Gesetz- nni» Verori»»»igSl>liilt für das öllerreichisch-itlirische -K ü 11 e it l» „ i), be>tehcnd ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuiunittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jabrtionfl 1891. XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 7. September 1891. 18. Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 25. August 1891, Z 1728—Pr., betreffend die d e n W e i n p r o d n c e n t e n im T r i e st e r L i n i e n v e r z e h r n n gs -st e n e r g e b i e t e gewährte Begünstigung der steuerfreien Erzeugung des sogenannten H a u s t r n n k e S. lieber Ermächtigung des hohen k. k. Fiiianz-Miiüsteunms vom 11. Jnli 1891 Zahl 2504 G werden im Nachhange zum IV. Th eil der Bollzngs-Borschrift zum Gesetze wegen Einführung der staatlichen Berzehrnngsstenern (Verbrauchsabgaben) in Triest sammt Territorium (Gesetz- und Verordnungsblatt für das österr.-ill. Küstenland dir. 14 de 1891) folgende Bestimmungen verlautbart: Beabsichtigt ein Weinprodncent beim letzten Abpressen durch Aufziehen von Wasser auf die Treber oder durch Auspressen des Weingelägers (Weinhefe) ein Getränk für seinen Hausbedarf zu bereiten, so hat er dies vorher unter Angabe des LocaleS, wo die Bereitung stattfinden soll, sowie der zur Aufbewahrung dieses Getränkes bestimmten Locale und Gefäße 15 bei dem Ueberwachungsorgane anzumelden. Die Anfbewahruugsgefäße werden gefällSamtlich mit besonderen Zeichen imb Nummern versehen, für deren unversehrte Erhaltung der Wein-producent verantwortlich ist (§ 58 B.-B.). Die Dlengen des durch obiges Lerfahren gewonnenen Getränkes dürfen zusammen 10 Percent der nach § 64 der Vollzngsvorschrift in Empfang gestellten Mengen an Wciu- erzengnissen des Weinproducenten nicht übersteigen. Sie sind binnen längstens 24 Stunden nach der Bereitung dem Ueberwachnngsorgane zur Befundsaufnahme und Eintragung in den Anmeldungö- und Revisionsbogen anzumelden, in welchem sie, unter Anführung der Zeichen und Nummern der Gefäße abgesondert als steuerfrei eingetragen, in Evidenz gehalten und bei den Borrathserhebungen (§ 68 B.-B. letzter Absatz) auch abgesondert behandelt werden. Ein auf obige Art bereitetes Getränk darf nur als Haustrunk und zur Verabreichung an die im eigenen Weingarten des Producenten beschäftigten Arbeiter verwendet werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden selbstverständlich nur auf jene Weinproducenten Anwendung, welche die LinienverzehrnngSsteuer von dem im Linienverzehrungssteuergebiete erzeugten Wein nicht im Wege der Abfindung entrichten. Plerrker m. p.