I m t s zur Laibacher Zeitung. ^ ^Z Donnerstag ven 23. M»i 18^. Giudernial - ^erlauttlaruugrtt. I. 7W. (2) Nc. 8621. C u r r e n d e dcö k. k. illyrisch en Guberniums. Wegmau th - Certificate sind stäm-pel frei. -- Gemäß hohen Hofkammer »Deletes vom 3 März d. I., Zahl 3670, sind die obrigkeitlichen Certificate zur Ausweisung dcr Befreiung von 0er Wcqmciuth im Sinne des H. ^l, Z 34, des «i^tämpel- und Taxgcftheö, stämpelfrci. — Welches, zu Folge einer Eröffnung der vereinten k. k. stcylifch-illyl'ischcn Camera!-Gefallen-Verwaltung vom 29. v. M., Z. 308'l-, zur öffentlichen Kenntniß gebrackt wird. — Laibacl) den 27. April 18N. Ioscph Freiherr v. Weingarten, ,'"'l,' ' Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Wclspcrg, Naitenau und P r i m ö r, Vice - Präsident. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubernialrath. 3. 7^2^12^ C u r r e n d e Nr. 901'l. des k. k. illyrischcu Guberniumö. Die Sud arr cndirunas - Col, tracte zur Militärucrpflcgung sind nach §. 96 des Stämpcl - und Taxgesetzc 5 stämpelpflich tig. — ?luö Anlaß cincr an den k. k. Hoftriegsrath gelaugten Anfrage, wie bezüglich dcr mchrerenLeistungs- Bedingungen der Sudan'clloirungö - Contracte über die Militär - Verpflegung der §. 86 dc5 neuen Stampf» und Taxgcsctzcs bei der Etämplung dieser Vcrträge il, Anwendung zu dringen sey, hat die hohe k. k. allgemeine Hoskammer im Einverständnisse mit dem k. k. HofNie^srathe, wit dem hohen Dccrcte vom 13. Mäiz l. I., ^ "^527, ausgesprochen, dap die Militär-Subarrc^ldirungs Contracts, nachdem sie nachstehende Bestilnmungcn zum Gegenstände haben^ als: u) Die Abgabe der für die Trup« pen benö'thigten. im ^. 1 derselben bezeichneten Natural-äZcrpsiegungs - Erfordernisse um den im §. 10 bedungenen Preis; b) die im §. 3 bemerkte NaturalilN'?lbgabe für den Fall der Einberufung der Beurlaubten und der Ergänzung des bloß zeitweise re-stringirten Pferdcstan-dcö ; c) die Zuläffigkeit der Erhöhung oder der Verminderung um den vierten Theil (§. h.) ; n I) 1 i c a ii (1 n m. Nachdem die zum Zoll« und Handelsvcr« eine verbundenen Negierungen übereingekommen sind, sich gegenseitig zu unterstützen, damit von Zeit zu Zeit ösjviülichc Aufstellungen für die Industrie-Erzeugnisse deö gesammttn Ver» eins zu Stande kommen, haben des Königs Majestät zu genehmigen geruhet, das; in dem gegenwärtigen Jahre hier in Berlin eine solche Ausstellung für dir Industrie - Erzcugmsse des gcsammten Zoll - und Handclsucreins veranstaltet werde. — Indem Ich dich hierdurch .nit dem Wunsche zur öffentlichen Kenntniß bringe, daß diese Ausstellung allerseits eine erfreuliche rege Theilnahme finden möge, mache Ich zugleich im Nachstehenden die Bestimmungen bekannt, welche für dieselbe, vorbehaltlich deS weiteren Benehmens mit den Aereinö-Ne-gicrungcn, in Betreff der aus ihren Gebieten zu gewartigcnden Sendungen allerhöchste« Ortes festgesetzt worden sind. — 1. Die Ausstellung findet in Berlin vom i5. August 1844 an, acht Wochen hindurch Statt; die Einsen- dung der dazu bestimmten Gegenstände muß spätestens bis zum 22. Juli 1844 erfolgen.— 2. Zu dieser Ausstellung wird, mit Ausnahme der Werke der schönen Künste, jedes im Gebiete des Zoll - und Hcmdelsvereines dargestellte Industrie-Erzcugniß, auch das gröbste zugelassen, wenn dessen Gebrauch allgemein verbreitet, und dasselbe im Verhältniß zum Preise gut gearbeitet ist. Neben den gewöhn» lichen marktgängigen Waaren, wie sie in größeren Quantitäten geliefert, und in den Handel gebracht werden, sind jedoch auch Gegen« stände des Luxus, so wie solche Fabrikate, welche wegen der darauf verwendeten beson-deren Sorgfalt und Kunstfertigkeit, und wegen der hiedurch bedingten Preis - Erhöhung sich nicht zum gemeinen Gebranche eignen, sondern in das Kunstgebiet einschlagen, keineswegs ausgeschlossen. — 3. Die inländischen Gcwerbctrcibelid.'n, welche Gegenstände für die Ausstellung einsenden wollen, mit Ausnahme der in Berlin Wohnhaften (siehe Nr. 6) haben sich, rl)«s»«o«.ivQ bei dcr landräthlichen Behöroe ihreS Wohn- oder Fabriksortes, oder bei der sonstigen, daselbst bie Gewerbc'Polizei verwaltenden Behörde zu melden, und gleichzeitig derselben die nöthigen Nachrichten für die von ihm aufzustellenden Nachweisungen mitzutheilen. Diese Nachweisungen, welche von der gedachten Behörde der betreffenden königlichen Negierung einzureichen uno mit laufender Nummer zu versehen sind, müssen nicht nur die einzelnen angemeldeten Artikel, nebst deren Benennung und Bezeichnung, so wie den Namen und den Wohn - oder Fabriksort des Verfertigers enthalten, sondern auch den gewöhnlichen unzweifelhaften Verkaufspreis, wofür der Artikel in größeren Quantitäten bcim Absatz aus erster Hand geliefert werden kann, angeben, und zugleich über die Ausdehnung des Gewerbes, die darin beschäftigte Arbcicerzahl, so wie den Ursprung und Preis des rohen Materials, oder des verarbeiteten Halb-Fabrikatcs nähere Auskunft geben. — 4 Die königliche Regierung ernennt Behufs der Prüfung, ob die angemeldeten Gegenstande von der Beschaffenheit sind, dasi sie sich für die Ausstellung eignen, eine Commission, welche insbesondere auch, jedoch ohne peinliche Nach: forschungen, auf die Preis-Angabe ihr Augen-, merk zu richten hat, damit nicht durch ungc-geprüfte einseitige Angaben, Einzelne sich ein Verdienst der Wohlfeilhcit ihrer Waaren an° zueignen suchen, welches in dcr Wirklichkeit 476 nicht vorhanden ist. Die Commission besteht aus dem die Gewerbe - Angelegenheiten bearbeitenden Mitglicde der königlichen Regierung, als Vorsitzendem, und aus sechs Gewerbetrei-denden, bei deren Auswahl, so weit eö thun-lich, dayin zu gehen ist, daß für jeden der Hauprfadrikations - Zweige des Bezirkes ein Sachverständiger Theil nehme. — 5 Nach vorgängiger Prüfung durch die Commission entscheidet die königliche Regierung, welche Gegenstände zur Ausstellung zuzulassen sind, wobei zugleich darauf zu sehen ist, daß solche Gegenstände, welche durch ihr großes Gewicht odcr Volumen wegen Veträchtlichkett der Entfernung in Vergleich mit dem Interesse das sie gewähren, unverhaltnißmaßige Transports-koste»» veranlassen würden, ausgeschlossen bleiben, es sey denn, daß ein Ersah der Transportkosten (siehe Nr. 10) dafür überhaupt nicht in Anspruch genommen wird; von den ihrerseits zur Ausstellung geeignet befundenen Gegenständen, hat die königliche Negierung nach Anleitung dcr ihr zugegangenen, nötigenfalls zu vervollständigenden Materialien (Nr. 3) ein Berzcichlliß aufzustellen, welches, mit ihrem Gutachten begleitet, der unten (Nr. 6) gedachten Commission zu übersenden ist; gleichzeitig ist denjenigen, von denen jene Gegenstände angemeldet sind, Behufs der Einsendung an ebcn diese Commission (Nr. 6) Nachricht zu geben. — 6. Für die Empfangnahme und Ausstellung der einzusendenden Gegenstände, so wie für die Besorgung der sonstigen die Ausstellung betreffenden Geschäfte, wird unter dem Vorsitze eines Ministerial Commiffarius hier in Berlin eine besondere Commission bestellt, über deren Einsetzung die weitere Bekanntmackuag vmbehalten bleibt; diese Commission hat zugleich in Ansehung derjenigen Gegenstände, welche die in Berlin wohnhaften Gewerbetreibenden zur Ausstellung bringen wollen, die Prüfung und Entscheidung, so wie die Sammlung der Mate« rialicn (nach Nr, I bis 5) unmittelbar vorzunehmen. — 7. Die, Einsendung der zur Aus, stellung bestimmten Gegenstände muß bis zu dem ebcn (Nr. 1) bestimmten Termine an die eben (Nr. 6) gcdackre, Commission für die Gewerbe-Ausstellung in Berlin koft>nslvi erfolgen. — 8. Sämmtliche ausgestellte G^^>n stände werden für die Dauer der Ausstellung von der Commission (Nr 6) qe^en Feuergefahr versichert, überdies; sorgfältig beaufsichtigt und vor Beschädigung bewahrt. — Sollten ader dm< noch Beschädigungen oder Verluste vorkommen, so wird dafür keine Ersatz-Verbindlichkeit übernommen, während eö den Einsendern freigestellt bleibt, nicht nur die Aufstellung der von ihnen gelieferten Gegenstände selbst oder durch einen der Commission namhaft gemachten Bevollmächtigten zu besorgen, sondcru auch während des Besuches der Ausstellung über dieselben noch besondere Aufsicht zu halten. —. 9. Vor Beendigung der Ausstellung kaim kein Gegenstand aus derselben zurückgenommen werden. Auswärtige Einsender haben, wo möglich, der Commission einen hier anwesenden Bevollmächtigten zu bezeichnen, an welchen die von ihnen eingesendeten Gegenstände, nach Beendi» gung der Ausstellung abzuliefern sind; denjenigen, wclche in dieser Hinsicht keine Bestimmung getroffen haben, werden dieselben auf ihre Gefahr und Rechnung, i'L,^iectivL durch die Post oder Spedition nach dem angegebenen Wohnoder Fabriks - Orte zurückgesendet. — Ebcn so ist, falls der Verkauf der eingesendeten Gegenstande beabsichtigt wird, derjenige, an welchen die Kauflustigen zu verweisen, und die Gegenstände abzuliefern sind, der Commission namhaft zu machen, da diese sich mit dem Verkaufe selbst nicht befassen kann. — lO. Für den Besuch der Ausstellung wird ein seiner Zeit zu bestimmendes Eintrittsgeld erhoben; die Einsender von Gegenständen sür dieselbe, re^c'QÜve deren Bevollmächtigte (Nr. 9) haben jedoch frcicn Eintritt. A'l'.s dem Fond, welcher aus d(M Eintrittsgclde und dem Verkaufe der Cataloge aufkömmt, wcrden zunächst die mit der 'Ausstellung verbundenen Kosten, einschließlich der Versicherung gegen Feuersgefahr (Nr. 6) be-strilten. TXr demnächst etwa verbleibende Ucbcr-schuß wird dazu verwendet, um, so weiter reicht, für alle von auswärts eingesandten in-, und ausländischen Sendungen, ohne Unterschied, mit Ausnahme derjenigen, für deren Transport nach Nr. 5 eine Vergütung überhaupt nicht zu gewähren ist, die Transportkosten und zwar nach Verhältniß der nachgewiesenen Kostenbeträge zu ersetzen; zu dem Behufe müssen aber diese Kostenbeträge spätestens bis zum 1. November 18'l^ beider Commission (Nr. 6) llqui-dirt werden. Wie ferne die auf obige Weise nicht gedeckten Transportkosten für dergleichen Sendungen den inländischen Gewerbetreibenden aus öffentlichen Fonds zu erstatten seyen, bleibt der weiteren Bestimmung vorbehalten. — Eine Vergütung für den Transport derjenigen Gegenstände, welche von den in Berlin wohnhaften Gewerbetreibenden zur Ausstellung gebracht 476 werben, findet n'lcht Statt. — Vcrlm den 10. ' Februar 1844. Der Finanz-Minister 1 gez. von Vodel schwing. > O>tc»vl. uno lanvrechlllclje ^erlcnlldatungrn. Z. 762. (2) Nr. '1105. ! Von dem k. k. Stadt- und Landrechte ! in Krain wird bekannt gemacht: Eü scy üder Ansuchen der Iosepha Dejak, Anna Vouk, ! und Mariana Fcrjanzhizh, als erklärten Erben, ^ zur Erforschung der Schuldenlast nach der am ^ 29. Februar IM'l zu Gozhe, im Bezirke , Wippach, verstorbenen Katharina v. Prcmcr« stein, gedornc Iamschtk, die Tagsatzung aus . den 17. Juni 18'1'1 Bormittags um 8 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrcchte de- ^ slimmt worden, bei wclchcr alle jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrundc Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtögcltcnd darthun sollen, widrigenS sie die Folgen des Z. 611 d. G. B. sich selbst zuzuschreiben ha-den wcrden. — Laibach am 4. Mai 181-1. RrcisamtliOe Verlautbarungen. Z. 756. (2) Nr. 7752. Bckanmgcbung der Subarrendirungs-Behandlung zur Slcherstellung der Vcrpstcgs, Nrt'kel in der Quartlerstallon Krainburg, für dle Zllt vom 1. August bls Ende October z8/,H. —Die Subarrendirungs-Behandlung zur Sicherstellung der VerpftegSarl»kcl in der QuarlierstaNon Krainburg für die Zcit vom ,. August bls Ende October 1844, wird am 12. Juni d. I. um 20 Uhr Vormittags m der Bezi'kskatizlei zu Kra^nburg durch einen k. k. Kreiscommissar rorgenommcn werden. — Der Vedarf besteht in tagllch /^ Portionen Hafer, /^ Portionen Heu 5 8 Pfd., /, Por, lioncn Streussroh n 3 Pfd. — Die Unter, liehmlMgslussigen werden zu dieser Suboricn-tzilUNgs-Verhandlung elngcladcn. — K»cls» «mt Lalbach am 14 Ma» 18/,/». ZT^. I^) ^ N^7 702. Zur Verpfiegssicherstellung fur das :n Xaibach und Conciurcnz stationlrtc k. k. M,li« tar und der zeitw^isen Durchmärsche an dcn Artikeln Hafer, Hcu und Stroh, a^,f dic Zeit vom i.August bis Ende October i3/>4, N'lrd am i5. Juni d. I. Vormittags lc> Uhr eine öffentliche Subarrendlnlngs » Verhandlung bei diesem Krclsamte unter nachstehenden Bedin» Lungen vorgenommen werden. — «) Der Bedarf nach dem gegenwärtigen Truppenstande mit Ausnahme der zeitweise», Durchmärsche be< sieht beiläufig in täglich i/»3 Portionen Hafer, 3c> Portionen Heu ü 8 Pfd., 83 Portionen Heu ü in Pfd., i5) Portionen Streust,oh ü I Pfd.; vlertellährlg 2000 Bund Bctttl^h a 12 Pfd. — 2) Hat ,^cr Offereltt vor der Verhandlung ein Vadlum von 200 st. bar zu erlebn, welches am Schlüsse deiselben den Nichtelstehe»n rüclgcstellc, v^'m C'rstcher aber bis zum E^utionsellage rückbehl,ltcn w^ten wild; ferncrs sich vor der Commission cn^-zu-wels^n, daß cr für die zu übe»nehmenden Verbmdllchkettcn solid und hlnrcich.nd ver« möglich scy. — 5) Weiden auch Offcrle für cmzcli>e Artikel angenommen, jedoch wlrd bcm Andote fül gcsammlc Artikel bei gleichen P c scn der Vorzug gegeben. -— ^ur Bclemguiig v.n Bcirrungcn mü>fcn d«e Offerte schriftlich mit dcm vorgeschllebcncn Slämvcl der Commifflon übergeben wc>d(N, und daim e'tlärt seyn, daß Offcrent sich allen jenen Best mmungen in Ncz,chung auf d,t ^olNlcicisplNlcr, dell Umfang dcs Glschaflcs und derglclchci, füg'N wolle, welche d>e ^andtsbehördcn zl, beschließen finden. — 4) Anbote von stclld?,trcicn« den Offerentcn werden »n,r dann berückfichligl, wenn sie mit emer gerichtlich lcgaltfirtcn Vcll, macht verschen sind. — 5) Nachllagsoffertc, als den bestehenden Vorschoftcn zuwider, norden rückgtwllsen. — 6) Muß der E'stchcr b » slbschl'lß dcs sontraclö li,ic EllUlion lnil L)^ der gesäumten Gclderlra^ni^ entweder «m Varen oder in Staatsftapieren, nach dcm ^urst oder auch sidcljussorisch, zur k. k. M lltär^Htturl» Magazinscasse allhier lclsteN/ w^b^'i ncch bemerkt wlrd, daß nur dle von der k. k. Kam« mcrprocusatm als gültig a^erkanlUcn Caulions-jsistrumentc angenommen wc sichergestellt, deren Glö^e zw^ir in Vo,an6 liicht bestimmt werden ka^n, wofür aber am Bchandlung5ta>ie die näheren Bestimmungen werden vorgczelchnct werden. — Dle wcltercn Auskünfte und Eontraclsbcdingnisse könncn tägllch zu den gewöhnlichen Amlsstunden i,, der hiesigen k. k. MllHauplvcrpsscgsmafla-zinskanzle, eingeholt wcrden. — Wovon d:e unternehmungslustigen Parteien vcrständi^ werden. - Krelslimt Laibach am 14. Mai »84/,. 3.'5/.. (2) ^r. 5513/7762. Kundmachung. Am i3. Juni l8^/z Vor» und nöthigen 477 Falls auch Nachmittags werden auf der Gla-varischcn Armenfondsherrschaft Landsp'ciS ^00 össerrlicher Elmer, thells E'genbau» und lhe,ls Scdüttweine, von den Fechsunaen der Jahre l8/»2Ulid iS/»3, im öffcnlllchcnVersiciaerunas. wege parlhllNwt'se im Preise von 1 st. 20 kr. lmd 2 ft. 20 kr. pr. öslerrcicher Elmer l'crkauft werden. — D,cscr Umstand wird den Kausiu-stigcn m,l dem Beisätze bekannt gemacht, daß s,e zu ob'g?r ^lltatlen »n die Amtskanzlci der Armenfcndbhcrrschaft kandsvrels eingeladm »vcrdcn, wo die Wclnqualllalen versucht, und die Vcrlicigeluna/bedl^anlsse »in^cschcn wcr: den köl,"cl,. — K. K. Krclsllmt Neustadll am ,l. Ma» iö/,^ _________ Z. 770. (2) Ztr. 269». Kundmachung. Em ungenannter Wohlthäter ließ dcm Fvccisamte in Adclsberg 200 st. elliscndcn, um davon »5a st. unter jene 29 Hausbesitzer ron Schwarznbcr^ im Beznke Wippach, nach dcm Mafc ihrcr Noth zu verlh ilcn, welche am -2. April l. I. dlnch eine ^ st. aber für tie Herstellung der Kate» beschädigten Kilche zu vclwendcn. — Obgleich dieser ) Strohsacke von festem ungebleichtem Dillich, wovon jedes Stück 2^ Wiener Ellen lang, und 1'/, Ell. breit seyn muß. 5) K 0 pfp 0 lster von festem ungebleichtem Zwilch, wovon jedes Stück I '/2 Ellen lang und '/^ Ellen breit zu seyn har. — Die Strohsäcke und Kopspolster müssen mit frischem reinen Stroh gefüllt seyn, roozl, für jcd?n Strohsack sammt Kopfpolster eine Strohmenae von 3N Pfund zu verwenden ist. Nach Verlauf eines jeden Vierteljahrs ist das abgelegene Sttl'd auszuleeren, und mit frischem in derselben Menge zu ersetzen. — 6) Leintücher von starker gebleichter Leinwand, wovon jedes Stück 3 Wienrr Ellen lang und X'.l, Elle breit seyn muß. Für jede Bcttstätte müssen fortwährend 2 Stück in Verwendung stehen, und zum Wechsel 2 andere Stücke vorrächig gehalten werden. Die Leintücher dürfen bloß der Länge nach, und zwar nie mit mehr als einer Naht versehen seyn. <>) Sommer-dccken von Schafwolle, für jedes Bett cin Stück. Jede Sommerdecke inuß 2^ W. Ell. lang, 1 '^ ?ll. breit, und wenigstens 4'^ Pfd. schwrr scyn. —Dieselben werden in den Sommcrmonat.'n zur Bedeckung benutzt, und im Winter unmittelbar auf dcn Strohsack geleat; sie stehen daher das ganze I chr im Gebrauche. Endlich l) Winterdecken von 478 gleicher Beschaffenheit mit den Sommerdccken, jedoch mehr wollig und dichter gewebt. Jede solche Decke muß wenigstens 8 bis 10 Pfund schwer seyn. Diese Decken werden nur vom 1. September bis letzten Mai benutzt. — Alle von dem Unternehmer gelieferten Betterfordernisse müssen bei der ersten Abstellung ganz neu und ungebraucht seyn. — Ueorigens wird gestattet, auch eiserne Bettstätten beizustellen, welche vollkommen entsprechen muffen, und wovon dem dießfälligcn Anbote die Beschreibung beizulegen ist. — 3. Der Unternehmer hat die Betterfordcrnissc genau nach den Mustern der einzelnen Bestandtheile, welche bei dem Deccnomate dieser Cameralgefa'llen-Verwaltung , und bei der (iameralbezirks-Verwaltung zu Laibach eingesehen werden können, zu liefern, wobei im Allgemeinen bemerkt wird, daß die Muster von der besten Qualität der für das k. k. Militär zum Gebrauche vorgeschriebenen Betterfordcrnisse sind. — Die Erneuerung und Ausbesserung der Betten, oder einzelnen Stücke ist, so oft das Bedürfnis; entweder durch natürliche, Abnützung oder aus einem andern Grunde eintritt, und die Vornahme derselben gefordert wird, von dem Unternehmer zu besorgen. Geschieht während der Vcr-tragszeit eine Aenderung in den Abtheilungen, oder in der für dieselben angenommenen Anzahl der Mannschaft, — so ist der Unternehmer verbunden, die Bcisielluug oder Uebertragung der Bcttgeräthe, wie sie die neue Eintheilung erfordert, bewerkstelligen zu lassen. — 4) Wird der systcmisirtc Stand der Mannschaft vermehrt, so hat der Unternehmer, nachdem ihm die Vermehrung,, wenn sie bei einer Section zwanzig Mann nicht überschreitet, einen Monat, und wenn sie stärker ist, zwei Monate vorhinein bekannt gegeben wurde, die Bctterfordernisse für den Zuwachs in der nämlichen Beschaffenheit gegen den bedungenen Zins sogleich nach Verlauf dieser ein- und rücksichtlich zweimonatlichen Frist ganz genau nach den oberwahntcn Mustern herzustellen.— 5. Wenn wegen vorübergehenden Ereignissen ein Theil der Vttte'.l unbenutzt bleibt, so wird dem Unternehmer ron derjenigen Zahl Betten, welche zum Gebrauche bereits beigestellt wurden, bis zu dem Zeitpuncte, mit welchem ein Theil derselben als vorübergehend unbenutzt an den Unternehmer oder dessen Bestellten zurückgestellt wird, der volle Micthzins entrichtet. Nach der Zurückstellung wird als Entschädigung der Zinsen vom Kapitale und der Kosten der Aufbewahrung der von ihm bereit zu haltenden Stücke in dem ersten Monate die Hälfte, während der folgenden Monate aber ein Lehntet des bedungenen ganzen Miethzinscs für die entbehrlich gewordenen zurückgestellten Stücke gezahlt. —' Die Verwahrung der außer Gebrauch gesetzten Gegenstände, und insbesondere der Win-tcrdecken während der von deren Verwendung ausgeschlossenen Monate, liegt dem Unternehmer ob) es hat jedoch hiebei die Mitsperre durch einen von der (iameralbezirks-Bchörde zu bezeichneten Beamten einzutreten. Als Zeitpunct der Zurückstellung hat derjenige Tag zu gelten, an welchem dem Unternehmer oder seinem Bestellten die Entbehrlichkeit eines Theiles der Vettgeräthe von der Bczirksbchörde bekannt gegeben wurde. — Uebri-gens soll die Zahl der Betten, welckc wegen vorübergehendem Nichtgebrauche zurückgestellt werden, den achten Theil der nach Erfordernis; abgelieferten Betten nicht überschreiten. — li. Der Unternehmer hat die Verbindlichkeit, jeden Strohsack und Kopfvolstcr jährlich einmal waschen zu lassen, ohne daß die Mannschaft diese Erforder-nmc in der Nacht entbehre. Mit dem Beginne eines jeden Monates sind die Betten mit gewechselten, gehörig gereinigten Leintüchern zu versehen. Die Decken sind alle Jahre einmal zu waschen. Ist eine Decke in der Art verunreiniget, daß die Nothwendigkeit des Walkens erkannt werden sollte, so hat der Unternehmer das Walken zu besorgen, oder eine neue Decke beizustellen, und hiebci zu sorgen, daß die Mannschaft während der Reinigung der erforderlichen Bedeckung in der Nacht nicht entbehre. In den Krankenzimmern hat der Unternehmer die Reinigung der Bettgeräthe so oft vorzunehmen, als dieß gefordert wird. — 7. Dem Unternehmer wird die Versicherung ertheilt, daß man die Mannschaft zur möglichsten Schonung der Bettgcräthe mit allem Nachdrucke anweisen, keinen Unfug in der Benützung derselben dulden, und die möglichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Gebrauch verwenden werde. Die durch gewöhnliche Benützung entstandene Verschlimmerung trägt der Unternehmer, die von der Mannschaft durch Muthwillen oder durch ungewöhnlichen Gebrauch an den Bettgeräthen verursachte Beschädigung ist von den Schuldtra-qenden angemessen zu vcraütcn. Für jedes zum Gebrauche übernommene, durch die Schuld der Mannschaft abgängige, oder ganz unbrauchbar gewordene Stück wird dem Unternehmer eine angemessene Vergütung geleistet werden. >— 8 Die Beurtheilung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Licfcrungs Objecte geschieht von den Finanzwach-Sections Commandanten, oder dem hiezu beauftragten Bezirksleiter. Die angenommene Lieferung hat sich der Unternehmer bestätigen zu lassen. — Gegen die Iurückwei- 479 sung von LieferungSgegenständen steht dem Unternehmer die Berufung an die Bezirksbe-hörde offen. Beider von denselben zu pflegenden Verhandlung wird, so weit das Gutachten von Sachkundigen nach Beschaffenheit der Streitfrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen beeideten Sachverständigen, deren eincm das Sections-Commando, und dem andern der Unternehmer vorzuschlagen dar, eingeholt, und im Falle dieselben verschiedener Ansicht wären, bestimmt die Bezirksbehörde von Amtöwegen einen dritten Sachverständigen. Die Ansicht, welcher derselbe bettritt, hat der zn erlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen. — Ein gl.ichcs Verfahren hat überhaupt bei der Entschtioung der Scrcit-fragen, welche sich über die Art der Erfüllung des Vertrages oder über die vom Staatsschatze zu leistenden Ersähe ergeben, und zu deren Beurtheilung Sachkenntnisse erforderlich sind, zu gelten; jedoch mit dem Unterschiede, daß das Sections-Commando in den Fällen, in denen es sich um andere Fragen, als um die Zurückweisung abgestellter Bettgeräthc handelt, krin Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß die Verhandlung von der Cameralbezirks-behorde zu psiegcn und zu entscheiden ist. — Gegen den Ausspruch der Letztern kommt dem Unternehmer die Berufung an die Landcs-Camcral-Verwaltung zu; gegen d»e Entschn» dung dicser findet aber eine weitere Berufung mcht Statt. — 9. Die von dem Unternehmer übernommene Miethe hat nach vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der von der kompetenten Behörde ertheilten Bestätigung an gerechnet, in Ausführung zu kommen. Von dicsemZeitpunctc an hat Unternehmer für die Lieferung, Erhaltung, Reinigung und dca Wech, scl, der Betterforoerlusse zu sorgen.— 10. Der Unternehmer hat in den Orten der Cameral-Bezirksbehördcn, welche die öconomischen Geschäfte der Finanzwache leiten, dann in den Standorten der Sections- und Bezirkölciter Bevollmächtigte zu bestellen, mit welchen in Abwesenheit des Unternehmers in Beziehung c.uf die Licfcrungö-Angelegenheiten die erfor-dcrücbc Verbindung erhalten werdcn kann.— 11. Zur Sichcrstellung für die Erfüllung der Verrragsverbmdlichkeitcn räumt der Unternehmer dem Staatsschätze das Pfandrecht auf die beigestellte Bettgeräthe «in, worunter auch diejenigen begriffen bleiben, welche nach der im 5. Absatz« enthaltenen Bestimmung als vonibcl'gehcnd unbcnubt in die Verwahrung des Unternehmers kommen, und unter der Mitsperre eines Gefällsdeamten zu halten sind. —> 12. Die Auszahlung des Miethzinses wird nach der Anzahl der geforderten und wirklich beigestellten Bettvorrathe tagweise auf die Dauer der Benützung berechnet, und kann bei den Be-zirksverwaltungscassen erfolgen. Ueber die con-tractsmaßig beigestellten Betterfordernisse wird dem Unternehmer von dem Sections - Comman-. danten eine Empfangbestätigung ausgefolgt, von welchem Tage an der Anspruch auf den Bezug des dafür entfallenden Miethzinses für denselben erwächst. — 13. Der Vertrag hat neun Jahre zu dauern. — 14 Sollte der Unternehmer die Ausfertigung des Vertrages verweigern, oder mit der Lieferung, wenn auch nur zum Theile, im Rückstände bleiben, oder nicht vertragsmäßige Gegenstände liefern, oder die Reinigung, Erneuerung, Verführung der Vetter: foroernisse, die Füllung mit Stroh, oder überhaupt eine dcr von ihm übernommenen Verbindlichkeiten gar nicht oder nicht in der bedungencnArt vollziehen; so ist die vereinte CamcralqefHllen-Verwaltung berechtigt, nach eigener Wahl auf dessen Gefahr u»d Kosten entweder die noch nicht gelieferten, oder nicht vertragsmäßig bei« gestellten Betterfordernisse in beliebiger Menge deizuschaffen, und die von dem Unternehmer mcht erfüllte Leistung vollziehen zu lassen, oder den Vertrag für gänzlich aufgelöst zu erklären und sich für die durch diese oder jene Maßre'-. gel entstandenen Auslagen und Nachtheile sowohl an den zum Pfande dienenden Gegen, ständen, als auch an der Caution und an dem übrigen Vermögen des Unternehmers zu erholen. — !5. Die mit der Vollziehung des Con-tractes becnlftragten Behörden sind berechtigt' alle Maßregeln zu ergreifen, welche zur unauf? gehaltenen Erfüllung des Vertrages führen,-dagegen steht dem Contrahenten der Ncchtt,-weg für alle Ansprüche offen, welche er aus dem Vertrage machen Zu können glaubt. — 16. Die Bettgcräthe, welche zum Gebrauche der Finanzwache beigestellt werdcn, mü'sscn mit einer kenn baren Farbe oder Brandzeichen des Unternehmers versehen seyn. — 17. Die höchste Miethe ist auf den Betrag von drei fünftel Kreuzer C. M. für jeden Tag und jcde5 einfache Bett festgesetzt. Die Abminderung kann in beliebigen Bruchtheilen geschehen. Die Unternehmung wird dem^'ngcn überlassen dessen Preisanbot für den Gtaatüschatz als' dcr Vorteilhafteste sich darstellt. — ltz. I„ ^,„ Anbote ist ferner ent:vkd,r eine d?n zchnlm 480 - Theil desjenigen Betrages, der für die ange-botenen LlefcrungSobjecte au Miethe im Ganzen entfällt, erreichende Sicherstellung dar, oder in verzinslichen Staatspapicren nach dem vo'r-semaßigen Curse des Tages gerechnet, anzuschließen, welches Angeld dem Offerenten, dessen ?lnl)l)t unannehmbar gefunden wird, zurückgestellt, von den übrigen alier zurückbehalten, ,lnd demjenigen, welchem die Unternehmung überlassen wird, seinerzeit in die zu leistende We'tragscaution eingerechnet werden wird. — 19. Der Unttrnehmcr hat alle auf die Contracts-errichtung bezüglichen Kosten, so wie überhaupt alle Stälnpclssebühren aus Eigenem zu Gestreiten. — 20. Die Offerte, welche mit der Aufschrift: „Anbot zur Lieferung von Better« forderniffen für die steyrisch - illyrische Finanzwache" zu versehen sind, müsscn ausdrücklich die Erklärung enthalten, daß sich genau nach den vorausgegangene», Bedingungen gehalten werden wird; auch mup der angeborene Preiä (täglicher Zins) bestimmt in Ziffern, sowohl mir Zahlen als mitWorlen ausgedrückt seyn. Auf ein schriftliches Offert, welches Ncbcnbedinguugen enthält, wird keine Rücksicht genommen, sondern dasselbe als nicht vorhanden betrachtet werden. — Uedrigens ist jedes schriftliche Offert vom Offerenten mit Namen, Charakter und Aufenthaltsort genau zu bezeichnen. — Von der k. k. vereinten Camera! - Gcfällcn - Verwaltung für Steyermark u. Illyrien. Gratz am 3. Mai 18^. Z. ^46. (3) Nr. 42MII. Concurs-Ausschreibung. Bei dem k. k. Gefallen-Obcramte, zugleich Camera!-Vezirkscasse Laibach, kömmt die Stelle eines Amtsdicners mit dem Gehalte jährlicher zweihundert fünfzig Gulden Conu. Münze in Erledigung. — Diejenigen, welche diesen Posten, oder für den Fall der Vorrückung, der Posten eines Amtsdiencrs oder Hauükncchtcö mit dem Gehalte oder der Löhnung jährlicher zweihundert Gulden oder einhundert achtzig Gulden in Conv. Münze zu erlangen wünschen, habcn ihre Gesuche, welche mit den Dienstdocumenten gehörig belebt seyn müssen, bis längstens 15. Juni d. I. beim k. k. Gefä'llen-Obcramte Laibach einzureichen. — K. K. Camera!-Bezirks-Verwaltung Laibach am 14. Mai 1844. Z. 772. (2), Nr. 140g. Bauversteigerung. Am 3o. Mai d.I. wird m den vormilta« Mm Anusstundm eme Versteigerung der in dem Amtsgebaude der hierortigm f. k. Polizei« Direction p»o 18^4 zu uollführenden Valillch« knlen ln ihrem Amlsl^eali abgehalten, wozu Bainlnterlnhmuligslustige cil'gcladen werden. — D>e d>eßfäNigcn Arbeiten bestehen : .^) Maurerarbeit . . . »6 fl. ' 2 kr. Ii) Maurcrmaterialicn . 7 ., ^'/2 " ^) Z'mmermal,„sarbclt . i5 „ 25 „ cl) ZimmermcmnSlnateriülicn 9 „ 29 „ e) Tlschlerarbcit . . /»7 „ 39 « l) Schlosserarbeit . , 4 „ /,c» „ ^) Hafnerarbcit . . l5 „ — « Von der k. k. Landesbaudireclil),!. L^ibach am 20» Mai ,9^« V7trmlschte ^rriMtbarungen Z. 735. (2) " ^ Ns. 6a5. S d V' c t. Van dem Bezirksgerichte 5er k. k. Berg. (Hamcral Hcrrscbafc Ioria wird bckcllnit gemacht'., Eö sey üdcr Aosuchln des Gregor Kauchizh r^a Lcdlnzc, i„ die cvccuNvc Fcilblctung l^ec, 0cm Niklas Koppazh von Noliclvcih gehörigen, der l. k. (Zamelal.Hcllsäiaft Lack 6ul, Urb. Nr. "^ dienstbaren, auf Ü61 st. geschätzten '/^ Hübe g'e« lviniget, und hiczu 5 FeilbietungStaßsatzungen» nämlich der »6. Juni, 16. Juli und 2a. August l. I. , Vormittags van q bib 12 Uhr im Octe der Realität zu Novavah H6,>Nr. »2 mit dem Bcisahe angeordnet worden, daß li?sc Realität dci der erstc,, und zweitcll Fcildietung »ncht url» tcr dem Schähungöwcrthe, bei der 5. adcr auch unter ticscin hi»tal,qegcbctl wird. DaH Schähu^splclocou', Grundbuchsextract und die Licitationsbedingiusse tonnen täglich hier» amts eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Idria am 12. M^i »L^. Z. 700. (2) Nr. 220. Edict. Vom BczilkSgelill'te PöNaod wird hiemit bekannt gemachi: Gs sey nnt Bescheid vom 5. Mai ,5^4. Nr. 32s), die exccmw.: Fcilbictm'g der, dem Peler Stcrl' gehörigen Hude zu Döb« lltsch, Neclf. Nr. 17g, sammt Wohn. und W'ltl). schaflsgebäuden Nr. » unter Herrschaft Mötllilig, l»lu. dem Andreas Göstcl von Präribcl schuldizien 7" 5> c:. 5. c. bcrriNigct, Ut>b zur Vornahme tie erfie Tagfahrt auf den 3». Mai, die zweite auf dtll 1. Juli und die drite auf den 3,. I"l> »l^H, jedesmal um die 10. Frühstunde in,,Icco Do» blitsch angeordnet worden, n,it dein Beisätze, daß dicse Realität erst bei der dn^e» Tagfahlt auch untcr dem Schätzul'gSwcrlhe pr. 25o st. rviro hintangcgeb'n werden. Der Grundbuchscxtract, Bedingnisse und Schätzungsplotocoll können hiergcrichtü eingesehen werden. Be^ilkSgericht PöNand am 2. Mai 1L44. 481 ^übermal- Verlautbarungen. Z. ?ll. (1) Nr. 10683. Verlautbarung. Vom Beginne des Schuljahres l8^'/^ an sind nachdcnannnte krainische Studenten-stiftungen erledigt und zu besetzen, als: 1. Das von dem Priester Primus Dedelack, errichtete Stipendium, im dermaligen Iahresertrage von 24 fl. 38'/, kr. C. M. - Zum Genusse desselben ist berufen dloß ein studierender Knabe aus des Stifters Verwandtschaft, der solches auch, wenn er zum geistlichen Stand gelangen sollte, fortgcnicsien könnte. — Das Prascnta-lionörccht gebührt den Anverwandten dib Stifters zu St. Georgen bei Krainburg. — Der Stiftungsgcnuß ist auf keine Studienabthei-beschränkt. — 2. Das von dem Psarrvikar zu Kropp, Kasper Glavatitz, errichtete Stipen« dium, im Iclhreöertrage von 35 fl. C. M. — Zum Genusse desselben sind dloß solche Stu« dierende bestimmt, die von den Brüdern oder Schwestern des Stifters abstammen. — Der SNftungkgenuß ist auf k?ine Studicnavthei« lung beschränkt. — 3. Bei der vom gewesenen hiesigen Domprobste Georg Gollmaycr errichteten Studentenstiftung ein Platz, im dcr-maligln jährlichen Ertrage von 44 ft, 32 kr. C. M. - Durch die von Er. fürstlichen Gnaden dem gegenwärtigen Herrn Fürstbischof von öalbach, Anton Alois Wolf, laut Urkunde ääo. 1. Februar 1854 gemachte Zu stiflung zu der Gollmayer'schcn Stiftung ist dieser Stiftungsplatz vom 1. Februar lS4> au, im Iahresertrage u,n 26 fl,(5 M. erhöht. — Hierauf haben Anspruch arme wohlgesittete Studenten aus Oberkrain. — Das Prasenta-tionßrecht gebührt dem hi.sigcn fürstbischösti» chen Ordinariate. — Dcr Stiftungsgenuß ist auf keine Studicnabcheilung beschränkt. — 4. Bei der von der Barbara Katzianer errich, teten Etudentenstiftung ein Platz, imdermalig«« Iahresertrage von 67 si. ^8 kr. C. M. — Zum Stiftungsgenusse sind arme Studierende berufen, die Musiker, und in der Musik gut unterrichtet, auch tauglich und Willens sind in der Kirche zu St. Jacob in Laidach auf d^m Chor vn der Musik mitzuwirken. — Dab Prasentationörecht übt dieses Gudernium aus "» Der Genuß ist auf keine Studienabthei' l"ng beschränkt. — 5. Bei der von Andreas Kroll errichteten Studentenstiftung em Plah «n dcrmaligen Iahresertrage ron 32 fl. 43 l^ , ^' ^ ^"" Stiftungsgenusse sind beru. sen, Studierende n Diejenige«,, w.lche eincs dieser benannten Stipendien zu erhalttn wünschen, haben ihre Gcsuche mit Berufung auf diese Gubernial - Verlautbarung bis längstens 5. Juni l. I. bei diesem Gubernium, und zwar jene, die sich um mehrere derselben zug l e ich b ewcr b en w o l len, für jede 5 Stipendium, daö einer besondern Präsentation unterliegt, einzureichen, und diese mit dem Taufscheine, Armuths-, Pocken- oder Impfungs-Zcugnissc, so wie, da dlese Dtivendien nur wegen erfolgter Reguli-rung der krainischen und kärntnerischen ^Vtu» dcntenstiftungen so spät zur Ausschreibung kommen, aber doch vom Beginne des laufenden Schuljahres verliehen und genossen werden, mit den Studienzeugnissen von den beiden Semestern des vorigen Schuljahres 18"/<3 lmd insbesondere jene, die aus dem Titel dcr Verwandtschaft oder als Bürgerssöhne ein Stlpcndium ansprechen, noch in ersterer Be-zichung mic einem ordentlich belegten und de-zirksobrigkeitlich legalisnten Stammdaum, in letzterer Beziehung mit den enlsprechcuden Be» weis-Documentcn zu belegen. — Laibach am ». Mai I8lk, Aemtllche ^erlautbHrungttt. Z. "?78 (i) Nr. 3025. Erinnerung an die Dienstherren und Professionissen, in Anse. hung der Verpflichlung zur Bezahlung dcrSpi» talskosten für lhre Dienstleute, Gesellen u. 3ehr° jungen. — In Folge der höchsten Hofkanzleient« schließung vom 24. April l«34, Z. 6618, des hohen Guv. Dccretes vom 22. Mai d. n. I., Z. ^3^ , dann dcr hohen Gudernial-Verordnung vom 12. April l. I., Z. 5878, wird den Dienstgebern und Pro session» sten hiermit erinnert, daß sie für die in das hierorcige Krankenhaus ab« gebenden Dienstlcute, Gesellen lind Lehrjungen, wenn sie du'sVlbeu nach der Genesung nicht wieder im Dienste behalten wollen, für 14 Tage die Verpftegsgcbühr mittäglichen 15 kr. vorhinein, lm cntgegeschten Falle aber für die ganze Krankheitsdaucr zu bezahlen verpflichtet sind, und daß der Magistrat für die Einbringung dieser Gebühren zu haften habe, sobald ohne vorhergegangene ordnungsmäßige 6 wöchentliche Aufkündigung nicht mchralsorei Tage verstrichen sind, binnen welcher der Erkrankte aus dem letzte« Dienste m das Krankenhaus gekommen ist. Stadtmagistrat Laibach am 15. Mai 18'l4. Z. 779- (>) Nr« i6,2. Kundmachung. In Detrcff der Wiedereröffnung der Som-mer,Ellfahrteli zwischen Salzburg und Bad« Gaflem. — So wie im verfiossrnm Jahre, so werben auch heuer, vom 20. Mai aliacfangcn bis zur zweiten Hälfte des Monats Scvtem-ber, Ellfahrtcl, zwischen Salzburg und Bad.Ga, stein Statt finden, und zwar m folgender Art: Wählend der Monate Mai, Juni und Seu, tember geht der Eilwagen wochenlllch dreimal, nämlich Montag und Donnerstag um 7 Uhr früh und am Samstage um 3 Uhr Nachmit, tags von Salzburg ab und langt am Montag und Donnerstag um 9 Uhr Abends/ dann am Solintag um /z Uhr früh in Bad, Gaflem an. Die Abfahrt von Gastem il! für diese Monate auf den Dinstag, Frettag und Sonntag gleich, wäßlg u»8 Uhrfrüh>imdd'eA,lkunftin Salz« bürg auf Ine nämlichen Tage um ,0 Uhr Abends best'mmt. Wahrend der beiden Monate Iull und August wird der Sllwagen täglich, und zwar von Salzburg um 7 Uhr und von Bad» Gastein um 6 Uhr früh abgehen und denselben Tag in Bad - Gafiein um 9 '/, ,in Salzburg,um 483 ?0 Uhr Abends ankommln. — Zu diesen Eil« suhlten wird em viersitziger Wc»aen vcrwent'el, Und tS ,st übcldllß dem k. k. Postinspectorale »n Salzburg und dem k. k. Postamle m B^o« Gasteln gestaltet, in dem Falle, als «Ich, wenn der Ellwagcn bereits bcscyt iss, noch vier ooal-Wasscrs und dell Moo'glundes in dem Badeoite zu Copusco «m 1. Banal, Gränz,Regiment,, basirt auf 0»e neuesten Prinjiplcn der Ehüin,e, oor sich gegangen ist, wird das Resultat lm Ve>folge der Verlautbarung der Elöffnulig der hiesigen Bavesaison hlermtt nachträglich zur attgeme»« nen Kenntniß gebracht. — Das aus einem gemeinschaftlichen unterirdischen vulkanischen Herde entspringende Wasser der Mineralquellen enthalt in l6 Unzen im wasserfreien Zustande folgende Bestandtheile: Schwefelsaures Natron . . 0. 365. Schwefelsaure Magmsia . . o. Z46. Schwefelsaurer Kalk . . 0. 468. Ehlor« Magnesium . . . o. 264. Kohlensaurel Kalk - . . ^. ^^5. Kohlensaure Magnesia . . ^. ^^. kohlensaures Elsinoxldul ^ . «. 02». Kitselerde . . . » c». ^48. Spuren von Thonerde, Extramvstoff zusammen . . . ' 0. 070. Summa .... 382». Grane. — DieMenge der flinen Kohlensaure be. trägt »n der erwähnten Wasser.Ouantitat 273 Wiener Kub'kzoll oder ,25 Grane. Der Schlamm der bezüglichen Bäder von schwarz-brauner Farbe enthalt größtentheils schwe» fclsauren Kalk, kohlensauren Ka!k, Kieselerde nebst bedeutenden Gthalt an Eisenoxyd mit germgen Mengen von phosphorsauerer Thorerde und Spuren von Mangan. Aus den Schlammbädern.entwickelt sich nebst der Kohlensäure eme geringe Spur von Schwefelwasser5 stcff, welcher durch die theilweise Zersetzung der schwefelsauren Salze, in Berührung nut den organischen Substanzen entsteht. Die scs Mtneralbad hat daher nach leinen Bestandtheilen und dem h'ohen Temperatur-Grad nach Verschiedenheit der Quellen von 33 " N. biS ^6 ° R., dann ärztlichen Erfahruncien Aehn» llchkelt mit jenen zu Gestein, gehört zu den vorzüglichen Thermen, und der Mineral» Schlamm rücksichtlich seiner Wirkungen zu den vorzüglichsten. Z. 736. (l) Executive Licitation. Von dem Ortsgcrichte der Canoliicats« Stifts Herrschaft Peggau wird hicmit bekannt gemacht: Es sey üder Ansuchen des Hrn. Joseph Plomcr, mit Bescheid vom 29. Februar 1944, Zahl 45, die executive Versteigerung der, wegen schuldigen 4000 st. c. 8. o,, mit gerichtlichem Pfandrechte belegten, Hieher suk Vom. Nr. 36, 36>, 36jt> dienstbaren Pa-picrfadriksgedällde m Lungerau »nd (^anii. Nr. »ja und S^ , sammt Grundstücken und den zur Papiererzeugung complet vorhandenen Maschinen, nebst einer hydraulischen Presse auf 100W Centner Kraft, bewilliget worden. Zu diesem Ende werden drei Feilbictungs-' tagsatzlmgen, und zwar die erste auf den 11-Aprll, die zweite auf den 11. Mai und die dritte a«f den 13. Juni 1844, jedesmal Vor» mittags von V bis 12 Uhr im Orte der Reali, tat mit dem Beisätze ausgeschrieben, daß, falls bei der ersten odcr zweiten öicitation die auf 6(1635 ft. 10 kr. C. M. gerichtlich geschätzten Realitäten und Maschinen nicht wenigstens lim den Schätzungswert!) hwtangegebcn, solche bei der dritten Lllitalion auch unter dem Schätzungswerthe dem Meistdi.cttr zugeschlagen werden. Die Licilationödedingnissc können bei diesem Orlsgerichte eingesehen, odcr hievon Ab, schriften genommen werden und wird nur noch bemerkt, dc»ß jeder Anbietende vor dem Anbote 484 rin Vadium von 6000 st. C. M. entweder im im Baren oder in 5 A Mctallik-Obligationen der Licitations-Commission zu erlegen hat. Das Fadriksgedäude liegt in einer der reitzendsten Gegenden Steyermarks, fest an der Commerzialstraße von Wien nach Trieft, etwas über eine Stunde von Oratz entfernt, ganz in der Mhc der Mur und der Eisenbahn im Bezirke Peggau, Psarr At. Stephan, Gegend Lungereu, bcsteht aus dem Hauptfabriksge» bäude mit einer Fronte von 21 Fenstern, 2 Stock hoch, im modernen Style erbaut und einem Nebengebäude, beide in vollkommen gutem Bauzuslande und in dcr Mitte von beiläu» slg 4500 ^II Klalter dazu gehörigen Gründen. Die Wasserkraft kaun, wegen der gü'nsti» gen Lage jetzt schon mehr alö hinreichend, nach Belieben gesteigert werden. Ortsgcricht der Canonicatsstiftsherrschaft Peggau im Gratzer Kreise am 29. Februar 18 lk. „Nachdem auch bei dcr zweiten Feilbietung die Realität um Den Schätzungswert!) nicht an Mann gebracht wurde, so wird solche am 13. Iuni18^auch unter dem Schahungswerthe dem Bestbietenden zugeschlagen werden." 3. 757. (l) Convocation nach dem verstorbenen Herrn Gregor Perger, gewesenen InHader der veremten Güter zu Gutenbü'chel, im Bezirke Schönstein, Cillier KrnseS. Von dem Ortsgerichte derHerrschast Schön. stein wird hicmit bekannt gemacht: DieseS Ge» richt habe über die hochlandrechtliche Delegetion vom 2. Mai 18'^, ä 3293, die Convocations-Tagsatzung nach dem Herrn Gregor Perger, gewesenen Inhaber der vlreinten Güter zu Gutenbüchel, und vorherigem Handelsmann zu Wöllan, auf d en 25. Juni 1844 Bormittagü von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr in der Amtökanzlei der Herrschaft Schönstein mit dem Anhang« au« geordnet, daß mit dcr Liquidation erforderlichen Falls auch in den darauf folgenden Ta» gen fortgefahren werden wird. ES werden daher alle Jene, welche an diesen Verlaß einen Anspruch zu machen gedenken, oder hiezu schulden, aufgefodert, ihre Foderungen und Schulden so gewiß bei obiger Tagsatzung anzumelden und zu erweisen, widri« oenH dieselben, und zwar die Gläubiger, die Folgen detz ü^. §. des allgem. b. G. B., die Schuldner aber die Einklagung der Verlaßactiven zu gewärtigen hatten. Delegirteö Ortsgericht der Herrschaft Schönstein, Cillier Kreises, am 14. Mai lÜ44. 3 ?6a. (») Nro n4o. Sdlct. Von dem Bez. Gerichte Gottschee wild hl«, mit allgemein bctannt gemacht: Es sey über Ansuchen deS Herrn Iohmn Nosler von Orteneqg, ln die Reassimirun.z l«er bereits mit Bescheid, vom 2,. Mäsz »6^3, Nc. UZo bewilligten, un. term 24. April »634, ülr. »2,6 aber wieder sy» flirten efecutioen Fellbielung der dem MathioÜ Petsche gehörigen, in Ness.ltbal «ud N>>. 25 gelcge« nen, auf6a<,ft. I. M. geschähen '/<. Nrb. Hub« sammt Wsh"> uud Wlrtdschafts^ebälld«!,, h)benen (schähwerlh, bei der letzten aber auch unter demselben, letztere insbesondere abtr nur gt» gen gleich bare Bezahlung werde» hinlaogegeben «erden. Grundbuchsextlact, Schäh'ingsprolocoN und Feilbietungöbedingnisse könliei» hiergerichls eingesehen werden. Neilrlsgerlcht Goltschee am 23. April »8^. Z. 766. (,) Rr. 705. 9 d i c t. Von dem k. k. Bezirksgerichte Wallenberg wird hiermit b«ta„nt gemacht: Es haben Helena Bisll. geborne ?aurat!