Gesetz- mi» Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Kiilleiifimf), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XXIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 9. October 1901. 32. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 4.October 1901, Zl. 34049, betreffend die definitive Feststellung der Landesumlagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca für das Jahr 1901. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. September 1901 dem Beschlüsse des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz nnd Gradišča vom 26. Juli 1901, betreffend die Einhebung der Landeszuschläge und Auflagen für das Jahr 1901, die Allerhöchste Genehmigung allergnädigst zu ertheilen geruht. Es kommen sonach vom Zeitpunkte der Verlautbarung der gegenwärtigen Kundniachung angefangen für den Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1901 nachstehende Landeszuschläge und Auflagen zur Einhebung, u. zw.: a) ein IS"/,iger Zuschlag zur Grundsteuer; b) ein 17%iger Zuschlag zur Hauözins- und Hauselassensteuer; c) ein 20%iger Zuschlag zur Er.verbsteuer, Rentensteuer und zur Steuer von höheren Dienstbezügen; d) ein 80%iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch, und e) eine Auflage von 1 Krone von jedem Hectoliter Bier im Kleiuverschleiße, mit der Beschränkung jedoch, dass diese Auflage weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr eingehoben werden darf. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. September 1901, Zl. 36721, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der f. t. Hofrath: Schwarz m. p.