ftibadjtr Diörtfanblatt. Inhalt: I. Fastenhirtenbries Sr. fürstb. Gnaden an die Gläubigen der Laibacher Diözese (deutsch und slovenisch). — II. Decretum circa libros vetitos. — III. Liturgisches. — IV. Laudesgesetz vom 29. April 1873 zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen im Herzogthnme Krain. — V. Chronik der Diözese. I. durch O-ttts Lröttwmg »rrd ks apsstsWm StHles JArMWsf vss allen Gläubigen der Laibacher Diözese Heil und Segen vom Herrn! Jj$it dem ersten Sonntage des Advents haben wir das Kirchenjahr begonnen, in welchem die heilige Kirche die ganze Geschichte der erlöseten Menschheit uns darstellt. In frommen Andachten, getragen von der Sehnsucht nach Erlösung und Heil, wandelten wir durch die vier Adveutswochen der Weihnachtsfeier entgegen. 'Als diese gekommen war, lauschten wir mit seliger Wonne dem Jubelgesaug bcr himmlischen Chöre, welche der friedelosen Erde die Geburt des Heilandes und mit ihm den Frieden verkündeten; im Hochgefühle der Freude brachten wir dem göttlichen Kinde, auf dessen Schultern die Herrschaft ruhet, unsere demuthsvolle Huldigung dar. Alsdann feierten wir in tiefster Ehrfurcht die geheimnisvolle Verborgenheit feiner Jugend, nur an einzelnen glanzvollen Momenten derselben des Nähern verweilend. Wir begleiteten nämlich im Geiste die drei morgenländischen Weisen zur Krippe nach Bethlechem, freuten uns mit dem greifen Simeon des göttlichen Kindes als des Lichtes zur Erleuchtung der Heiden und der Zierde des Volkes Israel. Wir bewunderten den Heiland im Tempel zu Jerusalem als zwölfjährigen Knaben voll Gnade und Weisheit. In den evangelischen Bruchstücken, welche an den letzten Sonntagen nach der Erscheinung des Herrn und den darauffolgenden gelesen wurden, zeigte uns die Kirche den Herrn, wie er ans dem Dunkel der Verborgenheit heraustritt und als Lehrer und Prvset der Menschheit seine öffentliche lehramtliche Wirksamkeit beginnt. Sie stellte uns vor den Sohn Mariens als denjengen, der da gekommen ist, um das Reich Gottes auf Erden zu gründen, als den Säemann, der ausgeht den Samen zu säen, als den Hausherrn, der Arbeiter in seinen Weinberg sendet. Mit dem Evangelium des heutigen Sonntags Quinquagesima rückt aber die heilige Kirche schon näher der Vollendung des erlösenden Werkes Christi. Ihr habet eben gehört, daß Jesns zu seinen Jüngern sagt: „Sehet, wir gehen hinauf nach Jerusalem, und es wird alles vollzogen werden, was von des Menschen Sohne durch die Profeten ist geschrieben worden. Denn er wird den Heiden Überantwortet, verspottet, gegeißelt und verspieen werden. Und nachdem sie ihn werden gegeißelt haben, werden sie ihn tödten und er wird am dritten Tage wieder auf er ft eh eit". Mit diesen Worten weiset die Kirche auf die Charwoche und auf den Ostersonntag hin, wo sie mit ihren Kindern die heiligsten Geheimnisse des Leidens unb Sterbens unb ber Auferstehung bes Herrn feiert. Christus ist gestorben zu unserer Rechtfertigung unb auferftanben zu unserer Heiligung. Die Kirche wünschet mit Recht, daß die Gläubigen, angethan mit bem Ge-toaitbe ber Gerechtigkeit unb Heiligkeit, zur österlichen Festfeier erscheinen. Darum hat sie als weife liebende Mutter die Veranstaltung getroffen, daß ihre Kinber burch einen Zeitraum von vierzig Tagen mit andächtigen Betrachtungen ber Wahrheiten des Glaubens unb burch heilige Werfe ber Selbstverleugnung unb Entsagung in ihrem Geiste bie Glut le-benbigen Glaubens anfachen, ihre Herzen von ber Sünde reinigen unb zur Wohnung bes heiligen Geistes vorbereiten. Unb eben biefe Zeit, bie heilige Zeit ber vierzigtägigen Fasten ist es, welche ich euch heute ankündige. Im Namen desjenigen, der mich zu euch sendet, bitte und ermahne ich euch, in Christo Geliebte, daß ihr die von der Kirche dargebotenen Mittel zur Erhöhung gläubiger Erkenntnis und zur Begründung edler Herzeusreinheit gewissenhaft gebrauchet. Das Wort Gottes, welches erleuchtet und erwärmt, wird in der heiligen Fastenzeit häufiger und eindringlicher von den Kanzeln verkündiget. Höret dieses Wort, und verschließet demselben eure Herzen nicht. Es träfe euch sonst das strenge Urtheil, welches der Heiland über seine Zeitgenossen ausgesprochen: „Wenn ich nicht gekommen wäre und zu ihnen nicht gesprochen hätte, so würden sie keine Sünde haben; nun aber eure Sünde bleibt". Geliebte! des Menschen Leben ist eine Wanderung, der arme Erdenpilger wandert der ewigen Heimat, dem himmlischen Vaterlande zu, wo er am liebenden Herzen des erbarmenden Vaters ausruhen und aus dem Borne seiner unendlichen Schönheit und Liebe ewige Seligkeit schöpfen soll. Vielverschlungen ist der Weg, der zu jenem erhabenen Ziele führt und mannigfach die Gefahr, von demselben abzuirren, gar oft zieht er sich durch Nacht und Dunkel hin. Wohl demjenigen, der die Leuchte findet, welche unfehlbar die gerade Straße weist. Diese Leuchte hat der Urheber unseres Glaubens unwandelbar an den Horizont unseres irdischen Daseins befestiget, indem er sprach: „Das ist das ewige Leben, daß sie dich den allein wahren Gott erkennen und den du gesandt haft, Iesnm Christum". Ja diese alles übertreffeude Erkenntnis Gottes und Christi ist der Menschheit Licht und Leben. Dich, o Gott, erkennen, erkennen die Allmacht deines Willens und die Heiligkeit deiner Liebe, das ist Weisheit! Erkennen deinen eingebornen Sohn, deinen Gesalbten, der den gegen uns zeugenden Schuldbrief ans Kreuz geheftet, das ist Gerechtigkeit! Ist es wohl möglich, sich dieser Erkenntnis zn verschließen? Christus wandelte unter den Menschen, lehrte wie einer, der Macht hat, heilte Kranke, wandelte ans dem Meere wie auf festem Boden, gebot dem Sturme, erweckte Todte: und die Seinen haben ihn nicht erkannt, oder wenn erkannt, im schwellenden Hochmuth doch nicht anerkannt. Als Stephanus in seliger Verzückung zu ihnen sprach: „Ich sehe den Himmel offen und Iesum zur Rechten des Vaters stehen", stießen die Wüthenden den begeisterten Märtyrer hinaus. Weil sie die Finsternis mehr liebten, als das Licht, so blieben sie in Finsternis. Der Apostel fragt im Briefe an die Römer: „Wie können sie glauben, von dem sie nichts ge-hört haben? Wie können sie aber hören, wenn Niemand prediget?" Er selbst antwortet mit einer ändern Frage: „Haben sie nicht gehört? Durchhallt ja ihre Stimme die ganze Erde, und ihre Worte tönen zu des Erdballs Grenzen hin". Ju Christo Geliebte! ich spreche zur jüngsten Generation, zur Generation des neunzehnten Jahrhnndertes. Darf ich nicht auch heute noch sagen: Noch immer tönt sein Wort durch die Sendboten des Evangeliums in allen Längen und Weiten des Erdkreises? Aber wer hört das Wort vom Heile? Fast könnte man »och immer sagen: den Armen wird das Evangelium geprediget, diese sülleu unsere Kirchen; im Bewußtsein ihrer Ohnmacht und Hilfsbedürftigkeit ergreifen sic mit Sehnsucht das Wort vom ewigen Leben und geben Gott die Ehre. Viele aber gehen vorüber, unbekümmert um die Predigt des Evangeliums und so geschieht es, daß sie weder den lebendigen dreieinigen Gott erkennen, noch den menschgewordenen Logos, der gekommen ist, damit wir das Leben haben. Daher kommt cs, daß sie ihres hohen Ursprungs, ihrer ewigen Bestimmung vergessen und weder eine ewige Seligkeit hoffen, noch eine ewige Unseligkeit fürchten. Die Kirche wird ihrer Sendung, die sie vom Herrn erhalten, nie vergessen und immerdar, mag die Welt auch gleichgiltig sich abwenden, iu diese hinausrufen, daß kein anderer Name den Menschen gegeben worden ist, in dem sie selig werden könnten, als der Name Jesus, daß in diesem Namen sich alle Knie beugen uud alle Zungen bekennen müssen, daß Jesus Christus ist in der Glorie des Vaters. Sie wartet auf günstige Augenblicke, in denen ihr Wort in die Herzen dringen könnte. An Sonn- und Feiertagen, wo die Gläubigen von anstrengenden Arbeiten ruhen, ertönt ihre Stimme von tausend und aber tausend Kanzeln. Niemand wird eine Entschuldigung haben, daß er ihr Wort nicht vernommen hat. Wcnn die ganze Zeit des Kirchenjahres hindurch die Kirche in die Geister und Herzen der Erlöseten hineinruft und zur Ergreifung des dargebotcnen Heiles drängt, so klopft sie mit ganz besonderer Eindriglichkeit an die Menschenherzen in der vierzigtägigen Fastenzeit, jedem einzelnen zurufend: Steh' auf, der du schläfst, und Christus wird dich erleuchten. Die vierzigtägige Fastenzeit ist eine Zeit heiliger Weihe. Die rauschenden Vergnügungen schweigen, die zerstreuenden Unterhaltungen verstummen. Der Geist kann leichter auf sich selber sich besinnen, einen Blick in sein tiefstes Innere werfen. Wenn Ihr, geliebte Christen, bei solcher Selbstbesinnung mit Erstaunen eine wehethnende Oede und Leere entdecket, die alle Lustbarkeiten der Welt nicht auszufüllen vermögen: wohlan, dann kommet hieher zu eurer Mutter der Kirche, sie bewahrt noch immer den Balsam für die brennendsten Wunden des Herzens; horchet dem Worte ihrer Predigt, öffnet derselben euer wahrheitsdurstiges und friedebedürftiges Herz. Wer suchet, der findet, der Herr läßt sich finden von dem, der ihn mit aufrichtigem Herzeit sucht. Der Mensch ist für die Wahrheit und für die Erkenntnis der Wahrheit geschaffen. Selig seid ihr, wenn ihr im Besitze der Wahrheit mit euch selbst und mit Gott versöhnt in der Oster-Cornmunion das Unterpfand des ewigen Lebens, der seligen Unsterblichkeit empfanget. Während die vierzigtägige Fastenzeit durch die häufigere Anhörung des Wortes Gottes, durch die damit zusammenhängende Betrachtung der ewigen Wahrheiten und durch die dadurch bedingte fleißigere Hebung des Gebetes den Geist erleuchtet und das Herz für die Liebe Gottes und dcs Nächsten erwärmt und so das Streben des Menschen an seine ewige Bestimmung knüpft: ist dieselbe auch eine Zeit für die Uebung gottseliger Werke der Selbstver- leugnung und Entsagung. „Wer mir Nachfolgen will, der verleugne sich selbst, nehme sein Kreuz auf sich und folge mir nach ", spricht der Herr. Ohne Selbstverleugnung also gibt es keine Nachfolge Jesu. Diese aber wie jede andere Tugend will geübt werden. Eine solche Uebung ist eben das Fasten, d. i. der Abbruch an Speisen und die Enthaltung von einer gewissen Art (Qualität) der Speisen. Das Leben des Menschen auf der Erde ist ein Kriegsdienst. Wir haben zu kämpfen gegen verschiedene Feinde, die unser Heil bedrohen. Wir tragen einen gefährlichen Feind mit uns herum, es ist das eigene Fleisch, welches gegen' den Geist begehrt. Das Fasten ist es, welches diesem Feinde die Macht entzieht; darum ist es ein Hilfsmittel der Tugend, indem es dem Versinken in die Sinnlichkeit wehrt und dem Geiste den Sieg über den Stachel des Fleisches verschafft oder erleichtert. Das Fasten hat aber auch den Charakter der Strafe und ist dadurch ein Mittel zur Abbüssung unserer Sünden, zur Abzahlung der verdienten zeitlichen Strafen. Die Kirche, unsere besorgte Mutter, konnte es daher nicht unterlassen, die Uebung des Fastens durch besondere Gebote zu regeln. Die Natur des Fastengebotes aber bringt es mit sich, daß es in seiner zeitlichen Gestaltung vielen Wandlungen nach den äußern Verhältnissen der Zeiten, Orte und Personen unterworfen ist. Obgleich die Selbstbeherrschung und Abtödtung auch durch das Fasten stets ein Gebot für den Christen bleibt, so können doch Umstände eintreten, welche für das Seelenheil der Gläubigen eine Verschärfung oder eine Milderung des Fastengebotes nothwendig machen. Mit Rücksicht daraus, daß seit einer Reihe von Jahren bei uns große Veränderungen im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben eingetreten sind und sich allmälig immer mehr solche Verhältnisse ausgebildet haben, welche die Enthaltung von Fleischspeisen bedeutend erschweren, lasse ich nach vorläufiger Berathung mit den hochwürdigsten Oberhirten der Nachbardiözesen in dieser Beziehung eine bedeutende Milderung eintreten, und verkündige mit ausdrücklicher Genehmigung des heiligen Vaters Pius IX. für das Jahr 1876 folgende Dastenordnung für die Laibacher Diözese. I. Eigentliche Fasttage oder Abbruchstage, an welchen nur einmalige Sättigung erlaubt ist, sind folgende: 1. Alle Tage der vierzigtägigen Fastenzeit, ausgenommen die Sonntage. 2. Die Mittwoche, Freitage und Samstage der vier Quatemberzeiten. 3. Die Mittwoche und Freitage der Adventzeit. 4. Die Vorabende vor Pfingsten (3. Juni), Petri und Pauli (28. Juni), Mariä Himmelfahrt (14. August), Allerheiligen (31. October), Unbefleckte Empfängnis Mariä (7. Dezember) und- Weihnachten (Heuer 23. Dezember). II. Abstinenztage, d. h. solche, an welchen der Genutz von Fleischspeisen verboten ist, sind folgende: 1. Alle Freitage des ganzen Jahres. 2. Der Aschermittwoch, die vier Qutembermittwoche und Onatembersamstage. 3. Die drei letzten Tage der Charwoche. 4. Die Vorabende vor Pfingsten, vor Petri und Pauli, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis Mariä und Weihnachten (Heuer 23. Dezember). HI. Weitere Dispensen vom Gebote, sich des Fleischessens zu enthalten, sind folgende: 1. Für die ganze Diözese, so oft ein gebotener kirchlicher Feiertag auf einen der oben genannten Abstinenz tage fällt. (Solche Tage sind heuer zwei, da sowohl Mariä Geburt als auch Mariä Empfängnis auf tuten Freitag fällt; daher ist heuer der Fleischgenuß an diesen zwei Tagen erlaubt.) 2. Für einzelne Orte, so oft daselbst ein Jahrmarkt auf einen der genannten Abstinenztage fällt. (Viele Pfarren bestehen aus mehreren von einander entfernten Orten; da gilt die Dispense nicht für die ganze Pfarre, soudcru nur für jene Orte, wo des Marktes wegen das Zufammenströmen der Menschen stattfindet.) 3. Für einzelne Personen: a) Mit Ausnahme des Aschermittwochs, der drei letzten Tage der Charwoche uud der Borabeude vor Pfingsten und Weihnachten (Heuer 23. Dezember) werden an allen übrigen Tagen dispensirt: die Arbeiter in den Fabriken und in den Kohlen- und Bergwerken; die Reisenden, welche in den Gasthäusern essen; auch andere, falls sic z. B. in Städten oder ändern geschlossenen Orten in Gasthäusern ihre Beköstigung haben. b) Mit Ausnahme des Charsreitags werden an allen übrigen Tagen dispensirt: die Eiscnbahn-Condnctcnrs; die Reisenden, falls sie auf den Bahnstationen speisen; diejenigen, welche sich zur Herstellung der Gesundheit in Bädern aufhalten, mit ihren daselbst befindlichen Angehörigen und ihrer Dienerschaft. c) Vom Verbote des Fleifchgeuuffes, wenn ihnen Fastenspeiscn nicht ausreichend zu Gebote stehen, sind gänzlich dispensirt: jene, welche wegen großer Armnth essen müssen, was immer sie bekommen; auch die Uebrigeu, welche in einer Familie leben, wo Fastenspeisen nicht aufgetischt werden. Sie sollen jedoch trachten, sich wenn möglich, wenigstens am Charfreitage des Fleischgenusses zu enthalten. IV. An allen jenen Fasttagen deö Jahres, an denen nur Einmalige Sättigung erlaubt ist, und in der ganzen Fastenzeit auch an den Sonntagen, ist der Genuß von Fisch- und Fleischspeisen bei einer und derselben Mahlzeit nicht erlaubt. Mau muß sich entweder des Fleisches oder des Fisches enthalten. Außer dem Obigen bestimme ich über des Fastengebot Folgendes: 1. Sich Abbruch zn thuu sind nicht verpflichtet: Die Kranken, ferners jene, welche schwere körperliche Arbeiten verrichten, endlich, die noch nicht das einundzwauzigste Lebensjahr erfüllt oder das sechzigste Jahr bereits überschritten haben. 2. Diejenigen, welche nicht zum Abbruch verpflichtet stitd, dürfen an jenen Abbruchstagen, au denen der Fleisch-gcnuß nicht gänzlich verboten ist, das Fleisch essen, so oft sie im Laufe des Tages Speise zu sich nehmen; während hingegen die zum Abbruche Verpflichteten an denselben das Fleisch nur Mittags und auch Abends essen dürfen, sich am Abende aber den schuldigen Abbruch thun müssen. 3. Die Herren Pfarrer und Beichtväter sind ermächtiget, in einzelnen Fällen einer wirklichen Nothwendigkeit noch weitergehende Dispense vom Verbote des Fleischgennsses zu ertheilen, insbesondere zn gestatten, daß zur Bereitung von Fastcnspeisen mit Ausnahme des Charsreitages und der Ouatembersreitage statt des RindschmalzeS Schweinschmalz (Schweinfett) gebraucht werden dürfe. Wer eine bleibende Dispense zu bedürfen glaubt, hat sich diesfalls ans Ordinariat zu wenden. 4. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht auch für die Ordenspersonen maßgebend; dieselben richten sich nach ihren eigenen Regeln. 5. Alle Gläubigen, welche von der Dispense zum Fleischgernisse Gebrauch machen, haben an jedem Tage der vierzigtägigen Fasten, an welche sie Fleisch essen, fünfmal das „Vater unser und Gegrüßet seist du Maria" zur Ehre des bitteren Leidens Jesu Christi zu beten. Jedoch steht es ihnen frei, an dessen statt ein entsprechendes Almosen zu geben. Geliebte in Christo! Die Milderungen, welche in Bezug auf das Fastengebot durch die vorstehenden Bestimmungen eintreten, sind sehr bedeutend. Niemand, der guten Willens ist, wird sagen dürfen, daß er ihnen nicht Nachkommen könne. Eben wegen der großen Erleichterungen, welche gewährt worden sind, glaube ich umsomehr hoffen zu dürfen, daß die Gläubigen dasjenige, was von dem Gebote noch bleibt, fleißig und gewissenhaft befolgen werden. Dadurch, daß sie dieses thun, bringen sie ein Gott sehr wohlgefälliges Opfer des Gehorsams, welches Christus, der Herr und das Haupt der Kirche, im Buche des Lebens einzeichuet. Schließlich aber kan» ich nicht umhin zu bemerken, daß die im ausgedehnten Maße ertheilte Dispense eben nur eine bloße Erlaubnis ist, an den bezeichnten Fasttagen das Fleisch ohne Sünde essen zu dürfen. Wer sich dieser Erlaubnis nicht bedienen und auch in Zukunft des Fleischessens sich enthalten will, wird sich vor den Angen Gottes ein Verdienst erwerben, falls er sich zur größeren Enthaltsamkeit freiwillig ans Abtödtnng und Liebe zu Gott entschließt und dabei auch die Liebe gegen den Nächsten nicht verletzt; einer Verletzung der Nächstenliebe würde er sich dadurch schuldig machen, daß er jene, welche von der erhaltenen Erlaubnis rechtmäßigen Gebrauch machen, zn tadeln oder für schlechter zu halten wagte. Ich gebe gerne zu, daß für Viele, besonders am Lande, wo die Verhältnisse sich wenig geändert haben, eilte so ausgedehnte Dispens nicht nöthig gewesen wäre; bei sehr Vielen ist aber in den Lebensverhältnissen eine so große Acnderung eingetreten, daß die Ertheilung der Dispens in der angeführten Weise nützlich und heilsam ist. Uebrigens wollen wir alle uns zn Herzen nehmen das Wort des Apostels (2 Cor. 6): Sich, jetzt ist die Gnaden-zeit, sieh, jetzt sind die Tage des Heiles; lasset uns in allem uns selbst wie Diener Gottes erweis eu". Der Segen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes bleibe bei Euch allen. Amen. Gegeben zu £aißitd) am Sonntage Quinquagesirna 1876. Chrysostomus, Fürstbischof. Anmerkung r Dieser Hirtenbrief sammt Fastenmandat ist am Sonntage Quinquagesirna von der Kanzel abzulesen, im Laufe des Jahres aber jeder Fasttag am Sonntage vorher besonders zu verkünden. po Bozjein usmiljenji in apostolskega sedeza milosti knezoskof Ljubljanski, vsim verniin Ljubljanske skofije svoj pozdrav, zvelicanje in blagoslov od Gospoda! Gerkveno leto smo zaceli pervo adventno nedeljo. Sveta mati katoliska cerkev od perve adventne ne-delje do poslednje po binkostih vsako leto v zvojih praznikik in slovesnostih predstavlja vse, kar je skoz dolgo versto stoletij usmiljeni Bog storil za odresenje cloveskega rodu. Stiri adventne tedne smo premisljevali, kako je nebeski Oce svojemu Sinn po ocakili in prerokih pripravljal pot v clovestvo, kako je po raznih naredbali v Izraelskem ljudstvu in drugih ljudstvih vzbujal hrepenenje po Zvelicarji. 0 Bozicu smo obliajali prihod toliko za-2elenega Odreäenika, poslusali z radostnim sercein angelslco petje oznanujoöe slavo Bogu na visavah in mir ljudem na zemlji. Kako sladka öutila so nam polnila serce, ko smo z dusnimi ocmi gledali nebesko dete v narocji Marijinem! Kmalu po Bozicu smo obracali svoje hrepenece oci proti svitli zvezdi, ki je Modre iz Jutrovega vodila do novorojenega kralja nebes in zemlje; z njimi vred smo mu darovali zlato nevenljive ljubezni, kadilo naj-POniMäe molitve in miro najsercnejsega zatajevanja. Öestitali smo starceku Simeonu, ki mu je bilo dano v Je-ruzalemskem tempeljnu objeti presveto Dete kakor lue v razsvitljenje nevernikov in slavo ljudstvu Izraelovemu. Obcudovali smo Jesuza, dvanajstletnega mladenca, sred pismoukov razodevajocega nebesko modrost. V spomin in serce smo si vtisnili kratke besede, s katerimi nam evangelsko sporocilo popisuje oseinnajst let Jezusovega skritega Mvljenja do kersta v Jordanu: „Sei je s svojimi starsi v Nacaret, bil jitn pokoren in rastel v starosti w milosti pred Bogom in ljudmi“. V evangelskih oddelkili od tretje nedelje po sv. treli kraljili in naprej nam je cerkev pred oci stavila Jezusa kakor velikega Uöenika in Preroka, kateri je prisel kraljestvo bofcje uterditi na zemlji, nam ga je kazala kakor sejavca, ki seje svoje seme, seme besede bo2je, kakor vinogradnika, ki na-Jeinlje delavce v svoj vinograd. V danaänjem svetem evangeliji se pa sveta Cerkev v razlaganji Jezusovega ocitnega ävljenja Le ne-koliko bolj bliLa tistemu öasu, v katerem je bilo dopolnjeno nase odreSenje na krizu. Ravnokar ste sliäali brati, da Jezus pravi svojim aposteljnom: „Glejte, gremo gori vJeruzalem, in vse se bo dopolnilo, kar je pisano od Sinn ölovekovega po prerokih. Izdan bo namreö nevernikom in bo zasramovan in bican in zapljuvan; in potem ga bodo biöali, ga bodo umorili; in tretji dan bode (od mertvih) vstal“. 8 temi besedami se sv. Cerkev obraca na veliki teden in na velikonoö, kjer z ginljivimi in veli-castnimi obredi obhaja najimenitniäe skrivnosti Jezusove smrti in vstajenja njegovega. Veste, preljubi moji, da je nas Gospod in zveliöar po uku apostolskem umerl v nage opraviöenje in vstal v naäe posveöeiye. Ali nima tedaj naSa mati sveta Cerkev po pravici najserönejSe Lelje, da vsi njeni otroci, za katere je tekla na krizu reänja kri, skrivnosti velikega tedna in velike noöi obhajajo ogernjeni s prazniöno obleko praviönosti in svetosti, to je oöiäöeni grehov po zakramentu svete pokore, popolnoma spravljeni z Bogom po spokornih delih, in vcepljeni kakor zelene mladike v Jezusa po svetem obhajilu? Kaj stori, predragi moji, sveta Cerkev v svoji skerbljivosti in Ijubezni, da bi njeni ljubljeni otroci o velikinoei v resnici se skazali pred boäjim oblicjem s takim öistim sercem, ki je vredno prebivalisöe svetemu I)uliu? Glejte, z vsakoränimi pripomocki ozivlja vest, budi duha pokore, razkriva neskonöno svetost in pravico boLjo, pred katero niö omadeLevanega ne obstoji, kaLe na poslednje reöi, smert, sodbo, sreöno ali nesrecno veö-nost, stresa s strahom pred ojstrostjo veönih kazen, navdaja z upanjem vecnega veselja. Nadalje povelicuje lju-bezen in usmiljenje vecnega Oceta, razkazuje grenkost Jezusovega terpljenja, reSilno moc njegove svete kervi, nje-govo najtesnejo zvezo z odreäenimi, katerim hoce celo jed in pijaca biti, da ostane v njih in oni v njem. Preljubi v Kristusu! kaj boste odgovorili materi svoji katoliäki cerkvi, ki vas s tako neskonöno Iju-beznjivostjo v mir Gospodov vabi? Kaj ji boste odgovorili, njej skerbljivi varhinji, ki vam tako prijazno kliöe, da postergajte stari kvas ter slecite starega cloveka in oblecite novega, ki je po Bogu stvarjen v svetosti in pravici? Dajte cast Bogu; zatrite v svojih mislih, äeljali, dejanjili vse, kar Sali njegovo ocetovsko serce; ponizajte se pred njegovo vsegamogocno roko ter s skesano spovedjo vse grehe vtopite v brezno milosti boLje, s solzami resniöne pokore zbrisite vse dolgove greäne, v ociSöena serca svoja sveto resnje telo sprejmite, da odslej nebeäki Oce v vas olilicje svojega Sina spozna. V svetem öasu, ki ga bomo pepelnicno sredo nastopili, pa Ijubezni polna mati katoliska cerkev podaja tudi zdatne pripomocke, kateri varujejo pred grehom, poLeljivemu mesu moc odjemljejo, duliu krepost zvisujejo in slabostnega öloveka za zmago proti vsem skusnjavam ukrepijo. Komu, preljubi v Kristusu, je neznano, da razun skuSnjav, ki nas zalezujejo od strani gresnega sveta in od strani hudobnega dulia, prav nevarnega skuänjavea nosimo seboj namreö pozeljivost mesa ? Meso poLeljuje zoper duha, pravi sv. apostelj; to je dvojna postava v ölo-veku in dostikrat se zgodi, da ölovek po eni postavi stori, kar po drugi studi in zaverze. Sveta cerkev ve, kako poZeljivost razdeva mir serca, kako iloveku zakopanemu v grehih brani vstati iz brezna blatnega, kako zatem-nuje um za spoznanje vecnih resnic, kako pahne öloveka v sramotno nizkost miSljenja, da le zemeljsko ume in iäöe, ne nebeSkega. Zoper tega ljutega sovraMka naäega zveliöanja nam podaja Cerkev ojstro oroLje, namreö post. Cerkveni post, s katerim si pritergamo v jedi in pijaöi in se zderLujemo mesnih, sploh teöniäih jedi, kroti meseno nagnenje ter zlajäa duliu vstvarjenemu po Bogu zmago nasproti poMjivostnim napadom, spreobernjenca obderLi na temjevi poti poboljäanja, ga odverne od novega padca. 8 postom, preljubi v Kristusu, se pa ne obvarujemo le padca v grell in vernitve v gresne navade; z njim zamoremo kaznovati sami sebe, zadostovati boLji neskonini pravici, odpraviti öasne kazni, ki tudi po za-dobljeni odvezi Se ostanejo, in se prestaviti tako v polno prostost otrok boHih. Zato pravi Gospod po preroku Joelu (2, 12, 13): „Spreobemite se k meni iz celega serca s postom, jokom in zdihovanjem. Raztergajte svoja serca in ne oblaöil, in preobernite se k Gospodu svojemu Bogu; ker dober je in milostljiv, prizanesljiv in velikega usmiljenja in rad odpuäöa hudobije. Kdo ve, ali se ne oberne zopet k nam in nam ne zapusti svojega blagoslova?“ DvoreSeö meö je post; obvaruje grelia in oprostuje greänih kazen, duäi ognjenost poZelenja in zagotovlja popolno spravo z Bogom. Visoko öislan je bil post v stari zavezi; posluzevali so se ga v svoje lastno posveöenje sveti preroki in priporoöevali ga ljudstvu, da z njim potolaLi praviöno jezo boLjo. Posvetil ga je naä Zveliöar s svojim lastnim Eastitim izgledom. Tudi svojim izvoljenim apostelnom je rekel, da se bodo postili, kadar bo Lenin od njih odvzet. Od zaöetka kerSöanstva skoz vsa stoletja so si kristjani v dolLnost äteli postiti se, in äkofje, katerim je Gospod oblast dal vladati njegovo cerkev in vernikom pot v veöno zveliöanje kazati, so tudi o postu dajali postave, katere so bile v zaöetku ojstre. Vendar te postave niso bile povsod enake, drugacne v izhodni, drugaöne v zahodni cerkvi, razliöne po razliönosti äkofij. Telesna narava ljudi je po razliönih krajih zelo razliöna, v enem kraji za ohranjenje zdravja in moöi obilnejSe in zdatnejäe hrane potrebuje, kot v drugem; tudi v enem in istem kraji razne opravila ljudi, ki so z njihovim poklicem sklenjene, zastran potrebnosti hrane velike razlike delajo. Na-dalje se sme reöi, da se sploh v teku öasov telesna natura narodov spreminja, da vsled raznih okoliäcin more-biti slabi in jo zatajevanje v jedi teLe stane. Na vse te spremenljive okoliäcine krajev, öasov in oseb sveta cerkev v svoji modrosti in milosti ozir ima, lco postno postavo vernikom nalaga; jo poojstruje ali zlajSuje, kakor sprevidi, da je du§nim in telesnim moöem ali slabostim bolj primerno, za rast v praviönosti in svetosti bolj vspe&no. Ako pogledamo v najnovejäe öase, ne moremo tajiti, da se je v vsem javnem Livljenji kratkoma toliko spremenilo, da ima v marsikaterem oziru drufcbinsko äivljenje vso drugaöno podobo. Po teh spremembah je ravno tisuö in tisuö ljudem silno teLavno, cerkveno postavo, katera o postu mesne jedi prepoveduje, po vsej obsegi spol-novati. Koliko jib je na delu in v sMbi pri Leleznicah, tovarnab (fabrikah), rudo- in premogokopih in drugib enalcih podvzetjib; koliko jib iz mnogoterih vzrokov potuje po Meznicah itd.; koliko jih mora na hrano hoditi v keröme in gostilnice! Ysi ti si v jedeh te2ko zbirajo, se mesnih jedi tezko zderLujejo, cerkvene postave tudi ko bi botli dostikrat natanko spolnovati ne morejo. Kaj se zgodi? V zaöetku si teLko vest delajo, söasoma oterpnejo in sploh spostovanje do cerkvenih postav zgube. &elel sem zanke vesti odpraviti s polajsavo postne postave. Obemil sem se, kakor je to storilo veö sosednih skofov, do svetega Oceta Pape^a ter prosil, da naj glede na toliko premenjene razmere tudi za Ljubljansko iskofijo zastran vLivanja mesnih jedi o postnih dnevih obäirnise polajsanje podeliti blagovole. 8 privoljenjem svetega Oceta tedaj za leto 1876 oznanjam naslednjo Postno postavo za I-ö-u.'tolja.rLSlteo slcofijo. I. Dnevi, o katerili si je pritergati trplia ali o Itaterih je riovoljeno le enkrat en Zugang zu einer Schule erheblich erschweren, ist ein Unterlehrer derselben an einer dazu passenden Station wenigstens für die ungünstigere Jahreszeit zu cxpouiren, oder im äußersten Falle mindestens zweimal in der Woche zum Exmrreudo-Untemchte an eine solche Station zu entsenden. Die Expositur oder Excurreudo-Station bildet einen Theil jener Schule, an welcher der betreffende Unterlehrer angestellt ist. §. 3. Sobald es die Mittel desjenigen, welchem die Errichtung dieser Schule obliegt, irgend zulassen, ist die Expositur oder Excurrcndo-Station durch eine selbstständige Schule zu ersetzen. §. 4. Soweit die vorhandenen Mittel gestatten, ist auch besonders in den bevölkerten Orten die Trennung der bestehenden gemischten Schulen nach den Geschlechtern und die Errichtung eigener Mädchenschulen anzustreben. Dieselbe muß überall da erfolgen, wo die Anzahl der gesetzlich erforderlichen Lehrkräfte (§. 11 Reichsgesetz vom 14. Mai 1869) sechs übersteigt. §. 5. In jedem Schulde zirke ist mindestens eine Bürgerschule zu errichten. §. 6. Die Schulbehörden haben darüber zu wachen, daß die nothwendigen Volksschulen (§§. 1, 5, 12), w > sie noch nicht bestehen, ohne unnöthigen Aufschub, jedoch mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Konkurrcnzpflichtigen errichtet und hierbei alle Bedingungen zu einem festen und gedeihlichen Bestände derselben sichergestellt werden. §. 7. Alle für die Errichtung und Einrichtung einer Schule maßgebenden Umstände sind durch eine Eoin-mission, unter Zuziehung aller Interessenten und erforderlichen Falls mittelst Augenscheines festzustellen; das Commissions-Protokoll bildet die Grundlage der weiteren Entscheidungen. §. 8. Die Vervielfältigung der Volksschulen darf niemals auf Kosten der zweckmäßigen Einrichtung und gedeihlichen Fortführung der nothwendigen Schulen (§§. 1, 5, 12) bewilligt werden. §. 9. Jeder öffentlichen Volksschule ist ein Schulsprengel zuzuweisen, welchen die zu derselben eingeschulten Ortschaften, Ortfchaftstheile oder Häuser bilden. Maßgebend für die Abgrenzung der Schulsprengel find in der Regel die Grenzen der Gemeinde- beziehungsweise Untergemeindegebiete, soweit nicht zum Behufe der Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindetheile an die Schule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßig erscheint. §. 10. Die Einschulung hat zum Zwecke, sämmtlichen innerhalb des Schulsprengels wohnenden schulpflichtigen Kindern die Möglichkeit der Aufnahme in eine Schule und der regelmäßigen Theilnahme am Unterrichte derselben zu sicher». §. 11. Kinder, welche außerhalb des Schulsprengels wohnen, dürfen nur insoweit Aufnahme finden, als dadurch keine Uebersülluug der Sehrzimmer herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Aufnahme jener Kinder, welche das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, aber die Bewilligung der Ortsschnlbchörde zum Eintritte in die öffentliche Volksschule erlangt haben. * §. 12. Eine Schule, welche bereits durch fünf Jahre die größere Zahl ihrer Jahresstufen oder Klassen in parallele Abtheilungeu zu trennen genöthigt war, ist nach Ablauf dieses Zeitraumes sofort in zwei Schulen zu theileu. §. 13. Die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Schulgebäude und ihrer Theile, sowie über die erforderlichen Schuleinrichtuugen werden vom Minister für Kultus und Unterricht nach Einvernehmung der Landesschnlbehörde im Verordnungswege festgestellt. In gleicher Weise werden auch die Modalitäten normirt, unter denen die technischen Organe der politischen Behörden oder der Landesvertretung bei Approbirung und Ausführung der Baupläne, Beschaffung der Schuleinrichtung, Überwachung des zweckentsprechenden Zustandes der Gebäude und ihrer Einrichtung zu inter-veniren haben. §. 14. Die Orts- und, bezüglich der Bürgerschulen, die Bezirksschulbehörde fixirt die Auslagen für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schnllocalitäten, indem sie für jede Schule nach Flächenraum, kubischem Inhalt und Situirung derselben ein Minimum der bezüglichen Kosten seslstellt, unter welches nicht hcrabgegangen werden darf. §. 15. Die Verwendung weiblicher Lehrkräfte für den Unterricht der Knaben, seien dieselben in eigenen Klassen gesondert, oder mit den Mädchen vereint, darf nur in den unteren vier Jahresstufen stattfinden. § 16. Eine bestehende öffentliche Volksschule kann nur mit Genehmigung der Landesschnlbehörde, und zwar nur dann wieder geschlossen werden, wenn sie nicht zu den nothwendigen Schulen (§§. 1, 5, 12) gehört. Zweiter Abschnitt. Nom Besuche der öffentlichen Nollrsschulen. §• 17. Die Schulpflicht beginnt in der Regel mit dem vollendet en 6., und dauert in d er Regel bis zum vollendeten 12., in Städten und Märkten mit drei- oder mehrklassigen Schulen bis zum vollendeten 14. Lebensjahre. Mit Rücksicht auf besondere Terrains- oder klimatische Verhältnisse kann jedoch die Bezirksschulbehörde ausnahmsweise gestatten, daß die Schulpflichtigkcit erst mit vollendetem 7. oder 8. Lebensjahre beginne. Ebenso kann auch in Städten und Märkten Schülern, welche das 12. Lebensjahr zurückgelegt, und die Gegenstände der Volksschule vollständig innehaben, von der Bezirksschulbehörde die Entlassung bewilliget werden. §. 18. Unmittelbar vor Beginn jedes Schuljahres nimmt die Ortsschulbehördc die Aufzeichnung aller im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des Schnlsprengels ohne Unterschied ihrer Confession uud Heimatsberechtigung vor. Wer ein Kind der Aufzeichnung entzieht ober bezüglich desselben eine unwahre Angabe macht, ist mit einer Geldstrafe von 1—20 fl. zu belegen ober im Falle der Unvermögenheit mit Einschließung auf 1 bis 4 Tage zu bestrafen. §. 19. Kiitbcr, welche wegen eines geistigen ober körperlichen Gebrechens die öffentliche Volksschule nicht besuchen können, ober zu Hause ober in einer Privatanstalt unterrichtet werden, oder bereits an einer höheren Schule sich befinden, sind in einem eigenen Verzeichnisse zusamm entstellen, welches sofort der Bezirksschulbehörde vorzulegen ist. §. 20. Das gleiche gilt von Kindern, welche in Fabriken, Gewerben, Bergwerken, Torfstichen it. dgl. beschäftigt sind, und den Unterricht einer Fabriksschule genießen. §. 21. Der Bezirksschulbehörde steht es zu, über jene Thatsachen, welche die in den §§. 19 und 20 erwähnten Kinder vom Besuche der allgemeinen Volksschule befreien, weitere Nachweisnngen zu verlangen. §. 22. Sind Kinder, bezüglich deren ein Befreiungsgrund (§§. 19 und 20) nicht eintritt, nicht binnen der ersten acht Tage des Schuljahres in eine öffentliche Volksschule ausgenommen, so hat die Ortsschulbehörde die Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Pflicht zu erinnern. Wenn sie nicht binnen weiteren drei Tagen die Aufnahme des Kindes in eine öffentliche Volksschule bewerkstelligen, so verfallen sie in eine Geldstrafe, welche zwischen 1 und 5 fl. zu bemessen, im Falle der Unvermögenheit aber in Einschließung von höchstens 24 Stunden umzuwandeln ist. §. 23. Wenn der Ortsschnlbehörde während des Schuljahres die Uebersiedlnng eines schulpflichtigen Kindes ans dem eigenen in einen ändern Schulsprengel bekannt wird, hat sie die Mittheilnng hierüber an die betreffende Ortsschnlbehörde zu richten. Erhält sie Kenntnis; von der Uebcrsiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus einem ändern in den eigenen Schulsprengel, so hat sie dasselbe sofort in das Verzeichnis; der schulpflichtigen Kinder anfzunehrnen, und nach den §§. 19 bis 21 des gegenwärtigen Gesetzes Amt zu handeln. §. 24. Die Ortsschnlbehörde revidirt halbmonatlich die von ber Schulleitung vorznlegenden Absenten-Ver-zeichnisse und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen Nachlässigkeit der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vorgang ist derselbe, wie bei gänzlich verabsäumter Aufnahme eines schulpflichtigen, nicht gesetzlich befreiten Kindes in die öffentliche Volksschule. (§. 22.) Nicht gehörig entschuldigte Schulversäumnisse sind den gänzlich unstatthaften gleichzuhalten. §. 25. Das Strafausmaß kann bis zu 10 fl. ober einer zweitägigen Einschließung gehen, wenn die Eltern das Versäumnis? in gewinnsüchtiger Absicht herbeiführten. Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die Eltern oder deren Stellvertreter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches (§§. 22,' 24) der Kinder rückfällig erscheinen. In diesem Falle kann das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder einer 4tägigen Einschließung gehen. Erhalten solche Eltern aus der Armenkassa oder aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung, kann die zeit- oder theilweise Entziehung derselben bei der betreffenden Behörde veranlaßt werden. §. 26. Inhaber von Fabriken, Gewerben, Bergbauen, Torfstichen und dgl., welche die bei ihnen bestätigten Kinder nicht zum regelmäßigen Schulbesuche enthalten, verfallen in die in den §§. 22, 24 und. 25 bezeichnten Strafen, welche in diesen Fällen nach Maßgabe der Umstände auch auf das dreifache erhöhet werden können. §. 27. Die Löschung aus der Liste der schulpflichtigen Kinder erfolgt erst dann, wenn der Besitz der ttoth-wendigsten Kenntnisse durch ein Zengniß einer öffentlichen Volksschule nachgewiesen erscheint. (§. 21 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 und §.17 dieses Gesetzes.) §. 28. Von der Beibringung des eben erwähnten Zeugnisses sind Kinder befreit, welche sich in dem bezeichnten Termine an einer höheren Schule befinden und solche, bereit geistiger und körperlicher Zustand erwiesener Maßen die Erreichung des Zieles der Volksschule nicht mehr erwarten läßt. §. 29. Eltern oder deren Stellvertreter, welche außer diesen beiden Fällen (§. 28) Kinder vor Erlangung jenes Zeugnißes von der Schule ferne halten, unterliegen denselben Verwarnungen nndIAHudungen, wie solche für Vernachlässigung des Schulbesuches angeordnet sind. Das gleiche gilt bezüglich der Inhaber von Fabriken, Gewerben, Bergbanen, Torfstichen u. dgl., welche die bei ihnen beschäftigten Kinder vom Schulbesuche abhalten. §. 30. Die Verhängung der iii den §§. 18, 22, 24, 26 und 29 erwähnten Strafen koinmt in erster Instanz der Bezirksschulbehörde zu. Das Verfahren richtet sich nach jenen Vorschriften, welche die Untersuchung und Entscheidung über int allgemeinen Strafgesetze nicht vorgesehene Uebertretungen regeln. §. 31. Rekurse gegen Entscheidungen wegen des nicht begonnenen, des vernachlässigten oder des vorzeitig abgebrochenen Schulbesuches haben, soweit sie nicht gegen Strafverfügungen gerichtet sind, keine aufschiebende Wirkung. §. 32. Gegeu Eltern, welche trotz wiederholter Bestrafungen beharrlich ihren Obliegenheiten in Betreff des Schulbesuches ihrer Kinder nicht nachkommen, ist das Verfahren nach den §§. 176 und 177 des a. b. Gesetzbuches zu veranlassen. Fabriksbesitzer u. dgl. können schon bei dem ersten Rückfalle des Rechts, schulpflichtige Kinder in ihren Etablissements zu beschäftigen, verlustig erklärt werden. Dritter Abschnitt. JJom Aufwandc für das Uolksfchulwefen und voll dcu Mitteln ;u fritier Bestreitung. §. 33. Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat hat sammt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen; nur Schulpatronate, welche auf ändern Titeln beruhen, bleiben aufrecht. Die durch die M in ist erial-Verordnung vom 15. Dezember 18 48 R. G. Nr. 2 8 aufrecht erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Grundobrigkeiten, als solcher, zur Beistellung des Beheizungsholzes für die Volksschulen, wird, soweit sie lediglich im Gesetze begründet war, gleichfalls als aufgehoben erklärt. Die Errichtung und Erhaltung der Bürgerschulen (§. 5) ist eine gemeinsame Angelegenheit eines jeden Schulbezirkes, die der übrigen nothwendigen Volksschulen (§§. 1 mtö 12) aber eine Angelegenheit der Schulgemeinde (Schul-fprengels §. 9), welche demnach sowohl alle sachlichen Bedürfnisse derselben, als auch die Bezüge des Lehrpersonales zu bestreiten haben. §. 34. Zur Besorgung der hieraus erwachsenden Geschäfte wird die Bezirks- rücksichtlich Ortsschulbehörde in jenen Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden, rücksichtlich Unter gemeinden bestehen, und zwar die elftere durch 8, die letztere durch 2 Mitglieder mit entscheidender Stimme verstärkt, welche von deu Vorständen der inubegrisfeueu Gemeinden oder Untergemeinden aus deu Gemeinde-Wahlberechtigten mit absoluter Stimmenmehrheit aus die Dauer von sechs Jahren gewählt werden und ihr Geschäft unentgeltlich versehen. §. 35. Besteht der Schulbezirk aus einer einzigen Gemeinde oder Untergemeindc, so werden die im §. 33 erwähnten Geschäfte gleich ändern Gemeindeaugelegeuhcitell durch die Gemeindevertretnng und ihre Execntiv-Organe besorgt. §. 36. So weit das Gesetz oder ein Vertrag nebst der Schulgemeinde noch andere Personen oder Korporationen zu Leistungen oder Beiträgen für die sachlichen Bedürfnisse oder für das Dienst-Einkommen des Lehrpersonals einer Volksschule verpflichtete, sind solche Verpflichtungen im vollen Umfange aufrecht zu erhalten. Das Gleiche gilt vou Stiftungen und Foudeu. §. 37. In die Kassa des Schulbezirkes, rücksichtlich der Schulgemeinde, fließen die für die Schulzwecke gemachten Geschenke, Legate und stiftungsgemäße oder auf einem pri vatrechtlichen Titel beruhende Leistungen (mit möglichster Aufrechthaltung ihrer etwaigen speziellen Bestimmung), das Schulgeld und andere besondere Einnahmen für Schutzwecke. §. 38. Ju Bezug auf den Betrag des Schulgeldes werden die Schulen über Vorschlag der Bezirksschulbehörde durch die Landesschulbehörde nach den Verhältnissen der Gemeinden, in welchen sie sich befinden, in 4 Clafsen getheilt, und das Schulgeld in denselben wird mit 30, 20, 15 und 10 Kreuzern monatlich für jedes schulbesuchende Kind festgesetzt. §• 39. Die Einhebung des Schulgeldes findet ohne Intervention der Lehrer monatweise durch die Gemeindevorstehung statt, welche die erhobenen Beträge am Ende eines jeden Monates an die Kasse der Schulgemeinde rücksichtlich des Schulbezirkes, abzuliefern und ordnungsmäßig zu verrechnen hat. Schulgeld-Rückstände sind nach den Vorschriften über Einhebung rückständiger Gemeinde-Umlagen zu behandeln. §. 40. Der Schulbehörde steht es zu, die schulbesuchenden Kinder unbemittelter Eltern, ohne Rücksicht auf ihren Fortgang ganz oder theilweise von der Schnlgeld-Entrichtuug zu befreien und Eltern, welche gleichzeitig für mehr als drei, die öffentlichen Schulen besuchende, Kinder das Schulgeld zu bezahlen haben, eine Ermäßigung znzugestehen. Der hiedurch veraulaßte Ausfall ist aus deu Gemeindemitteln des Schu lortes zu ersetzen, soweit nicht Stiftungen zur vollen oder theilweiseu Bestreitung des Schulgeldes an der betreffenden Schule bestehen. §. 41. Die Gemeinde-Vertretung des Schulortes kann die Schulgeldeutrichtuug für sämmtliche schulbesuchende Kinder in vollem oder in einem bestimmten Betrage auf die Gemeiudekaffe übernehme«. Ebenso ist es derselben gestattet, daß sie zwar die Einzelerhebung des Schulgeldes vornehmen lasse, an die Kassa des Schulbezirkes, rücksichtlich der Schulgemeinde, aber einen nach dem Gesammtbetrage der letzt verflossenen drei Jahre (§. 39, 40) ermittelten Pauschalbetrag abliefere, dessen Ziffer nach je drei Jahren neuerlich festzustellen ist. §. 42. Neben dem Schulgelde darf weder eine Aufnahmsgebühr, noch eine besondere Zahlung für den Unterricht in irgend einem der obligaten Gegenstände, für Benützung der zum Schulgebrauche bestimmten Einrichtungsstücke, Lehrmittel oder Unterrichtserfordernisse, für Beheizung, Beleuchtung oder Reinigung der Schullokalitäten u. dgl. abgefordert werden. Die Schulbücher und andere Lehrmittel sind den Kindern durch die Eltern oder deren Stellvertreter, und, im Falle erwiesener Dürftigkeit derselben, durch die Gemeinde des Schulortes beizuschaffen. §. 43. Sind die schulbesuchenden Kinder, für welche die ganze oder theilweise Schulgeldbefreiung (§. 40) bewilligt, oder der Bedarf an Lehrmitteln und Unterrichtserfordernissen (§. 42) beigeschafft wurde, nicht im Schillerte heimatsberechtigt, so kann die Gemeinde des Schulortes den Ersatz jener Auslagen von der Gemeinde des Heimatsortes beanspruchen. §. 44. Zn den nothwendigen Ausgaben des Schulbezirkes gehören auch: a) Die Dotation der Bezirks-Lehrer-Bibliothek, für welche von den Lehrern ein Beitrag mit einem halben Perzente des Jahresgehaltes erhoben werden kann; b) die Kosten der Abhaltung von Bezirkslehrer-Konferenzen einschließlich der den Mitgliedern zu gewährenden Reise-kosten-Entschädignngen; c) Die Reisekosten-Entschädignngen und Taggelder für die Abgeordneten der Bezirks-Konferenzen zu den Landes-Konferenzen. §. 45. Reichen die Schuleiukünste (§§. 36, 37) voraussichtlich nicht hin, um die veranschlagte» Ausgaben der Schulgemeinde, rücksichtlich des Schulbezirkes, für das nächste Jahr zu bestreiten, so ist zur Deckung des Restes derselben eine Umlage auszuschreiben, welche in den Städten mit eigenem Statut iit gleicher Weise, wie die anderen Gemeinde-Umlagen, außerhalb jener Städte, gleichzeitig mit dem Laudesersorderuiß-Zuschlage zu deu direkten Steuern erhoben wird. §. 46. Müßte die Umlage für Volksfchulzwecke (§. 46) die Ziffer vou 10 Perzenteu des Ordinariums der direkten Steuern übersteigen, so hat die Deckung des Mehrbedarfes aus dem Normalfchulfonde, und bei Unzulänglichkeit seiner Erträgnisse aus Laudesmittelu zu erfolgen. Die Voranschläge der Schulgemeinden, rück sichtlich der Schulbezirke, sind rechtzeitig im Wege des Landesschulrathes dem Lan desaussch n sse vorznlegen. Uel>er§aitgsbestiinm«ngci,. §. 47. Die bestehenden Nothsch ulen sind nach Thnnlichkeit gleich den ändern offen t-tichen Volksschulen einzuricht en. §. 48. Die bestehende Eintheilnng der Schulsprengel ist sofort nach Beginn der Wirksamkeit des gegen- wärtigen Gesetzes einer Revision durch die Bezirksschulbehörde zu unterziehen. §. 49. Ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes soll die Einschulung sämmtlicher Ortschaften, Ortschaststheile, Weiler und Einschichten des Landes durchgeführt sein. Schlutzbestiminurrgeir. §. 50. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung nachfolgenden Schuljahres in Wirksamkeit. §. 51. SDcit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten alle ans Gegenstände desselben sich beziehenden bisherigen Gesetze und Verordnungen, insoweit solche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes widersprechen, oder durch dieselbe« ersetzt werden, — außer Kraft. §. 52. Mit der Durchführung dieses Gesetzes uu d der Erlassuug der uöthigen Instruktion ist der Minister für Cultus und lhiicn:icht beauftragt. V. Chronik brr Diöjtst. Durch Resignation ist die unter dem Patronate des Fürsten von Auersperg stehende Pfarre Öermosnjice im Dekanate Rudolfswert in Erledigung gekommen. Dieselbe wird hiemit znr Neubesetzung ausgeschrieben und der Bewerbungstermin bis Ende des Monates Mürz d. I. ausgedehnt. Die Bewerber haben ihre Bittgesuche an Seine Durchlaucht den Hochgeb. Herrn Karl Wilhelm Fürsten von Auersperg, Herzog von Gottschee etc., zu stilistreu. Am 27. Jänner d. I. starb in Bischoflack der hochw. Herr Andreas Potocnik, pensionirter Pfarrer und Jubilarpriester, und wird derselbe dem Gebete des Klerus empfohlen. Der hochw. Herr Franz Petrovtic, Stadtpfarrkooperator in Gottschee, wurde nach Hl. Kreuz bei Landstrass versetzt und an dessen Stelle der hochw. Herr Jakob Lebar, Pfarrkooperator in Mitterdorf bei Gottschee, dekretirt. Der hochw. Herr Franz Goriäek, Pfarrer von Javorje, erhielt die Pfarre Kresnice. Die vom Patronate des Gutes Slateneg abhängige Pfarre [Javorje im Dekanate Littai ist demnach erledigt und am 8. Februar l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind au die löbliche Juhabuug des Patronatsgutes Slateneg zu stilisiren. Der hochw. Herr Franz AuLlovar,^Chorherr am Kollegiat-Kapitel in Rudolfswert, ist am 8. Februar (. I. gestorben und wird derselbe dem Gebete des Klerus empfohlen. Durch diesen Todfall ist am genannten Kuratkollegiat-Kapitel eine Chorherrnstelle, mit der auch die Verpflichtung zur Ausübung der Seelsorge in ihrem ganzen Umfange unter der Leitung des jeweiligen Herrn Probstpfarrers verbunden ist, in Erledigung gekommen und unterm 11. Februar l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben worden. Jene Diözesaupriester, welche für diese Chorherrnstelle bittlich einzukommen wünschen, haben ihre gestempelten, an Seine kais. und königl. apostolische Majestät stilistrten und gehörig dokumentirten Bittgesuche binnen sechs Wochen Hieramts einzubringen, und darin den Geburtsort, das Alter, die Sprachkenntnisse, die zurückgelegten Studien mit der daraus erhaltenen Fortgangsklasse, dann die in der Seelsorge oder sonst gehabten Anstellungen und deren Dauer, so wie die dabei erworbenen Verdienste, und den Erfolg der allenfalls bestandenen Pfarrkoukurs-Prüfung anzugeben. Der hochw. Herr Mathias Videmsek, Pfarrkooperator itt Cernomelj, wurde als solcher nach Rieg versetzt. Der hochw. Herr Ignaz Podobnik, Pfarrer von Preserje, wurde mit der Mitprovidiruug der Pfarre Rakitna betraut. Am 8. d. M. starb zu h. Dreifaltigkeit bei Moravce der hochw. Herr Michael Bore, pensionirter Pfarrer und Jubilarpriester, und wird derselbe dem Gebete des Klerus empfohlen. Born fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 20. Februar 1876. Anmerkung: Der heutigen Nummer fügen wir einen Extraabdruck des Fasteuhirtenbriefes bei. Herausgeber: M. Pogavar. Verantwortlicher Redakteur: L, Klinar. — Druck der „Närodna tiskama“ in Laibach.