Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische .Küflmlimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. X. Stück. Ausgegeben und versendet am 12. Juni 1897. 14. Kundmachung der f. f. Finanz-Directio» vom 1. Juni 1897, Z. 914, über die Einbringung der Erklärungen 3 it m Be h nfe der Bemessung der allgemeinen Erwerbsteuer im Sinne des Gesetzes vom 25. October 1896, R. - G. - Bl. Nr. 220, für die Veranlagungsperiode 1898 und 1899 in der reichsnnmittelbaren Stadt Triest und ihrem Gebiete, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrafschaft Istrien. Da nach §. 39 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die directen Personalsteuern, die Bemessung der im I. Hauptstücke des bezogenen Gesetzes neugeregelten allgemeinen Erwerbsteuer auf Grundlage der von den einzelnen Steuerpflichtigen einzubringenden Erklärungen zu erfolgen hat, werden sämmtliche Parteien, welche in der reichsnnmittelbaren Stadt Triest und ihrem Gebiete, dann in der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca oder in der Markgrafschaft Istrien eine Erwerbsunternehmung betreiben oder eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben und daher nach §. 1 des obigen Gesetzes der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegen, hiemit aufgefordert, eine wahrheitsgetreue und nach bestem Wissen und Gewissen verfasste Erklärung für die Veranlagungsperiode 1898—1899 bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz (f. k. Steueradministration in Triest, — Piazzetta della Chiesa Evangelica Nr. 2, III. Stock, bezw. bei der zuständigen k. k. Bezirkshanptmannschaft, eventuell bei jenen k. k. Stcnerämtcrn, welche sich nicht am Sitze einer k. k. Bezirkshauptmannschaft befinden), schriftlich oder mündlich in der Zeit vom l. Juli bis 1. August 1897 einzubriiigen. Bezüglich des bei Verfassung von Erklärungen einzuhaltenden Vorganges gelten die auf der Rückseite jedes Formulares der Erklärungen abgedrncktcn §§. 39, 40, 42 und hinsichtlich der Anmeldepflicht bei neuen Unternehmungen oder Beschäftigungen, sowie bei der Eröffnung neuer Betriebsstätten die ebendort nbgcdruckten §§. 41 und 64 des obigen Gesetzes. Übrigens ist eine ausführliche Belehrung in der Anleitung zur Verfassung der Erwerbstener-Erklärungen enthalten, welche bei der k. k. Steueradministratiou in Triest, bei den zuständigen Bezirks-hauptmannschaftcn und k. k. Steuerämtern des Küstenlandes sanunt dem vorgeschriebencn Formulare der Erklärungen unentgeltlich behoben werden können. Hinsichtlich der Folgen der Unterlassung der Vorlage oder der Abgabe unrichtiger ober unvollständiger Erklärungen wird ans die dem Fassionsformulare ans dessen Rückseite bei-gcdrnckten §§. 239, 241, 243 und 244 des bezogenen Gesetzes verwiesen. Nach §. 2, Punkt 3 des citirten Gesetzes unterliegt auch die ans Gewinn gerichtete, nicht im Lohn- und Dienstverhältnisse ausgeübtc Seefischerei vom 1. Jänner 1898 an der allgemeinen Erwerbsteuer, unbeschadet der im §. 3 des Gesetzes angeführten Befrciungs-gründe und unbeschadet der im §. 5 des Gesetzes der Erwerbstencreommission, beziehungsweise der Steuerbehörde crtheilten Ermächtigung zur temporären Befreiung von der Entrichtung der Erwerbstcuer. Schließlich werden jene Parteien, welche ihre Erklärungen mündlich zu Protokoll geben wollen, in ihrem eigenen Interesse eingeladen, wegen des späteren Parteiandranges baldmöglichst bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz, eventuell beim nächsten Steueramte behufs Abgabe der mündlichen Erklärung zu erscheinen. Dr. Maximilian Schuster Edler v. Bonnott, f. k. Hofrath und Finanz-Director.