zur Laibacher Zeitung. ^H.o 136. VamltaV nrn 19. October 18Ü^. Gubernial - Verlautbarungen. Z. 1655. ^2) Nr. 28l7^. C i r c u l a r e des k. k. il lyrisch en Gubcrniums. — Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer fin' det sich bestimmt, für den zweiten Solar-Semester !64>dle Postrittgeloer sowohl bei Xera-rial « als Privatritten in dem bisherigen AuS-masie deS ersten Solar-Semesters l84'i-, und hiernach auch die Gebühren für deu Gebrauch des Wagens, dann das Wagenschmiergcld und das PoslillionStlinkgllo m allen Ländern ^,^, veränderc zu belasscn. — Dieses wird in Folge veS cingcl^ilgtcl, Decr^tes der hohen k. k. all» gemeinen Hoskammer vom 17. v., Erhalt 3. d.M., Z. 352K5, zur allgemeinen Äenntnlß gebracht. — Laibach den 5. October !tN4. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Wclsperg, Raitenau und Primör, k. k. Vice - Präsident. Domlnik B l a ndslt ttet-, k. k. Gubernialroth. H. ^607. (3) Nr. 2l59'^. C u r r e ll d e ^6 f. f. il lyrischen Gu t? ern i ums. ^ Seine k. k. Majestät haben mit allerhö'ch- "er Entschließung vom 4. Mai !8'l4 nach dem Antrage der k. k Hofcommijswn ln Instizge- ^'tzsachen, im Einverständnisse mit der k, k. ober- Ül'n Iustizstellc, folgende Erläuterung des H. ^l)0 allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches allcr- N"ädigst zu genehmigen geruhet. — „Der H. ^ des allgemeinen bürgert. Gesetzbuches sin- ^ auf lehtivillige Verfügungen keine ?lnwen- ""S, wodurch der Erblasser seincr Ehegattinn "''l Genuß der ganzen Erbschaft, oder eines "laliven Theiles derselben, oder endlich ciins Legats mit der Beschränkung auf die Dauer ihres Witwcnstandes zuwendet, und cbcn so wenig auf diejenigen, wodurch er auf die gleiche Art für eine dritte Person bis zu dcn, Zeitpuncte sorgt, wo diesclde in den ehelichen Stand trltt." — Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hohen Hofkanzlli. De^re-tcs vom 2. d. M,, Z. 23006, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am l9. September 18'll-. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes- Gouverneur. E il rl G , af zu Welspel a . R l, l t e >' .< l« und P l < m ö l, f. k. Vice. P, aside,,! l>r. Simon Ladlnig, k. k. Gubcrnialrath. Z. 1W8. (2) Nr. 1886V.' Verlautbarung. Mit Beginne des Schuljahres 18"/.« sind nachstehende train. Studentenstiftungen erledigt, als: I. das von dem Priester Primus Dcdelak errichtete Stipendium jährl. 24 fl. 3!»'/, kr. E. M. Zum Genusse desselben ist berufen, blos; ein studierender Knabe aus des Stifters Verwandtschaft, der solches auch, wenn er zum geistlichen Stand gelangen sollte, fortgenießen könnte. Das Präsentationsrecht gedührt den Anverwandten des Stifters zu St. Georgen bei Krainburg und der Stiftungsgenuß ist auf keine Studienabtheilung beschränkt. — 2. Das vom Pfarrvikär zu Kropp (laspar Glavatitz errichtete Stipendium jährlicher 35, fl. C. M. Zum Genusse desselben sind bloß solche Studierende bestimmt, die von den Brüdern oder Schwestern des Stifters abstammen. Der Stiftungsgenuß ist auf keine Studienabthei-lung beschränkt. — 3. Das vom Casper Pilat er-richtete Stipendium jahrl. 35 si. C. M. Zu dessen Genusse sind Studierende, die zu Wip- 300 pach oder in der dortigen Pfarre geboren sind, vorzugsweise berufen. Das Präscntationsrecht übt der Pfarrer zu Wippach aus und der Genuß der Stiftung ist auf keine Studienabtheilung beschrankt, nur ist der Stiftling verpflichtet, alle Samstage der h. Messe beizuwohnen und dabei den Rosenkranz für den Stifter zu beten; sobald er aber Priester ist, alle Samstage die h. Messe für das Seelenheil des Stifters zu lesen. — 4. Ein Christoph Plankel'scher Stiftungsplatz jährl. 30si.C. M. Dieser ist bestimmt für eincn Studierenden, der in der Stadt Stein, und in deren Ermanglung für jene, die in der Stadt Laibach geboren find und kann nur vom Anfange des 13. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres genossen werden. Das Vcrleihungsrecht gebührt diesem Gu-dernium. —5. Beider vom AntonRaab errichteten Stiftung ein Platz im dermaligen Ertrage jährlicher !>2 si. 24 kr. (5. M. Zum Genusse desselben ist berufen ein studierender Laibacher Bürgers-Sohn auf drei Jahre, nämlich vom Anfange der 4. Gram. Classe bis Ende der sechssten Schule (Rhetorik). Das Präsentationsrecht übt der Lai-bacher Stadtmagistrat aus. — li Die gleichfalls vom Anton Naab errichtete Studentenstiftung jährl. 184 si. 48 kr. C. M- Diese ist bestimmt für einen Studierenden aus des Stifters oder dessen Gattinn Verwandtschaft und kann so lange genossen werden, als dieser zu Folge seiner Studien in einen geistlichen Orden treten, oder Weltpriester werden kann. Das Präsentationsrecht gebührt dem hiesigen Stadtmagistrate. — 7. Die vom Andreas Schurbi errichtete Studentcnstiftung jährl. 28 si. (5. M. Diese ist bestimmt für Studierende aus den drei hiezu berufenen Familien, deren Repräsentanten und nächsten Anverwandten des Stifters Andreas Schurbi, Mathias Sluga und Martin Waupetitsch im Bezirke Münken-dorf sind. Der Stiftungsgenuß ist auf keine Studienabtheiluna. beschränkt. —8. Das vom Andreas von Steinberg, Bischof von Scopia und Probst zu Rudolphswerth errichtete Stipendium jährl. 52 st. 24 kr. (5. M. Dieses ist für Studierende aus der Familie von Steinberg, in deren Ermanglung aber aus der Familie Gladich bestimmt und der Stiftling muß entweder in Gratz oder in Wien studieren. Das Präsentationsrecht gebührt dem von Steinbcrg'schen Benesiciaten am heil. Grabe nächst Laibach und das Verleihungsrecht der Familie v. Steinberg. Der Stiftungsgenuß ist auf keineStudienabthcilung beschrankt.— !>. Der 1. vom verstorbenen O,-. Joseph Sttoy, gewesenen Dlstrictsarzte zu Kramburg, in seinem Testamente vom (l. December 182z> errichtete Stift tungsplatz, dermalen im jahrl. Ertrage von 1tt5 si. C. M. Zum Genusse desselben sind berufen: a. die nächsten Anverwandten des Stifters, und ung ter denselben jene, die sich durch gute Aufführun-und guten Studienfortgang am meisten auszeichnen ; I). in deren Ermanglung vorzugsweise brave, gut studierende, alls Birkendorf, dem Geburtsorte des Stifters, gebürtige Jünglinge. Das Präsen-tationörccht hiezu gebührt dem f. b. Ordinariate zu Laibach. — 1«. Das Friedrich Wcitenhiller'sche Stipendium, dermalen im jährl. Ertrage von 17, si. 2U kr. C. M. Dieses ist bestimmt für einen armen gut studierenden Schüler der 2. Humanitäts-Classe und der Genuß desselben ist lediglich auf ein Jahr beschränkt. Das Präsentationsrecht gebührt dem bevollmächtigten Wcittenhiller'schen Patronats-Ne-präsentantc-n Johann Aichholzer in Laibach. — 11. Bei der vom gewescnen^Pfarrer zuFlödnig, Andreas Weischel, errichteten Stiftung ein Platz jährl. 5U st. C. M. Zum Genusse ist berufen ein studierender Jüngling aus der Weischel'- oder Gorianz'-schen Verwandtschaft, in dessen Abgang aber aus dem Dorfe Obcr-Fcichting, bis er zum geistlichen Stande gelangt. Das Verlcihungsrecht übt dicses Gubcrnimn aus. —> Diejenigen, welche einen der erwähnten Stiftungsplätzc zu erhalten wünschen, haben ihre Gesuche bis 10. November l. I. unmittelbar bei diesem Gubernium zu überreichen und selbe mit dem Taufscheine, dem Dürftigkeits-, dem Impfungszeugnisse und dcn Schulzeugnissen der beiden letztverstossenen Semester; jene aber, die auS dem Titel der Verwandtschaft ein Stipendium erhalten wollen, auch mit einem legalen Stammbauc me zu belegen. — Laibach am 21. Sept. 1844. Z.1«477 (2) Nr. 229M23424. C o n c u r s - V e r l a u t b a r u n g. Bei dem landesfürstlichen Bezirks - Commis-sariate zu Sessana, im Go'rzer Kreise, ist die Ac-tuarästclle U. Classe mit dem Gehalte jährlicher 4M» (5. M. in Erledigung gekommen. — Jene, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, haben ihre Gesuche längstens bis Ende Oktober 1844 bei dem k. k. Gö'rzer Kreisamte zu überreichen, und unter Anführung ihres Geburtsortes, ihreS Alters, ihres Standes und der Religion, noch folqende Documents beizubringen: 1. Die Zeugnisse über die vorgeschriebenen politisch-juridischen Studien. __2. Die Wahlfähigkcitsdccrete für das Civil - und Criminal - Richteramt, so wie zum Richtercmttc über schwere Polizciübcrtretungen und zur politischen Verwaltung. — 3. Die Zeugnisse über die Kenntniß der deutschen und der italienischen Sprache, dann einer der Hierlandes üblichen WI slavischen Mundarten. — 4. Die Zeugnisse über ihr moralisch und politisch gutes Betragen, über ihre Fähigkeit und bisherige Verwendung. — Zugleich haben sie anzugeben, ob sie mit den übrigen Beamten des k. k. Bezirks - Commissariats Sessana verwandt oder verschwägert und in welchem Grade sie es seyen. — Vom k. k. küstenlandischen Gubernium. Trieft am 25. September 1844. Ktivt > unn !anvrellNllc!)e Verlauld^lMlgcn. Z. 165l. (2) Nr. 78N. Edict. Von dem k. k. Stadt« uud Landrechte in Kraii» wird bekannt gemacht: Eö scy von dic-scm Gerichte auf Ansuchen der Central - Direc« tion der k. k. ^.»»lLurazioni ßoncrali ^.llütl'd I^li^ia, wider Anna Gasvcrotti, Tochter, Leopold Gasperotti, Curalor des mütterlich Anna Gasperottischcn Nachlasses, und Maria Tlchi, wegen aus dem Urtheile <1,d hiczu drei Ter-milir, und zwar: aufdcn 30. Scptcmbcr, ^U. October und 25. November l. I. , jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt-und Landrechte mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn diese Realitäten weder bei oer ersten noch zweiten Feilbietungstagsatzung um den Schähungsbctrag oder darüber a>, Mann gebracht werden konntrn, selbe bei der dritten auch unter d,m Schahungsbctraae hintangege-den werden würden. Wo übrigens den Kaustu-siigen frei steht, die dießfälligen Licitationöbe« d'ngtnss?, wie auch die Schätzung in der dieß-landrechtllchen Registratur zu den gewöhnlichen AnUöstmioc,, oder bei dem Vertreter der Execu-l'on führenden Assecuranz - Gesellschaft, i)i'. Kautschitsch, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. — Laidach den 22. August 1844. Nr. 92U0. A n,n crkung. Bei der ersten Feilbietungö« Tagsatzlllig ist kein Kal,flllstiqer erschienen. Laibach am 5. October 1U'^4. 6' 163l. (3) Nr. 6'113. Edict. Von dem k, k. Stadt- und Landrechte in ^rain wird bekannt gemacht: Gs sey von die« M, Gerichte auf Ansuchen des Michael Iallcn, wider ?llois NaSpotnik und Gertraud Raäpot-nik, wegen aus dem Urtheile 660. 5 December 19'IH, Nr. 5201, sckuldigen 1600 fi. c. 8. Nr. l() lie.qendcn, auf'l l35 ss. 20 kr. geschätzten Hauses sammt Garten ge-williget, und hle;u drei Termine, und z,var auf den 26. August, 30 September und 4. November l8'14, ^ocsmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dcm Beisatze destimmt worden, daß, wenn diese Realität weder bci der ersten noch zweiten Feilbietungs-Tagsahung um den Schatzungebc-trag oder darüber an Mann gebracht werden kömite, selbe bei der dritten auch unter dem Schähungsbctrage hinta'iaegeben werdeu würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfalligen Lilitationöbcdiugnisse, wie auch die Schätzung in der oießlandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstundcn, odll del dem Vertreter d « <. ^' Haupt- Beider ^" 0dst.nost - «usschank 3.,sch-«erkauf Bezirke um 10 Vcrzeh- > 1u^ pr. Verzch- l ^ pr. Gemeinden ^br ^or runqssteuer!^em. Zuschl. runqssteuer «Gem. Zuschl. mittag ^ > . , ' l____________s_____________________" l ft- lkr> ft. jkr> ft zkr.z fl. kr. Gottschee k. k. 3353 32 335 2> 611 7 - - Nsss.lthal Camera!- 816 8l 55 50 — — — Mosel Bezirks- 480 — ^8 - 20 — — — Malgern Vcrwal- 13W — 134 - 60 - — — Gottschce Tschcr- tung in moschnih Neustadcl 260 — 26 - 60 — — — Rieg 480 - 48 - 120 — — — Kostel /j'i0 — 44 — 60 — — ^ Obergraß ^60 - 46 - 100 — - ___ >Zulammen 7629 .3^ 762 >57s l08l > 7j — s^ Die mündlichen Licitanten haben den zehnten Th^il des Ausrufspreises vor der Versteigerung als Vadium zu erlegen. — Übrigens können die sämmtlichen Pachtbcdingnisse sowohl t,ei dieser Camera! - Bezirks - Verwal- tung, als auch bei dem k. k. Finanzwach« Commissar in Gotischer in den gewöhnlichen Amtbstunden eingesehen wcrden. — K. K. Cameral'Bezirks - Verwaltung. Neustadt! am l4. October 184^. 903 C5nbcrninl - Verlautbarungen. Z. 1«56. (l) Nr. 54UM23585 Kundmachung. Wegen Lieferung der erforderlichen Eisende-standthcile für den Oberbau der Staats - Eisenbahnen im Jahre 1845». — Für den Oberbau der Staats-Eisenbahnen sind im Jahre 1645 folgende Eisenbestandtheile erforderlich, und zwar 1 Für die n ördl iche Staats-Eisenbahn: An l7'/, Schuh langen Schienen, 2^!>?2 Stück, im Gewicht 5i>,<»77 Wien. Ctr.; an >5' langen Schienen, 14,326 Stück, im Gew. 25,209 <5tr.; an einfachen Schienenstühlen, 13N,l54 Stück, im Gew. lti,358 Ctr; an doppelten Schienenstühlen, ^4,2.13 Stück, im Gew. 2,273 Etr.; an dickeren und schwereren (einfachen) Keilen, 25!>M6 Stück, im Gew. 2,844 Ctr.; an dünneren und leichteren Keilen, wovon ein Paar eineil doppelten Keil bilden, 53,051 Stück, im Gew. 4U3 (5tr.; an Nägeln, l»39,W8 Stück, im Gew. 3»i»8 (5tr.; Summa 1M>,W2 W. Ctr. — 2. Für die südliche Staats-Ei sen bahn: An 15 Schuh langen Schienen, !>77U Stück, im Gew. 17,tt!>7 Wiener Ctr.; an dickeren und schwereren Keilen, 2!»8,22!> Stück, im Gew. 32 Diejenigen Eisengewerke oder Unternehmer, welche die erwähnten Erzeugnisse aus inländischem Eisen für das Jahr 1845 ,',u liefern gesonnen sind, werden aufgefordert, ihre Anbote bei dem Vorstande der k. k. General-Direction der Etaats-Eisenbahnen längstens bis Ende Oktober 1844, Mittags um zwölf Uhr zu überreichen. — Die ^'dingungen, welchen sich jeder Lieferun^slu-'^e zu unterwerfen hat, sind folgende: — >^'Allgemeine Vcdi naungcn. — 1. Das ""bot hat mit Bestimmtheit die Gattung und Meng/ auszudrücken, welche der Un-fmichlncr zu liefern beabsichtigt, dann den Preis !" Conv, Mze., im zwanzig Gulden Fuße, für led.'ll Centner im Orte der Erzeugung. — Das whe Präsidium der k. k. allgemeinen Hoskammer chält sich ^^ mit denjenigen Offerenten, welche , errungen von Eisenbestandtheilen erstanden ha-<^ / "ber die Verführung derselben in die arari-. ^ Magazine nachträglich ein Uebereinkommen ko) "^ oder wenn ein solches nicht zu Stande sck"'^" ^llte, cinc andere demselben angemessen "«ende Vorkehrung wegen der Verführung einzuleiten, in welchem letzten Falle der Offerent und rücksichll'lch Kontrahent sich für verpflichtet erklärt, der getroffenen Verfügung sich unbedingt zu fügen und ihr genaue Folge zu leisten. — Als Magazine und Lagerplätze, wohin die Ablieferung durch die Kontrahenten oder in Folge der sonst wegen der Verführung zu treffenden Verfügung zu geschehen hat, sind in nördlicher Richtung die Stationen zu Hohenstadt, Pardubih und Prag, und in südlicher Richtung jene zu G'.ah, Marburg und Glli bestimmt. — 2. Die Lieferung einer jeden Gattung der erwähnten Erzeugnisse hat mir der einen Hälfte längstens bis Ende März 1845, und mit der andern Hälfte längstens bis Ende Juni 1845 und zwar bis zu den betreffenden Magazinen längs der Bahn Statt zu finden. —-Hiebei wird ausdrücklich bemerkt, daß zwar die thcilweisen Lieferungen der Hälften innerhalb dieser Perioden dem freien Willen dcr Contrahcntcn überlassen bleiben, daß die Kontrahenten jedoch vor dem Beginnen der Lieferungen einen Voranschlag über die in jedem Monate oder in andern Zeitabschnitten wahrscheinlich Platz greifenden Theil-LicferungcndcrGeneral-Direction dcrStaats-Eiscnbahnen zu überreichen haben. Mit den Lieferungen kann sogleich nach erfolgtem Contracts-abschlusse begonnen werden. — 3. Ist ein Un(cr« nehmer gesonnen, mehrere Gattungen dcr genannten Eissnbl'standtheile zu liefern, so hat er für jede Gattung oin besonderes Anbot zu überreichen. — In so ferne eine Lieferung von Mehreren in Gesellschaft erstanden werden wollte, hätten sich dieselben in 5<>!i in Barem od.r in hierzu gesetzlich geeigneten öster- is reichischen Staatspapieren nach dem Börftwerthe ü des dem Erlagstage vorhergehenden Tages, der n in gehörig nach dem Sinne des §. 1374 des li a. b. G. B. versicherten hvpothefarischen Ver- z, schreibungen, über deren Annehmbarkeit die k. k. >z Hof- und n. ö. Kammer-Procuratur entscheidet, 1 zu leisten. Die zur Sicherheit eingebrachten z Effecten werden in dem Mas;e, als sich die Cau- t tions-Psiicht durch contractmäßige Lieferungen p von selbst vermindert, auf Verlangen des Con- z trahenten zurückerfolgt werden. — l). Sollte sich v der Unternehmer weigern, den Vertrag auszufer- ) tigen, oder die vorgeschriebene Caution in der t festgesetzten Zeit zu leisten, oder sollte derselbe t überhaupt die übernommene Verbindlichkeit in Be- 5 zug auf Menge oderAüte, oder den .Termin der c Lieferung nicht erfüllen, so steht es der Staats- c Verwaltung frei, denselben seiner Verbindlichkeit c gänzlich zu entheben, und rücksichtlich den abgc- c schlossenen Vertrag für die ganze noch übrige ^ Daucrzeit als aufgelöst zu betrachten, oder sich 1 an das Versprechen zu halten, und auf Gefahr ( und Kosten des Unternehmers und unter ausdrück- , licher Verzichtleistung desselben auf die Einwew ^ dung der Verletzung über die Hälfte, über die ' von ihm erstandene Lieferung einen neuen Vertrag ! wit wem immer, wo immer, auf jede von ihr für zweckmäßig erkannte Art und zu jenen Preisen, gegen welche der Bedarf aufgebracht werden wird, einzugehen, und sich an dem Vermögen und rücksichtlich durch die Kaution des Unternehmers zahlhaft zu machen; wobei der Unternehmer die von dem für die Angelegenheiten der Staats - Eisen-bahnen bestellten Rechnungs-Departement ausgefertigte Berechnung des zu ersetzenden höheren Kostenbetrages als eine vollen Beweis machende Urkunde, jedoch unter Vorbehalt allenfälliger Gegenbeweise, anerkennt. — IN. Die Bezahlung für die gelieferten Eisen-Erzcunuffe, die erst von dem Tage der ämtlich in den Magazinen geschehenen und bestätigten Uebernahme in das Aerarial-Eigenthum übergehen, erfolgt gegen gehörig gestampfte Berechnung und Beibringung des ausgestellten Uebcrnahmsscheines, gleich nach ordnungsmäßiger Prüfung der angesprochenen Preisvergütung, und zwar nach dem längstens vierzehn Tage vor dem Beginne der Ablieferung zu erklärenden Wunsche des Unternehmers, entweder in Wien bei dem k.k.Universal-Camcral-Zahlamte, oder bei einem der Cameral< Zahlämter in den Provinzen. — l). Besondere Bedingungen. :») Für die Lieferung der Schienen (Rails). I. Die Schienen (Rails) haben jene Form zu erhalten, welche durch die amtliche Zeichnung* und durch das nach letzterer angefertigte Modell ausgedrückt ist. Das mit der amtlichen Bezeichnung der k. k. General-Direction versehene Modell der Rails ' wird den Eisengewerken nebst einem ebenfalls amtlich bezeichneten Modelle der Chairs mit den dazu gehörigen Keilen mitgetheilt, und es wird ein Par6 dieser beiden Modelle, welches auch mic der Unterschrist und dem Siegel des Unternehmers zu versehen kömmt, bei der k. k. General-Direction aufbewahrt. — 2. Die Eisenwerke sind ver- ^ pflichtet, die Rails genau nach diesem Modelle - zu liefern, und um sich dic Ueberzeugung davon » verschaffen zu können, werden ans Kosten des - Aerars eigene Chablons angefertiget werden, nnt-' telst welcher die Forin der Rails nach allcn Rich-! tungen untersucht werden wird. — Der obere - Theil der Rails, worauf die Räder sich zu bewe-' gen haben, so wie überhaupt ihre ganze Ob.'rsia- - che muß rein und ohne Scharten und splitter, dann 5 der Falz so kantig seyn, daß die Schienen überall - genau aufliegen und in die Chairs-Nuthe genau ? paffen. Das Lager der Schienen darf daher keine ) Unebenheiten haben, so wie überhaupt die ganze r Schöne weder vertikale, noch horizontale Biegun- - gen wahrnchmcm laffen darf. —Das Maß der ' Rails sowohl bezüglich der Höhe als Dlcke, darf e jenes des Modelles nicht überschreiten, mithin z weder weniger noch mehr betragen, als letzteres r vorzeichnet. — Die General-Direction für die i, Staatsbahnen wird jedoch Unterschiede in der Dicke >, von vier Puncten mehr oder weniger, billiger Weise '- berücksichtigen. — 3, Eine vorzügliche Sorge der ^- Eisengewerke wird darin zu bestehen haben, daß a die Rails eine gleiche Länge erhalten, und daß bei i- dem Abschneiden derselben und deren genauen Zu->- richtung die Enden nicht etwa überhitzt werden, um n jede dießfallige Veranlassung zum Bruche zu ver-ie meiden. — 4. Die Stoßabschnitte muffen vollkom-e- men rein und winkelrecht und die Kanten scharf ^g seyn, und es wird die Annahme solcher Rails, die 'N irgend einen Mangel oder Fehler an ihren Sloß-e- enden bemerken laffen, wenn sie auch in Ansehung >l- aller übrigen Bedingungen entsprechend wären, e- ohne Nachsicht verweigert werden. —- 5. Das Ge-s- wicht der Rails wird beiläufig 1« Wiener Pfund d- für den Current-Schuh Wiener Maßcs betrafen, s- Es wird aber das Gewicht für ein Etück der 17 '/,, )n , so wie der 15 Schuh langen Rails erst dann gell- nau für jedes einzelne Walzwerk festgesetzt wer-en den, wenn eimge Stücke dieser Schienen nach dem xi Modelle werden c-ngefertigt worden sevn. — Ist ?n. auf diese Art das Gewicht genau bestimmt, so wird ür eine Differenz in demselben nur in soweit zugestan-i)ie den, als dieselben bei der ersteren Gattung von en, 17'/, Schuh Länge nicht über 2'/. Pfund mehr 905 oder weniger, und bei der zweiten Gattung von 15 Schuh Läng« nicht über I Pfund mehr oder weniger beträgt. — Für das Uebergcwicht von mehr als 3'/, Pfund im erftern und' von 3 Pfund im lehtern Falle haben die Eisenwerke auf Vergütung keinen Anspruch. — Die Rails werden übrigens nach ihrem wirklichen Gewichte mit 3iücksi>1t aus die so eben festgesetzte Gränze der Ueberschrei-tung derselben übernommen. Nach diesem Maßstabe wird auch die Zahlung geleistet. — 6. Die Methods der Verarbeitung des Roheisens zu Rails bleibt zwar den Eisen^ewerkcn überlassen, es wird jedoch unter übrigens gleichen Umstanden der Vorzua denjenigen Rails, die aus gepuddcl-tem Cisen erzeugt worden sind, gegeben und schienen aus anders erzeugtem Eisen nur dann zugelassen werden, wenn ihre Güte nach vorausgegangenen genauen Proben ausicr Zweifel gesetzt ist. — Uebrigens wird das Anstücken oder schweißen zweier oder mehrerer Stücke, um ein ganzes Rails zu bilden, ausdrücklich untersagt. — Jede einzelne Schiene muß mit dem eingeprägten Zeichen des Werkes versehen seyn. — 7. Die ö taatsverwaltung behält sich vor, Commissäre in die Eisenwerke auszusenden, um sich von der Manipulation bei der Verfertigung der Rails die Ueberzeugung zu verschaffen und es sind demnach die Eisenwerke verpflichtet, denselben den Erzeugungsprozcß er-sl'chrlich zu machen. — Auch sollen diese Commissäre berechtigt seyn, fcrtigc Nails stückweise in Beziehung auf die bedungenen Dimensionen und Form, so wie auch rücksichtlich der Qualität des Eisens zu untersuchen. Diese Untersuchung wird darin bestehen, daß diese Rails von einer Höhe von 12 Schuh auf zwei !<) Schul) von einander entfernt liegende, hinreichend starke Querbalken herabfallen gelassen werden. -- sollten einige Rails brechen, so wird diese Probe mit einer größeren Anzahl derselben zu wiederholen seyn, und wären die Brüche häufig, so wird die Lieferung beanständet. — Sollten diese Commissärc in der einen oder der andern Hinsicht Mängel entdecken, so wer-^en jie die Wcrke zur Wahrung ihrer eigenen Indessen aufmerksam zu machen haben. — Hlerbei wlrd jedoch ausdrücklich bemerkt, daß durch das ^utbefindcn der Fabrlcationsweise oder der fertigen -^are von Seite dieser Commissäre für die Direction "och keine Verpflichtung zur Uebernahme der Rails ^gründet werden soll. — 8. Die Uebernahme ^ Nails wird vielmehr erst in den bezeichneten /^"gazinen und zwar durch die von der k. k. Ge-/^al-Direktion dazu bestimmten Beamten Statt Miden. Bei dieser Gelegenheit werden die Nails "!'>. die Z. 7 bezeichnete Weise sorgfältig geprüft, Wenigen davon, welche den festgesetzten Bedin-uungenvollkommen entsprechen, übernommen, dage- gen aber die mangel- und fehlerhaften ausgeschieden und dem Lieferanten zur wcitern Disposition zurückgegeben werden. — Auf jedes Stück der zur Uebernahme geeignet befundenen Rails werden die Buchstaben k. K. zu zeichnen, sodann ein förmliches Uebcrnahms-, beziehungsweise Uebergabs-Proto.oll aufzunehmen und dem Liefernden der ämtliche Uebernahmsschein zu ertheilen seyn. — K. Für die Lieferung der Schienenstühle ((5 hai r s). I. Die Chairs haben jene Form zu erhalten, welche durch die ämtlichen Zeichnungen-' und durch die nach letzteren angefertigten Modelle ausgedrückt ist Die mit der ämtlichen Bezeichnung der k. k. General-Direction versehenen Modelle, sowohl der einfachen als der doppelten Chairs werden dem Gußwerke mitgetheilt und Parien davon, wel» che auch mit der Unterschrift und dem Siegel des Unternehmers zu versehen kommen, bei der k. k. General - Direction aufbewahrt. — 2. Die Chairs müssen aus einem Gusse bestehen und dürfen daher in ihrer Oberstäche keine vorragenden Theile oder Unebenheiten haben. Die inneren Flächen der Kernöffnung und die Löcher für die Nägel dürfen nicht rauh, sondern müssen so beschaffen seyn, daß in die crstern die Rails, und in die zweiten die Näs»el genau angepaßt werden können. Eben so wenig darf die obere oder die untere Fläche der Sohlenplatte geworfen oder gebogen seyn. — 3. Das zu den Chairs zi« verwendende Eisen soll weder schaumig oder graphitisch,, noch weiß im Gusse seyn. Der Guß selbst muß feinkörnig seyn. — Die Chairs müssen übrigens so gegossen werden, daß die Blasen im Allgemeinen, hauptsächlich aber, an der Fußsohle, wo sich solche ohne eine besondere Sorgfalt acwöh«lich büdcn, vermieden werden. Um sich hiervon zu überzeugen, werden von jeder Lieferung einige stücke in der Mitte entzwei gebrochen werden, für welche die Lieferanten weder Bezahlung noch Entschädigung anzusprechen haben. — Bei entdeckten Mängeln in dem Gusse wird die Annahme der Chairs verweigert; weil aber die innern Fehler nicht leicht entdeckt werden können, haben die Unternehmer noch durch sechs Monate nach der Eröffnung des Bahnbetriebes für jene Chairs zu haften, welche bei einem allenfälligen Bruche Gußfehler zeigen. Zu diesem Ende ist jeder einzelne Chair mit dem Zeichen des Gußwerkcs zu verschen, — 4. Damit sich die Gußwcrke selbst überzeugen können, daß die Kernöffnung und Nägelöffnungen ganz zweckentsprechend ausgefallen seyen, wird ihnen nebst dem Modelle der einfachen und doppelten Chairs auch ein ämtlich bezeichnetes Modell für die Rails sammt Keilen und Nägeln mitgegeben — Es ist Eorqe der Gewerkschaften, dahin zu wirken, daß die Differenzen bei Erkaltung des Gusses sich ausgleichen, daher die Kernöffnun- 906 gen wedcr zu breit, noch zu cnge seyen, dann daß die Falznictcn dcr Rails in die dazu bestimmten Einschnitte vollkommen paffen und die konisch geformten Nagclköpft in den Nagellöchcrn genau aufgenommen werden. — 5». Um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dasi die Chairs-Erzeugung gchörig vor sich gehe, behält sich die Staatsverwaltung das Recht vor, in die Eisenwerke Commiffare abzusenden, welchen von 3cite der (Vußwcrke die erforderlichen Auskünfte zu ertheilen seyn werden. — Die definitive Uebernahme der Chairs wird jedoch nur in den bezeichneten Magazinen durch eigens hiezu von der General-Direction bestellte Beamte Statt finden, bei welcher Gelegenheit die Chairs nicht nur in Ansehung ihrer Qualität, sondern auch bezüglich ihrer genauen Anfertigung nach den Modellen werden untersucht und davon nur diejenigen angenommen werden, welche, den festgesetzten Bedingungen ganz entsprechen. Die übrigen erhält der Lieferant zur Disposition zurück — — -schreitung übernommen und über die erfolgte Uebernahme die Empfangs-Bestätigung ertheilt. — Nach diesem Maßstabe wird auch die Zahlung geleistet. — l-. Für die Lieferung dcr Nägel zur Befestigung der Chairs. — I. Die Nägel sind genau nach der ämtlichen Zeichnung * und dem darnach angefertigten Modelle zu liefern. — Das mit der amtlichen Bezeichnung der k. k. General-Direction versehene Mo^ dell der Nägel wird dem Lieferanten mitgetheilt und ein Par6 davon, welches mit der Unterschrift und dem Eieael des Lieferanten zu versehen kömmt, l>ci der k. k. General-Direction aufbewahrt — '/. Die Nagel müssen diesem Modelle vollkommen entsprechen und aus Stabcisen angearbcitet werden. Sie muffen genau in die Chairs-Löcher paffen, und damit sich dcr Lieferant yievon die Ueberzeugung verschaffen könne, wird demselben cin Chablon jener Locher übergeben werden. — Die Nägel dürfen nicht kürzer, aber auch nicht länger seyn, als das Modell bestimmt, und bei dcr Bearbeitung der Köpfe muß darauf Rücksicht genommen werden, daß das Eisen nicht spröde und dem Kaltbruche nicht unterworfen sey. — 3. Das Gewicht für die Nägel wird bei einem Stücke beiläufig 16 Wiener Loth betragen. — 4. Die von Seite der Staatsverwaltung bestellten Commiffare werden die Nägel nach einer rücksichtlich des Kaltbruchcs vorgenommenen Probe und nach erlangter Ueberzeugung, daß dieselben den festgesetzten Bedingungen gemäß angefertigt wurden, nach ihrem wirklichen Gewichte gegen Empfangsbestätigung übernehmen, und hiernach wird auch die Zahlung geleistet werden. — 6. Für die Lieferung uon Keilen zur Befestigung derRails in die Chairs. — I. Beide Gattungen der Keile sind genau nach der ämtlichen Zeichnung * und den darnach angefertigten Modellen zu liefern. — Das für jede Gattung der Keile bestimmte, mit der amtlichen Bezeichnung dcr k. k. General - Direction versehene Modell wird dem Lieferanten mitgetheilt und ein Par6 davon, welches mit des Letzteren Unterschrift und Siegel zu versehen kömmt, wird bei der k. k. General-Direction aufbewahrt werden. — 2. Die Keile muffen ihrer Dicke, Länge und Form nach, den gedachten Modellen vollkommen entsprechen, genau angearbeitet, und deren Köpfe rein und wagrecht abgeschnitten seyn. Sie sind daher aus ausgesuchtem, möglichst weichem Stabeisen zu verfertigen. — 3, Das Gewicht für die Keile wird bei den sogenannten einfachen (d. i bei den dickern und schwerern) beiläufig 3tt Wicncr Loth, und bei den sogenannten doppelten (d. i. bei den dünnern und leichtern) 27, Wiener Loth betragen. — 4. Die von Seile der Staatsomvaltung bestellten Com-miffäre werden die Keile nach erlangter Ueberzeugung , daß dieselben den festgesetzten Bedingungen gemäß angefertigt wurden, nach ihrem wirklichen Gewichte gegen Empfangs-Bestätigung übernehmen, und hiernach wird auch die Zahlung geleistet werden. —- Von der k. k. General-Direction der Staats- Eisenbahnen. Wien am 3. Oct. 1844. * A n m erku n g. Die lithographirten Zeichnungen der erwähnten vier Gattungen von Eisen-erzeu^uffen können bei der k k. General-Direction der Staats-Eisenbahnen, und in den Provinzen bei den k. k. Präsidien der Länderstellen und bei den k. k. Kreisämtern eingesehen werden, wobei jedoch bemerkt werden muß, daß diese Zeichnungen die Form und die Dimensionen der einzelnen Bestandtheile nur mit solcher Genauigkeit darstellen, welche mittelst des Druckes erreichbar ist.