E- .. ßMMM- st / / § j.-"' StatNteU dl-s Vereines zur Unterstützung in Sterbe- nnd Erkrankungsfällen für Arbeiter n. Bedienstete der k. k. griv. Südbalzn- Gefellschaft ;n Marburg a. D. Gegründet im Jahre 1894. Im Sclbstvcrlagc dcS Bcrelurs. Ertheilte Unterstützungen. KLalnten des Vereines zur Unterstützung in Sterbe- und Erkrankungsfällen für Arbeiter u. Bedienstete der k. k. griv. Sttdbahn- Gesellschaft zu Marburg a. D. Gegründet im Jahre 1894. 2 Im Selbstverläge des Vereines. DruL v. C Nalutsch L Co., Marburg a. D. Verein sur IInterMlMNA in 8l6sb6- ^!(s2n!. Jeder Theil ivählt drei Schiedsrichter, welche ein siebentes Mitglied zum Obmann wählen. Nönnen sich die Schiedsrichter über die Wahl ihres Ob¬ mannes nicht einigen, so schlägt der I. Vereius- obmann, wenn es sich nicht um seine Person Han¬ delt, zwei Mitglieder vor, und es entscheidet das Los darüber. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein, nach Recht und Gewissen und trachtet .hauptsächlich, die Streitig¬ keiten auf eine für beide Theile zufriedenstellende Weise zu schlichten. Dasselbe kann auch die Ausscheidung eines Mitgliedes aus dem Bereine beantragen, jedoch ent¬ scheidet hierüber die hiezu einberufene Mitglieder- Bersammluug. Jedes Mitglied unterwirft sich unbedingt dem AnSspruche des Schiedsgerichtes, und kann gegen denselben weder ein behördlicher, noch ein au die Mitglieder-Bersammluug gerichteter Reenrs statt- findeu. Unehrliche Gebarung mit den eingclanfeueu Unterstütznngsbeiträgen gehört nicht in den Bereich des Schiedsgerichtes, sondern werden solche Fälle, wenn selbe auch nicht ganz erwiesen sind, dem Ge¬ richte zur Austragung übergeben. 8 27. Ein Mitglied scheidet auS dem Vereine: fc) durch Ableben/ d) durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich oder mündlich den Obmännern bekanutzugcben ist; o) durch Nichteiuhalten der statutenmäßigen Ver¬ pflichtungen; 17 6) durch Ausscheidung nach Z 19 und 26 der Statuten/ «) durch Wiederverehelichung lZ 15). Die im Sinne der Punkte b, o und ä Ge¬ schiedenen haben keinen Anspruch mehr auf eine Wiederaufnahme. 8 28. Der Anspruch ans die im K 10 und 11 an¬ geführten Vereinsbenefieien ist weder verpfändbar noch kann er mittelst Ccssivu an Jemanden über¬ tragen werden und ist eivilgerichtlich nicht klagbar. 8 29. Personen, welche sich nm den Verein in be¬ sonders verdienstvoller Weise verdient gemacht haben, können von der Mitglieder-Bersammlnng als Ehren¬ mitglieder ernannt werden. §30. Die freiwillige Auflösung des Vereines geschieht durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung. 8 31. . Mitglieder, welche in eine andere Station ver¬ seht werden und dies dein I. oder II. Obmann nicht bckanntgeben, werden als aus dem Vereine freiwillig ausgetreten betrachtet. Marburg, am 10. Juui 1900. Der Schriftiübrer: Der Obmann: Genehmigt mit Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Graz, Zl. 31.426, vom 10. Septeniber 1900. Ertheilte Unterstützungen. Erttzerlte Unterstützungen. 2SSS18234 MMN I« es g Hl 41Z