Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 227 c) Vsem pripadnikom slovenske narodnostne skupnosti, ki so utrpeli kakršnokoli škodo zaradi političnega preganjanja morajo biti priznane pravice, ki jih italijanski zakoni pred- videvajo za dobo odporništva in antifašističnega udejstvovanja. d) Olajšati je treba ponovno pridobitev ali pridobitev državljanstva pripadnikom slo- venske narodnostne skupnosti ali njihovim potomcem, ki so ga izgubili zaradi izselitve za časa fašizma, all ki ga ne dobijo, čeprav živijo v Italiji od uveljavitve mirovne pogodbe in Londonskega sporazuma, e) Raba slovenskih narodnostnih znamenj (simbolov) je za slovensko narodnostno skupnost in njene pripadnike svobodna. Trst, 8. aprila 1979 Slovenska kulturno-gospodarska zveza AVSTRIJSKI ZVEZNI ZAKON O UVEDBI DVOJEZIČNIH TOPOGRAFSKIH OZNAK IN NAPISOV V KOROŠKIH KRAJIH S SLOVENSKIM ALI MEŠANIM PREBIVALSTVOM (6. 7. 1972) 270. Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, mit dem Bestimmungen iiber die Anbringung von zweisprachigen topographischen Be- zeichnungen und Aufschriften in den Ge- bieten Karntens mit slowenischer oder ge- mischter Bevélkerung getroffen voka Der Nationalrat hat beschlossen: S 1. Im Bereich der in der Anlage angefiihrten Ortschaften in Gemeinden des Landes Karnten sind die topographischen Bezeichnungen und Aufschriften, die von Gebietskérperschaften an- gebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu verfassen. Als slowe- nische Namen sind die ortsiiblichen Bezeichnun- gen zu verwenden. § 2. Mit der Vollzichung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Jonas Kreisky Hauser Résch Broda Sinowatz Androsch Weihs Staribacher Friihbauer Kirchschlager Moser Firnberg Leodolter Anlage VERZEICHNIS DER ORTSCHAFTEN Im politischen Bezirk Hermagor aus der Gemeinde EGG: Im politischen Bezirk Klagenfurt-Land aus der Gemeinde EBENTHAL: aus der Gemeinde FERLACH: aus der Gemeinde GRAFENSTEIN: die Ortschafren: Brugg Fritzendorf Mellach Nampolach Potschach Mieger Moosberg Glainach Laak Otrouza - Rauth Unterglainach Waidisch Sand 228 aus der Gemeinde KEUTSCHACH: aus der Gemeinde KOTTMANNSDORF: aus der Gemeinde LUDMANNSDORF: aus der Gemeinde POGGERSDORF: aus der Gemeinde RADSBERG: aus der Gemeinde ST. MARGARETEN IM ROSENTAL: aus der Gemeinde SCHIEFLING AM SEE: aus der Gemeinde WEIZELSDORF: aus der Gemeinde WINDISCH BLEIBERG: aus der Gemeinde ZELL: Razprave In gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 Dobein H@flein Hohe Keutschach Plaschischen Plescherken Rauth Reauz St. Margarethen Gaisach GGriach Pléschenberg Preliebl St. Gandolf Schwanein Trabesing Tschachoritsch Wurdadh Neusa& Bach Edling Fellersdorf Franzendorf Ludmannsdorf Lukowitz Moschenitzen Muschkau Niederdorfl Oberdérfl Rupertiberg Selkach Strein Wellersdorf Zedras Eibelhof Kossiach Kreuth Lipizach Radsberg Schwarz Tutzach Weroutzach Dobrowa Homilisch Ottosch Raunach St. Kathrein Techelweg St. Johann i. R. Loiblral Windisch Bleiberg Freibach Homilisch Mitterwinkel Oberwinkel Schaida Zell Pfarre Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 Im politischen Bezirk Villach-Land aus der Gemeinde ARNOLDSTEIN: aus der Gemeinde AUGSDORF AM WORTHER SEE: aus der Gemeinde FINKENSTEIN: aus der Gemeinde HOHENTHURN: aus der Gemeinde LEDENITZEN: aus der Gemeinde ROSEGG: aus der Gemeinde ST. JAKOB IM ROSENTAL: Im politischen Bezirk Volkermarkt aus der Gemeinde BLEIBURG: Hart Krainberg St. Leonhard Augsdorf Dieschitz Latschach Pulpitsch Treffen Obertechanting Susalitsch Unteraichwald Achomitz Kopein Petschnitzen Pirk Raun St. Johann Unterferlach Duel Wudmath Feistritz Friefnitz Gorintschach Greuth Kanin Lingdorf Lessach Miihlbach St. Jakob St. Peter Sdhlatten Srajach Tésching Winkl Aich Draurain Einersdorf Grablach Gupf Kémmel Loibach Lokowitzen Moos Replach Rinkenberg Rinkolach Ruttach St. Georgen St. Margarethen Schattenberg Schilterndorf WeifSenstein Wiederndorf Woroujach aus der Gemeinde DIEX: aus der Gemeinde EBERNDORPF: aus der Gemeinde EISENKAPPEL-VELLACH: aus der Gemeinde FEISTRITZ OB BLEIBURG: aus der Gemeinde GALLIZIEN: aus der Gemeinde GLOBASNITZ: aus der Gemeinde GRIFFEN: aus der Gemeinde HAIMBURG: aus der Gemeinde NEUHAUS: aus der Gemeinde RUDEN: Razprave in gradivo, Ljubljana, docember 1979, št. 9—10 Enzelsdorf Grafenbach Gablern Graben Hof Mokriach Pudab Tschepitschach Blasnitzenberg Ebriach Koprein Petzen Koprein Sonnseite Leppen Lobnig Remschenig Trégern Vellach Dolintschitschach Feistritz o. BI. Gonowerz Hinterlibitsch Hof Lettenstatten Pirkdorf Rischberg Ruttach St. Michael Traundorf Tscherberg Unterort Winkel Abtei Freibach Robesch Globasnitz Jaunstein Kleindorf St. Stefan Slovenjach Traundorf Tschepitschach Unterbergen Wadkendorf Grutschen Obere Gemeinde Untergreutschach Attendorf Bach Illmitzen Oberdorf Schwabegg Unterdorf Eis St. Martin St. Nikolai St. Radegund Untermitterdorf Ražprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—19 aus der Gemeinde ST. KANZIAN AM KLOPEINER SEE: aus der Gemeinde ST. PETER AM WALLERS- BERG: aus der Gemeinde SITTERSDORF: aus der Gemeinde WAISENBERG: Grabelsdorf Horzach I Horzadh II Lanzendorf Lauchenholz Mokriach | Nageltschach Obersammelsdorf St. Veit i. J. Unternarrach Untersammelsdorf Vesielach St. Jakob Wernzach Dullach Kleinzapfen Miillnern Pogerschitzen , Polena Sittersdorf Krenobitsch Kulm Penk Objavijeno v Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich, Wien 27. 7.1972, št. 82, str. 1709—1713 VLADNI PREDLOG AVSTRIJSKEGA ZVEZNEGA ZAKONA O SPREMEMBI ZAKONA O LJUDSKIH ŠTETJIH (24. 2. 1976) Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX XXX, mit dem das Volkszihlungsgesetz geandert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Das Volkszihlungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, wird wie folgr geindert: 1. Vor $ 1 ist folgende Uberschrift einzu- fiigen: nl. HAUPTSTOCK Allgemeine Bestimmungen“ 2. Der § 2 Abs. 3 und 4 har zu lauten: »(3) Hiebei kénnen an die zu zihlenden Per- sonen insbesondere Fragen nach Name, Ge- schlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Familien- stand, Kindern ehelicher Abstammung, Religions- bekenntnis, Familiensprache, Staatsangehorigkcit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschafti- gung, Aufencthale und Wohnsitz gestellt wer- den. Fragen nach der Anzahl der Blinden, Taubstummen und Kérperbehinderten sind zu- lassig. Die Familiensprache kann bei osterreichi- schen Staatsbiirgern auch geheim erhoben wer- den. Fiir diese Erhebung gelten die Vorschriften des II. Hauptstiickes. (4) Familiensprache im Sinne dieses Bundes- gesetzes ist jene Sprache, deren sich eine Person in threr Familie ausschlieBlich oder vorwiegend bedient.“ 3. Der bisherige Abs. 4 des $ 2 erhilt die Bezeichnung Abs. 5. 4. Der § 5 hat zu lauten: »$ 5. (1) Die Gemeinden haben zunidst ihren Aufwand und den Aufwand der Gemeinde- und Sprengelwahlbehorden, die Stidte mit eige- 232 nem Statut und die Linder zunichst den Auf- wand der Bezirkswahlbehčrden zu tragen. Der Bund hat den Gemeinden einen durch Ver- ordnung des Bundesministers fiir Inneres nach der Anzahl der gezihlten Haushalte und dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand festzusetzenden Pauschalersatz zu leisten. Den Lindern und den Stidten mit eigenem Statut ist iberdies cin Pauschalersatz fiir den Aufwand der Bezirkswahlbehčrden zu leisten. Bei ciner geheimen Erhebung der Familiensprache ist bei der Festsetzung des Pauschalersatzes stets dic Anzahl der Personen zu beriicksichtigen, die an dieser Erhebung teilgenommen haben. (2) Das Osterreichische Statistische Zentralamt hat die den Gebietskorperschaften gebiihrenden Pauschalersitze nach Mafgabe der im Abs. 1 genannten Verordnung zu ermitteln und aus- zuzahlen," 5. Der bisherige $ 5 erhilt die Bezeidhnung $ 6; sein Abs. 1 hat zu lauten: »(1) Die Durdhfiihrung der Volkszihlung nach dem I. Hauptstiidk obliegt im Bereiche der Ge- meinden den Gemeinden im iibertragenen Wir- kungsbercich." 6. Der bisherige $ 6 erhilt die Bezeichnung $ 7; sein Abs. 1 hat zu lauten: »(1) Die Zihlung ist gemeindeweise, in Ge- meinden mit Ortschaften auch ortschaftsweise durchzufiihren. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeinde- bezirken, StraBen, Gassen und Plitzen anzuord- nen." 7. Der bisherige § 7 wird § 8 Abs. 1. 8. Dem bisherigen § 7 ist ein § 8 Abs. 2 anzufiigen, der lautet: »(2) Der Abs, 1 gilt nur hinsichtlich einer im Rahmen einer ordentlichen oder auSerordent- lichen Volkszihlung bestehenden Verpflichtung, nicht jedoch fiir eine nach dem II. Hauptstiick vorgenommene geheime Erhebung der Familien- sprache,* 9. Der bisherige $ 8 erhilt die Bezeichnung § 9; seine Abs. 1 und 2 haben zu lauten: »(1) Durch Verordnung werden bestimmt a) der Zihltag; b) die Anordnung einer auferordentlichen Volkszihlung ($ 1 Abs. 2); c) die Anordnung einer geheimen Erhebung der Familiensprache nach den Bestimmun- gen des II. Hauptstiickes dieses Bundesge- setzes und die zur Durchfiihrung dieser Erhebung erforderlichen niheren Vor- schriften, insbesondere iiber Art, Inhalt und Form der Erhebungspapiere; Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 d) die bei einem nicht unter lit. ¢ fallenden Teil einer Volkszihlung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 3) und die zur Auskunftsertcilung verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein miissen. (2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden nach Ma&gabe der Erfordernisse der Sparsamkeit, der Zweckmifigkeit, der VerliBlichkeir des Er- hebungsverfahrens und der Sicherung der Unbe- einfluBbarkeit der Erklirung der zu Befragenden in den Fillen der lit. a, b und c von der Bundes- regierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. d vom Bun- desminister fiir Inneres erlassen. Sollen bei einem nicht unter Abs. 1 lit. c fallenden Teil einer Volksziihlung Fragen gestellt werden, die im $ 2 Abs. 3 nicht angefiihrr sind, bedarf die Verord- nung des Bundesministers fiir Inneres der Zu- stimmung des Hauprausschusses des National- rates." 10. Nach § 9 ist folgende Uberschrift einzu- fiigen: »I. HAUPTSTUCK Geheime Erhebung der Familiensprache“ 11. Die $$ 10 bis 16 haben zu lauten: »$ 10. (1) Wird eine gehcime Erhebung der Familiensprache gemiB § 9 Abs. 1 lit. c ange- ordnet, so kann diese in der Verordnung der Bundesregierung auf cinzelne Linder beschrinkt werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundes- gebietes cin Bediirfnis nach einer geheimen Erhebung der Familiensprache besteht. (2) Die Verordnung der Bundesregierung iiber die Anordnung einer geheimen Erhebung der Familiensprache ist in allen Gemeinden des terri- torialen Bereiches, auf den sich die Erhebung erstreckt, durch Sffentlichen Anschlag bekannt- zumachen. Diese Bekanntmachung ist in die Verlautbarung der Gemeinde gemiB $ 6 Abs. 5 aufzunehmen. $ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Die anliB- lih einer geheimen Erhebung der Familien- sprache auszufiillenden Erhebungspapiere sind von den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen fiir die Wahl der Gemeinderite im Amt befindlichen oder, wo solche niche bestehen, von den zuletzt im Amt gewesenen Sprengelwahlbehorden und Gemeindewahlbehor- den auszugeben und vor diesen unmittelbar nach der Ausgabe in verschlossenen Kuverts ab- zugeben. Die Sprengel- und Gemeindewahlbe- horden haben nach Ablauf der Zeit fiir die Abgabe der Erhebungspapiere das gesamte Erhebungsmaterial ungeofinet, verschlossen und in versiegeltem Umschlag unverziiglich den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBI. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesge- setze BGBI. Nr. 194/1971 und 280/1973 im Amt befindlichen Bezirkswahlbehdrden zu iiber- ‘ Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 mitteln. Diese Bezirkswahlbehdrden haben das gesamte Erhebungsmaterial ungeoffnet nach Gemeinden zu ordnen und dieses unverziiglich, spiitestens aber binnen einer Woche nach dem Erhebungstag dem Usterreichischen Statistischen Zentralamt verschlossen und in versiegeltem Umschlag zur Auswertung zu iibermitteln. (2) Auf die im Abs. 1 genannten Wahlbchérden sind bei der geheimen Erhebung der Familien- sprache, soweit in diesem Bundesgesetz sowie in den gemiB $ 9 Abs. 1 lit. c dieses Bundesge- setzes erlassenen Anordnungen nicht anderes bestimmt wird, die einschligigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemi8 anzuwenden. $ 12. (1) Die Erhebungspapiere sind von der im $ 11 Abs. 1 genannten Behérde allen dster- reichischen Staatsbiirgern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht voll entmiindigt sind und bei denen anliBlich der Ausfillung oder Ablieferung der ausgefiillen Volkszihlungs- drucksorten an Hand der Eintragung in der Haushaltsliste iiber die Zugehorigkeit der Wohn- bevolkerung in der Gemeinde die Berechtigung hiezu von der Gemeinde festgestellc wird, auszu- folgen. Diese Personen sind nach MaBgabe des Abs. 6 berechtigt, die Erhebungspapiere auszu- fiillen und bei der genannten Behodrde abzu- geben. (2) Das Recht zur Ausfiillung der Erhebungs- papiere fiir dsterreichische Staatsbiirger, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder die voll entmiindigt sind, kommt.dem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlichen Ver- treter zu, ansonsten dem Haushaltungsvorstand, keinesfalls aber einer juristischen Person. (3) Nimme eine Person nach Abs. 2 an der geheimen Erhebung der Familiensprache teil, so hat sie dies, sofern die Berechtigung dazu nicht amtsbekannt ist, anlaflich der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 5) der Gemeinde (dem Zihler) bekanntzugeben und die Urkunden vor- zulegen, die ihre im Hinblick auf Abs. 2 bedeut- same Rechtsstellung oder ebensolche tatsichliche Verhiiltnisse glaubhaft machen. Ebenso ist anliB- lich der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 5) der Gemeinde (dem Zihler) der Besitz der dster- reichischen Sraatsbiirgerschaft glaubhaft zu machen. (4) Die Gemeinde hat der Gemeindewahlbe- horde und, wenn eine Gemeinde in Wahlspren- gq! eingeteile ist, den Sprengelwahlbehdrden bis spatestens am Tage vor dem Erhebungstage ein Verzeichnis der Personen, denen ein Erhebungs- papier auszufolgen ist und die zur Abgabe eines Erhebungspapieres berechtigt sind, zu iibergeben. Aus diesem Verzeichnis hat bei Unmiindigen hervorzugehen, wer fiir diese zur Ausfiillung der Erhebungspapiere berechtigt ist. (5) Die niheren Vorschriften iiber das Ver- zeichnis (Abs. 4) sowie iiber Ausgabe, Art, Inhale und Form der Erhebungspapiere werden durch Verordnung der Bundesregicrung (§ 9 Abs. 1 lit. c) getroffen. In den Erhebungspapieren ist nach der Familiensprache zu fragen. (6) Die Erhebungspapiere dirfen nur von den dazu berechtigten Personen im Wahllokal ausgefiille werden, Fir jedes Erhebungspapier ist anlaflich der Abgabe ein gesondertes Kuvert zu verwenden. § 13. (1) Fiir das Erhebungsverfahren gelten die §§ 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 der National- rats- Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemi8. (2) Der § 63 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist mit der Mafgabe anzuwenden, da8 jede Wahlpartei, die im betreffenden Land bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlvorschlige erstattet hat, beredhtigt ist, zwei Zeugen zu entsenden. § 14. (1) Das Osterreichische Statistische Zen- tralame hat das ihm wbersendete Erhebungs- material auszuwerten, das Erhebungsergebnis festzustellen und dieses, allenfalls gegliedert nach Lindern, politischen Bezirken, Gerichtsbezirken, Gemeinden und Ortschaften, unverziiglichh dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Eine Auswertung hinsichtlidh einzelner Ortschaften ist jedoch nur zulissig, wenn in dieser Ortschaft mindestens 30 Personen an der geheimen Erhebung der Familiensprache teilgenommen haben. Die Aus- wertung nichtamtlicher Erhebungspapiere ist unzulissig. (2) Zur Kontrolle der Auswertung wird beim UOsterreichischen Statistischen Zentrzlamt fiir jedes Land eine Sprachermittlungskommission bestellt. Die Mitglieder dieser Kommission haben die Stellung von Vertrauenspersonen gemiB § 15 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Jede Wahlpartei der letzten Landtagswahl kann in die Kommission fiir das betreffende Land zwei Mitglieder entsenden. Desgleichen konnen Per- sonen, die sich zu einer Volksgruppe osterreichi- scher Staatsbiirger nichtdeutscher Sprachzuge- horigkeic bekennen und von einer fiir diese Volksgruppe reprasentativen Vereinigung dafiir namhaft gemacht werden, beantragen, da sie in die Kommission aufgenommen werden. Uber diese Antrige entscheidet der Bundeskanzler, der dabei zu beriicksichtigen hat, wie reprisen- tativ die betreffende Vereinigung ist. La&t sich daraus kein Kriterium ableiten, so ist der Zeit- punkt des Eintreffens der Antrige beim Bun- deskanzleramt mafgeblich. Antrage konnen in- nerhalb von vier Wochen ab’ dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach § 9 Abs. 1 lit. ¢ gestellt werden. Fiir jedes Land diirfen neben den von den Wahlparteien entsendeten Mitgliedern héchstens vier Personen in dic Kommission berufen werden. (3) Die Bundesregierung hat das Erhebungs- ergebnis im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Diese Verlautbarung hat die An- zahl der Staatsbiirger, gegliedert nach der ange- 234 gebenen Familiensprache, gemeindeweise und, so- weit zulissig (Abs. 1) auch ortschaftsweise, zu enthilten. § 15. Die §§ 118 und 121 der Nationalrats- Wahlordnung 1971 sind auch auf die geheime Erhebung der Familiensprache sinngema8 anzu- wenden. § 16. Die §§ 262 bis 268 StGB gelten auch fiir die geheime Erhebung der Familiensprache." 12. Der bisherige $ 9 hat zu entfallen. 13. Der bisherige $ 10 wird $ 17 und hat zu lauten: »§ 17. Mit der Vollzichung dieses Bundesge- setzes ist, soweit in den §§ 9 und 14 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister fiir Inneres, hinsichtlich der §§ 10 bis 15 der Bundes- kanzler und hinsichtlidh des $ 16 der Bundes- minister fiir Justiz betraut." Artikel II (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXXXXX in Kraft. (2) Die Zustindigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 17 des Volks- zihlungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Erlauterungen I, Allgemeiner Teil Das Volkszahlungsgesetz, BGBI. Nr. 159/ 1950, das in seinen wesentlichen Teilen auf das Gesetz vom 29. Mirz 1869, RGBI. Nr. 67, und die einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildende Vorschrift iiber die Volks- zihlung zuriickgeht, sieht in seinem § 2 Abs. 3 die Moglichkeit einer Erhebung der Umgangs- sprache vor. Von dieser Moglichkeit wurde bei der Durchfiihrung von Volkszihlungen regel- mafig Gebrauch gemacht. Die bei den Volks- zihlungen durdhgefiihrten Erhebungen iiber die Umgangssprache der dsterreichischhen Wohnbe- volkerung hat insbesondere fiir MaBnahmen im Sinne des Art. 7 des Osterreichischen Staatsver- trages von 1955 und der einschligigen Bestim- mungen des Staatsvertrages von St. Germain fir die in Usterreidh lebenden Volksgruppen nichtdeutscher Sprachzugehorigkeit Bedeutung. Insbesondere im Zusammenhang damit wurde aber immer wieder die Richtigkeit der im Zuge der Volkszihlungen gemadhten Feststellungen iiber die Umgangssprachen der dsterreichischen Bevolkerung bezweifelt. So wurde z. B. behaup- tet, daB seitens der Zihlorgane auf die Ein- tragungen in den Erhebungspapieren EinfluB genommen wurde. Um in Hinkunft solche Ein- flu8nahmen ein fiir allemal auszuschlieSen, soll durch die vorgesehene Novelle zum Volkszih- Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 lungsgesetz ein besonderes Verfahren fiir dic Spracherhebung im Rahmen einer Volkszihlung eingefiihrt werden, das eine geheime und unbe- cinflufce Erklirung der zu zihlenden Personen iiber ihre Sprachzugehčrigkeit ermaglicht. Die objektive und unbeeinflufte Feststellung der in Usterreich lebenden Volksgruppen nicht- deutscher Spradhzugehdrigkeit ist nicht nur im Hinblick auf die zur vollen Verwirklichung des Art. 7 des Staatsvertrages von 1955 und der Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsver- trages von St. Germain zu treffenden Maf- nahmen, die Gegenstand cines umfassenden Volksgruppengeserzes sein sollen, notwendig, sondern auch zur Erfiillung der Allgemeinen Empfehlung IV der UN-Kommission zur Beseiti- gung der Rassendiskriminierung (Dok. CERD/C/ R. 60/Ad. 1 vom 28, August 1973), die die Mit- gliedstaaten aufgefordert hat, in den regelmafig zu erstattenden Berichten auch Angaben iiber die demographische Zusammensetzung der Be- vélkerung zu machen. Der Entwurf fiigt daher dem bisherigen Volks- zihlungsgesetz die in einem II. Hauptstiidk zu- sammengefaften Bestimmungen iber eine geheime Erhebung der Familiensprache ein. Die Familiensprache wurde deswegen als Kriterium gewahlt, weil sie am ehesten die echte und von der iibrigen Umwelt unabhingige Situation des Befragten aufzeigt. Mafgeblich kann stets nur die vom Befragten nunmehr verwendete Familien- sprache sein, auch wenn er in friiheren Jahren (z. B. als Kind bei seinen Eltern) eine andere verwendete. Besteht jedoch keine Familie des Befragten mehr, so ist die Familiensprache maB- geblich, die der Befragte zuletzt in seiner Familie benurzte. Die Einfiigung des II, Hauptstiickes zieht not- wendigerweise cine Anpassung der iibrigen Bestimmungen des Gesetzes nach sich, die aber auf den unbedingt gebotenen Umfang beschrankt wurde, da eine Neuregelung des gesamten Volks- ziihlungswesens geplant ist. So mufte die Frage nach der Umgangssprache im $ 3 Abs. 2 gestri- chen werden, weil die Erhebung der Familien- sprache exaktere Ergebnisse liefert, die cine Frage nach der Umgangssprache entbehrlich machen. Die Verbindung der Erhebung der Familiensprache mit der Volkszahlung nach dem I. Hauptstiick mute ebenfalls Anderungen im I. Hauptstiichk nach sich ziehen. SchlieSlich muften die Strafbestimmungen des Volks- zahlungsgesetzes auf Verletzungen der Vor schriften des I. Hauptstiickes eingeschriankt und die Kostentragung und der Kostenersatz cinheit- lich neu geregelt werden. Gegeniiber den Kosten der Volkszihlung auf Grund der bisherigen Gesetzeslage wird jede Volkszihlung Mehr- kosten von voraussichtlich 50 Millionen Schilling ergeben. Die Mehrkosten erkliren sich aus der in $ 5 vorgesehenen Aufwandersatzpflicht des Bundes, die aber eigens fiir die Volkszihlung 1971 sondergesetzlich vorgesehen war. Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 Il. Zu cinzelnen Bestimmungen Zu Art. | Z. 2: Sowohl mit ciner Ordentlichen als auch mit einer AuBerordentlichen Volkszihlung kann die geheime Erhebung der Familiensprache verbun- den werden. Ob eine solche Spracherhebung stattfindet, bestimmt gemif& § 9 Abs. 1 und 2 dic Bundesregicrung durch Verordnung. Fiir die Spracherhebung gelten im allgemeinen nur die Bestimmungen des II. Hauptstiickes. Jedoch sind die Bestimmungen des I. Hauptstiickes, die die Definition des Begriffes Familiensprache, die Kostentragung und den Kostenersatz sowie die Anordnung der Spracherhebung betreffen, auch fiir die Spracherhebung bedeut:am. Ferner wirken Vorschriften des II. Hauptstiickes gelegentlich auf solche des I, Hauptstiickes zuriick. Zu Art. I Z. 4: § 5 entspricht im wesentlichen dem Grundsatz des § 2 F-VG und verbessert daher die finanzielle Stellung der Linder und Gemeinden bei der Aufwandstragung fiir die Volkszihlung. Der Er- satz des Aufwandes durch den Bund erfolge aber nur in Form eines Pauschalersatzes; dies bedingt, da der Aufwand zuniichst von den Lindern und Gemeinden getragen wird und ein iiberdurch- schnittlicher Aufwand nicht ersetzt wird. Die mafgeblichen Kriterien fiir den Pauschalersatz sind vom Gesetz yorgezeichnet und durch Ver- ordnung des Bundesministers fiir Inneres festzu- legen. Hervorgehoben sei, daB die Drucksorten und die Erhebungspapiere vom Bund beigestellt werden, also nicht unter den zu ersetzenden Aufwand fallen. Die Berechnung und Auszahlung des Pauschalersatzes im Einzelfall obliegt dem Osterreichischen Statistischen Zentralamt. Zu Art. I Z. 5: Die Bestimmung des $ 5 Abs. 2 bis 5 und Abs. 1 erster Satz ist nunmehr als $ 6 neu gefake worden; damit wird die Vermischung der Regelung tiber den Kostenersatz mit den grund- sitzlichen Bestimmungen iiber das Zahlver- fahren beseitigt. Zu Art. I Z. 6: Diese Bestimmung stellc gegeniiber den bis- herigen Vorschriften eine Verbesserung dar, die eine Anpassung des nunmehrigen § 7 Abs. 1 an die Gemeindeorganisation bewirkt. Ortschaf- ten sind nach geltendem Gemeinderecht keine Organisationseinheiten, sondern lediglich Hiu- sergruppen mit einer einheitlichen Bezeichnung. Der Wegfall des letzten Satzes erklirt sich aus der endgiiltigen Regelung der Landesgrenzen zwischen Wien und Niederdsterreich durch das Bundesverfassungsgesetz BGBI. Nr. 110/1954 und die dazu korrespondierenden paktierten Landes- verfassungsgesetze, LGBI. Nr. 14/1954 (Wien) und LGBI. Nr, 42/1954 (Niederdsterreich). Zu Art. I Z, 8: Das Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtungen des II. Hauptstiickes wird von der Strafdrohung des § 8 Abs. 1 ausgenommen, um das Prinzip der Freiwilligkeit zu wahren. Zu Art. I Z. 9: Die geheime Erhebung der Familiensprache soll nur dann insoweit stattfinden, als sie infolge der aus dem allgemeinen Teil der Erliuterungen dargestellten Umstinde erforderlich ist. Soweit das II. Hauptstiick keine abschlieBende Regelung enthilt, sol] das Nihere durch Durdhfiihrungs- verordnung der Bundesregierung bestimmt wer- den, die auch den Inhalt und die Form der Erhebungspapiere bestimmt (lit. c). Von den Er- hebungspapieren sind die Drucksorten zu unter- scheiden, die nur bei der Volkszihlung nach dem I. Hauptstiik zur Verwendung gelangen. Dies wurde auch durch eine entsprechende Aus- schlu&klausel in lic. d klargestellt. Die erwihnte Verordnung der Bundesregierung bzw. des Bun- desministers fiir Inneres nach lit. d bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des National- rates nach Art. 55 Abs. 2 B-VG, was auch fiir die Bestimmung des Zahltages, fiir die Anord- nung von in § 2 Abs. 3 nicht vorgesehenen Fra- gen und fiir die Anordnung einer auSerordentli- chen Volkszihlung der bisherigen Rechtslage ge- maf galt und weiter gilt. Zu Art. I Z. 11: a) Zu $ 10: Besteht das Erfordernis nach einer Spracher- hebung nur in einzelnen Lindern, so soll nur in diesen eine Erhebung stattfinden. Welcher Be- reich erfaft ist, wird in der Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Haupt- ausschusses des Nationalrates nach § 9 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit $ 9 Abs. 2 geregelt: Diese Verordnung ist nidht nur gemi6 $ 2 Abs. 1 lit. £ des Gesetzes iiber das Bundesgesetzblatt, BGBI. Nr. 460/1972, im Bundesgesetzblatt, son- dern iiberdies in allen Gemeinden durch 6ffentli- chen Anschlag kundzumachen. Letztere Bekannt- machung har in die gemi6 $ 6 Abs. 5 vorzuneh- mende Anordnung der Gemeinde aufgenommen zu werden und ortsiiblich z. B. durch Anschlag auf der Amtstafel verlautbart zu werden. b) Zu $ 11: Wenn auf Grund der Gemeindewahlordnung der Linder die einzelnen Gemeindewahlbehorden (Sprengelwahlbehčrden) fiir Gemeinderats- wahlen permanent sind, hat die Abgabe der Er- hebungspapiere vor diesen Behdrden zu erfolgen. Sind solche Behdrden nicht permanent, so sind fiir diesen Zweck die entsprechenden Behérden heranzuziehen, die bei den letzten Gemeinde- ratswahlen im Amt befindlich waren. Spatere hypothetische Anderungen in der personellen Zusammensetzung jener Behdrden sind nicht zu beriicksichtigen. Wenn Mitglieder jener Wahl- behdrden verstorben sind, ohne daf cin Ersatz- mann schon bei der letzten Amtstitigkeit vor- gesehen wire, vermindert sich daher die Anzahl der Mitglieder dieser Behirden. Durch die Anordnung, da die Wahlbehdrden auch die Erhebungspapiere auszugeben haben und unmittelbar danach vor diesen Behorden die Erhebungspaptere abzugeben sind (vgl. auch $ 12 Abs. 6), wird durch einen mit dem žiu6eren Ablauf einer Wahl vergleichbaren Vor- gang die absolute UnbecinfluBbarkecit bei der Ausfiillung der Erhebungspapiere sichergestellt. Die Gemeinde- und Sprengelwahlbehdrden haben das gesamte Erhebungsmaterial ungedfinet und verschlossen, im versiegelten Umschlag den Bezirkswahlbehorden nach der Nationalrats- Wahlordnung 1971 zu iibermitteln. Diese Be- zirkswahlbehorden sind gemiB $ 19 Abs. 6 NRWO bis zur Bildung neuer Wahlbehorden vor einer wciteren Nationalratswahl im Amte; sie sind also permanent. Die Einschaltung der Wahlbchérden mufte deswegen durch Verfassungsbestimmung ange- ordnet werden, weil der Wirkungskreis dieser Wahlbehorden in den Wirkungskreis des Lan- deshauptmannes in der mittelbaren Bundesver- waltung cingreift (Art. 102 Abs. 1 B-VG) und Volkszihlungsangelegenheiten im Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt sind. Auch die Bezirkswahlbehdrden haben in das Erhebungsmaterial keine Einsicht zu nehmen. Sie haben lediglich eine gemeindeweise Zusammen- fassung und Ordnung des Materials durchzu- fihren, ohne daB dadurch das Material verschie- dener Wahlsprengel zusammengelegt wird. Dieses Material haben sie binnen einer Woche nach dem Erhebungstag dem Usterreichischen Statistischen Zentralamt zu iibermitteln. Auch durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daf die zu Befragenden zur irrtiimlichen An- nahme gelangen, die Art der Ausfiillung der Papiere wiirde bekannt. Fiir alle Wahlbehorden, die gemi6 $ 11 ein- zuschreiten haben, gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 iiber die Organi- sation, die Abstimmung und die Funktionen des Wahlleiters (§§ 5, 6, 9, 17 bis 19 NRWO) sinngemaf, sofern sich nicht aus der Anordnung der Bundesregierung gema& § 9 Abs. 1 lit. c cin anderes ergibr. c) Zu $ 12: Zur Ausfiillung von Erhebungspapieren sind nur miindige Ssterreichische Staatsbiirger, die im Ermittlungsgebiet (§ 10 Abs. 1) zur Wohn- bevélkerung gehoren, berechtigt. Der Begriff der Wohnbevolkerung ist ein solcher der Volks- zihlung. Zur Wohnbevolkerung gehort demnadh, wer am Zihltag der Volkszihlung nadh dem I. Hauptstiick in einer bestimmten Gebietsein- heit wohnr, auch wenn er am Zihltag voriiber- gehend abwesend war. Daher gilt zur Wohn- bevélkerung gehdrig, wer wohnhaft ist. Es gelten als wohnhaft: Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 a) Personen mit einer Stadt- und ciner Land- wohnung in der Wohnung, in der sic vorwiegend leben; b) Berufs-Nichttagespendler (mit Familicn- und Arbeitswohnort) bei Vorhandenscin einer Ehefrau bzw. von Kindern an deren Wohnort (Familienwohnort); sonst am Arbeitswohnort; c) Schiller und Studenten unter 19 Jahren am Familenwohnort; sonst am Ausbil- dungsort; d) Prisenzdiener in der privaten Wohnung; wenn friihere Wohnung aufgegeben wurde, am Standort; Personen, die voriibergehend in Kranken- hiusern, Erholungsheimen, Heilanstalten oder Strafanstalten untergebradht sind, in deren privaten Wohnung, wenn beabsichtigt ist, dorthin zuriickzukehren; andernfalls am Anstaltsort; f) ausliindische Arbeitskrifte werden wie Be- rufs-Nidhttagespendler (vgl. Punkrt b)] behandelt; daher ziihlen solche, deren Ehe- frau oder Kinder im NHcimatland ver- blieben sind, nicht zur Wohnbevolkerung des Arbeitswohnortes; g) Personen ohne festen Wohnsitz an jenem Ort, an dem sie am Zihltag anwesend waren. e ~ Mafkgeblich fiir die Berechtigung zur Teilnahme ist die Feststellung durch die Gemeinde bei der Volkszihlung nach dem I. Hauptstiick. Wihrend die Zugehorigkeit zur Wohnbevolkerung sich in der Regel ohne weiteres ergeben wird und ins- besondere die Wihlerevidenz nach dem Wahler- evidenzgesetz 1973, BGBI. Nr. 601, dafiir einen guten Anhaltspunkt abzugeben in der Lage ist, kann die Frage der dsterreichischen Staatsbiirger- schaft trorz der Wihlerevidenz zu Sdwierig- keiten Anlaf geben. Fiir Zweifelsfille wird daher den Teilnehmern durch Abs. 3 cine gemilderte Beweislast auferlegt. Fiir unmiindige dsterreichische Staatsbiirger, die zur Wohnbevolkerung des Erhebungsgebietes gehčren, hat der Haushaltungsvorstand an der Erhebung teilzunehmen, sofern er dsterreichi- scher Staatsbiirger ist. Auch der Begriff des Haus- haltungsvorstandes ist ein fiir die Volkszahlung typischer Begriff. Haushaltungsvorstand ist die in den Erhebungspapicren als solche bezeichnete Person, sofern ein eigenes Einkommen aus Be- rufstitigkeit bzw. Pension usw. aus den Angaben hervorgeht. Andernfalls ist eine andere ein- kommenempfangende Person — falls im Haus- halt vorhanden —, nimlich die Ehefrau, cin Elternteil, ein Kind, ein anderer Verwandter (in dieser Rangordnung) als Haushaltungsvorstand anzusehen. Fiir den Nachweis der Stellung als Haushal- tungsvorstand gelten die obigen Ausfiihrungen iiber den Nadhweis der osterreichischen Staats- biirgerschaft sinngemaf. Selbstverstindlich kann nur eine Person fiir den Unmiindigen an der Razprave in gradivo, Ljubljana, december 1979, št. 9—10 Spracherhebung teilnehmen, da zwei oder meh- rere Erklirungen fiir eine Person unzulissig sind. Die Gemeinde hat den Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbchérden cin Personenverzeichnis als Grundlage fiir deren Tatigkcit zur Verfiigung zu stellen. Ein besonderes Einspruchsverfahren nach dem Vorbild der Nationalrats- Wahlordnung 1971 konnte nicht vorgesehen werden, da zwischen der Aufnahme in das Verzeichnis und dem Tag der Spracherhebung cine sehr geringe Frist, mindestens lediglich eine solche von sieben Stunden, liegt. Die Anordnung des Abs. 6 soll cine voll- kommen unbceinflu&te Abgabe der Erklirung sichern. d) Zu $ 13: Auch durch diese Anordnung soll erreicht werden, daB die Abgabe der Erklirung unbeein- flue und ohne Kontrolle erfolgen kann. Hin- sichtlich der Anwendung der Nationalrats- Wahlordnung 1971 ist zu bemerken, daf§ auch die nach landesrechtlichen Vorschriften beste- henden Wahlbehorden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung anzuwenden haben. c) Zu $ 14: Das Erhebungsmaterial ist dem Usterrcichi- schen Statistischen Zentralamt zu iibermitteln, wo die Auswertung stattzufinden hat. Eine Aus- wertung ist nur zulissig, wenn ein amtliches Erhebungspapier vorliegt, wodurch sidhergestellr erscheint, daB nicht versucht wird, im Wege der Abgabe von vorbezeichneten Erklirungen Ein- flu8 auf den Erklirungsinhali zu nehmen. Erhebungseinheit ist grundsitzlich die Gemeinde. Eine ortschaftsweise Aufglicderung ist nur zulis- sig, wenn eine bestimmre Anzahl von Personen, nimlich 30, in dieser Ortschaft daran teilge- nommen haben. Als Teilnehmer gilt auch jener, der fiir einen Unmiindigen teilnimmt, sodaB eine Person mehrfach als Teilnehmer zu zihlen sein kann, Die Festsetzung der relevanten Zahl ist sehr schwierig, weil Zahlen, die unter einer gewissen Grenze liegen, die Geheimhaltung illusorisch machen, zu hohe Zahlen aber keine Aussage iiber die Bevolkerungsstruktur sehr vieler Ortschaften in sprachlicher Hinsicht erge- ben wiirde. Die gewihlte Zahl orientiert sich an § 56 Abs. 3 der Nationalrats-Wahlordnung. Die Auswertung wird vom Osterreichischen Statistischen Zentralamt vorgenommen, jedoch 237 wird sie von einer Spradherhebungskommission iiberwacht, deren Mitglieder die gleiche Befugnis haben wie Vertrauenspersonen nach § 15 Abs. 4 NRWO 1971. Danach nehmen die Vertrauens- Personen an den Sitzungen der Wahlbehdrden teil, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie sind zu den Sitzungen zu laden, cin allfalliges Nidhter- scheinen dieser Vertraucnspersonen hat auf die Verhandlungen der Behorde jedoch keinen Ein- Nu8. Dies alles gilt daher auch fiir die Mitglieder der Spracherhebungskommission, die fiir die Aus- wertung der Ergebnisse jedes Landes verschieden zusammengesetzt ist. Zwei Mitglieder zu entsenden berechtigt ist jeweils jede Wahlpartei der der geheimen Er- mittlung der Familiensprache unmittelbar voran- gegangenen Landtagswahl. Ob diese Wahlpartei bei den Landtagswahlen cinen Sitz im Landtag erreicht hat bzw. wie viele Sitze sie erreicht hat, ist ohne Bedeutung. Ferner kénnen Personen in die Kommission aufgenommen werden, die sich zu einer Volksgruppe bekennen und von einer fir Volksgruppen reprasentativen Vereinigung namhaft gemacht werden. Der Zweck dieser Kommission besteht darin, den Angehorigen der Volksgruppen und den im jeweiligen Bundesland wirksamen politischen Kraften Gewifheit zu geben, da& der Vorgang der Auswertung ord- nungsgemi8 abliufr. Im Abs. 3 ist vorgesehen, da8 das Ergebnis der geheimen Erhebung der Familiensprache im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren ist. Die Verlautbarung hat eine Gliederung nach der angegebenen Familiensprache, eine Gliede- rung nach Gemeinden und, soweit dies zulassig ist, auch nach Ortschaften zu enthalten. f) Zu §§ 15 und 16: Die Bestimmungen der Vorschriften der Nationalrats-Wahlordnung 1971 iiber die Fristen und iiber die Gebiihrenfreiheit gelten auch fiir die geheime Erhebung der Familiensprache, ebenso die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz.vor strafbaren Handlungen bei Wah- len und Volksabstimmungen. Zu Art. I Z. 13: Diese Bestimmung enthilt die Vollzugsklausel. Zu Art. II: Diese Bestimmung regele das Inkrafttreten und enthilt die Vollzugsklausel der Volks- zahlungsgesetznovelle. Objavijeno v Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP, Wien 24.2. 1976, št. 103, str. 1—7