1083 Amtsblatt Mv Laibacher Ieitung Nr. 147 Freitag den 30. Ium 1871. (243—2) Nr. 3932. Kundmachung des k. f. Landcspräsidenten in 5krain vom 10. Juni 1871, womit die Vcstimmnllss iil»« die Vrrtl»eillll«q von Ttaatövrlimil-!! ;„l .<>'<>>!l»,^ >>cr ^fordc;llcl,t im »^r-zosttlnline a,»!l Vcstiu» »lllx^e» nl»er dio (^rtliriillüg voll Bes^ml ^icrn;cll »in tallftliclic ^,^ivatl'cscl>,,l^r l'ctallutne^cl'.il w^rde». Laut der Erlässe des k.k. Ackerbauministcriums vom 18. Mai 1871, Z. 2250, und 6. Juni 1871, Z. 2756, hat aus Staatsmitteln zur Förderung der Pferdezucht uud Subvcntiouiruug tauglicher Privatbeschäler iui Hcrzogthuuic Kram im Jahre 1871 der Betrag von 260 Stück Dlicaten in Gold in den Concursstaiionen Adelsberg, Kram bürg und Nasseufuß zur Berthcilung zil kommen, und zwar in jeder der drei genannten Concursstationen: ^. Für Mutterstuteu von ihrem vierten Jahre auswärts mit einem Saugfohlcn: eine Prämie zu 10 Ducaten, zwei Prämien zu je 7 Dncatcn, zwei Prämien zn je 5) Ducaten. I!. Fiir junge Stuten, d. i. 3- nnd voll 4jährigc Stuten, welche nachweisbar in diesem Jahre be legt sind: eine Prämie zu 9 Dncatcn, zwei Prämien zn je 7 Ducaten, zwei Prämien zn je 4 Ducaten. In der Concurs station Krainburg allein: 9. Für eiu- und zweijährige Hengstfohlen der Pinz gauer Race: eine Prämie zu 7 Ducaten, eine Prämie zu 6 Dncaten, drei Prämien zu je 4 Ducatcn. In der Concursstation Krainburg allein: I). Für die Haltung gnter Privatbeschälcr der Pinzgauer Race: eine Subvention mit 25 Ducaten, eine Subvention mit 15) Ducaten. Prinniilungo - Dcdiugun^cn. /K. In Vetreff der Mutterstuten. Diese Prämien werden zuerkannt: Muttcrstuten von ihrem vierten Jahre aufwärts, nnd zwar insolange, als sie gesund uud kräftig sind, die Eigenschaften guter Znchtstuten besitzen nnd ein gelungenes Fohlen haben. Zur Constatirung der Abkunft des Fohlens müsseu die betreffenden Eigenthümer dnrch einen legalen Ve-legzettel nachweisen, von welchem Staats- oder Privathengstc das Fohlen erzeugt wurde. Ebeuso müssen sie durch die Beibringung eines ortsbehördlichen Zeugnisses den Beweis liefern, daß die vorgeführten Muttcrstuten schon vor der Geburt der Fohlen ihr Eigenthum waren. Der Umstand, ob und wie oftmal eiue Stute in früheren Jahren bereits mit Prämien betheilt wurde, schließt dieselben von der ferneren Concnr renz nicht aus. Ebensowenig hat bei der Prämiirnng der Mntterstuten eiue Beschränkung rücksichtlich des Machualaltcrs derselben stattzufinden, jedoch haben jüngere Muttcrstuten bei gleicher Qualität den Vorzug. Nur jene Stuten, welche von Privatheng sten gedeckt wurden, die von den: Rechte zn belegen ausgeschlossen sind, respec. keine Bcleglicenz haben, dürfen mit Prämien nicht bctheilt werden. «. Iu Vetreff der jnnssen Stuten. Junge Stuten, d. i. 3 und voll 4jährige Stuten, dürfen nur dann prämiirt werden, wenn sie belegt siud, und dies durch einen legalen Be-lcgzettel nachgewiesen wird. t). In Betreff der Hengstfohlen. Borläufig und zwar iusolauge sich die Nachkömmlinge der den verschiedenen Gestüts Naccu au-gehörigen k. k. Landesbeschäler nicht in ihrer Eigenart confolidirt und einen eigenen constanteu Typus angenommen haben, werden nur Hengstfohleu im Piuzgauer Zuchtgebiete, uud zwar, in der Cou-cursstation Krainburg vrämiirt. Derlei gelungene Fohlen, wenn sie gut ge pflegt sind uud in ihrer Bauart eine gedeihliche Fortentwicklung und weitere gute AuSbilduug ver-sprecheu, so daß sie nach dem Befunde der Com-missiou die Fähigkeit künftiger guter Zuchthengste in sich tragen, verleihen ihren Besitzern, aber nur dann, wenn sie durch einen legalen Bclegzcttel ihre Abstammung und dnrch ein ortSbehördlichcs Zeuguiß nachgewiesen, daß sie sie selbst gezüchtet resp. auferzogen haben, ein Aurecht auf diefe Prämie. Angekaufte Hengstfohlen, refp. die Besitzer derselben, sind von der Coucmreuz ausgeschlossen. «>. In Betreff der Prämien für die Haltung l,«ter Privatbeschäler. Diese Prämien werden zuerkannt dcn Besitzern von Hengsten der Pinzgauer Race, welche im Alter von 3'/^ bis 9 Jahren stehen, welche ferner gut gepflegt, gesund und kräftig sind, und die Eigenschaften eines guteu Zuchthengstes überhaupt uud für den Zuchtp> erdeschlag des betreffenden Zuchtgcbietes insbesondere besitzen, von denen durch ein Zeugniß der zuständigen k. k. Bezirksbehörde nachgewiesen ist, daß der betreffende Hengst in der letzt abgelaufenen Bcfchälperiode auf Grund der vorschriftsgemäß erlangten Bcfchälliceuz znm Belegen der Landcsstuten mit auzuhoffendcm guten Erfolge verwendet wurde. Ein mit einer Prämie bethcilter Privathengst ist von der weiteren Coucurrenz um solche Prämien iunerhalb des obbezeichneten Alters nicht ausgeschlossen. Dagegen dürfen die vom Staate ohnehin gegen eine fire jährliche Subvention den Privaten übcrgebcnen Hengste nicht concmriren. 15. Allgemeine Vestimmungen. 1. Der Besitzer sowohl der prämiirten, als auch jener Stuten, welche preiswürdig bcfuuden worden sind, jedoch wegen Unzulänglichkeit der Prämien mit solchen nicht betheilt werden können, erhalten von der zur Beurtheilung der Preiswürdigkeit berufenen Commission Medaillen, welche auf der Vorderseite das Brustbild Sr. k. k. Apostol. Majestät und anf der Kehrfeite die Devife „Für gute Zucht und Pflege der Pferde" tragen. 2. Gestütsbesitzer haben zwar auf die ausgesetzte« Zuchtprämien keinen Anspruch, erhalten jedoch für ihre zur Besichtiguug vorgeführten nnd preiswürdig befundenen Pferde' die öffentliche Be lobung nebst der vorbefchriebencn Medaille. 3. Pferde der Besitzer landtäflicher Güter und Honoratioren, insoferne diese nämlich ungeachtet ihres landtäflichen Gutsbesitzes als Pferdezüchter iui Kleinen betrachtet werden können, sind von der Coucurrenz um die Pferdezuchts-Prämieu nicht ansgeschlossen. 4. Mit der Annahme eines Präminms wird zugleich die Pflicht übernommen, das prä'miirte Pferd bei der nächstfolgenden Prämieuvertheiliulg wieder vorzuführen und vor Ablauf eines Jahres nicht zu verkaufen oder, wenn es dennoch geschähe, die erhaltene Prämie durch die zustäudige Bezirksbe Horde an die k. k. Landesregierung rückzufcnden. Die Uebernahme diefer ^erpflichtung von Seite des Eigcnthümers des prämiirten Thieres ist durch die eigenhändige Unterschrift im Protokoll zu bestätigen. Die Staatsprämien werden nach Zuchtgebieten vertheilt, und nnr das dem Zuchtgebiete entsprechende Materials kann prämiirt werden. Im Falle, daß bei der Concurred mn die Staatspreisc einzelne Kategorien oder selbst ganze Zuchtgcbiete nicht prämiirungsfähig vertreten wären, steht es der Commission frei, gegen nachträgliche genaue Motivirung ein Revirement in den Staats-preiseu vorzunehmen. 5. Die Landes Commission sür Pferdezucht wird deu ^erlheiluugstermin fiir jede Concurs station bestimmen, die Verlantbarung desselbeu seinerzeit veraulassen, uud die Preise zuerkennen und ausfolgen. l!<. Bestimmn»«; hinsichtlich der <5'rtlieilttl>ss von Decllicenzen an taugliche Privatlieschäler. Zugleich mit der Concnrrenz um die Zucht-prämieu wird in jeder Concnrsstation anch die Ertheiluug der Deckliccnzcn an taugliche Privat bcschäler vorgcuammen werden. Die Deckliccnzen werden durch die Landes-Commission fiir Pferdezucht zuerkannt nnd im Namen derfelbcn ausgefertigt. Jeder Besitzer eines mit Decklicenz bethcilten Beschälers ist verpflichtet, ein ordnungsmäßiges Sprungrcgister zu führen und an die Stutcnbesitzer, welche seinen Hengst benutzen, Deckscheine auszu folgen. Die Formularicn eines Sprungregisters nnd eines Deckscheines sind im Landesgesetzblatt, Jahr' gang 1870, Nr. 28, enthalten. Aei Gelegenheit der Prämicnvertheilung nud der Ertheilung von Dccklicenzen hat die Landes»-Commission fiir Pferdezucht den Bedarf an Landes beschä'lcrn Pinzgauer-Race durch Aukauf zu decken. In allem Uebrigcn bleiben die über Berthes lung von Pferdezucht-Prämien und Belegung der Landesstntcn durch Privatbcschälcr in dcn Ministe rial Bcrorduuugen vom 17. März 1866, Rgb. 41, und 3. Februar 1866, Rgb. 18, enthaltenen Bestimmungen in Kraft. Rml Mll'Mlli ElM' mm TmliU'lMl'y. t. I. 5.'cl,idropmsidciit. (258—2) Nr. 860. ^icitatil'us Verhaudlung Mittwoch den 5. Juli, um 10 Uhr vormittags, im k. k. Strafhause wegen Hcrstellnug einer Aufgangsstiege aus Eichenholz im Kostenbetrage von 84 fl. 81 kr. ii. W. an Zimmer-manusarbcit sammt Material, wozu hiemit die Eiuladuug ergeht. Der Kostenüberschlag kann bei der gefertigten Strafhaus-B'erwaltung täglich eingcfehcn werden. Laibach, am 26. Juni 1871. K. k. Slrasliaus-HlerwnltllNli. (252-2) 3tt. 5536. Concurs Ausschmbuug. Zum Vollzüge der höhcrn Orts bewilligten Errichtung einer fimftcn Apotheke in Laibach, mit dem fixen Standorte an der Wiener oder Klagenfnrter Straße in der Nähe des Civilspitals wird der Concurs bis Ende Juli l. I. ausgeschrieben. Bewerber um diese Apotheke haben ihre Ge^ suche bei dem Magistrate zu überreichen und sich iu diesen über ihre Eigenberechtigung, über ihre -Vermögensverhälluisse, ihre bisherige GeschäftSthä tigkeit und über ihre Qualification mit dem Diplome aus der Pharmacie auszuweisen. Stadtmagistrat Laibach, am 2<). Iuui 1871. Dr«- ÄmgciMl'istcl: Deschmann.