Kirchliches Deroàungs-Klatt für die Lavanter Diöcese. Snljnll. I. Schluss-Protokoll ber Pastoral-Cvuferenzeii pro 1896. — II. Instructionen bezüglich der Anbringung von Älnsnialereien in itircheit ber Lavanter Diverse. — III. Decretum S. Congr. ludulg. et Reliqu. betreffenb bte Verehrung ber Reliquien, welchen bas Authentische Schreiben fehlt. — IV. Anton Dvoršak’sehe Stiftung für kranke unb hilfsbebürftige Priester. — V. Litteratur. — VI. Dibeesau Nachrichten. I. XLVIII. Schluss-Protokoll über die im Jahre 18% in der Kavauter-Diöcese ndgehaltenen Pastoral-Gonferen;en. (Fortsetzung aus beni Kirchlichen Verorbnungs-Blatte, 1897, Nr. II., II. pag. 29). Siebentes Capitol. Über die liturgischen und die Gebetbücher. 18. In den authentischen Ausgaben des Missals, des Breviers, des Rituals, des Cerenwnials der Bischöfe, des römischen Pontificals und anderer vom heiligen apostolischen Stuhle approbierten liturgischen Bücher, soll sich Niemand herausnehmen, etwas zu ändern; ist dies dennoch geschehen, so sind solche neue Ausgaben verboten. 19. Alle Litaneien, außer den uralten und gewöhnlichen, die in den Brevieren, Missalen, Pontifiealeu und Ritualen enthalten sind, und der Litanei von der seligsten Jungfrau, die im heiligen Hause von Loreto gesungen zu werden pflegt, uni) der vom heiligen Stuhle bereits approbierten Litanei vom heiligsten Namen Jesu, sollen ohne Revision und Approbation des Ordinarius nicht herausgegeben werden. 20. Gebet- und Andachtsbücher oder Lehrbücher der Religion, der Moral, der Ascese, der Mystik und dergleichen, wenn sie auch zur Hebung der Frömmigkeit des christlichen Volkes beizutragen scheinen, soll Niemand ohne Erlaubnis der rechtmäßigen Autorität veröffentlichen, sonst sind sie verboten. Achtes Capitel. Von den Zeitungen und Zeitschriften. 21. Zeitungen und Zeitschriften, die mit Absicht die Religion oder die guten Sitten angreifen, sollen nicht allein durch das Natur- sondern auch durch das Kirchengesetz als verboten erachtet werden. Die Ordinarien mögen aber darauf bedacht sein, über die Gefahr und den Schaden dieser Lectüre die Gläubigen gelegentlich aufzuklären. 22. Kein Katholik, namentlich kein Geistlicher, soll in derartigen Zeitungen und Zeitschriften irgend etwas veröffentlichen, es sei denn ans einer gerechten und vernünftigen Ursache. Neuntes Capitel. Über die Erlaubnis, verbotene Bücher zu lesen und zu b cha lten. 23. Die durch specielle oder durch diese allgemeinen Decrete verbotenen Bücher dürfen nur Jene lesen und behalten, die vom apostolischen Stuhle oder von dessen delegierten Stellvertretern die entsprechenden Vollmachten erlangt haben. 24. Mit der Gewährung der Erlaubnis, was immer für verbotene Bücher zu lesen und zu behalten, haben die römischen Päpste die heilige Congregatimi des Index betraut. Indessen sind mit derselben Vollmacht versehen sowohl die Congregatio» des heiligen Officiums als die heilige Congregativi! der Propaganda für die ihr untergebenen Länder. Nur für Rom steht diese Vollmacht auch dem Magister des heiligen apostolischen Palastes zu. 25. Die Bischöfe und andere Prälaten mit quasi bischöflicher Jurisdiction dürfen nur für einzelne Bücher und in dringenden Fällen die Erlaubnis ertheilcn. Haben dieselben vom apostolischen Stuhle eine allgemeine Vollmacht erlangt, den Gläubigen das Lesen und Behalten der verbotenen Bücher zu gestatten, so sollen sie diese Erlaubnis nur mit Auswahl und aus einer gerechten und vernünftigen Ursache ertheilen. 26. Alle, welche die apostolische Erlaubnis erlangt haben, die verbotenen Bücher zu lesen und zu behalten, dürfen deswegen noch nicht die von den Ordinarien verbotenen Bücher oder Zeitungen lesen und behalten, wenn nicht in dem apostolischen Jndult ausdrücklich die Erlaubnis ertheilt ist, von wem immer verbotene Bücher zu lesen und zu behalten. Ueberdies mögen die, welche die Erlaubnis, verbotene Bücher zu lesen, erlangt haben, bedenken, dass ihnen die schwere Verpflichtung obliegt, solche Bücher derart anfznbe-wahren, dass sie nicht in andere Hände gerathen. Zehntes Capitel. Über die Anzeige schlechter B ii ch e r. 27. Obwohl es Pflicht aller Katholiken ist, vornehmlich der durch Gelehrsamkeit hervorragenden, verderbliche Bücher den Bischöfen oder dem apostolischen Stuhle auzuzeigeu, so geht dies doch hauptsächlich die apostolischen Nuntien und Delegaten, die Ordinarien und die Rectoren der durch Gelehrsamkeit hervorragenden Universitate» an. 28. Es ist erspriesslich, dass bei der Anzeige schlechter Bücher nicht bloß der Titel des Buches angegeben werde, sondern auch nach Möglichkeit die Gründe dargelegt werden, ans denen das Buch der Censnr wert erachtet wird. Jene aber, denen die Anzeige gemacht wird, werden cs als Gewissenssache betrachten, die Namen der Anzeiger geheim zu halten. 29. Die Ordinarien, auch in der Eigenschaft von Delegaten des apostolischen Stuhles, mögen es sich angelegen sein lassen, schädliche Bücher und andere in ihren Diöcesen erschienene oder verbreitete Schriften zu verbieten und aus den Händen der Gläubigen zu nehmen. Dem apostolischen Urtheil mögen jene Werke und Schriften unterbreitet werden, die eine eingehendere Prüfung erheische», oder bei denen zur Erreichung einer heilsamen Wirkung der Anssprnch der obersten Autorität erforderlich erscheint. Titel 2. Aber die ßensur der Micher. Erstes Capitel. Von den mit der Censnr der Bücher betrauten Prälaten. 30. Wem die Vollmacht znsteht, die Ausgaben und Übersetzungen der Heiligen Schrift zu approbieren oder zu gestatten, erhellt ans dem oben (17.) Verordnten. 81. Die vom apostolischen Stuhle verbotenen Bücher »vage Niemand, nochmals herauszngeben; tuen» ans einem wichtigen und vernünftigen Grunde hierin eine besondere Ausnahme zulässig erscheint, so darf dies nie geschehen ohne vorherige Erlaubnis der heiligen Jndex-Congregativn und mit Beobachtung der von ihr vorgeschriebenen Bedingungen. 32. Das die Selig- und Heiligsprechnngsangelegenheiten der Diener Gottes irgendlvie Betreffende darf ohne die Zustimmung der Riten-Congregation nicht veröffentlicht werden. 33. Dasselbe gilt voi» den Sammlungen der Decrete der einzelnen römischen Congregatione»; diese dürfen nämlich nicht heransgcgeben werben, außer mit Erlaubnis und mit Beobachtung der von den Präfecten jeder Congregatio»' gestellten Bedingungen. 34. Die apostolischen Vicare und Missionäre sollen die Decrete der heiligen Congregatio» der Propaganda über die Herausgabe von Büchern getreu beobachten. 35. Die Approbation der Bücher, deren Censnr kraft gegenwärtiger Decrete nicht dem apostolischen Stuhle oder den römischen Congregatione» Vorbehalten ist, steht dem Ordinarius des Ortes zu, »vo sie erscheine». 30. Die Regulären sollen eingedenk sein, dass sie außer der Erlaubnis des Bischofs gehalten sind, nach Vorschrift des heiligen Cvncils von Trient, zur Herausgabe eines Buches die Ermächtigung des Prälaten, dein sie unterstehen, zu erlangen. Die doppelte Erlaubnis soll am Anfänge oder am Schlüsse des Buches gedruckt sein. 37. Will ein zu Rom lebender Verfasser ein Buch nicht daselbst, sondern andcrslvv drucken lassen, so bedarf es außer der Approbation des Cardinal-Vicars von Rom und des Magisters des apostolischen Palastes keiner anderen. Zweites Capitel. Von der Pflicht der C e n s o r e n bei der voran s-g e h e n d e n P r ii f it n g de r B ii ch e r. 38. Die Bischöfe, deren Amt es ist, die Erlaubnis zum Drucke der Bücher zu gewähren, mögen dafür sorgen, bei der Prüfung derselben Männer von anerkannter Frömmigkeit und Gelehrsamkeit zu verwenden, von deren Trene und Makellosigkeit sie sich versprechen können, dass sie »veder der Gunst noch der Ungunst nachgeben, sondern mit Hintansetzung jeder i menschlichen Neigung nur Gottes Ehre und den Nutzen des I gläubigen Volkes im Auge haben werden. 39. Die Censoren mögen »vissen, dass sie über die vcr-I schiedenen Meinungen und Ansichten (nach der Vorschrift Benedict's XIV.) durchaus vornrtheilsfrei zu nrthcilen haben. Daher sollen sie Neigungen für eine Nation, eine Familie, eine Schule, eine Anstalt ferne halten, Parteibestrebnngen beiseite lassen. Sie sollen die Dogmen der heiligen Kirche und die gemeinsame Lehre der Katholiken, die in den Beerete»» der allgemeinen Concilien, den Constitutionen der römischen Päpste und in der Übereinstimmung der Theologen enthalten ist, einzig vor Augen haben. 40. Wenn nach Vollendung der Untersuchung der Veröffentlichung des Buches nichts entgegenzustehen scheint, so soll der Ordinarius die im Anfänge oder am Schluffe des Buches zu druckende Erlaubnis, dasselbe zu veröffentlichen, dem Verfasser schriftlich und durchaus unentgeltlich crtheilen. Drittes Capitel. Von den der vorhergehende» Censnr unterlieg enden Büchern. Alle Gläubigen sind gehalten, der kirchlichen Präventiv-censnr mindestens jene Bücher zu unterbreiten, die die Heilige Schrift, die heilige Theologie, die Kirchengeschichte, das i Kirchenrecht, die natürliche Theologie, die Ethik und andere dergleichen religiöse und moralische Fächer betreffen, und im Allgemeinen alle Schriften, in denen cs sich um Religion und Sittlichkeit speciell handelt. Männer ans dem Weltclerns sollen nicht einmal über rein natürliche Künste und Wissenschaften handelnde Bücher ohne Wissen ihrer Ordinarien veröffentlichen, mit ein Beispiel ihrer Ergebenheit gegen sie zu geben. Denselben ist es verboten, ohne vorhergehende Erlaubnis der Ordinarien die Re-daetiv» von Zeitungen oder Zeitschriften zu übernehmen. Viertes Capitel. V vn den B itchdrncke rn und Verlegern. 43. Kein der kirchlichen Censnr unterworfenes Buch soll gedruckt werden, wenn es nicht im Anfänge den Vor- und Zunamen des Verfassers und des Verlegers, sowie den Ort und das Jahr des Druckes und der Auflage aufnimmt. Wenn in einem Falle aus gerechten Gründen der Name des Verfassers verschwiege» werde» soll, so mag der Ordinarius dies gestatten. 44. Die Buchdrucker und Verleger sollen wissen, dass neue Auflage» approbierter Bücher eine neue Approbation erfordern und dass die Approbation des Originals sich nicht ans die Übersetzung in eine andere Sprache erstreckt. 45. Die vom apostolischen Stuhle vernrtheilte» Bücher gelten überall'und in jeder Übersetzung als verboten. 46. Alle Verkäufer von Bücher», besonders die sich katholischen Namens rühmen, sollen speciell über vbscvne Dinge handelnde Bücher weder verkaufen noch herleihe», noch behalten, die sonstigen verbotenen Bücher sollen sic nicht am Lager haben, außer wenn sie durch den Ordinarius die Erlaubnis von der heiligen Jndex-Congregation erlangt haben, und sie Niemandem verkaufen, wenn sie nicht klugerweise annehmen können, der Käufer sei berechtigt, sie zu verlangen. Fünftes Capitel. Von d e » g e g cn di e 11 Vertreter der allg e m eine n De er etc festgesetzten Strafen. 47. Alle, die wissentlich ohne Ermächtigung des apostolischen Stuhles die die Häresie verfechtenden Bücher der Apostaten und Häretiker, und die durch apostolisches Schreiben namentlich verbotenen Bücher irgendeines Verfassers lesen und solche Bücher zurückbehalten, drucken und irgendwie verthei-digen, verfallen ipso facto der dem römischen Papste speciell vorbehaltenen Excommunicatio». 48. Die ohne Erlaubnis des Ordinarius Bücher der Heilige» Schriften oder deren Anmerkungen oder Connnentare drucken oder drucken lassen, verfallen ipso facto der Niemandem vvrbehaltenen Exeommnnicativn. 49. Jene aber, die die andere» Vorschriften dieser allgemeinen Decrete übertreten haben, solle» nach der Schwere I der Schuld vom Bischof erst zurechtgewiesen, und, wenn es angemessen erscheint, auch mit canonischen Strafen belegt : werden. Wir bestimmen aber, dass das gegenwärtige Schreiben und sei» gesammter Inhalt nie ob des Fehlers der Erschließung oder des Mangels Unserer Absicht oder ob eines anderen Defectes bemängelt oder angefochten werden kann, sondern stets in seiner Geltung bleiben und von Allen was immer für eines Ranges ober Vorranges unverletzt innerund außerhalb des Gerichtes beobachtet werden soll. Wir erklären auch für nichtig, was immer von irgend Jemandem unter was immer für einer Autorität oder Vorwand wissentlich oder unwissentlich dagegen unternommen werden mag, ohne dass etwas dagegen aufkvmmen könnte. Wir wollen aber, dass den Exemplaren dieses Schreibens, auch am gedruckten, wenn sie von einem Notar unterschrieben und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, derselbe Glaube beigemessen werde, der bei Vorweisung des Gegenwärtigen dem Ausdruck Unseres Willens erwiesen wurde. Es sei also keinem Menschen gestattet, diese Urkunde Unserer Constitution, Ordination, Limitation, Derogation und Willenserklärung anzufechten oder dagegen zu handeln. Wer aber dergleichen wagt, möge wissen, dass er den Zorn des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus sich zuzieht. Gegeben zu Rom bei St. Peter im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1896 (1897), am 8. Tage von den Kalenden des Februar; im neunzehnten Jahre Unseres Pontificales. A. Card. Macchi. A. Panici, Snbdatarins. Visa de Curia. J. De Aquila Visconti. Stelle des Bleisiegels. Reg. im Secretariat der Breven. I. Cugnoni. NB Der lateinische Text der vorstehenden apostolischen Constitution wird in de» unter der Presse befindlichen Shnvdal-Statnten veröffentlicht werde». (S. 246—258). II. P a st oral - C o » s ere n z - Fra g c. Welche Pflichten haben die Seelsorger bei Vorfällen öffentlicher Ärgernisse zn erfüllen? Wie sind die der Moral hohnsprechenden Concubinale abzustellen? Wie ist den sich mehrenden eigenmächtigen Ehescheidungen vorzubeugen, und wie hat sich der Seelsorger bei deren Erfolgung zn benehmen? Der gute Hirt gibt sein Leben für seine Schafe; der Miethling aber, dein die Schafe nicht gehören, sieht den Wolf kommen, verläßt die Schafe, und flieht, und der Wolf raubt und zerstreut die Schafe. Ein solcher Miethling ist aber gewiss nicht ein Mann nach dem Herzen Gottes, vielmehr hat erden Zorn Gottes zn fürchten: „Vac pastoriIms Israel, qui pascebant semetipsos . . . Quod infirmum fuit, non consolidastis, et quod aegrotum, non sanastis, quod confractum est, non alligastis, et quod abi cetum est, non reduxistis, et quod perierat, non quaesistis; sed cum austeritate imperabatis eis, et cum potentia. Et dispersae sunt oves meae, eo quod non esset pastor, et factae sunt in devorationem omnium bestiarum agri, et dispersae sunt . . . et non erat, qui requireret, non erat, inquam, qui requireret.“ (Ecech. 34, 2 — 6). Der Seelsorger soll also um die Seelen besorgt sein, und ihnen nachgehen, wenn sie sich entfernt haben, und er soll sie suchen, wenn sie verloren gegangen sind. Eine ganz besondere Aufmerksamkeit erheischen aber jene Vorfälle, welche für die christliche Gemeinde Veranlassung zur Sünde werden können, und die man deshalb öffentliche Ärgernisse nennt. Da tritt für den Seelsorger die Pftirist ein, die Fehlenden znrechtznweisen. „Er (der Seelsorger) muss für den blutschänderischen Herodes ein Johannes sein, dem stolzen Pharao ein Moses, dem gottlosen und ärgernisgebenden Achnb ein Elias, den Betrügern ein Elisäns, denen, die und) Gott und der Kirche geheiligten Gütern lüstern sind, ein Petrus." (Joh. Bapt. Bnohler, Priester- und Seelsvrgleben, 3. Bd. S. 140). Während Moses auf dem Berge in Unterredung mit Gott verweilte, betete das Volk im Thale in schändlicher Abgötterei ein Kalb an. Erzürnt befahl Gott dem Moses, er solle hinabsteigen, und die Übertreter geziemend bestrafen. Und siehe Moses schilt vor allen ändern den Aaron und legt ihm die ganze Schuld bei. „Cumque appropinquasset ad castra, vidit vitulum et clioros, iratusque valde, proieeit de manu tabulas, . . dixitque ad Aaron : Quid tibi fecit Ilio populus, ut induceres super cum peccatum maximum ?“ (II. Mos. 32, 19—21). Und warum wird Aaron für Alles verantwortlich gemacht? Weil er Priester war, und als foldjer durch sein Amt verpflichtet, dem sündigen Volke std) zu wider- setzen, als dieses rief: „Surgc, fac nobis deos, qui nos praecedant.“ (II. Mos. 32, 1). Sv wird dein Priester die Sünde des Volkes zngerechnet, wenn er derselben nicht mit aller Kraft entgegengetreten ist. Freilich möchte man gerne glauben seiner Pflicht genügt zn haben, wenn man das tadelt und verbessert, was einem zufällig zn Ohren kommt. Die Pflicht reicht jedoch weiter. „Non enim potest esse pastoris excusatio, si lupus oves comedit, et pastor nescit.“ (De regulis i uris cap. X. in fine Decret. Greg. IX). Da die Welt von Ärgernissen voll ist, muss der Priester seine Angen offen halten, weil er ja Christi Stellvertreter ist, der das ernste Wort gesprochen: „Vac mundo a scandalis ! Necesse est enim, ut veniant scandala ; ve-rumtamen vae domini illi, per quem scandalum venit“. (Mattb. 18, 7). Der Priester wird also drohende Ärgernisse wo möglich zu verhüten, und die eingetretenen zu beheben besorgt sein. An den einzelnen Pastoral-Conferenzstationen ist besonders ans folgende Ärgernisse hingewiesen worden: 1. Entheiligung der Sonn- und Festtage ditrd) knechtliche Arbeit ohne Noth oder ohne rechtmäßige kirchliche Erlaubnis. 2. Günzlidje Ver-nachläßignng des sonn- und festtäglichen Gottesdienstes, sowie das Verweilen um die Kirche herum, besonders während der Predigt. 3. Nachtschwärmerei und damit in Verbindung stehende Gewalttätigkeiten und Beschädigungen fremden Eigen-thums. 4. Uebeitretung des Abstinenzgebotes. 5. Vernachlässigung des Empfanges der Hl. Sakramente. 6. Ungezügelte Reden bei mandali wirtschaftlichen Verrichtungen, und wüste Tänze in Schanklvealen. 7. Sündhafte Lectüre von glanbens-feindlichen und unsittlichen Zeitschriften und Broschüren. 8. Bekanntschaften. 9. Comubinate. 10. Eigenmächtige Auflösung des ehelichen Zusammenlebens. Aus dem Nachstehenden wird std) unschwer die Behandlung ähnlicher Vorfälle ergeben, da ans alle Ein-zelnheiten, die in den Elaboraten besprod)en worden sind, nidst eingegangen werden kann. In einem Hanse ist offenkundige Zwietradst ausge-brochen. Es ist nämlich eine leichtfertige Weibsperson trotz des Widersprud)es der Hausfrau daselbst in Dienst genommen worden, und von ihrem Eintritte her datiert stri) der Unfriede. Soll da der Seelenhirt nun znwarten, bis die Frau und etwa and) die Kinder zu ihm klagen kommen? Soll der Pfarrer std) blind stellen, während die Sache bori) schon im Orte in Aller Munde ist? Er muss siri) vielmehr darum bekümmern, dass die ärgerliche Person vom Hausvater fort» geschickt wird, wenn es auch einen Verdruß absetzt. Hieher gehören auch die sogenannten Bekanntschaften, von deren Vorhandensein der Seelsorger sich oft genug überzeugen kann. Aber, heißt es, solche Dinge kann man ja im Beichtstühle leichter in Ordnung bringen. Allein: einmal sollen wir nicht warten, bis die Verirrte» kommen, und besonders nicht, wenn, wie es solche Personen machen, sie nur einmal des Jahres, und dann meistens nicht zum eigenen, sondern zu einem fremden Beichtvater kommen. Sodann ist der Seelsorger als Augenzeuge solcher Vorkommnisse in der Lage, außer dem Beichtstühle ein strengeres Wort zu sprechen, um dieses öffentliche Ärgernis gebärend zu kennzeichnen und zn rügen. „Wirds aber auch helfen ?" Das ist jetzt nicht die Frage; überdies, wenn es auch nicht in der gewünschten Weise hilft, so hat doch der Seelsorger sich selbst geholfen, indem er seine Pflicht gethan und znrechtgewiesen hat. Da läuft Jahr aus Jahr ein so ein gottvergessener Säufer in der Gemeinde umher. Es macht Niemand etwas Besonderes daraus. Es scheint, dieses wüste Bild gehöre von selbst in jede Gemeinde. Man hat sich an solche Zustände so sehr gewöhnt, dass geistliche und weltliche Obrigkeit meist den alten Sünder eben laufen lassen. Ist das recht? Und selbst in fast sicherer Voraussicht der Nutzlosigkeit in Anwendung des seelsorglichen Wächteramtes soll und muss man dennoch dem Unseligen zu Gemüthe führen, dass noch ein Gott im Himmel ist, der als gerechter Richter seine verschmähte Laug-muth fürchterlich rächen wird. Unverblümt sage man dem Säufer ins Gesicht hinein, dass kein Säufer ins Himmelreich gelangen kann. Man hat in Erfahrung gebracht, dass in einem Hanse jungen Leuten beiderlei Geschlechtes Gelegenheit zu Zusammenkünften, Unterhaltungen it. s. w. geboten wird, wodurch ein solches Haus die unselige Pflanzschule aller möglichen Sünden und Ärgernisse wird. Die Hausbesitzer wollen sonst als ehrbare Leute gelten, sind fleißige Kirchgänger und lassen es auch an Opfern für die Kirche nicht fehlen. Wenn man ihnen Vorstellungen macht, wird ihnen dieses auffallen und sic werden ihr Befremden dem Seelsorger gegenüber nicht verhehlen. Die Vorstellung muss dennoch geschehen; werden ja sonst Tausende eigener und fremder Sünden begangen und dadurch das Gericht Gottes gegen die Schnldtragenden herausgefordert. In der That, das sind schwere Obliegenheiten, ans deren treuer Erfüllung Missliebigkeiten, scheele Gesichter, ja Feindschaften erwachsen werden. Die Zahl derjenigen Fehlenden, welche im Erinnerungsfalle ihre Fehler wirklich einsehen und auch aufrichtig zugestehen, ist nämlich sehr klein; die Mehrzahl der Zurechtgewiesenen weiß die treueste und wachsamste Hirtenliebe nur mit Trotz und Feindseligkeit zn vergelten. Zuletzt müssen freilich gar manche verblendete junge Leute doch wieder auf vernünftigere Bahnen einlenken, aber, dann I ist es in der Regel zu spät. Der Seelsorger erschien ihnen früher als unausstehlicher Plagegeist, nachher aber, wenn das Unglück eingetreten, beweint man seine Thorheit bitter, kann aber das Geschehene nicht wieder ungeschehen mache». Besser bewahrt als beklagt! Am allerschwersten aber fallen diese Beseitigungen von Ärgernisse», wenn die Zurechtweisung die Angesehenen, die Reichen einer Gemeinde, betreffe» soll; denn auch für diese gelten die Gebote Gottes und der Kirche und der Seelsorger hat gewiss auch für ihre Seelen die Verantwortung zu tragen. Dazu gehört viel Mitth und »och mehr Klugheit. Der Hl. Chrysostomns fürchtet gerade um der vernachläßigten Ermahnung der Irrenden für das Seelenheil der Priester. (S. Ioannis Clivysostomi hom. 3. in cap. I. act. App). Betrachten wir deshalb noch die Art und Weise, wie wir bei der Zurechtweisung der Fehlende», insbesvnders der Concubinarier vorzugehen haben. Das f.-b Ordinariat hat mit Freuden aus den Protokollen der einzelnen Cvnferenzstationen entnommen, dass man die Mahnung des heiligen Geistes „non cum austeritate imperare“ (Eccoli. 34, 4) beachtet, und dem diesbeziehentlichen Wunsche des heiligen Vaters „alienum esse a charitatc nostra neminem oportere“ (Encycl. „Arcanum divinae“ de die 10. Febr. 1880) mit vollem Verständnis entsprochen hat. Es kommt aber noch folgendes zn bemerken. Selbstverständlich ist es, dass wer einen Anderen wegen eines Fehlers znrechtweisen will, selbst von diesem Fehler frei sein muss. Die Zurechtweisung wird der Frucht entbehren, wenn der Zurechtgewiesene bei sich selbst denkt: „Medice, cura teipsum.“ (Luc. 4, 23). Zurechtweisen soll man weiters ans Liebe und Mitleid, nicht aber aus Hass und Stolz. „Fratres, et si praeoccupatus fuerit homo in aliquo delicto, vos, qui spirituales estis, huiusmodi instruite in spiritu lenitatis“. (Gai. 6, 1). Unter den großen Fehlern, welche Gott den Hirten Israels vorwirft, ist auch dieser, dass sie ohne den Geist der Sanftmuth ihre Schafe weideten: „Quod perierat, non quaesistis, sed cum auctoritate imperabatis cis, et cum potentia“ (Ecech. 34, 4). Wie konnte sich ein Scelenhirte über die Mahnung hinwegsetzen, die der Hl. Vater den welt-: lichen Machthabern gibt : „Debet ergo imperium i ustum esse, ncque berile, sed quasi paternum, quia Dei Mistissima in homines potestas est cura paterna bonitate conjuncta. “ (Epist. Encycl. Pontificia „Immortale Dei“ de civitatum constitutione Christiana de die 1. Nov. 1885). Dafür spricht auch die tägliche Erfahrung. Eine liebevolle Behandlung gewinnt unser Herz, stählt unsere Kraft, bewegt uns zn Opfern aller Art; das Gegentheil ruft aber gar zu leickit Widerwillen und Widerspenstigkeit hervor. Wer bedarf aber mehr unserer Liebe und unseres Mitleidens, als ein Verirrter. Seine Verirrnng ist für ihn schon Unglück genug, dessen Bitterkeit er vielleicht jetzt schon verkostet. Dieser Liebe und dieses Mitleides ist der Verirrte ferner deshalb wert. weil sv wie wir mit Härte und Verachtung ihm entgegenträten, er gar leicht in der Verirrnng bleiben, ja wir ihn dadurch noch weiter in das Unglück Hineintreiben würden, Während wir doch sein Retter sein sollte». Zn dieser Liebe und zu diesem Mitleid führt uns die billige Erwägung, dass wohl die Versuchung gar stark gewesen, dass nicht Bosheit, sondern Unachtsamkeit den Fall herbeigeführt habe, und dass der Verirrte vielleicht schon lange nach einer mitleidigen Hand, die ihn wieder ans der Sünde zöge, sich gesehnt habe. Zn dieser Liebe und zu diesem Mitleid müssen wir uns bewogen fühlen, sobald uns der Gedanke an unsere kirchliche Sendung vor die Seele tritt. And) hinsichtlich derjenige», welche im der Moral hohn-sprechenden Concubinale lebe», sollen wir der Güte und Milde Jesu Christi eingedenk bleibe», wie der Apostel so ergreifend schön schreibt: „Admone il los . . . non litigiosos esse, sed modestos, omnem ostendentes mansuetudinem ad I omnes homines. Eramus enim aliquando et nos insipientes, j increduli, errantes, servientes desideriis, et voluptatibus I variis . . . Cum autem benignitas et humanitas apparuit Salvatoris nostri Dei, non ex operibus iustitiac, quae fecimus nos, sed secundum suam misericordiam salvos nos fecit per lavacrum regenerationis, et renovationis Spiritus sancti“. (Tit. 3, 1—5). Wie oft haben wir schon die Milde und Liebe Christi gegen die Ehebrecherin im Tempel, gegen die Samariterin mit Jacobsbrniine», gegen Magdalena, die Sünderin in der Stadt, betrachtet und bewundert: sollten wir nicht auch in feine Fnßstapfen treten? Ladet er »ns doch liebevoll dazu ein : „Exemplum enim dedi vobis, ut quemadmodum ego feci vobis, ita et vos faciatis. Amen, amen dico vobis, non est servus maior domino suo, ncque apostolus maior est co, «pii misit illuni“. (Ioann. 13, 15 Ili). Und wie hat Jesus in solchen Lagen gehandelt? „Erigens autem se Iesus dixit ei: Mulier, ubi sunt, qui te accusabant ? nemo te condemnavit? Quae dixit : Nemo Domine. Dixit autem Iesus : Nec ego te condemnabo ; vade, et | iam amplius noli peccare". (Ioann. 8, 10—11). „Dicit ei Iesus : Vade, voca virum tuum, et *veni huc. Respondit nmlicr, et dixit: Non habeo virum. Dicit ei Iesus : Bene dixisti, quia non habeo virum ; quinque enim habuisti, et nunc quem habes, non est tuus vir ; hoc vere dixisti“. (Ioann. 4, 16—-19). „Et ecce mulier, quae erat in civitate peccatrix, ut cognovit, quod accubuisset in domo Pharisaei, attulit alabastrum unguenti, et stans retro secus pedes cius, lacrymis coepit rigare pedes eius, et capillis capitis sui tergebat, et osculabatur pedes eius, et unguento ungebat . . Et conversus (Iesus) ad mulierem, dixit Simoni : . . Remittuntur ei peccata multa, quoniam dilexit multum . . . Dixit autem ad illam : Remittuntur tibi peccata“. (Luc. 7, 37 - 48). Es wird kam» ohne Frucht bleiben, wenn man solchen Unglücklichen vorstellt, wie der Herr in den angeführten Fällen Verirrte liebevoll behandelte, und dass der Seelsorger eben im Aufträge und nach der Anweisung Jcsn Christi handelt, und Nichts anderes sucht, als ihre Seele vor dem ewigen Verderbe» zu bewahren. Mit Nutzen wird man auf die durch die Fürsprache der seligsten Jungfrau bewirkte Bekehrung der Heiligen Büßerin Maria von Ägypten Hinweisen, über welche die Bvllandisten unter dem 9. April sv Trostvolles berichten. Auch auf die plötzliche nnb standhafte Bekehrung der Heiligen Margaretha von Cortona wird man Hinbeuten können. Der heilige Alphonsns Signori bemerkt zum Gegenstände: „Um jedoch mehr Mnth zu bekommen, ist die Lesung des Lebens der Heiligen von großem Nutzen, besonders jener, Welche ans großen Sündern große Heilige geworden sind, wie eine hl. Maria Magdalena, ein hl. Angusti», eine hl. Pelagia, eine hl. Maria von Ägypten und vornehmlich eine hl. Margaretha von Cortona, die viele Jahre lang im Stande der Verdamnis lebte, aber auch in diesem elenden Zustande noch immer die Begierde nach Heiligkeit hegte, und dann in der That, nachdem sie sich zu Gott bekehrt hatte, schnell ans dem Wege der Vollkommenheit voraneilte." (Braut Christi, 1. cap.) Gegen eine liebevolle und mitleidige Behandlung werden wohl die Wenigsten sich sträuben. Es wird vielmehr gelingen, die Verirrten zum Anseinandergehen zu vermögen, oder aber, wenn ein indispensables Hindernis nicht besteht und etwa auch schon Kinder vorhanden sind, dieselben zu einer kirchlichen Eheschließung zu vermögen. Dem Berichte des St. Vineenz-Vereines und des damit verbundenen Werkes des hl. Franeiscns Negis für das Jahr 1885 ist zu entnehmen, dass es den Mitgliedern des gedachten frommen Vereines durch mit Wohlthun verbundene Besuche in den Wohnstätten dieser Unglücklichen in den meisten Fällen gelungen ist, die sündhaften Verbindungen in kirchliche Ehe» nmzuwandeln. Nach dein „Ersten Rechenschaftsbericht der Konferenz zum hl. Fran-eisens Regis in der Erzdiveese Wien, für die Zeit vom 9. April 1895 bis Ende März 1896" wurden in dieser Zeit I 738 Sanierungen von wilden Ehen vorgenommen. Von 1881 bis 1894 wurden 3867 Sanierungen und 4182 Legitimierungen dnrehgeführt. Die Sanierung eines Cvnenbinates erforderte nach diesem Berichte allerdings eine vierjährige Bemühung. (Vergl. auch „Übung der christl. Vollkommenheit" von Alphons Rodriguez S. I , „Von der brüderlichen Zurechtweisung", 1—5. Hauptstück). Nützen aber alle Liebe und alle Klugheit, bis zur Verschwendung aufgeboteu, nichts, so muss man auch mit Strenge au (treten, damit der Sünder es ans dem Munde des Seel- forgcrž erfahre, wie groß sein Vergehen sei, gemäß dem apostolischen Befehle: „Quam ob causam incrcpa illos dure“. (Tit. 1, 13). Hinsichtlich der äußerlichen Behandlung von notorischen Conendinarii, dürfte es an manchen Orten zweckdienlich sein, in Predigt und Christenlehre zu bemerken, dass öffentlichen, unverbesserlichen Sündern, nach den Kirchengesetzen die heiligen Sacramente nicht gereicht werden dürfen, und dass sie mich zu Pathenstellen, zu Kirchenehrenämtern nicht zngelassen werden sollen. Im Bnssgerichte wird man sich aber genau an die von der Hl. Kirche gebilligte Übung halte». Ergo nunquam absolvendus est poenitens, qui occasionem proximam voluntariam dimittere recusat, sive bacc sit absolute sive relative proxima. Illi enim, qui sine gravi incommodo occasionem proximam peccandi relinquere detrectat, dolor de peccato commisso et propositum necessariae emendationis decst, secundum illud s. Bernardi : „Sit verae compunctionis indicium subtractio occasionis“. (Sermo in die Paschae n. 17). Papst Jnnoeenz 111. verwarf nachstehende propositio : „Potest aliquando absolvi, qui in proxima occasione peccandi versatur, quam potest et non vult omittere, quintino directe et ex proposito quaerit, aut ei se ingerit“. Was ist aber zu thuii, wenn es mit solchen Unglücklichen zum Sterben kommt und die Aufschiebung der absolutio nicht statt haben kann? Die Moralisten empfehlen hiefür folgendes: Si graviter decumbens est concubinarius, et a) concubinatus publicus, tunc inducendus est, ut vel matrimonium cum concubina quamprimum ineat (unter Beobachtung des Rescript es ber hochlöblichen k. k. Statthalterei in Graz vom 3. August 1872, Z. 9652 betreffend die Dispens von allen drei Aufgebote», respective die in den §§ 86 und 87 des A.-B.-G.-B. geforderte Eidcsablegnng vor cincin Abgeordneten der politischen Behörde und in Gegenwart des Seelsorgers) vel concubinam dimittat, ad scandalum removendum. Quodsi mulierem »ec ducere in matrimonium ncc dimittere possit, tunc absolvendus, modo vere contritus promittat, se finita confessione coram adstantibus esse declaraturum propositum, dimittendi mulierem statini ac sanitatem recuperaverit. Verum b) si concubinatus est occultus, tunc sufficit, ut aegrotans confessano promissionem faciat vel (lucendi vel dimittendi mulierem. Fast iit allen Elaboraten findet sich die Schlussbemerkung : Eine Hauptsache bei Bekämpfung der Concubinate ist die Eintracht zwischen der geistlichen und weltlichen Obrigkeit. Es sind in der That mehrere Gemeinden gründlich gesäubert worden, indem Pfarrvorstehnng und Gemeindevertretung einträchtig ziisammenwirkten. Das Hofdecret vom 19. Juli 1815 trägt den politischen Obrigkeiten die Pflicht ans, die Seelsorger zu unterstützen, wenn sie diese zur Hintanhaltnng ärgerlicher Unsittlichkeit nurufcit. Nach der hohen Ministerial-Berordnung vorn 30. September 1857, R.-G.-B. Nr. 198 können einen ärgerlichen Lebenswandel führende Personen mit Geldstrafen von 1—100 Gulden und mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen belegt werden. Der § 10 der Gemeindeordnung für das Herzogthnm Steiermark vom 2. Mai 1864 (L.-G.-B. 1864, V.) lautet : „Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatberechtigung answeisen, ober wenigstens darthun, dass sie zur Erlangung eines sotdjeu Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiet nicht verweigern, solange dieselbe» mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Fühlt sich ein Auswärtiger in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kan» er sich um Abhilfe an die politische Bezirksbehörde wenden". Der § 24 der gebuchten Geineindeordnnng aber lautet: „Der selbstständige Wirkungskreis der Gemeinde . . . umfasst Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächt berührt. . . In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: . . . 6. Die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dienst-botenordnung. 7. Die Sittlichkeitspolizei ..." Aber was versteht man unter „unbescholtenem Lebenswandel" ? Das Erkenntnis des hohen k. k. Verwaltnngs-gerichtshofes vom 17. October 1879, Z. 2003 ist hiefiir maßgebend und lautet: „Unbescholten bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauche soviel als frei vom öffentlich entehrenden Tadel. Die Gesetzgebung hat nun die Gemeinde nicht zum Sittenrichter über das Privatleben der Einzelnen machen wollen, sondern nur die Wahrung der öffentlichen Interesse» übertragen. Solange daher ein, wenn auch dem Sittengesetz nicht entsprechendes Verhältnis nicht durch öffentliches Ärgernis oder Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit in das Gemeindeleben störend eingreift und eine Angelegenheit des Privatlebens bleibt, entzieht es sich der Competenz der Behörde, und ist daher die Ausweisung in einem solchen Falle nicht gerechtfertigt". Es kommt also in der That viel, ja fasst alles ans den guten Willen und die Anschauung der mit der Durchführung dieser Bestimmungen betrauten Verwaltungsorgane an. Es ist nun noch die Frage zu beantworten, wie den sich mehrenden eigenmächtigen Ehescheidungen vorzubeugen sei, und wie sich der Seelsorger im Erfvlgungsfalle zu benehmen habe. Voraus wird bemerkt, dass bereits im XX. Schluss-Protokolle über die im Jahre 1867 abgehaltenen Conferenze» die nachstehende Frage mit dem besonderen Hinlveis aus den Vili. Canon der 24. Sitzung de matrimonio des Concils von Trient behandelt wurde: „Manche Eheleute leben wohl | factisch, aber nicht auch rechtlich von einander geschieden. Soll und darf der Pfarrer dies stillschweigend dulden, oder ist es seine Pflicht, bei derlei Eheleuten, wenn eine Wieder-Vereini-gung nicht zu erzielen ist, auf förmliche gerichtliche Scheidung zu bringen ?“ Die so häufigen Ehescheidungen sind ein trauriges Krankheitssyniptom unserer Tage. Man denkt eben nicht genug 'an Gott und an das künftige Gericht, sondern lebt nach de» Eingebungen von Fleisch und Blut, und so schließt man unbedachter Weise den Bund fürs Leben, und nach wenigen Jahren geht inan wieder auseinander. Nichtsdestoweniger aber bleibt die unauflösbare Ehe ein heiliges Sacrament der Kirche und die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung. Hat also der Seelsorger davon Kenntnis erlangt, dass in einer Familie bedenkliche Zwistigkeiten ansgebrochen sind und durchaus nicht aufhören wollen, so suche er den wahren Sachverhalt zu erfahren, und die Veranlassung des Zwistes und den Character der Eheleute zu erkennen, und danach sein Verfahren einzurichten. Der Seelsorger suche darauf jeden Theil unter vier Augen zu sprechen, und dann, wenn Hoffnung eines guten Erfolges vorhanden ist, die Zusammenkunft Beider zur wünschenswerten Ausführung einznleite». Führt aber ein Ehetheil selbst Klage, so suche man denselben, nachdem man ihn ruhig angehört, durch Rathschläge und Trost zu beruhigen, und entlasse ihn sodann mit dem Hinweise ans dieses oder jenes Beispiel, aus dem zu ersehen, wie der eine Ehegatte durch Geduld und liebevolles Wesen die Mängel des anderen wett mache», und ihm zum Schutzengel werden kann. „Kgrcssus igitur satan a facie Domini, percussit lob ulcere pessimo a planta pedis usque ad verticem eius. Qui testa saniem radebat, sedens in sterquilinio. Dixit autem illi uxor sua : Adhuc tu permanes in simplicitate tua ? benedic Deo et morere. Qui ait ad illam : Quasi una de stultis mulieribus locuta es. Si bona suscepimus de manu Dei, mala quare non suscipiamus. In omnibus his non peccavit lob labiis suis“. (Iob. 2, 7—10). Was hatte Anna, die Frau Elcanas zn leiden! „Annae autem dedit partem unam tristis, quia Annam diligebat. Dominus autem concluserat vulvam eius. Affligebat quoque eam aemula eius, et vehementer angebat in tantum, ut exprobraret, quod Dominus conclusisset vulvam eius“. (I. Rcgg. 1, 5—6). Von Bitterkeiten ist wohl noch keine Ehe verschont geblieben. „ Anna vero uxor eius ibat ad òpus textrinum quotidie, et de labore manuum suarum victum, quem consequi poterat, deferebat. Unde factum est, ut hoedum caprarum accipiens detulisset domi. Cuius cum vocem balantis vir eius audisset, dixit : Videte, ne forte furtivus sit ; reddito cum dominis suis, quia non licet nobis aut edere ex furto aliquid, aut contingere. Ad liaec uxor eius irata respondit : Manifeste vana facta est spes tua, et eleemosynae tuae modo apparuerunt. Atque bis et aliis huiuscemodi verbis exprobrabat ei“. (Tob. 2, 19—23). Wie viele Mütter mögen sich am wundervollen Tugend-beispiele, der heiligen Monika erbaut haben. Wird die Klage wiederholt, dann suche inan auch den anderen Theil gelegentlich zu sprechen und ans denselben einzuwirken. Die meisten Klagen entspringen aus Eifersucht, oder werben hervorgernfen durch Rohheit, Launenhaftigkeit, Verschwendung, zu große Kargheit. Man suche also durch liebevolle Belehrung die Ursache der Klagen zu beheben. Wenn in Zwiespalt gerathene Eheleute Scheidung von Tisch und Bett verlangen, so untersuche man gewissenhaft die vorgebrachten Gründe, ob sie nämlich nach den Grundsätzen des kirchlichen Eherechtes zur Scheidung hinreichend sind. Sind sie nicht hinreichend, so erkläre man geradezu, dass der Antrag ungerechtfertigt sei; das kirchliche wie das bürgerliche Gesetzbuch sei dagegen. In der That bestimmt auch § 93 des A.-B.-G.-B. : „Den Ehegatten ist keineswegs gestattet, die eheliche Verbindung, ob sie gleich unter sich darüber einig wären, eigenmächtig aufzuheben." Sollten aber die Gründe zu einer Ehescheidung hinreichend sein, so stimme man doch dem Begehren nicht sogleich bei, außer es wären solche Gründe, welche eine Scheidung als wünschenswert erscheinen lassen. Sonst suche man die Scheidung auf alle Weise zu verhindern und die eheliche Gemeinschaft unter Anführung aller Beweggründe, loriche vom Gesetze Gottes und von der Würde des Ehebundes dargeboten werden, aufrecht zu erhalte». Man erinnere die Gatten an das wechselseitige Versprechen, dass sie einander am Altare gemacht haben, sowie an die nachtheiligen Folgen, die daraus sowohl für sie selbst, als auch für ihre Kinder und für das ganze Hauswesen entspringen. Der Versöhnnngsversuch soll dreimal gemacht werden. Die „Instructio pro Iudiciis ecclesiasticis imperii austriaci quoad causas matrimoniales“ bestimmt im § 211 : „Coniux, qui separationem obtinere desiderat, ante omnia paroclmm adeat suum. Hic utramque partem vocabit et cuncta, quae lex Dei et foederis coniugalis dignitas suppeditat, motiva graviter simul et amanter adhibebit, ut coniugale vitae consortium intactum servetur. Si animos conciliare non valeat, secundo et tertio id ipsum, octiduo saltem quavis vice interposito, efficere conetur. Tertium tamen omitti potest experimentum, quando animorum exacerbatio successus opem adimat aut in patulo sit, actorem vitae consortium continuare non posse, quin aeternam aut temporalem salutem urgenti exponat periculo“. Sind alle Bemühungen des Seelsorgers fruchtlos, oder erkennt er die Scheidung als das geringere Übel, so hat er dem klagenden Theile zu bedeuten, dass er sich mit seiner Klage an das bischöfliche Ehegericht zu wenden habe. Der K 213 der gedachte» Instructio lautet: „Quodsi parochus frustra laboret, co de negotio ad praesidem tribunalis matrimonialis referre et casu, quo coniuges bis tantum vocaverit, causam, ex qua tertium experimentum omiserit, accurate exponere debet. Addat insuper, an et quatenus gravamina allata ipsi fundata videantur“. Das f.-b. Lavanter-Ordiuariat hat unter dem 24. Juni und unter dein 5. August 1868 specielle „Weisungen an die Geistlichkeit der Diöcese Lavant für ihre seelsorgliche Amts-thätigkeiten in Ehesachen" erlassen. In der unter dem 5. August ' erlassenen Instruction wird ans Seite 33 unter Nr. 8 von der Scheidung von Tisch und Bett gesprochen mib Folgendes bemerkt: a) Die Scheidung von Tisch und Bett wird vom bürgerlichen Gesetzbuche in den §§ 103—110 dein weltlichen Gerichte zngewiesen und hiefür das Verfahren vorgezeichnet. Das kann jedoch nur verstanden werden von den bürgerlichen Rechtswirknngen der Scheidung von Tisch und Bett (§ 108), worüber das weltliche Gericht allerdings entscheiden kann. b) Dagegen hat über die Gewissenspflicht der ehelichen Gemeinschaft das kirchliche Gericht zu entscheiden. r) Dieser Spruch soll der Natur der Sache gemäß dem Aussprache des weltlichen Gerichtes über die bürgerlichen Rechtswirknngen voransgehen. d) Wenn jedoch die klagende Partei sich zuerst an das weltliche Gericht wendet und dort die Scheidung erlangt, so ist vom Seelsorger mit allem Nachdrucke dahin zu wirken, dass wenigstens nachträglich die Gründe zur Scheidung dem kirchlichen Gerichte vorgelegt werden. e) Wenn die Ehegatten das schriftliche Zeugnis über die vorgenommene dreimalige Ermahnung verlangen, und sich weigern, um die Scheidung pro foro interno vor dem kirchlichen Gerichte anznsuchen, so darf er ihnen dasselbe nicht ausstellen, sondern er hat die Sache dem f.-b. Ordinariate vorzulegen. f) Nur in dem Falle, wenn die Eheleute schriftlich erklären, um die Scheidung pro l'oro interno beim kirchlichen Ehegerichte ansuchen zu wollen, kann ihnen mit Beachtung des § 213 der Instruction in Ehesachen (vom 8. October 1856, R.-G.-B. Nr. 185) das vorgenannte schriftliche Zeugnis ausgestellt werden, auch für das weltliche Gericht, jedoch mit dem Zusätze, „um die Scheidung von Tisch und Bett hinsichtlich der bürgerlichen Rechtswirkungen beim weltlichen Gerichte zu erlangen". Bon jedem solchen Falle ist dem f.-b. Ordinariate die Anzeige zu erstatten. (Vergleiche Kirchliches Verordnungs-Blatt 1869, III., S. 1). Mit dem Gesetze vom 31. December 1868 (R.-G.-B. Nr. 3 ex 1869) erfuhr die Bestimmung des § 104 des A.-B.-G.-B. eine Abänderung. Der § 1 dieses Gesetzes besagt nämlich: „Die den Ehegatten durch die §§ 104, 107 und 132 A.-B.-G.-B. auferlegte Verpflichtung, den Entschluss zur Scheidung ihrem ordentlichen Seelsorger zu eröffnen, ist aufgehoben. Es bleibt denselben jedoch unbenommen, diesen Entschluss ihrem ordentlichen Seelsorger zu eröffnen und von diesem ein schriftliches Zeugnis darüber zu erwirken, dass der vor ihm vorgenommene Versöhnungsversuch (i?§ 104,107 A.-B.-G.-B.) vergeblich war". Wenn sich die Eheleute, welche eine Scheidung wünschen, an ihren Seelsorger wenden, um ihm ihren Entschluss zur Scheidung zu eröffnen, dann darf Keiner die an ihn sich »vendende Partei ohne die drei Versöhnngsversuche gemacht zu haben, rundweg abweisen. (Kirchliches Vervrdnnngs-Blatt 1869, II., S. 2). Ebenso wie sich der Seelsorger bemüht hat, eine drohende Ehescheidung hintan zu halten und zu verhindern, wird er auch bestrebt sein, geschiedene Ehegatten wo nur möglich wieder zu vereinigen. „Sacramentum hoc magnum est ; ego autem dico in Christo et in Ecclesia“. (Eph. 5, 32). „Quod Deus coniunxit, homo non separet“. (Matth. 19, 6). Deshalb wollen die hochwürdigen Seelsorger alle Mühe darauf verwenden, dass der Intention des heiligen Vaters genau entsprochen werde, die sich in folgender Mahnung vorfindet: „Praecipuas curas in id insumite, ut populi abundent praeceptis sapientiae christianae, semperque memoria teneant matrimonium non voluntate hominum, sed auctoritate nutuque Dei fuisse initio institutum, et hac lege prorsus ut sit unius ad unam : Christum vero novi foederis auctorem illud ipsum ex officio naturae in Sacramenta transtulisse, et quod ad vinculum spectat, legiferam et iudicialem Ecclesiae suae adtribuisse potestatem. . . Postremo loco, cum probe intelligamus, alienum esse a chari-tate Nostra neminem oportere, auctoritati, fidei et pietati Vestrae, venerabiles Fratres, illos commendamus, valde quidem miseros, qui aestu cupiditatum abrepti, et salutis suae plane immemores contra fas vivunt, haud legitimi matrimonii vinculo coniuncti. In his ad officium revocandis hominibus Vestra sollers industria versetur : et cum per Vos ipsi, tum interposita virorum bonorum opera, modis omnibus contendite, ut sentiant se tlagitiose fecisse, agant nequitiae poenitentiam, et ad instas nuptias ritu catholico ineundas animum inducant“. (Leonis Papae XIII. epistola cncyclica „Arcanum divinae“ de matrimonio Christiano data Romae die 10. Februarii anni 1880). B. Auf den einzelnen Conferenzstationen gestellte Fragen und Anträge. 1. Können Seelsorger von Zuschlägen zu den directen Steuern und speciell von Gemeindeumlagen getroffen werden? Das Evngrnagesetz vom 19. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 47, besagt im § 3, Absatz 2, a) folgendes: „Bezüglich der Ausgaben sind einzustellen: a) die von den einzube- kennenden Einnahmen (1, a—g) zn entrichtenden landesfürst-lichcn Steuern, die Landes- Bezirks- und Geineindenmlagen und sonstige für öffentliche Zwecke auf Grund eines Gesetzes zn leistende Beiträge sowie das Gebürenägnivalent". Mit hohem Ministerialerlasse vom 22. December 1880, Z. 20348 B.-Bl. Nr. 6 wurden anlässlich eines speciellen Falles alle Länderchefs ersucht, den hochwürdigstcn bischöflichen Ordinariaten behufs Mittheilnng an die Beneficiate», zn eröffnen, dass die Schadloshaltnng der letzteren „aus dem Reli-gionsfonde rücksichtlich der die normalmäßige Congrua schmälernden landesfürstlichen Stenern und sonstigen öffentlichen Abgaben nur dann platzgreifen kann, wenn die bezügliche Vorschreibung den bestehenden Gesetzen entspricht. Sollte in N dieser Beziehung ein Versehen unterlaufen sei», so ist cs Sache der Beneficateli, die Richtigstellung der Vorschreibnng im administrativen Jnstanzenzuge zn bewirken. Ist von den hiefür offenstehenden Rechtsmitteln nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht worden und hiedurch eine ungebürliche Vorschreibnng in Rechtskraft erwachsen, so hat die bezügliche Zahlung ohne Schadloshaltung aus dem Religionsfonde lediglich dem im Verschulden befindlichen Beneficiate» zur Last zu fallen. Am 22. September 1895, Z. 14994 hat die hvchlöb-liche k. k. steiermärkische Statthalterei folgenden Erlass an die k. k. Steuerämter gerichtet: „Nach den Bestimmungen des H 71, 2 der Gemeinde-ordnnng für Steiermark vom 2. Mai 1864, L.-G. und V.-Bl. Nr. 5, können von Zuschlägen zu den direeten Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen die Seelsorger bezüglich ihrer Congrua nicht getroffen werden. Jene Seelsorger, deren Bezüge die gesetzliche Congrua nicht erreichen, sind den k. k. Hauptsteuerämtern und Stcner-ümtern ans Anlass der Flüssigmachung der Congruaergän-zungen aus dem Religionsfonds bekannt. Anläßlich wiederholt vorgekommener Fälle, dass Seelsorgern, welche von der Entrichtung von Zuschlägen zu den direeten Steuern und überhaupt von Geineindenmlagen gesetzlich befreit sind, solche vorgeschrieben werden, wonach die Rückvergütung der bezeichneten Zuschläge und Gemeindeum-lagen nach deren erfolgter Einzahlung eingeleitet werden muss, wird dem k. k. Steueramte eröffnet, dass alle jene Seelsorger, welche Congruaergänzungen aus dem Religionsfonds erhalten, rücksichtlich der anderweitigen, einen Be-standtheil der Seelsorgerdvtation bildenden Einkünfte (insofern letztere überhaupt einer Stadt- oder Personalsteuer unterliegen) im Sinne der bezogenen Gesetzesstellen zur Entrichtung von Zuschlägen zu den direeten Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen nicht herangezogen werden könne». Rücksichtlich solcher Seelsorger hat daher auch die Vorschreibung der Gemeindeumlagen zn entfallen. In zweifelhaften Fällen überhaupt, ob eine solche Vorschreibnng zn entfallen hat, oder im Zweifel, ob durch eine solche Vorschreibung das Localeinkommen eines Seelsorgers, welcher keine Congrnaergänzung erhielt, unter seiner Congrua herabgedrückt wurde, wird das k. k. Steueramt sich an die zuständige politische Behörde erster Instanz um Auskunft über die Höhe des Localeinkommens zu wenden haben". tk/Naj sc oglasi višipastirska beseda zoper soci- jalistični list „Delavec“ in zoper brošure, ki so v njegovem duliu pisane. tic je že zgodiliì. CSlej cerkveni ukaznik za lavantinsko ,škofijo 1896, VI. str. 24, VII. 3. Preč. kn. šk. ordinarij at naj prepove sodelovanje pri vseh sv. cerkvi in katoliški veri sovražnih časnikih in društvih. Glej „Acta et Statuta synodi dioecesanae Lavantinae“ 1883. str. 55. C. in pa sem spadajoče določbe II. lavantinske sinode 1. 1896. 4y Protokoli za pokopališča se naj tiskajo slovenski ali pa vsaj v obeli deželnih jezikih. tic dobijo v „Cirilovi tiskarni“ v Mariboru. 5/ Agentom angleške biblijske družbe sc naj pri nas delovanje ustavi. Glej štev. 2. 6. Naj se prepovedo predkrščanski časniki, „Slov. Gospodar“ sc pa naj priporoči. Glej štev. 3. 7y Skušnja iz krščanskega nauka se naj v tistih šolah, ki o velikinoči šolsko leto začnejo, izvrši pred velikonočjo. Se naj zgodi, če dotičnega dekana takrat drugi pa-stirki opravki ne zadržujejo. S^Dobro bi bilo, če bi se dala za tiste beneficij ate kakošna denarna podpora isposlovati, ki župnijške vinograde z amerikansko trto zasajajo. a. Ako prosi beneficij at pri vis. deželnem odboru v Gradcu za podporo iz zaloge, po štajarski hranilnici v ta namen izročene, more župnik kaj dobiti kot brezobrestno posojilo. b. Ako ima župnijska prebenda denarja, more se iz nje dobiti posojilo, toda na obresti in proti povrnilo v obrokih. Prošnja gre na c. kr. namestništvo. Kako bi se moglo pomagati tistim cerkvenim predstojništvom, ki imajo na novo zasajati po trtni uši uničene cerkvene vinograde ? Velja mutatis mutandis — zgorej pod štev. 8 povedano. IG. Po trtni uši poškodovani vinogradi naj se ne računijo v kongruo. če sc dotičnik oglasi in vse razmere dosti pojasni, sc mu bode tudi vstreglo. 1 h Naj se v kratkem izda novi katekizem. Je že natisnjen. 12. Prečastiti episkopat naj visoki vladi priporoči povišanje duhovniške kongrue, posebno za kaplane. Se je že zgodilo. 13. Naj se skrbi za to, da bode vsak duhovnik o pravem času svojo oporoko spisal ; testatorji se naj posebno na potrebe vnanjih misijonov ozirajo. „Instructio pro decanis“ veleva v 6. točki : „Quamprimum parochum aut animarum curatum periculose decubuisse ad Te devenerit, sedulam curam illius animae age, aegrotum visitando, sacramentis providendo ac hortando, ut disponat iuxta leges canonicas testamentaliter de domo sua, imprimis quod stipendia missarum impersoluta attinet“. Zusammenfassende Übersicht. In 24 Pastoralconferenzen erschienen 329 Priester und betheiligten sich dieselben eifrig an der Discussimi über 39 Elaborate zur 1. und 4(1 zur 11. Pastoralsrage. Von 8f> Elaboranten haben 28 Vorzügliches, 48 Lobenswertes nnd 9 ebenfalls Befriedigendes geleistet. 1 Die Belesenheit nnd Schaffensfreudigkeit so mancher ] Instructionen bezüglich der Anbringung von {j 1. Rach der Absicht der Kirche soll die Architectar das materielle Gotteshaus so gestalten, dass es den nnsichtbaren Tempel Gottes symbolisch darstellt. „Ecclesiarum alia est corporalis, in qua videlicet divina officia celebrantur; alia spiritualis, quae est fidelium collectio . . . Ecclesia autem materialis spiritualem designat. (Durandus, Rationale divinorum officiorum, Venetiis 1599 lib. 1, c. 1. n. 1). 2. Schon der Basilikenstil weiset im Langhanse und dem vorgelagerten Querhanse das Zeichen der Erlösung, das heilige Kreuz ans. Basiliken stellen demnach die in der Kirche anwesende und mit dem Priester opfernde gläubige Menge als die mit dem Gekreuzigten mitgekreuzigte dar, als deu gekreuzigten mystische» Leib Christi. Alle Anwesenden sprachen schon durch ihre Gegenwart symbolisch die Worte des Weltapostels ans: „Christo confixus sum cruci.“ (Galat. 2, 19). Dass diese Auffassung nicht neu sei, ergibt sich schon aus nachfolgender Stelle: „Dispositio ecclesiae materialis modum humani corporis tenet. Locus, ubi altare est, caput repraesentat, et crux ex utraque parte brachia; reliqua porro ab occidente, quidquid corpori subesse videtur“. (Durand, op. cit. lib. I, cap. I. ». 14). Eben darum bleibt die altchristliche Basilika die Grundlage aller Weiterbildung des Kirchenbaues. In der römischen Basilika findet man als Schmuck der Jnnenräume die Mosaikmalerei, deren heilige Bilder mit Herren Conferente», auch derjenigen, die hier nicht namentlich angeführt sind, wird lobend anerkannt. Anläßlich des nicht gehörig motivierten Wegblcibens einiger Herren Seelsorger wird ans folgende Bestimmung zur genauen Befolgung derselben hingewiesen: „Praecipimus iam nunc, ut iisdem (collationibus cleri) omnes sacerdotes in cura animarum constituti iutersint, nisi legitime impediti causam suae absentiae decano suo manifestaverint, qui desuper ordinariatih relationem facere tenetur“. (Acta et Statuta synodi dioec. Lavt. anno 1883 c. III. De collationibus cleri). Die Pastoralconferenz-Protokvlle sind bis zum 1. August anher vorzulegen, damit das Conferenz-Schluss-Protokoll rechtzeitig verfasst und gedruckt werden kann. 1 Besonderes Lob verdienen unter Anderen folgende Herren Elaborante» : Cerjak Josef, Caplan in Rohitsch; Gorišek Johann, Caplan in Wisell; Kos Alois, Pfarrer in St. Martin im Rosenthal; Kržišnik Joses, Caplan in Tüchern; Lom Franz, Caplan in St. Michael bei Schönstem ; Menhart Jakob, Stadtpfarrcaplan in Frieda» ; Muršič Franz, Caplan in Drachenburg; P. Pavec Johannes, Pfarrvicar in St. Georgen an der Peßniz; Pintarič Anton, Caplan in Maxau; Presečnik Gregor, Pfarrer in Lak; Žičkar Joses, Pfarrer in Weitenstein. asmalereien in Kirchen der Lavanter-Diöcese. ihren schimmernden Farben zum Theile bis auf den heutigen Tag erhalten geblieben sind. Papst Leo III. (t 81(1) stattete aber auch schon die Fenster der St. Peterskirche mit Farben -schmuck aus: „vitro diversi coloris“. 3. Im romanischen seit dem Ende des zehnte» Jahr-hundertes auftretenden Stile nimmt man das Bestreben nach deutlicherem Ausdrucke der Einheit wahr, welche Einheit ja ein Hauptmerkmal der Kirche Jesu Christi ist. Diese Einheit tritt zunächst als mathematische Symbolik ans: Der Würfel mit seinen sechs gleichen Quadraten bestimmt die Raumverhältnisse nicht nur der Architektur sondern mich der Ornamentik. Die Basis des Würfels wird znm Viernngsquadrat, die östliche Seite bildet das Presbyterium, die nördliche und südliche die beiden Arme, die westliche und Oberseite aber das Schiss der Kirche. Dem Oberchore wird als Schluss gegen Osten eine halbkreisförmige überwölbte Apsis vorgebaut und in derselben häufig drei längliche, nach Außen und Innen abgeschrägte Fenster, das Symbol der heiligsten Dreifaltigkeit angebracht. Mit der Zeit wird in der romanischen Basilika durch Überwölbung der Rundbogen auch im Langschiffe herrschend nnd die Wände werden zu Trägern von Kreuzgewölben und mithin zu lebendige», weil thätigen Steinen. Dieser Gedanke findet sich auch im Hymnus des Kirchweihfestes, der da jubelt: „Des Heilands Stadt, Jerusalem, Des Friedens felice Heimat Dn, Ragst zn den Sternen hach empor, Lebendige Steine sind Dein Bau. Quae celsa de viventibus Saxis ad astra tolleris, Sponsacquc ritu cingeris, Mille angelorum millibus“. Diese Tausend Engel und Heiligen finden wir noch selten als Statuen, meist nur in Gemälden dargestellt. Geradezu alle Werke der romanischen Wandmalerei zeichnen sich durch Einfachheit und edle Würde vvrtheilhaft aus. Bon dem gleich Prad)tgewändern bunt schimmernden Farbenschmnck der älteren flachen Decken ist nur wenig ans uns gekommen. Das einzige bedeutende Werk dieser Art, das sich erhalten hat, ist die herrliche Mittelschiffdecke der Michaelskirche zll Hildesheim. 4. Hauptglanzpunkte der malerischen Ausschmückung romanischer Kirchen bildeten die gemalten Fenster, über deren Herstellung lins „Theopbilus, der geringe Priester" in seinem aus dem 12. Jahrhunderte stammenden Werke „Diversarum artium schedula“, so umständlich berichtet, alles, wie er es selber erprobt hat. Seine Fenster sind „ein Werk, mit Mannigfaltigkeit der Farben geschmückt, und dabei das Tageslicht und die Sonnenstrahlen nicht zurückstoßend". Seine Fenster waren demnach lichtdurchläßig, leuchtend. 5. Im gothischen Stile, dessen erste Spur man im 1144 geweihten Chore von St. Denis bei Paris glaubt gefunden zu haben, geht die Einheit des Grundrisses der romanischen Kirchen auch in den Aufriss über. Das Centrum der Einheit liegt bei den gothischen Kirchen im Priesterchore, wo ja auch der Mittelpunet des geistlichen Lebens zu suchen ist. Des Chores strenggeometrische Verhältnisse sind die Norm für den ganzen Ban, dessen Einzelheiten eines tiefen Sinnes nicht entbehren. ü. Man kann sich z. B. beim Anblicke des spitzbvgigen Strebensystems des herrlichen gothischen Domes zu Regensburg, der Elisabethkirche zu Marburg a/L., des Stephansdomes zu Wien und vor allem des Münsters in Köln des Eindruckes nicht erwehren, dass diese Werke in ihrer Großartigkeit und ernsten Schönheit in der That Sinnbilder des unsichtbaren, geistigen Hauses Gottes sind. Die über jedes andere, natürlichen Zwecken dienende Werk lveit hinansragenden Thürme mit ihren schlanken Säulen, mit dem himmelanstrebenden Baue, sie versinnbildeu uns das Wort des Herrn: „Regnum meum non est de hoc mundo“. (Ioan. 18, 36). Die eolvssalcn Strebepfleiler mit ihren ungeheuren Steinmassen, die Jahrhunderte überdauert haben ohne gealtert zu sein, sie verkündigen das unvergängliche Reich Christi. „Regnabit in domo Iacob in aeternum, et regni eius non erit finis“. (Luc. 1, 32. 33). Ja, ein solcher Felsendom bedeutet jenes Haus, das der weise Mann auf dem Felsen gebaut; es ist hier in Lapidarschrift das Wort Christi niederge-schrieben worden: „Tu es Petrus, et super baue petram aedificabo ecclesiam meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam“. (Matth. 16, 18). 7. Bei diesem Streben nach Oben hat sich die gewaltige Mmtmimffc des älteren romanischen Rnndbvgen-Stiles verflüchtigt, und die weiten für die Ausnahme von Gemälden geeigneten Wandflüchen sind geschwunden. Mitunter so z. B. im Dom zn Regensburg, blieben die Wandflüchen sogar ohne Verputz und zeigen uns dieselben die wohlgeordneten schöngefugten Hausteine, ohne jeden Farbenschmnck. Bei Restaurierungen unserer Kirchen werden diese Fugen ans dem Verputze durch die Zeichnung nur angedeutet. Von den Wandflächen abgesehen wurde das Innere der gothischen Kirchen häufig mit prächtigem Farbenglanze geschmückt: so die Pfeiler, Dienste, Rippen und Schlusssteine. 8. Den herrlichsten Schmuck gothischer Kirchen bilden aber die großen gemalten Fenster mit dem edelsteinartigen Feuer, welches auf den Beschauer einen so gewaltigen Eindruck macht. Zu den merkwürdigsten erhaltenen Glasmalereien ans dem Beginn der Gothik gehören die Reste der biblischen Darstellungen, welche der kunstsinnige Abt Sugcr um die Mitte des zwölften Jahrhunderts in die Fenster seiner Kirche zu St. Denis eiusetzen ließ. Glänzend sind Die französischen Glasmalereien des 13. Jahrhunderts. Die Cathedrale von Chartres weist 146 gothische Prachtfenster auf und die von Bourges 183. (Dr. Surick) Frantz, Gesch. d. christl. Malerei, II. Th. S. 153 und III. Th. Tafel 58). In der 1242 — 1247 aus feinstem Material von Ludwig dem Heiligen errichteten Sainte-Chapelle zu Paris hat die gothische Baukunst und Glasmalerei ein überaus vergeistigtes, zartes Kunstwerk geschaffen. Der Eindruck beim Eintritte in die Kapelle ist überraschend: auf schlanken, dünnen, 20 Meter hohen Wandsäulchen erhebt sich die Wölbung; nur unten ist eine gegliederte Wandflüche, darüber Alles Fenster in vollem Farbenschmnck der alten Glasmalerei. Die große Rose über dem Portal ist ein liebliches Symbol der seligsten Jungfrau, von welcher ein Lied aus dem 13. Jahrhundert singt: „Du Rosenblüthe, Lilienblatt, Dn Königin an höchster Statt, Dahin sich hat Nie eine Frau erschwungen". Diese Glasgemülde bestehen aus kleinen, farbigen, mosaikartig zusammengesetzten Glasstücken, auf denen die Zeichnungen eingebrannt sind. Die einzelnen Darstellungen wirken mehr ornamental und ordnen sich zu einem harmonischenGanzen zusammen, und beanspruchen keine selbständigen Kunstwerke zu sein. 9. Im Kölner-Dom fallen beim Eintritte die 1& Fenster des hohe» Chores in die Augen; sie sind die ältesten des Domes. Als solche zeigen auch diese Glasmalereien, dass diese Kunst zu Ende des 13. und zu Anfang des 14. Jahrhunderts mehr einen ornamentalen Zweck hatte. Die Behandlung ist nämlich fast durchgehends wie ein Gewebe von Pflanzenblättern, worin sich das Linienspiel des Fenstermaßwerkes fortsetzt. Nur über den Staffeln mit den Wappen ihrer Stifter befinden sich unter den Tabernakelkrönungen figurale Darstellungen und im mittelsten Fenster zeigt sich als einzige größere Scene die Anbetung der Hl. drei Könige. Trotzdem diese über f>00 Jahre alten Fenster durch die Einwirkung der Sonne, der Nässe, des Weihrauches und Staubes wohl etwas von ihrer alten Herrlichkeit verloren haben, äußern sie noch immer eine überwältigende Wirkung durch ihre wundervolle Farbenpracht. Diese Fenster fügen sich veredelnd in den Bau, den sie verklären und würdig schmücken. Hinsichtlich der Conception und Technik stehen die fünf Fenster des nördlichen Seitenschiffes viel höher als die des Oberchores. Sie rühren ans der Zeit von 1507—1509 her, gehen aber bereits über das naturgemäße des Ornamentes hinaus. Die fünf Fenster des südlichen Seitenschiffes wurden von dem kunstliebenden König Ludwig von Bayern dem Dom im Jahre 1848 geschenkt. Die Composition ist in der That wunderbar, der Lichteffect aber ungünstig. Das Kirchenfenster soll eine sinnvolle Zierde sein, es soll uns von den Störungen und Zufälligkeiten der Außenwelt trennen, die Umgebung der Kirche, die Wolken des Himmels uns vergessen machen, damit unser Geist gesammelt, das Andachtsgefühl gesteigert und wir fähiger werden, dem Worte Gottes und den heiligen Geheimnissen uns ganz hinzngeben. Diesen Anforderungen entsprechen aber die gedachten Fenster nicht. Abgesehen von dem malerischen Compo-sltivnsprincip, welches unsere Aufmerksamkeit zu sehr beansprucht, find diese Malereien wenig durchleuchtend, und kommt durch dieselben, trotz ihrer südseitigen Lage, weniger Licht in den Dom, als durch die alten, nordseitigen Fenster. Man hatte eben bei der Neuerfindung der Glasmalerei das Geheimnis des mittelalterlichen Mönches Theophilus noch nicht herausgebracht, und so „stoßen die Fenster das Licht zurück". 10. An der 1494—1505 rekonstruierten St. Lorenz-Capelle des Straßburger-Münsters gewahrt man aber Abweichungen vom hergebrachten Ernste der Gvthik, die unangenehm berühren. Hier zeigt sich gar auffallend der Verfall des gothischen Stiles, obgleich derselbe auch in diesem Banobjecte durch sein malerisch-phantastisches Wesen anziehen und fesseln will. Die Figuren neben dem Eingänge mit ihren ausdruckslosen alltäglichen Gesichtern, mit unruhig zerknitterten, massigen Gewändern und den nichtssagenden Bewegungen veranschauliche» treffend die Irrwege, auf welche die gvthische Kleinkunst damals gcrathen war. Die architektonischen Zier- formen zeigen uns nicht mehr das andächtige Streben nach Oben, sie sind vielmehr verwickelt und verwildert. Die kleinen Baldachine erscheinen wie Dornengestrüpp. Der große Baldachin, der sich über dem Bogenfelde vorbant, ist aus sechs sich dnrchschneidenden Bogen gebildet, von denen der große mittlere nicht allein in sich geschweift, sondern auch zuerst vorwärts und dann aufwärts gebogen ist; als ob die ungebän-digte treibende Kraft gar nicht wüsste, wo sie hinaus sollte, sprießen ans den Bogen wiederum Bogenansätze hervor, die frei in der Luft endigen und wie abgeschnitten behandelt sind, ein sinnloses Beginnen, das sich häufig auch in gothischen Bauten unserer Heimat findet. Das Maßwerk der Fenster ist in der willkührlichsten Weise behandelt; bei einigen Fenstern sind die Pfosten lute biegsame Bänder behandelt, die durcheinander gesteckt und in Schleifen geknüpft, hier und da plötzlich abgeschnitten das Maßwerk vorstellen. 11. Auch dieses Kunstwerk redet seine Sprache und bringt die Geistesrichtnng seiner Zeit, beziehungsweise die Verwirrung der Geister zum Ausdrucke. Die religiöse Eintracht und die daraus hervorgehende Harmonie im Leben der Völker war im Schwinden begriffen und so neigte sich auch die Kunst dem Verfalle zu; der constructive Kern wird vernachlässigt, die Äußerlichkeit aber übermäßig gepflegt und Sorgfältigkeit macht tändelndem Spiele Platz. 12. Gerade in diese Zeit fällt das Aufblühen der humanistischen Studien zunächst in Italien, und damit wenden sich die Geister auch wieder den altclassischen Knnstdenkmälcrn zu, und die Renaissance in der Architektur tritt in Italien als volksthümlicher Stil auf. Erst 100 bis 150 Jahre nach seiner Blüthezeit findet man ihn nach theilweiser Beilegung der Reformationsstürme auch in unseren Gegenden. Die Renaissance tvird bis auf den heutigen Tag je nach Verschiedenheit der Geistesrichtnng auch gründlich verschieden beurtheilt. „Mit dem Worte Renaissance als Bezeichnung einer Stilperivde verbindet sich zunächst die Vorstellung von der Wiedergeburt der Kunst des Alterthums. Als eine solche wurde die Umgestaltung des gesammten Kunst-wesens betrachtet, die in Italien aus der Begeisterung für die Ueberbleibsel der klassischen Vergangenheit hervorgieng und die sich von diesem Lande ans im 16. Jahrhundert über die übrige civilisierte Welt verbreitete. Im weiteren Sinne aber denkt man bei jenem Ausdruck an die Wiedergeburt der Natur, das Erwachen der Erkenntnis, dass die Natur die alleinige ewig giftige Lehrmeisterin der bildenden Knust sei". Sv urtheilt man gerne im Norden. Da erscheint freilich der Einfluss des Geistes der Religion Jefit Christi Plattweg ausgeschlossen; nicht das himmlische Jerusalem, sondern die Mutter Natur allein sollte in den Kunstwerken zttr Darstellung gelangen. 13. Auch einige entschieden katholische Schriftsteller haben sich angesichts der ans dem 17. und 18. Jahrhunderte her- rührenden sogenannten Renaissance-Kirchen unserer Gegenden zu einem abfälligen Urtheile über die Stilgattung als solche bestimmen lassen. Es ist aber auch bei diesem Stile eine Entwicklungsperiode (15. Jahrhundert), seine Vollendung in der Hochrenaissance und der Verfall im Barockstil der zweiten Hälfte des 16. Jahrhnndertes zu unterscheiden. Und diesen letzteren, den Barockstil, hat man in unsere Gegenden verpflanzt. Will man den Stil in seiner Blüthe studieren, dann muss man ihn in seiner Heimat, in Italien ins Auge fassen; und hat man einmal die Perlen unter den italienischen Renaissance-Kirchen mit den prächtigen Säulen, Flachgiebeln und Kuppeln gesehen, dann ist man wohl auch zur Überzeugung gelangt, dass man in der Heimath über die Renaissance unbillig ge-urtheilt habe. 14. Sehr würdig ist in diesen Hoch-Renaissance-Kirchen der Altarbau: ein einseitliches Bildfeld ans schmaler Svckel-stufe der Mensa aufrnhend; ein Gemälde ist sein Inhalt, leichte Pilaster sind seine Seitenthcile; ein einfaches Gcbälke, auf diesen letzteren aufliegend, macht seinen horizontalen Höhen-schluss aus. Sv sind alle Altäre in St. Spirito in Florenz und einige in der Marcuskirche in Venedig construiert. Anderenortes findet sich oben der Rundbogenschluss angewendet. Wo an Stelle des Bildes eine Statue gewählt worden, hat dieselbe in einer runden Nische zwischen zwei Marmorsäulen ihre passende Aufstellung gefunden. 15. Wie unschön nehmen sich im Verhältnisse zu diesen Altären manche unserer barocken Altarbauten des vorigen Jahrhnndertes aus: der colossale Unterbau occupiert einen bedeutenden Theil des Presbyteriums; dann die sinnlose Häufung schraubenförmiger Säulen, das verdrehte Gebälke; der leidige Bretter-Marmor, die abgebrochenen Giebel mit Obelisken inmitten, die hölzernen Wolkenmassen, die stachelförmigen Lichtstrahlen, dürftig bekleidete aufgedunsene Engel, luti) citte Häufung alles dessen bis zum Gewölbe der Kirche! Wenn man also bei uns Renaissance-Kirchen baut, dann wird man sich nicht nach den Vorbildern aus der Zeit des Verfalles, sondern nach jenen aus der Blütheuzeit richten. 16. Die Wandflächen der Renaissance-Kirchen wurden in Italien mit Fresken geschmückt, und auf den Altären kamen Meisterwerke der Malerei zur wohlverdienten Geltung. Es drängt sich nun die Frage ans, ob in Renaissance-Kirchen gemalte Glasfcnster überhaupt am Platze sind? Darauf ist zu antworten: Sind die Fenster wie in den italienischen Kirchen klein, dann wären Glasmalereien bei einer mit Fresken ansgestatteten Kirche ein schädlicher Luxus, weil ja die Gemälde an der Wand bei Dämmerlicht unwirksam würden. Als Richtschnur hat demnach zu gelten: In gothische Kirchen mit bemalten Fenstern gehört statuarische Kunst des Bildhauers; in Fenster bemalter Kirchen gehört aber kein wenig lichtdurchläßiger Farbenschmuck, da sonst die Wirkung der Fresken bei matter Beleuchtung nicht zu gehöriger Geltung kommt. 17. Um aber öde, structnrlose Fensterflüchen zu vermeiden, und um die directen z. B. auf das Missale auffallenden Souneustrahlen zu brechen und zu zerstreuen, empfiehlt sich am besten das bei Neuhauser in Innsbruck erzeugte Kathedral- und Antikglas, oder aber die runden gegossenen Butzenscheiben mit einer gehörigen Verbleiung, welche der Fensterfläche eine angenehme Dessinierung gewährt, und sich auch hinsichtlich des Preises bei weniger bemittelten Kirchen vortheilhaft empfiehlt. 18. Von fachkundiger Seite wird über den erwähnten schönen Fensterverschluss bemerkt: „Obschou es die Function des Fensters ist, Licht einzufördern in de» Kirchenraum, so soll dies letztere modificiert werden dadurch, dass das einfallende Licht in der Glasfläche des Fensterverschlusses gebrochen werde, um von dieser Fläche nur zu divergieren, was nicht durch das gewöhnliche Fensterglas unserer Wohnzimmer erreicht wird, sondern wozu nur ein eigenthümlich bereitetes Glas der Glasmalerei, das Kathedralglas (oder die Butzenscheiben) den besten Dienst thiin kann. Dieses Glas ist bei weitem stärker, an der Oberflähe uneben, in der Masse von einer leichten aderigen Struetur, so dass cs neben reichlicher Lichtgebung ein angenehmes Spiel des Lichtes, ein Funkeln und Leben entfaltet und die direct eiufallenden Lichtstrahlen bricht, ohne ihre Kraft besonders zu beeinträchtigen. Es ist dasselbe in zahlreichen Farbenabstnfungen zu erhalten; unter diesen scheinen die grünlichen Nuancen die angenehmsten zu sein. . . . Ein solches Glas hindert, dass die grell einbrechenden Sonnenstrahlen die Gemälde und Fassungen angreifen und verderblich an denselben wirken, was man sonst in kurzer Zeit schon an den verschwindenden feineren Farben-Aufträgen beobachten kau». In Italien verhängt man deshalb die wertvollen alten Gemälde mit zuziehbaren Vorhängen". („Der Kirchen-Schmuck" 1884. S. 104). Es empfiehlt sich recht sehr an der Außenseite der Fenster Drahtgittcr anzubringen, um so vom Zufall oder Muthwillen zu befürchtenden Schaden abzuwehreu und das Eindringen von Vögeln zur Zeit der regelmäßige» Ventilation nach dem Gottesdienste zu verhindern. Im Anschlüsse an diese Instructionen folgt eine Zuschrift d e s h o h e n k. k. M i n i st c r i u nt sfürC nltus it n d Unterricht vom 5. December 1896, Z. 28984, welche lautet : „Mit dem im Anschlüsse i» Abschrift mitfvlgendcn Circular-Erlass vom 9. August 1896 Z. 980 hat die Central-Com-mission für Kunst und historische Denkmale an ihre Conser-vatoreu 11. Section Weisungen gerichtet, wie bei Restaurierung und Neuaubringung von Glasmalereien au Kirche» und kirchlichen Objecten vorzugehen sei, um einerseits solchen oft sehr wertvollen Gemälden ihren Charakter zu wahren, anderseits die Anbringung von neuen, mit dein Stile der übrigen Fenster und des Objectes selbst oft im grellsten Widerspruche stehenden Glasmalereien hintanzuhalten. Da aber auch wiederholt die Beobachtung gemacht wurde, dass die Conservatomi in derartigen Fällen überhaupt nicht in die Lage kamen, den ihnen zukonnnenden Einfluss geltend zu machen, hat sich die genannte Centralcominission Hit-Her mit dein Ersuchen gewendet, sämmtliche Pfarrämter und Verwaltungen kirchlicher Objecte auweisen zu lassen, dass sie bei Restaurierungs- und Renovierungsarbeiten von Glasmalereien und Polychroiniernngen, sowie auch bei Neuanbringung von solche» Malereien, wenn selbe auch nur im geringen Umfange bürge führt werden sollen, stets und rechtzeitig die Vermittlung und berufene Einflussnahme des zuständigen Konservators der Centralcominission für Knust- und historische Denkmale ansprechen". Der oben bezogene Cirenlar-Erlass der wohllülili che n C e ntral - C o m mis sion für Kunst* und hist v rische D e n k m a l e vom 9. August 1890, Z. 980 lautet : „Zufolge einer von competenter Seite gegebenen Anregung findet sich das Präsidium der k. k. Central-Coinmissiou für Kunst- und historische Denkmale bestimmt, bezüglich der Anbringung von Glasmalereien in Kirchen den Konservatoren der II. Sectio» folgende Weisungen zu geben. Es sind hiebei vor allem zwei Momente ins Auge zu fassen: 1. Ob der Stilcharakter der Kirche Glasgemälde nicht ansschließe und verbiete V Es kommt vor, dass Kirchen des späten Renaissance-Barock- und Rvccocvstiles mit derartigen Malereien versehen werden, Kirchen, die also zu einer Zeit entstanden sind, in welcher die historische Glasmalerei längst abgestorben war und deren Stilverhältnisse für die Anbringung von Glasge-iiiälden auch in ästhetischer Richtung nicht passend sind, da, abgesehen von manchen anderen Umständen die von außen einfallende Beleuchtung eine unschöne und störende Wirkung ans die Einrichtungsgegenstände solcher Kirchen ausübt. 2. Wenn mm auch der Stil der Kirche, die Größe und das Format der Fenster, eine Einwendung gegen die Anbringung von Glasmalereien nicht erheben läßt, so ist doch auch zu berücksichtigen, dass wirklich geschmackvolle und schöne Glasgemälde bedeutende Geldsummen in Anspruch nehmen. Muss gespart werden, so kommt dann bei knappen Mitteln ein Surrogat ohne jeden Wert zustande, welches die Kirche verunstaltet, nicht aber verschönert. Die Konservatoren haben sich daher, falls sie von der beabsichtigten Anbringung von Glasmalereien erfahren, vorerst zu überzeugen, ob der Stilcharakter der Kirche solche Gemälde znlasse und ob im bejahenden Falle die nöthigen Mittel zur Verfügung stehe», um etwas wahrhaft Wertvolles Herstellen zu können. Anderen Falles ist es vorznziehen, das weiße Glas zu belassen oder Butzenscheiben anznbringen. Schließlich ist auch aus die mit der Arbeit zu betrauende Firma Rücksicht zu nehmen und in keinem Falle zu gestatten, dass alte bereits vorhandene Glasgemälde gegen moderne und neue umgetauscht werden, ivas leider mitunter vorzukommen pflegt. Unter allen Umständen ist bei sich ergebenden Fällen unverzügliche Anzeige an die Ceiitral-Coinmifsion zu erstatten." Es liegt im wohlverstandenen Interesse der würdigen Ausschmückung des Gotteshauses, dass obigem Erlasse bereitwilligst entsprochen werde. „Domine, tlilexi tlceorem domus tuae, et loeum habitationis gloriae tnae“. (Ps. 25, 8). III. Reliquiae antiquae, quarum Litt, authenticae non amplius hahentur, conservajidae sunt in eadem veneratione, in qua hactenus fuerunt. Episcopus Ia censis in relatione status suae Ecclesiae sequens postulatum exhibuit Sacrae Congregationi Concilii dic 27. Apriliis 1894, quod ab eadem Sacra Congregatione ad hanc Indulgentiis Sacrisque Reliquiis praepositam transmissum fuit, nimirum : — Sunt plures Reliquiae in pretiosis argenteis thecis inclusae, fere in omnibus Ecclesiis Dioecesis, etsi pauperrimis, quarum authenticae non habentur, nec notitia habetur eas olim exstitisse, nec tempus cognoscitur a quo illae Reliquiae possidentur. Numerus earum, praesertim in Ecclesia parodi, vulgo Siresa, quae per aliquod tempus residentia fuit Episcoporum Oscensium tempore invasionis mahometanorum, est considerabilis et quamvis thecae antiquitatem redoleant, in archivis tamen parochiarum vel in historiis nullum exstat certum documentum earumdem authenticitatem comprobans. — Magna tamen pietate a populis coluntur, ita ut nequeat sine scandalo hic cultus prohiberi. Cum igitur antiquissimae sint, ita ut ipsa antiquitas possit constituere argumentum sufficiens ad certitudinem moralem gignendam, et apud omnes in maxima semper fuerint et sint veneratione, opinatur Episcopus orator lmiusmodi cultum permitti posse : ad omnem tamen anxietatem tollendam implorat quoad hoc iudicium 8. V. Quibus praefata Sacra Congregatio Indulgentiis Sacrisque Reliquiis praeposita, omnibus perpensis, ita respondendum censuit die 20. Ianuarii 1896 : „Reliquias antiquas conservandas esse in ea veneratione in qua hactenus fuerunt, nisi in casu particulari certa adsint argumenta eas falsas vel supposititias esse“. Datum Romae ex Secretaria eiusdem 8. Congregationis die et anno uti supra. A. Card. Steinhuber, Praef. V. Archiep. Nicopoli t., Secret. IV. Literatur. Anempfehlung des „Archives für katholisches Kirchenrecht", begründet von Ernst Freiherrn von Moy de Sons, fortgesetzt von Friedrich H. Vering, herausgegeben von Dr. Franz Heiner, Professor des Kirchenrechtes an der Universität Freiburg in Br. Das „Arhiv" soll laut Borwort zum Jahrgänge 1897 weiterhin in Bierteljahrhefte» in der beiläufigen Stärke der Linzer Qnartalschrift zum ermäßigten Preise von 10 Mark erscheinen, und durch seinen Inhalt die Wünsche des Theoretikers wie des Praktikers befriedigen. Die Redaction ersucht dringend um werkthätige Unterstützung, damit das allbewährte katholische Organ in Erreich-nng seiner Ziele immer mehr gefördert werde. In einer Zeit, welche die reichsten Hilfsmittel bietet, das Recht sowohl in seinem Wesen und Werden, wie in seiner praktischen Anwendung zu erfassen, werden sich unter den Katholiken doch gewiss genug Männer finden, welche sich arbeitsfreudig derselben bedienen, um das Jahr-Werk des göttlichen Stifters der Kirche in seiner rechtlichen Grundlage und Ausgestaltung besser und gründlicher verstehen zu können. Bei dem Kampfe, den die Kirche um ihren Bestand führen muss, thnt dem hochwürdigen Clerus vor allem zwei erlei Noth: Wissenschaft und Tugend. „In formidolosa hostium conspiratione. Clerus omnis victoriam nomini catholico deproperaturus, descendat in aciem opus est, duasque res afferat magnopere necessarias, cognitionem scientiarum camquc minime vulgarem, ut animum pro salute communi fortia facere et pati paratum“. (Oratio Leonis PP. XIII. ad moderatores et alumnos Seminariorum collegiorumque Urbis de scientia et pietate sacerdotali, habita die 18. Ia-nuarii 1885). Titl. Herr Anton Dvoršak, F.-B. Geistl.-Rath und gewesener Pfarrer zu St. Beit bei Montpreis, hat den Betrag pr. 2000 fl. in Staatsschuldverschreibungen mit der Bestimmung gewidmet, die entfallenden Interessen zur Unterstützung kranker und hilfsbedürftiger Priester ans der Lavanter-Diö-cese zu verwenden und die Namen der damit Betheilten im Kirchlichen Verordnungsblatt«: zu veröffentlichen. Ans dieser Stiftung haben erhalten an Unterstützung nachbenannte Priester: im Jahre 1894 Herr Josef Pečar . . . . 20 fl. „ Peter Gostenčnik . . 20 „ und hilfsbedürftige Priester. Herr Caspar Zabukošck . 20 fl. „ Franz Lafontaine . 24 „ im Jahre 1995 „ Josef Pečar . . 20 „ „ Peter Gostenčnik . 21 „ Peter Vozu . - 42 .. im Jahre 1896 „ Peter Gostenčnik 30 „ „ Josef Pečar . . 30 „ Anton Ostrožnik . 30 ,, Peter Vozu . - 30 „ Zusammen . . 287 fl. VI. Diöcefan-Vuchrichttu. Investiert wurden als Pfarrer die Herren: Jakob Pečnik aus die Pfarre hl. Maria i» Kalobje, Rudolf Raktelj aus die Pfarre St. Bar tholvniae iit Rothwein und Josef Ulčnik auf die Pfarre St. Cantins in Riez. Bestellt wurden als Provisoren die Herren Capläne: Johann Horjak in Dobje und Friedrich Repolusk in St. Gertraud ob Tnfser. Wicderangestcllt wurde Herr Stephan Pivec, Provisor in Riez, als Caplan ebendort. Überseht wurde» die Herren Capläne: Anton Korošec nach Mahrenbcrg, Fianz Manileličck nach Süßenberg und Anton Miklič nach Lentsch. In de» dauernden Ruhestand sind getreten die Herren: Kaspar Cene, Pfarrer in Kerschbach und Blasius Kukovič, Pfarrer in Dobje. Unbesetzt sind geblieben der Caplanspostcn in Hbrberg und Sulzbach. F. B Lavanter Ordinariat in Marbnrg, am 1. März 1897. 1* M.»,-, Fürstbischof.