Amts- latt zur Laibacher Zeitung. ^l. 91. Samstag den 3i. Juli 18/,7. Gübernial - Verlautbarungen. Z. i299. (') Nr. i6'l8l. Currende des k. k. illyr. Guberniums. — Allerhöchste Bestimmungen in Betreff der heuer durchzuführenden früheren Mlluär Entlassungen aus Anlaß des allerhöchst neuesten Capitula^ lions-Patcnleö. — Seine k. k. Majestät ha, ^en mit allerhöchster Entschließung vom 12. April l. I. in Betreff dcr heuer durchzuführen, den früheren Militär' Entlassung der aus den deutsch-slavischen Provinzen mit vierzchnjähr,-«er Capitulation gestellten Soldaten folgende Bestimmungen allcrgliä'dlgst zu genehmigen geruhet: 1) Die im Tolarjahre l836, 1637, »836, l839 aus der Bevölkerung der deutsch-slavischen Provinzen auf eine vierzehnjährige Capitulation gestellten, oder freiwillig »m eigenen Namen oder als Supplenten für militärisch conscribirte Unterthanen eingetretenen Solda-tei,, welche lvcd.r stillschweigend fortdicnen, noch sich reeligiignen l^^n wollen, werden, falls nicht besondere Ereignisse es etwa unthunlich machen, mit Ende Oc^ver ,8t7 ihrer Mlli» lärpsticht mit Vorbehalt der ihnen gemäß der bestehenden Directive« obliegenden Landw.hr-Verpsiichtul'g enthoben werden. - 2) Dcrsll-ben Begünstigung haben sich zu erfreuen: i». Jene, welche nach vollstrcckter erster Capitulation sich lm eigenen Namen oder als Stellvertreter in den §. l bezeichneten vier Jahren auf eine weitere vierzehnjährige Dienstzeit re'naaqiren ließcn. — d. Jene, welche sich ,m L^ufe ihrer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Capitulation auf eine weitere vierzehnjährige Dienstzeit im eigenen Namen oder als Sup.-plenten recnqagiren ließen, jeooch ihre erste Capitulation in der bezeichneten Periode vollstreckten. — e. Jene, wilche sich im eigenen Namen aus Vorliebe für clnen anderen Trupp.nkörper wegen bewilligter Übersetzung dahin, wegen Hciralhslic«nz oder aus einem sonstigen Beweggrunde, jedoch ohne Entgelt des Acrars zum Nachdienen einer ganzen läapitukilion frei-w,lllg verpstlchleten, in so fern sie bis Ende December 1»'l7 auf diese weiter eingegangene Dienstoerpstichlung sechs Jahre vollstrecken. — ä. I.ne, welche aus den unter c. anqrführ" ten Beweggründen sich freiwillig zum N^chdie-Ntn einer halben Capitulation v^rdindllch macktrn, wenn sie auf diese weitere Velvfticr,» tung bis Ende December 1847 orcl Jahre beenden.— «. Jene, welche gegen Entg.lt deK ANer e. bemerkten Beweggründen freiwillig auf le b en s l a ng recngagiren licßcn, in so fern sie bis Ende December »8l7 im Galnen zwanzig Jahre und darüber dienen. — k. Jene, welche gegen Entgelt des Aerais auf lebenslang eine Reengagirung eingegangen sind, in so fern sie bis E«,de December 13>7 eine fü n s und zwanzigjäh» rige ocer längere Dienstzeit vollstrecken. — i. Die in den Solarjahren l832 und l835 ex ossleid gestellten N>krutirungsstüchtlings. — l:. Jene, welche in den Bolarjahrcn l8Zz und 1635 als i»li lii8l.2Nl.l2 losgesprochene G'lbst-verstümmler mit vierzehnjähriger Capitulation zum Militär gestellt worden sind. — i. Jene, welche wegen erwiesener absichtlichen Selbst» Verstümmlung zur lebenslänglichen Militär« 858 Dlenstl.'istung verpflichtet wurden, l>» jo sell» dieselben bis Ende December 18^7 füns und zwanzig Jahre oder darüber dienen. — in. Jene, wilche wegen erster D.scrNon zum Nackdiencn einer Halden Capitulation geschllch verpsi'chtet sind, in so fern sie b.s En0e December 1817 auf dicse Verpflichtung ule r Jahre oder darüber dienen. — n. Jene, denen wegen wiederholter Desertion die Capitulation abgenommen »vurde, in so fern >ie div Ende December 18 lg fünf und zwanzig Jahre oder darüber dienen. — 3) Ausgenommen von dieser Begünstigung drr früheren Entlassung sind j.ne, wclchc während ^r Dienst-zeit deren Abkürzung unter den vorstehenden Bedingungen zugestanden wird, sich bis zur Wilksamkeit gegenwärtiger Verordnung aus eine weitere Dienstzeit reengagircn ließen. —1) Alle im § 1 dann §. 2 i». bis einschließig l. erwähnten Kapitulanten, können schon dermal als Stellvertreter, falls sie noch die hiezu erforderlichen El-gcnschaften besitzen, mit einer achtjährlgcn Ca-pitulationözeit reengagirt werden, — IYre neue Dienstzeit Yat mit l. November 1647 zu beginnen. 5) Auch Unttrossiciere, Gchelte und diesen letzteren gleichkommende Chargen, dann Tambours, Trompeter und Hautboisten/deren vierzehnjährige Capitulation erst bis Ende December ,854 vollstreckt s.yn würde, können im Falle ihrer vorzüglichen Brauchbarst jchou dermal.n als Stellvertreter reengag.rt werden. __Ihre neue Dienstzeit ist »edoch eist vom 1. November 1848an zuzählen. -6) Vorstch^de Begünstigung der früheren M'l.tar- Enll.ss.ng w'rd auch jenen Soldaten anderer Na lonalltat zugestanden, welche gegen eine vierzehnjährige Capitulation freiwillig eingetreten oder ^ oM oio gestellt worden sind. — Dl^se allerhöchsten Bestimmungen werden ln Holge hohen Hotkanzlei-Dtcretes vom 18. Juni 1d47, Zahl I59l1, zur allgemeinen Kenntniß gerächt. — Laibach am 10. Juli 1847. In Ermanglung eines Gouv er n eu rs : Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. l)r. Simon Ladinig, k. k. Gubernialrath. 3^12907^(1) Nr. 1«52l). C u r r e n d e des kaiserl. königl. illyrischen Gu-berniums. — Die Stämpelpsiicht der bei Gericht mit Zeugen über mündliche letztwillige Anordnungen dritter Personen aufgenommenen Pro-tocolle betreffend. — Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit dem Decrete vom 3. Februar l. I., Zahl 532w, entschieden, daß die Protocolle, welche bei Gericht in Gemäßheit dcS §. 586 allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches, mit Zeugen über mündliche letztwillige Anordnungen dritter Personen aufgenommen werden, nicht dem im §. 21 des Stämpel - und Taxgesetzes für Zeugnisse vorgeschriebenem Stämpel, sondern dem gewöhnlichen Protocolls - Stämpel von 15 kr., 1U kr. oder 3 kr. unterliegen, je nachdem das Gericht ein landesfürstllches Col-legial- oder Singulargericht, oder ein niät landesfürstliches Gericht ist, und daß die Aussagen der Testamentszeugen ohne Rücksicht auf den Umstand, ob diese Aussagen übereinstimmen oder nicht, so weit es der Raum gestattet, in einem Protocolle unter einem Stämpel aufgenommen werden können, weil sich die Aufnahme der Testaments-Zeugenaussagen zu Protocol! nur als ein gerichtlicher Act darstellt, welcher überhaupt zum Zwecke hat, entweder den Inhalt letztwilliger Anordnungen festzustellen, oder aber durch die widersprechenden Aussagen der Zeugen die nicht bestehende Nechts-kraftigkeit einer mündlichen letzten Anordnung zu eruiren. — Welches zu Folge anhcr gemachter Eröffnung der k. k, vereinten steiermärkisch-illyrischen Cameral - Gefallen - Verwaltung vom 3. Juli l. I., Zahl «6»5, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 12. Juli 1847. In (Krmanqlu» g eines Gouverneurs: Andrea's Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Dr. Simon Ladinig, k. k. Oubcrnialrath. Z. I26U. ^(1) " Nr7"i5731. Surrende des kaiserl. königl. illyrischen G u-berniums über verliehene Privilegien. — Die k. k. allgemeine Hofkammer hat am 25. Mai l. I, im Sinne und nach den Bestimmungen des allerhöchsten Privilegien-Patentes vom 31. März 1832, die nachfolgenden Privilegien verliehen: ^ 1) Dem Jacob Fran; Heinrich Hemberger, Verwaltungö - Director, wohnhaften Wien, Stadt, Nr. 785, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Entdeckung und Verbesserung eines Verfahrens, um die, sowohl bei den stabilen Dampfmaschinen, als auch bei den Locomotive« in den Dampfkesseln und deren Siederöhren sich bildende Bekrustung (Incrustation), rücksichtlich Ansez-zung des sogenannten Wasser- oder Kesselstei- 859 nes, mit geringem Kostenaufwande auf eme leicht ausführbare Weift nicht nur zu verhindern, sondern gänzlich zu beseitigen, jo wie auch den allenfalls vorhandenen Anjatz desselben zu vernichten. - 2) Dem Johann Gl-lardi, Handelsmann, wohnhaft m Wien, Ma. nahilf, Nr. 62, für die Dauer von emcm Jahre, auf die Endeckung einer Majchlne, wodurch ein und derselbe Körper mit denselben Rädvrn sowohl zu Land als auch zu Wasser in Bewegung gesetzt werden könne. — 6) Dem Carl Kühn, Handelsmann und Prwilegiums-Inhabcr, wohnhaft in Mm, im Königreiche Würtemderg, derzeit m Wien, Wiedcn, Nr. Z34, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung, Entdeckung und Verbesserung von Reibfeucrzeugen, welche sehr bequem seyen, deren Zündmasse keinen Phosphor enthalte, und bei welchen die Entzündung nur auf einer hiezu eigens chemisch bereiteten Reibfläche geschehen könne, wodurch jede Gefahr mit diesen Reibfeuerzeugen beseitiget sey. — 4) Dem Joseph Grillmeyer, Gelbgießer, wohnhaft in Ottakrin nächst Wien, Nr. 204, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Erfindung, alle Gattungen von Wägen aus gezogenen Röhren vou Schmiedeisen und andern beliebigen Metallen, ohne die geringsten Holzbestanotheile zu erzeugen , welche nicht schwerer als die bisher erzeugten gewöhnlichen Wägen und dauerhafter seyen, übrigens auch beoeuttnd billiger zu stehen kommen, — 5>) Dem Bernard Edouard Canulle Dcckcr, Buchdrucker, wohnhaft in Colmar, Department Ober-Rhein in Frankrelch, (durch !>''- Horniker, Hof- und Gerichts - Advocat, wohnhaft m Wien, Stadt, Nr. III«), für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung in dcr Construction der Kutschentritte, wornüch dieselben durch die bloße Oeff"«ng des Kutschenschlages vorspringen, bei dessen Schließung sich wieder unrcr dem Wagen zusammenlegen, und rei jeder Art Wägen angewendet werden können. — U) Dem S. Lucka, Handelsmann, wohnhaft tn Prag, Nr. C. '"^, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Verbesserung , das fri>ch gepreßte Rübsöl zum Brennen durch ein chemisches Mittel auf die einfachste Art und in kurzer Zeit ganz rein von heller Farbe, geruch - und geschmacklos in der Art herzustellen, daß das so geläuterte Ocl beim Brennen ein schönes Licht verbreite. — ?) Dem Joseph Elsinger, bürgert. Apotheker, wohnhaft in Wien, neue Wiedcn, Nr. 464, und dem Emmanuel Vogl, k. k. akademischer Sta- tuar und Bandagist, wohnhaft in Wien, alte Wieden, Nr. 14, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung, aus 6nN3 ?o> cka alle Gattungen chirurgischer Instrumente und Bandagen zu verfertigen, welche alle andern bis jchr bekannten an Dauer, Geschmeidigkeit und Billigkeit weit übertreffen. — 8) Dem Salomon Motz, wohnhaft in Prag, Nr. C. "^, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Er^ sindung einer Prcßmaschine zur Erzeugung aller Arten von Blumenlaub, welche den Vortheil darbiete, daß, während bisher zur Verfertigung eines einzelnen Blattes: Holzblock, Hammer, Haueisen, Presse und körperliche Anstrengung erfordert wurden, durch diese Maschine acht bis zwölf Blätter auf einmal durchschnitten und gepreßt werden, daß das Blatt an Reinheit und Schönheit gewinne, daß in der kürzesten Zeit eine weit größere Menge, als nach dem früheren Verfahren erzeugt, und daß endlich eine Ersparung dezielt werde. — Laibach am 10. Juli 1847. In Ermanglung eines Gouverneurs: Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hofrach. Ol-. Simon 3adiniq, k. k. Guberni^lrach. Z^1,291. (I) Nr. 5837. «6 Nr, 18209. Kundmachung wegen Herstellung der Stationsgebäude zu Trifail in Steyermark. — In Gemaßheit des hohen Hofkammer-Prälidlal-Decreteö vom 17. d M., Z. 1394 6 ?., wird dic Herstellung dcr Stationsgebäude zu Tnfail in Sttyermark, auf der südlichen Scaatseisen-bahnstrecke im Wcge der öffentlichen Concurrenz durch Ueberreichung schriftlicher Offerte an den Mln-destfordernden überlassen.— Denjenigen, welche diese Bauführung zu übernehmen beabsichtigen, w,rd Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben: I) Es sind zu Trifail folgende Ballten herzustellen , - ä. Ein Aufnahmsgebäude mit einem beiläufig berechneten Kostenaufwande von 2W58 st. 34 kr. — N. Ein Warenmagazin mlt elnem gleichen Kostenaufwande von 75^U si. 18 kr. — <^ Ein Kohlenschupfen mit einem gleichen Ko-stcnaufwande von 3315 si, 51 kr. Zusammen mit einem beiläufig berechneten Kostenaufwande von3i>9!4 si. 46 kr. kis 12 Uhr, und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr bestimmt worden; wozu Kauflustige hiemit eingeladen werden. - Laibach am 20. Juli 1847. Z. 1264. (3) Nr. 68531 Edict. Von dem k k. Stadt- und Landrcchte in Krain wird hiemit kund gemacht, daß man die Aloisia Boschitz, wegen erhobenen Irrsinnes, unter dirßa/richtliche Curatel zu stellen und zu ihrem Curator den hierortigen Handelsmann Johann Plautz aufzustellen befunden habe. Laibach am 20. Juli 1847. Z.^1265^ (3) " Nr? 6854. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht, daß man den Anton Ekerjanz, wegen gerichtlich erhobenen Blödsinnes, unter Curatel zu setzen und dessen Water, Andreas Skerjanz, zu seinem Curator aufzustellen befunden habe. Laibach am 20. Juli 1847. 861 Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 1282. (2) Nr. «822. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Franz, Joseph, Ancon, Maria, Johann und Anna Knerle, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 16. April 1847 hier in LaibHch verstorbenen Carl Knerle, die Tagsatzung auf den 23. August 1847, Vormittags um Ä Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Nechts-arunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen sogewiß anmelden und rcchtsgeltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des §. 814 v G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am 20. Juli ,847. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 1278. (2) Nr. ttg^VIII. Kundmachung. Von der k. k. Cameral. Bezirks - Verwal« tung in Laidach wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Mauthbezlig an der Wegmauthstation zu Neumarkcl mic dem Aus-rufspreife von Ein Taufend sechs Hur-.dert fünfzig Gulden M. M., eine zweite Versteigerung am 7. August lü47 um 10 Uhr früh, bei dem k. k. Bezirks-Kommissariate zu Neumarktl auf Grundlage der in der allgemeinen Kund« machung der Weg- und Brückenmauthuerpach. tungen ääo, l6. Juni 18 l7, Nr. ^^/^i-enthaltenen Bestimmungen entweder auf em Jahr, d. i. vom l. November 1817 bis letz-len October l8'l8, oder auf zwei Jahre, o. i. vom z. November 18^7 bis letzten October 13l9, oder auf drei Jahre, d. i. vom l. November 1647 bis letzten October 1650 Werde abgehalten werden. — Hiezu werden die Pachtlustigen mit dem Beifügen eingeladen, daß die Luitatlonsb.dmgnisse sowohl Hieramts, als auch bei demk. k Finanzwach Commissar, Bez. Nr. l., zu Krainburg in den Amisstunden eingesehen werden können, und daß die schriftlichen, gestämpclten, mit dem vorgeschriebenen Vadium belegten Offerte bis längstens 4. August 1847 hicramts eingebracht werden müffm. — K. K. Camcral-Bezirks-Verwal-tung. — Laidach am 23. Juli !8'l7. Z. Kundmachung. Von der k. k. küstenlandisch - dalmatinischen Cameral - Gefallen - Verwaltung wird zur (Z. Amts. Bl. Nr. 9l v. 3«. Juli »64?.) allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in dem beifolgenden Ausweise aufgeführten Weg-, Linien», Brücken- und Ueoerfuhrs-Mauthe für die Verwaltungsjahre 1816, 1613 und 1850, und zwar entweder für alle diese drei Iihre, d. i. vom ». November i8/z7 bls letzten October l95O, oder für die beiden Jahre I6i6 u. 1613 d.i. vom 1. November »817 bis letz« ten October »819, oder bloß für das Jahr i848, d. i. vom l. November 1647 bis l.tztcr» October 1tt4^ die Uebcrfuhr« Mauthüationen Vl1o^36, l30N2l,t.0, 3Ü0l.>^H) d288l?^Iianc> u. I'uriilcl» aber auf die Dauer von drei, sechs, oder neun Jahren, und zwar entweder für drci Iihre, d. i. vom l. November i8l7 bis leh^ ten October 1850, over für sechs Jahre , d. i. vom l. November ,647 bis letzten October 1853, oder endlich für neun Ichre, d. i. vom 1. November l6l? bis letzten October l653, oder endlich für neun Jahre, d. i. vom ,. November 16l7 bis letzten October !856, im Wege der öffentlichen Versteigerung nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben werden. — Hl. Die Versteigerung wird bci der» selben Tagsatzuna zuerst für die einjährige. dann für die zweijährige und endlich für die dreijährige, in Abslcht auf dle obgenannten U.'belfuhrs-Mäuthe a^cr zuerst für die dreijährige, d.nm für die sechsjäl)r>ge u^o endlich für die neun^ jährige Zeitfrist abgehalten, und im F^lle ei»es günstigln Ersatzes für die längere ober kürzere Pachtzcit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Auslufspreis sich als der vortheilhafteste darsteU.n wiro. — ^. 2. Aus dem gedächten Allsweise sind die Namen der Hauptstatwnen und der ihnen allenfalls zu^ethellten Filial'Einhebungen (Wehrmäuthe) sind die für jede Station und zwar bei Wegmäuthen nach der Mc'lenzahl, bei Brücken - und Ueberfuhr « Mäuthen ader nach der Länge der Blückc und rücksichtlich nach der Strombreite festgesetzte Tariffsclasse sammt dem für Ein Jahr festgesetzten Ausrufsprelse zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch der Tag und Ort angegeben , an welchem dle Versteigerung einer jeden Station vorgenommen werden wird. — H.3.Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landesge-fttzen zu solchen Geschäften und die bedungene sicherstellung zu leisten geeignet sind. - § 4. Wer im Namen eines Andern elnen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legallsirten Vollmacht seines Machtgebers vei der Commission vor der Licitatlon ausweisen und diese ihr übergeben. 2 862 — § 5. D.'n Pachllust.gen il'i gestattet, münd« l liche Anbote für die Pachtung einer oder auch < mehrerer Stationen zusammen, in so ferne pe , b,i derselben Tagsatzung ausgedotcn werden, ! was aus dem im Absätze II erwähnten Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sie auf die im §. W bezeichnete Art dle vorläufige Caution für alle jene Mauthen, sur wel-cke der Gesammtanbot gestellt wlrd, erlegen. — ^ 6. Eben so ist cö gestattet, schliftllche Anbote welche dem Stampel nach den §§ 6i) und 70 des Stämpel - und Taxgesetzes vom Jahre 18W unterliegen, für oie Pachtung von Mauthen einzure.chen und zwar auf tue Pach-tuna bloß e,ner oder mehrerer Statlonen, m so fern dieselben bei der nämlichen Tagsatzung versteigert werden, wob.i der Offerent auch dle Bed,naung stellen kann, daß se,n Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Comply für welchen er den Anbot stellte, ohne Ausscheidung irgend einer Station überlas wird Die Staatsverwaltung behalt pch vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtveryandlun. aen die Resultate der Versteigerung fur d.e em-zelnen Mauthen oder jene der Lic.tailon sur qröß're Complexe zu bestätigen. - §. ?. Bel den schriftlichen Anboten ist Folgendes zu beob. achten: a) Dieselben müssen mit zu Folge ^ l0 dieser Kundmachung als vorläufige Caution zu deponircnden Betrage im Baren oder in Staatspapieren nach dem letztdekannttn bor-semaßigcn Curse belegt, oder mit dem Bewe.se, daß dieser Betrag bei einer Aerarialcalst oder einem Gefällöamte im Baren oder ,n Staats-papieren nacl) dem Curswerthe erlegt, oder hypothekarisch pupillarisch sicher gestellt worden um e.ne hypothekarische Eicherstelluna, handelt, mtt der la. las. Uch oder grundbüchlich einverleibten Ver,chrel. bung dem Grundbuchs - oder Landtaselextracte und der gerichtlichen Schätzungs- Urlunde der Hypothek versehen sey. Bon der Regel, daß die Staalspapiere nach dem letzbckannten bor-semäßigen Curse zu berechnen sind, machen die Lose l,r Staatsanlehen von den Jahren l834 und l839 eme Ausnahme, welche nur nach dem Nennwerthe angenommen werden. — l») Die-selbe» müssen bis 6 Uhr Abends des Vortages jeder Vclstcigerungslagsatzung bei dcr betreffenden k. k. Camera!, BezlrkSvtlwaltung ver-sitg.lt eingereicht werden, da ein am Tage der Versteigerung selbst, oder während der mündli-chcn Versteigerung eingebrachtes schriflllchcs Off"t nicht mchr angenommen, und rücksicht- ich nicht beachtet wird. — c) Dle schriftlichen Offerte müssen den Betrag, dcr für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchsta« ben deutlich, ohne Beziehung auf andere Anbote, ausdrücken und sind von dem 'Anbotsteller mit dem Vor- und Zunamen, d^nn Charakter und Wohn« ort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen und oaös«lbe nebstdem von dem Namenöfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Wenn mehrere Personen gememschaft-lich eln schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Witschuldncr zur ungetheilten Hand, nämlich Alle für Einen und Cincr für Alle, dem Gefälls-Aerar zur Erfüllung der Pachtdedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen auch allein die Nebergabe des Pachtobjectes geschehen kann. — ä) Auf dem Umschlage des Offertes sind jene Mauthstationcn, für welche der Anbot gemacht wird, deutlich anzugeben. — e) Die Anbote dürfen durch keine, den Li-cicationsbeoingnissen nicht entsprechende Klauseln beschrankt seyn, vielmehr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß dcr Offerent die in der Kundmachung vorkommenden und die bei der mündlichen Licitation vor» gelesenen, in das Licitationsprotocoll aufgenom« menen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. — l) Die schriftlichen Offerte können, so wie die mündlichen, auf die im Eingänge dieser Kundmachung besprochenen Pachtperioden gestellt werden. — ^) Von Außen müssen diese Eingaben mit der Aufschrift bezeichnet s yn: „Anbot zur Pachtung dcr (Weg/, Brücken- oder Ueberfuhr-) Maustation oder Mauthstationen (mit Angabe des Namens oder der Namen der-selben). — Ein Formulare eines solchen Offertes folgt unten zur Einsicht. — U) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte der Einreichung für die Offerenten, für dic Ge-fällsverwaltung aber erst von dem Tage, an welchem die Annahme d^rftlbcn dem Anbietenden bekannt aemacht worden ,st, verdmdlich. — Die schriftlichen Offerle werdln nach beendete mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustig<'n von dem Licitations- Commissar, welchen, sie von der Behörde, die sie in Empfang nahm, verzelcknet übermittelt werden, er» öffnet und kundgemacht. — Als Erst.her^der Pachtung wird sodann, ohne eme weitere H^tei- 863 gerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bestbieter erscheint, so fern dieses Bestbot den Ausrufspreis erreicht, überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. — Hiedei wird, wenn das mündliche und schriftliche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwel oder mehreren schrifcll« chen Anbot n aber jenem der Vorzug gegeben, für welches eine von dem Licitations - Commissar sogle»ch vorzunehmende, Verlosung entschei» det. — § 8. Der Pachter hat zur Slcherslel-lung seines PachtschWngs elne Caution zu leisten, welche nach stlner Wahl »n dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle aber muß der Pachtschilling monatlich voraus, im zweiten Falle nur nach Endc eines jeden Monates entrichtet werden. — §. 9. Diese Caution kann im Baren, oder mittelst Hypothekarsicherstellung , oder in k. k. Staalspapi.ren be^ stehen welche nacy den bestehenden Vorschriften und zwar in der Regel nach dem börs^mä-ßjaen Course berechnet und angenommen wer« den. — Von dieser Regel machen, wie bereits zum §. 8, !lU. 2 bemerkt wurde, die Lose der Staatsanlehen von dem Jahre l634 und 1839 eine Ausnahme, welche nur nach dem Nennwerthe anzunehmen sind. — Die Einverleibung der Hypothekarsichcrstellung m den Grundbüchern und Wandtafeln geschieht auf Kosten deö Pachters. — §. lU. Jeder Versteigerungslustige muß den sechsten Theil des auf ein Jahr entfallenden Ausrufspreises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution erlegen. Dieser Erlag kann eben so, wie die oben (§. 9) erwähnte Pacht-caution selbst im Baren oder in k. k. Staatspapieren geschehen. — Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Sicherstcllungs- Ur, künde mit B.idringung des neuesten Grundbuchs ' oder Landtafel- Extractes und dcs Schä. tzungsactcs eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Sei» te der k. k. Kammerprocuratur jener Provinz worin die verhypothecirten Realitäten gelegen sind, versehen styn muß. — Zur Erleichterung für jene Versteigerungslustigen, welche bereits Pachtereiner Aerarial-Mauth sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche im Gebiete derselben leitenden Bezirksde-hörde, in deren Gebiete die Mauthversteige- rung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, eine Maulh oder mehrere Mäuthe bereits gepachtet, und ihre dießfällige Caution durch Erlag lm Baren oder in Slaatspapieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Cautlon, lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung be-stellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. — Es muß in diestM Falle der betreffende Pächter und be- .., ziehungslvcise Pachtlustige durch eine an dem Tage der P.'chtveistvigerung ausgefertigte Bestätigung der competentcn Bezirksv.rwaltung nachweisen,daß er nntkeinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von ihm als Cau« tion dieser Mauthstation gewidmeten amtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von kculer andern Perjon cin Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und üderdieß, daß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Cautiou ausgestellte Urkunde üb^r die Widmung deS baien Geldes od.r öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pack-tung der Maulh, welche er eingehen will , und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Berste,« gerungs - Commission überreichen , und dieser Commission auch die ihm ausgefolgt.» . für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die hi.für erl.gte bare Caution und die Empfangsbestätigung der Staatsschulden - Tilgungsfonds- Hauptcasse, wenn die bare Caution bel dem Tilgunqssonde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. — H. i l. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution beigebrachte Sichclstellung, in so w«it dieß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des H l dieser Kundmachung und dts l9. Absatzes der Pachtdeding-nisse zulässig erscheint, denen zurückglstcllt, wcl« che die Mauch nicht erstanden haben, dem Best-bietcr aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt werden___Diese Richtigstellung muß längstens bis 15. October bei der betreffenden Bezirtsverwal-tung bewerkstelligt werden. — §. 12 Nachdem die Licitation liner Maulhstatlon geschlossen wurde, wird bis zu dem Augenblicke, wo die Nichtannahme des Anbotes von Se^e der com-pettnten Bchörde ausgesprochen worden ist, kein nachträgliches Anbot angenommen werden. — §. 13. Die Uebergabe des Gegenstandes der 864 Pachtunq geschieht am 1. November i8l7. — §. l4 Der Pächter tritt rücksichtlich der gedach, ten Station und der damit verbundenen Gebühren - EinHebung in die Recht« und Virpstich. tungcn des Aerartz. — §. l5. Dort, wo Aera-lial - Mauthgebäude begehen, wird. wenn der Pächter es wünscht, wegen miethweiser Ueder-lafsung derselben au ihn ein besonderes Ueber-einkommen gepstogen werden/ — §. l6. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind aus der An» läge zu entnehmen, die besondern für die ein« zelnen Stationen eigends bestehenden Bedingnisse dagegen können vor der Versteigerung vtt den betreffenden Camera!-Beznkäverwaltungen in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. - Die Licitationen beginnen an dm in dem anliegenden Ausweise benannten Tagen immer pünctlich um tie ncunte Vor« Mittagsstunde. — Tuest am 7. I"li 1847. Formulare eines schriftlichen Offertes. (Von Innen), (Stämpel). — Ich Ondesqefcrtigter biete für die Pachtung der Mauthstation (Stationcn) . (folgt 0rr Name der Station oder Stationen), für die Zut(bei Weg-, Linien- und Brücken - Mäulhen und bei der Ueberfuhrs, Station ?0^^0rl») vom l. November ,8l7 bis Ende October ltt^Ü, oder uom 1. November 1647 dis Ende October 18^9, oder vom ».November »3l7 bis Ende October 1850 (lie, den andern Ueberfuhrö-Mauth-stationen dis Ausweises) vom i. November I8^l7 bis Ende October «850, oder vom i. November »6>7 bis Ende October !853, odcr vom l. November i8-l7 bisEnde October i656 den Iahrpachtschilling von . . . (Geldbe^ trag in Ziffern), d. i. (Geldbetrag in Buchstaben), wobei ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankündigung und in den l5on-tractsbedmgnissen enthaltenen Bestimmungen ge« nau befolgen werde. Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse bar den Betrag von . . . Gulden . . . Kreuzern bei; - oder: lege ich die nachfolgenden Urkunden, bestehend in (sind die einzelnen Document? anzugeben) bei, welche die Hypothekar - Sicherheit im Betrage von . . . . Gulden .... Kreuzern nachweisen; odcr:lege ich tie nachfolgenden k. k. tz?taats-papiere bei, bestehend in (hier sind die einzelnen Obligationen mit ihren, Datum und Nummer, dann mit dem Betrage, auf welchen sie lauten, und mit dem Betrage, welchen jedts Stück nach seinem Werihe sicherzustellen geeignet ist, aufzuführen) , oder ich lege die Cass^-Quitlulig üder das erlegte Valium bei. — .....am......,8»7. — Unterschrift des Offerenten (nach Maßga. be des §. 7, lul. c der Kundmachung). — (Von Auße n). Nebst der Adr. sse der Behörde , an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages des beiliegenden Geldes oder der Obligationen, oder des Betrages der zur ^sicherstelluna. gewidmeten Urkunden). — Ossett für, die Pachtung der Mauch» station (Stationen) (folgt der Name derselben). — Pa ch tbedingnisse, unter welchen die Pachtung der ärarischen Weg., Brücken- u. Uebelfuhls - Mauthen Stall findet. __ O r- stcns. Dem Pächter wird das Recht c,nae: rauml, die für die qepachit'te Station oder 2ta-Uoucn gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften einzu-heden. — Der Tariff und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthuorschriften werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangs - Bestätigung eingehändiget werden. — Zweitens: Bei den sogenannten Wehr-mauthen odcr Filialstationen treten die nämlichen Wegmauthgebühren, wie bei den Hauptstationen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wehrmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstationen umfahren oder mit Vieh umtrei-ben, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpflichtigen Straße ablenken und dieselbe hinter diesem Schranken wieder benutzen Die Brückenmauth - Gebühren aber sind bei den Wehrmauthstationen nur in so weit einzu-heoen, als die mauthpstichtigen Brücken wirklich benutzt werden, — Drittens: Dem Pachter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäume und Zugchör, in so weit sie ein Eigenthum des Aerariums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestrcite, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachtzcit sich mit seinem allfalligcn Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. — Viertens: Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es stchtt jedoch 865 demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran-kens bei der Gefällöbehördc anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. — Fünftens: Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expcdiren Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Niehtrei-bern, die seinen Schranken betreten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag laurendeBol-lete auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten Er ist verbunden, eine von der Gefällsbehörde bestätigte und leserliche Gebühren-Tabelle an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhebungs-Locales anzuheften, und während der ganzen Pachlzeit ange. heftet zu lassen. — Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von I bis 10 Gulden, welche die Bezirks-Werwaltung vrn Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird, — Sechste ns: Die Bei-schaffung der Mauth - Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen; es ist jedoch ein Formular Vorgezeichnet, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bottete wird der verweigerten Erfolgung einer Vollete gleich geachtet — Siebentens: Mrd von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldeö, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten. — Achtens: Verweigert eme Partei bei Passirung des Schrankeus, der Brücke oder der Ueberfuhr die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken ge waltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten — Neuntens: Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden qe-pflogen Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer solchen Gefälls Ueber-trctung betritt, das sieben- und ein halbfachc der Gebühr als Sich.rstellung d der betreffenden Bezirksverwaltung geleistet werden muß. — Diese Caution kann im Baren oder mittelst Hypothekar- Sicherstellung, oder ink. k. Staatspapieren bestehen, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden. — Die Einverleibung der Hypothekar - Sicherstellung in den Grundbüchern oder Lanotafcln geschieht auf Kosten des Pächters. — Zur Erleichterung zener Versteigerungslustigen, welche bereits Pachter einer Aerarialmauth sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, wcl-che ln dem Gedlete derselben lotenden Bezirks - Behörde , ir> deren Gedlet die Mauthversteigerung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, tlne Mauth-oder mehrere Mäuthe bereits gepachtet und ihre dießfällige Caution durch Erlag, baren Gcldts oder in Staatspapieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig für ihre künftlge Verpachtung aus. dehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtluftige durch elne an dem Hage der Pachtocr-steigerung ausgefertigte Bestätigung der com-petentcn Bezirksverwaltung nachweisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von «hm als Caution dieser Mauth-station gewidmeten amtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner andern Person ein Verbot oder Pfand recht erwirkt sty, und überoi.ß muß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung dts baren GeldeS oder der öffentlichen Obligationen, mit welchen dle Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche er eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Versteigerungs : Commission überreichen, und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegenwartige Pachtung vinculilten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine, oder die Quittung über die hie- für erlegte bare Caution und die Empfangsbe, stätlgung der Staatsschulden« Tllgungsfonds-Hauptcosse, wenn die bare Caution bc> dem Tllgungssonde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. — Aierzehntens: Der Pächter hat s.lbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial» Gebäude vorhanden sind, in welchen derselbe unterbracht werden kann, wird, wenn kcint Hinderniß obwaltet, w.'g.n stiner Unterbringung in dens.l^en mit >hm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. — Fü n fzeh n tens: Den P^chtschll-ling hat der Pachter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm bestimmte Casse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten , welche bis spätestens am lO. eines j.den Monats zu bezahlen sind. -- S e ch 6 z e h n te n s: Wenn einem Pächter die Benützung des ga^'n gepachteten Objectes, oder bei Concretalpachtun-gen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu den Concrete! < Pachtobjecten gehörigen, je« doch selbstständigeu Mauthovjectcs durch ein Elemcntarcreignlß oder durch e»n andres, von ihm unabhängiges zufälliges Ercignlß nach von ihm rcchtsbtstanrig zu liefernden Beweise durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist derselbe berechtigt, eine angemessene Vergütung des lrlittenen Schadeng anzusprechen, welche Vergütung a!).r die für die .^'it der entganglncn Benützung des ihm entzogenen Mauthobjcctes entfallende Pachtschillmgs.Quote nicht übersteigen darf. — Als seldl'tstäl'digcS Mauthobject wird übrigens bei Con^letalpach-lungen jede Mauthstation angesrhen unv behandelt, welche in der Versteigerungs Kundmachung als eine svlbststandige Etation und mit einem selbständigen Ausrufsvreise aufgeführt wird. — Behufs der Ausmutlung der auf das entzogene selbststandige Mauthodject von dem Concretalpachtschillinge entfallenden Pachtschillings - Quote wird gleich be, Ausfertigung des Vertrages der für daS gepachtete Concretal - Object gebotene Pachtschillmg nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrulspreise zu dem Gesammtausrufspreise vercl)>ill. — Hinsichtlich der Ueberfuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den Entschädigungsanspruch o»s Pachters begründendes Elementar-Ereigniß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berufen ist. — Alle von dem Wlllen des Pachters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die K67 Benützung des Pachtobjectes behebenden oder beschränkenden Umstänte, so wle alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung 5es Pachtobjectes im größeren oder gc, nngcrcn Maße einwirken, durch welche ader die Benützung ein.ö selbstständigen Mauthob, jecics nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbe,acführten Abfall am Ertrage des gepachteten O^ectes ohne einen Anspruch auf Ent« schadigung zu tragen hat. — Die Entschädi-aungs'gesuche wegen entgangencr Benützung der Pachtobjcte müssen binnen der pcremplori» schen Ft>st von drel Monalen, vom Tage der Behang des Hindernisses an, bei oer Be--irksdchörde, in deren Bezirke die Mauthsta-tio" gelegen ist, überreicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keme Rücksicht ge. nommen werden würde. — Sieve «zehntens: Für dcn Fall, wenn der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüll"' s^lte, steht cö den mit oer Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden f'.ei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen ader auch dem Pach. t,r der Rechlswlg ;ür alle Ansplüchc, die er aus dcm V'Nrage machen zu können glaubt, off.n stehen soll. - 5^i.rnach wird jedesmal, und insdcsondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution »ichc zur gehörigen Zeit leistet, od.r den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, cs der ^efallöbehörde zustehen, so-»llich i»n administrativ.n Wege, ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Scacion aus selne Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die eine od.r die andere Maßregel, oder beide zu gleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pach, tcr zugleich in anderen W.-gen zur Erfüllung des Vertrages zu verhalten. — In jedem dieser Falle bleibt der Pachter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungenen Pachcsch'Uinge nicht eingebracht werden würde, und drr Gefalls - B.hölde stcht es zu, den at-g.hendcn, nebst dcm schuldig gebliebenen Betrage ous seiner Oaulion, nöchigenfallö auch von seinem übrigen Vermögen einzubringen. — Wcn» bei der m einem solchen Fall? vor» gstioün:n'!!ln W'ldcrversteigerung ein höh.rcr PachtschiU'ng z-llan^t werden soUte, oder wenn bel der auf Gefahr und Kosten des Pächters »oracnommcnen Slquestration dcs Mauchge- falles ein dcn Pachtschilling übersteigendes reines Mautherlr/iZniß sich ergäbe, so soll das Gefälls, Acrar berechtigt seyn, diese Vortheile für sich zu behalten. — Neberdieß hat der Pächter in dem Falle, wenn er eine Pachtzinsrate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, von d^r rückständigen Pachizinsratc bis zu deren Zahlung Verzugszinsen zu vier von Hun, dert zu entrichten, und es fangen diese Ver-zugszms.n von dem Tage zu laufen an, welcher auf den im Pachtcontracte zur Zahlung der rückstandigen Pachlzinsrate bestimmten Tag folgt. - Achtzehntens: Dem Pächter, wie der (H.'fällen - Verwaltung stehet, sofern während des Laufes der Pachczeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag, einen Elnfluß ausübt, Scatt finden sollte, eine vorlaufige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Verwaltung^« j^hres fr.i. — Neunzehntens: Das un-t.rfercigte Licitations - Protocol! vertritt die Etvei gleichlautendcn Parien errichtet werden. — Lollte der Oss.rent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen/ so haben die mit §. !7 festgetzten R»chce des Gefälls - Aerars einzutreten. — Die E'itschcidung. ob der mündliche oder schrift-I'che Annnt von der comprccnt.n Behörde ra» t!fic>lt ivelde, wird länqüens bis zu>n Anfangslage der Pichtzcil Statt finden und dem Pä.dt.r bekannt gegeben werden, bis wohin der Bestbieter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. ^ Das Rechtsmittel wegen Velletzung über die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden. — Zwanzigstenö: Dcr Pächter ist verpflichtet, die für ein Pachtton-tracts-Er.mplar entfallende Stämpclgebühr so« gleich bei der Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. Ausweis der Weg-, Linien-, Brücken- und Ueberfuhrs-Mauthe im illpriscken Küstenlande, welche für das Verwaltungsjahr ,3ü8 und beziehungsweise »849 und >85o, dann der Uebcrfuhrsmauthe vii^^a, izm^,.^, 8lindl,l», (Ho^c^li^no und lurillc«, welche fur die Dauer von drei, sechs oder neun Jahren, o. i. für die Verwaltungsjahre ,848 — i85o, oder l8/»3 — »655, oder 1848—,856 zur Versteigerung gebracht werden. ^«,»..^ Benennung Cathegorie Ausrufspreis Der Pachtversteigcrung Bezirks- ________________________^________________________ ^^ f^ "n Jahr ______________________^________ Verwal- . ^ in C. M. - tung der Mauthstationen '^ Ort T a a __________________________________________________________si. j kr. ________________ ____________^^. ^, ^ 6ari0äi8tn2 . . . Wegmauth .... II 2268 59 iBei der k. k. Came- ^ ,7 Auaust l c^. ^ 1 , ral-Bezirks-Verwal- ) ,^^ ^ ^^! ltovi^na ... . dto III 2082 1 ^ tung (^ockstria ) n 5 ?6cklin .... dto II 2845 6 ) , l^, ^ l.ippg .... dto , II 821 — ^ ^ ' K 0dlou .... dto Hl 1647 - ß 5 1 1li 1847. " ^ der Wehrmauth auf der " tu»,g in I'rio^l. l ^ U alten Opeln,,«!- Straße dto I 4833 — ^ ^ k- s 0pckzni, . . . Wegmauth ... Il 94^3 — » ^ '^ Ll»»0vi«2a ... dto II 4200 — ' , > / NiNels»r6ld ... dto II i^i _ l kAt8cli .... dto III ) ^ am 24. August ^ ^ Brückenmaurh ... Ill ) ^ 1847 und nöthi- ^ ) X^lreiät . . . Wegmauth ... II 285 — bei der k. k. genfalls auch an N ^ Wol!5oU2<:Ii ... dto II 131 31 Cameral-Bezirks- den darauf folgen- ^) ^ (^gnale .... dto I ) . Verwaltung in 6öl 2 den Tagen. s Brückenmauth ... II ) 6" " ?' - Benennung Cathegorie Auörufspreis Der Pachtversteigerung 2-- löameral- c^.«:^ 5" «^-^ , 3 Bezirks-_________,____________^.______________________ ^ fur Ein Jahr______________________________ Z Vermal- , ^.^ in C. M. I " ttl-aclizc» . . . Wegmauth ... II 1133 10 3 ^ ^. . Duino .... dto II 2408 1 ^ - ^ ^lo^5iic:une ... dto I ),^»^ ^» ^ ^ ^ 2 ^ Brückenmauch ... I )"t" Z - ^ L Brückenmauch ... I )^^" ^ 3 Z' > ^ ! lleiden^Äf». . . - Weqmauth ... Ill )^y ___ ^ s-. Z ( Brückenmauch . . > I ) ^ ^ ^. ^ <^6l2 Triester Straße Wegmauth ... I 1544 2 Z Z Z dto Wiener Straße dto III 2!!«4 12 ^ . « dto Karnthner Straße dto II l804 63: 3, " ^ 1 870 Z. 1276. (2) Nr. 68UHI. Kundmachung. Für die Beistellunq des zur Beheitzung der Amtslocalitäten der k. k. Cameral-Bezirks-Werwaltung, des k. k. Tabak - und Stämpsloer-schleiß-Magazins, und des k. k. Stampelamts in Laibach im Winter 1847 in 1848 erforderlichen Brennholzes wird am 10. August 1847 um II Uhr Vormittags bei dieser Cameral-Bezirks-Werwaltung, am Schulplatze Nr. 297, eine Mi-nucndo Licitation und eine Verhandlung mit allfalligen schriftlichen Offerten unter nachstehenden Bedingungen vorgenommen werden: 1) Der Bedarf besteht in sechzig bis achtzig niederösterr. Klaftern Buchenholz der hierorts gewöhnlichen Scheiterlänge von 22 dis 24 ZoU, welches vollkommen trocken, und von durchaus guter Qualität seyn muß. — 2) Das Holz ist in das hierortigc Amtsgebaude am Schulplatze Nr. 297, und zwar mit s,0 Klaftern bis Ende September 1847, der weitere Bedarf, welcher dem Ersteher bekannt gegeben werden wird, aber bis 15. December 4847 abzuliefern und klaftcrweise (jede Klafter mit einem Kreuzstoße versehen) auf Kosten des Lieferanten in der amtlichen Holzremise aufzu schlichten. —> 3) Nach beendeter Lieferung der einen oder andern Parthie wird dem Lie-fcrungsunternehmer der entfallende Vergü'tungs-betrag bei der k. k. Cameral-Bezirks-Casse in Laibach angewiesen werden. — 4) Sollte der Contrahent die Lieferung nicht vollkommen erfüllen , so räumt er dem a. h. Aerar und rücksichtlich der Camera!-Bezirks-Verwaltung das Recht ein, den Holzbedarf auf Kosten desselben, um was immer für einen Preis, und auf was immer für eine Art beizuschaffen und den ausgelegten, allenfalls den Erstehungspreis übersteigenden Mehrbetrag aus seinem eingelegten Va-dium, und bei Unzulänglichkeit dieses letztern, aus seinem gesammten Vermögen einzudringen. — 5) Zu diesem Ende hat jeder Unternehmungslustige vor der Versteigerung ein Vadium von ,30 st. zu erlegen, welcher Betrag dem Nichtcrsteher gleich nach beendigter Licitation zurückgestellt, dem Ersteher aber als Caution zur Sicherstellung der Lieferungsverbindlichkeiten einbehalten, und erst nach vollständiger Erfüllung derselben zurückgestellt werden wird. — «) Zum Ausrufspreise für eine niederöster. Klafter des odbezeich-nctcn Holzes wird der Betrag von 4 fi. 40 kr. M. M. angenommen werden. — 7) Der Er-stchcr hat den classenmäßigen Stampcl für das eine Pare des dicßfälligcn Contracted zu bestreiten. — 8) Die vorschriftmäßig verfaßten schrift- lichen, mit dem gehörigen Stämpel versehenen, und mit einem Vadium von 30 si. belegten Offerte müssen längstens bis l0 Uhr Vormittags am 10. August 1847 versiegelt im Bure au des k. k. Cameral - Bezirks - Vorstehers in Laibach übergeben werden. - K. K. Cameral-Bezirks-Berwaltung. — Laibach am 23. Juli 1847. Z 12)7. (2) Nr. 68MVIIl. Kundmachung. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Laibach wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Mauthbezug an der Brü-ckenmauthstation Feistritz bei Birkendorf mit dem Ausrufspreise von jährlichen neun Hundert und zwei Gulden M. M. eine zweite Versteigerung am 5. August 1847, um 10 Uhr Vormittags, bei dem k. k. Bezirks-Commissariate zu Krain-burg, auf Grundlage der in der allgemeinen Kundmachung der Weg- und Brückenmauthver-pachtungen cllio. 16, Juni 1847, Nr. ^^<,5, enthaltenen Bestimmungen, entweder auf ein Jahr, d. i.: vom 1. November 1847 bis letzten October 1848, oder auf zwei Jahre, d. i.: vom I. November 1847 bis letzten October I849, oder auf drei Jahre, d. i.: vom 1. November 1847 bis letzten October 1850 werden abgehalten werden — Hiczu werden die Pachtlustigen mit dem Beifügen eingeladen, daß die Lici-tationsdedingnisse sowohl Hieramts, als bci dem k. k. Finanzwach-Commissar, Bez. Nr. I zu Krainburg, in den Amtsstunden eingesehen werden können, und daß die schriftlich gcstämpel» ten, und mit dem vorgeschriebenen Vadium belegten Offerte bis längstens 2. August 1847 Hieramts eingebracht werden müssen. — K. K. Cameral-Bezirks ^Verwaltung. — Laibach am 23. Juli 1847. Z. 1307. (1) Nr. 5077. Kundmachung. In Folge hoher Gubernial - Verordnung vom 9. d. M., Nr. 15841, und löblicher Kreisamts-Intimation l^u, 25. d. M., Nr. 12092, wird wegen Herstellung und Beschotterung der Straße von der Raanbrücke bis zu jener über den Kleingraben, am 24. August d. I. Vormittags von 9 — '2 Uhr in der magistratlichen Nathsstube eine Minuendo-Licitation abgehalten werden. — Hiev on werden die Unternehmungslustigen mit dem Beisatze verständiget, daß sich die dießfälligen Gesammtkosten nach den 871 odjustinen Kostenüberschlägen auf 643 fl. 4 kr. belaufen, und daß die Baudevise nebst Licita-tionsbedingnissen bei dem hierortigen Expedite eingesehen werden kann. — Stadtmagistrat Laibach am 28. Juli 1847. Z. 1279. (2) Nr. 4926. Kundmachung, Am 5. August 1847 werden im Hause Nr 278, im 2. Stocke in der Stadt, verschiedene Einrichtungsstücke, als: Sesseln, Sofa's. Bettstätten, mehreres Küchengerathe und sonstige Effecten^aus freier Hand öffentlich veräußert werden. — ^tadtmagistrat Laibach am 27. Juli 1847. Z. l268. (3) Nr. 4505. Verlautbarung. Am 2. August l. I., Vormittag um w Uhr, wird bei dem gefertigten Magistrate die Minuendo - Limitation zur Vornahme einiger B^uherstellungen an der Pfarrkirche und dem Ps^rrhofe zu St. Jacob abgehalten werden. — Der djeßfallige aojustirte Kostenvoranschlug betragt 709 fl. 32^ kr. — Die Licitationöbe-dingnisse und die Baudevise sind taglich im hiera'mllichen Expedite einzusehen. — Stadtmagistrat Laidach am 21. Juli 1857. Z. 1289. (1) Nr. 2295. sci Nr. 18N2. Li citations - Ankündigung. Das k. k. Marine - Ober - Commando in Wenedig macht allgemein bekannt, daß zur Si-chcrstellung der für den Dienstbedarf der Manne im kommenden Militärjahre 18-l8 erforderlichen Quantität rohen, in den venezianischen Provinzen erzeugten Hanfes, am 15, September 1847 um 11 Uhr Vormittags im gewöhnlichen Saale nächst dem k. k. Arsenale öffentliche Licitanonsversuche werden abgehalten werden, um die Lieferung von 150,000 Pfund dieses Artikels, welche sich nach Verhältniß der Dienstes-Erfordernisse bis auf 200,000 vermehren können, dem Mindestfördcrnden zu überlassen. — Dies? Lieferung wird demjenigen Licitations-Bewerbcr überlassen werden, welcher mittelst versiegelter Offerte solche Preise anbietet, die von dem festgesetzten Fiscalpreise zu 40 ä.i5t. I.i^: 32 Ceutes, den Wiener - Centner, den größten Procenten-Nachlaß ergeben, falls er vom k. k. Marine-Ober-Commando annehmbar befunden würde. — Solche Offerte müssen auf classenmäßigem Ctampel ausgestellt, von den Offcrcnten eigenhändig unterschrieben, dann versiegelt und auf dcr Außenseite ebenfalls mit dcrcn Vor- und Zunamen versehen, noch vor dem Beginne der Licitations-Verhandlung bei dem Protocolle des k. k. Marine - Ober- Commando eingereicht werden. Die Eröffnung derselben wird erst am festgesetzten Tage bei Abhaltung der Versteigerung vom Marine-Rath vorgenommen werden. — Jeder Lieferungslustige ist verpflichtet, sein bei dem benannten Protocolle eingereichtes Offert mit einem Vadium von 1200 fl. C. M. im Baren zu belegen. Nach beendeter Licitation wird den Nicht-erstchern diese Summe allsogleich zurückgestellt; vom Ersteher aber wird sie bis zum Erlag der festgesetzten Caution von 2109 fl. C. M. zurückbehalten. — Einem jeden solchen Anbote muß die ausdrückliche Erklärung beigeschlossen werden, daß sich der Offerent allen im Licitations-Capitulate, S. 2295, 9. Juli 1847, ausgedrückten Bedingniffe unterwerfe, welche bei dem k. k. Militär - Commando in Laidach beliebig eingesehen werden können. — Alle Offertsteller sind gehalten, sich über ihre Lieferungsfähigkeit zur unverzüglichen und genauen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten rechtsgültig auszuweisen. — Gewagte Anträge und nachträgliche Aufbesserungen werden durchaus nicht angenommen. — Venedig am 9. Juli 1847. Der kk. Marine-Oder- Commandant: E. H. Friedrich in. p,, V^ce-Admiral. Der Obermtcndcnt und öconomische Referent des k. k. Arsenals, Kürsinger i«. p. Vermischte Verlautbarungen. Z. 1284. (!) Nr. 2l36. Edict. Alle Jene, welche an den Nachlaß des am I7. Mai l. I. mit Testament verstorbenen Grundbesitzers Georg Veßcl, von Milterdorf Nr. 12, aus welch' immer für einem Nechtsgrunde einen Anspruch zu stellen vermeinen, haben denselben bci der auf den '^8. August l. I., früh um 9 Uhr angeordneten Tag.-s,itzung,"l)ci Vermeidung der Folgen dcs § 814 b. G. B,, anzumelden und rechtsgeltend darzurhun. K. K. Bcz- Gericht Reifniz den «5. Juli ,847. Z.^2»Z7 (I) Nr. >7»2. Edict. Vom Ne;. Gerichte Echneeberq wird biermit bck>M!tt gemacht: Es scy über Ansuchen des Michael Äiudof von Krcmenza, gegen Johann Roth von Kre. mcnza, in die erecunve Keilbietung der, dem Erecuten gedönaen sub Mb. Nr. 2>H2.0, Rcct. Nr. ^53 der löblichen Heirscbaft Nadlisckeg dienstbaren, gerichtlich auf 6 lo st a/schä'tzten Realital, wegen schuldiger 42 fl. 50 kr. und 6 fi. c. 5. c. gewilliget, und es seyen zu deren Vornalnne drei Feilbietungslagsatzun-qcn, auf den 2^. August, 28, September und 26. October 18^7 , jedesmal Vormittag 9 Uhr in loco 872 Kremenza mit dem Beisätze angeordnet, daß diese Realität nur bei der dritten Feilbietungstagsatzung auch unter ihrem Schätzungswerthe hintangegcben werden würde. Das Scha'tzungsprotocoll, die Licitationsbeding-nlsse und der Grundbuchsertract könne», täglich zu den gewöhnlichen Annsstunden hier eingesehen werden. Bez. Gericht Schneeberg am 26. Juni »847. Z. ,288. (l) Nr. 2869. Edict. Von dem k. k. Bez. Gerichte Radmannsdors wird bekannt gemacht: Es sey in der Erecutionssache des Herrn Dr. Johann Ahazhizh von Laibach, wider Johann Warl, vulgo Klandcr von Möfchnach, wegen aus dem gerichtlichen Vergleiche vom !7. October lfl^I, schuldiger 103 fi. 49 kr. c. 5. c., die executive Fcilbielung der, dem Erecuten gehörigen, zu Mosch-nach 8uk (ions'. Nr. 12 gelegenen, der Herrschaft Stein «>ib Nett, Nr. 16^, Ürd. Nr. 206 dienstbare!,, gerichtlich auf »3>4 fl. 2a kr. bewerthcten Hubc bewilliget, und hiezu die drei Feilbietungstagsatzungen, auf den 26. August, auf den 27. September und auf den '^6 October l, I, jedesmal Vormittag von c) bis 12 Uhr im Orte der Nealitäl zu Möscbnach mit dem Beisatze angeordnet worden, daß die Rcalita't nur bei der 5. Feilbielung unter dem Schahungs' werchc hintanaegeben werden wird. Der Grundbuchscrlralt, das Scliähungsproto-coll und die Licitationöoedingnifse können täglich hier eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Nadmannsoorf am l<3, Juli I647. 3. »267. (») Nr. 532. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Flödnig wird bekannt gemacht: Es sey in die erecutive Feilbietung der, dem Aler Kopalsck, vulßo Shuvel gehörigen, dcr^Herrschaft Flödnig «ul) Rect. Nr. 3g dienstbaren, in Flödnig liegenden, laut Schatzungsprotololles vom ?4- April l. I., auf ,7>?3 fi. 10 kr. C. M. bewerthetcn Cindrit^ tel.-Hube sammt An-und Zugehör, wegen dem Herrn Michael Ieras schuldigen 4ou si. 5. c. 8., gcwilliget, und es seyen zur Vornahme derselben 3 T.igsatzun. gen, und zwar auf den »9, Juli, lg. August und lg September d. I., jedesmal um 9 Ubr Vormittags, im Orte der Realität mir dem Anhange bestimmt worden , daß diese Realität nur bei dcr drillen Fcibie-tungstagsatzung unter dem Schätzungswerthe hintan-gegebcn werden wird. Die Licitationsbedingnisse und der Giunbbuchs-exlract können Hieramts eingesehen werden. K. K. Bez. Gericht Flödnig am »o, Juni 1847. Nr. 671. Bei der ersten Feilbictung am 19. Juli ,347 ist kein Kauflustiger erschienen. K. K. Beziiksgericht Flödnig am 20. ^lili »847. Z. I286. (l) Nr. Z63. Edict. Vom k. k- Bez. Gerichte Flödnig wi:d bekannt gemacht: Man habe in Folge gepflogener Erhebungen dem Andreas Urbanz vom Koßes, die freie Vermö-gensverwaltung wieder einzuräumen befunden, weß-halb nun die mit Ericte von 25. November lä35, Nr. 9l5, wider denselben verhängte Curatel hiermit für aufgehoben erklärt wird. K. K. Bez. Gericht Flödnig am24, Iu,i »647. Z. 1281. (1) Edict. Nr. 1129. Won dcm k. k. Bezirks - Comissariate Nassenfuß werden nachstehende abwesende militärpflichtige Individuen, als: ^ Der Rekrutirungös'lüchtlinge ^. «. " Anmerkung. ^ Namen Wohnort Z ^ P f a r r ZI 3». »l>^ W^^ 1 Joseph Dulz Doleinavas 3 St. Margareth 18l4 2 Franz Persche Oreschie 27 dto l8'/5 3 Joseph Kovazh Dtlaunig 1 St. Kanzian 1825 4 Carl Tekauzhizh Nassenfuß 11 Nassenfuß 182« 5 Martin Erste Overstermctz 13 St. Margarcth l827 « Martin Maurizh Drusche 7 St. Kanzian 182? hiemit aufgefordert, binnen 4 Monaten, vom Tage der ersten Einschaltung dieses Edictcs, hicramts zu erscheinen und ihre Abwesenheit standhaft zu rechtfertigen, widrigens sie sich die gesetzlichen Folgen selbst beizumessen haben. K. K. Bezirks-Commissariat Nassenfuß am 26. Juli 1847.