Jìr. 2501/ 1804. VI. ixinlilirtirs BmàW-BI»tt file die Inhalt: I. Mittheilung des GcsehrS über daè Schulpatronat und die Kostenbcstreituug für die Lokalitäten der Volksschule». II. Bestimmungen über die WiederholnngS- (FortbildungS-) Schule» und über die Fachschulen für GewerbS-Lehrlinge. 1. Gesetz vom I *. Angust 1S64, wirksam für dnS Herzogthum Steiermark, l’ctrcffm» da« Lctiulpatronat und die Koftenbcstreitung für die totalitären der Tlolksschulen. Mit Zustimmung des Landtages Meines Herzogthumes Steiermark finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Das lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat, demzufolge der Pfarrpatrou als solcher auch Schulpatrou ist, hat sammt allen damit oerbundenen Rechten und Pflichten zu entfallen. Schulpatrouate, welche auf anderen Titeln beruhen, bleiben aufrecht; sie können jedoch im Eiiwerstäudilisse der Berechtigten und Verpflichteten, insoserne dies der rechtlichen Natur des bestehenden Verhältnisses nicht widerspricht und unter Zustimmung der Landesregierung aufgehoben werden. §• 2. Die durch die Ministerial-Berordnung vom 15. Dezember 1848, Reichsgesetzblatt Nr. 28, aufrecht erhaltene Verpflichtung der ehemaligen Dominien als Patrone und Grund-obrigt'eilen zur Beistellung des Beheizuugsholzes für dje Volksschulen wird, so lveit sie lediglich im Gesetze begründet ist, gleichfalls als aufgehoben erklärt. Ein Ersatzanspruch für die bisherige Beistellung darf in keinem Falle erhoben werden. §. 3. Die Kosten der Herstellung, Erhaltung, Miethe, Einrichtung und Beheizung der für die Volksschulen erforderlichen Lokalitäten, sowie die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Miethe der dem Vehrpersonale gebührenden Wohnungen haben vor Allem die Schulpatrouate, soweit sie fortbestehen (§. 1), die hiefür gewidmeten Lokalsonde und Stiftungen, oder solche physische und moralische Personen, welche hierzu durch privatrechtliche Titel verbunden find, nach Maßgabe der ihnen obliegende» Verpflichtung zu bestreiten. §. 4. Enthalten die privatrechtlichen Titel über das Schulpatronat keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Beschaffenheit und des Maßes der Leistungen, oder kann aus denselben nur die Nebernahme der gesetzlichen Leistungen gefolgert werden, so'hat der Patron in Zukunft nur den oierteh Theil der zu deckenden Kosten zu tragen. §• 5. Insoweit die besprochenen Auslagen durch die im §. 3 bezeichneten Verpflichteten nicht gedeckt sind, haben die nachstehenden Bestimmungen in Anwendung zu kommen: §• 6. Für die Normalschule in Graz sind diese Auslagen aus dem Normalschulfonde zu bestreiten. §• 7. Bei denjenigen Knaben- und Mädchenschulen, mit denen vollständige Lehrerbildungs-Anstalten verbunden sind oder künftig verbunden werden, hat der Normalschulfond den dritten Theil der Kosten zu tragen. 1 8- 8. Die bei den letzteren Schulen (§. 7) unbedeckten Kosten, sowie den Aufwand bei jeder direktivmäßigen Volksschule hat die Ortsgemeinde zu bestreiten. Sind einer Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß auf dieselben, falls nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, nach Verhältniß ihrer direkten Besteuerung zu vertheilen. §■ 9. Die von den Ortsgemeinden zu bestreitenden Auslagen sind in Gemäßheit der Be-stimmungen des V. Hauptstückes der Gemeindeordnung in der Regel wie andere Kommunal-Erfordernisse zu decken. Bestehen jedoch für die verschiedenen Consessionsgenosseil abgesonderte Schulen, und beschließt nicht die Gemeinde, alle diese Schulen gleichmäßig aus Kommunalmitteln zu erhalten, so sind, insoferne nicht ein anderes Uebereinkommen vorliegt, die Auslagen für jede dieser Schulen nur auf jene Gemeindeglieder zu vertheilen, welche der Confession angehören, für die die Schule besteht. §• 10. Ist der Schullehrer zugleich Meßner, so sind die Auslagen für die ihm gebührende Wohnung, insoferne nicht die wechselseitige Beitragspflicht der Kirchen- und Schnl-Konkurrenz schon geregelt ist, oder ein Uebereinkommen erzielt wird, zu gleichen Theilen von den beiden Konkurrenzpflichtigen zu tragen. §• H. Wo das Schulpatronat entfällt (§. 1), gehen die mit demselben verbundenen Rechte aus die Gemeinde über; derselben steht insbesondere das Recht zu, einen gesetzlich befähigten Candidate» zum Schullehrer zu ernennen. Alle diese Rechte stehen der Gemeinde auch bei den von ihr neugegründeten, sowie bei allen jenen von ihr erhaltenen Schulen zu, wo gegenwärtig ein Präsentationsrecht nicht besteht. • . §. 12. Das Eigenthum der Schulgebäude geht überall, wo nicht das Eigeuthumsrecht eines Anderen uachgewieseu wird, auf die Schulgemeinde über. §. 13. Sind einer Schule mehrere Ortsgenieinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist zur Besorgung der Konkurrenz-Angelegenheiten dieser Gemeinden, sowie zur Ausübung der im §. 11 bezeichueteu Rechte ein besonderer Ausschuß zu bilden. §. 14. Dieser Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, welche durch die Vorstände und Ausschüsse der betreffenden konkurrenzpflichtigen Gemeinden aus deren Gemeiudegliedern mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer turn 3 Jahren gewählt werden. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu versehen. Für die hiermit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersaß geleistet. § 15. Der Ausschuß ist für die Schulkonkurrenz-Augelegenheiten das beschließende und überwachende Organ. Derselbe hat den Voranschlag festzustellen und die Jahresrechnung zu erledigen. Dessen Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt, und sind für die betheiligten Gemeinden bindend. 8- 16. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ. Dieser hat das Präliminare zu verfassen, die Rechnung zu legen und die Kasse unter Mit-sperre eines Ausschuß-Mitgliedes zu führen. Jede Gemeinde hat das Recht, von der erledigten Rechnung Einsicht zu nehmen. §■ 17. Beschwerden von Seiten der Gemeinden gegen Verfügungen des Ausschusses gehen an den Landes-Ausschuß. Bezüglich der Frist zur Berufung, des Aufsichtsrechtes der Staatsverwaltung über den Ausschuß, dann der Auflösung des ßeßtemi gelten die Bestimmungen der §§. 86, 89 und 94 der Gemeindeordnung. §. 18. Die Staatsverwaltung, hat das Recht der Oberaufsicht über die Schulbauten. §. 19. Die Vorschriften der politischen Schulverfassung bleiben insoweit aufrecht, als sie nicht durch gegenwärtige Bestimmungen eine Aendìrung erleiden. Schönbrunn, den 17. August 1864. Franz Josef m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Schmerling in. p. Freiherr von Ransonnet in. p. Hievon wird der Wohlehrwürdige Kuratklerus zur Darnachachtuug in die Kenntlich gesetzt. — 4 — II. Die hohe k. k. Statthalterei hat unterm 16. August d. I. Z. 11450 betreffs der Wiederholuugs- und der Fachschulen für Gewerbslehrlinge Nachstehendes anher erlassen: „Daß der gesetzliche Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterricht für die der Werktags-Volksschule entwachsene Jugend vielfach noch sehr mangelhaft bestellt ist, und selbst dort, wo derselbe mit Eifer und Ausdauer fortgesührt wird, in seinen' Erfolgen den steigenden Anforderungen der Zeit im Allgemeinen nicht genügt, ist eine Thatsache, welche eben so sehr durch die periodischen Schulberichte, 'als durch andere beachtenswerthe llrtheile begründet erscheint. Mannigfaltiger Art sind die Ursachen, durch welche die häufig geringen Erfolge in diesem wichtigen Zweige des öffentlichen Unterrichtes erklärt werden; insbesondere klagen viele Schulaufsichts-Organe darüber, daß das früher im Grunde der politischen Schulverfaffung gegen die Gewerbs-Lehrlinge geübte Zwangsmittel, — welches darin lag, daß dieselben ohne Beibringung des Wiederholnngsschnl-Zeugnisses nicht' freigesprochen werden durften, — durch die Einführung der neuen Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 entfallen ist, daß die Gemeinden und Gewerbetreibenden, welche doch bei diesem Unterrichte zumeist intereffirt sind, zur Förderung desselben entweder gar nicht, oder nicht in dem erwünschten Maße Mitwirken, itr.b daß auch die politischen Unterbehörden die gegen säumige Eltern und Gewerbsinhaber durch die Schulvorschriften vorgezeichneten und beziehungsweise durch die neue Gewerbeordnung verschärften Strafamtshandlungen nicht rechtzeitig und mit der erforderlichen Kraft üben. Ebenso mannigfaltig sind die Wünsche lind Anträge, welche in Absicht aus wirksame Abhilfe vorgebracht wurden, und in ihren Endzielen auch neue legislative Anordnungen bezwecken. Indem das hohe Staatsministerium laut Erlasses vom 5. Juni d. I. Z. 2438 eine rasche und nachhaltige Hebung des gesetzlichen Fortbildungs-Unterrichtes sowohl durch die allgemeinen Wiederholuugs- und Fortbildungs-Schulen, als durch die gemäß der neuen Gewerbeordnung fortzuführenden und neu zu begründenden Fachschulen als eine der dringendsten und wichtigsten Aufgaben der Schulverwaltung anerkennt, verschließt es sich durchaus nicht jenen Ansichten, welche weitere legislative Maßnahmen zur Forderung des allgemeinen Volks-schul-Unterrichtes, und insbesondere auch der Fortbildnngs-' und der gewerblichen Fachschulen bezwecke», und werden die in dieser Richtung bereits ausgesprochenen nnd weiter hervortretenden Wünsche und Anträge im vollen Maße gewürdiget werden. Gleichwohl hegt das H. Staatsministerium die Ueberzeugung, daß in Bezug auf die Fortbildung der den Werktagsschulen entwachsenen Jugend an der Hand der schon bestehenden Vorschriften, wenn sie allgemein gekannt, im rechten Geiste aufgefaßt und energisch durchgeführt werden, unter der besonders bei diesem Unterrichte unerläßlichen unausgesetzten Mitwirkung der Gemeinden und der Gewerbetreibenden, den obwaltenden Bedürfnissen weit erfolgreicher entsprochen werden kann, als dieß bisher im Allgemeinen der Fall war. In dieser Ueberzeugung nnd in der Erwägung, daß die Vorschrifteil über den allgemeinen Wiederhohmgs- und Fortbildungs-Unterricht theils in der politischen Schulverfaffung, theils in Nachtrags-Verordnungen enthalten sind, welche ans Grundlage der politischen Schul-Verfassung erlassen, jedoch nicht allgemein bekannt gemacht wurden; daß diese Vorschriften durch die neue Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 theilweise modifizirt und verschärft worden sind, und daß durch diese Gewerbeordnung eine neue Kategorie von Fortbildungsschulen, jene der Fachschulen für Gewerbs-Lehklinge, ebenfalls mit dem Charakter von Pflichtschulen begründet worden ist, hat sich das H. Staatsministerium bestimmt gefunden, die sämmtljchen zur Zeit geltenden bezüglichen Vorschriften systematisch zusammen zu stellen, damit diese Vorschriften in solchem Zusammenhänge zur allgemeinen Kenntniß und genauen Beachtung Derjenigen gebracht werden, welche bei dem fraglichen Unterrichte und dessen Ueberwa-chuug betheiligt sind." Die in solcher Weise zusammengestellten Bestimmungen über die Wiederholungs-(Fortbildungs-) Schulen und über die Fachschulen der Gewerbs-Lehrlinge sind: A. Wiederholiings- und Fortbildungs-Schulen, a) Einrichtung, Zeit und Dauer des Unterrichtes, Lehrgegenständr, Schulbücher und andere Lehrmittel. 8. 1. Der Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterricht steht in unmittelbarer Verbindung mit der eigentlichen Volks- oder Werktags-Schule, und ist in jeder öffentlichen Volks-Schule (mit Einschluß der Normal-Hauptschulen) in der Regel au Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der hohen Festtage und der in die gesetzliche Ferialzeit fallenden Sonn- und Feiertage zu ertheilen. Er hat mindestens ztyei und in den Klassen, wo Zeichnungs-Unterricht erhellt wird, mindestens drei Stunden zu dauern. Den Schulvorstehern im Einvernehmen mit den Vorständen der Gemeinden und der Gewerbs-Geuossenschafteu, und wo letztere nicht bestehen, im Einvernehmen mit den Repräsentanten der Gewerbe ist gestattet, nach Maßgabe der Ortsverhältnisse neben oder statt de» Sonn- und Feiertage», andere Tage zu wählen, und insbesondere mehrere Morgen- oder Abendstunden in der Woche für diesen Unterricht zu bestimmen. Aus gleiche Art ist, da der Besuch des öffentlichen Gottesdienstes durch den Wiederholungs-Unterricht nicht verhindert werden darf, zu bestimmen, zu welchen Stunden derselbe an den Sonn- und Feiertagen stattzusinden hat. • §• 2. Die Knaben und Mädchen sind abgesondert zu unterrichten. §. 3. Die Wiederholungs- und Fortbildungs-Schule hat nicht bloß das Erlernte tiefer einzuprägen und auf die verschiedenen Vorkommnisse und Beschäftigungen des Lebens anzuwenden, sondern auch neue Kenntnisse, insbesondere solche, die den Schülern in ihren Berufsverhältnissen nützlich werden können, mitzutheilen. Auf dem Lande hat sie die landwirthschaftlichen, und in Städten die gewerblichen Beschäftigungen in sorgfältige Beachtung zu nehmen. Der Religions-Unterricht bildet nur dort einen besonderen Lehrgegenstand der Wiederholungsschule, ivo die Schüler wegen örtlicher Hindernisse die Christenlehre nicht besuchen können. Unter allen Umständen aber hat sie ihre eifrige Wirksamkeit ans die Begründung einer thätigen Religiosität und ans die Beförderung guter Sitten zu richten. § 4. In Orten, wo sich mehrere Lehrer befinden, ist insbesondere die männliche Jugend in mehrere Klassen abzutheilen, und ist darauf zu sehen, daß einer Klasse oder Abtheilung keine allzugroße Anzahl von Schülern, in der Regel nicht über 80, zugewiesen werde. §. 5. An Hauptschnlen mit oder ohne Unter-Realschulen soll die Wiederholnngs- und Fortbildungs-Schule aus drei bis vier Abtheilungen oder Klassen mit einer gleichen Anzahl von Lehrzimmern bestehen. In diese nach einem stufenmäßig gegliederten Lehrpläne eingerichteten Klassen sind die Schüler nach dem Grade ihrer Vorbildung zu vertheilen. Wo die Zahl der Schüler so groß ist, daß sie nicht in vier Lehrzimmern untergebracht werden können, sollen die weiter erforderlichen Abtheilungen als Parallel- oder Nebenklassen errichtet werden. Das Borrücken der Schüler in die nächst höhere Klasse hat an mehrklassigen Wieder-holnngsschnlen nach halbjährigen Cursen (Semester) zu geschehen. Die Ausführungs-Bestimmungen zu treffen, liegt dem Schulvorstande mit den betheilig-ten Lehrern ob. §• 6. Wo eine mehrklassige Wiederholungs-Schnle besteht, ist der Unterricht von Klasse zu Klasse fortschreitend mit beständiger Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Schüler zu ertheilen. In der ersten, zweiten und dritten Klasse sind die Kenntnisse der Schüler int Sprachfache.(Lesen, Sprachlehre, mündlichen und schriftlichen Gedanken-Ausdruck, Rechtschreiben), int Schreiben und Rechnen zu befestigen ttttd möglichst zu erweitern. In der dritten Klasse sollen die Schüler die nöthige Fertigkeit im sprachrichtigen und leserlichen Schreiben erlangen, und dahin gebracht werden, daß sie leichtere Aufsähe, wie solche im praktischen Leben Vorkommen, fehlerfrei anfertigen können. Im Rechnen sollen es die Schüler der dritten Klasse zum fertigen Kopf- und Tafel-Rechnen in den vier Grnnd-Rechnnngsarten in ganzen und gebrochenen (gemeinen und Decimal-Brüchen), benannten und unbenannten Zahlen bringen. In der vierten oder obersten Classe ist die Uebung in Geschäfts-Aufsätzen und im Rechnen fortzusetzen, das Wichtigste über gewerbliche Buchführung und über Wechsel beizubringen u»d das Zeichnen als Hauptgegenstand zu betreiben. Dem Zeichnen ist die Hälfte der bemessenen Unterrichtszeit zu widmen. Wo die Zahl der Schüler nicht so groß ist, daß eine vierte Abtheilung mit einem eigenen Lehrzimmer nothig erscheint, ist der Unterricht in den vorstehend bezeichneten Gegenständen nach drei Klassen zweckmäßig zu regeln, und das Zeichnen in die dritte Klasse aufzunehmen. Demselben Lehrziele haben auch jene Wiederholungs-Schulen möglichst nachzustreben, welche nur aus zwei oder einer Klasse bestehen. ' §■ 7. Bei dem Wiederholungs-Unterrichte sind jene Lehr- und Lesebücher zu gebrauchen, welche hiezu durch besondere Anordnungen bestimmt, oder als zulässig erklärt werden. Insoweit für die erforderlichen Lehrmittel, namentlich zum Gebrauche beim Zeichnungs-Unterrichte nicht anderweitig gesorgt wird, sind dazu die Gemeinden zu verhalten. Das Erforderliche an Büchern, Papier u. a. haben die Schüler selbst beizuschaffen; ganz Arme sind von den Gemeinden zu unterstützen, und sind dazu auch die Gewerbstreibenden in Anspruch zu nehmen. §- 8. Wo nicht etwas anderes bereits festgestellt ist, haben die Wiederholungs-Schüler weder ein Schulgeld noch eine sonstige Abgabe für den Unterricht zu entrichte», und für die Beheizung und Säuberung der Lehrzimmer haben jene zu sorgen, denen diese Sorge bezüglich der Schule überhaupt obliegt. b) Lehr - personale. §• 9. Alle an den Volksschulen angestellten Lehrer und Unterlehrer (Lehrerinnen und Unter-lehrerinnen) sind verpflichtet, an dem gesetzlichen Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterrichte sich zu betheiligen. An mehrklassigen Wiederholungs-Schulen sollen die Lehrer der einzelnen Abtheilungen während des Semesters ohne einen wichtigen Grund nicht gewechselt werden; auch soll bei den vorgeschriebenen monatlichen Besprechungen (Konferenzen) der Direktoren und dirigirenden Lehrer mit den Lehrern und Unterlehrern dem Zustande und der Beförderung des Wiederholungs-Unterrichtes eine vorzügliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eifer und Erfolg im Wiederholungs-Unterrichte soll den Lehrern und Unterlehrern als Verdienst angerechnet, und in angemessener Weise zur Anerkennung gebracht werden. Wo Remunerationen für die dießfällige Mühewaltung des Lehrpersonales noch nicht systemisirt sind, ist thunlichst Sorge zu tragen, daß solche entweder jährlich oder in anderen festgesetzten Zeiträumen aus Gemeindemitteln erfolgt werden. Hiebei sind diejenigen Lehrer besonders zu berücksichtigen, welche den Wiederholungs-Unterricht auch an Wochentagen zu ertheilen haben. c) Aufsicht,, Ant|kre Schul-Grdnnng. §. 10. Die Wiederholungs- und Fortbildungs-Schulen stehen unter Aussicht der Behörden der Volksschulen. Für den Zeichnungs-Unterricht sind, wo es noch nicht geschehen ist, und geeignete Fachmänner dafür gewonnen werden können, besondere Zeichnungs-Inspektoren zu bestellen. An der Förderung dieser Schulen, namentlich in Städten, haben sich auch die Repräsentanten der Gewerbe, und zwar vornämlich hinsichtlich des von außen her zu leistenden Beistandes, der Überwachung und Förderung des Schulbesuches, Zuhaltung der Unterrichtszeit und Beobachtung der Stundeneintheilung, des Einflusses auf die Schüler außer der Schule, sowie hinsichtlich der Beistellung der Schulbücher und anderer Unterrichts-Erfordernisse zu betheiligen, zu welchem Zwecke von denselben besondere Inspektoren aus dem Gewerbs-stande zu bestellen sind. Die Seelsorger und die weltlichen Orts-Schulaufseher sollen, so oft es ihnen möglich ist, bei dem Wiederholungs-Unterrichte zugegen sein. Auch wird es der guten Sache nur förderlich sein, wenn die Gemeindevorsteher in der Wiederholungs-Schule von Zeit zu Zeit erscheinen, und sich von dem Zustande derselben überzeugen. Ein besonderer Eifer in der Ausübung des Aufsichts-Amtes wird von der Negierung als Verdienst angesehen und gewürdigt werden. §. 11. In jeder Wiederholungs-Schule, an mehrklassigen in jeder Klasse, ist von dem Lehrer ein Katalog zu führen, in welchem der Name jedes Schülers nebst Alter, Geburtsort, Land, Religion, Beschäftigung, Name und Wohnort der Eltern oder des Lehrherrn, Fabriksherrn oder Dienstgebers, und Tag des Eintrittes in die Schule einzutragen, und worin die nöthigeu Vormerkungen über den Schulbesuch, die Verwendung, das sittliche Verhalten und die Fortschritte zu machen sind. In dem Kataloge haben am geeigneten Platze auch die Personen, • welche die Aufsicht führen, den Tag ihres Besuches der Schule einzuzeichnen. An mehrklassigen Wiederholungs-Schulen ist außer den Hand-Katalogen der einzelnen Lehrer noch ein Haupt-Katalog über die gesummte Schule anzufertigen und im Schul-Archiv aufzubewahren. Wo eigene „Wiederholungs-Schulbüchlein" als Controle für den Schulbesuch noch nicht eingeführt sind, hat dieh zu geschehen und haben die Lehrer die nöthigeu Einzeichnungen oder die etwa eingeführte Stemplung in der Art zu machen, daß dadurch der Unterricht so wenig als möglich gestört und abgekürzt werde. §. 12. Die Abhaltung öffentlicher Prüfungen in den Wiederholungs- und Fortbildungs-Schulen bleibt dem Ermessen der Schulbezirks-Aufseher (beziehungsweise der Schulen-Ober-Aufseher) im Einvernehmen mit den Orts-Seelsorgern und den Vorstehungeu der Gemeinden und Ge-werbstreibenden überlassen. Wo eine öffentliche Prüfung nicht eingeführt wird, soll an dein letzten Unterrichtstage jedes Schuljahres eine feierliche Klaffen-Verlesung, zu welcher die Schul-Vorsteher, die aus dem Gewerbsstandc bestellten Inspektoren, die weltlichen Orts-Schul-Aufseher eiuzuladen, sowie andere Schulfreunde und die Eltern der Schüler zuzulassen find, vorgenommen werden, wobei die fleißigsten und sittsamsten Schüler unter Betheilung mit Prämien, welche von den Gemeinden, Gewerbstreibenden und anderen Schulfreunden gespendet werden, zu beloben sind, an diejenigen aber, bei denen Unfleiß und tadelhafte Sitten bemerkt wurden, ein ernstes Wort der Ermahnung und Warnung zu richten if:. In Städten, wo die Leitung und Beaufsichtigung der Wiederholungs-Schuleu wegen der großen Schülerzahl viele Mühewaltung erfordert, hat der Schul-Vorstand mit dcit bei. dem Unterrichte betheiligten Lehrern und den aus dem Gewerbs- und Handelsstaude bestellten Inspektoren wenigstens halbjährige Berathungen abzuhalten, bei welchen nebst dem, was das Gedeihen der Anstalt betrifft, zugleich die Klasseu-Noten derjenigen Schüler, welche zum Austritt (beziehungsweise zum Uebertritt in die gewerbliche Fachschule) reif sind, zu bestimme» sein werden. Die Schul-Zeugnisse werben unentgeltlich mid in gleicher Weise, wie jene der Werktags-Schulen, ausgefertigt. Zeugnisse erhalten nur diejenigen Schüler und Schülerinnen, welche die Wiederholungs-Schule durch die vorgeschriebene Zeit besucht haben. Die Zeugnisse über den Wiederholungs-Unterricht sind, wo nicht die Umstände eine abgesonderte Ausfertigung derselbe» nothwendig machen, mit jenen über den Religions-Unterricht, beziehungsweise den Besuch der Christenlehre, zu verbinden. 8- 14. lieber die Wiederholungs- und Fortbildungs-Schulen haben die Schul-Bezirks-Aufseher alljährlich einen besonderen Bericht zu erstatten, und denselben mit dem Haupt-Berichte über den Zustand der Volksschulen in Verbindung zu bringen. d) Pflicht zum ßrfnchv der Medrrholuiigsfchulr und Strafe» für Veriiachliiflìguug desselben. §. 15. Die Pflicht zum Eintritte in die Wiederholungs-Schule beginnt sogleich nach dem Austritte aus der Werktags-Schule, bei Gewerbs-Lehrlingen insbesondere mit dem Eintritte in die Lehre. Diese sowie die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungs-Scbnle währt in der Regel bis zum vollendeten 15. Lebensjahre; bei Gewerbs-Lehrlingen, sofern dieselben nicht in eine gewerbliche Fachschule übertreten, durch die ganze Dauer der Lehrzeit. Durch diese Verpflichtung ist die allgemeine zum Besuche des Religions-Unterrichtes, beziehungsweise der Theilnahme an der Christenlehre dort, wo nicht in Folge örtlicher Ber-hältnisse (§. 3) der Religions-Unterricht in der Wiederholungs-Schule selbst ertheilt wird, nicht aufgehoben. 8-16. • Vom Besuche der Wiederholungs- und Fortbildungs-Schule sind befreit: 1. Jene Knaben und Mädchen, welche nach dem Austritt ans der Werktags-Schule ihre Bildung ununterbrochen in höheren Lehr-Anstalten fortsetzen; 2. Knaben und Mädchen, welche nachgewiesener Maßen einen fortlaufenden häuslichen Unterricht genießen;' 3. Knaben, welche entweder tine zweiklassige Unter-Realschnle oder mindestens zwei Klassen des Unter-Gymnasinms mit der ersten Fortgangs-Klasse zurückgelegt haben; 4. Gewerbs-Lehrlinge, welche bereits die Wiederholungs-Schule und den Religionsunterricht, beziehungsweise Christenlehre, mit gutem Erfolge besucht haben. 8- 17. Je nachdem die Aufnahme der Lehrlinge in die Lehre vor der Vorstehnng der Gewerbs-Gcnossenschast oder vor der Gemeinde-Borstehung (§. 90 Gewerbe-Ordnung) geschehen ist, haben diese Vorstehungen die aufgenommenen Lehrlinge, ohne Unterschied, ob eine Probe- Lehrzeit bedungen wurde oder nicht, bei der Schule, zu deren Besuche sie verpflichtet sind, anzninelden, mit) zugleich die Lehrherren an die Pflichten, die ihnen das Gesetz hinsichtlich des Schulbesuches der aufgenommenen Lehrlinge auferlegt, sowie an die Folgen der Verab-sänmnng dieser Pflichten in geeigneter Weise zu erinnern. In gleicher Weise ist jeder Wechsel der Lehrherren, der Lehrlinge und die Entlassung jedes Lehrlings ans dem Lehr-Verhältnisse, der Schule bekannt zu geben. Damit sich Knaben und Mädchen, welche zum Besuche der Wiederholungs-Schule vei« pflichtet sind, dieser Pflicht nicht entziehen, soll in jedem Orte, unter Mitwirkung der Gemeinde mit Anziehung der ans dem Gewerbsstande bestellten Inspektoren alljährlich in den Herbst-Ferien, wie hinsichtlich der Werktags-Schulen, eine genaue Beschreibung der zum Besuche der Wiederholungs-Schulen Verpflichteten vorgenommen, und bei dieser Gelegenheit auch erhoben werden, ob die Fabriks- und Gewerbs-Inhaber den ihnen hinsichtlich des Schnl-llnterrichtes ihrer schulpflichtigen Arbeiter und Lehrlinge durch die Getverbe-Ordnnng vorgeschriebeue» Pflichten Nachkommen. §. 18. Die Lokal-Schulaufsicht hat nicht nur die im Besuche der Wiederholungs-Schule nachlässigen Schüler ernsthaft zu ermahnen, und die Eltern, Dienstgeber und Lehrherren ans die Nachlässigkeit ihrer Kinder, Dienstboten und Lehrlinge bei Zeiten aufmerksam zu machen, sondern auch vierteljährig im Wege der Schul-Bezirks-, beziehungsweise Schnlen-Oberanfsicht, ein Verzeichnis; derjenigen Schüler, bei denen die angewandten gütlichen Mittel keine Beachtung fanden, der politischen Bezirks-Behörde zur gesetzlichen Amtshandlung vorznlegen. Entfällt die Nothwendigkeit der Vorlage eines solchen Verzeichnisses, so ist eine negative Anzeige der Behörde zu erstatten. §. 19. Eltern, Vormünder und Dienstgeber, welche die Schuld tragen, daß die WiederhoUmgs-Schule von ihren Kindern, Mündeln und Dienstboten verabsäumt wird, werden entweder zu einer Geldstrafe von 2 bis 4 fl. verhalte», oder bei erwiesener Mittellosigkeit mit eintägigem Arreste bestraft. Das Strafgeld ist den entweder schon bestehenden oder mittelst desselben neu zu gründenden Lokal-Schulsonden zuzuwendeu, welche die eingehenden Beträge lediglich zur Anschaffung von Schul-Regnisiten für arme Kinder zu verwenden haben. Inhaber von Fabriken und Gewerben dagegen, welche sich einer gleichen Verabsäumung hinsichtlich ihrer schulpflichtigen Arbeiter und Lehrlinge schuldig machen, verfallen einer Geldstrafe von 10 bis 400 fl. (§. 133 G. O.) oder bei Zahlungsunvermögen einer Arreststrafe, wobei für je 5 fl. ein Tag Arrest (§. 135 G. O.) zu bemessen ist. Ist die Pflichtvergessenheit eines Gewerbs-Jnhabers von der Art, daß es bedenklich erscheint, ihm noch fernerhin Lehrlinge anzuvertrauen, so wird ihm das Recht, .Lehrlinge zu halten, zeitweilig oder auf immer entzogen (§. 137 G. O.). Haben wiederholte Bestrafungen sich als fruchtlos erwiesen, so wird einem solchen Gewerbs-Jnhaber die Gelverbo-Berechtigung entzogen (§. 138. G. O.). Ste Untersuchung und Bestrafung der dießfälligen llebertretungen der Gewerbs-Inhaber obliegt über jeweilige Anzeige und insbesondere aus Anlaß der vierteljährig eingelangten Verzeichnisse (§. 18 dieser Verordnung) der politischen Bezirks-Behörde. Die Einbringung der Strafgelder (§. 151 G. £>.) erfolgt im administrativen Exekutionswege. Sie fließen, wenn der Straffällige zu einer Genossenschafts- oder Unterstützungs-Kasse beitragspflichtig ist, in die bezügliche Kasse, sonst in den Artuensond des Ortes, wo die Uebertretnng begangen wurde. Gegen Gewerbs-Lehrlinge, welche durch eigene Schuld den Besuch der Wiederholungs-Schule vernachlässigen, werde», wenn die häusliche Zucht durch die Lehrherren ohne Erfolg bleibt, angemessene Arreststrafen (§. 135 G. O.) verhängt. In allen Fällen liegt es im Wirkungskreise der politischen Behörden, den bezüglich des Schulbesuchs-Zwanges bestehenden Vorschriften nach Maßgabe der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 Gehorsam zu verschaffen. lieber die wegen Vernachlässigung der Wiederholungs-Schule und Christenlehre aus Anlaß der vierteljährigen Verzeichnisse (§. 18 dieser Verordnung) gepflogenen Strafamtshand-lungen hat jede politische. Bezirks-Behörde nach Ablauf jedes Schuljahres, und längstens bis Ende November, einen den ganzen Bezirk umfassenden Bericht au die Landesstelle zu erstatten, und demselben einen Ausweis aller innerhalb des Amtsbereiches bestehenden Schulbezirke beizuschließen, aus welchem zu ersehe» ist, welche Schulbezirke die vierteljährigen Verzeichnisse und welche negative Anzeigen vorgelegt haben. B. Gewerbliche Fachschulen. §. 21. Die gewerblichen Fachschulen haben den Unterricht den Bedürfnissen der einzelnen Gewerbe möglichst anzupassen, und denselben vorwiegend praktisch zu gestalten. Es ist jedoch zulässig, ihren und den Zweck der Wiederholungsschnle in denselben Anstalten zu vereinigen. §. 22. Die Verpflichtung zum Besuche der Fachschulen beginnt für schulpflichtige Gewerbs-Lehr-liuge mit der erlangten allgemeinen Vorbildung und dauert bis zum Schluffe der Lehrzeit. In die Fachschulen find daher aufzunehmen: 1. Gewerbs-Lehrlinge, welche entweder eine zweiklassige Unter-Realschule oder mindestens zwei Klassen des Unter-Gymnasiums mit der ersten Fortgaugsklasse zurückgelegt haben; 2. Gewerbs-Lehrlinge, welche bereits die Wiederholungs-Schule und'den Religions-Unterricht, beziehungsweise die Christenlehre, mit gutem Erfolge besucht haben; 3. Gewerbs-Lehrlinge, welche in Folge der in einer Aufnahms-Prüfung erprobten Befähigung der Aufnahme würdig erkannt» werden. 8- 23. Wer die Fachschulen zu gründen hat, und durch welche Mittel dieselben zu erhalten sind, bestimmt die Gewerbe-Ordnung (§§. 114, 119, 123 G. 0.) §. 24. lieber die organische Einrichtung der gewerblichen Fachschulen und über Aenderungen der getroffenen Einrichtungen, sowie über die Maßregeln, um die gehörige Benützung dieser Schulen zu kontroliren, haben die Gewerbs-Genossenschaften oder wo solche nicht bestehen, ine Gemeinden oder sonstige Gründer Beschlüsse zu fassen, und solche der Landesstelle zur Genehmigung vor-zulegen, welche darüber mit der Handels- und Gewerbekarnmcr, und in dem Falle, als an derselben Anstalt Wiedeiholnngs- und Fach-Unterricht ertheilt werden soll (§. 21), auch mit der Schulen-Ober-Aufsichts-Behörde das Einvernehmen zu pflegen hat. §. 25. Die Beiziehung öffentlicher Lehrer zu dem Unterrichte in Fachschulen ist nur insoweit zulässig, als dieselben dadurch in der Erfüllung ihrer ordentlichen Bernfspflicht nicht behindert werden. Im Falle ihrer Betheiligung sind sie berechtigt, für die dießfällige Mühewaltung etite angemessene Remuneration anzusprechen. Die Bestimmung dieser Remuneration bleibt dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen. 8- 26. Die gewerblichen Fachschulen stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gewerbs-Genossenschaften, und, wo solche nicht bestehen, der Gemeinden. Die Regierung behält auch rück-sichtlich dieser Schulen das ihr gesetzlich Anstehende Recht der Ueberwachnng des Unterrichtes. 8- 27. Hinsichtlich der Bestrafung der Vernachlässigung des Besuches der Fachschulen gelten die im §. 19 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen. §. 28. Gewerbs-Lehrlinge, welche zum Besuche der Wiederholnngsschnle verpflichtet sind, werde» durch die Ausnahme in eine Fachschule der Pflicht, die Christenlehre zu besuchen, nur in dem Falle enthoben, wenn an der Fachschule selbst ein genügender Religions-Unterricht ertheilt wird. Auch wird die der Schnlen-Ober-Aufsichts-Behörde zustehende Ueberwachnng solcher Lehrlinge in dieser Beziehung während des Besuches der Fachschule durch dieselben nicht behoben. „Behufs der entsprechenden Durchführung der Bestimmungen fand das H. Staatsministerium mit dem-obigen Erlasse noch Folgendes beizufügen: A. In Ausführung des §. 1 wird mit allem Nachdruck dahin zu wirken sein, daß die Unterrichtszeit vornehmlich in den Städten, wo selbe bisher auf zwei Stunden beschränkt war, möglichst erweitert werde. — 13 B.'Su Ausführung des §. 7 lverden den Wiederholungs- und Fortbildungsschulen sowohl in Städten als auf dein Lande, soweit es noch nothwendig erscheint, die ans Grund bisheriger Anordnungen bestimmten beziehnngslveise zngelassenen Lehr- und Lesebücher namhaft zu. machen, und ebenso wird künftig in Bezug aus lveiter eiuzuführeude Bücher, deren einige ' durch Veranlassung des H. Staatsministeriums bereits bearbeitet werden, vorzugehen sein. In Hinsicht auf das Spruchs a ch können, den bisherigen Anordnungen zufolge, die für die verschiedene» Klassen der nieder» Elementar- beziehungsweise Hanptschnlen vörge-schriebenen Sprach- und Lesebücher je nach ben Bedürfnissen der Schüler, insbesondere auch in Bezug auf Sprache und Neligionsbekenntniß verwendet werden. Bezüglich des Büchleins „Pflichten der llnterthanen gegen ihren Monarchen" bleibt der H. Ministerialerlaß vom 5. Juli .1858 Z. 2411 maßgebend. Ebenso können andere eigens für Wiederholungsschnlen verfaßte und vom Ministerium als zulässig erklärte Sprach- und Lesebücher in Gebrauch kommen, wie bie.fi beispielsweise in Betreff des mit H. Minist. Erlaß vom 20. Dezember 1860 Z. 17293 für den Fortbildungsunterricht (besonders der Mädchen) als zulässig erklärten „Deutschen Lesebuches zur Belohnung für Fleiß und gute Sitten der Landschuljugend" von I. Hermann (katechetischer Verlag in Wien, Preis 98 kr.) der Fall ist. Das für die slovenisch.m Wiederholungsschnlen bereits genehmigte Lesebuch „Ponovilo potrebnih naukov za necVelske šole“ hat in Verwendung zn bleiben. Bezüglich des S chreibUnterrichtes gelten die für Volksschulen überhaupt bestehenden Anordnungen. Beim Unterricht im Rechnen können die für Volksschulen vorgeschriebenen „Uebnngs-bücher beim Rechnnngsunterrichte" je nach den obwaltenden Bedürfnissen in Verwendung kommen. Ueberdieß ist das eigens für Wiederholungsschnlen verfaßte Lehrbuch „Rechnungs-Übungen für die Wiederholungs- und Fortbildungsschulen" (Wiener Schulbücherverlag, Preis 24 kr.), dessen Erscheinen mit H. Minist. Erlaß vom 2. Oktober 1863 Z. 10488 bekannt gegeben wurde, verwendbar. Alt den Bestimmungen des h. Ministerial-Erlasses vom 20. Dezember 1860 Z. 17293, durch den es den Landesstellen überlassen wurde, Hilssbücher über lokale Erwerbs zwei ge (Feldwirthschaft, Gewerbe ». a.) im Einverständnisse mit den Schulen-Ober-anfsichts-Behörden zu wählen und in Gebrauch zu setzen, wird mit so weniger etwas geändert, als es mir gewünscht werden kann, daß der fragliche Unterricht zum Besten der praktischen Bedürfnisse mich durch die dazu geeignetsten Lehrbehelfe möglichst gefördert werde. In gleicher Absicht wird das H. Staatsministerium mich künftighin geeignete Bücher solcher Kategorie von Fall zu Fall namhaft machen, sowie dies bezüglich des „landwirthschaft-lichett Anschauungsunterrichtes in Form einer Erzählung für die Jugend" von F. W. Hoffmanu (Wiener Schulbücherverlag, Preis des 1. und 2. Heftes mit Abbildungen je 52 kr.) mit den H. Ministeriyl-Erlässen vom 31. Juli 1853 3. 13413 und vom 30. August 1855 Z. 4849' der Fall war. C. Als eines der wirksamsten Mittel zur zeitgemäßen Förderung des Fortbildungsunterrichtes empfiehlt sich eine fortgesetzte Belebung des Eifers der Lehrer für diesen Unterricht. Ist auch der Lehrer der öffentlichen Volksschule kraft der bestehenden Normen durch seine Anstellung verpflichtet, an dem Wiederholnngsunterrichte sich zn betheiligen, so ist doch jederzeit anerkannt worden, daß eine eifrige Mühewaltung in dieser Beziehung eine besondere Belohnung verdient. Diese Belohnung wird mit so ergiebiger sein müssen, je größere Anforderungen an den Lehrer gestellt werden. Die k. k. Statthalterei lvird daher in Ausführung des §. 9 der Bestimmungen nicht nur von den im §. 311 der politischen Schulversassnng bezeichneten Anerkennungsmitteln den zweckdienlichsten Gebrauch machen und soweit der öffentliche Schnlfond zur Leistung von Remunerationen berufen erscheint, alljährlich die begründeten Anträge an das H. Staatsmini-sterium stellen, sondern mich mit allem Nachdruck auf die Gemeinden einwirken, daß diese die Bemühungen der Lehrer insbesondere dort angemessen belohnen, >vo im Interesse derselben der Unterricht über zwei wöchentliche Stunden ausgedehnt werde» wird. Das Staatsministerinm erwartet insbesondere von der Einsicht aller Stadtgemeinden, daß sie den großen Nutzen eines gehobenen Fortbildungs-Unterrichtes für ihre Heranwachsende Jugend im vollen Maße anerkennen, und daß sie nicht zögern werden, die zn einer angemessenen Belohnung der Lehrer nöthigen Mittel, selbst wenn es Opfer kosten sollte, zn bewilligen. D. Den Vorgang bei der Bestechung der Zeichnnngs- sowie der Inspektoren ans dem Gewerbestande (§. 10) näher zn bestimmen, bleibt der k. k.. Statthalterei überlassen, mir wird nach Erforderniß darauf zu sehen sein, daß für die Zeichnungs-Inspektoren angemessene Remunerationen aus Lokalmitteln sistemisirt, oder denselben nach Maß der Leistungen von Zeit zn Zeit erfolgt werden. E. Von der genauen Durchführung beziehungsweisen strengen Handhabung der §§. 17, 18, 19, 20 ist der gute Erfolg der in Rede stehenden Maßregel vorzugsweise ab- hängig, und es bedarf keines weiteren Hinweises, wie unerlässlich es ist, daß alle betheiligten Organe ihre Obliegenheiten mit Ernst erfassen. ' F. In Ausführung der §§. 21—28 wird es vor allem darauf ankommen, gewerbliche» Fachschulen, wo solche bestehen, einen dauernden Fortbestand zn sichern, und die zweckdienlichen Mittel zu ergreifen, um neue solche Schulen zn begründen. Städte, in denen Realschulen sich befinden, sind dabei zunächst ins Auge zn fassen, und wird bei allen bezüglichen Verhandlungen darauf zn sehen sein, daß die allgemeinen Wiederholnngsschulen mit den geiverblichen Fachschulen hinsichtlich der beiderseitigen Benützung in einem organischen Zusammenhang gebracht werden. In dieser Beziehung würde sich insbesondere für die größeren Städte die Anordnung empfehlen, daß die Vorstehung der Wiederholungsschule alle aus dieser ausgetretenen Lehrlinge den Genossenschaften respee. Gewerbsvorständen zìi dem Ende mitzutheilen habe, damit die letzteren ersehen, ob alle Lehrlinge in die gewerbliche Fachschule eingetreten sind." Indem der Wöhlehrwürdige Kuratklerus uoit dieser hohen Anordnung in die Kenntniß gesetzt wird, erhält derselbe zugleich den Auftrag, nach diesen Bestimmungen und mit Berück-sichtigung der vorhandenen Verhältnisse den Wiederholnngs- und Fortbildungsunterricht mit Beginn des Schuljahres 1864/5 nach Erforderniß zu ordnen, demselben die gehörige Aufmerksamkeit zu widmen, das Lehrpersonale davon zu verständigen und diesen Unterricht treu zu überwachen. Die Hochwürdigen Schnldistriktsanfsichten haben nach §. 14 dieser Anordnungen mittelst ihrer diesbezüglichen Berichte das Konsistorium in den Stand zu setzen, im Hauptberichte die durch diese Verfügungen erzielten Erfolge darlegen oder auch nach Erforderniß weitere Anträge stellen zu können'. Für jede Schnlstation ist ein abgesondertes Exemplar zur Aufbewahrung im Schul-verordnungsbnche beigelegt. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 31. Oktober 1864. Jakob Maximilian, Fürstbischof. Math. Modrinjak, Konsistorialrath. Druck von E. Janschih in Marburg. MlllMUllM über die Verpflichtung zum Oesuche der Volksschulen mt Wochentagen und über die Hintanhaltung und Bestrafung der Vernachlalsigung desselben auf Grund der politischen Schnlverfajsung (§§. 177, 178, 179, 184, 185 und 303)mti) des Vnterrichts-Ministerial-Erlafles vom 36.Juli 1851, 3. 7305. Erlassen in Folge der h. Staatsministcrinl-Verordnung vom 23. August 1864, Z. 5230 C. U. 8- 1. Der Besuch der Volksschulen (Werktagsschulen) hat für alle jene Schüler, welche nicht in die Gymnasien, Realschulen oder andere höhere Bildungsanstalten eintrcten, sechs volle Jahre zu dauern. 8- 2. Der Eintritt in alle Volksschulen mit Ausnahme jener Musterhauptschulen, die nicht zugleich Pfarrschulen sind, hat jährlich zweimal, nämlich mit Anfang des ersten und des zweiten Semesters stattzufinden. An den erwähnten Musterhauptschulen ist der Eintritt in die unterste Klasse, sowie die Aufnahme in die übrigen Klassen nur beim Beginn des Schuljahres gestattet. 8- 3. Der Eintritt in die Schule (der Anfang des Schulgeheus) kann weder mit dem Tage des zurückgclcgten fünften noch sechsten Lebensjahres begreiflicher Weise festgesetzt werden; auch ist nicht jedes Kind in Betracht seiner individuellen Beschaffenheit oder der örtlichen Schulverhältniste fähig, gerade mit zurückgelegtem fünften oder sechsten Lebensjahre die Schule zu besuchen. Hier kann nur die Regel gelten: „der Eintritt in die Schule hat zwischen dem fünften und siebenten Lebensjahre zu erfolgen." 8- 4. Eltern, Pflege-Eltern und Vormünder, welche die Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahre nicht in die Schule schicken, sind verpflichtet, die Ursachen des Nichtschickens dem Ortsseelsorger und dem Lehrer anzuzeigen, welche sie vorzumerken, sich von dem Vorhandensein derselben zu überzeugen und nach der gewonnenen Ueberzeugnng zu handeln haben. §• 5. Von dem Eintrittstage, welcher im Schulkataloge gewissenhaft vorzumerken ist, ist die Schulzeit zu rechnen. Der Austritt wird durch den Eintritt und den Schulbesuch bedingt. Wer später Eintritt, kann auch nur später austreten. Zwischen dem Eintritt und dem Austritt müsien wenigstens sechs Schuljahre liegen. Doch hängt der Austritt auch von dem w irklichen Schulbesuche ab, und jene, welche den Besuch der Schule während der sechs Schuljahre ohne zureichende Gründe eine längere oder kürzere Zeit versäumen, sind gehalten, die Schulzeit nach Verhältnis; der nachgewiesenen Versäumnisie durch nachträglich fortgesetzten Schulbesuch zu ergänzen. §. 6. Der Austritt aus der Schule kann sowie der Eintritt in dieselbe nur zur bestimmten Zeit, entweder am Schlüsse des ersten oder zweiten Semesters erfolgen Schüler, die ihre Schulzeit mit dem ersten Semester schließen, werden der guten Ordnung wegen den Schulbesuch entweder bis zum Schlnste des Schuljahres oder bis zur Iahresprüfung fvrtsetzen. Katholische Kinder sollen nicht vor Empfang der heiligen Sakramente der Buße und des Altars aus der Werktagsschnle austreten. §. 7. Damit Eltern, Pstegeeltern und Vormünder das Schulschicken ihrer Kinder nicht allzulange ohne zureichende Gründe aufschiebcn, oder wohl gar unterlassen, wo es dann in vielen Fällen schwer werde» dürfte, die versäumte Schulzeit zu ergänzen, so sollen sie durch eine alljährlich zur geeigneten Zeit, in der Regel vor Anfang eines neuen Schuljahres vorzunehmende Schulbcschreibung an das pflichtgemäße Schicken ihrer Kinder zur Schule gemahnt und nvthigenfalls verhalten werden. §. 8. Die Schnlbeschreibung wird vom Lehrer mit Beihilfe des Ortsschulaufschcrs vorgenom-men und beschränkt sich nicht bloß auf jene Kinder, welche in das schulfähige Alter Eintreten, sondern auch aus jene, die schon früher schulfähig geworden sind, und sich noch nicht im Schulkataloge eingezeichnet befinden. Wo mehrere Lehrer und Unterlehrer angestellt sind, haben sich alle in geeigneter Weise an der Schulbcschreibung zu betheiligen 8. 9. Als schulfähig sind alle jene Kinder aufzuzeichnen, welche steft in der zweiten Hälfte des sechsten Jahres befinden oder das sechste Jahr bereits vollendet haben und daher zum Eintritt in die Schule entweder schon fähig sind, oder die volle Fähigkeit bald erlangen werden. Zur sicheren Bestimmung des Alters der Kinder sind die Geburtsbücher zu benützen. Bei Vornahme der Schulbeschreibung sind zugleich jene Umstände, namentlich die körperliche und geistige Beschaffenheit der Kinder, die Entfernung von der Schule, die Beschwerlichkeiten des Weges n. a., welche einen verspäteten Eintritt in die Schule verursachen, oder ein zeitweiliges Ausbleiben rechtfertigen, vorzumerken. 8- 11. Wenn durch Uebersiedlungen der Eltern oder ihrer Vertreter in eine andere Schulgemeinde, die Schulen gewechselt werden müssen, hat der Lehrer, wo das Kind die Schule besuchte, auf dem Schulzeugnisse den Cintrittstag in die Schule sowie die Beschaffenheit des Schulbesuches in folgender Weise zu bemerken: „hat die Schule in N von.......................... Tag und Jahr bis . . . Tag und Jahr fleißig (oder mit Vernachläffigung von .... Wochen oder Monaten) besucht." Ohne ein solches Zengniß darf kein Lehrer ein schulfähiges Kind aus einem fremden Schulsprengel aufnehmen. Die gedachte Bemerkung ist von dem neuen Lehrer in den Schnlkatalog mit Beifügung des neuen Eintrittstages genau einzutragen. 8- 12. Sowie Eltern, Pflegceltcrn und Vormünder an das Eintreten ihrer schulfähig gewordenen Kinder in die Schule zu erinnern sind, so sind sic auch zum fortgesetzten Schicken derselben anzuhalten. Dies geschieht durch die vorschriftsmäßige lleberwachung des Schulbesuches, wozu der Lehrer, der weltliche Ortsschulaufseher und der Ortsseelsorger zunächst verpflichtet sind. 8- 13. Der Lehrer hat a) nicht nur die Kinder zum fleißigen Besnche des Unterrichtes aufzumuntern und vom Ausbleiben in geeigneter Weise zu warnen, sondern auch auf die Eltern und deren Vertreter wegen ununterbrochenen Schnlschickens ihrer Kinder einen wirksamen Einfluß zu üben; b) die Schulversäumnisse täglich in dem Fleißkatalvgc vorzumcrken; c) sich nach den Ursachen des Ausbleibens der Kinder zu erkundigen und zu prüfen, ob durch dieselben das Ausbleiben gerechtfertigt sei oder nicht; d) den Ortsseelsorger jede Woche über die vvrgekommenen Schulversäumnisse und die Ursachen derselben mündlich zu verständigen; c) demselben am Schluffe jeden Monats die schriftliche Anzeige der Schulversäumniffe nach dem eingeführten Formulare zu übergeben, und f) aus den monatlichen Anzeigen den vierteljährigen Ausweis zusammenzustellen. 8- 14. ^ Der Ortsschulaufseher hat a) bei den pflichtgemäßen Besuchen der Schule die An- und Abwesenheit der Kinder wahr-znnehmcn, sich beim Lehrer nach dem Schulbesuche zu erkundigen und den Fleißkatalog einzu sehen; 4 b) seine Bemühungen zur Förderung eines fleißigen Schulbesuches mit jenen des Lehrers und Ortsseelsorgers zu vereinigen, und seinerseits insbesondere auf die Eltern und deren Vertreter einzuwirkcn; c) sich bei der Beschreibung der schulfähigen Kinder zu betheiligen und darauf zu sehen, daß jene Kinder, welche etwa bei der Beschreibung übergangen wurden, oder im Laufe des Jahres den Aufenthalt in der Schulgemeinde nehmen, die Schule alsbald besuchen, und d) die Ursachen der Schulvcrsäumnisie, sie mögen in oder außer der Schule liege», genau zu erforschen und sich wegen Behebung derselben an den Ortsseelsorger, und in besonderen Fällen an den Schuldistriktsaufseher zu wenden. S. 15. Der O rtsseclsorger hat u) den Schulbesuch theils in eigener Person, theils durch den ihm beigegebenen Cooperator zu überwachen und nach den ihm in seinem seelsorglichen Amte zu Gebote stehenden Mitteln zu befördern ; er hat insbesondere b) darauf zu sehen, daß der Lehrer die mündlichen und schriftlichen Berichte über die Schulvcrsäumnisie auf Grund der im Fleißkataloge gemachten Vormerkungen vorschriftsmäßig erstatte; er hat o) die schriftlichen Anzeigen des Lehrers, so oft er es als nothwendig erkennt, dem Ortsvorsteber auf acht Tage zur Kenntnißnahme und pflichtgemäßen Mitwirkung zuzustellen; d) die entweder von ihm selbst wahrgenommenen oder von anderer Seite ihm angczcigten Ursachen der vermeidlichen Schulversäumnisie zu beheben oder deren Behebung zu veran-lasien; e) die Eltern, Pflege-Eltern und Vormünder der als nachlässig im Schulbesuche augezeigtcn Kinder vorzurufen, sie über die Ursachen der Vernachlässigung des Schulunterrichtes ein-zuvcrnehmen, ihnen die Pflicht, ihre Kinder zum ununterbrochenen Besuche des Schulunterrichtes anzuhalten, ans Herz zu legen und sie auf die Folgen der Schulversäumnisie aufmerksam zu machen; f) den Ortöschulaufseher und Ortsvorstehcr zu Zusammcntretungen einzuladen, um mit ihnen über die, zur Beförderung des Schulbesuches anzuwendenden Mittel zu berathen und die fruchtlos ermahnten Eltern, Pflege-Eltern und Vormünder wegen der Schulversäumnisie ihrer Kinder entweder noch einmal nachdrücklichst an ihre Pflicht zu erinnern, oder die anzutragende Bestrafung derselben festznsetzen; g) die vierteljährigen Ausweise der Schulvcrsäumnisie zu prüfen, mit Bezeichnung derjenigen, welche zu ermahnen, zum k. k. Bezirksamtc vorznladcn oder zu bestrafen sind, nach genommener Rücksprache mit beni Ortsschulaufsehcr und nach Umständen mit dem Ortsvorsteher zu vervollständigen nnb an daS k. k. Bezirksamt einznsenden. 8- 16. Dic monatlichen Anzeigen der Schulversäumnisse haben folgende Rubriken zu enthalten: a) Name der Kinder und Stand der Eltern; b) Bezeichnung der Classe; o) Zahl der gerechtfertigten und nicht gerechtfertigten Schulversäumnißtage; d) Ursachen der Versäumnisse; o) Antrag auf Ermahnung oder Bestrafung; f) Zahl der früher angezeigtcn Versäumnisse nach Tagen, Wochen oder Monaten; g) darüber erfolgte Ermahnungen oder Bestrafungen; li) besondere Bemerkungen. In den vierteljährigen, dem k. k. Bezirksamte vvrzulegenden Ausweisen ist der Antrag auf Vorladung oder Bestrafung nicht nur genau zu stellen, sondern auch gehörig zu begründen. Die an das k. f. Bezirksamt abzugcbenden vierteljährigen Ausweise sind vom Ortsscel-sorger, Ortsschulaufseher und Ortsvorsteher zu unterfertigen. Sollte einer der letzteren die Abfertigung verweigern oder wegen Abwesenheit nicht beifügen können, so hat der Ortsscel-sorger dennoch den Ausweis unter Anzeige der Ursachen der fehlenden Mitfertigung zur bestimmten Zeit au das k. k. Bezirksamt abzusenden. 8- 17. Zur Herstellung eines fleißigen Schulbesuches, sowie zur Behebung vvrkommender Schul-versäumnissc sind nachstehende Mittel in Anwendung zu bringen: a) ein anziehender, für's Leben nützlicher und vollkommen geregelter Schulunterricht, dem ein fleißig fortgesetzter Religions-Unterricht nicht fehlen darf; b) eine liebevolle Behandlung der Kinder, welche den nöthigen Ernst der Lehrenden nicht ausschließt; c) eine auf Religiosität und Gesittung, auf Reinlichkeit, Ordnung und anständiges Benehmen abzielendc Schulzucht ; d) eine genaue Einhaltung der vor- und nachmittägigen Schulstunden, welche bei jeder Schule, insbesondere auf dem Lande, in den Sommer- und Wintermonaten auf Grund der bestehenden Schulvorschriften mit Rücksicht auf die Orts- und Schnlvcrhältnisie und die Beschäftigung der Bevölkerung von Seite der Schulvorsteher, im Einvernehmen mit dem Schuldistriktsaufseher und dem k. k. Bczirksamte, festzusetzen sind; c) die sorgfältige Überwachung der Schule von Seite der dazu Verpflichteten, und die Abstellung aller jener Uebclstäude und Mißbräuche, welche zu Schulversäumnissen gewöhnlich Veranlassung geben; f) eine rechtzeitige und eindringliche Ermahnung der schuldbar gewordenen Eltern oder deren Vertreter durch den Ortsseelsorger, Ortsschulaufseher und Ortsvorstehcr mit Androhung der festgesetzten Strafen; g) die Vorladung der bereits örtlich ohne Erfolg ermahnten Eltern, Pflege-Eltern und Vormünder zum k. k. Bezirksamte; h) die Bestrafung der fruchtlos ermahnten zahlungsfähigen Eltern und in gleicher Verpflichtung stehenden Personen mit dem doppelten, und in Wiederholungsfällen mit dem dreifachen und vierfachen Schulgelde; i) bei armen Familien die zeitweilige Entziehung der Schulgeldbefreiung, oder der Verpfle-gungs- und Unterstützungsgenüsse aus den Armeninstituten; und k) bei fortgesetzter Unfolgsamkeit die Bestrafung mit einem eintägigen Arreste. 8. 18. Die Ermahnungen, Vorladungen und Bestrafungen sind mit aller Beschleunigung zu vollziehen. Denen, welche zit Geldstrafen verhalten werden, steht in der ihnen gewährten Frist die Berufung an die Statthalteret offen. 8. 19. Wofern die Schulversäumnisse durch die eifrige und unablässige Einwirkung des Ortsseelsorgers, Ortsschulaufsehers und Ortsvorstandes abgestellt werden, und nach Ablauf von drei Monaten kein genügender Anlaß zu einer Vorladung zum Bezirksamte oder zur Bestrafung vorkommt, so wird von Seite des Ortsseclsorgers bloß eine einfache negative Anzeige an das k. k. Bezirksamt, und in der Stadt Graz an den Stadtmagistrat eingesendet. 8. 20. Von den eingehenden Schnlstrafgeldern ist der einfache Betrag bem Lehrer auszufolgen, wenn er durch das Ausbleiben der Kinder am Schulgelde verkürzt wurde. Wo dicß nicht der Fall ist, ist auch dieser einfache Betrag gleich dem eigentlichen Strafschulgelde dort, wo das Schulgeld besonderen Kassen oder Fonden zugewiesen ist, an diese abzuführen, in allen übrigen Fällen aber den Schulvorständen zur Verwendung für Schnlzwecke zuzuweisen. 8. 21. Die k. k. Bezirksämter, sowie der Stadtmagistrat Graz haben aus den, von den Ortsseelsorgern eingebrachten vierteljährigen Ausweisen einen summarischen Jahresausweis zu verfassen und alljährlich bis Ende November an die Statthalterei vorzulegen. Im Falle, daß keine Strafhandlung stattfand, ist bloß ein mit dem im 8> 19 erwähnten Fehlanzeigen belegter Bericht zu erstatten, wobei die k. k. Bezirksämter zugleich die Gelegenheit erhalten, sich über die Thätigkeit derjenigen, welche auf den Schulbesuch zunächst einzuwirken haben, auszusprechen. 8- 22. Die Schuldistrictsaufseher haben sich bei Gelegenheit der Jahresschulprüfnngen von dem Vollzüge der diesfälligen Bestimmungen zu überzeugen und Vorgefundene Außeracht-lafsungen mit Anzeige der Schuldtragenden im Wege des fürstbischöflichen Konsistoriums zur Kenntniß der Statthalterei zu bringen. Ebenso hat der k. k. Volksschulinspector bei Jnspicirung der Schulen, der Beobachtung dieser Bestimmungen ein aufmerksames Augenmerk zuzuwenden. Druck von A, ScVIonVO (irbin « Pf? — =*/- ^ i ' */ ' -.. 4i / -A,, *Ww< ,..^vVAt ' (3 , " / , „V ''■ "- ' - - ,. xW.-i' ^ " ' ;; • " -■ Z