Gesetz- „,b Verordnungsblatt für das öllerradstM) - iffirische KiUlmlimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. »EHchWHHs--« -- Jahrgang 1903. XXII. Stuck. «»«gegeben und versendet am 3. Dezember 1903. 30. Verordnung der k. k. küstenländi schon Statthalterei vom 26. Oktober 1903, Zahl 1802 Praes., womit a nf Grund der M i n i st e r i al - Be ro r d n n n g vorn 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, für den Rayon des k. k. Polizei-KorninissariateS in Pola ein e Meldevorschrift verlautbart wird. Einmalige Aufnahme des Bevölkerungsstandes mittels Hausbögen. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hanfes hat alle Hausbewohner, sowohl Haupt- als Afterparteien, Gäste, Arbeiter, Dienstboten usw., nach dem Stande vom I. Jänner 1904 spätestens bis zum 31. Jänner 1904 zu melden. Diese Meldung erfolgt für die Steuergcmeiude Pola direkt beim k. k. Polizei-Kommissariate in Pola (Meldeamt), für die Steuergemeinden Balle und Dignano bei den dortigen Gemeindeämtern, für die Steuergemeinden,, beziehungsweise Ortschaften Marzana, Altnra, Fasana, Gallesano, Lavarigo, Lisignano, Medolino, Montichio, Peroi, Pomer, Promontore, Sissano, Stignano bei den hiezu bestimmten Gemeindemitglicdern (Meldestellen). Hiezu ist sich der Hausbögen zu bedienen, welche für die Steuergemeinde Pola in zwei gleichlautenden Exemplaren, für den übrigen Teil des Polizeirayons in einem Exemplare auszufüllen und abzngeben sind. Meldungspflicht der Hauptparteien § 2. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hanfes hat, abgesehen von der im § 1 getroffenen vorübergehenden Bestimmung, jede neue einziehende Wohnnngs-Hanpt-partei, ohne Unterschied, ob bie Wohnung von ihm selbst bezogen oder Anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu melden. Diese Meldung erfolgt bei den nach § 1 zuständigen Ämtern und Organen (Meldeamt, Meldestellen) mittels Meldebögen für Hanptparteien, welche in drei gleichlautenden Exemplaren ansznfüllen und abzngeben sind. Ein Pare derselben mit der amtlichen Bestätigung versehen, ist zum Beweise der geschehenen Meldung der Partei znrückznstellen und von derselben ausznbewahren. Bei gemeinschaftlicher Miete einer Wohnung durch mehrere Parteien ist jede einzelne Partei besonders an zuzeigen. § 3- Jede ausziehende Partei ist verpflichtet, dem Wohunngsgeber 3 Tage vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder bei Verlassen des Polizeirayons den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. Der Wohnnngsgeber hat die Anzeige über das Ausziehen jeder Wohnungspartei in derselben Frist und in der gleichen Weise, wie es im § 2 vorgeschrieben ist, zu erstatten und hiebei auf Grund der Angabe der ansziehenden Partei auch anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist. Hiezu ist sich des im § 2 erwähnten, mit der amtlichen Bestätigung versehenen, bei der Anmeldung benützten Meldebogens zu bedienen. Sollte die Partei trotz der Aufforderung des Wohnungsgebers die neu zu beziehende Wohnung, beziehungsweise den neuen Aufenthaltsort rechtzeitig anzugeben unterlassen haben, so hat der Wohnungsgeber dies noch vor der Abmeldung dem nach § 1 zuständigen Amte oder Organe (Meldeamt, Meldestelle) anznzeigcn, widrigenfalls er für die unterlassene Angabe dieser Daten bei der Abmeldungsanzeige selbst verantwortlich wird. § 4. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn eine Änderung in der Eigenschaft einet Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hanptpartei in eine Asterpartei oder umgekehrt, — wenn auch ohne Wechsel der Wohnung selbst — eingetreten ist. Hiezu ist sich des Meldebogens (§ 2) zu bedienen. Au- und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Beltgeher usw. § 5- Zur An- und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist mich derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung, entgeltlich oder unentgeltlich, für kürzere oder längere Zeit, an Afterparteien überläßt oder Bettgeher hält, oder überhaupt jemanden, seien es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw., bei sich anfnimmt. Die Anmeldung hat mittels der vorgeschriebenen Meldezettel bei den nach § I zuständigen Ämtern und Organen (Meldeamt, Meldestellen) zu erfolgen und sind die genau ansgefüllten Meldezettel in drei gleichlautenden Exemplaren zu überreichen, wovon ein Pare, mit der amtlichen Bestätigung versehen, zum Beweise der geschehenen Meldung der Partei zurückgestellt wird. Die Abmeldung erfolgt binnen 24 Stunden nach Verlassen der Wohnung durch Abgabe dieses amtlich vidierten Meldezettels nach Ausfüllung der für die Angabe des Tages und der Richtung der Abreise oder der neuen Wohnung bestimmten Rubrik. An- und Abmeldung von Arbeitern, Dienstboten usw. § 6. Mit den gleichen Meldezetteln und in der im § 5 festgesetzten Frist und Weise sind auch alle Gesellen und sonstigen Gewerbs- und Arbeitsgehilfen, Lehrlinge und Dienstboten, männlichen und weiblichen Geschlechtes, welche bei ihren Arbeite- oder Dienstgebern in Wohnung ausgenommen werden, von denselben an- und abzumelden. § 7. Vorsteher von öffentlichen oder Privat-Erziehnngs-, Siechen-, Waisen- und Versorgungs-Anstalten usw. sind gleichfalls zur An- und Abmeldung der Hausbewohner, bzw. Diener verpflichtet, und haben diesbezüglich die Vorschriften dieser Verordnung auch für dieselben Geltung. Die Meldung geschieht mittels Meldebogens, bzw. Meldezettel. Meldungspflicht der Reisenden. § 8. Die zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastwirte haben ein eigenes, vom k. k. Polizei-Kommissariate paraphiertes Fremdenbuch in vorgeschriebener Form zu führen und dasselbe zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden ans Grund der von ihnen sofort noch ihrer Ankunft genau auszufiillenden Meldezettel einzntragen. Für die Steuergemeinde Pola sind die entsprechend ansgefüllten Meldezettel beim k. k. Polizei-Kommissariate (Meldeamte) in Pola in duplo zu überreichen, it. zw. : a) für die nach 7 Uhr morgens bis 11 Uhr vormittags eingelangten Reisenden spätestens um 1 Uhr nachmittags desselben Tages; l>) für die nach 11 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags eingelangten Reisenden spä- testens um 7 Uhr nachmittags; c) für die nach 5 Uhr nachmittags und während der Nachtzeit bis 7 Uhr morgens des darauffolgenden Tages eingelangten Reisenden spätestens bis 9 Uhr vormittags. Für den übrigen Teil des Polizeirayons sind die erwähnten Meldezettel bei den nach § 1 zuständigen Ämtern und Organen (Meldestellen) in triplo zu übergeben, u. zw.: a) für die nach 10 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags einlangcnden Reisenden spätestens bis 6 Uhr nachmittags desselben Tages; b) und für die nach 4 Uhr nachmittags und während der Nachtzeit bis 10 Uhr vormittags des darauffolgenden Tages einlangenden Reisende» spätestens bis 12 Uhr mittags. Hiebei ist kein Unterschied zu machen, ob der fremde Reisende mir tagsüber oder nachtsüber als Zimmergast abgestiegcn ist. Ein Pare dieser Meldezettel ist, mit der amtlichen Bestätigung versehen, zum Beweise der geschehenen Meldung der Partei znrückznstellen und von derselben anfznbcwahren. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel ansznfüllen, oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dies sofort dem nach § 1 zuständigen Amte (Meldeamt, Meldestelle) oder Organe anzuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt verantwortlich. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch ans Hotels-Garni und Bettvermieter Anwendung. Die Abmeldung der Fremden hat spätestens 24 Stunden nach der Abreise in der im § ö vorgeschriebencn Weise zu geschehen. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Abteien usw § 9. Bezüglich der Mcldungspflicht für Klöster, Konvente, Abteien usw. wird ans die diesen Gegenstand regelnde Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. März 1876, Zl. 10382 ex 1875, intimiert mit Statthalterei-Erlaß vom 20. Mai 1876, Zl. 3388/11, verwiesen. Meldepflicht über den Abgang von Parteien ohne Domizilsangabe. § 10. Sollten die in den §§ 2, 3, 5, 6, 7 und 8 bezeichnetcn Wohnpartcicn und Unterstandsnehmer Wohnung oder Unterstand verlassen, ohne hievon dem WohmmgS- oder Unter« standsgebcr eine Benachrichtigung zuteil werden zu lassen, oder nach gemachter Mitteilung über eine zeitweilige Abwesenheit überhaupt nicht mehr zurückkehren, so hat der WohnnngS-oder Uuterstandsgeber gleichfalls die im § 1 bezeichneten Ämter, bzw. Organe (Meldeamt, Meldestelle) rechtzeitig von dem Abgange der Wohnpartei zu verständigen. Hausbögen, Meldebögen, Meldezettel usw. § 11. Die im vorstehenden erwähnten Hausbögen, Meldebögen, Meldezettel können von den im § 1 angeführten Ämtern und Organen (Meldeamt, Meldestelle) während der Amtsstnnden unentgeltlich bezogen werden. Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der betreffenden Drnck-sorte genau anszufüllen oder deren genaue Ausfüllung zii veranlassen, wobei besonders ans eine deutliche Eintragung des Vor- und Familiennamens zu sehen ist. Allfällige Familienglieder und das Gefolge des Gemeldeten sind mit Name und Zuname genau anzugeben. Verwendung der Hausbögen, Meldebögen und Meldezettel. § 12. 1. Von den Hausbögen (§ I), welche für die in der Steuergemcinde Pola befindlichen Personen in zwei Exemplaren beim Meldeamte des k. k. Polizei-Kommissariates abzugeben sind, dient cin Pare für das Meldeamt, das andere für das städtische Anagraphenamt. Das von den Parteien im übrigen Teile des Polizcirayons bei den Meldestellen abgegebene Pare dient für das Meldeamt des k. k. Polizei-Kommissariates. 2. Von den in der Stenergemeinde Pola beim Meldeamte abgegebenen drei Exemplaren der Meldebögen (§ 2) dient ein Pare für das Meldeamt, eines für das städtische Anagraphenamt, eines wird der Partei znrückgestellt. Von den in dem übrigen Teile dcS Polizcirayons bei den Meldestellen abgegebenen drei Exemplaren der Meldebögen dient ein Pare für das Meldeamt des k. k. Polizei-Kommissariates, das andere für die Meldestelle, eines wird der Partei znrückgestellt. 3. Von den in der Steuergemeinde Pola beim Meldeamte des k. k. Polizei-Kommissariates in drei Exemplaren abgegebenen Meldezetteln für After p arteie», Arbeiter, Di enstboten, Gäste (§§ 5, G, 7) dient ein Parc für das Meldeamt, eines für das städtische Anagraphcnamt, eineö wird der Partei zurückgestcllt. Von den im übrigen Teile des Polizeirayous bei den Meldestellen in drei Exemplaren abgegebenen Meldezetteln dient ein Pare für das Meldeamt des k. k. Polizei-Kommissariates eines für die Meldestelle, eines wird der Partei zurückgestellt. 4. Von den in der Steuergemeinde Pola seitens der Gastwirte in zwei Exemplaren beim Meldeamte abgegebenen Meldezetteln der Reisenden (§ 8) dient ein Pare für das Meldeamt, des andere wird der Partei znrückgestellt. Von den im übrigen Teile des Polizeirayous in drei Exemplaren bei den Meldestellen abgegebenen Meldezetteln dient ein Pare für das Meldeamt des k. k. Polizei-Kommissariates, eines für die Meldestelle und eineö wird der Partei znrückgestellt. Die im § I erwähnten, mit der Entgegennahme der An- und Abmeldungen betrauten Gemeindeämter und Gcmcindemitglieder (Meldestellen) haben die für das Meldeamt des k. k. Polizei-Kommissariates bestimmten Pare der Meldebögen (§ 2) und Meldezettel (§§ 5, 6, 7, 8) demselben binnen 24 Stunden per Post einzusenden, das für die Meldestelle bestimmte Pare in alphabetische Ordnung aufzubewahren und die bei der Abmeldung seitens der Partei zu benützenden Meldebögen oder Meldezettel innerhalb 24 Stunden nach geschehener Abmeldung dem Meldcamte des k. k. Polizei-Kommissariates einznsenden, nachdem zuvor auf dem korrespondierenden, bei der Meldestelle erliegenden Meldezettel die Abmeldung »nd Absenkung angemerkt wurde. Strafbestimmungen. § 13. Übertretungen der vorstehenden Anordnungen werden, insoserne sie nicht den Tatbestand einer strasgesetzlich zu ahndenden Handlung begründen, in Gemäßheit der Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Obersten Polizeibehörde vom 30. September 1857, R.-G -Bl. Nr. 198, vom k. k. Polizei-Kommissariate in Pola mit Geldstrafen von 2 K bis 200 K oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft. Gegen diese Straferkenntnisse steht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 der Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Obersten Polizeibehörde vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Nr. 61, der Rekurs offen. § 14- Die vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1904 in Wirksamkeit und beginnt mit diesem Tage außer der Verpflichtung zur Einsendung der Hansbögen (§ 1) auch die Verpflichtung hinsichtlich aller anderweitigen Meldungen. Die mit der Entgegennahme der Meldungen betrauten Gemeindeorgane werden unter Angabe des Ortes (Meldestelle) vom k. k. Polizei-Kommissariate kundgemacht werden. Der k. k. Statthalter: Goöß m. p.