Stenographischer Gericht ei [ft en Sitjuiiß Des Canötages zu Caisiari) am 15. December 1865. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann-Stellvertreter v. Wurzbach. — Regicrungs-Commis-särc: Sc. Excellenz Freiherr v. Bach, k. k. Statthalter; Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Widmcr, des Landeshauptmannes Freiherr» v. Codelli und der Herren Abgeordneten Sr. Excellenz Graf Auersperg, Golob und Dr. Skedl. — Schriftführer: Abgeordneter S v e t e c. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungsprotokolls vom 13. December. — 2. Bericht des Finanzausschusses über den Voranschlag des Domesticalfondcs pro 1866. — 3. Bericht des Landesausschusscs wegen Vergütung der Schubauslagen per 61.893 fl. 20'/, kr. an das Aerar. — 4. Bericht des Landesausschusses bezüglich der Entschädigung des Landes Kraiu für seinen incamerirten Provinzialsond Beginn irr Kißling 10 Uljr 35 Minuten Vormittag. ------=>00§§Cx>©------ Präsident; Wir sind in beschlußfähiger Anzahl versammelt, ich eröffne die Sitzung und bitte den Herrn Schriftführer um Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. (Schriftführer Svctcc liest dasselbe. — Nach der Verlesung:) Ist etwas gegen die Fassung des Protokolls zu erinnern? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so erkläre ich dasselbe für genehmigt. Ich habe dem hohen Landtage folgende Mittheilung zn machen: Die hohe Landesregierung überreicht das Einschreiten der Insassen von Vitovse um Ausscheidung aus dem Bezirke Scnozec und Einverleibung in den Bezirk Wippach. Ich beantrage, daß diese Petition dem Ausschüsse für die Territorial-Eintheilung zur Berichterstattung und Erledigung zugewiesen werde. Wenn keine Einwendung vom hohen Landtage geschieht, so betrachte ich meinen Antrag als von demselben genehmigt. Der Herr Abgeordnete, Bürgermeister Dr. Costa überreicht eine Petition des löblichen Magistrates der lan-dcsfürstlichcn Stadt Laibach um Uebernahme der Spitals-kostcn für die nach Laibach zustehenden Individuen ans den Landesfond. Ich würde den Antrag stellen, diese Petition dem Finanzausschüsse zur Berichterstattung zuzuweisen. (Nach einer Pause:) Wenn keine Einwendung geschieht, so betrachte ich meinen Antrag als vom hohen Hause genehmigt. XI. Sitzung. Abgeordneter Mullcy überreicht folgende Petition: Prošnja srenje Slapenske v ipavskem okraju, da bi se ji prodaja nekega srenjskega poslopja potrdila. Ich glaube, daß diese Petition dem Petitionsausschusse zuzuweisen wäre. (Nach einer Panse:) Wenn keine Einwendung erhoben wird, so betrachte ich meinen Antrag als vom hohen Hause genehmigt. Ich habe folgende Einladungen bekannt zu geben: Sc. Excellenz der Obmann dcö Finanzausschusses Baron Schloißnigg ladet die Herren Comitömitgliedcr zu einer Sitzung ans Montag Vormittag 10 Uhr ein. Der Herr Obmann des Ausschusses für Kathegori-sirung der Straßen ladet die Herren Mitglieder zu einer Sitzung heute Nachmittag um 5 Uhr ein. Ich als Obmann des Ausschusses für den Rechenschaftsbericht lade die Herren zu einer Sitzung heute Nachmittag 5 Uhr ein. Abg. Baron v. Apsaltrern: Heute Nachmittag? Präsident: Hat der Herr Baron Apsaltrern etwas einzuwenden? Abg. Baron Apsaltrern: Heute Nachmittag um 5 Uhr ist Sitzung des Ausschusses für das Straßen-Concurrenz-Gesetz wegen Kathe-gorisirnug der Straßen. 1 RR Bericht des Finanzausschusses über den Voranschlag des Domesticalfondes pro 1866. — Antrag Bleiweis auf wöchentlich einmalige Aufführung slovenischer AlJO Stücke im landschaftlichen Theater. Präsident: So würde ich als Obmann des Ausschnsscs für den Rechenschaftsbericht die Herren für Morgen 10 Uhr z» einer Sitzung einladen. Ich bitte, dies gefälligst zur Kenntniß zu nehmen. ______ Wir kommen nun zur Tagesordnung. Zweiter Gegenstand ist der Bericht des Finanzausschusses über den Loranschlag des Domesticalfondes pro I860. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Suppan (liest): „Hoher Landtag! Der Finanzausschuß hat das Präliminare des krai-nischcn Domesticalfondes für das Jahr 1866 geprüft, und legt, indem er sich vorbehält, erforderlichen Falles die einzelnen Positionen durch seinen Berichterstatter näher begründen zu lassen, dasselbe dem hohen Hause mit nachstehenden Anträgen zur Beschlußfassung vor: A. Im Erfordernisse. 1. Rubrik: Besoldungen und Functionsge- bühren. Die Tangente und rücksichtlich der Beitrag zu der Functionsgebühr des Landeshauptmanns mit..................... 1000 fl. eines LandcsauSschusscs mit . . . 1000 „ des Protokollisten, Registrators und Expeditors mit...................... 840 „ eines Kanzlisten mit................... 420 „ eines Kanzlcidicncrs mit .... 315 „ des Custos des Landesmnseums mit . 473 „ des Burghausmeisters mit . . . 315 „ daher zusammen mit . . . 4363 fl. Präsident: Wünscht Jemand der Herren über die erste Rubrik des Erfordernisses das Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so schreiten wir fort. Berichterstatter Dr. Suppan (liest): 2. Rubrik: Entschädigung für E m o - l u in c n t e. Für den Portier...................160 fl. „ einen Amtsdiener............... 40 „ Zusammen . . . 200 „ Präsident: Wünscht Jemand zu sprechen? (Nach einer Pause:) Da Niemand sick) meldet, bitte ich fortzufahren ! Berichterstatter Dr. Suppan (liest): 3. Rubrik: An Beiträgen. a. Die Subvention für den Thea-terunternehmer mit . . . . 1050 fl. b. andere Beiträge des Theater-fondcs für die Unterstützung, Beleuchtung, Nachschaffungen im Theater u. s. f. . . 400 „ . zusammen . . . 1450 „ Präsident: Wünscht Jemand diesfalls das Wort zu ergreifen? ____________ Fürtrag . 6013 fl. Uebcrtrag . 6013 fl. Abg. Dr. Bleiweis: Ich bitte um das Wort. Präsident: Herr Dr. Bleiwcis hat das Wort. Abg. Dr. Bleiweis: Ich bin nicht gegen die Subvention für das Theater, seitdem ich weiß, daß diese Subvention nicht aus dem Landcsfonde, daher nicht vom Steuerträger bezahlt wird, obwohl ich am Ende doch wünschen würde, daß diese Last von der Landcsvertretnng auf andere Schultern käme, zum Beispiel von Actionären und dergleichen. Es zahlt die Landschaft auch nicht mehr den Tanzmeister, wie sie ihn durch so viele Jahre gezahlt hat, und doch kann man nicht sagen, daß deswegen in Laibach weniger getanzt wird. Da nun das Theater in Laibach als Lan-desthentcr besteht, so muß ich dem vollkommen berechtigten Wunsche Ausdruck geben, daß im Landestheatcr auch Vorstellungen in der Landessprache stattfinden möchten. Ich verlange nichts Unbilliges, beim einerseits bin ich weit davon entfernt, um das dermaligc Repertoir der slove-nischen Theaterstücke überschätzen zu wollen, noch will ich auch die deutschen Vorstellungen verdrängen. Ich glaube, daß wenn diesem Wunsche Rechnung getragen wird, auch das Verlangen eines großen Theiles der Bevölkerung erfüllt wird; Beweis dessen sind die vollen Häuser bei slovc-nischen Vorstellungen. Auf der andern Seite wird aber auch der Cassa der jeweiligen Thcatcrnntcrnchmcr Rechnung getragen, denn es ist ja bekannt, wie die Theaterunternehmcr bis jetzt sich gewöhnlich in schwerer Noth befinden. Aus diesen Gründen daher erlaube ich mir, nachfolgenden Antrag zu stellen (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der Landcsausschnß werde beauftragt, bei der Unterhandlung mit den Thcatcruntcr-nehmern wenigstens ans eine slovcnischc Vorstellung in jeder Woche bedacht zu sein, und bei der dicßfälligcn ConcnrSausschreibung diese Bedingung caeteris paribus hervorzuheben." (Uebergibt den Antrag.) Präsident: Ich stelle vor Allem die Unterstützungsfrage. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Panse:) Wenn nicht, so bitte ich den Herrn Berichterstatter, fortzufahren; ich werde über den Antrag des Abgeordneten Dr. Bleiwcis am Schlüsse gleichzeitig mit den übrigen Anträgen abstimmen lassen. Berichterstatter Dr. Suppan (liest): 4. Rubrik: An Amts- undKanzlcicr-f o r d e r n i s s e n. 1. nicht panschirtc Kanzleireqnisitcn . 100 fl. 2. Papierankanf...................... 30 „ Zusammen . . . 130 fl. Fürtrag . 6013 fl. Uebertrag . 130 fl. 6013 fl. 3. Litvgraphic und Druckkosten . . 80 „ 4. Buchbindcrkostcn . io .. 5. Beleuchtung . 190 „ 6. Amtsrequisiten und Einrichtung - 200 .. 7. Beheizung • 300 .. zusammen . , 910 .. Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort zur vierten Rubrik? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bitte ich den Herrn Referenten, fortzufahren. Berichterstatter Dr. Suppan (liest): 5. Rubrik: An Remunerationen und Aushilfen. a) fixe: 1. Für den Baninspicicnten . . . 210 fl. 2. „ den Burggärtncr .... 300 „ 3. „ Hausmeister im Laudhausc . 50 .. 4. „ Hausmeister im Lyccalgcbäudc 50 .. 5. „ Hausmeister in der Burg . 50 .. b) veränderliche: 6. Tangente des Gehaltes des Se- cretärs ........ 400 .. 7. für den Amtsboten 300 „ 8. an Aushilfen 150 .. daher zusammen . . . 1510 6. Rubrik: Erhaltung best chcnd er Ge-bände. 1. Im Landhause . 400 fl. 2. .. Burggebäudc .... . 800 „ 3. „ Pogazhnik'schcu Hause . 100 .. 4. „ Ballhausc . 50 „ 5. .. Lycealgebäude .... . 5000 „ 6. .. Thcatcrfondsgcbäude . . . 11500 „ zusammen . . . 17850 7. Rubrik: A n Steuern und Gaben. a) Einkommensteuer .... 500 fl. b) Hauszinssteuer .... 2007 „ zusammen . . . 2507 8. Rubrik: An Reisekosten und Diäten 300 9. Rubrik: A n 97 eg i cf osten. Für die Erhaltung des Burggartens 200 10. Rubrik: Verschiedene Ausgaben 1. Bestallungen für das Burggebäudc 100 fl. 2. „ fürdasPogazhnik'sche Haus 20 .. 3. Bestallungen für das Theater 40 „ 4. „ für das Landhaus . 30 .. 5. Hauserfordernissc int Landhaus . io .. 6. Hausbeleuchtung 100 .. 7. Rciniguugsauslagcn .... 20 .. 8. Erhaltung der Landhausuhr . . 6 „ 9. Feuerlöschrequisiten .... 50 ., 10. Militär-Bcquarticrung . . . 200 „ 11. Festlichkeiten 50 .. 12. unvorhergesehene Auslagen . . 300 „ zusammen . 926 fr ft rr 11. Rubrik: Pensionen für Beamte. Für den ständischen Protokollisten Ludwig Ritter von Fichtenau................... 280 „ Fürtrag . 30496 fl. U cbertrag . 30496 fl. 12. Rubrik: Pensionen für Witwen und Waisen. 1. Pfifcr Agnes, Kanzlisten-Witwe 140 fl. 2. Sokol Constanzia, Musiklchrers- Witwe 157 „ 3. Saplctu Maria, Kanzlisten-Witwc 140 „ 4. Florentine Freiin von Taufflcr, Secretärö-Witwe . . . 350 „ 5. Antonie Gräfin Thurn, Proto- koüisten-Witwe 280 „ 6. Zcgner Gertraud, Dieners-Witwe 105 „ zusammen ... "" 1172 „ Präsident: Ist Nichts zu bemerken? Abg. Freiherr v. Apfaltrcrn: Soviel ich weiß, ist die Antonie Gräfin Thurn, Protokollistenwitwe gestorben, (v. Strahl: Acmtlich nicht bekannt.) Berichterstatter Dr. Suppan: Es ist dies nach Privatnachrichten allerdings der Fall, allein dem Landes - Ausschüsse ist darüber die ämtlichc Anzeige noch nicht erstattet worden. Er hat deshalb diese Post noch in das Präliminare eingestellt, sic kommt natürlich für den Fall, daß sie todt ist, nicht zur Auszahlung. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren etwa das Wort. (Es meldet sich Niemand.) Wenn nicht, so bitte ich fortzusetzen. Berichterstatter Dr. Suppan (liest): 13. Rubrik: Pensionen und Erzichungs- beitrage für Waisen. 1. Zurhaleg Maria 105 fl. 2. Saplctou Wilhelmine .... 63 „ 3. v. Scio Ludmilla 105 „ zusammen . . . 273 14. Rubrik: Provisionen. Weber Anna 64 15. Rubrik: Gnadcngabcn. 1. Jliaschitsch Xaveria .... 21 .. 2. v. Gussich Josefine Freiin . . 53 .. 3. v. Bermati Bicenzia .... 32 .. 4. Tovio Isabella 26 „ 5. Weber Frančiška 19 „ 6. v. Garibaldi Florentine . . . 45 .. 7. v. Gariboldi Blondine . . . 47 „ 8. v. Gariboldi Henriette . . . 47 „ zusammen . . . 290 daher im Erfordernisse zusammen . . 32295 fl. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? Statthalter Freiherr v. Bach: Ich bitte nur um eine kleine Auskunft. In der Rubrik sechs: Auslagen für Erhaltung bestehender Gebäude ist wohl die Herstellung des Rcdoutcngcbäudes mit 10.000 fl. gemeint , die neuerlich hier zur Sprache kam? Berichterstatter Dr. Suppan: Das Rcdoutcngcbäude ist dabei. (Liest): B. In der Bedeckung. 1. An Activ-Interessen.............................. 7246 ft. 2. am Ertrage der Realitäten nnd nutzbaren Rechte 6350 „ 3. verschiedene andere Einnahmen .... 500 „ daher zusammen . . . 14096 fl. wornach sich im Entgegenhalte zu dem Erfordernisse von....................................... 32195 „ ergibt ein Abgang mit...............................18199 fl. welcher von der hohen Staatsverwaltung als Dotation des ständischen Fondes unter Verwahrung der Ansprüche aus der Jncamerirung des Provinzialfondcs in Anspruch zu nehmen ist. Der Finanzausschuß stellt daher den Antrag: „1. Der hohe Landtag wolle nach obiger rubrik-weisen Darstellung das Präliminare des Domestical-sondcs für das Jahr 1866 a) int Erfordernisse mit . . . . . . 32195 sl. b) in der Bedeckung mit ................^14096 „ genehmigen, und 2. dcu Landes-Ausschuß beauftragen, den sich ergebenden Abgang mit.................18199 fs. als Dotation von der hohen k. k. Staatsverwaltung in Anspruch zu nehmen." Präsident: Wünscht Jemand der Herren im Allgemeinen über die gestellten Anträge zu sprechen? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so gehen wir zur Berathung der einzelnen Theile über. Der erste Theil des Antrages lautet (liest denselben). Wünscht Jemand der Herren diesfalls das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bringe ich den eben verlesenen Antrag zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der zweite Theil des Ausschußantragcs lautet (liest denselben). Wünscht Jemand diesfalls das Wort? (Nach einer Panse:) Wenn nicht, so bringe ich dcnscsben zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. ES kommt nun der Zusatzantrag des Abgeordneten Dr. Blciweis. Derselbe lautet (liest denselben). Wünscht Jemand der Herren rücksichtlich dieses Zusatzantragcs das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche diesen Antrag genehmigen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Nachdem der Antrag des Finanzausschusses aus mehreren Theilen besteht, beantrage ich, daß sogleich die dritte Lesung stattfinde. Die Herren, die damit einverstanden sind, daß diese Anträge heute im Ganzen angenommen werden, wollen sich erheben. (Geschieht.) Die Än-träge sind genehmigt. Der dritte Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Landcsausschnsses wegen Vergütung der Schnb-auslagcn von 61.893 sl. 20% kr. an das Aerar. Ich bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dcschmann (liest): „Hoher Landtag! Die löbliche k. k. Landesregierung hat mit wiederholten Zuschriften die Ansprüche des Acrars auf Rcfnndirung der seit dem Vcrwaltnngsjahrc 1855 bis einschließlich 1864 aus dem Inquisitions - Kostenvcrlage bestrittenen Schub- a u s l a g e it an bett Landesausschuß zur Zahlungsanweisung ans dem Landesfondc bekannt gegeben. Nach den von dem Staatsbuchhaltungs - Rechnungs-Departement gelieferten Ausweisen erreichen dieselben die bedeutende Summe von 61.893 fl. 20% kr. Zur Klarstellung der Sachlage ist es nothwendig, einen ; Rückblick auf die bisher von der Landcsvertretnng eingeleiteten Schritte zu werfen, welche die das Land Krain übermäßig bedrückende Schnbfrage betreffen. Der Landesausschuß hat auf die erste Zuschrift der Landesregierung vom 27. August 1862 die Refundirung dieser Ausgaben abgelehnt, und die Schubangclcgenheit vor den hohen Landtag gebracht. Dieser hat darüber in der vierzigsten Sitzung der zweiten Session den Beschluß gefaßt, daß das hohe Staatsministertunt zu ersuchen sei, die Schubauslagen als eine Reichsangclcgcnhcit ins Rcichsbudgct einzustellen. Die hierüber vom Landesausschusse an das Staaks-ininisterium geleitete Vorstellung erhielt eine abschlägige Erledigung mit der Motivirung, daß man zu Gunsten eines einzelnen Kronlandcs keine Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Bestimmung machen könne. Der hohe Landtag, dem diese Erledigung durch den Rechenschaftsbericht des Lan-dcSausschuffes bekannt gegeben wurde, hat während der letzten Session die Schnbfrage aus dem Grunde unberührt gelassen, tun nicht das Gewicht der von ihm gegen die Bestreitung der Militärvorspanns-Auslagen aus dem Landcs-fonde geltend gemachten, in den speciellen Verhältnissen des Landes gelegenen Gründen durch Einbeziehung einer alle Länder mehr gleichmäßig berührenden Angelegenheit — wie cs der Schub ist — abzuschwächen. Demnach glaubte der Landesausschuß in seine diesjährige wiederholte Eingabe an das Staatsministerium, betreffend die Ueberbürdung deö Landes Krain durch die Mi-litärvorspann, auch die gedachten ungerechtfertigten Forderungen des Acrars wegen Refnndirung der Schubauslagen einbeziehen zu sotten. Auch diesfalls hat das Ministerium zum wiederholten Male erklärt, daß cs von seinem Prinzipe nicht abgehen könne. Wenn bisher in den Landtagsversammlungcn bei der Würdigung der Schubfrage mehr die allgemeinen, staatsrechtlichen Gründe hervorgehoben wurden, wobei man vor Allem für die Zukunft eine Erleichterung der Lasten des Landcsfondcs zu erzielen beabsichtigte; so gilt cs nunmehr, die Forderungen des hohen Aerars für die Vergangenheit näher zu prüfen, und vor Allem die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sic sich bafircn sollen, schärfer ins Auge zu fassen. Vergleicht man diese Forderungen mit den Ansprüchen des Militär-AcrarS auf Refnndirung der vorschußweise geleisteten Vorspanns-Aufbesserungen, so haben Letztere wenigstens den Wortlaut der Instruction über die Bestimmung und Verwaltung des krainischcn Landesfondes für sich, während die hohe Regierung für die gedachten Schnbauslagcn auch diesen Anhaltspunkt nicht in Anspruch nehmen kann. Die Gründe, welche gegen die Gesetzlichkeit jener Forderung sprechen, sind int Wesentlichen folgende: 1. Der Landcsfond hatte seit dem Verwaltungsjahre 1852 bis zum 1. November 1859 ans Grundlage des Statthalterci-Erlasscs vvm 16. November 1851, Z. 10.318, lediglich die Kosten für die Beförderung der Schüblinge mittelst der Eisenbahn, und erst seit dem Verwaltungsjahre 1860 angefangen in Folge des Landcs-Rcgicrungs-Erlasses vom 4. October 1859, Z. 18.083, auch die Schubvorspanns-Auslagcn zu tragen. 2. Der anher in Abchrist mitgetheilte Ministerial-Erlaß vom 19. September 1852, Z. 5485, womit dein damaligen Statthalter von Krain die allerhöchste Entschließung vom 14. September 1852, die weder in einem Reichs- noch in einem Landesgcsetzblattc erschienen ist, und wornach mit dem Verwaltungsjahre 1855 unter andcrm auch die Auslagen für den Schub im Allgemeinen dem Landcsfonde zufallen, zur vorläufigen Wissenschaft und Kenntniß bekannt gegeben worden ist, enthält den ausdrücklichen Vorbehalt, daß die diesbezüglichen mit den Präliminarsverhandlungen in Verbindung stehenden Weisungen nachfolgen werden. Nun sind aber in den bisherigen Präliminarien des Laudesfondcs die Auslagen für die Verpflegung und Begleitung der Schüblinge nie vorgesehen worden, sondern cs wurde für dieselben stets in den Staatspräliminarien vorgesorgt, und die löbliche Landesregierung hat cs in der Zuschrift vom 27. August 1862, Z. 9884, selbst ausgesprochen, daß jene oben angedeuteten weitern Weisungen gar nicht herabgelangt seien. 3. Ferner hat das Ministerium des Innern in der mit dem Erlasse vom 30. Juni 1855, Z. 9983, genehmigten Instruction über die Bestimmung und Verwaltung des Landcsfondcs im Herzogthume Krain im §. 9 Nr. 4 den Umfang der Verpflichtung des Landcsfondcs bezüglich des Schubes auf die keinen Zweifel zulassende Beschränkung „der Auslagen für den S ch u b v o r s p a n n" normirt, während der beanspruchte Betrag sich auf die außer aller gesetzlichen Verpflichtung des Landcsfondcs stehenden Kosten der Verpflegung und Begleitung der Schüblinge bezieht. Wenn demnach die hohe Landesregierung zur Begründung der Rcchtmäßigkeit dieser Forderungen in den Zuschriften vom 25. Februar 1863, Z. 2083, und vom 27. August 1863, Z. 11.028, darauf hingewiesen hat, daß der Landesfond mit allen auf demselben haftenden Lasten der Landesvertrctnng übergeben wurde, so ist dagegen zu bemerken, daß abgesehen von der Rechtsoerwahrung, welche der Landesausschuß bei der Uebernahme der Fonde abgegeben, und die auch der hohe Landtag in der 32. Sitzung der zweiten Session zu der Seinigen geinacht hat, eine derartige Interpretation nur durch administrative Willkür in jene Bestimmungen gelegt werden können, wozu sich jedoch sogar das frühere absolute System nicht herbeigelassen hat. 4. Seit dem Jahre 1860 trägt der Landesfond sämmtliche Schnbvorspanns - Auslagen. Sic erreichen nach dem Durchschnittsergebnisse der letzten drei Jahre die bedeutende jährliche Summe von 6194 fl., und es werden den hier-ländigen k. k. Bezirksämtern über jedesmaliges Einschreiten besondere Geldvcrlägc unmittelbar aus dein genannten Lan-desfondc gegen Verrechnung erfolgt, die Auslagen jedoch für die Verpflegung der Schüblinge sind seit dem Entstehen des Landesfondcs nur vom Staatsschätze bestritten worden. Bei dieser Sachlage nun und bei der Größe der geforderten Snimnc legt der Landcsausschuß diese Angelegenheit dem hohen Landtage zur Beschlußfassung vor, und stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Die Ansprüche des hohen Aerars ans Refnndirung der aus den dem Jnquisitionskostcn-Bcrlage bestrittenen Schnbauölagcn aus dem Landesfonde werden abgelehnt." (Nach der Verlesung:) Präsident: Ich eröffne die Debatte über den gestellten Antrag. Statthalter Freiherr v. Bach: Ich bitte ums Wort. Ich werde die Ehre haben, über die Bemerkungen des Ausschußberichtes eine Aeußerung abzugeben. Ich werde diese Aeußerung vorlesen, weil sie mehrere Citate enthält, die ich ihrem Wortlaute nach anzuführen wünschte. (Liest.) „Laut Dccret des k k. Ministeriums des Innern vom 19. September 1852, Z. 5485, haben Sc. k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchstem Kabinetschreiben vom 14ten September 1852 anzubefehlen geruht, daß alle jene Auslagen, welche ihrer Beschaffenheit nach nur die einzelnen K r o n l ä n d e r angehen, vom Staatsbudget auf die einzelnen Landesb u dg et zu überweisen und die Einleitung ; zu treffen fei, daß^dcr bezügliche vorschußweise Aufwand aus dem Staatsschätze spätestens mit dem Verwal-tungöjahre 1854 eingestellt sei. Dahin gehören die Auslagen für Stünde, Congrcga-tioncn, Gemeinden, S ch n b, Vorspann und Bcquarticrung, sowie sämmtliche Wohlthätigkeitsanstalten. Am Schlüsse dieses Ministerialdecretes wird beigefügt, ; daß die weiteren mit den Präliminarverhandlungen in Verbindung stehenden Weisungen nachfolgen werden. Die Auslagen, welche beim Schube vorkommen, beziehen sich a) auf V o r sp a n n, wenn die Nothwendigkeit derselben nachgewiesen ist, b) auf die Verführung der Schüblinge mit der j Eisenbahn, c) auf die Kosten ihrer Verpflegung und Begleitung. ad a) Was die Auslage für Vorspann betrifft, so wurde diese früher aus den Bezirkscassen in concreto bestritten. Die Bezirkscasscn sind Eigenthum der Gemeinden, daher die Bestreitung eigentlich vom Lande geschah. Mit der Verordnung vom 4. December 1859, Z. 18.083, wurden die Vorspannsauslagcn für den Schub definitiv auf den Laudcsfond überwiesen. ad b) Die Kosten des auf der Eisenbahn von Laibach nach Graz sich bewegenden H a n p t s ch u b e s, nämlich die Eisenbahngebühren, dann die Löhnungen der Hauptschubführer wurden auf Grund der k. k. Regicrungs-; Verordnung vom 16. November 1851, Z. 10.318, ebcn-: falls auf den Landcsfond übernommen. ad c) Die Kosten für die Verpflegung und Be-, gleit n ng der Schüblinge wurden während des Bestandes i der Bezirkshauptmanuschaftcn und später der Bezirksämter aus dem für Häftlinge überhaupt zugewiesenen Verlage bestritten, jedoch weil die Frage: wer diese Kosten zu bestreiten hat, als eine offene angesehen wurde, abgesondert in Evidenz geführt. Als diese Auslagen vom Jahre 1855 angefangen bis 1860 laut einer "Nachweisung der Buchhaltung bereits die Summe von 38.589 fl. erreicht hatten, wurde wegen ihrer definitiven Bcausgabung die Anfrage an das Staatsministerium gestellt. Das Staatsministerium hat laut DccretcS vom lOten Juli 1862, Z. 12.297, hierüber auf die vbbcmcrkte allerhöchste Entschließung vom 14. September 1852 verwiesen, wornach die Auslagen für den Schub im Allgemeinen aus dem Landesfonde zu bestreiten sind, und hat zugleich angeordnet, diese Allerhöchste Entschließung sowohl was die Bestreitung der Schubauslagcn in der Zukunft, als deren Refnndirung seit dem 1. November 1854 an das Acrar betrifft, genau in Vollzug zu setzen. Diese bisher nicht refundirten Auslagen sind bis einschließlich 1864 bis auf 61.893 fl. 20 V, kr. angewachsen. Es ist allerdings richtig, daß in der Instruction vom 14. October 1855 über die aus dem L a n d e s s o n d c zu bestreitenden Auslagen blos die Auslagen für Schub Vorspann aufgeführt sind. Aber cs enthält diese Instruction auch nicht ausdrücklich die analogen Auslagen auf die Verführung der Schüblinge mit der Eisenbahn, die doch zweifellos aus dein Lan-desfondc bestritten werden. Was nun die Auslagen auf Verpflegung und Begleitung der Schüblinge anbelangt, so wurden diese eben in Erwartung einer Entscheidung über ihre Refundirung von den Bezirksämtern vorschußweise aus ihrem Verlage für Häftlinge bestritten und in dieser Eigenschaft abgesondert in Evidenz gehalten. Ihre damalige Nichterwähnung in der obigen Instruction kann der Allerhöchste Entschließung vom 14. September 1852 nicht derogiren, welche im Allgemeinen die Schub-auslagen dem Landesfonde zuweist und auf welche nur das citirte Dccrct des k. k. Staatsministeriums ex 1862 als auf die maßgebende Norm hingewiesen hat. Hiernach war schon die einstweilen in Vormerkung genommene Auslage für die Verpflegung und die Begleitung der Schüblinge zur Zeit der früheren Landesfondsvcr-waltung eine Last des Landcsfondes, welche nur, weil sie einstweilen nicht angefordert wurde, nicht abgestattet worden ist, welche aber laut der mchrgcdachtcn Allerhöchsten Entschließung als r e ch t s b c st ä n d i g angesehen werden nuiß, und in dieser Eigenschaft an die L a n d c s v e r t r e t n n g als Uebernehmerin des Landesfondcs übergegangen ist. Nach §. 21 der Landesordnung soll der Landesfond mit genauer Beachtung der gesetzlichen Zwecke und Widmungen desselben verwaltet und verwendet werden. Der Landesfond wurde auch seiner Zeit mit dem Vorbehalte, welchen der Landesausschuß in dem Uebergabsprotokolle vom 31. October 1861 ausdrücklich anerkannt hat, übergeben, daß nämlich mit dem Landcsfondc zugleich alle gesetzlich darauf haftenden Lasten und Verpflichtungen an die neue Verwaltung übergehen. Hiernach kam auch die Verpflichtung des Landesfondcs zu der Uebernahme der Verpflcgskostcn für die Schüblinge de praeterito und insolange die citirte Allerhöchste Entschließung nicht im verfassungsmäßigen Wege abgeändert ist, auch für die Zukunft vom Standpunkte des Rechtes keinem Zweifel unterliegen." Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Niemand meldet sich.) Wünscht der Herr Berichterstatter zu sprechen? Berichterstatter Dcschmann: Ich würde mir nur an Se. Excellenz die Frage erlauben, wo beim, in welcher Gesetzessammlung die Allerhöchste Entschließung als Gesetz publicist ist. (Dr. Toman: Sehr gut!) Es ist dieses-weder mittelst eines Reichsgesetzcs, noch mittelst eines Landcsgesetzcs geschehen, sondern die Be-kanntgebung derselben geschah nur an die ehemals bestandene Statthalterei in Krain, welche, wie ja aus der mitgetheilten Zuschrift derselben an den Landcsausschuß ersichtlich ist, dieselbe in einem Sinne aufgefaßt hat, der gewiß den jetzigen Ansprüchen des Landes in dieser Richtung ganz conform ist, nämlich in dem Sinne, daß die diesfälligen Verhandlungen mit dem Staate einzuleiten wären, und cs hat die hiesige Landesregierung auch in eben jener Zuschrift au den Landesausschuß sich hierüber folgendermaßen geäußert (liest) : „Da jedoch am Schlüsse dieses Erlasses bemerkt wurde, daß diese Allerhöchste Institution vorläufig nur zur Kenntniß mitgetheilt werde (Abg. Dr. Toman: Hört!) und daß die weiteren, mit dem Präliminare in Verbindung stehenden Weisungen nachfolgen werden, hat die Landesregierung in Erwartung diesfälligcr weiterer Aufträge zwar die Evidenz-haltung der aus dem ärarischen Jnquisitionskostcn-Vcrlage vorschußweise bestrittenen Schubkosten, nämlich für die Verpflegung und Begleitung der Schüblinge vom Vcrwaltungs-jahre 1855 angefangen, angeordnet, eine Refundirung aus Landesmitteln aber wegen nicht erfolgter weiterer höherer Weisungen nicht eingeleitet." Diese Mittheilung der hohen Landesregierung datirt vom 27. August 1862. Es ist auch daraus ersichtlich, daß die betreffenden Aufzeichnungen erst mit dem Verwaltnngs-jahre 1855 angefangen haben. Ferner würde ich mir erlauben, gegen eine Bemerkung Sr. Excellenz des Herrn Statthalters denn doch Einsprache zu erheben, nämlich gegen diese, daß die Bczirkscassen Eigenthum der Gemeinden waren, und daß die Bestreitung der Schubkosten ehemals vom Lande geschah. Die Bczirkscassen erhielten ihre Dotation durch lau-dcsfürstlichc Steuer, nämlich, wenn ich nicht irre, fünf Percent der directen Stenern und drei Percent der Erwerb-steuer. Es sind demnach diese Kosten nicht vom Lande getragen worden, sondern cs waren das allgemeine Zuflüsse, welche vom Staate eben dem Lande zu Gute kamen, da die Staatsverwaltung, wie dies aus den Schubnormalien re. ersichtlich ist, die Schubauslagen als allgemeine Angelegenheit seit jeher angesehen hat; erst seit jenem Allerhöchsten ; Erlasse ist eine andere Anschauung in dieser Richtung ein-: getreten. Ich glaube ferner darauf hinweisen zu sollen, daß die Kundgebungen in den verschiedenen Landtagen, welche erst in jüngster Zeit stattgefunden haben, ganz conform mit den Anschauungen des krainischen Landtages sind, jener Anschauung, die wir seit jeher gehabt haben, daß unstreitig die Schnbauslagen eine Reichsangelcgenhcit sind. (Dr. Toman: Richtig!) Ich glaube jedoch, cs handle sich hier um Festhaltnng des Rcchtsbodens, es existirt kein Gesetz, welches den Landcs-fond zu dieser Ausgabe verpflichtet hat. Will die hohe Regierung diesfalls eine Aenderung in den bestehenden Gesetzen haben, so liegt cs derselben ob, diesfalls eine Vorlage an den Landtag zu bringen; nach den bestehenden Gesetzen glaube ich jedoch, sind die Punkte, welche der Laudesansschuß vorgebracht hat, durch die Entgegnung Sr. Excellenz nicht entkräftet worden. K. k. Statthalter Freiherr v. Bach: Ich muß hierüber bemerken, daß, was die Allerhöchste Entschließung vom Jahre 1852 anbelangt, dieselbe doch nicht anders als für rechtskräftig angesehen werden kann, denn diese Allerhöchste Entschließung ist damals an das Ministerium des Innern erlassen und von diesem an die Landesregierungen intimirt worden; den Inhalt derselben habe ich bereits berührt. Es wurde in der Allerhöchsten Entschließung zunächst gesagt, daß die Auslagen, welche bisher das Aerar getragen hat, künftighin vom Landcsfondc zu tragen sein werden, welcher Landcssond sich damals in der Verwaltung der Landesregierung befunden hat. Ich glaube doch nicht, daß man die Allerhöchste Entschließung bezüglich ihrer Rechtskräftigkeit hier in Zweifel ziehen könne. Was den Einwurf bezüglich der Bczirkscassen anbelangt, so glaube ich, daß ursprünglich dieser Fond wirklich aus dem sogenannten Mairic-Fonde ans der französischen Herrschaft herrührt, wo er allerdings aus dem Gemeindevermögen entstand; er bekam später Zuflüsse ans den Steuergcldern; dieser Umstand berührt aber, glaube ich, gar nicht die ursprüngliche Natur dieses Fondes. Das glaubte ich noch erwidern zu sollen. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Wir schreiten nun zur Abstimmung. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes werde ich die namenliche Abstimmung eintreten lassen und bitte jene Herren, welche für den Antrag des Landesausschusses sind, mit „Ja", die aber dagegen sind, mit „Nein" zu antworten. (Mit „Ja" stimmten: Freiherr v. Apfaltrern, Dr. Blciweis, Brolich, Dr. Costa, Derbic, Deschmann, Gutt-man, Jombart, Kapelle, Klemenčič, Koren, Koslcr, Kro-mer, v. Langer, Locker, Mullcy, Obrcsa, Dr. Rccher, Rozmanu, Rudesch, Sagorz, Freiherr v.Schloißnigg, v. Strahl, Dr. Suppan, Svetec, Dr. Toman, Dechant Toman, von Wurzbach. Abwesend waren: Se. fürstbischöfliche Gnaden Dr. Widmcr, Freiherr v. Codclli, Gollob und Dr. Skedl.) Es ist daher dieser Antrag einstimmig angenommen. Wir kommen nun znm vierten Gegenstände der Tagesordnung, zum Berichte des Landcsansschusscs wegen der Entschädigung des Landes Krain für seinen incamerirten Provinzialfond. Ich bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Suppan (liest): „Hoher Landtag! Schon im Rechenschaftsberichte ist dem hohen Hause die Mittheilung gemacht worden, daß der Landesausschuß unter Vorbehalt der Genehmigung des hohen Landtages der k. k. Staatsverwaltung einen bestimmten Antrag gemacht habe, um die seit Jahrzehnten schwebende Verhandlung wegen der Entschädigung des Landes für seinen incamerir-ten Provinzialfond int Wege des Vergleiches zum Abschlüsse zu bringen. Es liegt nunmehr dem LandcsauSschuß die Pflicht ob, diesen seinen Vorgang zu rechtfertigen, und dies hohe Hans um seine definitive Bcschlußsassung anzugehen. Diese Aufgabe glaubt der Landtag dadurch am zweckmäßigsten zu lösen, daß er die einschlägige an das k. k. Staatsministcrium und das k. k. Finanzministerium, so wie an das damals tagende Haus der Abgeordneten gerichtete Petition dem Landtage mittheilt und hinsichtlich der darin bezogenen Urkunden und speciell hinsichtlich des umfangreichen Zisfernclaboratcs der landschaftlichen Buchhaltung darauf hinweiset, daß diese Actenstücke auf den Tisch dieses hohen Hauses niedergelegt wurden, und dort zu Jedermanns Einsicht und Prüfung bereit liegen. Die Petition aber lautete nach Inhalt des hier ange-schl offenen Memorandums, wie folgt: Memorandum. Der Landesausschnß des Herzogthums Krain, erfüllt von dem Bewußtsein, wie wichtig cs für die Interessen des Landes sei, die so lange schwebende Verhandlung wegen der Entschädigung für den vom hohen Aerar incamerirten kraini-schcn Provinzialfond zum Abschlüsse zu bringen, hat der hohen Staatsverwaltung zu Handen des k. k. Staatsministeriums, als auch des k. k. Finanzministeriums mit der unten folgenden Petition einen Vergleich in Vorschlag gebracht, dessen Stipulationen nach diesseitiger Anschauung ebensowohl das Recht und die Billigkeit, als auch das bei- derseitige Interesse der Staats- und Landcsfinanzen gleichmäßig im Auge haben. Da über diesen Gegenstand auch das hohe Haus der Abgeordneten sein Votum abzugeben berufen erscheint, so hat der Landcsausschnß des Herzogthuins Krain zugleich beschlossen, den Mitgliedern des hohen Abgeordnetenhauses diese Petition im Drucke zu dem Ende zuzumitteln, damit selbe Gelegenheit haben, den Gegenstand des Näheren zu prüfen, um sodann mit um so größerer Beruhigung den billigen Wünschen des Landes Krain gerecht zu werden. Diese Petition lautet, wie folgt: Hohes k. k. Finanz-Ministerium! Als der Landcsansschuß des Hcrzogthnms Krain aus der Hand der Regierung den krainisch-ständischcn Fond zur verfassungsmäßigen eigenen Verwaltung übernommen hatte, da mußte sich ihm wohl von selbst die Frage aufdrängen, ob mit den übergebenen Realitäten und Obligationen auch alle jene BcrmögcnSbcstandtheilc übergeben worden sind, welche ehedem dem Domestical-, nun ständischen Fond eigenthümlich angehörten. Der LandcSausschuß mußte sich an der Hand der historischen und rechtlichen Entwicklung des krainisch - ständischen Fondcs obige Frage verneinend und dahin beantworten, daß gerade die ergiebigsten Einnahmsquellen seines Provinzialfondcs, die wcrthvollsten Theile seines Eigenthumes durch eine Regierungsmaßregel, nämlich durch die im Jahre 1826 erfolgte Jncamerirung des krainischen Provinzialfondcs dem Lande entzogen wurden, ohne daß diesem, ungeachtet der vielseitigen und wohlbegründeten Re-clamationen der früheren ständischen Vertretung, der dafür gebührende Ersatz bisher zu Theil geworden wäre. Dies gab dem Landesausschuß bett Anlaß in der 17. Sitzung des krainischen Landtages vom Jahre 1863 nach Inhalt des anliegenden stenographischen Berichtes die Rechtsansprüche des Landes Krain an die hohe Staatsverwaltung aus der Jncamerirung des krainischen Provinzialfondcs zur Sprache zu bringen, wobei zunächst nicht so sehr die Ziffer, als vielmehr die historische, stnatS- und civilrechtliche Seite dieser Frage ins Auge gefaßt wurde. Indem sich der Landcsausschuß zur Vermeidung von Wiederholungen ans den Wortlaut dieses stenographischen Berichtes bezicht, hält er cs für geboten, ans demselben folgende thatsächliche Momente insbesondcrs hervor zu heben, weil dieselben zunächst die factischc und rechtliche Grundlage der Entschädigungsansprüche bilden. Bis zum Jahre 1809 bestand in Krain eine sogenannte Domestical - Hauptcasse, in welche die Renten des Landes-vermögenö cinfloffen und bereit Gebarung der damaligen ständischen Landesvertrctung oblag. Zn bett Haupteinnahms - Quellen dieses Fondcs gehörten damals: a) der über die an das hohe Aerar unter dem Titel der Militärquote abzuführende Steuer hieran verbleibende Ueberschuß, welcher noch für das Jahr 1809 mit 87.084 fl. 39 kr. präliminirt wurde; b) das Weindaz-Acqnivalent mit 17.654 fl. 34 kr.; c) däS MitteldingS-Aeqnivalent mit 50.000 ft. Es ist von großem Gewichte hier den Ursprung dieser drei Einnahmsqucllcn zu beleuchten, weil daraus zweifellos hervorgeht, daß insbcsonders die letzten beiden auf einem privatrechtlichen Titel der Schadloshaltung für einbezogcne, ein Eigenthum der Landschaft bildende Gefälle, oder für Leistungen, welche die Landschaft aus ihrem Vermögen getragen hat — beruhen. In dieser Beziehung liegt vor: 174 Bericht de- LandcSauSfchuffes wegen Entschädigung des Landes Stain für feinen incamcrirten Prvvinzialfond. Ad a) Daß das Steuer - Residuum kein Zuschlag zu der landessürstlicheu Steuer, sondern ein Antheil au der gesummten Steuersunime, somit eilt unbestreitbarer Theil des Landesvermögcns war, welcher aus Grund uralter Ueber-einkunst der Stände Kraius mit dem Allerhöchsten Hose, dem Doinesticum zur Bestreitung der ihm obliegenden Lan-desanslagcu aus den Bezügen des Gcsaiuiutstaates eiubelasscu wurde. Ad b) Das Weiudaz - Acguivalcnt wurde der Landschaft Krain laut des abschriftlich anliegenden Jmmediat-Erlasscs Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia vom 1. März 1747 als Schadloshaltung für das früher der Landschaft gehörige, sohin aber vom Staate incamerirte Weindazgefällc zuerkannt, und cs ist historisch nachgewiesen, daß auch die Erwerbung dieses Gefälles ans einem entgeltlichen vertragsmäßigen Titel beruht, indem die Landschaft hiefür im Jahre 1570 an ihren damaligen Landesfürsten Erzherzog Carl von Oesterreich zur Bezahlung von Schulden und zur Besorgung des Grcnzwcscns zuerst einen Betrag von 750.000 fl. und im Jahre 1632 abermals 800.000 fl. bezahlte. Ad c) Mittcldings-Acgnivalcnt waren alle Month- und Zollgcfällc im ganzen Lande, welche die Landschaft vom Jahre 1570 bis 1728 ununterbrochen zur Dotirnug ihres Do-mesticalfondcs bezog. Mit Allerhöchster Resolution Weiland Sr. Majestät Carl VI. vom 31. Jänner 1728 wurden auch diese Gefälle „zur mehreren Empor- und Ingangbringung des in den innerösterreichischen Erbländern neu eingeführten Comercii" pro aerario incainerirt, dagegen aber der Landschaft ans den Camcral-Mauth-Aemtcrn ein Aeguivalent mit jährlich 50.000 fl. mit dem Beisätze zugesichert, daß von den bei den Manthämtcrn bestehenden Cassen keine Gelder vom Aerar früher genommen werden dürften, bevor nicht die Landschaft ihr,,quantum aequivalens quartaliter“ würde empfangen haben. Der Wortlaut der hier bezogenen Urkunden ist so klar, daß der Landcsausschnß eine mehrere Begründung der rechtlichen Natur dieser, einen Bestandtheil des Vermögens der Landschaft bildenden EinnahmSqucllcn für entbehrlich halten darf. Das k a i s c r l i ch e W o r t selbst anerkannte im Wcin-daz- undMitteldings-Aeguivalcntcdas wohl begründete R c ch t d c r S ch a d l o S h a l t n n g der Landschaft für außerordentliche vom Lande zu S t a a t s z w c ck e n geleistete Beiträge, und für die Jncanierirung von Gefällen, die durch Jahrhunderte ein nnbcstrittcncs Eigenthum des krainischen Doniesticalfondcs bildeten. Das k a i s c r l i ch e W o r t selbst bestimmte sogar die Bürgschaft für den ausnahmslosen ungeschmälerten Fortbestand dieses Acgnivalcnticn-BezngcS, indem cs in dem Allerhöchsten Majestätsbriefe Kaiser Carl VI. vom 31. Jänner 1728 wörtlich heißt: „allermassen dann Unser gnädigster Intention und Willen dahin anzihlet, daß Jhro Landschaft obiges Quantum aequivalens bereit fünfzig tausend Gulden etiam tempore calami toso, als zu Pest-, Kriegs- und dergleichen bet siebten Zeiten integraliter vergucktet werden solle“. ES ist zwar allerdings richtig, daß während der feindlichen Occupation des Landes Krain durch die Franzosen vom Jahre 1809 bis zum Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 in der Rechts-Continuität eine gewaltsame Unterbrechung eingetreten ist, allein der nach der Reoccupirnng des Landes von der kaiserlichen österreichischen Regierung abgeordnete Hofcommissär Graf Saurau hat cS als eine seiner ersten Aufgaben angesehen mit der Note vom 14. Juni 1814, Nr. 232 (Prov.-Gesetz-Sammlung für Krain), den kraini-schcn Provinzialfond wieder herzustellen, und cs ist von sehr wesentlichem Belange, daß der genannte Organisirungs- Commissär mit Note vom 4. Juli 1814 Nr. 450 (Prov.-Gesetz-Sammlnng Nr. 204) von den vorgebuchten drei Ein-nahmsrubriken das Wcindaz- und Mittctdings-Aequivalcnt als ein zweifelloses Eigenthum der Landschaft in der frühern Form diesem Provinzialfondc wieder zuwies und die entfallenden Beträge aus dem Cameralfondc für den Provin-zialfond wieder flüssig machte, während hinsichtlich der directen Grund- und Personalsteucr, die dem Lande durch die französische Regierung auferlegt wurde, ein 5percentigcr Zuschlag zur Bedeckung aller Auslagen angeordnet wurde — die beim Provinzialfondc ans die Concurrenz des ganzen Landes verfielen. In diesem Vorgänge liegt zweifellos die Anerkennung der k. k. österreichischen Regierung, daß die Eigcnthums-vcrhältnissc des Landesvcrmögcns durch die Maßnahmen der französischen Zwischcnrcgiernng nicht länger als diese selbst gedauert, altcrirt bleiben sollten, sondern daß die österreichische Regierung sich verpflichtet sah, dem Lande jene Eigen-thumsqncllcn wieder, und zwar in dein Maße zu erschließen, in welchem sie ans Staatsmitteln vor der feindlichen Invasion dem Lande zugeflossen waren. In dieser Dotirnng blieb und wirkte der krainische Provinzialfond, indem er in seinen Zuflüssen genügende Mittel fand, nicht nur den ihm gesetzlich zugewiesenen Verbindlichkeiten nachzukommen, sondern auch gemeinnützige Lan-desintcrcssen in jeder Richtung zu fördern. Aus Anlaß der mit der Allerhöchsten Entschicßnng vom 29. August und 17. November 1818 dem Lande Krain wieder verlichenen landstnndischen Verfassung, kam sofort auch die Stellung des krainischen Provinzialfondes der ständischen Vertretung gegenüber zur Sprache, und cs wurde mit dem Gubernialdccrct vom 1. December 1826, Z. 23.703, den Ständen Krains eröffnet, daß Seine k. k. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Juli 1826 die Aufhebung des bisher bestandencit krainischen Provinzialfondes und dessen Jncamcrirung anzuordnen befunden haben. Mit beut weiteren Dccretc vom 15. Februar 1827, Nr. 3220, wurden bett Ständen die näheren Modalitäten dieser Jncamcrirung eröffnet, die darin gipfeln, daß alle Bestandtheile des LandcSvermögcns entweder für den Staatsschatz, oder für andere aus dem Staatsschätze dotirtc Fonde eingezogen, vom Staate dagegen die Verzinsung dcrDome-sticalschnld übernommen und den Ständen zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse als einer Corporation eine Dotation ans Staatsmitteln je nach dem Ergebnisse der jährlich zu legenden Erfordernißauswcisc in Aussicht gestellt wurde. Diese unerwartete, das Landesvermögen so wesentlich berührende, alles Eigenthum der Landschaft gleichsam in Frage stellende Maßnahme hatte selbstverständlich eine Reihe von Reclamationcn und Bitten zur Folge, welche endlich zu dem Ergebnisse führten, daß Se. k. k. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 3. August 1829 die Rückgabe der dem Lande Krain gehörigen Realitäten und Activcapi-talicn anzuordnen geruhten, wobei nach dem Hofkanzlci-Dccrete vom 22. September 1832, Z. 20681, der faktische Bestand des Jahres 1809 als Basis zu dienen hatte, und in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 16. Jänner 1841 (Hofkanzleidecret vom 26. Jänner 1841, Z. 2570) bei der Berechnung aller den Ständen rückzustcllcndcn Vcr-mögcnsbcstandthcile der 29. August 1818 als terminus a quo anzunehmen war. Endlich setzten die allerhöchsten Entschließungen vom 16. Jänner 1841 und 3. September 1841 den Grundsatz fest, daß die Rückgabe dieser Vcrmögcnsbcstandthcile nnge-schmälert, somit ohne der Gegcnrechnnng irgend einer älteren ärarischen Forderung an die krainischen Stände oder den Provinzialfond zu erfolgen, und von einer, die Ber-gangcnhcit betreffenden Ausgleichung der Nutzungen und Zinse mit der den Ständen für diese Zeit aus dein Staatsschätze verabreichten Dotation abzukommen habe. Man hätte glauben dürfen, daß im Angesichte dieser Allerhöchsten Entschließungen die Repristinirung des kraini-schen Provinzialfondes keinem weiteren Anstande unterliegen würde, allein ungeachtet mehrfältiger, durch Jahrzehende fortgeführten Verhandlungen ist cs den krainischen Ständen nicht gelungen, für den ständischen Fond mehr zurück zu erhalten , als einige der landschaftlichen Gebäude und einen in Obligationen fruchtbringend anliegenden Betrag von 63.967 fl. 24 kr. Weder die Nutzungen der Realitäten und Capitalien vom 29. August 1818 herwärts, wurden vergütet, noch ist die Rückeinantwortung des Weindaz- und Mittcldings-Aegui-valents bisher erfolgt, sondern die Laudesvertrctuug war angewiesen, insofern die Interessen des obigen Capitals und das an sich geringe Erträgniß der Realitäten nicht ausreichte, die Bedeckung ihrer Bedürfnisse alljährlich im Wege der Vorlage eines besonderen Präliminares, nach Maßgabe, als die hohe Staatsverwaltung dasselbe zu genehmigen oder zu schmälern sand, als eine Dotation vom Staätsärare sich zu erbitten. Wenn daher die früheren Landstände Krains cs nicht unterließen, bei der Vorlage der sogeartctcn Präliminarien fort und fort die Rechte kies Landes auf Rückstellung seines vollen Eigenthumes zn verwahren, und wenn der Lnndcs-ausschuß im Namen der gegenwärtigen verfassungsmäßigen Lnndcsvertrctuug nochmals die Rückstellung, oder die volle Schadloshnltuug für den ineamcrirtcn Provinzialfond von dem hohen k. k. Ministerium rcclamirt, so standen jene, so wie dieser auf dein niemals wankenden Boden deS urkundlich verbrieften Rechtes und rcclamiren nichts Ungebührliches, sondern nur das erwiesene, mit schweren Opfern erworbene Landcscigenthnm, welches die hohe k. k. Staatsverwaltung ohne richterlichen Spruch dem Lande entzog und dessen Rückstellung, und zwar nach dem factischcn Bestände des Jahres 1809 im Principe durch die Allerhöchste Entschließung vom 3. August 1829 bereits angeordnet vorliegt. Was die hohe Staatsverwaltung vor dem Jahre 1809 durch Jahrhunderte auf Grund landesherrlicher Verbricfun-gcn als dem Staate gegenüber vertragsmäßig erworbenes Eigenthum des Landes anerkannt hat, was sie nach der Reoccupirung Krains vom Jahre 1814 bis zum Jahre 1826 im Wege der Gesetzgebung als Landcseigeuthum erklärte, und in Anerkennung dessen unverweigerlich bezahlte, das konnte doch unmöglich deshalb verloren gehen und keine rechtliche Grundlage mehr finden, weil cs der hohen Staatsverwaltung gefiel, mit einem Male nicht nur die Bezahlung dieser Aequivalentien einzustellen, sondern gleich den ganzen Provinzialfond, somit das ganze Landesvermögen einzuziehen. Haben höhere Staatsintercssen oder das allgemeine Beste die Incamerirung des krainischen Provincialfondcs ' geboten, so mußte unter der Herrschaft des allgemeinen bürgerlichen Gesetzes und speciell unter der Bestimmung des §. 365 des B. G. B. dem Lande für dieses entzogene Eigenthum eine angemessene Schadloshaltnng zugestanden werden. Als solche aber kann die außer allem Verhältnisse geringe bisher in den ständischen Fond eingcflossenc Dotation schon deshalb nicht angesehen werden, weil die Ziffer, derselben nicht durch ein vertragsmäßiges U übereinkommen ober durch einen richterlichen Spruch festgestellt wurde, sondern einzig und allein von dem Ermessen der zur Schad- j loshaltung verpflichteten Staatsverwaltung abhing. XI. Sitzung. Aber so geringfügig auch diese noch jetzt fortdauernde Beitragsleistung des Staates zum krainisch-ständischen Fonde an und für sich ist, so liegt schon in der Thatsache dieser Beitragslcistuug selbst die prinzipielle Anerkennung der Ent-schädigungspflicht, weil sich nach dem Dominierten historischen Ursprünge und aus dem Wortlaute der Allerhöchsten Entschließung gar kein anderer rechtlicher Titel für diese Bcitragslcistung finden läßt, als eben der einer t h c i U w eisen Entschädigung für daö incamerirte Eigenthum der Landschaft. Die Einwendungen, welche gegen diesen Rechtsanspruch bisher geltend gemacht werden wollen, waren hauptsächlich die, daß auf den Umstand hingewiesen wird, cs sei durch die französische Zwischenrcgicrung jede Rechtscontinnität unterbrochen worden und cs habe die hohe Staatsverwaltung mit der Incamerirung des Provinzialfondes auch die Verzinsung der krainischen Domcstiealschuld übernommen, worin eben ein weiteres Entgelt für diese Incamerirung liege. Allein, diesen Einwendungen wird durch die Thatsache begegnet, daß die österreichische Regierung nach der Re-oecupirung Krains, wie oben erwähnt, selbst den Provinzialfond wieder reactivirtc und ihm seine früheren Einnahmsquellen und sei» früheres Eigenthum wieder rückstclltc, welches sic ihm daher in der Folge nicht ohne volle Schad-loshaltung wieder entziehen konnte, daher für diese Frage alle während der französischen Zwisehcuregierung vorgekommenen Vorfälle und Verfügungen von keinem entscheidenden Belange mehr sein können. Was aber die Verzinsung der Domesticalschuld Krains anbetrifft, so wird weiter unten ziffermäßig nachgewiesen werden, daß die von der Staatsverwaltung eingezogenen Renten des krainischen Provinzialfondes nicht nur zur Verzinsung, sondern z u r gänzlichen Tilgung der Do-mesticalschuld derart genügten, daß sich zu Gunsten des Landes noch ein bedeutender Uebcrschnß ergibt, für welchen die Entschädigung anzusprechen eben die Pflicht des Landcs-ausschusses und der Zweck der vorliegenden Reclamation ist. Unter solchen Umständen dürfte das hohe k. k. Finanzministerium sich wohl bewogen finden, anzuerkennen, daß die Ansprüche des Landes Krain auf eine angemessene Schadloshaltuug aus Reichsmitteln für die Incamerirung seines Provinzialfondes rechtlich so wohl begründet crschci-nen, daß dieselben volle Aussicht haben, erforderlichenfalls selbst im Klagswege vor dem Richter mit Erfolg ausgctra-gcn zu werden, und daß cs sich in erster Linie nicht um einen Act der Gnade, nicht um ein Geschenk aus dem Säckel der Reichsfinanzen, nicht um eine Subvention aus Staatsmitteln, sondern um einen Act der Gerechtigkeit, um die Zuerkennung eines Ersatzes handelt, für welchen, wie weiter unten gezeigt werden wird, die Reichsfinanzen schon dadurch noch jetzt ihren namhaften Vortheil finden, daß in dieselben der Ertrag der Verzehrungssteuer und der Mauth-gefälle nach dem dcrmaligcu Staude in natura einstießt, während die Landschaft das Aeqnivalent dafür nur nach jenem unvergleichlich geringeren Maßstabe anstrebt, wie selber vor zweihundert und mehr Jahren an die Ertragsfähigkeit dieser Einnahmsquellen angelegt wurde. Allein nicht nur Gründe des Rechtes, auch Gründe der Staatsklughcit und der höchsten Billigkeit unterstützen das vorliegende Ansuchen des Landcsausschusses. Durch die in Folge des October-Diploms und Februar-Patentes den einzelnen Provinzen des Kaiscrthums angewiesene Stellung sind nicht nur die Bertretungsaus-lagen der Provinz Krain größer geworden, sondern cs ist der autonomen Selbstbcwegung des Landes auch eine Reihe von Aufgaben zugefallen, welche bisher die hohe Staatsvcr- 2 waltung über sich gehabt und bereit Kosten bisher ans den Reichsfinanzen bestritten wurden. Krain hat, wie gezeigt, durch die Unbilden deS Krieges den weitaus größten Theil seines Landesvermögens eingebüßt. Soll es nun in der gesammtstaatlichen Entwicklung der österreichischen Monarchie gleichen Schritt halten mit den übrigen Provinzen des Reiches, soll es gleichen Schritt halten in der Lösung der gemeinschaftlichen Aufgabe, so muß vor Allein darauf Bedacht genommen werden, ein richtiges Gleichgewicht zwischen dieser und den dem Lande zu Gebote stehenden materiellen Mitteln herzustellen. Seines Bermögens bisher entbehrend, beschränken sich diese Mittel in Krain einzig und allein ans die allseitig und, wie dem hohen Finanzministerium ohnehin zu Genüge bekannt ist, schon für die Reichsfinanzen in überschwenglichem Maße in Anspruch genommene Steuerkraft des Landes und ans die unter so verschiedenen Formen bestehenden Steuer-zuschläge. Diese haben eine Höhe erreicht, welche eine Steigerung ganz unmöglich macht, so lange die Abwicklung der Grundentlastnng ein so bedeutendes Percent für sich in Anspruch nimmt. Der Versuch, den Geldmitteln des Landes durch eine Ereditsoperativn aufzuhelfen, ist gescheitert, und der Landesausschuß erblickt darin, daß dem Lande die Bewilligung zu dieser Creditsoperation hohen Orts versagt wurde, mit Recht ein neues Opfer, welches das kleine Kronland Krain den allgemeinen, selbst ans derlei Operationen angewiesenen Reichsfinanzen zu bringen genöthigt war. Weder der Bodenreichthum, noch viel weniger Handel und Gewerbe sind in Krain so bestellt, daß sie als ergiebige Hilfsmittel zur Deckung der Landesbedürfnisse in Aussicht genommen werden können, und es hat auch in letzterer Richtung die im Interesse des Gesammtstaates durch Krain geführte Eisenbahn eher nachtheilig, als fördernd ans die Partikularinteressen dieser Provinz gewirkt. Dadurch, daß in Folge eines unglücklichen Krieges die Reichsgrenze im lombardisch-venetianisthen Königreiche an den Mineio verlegt werden mußte, ist Krain ein Heerlager für die Reserven der italienischen Armee geworden und trägt int Interesse des gesummten österreichischen Staates nicht ohne namhafte Opfer die drückende Last einer bedeutend erhöhten Militäreinquartierung und trägt weiters die durch die vielfältigen Truppenbewegungen bis zum Aeußersten gesteigerten Kosten der Vorspann und all' das Ungemach, welches derlei Verhältnisse im Gefolge zu haben pflegen. Es ist aber gerade ob dieser Verhältnisse die politische Bedeutung Krains für den Gesammtstant Oesterreich eine viel wichtigere geworden, und müßte jedes Zurückbleiben dieser Provinz bald mehr -oder minder dem Gesammtstaate selbst fühlbar werden. Wenn somit einerseits die Provinz Krain durch ihre Lage und durch Verhältnisse, die nur in der Zusammengehörigkeit mit dem Kaiserstaate ihren Grund haben, sich ge-nöthiget sieht, Lasten zu tragen und Opfer zu bringen, die nicht ihren Partikularinteressen, sondern dem Gesammtstaate zu Gute kommen, und wenn andererseits derselben die mate- j vielte» Mittel fehlen, in dieser Stellung auszuharren, dann ; dürfte ein hohes Ministerium und die in Wien tagende Reichsvertretung sich der Ueberzeugung nicht länger verschließen können, daß es im Interesse des gesammten Staatszweckes liege, dieser verarmten Provinz durch die Schad- I loshaltnng für das ihr entzogene Eigenthum die materiellen 1 Mittel wieder zurück zu geben, um ihren Haushalt zu kräftigen. ! Jede aus diesem Titel aus den Reichsfinanzen gewährte Summe wird im letzten Ende nur wieder dem Gesammtstaate zu (Sitte kommen, sie wird ober auch dazu beitragen, das moralische Ansehen der Verfassung zu stärken, denn sie wird der Provinz Krain Gewähr und Zeugniß dafür geben, daß in einem Rechtsstaate eine gerechte Forderung jederzeit Aussicht habe, zur Geltung zu gelangen. Die Blätter der Geschichte Krains können es beweisen, daß Krain in unwandelbarer Treue zu Oesterreich steht, sie können eö bezeugen, daß die Wogen einer Oesterreich feindlichen Gesinnung anderer viel begünstigter Provinzen zum wiederholten Male an der oft erprobten Treue der Krainer gefahrlos brachen, und so wird und mag es auch in alle Zukunft bleiben, — allein nicht verschweigen darf es der LandeSausschnß, daß sich das Land Krain unbeschadet seiner Gesinnnngötreue der vielen Opfer bewußt ist, welche es im Interesse des Gesammtstaates gebracht hat, und daß insbesondere die tiefe Wunde, welche dem Lande durch die Jnea-meririmg seines Provinzialfoudes geschlagen wurde, noch fortan empfindlich schmerzt und eben deshalb nicht vergessen werden kann, bis ihm nicht die erbetene Abhilfe zu Theil würde. In Zusammenfassung des bisher Gesagten hofft der Landesausschuß, daß ein hohes Ministerium die Frage, ob dem Lande Krain aus der Jncainerirung seines Provinzial-sondes eine SchadloShnltnng gebühre? rückhaltlos zu Gunsten des Landes bejahen werde. Es kann sich sofort nur noch um die Ziffer dieser SchadloShaltnng und um die Modalität handeln, unter welcher auf dem für beide Theile wenigst eomplicirten Wege diese Angelegenheit zum Abschlüsse gelange. Belangend nun die Ziffer des Entschädigungsanspruches , so hat die landschaftliche Buchhaltung nach Inhalt des anliegenden Operates den Rechnungs - Abschluß des krainischen Provinzialfoudes für die Zeit vom 1. November 1825 bishin 1826, als dem letzten Jahre des Bestandes dieses Fondes, sohin die Nachweisung der Activ- und Passivgebühren desselben seit 1. November 1826 bis zum Schluffe des Verwaltungsjahres 1863; — endlich den Rechnungsabschluß des ständischen FondeS für das Verwaltungsjahr 1863 versaßt. AuS diesem buchgemäßen Operate, gegen welches weder hinsichtlich der einzelnen Einnahms- und Ausgabsposten, noch bezüglich der aetenmäßigen Uebereinstimmung mit den historischen Daten, ein Bedenken von Seite der hohen Staatsverwaltung erhoben werden kann, ergibt sich nun: a) daß der krainische Provinzialfond laut Post-Nr. 50 der Vermögensnachweisung (Beilage II ad 1) zur Zeit der Jneamerirung in seinen damaligen Einkünften nicht nur die volle Deckung für die Verzinsung der Landesschuld sand, sondern mit einem activen Jahres-Ueberschusse von 21.125 Gulden C.-M. bilanzirte; b) daß die hohe k. k. Staatsverwaltung in den vorenthaltenen, aus der früheren ständischen Verfassung abgeleiteten Zuflüssen des krainischen Provinzialfoudes, nämlich den jährlichen Steuerprozenten in dem ermittelten Gesammt- betrage von . ..................... 4,288.919 fl. —- kr. dann in dem obigen Weindaz- und Mit-teldings-Aeqnivalente mit dem für die Zeit vom 1. August 1814 bis 1. November 1863 berechneten Gesammt- Ertrage von...........................3,331.987 „ — „ sonach in der Einnahmssnmme pr. . 7,620.906 fl. — kr. nicht nur diezurVerzinsung u.Am ortisi r u n g der übernommenen krainischen Landesschuld, n. z. laut Post 43 e — f Einnahmssumme . 7,620,906 fl. — kr. der Beilage Nr. 2 an jährlichen Interessen, zusammenpr. 3,437.056 fl.—kr. und amCapitale miti,698.010 „ — „ daher im Ganzen höchstens Pr. . . 5,135.066 fl. — kr. erforderlichen Mittel finden, sondern auch einen dem LandeKrain gebühr e n d c n E i n n a h m e n ü b e r- schuß von......................... 2,485.840 fl. — kr. zu Staatszwecken verwendet haben konnte. Damit erscheint die oft gehörte und oben bereits erwähnte Einwendung, daß das hohe Aerar durch Uebernahme der Verzinsung der krainische» Landcsschuld und durch die vom Jahre. 1827 her geleistete sogenannte Staatsdotation dem ständischen Fonde den Ersatz für den incamerirten Provinzialfond geleistet habe, ziffermäßig widerlegt. Es dürfte aber hier auch am Platze sein, die rechtliche Natur jenes Theiles der krainischen Landcsschuld ins Auge zu fassen, welche darin unter der Bezeichnung „T r a n s-f c r t e" einbezogen wurde. Diese Schuld ist unter der französischen Zwischcnre-gierung auf die Art entstanden, daß die Inhaber der krai-nischen Domestical-Obligationcn statt der Zahlung derselben, und eines bei der Umwandlung dieser Obligationen zu entrichtenden unbedeutenden Aufgeldes, auf die Urbarial-giebigkcit der Staatsgüter überwiesen (transfcrirt) und diesen Gläubigern derlei Urbarialrenten der StaatShcrr-schaften überantwortet wurden. Diese Operation fällt nach juridischen Grundsätzen unter den Gesichtspunkt der Assignation (§§. 1400 und 1407 b. G. B.), welche den Schuldner, hier das Land Krain, von jeder weiteren Haftung für die sogestaltig transferirte Schuld enthoben hat. Nach der Neoccüpirung Krams wurden jedoch mit Note der Reorganisirungs-Hofkommission vom 5. Juli 1814, Nr. 131, diese den Staatsgütern entzogenen Urbarialrenten an dieselben wieder zurück überwiesen und sind zweifelsohne bei der Grnndcntlastnngs - Operation zu Gnnstcn dieser Staatsgüter liquidirt worden, während die Schuld aus den Transfcrtcn neuerdings als Landcsschnld erklärt und auf den Provinzialfond übcrwälzt wurde. Zu dieser Maßregel dürfte nun die gedachte Organi-sirungs-Commission mit Hinblick auf die bezüglich des Schul-denwescns getroffenen Bestimmungen des Pariser Friedens und mit Rücksicht auf die bereits erworbenen Rechte der Besitzer von derlei Transfcrtcn, nach Völker- und privat-rechtlichen Grundsätzen, nicht berechtiget gewesen sein, wornach sehr gewichtige Gründe vorliegen, diesen Theil der Landcsschnld Krains als solchen von der Belastung des Provinzialfondes gänzlich auszuscheiden. Um nun die Quote zu berechnen, welche dem Lande als Entschädigung pro praeterito und bis zum Schlüsse des Berwaltungsjahrcs 1863 gebührt, hat die landschaftliche Buchhaltung nach der Beilage Nr. 2 unter Post 45 bis 50 folgende Factorcn ins Auge gefaßt: 1. Aus der Vergleichung der jährlichen reinen Activgebühren des Provinzialfondes für den gegebenen Zeitraum mit ......................... 1,836.211 fl. 50 kr. zu den reinen Passiveapitalien pr. . 1,158.066 „ 59 „ zeigt sich ein für den Provinzialfond und rücksichtlich für das Land Krain resultirendes Activum von . . . 678.144 fl. 51 kr. Ucbcrtrag . 678.144 fl. 51 kr. 2. Da, wie vorbemerkt, die aus den Transfcrtcn nnd Rescriptioncn gebildete Schuld, in Capital und ! Zinsen . . . 1,831.353 fl. 45 kr. eigentlich nicht zur Landcsschnld gehört, so muß dieselbe aus dem Passivum ausgeschic-: den und der nach i Abschlag einer für die Tilgung der Zwangsdarlehens-; und Landcsrcgni-sitions-Fordernng angesprochenen Gegenforderung des : hohen Acrars mit 967.412 „ 43 kr. verbleibende Activrcst pr. . " I T_______863.941 02 als Ersatz dem Lande zu Gute kommen; wornach sich die gcsammtc dem Lande Krain ans dcrJnkamcrirungscincsPro-vinzialfondcsgcbührendcEntschädigung pro prastorito beziffert imCapitale mit 1,542.085 fl. 53 kr. und an hievon seit 1. November 1863 fortlaufenden 5perz. Interessen jährlich mit . . . 77.104fl.17kr. 3. Endlich gebühren dem Lande die n 11 n in ch r nn-b clastetenWcin-daz- und Mittel-dings-Aequivalente mit dem jährlichen Betrage . . . 67.654 „ 34 „ sammt dem entsprechenden Capitale von 1,353.091 „ 20 „ daher die Summe der Activ - Forderungen des Landes an den Staatsschatz 2,895.177 fl. 13 kr. (Soim. Münze ausmacht. Diese Ziffer würde sich noch bedeutend erhöhen, wenn die landschaftliche Buchhaltung ans Grund des Hofkanzlei-decrctes vom 22. September 1832 den Bestand des Jahres 1809 zum Ausgangspunkte ihrer Berechnung genommen und den bis znni Jahre 1809 in das Domesticum eingeflossenen Stcneranthcil in seinem damaligen Ertrage mit veranschlagt hätte, — ebenso hat die landschaftliche Buchhaltung bei ihrer Berechnung den Umstand nicht in Anschlag gebracht, daß das Activum des Landes noch bedeutend höher sei, wenn die Empfänge des Provinzialfondes, wie dies hätte geschehen sollen, nicht nur zur Verzinsung, sondern auch zur successiven Amortisirung der Landcsschnld wären verwendet worden, wo sodann die Fondsüberschüsse in dem Maße größer geworden wären, in welchem ob der Schuldentilgung der Jntercsscn-Conto geringer gewesen wäre. Endlich hat die landschaftliche Buchhaltung bei der vor-. liegenden Berechnung den Umstand nicht weiter berücksichtiget, daß noch einige der vormals dem Lande gehörigen Realitäten demselben nicht rückgestellt sind und daß von den rückgcstcllten die meisten und besten von der k. k. Staatsverwaltung zur Unterbringung der Behörden unentgeltlich benützt wurden und so dem Provinzialfonde ein angemessenes Erträgniß entging. Indeß hat der Landesausschuß geglaubt, gerade dadurch, daß auch er die gemäßigtere Ziffer gelten lassen will, die leichtere Abwicklung dieser Angelegenheit zu fördern, zumal wenn das hohe k. k. Ministerium auf die weiters unten folgenden Vcrgleichsanträge einzugehen geneigt ist; doch hält sich der Landcsausschuß zur Wahrung einer Verantwortlichkeit dem Landtage gegenüber zu der Erklärung verpflichtet, daß int Falle ein Vergleich nicht vereinbart werden könnte, ans der oben festgestellten Ziffer keinerlei Präjudiz abgeleitet, sondern dem Lande das Recht vorbehalten werde, bei einer allfälligcn weiteren Liqnidirung seiner Entschädigungsansprüche auch die voll der Landesbnchhaltnng in der vorliegenden Rechnung nicht berücksichtigten obigen Factoren zur Geltung zu bringen. Was endlich den Weg der Geltendmachung der vorbe-rührten Schadloshaltnng anbelangt, hat der Landcsausschuß unter Vorbehalt der Genehmigung des krainischcn Landtages den der gütlichen Vereinbarung, den des Vergleiches jedem andern vorziehen zn müssen geglaubt, und ist hiebei von der Anschaunüg ausgegangen, daß cs im beiderseitigen Interesse liege, einer weit aussehenden Liquidirnng in den Formen einer Rcchtsdnrchsetzung auszuweichen.. Auch wird es in der vorliegenden Frage, von welchem 1 Standpunkte aus man dieselbe immer ins Auge fassen will, an Momenten nicht fehlen, über welche ohne gegenseitige Rücksichten, ohne blos ans Billigkeit beruhende Gründe, . kaum hinaus gegangen werden kann. Zudem hat das hohe k. k. Ministerium seine Geneigt- ! heit, diese Frage in dieser Art zur Lösung zu bringen, der in ähnlicher Lage sich befindenden Provinz Kärnten gegenüber bereits bethätiget. Auch soll daö hohe Aerar seinerseits Materialien gesammelt haben, mit im Compensationswege mit obiger Forderung des Landes Krain, andere mit der Acquivalenten - Frage nicht int ursächlichen Zusammenhange stehende Aerarial-For-derungen an das Land zur Geltung zu bringen. Als solche werden insbesondcrs die ans der Zeit der französich - österreichischen Kriege herrührenden Landwehr- und Requisitions-Forderungen, dann die aus der Dotirung der Bczirkscasscn abgeleiteten Forderungen bezeichnet. Auch die Klarstellung dieser Aerarialforderungen dürfte für die hohe Staatsver- ! waltung mit sehr erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, denn cs kann keinem Zweifel unterliegen, daß, sobald die, Vcrglcichsversnchc zu keinem Ergebnisse führen sollten, cs Aufgabe und Pflicht der Landesvertretung sein werde, diese ' Ansprüche mit allen gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen. Und sollten dieselben schließlich als liquid erkannt werden, so dürfte deren Rcalisirung einer so ganz verarmten Provinz gegenüber ebenfalls nur auf Gefahr und Kosten der Stcuerkraft des Landes möglich werden und so den Reichsfinanzcn ans der einen Seite das wieder entgehen, was auf der andern für dieselben nicht ohne unverhältniß-müßigcn Aufwand von Härte und gehässigen Zwangsmaß-regcln herein zu bringen versucht wird. Alle diese Erwägungen drängen ans beiden Seiten zu einem Vergleiche, der nicht nur all' die weitwendigen, durch ein halbes Jahrhundert sich hinschleppenden Rechnungen ; und Gegenrechnungen mit einem Male für die Vergangen- 1 heit zum Abschlüsse bringen, sondern auch für die Hinkunft einer Provinz, die zwar an Ausdehnung nur klein, aber an politischer Bedeutung vom Gewichte ist, die Mittel wieder gibt, ihren Haushalt zu ordnen und all' den Anforderungen gerecht zu werden, welche der Fortschritt der Zeit in hnma-nitärer und politischer Richtung unabweisbar an sic stellt. Obwohl der Landcsausschnß hiezu die Ermächtigung vom Landtage noch nicht einzuholen in der Lage war, so glaubte er doch unter Vorbehalt der Genehmigung des Landtages und zur möglichsten Förderung dieser Angelegenheit in nachstehenden Punkten die Grundzügc jenes Vergleiches dem hohen k. k. Finanzministerium zur vorläufigen gutachtlichen Erörterung mittheilen zu sollen, welche er vor dem Landtage zu vertreten bereit ist und dessen Genehmigung von Seite des Landtages er in Aussicht zu stellen Grund hat. Diese Punkte wären folgende: 1. Dem Lande Krain werde als Acquivalcnt für das vom k. k. Aerar mit dem krainischen Provinzialfonde ein-bezogene Mitteldings- nndWcindaz-Aeqnivalcnt vom 1. Jänner 186vicr an und sofort in gleichen halbjährigen Anti-cipatratcn ein Betrag von 67.654 fl. C.-M. oder abgerundet in österreichischer Währung 71.000 fL aus den Reichsfinanzen erfolgt. 2. Dagegen entsagt das Land Krain allen mehreren Ansprüchen aus der Jncamcrirung dieser Gefälle und seines gcsammten Provinzialfondcs, wie selber int Jahre 1826 vom hohen k. k. Aerar eingezogen wurde. 3. Die k. k. Finanzverwaltnng verzichtet ihrerseits auf alle Gegenforderungen ans den bisher dem Lande Krain gewährten Dotationen nnö der Verzinsung und thcilweiscn Amortisirnng der kainischen Landesschüld, dann ans alle Ersatzansprüche ans Anlaß der französisch - österreichischen Kriege und speciell für Landwehr- und Reqnisitiousforde-rungen, sowie der Fordcrnngen des k. k. Acrars ans der Dotirung der Bczirkscasscn. 4. Verpflichtet sich die k. k. Finanzverwaltnng die krainisch-ständische Acrarial- und Domesticalschnld, wie seit dem Jahre 1826, ans Rcichsmittcln zu verzinsen und nach dem Tilgungsfonde zu amortisircn." (Liest ans dein Berichte weiter:) „Der Landesansschuß hätte erwarten dürfen, daß die hohe k. k. Regierung auch ihrerseits Gründe finden werde, ans dem angedeuteten Wege der Vereinbarung eine Angelegenheit zum (billigen) Abschlüsse zu bringen, welche in so vielen Gestalten seit einem halben Jahrhundert die Landes-vertretnng in Bewegung hält. „Allein zu seinem Bedauern muß der Landesansschuß dem hohen Hanse den Inhalt der erst am 28. November l- J-, Z- 3460, herabgclangtcn Entscheidung des k. k. Finanz-ministerinms vom 21. November l. I., Z. 55.048, zur Kenntniß bringen, der vollinhaltlich lautet, wie folgt: (Liest:) „Das Finanzministerium sowohl als auch das Staats-ministerium haben der Eingabe des löblichen Landcsaus-schnsscs vom 2. März 1865, Z. 2817 de 1864, betreffend die vermeintlichen Ansprüche des Landes Krain an das Aerar aus dem Titel der Einziehung des dortigen Provinzialfondcs, die volle Aufmerksamkeit zugewendet und haben sich nach Anhörung der zur Abgabe eines erschöpfenden RcchtSgntachtcns anfgefordertcn österreichischen Finanzpro-cnratnr in der Ansicht geeinigt, daß die vom löblichen LandeSansschusse aus dem gedachten Titel gestellte Anforderung einer jährlichen Entschädigung für das Land Krain von 71.000 fl. ö. W. ans den Rcichsfinanzen nicht als int Rechte begründet anerkannt werden könne, daß sonach auch die hieran weiters geknüpften Verglcichspropositionen nicht annehmbar seien. Die Motive, ans welchen man zu dieser Ansicht gelangte sind folgende: Der in der Eingabe des löblichen Landcsansschnsscs in Krain vom 2. März 1865, Nr. 2817, unter Vorbehalt der Genehmigung des Landtages gestellte Vcrgleichsantrag beruht ans der Voraussetzung, daß dem Hcrzogthume Krain ein Rechtsanspruch auf jene Einnahmsquellen zustehe, welche die früheren Stände bis zum Jahre 1809 bezogen hatten. Bevor daher in eine Prüfung der Titel der einzelnen Bezüge eingegangen wird, ist vorerst die Frage zu erörtern, ob in der That eine Rechtscontinuitüt zwischen den vor der französischen Occupation bestandenen und den im Jahre 1818 eingeführten Stünden bestehe und ob die Rcchtsbczichungen dieser Stände formell ans eine maßgebende Art ausgctragcn worden waren. Der löbliche Landesansschnß führt zum Beweise der von ihm behaupteten Rcchtscontiimität jene Verfügungen an, welche die f. k. Organisirungs - Hofcommission am 14. Juni und 4. Juli 1814 in Ansehung des krainischcn Provinzialfondes getroffen hatte, und sieht darin eine Anerkennung der Regierung, daß der Landschaft speciell das Eigenthum an den Weindaz- und Mitteldings-Aeqnivalcntcn zustünde. Diese Auffassung ist nicht stichhältig. In der Note der k. k. Organisirungs-Hofcommission vom 14. Juni 1814, Z. 232 (Provinz. G. S., 1. Band, 2. Abth., Seite 103) ist nämlich nichts iveiter enthalten, als der Beschluß, c i n st-weilen, bis S e. k. k. Majestät hierüber Ihre A l l e r h ö ch st e E n t s ch l i e ß n n g a u s z n s p r c ch c n g c-r u Heu werden, einen Provinzialfond zu errichten, wohin alle jene Gefälle zu sammeln waren, welche vorhin zu dem ständischen Domcsticum gehörten, oder welche als eine Provinzialanstalt unter ständischer Verwaltung standen. Diese provisorische Maßregel erhielt in der Note der genannten Hofcommission vom 4. Juli 1814, Z. 450 (Provinz. G. S., 1. Band, 2. Abth., Seite 496), die nähere Ausführung. Hiebei ist allerdings ausgesprochen worden, daß die früheren Stände das Weindaz- und das Mittcldings-Acqui-valcnt empfangen hatten und daß diese Aequivalente an den Provinzialfond überzugehen haben. Allein diese Verfügung enthielt durchaus keine Anerkennung eines bleibenden Rechtes des Landes, oder der künftig zu errichtenden Stünde, sondern lediglich die Durchführung der in der früher citirten Note vom 14. Juni 1814 mit ausdrücklichem Vorbehalte der definitiven kaiserlichen Schlnßfassnng getroffenen einstweiligen Verwaltungsmaßregel. Die erwähnten Verfügungen können daher nicht als eine Anerkennung von Rechten des Landes oder der Stünde gedeutet werden, sondern cs wird die Frage, welche Rechte der früheren Stünde an die neuen Stände übergegangen seien, lediglich nach den legislativen diesfülligen Acten zn beurtheilen fein. In dieser Beziehung kann aber nach den zahlreichen, in Mitte liegenden Allerhöchsten Entschließungen ein Zweifel nicht wohl obwalten. Als cö sich nämlich im Jahre 1818 um Einführung einer ständischen Verfassung in Krain handelte, entwickelte die vereinte Hofkanzlci in ihrem allcrnnterthänigsten Vortrage vom 23. Mai 1818, Nr. 4941, umständlich die Ansicht, daß thatsächlich und rechtlich auch vor beut Jahre 1809 der Landesfürst vermöge des Höchstdcmselbcn allein zustehenden Gesctzgebnngsrcchtcs ständische Verfassungen beliebig modi-ficiren und aufheben konnte, daß die frühere ständische Verfassung in Krain unter der französischen Regierung wirklich aufgehoben worden, daß die Einführung einer solchen Verfassung als eine neue Gründung der landcsfürstlichcn Gnade zu betrachten wäre. Zu den von der Hofkanzlei gestellten positiven Anträgen gehörte auch der: den Ständen den damaligen Provinzialfond, „welcher wesentlich auch das Domcsticalcredits-wcsen in sich faßt," unter der Oberaufsicht des Guberuiums einzuräumen, wogegen sich Se. Majestät vorbehalten dürften, sowohl in der Dotation, als in dem A u s galt c n s h st e m des P r o v i n z i a l f o n d c s nach U tust nnbeit Aenderungen z n treffe it. In der über diesen Vortrag ergangenen Allerhöchsten Entschließung vom 29. August 1818 bewilligte Sc. Majestät, daß in Krain eine ständische Verfassung nett eingeführt werde, und verfügte, daß die Frage, ob den Ständen ein eigener Provinzialfond und dessen Verwaltung, oder nur eine bestimmte jährliche Dotation ans der Camcralcafse zuzuweisen sei, bis zu jener Zeit ausgesetzt zu bleiben habe, wo entschieden sein wird, ob die Stände das Domestical-, Credits- und Schuldcnwesen behalten. Hieraus ergeben sich klar zwei Thatsachen, nämlich a) daß die Allerhöchst verliehene Verfassung als eine neue Verleihung betrachtet wurde, daß somit die den neuen Ständen zustehenden Rechte nur n a ch M a ß g a b c dieser Verleihung sich regelten, keineswegs aber mit den Rechten der früheren Stünde identisch waren, dann b) daß diesen Ständen respective dem von ihnen vertretenen Lande der provisorisch im Jahre 1814 errichtete Provinzial-fond nicht zugewiesen worden war. Ueber die definitive Behandlung dieses Provinzialfondes erstattete die vereinte Hofkanzlci den Vortrag vom 5. Februar 1821, Nr. 1002, worüber mit Allerhöchster Entschließung vom 28. April 1821 die Einvernehmung der Stände über die Frage angeordnet wurde, ob sic eö vorzögen, eigene Einnahmsqucllcn zur Bestreitung ihrer Auslagen, dann der dem Landschafts- und Provinzialschul-denfonde zugewiesenen Lasten zu erhalten, oder mit einer entsprechenden Acrarial - Dotation bethcilt zu werden. Im ersteren Falle würden den Stünden von der Einnahme des Provinzialfondes die int Präliminare unter Post 2 (Weindaz-Aequivalcnt), 3 (Mittcldings-Acqnivalcnt), 4 (Gutsrentcn), 5 (Gebäudcrcnten), 6 (Musikcnpost) und 7 (Obligationszinsen) zuzuweisen sein, wogegen sie die Erfordernisse des Schuldenwescns rc. zu übernehmen und den Abgang durch Eröffnung angemessener Einnahmsquellen ans dem Lande selbst zu decken hätten. Diesem Allerhöchsten Auftrage entsprechend, wurde mit dem Gnbernialberichte vom 22. Februar 1822, Nr. 1485 7, die Erklärung der Stände vorgelegt. Hicnach hatten die Stände die in der citirtcn Allerhöchsten Entschließung vorgesehene t h c i l w c i s c Uebernahme des Provinzialfondes abgelehnt, weil sich hiebei ein aus Landesmittcln zu deckendes Defizit herausgestellt hätte; sodann hatten sie in erster Linie um Ucberlassung des ganzen Provinzialfondes; in zweiter Linie aber, wenn nämlich Sc. Majestät statt der Uebergabe des ganzen Pro-vinzialfondes nur die Verabfolgung einer jährlichen Dotation zu beschließen gcrnhen sollte, für diesen „nicht wünsch e n s w e r t h c n F a l l" gebeten, daß b e i B c st i m-m n n g dieser Dotation die Stände NM die A n s tv c i s n n g ihres jährlichen Bedarfes ver-n o in nt ett werden. Hieraus ergibt sich deutlich genug, daß die Stände nicht einen Augenblick darüber im Zweifel waren, die Regelung der bezüglichen Dotntionsangclcgcnhcit stehe ausschließlich der Allerhöchsten Schlnßfnssung zu ; dann, daß sic keineswegs die Einziehung des Provinzialfondes als eine Rechtsverletzung betrachteten, sondern nur ans Opportnni-tätsgründen um dessen Ucberantwortuug baten, daß sic aber eventuell sich auch mit der jährlichen D otati o n au s Sta atsm i tteln z ufr i c de n gaben. Es ist zweckmäßig, solche Thatsachen zu constatiren, wenn, wie im gegenwärtigen Falle, von Seiten der Lan- 180 Bericht des LandcSausschusses, betreffend die Entschädigung des Landes Srain wegen Jncamerirung seines Provinzialfondcs. desvertretung der Versuch gemacht werden will, mehrere Dcceimicn alte und in den damaligen Rechtsverhältnissen ganz begründete definitive Entscheidungen einer Ucberprü-fnng mit Zugrundelegung von Rcchtsprincipicn (Nothwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über staatsrechtliche Fragen) zu unterziehen, deren Wirksamkeit in Oesterreich selbst gegenwärtig noch durchaus nidjt eingetreten ist. Mit der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Juli 1826 wurde, der eventuellen Bitte der Stände entsprechend, die Aufhebung des kraiuerischcn Provinzialfondcs genehmigt und die Dotation der Stände nach einem von selben jährlich vorzulegenden , gehörig zu prüfenden Ersordcrnißausweise bewilliget. Gegen diese Allerhöchste Entschließung brachten nun allerdings die Stände wiederholte Vorstellungen ein, indem sie (nach dein Obangcsagten irriger Weise) die Behauptung aufstellten, daß die im Jahre 1818 eingeführten Stände in die Rechte der früheren Landschaft eingetreten wären. Ueber den außerordentlichen Vortrag der Hofkauzlei vom 16. October 1828 wurde jedoch mit Allerhöchster Entschließung vom 3. August 1829 entschieden, daß die den kraineri-schcn Stünden vormals eigenthümlich gewesenen Realitäten und A c t i v c a p i t a l i c n ausznmittcln und wieder ihrer vorschriftsmäßigen Gcbahrung und Verwaltung zu übergeben seien, daß cs aber sonst bei der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Juli 1826 zu verbleiben habe, und im Nachhange hiezu mit dem Allerhöchsten Kabinetsschrcibcn vom 4. August 1829 angeordnet, daß die bezüglichen Besitz- und EigcnthnmSvcrhältnisse genau zu erheben seien und sowohl für das Vergangene als für die Zukunft nach strengem Rechte Ordnung zu machen wäre. Diese Allerhöchste Verfügung, wornach mit den Ständen auch für die vergangene Zeit Ordnung zn pflegen war, gab zu verschiedenen Zweifeln Anlaß. Es wurde hiebei von den Hof-stellen der Grundsatz aufgestellt, daß, wenn den Ständen derlei Nutzungen, welche sich auf die Vergangenheit beziehen, liquidirt werden sollten, hievon die im Sinne der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Juli 1826 gewährte Staats-subvcntion im Compcnsationswegc abzurechnen sei, weil diese Subvention sich naturgemäß und nach der ausdrücklichen Anordnung der Allerhöchsten Entschließung vom 3tcn August 1829 durch Vermehrung des eigenen Einkommens der Stände vermindern müsse. Zur Behebung dieser Zweifel erfolgte über den Hofkanzleivortrag vom 28. Jänner 1840 die Allerhöchste Entschließung vom 16. Jänner 1841, wornach bei der Berechnung aller den Ständen in Gemäßheit der Entschließung vom 3. August 1829 rückzuerstattenden Vermögcns-antheile der 29. August 1818, das ist vom Zeitpunkt der Einführung der ständischen Verfassung, als terminus a quo anzunehmen sei, dann über den Hofkanzleivortrag vom 13. August 1840, Z. 22.474, die Allerhöchste Entschließung ebenfalls vom 16. Jänner 1841, wornach cs hinsichtlich der Nutzungen und Zinsen von den Realitäten und Capitalien von einer die Vergangenheit betreffenden Ausgleichung mit der von den Ständen bezogenen Dotation, mithin von jeder Berechnung dieser Art sein Abkommen habe; ferner über den Hofkanzleivortrag vom 29. Mai 1841, Z. 14.287, die ganz bestimmt lautende Allerhöchste Entschließung vom 3. August 1841: „Von einer die Vergangenheit betreffenden Ausgleichung der Nutzungen und Zinsen jener Realitäten und Capitalien, welche den krainerischen Ständen zurückgestellt wurden, mit den genannten Ständen für eben diese Zeit ans dem Staatsschätze verabreichten Dotation hat es ebenso, wie überhaupt v o n j e d e r auf diese Periode Bezug n c h in c n d e n Abrechnung, ab- zukommen", endlich über den Hofkanzlcivortrag vom 11. Februar 1844 die Allerhöchste Entschließung vom 14ten Mai 1844, womit die krainerischen Stände über ihre Bitte um den Ersatz der Nutzungen, welche das Aerar von den ihnen zurückgestellten Nutzungen und Capitalien bezogen hat, lediglich ans die Entschließung vom 3. August 1841, vermöge welcher es von jeder Ausgleichung zwischen diesen Nutzungen und den ans dem Staatsschätze den Ständen verabfolgten Dotationen für das Vergangene abzukommen hat, mit dem Beisatze verwiesen wurden, daß hiernach auch jeder Anspruch ans einen solchen Ersatz entfalle. Was die übrigen vor dem Jahre 1809 den krainerischen Ständen zugeflossenen Einnahmsgucllcn betrifft, so wurden mit der bereits erwähnten, über den Hofkanzlci-vortrag vom 13. August 1840, Nr. 22.474, ergangenen Allerhöchsten Entschließung vom 16. Jänner 1841 der Antrag der hohen Hofkanzlci genehmigt, die Stände mit ihren Ansprüchen a) ans die sünfpcrccntigen Bezüge von der Grnndstcncr, b) auf die Wcindaz- und die Mittcldings-Aeguivalcnte, c) das Musikenpostgefälle, d) den Beitrag aus der Staatskasse für Elementar-Schadenvergütungen, und e) das Obcrlaibachcr und Planiner Straßcn-Construc-tions-Gcfüllc zurückzuweisen. Wegen der Mitteldings- und Weindaz - Aeqnivalcnte brachten die Stände eine neuerliche Vorstellung ein, welcher jedoch über den Hofkanzlcivortrag vom 28. Februar 1843, 9ir. 1437, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 18ten April 1843 keine Folge gegeben wurde. Ebenso wurden die Stände mit ihrem Ansprüche, daß der C o n t r i b n t i o n s - A b s ch r e i b n n g s f o n d als ein Activcapital derselben ihnen zuzuweisen sei, mit Allerhöchster Entschließung voni 5. December 1846 zurückgewiesen. Ans der vorstehenden actenmäßigen Auseinandersetzung ergibt sich, daß über die in der Eingabe des löblichen Lan-dcsausschnsscs erhobenen Ansprüche bereits definitiv ablehnend entschieden worden war, und zwar dnrchwcgö durch Aussprüche der gesetzgebenden Gewalt, welche allein berufen war und cs noch gegenwärtig ist, die ans die staatsrechtliche Stellung und Wirkungssphäre der Stände bezüglichen Aussprüche zu fällen. Auf demselben, allein maßgebenden Wege wurde auch die Existenz einer Rechtscontinuität der vor dem Jahre 1809 bestandenen und der im Jahre 1818 neu eingeführten Stände ans eine jeden Zweifel ausschließende Weise negirt. Es ist ferner constatirt, daß der im Jahre 1814 pro-y i s o r is ch errichtete und der Verwaltung des Gubcrniums zugewiesene Provinzialfond als solcher niemals den Ständen überantwortet worden war, und daß cs sich deshalb bei der Jncamerirung desselben, welche bezüglich der meisten Posten aufrecht verblieb, keineswegs darum handelte, den im Jahre 1818 neu errichteten Ständen einen ihnen bereits zugestandenen Besitz zu entziehen. Nachdem aber in der Eingabe des löblichen Landes-anSschnsscs diese Allerhöchsten Entscheidungen als rechtlich nicht begründet angefochten werden, so kommt es darauf an, auch diese Behauptung in Untersuchung zu ziehen und zur Prüfung der Titel der einzelnen Fordcrungspostcn überzugehen. Es handelt sich hiebei: 1. um die Stcucrpcrccntc, 2. dasWeindaz-Acgnivalcnt, 3. das Mitteldings-Aeguivalcnt, und 4. die Nutzungen von den Realitäten und Capitalien, welche den Ständen zurückgestellt wurden, seit 29. August 1818. Zn 1. Vor bciu Jahre 1809 bestand nach den Vorlagen allerdings das thatsächliche Verhältniß, daß von der postulirten Grundsteuer (angeblich Pr. 347.541 fl. 57 kr.) an das Aerar nur ein Theil (angeblich 260.457 fl. 18 kr.) abgeführt, der Rest aber (angeblich 87.084 fl. 39 kr.) zu Landeszwcckcn, hauptsächlich zur Verzinsung und Amorti-sirung der Landesschulden verwendet wurde. Diese Einrichtung wurde unter der französischen Regierung durch Einführung eines neuen Stenersystcins beseitiget und bei der Errichtung des Provinzialfondcs im Jahre 1814 eine wesentlich abweichende Verfügung getroffen, da nach dem 8. Absätze der Note der Organisirnngs-Hofcommission vom 4. Juli 1814 (Prov. G. S. Seite 498) zugleich mit der directen Grund- und Pcrsonalstcuec auch ein Zuschlag von 5 Percent Anzuheben war, welcher Zuschlag dem Provinzialfondc zugewiesen wurde. Es handelte sich somit nicht mehr um einen Antheil des Landes an der Acrarialstcncr, sondern lediglich um einen neben dieser Steuer für den Provinzialfond einzuhebenden Landcszuschlag. Diese wesentliche Modification wird in der dem hohen Acte Nr. 5488 vom Jahre 1863 beiliegenden Broschüre ignorirt, wodurch letztere zu der Annahme gelangt, als ob 87.084 fl. 39 kr. sich als eine bpcrccntigc Quote der Summe von 347.541 fl. 57 kr. herausstellten! Da nun auch gegenwärtig dein Landtage nicht verwehrt ist, Zuschläge zu den landesfürstlichen Steuern einzuheben, so ist eigentlich in dieser Beziehung ein Bc-schwcrdcgrnnd nicht vorhanden. (Heiterkeit und Bewegung.) Wenn aber der löbliche Landcsansschnß die Tendenz haben sollte, das vor dem Jahre 1809 bestandene Verhältniß zu reactiviren, so wäre dies offenbar unbegründet, weil hierin ein Eingriff in das Bcstcncrnngsrccht der Rcichsgcsctzgcbung läge, dessen Ausübung keine Entschädigungsansprüche der hievon Betroffenen nach sich ziehen kann. Zn 2. Das Weindaz-Acguivalcnt gründete sich ans das Allerhöchste Rescript vom 1. März 1747, in welchem con-statirt wird, daß der Wcindaz ein unzweifelhaftes Cameral-gefälle sei, daß jedoch der Landschaft Krain der bisber ans diesem Gefälle bezogene Ertrag von 17.654 fl. 34 kr. aus der Camcralcasse zu vergüten sei und daß dieser Landschaft auf Verlangen die Composicß des Gcfülls hiemit vorläufig in Gnaden bewilliget werde. Ans dieser Allerhöchsten Verfügung läßt sich ein bleibender RechtStitcl auf dieses Acgnivalcnt nicht ableiten, sondern es kann darin nur eine widerrufliche Gnadcnvcrlei-hung aus administrativen Gründen gesehen werden, zunml als auch das Gefälle selbst der Landschaft nur ans bestimmte Zeit überlassen worden war. Es war auch deshalb kein Anlaß vorhanden, die unter der französischen Regierung erfolgte Einstellung dieses Aeqnivalcnts wieder aufzuheben, selbst wenn die im Jahre 1818 eingeführten Stände als Rechtsnachfolger der frühern Landschaft betrachtet werden könnten. Der dicsfälligc Anspruch ist sonach unbegründet. Zn 3. Das Mittcldings-Acquivalcnt wurde mittelst des kaiserlichen RcscriptcS vom 31. Jänner 1728 der Landschaft Krain zur Zahlung der üb crn ommenen Hof-un d Kri c g s s ch n ld cn, dann der eigenen <3 d) u (= den und zur m i t h i l s l i ch c n Unterhaltung der croatischen und Mccrgrcnze mit dem ausdrücklichen Beisätze zugestanden, daß sic diese Gelder zu keinem anderen Ziel und Ende, als zur Bestreitung der darauf haftenden, eingangs ermeldeten Onernm bei schwerer Verantwortung „und von uns im Widrigen vorkehrenden andern D i s p o s i t i o n" verwenden dürfen. Da nun das Landcsschnldenwesen in Folge Allerhöchster Entschließung vom 6. Juli 1826 mit Hofkanzleidccrct vom 17. November 1826 vom Acrar übernommen wurde und das Herzogthum Krain zur Erhaltung der croatischen und Meergrcnzc nichts beizutragen hat, so ist nach der ausdrück- lichen Widmung der Vcrlcihungsurkunde jeder Grund zur ferneren Leistung dieses Acqnivalcnts, abgesehen von allem klebrigen, längst entfallen und deshalb der bezügliche Anspruch des löblichen Landesansschnsses rechtlich nicht haltbar. Zu 4. Nachdem die den Ständen nach ihrem Bcdarfc jährlich geleistete Staatssubvcntion eben durch das Nicht-vorhandensein eigener Bedeckungsquellen bedingt war, so wäre cs vom rechtlichen Standpunkte ganz begründet gewesen, wenn von den auf die Vergangenheit bezüglichen Erträgnissen der den Ständen zurückgestellten Realitäten und Activcapitalicn der ärarischc Snbventionsbctrag in Abzug gebracht worden wäre. Da aber der letztere diese Erträgnisse überstieg, so entfiel hiedurch von selbst eine dicsfälligc Vergütung für die Vergangenheit. Es sind deshalb die Allerhöchsten Entschließungen vom 3. August 1841 und vom 14. Mai 1844 im Rechte ebenso begründet, als der Anspruch des löblichen LandcSansschnsscs »»stichhältig ist. Mit dem Wegfallen der Grundlage der vorgelegten Operate der Landcsbuchhaltnng verliert aber deren Berechnung sowie der gestellte Vcrglcichsantrag jeden Anspruch auf Berücksichtigung. Schließlich muß noch die Bemerkung angeführt werden, daß die Betheiligung der Provinzialstände mit Acrarial-gefällcn und Aerarialsnbvcntionen jedenfalls als eine administrative Maßregel und nicht als ein vertragsmäßiger Vorgang betrachtet werden kann, und daß eine solche Subvention allerdings damals mit Platze war, als die Stände in Krain die Repartirung (bis zum Jahre 1809 auch die Ein-hcbnng) der landesfürstlichen Steuern zu besorgen hatten, und als ihnen ein Besteucrungsrecht für ihre Zwecke nicht zugestanden war. Dermalen aber ist sowohl der eine, als der andere Grund einer solchen Snbventionirnng ans Rcichs-mitteln weggefallen." Wien, am 21. November 1865. Der k. k. Finanzminister: L a r i s ch m. p. (Liest, im Berichte fortfahrend:) „Nach dem Inhalte des soeben, verlesenen Erlasses haben cs somit das k. k. Staatsministerium und das k. k. Finanzministerium abgelehnt, die vom Landcsansschnsse unter dem 2. März 1. I., Z. 2817, gemachten Vcrgleichsanträge ! hinsichtlich der Entschädigung des Landes Krain ans beut Titel der Jncamcrirung seiner Provinzialfondc anzunehmen, indem sie ans Grund eines von der k. k. österreichischen Finanzprocuratnr erstatteten Rcchtsgutachtens die gestellten Entschädigungsansprüche schon dem Quäle nach als zu Recht bestehend nicht anerkennen. Diese Anerkennung wird in erster Linie damit moti-virt, daß 1. zwischen den vor dem Jahre 1809 bestandenen und den tut Jahre 1818 neu activirten Ständen eine Rechts-contiunität nicht bestehe, und der Charakter des krainischcn Provinzialfondes mit Rücksicht ans seinen durch die Note des Organisirungs-Commiffärs vom 14. Juni 1814, Nr. 232, begründeten Ursprung lediglich nach legislativen Vorgängen und vom staatsrechtlichen Standpunkte zu beurtheilen sei; 2. daß der provisorisch im Jahre 1814 errichtete Provinzialfond bett nett activirten Ständen niemals übergeben worden, sondern bei der Activirung derselben sich die allerhöchste weitere Entschließung hinsichtlich des Provinzial-fondcs vorbehalten worden sei, welche Entschließungen nach mehrfacher Verhandlung durch die allerhöchsten Entscheide vom 6. Juli 1826, 3. August 1829, 16. Jänner 1841, 3. August 1841 und 14. Mai 1844 ihren Ausdruck ge- ! funden haben, wornach diese Frage gegen die mehrfach erhobenen Entschädigungsansprüche bereits durch Verfü- ! gungcn der gesetzgebenden Gewalt endgiltig entschieden sei; eine Gewalt, die allein berufen war „und cs noch gegen-„wärtig ist, die ans die staatsrechtliche Stellung und Wir-„kungssphäre der Stande bezüglichen Aussprüche zu fällen." Sodann wird in zweiter Linie gegen den Anspruch des Landes die Einwendung erhoben, daß 3. der Bezug der 5perz. Steucrprozentc durch die Ein? führnng eines neuen Steuersystems beseitiget wurde, und auch seit der Errichtung des Provinzialfondes nicht einen „A n t h c i l" der Aerarialstcucr, sondern einen „Z n f d; £ a g" zur selben objcctirtc; 4. daß das Wcindaz-Acquivalcnt der Landschaft Krain nur vorläufig i n G n a d e n bewilligt worden sei, ans welcher Verfügung sich ein bleibender Rcchtstitcl ans dieses Aeqnivalent nicht ableiten lasse; endlich 5. daß das Mitteldings-Aeqnivalent nur zur Bezahlung der übernommenen Schulden und zur mithilflichcn Unterhaltung der croatischen und Mceresgrenzen bewilligt wurde und in Folge der vom Staate ans sich genommenen Tilgung der Landesschuld jeden Rechtstitel verloren habe. Am Schlüsse endlich wird die generelle Bemerkung beigefügt, daß die Betheilung der Stände mit Aerarialge-fällcn und Subventionen nur als eine administrative Maßregel und nicht als ein vertragsmäßiger Vorgang betrachtet werden könne, und nur infofange am Platze war, insolangc ihnen ein Bcstcucrnugsrccht für ihre Zwecke nicht zustand. In eine Beurtheilung der Ziffer des gestellten Entschädigungsanspruches haben sich die genannten k. k. Ministerien gar nicht eingelassen. Es ist nun allerdings eine bequeme Art, einen Entschädigungsanspruch in Pansch und Bogen damit abzuthun, daß man die Frage auf das staatsrechtliche Gebiet hinüberdrängt ; Verfügungen über M c i it und Dein lediglich als Adm inistra ti vmaß reg e l hinstellt und auf solche Art Partei und Richter zugleich bleiben möchte. Daß eine Einwendung dieser A r t vom rein fisca-lischen Interesse gegen die Berechtigung der Ansprüche des Landes erhoben werden könne, dies hat der Landesaus-schnß selbst vorausgesehen, und es ist dies wohl einer der vorzüglichsten Gründe, warum derselbe den Weg einer Vergleichsverhandlung betreten hat; daß aber die hohen k. k. Ministerien mit gänzlicher Außerachtlassung aller übrigen s o u m st ä n d l i ch v o r g c b r a ch t e n G r ü n d e der Billigkeit und der Politik einzig und allein diesen f i s c a l i s ch e n Standpunkt einnehmen würden, dies muß um so mehr befremden, als der Landesausschuß in dem Bewußtsein, daß cs in Oesterreich noch keinen Staatsgcrichtshof gibt, vor dessen unparteiischem Richter-stuhle die Austragung der vorliegenden Differenz eigentlich gehört, dieses Anliegen, des Landes ganz vorzüglich durch das Gewicht dieser Gründe befürwortet glauben durfte. Aber auch abgesehen von dieser hier allerdings schwer in die Wagschale fallenden formellen Seite müssen den obigen Motiven nachstehende wohlbcgründetc Erwägungen entgegen gehalten werden: Rach dem Wortlaute der Note der k. k. Organisirungs-Hofcommission vom 14. Juni 1814, Nr. 232, wurde die Errichtung eines Provinzialfondes in Krain damit moti-virt, daß „da in den illyrischcn Provinzen noch keine st ü n-„d i s ch c Verfassung bestehe, cs nothwendig sei, cinst-„weilen, bis Sc Majestät hierübei-.Ihre Allerhöchste „Entschließung auszusprechen geruhen werden, einen Pro-„vinzialfond zu errichten, wohin alle jene Gefälle zu „sammeln sind, welche vorhin zu dem ständischen „D o m c st i c u m gehörten." Als solche Gefälle werden nebst andern in der Note derselben Organisirungs-Hofcommission vom 4. Juli 1814, Nr. 450, wörtlich bezeichnet: „3. Der Weindaz im Herzogthum Krain ist vormals ein E i g e n t h n m der Stände gewesen, jedoch am 1. September 1747 dem k. k. Bancalfondc gegen ein jährliches Aeqnivalent abgetreten worden, welches der Canie-ralfond seither an die Stände abgeführt hat. Es wird daher die Einleitung getroffen, daß dieses Aeqnivalent vom 1. August 1814 an ans dem Camcral-fonde an den Provinz in lfond in die landschaftliche Casse erfolgt werde", — ferner „6. An Mitteldings-Acqnivalent empfingen die Stände anö einem vor Zeiten dem Allerhöchsten Hofe geleisteten Darlehen die entsprechenden Interessen aus der Cameral- und Kricgscassc, welche vom 1. August 1814 aus eben diesen Sassen an den krainischcn Provinzialfond überzugehen haben werden." In dem Eingänge dieser gesetzlichen Bestimmung heißt cs wörtlich: „Die Bestimmung des Provinzialfondes ist, alte jene Einflüsse aufzunehmen und jene Ausgaben zu bestreiten, welche die Gemeinschaft der ganzen Provinz angehen und unabhängig n o n den allgemeinen Ein n a h m e n und Ausgaben des Staates nach Gesetzen und Verfassung jeder Provinz eigene und besondere Sachen sind." Endlich wird am Schlüsse „die Verwaltung" im augenfälligen Gegensatze zu den frühern Bestimmungen über das Eigenthum der Staatsgewalt übertragen. Für Jedermann, der unbefangen den Inhalt dieser legislativen Maßregeln prüft, drängt sich schon anö dem Wortlaute derselben die Ueberzeugung von der Thatsache auf, daß 1. die Regicrungsgcwalt die Nothwendigkeit erkannte, den durch die feindliche Invasion gestörten LandcShauShalt in Krain wieder herzustellen, und 2. d c m L a n d e jenes Vermögen wieder zurückzugeben, w c l ch cs dasselbe als sein D o -m c st i c u m vor dem Iah r c 18 0 9 b e s e s s c n hatt c. Die Anerkennung dieser Thatsachen von Seite der von der Staatvcrwaltnng ermächtigten Organisirungs-Commis-sion war eine ganz unbedingte, iusofcrnc sie sich auf die objective Reprästinirnng des Landcsvermögens (Dome-sticums) bezog. Alle Gefälle ohne Unterschied, ohne Vorbehalt, sobald sie vorhin zu dem ständischen Donicsticum gehörten, hatten nun beut Provinzialfonde und dieser selbst bem L a n d e s h a n s h a l t c anzufallen. Der Vorbehalt der nachträglichen Verfügung Sc. k. k. Majestät galt offenbar nur der Frage der Rcactivirung der ständischen Verfassung, eine Frage, die allerdings auf daö staatsrechtliche Gebiet gehörte, aber auf das Ei g enth u nt des Landes und die Anerkeiinung desselben keinerlei Bezug hatte. Es konnte der Provinzialfond, wie er nach bett obigen Verfügungen int augenfälligen rechtlichen Anschlüsse an den bis zum Jahre 1809 bestandenen Domesticalfond reactivirt wurde, in seinem Bestände und seiner Widmung auch ohne alle ständische Verfassung bestehen und fortdauern, und cs ist nicht diese Rechtscontinnität der ständischen Landesverfassung vor dem Jahre 1809 und nach dem Jahre 1814, woraus der Landesausschuß die Berechtigung zu seiner Ersatzforderung ableitet, sondern cS sind nur die Conscquenzcn des auch nach der Reaqnirirnng Krains bcdiiiguiigslos anerkannten Eigenthums des Landes (nicht der Stände) auf die in Rede stehenden Gefälle, die der Landesausschuß int Auge hat. Nicht darauf kommt cs an, welcher Körperschaft, in welcher Form und zu welchem Zwecke die Gebahrung dieses L andcsVermögens übergeben worden sei, sondern der Schwerpunkt liegt in den Fragen: a) Welches war der rechtliche Ursprung und die Erwerbungsart dieser Gefälle? b) Wer bezieht dieselben gegenwärtig? c) Kraft, welchen Rechtes? Auf die erste Frage geben die vorerwähnten gesetzlichen Vcstimmnngcn den bündigsten Aufschluß selbst. DcnWcindaz hat die Staatsverwaltung als ein Eigenthum der Landschaft anerkannt, welches vom Bancalärare an sich gezogen wurde und wofür ein ziffcrinäßig richtig gestelltes Aeqnivalent alljährlich, sogar unter der Bürgschaft des Composscsscs, an die Landschaft zu bezahlen war. Die Erwerbung dieser Einnahmsquelle beruht somit ans einem p r i v a t r e ch t l i ch e n , d c m v o n der Regierung a n -e r k a n n t c n T i t c l d e r E n t s ch ä d i g n n g s l c i st n n g. Die Mittcldings-Acquivalcntc rcpräsentircn, wie die Staatsverwaltung dies anerkannte, die Interessen eines vom Lande Krain dem Staate und seinem Regenten gegebenen Darlehens. Ans der sogcstaltig von der k. k. Staatsverwaltung s e l b st bezeichneten Natur dieses Rentenbcziigcs folgt wohl von selbst für den Gläubiger das Recht, diese Interessen so lange zu beziehen, bis nicht das gegebene Darlehen auch im Capitale getilgt ist. Es ist somit auch hier kein staatsrechtliches Verhältniß die Grundlage dieses Rentcnbczngcs, sondern anerkanntermaßen das p r i v a t r c ch t l i ch e zwischen dem Anleiher und dem Darleiher. Im Angesichte dieser Thatsachen, die im Wege der Gesetzgebung öffentlich in der Provinzialgesetzsaminlnng beurkundet erscheinen, sinkt die Behauptung der österreichischen Finanzprocnratur, daß die Erwerbung dieser Bezüge blos aus widerruflichen Gnadcnactcn beruhe, zu einer Verkennung der Wahrheit herab, welche dem Rechte des Landes um so minder Präjudiziren kann, als es an sich für den Be- I st a nd des Eigenthums, und für die r c ch t l i ch c n Con- i sequenzen desselben ganz gleichgiltig bleibt, welche äußere veranlassende Ursache vorlag, dasselbe zu erwerben. Wenn aber vollends darauf hingewiesen wird, daß die Mitteldings-Acquivalcnte der Landschaft mir zur Berichtigung ihrer Schulden zugewiesen wurden, so liegt die Ver- I suchnng nahe, zu fragen, ob denn die hohe Staatsverwaltung, nachdem sie dies Gefälle incamcrirt hat, die krai-nischc Landesschuld wirklich getilgt habe? Der Courszettel gibt hierauf die bündigste Antwort. Dort steht die krai-uische Landcöschuld im günstigsten Falle mit 30 Percent jiotirt, während andererseits die landschaftliche Buchhaltung ziffcrmüßig nachgewiesen hat, daß aus den incamerirten Landcsrcntcn nicht nur die Zinsen der Landcsschuld berichtiget, sondern diese selbst vollständig hätte getilgt werden können, so daß diese Bezüge derzeit für das Landesvermögen ohne alle Belastung übrig geblieben wären. Und wer bezieht nun diese als das Eigenthum der Landschaft anerkannten Zuflüsse? Das k. k. Aernr. Und kraft welchen Rcchtstitels? Ohne weitern Grund, als den der im administrativen Wege erfolgten Jncamerirung des Domestical- oder Provinzialfondcs. Der Landcsausschuß hat es nicht unternommen, zu untersuchen, ob und inwieferne aus staatsrechtlichen ober administrativen Rücksichten diese Jncamerirung geboten war. Hätte er gegen diese Verfügung, als solche, anzu- ; kämpfen versucht, dann, aber auch nur dann wären die Ausführungen der österreichischen Finanzprocuratur und die Hin- II. Sitzung. Weisung auf alle die Berichte, womit die Hofkanzlci diesen Act befürwortet hat, vielleicht am Platze. Der Landcsausschuß nimmt vielmehr diesen Act als Thatsache, die nun nicht mehr zu ändern ist, bin. Aber gerade aus dieser Thatsache leitet er den Entschädigungsanspruch für die Landschaft ab, weil nach §. 365 b. G. B. ihr Eigenthum zu Gunsten des k. k. A e r a r s nicht c i n g e z o g c n w e r d e n k o n n t c, o h n e daß d a s A e r a r dafür ersatzpflichtig geworden w ä r e. Es ist möglich, daß gegen die Ziffer dieses Ersatzes, wie selbe der Landcsausschuß ermittelt hat, hin und wieder eine Einwendung grundhältig wird befunden werden können, allein die principielle Seite der Entschädigung in quali ist durch die gcgcnthciligcn Motive der österreichischen Finanzprocuratur keineswegs erschüttert oder lahm gelegt. Denn cs ist unrichtig, daß der Provinzialsond bei seiner Gründung als ein herrenloses Gut hingestellt wurde, über dessen Eigenthum erst später endgiltig verfügt werden sollte, weil die Landschaft (das Domcsticum) schon damals als der Eigenthümer dieses Fondes klar bezeichnet erscheint; cs ist unrichtig, daß zwischen der Creirung dieses Pro-vinzialfondes und der späteren Reactivirung der Stünde in Krain ein derartiger ursächlicher Zusammenhang bestehe, daß der erstere deshalb aufgehört hätte, ein Eigenthum der Landschaft zu sein, weil für die Bedürfnisse der ständischen Corporation in einer andern Form vorgesorgt wurde. Der Provinzialfond war nach dem Jahre 1814 eben so wenig ein Eigenthum der Stände als Corporation oder verfassungsmäßigen Landesvcrtrctnng, als der Domcsticalfond vor dem Jahre 1809 ein Eigenthum der damaligen Landesrepräscn-tanz war; wohl aber blieb er nach wie vor ein Eigenthum des Landes Krain. Die k. k. österreichische Regierung war allerdings in der Lage, nach der durch den Pariser Frieden bewirkten Rcacquirirung des Herzogthums Krain an dem von der feindlichen Gewalt am Vermögen des Landes verübten Raube dadurch Theil zu nehmen, daß sic einfach den früheren Rcchtsznstand ignorirt hätte; allein getragen von dem Bewußtsein, daß es einer gerechten landesväterlichen Regierung nicht zieme, Zustände fortdauern zu lassen, welche nur die rohe Gewalt geschaffen hatte, war es einer ihrer ersten Acte, der Landschaft ihr früheres Eigenthum wieder zuzuweisen. Dieser Act, einmal ins Leben gerufen, muß seine nachhaltige Rechtswirkung äußern und konnte in dieser durch keine außerhalb der Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches liegenden Verfügungen später mehr beirrt werden. Es ist unrichtig, daß die im Jahre 1818 erfolgte Reactivirnng der landständischcn Verfassung des Herzog-thums Krain als eine ganz neue, außer aller Verbindung mit der vor dem Jahre 1809 bestandenen Landesverfassung stehende und blos von der Allerhöchsten Gnade Sr. Majestät abhängende Schöpfung angesehen werden müsse, denn schon die Worte des Einführungspatentes vom 29. August 1818 deuten darauf hin, daß diese Rcactivirnng nur im Anschlüsse an die vor der feindlichen Invasion in Geltung gewesenen Vcrfassungszustände aufzufassen sei. Zudem hätte sich die niederöstcrreichische Finanzprocnratur bei den von ihr beliebten Excursen ans das Feld der staatsrechtlichen Fragen wohl auch des Umstandes erinnern können und sollen, daß die Reactivirnng der landständischcn Verfassungen nebst der Gnade des Landcsfürsten auch ein durch den Artikel 13 der Bundcsacte, somit durch einen völkerrechtlichen Pack festgestellte und bedungene Maßregel war, und daß damit zunächst jene Zusage gelöst wurde, welche in der Proclamation von Kalisch vom 25. Mürz 1813 3 den Völkern dafür gemacht wurde, daß sie sich ermannten und das aufgedrungene Joch des Eroberers von ihren angestammten Landesherren und Fürsten abschütteln halfen. Bedürfte cs übrigens noch eines Beweises dafür, daß die Rcactivirnng der ständischen Verfassung als solche in Krain an und für sich außer Bezug zu der Frage über das Eigenthum des Vermögens der Landschaft stand und auch von der hohen Staatsverwaltung so aufgefaßt wurde, so läge er in der unbestrittenen Thatsache, daß die Regierung noch im Jahre 1823, somit 5 Jahre nach der Activirnng der Stände, eine vom Lande dem Acrar schuldige Summe von 200.000 fl. aus den Mitteldings-Acquivalcntcn des Landes saldirtc, somit thatsächlich anerkannte, daß dieselben auch nach der Activirnng der Stände und unabhängig von dieser Schöpfung ein Eigenthum der Landschaft geblieben sind. Es ist unrichtig, daß die so wieder ins Leben gerufenen Stände Krains selbst um die Form der Bewilligung von Staats-Dotationen zur Bedeckung ihrer Bedürfnisse gebeten haben, denn die hohe Staatsverwaltung ließ den Ständen nur die Wahl zwischen zwei Uebeln: entweder, den durch die Entziehung einer der bedeutendsten Einuahms-quellen ans die Hälfte rcduzirtcn und dadurch passiv gewordenen Fond zu übernehmen, oder ihre Bedürfnisse durch Staats-Dotationen decken zu lassen und so in beständiger Abhängigkeit von der Regierung zu bleiben. Zudem hatten die Stände in demselben Augenblicke, als sie sich zur Annahme der letzter« Modalität nothgedrungen bereit erklärten, den unprüjudizirlichcn Charakter dieser Annahme mit allem Nachdrucke betont und sogleich und unablässig um die Rückgabe des Provinzialfondes pctitionirt. Daß sic ihre Vorstellungen in die Form von Bitten kleideten, war insoferne ganz natürlich, als auch der repräsentativen Körperschaft eines Landes ihrem Monarchen gegenüber nur diese Form ziemt. Allein die Begründung dieser unabläßlichcn Bitten wurzelte immer und immer in der wahrheitsgetreuen Hinweisung auf das durch so viele Opfer vom Lande erworbene Eigenthum jener Bezüge, welche die hohe Staatsverwaltung dem Lande vorzuenthalten für gut befand. Es geht daher durchaus nicht an, wie dies im Rechts-gutachtcn der nieder-österreichischen Finanzprokuratur geltend gemacht werden will, aus dieser bittlichcn Form die Folgerung zu ziehen, daß die Stände in dem Vorgänge der Regierung bei der Incamerirung des Provinzialfondes keine Rechtsverletzung ersehen, sondern implicite in dieselbe eingestimmt hätten. Sie konnten diese Incamerirung nicht hindern, so wenig irgend eine andere Corporation, ein Privater und auch die dcrmalige Landesvertrctung eö rechtlich verhindern können, daß, falls höhere Staatsrücksichtcn eine Expro-priirung des Eigenthums nothwendig machen, die Expro-priirung auch durchgeführt werde. Allein die Stände Krains hatten von dem Augenblicke an, als diese Expropriirnng des Landeövermögens beschlossen war, dafür eine angemessene Ersatzleistung begehrt und sich immer feierlich dagegen verwahrt, daß die blos vom Belieben der Regierung abhängig gemachte Dotationsquote die volle und angemessene Ersatzleistung für den ineamerirten Provinzialsoud sei. Diesen und nur diesen Standpunkt hält auch der Landcsausschuß fest, welcher nun an der Stelle der ehemaligen Stände Krains kraft der Laudcsordnung berechtigt und verpflichtet erscheint, diese Frage der Entschädigung zum Austrag zu bringen. Es ist zweckmäßig, diesen Standpunkt so klar und so rein als möglich hinzustellen, weil die Argumente der Staats- verwaltung denselben ganz ignoriern wollen und ihre Spitze nur immer gegen die irrige Annahme kehren, als wäre von Seite der Landesvertrctung die Rcactivirung des Pro-vinzialfoudcs angestrebt worden. Verlangt wird nur die Entschädigung für denselben, wie die Ziffer diese Entschädigung nachzuweisen vermag, und nichts mehr. Dieser Anspruch aber ist ganz unabhängig von allen übrigen Schicksalen der landständischen Vertretung Krains ins Auge zu fassen und einzig und allein nach den vier Faktoren zu beurtheilen, daß a) bereits nach der Rcoccupirung Krains das Eigenthum des Landes bezüglich der mehrgedachten Einnahmsquellen unbedingt und unbestritten anerkannt wurde; daß b) nicht das Land (der berechtigte Eigenthümer) den Nutzen dieser Vermögenstheile bezieht, sondern das k. k. Acrar; daß c) letzteres dafür keinen andern Rcchtstitcl auszuweisen vermag, als den der im administrativen Wege verfügten Expropriirnng; daß daher d) dem Lande dafür jene Entschädigung gebührt, welche die Rechnung als Ersatzforderung auszuweisen vermag. Nicht also die Stellung und die Wirkungssphäre der Stände, nicht die staatsrechtliche Seite der N e ch t s c o n-tinuitüt der ständischen Verfassung steht hierin Frage, sondern einzig und allein das Eigenthum des Landes und die privatrechtlichcn Conscqucnzen der von der hohen Regierung öffentlich und wiederholt erfolgten Anerkennung dieses Eigenthums. Das Factum dieser Eigenthumsanerkennung hat die nieder-österreichische Finanzprocuratnr nicht einmal in Abrede zu stellen versucht, weil cs eben zweifellos vorliegt. Damit aber ist die einzig richtige, thatsächlich und rechtlich begründete Basis gegeben, auf der die Lnudcsvcr-tretung ihre Entschädigungsansprüche aufgebaut hat und ungeachtet so vieler ihr entgegenstehender Hindernisse in einem Rcchtsstaate endlich durchzusetzen die Hoffnung nicht aufgeben kann. Ganz unrichtig ist endlich das Argument, daß diese Angelegenheit durch allerhöchste Entscheidungen unabänderlich bereits abgewiesen sei. Abgewiesen wurden die Rccla-mationen bezüglich einzelner Bestandtheile des Provinzial-fondcs und dies zunächst wohl nur aus dem Grunde, weil hiebei die ans dieselben lastenden Verpflichtungen nicht in Anschlag gebracht werden wollten. Wie aber das Begehren des Landes gegenwärtig gestellt wird, sind nach der buchhalterischen Liquidirnng alle diese Verpflichtungen des Provinzialfondes mit in Abrechnung gezogen worden, und cs wird eine Entschädigung nur dafür und nur in dem Maße angesprochen, als die 'Rechnungsbilanz zu Gunsten des Landes ausfiel. Ueber das so gestaltete Entschädignngsbcgehrcn ist aber weder im administrativen noch richterlichen Wege bisher eine Entscheidung erfolgt. Hätten sich die hohen Ministerien angelegen sein lassen, das Rechtsgutachten der nieder-österreichischen Finanzprokuratur selbständig und im Gcgeuhalte zu der Begründung der Ansprüche des Landes Krain zu prüfen, so hätten sie wohl wahrnehmen müssen, daß trotz der gewandten Vertretung des fiskalischen Interesses der Ausgangspunkt dersebcn ein ganz irriger sei.. (Rufe: Ganz Richtig!) Die hohen Ministerien hätten gewahren müssen, daß in die Berechnung der Entschädigungssumme die Steuerprocente garnicht mit in Anschlag gebracht wurden, weil cs thatsächlich richtig ist, daß dieselben nach der Rcactivirnng des Provinzialfondes nicht mehr Steuer a n t h ei l c, sondern Stencr-zuschlüge waren; sie hätten ferner gewahr werden müssen, daß darin kein Trost liege, darauf hinzuweisen, daß die Zuweisung von Gefällen und Subventionen an Stände deshalb nicht mehr am Platze sei, weil die dermaligen Landcsvertretungen das Recht der Selbstbcsteuerung und somit die Mittel hätten, die ohnehin über und über belastete Steucrkraft des Landes mit erhöhten Zuschlägen in Anspruch zu nehmen, während sein mit theuren Opfern erkauftes Eigenthum vom Staate selbst genossen wird. Hätten die hohen Ministerien wirklich dieser Lebensfrage des Landes ihre volle Aufmerksamkeit zugewendet, so wäre es unbegreiflich, daß sic auf so viele für den Anspruch des Landes noch weiter geltendgemachte Erwägungen der Billigkeit und der Politik keine andere Antwort gefunden hätten, als die sterile Hinweisung auf das Feld der staatsrechtlichen Discussion, ein Gebiet, auf welchem erfahrungsgemäß nur der seine Positionen behauptet, der die Macht au seiner Seite hat. (Rufe: Gut!) Das hohe Ministerium hätte sich wohl erinnern müssen, daß die k. k. Staatsverwaltung erst vor einem Jahre den auf wesentlich gleichen Prämissen beruhenden Entschädigungsansprüchen des Kronlandes Kärnten durch den Abschluß eines billigen Vergleiches gerecht geworden ist; es hätte sich erinnern müssen, daß Tirol, Dalmatien für derlei Aequivalentien eine Entschädigung aus Staatsmitteln beziehen, daß cs daher im höchsten Grade unbillig sei, dein Kronlandc Krain diese Beihilfe zu verweigern. Allein, es scheint eben, daß das Herzogthum Krain in dieser Lebensfrage das Los des Stiefkindes zu tragen bestimmt sei, nicht weil es an Treue und Loyalität irgend einem der übrigen Kronländer nachsteht, sondern weil es eben eines der Kleinen ist, dessen Bitten minderes Gewicht zu haben scheinen. So wie der Landesausschuß cs für seine Pflicht erachtet hat, offen und freimüthig den Stand der Dinge dem hohen Landtage zur Kenntniß zu bringen, ebenso sieht er sich zu der Erklärung gedrungen, daß er nach wie vor unerschüttert an der Ueberzeugung festhält, daß die Ansprüche des Landes auf eine billige Entschädigung vollbercchtiget sind. Und weil der Landesausschuß deshalb die Hoffnung nicht aufgeben kann, daß sein Kaiser und Herr, sei es im Wege des Rechtes, sei cs im Ausflusse Seiner allerhöchsten Gnade, dem Lande Krain das wiedergeben werde, was sein war, so stellt der Landesausschuß nunmehr den Antrag: Der hohe Landtag beschließe: „Es sei der Gegenstand mit allen darauf Bezug nehmenden Acten dem Finanzausschüsse mit der Weisung zuzufertigen, daß er 1. die vom Landesausschnssc entworfenen Bergleichs-anträge prüfe und feststelle, und 2. dem Landcsausschussc die weitere Richtschnur an die Hand gebe und rücksichtlich darüber die Anträge an das hohe Haus erstatte, auf welchem Wege nach der dcr-maligcn Sachlage die Ansprüche des Landes zur Geltung zu bringen seien." (Lebhafter Beifall!) Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort in der allgemeinen Debatte? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so gehen wir zu den einzelnen Anträgen über. Der Antrag lautet (liest Antrag 1). Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, aufzustehen. (Das ganze Haus erhebt sich.) Er ist angenommen. Der zweite Antrag lautet (liest Antrag 2). Wünscht Jemand der Herren über diesen Antrag das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche diesen Antrag genehmigen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich bitte nun über das Ganze des Antrages abzustimmen. Ich bitte jene Herren, welche mit den beiden Anträgen im Gauzeu einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist auch im Ganzen angenommen. Die heutige Tagesordnung ist erschöpft. Ich beantrage die nächste Sitzung auf Dienstag den 19. December. Die Tagesordnung wäre: Bericht des Finanz-Ausschusses über den Voranschlag des Landesfondes pro 1866; sofort der Bericht des Finanz-Ausschusses über den Rechnungs-Abschluß des Landesfondes pro 1863; dann Bericht des Finanz-Ausschusses über die Rechnungs-Abschlüsse des Landcsfoudes pro 1864 und die Monate November und December 1864; endlich der Antrag des Laudcsansschusses auf Erhöhung des Diurnums für den landschaftlichen Diurnisten Ferdinand Pfeifer. Ist Etwas gegen die Tagesordnung zu bemerken? (Nach einer Panse:) Wenn nicht, so ist die Sitzung geschlossen. (Schluß der Sitzung 12 Uhr 45 Minuten.) Berichtigung. In dem stenographischen Bericht der neunten Sitzung, Seite J47, erste Spalte, Zeile 30 von oben, wolle man lesen: Die eine Stimme sagte: Kjer koli se nam tedaj pokaže za to priložnost, moramo se poprijeti, moramo pokazali, da nam je mar za ustavo in da hočemo, da ljudstvo začne razumevati, kaj je ustava; — und weiter: Držim se ustave, kjer brez nje bi se vodila država po temnih in nevarnih potih zvunanje in notranje politike. — Eine andere Stimme: Pričakovati moramo, da ministerstvo, ktero je zastavo ustave že večkrat visoko povzdignolo, ne bode zoper to, a ko na ravnost pokažemo, da tudi mi nikakor nečemo zapustiti ustavne podloge. — Endlich ein Dritter: Nam je ustava vse. Brez nje nam tudi ta nova postava, občinska postava, nič ne pomaga. (Heiterkeit.) Nun, wo ist heute diese Verfassungstreue? u. f. w. Dnick »on Ignaz v. Aleinmayr L Fedor Bamberg in Laibach. Verlag des train. LandcS-AuSschusses.