Gesetz- «n» Verorinnmgsblatt für das ürteieeichisch - iffirtfrije -Kürtenlauf), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Viarkgrafschaft Istrien und der reichsnninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiet»*. ----------------- Jahrgang 11)00. VII. Stück. AuS g c g eben und versendet n m 10. März 1900. $>. Verordnung der k. k. knstenländischen Statthnlterci vom 4. März 1900, Al. 5009, mit welcher einverständlich mit dem Jstrianer LandeSansschnsse die näheren Bestimmungen z nr Durchführung des Gesetzes vom 26. D e -cernber 1899, L. - G. - Bl. Nr. 31, betreffend die @ in Hebung einer M i et h-zinsauflage in der Steuer gemeinde Pola, hinaus gegeben werden. Auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 26. December 1899, L.-G.-Bl. Nr. 31, wird Folgendes verfügt: Art. 1. Die Zinskrenzcr-Abgabc ist eine Gemeindeanstage, welche jährlich von jedermann entrichtet werden muss, der für sich oder andere einen Miethzins bezahlt oder von ihm gehörenden, selbst benützten, oder dritten Personen unentgeltlich überlassenen Localen fatirt, ferner von öffentlichen Fonden oder Anstalten in den obbezeichnetcn Fällen und von Inhabern von Naturalwohnungen, sofern für dieselben ein Zins zu fatiren ist. Einer solchen Auflage sind natürlich auch die Eigenthnmer und Miether von neuen, umgebauten oder erweiterten Häusern unterworfen, welche die zeitliche Befreiung von der Hauszinsstener genießen. Art. 2. Bon der Zahlung der Zinskrenzer-Abgabc sind befreit: a) die Miether, beziehungsweise Eigenthümer solcher Gebäude, welche nach den bestehenden Vorschriflen die unbedingte, beständige Zinsfrciheit genießen; b) die Inhaber von Naturalwohnnngcn in den dem k. und k. Militärärar gehörigen Gebäuden, insoferne für diese Wohnungen, Localitätcn und Ubieationen keine Zinssteuer bemessen wird. Art. 3. Der Zinskreuzer wird ans Grund deS wirklichen, bezw. parificirtcn Ertrages bemessen, wie er von der Steuerbehörde mit Rücksicht auf die Posten, die laut Vorschreibnng der Hauszinsstener in Abfall gebracht werden, richtiggestellt erscheint. Zn diesen Abfallsposteu gehören unter anderen die vereinbarte Vergütung für den Genuss von Einrichtungen und Gärten, für Wasser und Beleuchtung, sowie der Zinökrenzer selbst. Nicht berücksichtigt werden die Kosten der Gebändeerhaltung, die nur für den Betrag der Hauszinsstener in Betracht kommen. Art. 4. Die Zinskreuzer-Abgabe ist festgesetzt mit 3 (drei) Hellern einheimischer Währung von jeder Krone bei Jahresmiethzinsen bis zu 240 (zweihundertvierzig) Kronen und mit 5 (fünf) Hellern einheimischer Währung von jeder Krone bei Jahresmiethzinsen über 240 (zweihundertvierzig) Kronen. Art. 5. Die Zinskrenzer-Abgabe wird von der Gemeindevorstehung in Pola durch das städtische Rechnnngsamt für Perioden von 2 Jahren bemessen, immer in demselben Zeiträume und auf der nämlichen Grundlage, wie die Bemessung der Hauszinsstener erfolgt. Die Bemessung geschieht auf Grund der von der k. k. Steuerbehörde richtiggestellten Fassioneu. Für das erste Jahr 1900 wird diese Abgabe nach dem richtiggcstellteu Zinserträgnissc des Jahres 1898 bemessen, welches zusammen mit jenem des Jahres 1897 die Grundlage ür die Bemessung der Hauszinsstener für die Jahre 1899 und 1900 bildet. Art. 6. Der Ziuskrenzer trifft den Miether, beziehungsweise den Eigenthümer eines Gebäudes, soweit er es benützt. Der Ziuskrenzer wird jedoch von den Hauseigenthümern oder ihren Stellvertretern eingchoben. Diesen steht das Recht ans Vergütung seitens der Miether zu, da es sich um eine an ihrer Statt und für ihre Rechnung geleitete Auslage handelt. Die Eigenthümer oder ihre Stellvertreter können als Grund für den Erlass der Zins-kreuzer-Abgabe nicht die Uneinbringlichkeit dieser Abgabe oder des Zinses vorschiitzen, unbeschadet des im Gesetze vom 24. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 223, vorgesehenen Aus» nahmsfalles. Art. 7. Der bemessene Betrag des Ziuskreuzers wird für jedes einzelne Haus in besondere Zahlungsaufträge ausgenommen, welche für jedes Bienninm den Hanseigenthürnern, Administratoren oder Sequestern zngestellt werden. Ermäßigungen oder Erhöhungen des als Grundlage der Bemessung des Zinskreuzers dienenden Zinses während des Bienniums, für welches der Zahlungsauftrag lautet, werden nur dann in Rücksicht gezogen, wenn die betreffende Vorschreibung der Hauszinssteuer verändert wurde. Wenn dagegen während des BienninmS, auf welches sich der Zahlungsauftrag bezieht, eine Wohnung oder ein sonstiges Locale ganz oder theilweise leer steht, so wird über das bei der k. f. Steuerbehörde cingebrachte Gesuch um Befreiung von der Hauszinssteuer ein verhältnismäßiger Nachlass des bezüglichen Ziuskreuzers für denselben Zeitraum gewährt, für welchen der Nachlass der Steuer bewilligt wurde und zwar stets für jenen Ertrag, welcher als Grundlage der Bemessung der gleichzeitig erlassenen Steuer gedient hat. Zur Erlangung der besagten Begünstigung ist der Eigenthümer oder sein Vertreter verpflichtet, der Gemeindevorstehung den Nachweis über den seitens der k. k. Steuerbehörde bewilligten Nachlass zu erbringen. Art. 8. Was immer für Verheimlichungen oder falsche Angaben über den Zins, welcher in den der Steuerbehörde vorgelegtcn Fassionen eingeschrieben ist, werden, wenn damit eine Verkürzung des Zinskreuzers bezweckt wird, ans Grund der A. h. Entschließung vom 16. September 1857 mit Strafen von 2 (zwei) bis 200 (zweihundert) Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft, sofern nicht das Strafgesetzbuch Anwendung findet. Diese Strafe trifft sowohl den Eigenthümer (Verwalter oder Sequester) als auch den Miether, welcher die betreffenden Angaben in der Fassion bestätigt hat. Art. 9. Die Zahlung der Zinskreuzer-Abgabe hat in monatlichen Posticipat-Raten zu erfolgen. Die erste Rate ist im Sinne des §. 6 des Gesetzes am 31. Jänner 1900 fällig. Die Steuerpflichtigen können innerhalb der ersten 5 Tage jedes Monates die im voran-gegangenen Monate fällig geworbene Rate des Zinskreuzers an die Gemcindecasse abführen. Ist nach Ablauf des 5. Tages die Rate freiwillig nicht geleistet worden, so wird deren Einhebung durch besondere städtische Boten in der Wohnung der Steuerpflichtigen bewirkt. Nach Ablauf eines Monates seit der Fälligkeit einer Rate werden dem Steuerpflichtigen Verzugszinsen per 5°/0 von der fälligen Rate auferlegt und können gegen ihn alle für die Eintreibung der Gemeindeumlagen zulässigen Zwangsmittel Anwendung finden. Art 10. Die Entrichtung des Zinskrenzers an die Geincindecasse oder deren Zahlung zn Händen der Boten kann von den Eigenthümern oder deren Stellvertretern mich im Zngc der amtlichen Bemessung auf Grund der Bemessung des Vorjahres, jedoch unbeschadet der endgiltigen Ausgleichung nach Erhalt des bezüglichen Zahlungsauftrages, geschehen. Art. 11. Uber Necnrse entscheidet in zweiter Instanz die Gemeindevertretung, in dritter Instanz der Landesausschnss. Die Recurse sind innerhalb der Präclnsivfrist von 30 Tagen von der Zustellung dcS Zahlungsauftrages oder der Entscheidung der zweiten Instanz bei der Gemeiudevorstchnug einzubringen. Der Necurs hat keine anfschicbende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Landes-anSschusses ist ein weiterer Necurs nicht zulässig. Die Recurse sind längstens binnen 30 Tagen nach ihrer Einbringung an die höhere Instanz zu leiten, welche darüber binnen einer weiteren Frist von 30 Tagen zn entscheiden hat. Art. 12. Das Recht der Gemeinde zur Bemessung und Einhebung des Zinskrenzers verjährt in den Fristen und unter den Bedingungen des Gesetzes vom 18. Mürz 1878, R.-G.-Bl. Nr. 31. Der k. k. Statthalter: Goesj m. p.