Gesetz-«»» Verordnungsblatt für das österreichisch=ischrische Kiilleiifimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. --------------- Jahrgang 1910. XIX. 5rlief. Au «gegeben und versendet am 28. Juni 1910. 26. Kundmachung der f. f. Statthalterei in Triest vom 20. Juni 1910, Zl. P. I. 272jll—08, betreffend die Prüfung der Kraftfahrzeuge und deren Führer. Auf Grund der Ministerialverordnnng vom 28. April 1910, R.-G.-Bl. Nr. 81, betreffend die Erlassung sichcrhcitSpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern), werden für das Küstenland nachstehende Durchführungsverfügungen getroffen: A. Prüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge. § l. Zur Vornahme der im III. Abschnitte der zitierten Ministerialverordnnng vorgesehenen Prüfung der zum öffentlichen Straßenverkehr znznlassenden Kraftfahrzeuge ist eine besondere Kommission mit dem Sitze in Triest berufen. Dieselbe besteht aus dein Vorstände des Statthalterei-Bandepartements als Vorsitzenden und ans mehreren vom k. k. Statthalter bestimmten Fachmännern als Mitgliedern. § 2. Diese Kommission hat über die ihr zugewiesenen Genchmignngsgesnche die erforderlichen Erhebungen durch zwei vom Vorsitzende» zu bestimmende Mitglieder vorzunehmen. Ergeben sich bei der Erprobung Bedenken, welchen der Prüfungswerber nicht Rechnung zu tragen bereit ist, so hat die Prüfungskommission über den Bericht der entsendeten Mitglieder zu beschließen, ob eine Gegenänßernng der Partei einzuholen ist. Uber Aufforderung des Vorsitzenden der Kommission kann sodann der Prüfungswerber seine Gegenänßernng binnen 8 Tagen Einbringen. Rach Abschluß der Erhebungen hat die Kommission ihr Gutachten unverzüglich an die Statthalterei zu erstatten. § 3. Für die Prüfung der Kraftfahrzeuge ist eine Prüfnngstaxe zu entrichten, welche für a) Automobile und Motorzüge: 60 (sechzig) Kronen, b) Motorräder: 30 (dreißig) Kronen beträgt. Außer dieser Taxe haben die Prüfnngswerber bei Überreichung ihres Gesuches noch an Stempelgebühren 2 (zwei) Kronen für die amtliche Bescheinigung und 1 (eine) Krone für deren Planbeigabe zu entrichten. B. Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen. § 4. Die Gesuche um Zulassung zu der im IV. Abschnitte der Ministerialverordnung vor-geschriebcnen Führerprüfung sind bei der politischen Bezirksbehörde des Wohnortes, oder wenn der Wohnsitz im Rayon einer landcsfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, bei dieser einzubringen und von diesen Behörden der Statthalterei vorznlegen, welche dieselben sodann den zuständigen Prüfungskommissären zuweist. Die Gesuche haben nachstehende Angaben zu enthalten: a) Name und Beruf, l>) Geburtsjahr und -Tag, c) Wohnort und nähere Adresse, d) Angabe, für welche Gattung von Kraftfahrzeugen die Ablegung der Prüfung angestrebt wird. Hiebei sind zu unterscheiden: 1. Kraftwagen, beziehungsweise Motorzug mit Explosionsmotor, 2. Kraftwagen, „ „ „ Dampfmotor, 3. Kraftwagen, „ „ „ Elektromotor, 4. mehrspurige Motorräder, beziehungsweise Motorräder mit Beiwagen, 5. einspurige Motorräder (im Falle des § 37 der Ministcrialverordnnng), e) Angabe, wo der Prüfungswerber die Fahrzengführnng erlernt hat. Die Angabe zu b) ist dokumentarisch nachzuweisen. Zn d) 2. ist auch das Zeugnis über die Ablegung der Kesselwärter, beziehungsweise Maschinenwärterprüfung beizubriugeu. § 5. Für die Prüfung ist eine Taxe von 10 (zehn) Kronen und für das Prüfungszeugnis eine Stempelgebühr von 2 (zwei) Kronen zu entrichten; beide Beträge sind bei Überreichung des Gesuches um die Zulassung zur Prüfung zu erlegen. Die Anstellung des Kraftfahrzeuges ist Sache des Prüfungswerbers. § 6. Die Kundmachungen der Statthalterei vom 23. Dezember 1905, L.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1906, vom 7. Mai 1906, L.-G.-Bl. Nr. 21, vom 1. Dezember 1906, L.-G.-Bl. Nr. 27, vom 27. Juli 1907, L.-G.-Bl. Nr. 23, und vom 13. August 1907, L -G.-Bl. Nr. 26, treten außer Kraft. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.