1643 Amstlüatt.zur Laibacher Zeitung Nr. 223 Donnerstag den 30. September 1869. (»?«») sll, 728. Kundmachung. Das Rcichskriegsmimsterium hat die Sicher stellung der Verfrachtung von militärischen Gütern für den ganzen Umfang der Monarchie, so wie nach den vorkommenden ausländischen Stationen, für die Zeit vom 1. Jänner dis Ende December 1870 mittelst einer Offcrtverhandlung angeordnet. Die Routen, auf welchen im Bereiche dieser Militär-Intendanz innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Kronländer die Verfrachtung von Seite der Unternehmer stattfindet, so wie die Strecken und Orte, für welche die Beistellunq von Loco, dann Kaleschfuhren oder Beiwagen für die etwaige Militär-Escorte nöthig sein dürfte, sind aus dem unten folgenden Verzeichnisse zu entnehmen. Bedingungen bei Acbrrualmic t>cr Vrrfrachtmlgcli r>on Militär- Aklülia! Gütrrn nmrrlialli drr Grcnzcu der östcnri- chisch-MlM'ischru Monarchie. Allgemeine Bedingungen. 1. Gegenstand der Offcrtverhandlnng ist die Verfrachtung von Militär - Acrarial - Gütern aller Art in dem Zeiträume vom 1. Jänner bis EndeDecember 1870 von nnd zu den nachbenannten Stationen, als: k) Von nnd zn der Montnrs-Verwaltungs-Anstalt in Graz; 1)) von nnd zu dem Fuhrwesens-Material-Depot zu Marcin; ch von uud zu den Zeugs-Artillerie Comiuanden in Graz, zu Innsbruck, resp. zn dessen Filiale Villach, in Stein nebst dessen Filiale zu Laibach; ä) von dem Mcdicamentcn - Devot in Graz und Laibach in die kleineren Mcdicamenten-Depots nnd Festungs und Garnisons-Apotheken; 6) von den Armee-Anstalten zu den Truppen, ohne Unterschied der Waffengattung mit Inbegriff der k. k. Gendarmerie, desgleichen t) zu den Bildungs-Anstaltcn. 2. Ans die Transportirung von Verpflegs-gütern erstreckt sich die gegenwärtige Vcrsrachtungs-Sichcrstcllung nnr dann, wenn Versendungen aus einem Verpflegsbezirkc in den andern oder aus einem Kronlande in das andere stattfinden. Hicbci steht es jedoch den Vcrpflegs-Magazinen oder den ^eueral-Commanden, resp. Militär Intendanzen, sm, die Vcrpflcgsartikcl auch durch andere Vcctu-wnten transportiren lassen zu können, falls deren Frachtlöhne billiger als die stipulirten Contracts-Frachtpreise sind. 3catural - Transporte aus den Magazinen zur Miihle uud zurück, aus einein Depositorimn in das andere, aus der Magazins' Station in die entfernter gelegenen Stabs- und Dislocationsorte gehören in den Manipulations-betrieb der Vcrpflegsmagazine und sind von die sen wie bisher zn besorgen. 3. Die Ueberführnng der Baumaterialien zum ^cmplatze nnd Bedarfsorte ist mit der Sicherstel-luttg der Baumaterialien selbst gleichzeitig zu con-twhiren und liegt daher außerhalb der allgemeinen Verfrachtung. 4. Die Gütervcrsendungen mittelst der Eisen-vahn ^^. Dampfschiffahrt 'beforgt die Militärverwaltung selbst, daher deren Sicherstellung in der erliegenden Dffertverhandlung nicht inbegriffcn ist. c^' ^^ ^"^ Absätze 1 bezeichnete Verfrachtung "NM sohin — unter obigen Ausnahmen — alle Sendungen von und zu den Armee-Anstalten be- ^Pich der Z,^ und Abfahrten von und zu den ^"'Bahnstationen "der Abfahrts und Landungs- ^Mn der Dampfschiffe; ferners alle Gütersen- ngm per Achse zu Land mittelst Zugvieh, dann ^"'1^ lnittelst Segel, oder Ruderschiffen." S'ndtei, ^ ^'^.^^ ^"' KoNcü und d^ Hol,;^', i„ den ^ösinv» Mcht "l« Voll NN^lU'MM»'!! WNds». 6. Diese Verfrachtung wird im Offertwege an den Mindestfordernden überlassen, und es steht jedem österreichischen Staatsbürger, welcher sich über seine Eignung und Befähigung zur Besorgung des Verfrachtungs-Geschäftes gehörig auszuweisen und dem Militär-Aerar die nöthige Sicherheit zu bieten im Stande ist, frei, sich an dieser Verhandlung durch Uebcrreichung eines mit den nachgezeichneten Erfordernissen versehenen Offerts zu betheiligen. 7. Die Offerte haben Anbote über sämmtliche derlei vorkommende Verfrachtungen innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Kronländer, mit Benützung der vorhandenen Wasserstraßen und Landwege zn cuthalten, nud ob der Transport zu Wasser mittelst Segel oder Ruderschiffen — oder zn Lande per Achse mittelst Zugvieh bewirkt wird, und ebenso rücksichtlich der Zu- nnd Abfuhr der Militärgüter von den ärarischcn Anstalten zu den Eisenbahnstationen und Dampfschiffahrts-Landungs-und Abfahrtsplätzen den Preis eines Zollcentners für die ganze Wegesstrcckc in österreichischer Währung, zahlbar iu Noten oder sonst gesetzlich anerkanntem Papiergelde, zn enthalten. 8. Bei gleich gestellten Preisen wird unbedingt jenen Offerenten der Vorzug gegeben, welche für die größten Länder-Complexe lauten. l). Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Militär-Escorte bcigegebcn wird, müssen für die Escorte auch die nöthigen Beiwägen beigestellt werden, daher auch für letztere die Preisanbote zu stellen sind. 10. Dort, wo es nothwendig ist nnd Loco-fuhren angefordert werden, sind auch solche vom Coutrahenten beizustellen, und anch der Preis :t) einer Locofuhr für Personen nnd Kalcschfnhren, oder d) für Waaren^ und Material-Transporte, letztere mit dem Ladungsgewichte eines 3 oder 4spän- nigcn Wagens, für dcn ganzen oder halben Tag anzugeben. 11. Ist der Offerent verpflichtet, seinem Offerte das von der betreffenden Handels- nnd Gewerbekammcr, oder dort, wo eiue solche nicht besteht, das von der hiczu berufenen Behörde ausgestellte Zeugniß über seine Eignung zur Ausübuug des Versrachtuugs - Geschäftes, dann ein von der politifchcn Ortsobrigkeit bestätigtes Zeugniß über die Solidität und das zureichende Vermögen zur Sicherheitsleistung für das Aerar beizulegen. Diese dein Osferenten nnr versiegelt zu übergebenden und versiegelt zu belassenden Certificate, in welchen daö etwa eingetretene Ausgleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stempclfrei. Ein im Ausgleichsverfahren befindlicher Concurrent wird, so lange dieses Verfahren nicht beendet ist, zur Einbriuguug von Offerten nicht geeignet erkannt. 12. Außerdem ist jedes Offert, je nachdem dasselbe für den Umfang eines oder mehrerer Kron-ländcr gestellt wird, mit eiuem Vadium zu belegen, welches vorläufig auf folgende Pauschal Summe festgesetzt wird, und zwar: für Steicrmark .....400 st. für Kärutcu und Kram . . . ?W st. österr. Währung. 13. Die Vadien können entweder in barem Gelde, oder in Real - Hypotheken, oder in österr. Staatsschuldverschreibungen, oder aber endlich in Acticn oder Prioritäts 'Obligationen jener Gesellschaften, welche eine Staatsgarantie genießen, erlegt werden. Die österr. Staatsschuld-Verschrci-buugcn werden nach dem Börsencourse des Erlags-tages, insoferne sie jedoch mit eiuer Verlosung verbunden sind, keinesfalls über den Ncuuwerth, die genannten Actien oder Prioritäts Obligationen aber nach dem Börsenconrse des Erlagstages mit einem N>per«7. Abschlage angenommen. Staatsgarantic genießen bis jetzt folgende Industrie-Unternehmungen: Die österr. die Kaiserin Elisabethbahn, die südliche Staats-, louib.-venet., central-italienische Eisenbahngesellschaft, die Theißbahn, die galizische Karl-Ludwigsbahn, die böhmische Westbahn, die Lcmberg-Czernowitzer Eisenbahngesellschaft, die füd norddeutfche Verbindungsbahn und die österreichische Staatseisenbahn-Gesellschaft. Pfandbestellungs- und Vürgschafts-Urkunden können nur dann als Vadium oder Caution an genommen werden, wenn dieselben durch Einver^ leibung auf ein unbewegliches Gut gesetzlich sicher gestellt und mit der Bestätigung der betreffenden Finanz-Procuratur bezüglich ihrer Annehmbarkeit versehen sind. Wechsel werden weder als Vadiuiu, noch als Caution angenommen. 14. Die Vadien derjenigen Offerenten, welchen eine Lieferung bewilligt wird, sind ans den doppelten Betrag der im §12 der betreffenden „Be-dingungcn" angesetzten Pauschalsumme zu erhöhen und bleiben iu dem Falle, als diese Vadien in barem Gelde, oder Neal-Hypotheken, oder in österr. Staatsschnld-Verschreibungen, oder in Pfandbestel^ lungs- und Bürgschafts-Urkunden erlegt wurden, bis zur Erfüllung des von den Offerenten abzuschließenden Contractes als Erfüllungscaution liegen, können jedoch auch gegen andere vorschriftsmäßig geprüfte und bestätigte Cautionsinstrumente ausgetauscht werden. Wurde von einem mit einer Lieferung betheilten Offcrenten das Vadium in Actien oder Prioritäts-Obligationen der eine Staatsgarantie genießenden Gesellschaften erlegt, so hat derselbe bei dem Contractsabschlusse anstatt dieser Actien oder Prioritäts-Obligationen entweder bares Geld, oder Real-Hypotheken, oder östcrr. Staatsschuldver-schreibungen, oder Pfandbestellungs- und Bürgschafts-Urkunden zu erlegen, uud es hat die sofort erlegte Caution bis zur Erfüllung des Contractes erliegen zu bleiben. Das erlegte Vadium derjenigen Offerenten, deren Anbote nicht genehmigt wurden, wird sogleich zurückgestellt. 15. In den: Offerte, welches mit dem gesetz-licheu Stempel versehen nnd von dem Offerenten unter Angabe feines Charakters und Wohnortes eigenhändig gefertigt sein muß, hat sich derselbe ausdrücklich den von ihm eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung 9cr. ddo. (Nummer und Datum auzugeben) abgedruckten Bedingungen für die Uebernahme der Verfrachtung militärifcher Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist in dem Offerte die als Vadium erlegte Summe stets mit dem entfallenden Betrage in österr. Währung auszudrücken. 111. Das Offert ist für den Offerenten, welcher sich des Rücktrittsbefugnisses nnd der im § 862 des allg. bürgert. Gesetzbuches uormirten Fristen zur Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Ueberreichuug — für das k. k. Militär-Aerar aber erst dann rechtsverbindlich, wenn der Ersteher von der erfolgten Genehmigung seined Offertes seitens des k. k. Reichskriegsministeriums verständigt worden ist. 17. Der Offerent bleibt übrigens an sein Offert auch daun gebunden, wenn von den darin cumulativ enthaltenen Anboten für den Transport mittelst Achse oder zu Wasser, sür Beistellung von Loco- und Kaleschfuhren :c. nur ein oder der andere angenommen würde. 18. Die diesen Bestimmungen gemäß ausgefertigten Offerte sind versiegelt bis längstens »V. October »8tt» bis 12 Uhr Mittags entweder unmittelbar beun k. k. Reichskricgsministerium, oder bei dem General kommando, welches die daselbst einlangenden Offerte 1644 uneröffnet dem k. k. Reichskriegsministerium einzusenden hat, zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, oder welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termins — sei es beim Reichskriegsministerinm oder bei einem General-commando — überreicht werden, bleiben unberücksichtigt. Im telegraphischen Wege gestellte Offerte werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Specielle Vedittstungeu. 19. Die Verfrachtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Conservation des zur Versendung gelangenden Gutes nicht gefährdenden Ron ten, directe vom Erzengungs- oder Anschaffungs-zum Verbrauchs- oder Bedarfsorte zu geschehen, und muß das Frachtgut dort, wo es geschehen kann, zu Gunsten des k. k. Militär-Aerars asse curirt werden. 30. Dem Unternehmer bleibt es übrigens hiebei freigestellt, insoweit eine andere entferntere Route selbst zu wählen — jedoch wird ihm von Seite des Aerars nur jener Preis vergütet, wcl chcr nach dem Vertrage bei der Verfrachtung als Frachtpreis für die kürzeste Route entfällt, und es kann auch hiedurch keine Aenderung in der für die vertragsmäßig ausgesprochene Nontc festgesetzten Verfrachtungszeit anfordert werden. 21. Die Zahlung des Frachtpreises geschieht am Uebernahmsorte von der übernehmenden An statt oder Truppe, weun das Militär Acrarialgut unbeschädigt abgegeben worden ist, an den Ver^ frachtungs-Unternehmer persönlich oder an seinen zum Geldcmpfangc und znr Qnittirimg hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22. Der Eontrahent hat alle mit der Verfrachtung verbundenen Manth- und sonstigen Allslagen aus Eigenem zu tragen. 23. Der Verfrachtungs-Unternehmer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be^ schädignng des Frachtgutes seit der Empsananahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlnst oder die Beschädigung ohne sein — oder der von ihm zur Ausführung des Transportes verwendeten Personen - Verschulden durch höhere Gewalt, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Im Falle eines solchen Verlnstes oder einer solchen Beschädigung des Frachtgutes wird der Zu stand dieses letzteren, so wie die Höhe des dem Frachtführer nach Artikel 3!)6 des allgemeinen Handelsgesetzbuches obliegenden Ersatzes durch Sachverständige festgestellt, welche über Vorschlag der betreffenden Militärbehörde durch das ^mächst gelegene Gericht ernannt werden. 24. Für Beschädigungen, welche dem Militär-Aerarialgutc durch nicht abzuwendende Elementareinflüsse zugegangen sind, hat der Verfrachtungs Unternehmer im allgemeinen nicht zn haften. Jedoch muß in einem solchen Falle der Vcrfrachtungs-Unternehmer durch ortsobrigteitliche Zeugnisse die angeblichen Elementar-Ereignisse darthuu und dnrch gerichtliche Zeugenaussagen oder Kunstbcfunde den Beweis liefern, daß trotz allen anzuwenden mög-lichen und wirklich angewendeten Vorsichtsmaßregeln und Schutzmitteln dem beschädigenden Einflüsse dieser Zufälle nicht vorgebeugt werden konnte. Wird dieser Beweis nicht hergestellt oder hat der Unternehmer die ihm obliegende Assecurirung des Frachtgutes unterlassen, obwohl dieselbe nach der Sachlage uud mit Wirkung für den eingetretenen Zufall ausführbar gewesen wäre, so hat er auch einen solchen znfälligcn Schaden dem Militä'r-Acrar zu ersetzen. 25. Der Contrahent ist verpflichtet, bei sämmtlichen innerhalb der Grenzen eines Kronlandes oder innerhalb des Rayons, für welchen ihm die VcrfrachtllNg übertragen ist, befindlichen Armee-Anstalten, dann im Sitze der Militär-Verwaltungsbehörde — Bestellte zu ernennen, welche ü'bcr erhaltenes Aviso das zu verfrachtende Gut vom Orte der Abscndung zu übcrnehmeu uud au den Ort der Bestimmung, insoferne derselbe innerhalb des Rayons, aus welchem cv die Verfrachtung übernommen hat, liegt, directe — oder an den für das nächstgelegene Kronland vom Aerar aufgestellten Vcrfrachtungs-Unternehmer—fofcrne das Gut in den dem letztere« znstchendcn Verfrachtnngs Rayon abznfenden nnd weiter zn expedircn ist, zu leiten, da sämmtliche sür die Verfrachtung der Militär Aerarialgütcr aufgenommene Spediteure, deren Name nnd Ubicationsort cntfprechend Verlautbart wird, uuter sich ill gegenseitige Gcschäftsvcrbiudung und Einverständnis; zu trcteu haben werdeu. 26. In Rücksicht solcher Verfrachtungsübcr-gänge ist jeder Frachtunternehmer, welcher ein Aerarialgut nicht nnmittclbar von einer Militär-Anstalt oder Behörde, sondern von einem Verfrachter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit der Eollien, Ballen uud Kisten?c. mit Beziehung auf dcu Ladschcin genan zu untersuchen, im Falle von Abgängen oder Verletzungen entweder uuter Vermittlung der nächsten Militärbehörde, oder im Wege eines gerichtlichen, oder wenn auch dies uumöglich wäre, eiues unter Leitung der Ortsbehördc durch unparteiische Schätzlcule vorzunehmenden Augenscheines, Art nnd Umfang des Schadens zn constatiren, widrigcns angcnommeu würde, daß er die Ladung vollzählig und im unbeschädigten Zustande übernommen habe und er für alle bei der endlichen Abgabe des Gutes au eine Militär Anstalt oder Behörde hervorkommenden Abgänge oder Beschädi^ gllngen auch daun dem Aerar den Ersatz zn leisten verpflichtet wäre, wenn auch erwiesen würde, daß dieselben aus der Zeit vor seiuer Uebernahme des Gutes herrühren. Der Frachtunternehmer, welcher in obiger Beziehung das Acrarialgut zur weiteren Verfrachtung an den Verfrachter des nächsten Kronlandes übergibt, hat sich sohin über die vollständige und nn-beschädigte Uebergabc der Laduug durch eine ans drücklichc Bestätigung des übernehmenden Spedi-tenrs auszuweisen — widrigens er für alle bei der endlichen Ablieferung des Gutes an eine Militärbehörde oder Allstalt hervorkommenden Abgänge oder Beschädigungen in lsoiiäuln mit allen nach ihm bei dem Transporte dieses Gutes betheiligtcn Unternehmern dem Aerar zu haftcu hätte. Die Vergütung des Frachtlohnes an jene Vectnranten, welche die Fracht nicht unmittelbar au die betreffende Vedarfsaustalt, sonderu an einen andern Verfrachter zur Weitertrausportirung übergeben, hat zwar ebenfalls — lant H 21 der vorliegenden Bedingungen — von Seite der obbe-nannten übernehmenden Anstalt oder Trnppe zn geschehen; die Zahlung selbst wird aber, wenn sich im Orte des Versrachtnngsüberganges ein Militär-, Platze oder StationsEomuiando befindet — welches in solchen Fällen dann überhaupt bei der Ueber-gäbe und Uebernahme der Fracht von einem an den andern Verfrachter zu iutervcuireu hätte — durch Vermittlung desselben, sonst aber durch directe Zusendung an den Verfrachter oder dessen gesetz lichen Bevollmächtigten zu bewirken sein, voraus gesetzt jedoch, daß sich der Verfrachter, wie es in diesem H 26 ausgesprochen ist, über die vollstän> dige und nnbeschädigtc Frachtübergabe, resp. Uebernahme, gehörig ausgewiesen bat nnd gegen den Anspruch der Frachtlohnszahlnng keine weiteren Bedenken bestehen. 27. Sämmtliche Eontrahenten sind verpflichtet, fobald ihnen das Aviso zur Uebernahme der Verfrachtung zukommt, das zu verfrachtende Gut, k) im Zollgewichte von 1 bis 200 Zentner binnen 24 Stunden und jede höhere Gcwichtslast aber binnen .'i Tagen zu überuehmen und per Achse wenigstens <; Meilen des Tages zurückzulegen. Bei Berechnung der zur Verfrachtung per Achse bemessenen Zeit wird der Tag des Anf-und Abladcns nicht gezählt. 1») Beim Transporte mittelst Eisenbahn, sowie jenem mit der Dampfschiffahrt, welcher von der Militär-Vcrwaltuug selbst besorgt wird, kommt blos hier zn bcmcrkcu, daß der Eontrahcnt, dem die weitere Verfrachtung obliegt, sich bei Uebernahme der Fracht nach dem im Puukte 26 der vorliegenden Bedingungen enthaltenen Bestim- mungen zu benehmen und zur Behebung der Fracht die nach dem Gewichts-Verhältnisse vermöge Punkt 2? der Bedingungen angesetzten Termine zn beachten hat. Uebrigens ist der Verfrachter gehalten, sich hiebei über das zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, so wie über den Zeitpunkt, mit welchem ihm von Seite des Eisenbahn oder Dampfschiffahrts-Erpedites die Güter zur Disposition gestellt wurden, legiti-mircn zu können. Beim Transporte zu Wasser mittelst Ru der- oder Segelschiffen kann namentlich bei längeren Fahrten im allgemeinen kein Termin festgestellt werden, doch bleibt es der abspedi-rcndcn Behörde überlassen, im Einverständnisse mit deili Eontrahenten von Fall zu Fall den Termin festzustellen, binnen welchem das Mili-tar-Aerarialgut an den Ort seiner Bestim mnng anlangen muß. Es wird daher blos festgestellt, daß die Verladung per Schiff bis 50 Ctr. 2 Tage 100 „ 4 „ von 100 „ aufwärts l-j Tage nach erhaltenem Aviso stattfinden muß und daß nach geschehener Verladung das Schiff den nachfolgenden Tag — Elementar-Ercignifsc ausgenommen - vom Landungs-, bezüglich Aus ladeplatze dirccte an den Bestimmungsort abzn gehen hat. 28. Trifft die auf eine oder die andere Art verfrachtete Ladnng verspätet ein uud wird sonach die unter gewöhnlichen Verhältnissen uud Um-ständcn entweder coursmäßig festgesetzte oder für die betreffende Rontc speciell bestimmte, unerläßlich nothwendige Mitteldurchschnittszeit auffallend über schritten, kann weitcrs eine derlei Verspätung nicht zureichend dnrch Nachweisung unüberwindlicher zu fälliger Hindernisse gerechtfertigt werden, so wird dem Eontrahenten für die fönst unbeanstandet über-gcbcne Ladung nur jener niedere Frachtlohnsbetrag zu bezahlen sein, welcher sich ergibt, wcun der nach dem Gewichte der Ladung sonst entfallende Frachtlohn durch die Zahl der zur Verführnng conrsmäßig oder sonst als Mittcldnrchschnittszcit festgesetzten Tage dividirt und ein lOperc. Betrag dieses Quotienten für jeden Tag der Verspätung von dem bedungenen Gesammt-Frachtlohns-Verdienste in Abzug gebracht wird. 29. Der Ersteher wird beim Eintritte von Kriegsereignissen, insoferne jenes einzelne Kronland oder jener Ländcrcomplef, innerhalb dessen ihm die Verfrachtuug übertragen worden ist, in den Kriegsschauplatz fällt oder nahe an denselben grenzt, von den eingegangenen Vertragsvcrbindlichkeiten bezüglich jenes Kroulandes, welches eben in den Kriegsschallplatz fällt oder nnmittelbar an denselben grenzt, auf die Dauer des Krieges enthoben. Die diesfälligen Prcisanfordernngcn haben sich daher nur auf friedliche Verhältuisse und dcu ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnlichen Ver-frachtnngsarten und Mittel zn gründen. Bei eintretenden Kriegsereignissen werden besondere Anbote eingeholt oder die Verfrachtung von der Militärverwaltung selbst besorgt. M). Der Eoutrahent' ist verpflichtet, auf dem Ladnngsfchcine die richtige Uebernahme des Militär-Aerarial-Gntes nach Anzahl der Eolli, Ballen, Kisten :c. und dem angegebenen Sporco-Gewichte zn bestätigen. 31. Bei Verfrachtungen per Achse ist der Eontrahent verpflichtet, vollkommen geeignete Wägen beizustellen, dieselben zum Schutze des Acrarial-. gutes gegen die Witterungs- und Elemcntar-Ereig-nifse mit znreichenden guten Flechten, Plachcn oder Rohrmatteu zn versehen, Packstricke, Stroh und sonstige zum Packen nöthige Erfordernisse belzu-geben. Wenn unzerlegbare Fuhrwerke oder Geschütze und Munitionswägcn transportirt würden, welche beim Transporte durchaus nicht zusammen-gekoppelt werden dürfen, sind für dicfelbcn me nöthigen Zngthiere beizustellen, für welche m ) dem constatirten Gewichte der transportirt """ . den Fuhrwerke uud Geschütze, einschließlich der a , den Fuhrwerken etwa verladenen Lasten, die s 1645 gesetzte Vergütung per Zollcentner und Meile geleistet wird. 32. Die übernommene Fracht ist nuaufge-halten auf derselben Achse, mit Zurücklegung von mindestens drei Meilen Per Tag, an den Bestimmungsort zu überführen. Ausgenommen sind stattgefundene Elementarereignissc und die in Folge derselben eingetretene gänzliche Sperrung der Communication, sohin Überschwemmungen, Erd' und Fclsenstürze, zerstörte Brücken. 33. Ueber derlei Ereignisse nnd hicdurch bedingte Verspätung des Eintrcfsungstermincs am Bestimmungsorte ist sich zur Wahrung vor dem sonst festgesetzten Pönalabzuge mit den ortsobrig keitlichen, dort, wo es thnnlich, mit den von den competenten Gerichtsbehörden bestätigten Zeugnissen zu legitimiren. 34. Während eines solchen durch Elcmentar-ereignisse bedingten Ausenthaltes des Transportes haftet der Contrahent für das zur Verfrachtung übernommene Militä'r-Aerarialgut, wie während des Transportes selbst, und ist verpflichtet, eine' solche durch Elementarercignisse herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung des Transportes durch die nächstgelegene Militärbehörde der abspedirenden Annceanstalt oder Truppe in dem Falle allsogleich zur Kenntniß zu bringen, wenn das den Weitertransport hemmende Hinderniß voraussichtlich bin-ncn der nächsten drei Tage nicht behoben werden könnte. 35. Wenn das Volumen und die Gewichts last des zn verfrachtenden Aerarialgntes eine Zuladung von Privatgut gestattet und diese bewirkt wird, bleibt der Contrahent für alle und jede Beschädigung, welche das Aerarialgut in Folge der ^wirkten Zuladung von Privatgut erleiden könnte, strenge verantwortlich und ersatzpflichtig. 36. Bei Pulver- und Mnnitionstransporten und feuergefährlichen Gütern überhaupt siud solche l separirt zu verladen, auf den betreffenden Wägen, schwarze Fahnen auszustecken. — Die Fuhrleute! swd von der Gefährlichkeit des aufgeladeneu Gutes ^ ^ verständigen, das Tabakrauchen ihnen zu unter-! Ingen; sie dürfen in der Nähe der mit feuergesähr-! üchcn Gütern beladenen Wägen kein Feuer odcr^ ^)t unterhalten, derlei Wägen müssen in entsprechender Entfernung von einander fahren und dürfen nur außerhalb der Ortschaften auf entspre-ahnden Plätzen halten und übernachten. Die Zu-! ^dung von Privatgut bei diesen Transporten ist '"c"ge verboten. H 37. Bei allen größeren Transporten per H^- unbedingt aber bei allen Transporten von ^chren, Pulver, Munition und feuergefährlichen aterialicn überhaupt, müssen vom Contrahcntcn "nducteure oder Schaffuer zur Beaufsichtigung N derlei Transporter beigcgcbcn werden, welche ssä lwldnungen der etwa beigegebeucn Militär- ^rie sich ^ sj^en haben, d ^- Mr die Kalesch- oder Locofnhren wird ^ halbe Tag von 6 Uhr Früh bis 12 und von ^/")r Nachmittags bis ? Uhr Abends, der ganze Nncks'^" " ^'' ^'"^ ^ ^ ^^' Abends,' mit^ >M auf die Fütterungszeit, angenommen, l fubv " ^""^ Fällen, wo eine Kalefch- oder Locoes .entweder schmi von 6 Uhr Früh bestellt, oder, 7. ^""" halben Tage über die 12., rücksichtlich! ze'n I^ hwaus, jedoch nicht durch einen gan-! Aen^: "^ "ne ganztägige Fuhr über 7 Uhr' genl>e> "^' ^"' "^^^ ""e solche Fahrgele-^ »en ^"""' lageren, mehrere Tage umfaf-z ^nt " V^ .^^""^ lvürde, und sich der Contra-, freite, k 3^ ^"^" vorkommende, terminiiber-! lvähre^ . ""h^cnützlmgen "icht durch andere/ zuna ^' "hl"ng für den halben oder gan ^ nach Nms^""^' ausgeglichen sinden sollte, ^^unaswei ^ ^.. ""' ^" f"' ^' halbe, bc-wäHiq sl" ^"nztaglge Fuhrenbenützung contract-Vergütungsbetrag der fiir eine ^' Basis ^"'"^ ^l"a. zn berechueu nnd dieser Villigfeitsgrnndsätzen festzu-^ an^u^ lür obige Terminsübersch^i- 39. Bei Verfrachtllng mit der Eisenbahn oder mittelst der Dampfschiffe wird das Acrarialgut von der spedirenden Armeeanstalt, oder von der zunächst an der Eisenbahnstation oder dem Dampfschiff-Abfahrtsorte stationirtcn Militärbehörde selbst zur ununterbrochenen Ueberführnng bis an den Ausgangspunkt der Bahn oder bis an den Landungsplatz des Dampfschiffes aufgegeben, vom Ausgangspunkte der Eisenbahn oder am Landungsplatze des Dampfschiffes aber unter Beobachtung der für den Uebergang einer Verfrachtung von einem auf den anderen Verfrachter festgcfctzten Direction (Punkt 26 und 27) vom Contrahentcn für die Landfracht oder zur Verfrachtung mittelst Nuder- oder Segelschiff übernommen, fohin entweder direct bis an den Verbrauchs- oder Bedarfsort weiter transpor-tirt, oder an den im nachstgclegenen Kronlands-bezirke aufgestellten Coutrahenten für die Land-nnd Wasserfahrt behufs der Wciterfpedirung an den Bedarfs oder Verbranchsort übergeben. 40. Für Verfrachtungen mit Ruder- und Segelschiffen wird bemerkt, daß, wenn wegen Un fahrbarkeit der einen oder anderen Stromstrecke das verladene Militä'r-Aerarialgut durch mindestens drei Tage nicht weiter befördert werden könnte, und fohin bis zur Behebung dieses Anstandcs voraussichtlich längere Zeit bleiben müßte, der Ver-frachtungsunternehmer verpflichtet ist, sogleich für ^eine andere Weiterbefördcrungsart des Frachtgutes zu forgen, uuter Eiuem aber auch die nächstgelc-gene Militärbehörde oder die abspedirende Anstalt hievon in Kenntniß zu fetzen. Der Contrahent hat daher durch feine Bestellten Sorge zn tragen, daß ein derlei Fall ihm, fowie durch ihn der Militärbehörde mitgetheilt, übrigens zur Verfrachtung überhaupt nur dann die Wasserstraße gewählt werde, wenn derlei Vorfälle voraussichtlich nicht eintreten. 41. Bei der Verfrachtung zu Wasser haben für den Contrahenten im Allgemeinen diefclben Hastungsgrundgefetze zu gelten, welche bei der Verfrachtung zu Land ansgcsprochen wurden, und ist sich unt Rücksicht auf die allgemein festgestellte Bedingung wegen Assecurirung des zu verfrachtenden Gutes, bezüglich der Beschädigungen des-fclben durch Elementarereignisse oder Zufälle während des Transportes, nach den diesfalls bestehenden Bestimmungen zu halten. 42. Die zur milltä'r-ä'rarischcn Verfrachtung ' benutzten Nuder- und Segelschiffe müssen hinsichtlich ^ihrer Beschaffenheit und Tragjähigleit zureichend erprobt fein, worüber sich dort, wo ein k. k. .Hafenamt besteht, fowie über den Tonnenladeraum des ' Schiffes mit vom Hafcuamte, — fönst mittelst des ' von der betreffenden politischen Behörde ausgestellten Certificates ausznwcifen kommt. ^ 43. Das militär - ärarische Gilt darf nicht ^auf dem Verdecke geladen nnd muß durch Unterlagen, dann Nohrmatten und durch alle möglichen Schutzmittel vor dem Eindringen der Nässe und sohin vor Beschädigungen wohl verwahrt werden. ! 44. Bei Muuitions uud Gewehr-Transporten zu Wasser ist die beigegebenc Escorlemaun schaft unentgeltlich mitzuführeu, hinsichtlich des Feuers uud Lichtes jede mögliche Vorsicht zu beobachten und auf dem Schiffe eine fchwarze Fahue auszustecken. Wenn der Schiffsraum eine Zuladung von Privatgut gestattet, bleibt der Contraheut für alle und jede Beschädigung, welche das Aerarialgut in Folge der bewirkten Zuladung von Privatgut erleiden könnte, verantwortlich. 45. Bei einem Unglücksfallc, wenn zur Rettung der ganzen Ladung' etwas über Bord geworfen werden müßte, bleibt der Contrahcnt verbunden, das etwa über Bord geworfene ärarifche Gut dem Aerar in dein Falle vollständig zu ersetzen, tuentt das an Bord befindliche Privatgut vom Seewürfe ganz oder zum Theile verschont aMe- i ben wäre. «>^ ^ ! Der Contrahent ist überhaupt verpflichtet, das Nditto politico äi imvi^itioiw und die son-^ stigcn Schiffahrtsgefetze zu beachten, überhaupt was ! die ordinären oder extraordinären Havarien bettlsft, ! und falls das Schiff oder dessen Ladung auf der Reife oder im Hafen ein Unglück treffen sollte, sich nach jenen Mcrcantilgesetzen zu verhalten, welche in den bezüglichen Häfen festgefetzt sind. Es foll daher der Contrahent bei einem aus was immer für einer Ursache sich ergebenden Unglücke mit dein Schiffe oder der Schiffsladung gehalten fein, hicvon der nä'chstgelegeneu Militär behörde Anzeige zu erstatten und Hilfe und Unterstützung anzusuchen. Es versteht sich ferner von selbst, daß in allen Unglücksfällen, welche nicht vorauszufehen oder abzuwenden waren, daher als (?a«u8 lortuiti iml.j(m« anzusehen sind, sich vom Contrahcntcn nach den allgemeinen Schiffahrtsgcfetzen mit der ?rovM lortuuä, zu rechtfertigen ist, sowie sich der-selbe dem I^ox Illwäm äo Mw in allen Fällen, wo letzteres sich zum Vortheile des Aerars an wenden läßt, unterziehen muß. Der Contrahent verliert jeden Anspruch auf Erfatz der das Militär-Aerar treffenden Havarie Tangente, fobald er bei einer Havarie ohne Eiw willigung der Vertreter des Aerars dem Ausfpruche eines Schiedsgerichtes sich unterzieht. 46. Auf Grundlage der von dem k. k. Reichs-Kricgsministcrium genehmigten Offerte werden mit den Erstehern förmliche Vertragsurkundcn ausgefertigt. Sollte sich aber ein Erstcher weigern, diese Coutractsurkunden zn unterfertigen oder zu dere-Unterfertiguug trotz der an ihn ergangenen Eine ladung nicht erfcheinen, so vertritt das genehmigt-Offert in Verbindung mit den gegenwärtigen Bes dingungen die Stelle eines Vertrages, uud dan k. k. Militär-Aerar soll sowohl in einem solches Falle als auch, wenn der Erstchcr zwar dan förmliche Vertragsinstrument fertigte, aber entweder die Vcrtragscaution innerhalb der oben festgesetzten Frist nicht erlegte, oder in einem anderen Pnnkte diese Vedingnisse nicht genau erfüllte, das Recht und die Wahl haben, ihn entweder zu deren genauen Erfüllung zu verhalten oder den Contract für aufgelöst zu erklären, die darin bedungenen Leistungen auf desseu Gefahr uud Unkosten neuerdings wo immer feilzubieten, oder auch außer dem Licitationswegc von wem immer und um was immer für Preife sich zu verfchaffen, und die Differenz zwischen dem neuen uud den, dem contract-brüchigen Erste her zu zahlen gewesenen Preisen aus dessen Vermögen zu erholen, in welchem Falle die Caution auf Abschlag dieser Differenz zurückbehalten, oder wenn sich keine solche zu ersetzende Differenz ergebe oder der Cautionsbetrag diefelbe übersteige, in der Eigenfchaft als Angeld, als verfallen einbezogen wird. Uebrigcns foll es anch dein k. k. Militär-Aerar freistehen, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wobei jedoch auch andercrfeits dem Ersteher der Rechtsweg für alle jene Anfprüche, welche er aus dem Vertrage stellen zn können vermeint, offen bleibt. Die Auslagen für Stcmpelung des Contractes oder der Contractsstelle vertretenden Bedingungen trägt der Erstehcr, wobei bemerkt wird, daß sich rücksichtlich der Bemessung und Einhebuug der be-trcffendcn Stempelgebührcn nach der vom Kriegsministerium erlassenen Circular - Verordnung vom 7. Iuui 18tt1, Abtheilung 12, Nr. 2505, welche bei sämmtlichen Militäranstalten eingesehen werden kann, zu benehmen ist. Wenn ein Offert von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich überreicht wird, fo haben sie in demfelben ausdrücklich zu erklären, daß sie sich dem k. k. Militär-Aerar für die genaue Erfüllung der Ver-srachtungsbcdingungcn ii^oliänm, das heißt: Einer für Alle uud Alle für Einen, verbinden; zugleich haben sie aber Einen aus ihnen oder einen Dritten namhaft zu machen, an welchen alle Anftväge nnd Bestellungen vou Seite der Militärbehörden ergehen, mit welchem alle auf das Verfrachtungsgefchä'ft be züglichen Verhandlungen zn Pflegen fein werden, der die erforderlichen Rechnungen zu legen und die im Vertrage beduugcncn Zahlungen im Namen aller gemeinschaftlichen Offereuten zu beheben "nd h^ über zu quittiren hat, kurz, der in allen aus das 1646 Befrachtungsgeschäft Bezug nehmenden Angelegenheiten als der Bevollmächtigte der die Berfrach^ tung in Gesellschaft unternehmenden Mitglieder in so lange anzusehen ist, bis nicht dieselben einstimmig einen anderen Bevollmächtigten mit gleichen Befugnissen ernannt und denselben mittelst einer von allen Gesellschaftsgliedern gefertigten Erklärung der mit der Ueberwachnng der Contractserfüllung bc^ auftragten Behörde namhaft gemacht haben. Alle aus diesem BersrachtungsBertrage fiir den Ersteher hervorgehenden Nechte und Verbindlichkeiten gehen im Falle seines Todes aus seine Erben, im Falle er aber znr Verwaltung seines Vermögens unfähig würde, auf seine gesetzlichen Vertreter über, wenn es das Militär-Acrar nicht vorzieht, den Vertrag für aufgelöst zu erklären, wozu es in beiden Fällen einseitig berechtigt sein soll. Formular.nun Ojfcrte. Ich Endesgefertigter erkläre (wir Endesgefer-tigten erklären zur nngetheilten Hand, d. i. Einer fiir Alle und Alle fiir Einen) in Geinäßheit der von mir (uns) eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung, Nr. ddo. (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten allgemeinen und speciellen Bcdinguugen für die Verfrachtung der Militär Aerarialgi'lter, denen ich mich (wir nns) vollinhaltlich unterwerfe (unterwerfen), die während des Zeitraumes vom 1. Jänner bis Ende December 1870 innerhalb des Kronlandcs.....vorkommenden Verfrachtungen sämmtlicher Militärgüter, zu Wasser mit Ruder- oder Segelschiffen....., zn Lande per Achse, ferner die Beistellung der Loco^ und Kaleschfuhren nnd Pciwägen fiir die Militär-Escorte um nachfolgende Preise übernehmen zu wollen: 1. Verfrachtung per Achse; für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattung (ob nicht gefährlich, ob gefährlich, oder voluminös) zu (mit Buchstaben den Preis ansetzen) per Zollcentner und die ganze Wcgesstreckc. 2. Für die Güter-Zu- und Abfuhren von-und zn deu Eisenbahnstationen oder Abfahrts- und Landungsplätzen der Dampfschiffe, per Zollcentncr für die ganze Wegesstreckc (mit dem Anbote wie 8ud 1). ^ 3. Verfrachtung zn Wasser, und zwar: von ... bis ü . . . österr. Währ., von ... bis 5 . . . österr. Währ. u. f. w. (gleichfalls nach dem Anbote wie ni!) 1). ' 4. Einen cin^ oder zweispännigen Beiwagen ! il . . . österr. Währ. per Meile. ' ' ! 5. Eine Kaleschfuhr für den Halden Tag !i . . . österr. Währ., für den ganzen Tag li . . . I österr. Währ. ! 6. Eine zweispännige Locofuhr mit dem La- ^ dungsgewichte von . . . Centner, fiir den halben, Tag ü . . . österr. Währ., für den ganzen Tag! :> . . . österr. Währ. 7. Eine vierspännige Locosuhr mit dem La-dungsgewichtc von . . . Centner, für den halben Tag il . . . österr. Währ., für den ganzen Tag ü . . . österr. Währ. beizustellen. Beigebogen wird das Zeugniß der Handelsund Gcwerbekammer zu N. N. iiber die Eignung des (der) Gefertigten zur Ausübung des Speditionsgeschäftes und das gerichtlich bestätigte Zeugniß über dessen (deren) Solidität, Vermögcnsverhä'lt-nisfe und die hierdurch gebotene Gewährleistung für das hohe Militär Aerar. Das vorgeschriebene Vadium per ... wird in Staatsschuldverschreibungen oder in Baarem unter gesiegeltem Convert besonders beigeschlossen. Sign. ... am .. ten .... 1869. Unterschrift. Aufschrift auf das Qffert von außen. Offert des 3t. N. wegen Uebernahme der Verfrachtung und Beistellung von sonst erforderlichen Fuhren im Jahre 1870 innerhalb des Kronlandes N. 3l. Aufschrift auf das unter besonderem Eouvert einzureichende Vadium. Vadium des N. N. zum Offerte wegen Verfrachtung der Militärgüter pro 1870 innerhalb des Kronlandes N. N., bestehend in .... st. in Staatspapieren oder .... Stück Banknoten österr. Währ. il 100 st., :> 10 ft. n. s. w. *) * Das sohln ausgefertigte und gesiegelte, mit dein Vadunn belegte Offert ist mittels! Einbegleitniigöschreiben entweder nn das betreffende General-Commando, respective die Militär-Intendanz, oder dirccte an das t l, Reichsliiegstmimsterinm innerhalb des vcrinög allgemeinen, durch die i!andes-Zcitung bewirltc« Kund' machnüg festgesetzten Tcitmncö vorzulegen- u l' l zl' i ch ll i ß der laut vorstehender K u n d m a ch u u g si ch e r z u ste l l en d en ^. Flllchtrmltcl! und Dciwügcn." n) zu Land, mit Ausschluß der tz'iseubahtt. Von über bis und m«,leke»! Eiscnbahn-Frachtmagazili in die ^' einer einspännigen Kalesche ^ Sladt nnd Bolstädtc nnd vic!> v< >.^> pr. Sporco- iiaibach ^ ^ zwcispännigcn „ l >^ ""^"' -g ss. Zollcenlner ncbst Anf- nnd Abladen. „nd Umgebnng -^ eines emspaonigeli »^rachtwagenS l oder ganzen Perfilhrnnli vom Eisrnbahn-Frachtiuagazin auf das R> ,. zweispännigen „ ! ^"l! ^azarcchfcld und >>«'<' v<.l>,!» pl. Sftmco-Zollccnt- _»»_^^_^»»»»^—^_^.^_______________________^>-______' ncr ncbst Anf. lmd Abladen. ! Vclführnnn vom Bahnhöfe in Kalödorf zu dem ^ Urbelfühiung des Bl-cnnholzeS sammt Auf. und Ab- doiti^enPnloclma^azin und >'<<:'' v.l^n pr.Sporco» ! laden, dann Schichten per Kubitllafter Zollccntuer uclist Auf- und Abladeu. ^ :») von der städtischen Schwemm auf den ncucu Ucbcifuhluug lccier odcv »nil nicht mchr als 10 Cent- ! ärarischm Holzplatz des Zcugsartilleiic-Com- Graz ner bcladencv Fnhlwcrtc ^ mandos; lil'm Eiscnbalin Frachtmagazin in das Zeugsartil* 400 ^. l,) auf den allen ärarischcn Holzplatz (zum Pul» und lcric.Etadlisscmcnl und vi^0 vc»»« . . « . ocrclal'lissemeul); vom Eisenbahn-Flachlmagazin auf das ^azarethfeld ^ ^lcin mim» ^.^ ^^^ ^^^^ ^^^ ^^ Holzplatz des ZeugS- llmaebung und vic«' v6 Zcugsartillene-Etablissement und vi<'«' v^« ^ llmgebuug Katzenberg; auf das ^azarcthfeld und vilü> vll^l,. ») zum Schleußenzieher^Haus am nördlichen >----------------------------------------------------------------------^ Ende des Etablissements. «> ci»el' zwcisuämügln Kalesche ________ __________^^. H von (^raz nach itarlsdorf und retour, , '--------------------------------"" ' Z. ., .. auf den Avtill.°Ucbunc,Splatz und rctonv Veistcllung eines c>nspänniaen^rachtwaqenSl fiir aanzen Z c.ncr einspännigen > Kalesche für halben oder ^ ^ zweispännigen .. " so.hlb.Tag ., zweispännigcn / ganzen Tag. " ________^^—^- (öilenbahnstalion Perfichrnng per Spmco-Zollccntncr l I St. Veit Vcistellung von 1 Paar angeschirrter Pferds für halben ,0 ft i„ zl.m domgcn Puwrmagazin und >.. <> v..... 150 fl. ! .^ ^ f^ „^ iirarische Kalesche iu.ganz.Tag Laibach " dlc lVtadl ^aib^ch j . , / , / ^ K. k. Militar-Inteudanz zu Graz, am 3«. September R869. W 1647 (372—2) Nr- 1317. Edict. Bei deu, k. k. Bezirksgerichte in Wildon ist die Stelle eines Adjuncten mit dem systcmmäßi-M Gehalte jährlicher 800 fl. und dem Vorrük-kungsrechte in die Gehaltsstufe von 900 st. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche bis 10. October 1869 nn vorgeschriebenen Wege bei dem Präsidium des k. k. Landesgcrichtes Graz einzubringen. ^ Graz,'am 26. September 1869._________ (360^2) Nr. 10655. ^ Kundmachung. Hon der k. k. Finanz - Direction für Kram lvird bekannt gegeben, daß der k. k. Tabak-Subverlag zu Senosetsch oder ein solcher neu zu errichtender in Präwald im politischen Bezirke Adelsberg im Wege der öffentlichen Concurrenz mittels Ueber-reichung schriftlicher Offerte an denjenigen als geeignet erkannten Bewerber verliehen wird, welcher die geringste Verschleißprovision anspricht, oder auf jede Provision Verzicht leistet, oder ohne Anspruch auf eine Provision einen jährlichen Pachtfchilling (Ge-winnstrilcklaß) zu zahlen sich verpflichtet. Die Offerte sind längstens bis 11. October 1869, Mittags 12 Uhr, beim Vorstande der k. k. Fi-nanz-Direction in Laibach zu überreichen. Im Uebrigen wird sich auf die ausführliche Kundmachung, enthalten im Amtsblatte der „Laibacher Zeitung," Nr. 218, berufen. Laibach, am 18. September 1869. (368—3) ' Nr. 1124. Cvncurs-Kundmachullg. Bei dem k. k. Hauptzollamte in Laibach ist eine Einnehmersstellc mit dem Gehalte jährlicher 1050 st., eventuell eine Controlorsstelle mit dem Gehalte jährlicher 945 st., beide Stellen mit dem Genusse freier Wohnung, oder in deren Ermanglung des systemisirtcn Quartiergeldcs und gegen die Verbindlichkeit zur Leistung der Dienstcaution im Iahresbetragc des Gehaltes zu besetzen. Gesuche sind unter Nachweisung der Praktischen Prüfung aus dem Zollverfahren und der Waarenkunde, dann der Kenntniß der beiden Lan- ^ dessprachen binnen drei Wochen deim Präsidium der k. k. Finanz Direction in Laibach einzubringen. j Laibach, am 17. September 1869.