Stenographischer Gericht der am 10. Februar 1866. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann-Stellvertreter v. Wurz dach. — Rcgierungs-Commissärc: Se. Excellenz Freiherr v. Bach, k. f. Statthalter; Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Widmer, des Landeshauptmannes Freiherrn v. Codclli und der Herren Abgeordneten Baron A P f a l t r c r n, J ombart, Obres«, S n P p a n und Dr. T o m a n. — Schriftführer: Abgeordneter D e r b i t s ch. Tagesordnung: 1. Lesung des SitzungsProtokolls vom 5. Februar 1866. — 2. Antrag des Finanzausschusses bezüglich der Uebernahme der Kosten für im Civilspitale verpflegte Kranke der Laibachcr Commune auf den LandcSfond. — 3. Antrag des Abgeordneten Guttman und Genossen wegen Errichtung einer niedern Ackerbauschule aus Landcsmitteln. — 4. Antrag des Landcsausschnsses über ein Gesuch der Gemeinde Kcrtina um Genehmigung eines 66^ ,oPercentigcn Zuschlages zur Haus- und Grundsteuer zur Herstellung eines Meßnerhauses. — 5. Wahl zweier neuer Schriftführer. Seginn der Sitzung 10 Uhr 40 Minuten vormittag. -000§§000 Präsident: Wir sind beschlußfähig. Ich eröffne die Sitzung. Der Herr Schriftführer wird die Güte haben, das Protokoll der letzten Sitzung vorzulesen. (Schriftführer Derbitsch liest dasselbe. — Nach der Verlesung:) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu erinnern? (Nach einer Pause:) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so ist dasselbe als vom hohen Hanse genehmiget zu betrachten. Ich habe dem Hanse folgende Mittheilung zu machen. Es ist von Seite der hohen Regierung folgende Note an das Präsidium des Landtages gekommen (liest): „Hochwohlgeborner Freiherr! Se. k. k. Apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 31. v. M. anzuordnen geruht, daß der Schluß des Landtages im Herzogthume Krain — insoferne der Stand der Geschäfte cs nicht früher gestatten sollte ■— mit dem 15. d. M. zu erfolgen habe. Ich habe die Ehre, Euer Hochwohlgeboren von dieser allerhöchsten Entschließung in Folge Erlasses des Staatsministeriums vom 2. l. M. mit dem Ersuchen in Kennt- XXV. Sitzung. niß zu setzen, hievon dem Landtage Mittheilung machen zu wollen." (Nach der Verlesung:) Die Mitglieder des Finanzausschusses werden ersucht, heute nach der Sitzung zu einer Ausschußsitzung sich cin-znfindcn. Es ist mir durch den Herrn Abgeordneten Deschmann eine Petition der Vertretung der Stadtgemeinde Jdria überreicht worden, gegen jede weitere Beschränkung des Unterrichtes in der deutschen Sprache bei der Hauptschule in Jdria. Abg. Döschmann: Herr Vorsitzender! Ich würde bitten, daß diese Petition dem Ausschüsse zur Regelung der Unterichtssprache mitgetheilt und daß von den weiteren Förmlichkeiten bei den ausführlichen Anträgen, die darüber gestellt werden, und bei der scinerzeitigen Debatte über diesen Gegenstand Umgang genommen werde. Präsident: Wenn keine Einwendung von Seite des hohen Hauses geschieht, so betrachte ich diesen formellen Antrag des Abgeordneten Deschmann als vom hohen Hause genehmiget 1 422 CEint.tuf Don Petitionen. — Interpellation Svetec betreffend die Gleichberechtigung der slovenischen Sprache vor Amt und Gericht. und ich werde daher diese Petition dem genannten Ausschüsse zur Erledigung zuweisen. Weiters ist mir eine Petition der Gemeindevorstände des Bezirkes Laas um Verlegung der für Loitsch bestimmten Bczirkshauptmannschaft nach dem Markte Planina durch Sc. Excellenz den Freiherrn v. Schloißnigg übergeben worden. Da der bezügliche Ausschuß bereits aufgehört hat, zu cxistircn, so bin ich bcmüssigct, diese Petition einfach der hohen Regierung zur Berücksichtigung zu übergeben. Wenn keine Einwendung diesfalls geschieht, so betrachte ich meinen Antrag als vom hohen Hause genehmiget. WciterS ist mir eine Petition durch den Abgeordneten Dr. Costa übergeben worden (liest): „Petition der Gemeinde Harije im Bezirke Jllyrisch-Feistritz um Zuwendung einer Geldnntcrstütznng für die durch die Feucrsbrunst vom 24. December 1865, welche 20 Wirthschaften ganz vernichtete, verarmten Bewohner von Harije." Ich glaube den Antrag stellen zu können, diese Petition bem Finanzausschüsse zur Erledigung zuzuweisen. Wenn keine Einwendung geschieht, ist mein Antrag vom hohen Hause genehmiget. Weiters ist mir eine Petition durch den Abgeordneten Dr. Costa übergeben worden: das Gesuch der Gemeinden des Bezirkes Adclsbcrg um einen Untcrstütznngsbcitrag für die Wiederherstellung und Beschotterung der Rckastraße im Bezirke Adelsberg. Auch diese Petition glaube ich dem Finanzausschnssc zur Erledigung zuweisen zu müssen. Wenn keine Einwendung dagegen geschieht, so ist mein Antrag vom hohen Hause genehmiget. Endlich ist mir durch bett Abgeordneten Svetec gerade jetzt eine Interpellation an die hohe Staatsregierung (Bewegung) übergeben worden, welche folgendermaßen lautet (liest): „Die Gefertigten richteten in der Sitzung vom 13ten vorigen Monates an die hohe Regierung die sub V. beiliegende Interpellation. Darauf erfolgte von Sr. Exzellenz dem Herrn Statthalter die Beantwortung sub 2/. So wie wir einerseits die Offenheit anerkennen, womit in der Bcantwortnng die von uns angegebene Thatsache constatirt wird, daß int Herzogthumc Krain die gesetzlichen Bestimmungen der §§. 13 und 165 a. G. O., so wie der §§. 123 und 184 St. P. O. gar nicht, und die Anordnungen des hohen Justizministcrial - Erlasses ddo. 15. März 1862 und des Rundschreibens Sr. Excellenz des Herrn Staatsministers ddo. 31. Juli v. I. rücksichtlich des Gebrauches der Landessprache in einigen Beziehungen gar nicht, in'anderen aber nur in einem äußerst geringen Maße beobachtet werden: so müssen wir anderseits bedauern, daß gleichzeitig eine Rechtfertigung und Beschönigung der gegenwärtigen Zustände versucht wird, weil jeder derartige Versuch beut Ernste der hohen Regierung, die sprachliche Gleichberechtigung durchzuführen, die Spitze abzubrechen droht. Wir begreifen vollständig, daß Sc. Excellenz der Herr Statthalter ob Kürze der Zeit nicht in der Lage war, sich von dem Gegenstände der Frage durch eigene Anschauung Kenntniß zu verschaffen und daher die nöthige Information aus beit Berichten untergeordneter Organe schöpfen mußte. Wir erlauben uns jedoch zu bemerken, daß int vorliegenden Gegenstände die alleinige Berücksichtigung der ämtlichcn Berichte nicht zum Ziele führt. Wie könnten auch die Gutackiten jener Organe, die den bisherigen Zu- stand zum großen Theile mitvcrschuldet haben und solchen auch für die Zukunft aufrecht erhalten möchten, unbefangen lauten, und eine aufrichtige Wendung zum Bessern befürworten? Ja cs ist eine ganz natürliche Sache, daß solche Organe die obwaltenden Uebclstände zu verdecken suchen; daß sie die Schuld au denselben allem Andern, nur nicht sich selbst zuschreiben; daß sie die sprachliche Gleichberechtigung immer für derzeit undurchführbar finden. Schon seit dem Jahre 1848, also durch volle 18 Jahre, hört man, so oft die Sprachenfrage angeregt wird, aus den Amtöberichten den Refrain: Es ist die Nothwendigkeit, es ist der Wunsch des Volkes nicht vorhanden; die Sprache ist noch nicht reif; cs fehlt an geeigneten Schriftführern; auch die Advocaten können die Sprache noch nicht hinlänglich. Und dieser Refrain wird sicherlich so lange fort erklingen, als die hohe Regierung die Aemter um ihr Gutachten fragen wird. Wenn die Frage gestellt wird, ob es int Interesse einer richtigen und verläßlichen Aufnahme des Thatbestandes nothwendig sei, daß die Protokolle mit ausschließlich slovenischen Parteien slovenisch aufgenommen werden, so wird geantwortet, es ist nicht nothwendig, denn die Beamten sind ja der slovenischen Sprache vollkommcu mächtig; und fragt man, ob die Aufnahme slovenischer Protokolle thun-lich sei, so heißt es: nein, sie ist nicht thuulich, denn die Bcamtcu können die Sprache nicht schreiben. Welch' sonderbare Argumente! Wie kann man behaupten, ein Beamter sei der slovenischen Sprache vollkommen mächtig, wenn er das, was eine Partei zu ihm und was er zu der Partei spricht, bei der bekanntlich so einfachen slovenischen Orthographie nicht einmal niederschreiben kann; und sollte ein Beamter, der der Sprache vollkommen mächtig ist, wagen dürfen, der durch Gesetz und kaiserliches Wort so feierlich verbürgten Gleichberechtigung aus dem Grunde zu widerstreben, weil er sich die Orthographie der Sprache noch nicht eigen gemacht hat? Und welch' eine fürchterliche Selbstanklage liegt nicht darin, daß unsere Beamten, die meist Landeskinder sind, ihre Muttersprache nicht einmal schreiben können, und dies, wie es scheint, auch nicht lernen wollen! Es wird gesagt: daß die Protokolle zwar in deutscher Sprache aufgenommen, darin aber alle wichtigeren und entscheidenden Stellen auch mit bett eigenen slovcnischcu Worten des Angeschuldigten oder Zeugen niedergeschrieben werden. Hiezu erlauben wir uns zu bemerken, daß auch diese mindeste Concession an die slovenische Sprache nicht in allen Fällen gemacht wird. Unbegreiflich bleibt es aber, wenn alle wichtigeren und entscheidenden Stellen slovenisch niedergeschrieben werden können, warum nicht auch die minder wichtigen, warum nicht das ganze Protokoll? In jedem Falle ist aber dieser Vorgang schon deshalb nngenügend, weil der Untersuchungsrichter gar nicht berufen ist, zu entscheiden, was wichtig und entscheidend ist, sondern nur den Thatbestand objectiv richtig anfzunchmen hat. Ob cs richtig sei, daß seit einer Reihe von Jahren bei Schlußverhandlnngcn keine Einwendungen vorgckomuicn sind, daß sich Richter und Parteien nicht richtig verstanden hätten, lassen wir dahingestellt. Aber unzweifelhaft ist die Thatsache, daß sowohl Jn-quisitcn als Zeugen ihre in der Voruntersuchung gemachte Aussage bei der Schlußvcrhaudlung abgeändert oder berichtiget haben. Allein die Beschnldigiiug auszusprcchcn, daß der Untersuchungsrichter die Aussage unrichtig aufge-nommen habe, ist gewiß sehr mißlich, namentlich für den Verhörten, weil er ja gar nicht weiß und auch nicht wissen kann, ob seine Aussage in die ihm unverständliche deutsche Sprache richtig übersetzt und dann, ob ihm bei der Vorlesung die deutsche Anfnahine richtig und vollständig rückübersetzt wurde, während das deutsche Protokoll eine vollen Glauben verdienende Urkunde bildet. Uebrigens stehen uns Erfahrungen zu Gebote, daß slovenische Aussagen wirklich unrichtig in das Deutsche übertragen worden sind. Was die Erledigung der slovenischen Eingaben betrifft, so liegen Beweise vor, daß solche auch deutsch erledigt, und selbst unter dem Vorwände, daß die Gerichtssprache nur die deutsche sei, ohne Erledigung zurückgewiesen worden sind. Uebrigens liefert der Umstand, daß slovcnischc Eingaben gemacht und diese slovcuisch erledigt werden, einen neuen Beweis, daß die slovenische Sprache für den Amtsgebrauch reif ist und daß die Beamten sie gebrauchen können, sobald sic nur wollen. Wenn schriftliche Eingaben angenommen und slovenisch erledigt werden können, warum sollten nicht auch die mündlichen Anbringen in der Sprache der Partei zu Protokoll genommen und in derselben Sprache auch erledigt werden? Bei dieser Gelegenheit erlauben wir uns zu bemerken, daß das hiesige Ehcgcricht dadurch, daß cs alle Protokolle mit slovcnischen Parteien slovcnisch aufnimmt und in dieser Sprache auch die Entscheidungen ausfertigt, die Reife der slovcnischen Sprache für den Amtsgebranch schon lange außer Zweifel gestellt hat. Wenn man sagt, daß von Seite der Bevölkerung kein Verlangen nach der slovcnischen Amtssprache vorliegt, so ist dies entschieden unrichtig, und wir erlauben uns nur auf die seit einer Reihe von Jahren in unseren öffentlichen Blättern zum Ansdruck gekommenen Wünsche, ans die im Jahre 1861 dem damaligen Staatsministcr Schmerling überreichte, von 20.000 Unterschriften bedeckte Petition; endlich auf die Aufträge, die einige von uns von ihren Wählern ausdrücklich erhalten haben, hinzuweisen. Es ist endlich Thatsache, daß slovenischc Parteien von jenen k. k. Notaren, von denen sic wissen, daß sie Urkunden auch slovenisch aufnehmen, diese auch verlangen und sich überhaupt, wenn sie befragt werden, in welcher Sprache die Urkunde aufgenommen werden soll, stets für die slovenische entscheiden. Wenn sich die Parteien bisher scheueten, die Rechte ihrer Sprache vor Amt und Gericht nachdrücklich geltend zu machen, so geschah dies wohl auch hauptsächlich aus dem Grunde, weil sic wußten, daß sic in den meisten Fällen mit ihrem Begehren übet angekommen wären; und dieser Umstand ist für den Bittenden, für den Rechtsuchcndcn nach dem Grundsätze: Lex in codice, favor in judice — nicht gleichgiltig. Allein wir fragen, ist cs denn gestattet, Rechte, die Jedermann ohne Ausnahme gesetzlich gewährleistet sind, erst von einem besonderen Verlangen abhängig zu machen? Es ist zwar glcichgiltig, auf welche Weise wir zur Kenntniß von Qualifications-Tabcllcn gekommen sind, weil es sich vorliegend nur um die Constatirnng einer Thatsache gehandelt hat; aber verwahren müssen wir uns gegen die Anschauung, als ob man zur Kenntniß einer Qualifications-Tabelle nur durch Verletzung des Amtsgeheimnisses gelangen könnte, nachdem es doch bekannt ist, daß viele Amtschcfs aus denselben kein Geheimniß machen, und daß derlei Tabellen bei Dienstesbewerbungen oft in Hände gelangen, die durch kein Amtsgcheimniß gebunden sind. Mit Unrecht wird unsere Behauptung zurückgewiesen, daß national gesinnte Beamte scheel angesehen und gcmaß-regelt wurden. Wir können vielmehr conftatiren, daß die Furcht, sich durch eine nationale Gesinnung höheren Orts zu vermessen, noch jetzt unter den Beamten Krains allgemein ist und nur durch eine entschiedene Kundgebung der Regierung beseitiget werden kann. Wir zweifeln wohl gegenwärtig nicht an dem Ernste der Regierung, der slovenischen Sprache die ihr gesetzlich zustehenden Rechte einzuräumen. Unsere Beschuldigung war auch, wie es aus dem Wortlaute unserer Jntcpellation hervorgeht, nicht gegen die gegenwärtige hohe Regierung gerichtet. Wir können cs jedoch nicht verschweigen, daß der in der Beantwortung zur Durchführung der sprachlichen Gleichberechtigung angedeutete Weg nicht zum Ziele führt. Eine Erfahrung von 18 Jahren lehrt uns, daß cs durchaus nicht genügt, die Durchführung der sprachlichen Rechte des Volkes lediglich dem Eifer der Beamten zu überlassen. Wir können cs als zuverlässig bestätigen, daß ein großer Theil der Beamten Krains von der hohen Regierung bestimmte und specielle Weisungen erwartet. Denn nach den Erfahrungen früherer Jahre, wo die Worte der Minister in Betreff der Gleichberechtigung nie mit ihren eigentlichen Intentionen übereinstimmten, kann mir ein klarer Auftrag den Beamten sichere Anhaltspunkte über die wahren Absichten der hohen Negierung bieten. Die von uns Gefertigten gestellte Interpellation ist daher durch die erfolgte Beantwortung gerade rücksichtlich ihres wesentlichsten Inhaltes nicht erledigt worden; sie kann auch nach unserem Dafürhalten nicht von der hohen k. k. Landesregierung innerhalb ihres Competcnzkrciscs, sondern nur durch das hohe k. k. Staatsministerium cndgiltig beantwortet werden. Indem sonach die Gefertigten ihre in der Eingangs gedachten Interpellation gestellte Anfrage hicmit ausdrücklich wiederholen, wagen sie an Se. Excellenz den Herrn Statthalter die Bitte zu stellen: Diese Interpellation sammt Beilagen dem hohen k. k. Staatsministerium zur hochgc-neigten Beantwortung vorzulegen. Laibach, am 10. Februar 1866. Svetec m. p. Dr. E. H. Costa m. p. Dr. Bleiweis m. p. Dr. Lovro Toman m. p. Ivan Toman m. p. JohannKapcllem. p." (Nach der Verlesung:) Ich muß rücksichtlich dieser Interpellation als Präsident des hohen Hauses doch eine Bemerkung machen. Unsere Geschäftsordnung sagt im §. 45: „Jedem Landtagsabgeordnctcn steht das Recht zu, durch Fragen an die Landesregierung, an den Landeshauptmann und an die Vorsitzenden der Ausschüsse einen in den Wirkungskreis des Landtages gehörigen, nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zur Sprache zn bringen. Interpellationen an die Regierung sind dem Vorsiz-zendcn schriftlich, mit wenigstens fünf Unterschriften versehen, zu überreichen, werden sofort in der Sitzung vorgelesen und dem Rcgierungsrepräscntanten mitgetheilt. In keinem Falle darf eine bereits begonnene Verhandlung mit einer Interpellation unicrbrochcn werden. Eine Debatte über letztere ist unzulässig." Es ist sich in dieser Interpellation ausdrücklich be-! zogen worden auf jene Interpellation, die von mehreren Landtagsabgcordneten an die hohe Regierung gestellt und die von der hohen Regierung beantwortet worden ist. Die gegenwärtige Interpellation stellt daher, meiner bescheidenen Ansicht nach, nichts anderes als eine Replik dar, und ich glaube, daß diese Replik mit §. 45 der Geschäftsordnung im Wiederspruch steht; cs ist diese heutige nicht an die hohe Landesregierung, sondern an das hohe Ministerium gerichtete Interpellation nichts anderes, als das Hervorrufen einer Debatte über eine bereits beantwortete Interpellation. Ich bcscheidc mich jedoch, daß ich diesfalls einen Ausspruch nicht fälle, jedoch den Antrag an den hohen Landtag stelle, er möge entscheiden, ob diese Interpellation der hohen Regierung zur allfälligcn Beantwortung vorzulegen sei, oder nicht. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß diese Interpellation — (wird unterbrochen vom) Abg. Svetec: Es ist durchaus nicht richtig, daß das eine bloße Re° j plik auf die Beantwortung ist; cs ist auch nicht richtig, daß hier eine Debatte hervorgerufen wird; das hohe Hans wird durchaus nicht aufgefordert, sich in irgend welcher Beziehung an dieser Interpellation zu betheiligcn. Die Schrift, die hier überreicht worden ist, führt auö- j drücklich den Titel „Interpellation," und ich glaube nicht, daß Herr Vorsitzender in diesem Falle zu überlegen haben, ob Sic die Interpellation übernehmen und der hohen Rcgic-rung übergeben sollen. Ich glaube, sobald der Titel besagt, es sei eine Interpellation, so ist dem Herrn Vorsitzenden sein weiteres Benehmen nach der Geschäftsordnung vorgezeichnet; dies um so mehr, weil cS ohnehin von der hohen Regierung abhängig ist, in welcher Weise sie die Interpellation behandeln, ob sie dieselbe überhaupt erledigen oder nicht erledigen wolle. Präsident: Rach meiner Ansicht kommt cs nicht darauf an, welchen Titel ein au den Landtag gelangender Act habe. Er ist wohl betitelt „Interpellation," ist aber meiner Ansicht ; nach nur eine Replik in Bezug auf eine stattgehabte Beantwortung einer Interpellation. Ich bin berufen und verpflichtet, die Geschäftsordnung im Hause aufrecht zu erhalten; ich erfülle daher nur meine Pflicht, wenn ich die Anfrage an das hohe Haus stelle, ob diese Interpellation der hohen Regierung zur allfälligcn Beantwortung zu übergeben sei. Abg. Dr. Costa: Ich bitte nmS Wort. Präsident: Ich bemerke übrigens, daß eine Debatte über eine Interpellation unzulässig ist; zu dem Antrage aber bin ich berechtigt, weil cö meine Pflicht als Präsident ist, die Geschäftsordnung zu handhaben. Ich muß also hier unbedingt jede weitere Debatte abschneiden und die Frage an das hohe Haus stellen, ob dasselbe meinem Antrage (wird un- i terbrochcu vom) Abg. Dr. Costa: Ich bitte nur zur Geschäftsordnung, nicht über die Interpellation! Ich finde keinen einzigen Paragraph in der Geschäftsordnung, der das hohe Haus berechtigen würde, über Interpellationen abzustimmen, keinen einzigen Paragraph, der den Vorsitzenden berechtigen würde, eine derartige Frage zu stellen. Bei der gestellten Interpellation handelt cs sich nur immer um die Frage: Ist die Form des §. 45 der Geschäftsordnung erfüllt oder nicht? Ist die Form erfüllt, so hat der Vorsitzende die Interpellation geschäftsordnnugsmäßig zu behandeln; einen Ausspruch dcö Hauses zu provociren, ist rein unmöglich. Es ist ja möglich, daß sämmtliche übrige Mitglieder des Hauses diese Frage an die Regierung nicht stellen. Run ist eben durch §.45 der Geschäftsordnung auch fünf Mitgliedern das Recht gewahrt, Fragen an die Regierung zu richten, und warum die Interpellation wiederholt worden ist, ist am Schlüsse deutlich angegeben, weil nämlich die Interpellanten der Ansicht sind, daß nicht die Landesregierung, sondern nur das hohe Staatsministerium zur Beantwortung der Interpellation berufen ist. Ich muß daher gegen einen Vorgang protestircn, der in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen ist, ja derselben ausdrücklich widerspricht. Abg. Brolich: Ich wollte auch nur die Geschäftsordnung berühren. Ich bitte nur den Schluß der Interpellation zu lesen. Rach der Geschäftsordnung ist es nur gestattet, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder die Vorsitzenden der Ausschüsse zu intcrpclliren, nie aber das Ministe-riitm selbst. Anders ist es im Reichsrathc, anders im Landtage. Nach der Geschäftsordnung kann die Landesregierung interpellirt werden, die Landesregierung hat aber dann auch die Interpellation zu beantworten; nie aber kann das Ministerium eine im Landtage gestellte Interpellation beantworten. Präsident: Es heißt hier ausdrücklich im §. 45: „Jedem Land-tagsabgeordneten steht das Recht zu, durch Fragen an die Landesregierung, an den Landeshauptmann und an die Vorsitzenden der Ausschüsse einen in den Wirkungskreis des Landtages gehörigen, nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zur Sprache zu bringen. Hier ist aber offenbar die Interpellation an das Staatsministerium gerichtet, eine solche Interpellation ist nach dem Wortlaute der Geschäftsordnung unzulässig. Ich beharre darauf, daß über meinen Antrag auf Rückweisung der Interpellation, ober: ob diese Interpellation der hohen Regierung zu übergeben sei, vom hohen Hause zu entscheiden sei. Was dann das hohe Hans beschließt, muß mir recht sein. Ich bitte daher jene Herren, welche (wird nntcrbrochen vom) Abg. Svetec: Ich muß ausdrücklich protcstiren, daß über die Annahme ober Nichtannahme einer Interpellation das hohe Haus befragt werde, weil dadurch das Recht der Abgeordneten, Interpellationen zu stellen, ausdrücklich von dem Votum des Landtages abhängig gemacht wird. Präsident: Ich muß mir nochmals erlauben, eine Bemerkung zu machen. Des Präsidenten Obliegenheit ist es, die Geschäftsordnung ihrem vollen Inhalte nach zu handhaben, und der §. 45 sagt ausdrücklich, daß Interpellationen nur an die Landesregierung gestellt werden können. Diese Interpellation ist aber offenbar an das Staats-ministcrium gestellt, und ans Grundlage dessen nun muß ich die unangenehme Pflicht erfüllen, hier einzutreten. Es ist von mir gewiß bekannt, daß ich nirgends der berechtigten Freiheit der Debatte einen Hemmschuh anlege und daß ich von meiner Macht als Präsident maßvoll Gebrauch mache. Aber in einem solchen Falle, wie der gegenwärtige, bin ich mir selbst und dem hohen Landtage schuldig, an der Geschäftsordnung festzuhalten und, tun jeden Schein Debatte über Interpellation Svetec. — Antrag des Finanzausschusses betreffend die Uebernahme der Kosten für im Laibacher Civitspitale verpflegte Kranke A9Z, auf den Landessond. einer Eigenmächtigkeit zu vermeiden, das Votum des hohen Hauses zu provoeiren. Abg. Svetec: Ich bitte um das Wort. Ich werde dann, um ein offenbares Recht der Landtagsabgcordneten nicht in Frage zu stellen, um also diesen Conflict zu vermeiden, diese Interpellation freiwillig zurücknehmen, und zwar, weil ich mir denke, daß Herr Vorsitzender sie nicht geschüftsordnuugs-mäßig behandeln wollen. Präsident: Ich bitte! Gegen den Ausdruck „behandeln will" muß ich protestiren, „behandeln kann!" (Abg. Svetec übernimmt^ seine Interpellation.) Wir kommen nun zum zweiten Gegenstände der Tagcs-ordnnng: den Antrag des Finanzausschusses bezüglich der Uebernahme der Kosten für int Civilspitale verpflegte Kranke der Laibacher Commune auf den Landessond. Ich erlaube mir diesfalls zu bemerken, daß ich Berichterstatter des Minoritätsvotums bin. Nach der Geschäftsordnung kann ich diesen Bericht dein hohen Hause nicht vortragen und kaun ihn, da ich präsidire, weiter auch nicht vertreten. Ich erlaubte mir daher, einen Herrn Abgcorductcu zu bitten, wenn die Reihe an mich kommt, den Minoritüts-bcricht dem hohen Hause vorzutragen. Ich habe diesfalls mit dem Herrn Abgeordneten Guttman gesprochen und derselbe wird so gefällig fein, meine Stelle in dieser Beziehung zu vertreten. Der Berichterstatter der Majorität hat das Wort. Berichterstatter Stromer: Im Ausschüsse ist der Bericht der Minorität vorerst vorgetragen worden, und au diesen hat sich erst sonderbarerweise der Bericht der Majorität anschließen können. Ich glaube, cs wäre fast zweckmäßiger, weil die Berichte an einander reihen, daß vorerst der Bericht der Minorität, daun jener der Majorität vorgetragen werde. (Dr. Costa: Nein!) Indessen, wenn der Herr Präsident verfügen, daß ich als Berichterstatter der Majorität dessenungeachtet zuerst den Bericht vortragen soll, so habe ich nichts weiter einzuwenden. Präsident: Da im Majoritätsberichte sich ans historische Darstellung bezogen wird und die historische Darstellung des bezüglichen Gegenstandes im Minoritätsberichte enthalten ist, so finde ich mich veranlaßt, zuerst das Minoritätsgntachten dem hohen Hanse vortragen zu lassen und bemerke, daß ich mich geirrt habe, daß nicht der Herr Abgeordnete Guttman, sondern Herr Abgeordneter Dr. Bleiweis die Güte haben wird, mich im Vortrage des Minoritätsantrages im Landtage zu vertreten. Herr Dr. Blciwcis hat das Wort. Berichterstatter der Minorität Dr. Bleiweis (liest): „Gericht der Minorität des Finanzausschusses über die Petition des Magistrates der Landeshauptstadt Laibach um llebernahme der Spitalskostcn für die nach Laibach zuständigen Individuen auf den Landessond. Vor Allem sind die dieser Petition zu Grunde liegenden historischen Momente, welche aus authentischen Quellen geschöpft wurden, ins Auge zu fassen: Zur Zeit der Regierung Kaiser Josefs wurde das ursprünglich für die Augnstincr-Barfüßler-Mönche aufgebaute Kloster in Laibach den barmherzigen Brüdern übergeben und von diesen, Kraft ihrer Ordensregel, arme Kranke in Verpflegung übernommen. Nach dem Wiener Frieden vom 14. October 1809 kam Kram unter die Regierung Frankreichs, von welcher sofort auch in Krain das laut des kaiserlichen DccrctS vom 26. Ven-dcmiaire Jahr XIII in Frankreich bestehende Octroi eingeführt wurde. Dieses Octroi (Stadtaccisc) war eine bpcrccntigc Auflage auf die von Städten, welche eine Bevölkerung von mehr als 4000 Seelen hatten, bezahlte Verzehrungssteuer, und hatte die Bestimmung, die Ausgabe, mit welchen die Gemeinden belastet sind, zu bestreiten. Bei der Einführung des Octroigcfällcs in Laibach bestand daselbst kein öffentliches Krankenhaus. Im Jahre 1811 verließen die barmherzigen Brüder daö Kloster, welches dann von der französischen Regierung in ein Civilspital verwandelt, und zu dessen Erhaltung einerseits das Vermögen des Ordens der barmherzigen Brüder zugewiesen, anderseits die Stadtgcmcinde Laibach gezwungen wurde, für dieses Civilspital aus ihrem von den Stadt-insassen eingezahlten Octroi den jährlichen Beitrag von 26.437 Francs ober 10.223 fl. 41 kr. C. M. zu leisten. Bei der nach der Vertreibung der Franzosen stattgehabten Rcorganisirnng Krains erklärte der k. k. Organi-sirungs-Hofcommissür Graf Saurau in seiner an das Generalgouvernement in Laibach gerichteten Note ddo. 29. Juni 1814, Nr.403, daß der Beitrag von 26.437 Fr. oder 10.223 fl. 41 kr., den die französische Regierung die Laibacher Commune zum Hospize zu zahlen genöthigt hat, systemmäßig aus der Laibncher Stadtkasse nicht zu zahlen sein, und daß diese Zahlung nur noch auf so lange und infoferne stattfinden solle, alö cs nicht gleich möglich sein wird, die Zahl der Versorgten und die damit verbundenen Auslagen im Verhältnisse der sie bedeckenden Einnahmen herabzusetzen; in der Folge und sobald als thunlich müsse diese willkürliche Zahlung der Laibacher Stadtkassc eingestellt und könne diese zu sonst nichts verbunden werden, als zur Zahlung des bemessenen täglichen Betrages für jene Individuen, die von der Laibacher Stadtgcmeindc in den hiesigen Vcrsorgungs-anstaltcii noch außer denjenigen abgegeben werden, welche in die Zahl der Bürgcrspitalsplätze gehören. Diese Grundsätze wurden laut SitznngsbeschlusseS des k. k. LandcSgonvcrncments in Laibach vom 12. Juli 1814, Nr. 9105, in Vollzug gesetzt. Die allerhöchste Entschließung vom 2. October 1818 (Hofkanzlcidccret vom 22. October 1818, Nr. 22.987) regelte die Provinzial-Wohlthätigkeitsanstaltcn im Allgemeinen und erklärte die Krankenanstalten der Provinzen als Localinstitnte. Weiters wurden mit allerhöchster Entschließung vom 19. Jänner 1819 (Hofkanzlcidccret vom 11. Februar 1819, Nr. 2675) den Krankenanstalten Subventionen aus dem Staatsschätze zugesichert und die Regelung derselben angeordnet. Die allerhöchste Entschließung vom 12. Jänner 1819 (Hofkanzlcidccret vom 21. Jänner 1819, Nr. 1871) verfügte, daß das gesammtc Vermögen des unter der französischen Regierung aufgehobenen barmherzigen Convents dem Spitale in Laibach zugewendet werde. Nachdem das Civilspital in Folge der von Sr. Majestät festgestellten Grundsätze als Localanstalt erklärt und dasselbe nach dem Rcgnlativentwurfc vom 20. August 1820, bestätiget mit Hofkanzleidecret vom 26. Juli 1821, Nr. 35230, geregelt wurde, ist die Stadtgemeinde Laibach von der Zahlung des mit jährlichen 10.223 fl. 41 kr. C. M. festgesetzten und von ihr bis zum Jahre 1821 geleisteten Beitrages aus dem städtischen OctroigefäUe enthoben, dagegen zur Zahlung des jährlich sich herausstellenden Abganges bei den Krankenhauskosten verhalten worden. Bei der im Jahre 1831 wegen Ausführung der in der Laibachcr Krankenanstalt erforderlichen Erweiterungsbauten stattgehabten Verhandlung kam die Frage wegen des Eigenthums der Realitäten des barmherzigen Eonvcnts zur Sprache, wobei dem Ansprüche der Stadtgemeinde Laibach auf das Eigenthum dieser Realitäten laut den Hofkanzlcierlässcn vom 25. August 1831, Nr. 18.016, und 30. Mai 1833 keine Folge gegeben, sondern die Verwaltung und Verrechnung des gesummten Krankenhausvermögens in Folge Hofkanzlci-dccrctcs vom 9. December 1836, Nr. 3417, der eigenen Civitspitalsverwaltuug eingeräumt wurde. Seit dem Jahre 1821 hat nun die Stadtgemeinde Laibach die jährlichen Abgänge der Krankenanstalt bis zum Jahre 1843 aus der Stadtkassc gedeckt, welche Beitrags-lcistuug in den folgenden Jahren immer geringer wurde und bis zum Jahre 1848 ganz aufhörte, weil das Krankenhaus durch Eintreibung früherer Activrückständc seine Ausgaben selbst decken konnte. Aus Anlaß neuerlicher Erweiterungsbauten im Spitals-gcbäudc im Jahre 1848 tauchte die Frage wegen der Verpflichtung der Stadtgemeinde Laibach zu BcitragSlcistungen für daS Spitalsgebälidc auf. Ans der diesfalls im Jahre 1848 gepflogenen Verhandlung zeigte sich, daß die Stadt Laibach nach dem bishin beobachteten Vorgänge, nach welchem dieselbe die jährlichen Abgänge der Krankenhauskosten deckte, durchschnittlich an diesen Kosten mehr bezahlt hat, als wenn dieselbe für jeden nach Laibach zuständigen Kranken die Vcrpflcgsgcbühr im vollen tarifmäßigen Betrage geleistet hätte. In Folge dieser Verhandlung wurde die Stadtgemeinde Laibach laut Gubcrnialvcrorduung vom 2. October 1848, Nr. 23.198, von jedem Beitrage zu den dainaligcn Erweiterungsbauten im Krankenhause enthoben; jedoch blieb dem Grundsatz, daß die Stadtgemeinde Laibach den jährlichen Abgang beim Krankenhause zu decken habe, noch in Kraft, weil diese Anstalt gesetzlich noch immer als Localanstalt angesehen und behandelt wurde, obgleich sie diesen Charakter practisch schon längst verloren hatte, weil nicht die Stadt allein, sondern das ganze Land von selber Gebrauch machte. Durch die Rcichsvcrfassung vom 4. März 1849 wurden sämmtliche Wohlthätigkcitsanstaltcn als Landesanstalten erklärt. Jetzt trat die Stadtgemeinde, welche schon lange zur Einsicht gekommen war, daß sic nach dem Systeme der Bedeckung des jährlichen Abganges zu den Krankenhaus-kosten ganz unverhältnißmäßig in Anspruch genommen werde, mit ihren Beschwerden gegen die Fortdauer der bisherigen Bedeckung auf und erklärte im Verhandlungsprotokolle vom 12. März 1849, daß sie für die Hinkunft lediglich zur Bezahlung der Vcrpflcgsgcbührcn für ihre Kranken, und zwar nur insolangc bereit sei, bis die Regulirung des hiesigen Krankenhauses als Landesanstalt im Sinne der Reichs-Verfassung stattgefunden haben werde. In Folge der dicsfälligcn Verhandlung crfloß die Gu-bcrnialvcrordnung vom 22. Juli 1849, Nr. 11.641, durch welche das Krankenhaus provisorisch, bis die neue Organisation dasselbe als Landesanstalt durchgeführt haben würde, geregelt und auf die eigenen Einkünfte gewiesen, wogegen die Stadtgemeinde Laibach von jeder andern Beitragsleistung zu dieser Anstalt, als die Vergütung für die eigenen zahlungsunfähigen Kranken, enthoben wurde. In Folge der neuen politischen Organisirung des Landes wurde durch den Statthalterei-Erlaß vom 18. Mai 1850 (L. G. B. Nr. 403) die Aufbringung der Sanitäts-Auslagen in Krain provisorisch neu rcgulirt und verfügt, daß alle uneinbringlichen Verpflcgsgebührcn für die im hiesigen Krankenhause untergebrachten Kranken u. s. f. unter dem Titel: „Sanitätsauslagcn" mittelst einer Auftheilung auf die directcn Steuern aller Steucrcontribuentcn im Lande im Coucurrenzwcge aufzubringen seien, zugleich aber im §. 2 ausdrücklich bestimmt: In dieser Umlage i st jedoch die S t a d t g e -mcindc Laibach mit der auf sie entfallenden d i r e e t e n S t c u e r s n m m c aus d c m G r u n d e nicht einzubeziehen, weil dieselbe alle für ihre entweder in der hiesigen oder in auswärti-gen fremden Krankenanstalten behandelten armen G c m c i n d e g l i e d c r a u f l a u f e n d c n und ans keine andere Weise eindringlichen V e r -pflcgsgcbühren, sowie die übrigen obcit c r -w ä h n t c n S a n i t ä t s a u s l a g c n, i n s o w c i t s i e d i c -selbe betreffen, ans ihren eigenen Mitteln bestreitet. Allein auch dieses Provisorium war nur von kurzer Dauer. Denn laut Statthaltcrci-Kundmachung vom 23. Mai 1851 werth. (Bewegung und Heiterkeit im Centrum.) Die Commune hatte bisher auch gar keine Gcmeindeumlagcn, und erst letzter Zeit, nämlich im laufenden Jahre, hat man eine derlei Umlage auf den Zinsgulden der Inwohner beantragt; die besitzende Klasse aber ist in zarter Rücksicht bisher ganz frei geblieben; also die Communalbclastung ist bisher sicher von keiner Bedeutung. Wenn man dem entgegen erwägt, daß jede Landgemeinde mit Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Umlagen überbürdet, daß jeder Grundbesitz am Lande im Durchschnitte mit 2/s überschuldet ist; dann kann man sagen, die Verhältnisse der Commune sind gegenüber jenen der Landgemeinden noch immer sehr glänzend. Ich kann nicht unerwähnt lassen, daß die Commune letzter Zeit bereits einmal den Säckel des Landvolkes so ziemlich in Anspruch genommen hat. Es wurde nämlich laut hoher Regierungsverordnung vom 24. October 1865 der Commune eine Erhöhung der Pflastcrmauth bewilliget, woraus ihr ein Zufluß von beiläufig 10.000 st. zukommen dürfte. Ich kann mir nicht erklären, wie daö Ministerium eine derlei Bewilligung auf Erhöhung der Pflastermauth in der Landeshauptstadt, welche doch das ganze Land trifft, ertheilt haben konnte, ohne die Landesvertrctung um ihr dicsfälligcs Gutachten gefragt zu haben. Allein bemerken muß ich, daß diese Berechtigung in einer recht empfindlichen Weise ausgebeutet wird, so zwar, daß zum Beispiele jene Bewohner Obcrkrains, welche nach der Kärntnerstraße ihre Produkte zum hiesigen Bahnhöfe führen, die Pflastcrmauth für eine und dieselbe Fuhr drci-bis viermal zahlen müssen, ohne daß sie das Stadtpflastcr auch nur einmal betreten. Wenn daher hierin nicht eine Abhilfe erfolgt, so muß der Gegenstand ohnehin einer separaten Behandlung vorbehalten bleiben. Kaum war dies geschehen, so will die Commune wieder einen Theil, und zwar einen namhaften Theil der Spitalskosteu aus das Land überwälzen und überzuckert diese Bescherung noch mit einer Art Opferwilligkeit. — Die Minorität hat. wie man sieht, so ziemlich viel ins Feld geführt, um die Ueberbürduug der Commune evident zu machen; allein am Ende scheint sie beim doch zur Ueberzeugung gekommen, zu sein, und hat auch zugestanden, daß die Commune aus den Landeswohlthütigkcitsanstalten doch auch den größten Vortheil zieht, daß sie zunächst in der Lage ist, dieselben ohne Auslagen zu benutzen, während das Landvolk von denselben nur selten Gebrauch macht, indem dieser für dasselbe mit bedeutenden Transportkosten rc. verbunden ist. Die Minorität war daher gewillt, Billig-kcitsrücksichten Rechnung zu tragen; allein die Art und Weise, wie sie diese Billigkeitsrücksichten zur Geltung bringen will, diese scheint mir, ich weiß nicht ob komisch (Dr. Costa: Ah, ah!), ober wirklich sehr fein erdacht! (Dr Costa: Ah, ah!) Ich will den Gegenstand etwas näher aufklären. (Dr. Costa: Daö ist doch stark!) Wie Sie ans dem Berichte der Minorität selbst ersehen, hat die Commune für das Jahr 1864 an Spitalskosten zusammen 9704 fl. 12 kr. gezahlt; davon entfielen für die Angehörigen im hiesigen Krankenhause 5336 fl. 80 kr., und der Mehrbetrag von 4367 fl. 32 kr. entfiel als eine die Commune treffende Concurrenzquote für die in fremden Spitälern Unterbrachten. Allein das wirkliche Erforderniß der Commune für ihre eigenen Angehörigen, welche in fremden Spitälern unterbracht wurden, betrug nur 1305 fl. 96 kr.; die Commune hat daher im Jahre 1864 an Verpflegökosten für die in fremden Spitälern Unterbrachten 3061 fl. 36 kr. mehr bezahlt, als auf ihre eigenen, in fremden Spitälern unterbrachten Angehörigen entfallen wurde; und ebenso wie im Jahre 1864 dürfte die Commune an jenen Kosten, welche für die in fremden Spitälern Unterbrachten anlaufen, eine kleine Mehrzahlung fast alljährlich treffen. Das ist auch natürlich, denn vom ganzen Lande kommen jährlich sehr viele, von der Commune im Verhältnisse eigentlich nur sehr wenige Individuen in fremde Spitäler; daher die Commune bei der Concurrenz zur Deckung dieser Kosten immer etwas überholten wird. Dem entgegen aber kommen in das hiesige Spital meist Angehörige der Commune, während von den Landbczirken nur wenige Kranke in das Loealspital kommen; dessen ungeachtet aber hat das Landvolk hicstir die Concurrenz gleich der Commune zu leisten. Die Folge dessen ist, daß bei der Concurrenz für das hiesige Spital immer das Landvolk etwas überbürdet wird, während bei der Concnr-renz für die in fremden Spitälern Unterbrachten die Commune zum Theile über jene Gebühr belastet wird, welche für ihre Angehörigen entfällt; allein eben dadurch, weil auf der einen «Seite das Land, ans der andern Seite die Stadt über die Gebühr in Anspruch genommen wird, gleicht sich das Concurrenzvcrhältniß so ziemlich aus. (Im Centrum: Oho!) Um also Billigkeitsrücksichtcn Rechnung zu tragen, stellt die Minorität des Ausschusses in der Wesenheit folgenden Antrag: Die Stadt Laibach hat künftighin an Verpflegskosten für die in dem hiesigen Spitale und in fremden Spitälern unterbrachten Angehörigen nur jenen Betrag zu zahlen, welcher ans die Verpflegung dieser Angehörigen wirklich entfällt; nur dann ist sie zu einer Ergänzung gehalten, wenn dieser Betrag die Quote nicht erreicht, welche nach dem Maßstabe des Steuerguldcns aus die Commune entfällt. Die Commune soll also nur dann die Verpflegskosten ergänzen, wenn der nach dem Maßstabe des Stcucrgnldens entfallende Betrag höher sich gestaltet, alö jener Betrag, welchen ihre Angehörigen an Verpflegskosten wirklich verursachen. Dieser Fall wird aber gar nie eintreten, denn die Kosten für die im hiesigen Spitale und für die in fremden Spitälern verpflegten Angehörigen der Commune find immer bei Weitem höher, als die nach dem Stcuerguldcn aus die Commune entfallende Concurrenzquote. (Dr. Costa: Maß jedesmal cin* treten!) Die Commune wird sohin immer nur strikte so viel zahlen, als auf ihre Angehörigen entfällt, welche entweder hier oder in fremden Spitälern unterbracht wurden. (Dr. Costa: Nein!) Einerseits also hat die Commune das Avcrsum, sic hat alle Vortheile, welche ihr die Nähe des Spitals bietet, und dritterscits will sie sich durch diesen Antrag in der Art sichern, daß sie nie einen Kreuzer mehr zahlen kann, als für die wirkliche Verpflegung ihrer Angehörigen entfällt; die Landbezirke hingegen haben sozusagen keinen Vortheil von dem Spitale und sollen ohne Rücksicht darauf, ob sie im Jahre auch nur einen Kranken darin unterbringen, stets die volle Quote entrichten, welche nach der Landesconcurrenz ans sie entfällt. Das heißt nach meiner Ansicht nicht Billigkeitsrückstchten Rechnung tragen, das heißt die Commune zum Nachtheile der Gemeinden begünstigen; wenn auch nicht mit Willen, so ist dies im Antrage deutlich ausgesprochen. Ich frage: Wo bleiben dann die weiteren Kosten, welche doch gleichfalls zu dcckcn sind? Wo bleiben die Kosten für das ärztliche Personale, die Beiträge für die Regie und für die Spi-talsrcguisitcu? Wo bleiben die Adaptirnngskvsten? Soll diese vielleicht das Land auch noch decken, oder nach welchem Maßstabe sollen diese unter die Commune nnd das Land vertheilt werden? Soll man dafür eine eigene Buchhaltung halten? Ich selbst bin ein Angehöriger der Commune, werde sic daher dort, wo sic im Rechte ist, gewiß nicht verkürzen; wie ich heute gegen sic siche, mit eben der Wärme werde ich ihre wirklichen Rechte vertreten; aber das derzeitige Begehren finde ich weder im Rechte, noch in der Billigkeit begründet. Ich hätte daher am liebsten die unbedingte Abweisung der Petition beantragt (Dr. Costa: Das glaube ich!) Und ich begreife gar nicht, wie der I Minoritätsantrag aus jene Kosten kommt, welche für die in fremden Spitälern Verpflegten zu zahlen kommen? Diese Kosten waren ja kein Bcschwcrdevuukt der Denkschrift, zu diesen Koste» concurrirt die Commune einfach, wie die Landgemeinden, nach dem Maßstabe des Steuer-guldens. Diese waren in die Verhandlung gar nicht ein-zubcziehen, daher ein Antrag bezüglich dieser Kosten nicht zu stellen. Noch mehr befremdet cs mich, daß die Minorität den Antrag dahin stellt: Es sei der Commune über ihre Denkschrift zu bedeuten re. Soll denn diese Denkschrift der Commune durch einen einfachen Beschluß oder sogenannten Bescheid erledigt werden? Ich muß wiederholt betonen, daß das Concurrcnzvcrhältniß, wie cs jetzt besteht, gesetzlich geregelt ist (Dr. Costa: Nicht richtig!); nur auf Grund dieses Concurrcnzverhültnisses, wie cs gesetzlich bereits geregelt ist, haben wir die Landesanstalten übernommen, nur nach diesem Maßstabe ist daß Land beizutragen verpflichtet, und zwar so lange, bis das derzeitige Gesetz abgeändert, bis im Wege des Gesetzes ein anderes Concurrcnzvcrhältniß geschaffen wird. Hier läßt sich mit einem bloßen Bescheide nichts abändern ; es muß sohin ein neues Gesetz beantragt werden. Allein vorerst heißt cs in Berathung ziehen, ob ein solches Gesetz nothwendig ist, daher vor allem erwägen, wie es mit jenem Verzehrungsstcueraversum steht (Heiterkeit im Centrum), welches die Commune bezieht; ob cs seit der Um-staltuug der Wohlthätigkeitsanstalten in Landesanstalten für diese ganz verloren ging, oder ob die Commune und zu welchem Beitrage noch gehalten sei oder nicht. Weiter muß erwogen werden, ob nicht auch, abgesehen von diesem Aver-sum, die unbedeutende Ueberbürdung von 2500 fl. bis 3000 fl., welche die Commune jährlich zu leisten hat, nicht als ein billiges Acguivaleut für jene Vortheile erscheint, welche die Commune aus den Wohlthätigkeitsanstalten fortgesetzt zieht, und ob cs am Ende nicht noch drückender wäre, wenn man auch diese Auslage auf die Gemeinden wälzen würde. Es muß weiter in Erwägung gezogen werden, ob und wie auch jene Vcrpflcgskostcn, welche von den hiesigen Angehörigen bisher für die Stadtkasse eingebracht wurden, für die Zukunft, wenn eine Aenderung des Concurrcnz-systcms nothwendig werden soll, dem Landesfondc zufließend gemacht werden. Endlich muß darauf gesehen und dafür volle Garantie geschaffen werden, daß Dienstboten, welche in die Wohl-thätigkcitsanstalt kommen, als solche bezeichnet, und daß nicht durch Verschweigung ihres Dienstverhältnisses auf den Laudesfoud ungebührliche Auslagen gewälzt werden. Es muß darauf gesehen werden, daß jene Angehörigen, welche hierorts die Angehörigkeit bereits erlangt haben, wenn sic erkranken, nicht als Angehörige der Landgemeinden in die Anstalt geschickt werden. Kurz, cs müssen mehrseitige Rücksichten erwogen und, wenn nothwendig, eine Reform in dem bisherigen Coneurrcnzsystemc geschaffen werden, welches allseitig gerecht und billig erscheint. In der kurzen Zeit, welche der Majorität des Ausschusses noch geboten war, war cs geradezu unmöglich, alle Vorcrhcbungen zu Pflegen und den Gesetzentwurf zu entwerfen; daher sich der Ausschuß gcnöthiget sah, diese Frage dem Landcsansschnssc zur weitern Erwägung mit dem zuzuweisen, daß er erforderlichen Falles die geeigneten Anträge anher zu stellen habe. Ich kann bei dieser Sachlage nur die Annahme des Antrages der Majorität des Ausschusses beantragen. (Beifall rechts.) Präsident: Es ist meine Pflicht, die Würde des Landtages zu wahren; diesem gemäß muß ich einem Anwurfe, welchen der Berichterstatter der Majorität im Eingänge seiner mündlichen Begründung vorgebracht hat, nämlich: daß die Minorität des Ausschusses quasi als Vertreter der Stadtgemeinde sich gerirt hätte, entgegentreten — ich ertheile diesfalls keine Rüge — ich bemerke nur, daß bei Petitionen der Ausschuß oder der Landtag nur als Richter, nie aber als Par-teivcrtrctcr erscheint. Ich bitte, wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Berichterstatter Kromer: Ich bitte, Herr Präsident, ist diese Bemerkung dahin gefallen, daß die Minorität des Ausschusses sich als Vertreter gerirt hat? (Hört, hört! im Centrum.) Wenn dies der Fall ist, so nehme ich die Erklärung ohne Entgegnung an, wenn aber die Bemerkung in anderer Weise ausfiel, dann bitte ich, auch ihre Entgegnung zurückzunehmen. Das stenographische Protokoll kann Aufschluß geben, in welcher Art die Bemerkung erfolgte. Präsident: Ich folge den Reden der Herren Abgeordneten sehr aufmerksam, und das stenographische Protokoll wird beweisen, daß im Eingänge der Rede des Abgeordneten Kromer ein Glcichuiß vorkommt, dahin zielend, daß cs sehr zweckmäßig ist, bei der klrthcilsschöpfung nicht den Vertreter, sondern die Partei selbst zu hören. (Ruf im Centrum: Ganz richtig!) Nun lautet das Minoritätsvotnm dahin, daß cs den Wünschen der Hauptstadt Laibach entgegenkommt, somit glaube ich, daß das Gleichniß jedenfalls auf die Minorität des Finanzausschusses gemünzt war. Im übrigen lehne ich dies Gleichniß nur ab und ertheile keine Rüge. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Freiherr v. Schloißnigg: Ich bitte um das Wort zu einer persönlichen Bemerkung. Der Berichterstatter der Majorität hat mit Bezug auf meine Aeußerung gesagt: Er wundere sich, daß mein die Stadt Laibach jetzt bedrückt fühle, währenddem man sie durch vier Jahre nicht bedrückt gefunden und nichts zur Erleichterung geschehen ist. Ich weiß nicht, woher und aus welchem Grunde, warum der Berichterstatter gerade den Abschnitt von vier Jahren gewählt hat; in der ganzen Verhandlung kommt keine Aenderung der Sachlage zwischen vier Jahren hervor. Ich muß daher den Berichterstatter ersuchen, mir aufzuklären, ob damit eine Anspielung auf irgend welche persönlichen Verhältnisse und Stellungen gemeint war, in welchem Falle ich das Ersuchen wiederholen müßte, diese j Ausführung klarer nnd deutlicher zu geben; war die Anspielung nicht gemeint, so habe ich nichts weiter zu bemerken. Berichterstatter Kromer: Das war nicht gemeint. Präsident: Die Sache ist dnrch diese Erklärung abgethan. Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort? (Nach einer Pause:) Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, die Sitzung auf ein paar Minuten zu unterbrechen. (Die Sitzung wird um 1 Uhr 38 Minuten unterbrochen, wieder ausgenommen um 2 Uhr.) Die L-itzung ist eröffnet, der Herr Abgeordnete Dr. Costa hat das Wort in der Generaldebatte. (Abg. Mulley: Genraldebatte? Specialdebatte!) Ich bemerke ausdrücklich für das Minoritätsvotum; in dem Majoritätsvotum ist bereits die Generaldebatte geschlossen. Abg. Dr. Costa: Wenn der Berichterstatter der Majorität, so wie er cs schriftlich mit seinem Berichte gethan, sich auch mündlich so kurz gefaßt hätte, so hätte ich gewiß heute das Wort nicht ergriffen; denn cs liegt das Resultat der Abstimmung schon vor der Abstimmung vor, und cs ist doch nicht angenehm eine Sache zu vertheidigen, die ich früher schon für verloren erklären muß, für verloren in dem Sinne, daß eine gewisse Majorität sich dagegen aussprcchcn wird. Der Herr Berichterstatter hat es für nothwendig erachtet , in eine Menge von Dingen und Widerlegungen einzugehen, welche eigentlich nach dem ordentlichen parlamentarischen Vorgänge von ihm, als Berichterstatter der Majorität, vorerst hätten vorgebracht werden müssen, um dann auch in der Generaldebatte die gehörige Würdigung und Widerlegung zu finden. Daß mir heute vergönnt ist, ihn zu widerlegen, verdanke ich nur dem eigentlichen Umstande, daß über das Minoritätsvotum separat die Generaldebatte eröffnet worden ist. Der Berichterstatter der Majorität hat einbekannt, daß er nur mehr zwölf Stunden Zeit gehabt habe, sich mit diesem Gegenstände zu beschäftigen, und es ist wohl nur diesem Umstande zuzuschreiben, daß wir eine solche Reihe von mit den vorliegenden Entscheidungen im Widersprüche stehenden Behauptungen, die jeden Beweises entbehren, heute aus dem Munde des Berichterstatters gehört haben, Behauptungen, welchen jede andere Basis fehlt, als Vermuthung, Annahme, die durch gar nichts zu begründen versucht worden ist, Behauptungen endlich, welche die klarsten Dinge nicht scheu wollen oder dieselben verdrehen. Der Herr Berichterstatter der Majorität hat sich zunächst an diese Denkschrift gewendet und hat die einzelnen Behauptungen dieser Denkschrift herausgehoben, welche die Commnnalvcrtretung der Stadt Laibach vorgelegt hat. In dieser Richtung muß ich zur Rechtfertigung bemerken, daß diese Denkschrift ob Mangel der Zeit nicht gegenwärtig verfaßt wurde, sondern vor Jahren vom Bürgermeister Ambrosch, mit einziger Ausnahme der neuen Daten, welche gegenwärtig an die Stelle der alten gesetzt wurden, und daß daher die Verantwortung für jedes Wort in dieser Denkschrift durchaus nicht von mir übernommen wird. Es hat sich nur gehandelt, diese Denkschrift als Beleuchtung der Petition vorzubringen, und wenn man die Denkschrift mit der Petition vergleicht, so wird man sehen, daß es wirklich nichts anderes ist, als jene Petition, welche noch von meinem Vorgänger verfaßt wurde, und demnach finde ich alles das, alle jene Geständnisse, welche der Berichterstatter der Majorität aus dieser Denkschrift herauslesen will, in derselben durchaus nicht. Das erste Gestündniß war, das in dieser Denkschrift stehen soll, daß die französische Regierung der Stadt Laibach eben zum Zwecke der Wohlthätigkeitsanstaltcn das Octroi bewilligt hat. Diese Behauptung des Herrn Berichterstatters der Majorität ist eine Unwahrheit; denn in dieser Denkschrift steht wörtlich zu lesen: „Auf diese Art hat auch die französische Regierung die dasigcn Wohlthätigkeitsanstaltcn als Localanstalten erklärt und gestattet, daß die Stadtgemcinde einen Theil des Octroi — eine Art Verzehrungssteuer — für diese Auslagen verwenden dürfte." Es wird also nirgends gesagt, daß das Octroi deshalb bewilligt wurde, sondern nur gesagt, daß ein Theil dieses Octroi für diese Wohlthätigkcitsanstalten verwendet werden müsse. Das ist die erste Unrichtigkeit in dem Raisonncment des Herrn Berichterstatters der Majorität. Er hat weiters gesagt, die Denkschrift gestehe selbst zu, daß die Commune durch dieses Rcgierungsdccret verhalten worden ist, die Localwohlthätigkeitsanstaltcn zu erhalten, daß das aber unter der Voraussetzung geschehen sei, daß einmal diese Anstalten der Stadt Laibach in das Eigenthum werden überantwortet werden; dazu aber habe er nirgends einen positiven Anhalt finden können; wenn also die Commune Laibach in früheren Jahren ans derlei Verordnungen Gewicht gelegt hat, so sei cs eine Selbsttäuschung gewesen, auf welche sie sich nicht weiter berufen könne und deren Folgen sie selbst tragen müsse. Da möchte ich denn doch den Herrn Berichterstatter der Majorität fragen, wenn ihm auch nur zwölf Stunden Zeit für den Bericht gegönnt waren, ob er doch nicht aus dem Berichte der Minorität hat ersehen müssen, daß nicht nur in der französischen Regierung, sondern bis zum Jahre 1849 diese Anstalten ausdrücklich und gesetzlich als Localanstalten erklärt waren, mib daß die Stadtgemcinde mit vollem Fug und Recht schon aus diesem einzigen Rechts-titcl das Eigenthum derselben beanspruchen könne? Es handelte sich aber eigentlich um die Eigenthumsfrage gar nicht, sondern darum, daß dasjenige, was die Commune erwartet hat und was ihr von der Regierung nicht bewilligt ward, einzig und allein die Anschrcibnng an die Gewähr war; diese hat sic verlangt, die ist ihr nicht bewilligt worden. Im Ucbrigen war aber die Stadt Laibach, weil sic verpflichtet war, diese Localanstalten zu erhalten, offenbar diejenige, welche einen Anspruch auf das Eigenthumsrecht derselben gehabt hat. Der Berichterstatter der Majorität hat weiters gesagt, die Commune gestehe es in der Denkschrift selbst ein, daß schon vor dem Jahre 1849 die Kreisconcurrenz eingeführt worden ist und daß zu dieser Kreisconcurrenz laut eigenem Geständnisse die Commune Beitrüge hat leisten müssen, daß endlich im Jahre 1851 die Regelung des Landcsfondes gar nichts anderes war, als die Fortsetzung dessen, was früher die Kreisconcurrenz war. Nun, diese ganze Reihe von Behauptungen ist vollständig unrichtig. Erstens war laut Hofkanzleidecret vom 24. April 1834, Z. 6618, die Stadt Laibach von der Kreisconcurrenz befreit, ein Umstand, welchen mein Vorredner nicht bemerkt zu haben scheint und deshalb aus dieser Denkschrift die unrichtige Behauptung aufgestellt hat, daß auch die Bezirkskasse des Magistrates in das Mitleiden gezogen worden sei, worunter aber nichts anderes zu verstehen ist, als daß diese Kasse nicht die Magistratskaffe, sondern die selbständige Bczirkskasse ist, welche bei dem Magistrate hier verwaltet worden ist und aus der Einhcbung von Pcrcentcn der ton« desfürstlichcn Steuer bestand. Hätte der Herr Referent der Majorität die Denkschrift vollständig gelesen, so hätte er bett Nachsatz gefunden, „weil jedoch die damaligen Bezirks- j fassen ihre vorzüglichen Dotationen aus den Percenten der laitdesfürstlichen Steuern erhielten, so war die Inanspruchnahme derselben nicht besonders drückend." Die Bewohner der Stadt Laibach haben zu den Kreis-concurrenzkassen nicht einen Kreuzer beigesteuert, so wie sie es gegenwärtig bei der Landeseoneurrenz thun müssen, sondern nur die Einhebungen von Percenten sind zur Dotation der Bezirkskasse verwendet worden; außerdem war aber die Stadt Laibach, wie ich bereits gesagt habe, auf Grund des Hof-kanzleideeretes von der Kreiseoncurrenz vollständig befreit. Im Jahre 1849 haben daher jene Verhältnisse nicht be-ftcmbeit, wie sie jetzt bestehen, wo die Bewohner der Stadt Laibach Umlagen und noch außerdem für ihre Kranken die volle Verpflegsgebühr zahlett müssen. Die dritte Behauptung, welche aus unserer Denkschrift abgeleitet wird, ist die, daß gesagt wird, die Commune hat sich mit der Regelung des Jahres 1849 zufriedengestellt. Auch das ist nicht wahr. Es ist in dieser Denkschrift zu lesen, wie fortwährend Protestatiouen an die Behörden wegen des großen Unrechtes überreicht worden sind, welches der Commune in früheren Jahrzehnten gerade in Rücksicht des Spitals zugefügt worden ist, welches datuals wie jetzt den Charakter einer LattdeSanstalt gehabt hat und von ihr beinahe vollständig erhalten werden mußte. ES ist aber die Regelung des Jahres 1849 auch garnicht definitiv erfolgt; wenn der Herr Berichterstatter der Majorität die Gubernial-Bervrdnung vom 22. Juni 1849, Z. 11.641, gelesen hätte, so würde er dort gefunden haben, daß das Resultat dieser Verhandlungen, obschon mittlerweile die neue Organisation der hiesigen Krankenanstalt als Landesanstalt in Verhandlung gestanden ist, blos provisorisch genehmigt worden ist. Also eS war nur eilte provisorische Verfügung, daß im Jahre 1849 gesagt worden ist, die Stadt Laibach zahlt für ihre Angehörigen die VerpflegSgebühr voll, eine provisorische Verfügung, deren Kraft nur so lange gedauert hat, bis eine anderweitige Verfügung durch das Gesetz erfolgt ist. Diese Verfügung ist dadurch erfolgt, daß die Wohl-thätigkeitsanstalten als Landesanstalten erklärt worden sind, und zweitens, daß der Landesfond eingeführt wurde. Das sind gesetzliche Verfügungen, welchen gegenüber es eine administrative Willkür ist, daß die Stadt Laibach noch fort und fort für ihre Angehörigen die Verpflegsgebühr vollständig bezahlen muß. Mag aber der Herr Berichterstatter der Majorität behaupten, so oft er toils, daß es im Charakter einer Landesan-stalt nicht liegt, daß die Kosten derselben gleichmäßig von allen int Lande Besteuerten beigetragen werden, so ist dies eine so paradoxe Behauptung, die auf Gottes Erdboden keiner Widerlegung bedarf. Daß es aber einzelne Anstalten geben kann, wobei besondere Ueber einfommen festgestellt werden, das wissen wir recht gut, das weiß Laibach recht gut, welches ein Drittel der Kosten für die Realschule tragen muß, aber sie trügt diese Kosten durch ein freiwilliges Uebereinkommen; daß aber Landesanstalten anders dottrt werden sollen, als durch gleichmäßige Beitrüge aller Derjenigen, welche diese Anstalt überhaupt zu erhalten verpflichtet sind, das ist eine Behauptung, die, ich wiederhole es, keiner ernsten Widerlegung werth ist. Es ist von dem Herrn Berichterstatter der Majorität das Hofdeeret vom Jahre 1821 citirt und auf jenes Secret hingewiesen worden, welches sich auch im Antrage gegen das Gutachten der Majorität findet. Der Herr Berichterstatter der Majorität hat aber gerade dasjenige Wort, auf welches das größte Gewicht gelegt werden muß, aus dem bezüglichen Hofkanzlei- Decrete, welches ich int Originale eingesehen habe, nicht correct abgeschrieben. In der betreffenden Intimation, in dieser Verordnung der Hofkanzlei ist allerdings gerade in diesem Worte ein Schreibfehler, ob aber dieser Schreibfehler so eorrigirt werden darf, wie ihn der Herr Berichterstatter corrigirt hat, möchte ich tvohl bezweifeln; vielleicht ist die Correctur auch auf eine andere Weise möglich. Es heißt hier — und dieses ist entscheidend — „aus den Staatsrenten," in dem Originale des Hofkanzleidecretes heißt es „Staatrenten," das „s" fehlt. Ob nun das „s" weggeblieben ist, ob das zweite „a" nicht richtig „d" lauten soll, das ist eine Frage» welche weder der Herr Referent noch ich zu entscheiden berechtiget ist. Nehmen wir nun an, daß das kein Schreibfehler ist, dann möchte ich doch fragen, kann ein Hofkanzleidecret im Vorübergehen über die Natur von Renten und Einflüssen derart entscheiden, daß dasjenige, was offenbar nicht wahr ist, dadurch wahr würde? Ich muß gestehen, auf dieses Hofkanzleidecret lege ich gar kein Gewicht, denn so im Vorübergehen wird die Regierung die Frage, ob das Verzeh-rungssteueraversium ein Zuschlag oder eine Staatsreute ist, gewiß nicht entscheiden, nachdem gar kein Zweifel darüber besteht, daß dieses Verzehrungssteueraversium nichts anderes als ein Zuschlag ist. Wenn der Herr Berichterstatter der Majorität in dieser Beziehung einen Zweifel hat, so möchte er nur den Herrn Finanzdirector hier fragen, der ihm wahrscheinlich das Original der Bedingungen der Ausschreibung der Verzehrungssteuer, wie sie vor wenigen Monaten proponirt worden sind, zeigen wird, der ihm nicht blos das, i sondern der ihm vielleicht auch das allerhöchste Patent zeigen wird, mit welchem die Verzehrungssteuer in Oester-! reich eingeführt wurde. Man beruft sich immer auf das Octroi. Erstens ist es schon der haarsträubendste Unsinn von der Welt, zu behaupten, daß irgend eine Steuergattnng die Widmung zu einem Zwecke bei ihrer Einführung erhalten hat, welcher Zweck damals gar nicht bestanden hat. Der Herr Berichterstatter, der alles mögliche zu widerlegen fick bemühte, hat gerade den Punkt nicht widerlegt, daß das Krankenhaus als Localanstalt zu jener Zeit gar nicht bestand, auch keine Dotation bekommen hat, wo das Octroi in Laibach eingeführt worden ist. Wäre dieser Punkt auch widerlegt und hätte das französische Octroi auch die Widmung gehabt, die es nie gehabt hat, so ist diese ganze Widmung ein solches Phantasiegemälde, daß es wirklich merkwürdig ist, wie man nach der Verlesung der überzeugenden Worte des Minori-tätsberichtes noch weiter ans diesem Märchen herumreiten kann. Aber nehmen wir an, das Octroi wäre wirklich mit dieser Widmung belastet gewesen, so sollte der Herr Referent sich so viel mit den Verzehrungssteuergesetzen beschäftigt haben, um gelesen zu haben, daß im Jahre 1809 das ! Octroi in Laibach ausdrücklich aufgehoben worden ist, wie überall, und daß gleichzeitig int allerhöchsten Patente, womit die Verzehrungssteuer eingeführt worden ist, gesagt wurde, jenen Gemeinden, welche ihre Communalbedürfnisse nicht aus Eigenem decken können, werde gestattet, dies auf anderem Wege, nämlich durch Verzehrungssteuerzuschläge, zu thun. Dieser Zuschlag ist es, welchen die Stadt Laibach in dem fixen Betrage von 48.000 fl. bezieht, welcher nicht von der Regierung, sondern von den Pächtern der Verzehrungssteuer bezahlt und der Stadt Laibach direct abgeführt wird, ohne daß die Stadt Laibach irgend eine weitere Jn-gerenz darauf nehmen würde. Der Herr Berichterstatter sagt, diese Dotation sei eine Dotation, welche, wenn sie nicht die Stadt beziehen würde, I der Staat bezöge. Das ist nicht wahr. Wenn die Stadt- commune heute aus das Steueraversum vou 48.000 fl. verzichtet , so hat der Staat gar keinen rechtlichen Titel zu begehren, daß ihm dasselbe abgeführt werde, sondern es müßte der Geineindezuschlag von der Gemeinde ganz einfach aufgehoben und die Verzehrungssteuer der Stadt Laibach um so viel vermindert werden. Das sind die Titel, das sind die Verhältnisse. Würde sich der Herr Berichterstatter der Majorität die Mühe genommen haben, nachdem er ja unsere Mäuthe so genau untersucht und in Folge dessen auch kritisirt hat, würde er sich die Mühe genommen haben, an irgend einer Manth den Tarif einzusehen, so würde er in der ersten Rubrik die Verzehrungssteuer und in der zweiten den Gemeindezuschlag, also zusammen so viel verzeichnet gefunden haben; aber natürlich, wenn man nur zwölf Stunden Zeit hat, hat man nicht Zeit, um thatsächliche Umstände sich zu erkundigen, und es ist viel leichter, uns solche Phantasiegemälde und Märchen aufzutischen. Der Herr Berichterstatter sagt erstens, das Conenrrenz-system ist auf Grund thatsächlicher Verhältnisse und zweitens auch gesetzlich geregelt. Weder das eine noch das andere. Die thatsächlichen Verhältnisse im Jahre 1849 waren die, daß Laibach in die Kreiöeoneurrenz gar nichts bezahlt hat, daß diese Stadt also für ihre Kranken die volle Ver-pflegsgebühr zahlen mußte, und die thatsächlichen Verhältnisse von heute sind, daß die Stadt Laibach sehr bedeutende Umlagen zahlt und nebenbei die Verpflegsgebühren für alle ihre Kranken im vollen Betrage zahlen muß, das sind Verhältnisse , welche sich ganz einfach gegenüberstellen, und handelt es sich um die Frage, ob sie gesetzlich geregelt sind, so antworte ich: nein! Ich widerspreche nicht, daß die Statthalterei-Verordnung vom Jahre 1851, welche im Landesgesetzblatte enthalten ist, in der Art ein Gesetz ist, weil es auf Grund einer allerh. Entschließung und weil es im Landesgesetzblatte erschienen ist, darüber bin ich außer allem Zweifel; aber die Landeseoncurrenz wird berichtigt ans Grund eines Gesetzes, die Verpflegsgebühren aber werden nicht ans Grund eines Gesetzes, sondern ans Grund einer administrativen Verfügung bezahlt, welche im Jahre 1849 mit dem ausdrücklichen Bemerken erflossen ist, daß das nur eine provisorische Regelung ist, welche der Stadt Laibach nie und nimmer doppelte Lasten aufladen kann. Wenn der Herr Berichterstatter gesagt hat, die Verordnung vom Jahre 1851 sei in Rechtskraft erwachsen und die Gemeinde müsse es sich selbst in die Schuhe schieben, wenn sie nicht rechtzeitig recurrirt hat, so habe ich in dieser Behauptung heute einen neuen Satz des Staatsrechtes vernommen, mir wenigstens ist es bis jetzt nicht klar, daß gegen eine Verordnung, die int Landesgesetzblatte erschien, irgend Jemandem ein Recnrsrecht zusteht. Dann kommen wir auf die Frage wegen der Vortheile, welche der Stadt Laibach ans dem Spitale erwachsen. Nun, auch hier hat es dem Herrn Berichterstatter der Majorität der Wahrheit volle Ehre anzuthun nicht gefallen. Er hat gesagt, unsere Kranken sind ein Fünftel aller Kranken. Ich bitte die statistische Beilage B des Minoritätsgutachtens einzusehen, welche Beilage von der Landesbnchhaltung geliefert wurde, und man wird finden, daß von 56.000 — 8600 Laibacher Kranke sind, im Durchschnitte also nicht einmal ganz ein Sechstel, beinahe ein Siebentel. Weiters hat es geheißen, die anderen vier Fünftel aber sind Dienstboten, Taglöhner und andere Leute, die in Laibach ihre beste Kraft gelassen haben, die nach Laibackt zuständig sind, aber die als zuständig nicht anerkannt werden wollen. Ja, ich muß gestehen, daß ich erstaune, wie ein Mann des Gesetzes hier in diesem Hause eine derartige Behauptung machen kann. (Abg. Kromer: Nach meiner Ueberzeugung.) Ist denn diese Zuständigkeit nicht gesetzlich geregelt? Weiß der Herr Abg. Kromer nicht, daß für jeden einzelnen Kranken, welcher im Spitale verpflegt wird, das betreffende Armuthszeugniß und die Zuständigkeit erhoben wird? Weiß der Herr Abg. Kromer nicht, daß es also gar nicht fraglich sein kann, wohin irgend Einer oder der Andere zuständig ist, weil dies auf Grund anthetllischer Belege und Akten jeden Augenblick erhoben werden kann? Ja, meine Herren, wenn man das bezweifelt, dann kennt man nicht den Geschäftsgang des Spitales, oder man macht die Augen zu und will nicht sehen. (Bravo.) Ich kann das sagen, daß während meiner beinahe dreijährigen Amtsführung als Bürgermeister der Stadt Laibach mir noch kein Fall vorgekommen ist, wo irgend eine Gemeinde gegen die Nichtzuständigkeitsanerkennung der Stadt Laibach an die Landesregierung recurrirt hätte, ein offenbarer Beweis, daß die Stadt Laibach die Zuständigkeit niemals bestreitet, wo die Zuständigkert nach Laibach wirklich gesetzlich begründet ist, wohl aber kann ich es bestätigen, daß die Stadt Laibach in diesem kurzen Zeiträume bereits wiederholt in der Lage und bemüssiget war, den Ausspruch der Zuständigkeit von Personen, die nicht nach Laibach zuständig waren, der Landesregierung gegenüber den Bezirksämtern sich erst erwerben zu müssen. So stehen die Sachen, meine Herren. Wenn Sie untersuchen, wie sie in der Wirklichkeit liegen, dann muß man sich mehr Zeit nehmen, als zwölf Stunden, wenn man über solche Gegenstände abfällig urtheilen will. (Abg. Svetec: Dobro.) Denn, wenn man auch nur zwölf Stunden Zeit hat, so hat limit doch wenigstens eine halbe Stunde Zeit gehabt, mit in das Spital zu gehen. Gehen Sie in das Spital und sehen Sie sich die chirurgische Abtheilung und die Abtheilung für die Irren an, wie viele von Laibachern dort sind; die medizinische Abtheilung ist vielleicht diejenige, welche von denselben am meisten benützt wird, welche aber nur eine kurze Zeit in Anspruch nimmt, während in der chirurgischen Abtheilung und in der Irrenanstalt Monate und Jahre lang zur Heilung erfordert werden. Es koniint also nicht darauf an, ob die Stadt Laibach 100 Kranke hineingibt, sondern darauf, daß dieser Bezirk Irre darin hat, welche 365 Tage im Jahre verpflegt werden müssen, während 100 andere Kranke vielleicht nur 2 bis 300 Tage darin verpflegt werden. (Dr. Bleiweis: Resnično.) Weiters wird gesagt, die Dienstherren haben 14 Tage Verpflegsgebühren zu zahlen. Ja, sie haben dieselbe zu zahlen, und wenn sie nicht hereingebracht werden, so möge der Herr Abgeordnete Kromer den Antrag stellen, daß die Verwaltung dieser Wohlthätigkeits - Anstalten angewiesen werde, das Ihrige zu thun. Ich weiß mir, daß wir wiederholt angegangen worden sind, dafür zu sorgen und daß wir immer dafür gesorgt haben; ich kann nicht annehmen, bei der Voraussetzung, daß Jeder seine Pflicht thut, bis das Gegentheil erwiesen ist, daß diese Gebühr nicht herein gebracht würde, wie es hier behauptet wurde. Dann ist gesagt worden, 30.000 fl. kostet die Regie, und diese 30.000 fl. bleiben in Laibach; es ist also schon das ein Vortheil, daß Laibach 30.000 fl. bezieht. Meine Herren, diese 30.000 fl. müßten sehr analisirt werden, wenn wir genau wissen wollten, wie viel von diesen 30.000 fl. in der Stadt bleiben und wie viel wieder hinaus ans das Land gehen müssen. Haben wir hier in der Stadt Weingärten , haben wir Getreidefelder in der Stadt? Es geht durch die Vermittelung der Stadt, aber es fließt dorthin, Debatte über den Bericht des Finanzausschusses betreffend die Uebernahme der Laibacher Spitalskosten aus den Landesfond. — Antrag des Abgeordneten AA‘A Guttman und Genoffen aus Errichtung einer niedern Aikerbauschulc. wohin alles fließt. Es ist dies ein großer Trugschluß, wenn man sagt, die 30.000 fl. bleiben der Stadt, und was die Vermögcnsvcrhältnissc der Stadt Laibach anbelangt, die heute hier so glänzend und in roscnfarbigem Lichte geschildert worden sind, so freut cs mich, daß ich noch nicht bemüssiget war, auch nicht noch eine Umlage ans die direkten Stenern einzuführen; Vermögen aber besitzt die Stadt keines. Wo sind die glänzenden Vermögensverhältnisse , will inan die Stadtgcmeinde rein dazu zwingen, daß auch die Bewohner Laibachs Umlagen zu den dircetcn Stenern zahlen sollen? Ich glaube, cö ist nicht zweckmäßig, Unrecht zu thun und ein Unrecht beizubehalten, um einen oder den andern Theil «cit zn besteuern. Ich bin der Ansicht, daß, wenn der Herr Berichterstatter der Majorität ein bischen Umschau gehalten hätte, wie es mit den Vermögensverhältnissen, nicht der Stadt Laibach, sondern der Stadtbewohner steht, er hie und da einen Abgrund entdeckt haben würde, der doch beweist, daß die Stadtvertrctung vollkommen im Rechte ist, wenn sie vom Landtage gar keine Gnade, gar kein Privilegium, gar nichts Anderes begehrt, als Dasjenige, was Jedem werden soll, nämlich: „Recht!" Meine Herren, Sic werden die Frage jetzt entscheiden, und wie die Entscheidung ausfallen wird, ist nicht schwer zu prognosticiren, aber ans Eines möchte ich Sie aufmerksam machen. Ich finde eine so ungeheuere Analogie zwischen der Lage Laibachs in diesem Falle gegenüber dem Landtage und zwischen dem Landtage gegenüber dem Reiche in Bezug ans den incamcrirtcn Fond. Wir verlangen und haben im Landtage einstimmig anerkannt, was uns gebührt, nämlich den incamcrirten Fond, und wenn es zu was immer für einer Rcichsvertrctung kommt, so werden auf dieser RcichSvcrtrctnng die paar krainischen Stimmen in der Wüste verhallen, wenn dort nicht das Gefühl für Recht und Anerkennung des Rechtes Jedermann gegenüber ist. Der Anspruch, welchen Laibach heute hier stellt, ist nur vielleicht in der Richtung nicht so analog, daß der Anspruch der Stadt Laibach viel klarer, richtiger, viel evidenter, viel natürlicher, als jener des Landtages ist. Wenn Sic nicht den Satz aufrecht halten, daß Jedem das Recht werden soll, sei er ein Einzelner oder eine Corporation, dann dürfen Sic auch nicht beklagen, wenn es auch irgendwo anders heißt: „Stat pro ratione voluntas.“ Die Majorität entscheidet. (Dobro! Bravo!) Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen; wir gehen zur Spccial-debattc über. Wünscht Jemand von den Herren das Wort über den einen oder den andern Antrag? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so können wir zur Abstimmung schreiten. Berichterstatter der Majorität Kromer: Als Berichterstatter bitte ich um das Wort. — Ich werde in die wcitwcndigen Entgegnungen des Vorredners nicht eingehen, ich werde sic nur so weit berühren, als cö nothwendig erscheint, um die Verhältnisse aufzuklären, Denn wenn der Herr Vorredner den Beweis, den ich aus der Denkschrift hergeleitet, dadurch zu entkräften versucht, daß er sagt, diese Denkschrift sei von seinem Vorgänger ausgearbeitet worden und er könne für dieselbe nicht einstehen, dann natürlich hat auch die scriptura propria keinen Beweis. Wenn der Herr Vorredner sagt, auch in dem Hofkanzlei-Decretc vom Jahre 1821 sei eine 6errechn- zu finden und es sei gar nicht klar, ob dort die Anweisung aus den „Staatsrenten" oder ans den „Stadtrenten" lautet, so ist dieser Zweifel wohl bei den Haaren herbeigezogen. Ich habe ein gesundes Auge; aber diese Corrcctnr habe ich nicht gefunden. (2t6g. Dr. Costa: Es war keine Correctur, es war nur ein Schreibfehler.) Was der Herr Vorredner darüber bemerkt, daß ich mit den Vorschriften, welche rücksichtlich der Zuständigkeit bestehen, durchaus nicht vertrant bin und daß ich mich darum nicht bekümmert habe, so kan» ich nur so viel bemerken, daß ich schon vor 25 Jahren beim Magistrate amtirt habe, daß ich gut weiß, welche Vorschriften über die Zuständigkeit bestehen; daß ich aber auch weiß, wie sie bereits damals umgangen wurden und wie sic seither fortgesetzt umgangen werden. Mehr habe ich darüber nicht zu sagen. Wenn der Herr Vorredner meint, die Commune zieht ans den Anstalten durchaus kein Bene, die 30.000 fl. fließen dorthin, wo überhaupt alle Gelder hinfließen, sie vertheilen sich wieder, so ist das wahr, allein immer bleibt aus einem derlei Verkehre der Commune ein erklecklicher Vortheil. Die Frage steht derzeit so: Ist nach den bisher bestehenden Gesetzen die Commune gehalten, nebst den Beiträgen nach dem Stcucrgnldcn auch die besondere Quote, welche auf ihre Angehörigen im hiesigen Spitale entfällt, zu bezahlen oder nicht? Diese Frage hat der Herr Vorredner selbst mit „Ja" beantwortet, er selbst hat gesagt, nach der Verordnung vom Jahre 1851 ist die Commune wirklich dazu gehalten, denn diese Verordnung ist ein Gesetz und dieses Gesetz ist durch kein späteres aufgehoben. Wenn das der Fall ist, so frage ich einfach, wie kann man auf den Antrag der Minorität eingehen, wie kann man eine gesetzliche Bestimmung durch einen einfachen Beschluß, durch einen einfachen Bescheid, den man der Commune geben soll, umgehen? oder ist eö nicht nothwendig, daß jedes Gesetz nur ans verfassungsmäßigem Wege, sohin durch ein neues Gesetz, abgeändert oder aufgehoben wird? Die Majorität des Ausschusses hat durch die Anträge, die sic gestellt hat, den Rechten der Commune nicht vorgegriffen. Stehen die Verhältnisse wirklich anders, als die Majorität sie aufgefaßt hat, hat das Aversum eine andere Widmung, als ich sic speciell besprochen habe, so wird der Landesausschuß darauf Rücksicht nehmen können; er wird ebenso alle weitern Punkte berücksichtigen können, welche die Majorität in ihrem Berichte angeregt hat. Und findet er, daß nach allen Verhältnissen der Commune Abhilfe geschaffen werden soll, so wird er eine solche beantragen, wie sic den Verhältnissen angemessen ist; er wird sic aber im Wege eines Gesetzes beantragen, welcher allein derjenige ist, eine solche Abhilfe schaffen zu können. Weiters habe ich nichts mehr zu bemerken. Präsident: Die Debatten sind geschlossen. Wir können nun zur Abstimmung schreiten. Cs liegt hier ein Majoritäts- und ein Minoritätsantrag vor. Es ist selbstverständlich, daß der Majoritätsantrag zuerst zur Abstimmung kommen muß, sollte derselbe abgelehnt werden, so kommt daun der Minoritätsantrag zur Abstimmung. Der Majoritätsantrag lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche diesen Antrag annehmen wollen, bitte ich sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Es ist die evidente Majorität. Hiemit entfällt die Abstimmung über den Mi-noritätsantrag. Wir schreiten nun zum dritten Gegenstände der Tagesordnung, nämlich zum Antrage des 2(6g. Guttmau und Genossen wegen Errichtung einer niedern Ackerbauschule aus : Landesmitteln. Ehe ich dem Herrn Abg. Guttman das Wort zur Begründung ertheile, muß ich mir doch wieder auf Grundlage der Landtags- und der Geschäftsordnung eine Bemerkung erlauben. Der Antrag des Herrn Abg. Guttman lautet fol-: gendermaßeu (liest): „Der hohe Landtag wolle beschließen: Es werde aus dem Hause ein Ausschuß von fünf Mitgliedern gewählt, welcher die Errichtung und Erhaltung einer sogenannten niedern Ackerbauschule im Einvernehmen mit dem Centrale der k. k. Landwirthschaftsgescllschast vorzuberathen und dann darüber in der nächsten Landtagsscssion Bericht zu erstatten haben wird." Ich habe heilte dem hohen Hause verkündet, daß Sc. Majestät allergnädigst befohlen haben, daß der Landtag längstens am 15. d. M. geschlossen werde. Wie der Landtag geschlossen wird, sind die Ausschüsse ipso facto aufgelöst und ein Tagen von Landtagsausschüsscn nach geschlossener Session ist kraft der Landesordnung undenkbar, nur ein Ausschuß ist unsterblich, daß ist der Land es aus schuß. (Heiterkeit.) Wenn wir nun hier votiren sollen, daß ein Ausschuß von fünf Mitgliedern aus dem Hause gewählt werden soll zur Berathung des vorliegenden Antrages, und daß in der nächsten Session darüber Bericht zu erstatten sein wird, so werden diese Mitglieder bei der Nähe des Schlusses dieser Session diesen Gegenstand nicht mehr in Berathung ziehen können; nach Schluß des Laiidtages kann aber kein Ausschuß mehr tagen; da es ferner parlamentarischer Gebrauch ist, daß die Ausschüsse mit dem Schluffe der Session erlöschen und zugleich in der nächsten Session nicht mehr ausleben, sondern neu gewählt werden, so erwarte ich, daß der Herr Antragsteller nach Maßgabe meiner Andeutung uns einen Ausweg zeigen wird, auf welchem es möglich ist, diesen Gegenstand zur Verhandlung zu bringen. Kraft der Landtagsordnung bin ich aber nicht in der Lage, diesen Antrag nach seinem jetzigen Wortlaute zur Begründung zuzulassen. Abg. Guttman: Ich habe meinen Antrag aus den: Grunde gestellt, weil ich gedacht habe, daß, nachdem andere Landtage über gestellte Anträge gleiche Beschlüsse faßten, dies auch hier angehen könnte. Ich könnte z. B. auf die Landtage in Troppau, Linz bezüglich der Wasscrrcchtsfrage hinweisen, welche für die nächste Session gleichen Beschluß gefaßt haben. Nichtsdestoweniger werde ich meinen Antrag im Einvernehmen mit meinen Genossen zurückziehen und werde den Antrag des Herrn Dr. Bleiweis, den er in der 17. Sitzung des krainischen Landtages im Jahre 1864 gestellt hat, zu dem nichtigen machen; ich würde demselben blos einige Worte beifügen, so zwar, daß der Antrag des Dr. Bleiweis folgendermaßen lauten würde (liest): „Der Landeöausschnß werde beauftragt, im Einvernehmen mit der k. k. Landwirthschaftsgc-scllschaft, verstärkt mit Landwirthcn und Fachmännern ans verschiedenen Landcsthcilcn, in der nächsten Landtagssession Antrüge behufs einer aus Landesmitteln zu errichtenden und zu erhaltenden sogenannten niedern Ackcrba uschule, allenfalls nach dem Muster der niedcröstcrrcichischcn Ackerbauschule zu Großau, einzubringen." Es würde also der Antrag dcö Herrn Dr. Bleiwcis nur den Zusatz: bekommen „verstürckt mit Landwirthen und Fachmännern aus verschiedenen Landestheilcn." Dieser Zusatz ist mir von mehreren Seiten anempfohlen worden, und ich wünschte auch, denselben von den übrigen Genossen aufgenommen zu sehen. Ich würde dann den Antrag in dieser Textirung, wie ich sie soeben vorgetragen habe, heute zur Begründung bringen. Präsident: Der Antrag, den uns der Herr Abg. Guttman jetzt vorgetragen hat, ist im Wesentlichen zwar nicht von dem ursprünglichen Antrage verschieden, aber er unterliegt doch der Unterstützungsfrage, und ich bitte jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, sich zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Der Anttag ist hinlänglich unterstützt. Da nun durch die beantragte Zuweisung dieses Antrages an den Landesausschuß jedes Bedenken, welches auf Grundlage unserer Landcsordnung entstehen könnte, hinwegfällt, so würde nun die Frage sein, ob das hohe Haus damit einverstanden ist, die Begründung, ungeachtet der ursprüngliche Antrag in etwas abgeändert ist, heute zu vernehmen. Wenn keine Einwendung dagegen geschieht (wird unterbrochen vom) Abg. Brolich: Herr Präsident! Ich glaube bemerken zu müssen, daß dieses ein neuer Antrag ist, der nicht auf der heutigen Tagesordnung steht und daher ans eine nette Tagesordnung zu setzen wäre. Präsident: Ich glaube dieser Antrag ist int Wesen kein neuer Antrag, sondern nur neu stilisirt, er enthält keine wesentliche Abänderung. Ich habe nur aus der Ursache, daß die Session noch sehr kurz dauert, an das hohe Haus die Frage gestellt, „wenn keine Einwendung dagegen geschieht, daß die Begründung heute stattfindet"; wird aber eine Einwendung dagegen erhoben, so trete ich von meinem Antrage zurück. Beharren der Herr Abg. Brolich aus Ihrer Einwendung? Eine einzige Stimme ist mir genügend, mit mich zur Zurückziehung meines Antrages zu bestimmen. Abg. Brolich: Ich nehme meine Bemerkung zurück. Präsident: Da der Herr Abg. Brolich seine Einwendung zurückgezogen hat, so erklärt sich das hohe Haus damit einverstanden, daß ich nunmehr dem Herrn Abg. Gutttnan das Wort zur Begründung seines Antrages gebe. Abg. Guttman: Der Herr Abgeordnete Dr. Bleiwcis hat den Antrag, den ich soeben mitgetheilt habe, bereits in der Sitzung vom 11. April 1864 umständlich begründet. Das hohe Haus hat die Begründung desselben im vollen Umfange gewürdigct und hat jenen Antrag einer Behandlung für würdig befunden; allein, eben aus dem Grunde, weil die Session schon ihrem Ende zuging, ist derselbe nicht zur Entscheidung gekommen. Ich werde mich in Bezug auf dessen Begründung so kurz als möglich fassen. Die Landwirthschaftsgescllschast hat bereits in zwei Versammlungen den Wunsch nach einer niedern Ackerbauschule einstimmig ausgesprochen und hat in der letzten Versammlung den Beschluß gefaßt, daß das Centrale diesen Gegenstand an den Landesausschuß leiten möge, damit derselbe dem Landtage diesbezüglich eine Vorlage mache. Die Gründe, die nun für die Errichtung einer niedern Ackerbauschule geltend gemacht worden sind, sind naheliegend, beim wo man im Lande hinkommt, gewinnt man die Ueberzeugung, daß der Land- und Ackerbau überhaupt auf einer sehr niedern Stufe steht, und daß die einer Belehrung nicht zugänglichen Landleute noch immer am alten Schlendrian halten und sich keiner Neuerung fügen wollen. Kram ist ein agricoles Land, ist aber seiner örtlichen und geographischen Lage nach so vielen Wechsel- und Witte- Begründung des Antrages des Abgeordneten Guttina» aus Errichtung einer niedern Ackcrbauschule. — Bericht des Landesallsschusses über das Gesuch der Gemeinde Kerlina Um einen Stellerzuschlag. rungsfällen ausgesetzt, daß die Bodencultur daran aus sehr wesentliche Hindernisse stoßt. Diese Hindernisse zu überwältigen, sie zu beseitigen, so wie vorzugsweise eine practische Handhabung des landwirth-schaftlichcn Betriebes ist fürs Land eine unumgängliche Nothwendigkeit. Erwägt man, daß der Landmann seine ganze Subsistenz nur im Ackcrbaue zu suchen hat, daß er daraus alle seine Bedürfnisse und Zahlungen bestreiten soll, so wird man sich der Erwägung nicht entziehen können, ob die prac-tischen Ackerbauschulen nicht dem Landmanne die Gelegen-heit bieten, damit derselbe belehrt werden kann, Elcmcntar-und klimatischen Storungen thunlichst entgegenzuwirken. Das Bedürfniß einer Landcsackerbauschulc ist, wie gesagt, wiederholt hier und auch in der Generalversammlung anerkannt worden, und es ist in der That in einer solchen Weise vorhanden, daß ich keinen Anstand nehme, mich dem Antrage des Herrn Dr. Blciweis unbedingt anzuschließen und auf die Gründung einer sogenannten niedern Ackerbauschule den Antrag zu stellen. Die Ackerbauschule soll eine sogenannte „niedere" sein, das heißt, in ihr sollen alle jene Gegenstände vorgetragen werden, welche für den Landwirth vom practischcm Werthe sein sollen. Eö ist nicht zu bezweifeln, daß die Einführung einer solchen Schule mit Kosten verbunden sein wird; indessen, wenn man nur eine niedere Ackcrbauschule anstrebt, werden die Kosten nicht so groß sein, daß man vor denselben schon vorläufig erschrecken könnte, und wenn man bedenkt, daß dadurch der materielle Wohlstand des Landvolkes gefördert werden soll und ohne weiters auch gefördert werden wird, so glaube ich, dürfte das Land ans Gründen der Kosten-frage um so weniger einer solchen Schule aus dem Wege gehen, als sonst die Errichtung derselben auf einem anderen Wege unumgänglich wäre, diese aber doch höchst nothwendig erscheint. Mittlerweile, seit dieser Antrag zum ersten Male gestellt worden ist, hat sich das Centrale der Land-wirthschaftsgcsellschaft in Orten, wo solche Schulen bestehen, umgesehen und hat sich ein ziemlich reichhaltiges Material zu Gebote gestellt. Aus diesem Materiale geht hervor, daß die Einführung einer niedern Ackcrbanschulc nicht mit besonderen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, ja nur geringe Kosten verursachen würde. Ackcrbanschulcn sind gegenwärtig das Schlagwort anderer Länder; wir haben gehört, daß die Landtage von Kärnten und Steiermark vor kurzem die Einführung einer Ackerbanschule, und zwar für Steiermark in Pettau beschlossen haben. Uebcrall ist das Bedürfniß nach einer solchen Schule ausdrücklich hervorgehoben worden. Dieses Bedürfniß waltet, im gleichen Maße auch hicr-lauds vor; ich finde daher den Antrag, den ich in dieser Beziehung gestellt habe und der da lautet: „Der Landesausschuß werde beauftragt, im Einvernehmen mit dem Centrale der k. k. Landwirthschaftsgesellschaft in der nächsten Session Anträge behufs einer aus Landcsmitteln zu errichtenden und zu erhaltenden sogenannten niedern Ackcrbauschule, allenfalls nach dem Muster der niedcrösterreichischcn Ackcrbauschulc zu Großau einzubringen," dem hohen Hause zur Annahme anzuempfehlen. (Abg. Dr. Costa: Es ist ja alles eins!) XXV. Sitzung. Präsident: Die Herren haben den Antrag vernommen . . . (wird unterbrochen vom) Abg. v. Langer: Herr Vorsitzender, ich beantrage, daß der ursprüngliche Antrag des Herrn Dr. Bleiweis, den der Herr Abgeordnete Gnttman angenommen hat, zuerst in seiner ursprünglichen Fassung und dann erst der besondere Znsatzantrag des Herrn Abgeordneten Guttman zur Abstimmung gelange, weil ich nicht gut einsehe, wie der Landcsausschuß bcmüs-siget sein sollte, sich durch andere Sachverständige verstärken, und zwar umsoweniger, nachdem der Antrag des Landesausschusses seiner Zeit ohnehin dem hohen Hanse zur Berathung und Beschlußfassung vorgelegt werden wird. Abg. Guttman: Ich habe schon früher bemerkt, daß ich diesen Beisatz nur über den Wunsch mehrerer Herren Abgeordneten ge-; stellt habe. Präsident: Ziehen Herr Abgeordneter diesen Zusatz zurück und accomodircn sie sich dem Antrage des Herrn Dr. Blciweis? Abg. Guttman: Ich ziehe denselben zurück. Präsident: Also kommt der in der vorigen Session ursprünglich von Dr. Bleiweis gestellte und nun vom Abgeornctcn Guttman aufgenommene Antrag ohne allen Beisatz, und zwar in der Richtung: ob dieser Gegenstand dem Landcsausschusse zur Berichterstattung in der nächsten Session zuzuweisen sei, zur Abstimmung. Ich bitte daher jene Herren, welche geneigt sind, diesen Antrag anzunehmen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es kommt nun der Bericht des Landesausschusses über ein Gesuch der Gemeinde Kcrtina um Genehmigung eines 662/lopercentigm Zuschlages zur Haus- und Grundsteuer zur Herstellung eines Meßncrhauscs. Berichterstatter Deschmann.(liest): „Laut des Protokolls vom 18. April 1863 hat die Gemeindcrepräsentanz von Kcrtina im Einklänge mit den vorzüglichsten, nicht zu derselben gehörigen Insassen der Katastral- und Filialkirchengemcinde von Kcrtina den Bau eines neuen Meßnerhauscs beschlossen und hiezu nebst der in natura zu prästirenden Hand- und Zugrobot einen Baufond von 400 fl. votirt, den Kirchcnprobst Georg Zarnik von Kcrtiua aber mit der Bauführung betraut. Nach der Vollendung des Baues hat der Bauführer eine Rechnung gelegt, in welcher er jedoch nicht nur 400 fl. sondern 913 fl. 29 kr. anspricht, die er beim Baue ausgelegt hat. Der Vorsteher der aus den Katastral- und Filial-kirchengemeinden Kertina und St. Kanzian bestehenden Orts-gemeinde Kcrtina hat nun die ganze Forderung auf die Hans- und Grundsteuer der baupflichtigcn Filialgemeinden umgelegt, und nachdem sich eine Umlage von 6G2/l0 Percent herausgestellt hat, im Sinne des §.79 des G. G. alle Wahlberechtigten zu einer Versammlung einberufen, bei der mit eclatauter Majorität der angesprochene Betrag von 913 fl. 29 kr. liquid gestellt und die662^opcrccntige Umlage auf die Haus- und Grundsteuer beschlossen worden ist. 4 Das k. t. Bezirksamt Egg hat nun das mit bett er- | forderlichen Dokumenten versehene Gesuch des Gemeinde-vorstandes vott Kertina dem Landcsausschusse befürwortend mit dem Bemerken eingesendet, daß ein großer Theil der | "Utttlage von den Contribuenten bereits freiwillig eingezahlt wurde uttb es sich nur noch um die legale Zwangsanwen-dung gegen einige Renitenten handelt. T-iic zur Anwendung kommende Stelle des Gemcinde-Gcschcs vom 17. März 1849 §. 79 lautet: Aliitca 2. „Ucbcrstcigt die Umlage 15 Percent der bifcctcn und 20 Percent der indircctcn Steuern, so kann dieselbe nur kraft eines Gesetzes stattfinden." Alinea 3. „Findet der Ausschuß auf eine lOpcrc. bet dirccten und 15perc. bei indircctcn Stenern übersteigende Umlage anzutragen, so muß, che die Sache zur höher» Genehmigung vorgelegt wird, der Bürgermeister sämmt-liche Wahlberechtigte der Gemeinde zu einer Versammlung einberufen, bei welcher darüber abzustimmen ist, ob der Antrag auf eine solche Umlage Hähern Orts zu stellen sei oder nicht." Alinea 4. „Die Abstimmung erfolgt mit Ja und Rem nach Stimmenmehrheit aller Wähler in den verschiedenen Wahlkörpern zusammen." Im vorliegenden Falle haben von sämmtlichen Contri-bncntcu 32 mit einer Steuerschuldigkcit von 918 fl. 8 kr. für die Umlage, die übrigen 11 mit der Steuer-schuldigkeit von 461 fl. 58 kr. aber dagegen gestimmt, oder sind thcil-wcise zur Sitzung nicht erschienen. Da inithin die überwiegende Mehrheit der Stcuerpsltch-tigeit sowohl nach der Anzahl der Stitntnett, als nach der Höhe der Steuern für die Umlage sich ausgesprochen hat, so wird der Antrag gestellt: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Gemeinde Kertina wird eine 66^gpcrc. Umlage auf die Haus- und Grundsteuer pro 1866 bewilliget." (Nach der Verlesung:) Präsident: Wünscht Jemand der Herren über den Antrag das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche mit demselben nicht einverstanden sind, sich zu erheben. (Es erheben sich nur einige Mitglieder des Hauses.) Der Antrag ist augcnomutcu. Wir kommett nun zur Wahl der Schriftführer. Ich ersuche das hohe Haus, diese Wahl brevi manu vorzunehmen; es wird nach der Sitzung scrutinirt werden, wobei ich die Herren Abgeordneten v. Gutmansthal und Brolich ersuche, das Scrntinium vorzunehmen und uns das Resultat der Wahl in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Die nächste Sitzung findet Montag statt. — Der Finanzausschuß ist auf inorgen zu einer Sitzung um 11 Uhr eingeladen, desgleichen auch der Ausschuß für die Unterrichtssprache für morgen um 11 '/2 Uhr. An der Tagesordnung für Montag steht der Bericht des zur Begutachtung dcö Wassergcsctzes eingesetzten Ausschusses; ferner der Bericht des Ausschusses über den Antrag des Herrn Dr. BlciwciS und Genossen wegen Regelung der Unterrichtssprache in den Volks- und Mittelschulen. Wird über die Tagesordnung etwas bemerkt? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so ist dieselbe angenommen. Die Sitzung ist geschlossen. Schluß der Sitzung 3 Ahr Nachmittags. Truck von Ignaz ». Kleinmayr 6 gebet Bamberg in Laibach. Verlag des train. Lande§-Nusschusse§.