629 Amtsblatt Mr taibacher Zeitung Nr. N3 Samstag den 16. Mai l868. Kundnmchullg iiber die in Krain fiir das Jahr «»tt» in der einzigen <3o n ou rs statio n Nassen-fuß a»n _ H September stattfindende Vertheilung von Prämien und Medaillen für Stuten und Prämien für Privatbeschälhenstste. In Kram wird fiir das Jahr 1868 die Vertheilung von Prämien und Medaillen fin Muttcrstuten mit Fohlen und fiir dreijährige Stuten, dann von Prämien für Privatbcschäl Hengste in Naffeufnsi, als der einzigen Con cmsstation, auf den _3. September, Vormittags um !) Uhr, anberaumt, und es werden diesfalls auf Grund der Ministcrialvcrord-mmgen vom 17. März 186« (R. G. B. XIV. Stück, Nr. 41, Abdrücke aus dem N. G. B. IV. Stück, Nr. :i5) und vom 5. November 1866 (R. G. B. I.VI. Stück, Nr. 134, Abdrücke aus dem R. G. B. Xll. Stück, Nr. 118) folgende Bestimmungen Verlautbart: ll. In Betreff der Mutterstuten mit Fohlen und der dreijährissen Stuten: -—. _. _ für Mutterstutcn für dreijährige Stuten H"hl l>. Preise :, Dlicutcn ^Zal,l d. Preise i « Ducalc» 1 10 s^ 8 2 ? 2 6 3 z 4 3 3 Eoncursfähig sind: tl,) Muttcrstuten von ihrem vierten bis zum siebenten Lebensjahre mit gelungenen Saugfohlen, wenn die Stuten gut gepflegt, gefund und kräftig sind und wenn sie die Eigenschaft einer gutcu Zucht besitzen, dann l>) dreijährige Stiltcn, welche eine vorzügliche Zuchtfähigkcit versprechen lind durch Bcr^ Wendung zum Zuge noch nicht sichtbar verdorben sind. Die Eigenthümer der um Prämien concurrirenden Stuten müssen durch ein Zeugniß des Nemeindcvorstcmdes nachweisen, dcch entweder die sammt dem Saugfohlcn vorgeführte Mutterstute schon vor der Geburt des Fohlens ihr Eigenthum ^u, oder aber, daß die vorgeführte dreijährige bite von einer zur Zeit der Geburt ihnen ge- hörigen Stute geboren und von ihnen auferzogen! worden ist. l Eine mit einem Zuchtprämium bctheilte Mut- ^ terstute kann bis zum siebenten Lebensjahre noch,^ um ein zweites Znchtprä'mium concurriren, wenn! sie in einem der ersten Prämiirung nachfolgenden Jahre wieder mit einem gelungenen Saugfohlen ^ vorgeführt wird. Mutterstuten, welche bereits zwei Zuchtprä mien erhalten haben, sind von der weiteren (5on-currenz ausgeschlossen. Ebenso können dreijährige Stuten, welche in diefcr Eigenschaft ein Zuchtprämium erhalten ha'! ben, als Mutterstutcn noch zweimal prämiirt! werden. Zu jedem Stutenprämium wird eine silberne! Medaille „für gute Zucht und Pflege der Pferde" verliehen. Eigenthümer von Stuten, welche preis-würdig befunden werden, jedoch wegen Unzulänglichkeit der Prämien mit solchen nicht betheilt werden können, erhalten blos die Medaillen. l». In Vetreff der Privatbeschälhengste. Zahl der Prämien ^ Gulden ö. W. 3 150 3 100 Diese Prämien werden zuerkannt den Besitzern von Hengsten des Pinzgaucr Schlages, welche das vierte Lebensjahr vollendet haben, bis zum vollendeten achten Jahre; welche ferner vollkommen zuchttauglich, gut gepflegt, gefund und kräftig sind; ! uetreffs welcher endlich durch ein Zeugniß des com> vetentcn k. k. Bezirksamtes nachgewiesen ist, daß der Pinzgauer Zuchthengst in der lctztabgelaufeneu Bcschälperiodc auf Grund der vorfchriftmäßig erlangten Beschäl Licenz zum Belegen der Landes-j stutcn mit gutem Erfolge verwendet wurde. Das Zeugniß des k. k. Bezirksamtes und der vorschriftmäßige Beschäl-Nccnzschcin, welche Docu-mcntc beizubringen sind, müsse» übrigens auch vom k. k. Militär-Hengsten'Dcpot oder vom k. k. VeschälhcugstewCommando bestätigt sein. Ein mit einem Prämium betheiltcr Zuchthengst Piuzgaucr Schlages ist von der weiteren Eoncurrenz um Prämien innerhalb des oben bc zeichneten Alters nicht ausgeschlossen. Die Beurtheilung der Preiswürdigkcit der Muttcrstuteu, dreijährigeu Stuten und Hengste, sowie die Zuertennung der Prämien und Medaillen für die Stuten und der Prämien für die Hengste, erfolgt in der Eoncursstation durch eine politisch militärische Commission, und es werden die Prä mien gegen gestempelte Quittungen und die Me daillen gegen Empfangscheinc sogleich auf dem (5on cursplcchc ausgefolgt. Laibach, am 28. April 1«0«. Von dcr k. k. Landesregierung für Krain. Kundmachung. Beim k. k. Strafhaufe in Graz ist eine Lehrer-stelle für Unterrichls-Ertheilung an Sträflinge ge gen eine jährliche Remuneration von 400 fl. ö. W. ^Vierhundert (Hulden) und weitere Zuweisung von li3 fl. sSechzig drei Gulden) für die Ausübung des Organisten-Dienstes zu vergeben. Concurs - Termin bis Ende Juni l. I.; Hauptdedingnisse: Kenntniß der deutschen und slo velu'schen Sprache und vollkommene Unterrichts Befähigung in selben. Das Mhere enthält die Kundmachung der Grazer Amtszeitung als Anzeigeblatt. Graz, am 12. Mai 1868. Von der k. k. S'trashaus-Verwliltung. __________ _______________ ^ Aufforderung. An Erwerbsteuer bis zum Schlüsse des Iah-res 18«? schulden: Giacomo Treo von Landstraß, Maurer, pr........15 ft. 58.^ kr. und an Einkommensteuer . 2 fl. 59 kr. 18 fl. 17.^ kr. Johann Sekula von Land straß, Schuster pr. . . 7 ft. 7l1.^ lr. Nachdem sich die Rückständler gegenwärtig unbekannt wo befinden, fo werden sie aufgefordert, die Rückstände binnen 4 Wochen ! so gewiß beim hierortigen k. k. Steueramte zu bezahlen, widrigcns ihre Gewerbe ox ot'ücio gelöscht werden würdcu. Bom k. k. Bczirtsamte Gurkfeld, am Isten Mai 1868.