterstehenden Cassen und Aemter in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 18. September d. I., Zahl 23993, angewiesen, die dahin abzuführenden jährlichen Geldabgaben oder Leistungen in gehöriger Evidenz zu halten, und nach fruchtloser Verstreichung der zu ihrer Abtragung bestimmten Frist innerhalb eines kurzen Termins die Anzeige der betreffenden Ausstände an das Gubernium zu erstatten, damit durch das k. k. Dom a, November. 363 Fiscalamt die weitere Amtshandlung wider den saumseligen Schuldner eingeleitet, und entweder eine ordentliche Klage wider denselben gestellt, oder die ausdrückliche Anerkennung seiner Schuld im aussergerichtlichcn Wege zur Unterbrechung der Verjährung bewirkt werde. Für den Fall einer anders gearteten Beschädigung des allerhöchsten Aerariums ist dafür Sorge zu tragen, daß durch die möglichste Beschleunigung der Verhandlung die im §. 1489 bestimmte drepjahrige Frist nicht verabsäumt werde. Gubernialvcrordnung vom 31, October 1S23, Zahl 26949. 171. Ausdehnung der Herabsetzung sämmtlicher Diattnclaffen um y5 auf die Bezirksbeamten. Mit der durch Gubernialverordnung vom 14. December jgo8, Zahl 28206, ervffneten hohen Hofkammerverordnung vom 1. des nahm-lichen Monaths, Zahl 38943/4639, wurde bestimmt, daß die herrschaftlichen Oberbeamten, wenn sie zugleich Bezirkscommissare sind, bey Reisen ausser ihrem Bezirke die Diäten nach der roten — wenn sie nicht Bezirkscommissare sind, nach der 11 ten -— und die Unter« Z 66 Vom s. November. beamten die Diäten nach der luten Classe dcS Diätennormales anzusprcchen haben. Die mit l. November d. I. in Wirkung tretende Herabsetzung sämmtlichcr Diätenclassen um y5 hat daher auch auf diese Beamten Be. Zug, und die k. k. Kreisämter werden nachträglich zur Gubernialverordnung vom 14. September l. I., Zahl 22692, *) angewiesen, von dieser Herabsetzung auch die Bezirksobrigkeitcn und Herrschaften — erstere mit Hinweisung auf den dadurch abgeänderten §. VI. der Bezirksrcch. nungsinsiruction — in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 2. November 1825, Zahl 266,84. 172, Hereinbrrngung der Verpflegsgcbührcn für Inlander. Seine k. k.. Mascstät geruhten mit allerhöchster Entschliessung vom 17. Juny d. I. an-zuordnen: ,,Für die Hereinbringung der Ver-pflegsgebühren, so auf Inländer aufgewcndet werden, welche kreisweise zu geschehen hat, sind die gesammten Unterthanen des Kreises in An-spruch zu nehmen, und hat die Vcrthcilung auf dem flachen Lande nach dem Grundsteuergulden, *) Siehe die i^ste Verordnung im gegenwärtigen Bande P"5- 33'- Dom 2. November. 367 in den Städten »ach dem Hauszinssteuerguldcn zu geschehen." Zur Ausführung dieser allerhöchsten Entschließung wird nach den mit hohem Hof-kanzleydecrete vom 15. July d. I, Z. 19309, beygefügten Bestimmungen nachstehende Normalvorschrift erlassen: Jede Bezirksobrigkeit, welche für auswärtige arme Individuen die Aufnahme in eine der Größer Staats- oder Localwchlthätigkeits - Anstalten ansucht, hat das dießfällige Ansuchen mit der Bestätigung des Nationale und der Zahlungsunfähigkeit des Aufzunehmenden, nähmlich mit der Erklärung gehörig zu belegen, daß der Aufzunchmendc dem aufnahmssuchenden Bezirke zur Versorgung angehore, und daß er selbst und seine Verwandten gänzlich, oder wenigstens theilweise zahlungsunfähig seyen, wobey streng darauf zu sehen ist, daß auch eine theilweise Zahlung der Verpslegskosten, wo diese möglich ist, zur Schonung der öffentlichen Anstalten und der Kreisinsaßen bewerkstelliget werde. Die Zurechnung der Versorgungspflicht an einen Bezirk hat nach dem §. XXV der Bezirksinstruction vom Jahre 1822, welcher die Bestimmung enthält, wann einem Bezirke die Versorgung eines Armen obliegt, ^und nach Umständen, auch nach den bestehenden Schubnormalien zu geschehen. Der Größer Stadtmagistrat hat in dem Falle, wo er Individuen fremder Bezirke in die Vom 2. Novkmbkr. 36 s Grätzer WohlthätigkeitSanstalten anweiset, mit denselben, «n so ferne ihr Nationale oder ihre Zahlungsunfähigkeit nicht durch allfällig Vorgefundene Urkunden erwiesen ist, ein ordentliches Protokoll aufzunehmen, und dasselbe der betreffenden Bezirksobrigkeit zur Bestätigung oder Erklärung der gegen die Annahme des angegebenen Nationale oder gegen die Vorgeschichte Ar-muth obwaltenden Anstände zu übersenden. Die von den Bezirksobrigkeiten an den Grätzer Stadtmagistrat zurücklangenden, ohne Verzug einzusendenden Bestätigungen über das Nationale und die Armuth der in die Gncher Wohlthätigkeitsanstalten abgegebenen Personen, hat derselbe sodann der Dersorgungsanstalten-Verwaltung im Nachhange zu den Anweisungen zuzumitteln; dort, wo sich Zweifel über das Nationale, oder die Zahlungsunfähigkeit ergeben, den wahren Bestand durch weitere Erhebung nach den diestsalls von den Bezirksobrigkeiten erhaltenen Andeutungen zu erforschen und das Resultat mit aller Beschleunigung längstens binnen 6 Wochen der Versorgungsanstalten-Derwaltung mitzutheilen. Die Versorgungsanstalten - Verwaltung hat vierteljährig die nahmentlichen Ausweise über die aus fremden Provinzen und Bezirken aufge-nommenen Individuen, nach Kreisen und Provinzen abgetheilt und mit der vorgedachten Bestätigung Vom 2. November. 369 stätigung des Nationale und der Zahlungsunfähigkeit versehen, an das Gubcrnium vorzulegen. Die jeden einzelnen Kreis treffenden Nominallisten und die zur Controlle dienenden Bestätigungen werden sodann den Kreisämtern zu dem Ende zugefertiget werden, um sich aus den vorliegenden Bestätigungen von der Richtigkeit der Zurechnung von Seite der Versorgungsanstalten-Verwaltung zu überzeugen und den auf einen Kreis ^entfallenden Betrag mittels Repartition einzubringen. Diese Repartition hat nach §. 4 der hohen Hofkanzleyverordnung vom 15. July d. I., Zahl 19,309, unter die Bezirkscasscn nach den zur Basis der Bezirksauslagen dienenden vier Steuerquotcn der Grund-, Hausclassen-, Er, werb, undMassensteuer, und $roar' nach folgender Proportion zu geschehen. Die Summe der Steuern des ganzen Kreises 'verhält sich zu der Summe des auf den Kreis entfallenden Derpstegsbetrages wie ein Steuergulden zu — Kreuzer. Der in Folge dieses ausgemitteltcn Quotienten auf einen Bezirk nach der Gesammtsumme der Steuern desselben entfallende Verpflegs-kostenbeytrag ist von den Bezirksobrigkcitcn aus den Bezirkscassen gegen genaue Documentirung in der Bezirksrcchnung zu berichtigen, und binnen 14 Tagen an das Kreisamt, und von diesem Gesetzsammlung vn. Theil. 24 37° Vom a. November. längstens binnen 4 Wochen an das Guberninm gegen Empfangsbestätigung unter Rückschluß der mit den Nominallisten an die Kreisämter gelangten Beylagen abzuführen. Dieses neue Verfahren tu Einbringung der Verpsiegsgebühren zu den öffentlichen Wohlthä-Ngkeitsanstalten hat mit dem Militärjahre 1826, nahmlich für die vom 1. November d. I. ange-fangen, in den verschiedenen Anstalten verpflegten Individuen zu beginnen, und die ersten auf diese neue Art zu berichtigenden Verpflegsrückstands, ausweise sind von der Versorgungsanstaltenverwaltung am Schlüße des ersten Militärquartals 1826 vorzulegen. Gubernialverordnung vom 2. November 1825, Zahl 26811. 173- Wegen verbothener Einfuhr des mit Farben bestrichenen Oedenburgerobftes. Nach Inhalt der hohen Hofkammervcr-ordnung vom 14. v. M., Zahl 3862(^7161, ist es wahrgenommen worden, daß das in der Einfuhr aus Ungarn unter der Benennung, „Oed enb urger Obst" vorkommende, mit Farben verzierte, gedorrte Obst, mit solchen Farben bestrichen ist, welche der Gesundheit schädlich sind. Obschon nun aus diesem Anlasse Dom L. November. 371 in Ungarn die Bestreichung beriet} Obstes mit irgend einer Farbe bereits untersagt worden ist, so stndet die hohe Hofkammer dennoch im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten, dann mit der kvnigl. ungarischen Hofkanzley die Einfuhr derley Obstes aus Ungarn in die übrigen österreichischen Provinzen zu verbiethen, mit der Weisung , daß, wenn demungeachtet an der Gränze von Ungarn ein mit was immer für einer Farbe bestrichenes Obst zur Einfuhr Vorkommen sollte, dasselbe ohncweiters zurückgewiesen werden müsse. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 2. November 1825, Zahl 27115. 174- Weg- und BrückenmauthbefreyUttg fammt-lichcr Equipagen der Herren Erzherzoge kais. Hoheiten, Brüder Sr. k-k. Majestät. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom ist. v. M. laut hohem Hof-kammerdecretes vom 19.V.M., 3af>f 42209/1969, die Equipagen der Herren Erzherzoge Brüder Sr. k. k. Majestät, kais. Hoheiten, Weg- und Brückenmauthfrey zu erklären geruhet. Gubernialverordnung vom 5. November 1825, Zahl 27440. Vom 5. November. 3y7 175- Die Grundvergütungskoften bey Herstellung von Bezirksstrassen, sollen die Dominien und Gemeinden des Concurrenz-districtes tragen. Uebcr die Anfrage eines Kreisamtes, wer bey Herstellung von Bezirksstraßen die Hrund-vergütungskosten zu bestreiten hat, fand das Gubernium dasselbe auf die Gubernialverord-nung vom si. April 1798, Zahl 6011, hinzu-weifen, welcher zu Folge der Kostenaufwand auf Grundvergütungen von den Dominien und Gemeinden des ausgemittelten Concurrenzdistrictcs nach Verhältniß ihrer Besteuerung zu tragen ist. / Gubernialverordnung vom 5. November 1825, Zahl 27465. 176. Ungarische Pässe müssen von den Viccge-spänen ausgeftrtiget seyn. Da neuerlich wieder Fälle vorgekommen find, wo von ungarischen Privatherrschaften Pässe über die Landesgränze erthcilt wurden, so wird den Kreisämtern die am 18. October 1820, Zahl 21655, *) bekannt gemachte Eröffnung der ho- *) Siehe P, G. L. II. Th eil pag, 599. Vom 8. November. : 373 hen Hofkanzley, daß Hierlandes keine anderen, als nur solche ungarische Pässe anzunehmen fegen, welche von den Vicegespänen ausgefertigt sind, in Erinnerung gebracht. Hiernach werden sammtliche Bezirksobrigkeiten zur genauen Befolgung angewiesen. Prastdialverordnung vom 8. November 1825, Zahl 2923. 177. Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten zur Führung der Vormerkprotokolle über die Paffe. Aus einer Verhandlung wegen Verbesserung einiger Zweige des Paßwesens ist das G^ber-nt um in die Kenntniß gekommen, daß bcy den wenigsten Bezirksobrigkeiten Vormerkprotokolle über die von ihnen vidirten Pässe geführt werden. Da dergleichen Vormerkprotokolle nebst jenen, welche den Bezirksobrigkeiten über die von ihnen ausgestellten Pässe zu führen obliegen, einen wesentlichen Theil des Paßwesens ausmachen, und besonders zur Auffindung und Verfolgung der Spur von verdächtigen Individuen vom vorzüglichen Erfolge sind, so haben die f. k. Kreisämter an alle Bezirksobrigkeiten den bestimmten Auftrag zu erlassen, daß sie dergleichen Vormerkbücher längstens binnen zwey Mo-nathen errichten, und mit aller Genauigkeit fort- 374 Vom 9. November. führen, und es haben sich die Kreisämter über die richtige Befolgung dieses Auftrages bey den Kreisbercisungen und andern Commissionsreisen, so wie auch bey sonst vorkommenden Gelegen« Heiken die Ueberzeugung zu verschaffen. Guhernialverordnung vom 9. November 1823, Zahl 27348. 178. Wegen Zulassung der in Ruhegenuß stehenden Beamten zur Ausübung der Advocatur. tteber einen von Seite des k. k. lombardisch - venetianischen obersten Iustizsenates erstatteten allerunterthänigsten Vortrag, betreffend die Regulirung des Advocatenstandes im lombardisch - venetianischen Königreiche, haben Se. Majestät laut hoher Hofkammervcrordnung vom 17. -October d. 'I., Zahl 41321/4139, unter anderm Folgendes wörtlich zu entschliessen geruhet: „Wenn Individuen, welche früher eine öf-„fentliche Anstellung bekleideten, und daher ei-„Nen Ruhegenuß beziehen, um die Erlaubniß „zur Ausübung der Advocatur ansuchen, zu de-„ren Erlangung sie sonst geeignet sind: so kömmt „bey der dießfälligen Ertheilung auf den ihnen „zu Statten kommenden Ruhegenuß zwar keine ,,weitere Rücksicht zu nehmen, jedoch ist derley „Individuen zu bedeuten, daß, wenn die Regie« Vom io. November. 375 „rung dieselben zu einer Wiederanstellung zu „berufen fände, sie entweder diesem Rufe Folge, „oder auf den beziehenden Ruhegenuß Verzicht , zu leisten hätten." Gubernialverordnung vom 10. November 1825/ Zahl 27810. 179. ■ Jede ausser dem bewilligten Bauvoranschlage sich zeigende mehrere Arbeit muß vom Bauführer sogleich angezeigt werden. Da die Erfahrung mehrfache Beweise geliefert hat, daß die Bauvorfchrift vom Jahre 1788, vermöge welcher die Bauführer strenge verpflichtet sind (den einzigen Fall ausgenommen, wenn Gefahr am Verzüge ist), jede außer dem bewilligten Voranschläge, entweder bey dem Anfänge oder während des Baues sich zeigende mehrere Arbeit oder Gebrechen gleich auf der Stelle anzuzeigen, und die Bewilligung im ordentlichen Wege sich vorläufig zu erbitten, lau oder doch nicht in dem Umfange, wie es gcsche-hen sollte, beobachtet wird: so fand sich die hohe Hofkammer veranlaßt, die Beobachtung dieser mit Gubernialverordnung vom 30. Julp 1788, Zahl 19768, bekannt gegebenen Norm, 376 Vom li. November. mir Verordnung vom 25. -October d. I., Zahl 42927, neuerdings anzuordnen. Gubernialverordnung vom 10. November i8?5, Zahl 27812. 180. Für jede mit Ueberschreitung des Termins erfolgte Abfuhr an Erbsteuergeldern, sind von den Schuldtragenden die Verzugs- oder Strafzinsen zu berichtigen. Auf die gelegenheitlich zur Sprache gekommene Frage, ob in Fällen, wo eingehobene Erbsteuergelder dem Staatsschätze von Grundobrigkeiten vorenthalten werden, diese Letztern mit Rücksicht auf die §§, 48, 54 und 55 des Erbsteuerpatentes den ivpercentigen Strafzinsen, oder nach dem hohen Hofkanzleydeerete vom 17. December 1818 dem Erläge des vierfachen Betrages zu unterziehen seyen, hat die hohe Hos-kanzlep mit Verordnung vom 27. October d. I., Zahl 32304, erinnert, daß es bey der bisher bestandenen Maßregel, wornach für jede mit Ueberschreitung des gegebenen Termines erfolgte Abfuhr die gesetzlichen Verzugs- oder Strafzinsen jene Partep oder Behörde zu treffen haben, welche hieran Schuld trägt, noch ferner zu verbleiben habe. Gubernialverordnung vom 11. November 1825, Zahl 276*2. Vom li, November. 377 i8i. Bestimmung, wie sich der Criminalrichter zu benehmen habe, wenn mit einem Verbrechen die Uebertretung des Verbothes des Waffentragens zusammentrifft. Die von dem f. k innervsterreichisch - küstenländischen Appellationsgerichte erlassene Verordnung vom 22. November l. I., Zahl 13238, rückflchtlich der allerhöchsten Entschliessung über die Frage, wie der Criminalrichter sich zu benehmen habe, wenn 'mit einem Verbrechen die Uebertretung des Verbothes des Waffentragens zusammentrifft, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Verordnung des k. k. iilnerösterreichisch-küstenläudischen Appellations-gcrichtes. Seine k. f. Majestät haben mittels Hof-decretes der k. k. obersten Justizstelle vom 2. September d. I., Zahl 5457/ über die Frage, wie der Criminalrichter sich zu benehmen habe, wenn mit einem Verbrechen die Uebertretung des in dem Patente für das lombardisch - vene» tianische Königreich und Südtyrol vom 8. Jänner 1818 erhaltenen Verbothes des Waffentra-» gens zusammentrifft, in Folge des von der k. k. obersten Justizstelle im Einverständnisse mit der k. k. Hofcommission in Justizgesehsachen, und 378 Vom ix. November. der k. k. vereinten Hofkanzley erstatteten affet» unterthanigsten Vortrages durch allerhöchste Entschließung vom 15. 3»ny d. I. zu erklären befunden : Nachdem die Uebertretung des Verbothes des Tragens unerlaubter Waffen, durch kein ausdrückliches Gesetz für eine schwere Polizeyüber-tretung erklärt worden ist, so können auch die §§. 28 und 29 des St. G. B. I. Thl. auf derlcy Fälle keine Anwendung finden, und ist vielmehr der Verbrecher, welcher zugleich wegen Uebertretung des Gesetzes, wegen Tragung ver« bothener Waffen beinzichtigt erscheint, nach ausgestandener Criminalstrafe der zur Abstrafung ebengcnannter Uebertretungen bestimmten Behörde zur weitern Untersuchung zu übergeben, welche jedoch in Bemessung der gesetzlich verwirkten Strafe nicht nur die Dauer, sondern auch die Strenge der von demselben bereits ausgestandenen Criminalstrafe zu berücksichtigen haben wird. Diese allerhöchste Entschliessung wird den unterstehenden Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben. Vom k. k. innerösterreichisch - küstenländi-fchen Appellations- und Criminalobergericht zu Klagcnfurt am 22. November 1825. Vom 12. November. .379 182. Nähere Bestimmung der nebst den Citronen, Pomeranzen und Feigen zum Handel frey gegebenen anderen Fruchtgattungen. Durch die Gubernialcurrende vom 8. December v. I., Zahl 30340, *) wurde die, mit hohem Hofdccrete vom 25. November 1824, Zahl 34816, bewilligte Freygebung des Handels mit Citronen, Pomeranzen, Feigen und anderen ähnlichen F r u ch t g at t u n g e n eröffnet. Um jedoch hinsichtlich der Frage, welche Produkte unter dem Ausdrucke: „und anderen ähnlichen Fruchtgattungen" begriffen seyen, je-dem Zweifel zu begegnen; wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die hohe Hof-kanzley zur näheren Bezeichnung dieser Fruchtgattungen mit Decret vom 29. v. M., Zahl 33°43 / den Grundsatz ausgesprochen habe, es seyen hierunter alle jene inländischen Naturprodukte zu verstehen, die mit dem allgemeinen Gattungsnahmen: Obst und Früchte, gemeiniglich bezeichnet zu werden pflegen. Gubcrnialverordnung vom 12. November 1825, Zahl 27822. ') Siehe P. G. S. V. Thcil pag. 554- 380 Vom 16. November. 183. Verfügung bey Erkrankungsfällen der Urlauber. Das k. k. Generalcommando hat sämmtliche unterstehende Truppen und sonstige Militärkvr-' per beauftragt, die auf Urlaub abgehende Mannschaft genau zu belehren, und cs selber zur unerläßlichen Pflicht zu machen, daß sie im Erkrankungsfalle sogleich dem betreffenden Gemeinderichter oder der Bezirksobrigkeit auf den kürzesten Weg die Anzeige erstatten sollen. Auf diese Anzeige sollen die Bezirksobrigkeiten oder Gemeinderichter mit dem an der Hand stehenden Arzte sich die Ueberzeugung verschaffen, ob die Transporkirung in das Spital durchaus noth-wendig, und nach Beschaffenheit der Krankheit zulässig scy oder nicht, oder ob der Kranke mit der ärztlichen oder sonstigen Hülfe bey seinem Hause behandelt werden könne, in welchem letzteren Falle das Militärärar keine Vergütung leistet. Gubernialverordnung vom 16. November 1825, Zahl 28409. i84. Remuneration für die Entdeckung eines vor-theilhaften Straßenbeschotterungsmaterials. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 10. d. M., Zahl 33613/2796, wurde eröffnet: Vom 17. November. 38i Die Erzielung eines guten und möglichst wohlfeilen Beschotterungsmaterials ist für das Straßenwesen in technischer und ökonomischer Hinsicht unstreitig von großer Wichtigkeit, und es liegt daher schon in dem Umfange der Amtspflichten, hierauf ein stetes und sorgfältiges Augenmerk zu richten. Um aber den Eifer des Straßenbaupersonales in dieser Beziehung desto mehr anzuspornen, wurde das Gubernium mit der angeführten hohenHofkanz-leyverordnung ermächtiget, für die Entdeckung von Schotter, welcher naher zu beziehen, und wenn nicht besser, doch wenigstens eben so gut, als der gebrauchte ist, oder bey zwar entfernterem Bezüge durch festere und daher dauerhaftere Qualität eine bedeutende Ersparung in der Quantität mit Grund erwarten läßt, nach vorläufiger Würdigung der für das Aerar entspringenden Vortheile in besonders rücksichtswürdigen Fällen den Entdeckern Belohnungen zu bewilligen. Gubernialverordnung vom 17. November 1825, Zahl 28463. 382 Vom 19. November. 185. Beschreibung und Einschulung der Schüler an Lrivialschulen. Nach Anordnung der k. f. Studienhofcommission vom 5. November d. I., Zahl 7284, hat es, was die gesetzliche Beschreibung und Einschulung der Schüler an Trivialschulen betrifft, auch künftig dabey sein Verbleiben, wie es in der politischen Schulverfassung Abschnitt XVII §. 6, 7 und 8 vorgeschriebe» ist. Nur wird in einzelnen rücksichtswürdigen Fällen den betreffenden Schuldistrictsaufsehern die Macht eingeräumt, hiervon zu dispensiren, jedoch mit der Bedingung, daß das gesetzliche Schulgeld dem eigenen Lehrer, so lang der Schüler zu dieser Schule nach den bestehenden Vorschriften und vermöge seines ordentlichen Aufenthaltes eingeschult bleibt, ordentlich abgereicht, und ihm nichts von den sonstigen Gebühren entzogen werde, die ihm gesetzlich zukommen. In Wien und in den größeren Städten, wo neben den Hauptschulen noch eine oder mehrere Trivialschulen bestehen, hat es bey der bisherigen Observanz sein Verbleiben, weil der öftere Wechsel der Wohnungen, und andere besondere Localumstände hier keine strenge Einschulung gestatten. Es kann aber da, wo es nöthig und er-wünschlich ist, eine zweckmäßigere Ein- und Um- Vom 21. November. Z8Z schulung nach der politischen Schulversaffung Abschnitt XVII §. 6 und 7 veranlaßt und verfügt werden. Gubernialverordnung vom 19. November 18*25, Zahl 28473- 186. Handhabung der bestehenden Vorschriften in Hinsicht auf die Unterstützung der Con-tribuenten von Seite ihrer Grundobrigkeiten. Die k. k. Grundstcuerregulirungs-Provinzial-commission hat unterm 11. November l. I., Zahl 3266, eröffnet, es habe die hohe Hofkanzley bey Gelegenheit der Erledigung eines Steuernachsichts« operates, unterm 26. October d. I., Zahl 2441, erinnert, daß, da in den Verhandlungen nicht angegeben sey, ob diesen Steuerrückständnern in Ansehung ihrer Dominicalgaben, Erleichterungen zu Theil geworden seyen, vielmehr bey den meisten Individuen ausdrücklich bemerkt wurde, daß sie von dem Dominium keine Unterstützung erhalten haben, über die Handhabung der bestehenden Vorschriften in Hinsicht auf die Unter* stützung der Contribuenten von Seite ihrer Grundobrigkeiten mit Nachdruck zu wachen sey. Die k. k. Kreisämter haben daher die Bezirksobrigkeiten und Dominien auf die dießfallS 384 Vom -Li. November. bestehenden Anordnungen zu weisen, und bey allen vorkommenden Fällen auf die genaue Be« folgung derselben mit aller Wirksamkeit zu dringen. Auch ist bey Ueberreichung der Anträge an die Provinzialcommifsion zur Nachsicht der rückständigen Grundsteuer aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit jedes Mahl die von der Db-rigkcit den Unterthanen zugestandene Unterstützung, oder der Grund, warum keine Statt sand, anzuführen. Gubernialverordnung vom 21. November 1825, , . Zahl 28858. 187- Bestimmung über die Zahl der Manuscripts-Exemplare, welche der Censur zur Er-theilung der Druckbewilligung vorzulegen sind. In dem §. 19 der Censursinstruction vom is. October 1810 ist die Bestimmung enthalten, daß von Handschriften wissenschaftlicher Werke kein Dupplicat mehr gefordert werde, wohl aber bey kleineren Schriften, wenn nicht in einzelnen Fällen davon dispensirt wird. Da die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die vorgedachte Bestimmung eine zu große Ausdehnung erhalten hat, indem dermahl bey-nahe gar keine Dupplicate von Handschriften I? p m SZ. November. 385 der wie immer gearteten, zur Censur überreichten Werke, selbst wenn diese zu der leichteren Cathegorie der Unterhaltungsschriften, Gedichte und dergleichen gehörten, angebracht werden, und da eine genaue Controlle der in Folge der von der Censur zum Drucke zugelassencn Handschriften in Druck gelegter Werke in mehrfacher Beziehung und nach wiederholt gemachter Erfahrung höchst nothwendig erscheint, so fand sich der Herr Präsident der k. k. Polizey- und Cen-surshofstelle veranlaßt, unterm 14. dieses Mo-naths die vorlängst bestandene und durch die oben angeführte Vorschrift keineswegs aufgehobene Censursvorschrift zu erneuern, daß von allen Manuscripten, welche der Censur zur Erthcilung der Druckbewilligung vorgelegt werden, ein doppeltes Exemplar überreicht werde, wovon ein Exemplar mit der Druckbewilligung, wen« selbe Stakt findet, wieder hinausgegeben, das andere Exemplar aber bey der Censursbehörde zurück-behalken wird, um nvthigenfalls selbes mit dem gedruckten Buche vergleichen, und den legalen Beweis Herstellen zu können, wenn der Verleger oder Verfasser nach der erhaltenen Druckbewilligung irgend eine Abänderung des censurirteN Manuskriptes sich erlaubt haben sollte. Von dieser Verpflichtung sind nur größere und rein wissenschastlichc Wecke aüsgenommcn ^ aus besonderen Rücksichten aber kann das k. f Gesetzsammlung vu. Theil. %r z86 Dom 23. November. Landesgubernium auch bey Schriften von geringerem Umfange in einzelnen Fällen die Be. srcyuug von dem Dupplicate solchen Personen auf ihr Ansuchen bewilligen, welche durch Amt und Stand, oder durch einen entschiedenen gu, ten Ruf sich auszcichnen. Dieselbe Maßregel, welche für Behandlung der Manuskripte vorgezeichnet ist, ist auch auf die zum Nachdrucke bestimmten und deßhalb zur Censnr überreichten Werke anzuwenden, indem hier eben so wie dort eine genaue Conrrolle des von der Ccnsur zum Nachdrucke mit oder ohne Abänderung zugclassenen, und des wirklich nach, gedruckten Exemplars von dem befragten Werke erforderlich ist. Da aber diese Maßregel, besonders Hinsicht« lich der nachzudruckendcn Werke bisher noch nicht in Uebung steht, so hat der Herr Präsident der k. k. Polizey- und Censur^hofstclle sich bestimmt gefunden, dieselbe zur allgemeinen Richtschnur vorzuzeichnen, und anzuordnen, daß von allen zum Nachdrucke bestimmten, und in dieser Absicht zur Ccnsur vorgelegten Merken, rvenn selbe auch von größerem Umfange sind, nnd aus mehreren Bänden bestehen, ohne Ausnahme ein doppeltes Exemplar der Censurs-behörde überreicht, und von dieser, da die Bc-»illigung zum Nachdrucke der k. k. Polizey- und Censurshofstelle Vorbehalten ist, an letztere ge- Vom sz. November. 587 sendet werde, damit daS eine der von dem Censor mit oder- ohne Corrcctur zu behandelnden Exemplare auf dem Bücherrevisionsamte zum er. forderlichen Ausweise aufbewahrt, das andere von dem Bücherrevisionsamte gleichmäßig zu behandelnde Exemplar aber zur Drucklegung, wenn selbe gestattet wird, der betreffenden Partey hinausgegeben werde, welcher, so ferne der Nachdruck nicht bewilliget wird, bepde Exem. plarien, wie es sich von selbst versteht, zurück zu stellen seyn werden. Gubernialocrordnung vom 23, November 1825, Zahl 09192. »88. Bestimmung zur Hindanhaltung doppelter Aufrechnungen bep Epidemie- und Fmpf--reiscn. Da sich bey den itn Baufe d. I. Statt gefundenen häusigen Blattcrnepidemien und den zur Verhüthung des Umsichgreifens der natürlichen Blattern gleichzeitig tlngeordneten Impfungen sehr oft der Fall ergeben haben dürfte, daß Acrzte und Wundärzte, welchen die Behandlung der Blatternkranken übergeben war, zugleich auch das Jmpfgeschäft in denselben Drten und an denselben Tagen besorgten, so ist ti nothwendig, darauf zu sehen, daß dicßfalls 388 Dom z«, Nov em k ki-. keinv doppelten Aufrechnungen zum Nachtheile' der Concurrenz, bey Epidemien, und des Im, pfungsfondes Statt finden. Man sieht sich daher veranlaßt, die Be-fiimmuitg dahin zu treffen, daß in jenen Fällen, wo von einem Arzte oder Wundarzte die Behandlung einer Blatternepideinie und das Impfungsgeschäft an denselben Tagen und in den-selben -Orten gleichzeitig vorgenommen worden ist, auf keinem Fall eine doppelte Aufrechnung Platz greifen dürfe, sondern daß dem Geiste der bestehenden Verordnungen und der Billigkeit gemäß, dann wenn an einem -Orte nicht mehr als drey Kinder mit gutem Erfolge geimpft worden sind, die Reisekosten und Diäten ganz in der Sanitätsrechnung der Epidemie, wenn aber mehr als 3 Kinder erfolgreich geimpft worden sind^ diese Kosten zur Hälfte in der Sanitätsrechnung und zur Hälfte in dem Zmpfungsreiseparticulare in Aufrechnung gebracht werden sollen. Die k. k. Kreisämter haben daher sämmt« liche Aerzte und Wundärzte der Kreise anzuwei-scn, daß sie ihre Aufrechnungen nach dieser Bestimmung in jenen Fällen stellen, wenn sie ge-legenheitlich einer Epidemicbehandlung zugleich auch Impfungen vorgenommen haben; den Be-zirksobrigkeiten ist aber unter eigener Verantwortung zur strengen Pflicht zu machen, bey der Bestätigung der Reisepartieulore genau dar. Vom jo. November. zßA auf zu sehen, daß nicht über Reisen, welche zur Behandlung der Epidemien und zur Vornahme von Impfungen in denselben Orten an den nähmlichen Tagen gemacht worden, abgesonderte Particularicn gelegt werden. Gubernialverordnung vom 30. November Zahl 278/1. 189. Vorsicht bey Erbauung und Umstaltung bet Pferdestallungen. In der von dem k. k. illyrisch-innervsterrei-chischen Gencralcommando anher mitgetheilten Relation des illyrisch-innerösterreichischen Beschäl» departements für das Militärjahr 1825 kam wie» der die Bemerkung vor, daß zur Emporhebung der Pferdezucht vorzüglich die Vervollkommnung des Hufbefchlages und die Verbesserung der Stallungen wünfchenswerth fey. Indem man wegen Beschleunigung der im Zuge befindlichen Verhandlung wegen Errich« tung einer Lehranstalt für den Hufbeschlag un« ter Einem das Erforderliche verfügt, werden dir k. k. Kreisämter mit Beziehung auf die ©u&et? inalverordnung vom 18. July d. I., Z. 17748/ *)■ angewiesen, es den Bezirksobrigkeiten zur befon« Siehe die iojtt Berorbuun/t im {«flenwÜTttjc^. Banl*. 39° Bom s. December. deren Pflicht zu machen, bey jeder Gelegenheit, vorzüglich aber bcy neuen Bauführungen und Bauveränderungen strenge darauf zu sehen, daß die Stallungen für Pferde, so viel es thunlich ist, sanitätsmäßig hergestellt werden. Zum Behufe der Beurtheilung, wann ein Stall als vollkommen sanitätsmäßig hergestellt betrachtet werden könne, und wie dieselben daher thunlichst herzustellen seyen, wird den k. k. Kreisämtern nachstehend ein Auszug aus der dießfalls von dem Landesthierarzte gelegenheitlich seiner Vorschläge zur Verbesserung der Pferdezucht abgegebenen Acusserung mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 2. December 1825, Zahl 29148. Auszug aus der Acusserung dcS Landesthier-arztes über die Beschaffenheit eines guten, zweckmäßigen und gefunden Pfcrdestalles. Da die Pferde sehr reichlich ausdünsten, und daher die im Stalle enthaltene Luft leicht heiß und dunstig wird, so sollen die Pferdeställe vor Allem geräumig seyn. Sie sollen eine Höhe von wenigstens 10 Fuß haben, und für jedes einzelne Pferd sollte der Stand 5 Fuß breit (bey Zuchtstuten noch breiter) und 8 bis 10 39' Vom a, December. Fuß lang seyn. Die geräumigen Fenster sollen über die Körperhöhe eines Pferdes und so angebracht seyn, daß das Sonnenlicht nicht unmittelbar den Pferden in die Augen dringe; für die Luftcrneuerung soll durch Abzugsröhren (Ventilatoren) gesorgt werden. Die Thüren, wodurch man die Pferde aus- und einführt, sollen hinlänglich hoch und breit seyn, damit sich das Thier nicht beschädige, und nöthigensalls bey Eröffnung derselben auch hinlänglich Luft aus« und einströmen könne. Die Pferdestände selbst sollen mit dicken Holzbohlen, die hohl und in die Quere liegen, belegt werden, und ausserdem von vorne nach rückwärts etwas weniges (in einer Neigung von 4 bis 5 Zoll) schräge abwärts gehen, um den Abstuß der Mistjauche zu befördern. Für trächtige und Mutterstuten, so wie auch für Füllen sind im Stalle eigene 93er« schläge von Brctern bey 11 bis 12 Fuß breit und lang anzubringen. Endlich ist hinter den Ständen ein Kanal zur Ableitung der Mistjauche und für die stets zu erhaltende Reinlichkeit nothwcndig. V vin 4. December, 392 190. Ausdehnung -es für die Carneralcaffen vor-gefchriebenm VerfahreuS rückfichtlich der gerichtlichen Vormerkungen auf die poli. tischen Lassen. Zu Folge hohen Hofkanzlep-Präsidialschrei« bens vom 17. November l. I., Zahl 33047, wird die über Hofkammerverordnung vom 11. -October l. I., Zahl 33689, *) an die Came« ralcaffen wegen der gerichtlichen Vormerkungen «lassene Vorschrift auch auf die politischen Lassen zur genauen Beobachtung ausgedehnt. Gubexnialverordnung vom 4. December 1825, Zahl 29748, 191. Erhebung des Gränzzollamtes zu Fehriug zu U einem Commerzialgränzzollamte. Vermog hoher Hofkammervcrordnung vom 7. November l. I., Zahl 44654, ist das in dem Radkersburger Zollgefalleninfpectoratsbezirke Liegende Gränzzollamt zu Fehring zu einem Com-mcrzialgränzzollamte zu erheben befunden worden. Diese hohe Bestimmung wird mit dein Bcy-fügen zur Kenntniß gebracht, daß laut ringe. *) Siehe die i68fle Verordnung im z-genwariigcn Bind« 36er Vo «n 6. December. 395 langter Anzeige der k. k. steycrmärkisch-illyrischen Zollgcfällenadministrakion vom 19. v. M., Zahl 5518/ das neue Commcrzialgränzzollamt Fehring mit 1. Februar 1826 in Wirksamkeit treten werde. Gubrrnialcurrende vom 6. December 1825, Zahl 29845- 192. Ueber die ausgestellten Wanderbücher sollen eigene, und genaue Protokolle geführt werden. Da es in Beziehung auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Ausübung der darauf Bezug habenden Polizeyvorschriften sehr zweckmäßig ist, daß über die ausgestellten Wan-derbüchcr eben so, wie es bey den Paffen vor-geschrieben ist, eigene und genaue Protokolle geführt »erden, so haben die k. k. Kreisämtcr sämmtliche Bczirksobrigkeiten anzuweisen, daß sie dergleichen Protokolle, welchen die Anweisungen der Jnnungsvorsteher um Ausfolgung der Wanderbücher für ihre Gesellen zum Belage dienen müssen, genau nach dem Formulare der Paßprotokolle errichten, und mit möglichster Vollständigkeit und Pünctlichkeit fortführen. Hiervon haben sich die k.k. Kreisämter bey jeder Gelegenheit selbst die Ueberzeugung zu verschaffen. Gubernialverordnung vom 7. December 1825, Zahl 29674. 394 Dom 7. December. *93- Prämienzusicheruug zur Belebung der Bie-nenzuchr. Se. Majestät haben in Folge allerhöchster Entschließung vom 15. November d. I. $tir Belebung der Bienenzucht in der Provinz Steyer-mark allerhuldreichst zu bewilligen geruhet, daß nach dem Wunsche der stcyermärkifchen Land-wirthschaftsgefellfchaft die in Antrag gebrachte Zahl von Prämien für Bienenwirthe in Stcyer« mark jährlich festgefeyt, und der dießfällige Betrag, welcher mit 390 fl. CM. jährlich angenommen wird, aus dem steyermärkisch - ständischen Domesticalfonde bestritten werde. Die Vcrtheilung dieser Prämien hat nach dem Sinne der erwähnten allerhöchsten Entschlief« sung für Jedermann Play zu greifen, dem in Beziehung auf die sorgfältige Pflege der Bienenstöcke von derLandwirthschaftsgesellschaft, und den dazu berufenen Behörden der Vorzug erkannt wird; zugleich ist dafür zu sorgen, daß dey der jedesmahligen Vertheilung der in der Frage stehenden Prämien auf eine zweckmäßige Art vorgegangen werde. Diese allerhöchste Entschließung wird den k. k. Kreisämtern in Gemäßheit der hohen Hof-kanjleyverordnung vom rr. v. M., 3.35*00/1462, mit folgenden Bestimmungen bekannt gemacht: Vom 7. December. 395 i. S- werden jährlich für den Grätzer, Star» burger und Cillier Kreis für jeden 3 Prämien, zu 40 ft., 30 fl. und 20 fl. CM., für den Brücker und Judenburger Kreis aber für jeden nur zwey Prämien, zu 40 fl. und co fl. CM. festgesetzt. ß. An diesen Prämien ist Jedermann geeignet, Antheil zu nehmen, dem in Beziehung auf die sorgfältige Pflege der Bienen, mit Rücksicht auf die Zahl der Bienenstöcke, von der f. k. Landwirthschaftsgefellschaft und den dazu berufenen Behörden der Vorzug zuerkannt wird. 3. Die Prämien werden von der k. k. Land« wirthschaftsgesellschaft nach der von ihrem Centralausfchuffe vorgenommenen Prüfung dem Würdigsten in einer astgemeinen Versammlung zuerkannt, und demselben in der nächstfolgenden Filialverfammluny von dem Kreishauptmann oder dem abgeordneten KreiS-eommiflär auf eine feyerliche Weife eingehändigt werden. Von der vorerwähnten Zuerkcn-nung ist den Ständen stets die Mittheilung zu machen, um dieselben in die Lage zu setzen, die Prämien zur bestimmten Zeit verabfolgen zu können. Bon Seite des den Landwirthfchaftssitzun-gen bcpwohnenden kreisämtlichen Individuums Zy6 D o m S. December. ist stet- über die zweckmäßige und «rdeNtlichc Vertheilung zu wachen. Gubernialverordnung vom 7, December 1825, Zahl 30094. »94- Vereinigung der Verwaltung des steyermär-kischen SalzkammerguteS zu Aussee mit dem ob der Enns'schen zu Gmunden. Nach dem Inhalte der hohen Hofkammer« Verordnung vom 24. November l. I. , Zahl 12156, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 26. October 1825 die Vereinigung der Verwaltung des steyermärkischen und ob der Enns'schen Salzkammergutes (das ist der beyden Oberamtsbezirke von Aussee und Gmunden und der in beyden liegenden Salinenbetriebe) unter dem Salzoberamte zu Gmunden, als dem für beyde Bezirke gemeinschaftlichen montanistischen administrativen Oberamte anzuordnen befunden. Gubernialverordnung vom 8. December igsj, Zahl *970*. Dom iv. December- 397 195. Die kompetenten um ein Lehramt der Thierheilkunde müssen mit einem Diplome aus derselben versehen seyn. Nach einer Eröffnung der hohen Studien« hofcommiffion vom 21. v. M., Zahl 7848, haben Se, Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 18. v. M. als Vorschrift allgemein bekannt zu machen befohlen, daß für die Zukunft ein jrder Competent um ein Lehramt aus der Thierheilkunde mit einem Diplome aus derselben, wie dieß für alle Zweige der Heilkunde vorgeschrieben ist, vorläufig sich auszuweisen habe. Dieser allerhöchste Befehl wird hiermit zur allgemeinen Kennkniß gebracht. Gubernialcurrende vom 10. December 1825, Zahl 30550. 196. S3 cp Ausübung der Privilegien auf Verfertigung geistiger Getränke darf den Pro-pinationsrechtcn, wo sie in Kraft bestehen , nicht zu nahe getreten werden. Seine Majestät haben nach Inhalt einer hohen Hofkanzleyverordnung vom 24. v. M., Zahl 35133, über einen von der k. k. allgemeinen Hofkammer erstatteten alleranterthanig- 398 Vom 12. December. jtrn Vortrag in Ansehung der Frage : in wie weil die Ausübung der nach dem allerhöchsten Privilegienpatente vom 8. December 1820 ver. lichenen Privilegien auf neue Bier- und Brannt« wcinerzeugungsmethoden in den Propinations-berechtigten Provinzen gestattet werden könne, mit allerhöchster Entschließung vom 4. November d. I., allergnädigst zu verordnen geruhet, daß die Ausübung der Privilegien auf die Erfindungen oder Verbesserungen in der Erzeugung der geistigen Getränke mit der gehörigen Beschränkung Plaß zu greifen habe, damit den Er-zeugungs - und- Schanksrcgalienpropinationsrech« ten in jenen Orten und Bezirken, wo selbe in Kraft bestehen, nicht zu nahe getreten werde, und daß bry künftigen Ausfertigungen der Urkunden über solche Privilegien die angemessene Claufel eingeschaltet werden solle. Diese allerhöchste Entschliessung wird zur Wissenschaft hiermit bekannt gemacht. Gubernialcurrende vsm it. December 18*3, Zahl 30544. 197. Beyschaffung der Schreiberfordernisse bey Trivialschulen. Zu Folge hoher Studienhofcommissionsvcr-ordnunz vom is6. November l. I., Zahl 7640/1911, Vom »Z. December. 399 wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Bcyschaffung der nachbenannten Schulbedürf-nissc, als: Bleystiftc und Kreide, Tinte, Fe« dern, Papier und Schwämme für Arme an alle Trivialfchulen von nun an der Schulconcur-renz nicht mehr obliege, sondern daß diese Gegenstände von denjenigen selbst angeschasft werden müssen, die ihrer bedürfen, wenn nicht für Arme durch wohlthätige Stiftungen oder durch freywillige Bepträge von Schulfreunden gesorgt werden kann. Gubernialcurrende vom 12. December 1825, Zahl 30671. 198. Pensionsbestimmung für CivilbaudirectorS-Witwen. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 23. November d. I., Zahl 47091, haben Seine Majestät mit allerhöchster Ent-fchliessung vom 17. November 1825 für die Civilbaudirectorswitwen in Zukunft die charaktermäßige Pension mit jährlichen 400 fl. CM. allergnädigst zu bestimmen geruhet. Gubernialverordnung vom 13. December »823, Zahl 50798. 4oti Vom 14, December. 199. Erwerbsteuerzahlung der hcrumziehendetr Musikanten. Die hohe Hofkanzley hat hinsichtlich der Frage: Db die sowohl in den Städten, als auch auf dein flachen Lande mit Bewilligung umhcrziehenden Musikanten mit der Erwerbsteucr zu belegen seyen? unterm 24. v. M., Z.ZLz6y, Folgendes anzuordnen geruhet: Da diese Musikanten zu den Künstlern nicht gehören, anderer Seits aber sich einen oft bedeutenden Erwerb verschaffen, so sind sie allerdings crwerbsteuerpflichtig, und da ihr Erwerb in jeder Beziehung dem Hausierhandel gleich kommt, so sind sie in Ansehung der Erwerbstcuer mit den Hausierern gleich zu behandeln. Es ist daher die Einleitung zu treffen, daß einem jeden solchen Musikanten alle Jahre ein neuer Erwerbsteuerschein als h er um w an der n« den Musikanten nach der geringsten Steuer, classe seines Wohnortes ausgefertiget werde. Dieser Steuerschein hat die Stelle der Licenz zu vertreten, und wenn sic in eine Provinz zie« hen, wo die geringste Steuerclasse einen höhern Betrag erreicht, als in jener ihres DomicilS: so sind sie auf dieselbe Art, wie cs bey den Hausierern geschieht, bep ihrem Eintritte in eine solche Vom 14. December. 401 solche Provinz zum Erläge des abgängigen Mehr» betrages zu verhalten. In Zukunft wird sonach, sobald gegenwär« tige Vorschrift allgemein bekannt seyn wird, kein ohne einem solchen Scheine herumziehender Musikant zu dulden seyn, wie dieß bey Hausierern bereits vorgeschrieben ist. Welches hiermit zur Wissenschaft kund gemacht wird. Gubernralcurrende vom 14. December 1825, Zahl 30340. 200. Das Vcrboth, ohne Sperrung der Räder mit Radschuhcn bergab zu fahren, wird auf alles Fuhrwerk ohne Unterschied deö Gewichtes der Ladung ausgedehnet. Das Strasienpatent vom 9. April 1776, §. 20, enthält bereits die Vorschrift, daß die bergab fahrenden Fuhrleute mit einer Ladung von mehr als 30 Centner bey einer Strafe von vier Gulden, welche bey jedem Wiederholungsfälle zu verdoppeln ist, die Wagenräder mit breiten Radschuhen zu sperren verbunden sind, welche Vorschrift mit Gubernialcurrcnde vom 4. April 1798 mit dem Beyfügen erneuert wurde, daß zur Vermeidung von Unglücksfällen © esrtzsammlung VH. Theil> 26 402 Vom 17. December. die Radschuhe bey Strafe von Einem Gulden an dem Wagen eng anzuhängen seyen. Da aber sowohl das Beste der Straßen, als selbst die Schwierigkeit der Handhabung jener Vorschrift erheischen, selbe auf alles Fuhr-wexk ohne Rücksicht auf das Gewicht der Ladung auszudehnen: so wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 1. December d. I., Zahl 35799J'2951/ zur allgemeinen Kennt-niß gebracht, daß die Vorschrift, beym Bergabfahren die Räder mit Radschuhen und nicht bloß mit Ketten zu sperren, unter der oben ausgedruckten Geldstrafe von nun an nicht nur für das schwere, sondern auch für jedes Fuhrwerk ohne Unterschied des Gewichtes der Ladung zu gellen habe. In Bezug auf das Anhängen der Rad-fchuhe an die Wägen hat es bey der oben erwähnten Bestimmung zu bleiben. Ueber die Befolgung dieser Vorschriften, nach welchen sich von nun an bey Vermeidung der gedachten Geldstrafen auf das Genaueste benommen werden muß, wird von den Zoll- und Mauthämtern, dann den Straßenbeamten die Aufsicht geführt werden. Gubernialcurrcnde vom 17. December 1825, ' Zahl 30889. Vom 20. December. 403 201. Aufnahme der philosophischen Zöglinge des Königreiches Ungarn in die höheren Lehranstalten deutscher Provinzen. Der Lehrplan an den katholischen öffentlichen philosophischen Studienanstalten im Königreiche Ungarn hat nach der Eröffnung der hohen Studienhofcommiffion vom 3. d. M., 3. 7960, im Wesentlichen dieselbe Einrichtung, wie an den deutschen Lehranstalten, und selbst die kleinen Verschiedenheiten, welche jept noch obwalten , werden sich ausgleichen, nachdem Allerhöchst befohlen worden ist, den neuen Lehrplan der philosophischen Studien auch der königl. ungarischen Hofkanzley mitzutheilen. Daher ist nach dieser Hofcommiffionsver-ordnung im Allgemeinen, wie es bisher in Ge-masiheit der bestehenden allerhöchsten Vorschriften geschehen ist, kein Anstand zu nehmen, Studierende, welche von einer der bemeldeten ungarischen philosophischen Lehranstalten an die Lehranstalten der deutschen Provinzen kommen, nach genauer Durchsicht ihrer Zeugnisse aus den ge-sammten Gymnasial- und weiteren Studien, und wenn hieraus kein anderes Bedenken, keine Contraction, kein unerlaubtes Privatstudium und dergleichen sich ergibt, in den nächstfolgenden Jahrgang der höheren Studien aufzunehmen. 4o^. Nom 23. December. Was insbesondere das Lehrfach der lateini-schen Philologie betrifft, so kann einstweilen, bis die definitive Verfügung erfolgt, über den Mangel dieses Lehrfaches bey Studierenden, welche von ungarischen Lehranstalten kommen, ohne Weiteres hinausgegangen werden. Denn der Hauptzweck, welcher dieses Lehrfach an den deutschen Lehranstalten nach dem allerhöchst genehmigten Lehrplane ausdrücklich beabsichtiget, wird an den ungarischen Lehranstalten auf andere Art, nähmlich durch die lateinische Lehrsprache vollkommen erreicht. Gubernialverordnung vom 20. December 1823, Zahl 31274. 202. Bewilligung für die Actuare der Zollgefäl-lenadminiftration und dalmatinischen Finanzintendenz zur Führung des Titels: Secretär. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 10. d. M., Zahl 49623, haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 4. des 11. M. den sämmtlichen Ackuaren der k. k. Zollgefällsadministration und der dalmatinischen Finanzintendenz den Titel: Secretär, mit dem Beysatze zu bewilligen geruhet, daß dadurch dem Staatsschätze keine neue Last erwachse. Nom 27. December. 405 Diese Actuare treten hierdurch weder in einen höheren Rang, noch in eine höhere Diäte nclasse. Gubernialverordnung vom 23. December 1825, Zahl 31703. 203. Militärquartiercompetenz für verschiedene Cathegorien. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 17. December d. I., Zahl 37922, wurde eine Abschrift jener Weisung, welche der k. k. Hofkriegsrath über die vom k. k. inncrosterreichischen General-commando in Absicht auf einige Quartierscom« petcnzen gemachten Anträge an dasselbe erließ, hierher mitgetheilt. Die steyermärkischen Herren Stande und die k. k. Kreisämter werden hiervon zur Beuch-mung mit dem Bemerken verständiget, daß sich in Ansehung der Quartierscompetenz jene Chargen, die im Quartiersreglcmeut gar nicht oder unter einer anderen Benennung Vorkommen, nach dem mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 28. Februar 1824,- Zahl 5099, hereingelaugten nachfolgenden Ausweise A. zu halten sey. Gubernialverordnung vom 27. December 1825, Zahl 31974- 4°6 Vom 27. December. Verordnung des k. r. Hofkriegsrathes all das Gcncralcommatido iir Jllyricn und Jnnerösterreich vom 9. December 1825, Litt. F. 6378. Die k. f. Hofkanzley bat die nachstehenden von dem k. k. Hofkriegsrathe unterm 26. October 1825, R. 7712 z gegen das innerösterreichische Gubernium gepufferten Bemerkungen über die Quartierscompetenzen hierher mitgetheilt: a. Daß ein Regiments- oder Spitalsrechnungsführer für seine Person das Quartier wie ein subalterner Offizier zu erhalten habe, und da ein Zimmer und Kammer zur Regi-mentsrechnungskanzley nicht genügen, die für selbe erforderliche Unterkunft besonders aus-gemittelt wurde, so wie auch in Hinkunft mit Jntervenirung des refpicirenden Feld-kriegscommissärs fallweife auszumitteln seyn werde. b. Daß nach dem, dem Hofkanzleydecrete vom 28. Februar 1824 zugelegenen Hofkriegs-buchhaltungsausweife das Quartier für einen dirigirenden Stabsarzt in 4 Zimmern 2 Kammern, und für einen Regimentsarzt in 3 Zimmern bestehe, wovon ohne Verlegung der Competenz nicht abgegangen werden kann. c. Daß die auf ein Zimmer und eine Küche beschränkten Adjutanten, welche keine Offiziere sind, bloß bei; dem Fuhrwesen und den Befchäldepartements noch bestehen, die Di- Vom 27. December. 407 viflo s-, Brigade-, Regiinents- und Batail-lonsadjuraiiten aber nach ihrem Qffizierscha-rakter das Quartier zu erhalten haben, und dem Regimenksadjutanten so wie einem Jä-gerbataillonsadjutanten ein Zimmer zur Kanz-ley zugemeffcn werde. Da diese Anträge mit Ausnahme des Kauz-leyzimmer für die Jägerbataillonsadjutanten den Bestimmungen vollkommen entsprechen, welche von den Hofstellen hinsichtlich der Quartiersund Kanzleycompetenzen festgesetzt, und dem k. k. illyrisch-innervsterreichischen Gcncralcommando mit den Rescripten F. 1719 vom 1. April und F. 4250 vom 5. August 1824 bekannt gegeben worden sind, so findet man hierüber ad a. nur noch zu bemerken, das; in den Fällen, wo mit dem unter der Quarlierscompetenz eines Regiments- und Spitalsrechnungsführers für die Kanzlet) begriffenen einem Zimmer und einer Kammer für dieselbe das Auslangen nicht gefunden werden kann, der Mehrbedarf nur nach genauer Erhebung der Localitätsverhältniffe und mit Rücksicht auf den Acten- und Arbcitsperfo-nalstand zu bestimmen, und sofort nur auf das unumgänglich Nothwendige zu beschränken seyn werde. In Ansehung des Kanzlcyzimmers für die Jägerbataillonsadjutanken hat das Rescript F. 6205 vom 1. December 1825 dem k. k. illyrisch-innerosterreichifchen Generalkommando zur Dar- 408 Vom,2/. December. nachachtung entschieden, vermög welchem der Antrag eines Kanzlepzimmcrs für die Grenadierbataillons- so wie für die Jägerbataillonsadjutanten zurückgewiesen wurde. A. Ausweis über die Luarticrscompctenz jener Chargen, welche in der Bequartierungsvorschrist vom Jahre-748 entweder gar nicht oder unter einer andern Benennung Vorkommen. t E S Compe- tenz a 65 £ s*- Chargen. S E 00 L B 5 0 »5 e =a I 1 I 1 S . 2 Feldsnpcrior 1 3 Stabsarzt (dirigircndcr) 1 1 Stabsanditor 1 5 6 Rathsprotokollist) bcy dem Judicio dele-Gerichtsactuar 5 8at0 militari mixto. Feldkricgscommistariatsadjunct 3 3 3 — 1 ] 1 8 ^cldkricgsprotokollist 2 9 Scldkriegsrcgistrant 1 10 Fcldkriegskanzleyadjunct 1 11 idberverpflegsverwaltcr 1 1 12 Verpstcgs Verwalter. 1 Berpstcgsadjunct 3 1 Berpstcgsastistcnt erster Elaste 3 1 rwenter Giaffc 0 18 Fortificationsrechnungsfilhrersadjunct.... 2 — 3 20 Garnisonsspitalsrcchnungssührcr sammt den ^anrlen 3 1 1 23 2 I 1 22 1 I 1 23 Rechnungsadjunct bcy der Monturcom- 2 1 24 25 26 Oberzcugwart) b. d. Garnisonsarkillcriedi-Untcrzeugwart^ stricte n. d. Fcldzcuganite 2 2 3 - 1 1 1 27 28 Rcgimentsrechnungsfnhrer sammt Kanzley 3 1 1 1 1 29 Dberarzt (nicht gradnirtcr). 1 — 1 Vom 27. December. 409 204. Festsetzung des Betrages der Schnllchrers-congrua bey Berechnung der Grundsteuervergütungen. Durch das Ministerialschreiben vom i. September 1821, Zahl 1556, *) wurde bestimmt, daß hinsichtlich der von den Schullehrern zu entrichtenden Grundsteuer von ihren Dotations-grunden dieselben Grundsähe zu gelten haben, welche wegen Entrichtung der Grundsteuer durch die Curatgeistlichkeit festgeseht sind. Bey der Berechnung der Grundsteuervergü-tung ist demnach zu Folge Studienyofcommis-ftonsverordnung vom 17. December d. I., Zahl 8285, die Congrua eines Schullehrers allgemein mit 130 fl. CM. anzunehmcn, so, daß jene Lehrer, welche durch die. Grundsteuerentrichtung an dieser Congrua verleht werden, jenen Betrag aus dem Schulfonde zurückvergütel erhalten, um welchen ihre Congrua durch die Steuer geschmälert wird. Gubernialverordnung vom 27. December 1825, Zahl 31849. *j Stehe P. G S. III. Theil p»£. rS«. 4io Vom 27. December. 205. Bestimmung wegen Betheilung der Gymnasialschüler mit Unterrichtsgelderstipendien. Nach der Eröffnung der hohen Studien-hofcommission vom 14. December d. I., Zahl 8403, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 10. des nähmlichen Monaths zu befehlen geruhet, daß es rucksichtlich der bereits mitUnterrichtsgelderstipendien betheilten Gymnasialschiller bey der Vorschrift vom Jahre 1786 zu verbleiben habe, nur wollen Allerhöchstdieselben, daß die Lehrer bey Ertheilung der Classen mit der gehörigen Strenge und Gewissenhaftigkeit Vorgehen. In Ansehung derjenigen Gymnasial-fchüler, welche mit einem Stipendium, was für die Gymnasialschulen bestimmt ist, in Hinkunft werden betheilt werden, befehlen Se. Majestät, daß sie nur dann ein Stipendium, welches für höhere Studien, daher auch für die Philosophie bestimmt ist, erhalten dürfen, wenn keine Schüler der Philosophie oder respective der höheren Studien vorhanden sind, die selbes mehr als sie verdienen, denen es sonst zu ertheilen ist, und roo sie dann, wenn sie es verdienen, das Stipendium beyzubehalten haben, was sie besitzen. Gubernialverordnung vom 27. December-1825, Zahl .31977. R e g i ft e r zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark, und den Klagenfurter Kreis. Fahr J825. A Zahl der Verord. nuitg. 5 15) ^fctuare der Zollgefällenadministration und der dalmatinischen Finanzintendenz dürfen den Titel: Secretär, führen Adjutum für die Zöglinge der Theresianischen Ritteracademie 202 >io4 71 127 Aerzte, Bestimmung in Absicht auf deren jährliche Bereisungen • 110 248 Aerzte, daö ist Districtsärzte in Grah, Instruction für selbe 66 109 Afterhebammen, Ausfindigmachung und Bestrafung derselben 115 255 Ahlschmidbefugniß-Verleihung 45 64 Akatholische Schulen, siehe: Schulen. Anstalt gegen unmoralische Priester 155 540 Anweisungen über Quartiergelder unterliegen dem Stämpel 21 24 Arzneymitteln, Bestrafung des unbefugten c 29 44 Handels mit solchen (.151 284 Auflagsgebühren bei) Innungen, Umsetzung derselben in Conventionsmünze 27 42. Ausgleichung der Differenzen in denSteuer-nachfichtsoperaten 70 121 Ausschankbefugnisse, siehe: Schankbefuqniffe. Ausschank, willkührlicher, ist abzustellen 94 154 IZahl beri «, I SOerorb» I -j nung. I is Aussee, Saljkammergut zu, Vereinigung mit jenem zu Gi,mnden Ausweis über den Zustand der akatholischen Schulen B. Bananträge bei) öffentlichen Gebäuden, wannl solche vorzulegen sind Bauarbeiten, nicht bewilligte, sollen sogleich | angezeigt werden Baudirectionspracticanten, wegen deren 2111»] stellung Baudirectorswitwen, Bestimmung der Pension] Baukostenerhebung, siebe: Patronatsbaukosten.] Bauniwollengarn, Einfuhr desselben j Beamte der neu eroberten Provinzen, An-I redlining deren Dienstjahre Beamte dürfen keine theoretische Studien-] Prüfungen ablegen Beamte, herrschaftliche, siehe: Coutrolore. Beamte, in Ruhestand versetzte, Zulassung] zur Advocatur Beamtenverlaß-Einantwortung.siehe:Nadilaß.I Beamte, siehe: Vormerkungen gerichtliche. Behörden, portofreie, sollen die postämtlichen] K Sdieine ungesäumt unterfertigen Beleud)tungskosten der Militärgebäude Beschotternngsmateriale, Remuneration für] die Entdeckung desselben Beurlaubte: siehe: Militärbeurtaubte. Bezirksobrigkeiten sollen Vonnerkprotokolle] über die Pässe führen Bezirksstraßen, Grundvergütungskosten bey] Herstellung derselben Bibliothekenerrichtung bey den Decanaten] und Pfarren Bienenzuchtprämien, Festsetzung derselben 194 1596 13.3 1285 f 95 I156 j1Ö3 1355 L179 I375 179 1375 138 1318 198 1599 64 I104 126 1270 120 I265 178 1574 41 I 58 56 I 85 184 1380 177 1373 175 1372 118 I260 195 1594 4»3 Zahl der Söetotb-nung. Bierausschank, siehe: Schankbefugniffe. Bildniß Sr. Majestät des Kaisers, die Bewilligung zur Aufstellung desselben i» einem Amtslocale haben Sich Allerhöchstselbe Vorbehalten Bohrerschmidbefugniß-Verlei'hung Branntweinausschank darf von den Wein--und Bierwirthen ohne besonderer Befug-niß nicht betrieben werden Branntwein, st Branntweingeist, siehe: Zollsatz. Branntweinlager, J Briefportobefreyung in Catastral-Schätzungs-angelegenheiten Briefträger, siehe: Pcnsionsfähigkeit derselben. Brückenmauth, siehe: Mauth. Buchhaltungsclausel bey Rechnungöerledi-gungen Büchsenmacherbefugniß-Verleihung Bundesstaaten, siehe: Unterthanen der deutschen Bundesstaaten. (ni 45 36 147 96 45 Caducitätsrecht, Verfahren bey Ausübung desselben Caplansaufstellung bey einem nicht deficien-ten Pfarrer Lasse, Behandlung der dort eingehenden Gelder Lasse, deren Benehmen mit den gerichtlichen Vormerkungen Cassecontrolor soll die Handcasse scontriren Casseseontrirungen bey Casseübergaben, Vorschrift über die Vornahme derselben Lassen sollen die rückständigen Geldabgaben der Landesstelle anzeigen Catastralschähungscorrespondenz, Briefportobefreyung derselben 90 98 109 -168 100 135 57 170 147 105 64 54 353 157 64 148 159 247 362 391 314 86 364 335 Zahl der nung. © CensurSbehörde, Zahl der derselben vorzule- genden Manuscriptöeremplare Certificate, siehe: llrsprungscertificate. Chirurgie, siehe: Doctoren derselben. Chirurgische Jnstrumentenmacherbesugniß, 187 584 Verleihung derselben 45 64 Classensteuerentrichtung uro 1826 146 335 Classeusteuer für die Privilegienpächter 17 19 Clause! für Rechnungserlediguugen Cleriker sollen in bischöflichen Seminarien 96 157 gebildet werden 42 59 Commerzial Eisen-uStahlgewerbe-Verleihung Commerzialgewerbe, siehe: Feuergewerbe. Commerzialhauptstraße, Erhaltung derselben Concurse zur Besetzung erledigter Lehrämter, 45 64 55 82 wie solche abzuhalten Concurömasse, Anmeldung und Liquidation 6l 93 deö Eigenthumsrechteö 148 3.34 Congruaergänzung 47 67 Congrua für Schullehrer Conscription, die bey selber sich ergebenden Aenderungen sind anznzeigen 204 409 112 250 Conscriptionsdirectoren, Aushebung derselben Conscription, Viehstandsclassification bey der- 114 254 selben 152 339 Controlore, herrschaftliche, gehören unter die - zeitlich Befreyten Cooperatoren, Ausstellung bey nicht deficienten 7 7 Pfarrern 98 159 Correspondenz, in Catastralschätzungsangele- genheiten genießt die Briefportobesreyung Curatclerus, Bildung desselben in bischös- 147 333 lichen Seminarien 42 59 D. Dalmatinische Finanzintendenz, siehe: Actuare. 41.5 Zahl der Verord- ■Z nung. © Depositen, erb- und herrenlose, siehe: Cadu-citätsrecht. Depositorien für die Garnisonspatronen sind vom Quartiersfonde beyzustellen 24 40 Desertion, siehe: Militärentweichungen. Diätengebühren und Zehrungsbeyträge, 5145 351 Herabsetzung '■171 5 65 Dienstjahre der Beamten, siehe: Beamte. Differenzen in den Steuernachsichtsoperctten, Ausgleichung derselben 70 121 Diöcesanzüglinge, fremde, Zutritt zu den Vorlesungen 128 275 Districtsärzte in Grätz, deren jährliche Be- reisungen 110 248 Districtsärzte in Grätz, Instruction für selbe Diurnum darf den Pensionisten und Quies-centen nicht verliehen werden 66 1.09 54 83 Dobova, CommerzialzoUanit 141 525 Doctoren der Chirurgie, deren Anspruch auf Anstellung mit Gehalt 151 338 Dominien haften für die Steuerrückstände ihrer Unterrhanen nicht 50 45- Druckbewilligung, siehe: Censursbehörde. Druckfehler im V i. Bande der politischen Gesetzsammlung, Verbesserung 124 268 E. Ebensee, Poststrecke daselbst tvird erhöht 156 347 Einschulung der Schüler an Trivialschulen 185 582 Eisengewerksbefugnisse, deren Verleihung Elementarschaden-Erhebungskosten 45 64 97 158 Empfangsscheine über Postwagenssendnngen soll der Protokollsführer unterfertigen 106 242 Entlaßscheine, obrigkeitliche, siehe: Heiraths-licenzen. Epidemien, Aufrechnungen bey denselben 188 587 4i 6 Zahl der Verordnung. 5 ts Erbsteuer, Berechnung der Strafintereffe» Erbsteuercassen, Abschluß und Abfuhr der 140 323 Gelder 140 323 Erbsteuerentrichtnng pro 1826 146 535 Erbsteuerfreyer Messenstiftungsbetrag Erbsteuerpflichtigkeit eines erbsteuerfreyen Er. 55 84 ben, wann solche eintrete Erbsteuerpflichtigkeit/ Verschulden gegen die- 88 145 selbe 125 269 Erbsteuer von theilbaren Obligationen, wie solche zu berichtigen sey 2 2 Erbsteuerstrafzinsen Erb. und herrenloses Vermögen/ siehe: Ca-ducitatsrecht. Erläuterung der Vorschrift wegen Verleihung 180 376 der Commerzialfeuergewerbe Erläuterungen über gelegte Rechnungen/ 58 87 wegen deren schleunigen Erstattung Ernte/ Ausweise über die Aussicht und Re- ll6 256 sultate derselben 149 53Ö Erwerbsteuer/ derselben unterliegen die Mi- litärmarketender 45 64 Erwerbsteuerentrichtung pro ,326 Erwerbsteuer für die herumziehenden Musi- 146 335 kanten 199 400 Erwerbsteuer für die Privilegienbesitzer 17 19 Erwerbsteuer für den Salzhandel 84 142 Erwerbsteuer für den Weinausschank 165 557 Etappenanstalt/ Fortbestand derselben Executionömannschaft darf nur die gesetzliche 25 41 Erecutionsgebühr fordern 31 48 Executive Einbringung der Klaub- und Sack- jehentrückstände 92 152 Ö‘ Fabrikanten, siehe: Verschleißgewölb. 417 Isahl bei I Vcrorb- j ~ Fabrikate der Sensenschmide, wegen beson- 1 nutig. 1 © derer Zeichen derselben 1 127 1272 Fahren mit Sperrung der Rader Fehler, berichtigter, siehe: Rechnuugseingaben. Fehring, Granzzollamt zu, Erhebung zu einem Commerzialgranzzollanit Feuergewerbe, Vorschrift über deren Verlei- I 200 J401 1 191 [592 hung Feuerlöschordnung für Städte und Märkte,! und für das flache Land I 101 Ii65 Feuerschäden-Erhebungskosten 1 97 1153 Feyertage sollen geheiliget werden g 50 J 73 Finanstnteudenz, siche: Ac tu are. Fondsbaulichkeiten, wann solche in Antrag! gebracht werden dürfen 8 163 I355 Formschmideböfugniß, Verleihung derselben j 45 | 64 Forstbeamte, mauthämtliche Behandlung der-« selben I 108 J245 Forstgesetze, Anordnung zur Handhabung! derselben g 26 | 41 Frankreich, Erfordernis für die dahin reisenden Handwerker | 136 |3i5 Franzbranntwein, siehe: Zollsatz. Freyzügigkeit mit Pohlen _ I 83 |i4t Freyzügigkeitsvertrag mit dem Königreiche! Sardinien I 52 I 75 Fruchtgattungen, zum Handel freygegebene g 132 |379 Fuhrwerke mit breiten Radfelgen, Mauth- bestimmung für solve I 139 I322 Fuhrwerk, jedes soll bergab das Rad sperren! 200 I401 Fuhrwesensmannschaft, beurlaubte, deren« Heirathsgesuche I 166 |358 Fürstliche Familien, siehe: Titelbestimmung.j G. Garn, baumwollenes, Einfuhr I 64 |io4 Gesetzsammlung VXI. Theik. 27 4i8 Zahl der Verord- 7 nung. © Gebäude, militärische, siehe Militärgebäude. Geistliche, unmoralische, Besserungsanstalt für selbe 153 340 Geistlichkeit, deren Congrua-Ergänzung 47 67 Geistlichkeit, siehe: Pfründenverleihuiigstare Gelder, in den Lassen eingehende, deren B--handlung 109 247 Geuugthuung in Fällen des §. 24 i deö Strafgesetzbuches 11. Theils, auf solche kann der Beleidigte Verzicht leisten 93 153 Gerichte, delegirte, müssen im Urtheile das Delegirungsdecret anführen 20 23 Gerichtsbarkeit, gutöherrliche, in Pupillar-angelegenheiten 119 264 Gerichtstaxen-Vormerkung, Erfordernisse dazu 117 259 Gesetzsammlung, Berichtigung eines in der-selben unterlaufenen Druckfehlers 124 2Ö3 Gewerbe, siehe: Feuergewerbe. Gewerbslcute sollen die Feyertage heiligen 50 75 Gewerbsleute, siehe: Stampelbestimmung. Gewerböleute, siehe: Verschleifigewvlb. Gift, siehe: Untersuchung, chemische. Gmunden, Salzkammergut zu, Vereinigung mit jenem zu Aussee 194 596 Gnadenrecurs gegenStrafurtheile über schwere Polizeyübertretungen 81 139 Grätz, Instruction für die Districtöärzte daselbst Großuhrmacherbefugniß-Verleihung 66 109 45 64 Grundobrigkeiten sollen ihre Contribuenten unterstützen 186 583 Grundschätzungöcommissär, siehe: Schätzungs-commlffäre. Grundvergütungökoste» bey Herstellung von Bezirköstraßen 175 372 Güterlotterielose dürfen nicht unter dem Preis zum Verkaufe angekündet werden 32 50 Zahl der Ber»rd-nung. £ IS Gutsherrliche Gerichtsbarkeit in Pupillar-angelegenheiten Gymnasialschüler, Betheilung derselben mit 119 264 Unterrichtsgelderstipendien 205 410 H. - Hafni'ng, Mauthumstaltung Handel, freyer, mit Fruchtgattungen 79 137 182 379 Handelsleute dürfen Verschleißgewölbe er öffnen 8 8 Handelsleute, welche nicht das Bürgerrecht Huben, Stämpelbestimmung für solche 23 43 Handel, unbefugter, mit Arzneymitteln 5 29 (.131 44 264 Handwerker, nach Frankreich reisende, Er forderniß zur Reise 136 315 Handwerksbursche, ausländische, Behandlunc ihrer Püffe und Wanberschaftsurkunde, 74 130 Hanf, Zollbestimmung für selben 102 229 Hasenbälge und Hasenhaar, Zollbestimmum 102 229 Hauptstraßen, Vorschrift wegen Erhaltung derselben 53 82 Hausierpatentö-Uebertreter, Vorschrift $u' Behandlung derselben 29 44 Hebammen, siehe: Afterhebammen. Heirathsgesuche für beurlaubte Fuhrwesensmannschaft 166 353 Heirathslicenzen, Stämpelpflichtigkeit dersel- 5 59 88 den I.162 354 Hengste, siehe: Privathengste. Hornviehstallungen, siehe: Stallungen. Hufschmidbefugnisse-Verlelhung 62 102 Hypothekarrecht bey rückständigen Stenern 155 344 Hypothekarrechte, Sicherung derselben bey ständischen Gütersequestrationeu 50 45 * 2 7 s. Jllyrien, siehe: Klagenfurter Kreis. 3«{jt der Verordnung. 19 Jllyrisches Küstenland, Bestandtheile desselben 75 133 Jmpfreisen, Aufrechnungen bey denselben Impfung, Bestimmungen zur Beförderung 188 587 derselben Impfung, Jntervenirung der Bezirksbeamten 23 34 zu derselben 39 57 Jmpfungsparticularien Impfungszeugniffe, Verbeugung gegen unrichtige Ausfolgung derselben Innungen, Umsetzung der Auflagsgebühren bey denselben auf ConventionSmünze 69 118 150 537 27 42 Instruction für die Districtöärzte in Gratz Instrumente, siehe: chirurgische Instrumente. Intercessionen, obrigkeitliche, deren Stäm- 66 109 5 59 88 pelpflichtigkeit Invaliden, siehe: Militarinvaliden. Irrsinnige, in die Irrenanstalt abgegebene, wann davon der Landesstelle die Anzeige C1Ö2 354 zu erstatten sey 122 2ö"7 Ischel, Poststrecke daselbst wird erhöht K. Kaducitätörecht, Verfahren bey Ausübung 156 547 desselben Kaiser, Se. Majestät, haben Sich die Bewilligung zur Aufstellung Ihres Bildnisses Vorbehalten, siehe: Portrait. Kammerherrenschlüssel, deren Verfertigung und Verkauf ist verbothen 90 148 76 154 Kaninchenhaar, Zollbestimmung Kaplansaufstellung bey einem nicht desicien- 102 229 ten Pfarrer 98 159 Kasse, Behandlung der eingehenden Gelder 109 247 Kassecontrolor soll die Handcasse scontriren 135 514 Kasse, deren Benehmen mit den gerichtlichen 5163 562 Vormerkungen C190 392 / Kassescontrirungen bey Casseübergaben, Vorschrift über die Vornahme derselben Kassen sollen die rückständigen Geldabgaben der Landesstelle anzeigen Katastralschätzungscorrespondenz, Briefportobefreyung derselben Kettenschmidbefugnisse-Verleihung Klagenfurter Kreis, Vereinigung desselben mit Jllyrien Klampfererbefugnisse-Verleihung Klassensteuerentrichtung pro 1826 Klassensteuer für die Privilegienpächter Klaubzehentrückstand, wie solcher einzubringen Klausel für Rechnungserledigungen Klein - oder Hnfschmidbefugniffe-Verleihung Kleriker sollen in bischöflichen Seminarien gebildet werden Kommerzial Eisen- und Stahlgewerbe-Verlei-hung Kommerzialgewerbe, siehe: Feuergewerbe. Kommerzialhauptstraße, Erhaltung derselben Kongruaergänzung Kongrua für Schullehrer Koncurse zur Besetzung erledigter Lehrämter, wie solche abzuhalten Koncursmasse, Anmeldung und Liquidation des EigenthumsrechteS Konseription, die bey selber sich ergebenden Aeuderungen sind anzuzeigen Konscriptionsdireckoren, werden aufgehoben Kontrolore, herrschaftliche, gehören unter die zeitlich Befreyten SxoopctotovcvT/ 3(itf|tt?llunß bei) liicfot hefteten-ten Pfarrern Korrespondenz in Katastralschätzungsangele-genheiten genießt diePostportobefrepung Saht bei Aeroed-mm3. I 57 86 170 364 147 335 45. 64 44 65 45 64 146 353 17 19 (JZ 152 96. 157 62 102 42 59 45 64 53 82 47 67 204 409 6l 93 148 354 112 250 114 2,54 7 7 93 159 147 m Zahl bet Vetoed- 5 Kreisämter, Auslagen für die Unterkunft derselben nung. 87 © 145 Kreisärzte, deren jährliche Bereisungen 110 248 Kriegsmarine-Obercommandant genießt die Postportobefreyung 16t 554 Küstenland, illyrisches, Bestandtheile desselben 75 155 Kuratelerus, Bildung desselben in bischöf-lichen Seminarien 42 59 r. Lagerbranntwein, siehe: Zollsatz. Lehramt der Thierheilkunde, Erforderniß zur Erlangung desselben igs 597 Lotterielose, siehe: Güterlotterie. Lythographie unterliegt den vorgeschriebenen Druckgesetzen 121 266 M. Mängelserläuterungen sollen unverzüglich erstattet werden i i 6 256 Manuscripte, wie viel derselben der Censur-bchörde vorzulegen feyen 187 384 Marineobercömmandant, Postportobefreyung 161 554 Marketender in den Casernen unterliegen der Erwerbsteuer 49 72 Marktprivilegien, Hindanhaltimg der Ueber-schreitung derselben 152 284 Mauthämtliche Behandlung der Forstbeamten 108 245 Mauthbefreyung der Equipagen der H.H. Erzherzoge k. k. H. H. 174 571 Mauthbefreyung der Wirthschaftsfuhren 55 55 Mauthbestimmung für Fuhrwerke mit breiten Radfelgen 159 322 Mauthbestimmung an der Italiener Hauptstraße im Judcuburger Kreise 89 147 423 Zahl der s nung. 'S Mauthbestimmung an der Straße von (Ei* senerz bis Steyer 104 238 Medicinalwaarenhandel, siehe: Handel. Mehrungsräumungökosten inMilitärgebäuden tragt der Hauseigenthümer 33 52 Mehrungsräumung, Vorsichtsmaßregeln Key derselben 113 251 Meldzettel, siehe: Heirathslicenzen. Meffenstiftungsbetrag, erbsteuerfreyer 55 84 Militärbeurlaubte, Evidenzhaltung derselben Militärbeurlaubte, wo solche geduldet wer- 157 347 den dürfen 63 103 Militärentweichungen,wie solchen vorzubeugen Militärerecutionömannschaft darf nur die ge- 43 63 setzliche Executionögebühr fordern 31 48 Militärfuhrwesensmanuschaft, beurlaubte, bž- reu Heirathsgesuche 166 558 Militärgebäude-Beleuchtungskosten Militärgebäude, siehe: Mehrungsräumung. Militärgebäude, Wahl der politischen Glieder zur Untersuchung derselben 66 85 6 6 Militärindividuen, mit Laufpaß entlassene, deren Weiterbeförderung 107 243 Militärinvaliden au)|er dem Jnvalidenhause, f 129 274 deren Revidiruug und Rearbitrirung Militärinvaliden, deren Verehelichung und Gehaltserhebung 1134 292 68 116 Militärkriegsmariue-Obercommandant, Post- portobefreyuug Militärmarketender unterliegen der Erwerb- 161 354 stener 49 72 Militärquartierbeyträge werden aufgehoben Mititärguartiercompetenz für verschiedene Ca- 16 19 thegorien 203 405 Militärquartierreinigungökosten 5158 <167 349 359 Militärurlauber, erkrankte, deren Behandlung C 05 U85 143 380 3-itzl bet 93er»tb» £ rrung. © Musikanten, herumziehende, unterliegen der Erwerbsieuer 199 400 N. Vf': Nachdrucksübertretnngen sind zur Amtshandlung der ersten politischen Instanz zugewiesen 121 266 Nachlaß eines in Aerarialverrechnung gestandenen Beamten darf nicht unbedingt eingeantwortet werden 11 12 Nachstichsübertretungen sind zur Amtshandlung der ersten politischen Instanz zugewiesen 121 2 66 Nagelschmi'dbefugniffe-Verleihung .45 64 Nähenadelniacherbefugniffe-Verleihiing 45 64 Nebenstellen directs, siehe: Rückstände derselben. ; O. I ö • s ........ Obduktion, siehe: Wasserscheu. Obrigkeitliche Wirthschaftsämter, deren 2lus-schliessung von einigen Amtshandlungen 6o 90 Obst, Oedenbnrger, mit Farben, bestrichenes, Verboth der Einfuhr desselben 175 570 Ortschaftstafeln-Herstellung 123 267 P. Pachtversteigerungen erledigter geistlicher Pfründen, was dabey zu beobachten a<5 144 Paffe, siehe : Handwerksbursche. Pässe der Studierenden ausländischer Lehr-anstaltchi .19 .22 Pässe, über solche sollen Normerkprotokolle geführt werden 177 575 4*5 Pässe, ungarische, müssen von de» Vicege-spänen ausgefertiget seyn Patronats - Baukosten, Bestimmung wegen Behebung derselben Patronen, stehe: Depositorien für selbe. Pension für Livil-Baudirectorswitwen,, Pensionisten, denselben darf kein Diürnum verliehen werden Pensionisten, Zulassung zur Advocatur Pensionsfähigkeit der Postbriefträger Personalsteuer, Entrichtung pro 1826 Pfarrer, nicht defhiente, Cooveratorsäuf-stellung bey denselben Pfarr-VerleihungStare Pferdstallungen, siele: Stallung. Pfründenerträgniß -Ausweise zur Bemessung der Cameraltaee Pfründen, geistliche erledigte, Vorschrift bey deren Pachtvecsteigerung PfründenverleihunzStape Pöllerfchießen, Vorsicht bey Benstlligung desselben Pohlen, Vermögeisfreyzügigkeit PolitechnischeS Institut, dessen Zöglinge sind vorzüglich geeignet zu Practicanten der Baudirectionen Polizeyübertretung schwere, siehe: Untersuchung. Portogebühren, uneinbringliche, dürfen mit Bewilligung der Landeöstelle abgeschrieben werden Portrait Sr. Majestät, wegen dessen Aufstellung in einem Amtslocale Postanstalt, fahrende, Vereinigung mit der Briefpost' Postportobeftepung in Catastralfchätzungs-Angeleg ijheite:, Zahl b'-r Berord- i mm3 j T 176 372 78 136 .198 399 54 ; 178 40 146 85' 574 58 533 98 65 : 159 105 9I ,1.5 t 86 5 65 191 144 105 151 9 85 9 141 138 318 1 1 624 103 46 66 147 335 Zahl bee „ Berord. -5 NUNg IS) Postportobefreyung in Kriegsmarine-Angelegenheiten Postrittaeld • Ausmaß Postscheine B, sollen ungesäumt unterfertigt werden Poststrecken zwischen Jschel und Ebensee, erhöhte Poststrecken zwischen Wien und Linz, herabgesetzte und erhöhte Praeticanten dürfen weder öffentlich noch privat studieren Praeticantenstellen bey den Baudirec>ionen, über die Besetzung Prämien zur Belebung der Bienenzucht Priester, unmoralische, BefferungSanstclt für selbe Privathengste, deren Verwendung zun Belegen Privilegien auf Verfertigung geistlicher Getränke Privilegien-Erwerbsteuer und Claffensteier Privilegien-Urkunden, bey Verlassenschiften Vorgefundene, was damit zu verfugen fei) Privilegien, siehe: Marktprivilegien. Prüfungsvorschrift für Baupracticanten Pupillen, siehe: Gerichtsbarkeit. O. Ouartierbeyträge, siehe: Militärquartier- bcyträge. Quartiergelder - Quittungen unterliegen dem Stampcl Quarliercompetenz für verschiedene Cathe-gvrien, siehe: Militär. ■ 161 354 34 52 41 58 156 347 99 160 120 265 158 518 195 394 155 540 f 13 15 V69 5Ö3 196 397 17 19 10 21 138 518 21 24 Zahl der Berord-nung 1 QuartierreinigungSkösten aus dem Militär- ft SN 54:9 fo(ibe Quieöcenken, denselben darf kein Diurnum verliehen werden ho? 359 54 83 Quittungen über Quartiergelder unterliegen dem Stämpel 21 24 Quittungen über Stipendiengebühren / Be- stätigung derselben 14 , 16 R. Rann, Aufhebung bed Commerzialzollamtes Rechnungen bei) Epidemie und Jmpfreisen 141 325 I8ti 387 Rechnungseingaben der landesfürstliäieu Magistrate, Berichtigung eines im Unterrichte für dieselben unterlaufenen Fehlers 3 5 Rechnungserläuterungen sollen unverzüglich erstattet werden RechnungöerledigungSclausel, siehe: Klausel. Recurs, das ist Guadenrecurs gegen Straf-urtheile über schwere Polizeyübertre- tl6 256 tungen 81 139 Reisende Handwerker, siehe: Handwerker. Reiseparticularien für Jmpfärzte 69 118 Rekrutenvisitation, bcy derselben gebührt weder den Kreisärzten noch Kreiswund- - ärzten eine Remuneration 10 ia Rekrutirungsdirectoren, Aufhebung derselben Remuneration für die Entdeckung deö Stra- 114 254 ßenbeschotteruugsniaterials 184 380 Reparationsvorjchläge für öffentliche Ge- f 95 156 bände, wann solche vorzulegen sind Recepiste über Postwaqensendungen soll der 555, Protokollführer unterfertigen io6 242 Rittgeldausinaß 54 5,2 4«8 Zahl bei Berorb- 1 nung © Rückstände an Steuern sollen der Landes- n solcher Verstorbenen vorzunehmen hat 82 1*0 Wegmauth, siehe: Mauth. WeinauSschank, Erwerbstenerbestiininniig l6ä 3)7 WeinauSschank, siehe: Schankbefugniffe. Weine, siehe: Ursprungscenificale. Wetterschäden-Erhebungskosten 9? 158 Windenmacherbefugnisse-Verleihung 45 64 Wirthschaftöämter, obrigkeitliche, deren Aus schliessung von einigen Amtshandlungen 6o 90 Wirthschaftsfuhren, Mauthbefreyung derselben 35 53 Wohlthätigkeitsanstalten, bey solchen muß stets der Wille des Stifters erfüllet werden 142 526 Wohlthätigkeitsanstalten, Einbringung der Verpflegsgebühren für Inländer r> 172 366 I. Zehentrückstände, derm Einbringung im Ere-eutionswege 92 152 Zeichen, besondere, auf die Fabrikate der Sensenschmide, siehe: Sensenschmide. Zehrungsbeyträge und Diätengebühren, Her» 045 33 t absetzung derselben (.171 365 Zensnrsbehörde, Zahl der derselben vorzule-qenden Manuscriptseremplarien 187 384 Ziegelerzeugung ist freye Beschäftigung 48 71 Zirkelschmidbefugnisse-Verleihung 45 64 Zöglinge der Theologie sollen in bischöflichen Semiuarien gebildet werden 42 59 Zöglinge der Lheresianischen Ritteraeademi-erhalten beym Uebertritt in Staatsdienste ein Nbjutuffl Zollamt in Rann und Dobova Zollbefiimmung für Hasenbälge, Hasen- und Kaninchenhaare, Flachs und Hans, so wie der dießfälligen Waaren, und der Tbierknochen Aollgefällenadminkstration, illyrische, Vereini-' gung mit der steyermärkisch kätntnerischen Zollgefallenadministrations - Actuare erhalten den Serretärstitel Zollsatz für Branntwein, Branntweingeist, Franzbranntwein, Lagerbranntwein und ausgebranntes iBranntwinlager Zollsatz für die Einfuhr des baumwollenen Garns Zollsystem an der türkischen Gränze at)l der Äerord-nunz. .5 n irr 141 325 102 229 72 128 202 404 12 13 64 104 137 31?