Gesetz- u»d Verordnungsblatt für das öHcrmd)i|cl) - iffirische -KfiUciifnnil, b'stehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ———--------------- Jahrgang 1899. V. Stiirf. AuSg egcben und versendet am 24. Jänner 1899. S. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finaiiz-Tirection in Triest vom 1. Jänner 1899, mit welcher die E i n z a h l n n g s t e r m i n e der vctsch tebe itcn bi recte» Steuer» n it b die Folgen d er N i ch 13 it h a l 11111 g derselben neuerdings verlautbart werde it. Die Finanz-Direction erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März l870 (R.-G.-Bl. Rr. 23), dass die nachbeiiannten Stenergattungen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlicheu, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates. b) Die H a u s c l a ss e u- sowie die außer Triest bemessene H au s z i n s st e n e r ebenfalls in monatlichen a n t i c i p a t i v c u Terminen am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest und Umgebung jedoch wird die Hauszinssteuer am 1. März, l.Jntti, 1. September und 1. December fällig. c) Die allgemeine Erwerbsteuer ist für je ein Vierteljahr im Voraus am l. Jänner, 1. April, 1. Jnli und 1. October jedes Jahres zu entrichten, und ebenso ist auch die Erwerbsteuer von de» der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen in vier gleichen, mn 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. October fälligen Raten der Jahresschuldigkeit einzuzahlen. d) Soferne die Rentenstencr nicht im Wege des Abzuges in der im §. 133 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, bezeichnetcn Weise zur Zahlung gelangt, ist dieselbe in zwei gleichen, am 1. Juni und 1. December fälligen Raten zu entrichten. e) Die Personaleinkommenstener ist vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 234 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, bezw. der kaiserlichen Ver-. ordnnng vom 8. Jnli 1898, R.-G.-Bl. Nr. 120, in zwei gleichen, am 1. Juni und I. December fälligen Raten einznzahleu. Nach obigen gesetzlichen Bestimmungen sind diejenigen, welche Bezüge der in den §§. 167 und 168 des bezogenen Gesetzes bezeichneten Art anszahlen, insoferne dieselben nicht ausschließlich veränderliche Bezüge sind, verpflichtet, von denselben die den Empfängern von diesen Einkommen vorgeschricbene Personaleinkommenstener und Besoldnngsstener, die ihnen zu diesem Zwecke von den Steuerbemessnngsbehörden alljährlich bekanntzngeben ist, abzuziehen. f) Die 5°/0igc Steuer von jenen Häusern, welche wegen Bauführnug von der Gcbände-stencr befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hauszinsstencr fällig, d. i. in Triest sammt Gebiet am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. December; außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. Werden die obgenannten directen Stenern sammt den Staatsznschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuergattungcn anberaumteu Einznhlnugstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr au jeder einzelnen Steuer sammt Staatsznschlag für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je h n n d e r t Gulden und für jeden Tag mit 13/, 0 kr. von dem auf den festgesetzten Einhebuugstermin nächstfolgenden Tage an, bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit, zu berechnen und mit derselben einznzahleu. Endlich werden die Contribuenteu noch auf folgende Bestimmung des §. 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23, aufmerksam gemacht: „Wenn mit Beginn eines neuen Stcuerjahres die Steucrschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschriebe» werden konnte, so sind die Stenern nach der Gebühr des unmittelbar voransgegangenen Stenerjahres auf die Dauer der verfassungsmäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschriebe» sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden." Otto Ritter von Zimmermann, k. k. Hofrath und Fmanz-Director.