Nr. 2205. ITI. 1885. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese. Inhalt: I. Durchinhruugs-Verordnung zum Coiigrna-Gesetzc. — II. Statthaltcrci-Erlaß zur vorbczcichnctcn Durchführungs- Verordnung. — III. Classifikaüon der Knabensemiiiars-Zöglinge. — IV. Diözcsan-Nachrichten. I. Verordnung des Ministers für Cultns und Unterricht und des Finanz-Ministers vom 2. Juli 1885, womit die erforderliche» Bestimmungen znr Durchführung des «tesetres vom 19. April 1885 (R«>G.» Bl. Nr. 47), betreffend die provisorische Ausbesserung der Dotation der kathol. Seelsorgegeistlichkeit erlassen werden. Zur Ausführung des Gesetzes vom 19. April 1885 (N.-G.-Bl. Nr. 47), womit provisorische Bestimmungen über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit erlassen wurden, wird folgendes verordnet: §. l. Jene selbstständigen Seelsorger, welche entweder für sich oder für die ihnen beigegebcnen systemisirten Hilfspriester, bereit Congrua iit dem Einkommen der Seelsorgestation nicht seine Bedeckung findet, aus eine Dotations-Ergänznng aus bem Religionsfonbe im Siuue bes Gesetzes vom 19. April 1885 (R.-G.-Bl.Nr. 47) Anspruch erheben, haben bis längstens Enbe September 1885 bie bem Nachsolgeubeu ltitb beit Bestimmuugen bcs § 3 bieses Gesetzes entsprechenben Einbekeuutnisse ber mit bem geistlichen Amte verbundenen Bezüge bei der politischen Bezirksbehörde zu überreichen. Als selbstständige Seelsorger sind nur die mit eigener Jurisdiction bei mit staatlicher Genehmigung errichteten Seelforgestatiouen bestellten Cnratgeistlichen auzufehen. § 2. Die Einbekenntnisse haben nach bem beigeschlossenen Formulare A in zwei Hauptrubriken bic nach § 3 bcs Gesetzes etiizubefettitcitbcit Einnahmen ttttb Ausgaben ber Scclsorgcgcistlichen zu enthalten. Eilte allfällig erforbertiche Bcgrünbnng einzelner Posten ist in ber Ncbcnrnbrik „Anmerkungen" beiznfetzen. Für bic Geistlichen einer Seelsorgestation ist nur Ein Etitbekeitntitiß zu überreichen, in welchem jeboch, falls bie systemisirten Hilfsgeistlichen nicht ausschließlich aus bem Pfarreinkommen erhalten werben, bie Einnahmen nnb Ausgaben ber einzelnen Hilfspriester in Anhangsfassionen (Formulare B) abgesoubert ersichtlich zu machen sinb. Das Einbekenntniß ist von beni selbststänbigen Seelsorger, bie Anhangseinbekenntnisse sinb von bemselben unb beit betreffenben Hilfsgeistlichen zu unterfertigen. § 3. Die Einbekenntniffe sinb in zwei Parien zu überreichen ttttb sinb einem berselben bie letztabjustirte Fassion betreffs bes Pfrünbeneinkommens unb bie letztabjustirte Kirchenrechnung, wie bas neueste Pfrünben- vermögensinvcntar, endlich ein specificirtcr Ausweis über fämmtlichc, wie immer benannten Bezüge des einbe-kennenden Seelsorgers aus dem Religionsfondc und endlich die in Nachfolgendem aufgeführtcn Belege anzuschließen. Rücksichtlich der einzelnen Einnahms- und Ausgabsposten und der Documentirung derselben ist Folgendes zu beachten: I. a) Der Reinertrag von Grund und Boden der mit dem Seelsorgcamte eigenthümlich oder blos zum Genüsse verbundenen Grundstücke ist mittelst des stcncrämtlichen Besitzbogcns, b) der Zinsertrag aus vermietheten Gebäuden oder Gebäudctl,eilen mit dem stcnerämtlichen Certificate, c) der Ertrag von Kapitalien mittelst eines Ausweises, worin die einzelnen Kapitalien nach ihrer ziffer-mäßigen Höhe, ihrem Zinsfüße und den näheren Merkmalen der betreffenden Schnldurknnden anzngcbcii sind, nachznwciscn. d) Der Ertrag von nutzbaren Rechten (Propinalions-, Holzbczngs-, Weide-, Fischereiberechtigungen u. s. w.), aus gewerblichen Betrieben und ans fixen Dotationen in Naturalien ist mit dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre einznbekennen und mit den Urkunden (Bcstandvcrträgcn, Marktpreis- oder Schätznngscertlficaten u. s. w.), welche geeignet erscheinen, die von dem einbckcnneudcn Kuratgeistlichen angegebene Ertragsziffer zu bekräftigen, anszuweisen. Erhellet dieser Betrag ans stcncrämtlichen Hauptbüchern und Borschrcibungen, so ist die ebendort letztangegebenc Ertragsziffer maßgebend und die bezügliche stcnerämtliche Bestätigung dem Einbekenntnisse anznschließen. Etwaige Ansprüche auf einen Abschlag am Ertrage von Kapitalien oder Renten im Sinne des § 3 I, lit. d, Absatz 2 des Gesetzes sind in dem Einbekenntnisse in der Rubrik „Anmerkungen" entsprechend zu begründen und können dieselben nur dann berücksichtigt werden, wenn cs sich hiebei um nothwendige und regelmäßig wicderkchrcnde nnvcrhältnißmäßig hohe, durch besondere Umstände und Localvcrhältnisse bedingte Einbringnngskosten handelt. e) Bezüge aus Uebcrschüssen des localen Kirchenvermögens sind mittelst der Urkunden, auf welche sich dieselben gründen, nachznweiscn. f) Rücksichtlich der Stolgebühren ist dem Einbekenntnisse, als Grundlage für deren Panschalirnng im Sinne des § 3 1, lit. f des Gesetzes, die decanatsämtlich bestätigte Nachwcisnng der im Durchschnitte der letzten sechs Jahre vorgekommenen stolpflichtigen Acte nach Klaffen gesondert und der hierauf entfallenden Gebühren, wie der durchschnittlichen Anzahl und Höhe der wegen Armuth oder aus sonstigen Gründen nicht eindringlichen Stolgebühren anzuschließen. In das Einbckenntniß hat der Seelsorger einstweilen die sechsjährige Dnrchschnittziffcr der wirklich cingcbrachtcn Stolgebühren abzüglich des Betrages von 30 fl. öfter. Währ, einzustellcn. Die cndgiltige Ziffer der anrechenbaren Stolgebühren ist von der politischen Landcsstclle im Einvernehmen mit dem Diözcsanbischofc, beziehungsweise, falls ein Einverständnis; nicht erzielt wird, vom Kultusminister fcstznsctzcn, worüber die Richtigstellung des im Einbekenntnisse enthaltenen Stvlgebührcnbctragcs zu veranlassen ist. Das Erträgnis; aller vor dem 15. Juni 1885 bei der betreffenden Kirche und Pfründe mit einem bestimmten Betrage errichteten Meßstipendien und Stiftungen für gottesdienstliche Functionen, unterschiedslos, ob bereits ein Stiftsbrief errichtet wurde oder nicht, ist mit einem Verzeichnisse, worin die Art und Anzahl der gestifteten Functionen, der Tag der Persolvirung derselben, die Stiftungsbedccknngscapitalc, wie deren Fructifieirung und Erträgniß, endlich die Vcrthcilnng dieses letzteren, unter Bezugnahme auf die rücksichtlich der Konstituirung der Stiftungen vorhandenen Urkunden specisicirt anzugcbcn ist, anszuweisen. Jnsofcrnc der Einrechnnng des Erträgnisses einer Stiftung eine Bestimmung des Stiftsbriefcs cnt-gegensteht, ist der Stiftsbrief dem Einbekenntnisse, beziehungsweise dem oberwähnten Verzeichnisse anznschließen. II. a) Die von den einzubekennenden Einnahmen zn entrichtenden landesfürstlichen Steuern. Landes-, Bezirksund Gemeindcnmlagcn und sonstigen, für öffentliche Zwecke ans Grund eines Gesetzes zn leistenden Beiträge, sowie das Gebührenäquivalent sind mittelst der betreffenden Steuerbücher oder Certificate und Zahlungsaufträge it. s. w. anszuweisen. b) Betreffs der zn passirenden Kanzleiauslagen für die Matrikenführung dort, wo dieselben nicht aus dem Kirchenvermögen bestritten werden und der einrechenbaren Auslagen für die Führung des Dekanatsamtes (Bezirksvicariates) werden die nöthigcn Festsetzungen mittelst abgesonderter Verordnung nachträglich erfolgen. c) Zn den Leistungen an Geld und Gcldeswerth aus dem Grunde einer auf dem Einkommen haftenden Verbindlichkeit gehört insbesondere die directivenmäßige Erhaltung der bei der Scclsorgestation shstemisirten Hilfspricster, für welche die systemmäßige neue Congrua verrechnet werden kann, soweit sie nicht durch ein eigenes Amtseinkommen des Hilfspriesters bedeckt ist. Ebenso sind die ans dem Pfründeneinkommen ganz oder theilweise zn bestreitenden Deficientengehalte unter dieser Rubrik in Ausgabe zn stellen. Infoscate die Verpflichtung zu solchen Leistungen nicht auf einem Gesetze beruht, sind die betreffenden Urkunden dem Einbekenntnisse anzuschließcn. d) Die Bestimmung des § 3, II, lit. e des Gesetzes gewährt dem Beneficiateti nur das Recht, größere Bauanslagcn, wodurch die demselben zukommende Congrua verkürzt wird, selbstverständlich innerhalb des Ausmaßes dieser Congrua, von Fall zn Fall vom Religionsfonde anznsprechen. Derartige Banauslagen, welche einen Beneficiateti vor dem 1. Jänner 1886 treffen, sind außer Betracht zn lassen; solche für das Jahr 1886 aber nur infoscate Gegenstand eines bezüglichen Anspruches, als sich hieraus die Nothwendigkeik einer Congruaergänzung für die bei der betreffenden Seclsorgestation systcmisirten Hilfspriester ergibt. Banauslagcn für vermiethetc Gebäude oder Gebäudethcile können mit Rücksicht auf die im § 3 I, lit. b des Gesetzes bereits veranschlagten Erhaltungs- und Amortisationskosten nicht in Berücksichtigung gezogen werden. Die Ertheilnng der Bewilligung zur Passirung außergewöhnlicher Auslagen, z. B. bei Sich erstell img des Wasserbedarfes, im Sinne der vorletzten Alinea des § 3 des Gesetzes steht dem Cultus- ministcr zu. § 4. Die politische Bezirksbehörde hat zn untersuchen, ob die bei ihr angebrachten Einbekenntnisse formell richtig ansgefcrtigt und mit den erforderlichen Belegen versehen sind; — falls hienach nicht die Zurückstellung der Einbekenntnisse zur Ergänzung oder Verbesserung verfügt werden muß, hat die politische Bezirksbehörde dieselben mit ihren Bemerkungen der Landesbehördc mit möglichster Beschleunigung vorzulegen. § 5. Ergeben sich Bedenken gegen das Einbekenntniß, beziehungsweise einzelne Posten desselben, so sind von der politischen Bezirksbehörde die zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen einzuleiten. Handelt cs sich hiebei um die Bewerthung eines Einkommens an Naturalien oder um einen veränderlichen Bezug, mit Ausnahme desjenigen, welcher durch steuerämtliche Docilmente ausgewiesen erscheint, so kann, falls sich der Werth nicht durch amtliche Daten liquid stellen läßt, ein Schätzungsbefund veranlaßt werden, zu welchem unter Leitung der politischen Bezirksbehörde zwei Sachverständige zuzuziehen sind. Ergibt sich hiebei ein 20 Percent des altbekannten Reineinkommens übersteigendes Resultat, so sind die Kosten des Schätzungsbefundes dem einbekennenden Seelsorgepriester aufzuerlegen. Die Landesbehörde hat die Einbekenntnisse zu prüfen, beziehungsweise bereit Vervollständigung zu veranlassen und die beabsichtigte Richtigstellung derselben dem Ordinariate mitzutheilen, bei welcher Gelegenheit auch das Einverständnis^ mit dem Diözesanbischofe, betreffs des Pauschalbetrages der einzubekennenden Stol-gebühren (§ 3, I, lit. f des Gesetzes) anzustreben ist. Kommt dieses Einvcrständniß nicht zustande, so ist die Festsetzung des einzustellenden Pauschalbetrages durch den Kultusminister zu erwirken. Nach Einlangen der Rückäußcrung des Ordinariates, beziehungsweise Festsetzung des Stolagebührcn-pauschales durch de» Kultusminister, ist unoerweilt mit der Schöpfung des Nichtigstellungserkenntnisses vorzugehcn. — 8 7. Bei Prüfung der Einbckcnutnisse sind vor allem diejenigen der Amtshandlung zu unterziehen, von bereit Richtigstellung die Anweisung der Dotaticnsaufbesserung für Hilfspriester oder Deficicnten abhängt. § 8. ■ Die über die Richtigstellung des Einbekenntnisses und über die Anweisung der Dotationsergänzung unmittelbar an den einbckenncnden Euratgeistlichcn ergehende Erledigung der Landesbehörde ist mit einer kurzen Begründung im Wege der politischen Bezirksbehörde hinauszngcbe». In dieser Erledigung ist ersichtlich zu machen, ob und welche Dotationsergänzung im Sinne des Artikels II § 9 des Gesetzes vom 1. Jänner 1886, beziehungsweise 1887 und 1888 flüssig zu machen ist. 8 9. Gegen die Erledigung der Landesbehörde kann im Wege der politischen Bezirksbchördc binnen vier Wochen nach der Zustellung der Recurs an das Ministerium für Kultus und Unterricht eingcbracht werden. Dem Recurse ist die angefochtenc Erledigung mit dem Einbekenntnisse und allen zurückgestellten Beilagen desselben anzuschliesten. Die politische Landesbehörde hat die cingcbrachten Recurse unter Anschluß der bezüglichen Vor-acten und Begutachtung der Rccursansführungen mit möglichster Beschleunigung vorzulegcn. Dem Ordinariate sind nach rechtskräftigem Abschlüsse des Nichtigstellniigsverfahrens die zuerkannten Dotationsergänznngen mittelst eines Verzeichnisses bckanntzugeben. 8 io. In den Fällen, wo die Voraussetzungen des § 4, Alinea 1 des Gesetzes cintretcn, ist die bezügliche Strafamtshandlnug von der politischen Bczirksbehördc unter Offenhaltnng des gesetzlichen Recnrs-weges zu pflegen. 8 H- Die Uebcrprüfnng, beziehungsweise Abänderung des Richtigstellnngserkenntnisses von Amtswegen kann jederzeit stattsinden. 8 12. Die Anweisung und Auszahlung der Dotationsergänzungen erfolgt in dem, im Artikel II, § 9 des Gesetzes angegebenen Umfange, in der bisher üblichen Weise und zwar an die Hilfspriester dort, wo es seither geschehen ist, zu Händen des Pfarrvorstandes. § 13. Die zweiten Parien der Einbekenntnisse sind bei der Landesstelle zurückzubehalten. Die Einbekenntnissc sind über Anordnung des Kultusministers, jedenfalls aber bei einem Wechsel in der Person des Seelsorgers zu erneuern. Veränderungen in der Substanz des Pfründenvermögens, welche ans das Localeinkommen, beziehungsweise auf die Dotations-Ergänzung Einfluß haben, sind bei Vermeidung der im § 4 des Gesetzes festgesetzten nachtheiligen Folgen vom Pfründner sofort anzuzeigen. Auf die infolge einer solchen Veränderungsanzeige vorzunehmende Berichtigung des Einbekennt-nisses haben die oben gegebenen Vorschriften betreffs der Richtigstellung des Einbekenntnisses selbst sinngemäße Anwendung zu erleiden. § 14. Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Anweisung der neuen Bezüge im Sinne des Artikels II, § 9 des Gesetzes erfolgt, werden den Seelsorgegeistlichen die bisher genossenen Bezüge auf Rechnung der neuen Dotation flüssig erhalten und ist zugleich mit der Anweisung der neuen Dotation die Ausgleichung zu treffen. § 15. Anläßlich der Anweisung der neuen Bezüge sind jene Beträge einzuziehcn, welche einzelnen Seel-sorgcgeistlichen ausschließlich zur Aufbesserung ihrer Subsistenz oder ausdrücklich „bis zur Congrnaaufbesscrung" bewilligt wurden. § 16. Die im § 5 des Gesetzes festgesetzten erhöhten Gehalte haben den am 1. Jänner 1886 bereits fuugirendcn Provisoren erledigter Pfründen von diesem Tage au, den weiterhin bestellten aber von dem Tage ihres Eintrittes zugute zu kommen. Die mit der Verwaltung der Pfarrtemporalicn betrauten Provisoren sind berechtigt, den ihnen zukommenden Gehalt aus den Einkünften der Pfründe zu entnehmen und denselben in der Jntcrcalarrcchnung als Ausgabe zu verrechnen. Mit dieser Maßgabe bleibt cs hinsichtlich der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben erledigter Pfründen (Jntercalarrechnung) bei den bisherigen Vorschriften. Provisoren erledigter Pfründen, deren monatlicher Gehalt mehr als 30 fl. beträgt, haben vom 1. Jänner 1886 an die Stiftungsmesscn unentgeltlich zu pcrsolvircn. Die Remunerationen der am 1. Jänner 1885 in Verwendung stehenden Excurrcndoprovisorcn sind innerhalb der im § 5, Alinea 3 des Gesetzes festgesetzten Maximalgrcnze mit Rücksicht auf die Entfernung und die Anzahl der Parochiancn der erledigten Scelsorgcstation, über Einvernehmen des Ordinariates von der Landesbehörde derart zeitgcrecht festznsctzen, daß dieselben am 1. Jänner 1886 zur Flüssigmachung gelangen könne». § 17. Die Ruhegehaltc der bereits im Dcsicientcnstandc befindlichen Curatgcistlichcn sind, über von Amtswegen zu veranlassende Feststellung der Dienstzeit derselben, nach Maßgabe des § 6, Alinea l und 2 und des Schemas II des Gesetzes zu ergänzen und sind die neuen Rnhcgchalte unter Aufrechterhaltnng des seither i'iicfsichtlich vormals selbstständiger Seelsorger aus dem Pfründeneinkommen auf Rechnung derselben Geleisteten, unter Einstellung der früheren Bezüge, vom 1. Jänner 1886 an, ans dem Rcligionsfonde flüssig zu machen. Zur Bedeckung der Ruhegehaltc der vom 1. Jänner 1886 an in den Desicicntcnstand versetzten selbstständigen Seelsorger ist zunächst das überschüssige Einkommen der Pfründe, bei welcher dieselben zunächst in Verwendung standen, heranzuziehen. (£onrnb m. p. DlMlijewöki m. P. Einnahme n: H o Bcilage- Nr. Gegenstand Betrag in oft. Währ. Anmerkung N- Anzahl fl- (r. 1 1 1 Ertrag von psarrlichen Grundstücken .... 100 ad l.lant stenerümtlichcn Besitz-bogcns ddo Z. 2 2 1 3 1 Ertrag von Kirchengrundstücken in partem congruae 60 ad 2. laut steuerämtlichen Bcsitz-boqens ddo Z 3 Zinsertrag von vcriniethctcn Gebäuden . 40 — ad 3. laut steuerämtlichen Cer-tificates ddo Z 4 4 Ertrag von Capitalicn, angelegt: ad 4. laut Ausweises ddo 1 a) in öffentlichen Fanden b) bei Privaten 75 180 60 5 5—7 3 Ertrag von nutzbaren Rechten, gcwcrbl. Betrieben und ans fixen Dotationen in Rahimlieit 40 — ad 5. laut steuerümtlicher Bestätigung ddo , beziehungsweise dem Pachtvertrag ddo.... und dem Marktpreis-Certificate ddo 6 8 1 Ertrag von fixen Renten und Dotationen in Geld und Gcldcswcrth 180 — ad 6. laut Ausweises ddo 7 9 1 Einkommen aus Ueberschüssen des localen Kirchcn-vermögens 10 — ad 7. laut Erlasses der Z 8 10 1 Stolgebnhrcn ad 8. decanatsämtlich bestätigter Ausweis im Sinne des §. 3, I, lit. f der Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 19./4. 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 47). 9 11 — 12 2 Stiftnngsgebührcn 297 20 ad 9. laut Verzeichnisses vom rechnung der Andreas Müller'-schcnStiftung liegt der Stiftbrief vom bei. Summe der Einnahmen . m *0 1 Ausgaben: SI o Beilage- Nr. Gegenstand Betrag in oft. Währ. Anmerkung N- Anzahl fl. 1 kr. 1 1—3 3 Auf landesfürstliche (Steuern, Landes-, Bezirksund (Semeiiibemnlngeit Gebührenäquivaleut 21 28 10 34 26 15 ad 1. laut Steuerbuches, steuer- ämtlichen Certifieates ddo und Zahlungsauftrages ddo Neg.-Nr.... 2 3 4 1 Für die Führung derMatriken; an5ianzleiauslageu An Auslagen für die Führung des Deeanatsamtes 2 150 10 ad 2. laut decanatsäintlich bestätigten Ausweises vom im Siuue des §. 3 II. lit. b der Dnrchführuugsverorduuug. 4 5 1 Stolpanschale an den Pfarrer in 10 — ad 4. laut Pfarrerrichtuugs-lustrumentes ddo 5 6 1 Auf den Unterhalt des zweiten Hilfspriesters. 210 — 6 7* 1 An Pension für den Vorgänger; die Quote von . 50 — 7 8 1 Bestandzins für in partem congruae überlassene Kirchengrundstücke 10 — ad 7. laut Psarrerrichtuugs-iustrumentes. 8 9 Auf Persolviruug von Stistmessen an and. Priester ad 8. laut Ausweises ddo.... Stimmte der Ausgaben . hf iS Im Eutgegeuhalte der Einnahmen per . .