Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das österreichisch-illMische .Kültenfanö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912 V. Stuck. AuSgegebeu und versendet am 29. Februar 1912. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthaltern vom 25. Februar 1912, Nr. G. III—962/9—11, mit welcher einige Bestimmungen der Kundmachung vom 25. Februar 1909, Nr. G. III—1437/3—08 (L.-G.-Bl. Nr. 10), betreffend die Sonntagsruhe in den gewerblichen Betrieben, abgeändert werden. Im Punkte II, „Alle übrigen Handelsgewerbe", § 5, hat im ersten Absätze der lit. b) das Wort „Rovigno" zu entfallen und lit. c) in Hinkunft zu lauten: „In den Städten Pola, Görz und Rovigno hat die Sonntagsarbeit durch das ganze Jahr zu ruhen". Obige Anordnung tritt sogleich in Kraft. Der k. I. Statthalter: Hohenlohe m. p.