Gesetz- mi» Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Külleiifniii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ------------- Jahrgang 189S. XVIi. Stück. ?lu« gegeben n II d versendet am 12. Juli 1899. 18. Kundmachung dev k. k. küstenländischen Statthalterei von, 17. Juni 1899, Zl. 13497, woINit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Juni 1899, Zl. 15988, mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Juni 1899 genehmigte Beschluss des Görzer L a n d e s an ss ch n sses vom 23. Februar 1899, betreffend d i e Verthcilungder Gemeindegründevon St. Veitsberg, v e r l a n t b a r t wird. Art. 1. Die im Grundbuche der Stenergcmeinde St. Veitsberg, Einlage Zahl 209, auf Namen dieser Gemeinde eingetragenen und in der Katastralmappe derselben mit den Parcellcnnummern 37, 70, 88, 92, 95, 162, 1844, 1846, 1849, 1915, 1920, 200, 221, 265/2, 226, 247, 256, 267, 276, 305, 318, 357, 534, 782, 878, 879, 880, 402, 432/1, 523, 526, 535/1, 535/2, 535/3, 536, 779, 781, 883/1, 549/1, 549/2, 552/2, 683, 883/2, 580, 586, 713, 718/1, 735, 1323, 783, 789, 790, 872, 884, 886, 931, 954, 960, 962, 992, 1014, 1027, 1029, 1042, 1043, 911, 914, 922, 974/1, 974/2, 1132,' 1133, 995, 1067, 1070, 1076, 1078, 1107, 1055/1, 1057, 1090, 1091/1, 1091/2, 1100, 1289, 1292, 1300, 1101, 1259, 1262, 1157, 1171, 1906, 1908, 1336, 1344, 1351, 1354, 1377, 1552, 1353, 1375, 1376, 1722, 1733, 1735, 1740, 1741, 1748, 1749, 1750, 1762, 1776, 1777, 1359, 1366, 1367, 1387, 1413, 1419/1, 1392, 1655, 1656, 1672/1, 1672/2, 1680, 1681/1, 1718, 1719, 1720, 1721, 1791, 1760, 1787, 1788, 1789, 1859, 1861, 1790, 1808, 1809, 1810, 1811/1 bezeichneten Gcmeiudegrüiide im Gesammtflüchenmaße von 538 Heetar, 36 Ar und 8 Quadratmeter sind unter die Gemeindcglieder, welche Familienhäupter sind, in der Gemeinde St. Veitsberg ihren dauernden Aufenthalt haben und im Sinne des §. 63 der Gemeiudeordnung zur Theilnahme an der Nutzung des Geineindegutes berechtigt sind, zu vertheilen. Nebstbei« sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 16 und 17 die Pfarrpfründe, die Caplanei und Martin Grahelj Haus Nr. 43 in Panikve in Berücksichtigung zu ziehen. Jeder Berechtigte wird ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewicsenen Antheile. Die gemeinsame Weide hört infolge dessen ans den vertheilten Gründen aus. Art. 2. Eine Hälfte der im Art. 1 angeführten Gründe ist nach Maßgabe des Werthes, in gleichwerthigen Antheilen unter die berechtigten Gemeindeglieder zu vertheilen. Die Theilnehmer sind in ein Verzeichnis einzutragen. Bei Abgang des Familienhanptes wird der demselben gebührende Antheil dessen hinterlassenen Familie zugewiesen. Art. 3. Die andere, gleichfalls nach dem Werthc berechnete Hälfte ist nach Maßgabe der Staatsstener zu vertheilen, welche die Theilnehmer von ihren in der Stenergemeinde St. Veitsberg gelegenen Gemeindegründen entrichten. Art. 4. Zum Zwecke der Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die im vorangehenden Artikel bezeichnete Hälfte der Gemeindegründe vertheilt werden soll, ist ein Verzeichnis der betreffenden berechtigten Gcmeindeglieder in absteigender Reihenfolge nach Maßgabe der von einem Jeden entrichteten Grundsteuer anzulegen. Neben jedem Namen ist der betreffende Steuerbetrag anzusetzen. Art. 5. Auf Grund dieses Verzeichnisses sind nach fortlaufender Reihenfolge acht Classen der in demselben aufgenommenen Mitglieder derart zu bilden, dass die Zahl der Mitglieder der einzelnen Classen der entsprechenden Anzahl jener Mitglieder gleichkommt, welche zusammen einen achten Theil der anö dem Verzeichnisse sich ergebenden Gesammtstenersnmme entrichten. Art. 6. Kann bei der Bildung der Classen die Gesammtsnmme der Steuer nicht wie vorgeschrieben getheilt werden, ohne den Steuerbetrag eines einzelnen Mitgliedes zu zcrtheilen, so wird dieses jener Classe angehören, welcher der größere Theil seiner Steuer znznschreiben wäre. Art. 7. Die einzelnen in eine Classe anfgenommenen Gemcindemitglieder erhalten von den Gemeindegründen gleichwerthige Antheile. Art. 8. Jene Gemeindemitglieder, welche sich im Laufe der letzten zwanzig Jahre vom angestammten Vaterhanse getrennt und neue Häuser gegründet haben, erhalten blos die Hälfte der in den Artikeln 2 und 3 für jeden Theilnehmer bestimmten Werthe. Die Nenhäusler sind rücksichtlich ihrer Theilnahine nach gleichem Maße, in ein besonderes Verzeichnis einzu-tragcn; rücksichtlich ihrer Theilnahme nach Maßgabe der Grundsteuer aber, mit der Hälfte der Gesammtstener, welche ein Jeder von seinen in der Steuergcmeinde St. Veitsberg gelegenen Grundstücken zu entrichten hat. Art. 9. Die Verzeichnisse über jene Personen, auf welche bei der Vertheilnng Rücksicht zu nehmen ist (Art. 2, 3, 8), sind von dem Gemeindevorstande zu verfassen und von dem Gemeinderathe zu genehmigen. Diese Verzeichnisse sind im Gemeindeamte durch 14 Tage zur Einsicht anfzulegcn, wobei die Auflegung mittelst Verlautbarung mit der Erinnerung kundzumachen ist, dass es Jedermann, welcher sich beschwert erachtet, freisteht, binnen 8 Tagen vom letzten Tage, an welchem die Verzeichnisse zur Einsicht aufliegcn, angefangen, seine Beschwerde bei der Ge- meindevertretung einzubringen. Art. 10. Erkennt die Gemeindevertretung, dass die Beschwerde begründet sei, so hat sie das bezügliche Verzeichnis allsogleich entsprechend richtig zu stellen und nach Verständigung der Partei die erfolgte Richtigstellung mit dem Beifügen knndmachcn zu lassen, dass allfällige Recurse gegen dieselbe innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Kundmachung bei der Gemeindevertretung selbst einznreichen sind. Art. 11. Rach Ablauf der im vorstehenden Artikel bestimmten Frist sind die im Sinne des Artikels 9 eingebrachten und von der Gemeindevertretung als unbegründet erkannten Be- schwerden, sowie auch die Recmse, welche gegen die Berichtigung der Verzeichnisse im Sinne des Artikels 10 eingebracht worden sind, dem Landesausschusse zur Endentscheidung vorzulcgen. Art. 12. Jene unter den im Art. 1 angeführten Grundstücke, welche hinsichtlich der Holznutzung bereits vertheilt sind, sind den betreffenden Besitzern in ihre im Art. 2 erwähnten Antheile, und wenn deren Werth ein noch höherer wäre, auch in die gemäß Artikel 3 zu bildenden Antheile einzurechnen. Wenn der Waldantheil, welchen Jemand zum Nutzgenusse innehat, im Werthe höher steht, als jener, welcher ihm gemäß Art. 2 gebührt, so hat er einen verhältnismäßig geringeren Antheil von der noch nicht zur Vertheilung gelangten Hutweide zu erhalten, und zwar vom besseren Theile. Hingegen ist jenen Antheilsberechtigten, deren Wald mitheile einen geringeren als den ihnen gemäß Art. 2 gebührenden Werth besitzen, von dem besseren Theile der noch nicht zur Vertheilung gelangten Hutweide so viel hinzuzugeben als ihnen tto ch fehlt Art. 13. Jeder Antheilsberechtigte hat, insoweit es die Vorschrift des Artikels 12 zulässt, auf den noch ungetheilten Grundstücken zwei Antheile, einen besseren und einen schlechteren, zu erhalten; den ersteren ans dem Hochplateau, den zweite» auf den steilen Bergabhängen. Die glcichwer-thigen Antheile werden durch das Los zugewiesen, wenn sich die Antheilsberechtigten anders unter sich nicht vergleichen können. Art. 14. Die Besitzer von Zakrije und Polje werden die Antheile der besseren Kategorie mittelst Auslosung in den: Ravne Kljuö und Poljska gmajna benannten Örtlichkeiten zugewicsen erhalten. Sollten jedoch in den bczeichneten Örtlichkeiten die Grundstücke nicht ausreichen, um ihnen die besseren Antheile im festgesetzten Ausmaße zuweisen zu können, so werden sie verhältnismäßig größere Antheile auf den Grundstücken minderer Gattung erhalten. Wenn im Gegentheile von den für die besseren Antheile bestimmten Grundstücken ettvas erübrigen sollte, so werden diese Antheile innerhalb der Grenzen der besagten Grundstücke zwar eine Vergrößerung erfahren, die betreffenden Antheilsberechtigten werden aber dann verhältnismäßig kleinere Antheile der minderen Kategorie erhalten. Art. 15. Den Besitzern isolierter Bauerngüter sind die Antheile besserer Kategorie womöglich in der Umgebung ihrer Besitzungen zuzutheilcn. Im allgemeinen ist darauf zu sehen, dass bei der Vertheilnng nach Thunlichkeit arrondiert werde. Art. 16. Der Pfarrpfründe und der Cciplcinei werden die Waldantheile, die sie gegenwärtig zum Holzbezuge nutzgcnießen, ins Eigenthum abgetreten werden. Art. 17. Dem Martin Grahelj Hans dir. 43 in Ponikve ist auf dem Gemeindegrunde „vBrlo-gucah“ ein seinem dermaligen Nutzgennsse entsprechender Antheil zuzuweisen. Art. 18. Die Vertheilnng ist von einer Commission durchzuführen, welche ans einem beeideten Geometer, ans zwei aus fremden Gemeinden herangezogenen beeideten Schätzleuten und aus zwei einheimischen Vertrauensmännern zu bestehen hat. Der Gemeinderath wählt alle diese Commissioiisinitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit. Das Commissionsoperat ist, sobald es den gegenwärtigen Vorschriften entspricht, für alle Betheiligten ohne Ausnahme bindend. Art. 19. Bevor zur Vertheilnng geschritten wird, sind alle Usurpen, d. i. jene Stücke von Ge-mcindegründen, welche die einzelnen Gemeindemitgliedcr im Laufe der letzten 40 Jahre dem eigenen Besitze annectirt haben, zu ermitteln, auszumessen und einznschätzen, sowie einem Jeden in seinen besseren Antheil einzurechnen. Art. 20. Jenen, welche für die Überlassung ihrer Grundstücke für Zwecke der Regulierung der Gemeindestraßen im Tauschwege Theile von Gemeindegründen erhalten haben, wird rücksichtlich dieser das volle und ausschließliche Eigenthum zuerkannt. Art. 21. Der Vertheilnng, beziehungsweise der Zuweisung der Antheile hat die Schätzung der auf den Gemeindegründen befindlichen Bäume, welche Eigenthum von Privaten sind, durch die Schätzleute voranzugehen, und auf Grund dieser Schätzung hat der neue Eigenthümer des Antheiles den Eigenthümer der betreffenden Bäume zu entschädigen, wobei er den Schätzungswerth vor dem Besitzantritte des ihm zugewiesenen Antheiles zu bezahlen hat. Art. 22. Die Commission hat zu bestimmen, welche bereits bestehenden Wege auf den vertheilten Gemeindegründen zu erhalten, und welche Wege neu herzustellen sind. Hiebei ist dafür Sorge zu tragen, dass jeder Antheil mit Rücksicht aus alle landwirthschastlichen Bedürfnisse frei zugänglich sei. Art. 23. Jene kleinen Stücke von Gemeindegründen, welche von der Commission als zur Verthcilung nicht geeignet befunden werden sollten, werden int öffentlichen Versteigcrniigswege verkauft werden, und ist der betreffende Verkaufspreis zur Deckung der durch die Theilnng der Gemeindegründe verursachten Auslagen zu verwenden. Art. 24. Alle Waldantheile müssen in ihrer gegenwärtigen Cnltnr erhalten werden und bleiben im Schutze des Forstgesetzes. Art. 25. Über den Vertheilungsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmen, ans deren Grundlage die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und beim Steueramte erwirkt werden können. Art. 26. Ehe das Protokoll geschlossen wird, steht es den Antheilsbesitzern zu, innerhalb Jahresfrist ihre Antheile zwecks thunlicher Arrondierung des Besitzes unter sich zu tauschen. Art. 27. Die Vertheilungskosten, insoweit sie nicht nach den Bestimmungen des Art. 23 ihre Bedeckung finden, und die für die Herstellung der Wege auf den vertheilten Grundstücken erforderlichen Naturalleistungen sind von den Antheilnehmern in dem Verhältnisse der Theil-nehmung zu zahlen und zu prästieren und vom Gcmeindevorstande nach Vorschrift des §. 82 der Gemeindeordnung einzubringen. Art. 28. Das Vertheilungsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Genehmigung vorznlegen. Nach erfolgter Genehmigung können die Theilnehmer den Besitz der ihnen zugewiesenen Antheile mitreten. Der k. k. Statthalter: Goötz m. p. 19. Kundmachung der k. k. küstenländische» Statthalterei vom 17. Juni 1899, Zl. 13497, w»mit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Juni 1899, Zl. 15988, mit Allerh ö chster Entschließun g vom 4. Juni 1899 genehmigte Beschluss des G örz er L an d e s au sschuss es v om 23. Februar 1899, betreffend die Berth eilung der G emeind egründe von Stopnik in der Steuergemeinde St. Veitsberg, verlautbart wird. Art. 1. Die im Grundbuche der Stenergemeinde St. Veitsberg, Einl. Zahl Nr. 209, und in der Katastralmappe der gleichen Steuergemeinde mit den Parcellemmmmern 1465, 1489/1, 1489/2, 1489/3, 1490, 1496/1, 1508, 1509, 1512, 1513,1514, 1519, 1520, 1521, 1522, 1576, 1526, 1537, 1549, 1573, 1574, 1575, 1598, 1516, 1517, 1577, 1578, 1551, 1594, 1600, 1604, 1612/1, 1615 bezcichneten Gemeindegründe im Ge-sammtflächenmaße von 241 Hectar, 36 Ar und 44 Quadratmeter sind unter die siebzehn Nutznießer von Stopnik, welche zu ihrem Genüsse berechtigt sind, ins volle unwiderrufliche Eigenthum zu vertheilen. Vorher werden aber dem Matthäus Mlakar in 8ebrelje HanS Nr. 14 und dem Johann Mazzon in Tribusa Hans Nr. 54 jene Antheile vermessen und ins ausschließliche Eigenthnm zugewiesen, in deren Nutzgenusse sie sich schon gegenwärtig befinden. Art. 2. Die im vorstehenden Artikel angeführten Grundstücke werden nach dem Maße der ständigen Jahresbeiträge, welche die Berechtigten schon vom Jahre 1881 an alljährlich in die Gemeindecasse im Sinne des §. 70 der Gemeindeordnung entrichten, vertheilt, und zwar: zahlt daß Bauerngut Hans Nr. 1 . . fl- 5.85 Haus Nr. 10 . . - fl- 3.30 tt tt 2 . tt 13.85 tt tt 12 . tt 5.25 tt tt 3 . tt 6.75 tt tt 19 . • tt 2.55 tt tt 4 . • tt 6.60 tt tt 136 . • tt 6.15 tt tt 5 . • tt 6.25 tt tt 139 . . tt 3— tt tt 6 . . tt 2.90 tt tt 150 . . tt 2.50 tt tt 7 . tt 13.85 tt tt 152 . . tt 2.10 tt tt 8 . • ff 9.60 tt tt 171 . tt 3.10 tt tt 9 . tt 2.10 Art. 3. In dem vom vorstehenden Artikel festgesetzten Maße werden jedem Berechtigten die Antheile dort zugewiesen, wo sie dermalen den Nutzgenuss der Gemeindegründe ausüben. Art. 4. Behufs Durchführung der Vertheilung wählt die Gemeindevertretung einen beeideten Geometer, aus fremden Gemeinden zwei beeidete Schätzlente und zwei einheimische Vertrauensmänner. Das Operat der so zusammengesetzten Commission ist für alle Theilnehmer ausnahmslos verpflichtend. Art. 5. Alle Usnrpen, d. i. jene Stücke von Gemeindegründen, welche einzelne Gemeindemitglieder dem eigenen Besitze annectirt haben, sind, bevor zur Vertheilung geschritten wird, vom Geometer zu ermitteln und zu vermessen, von der Commission aber einzuschätzen und Jedem gemäß der Schätzung in seinen Antheil einzurechncn. Art. 6. Die Commission hat zu bestimmen, welche bereits bestehenden Wege auf den verthcilten Gemeindegründen zu erhalten und welche Wege neu herzustellen sind. Hiebei ist dafür Sorge zu tragen, dass zu jedem Antheile mit Rücksicht auf alle landwirtschaftlichen Bedürfnisse und ebenso auch zu den Viehtränken freier Zugang bestehe. Art. 7. Alle Waldantheilc müssen in ihrer gegenwärtigen Cultur erhalten werden und bleiben im Schutze des Forstgesetzcs. Art. 8. Uber den Bertheilnngsaet ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmen, auf deren Grundlage die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Stcuer-kataster erwirkt werden können. Art. 9. Die Vertheilnngskosten haben die Theilnehmer nach Maß der Theilnehmung zu entrichten ; der Gcmeindevorstand wird die betreffenden Beiträge nach Vorschrift des §. 82 der Gemeindeordnung einheben. Art. 10. Das Vertheilungsoperat ist dem Landesansschnsfe zur endgiltigen Genehmigung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung können die Theilnehmer den Besitz der ihnen zngewicsenen Antheile antretcn. Der l. k. Statthalter: Gvösj m. p.