^r. 199. Samstag den 30. August 185^4 Z. 460. i, (2) Nr. 10312. Kundmachung. Von der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung Neustadt! wird zur Kenntniß gebracht, daß, nachdem das Ergebniß der am 5. Augusi 1851 del dem k. k. Verwaltungsamte der Rcligionsfonds-Domä«e Landstraß abgehaltenen Pachtversteigerung der Wegmauthstationcn Ieffenitz und Landstraß und der Weg- undBrückenmauthstationMunken dorf, für die Dauer der drei Vcrwaltungsjahre 1852, 1853 und 1854, mit dem hohen Dccrete der k k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Kärnten und Kram vom 17. August 1851, Z. 16818, nicht genehmigt wurde, die genannten drei Mauthstatior.en am 15. September 185l, Vormittags 10 Uhr, bei dem k. k. Verwaltungsamte der Domäne Landstraß mit dem Jahres' Concretal-Pachtzinfe von 3000 fl- CM., wovon auf die Wegmauthstation Iessenitz 254 st, , auf die Wegmauthstütion Landstraß HUUsi und auf die Weq - und Brücklnmauthstatlon Munkendors l646 si. entfallen, auf die in den Amtsblättern der Laibacher Zeitung vom 15. , 17. und 19. Juli 1851, Nr. 160, 162 und 164 bestimmte Dauer, nämlich für dic drei Vcrwaltungsjahre 1852 , 1853 und 1854, voa, 1. November 1851 angefangen, entweder für alle diese drei Verwal-tuugsjahre, oder für die Jahre 1Y52 und 1853, oder für das Jahr 1852 allein, unter den glei chen dastlbst kundgemachten Bedingungen wiederholt zur Pachtung werden ausgedoten werden. Zu dieser Versteigerung werden die Pachtlu-sticz?n mit dem Bedeuten Ungeladen, daß Dieje-lngcn , wclche schriftliche Anbote zu machen wünschen, diese versiegelt längstens am 13. Scp-ttmber 1851 bei dem k. k. Verwaltungsamte Landstmß zu überreichen haben. Neustadtl am 23. August 1851. Z. 453. n (3) Nr. 17454. Kundmachung. In Gemaftheit der allerhöchsten (Entschließung vom 21. December l85><», hat an die Stelle der k. k. Kammerprocuraturen zu Gratz und Laibach und dcs Fiscalamtes zu Klaqenfurt, cine Behörde mit der Benennung k. k. Finanz-procuratur für die Kronländer Eteiermark, Krain undKälnt'N, mit dem Sitze zu Gratz und mit den exponitte,, Abtheilungen m Laibach und Kla-gen fürt zu treten. Die Finanzprocuratur ist mit erstem Sep-timber l. I. als solche constumrt zu betrachten. Zum Vorsteher dieser Behörde und bei derselben zum F'.nan^procurator haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 16. Juli 185l, den Kammcrprocurator und Gubernial-rach Ol-. Joseph Schweighofer, mit dem mit dieser Dienstcsstelle verbundenen Range und Charakter eines Obelfinanzrathes zu ernennen geruht. D^s k. k. Finanzministerium hüt zu Finanzräthen der Finanzprccuratur die bisherigen Fls-caladjuncten l.),-. Friedrich Foßel und !)<-. Georg Hladr.ig, Letzteren mit der Bestimmung der Dienstleistung bei der Expositur zu Klagcnfurt, und den bisherigen Registrator der steierm. Kammerpr^cu-rütur, IgnazPilz, zum Vorsteher dcr Hilfsam-ter der genannten Fi»,anzprocuratur ernannt, und die Geschäftslcitung der Cxpositur zu Laidach einstweilen dem k. k. Kammcrprocurator O,. Anton Debellak bis zu «wer wcitern Bestimmung übertragen. Von der k. k- steirisch - illyrischen Finanz, Landes- Direction. Gratz am '^August 1v51 Z.^»55. ... (3)' . Kundmachung über F o u r a g e - L i c f e r u n g. Von dem k. k. Karster Hofgestütamte wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der für das k. k. Karster Hofgestüt zu Lippiza und Pröstranegg im Verwaltungsjahre 1852 erforderliche Haferdcdarf von beiläufigen 85W Metzen, im Wege der öffentlichen Concurrcnz, jedoch mit Beseitigung der ^citation, untcr nachstehenden Bedingniffen werde beigcschafft werden, und zwar: 1. Muß dcr Hafer vollkommen trocken, nicht genetzt oder genässet, vom Staube rein, dickkörnig ! und mit keinen anderen Früchten vermengt, nicht dumpfig, ohne widerlichen Geruch, und jeder n.ö. gestrichene Metzen im Netto-Gewichte wenigstens 48 Pfund schwer seyn. 2. Hat die Einlieferung in der obcn bezeichneten Qualität in folgenden Terminen zu gezchc-hen, als: nach Lippiza im Monate December 1851 . 1000 Mctzen » » Jänner 1852 . 1000 >> » März » . 1MW „ » » April » . ,500 „ nach Pröstranegg im Monate November 5851 . Ilwtt Metzen » Jänner 1852 . Ilw« „ » » März » . 1W0 » » „ April » . 1000 » nach Schickelhof im Monate November 1851 . 700 Metzen 3. Hat der Lieferungsübeinehmer das betreffende Quantum bis auf Ort und Stelle für eigene Rechnung zu überführen, und wird nur jene Quantität als abgeliefert betrachtet, welche dem k. k. ! Hofgestütamte qualitälmäßig zugemessen wild. 4. Wird am I!. September 1^51 bei derk, e. Bczn'kshauprmannschaft zu Sessana um die 10. Vormittagsstundc über vorstehende Quantitäten die geeignete Verhandlung vorgenommen werden, zu welcher jeder Lieferungslustige seinen Preisanbot auf ganze einzelne, genau zu bezeichnende Parthien, oder auf das ganze Quantum schriftlich und versiegelt entweder am 10. in den gewöhnlichen Amtsstunden, oder am 11. September d. I., längstens zwischen 9 und 10 Uhr Vormittags zu überreichen, und zugleich zur Zicherstellung des k. k. Hofge? stütamtes eine aus dem Preisanbote und aus dem zu erstehen beabsichtendcn Quantum mit 10 pCt. entfallende Caation entweder in Baren» oder in k. k. Staatsschuldvcrschreibnngen, nach dem letztbce kannten Wiener Börse-Course, oder mittelst Hypothekar-Instrumenten gegen ämtliche Bestätigung um so gewisser beizuschließen hat, als später, nämlich am 13. September 1851, nach dem Schlage der 10. Vormittagsstunde eingereicht werdende Preisanbote, oder solche, welche nicht mit der vorgeschriebenen Caution versehen sind, ganz unberü'ck-sichtigct werden zurückgestellt welden. 5, Nach beendeter Concurrenz--Verhandlung werden jenen Lieferungslustlgen, deren Anbote nicht annehmbar befunden werden, die eingelegten Eau-tionen sogleich zurückgestellt; von denjenigen hingegen, welche die Mindcstbieter einzelner Parthicn oder des ganzen Quantums verbleiben, zurückbe« halten werden. Die Bestimmung dieser Caution soll darin bestehen, daß das k. k. Hofgestütamt, im Falle der Licfcrungsübernehmer zu gehöriger Zeit die erstan Vene Quantität in der festgesetzten Qualität einzuliefern unterlassen sollte, in den Stand gesetzt werde, die abgängige Quantität auf Kosten und Oefahr des i!icferungsüberne^mers herbeizuschaffen, und hat Letzterer im erforderlichen Falle das k, k. Hofgestütamt auch mit seinem anderweiten, wie immer Namen habenden Vermögen schadlos zu halten. tt. Sollte der Lieferungsübernehmer die baldmöglichste Ueberkommung seiner eingelegten Cau--tion beabsichtigen, so wird demselben gestattet, statt dcr Caution von dem übernommenen Haferquantum l0 pCt, in ^:»<»ru gegen Empfangsbestätigung einzuliefern, welches 10 pCt. Quantum, oder die! Caution, so lange von dem k. k. Hofgestütamtc aufbewahrt wird, bis die betreffenden Haferparchien vollkommen eingeliefert sind. 7. Dcr Mmdestbietcr emcr oder mehrerer Par< thien, oder des ganzen Quantums wird zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit sogleich bei Ucbergabe seines schriftlichen und versiegelten Offertes verpflichtet, das k. k. Hofgestütamt hingegen erst nach crfolgter Ratification von Seite des hochlöblichcn k. k. QbcrstalllM'isteramtes. Wird die Ratification verweigert, so wird auch der Mindcstbieter unter Rückstellung der eingelegten Caution seiner Verpflichtung enthoben. 8. Die Einliefcrllng einer übernommenen Ha-ferparthie kann binnen des bezeichneten Termines auf ein Mal ganz, oder thcilwcise geschehen, und verspricht das k. k. Hofgestütamt die bare Bezahlung jedesmal, nach Maß der erfolgten ganzen oder thcilwcisen Einlieferung dergestalt zu leisten, daß der Liefcrungsübernchmer mit Zuversicht darauf rechnen kann, vom !. November ! 1851 angefangen, sogleich für jede cingeliefertc Quantität sein Geld gegen classcnmäßig gcstäm-pelie Quittung zu erhalten. i>. Das ,<>"/<, Haferquantum, welches ein Lieferungsübernehmer als Caution eingeliefert haben sollte, wird erst nach clfolgter gänzlicher Einlieferung dcr zu liefern übernommenen Parthicn bezahlt werden. 10. Im Falle, als zwischen dem Lieferanten und dem k. k. Hofgestütamte in Betreff der Qualität ein Zweifel entstehen sollte, haben sich beide Theile dem Auösvruche der dem Ablieferungsorte nächsten k. k. Bezilksobl'igkeit, nämlich für Lippiza jener zu Sessana, und für Pröstra-negg der zu Adelsbcrg, welcher in diesem Falle der schriftliche Contract zur Einsicht mittzutheilen kömmt, zu unterziehen. 11. Endlich wird der Uebernehmer einer oder mehrerer Haferparthien den klassenmäßigen stam-pel zu einem Contractexemplare beizubringen haben. 12. Sollte ein oder dcr andere Lieferungs-lungslustige vor dcr Concurrenz-Verhandlung nähere Aufklärungen über vorstehende Beomg-nisse einholen wollen, so hatte sich derselbe mündlich oder schriftlich, im letzteren Falle aber mittelst frattkirter Briefe an das k. k. Hofgc-stütamt zu wenden. 13. Endlich wird ausdrücklich bestimmt, daß die aus dem Liefcrungsvcrtrage etwa entspringenden Rechtöstrcitigkeiten, das allerhöchste Hofärar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicher-stellungs- und Executionöschritte, bei demjenigen iw, Sitze des Fiscalamtcs befindlichen Gerichte, dem der Fiscus als Geklagter untersteht, durchzuführen sind. Lippiza den 20. August 1851. Z- !0L9. (l) 9ir. 2365. Edict. Aon dcm k. k. Bezuksgeiichle Möitling wild dem Uübeiaimt rvo abwesende, Ioftph I>zgscha, von Perblschc hieimii bekannt gcmachl: Es habe widcr ihn Sttlan Iiigsch.,, von Perbische, die Klage auf Zahlung schuldigen Darlehens von tU0fi. l)iergelict)ts angebracht, u:ld es sey die Tagsatzung aus t)ln 2l. November l, I. angeordnet worden. Das Gericht, dem der Alis'e!,lh,:lt d^s Geklagten Uübetvmnt, und da ftlber aus den östetr. Elbla'lwrrn adwcsend scyn körmle, hat auf seine Gefahr und Kosten den Iol>,n>! Horva: von Peitsche zu se'nen Kurator aufgesteUt, mit welchen die ^echissache nach ! del, bestehenden Vmschlifien dmchgesührt »vcrden wird. > Dcr Gct'lagle tM demnach zu. Ta/jsatzung entwe-! der selbst zu erscheinen, oder seinem aufgestcllteii Curator die Behslle an die H.nid zu geben, over ader selbst einen andern Sachwal>er zu bestelle.', und die-scm Gmchle namhaft zu machen, überhaupt die ge-lichlsordnungsmäß'geri Wege tln^uschlagen, weil er widligeilö die aus lciner Vcra^aumung entstehenden Folgen sich stldst zuzuschreiben haben wild. K. t. Bez. Getichi Mottling am 4. August 185 l. 489 Kundmachung. Wegen Sichetstellung der dem Mindestfordernden zu überlassenden Lieferung der für das La'bacher Spital und Erziehungshaus auf die Zeit vom ,. November ,851 bis Ende October 1U52 erforderlichen Victualien, Getränke und sonstigen Bedürfnisse, wud ,n der Amtskanzlei des hiesigen respicirenden Feldkriegs «Commissariats, am alten Markt Haus-Nr. 21 im 1. Stock, am 15. September 1851 um 10 Uhr Vormittags eine öicitation abgehalten werden. L a i b a ch e r Garnisons- ^ . Erziehungö- Die zu liefernven Artikel sinv: Apotheke ^p^^l ^us Mundsemmcl ohne Milch ü 3 Loth . - ^tück - 40,t0 dto dw i. l) „ . ' „ - NW0 - Halbnxißcö Brot " l6 „ . . „ — 190U0 — ^ dto dto ü 2« „ . . „ - 10000 - Rindfleisch.......... Pfund — 25000 71W Kalbfleisch.......... „ ^" 5l>00 — Mundmchl.......... „ — ?200 900 Semmelmehl...... . . . . „ - 4100 1— Branntwein.......... „ — 160 — Essig............ „ 200 «U0 — Milch.......... . „ — — - Waschseife.......... Pfund i«0 150 — Schnupftabak . . .,...... /, — — ^ Blutegeln, mittlerer Gattung..... Stück 1500 — Eis ......... Pfund — — ordinäre-Hemden....... Stück - 100W 3000 Gallien....... „ ^ '"MM I^0 Schweiß Hemden...... „ — 6^0 — -?^ „ Gattien....... „ ^ 5W — A Handtücher........ „ "' 28»0 3000 ^ Sacktücher........ „ — - 3000 ^? Kittel.......... „ — -- 70 »H- Zwilchhosen........ ,- 70 «" Flchfetzen......... /, — " 2tt0N N ! Bandagen......... „ — 2U00 — Polsterüberzüge....... ., -^ 2^00 — Spitalökittel........ „ - «U0 Urinflaschen.......... „ — 140 — tt Unzenhältige Medicinfiascheni vom „ — 120 — ,2 dto dto ! weißen „ — ,M> — Lampengläser.....1 Glase „ — 80 — reines rohes Nieren«Kernunschlitt . . . Pfund 50 __ _, reines rohes Schweinfilz ..... „ 400 -_ _^_ gcmcincr Honig........ " l^ ^- — Terpentin-Oel . . -..... " "^ ^ — Leinöl» „......... " '^ Baum - „......... " . ^'' — — reine rohe Gerste........ " ^^ — — gemeinen Terpentin .....«-" ^^ ^ — 3« Grad haltigen Weingeist .... Maß 120 ___ — Nebstdem ist bei 100 bis 200 Kranken das Barbieren und Haarschneiden zu besorgen. Das vorstehende Erfordcrniß ist nur annähe-runasweise angenommen, die Lieferungs-Verbindlichkeit lautet auf dcn wirklichen Bedarf. Von den, dem schnellen Verderben nicht unterliegenden Artikeln haben dlc Licicanten Probemuster mitzubringen, und vorzuzeigen; jene Muster, nach welchen geliefert werden soll, wer. den beim Spitale aufbewahrt und mtt dem Siegel dcs Erstehcrs versehen. Sämmtliche Ge^ gensiände werden nach ihrer Eigenschaft entwe< der stückweise oder in nicderösterreichischem Maß und Gewicht geliefert. Hinsichtlich der, der amtlichen Satzung unterliegenden Artikel wird auf Proccnten - Nachlässe, hinsichtlich jener aber, wclche keiner SaZ-zmiq unterliegen, entweder auf festgesetzte, die a,a,.ze Liefcrungsdauer gleichbleibende Contracts-Preise, oder auf die jeweiligen Marktpreise, nach dem Verschleiße im Großen, auf Proccntcn- Nachlässe verhandelt. Zur Licitation wird Niemand zugelassen, dcr nicht vorher ein Vadium erlegt, welcheö für die Artikel desBä'ckers mit 15ttfl..Fleischers mit 150 fi., des V,ctualttn-Lieferanten mit 200 si., und Wasche-Reinigung mit50st. fcstgcsctzt ist, welches denjenigen die nichts erstehen, gleich nach bcendcttr Licitatwn zurückgestellt wcrdcn wird, von den Erstchern abcr sogleich del Unterfcrtigung des Licitations - Pro-tocolls auf die mit 10 Percent des BetragcS dcr angenommenen ganzjährigen Lieferung dcr dctreffcnd.-n ?lrtikcl bemessene Caution ergänzt und dcpofttirt wcrdcn muß. Diese Caution kv'nn entweder in barem Gelde oder in k. k. Staatcpapicrcn, nach dem börscn« mäßigen iäoursl', in einer Rcal-Caution, oder ,n eilier Bürgschaft geleistet wcrden. Schriftliche Osscrtc werden unter folgenden Bcdil'.qmsscn angenommen und berücksichtiget: <«' Dieselben müssen noch vor dem förmlichen Abschluss,.' d^r mündlichen Licitation einlangen, versi^gclt und mit de,n bestimmten V^dium, oder Statt desselben mit dem Cassa - Erlagscheine belegt seyn. !)) Dcr betreffende Offcrcnt hat in seinem Aner-bittungöschrei.bcn ausdrücklich zu erklären, daß cr in nichts vo-n dcn bekannten Licitations-odcr Contractsbkdingungen abweichen wolle, viclmchr durch scin schriftliches Dffett sich eben so verbindlich mache, alö wenn ihm die Licita-tionsbcdingungen bei der mündlichen Verstci« gciung vorgelesen worden warcn, und er dic« selben, so wie das Protocol! selbst, mitunterschrieben hätte; somit hat (.-) dcr Ossercnt in dem schriftlichen Offerte sich zugleich zu verpflichten, imFalle cr Elsteher bliebe, nach erhaltener ofsicitllen Kenntniß hievon, das Wadium zur vollen Caution unverzüglich zu ergänzen, und Falls cr dieses unterließe, sich ganz dem richterlichen Verfahren und zwar so zu unterwerfen, uls wenn er die Caution selbst cvlcgt und die Lieferung übernommen hätte; so daß cr also auch zur Ergänzung der Caution auf gesetzlichem W^ge verhalten werden kann. ll) In dem schriftlichen Offerte ist der Anbot mit Buchstaben auszuschreiben, und ein für allemal bestimmt auszusprechen, weil disseö Anbot als lmadanderlich betrachtet werden muß, und es dulfcn <>) in dem Offerte eben so wenig dedingniß' weise auf das noch unbekannte Resultat dcr mülldlichcn Licitation, oder auf andere Offerte Bczug habende Nachlässe, als Ausnahmen oder Abweichungen von dn, Licitationsbcdingungen vorkommen. s) Die eingelangten schriftlichen Offerte werden erst nach B.-cndtgung des mündlichen Verfahr rens eröffnet werden. 5) Enthält nuu ein solchcö schriftliches Offert einen bessern Anbot als jener des mündlichen B^stuicters ist, so wird die Licitation mit dem schriftlichen Offerentcn, we>m er zugleich anwesend ist, und mit dcn sämmtlichen mündlichen Licitantcn wieder aufgenommen, respec« tive fvrtgescht, und als Basis dieser fortge« sehten Verhandlung das schriftliche Offert angenommen. Ist der Offerent nicht persönlich anwesend, so wird diesem Offerte der Vorzug gegeben, die mündliche Licitation nicht mehr fortgesetzt, sondern auf Grundlage dcs Offett-anbotes der Contract abgeschlossen. 1>) Ist der Anbot dcs schriftlichen Offerenten mit dem mündlichen Bcstbote gleich, so wird lchtercm dcr Vorzug gegeben und nicht wci-ttr mehr verhandelt. Der Contract ist fü'r dcn Bestbicter gleich vom Tage des von ihm untersertlgttn LicttationZprotocoUs unwiderruflich, für das Acrar erst vom Tage dcr erfolgten hohen Genehmigung verbindlich. Die weiteren Bedingnisse dcr Licitation kö> nen von jcht an im Spitals-Gebäude wahrend den gewöhnlichen Amtöstunden eingesehen werden. Von dem k. k. Pmiz Hohcnlohe 17. Linien. Infanterie ° Regiments - Werbdezirks 7 Commando- Laibach dcn 25. August 1851. 490 ^. 46l. 2 (i) ^l. l?5l pol. lnlll« n8ii6AN2lc» call' ^vvei-timenlo ^t^"i- clkll' 2Nl10 cuti'. N088an2 <.)ll'6llll s>6l- 1« im c»!llj ni c^u63tii cill.5 e iiua lerii^orio/ pel-1' epocu l^l i. ^ovemdr« ,65l ii l,utl,o (^N^d^> l952j Oo^i ill Qol>80nul)iitt) ^.vvertimenln ^ »aivc^ I« 8eANt?nli 2) I^l 20 86tternl)l'<; p. v. n^Ile iiuill^ la tlt?It'^»<3vi eornrnissionti un ^n^li^o in e lle^li IiiimIÜ nnnuti — »i 3ccet<.lulili^> I) l^izulliiliclu clou« l« l)ljm«mii l^e! protucollu pulj oile, t3 in »ci-iUo cä » voce, «i ilplettcieiu l' iuclltNo sle< ^li u^,»»li oft'«-»«nil. ä) ^«' ln,z)t-e53 veirg lo^to cliillg ooilsi ^i«nl.c; c!0mmii;8ic)tl^ li^Ii^eliit^ v<;l8u !" Nli^llOl- o^LltÄ inlt?,i0le « ^iil'l ul PI62XO 5) ll ^,<5l7.a dcllg cain äeßü gnimÄli minlni 8»>ü ius^lioii lli un c2>^cN2^o u ft) I^utte j il 8uio pl«t/o ezikilc» pf?l lii v«nclil.il cicl!^ ^i»,'l>« l^(.»vinl«. D^l lüivil^o ^Ili^i^tl^t,o Eilinie 25 ^30- Z. lOSO. (l) Nr. 26!3. Edict zur Einberufung der Otrlassenschaflb-G l ä u b i g e l. Nor dem k. k. BeHlltSgerichie Planma haben alle Hiliclnge,', welche an die Vnlassenschaft des, dtli 3. Zcd:uar lL5l vni!igen ^rundbuche der Pscnrhofsgüll Reifnih «ub Urb. Fol. 42, Rectf. Nr. 3^ erscheinenden '/, Hul'e zu Schigmaritz Nr. C. l2, wegen dcm Io>. l^uuschi^ von ^u^jllwitz schuldigen 42 si. <;. «. c. ge willig.l, und zur Vornahme dic I. Tagfaylt au? den 6, September, dic II. auf den 7. Ocoder, die lll. ^uf den 8. No^lin^e, 1851, jere?m^l um 10 Uhl ^ztüh im Orle Schigm'litz mil dem Belfttzr a-^eoidnet worden, daß ditse Realiläl c>st bei dei III. Talfahrt auch unter dem Echäßwerlhe p-. 858 si. Hinlangegeben »velden wud. Der ^rund^ buchseiiracs, das Echätzungsplotocoll und die Be dingnisse tonnen hleigerichts eingesehen weiten. K. k. Gez. Gericht Rch'nitz am l. August 1851. Z. 5^3. (2) Nr. 716. Edict. Vom f. k. Bezirksgerichte Planina wird der akwc« senve, undtlannt wl) desinoliche Joseph Marlinil, von '^iledetdorf Nr. 6l, welcher zum ^iachl^sse srines am 2. '^'ovcinber 1848 verstorbenen Vners, r?ack dci gesetzlichen Elkfolgeocdnung l)crufen ist, aufgefoldeii, binnen ^inem Jahre, von demunien angesetzlcn Taa/ an gerechnet, sich bei dicsem ^erichce zu melde,!, über den lhm bestellien lZuralor Anton UUe zu rec^ standigen, und M'.cer Ausweisung fti-ies O^brcchtc^ oie Orlserklärung anzudringen, widligeris die Ves-l.issenschafl lnit Iencn, die sich elbsettläit habtü, veruanüelt und ihncn eingeanlwortei, dtl nichc m,' gelrelene T! eil der Vetlassenschaft ader ooin Sla>ne als crblos eingezogcn würde, und den sich allenfalls später meldenden Erben ihre Erbsansprü'che nur so lange uorbehaüen blieben, als sie durch Verjähruüg nichc e.loschen waren. K. k. Bezirksgericht Planina am 31. Jan. I85l. Z. 527. (2) Nr. 538. E d i c f. Vom k. k. Bez. Gerichte P'anina weiden die gesetzlichen Elben d,s den 21. August 1Ü36 verstor» benen Marlin Dragoli«':, von Zirknitz ^)tr. 205, auf^ ^efoldelt, binnen einem Ialne, von dem umenangc-fehlen Tage an gesecknet, sich hti diesem Be/>. Oe ricdie zu mclden, und unter Ausweisung ihres gc-setzlichtli Erbrechies ihre Etdsc,flä>ung a> zubringen, tvidr!^e:ls die Verlais>,nschiifi nnl jene^, die stch erbi^. etklä't l)ab?li, veldandelt, und ilnien fingeansworle', vcr nicht angenetene Theil der Vtllassensch^fc abe l'om ^ta.ue ^ls rrdlos eingebogen würde, uiw de.t sich alleüsalls spätem melrei:dcn Erben ihre Eibsai,-Iprüche nur so iange voibchalicn blicbtn, VcsjahrUliq nicht erloschen wä'len. K. k. ^)ez. (^eiiä't Pl^nina am 2^. ^aiuiei- 18Z«. Z. 15. (2) UcM^ Cine gemischte Warenhandlung, welche sich noch fortwahrend im besten Betriebe befindet, und an einer, in commercieller Hinsicht schr vortheilhaften Hauptstraße in emer Stadt in Kram gelegen lst, wird auf mehrere Jahre m Pacht zu geben, oder nach Umstanden sammt den dazu gehörigen Realitäten verkauft. Näheres im Zeitungs. Comptoir. Briefe werden unrer Chiffer I. 11. erbeten. 3. J04&~ (~3~ _Jln nonce*. l^tn schöner, an einem Bache, zunächst der Stadt Neustadt! gelegene Dommical-Meierhof ist aus freier Hand zu vcrkau« fen. Anfragen sino in Neustadt! im Hause ^Nr.87, im iten Stocke, beim Eigenthümer innerhalb eines Moncnes, von heute an, zu machen. Z. 972. "I2I ' cZ" vl. Hilton's NervenpiUen betreffend! Ii, Fo!c,e de,- kleinen Schrift! „Die Quelle der Mtie fte« .ftrantheitcl neuerer Zeit, Nlte Auflage der Schrift dcs 2anitätsraths «,>. Vernow" (Lei p. , Gebrauchs der lliltun'« pill« z». ^aut vorliegendcil Zcu^nissell ist dieß außerordenllich wirk» sä»'« Heiluüttel i,löl'esoi'd«re zu eiüvfchlcn. Leidenden an: »ypochondvie, »ysterir, VtayonVvampf, Ver, da »nnsssschwäche, ?lppctitlosigkeit, ^erzklopfo», (Epilepsie, Vritsta,,;, Samcu - (?rgießu>lgen, tttännlicl»cs Unvernlöaen, unregelmäßiste Periode, Vleisllcht, Gesichts»chmorz, Krämpfe; sowie überhaupt zur Wiederherstellung eines ge» schwächten Nervensystems, sey es als Folge vou geistigen Arbeiten, kölperl che,, Anslrengmiqcll. «»» nern Krcnishetten, Iilgenüsinioen l«. s. w. ganz bcson« derö geeignet, uad vermöge seines Preises (Rthl, i.^n Fl. 2 pro Do» sls von 100 Stück) selbst imnder Bemittelten zugänqlich. Ini Allgemeinen kann ich hier mir wiederholt auf er« wähnte kleine Schrift verweise ; stehe indesse,, in beson» deren Fälle« gern zu fernere," Diensie. Für de„ V«zug von Hilton's Nerveilpille» woll« n,a„ sich schriftlich ll-^nco, direct an mich oder Hrn. Apotheker von Gcrhauser in Vlmütz wenden. Wien. Vorstadt Windmühl, Windmi'lhlg'isse Nr. 25. «,». n»««l. Th. sslcischcr, Mitsslled der Facultät, prakt. Arzt, Iohabir d»s zoldn. Verdlenstlceuzes d,s Franz Ios