Gesetz- uiih Verordniiugstzlatt für das österreichisch - iffirische .Küsten limi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 189$). XI. Stück. 8lus 9 «geben im b versendet a nt 5. April 1899. 11. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 30. März 1899, Zl. 5137, betreffend die Untersag n n g der Anlage von P r i v a t s ch l a ch t h ä n s e r n im Gebiete der Gemeinde Sesana. Im Hinblicke auf den Bestand eines öffentlichen Gemeindeschlachthauscs in Sesana, welches für den Bedarf dieser Gemeinde einen genügenden Umfang hat, wird gemäß §. 35 der Gewerbeordnung, beziehungsweise des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39, die fernere Benützung der bestehenden und die Anlage neuer Privatschlachthänser (Schlachtstätten) im Gebiete der Gemeinde Sesana hiemit untersagt. Der k. l. Statthalter: Gvötz m. p. l.i