Gesetz- u,,d VerormiiiiigMiltt für das österreichisch=istirische Kiillmfaiiö, bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien mtb der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11)05. VI. Stiirf. ftu«gegeben und versendet am 4. M a i 1905. o. Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 14 Jänner 1905, Zl. 57178, zur Vollziehung des Gesetzes vom 9. Dezember 1899, L.-G.- und V.-Bl. für das Küstenland Nr. 5 ex 1900, womit die Stadt Pola zur Ein Hebung einer s c l b st ä n d i g e n V e r b r a n ch s a b g a b e v o n 2B e i tt » n b dgl. berechtigt wird. Die Ministerien des Innern und der Finanzen verordnen zur Vollziehung des Landes-gesetzes vom 9. Dezember 1899, L.-G.- und V.-Bl. für das Küstenland Nr. 5 ex 1900, auf Grund des § 7 dieses Gesetzes folgendes: § L Der Betrag der für jede einzelne Kategorie der im § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1899, L.-G.- und V.-Bl. für das Küstenland Nr. 5 ex 1900, angeführten Artikel zu zahlenden Gcmeindeauflage, welche die im zit. § I normierten Sätze nicht überschreiten darf, wird von der Gemeindevertretung Pola beschlossen und öffentlich knndgeinacht. § 2. Die Einhkbillig der Auflage fmm erfolge»: a) in eigener Regie durch Organe der Gemeinde selbst, oder b) durch Verpachtnilg. § 3. Dieser Auflage unterliegen, soferue nicht im nachstehenden eine Befreiung festgesetzt ist, alle im § 1 des zit. Gesetzes genannten, zum eigenen Gebrauche (§ 4) in Pola (§ 16) gelangenden Artikel. Bon der Auflage befreit sind diese Artikel, wenn sie: a) der staatlichen Verzehrungssteuer unterworfen, oder b) für die Versorgung von Schiffen bestimmt sind, oder c) als Nation der Militärgarnison unentgeltlich verabreicht werden. Durch die Auflage darf bloß der Verbrauch im Stadtgebiete Pola (§ 16) und nicht der Handelsverkehr, bzw. die Produktion getroffen werden. § 4. Zur Entrichtung der Auflage ist verpflichtet, wer in Pola (§ 16): a) die im § 1 des zit. Gesetzes bezcichneten Artikel zum eigenen Gebrauche, das ist zu seinem, seiner Familie oder feiner Bediensteten Verbrauche, sei es von auswärts, sei es aus in Pola lagernden, noch nicht verauflagten Vorräte bezieht, oder b) solche unverauflagte Artikel besitzt (Weingroßhändler), bzw. aus Trauben oder Obst (§ 2 des zit. Gesetzes) erzeugt (Weinproduzenten), wenn er dieselben ganz oder zum Teile zu dem in lit. a bezcichneten Verbrauche bestimmt. § 5- Das steuerbare Verfahren ist 1. im Falle lit. a des vorstehenden Paragraphen: die Einfuhr der im § 1 des zit. Gesetzes bezeichneten Artikel in ein der anflagepflichtigen Partei zur Verfügung stehendes Lokal (Keller, Magazin, Wohnung usw.) im Stadtgebiete Pola (§ 16); 2. im Falle lit. b des vorstehenden Paragraphen: die Übernahme zum Privatverbrauche. Das steuerbare Verfahren darf nicht früher vorgenonunen werden, bevor die Partei im Besitze der Zahlnngsbollette (§ 7) ist. § 6. Das steuerbare Verfahren (§ 5) ist wenigstens drei Stunden vor seiner Vornahme bei dem hiezu bestimmten und verlautbarten Einhebungsamte während der Amtsstunden anzumelden. Jede Anmeldung muß datiert, von der Partei unterschrieben sei» nnd enthalten: 1. Vor- und Zuname nnd Wohnung der Partei; 2. das Lokal, in welches die Einfuhr (§ 5, Z. 1), bzw. das Lokal, in welchem die Übernahme (§ 5, Z. 2) erfolgen soll; 3. Tag und Stunde der Einfuhr, bzw. der Übernahme; 4. Gattung (Wein in Fässern, bzw. in Flaschen, Weinmost, Weinmalsche oder Obstinost) und Menge der anflagepflichtigen Artikel. Diese Anmeldungen müssen mit Tinte leserlich geschrieben, vollständig ansgefertigt sein und dürfen weder radierte noch korrigierte Stellen enthalten, widrigenfalls sie znrückgewiesen werden. Drncksorten zu diesen Anmeldungen sind beim Einhebungsamte unentgeltlich zu erhalten. § 7. Die Zahlung der Auflage hat im Zeitpunkte der Anmeldung bei dem hiezu bestimmten Amte zu erfolge». Über die Anmeldung und Zahlung wird der Partei eine Zahlnngs-bollette erfolgt. § 8. Eine Rückvergütung der bezahlten Auflage findet dann statt, wenn die vcrauflagten Artikel oder ein Teil derselben entweder: a) nach einem außerhalb des Gebietes der Stadt Pola (§ 16) gelegenen Orte abge- geben oder b) infolge der Abgabe an eine Partei im Stadtgebiete der staatlichen Berzehrnngsstener unterzogen werden. Die Partei, welche eine Rückvergütung der bezahlten Auflage beansprucht, ist verpflichtet, die beabsichtigte Abtretung wenigstens drei Stunden vor der Abfuhr der Artikel ans den Aufbewahrungsräume» mit Angabe der Gattung (Wein in Fässern, bzw. in Flaschen, Weinmost, Weinmaische oder Obstmost) und der Menge der Artikel, sowie der Person (Firma), an welche die Sendung erfolgt und deren genaneu Adresse dem Einhebungsamte anzumclden. Die Kontrollorgane sind berechtigt, die Artikel, für welche die Rückvergütung der Auflage beansprucht wird, zu untersuchen. § 9. Über Ansprüche ans Rückvergütung der geleisteten Auflage und über Beschwerden gegen die Borschrcibnng von Auflagen ist in dem nach der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Beschwerdewege im selbständigen Wirkungskreise zu entscheiden. § 10. Zur Evidenthaltung der in die Stadt Pola (§ 16) eingebrachten und der ans einer im Stadtgebiete gelegenen Erzengnngs- oder Lagerstätte an Privatparteien abgegebenen Mengen von auflagepflichtigen Artikeln, ferner zur Kontrollierung des für die auflagepflichtigen Parteien vorgeschriebenen Anmeldeverfahrens ist die Gemeindebehörde berechtigt, folgende Anordnungen zu treffen: A. Bezüglich der in die Stadt Pola eingebrachten auflagepflichtigen Artikel: a) Die auswärtigen Lieferanten haben die Sendungen von auflagepflichtigen Artikeln nach Pola mit Lieferscheinen zu versehen, welche zu enthalten haben, von wem nnd an wen die Sendung geliefert wird, die Art des auflagepflichtigen Artikels, den Tag der Ansfolgnng desselben, die Menge und den Rauminhalt der Gefäße, Flaschen nnd sonstigen Behältnisse; sollten die auswärtigen Lieferanten der Sendung solche Scheine nicht beigegeben haben, so hat dieselben der Berfrächter ansznstellen. Diese Lieferscheine sind von den Berfrächtern abzugeben, nnd zwar 1. hinsichtlich derjenigen auflagepflichtigen Artikel, welche mit der Bahn in Pola einlangen, bei der nächst dem Bahnhofe errichteten Anmeldestelle für anflagcpflichtige Artikel; 2. hinsichtlich derjenigen anflagepflichtigen Artikel, welche zur See anlangen, bei der nächst dem Landungsplätze errichteten Anmeldestelle für anflagepflichtige Artikel; 3. hinsichtlich derjenigen anflagepflichtigen Artikel, welche mit anderen Transportmitteln in die Stadt gebracht werden, bei der nächsten im Zuge der betreffenden Einfnhrstraße errichteten Anmeldestelle für auflagepflichtige Artikel b) Die Berfrächter dürfen die anflagepflichtigen Artikel nur auf den hiefür von der Gemeindebehörde nach vorgängiger Genehmigung des Landesansschusses nnd der k. k. Statthaltern ausdrücklich zu kennzeichnenden und gehörig kundzumachenden Hanpteingangs-straßen einbringen und ist die Einbringung auf anderen Straßen nnd Wegen verboten. c) Die Einbringung von auflagepflichtigen Artikeln in die Stadt Pola (§ 16) darf nur in der Zeit von 5 Uhr früh bis 7 Uhr abends stattfinden. Ausnahmen hievon sind nur mit Genehmigung des Gemeindevorstehers zulässig. ck) Jene Frächter, welche 1. die Abgabe der Lieferscheine bei der betreffenden Anmeldestelle verweigern, 2. unrichtige, d. i. falsche, zur Hinterziehung der Auflage geeignete Lieferscheine abgeben, 3. die auflagepflichtigen Artikel auf anderen als den festgesetzten Straßen (lir. b) oder zu anderen als den hiefür festgesetzten Stunden (lit. c) einbringen, können mit den anflagepflichtigcn Artikeln dem städtischen Gefällsamte, bzw. dem städtischen Sicherheitswachamte zur Aufnahme des gefällsamtlichen Anstandes vorgeführt werden. B. Bezüglich der Besitzer von unveranflagten Vorräten auflagepflichtiger Artikel in Pola (Weingroßhändler, Weinprodnzenten): Diese Personen können von der Gemeindebehörde zur Führung besonderer Vormerkungen über alle Empfänge und Ausgaben an auflagepflichtigen Artikeln mit Angabe des Datums, des Vor- nnd Zunamens und der Adresse des Abgebers sowie des Empfängers und der Menge und Gattung (Wein in Flaschen, Wein in Fässern, Weinmost, Weinmaische oder Obstmost) verhalten werden. Diese Vormerkungen unterliegen der Revision durch die Kontrollorgane nnd müssen in den von der Gemeindebehörde vorgeschriebenen Zeitabschnitten dem städtischen Gefällsamte vorgelegt werden. § H. Zur Überwachung der auflagepslichtigen Parteien sind der Gemeinde, bzw. den hiefür bestellten Personen (Bevollmächtigten, Pachtern) dieselben Rechte eingeräumt, mit welchen die Organe des Staates bei Vornahme von Amtshandlungen in Verzehrmigsstenerangelegenhciten ansgestattet sind. Die Organe der Gemeinde sind daher zu allen Amtshandlungen, welche die Verhinderung der Umgebung dieser Gemeindeauflage, der dahin abzielenden Mißbrauche und der Vereitelung der Kontrolle zum Zwecke habe» und insbesondere dazu berechtigt, Revisionen bei den anflagepflichtigen Parteien vorznnehmen, »nveransiagt Vorgefundene Artikel unter amtliche» Verschluß zu legen, Erhebungen über den Transport und den Verbrauch anflagepflichtiger Artikel zu pflegen, Fuhren mit solchen Artikeln im Stadtgebiete anzuhalten und von den Fuhrleute» Auskunft über die Menge der verladene» Artikel »nb über die Person desjenigen, für welchen sie bestimmt sind, zu verlangen. Auch sind sic berechtigt, in den Verkaufs- und Aufbewahrungsräumen der Personen (Handelsfirmen, Unternehmungen, Genossenschaften n. dgl.), welche sich mit der Erzeugung oder dem Verkaufe von anflagepflichtigen Artikeln beschäftigen, während der Zeit der Ausübung des Gewerbes Revisionen vorznnehmen. Die Gemeinde kann zu obigem Überwachungsdienste auch die Organe der eigenen Sicherheitswache bestellen. In den unter dem Schutze des Gesetzes von ‘27. Oktober 1862, R.-G.-Bl. dir. 88, stehenden Räumlichkeiten darf eine Hausdurchsuchung nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe dieses Gesetzes stattsinde». § 12. Wer in der Stadt Pola (§ 16) am Tage der Kundmachung dieser Verordnung von den im § 1 des zit. Gesetzes genannten Artikeln zum eigenen Gebrauche einen Vorrat besitzt, welcher mehr als einen Hektoliter pro Familie beträgt, ist verpflichtet, den gesamten Vorrat, gleichviel ob er in seinen eigenen oder in fremden Räumen anfbewahrt wird, längstens binnen 3 Tagen nach der Kundmachung dieser Verordnung bei dem hiezu von der Gemeinde bestimmten Amte anznmelden und die für diese Artikel entfallende Auflage nach Abschlag der gemäß § 3 des zit. Gesetzes befreiten Menge von einen Hektoliter pro Familie zu entrichten. Diese Anmeldung muß datiert, von der Partei unterschrieben sein und enthalten: 1. Vor- und Zunamen und Wohnung der Partei, 2. das Aufbewahrungslokal, 3. Gattung (Wein in Fässern, Wein in Flaschen, Weinmost, Weinmaische oder Obstmost) und Menge der anflagepflichtige» Artikel. Diese Anmeldungen müssen mit Tinte leserlich geschrieben, vollständig ansgefertigt sei» und dürfen weder radierte noch korrigierte Stellen enthalten, widrigenfalls sie zurückgcwiesen werden. Drucksorten zu diesen Anmeldungen sind beim Einhebungsamte unentgeltlich zu erhalten. § 13- Im Falle der Verpachtung der Einhebnng der Auflage tritt der Pächter an die Stelle der Gemeinde und übt die vorstehend fcstgcstellten Rechte derselben und ihrer Kontrollorgane selbst oder durch seine Bedienstete» ans; die auflagepflichligen Parteien haben in diesem Falle alle Anmeldnngen beim Pächter zu machen und bei ihm mich die Austage zu entrichten. Ihm stehen alle der Gemeinde und den Kontrollorganen der Gemeinde vorbehaltene» Rechte zu und die anflagepflichtigen Parteien haben die diesen Rechten entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Gemeinde kann auch im Falle der Verpachtung die im § 10 vorgesehene» Anordnungen erlasse» und bei der Einhebung der Auflage durch die Organe ihrer Sicherheit^ wache behilflich sein. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Partei und Pächter entscheidet der Gemeindevorsteher unter Freilassung der weiteren Berufung. § 14. Jede Übertretung dieser Verordnung, insbesondere die Vornahme des nnangcmcldcten und unverauflagten steuerbaren Verfahrens, die Anmeldung einer geringeren als der wirklich bezogenen oder übernommenen Menge, sowie andere Unrichtigkeiten in der Anmeldung, die Vornahme des steuerbaren Verfahrens vor der im § 6 normierten Frist von drei Stunden, der Widerstand gegen die Vornahme der im §11 vorgesehenen Anhaltung, sowie die Weigerung, die bei einem solchen Anlasse geforderten Nachweisnngen zu liefern, ebenso wie jede Handlung eines Dritten, welche die Verhinderung oder die Vereitelung der Kontrolle zum Gegenstände hat, werden vorbehaltlich der nachträglichen Bemessung der verkürzten oder der Gefahr der Verkürzung anSgesetzten Auflage und falls nicht das allgemeine Strafgesetz Anwendung findet, von der Bezirkshanptmnnnschaft Pola nach der Ministerialverordnnng vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 2 bis 200 K oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft. § 15. Die rückständigen Auflagen werden nach den für die Einbringung der Gemeindeumlagen bestehenden Normen eindringlich gemacht. § 16. Als Gebiet der Stadt Pola, für welches das Gesetz vom 9. Dezember 1899, L.-G.-imb B.-Bl. für das Küstenland Nr. 5 ex 1900, bzw. die gegenwärtige Verordnung Anwendung findet, hat das innerhalb der jetzigen Grenzen der Pfarrgemeinde Pola gelegene Gebiet zu gelten. § 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft; ihre Durchführung, insbesondere die Aufstellung der Kontroli» und Anfsichtsorgane, ist dem Gemeindevorsteher von Pola überlassen. ttosel m. p.