Die krainifche Landschaft und das lrrainilche Landtaysweten (bis 1748.) Kine HescHicbtskndie von P. von Nadirs. Mit einer Abbildung: „Nie neue landschaftliche Kurz in Laibach". Separat-Abdruck ans der „Österreichisch-Ungarischen Revue", XXIX. Band. Verlag der Ö sterreichisch-UngarTsHTn Revue. 1902. Der Neubau der landschaftlichen Burg Zu Laibach. Die krainische Landschaft und das Krainische LaniNanswefen (bis 1748.) Kirre KescHiclit'-lindie von P. von Kadirs. Mit einer Abbildung: „Vie neue laudschafttiche Üurg in Laibach". Separat-Abdrnck aus der „Österreichisch-Ungarischen 9levnc", .XXIX. Band. Wien. Verlag der Österreichisch-Ungarischen Revue, 1902. t- 1X>ooO) 161 ff. krainische Landtagswcsen (bis 1748). 5 Möttling am Eritag (Dienstag) nach St. Georgentag (29. April) 1365.Z Die Landesfreihciten ließ sich die Landschaft von den jeweiligen Landesfürsten und namentlich nach der Vereinigung des Landes Kram, der Windischen Mark, Möttlings, Istriens und des Karstgebictes mit dem glorreichen Erzhause der Habsburger von den Herzogen, Erz¬ herzogen, Königen und Kaisern dieses erhabenen Geschlechtes bei Gelegenheit der sogenannten Erbhuldigungen bekräftigen und bestätigen. Nachdem Kaiser Rudolf I. von Habsburg vom Adel der Länder Steiermark, Kärnten und Kram als Landesherr schon 1279 zn Juden bürg die Huldigung entgegengeuommen, daun am 11. Juli 1283 die Stände Krains sowie die der benachbarten Steiermark dem Kaiser den Eid auf die Beobachtung der Hausordnung vom 1. Juni desselben Jahres — wonach sein Sohn Herzog Albrecht der alleinige Regent der genannten Länder sein sollte — geleistet hatten, sehen wir nach dem Tode des in¬ zwischen im Besitze des Landes Kram gestandenen Herzogs Heinrich von Kärnten (4. April 1335) die Habsburger Herzoge Otto und Albrecht von Österreich als Landesherrn in Kram anerkannt. Am Ulrichstagc des Jahres 1336 (Donnerstag den 4. Juli) nahm zu St. Veit nächst Sittich (Nnterkrain) Herzog Otto den krainischen Adel in Eid und Pflicht, und im Jahre 1338 bestätigte von Graz aus Herzog Albrecht den Landherren, Rittern und Knechten des Landes Kram ihre Freiheiten und Rechte. Den Adel des Landes Kram in dieser Epoche bildeten in erster Linie das Geschlecht der Auersperg, dann die Geschlechter derer von Gallenberg, Osterberg, Görtschach, Landestrost (Landstraß), Pirpaum (Rudclicus de Pirpaum, als erster Landeshauptmann „eemksllanus clo genannt, 1261—1263 und 1269), die von Mnnkcndorf, Neuenburg,ch Gutenberg u. a. m., von welchen Geschlechtern allen das der Auersperg allein, das schon im 11. Jahrhunderte seine Bedeutung im Lande gehabt, sich, eine rühm¬ liche Hausgcschichte weisend, im fürstlichen und gräflichen Zweige bis auf unsere Tage in vollster Blüte erhalten hat. ') Landt-Handveste des Herzogtums Kram, Laibach 1687, 13—22. 2) Lichuowsky, Geschichte des Hauses Habsburg, III., 241. 3) Die Bergfeste Neuburg in Oberkraiu (Turn unter Neuburg), heute im Besitze des Großgrundbesitzers Herrn Janko Nrbandiö, wurde nach Valvasor von den Krainburger Markgrafen zur Beschntznng des Kankertales angelegt und zugleich als Jagdhaus benützt. 6 Nadics. Die krainische Landschaft und das Aus der Zeit, da die Edlen von Kram und Steiermark dem erlauchten Hause Habsburg gehuldigt, blüht heute im Lande Kram das damals ans sein ursprüngliches Dynastengebiet in der unteren Steier¬ mark beschränkt gewesene, heute fürstliche Haus Windisch-Gr ätz/) das von einem seiner jüngsten Vertreter, dem Prinzen Otto zu Windisch-Grätz, durch dessen Vermählung mit der lieblichen Enkelin Seiner Majestät des Kaisers Franz Josef I., der Tochter unseres unvergeßlichen Kronprinzen Rudolf, der Erzherzogin Elisabeth Marie, dem Stammbaume der Windisch-Grätz das gekröme Wappen des Erzhauses Österreich eingcfügt sicht! Doch kehren wir in die Tage der ersten Beziehungen der krai- nischen Landschaft zum Hause Habsburg zurück. Da begegnen wir dem denkwürdigen, die Erwerbung des kaiser¬ treuen Tirol vorbereitenden Kongresse von Laibach vom Jahre 1360, den Herzog Rudolf IV. der Stifter in der Landeshauptstadt des Herzogtums Krain abgehaltcn. Wie glänzend diese Versammlung war, welche Laibach damals in seinen Mauern beherbergte, zeigt uns die Aufzählung der Zeugen in der am Freitag vor dem Palmtage (27. März) bestätigten Handveste des Deutschen Ritterordenshauses. Wir finden da genannt in erster Reihe: Patriarch Ludwig von Aquileja, Ortolph, Erzbischof von Salzburg und Legat des römischen Stuhles, Paul, Bischof von Freising, Gott¬ fried, Bischof von Passau, Johannes, bestätigter Bischof von Gurk und crzherzoglichcr Kanzler, Ulrich, Bischof von Süden (Brixen), Ludwig,Bischof von Chiemsee, Peter, Bischof von Lavant, Meinhard, Markgraf von Brandenburg, Herzog in Oberbayern nnd Graf za Tirol, Schwager Herzog Rudolfs IV., Ulrich nnd Hermann, Grasen von Cilli und dann eine große Zahl von hervorragenden Adelspersonen ans Steiermark, Kärnten nnd Krain, darunter die Namen Liechten¬ stein, Stnbcnbcrg, Auffcnstein, Wallsee, Stadeck (Leutold, Hauptmann in Krain) und viele andere. Am selben Tage (27. Mürz) empfing Herzog Rudolf IV. die offizielle Huldigung des Landes Krain, nachdem er bereits im Februar zu Graz den ihm dorthin cntgcgcngeciltcn Vertretern jenes Landes und der Stadt Laibach die Landesfreiheiten von Krain bestätigt hatte?) >) Die „Österreichisch-Ungarische Revue" hat aus der Feder des Schreibers gegenwärtiger Zeilen, wie den ?. 1'. Lesern erinnerlich, im Jahrgänge 1894 eine historische Skizze über dieses fürstliche Hans veröffentlicht. 2) Dimitz, Geschichte Krains, I-, po?. 228. krainische-Landtagswesen (bis 1748). 7 Was die weitere Entwicklung der Landstände im 14. und 15. Jahrhundert betrifft, so ist ein bedeutender Aufschwung zu ver¬ zeichnen, indem, wie Luschin von Ebengreuth') im Detail ausein¬ andersetzt, ein Zusammentreffen verschiedener Ursachen, zuvörderst sinan- zielle Verlegenheiten der Herrscher und die wachsende Türkcngefahr diesen bedeutenden Aufschwung der Landstände und eine sehr wesentliche Aus¬ dehnung ihres Wirkungskreises herbeiführten. Die letzte und bleibende Ausgestaltung der Landstände war schon zu Beginn des 15. Jahrhunderts eingctrctcu, und es sind die Landtage die übliche Form, in der sich der Wille der Landschaft äußert. Auch berief bereits damals der Landesfürft, wenn es sich um raschere Erledi¬ gung der Angelegenheiten der drei Nachbarlande Steiermark, Kärnten und Kram drehte, Generallandtage, um sich die Verhandlungen von Land zu Land zu ersparen.?) Den Wirkungskreis der Landstände bestimmte als oberster Grund¬ satz die Regel „IM äo nobis sine irodis", wobei das äe nodm sehr weit gefaßt wurde; dazu kam, daß dem Einflüsse der Landstände während des Mittelalters nicht durch die Paragraph? einer Urkunde gesetzliche Schranken gezogen waren, sondern vor allem der dehnbare Begriff des Hergebrachten entschied, so daß zwischen dem unbestrittenen Recht des Fürsten und dem der Stände ein Gebiet lag, das je nach dem Be¬ dürfnis verschieden abgegreuzt sein konnte. Die Mitwirkung der Landstände zeigt sich während dieser Epoche insbesondere in der Bewilligung der Steuern oder sonst unge¬ wöhnlicher Auflagen, von Beiträgen für Kriegsleistungen, in der Zustimmung zur Münzverrufung, als unabweislich bei der Forderung der Prinzessinstcuer (bei Ausheiratuug einer Tochter des Fürsten¬ hauses), oder wenn von der Bewilligung das Wohl des Landes abhing.'st Im Jahre 1374 (im Juli) nahmen die Brüder Herzog Leopold und Herzog Albrecht von Österreich die Huldigung der Stände in Kram, Windisch-Mark, Mvttling und Istrien, welch letztere drei Graf¬ schaften sie vom Grafen Albrecht von Görz erblich überkommen und dem Lande Krain einvcrlcibt hatten, entgegen und bestätigten darauf deren Landesfreiheiten. So berichtet Freiherr von Valvasor in >) e., paA. 172 ff. 2) Luschin I. o-, xnA. 182. st Luschin I. e., pas- 183 1. 8 Radies. Die krainische Landschaft und das seiner „Ehre des Herzogtums Kram" st auf Gruud einer Handschrift im Archive der krainischen Landschaft. Die Landhandveste vvn Krain, die zusammenfasscnde gedruckte Sammlung 2) von Rechtsurkunden, landesfürstlichen Bestätigungsbriefen, Entscheidungen, Verträgen n. s. w., dieser „Hort der Landesfreihcit" erwähnt weiterer von Herzog Albrecht der Landschaft Krain ckcko. Graz 1398 „am Mittwochen nach des heil. Kreuzes Tag, als erhaben ward (18. Septembers verliehenen etlichen Freiheiten", desgleichen der Verleihung von Freiheiten durch Erzherzog Ernst, der den bezüg¬ lichen Brief zu Laibach selbst Donnerstag (Pfingsttag) vor St. Os- waldstag (26. Februar 1400) ausgestellt, wie man annchmcn kann, am Tage der dargebrachten Huldigung der Stände. Des Erzherzogs Ernst Sohn und Nachfolger in der Herrschaft über Krain, Kaiser Friedrich III., kam in der Fasten des Jahres 1444 nach Laibach und „verfügte allda nebst Bekräftigung der Landsfrcihciten in vielen Sachen gewünschte Auskunft" (Mittwoch vor dem Samstag Reminisccrc, 4. März) und erteilte unter demselben Datum speziell die Konfirmation deren von der Windischen Mark Freiheiten. Wie Kaiser Friedrich III., der während seiner langen viel¬ geprüften Regierung dem Lande Krain stets seine Gunst zu teil werden lies;, den Landstäudeu von Krain aus Wien in einem eigenen Schreiben äcko. St. Andreastag (30. April) des Jahres 1460 „für den von ihnen nach Ungarn geleisteten persönlichen Zuzug seinen Dank" aus¬ gesprochen mit der Versicherung, „daß solcher Zuzug E. Lobt. Land¬ schaft (in Krain) an ihren Rechten und Freiheiten ohne Schaden sein sollte," „nebst angehcfter Erinnerung, das; Ihre Kayserlichc Majestät die bestätigten und neuen Landtsfrecheiten zu verfertigen gnädigst ver¬ schafft (anbcfohlcn) hätten," ^) so hat der dankerfüllte Monarch dann in dieser von ihm der Landschaft gegebenen und „mit der güldenen Bnll" versehenen „Landtsfrcihcit" ckclo. Wien 1460 am Erichtag (Diens¬ tag), St. Katharinatag der heil. Jungfrau (25. November) der sciucn Vorfahren und ihm selbst schon erwiesenen treuen Dienste wegen den Ständen ein leuchtendes Zeugnis ausgestellt. Nachdem die krainische» Stände dem Sohne Friedrichs III., dem Kaiser Maximilian I., dessen glorreiche Taten ein hochberühmtcr -) III (XI)., 710. -) Erschienen in zwei Auflagen: Grätz 1598, Lahbach 1687. 2) Landhandveste 1687, gaZ. 1—12. 9 Valvasor I. o., III (XI)., pag. 294. krainische Landtagswesen (bis 1718). 9 Sproß des Hauses Auersperg, der als deutscher Dichter viel¬ gefeierte Anastasius Grün (Anton Alexander Graf Auersperg), in seinem unvergänglichen Meistersänge vom „letzten Ritter" verherrlicht hat, am Jahresbeginne 1494 in die Hände der von diesem Landessürsten dazu bestimmten Räte den Eid der Treue geschworen und dergestalt gehuldigt hatten, bekräftigte Maximilian die „Freiheiten" der Land¬ schaft in Krain cläo. Wien 1494 am Freitag nach St. Erhartstag (14. Februar)?) Die aufopfernde Hilfe, welche die krainische Landschaft dem Kaiser und dem Reiche namentlich in den Kriegen mit dem Leu von San Marco geleistet, sand bei der wiederholten persönlichen Anwesenheit des Kaisers in Laibach glänzende Anerkennung seitens des Monarchen, der überdies vordem und nachher durch eine Reihe erteilter Gnaden, so, um nur ein Beispiel herauszuheben, das Recht der Stadt Laibach, sich ihren Bürgermeister selbst zu wählen, seine Erkenntlichkeit gegenüber den „krainischcn Herren und Landlenten" zum Ausdrucke gebracht hat. Als Maximilians Enkel, Kaiser Karl V., den Thron bestiegen, erließ er aus der Krvnnngsstadt Aachen am 25. Oktober 1520 „die Con- firmation und Bestättung der Landtsfrcihciten in Krain" und unter demselben Datum die für die Windischc Mark und das zu Krain ge¬ hörige Jsterreich (Istrien) F) welchem Akte dann noch im nämlichen Jahre (16. November) die gleiche Konfirmation seitens Ferdinands I. folgte, s) Als jedoch Karl V. bei der Erbteilung, die österreichischen Laude betreffend, die er Ferdinandi, überlassen, die Windischc Mark, Mvtt- ling, Istrien und den Karst von Krain (dem heutigen Oberkrain) los- trenntc und für sich behielt, da verweigerten die Stände von Krain die für den 15. Juni 1521 ausgeschriebene Huldigung für Ferdinand mit der Motivierung, „daß sie sich ihrer Freiheit also nicht begeben konnten, sondern ihnen leichter und crlcidlichcr fallen würde, einen Krieg und eine verderbliche Überziehung als diesen Abfall oder verderbliche Zer¬ gliederung zu erwarten."^ Erst nachdem dieserhalb eine Einigung unter beiden Fürsten dahin getroffen war, daß „bei dem Fürstentum Krain die vorgenannten Herrschaften gleichwie auch alles andere, was vordem von Rechts- oder 9 Landhandveste xaz. 25—27. 9 Ebenda gax. 28—39. 9 Ebenda paZ. 40—48. >) Valvasor I. e., lil (X)., xaz. 330. 10 Radics. Die krainische Landschaft und das Gewohnheit wegen dazu gehört nnd von den Venetianern erobert, dem Fürstentum Krain zngccignet angelcibt, nichts ausgenommen, un¬ zertrennlich verbleiben und alles beisammen gelassen worden", leisteten die Stände des Herzogtums Krain auf dem Landtage am Montag nach dem Sonntag Jubilate des Jahres 1522 (8. Mai) die Erbhuldigung für den Erzherzog Ferdinand (I.) in die Hände seiner Kommissarien.^) Unter Ferdinand I. war es auch, daß die krainischen Stände im Jahre 1538 auf dem gcmeinfamcn Ausschußtage der fünf nicderöster- reichischen Erbländer, Unter- und Obcrösterrcich, Steiermark, Kärnten und Krain, samt der fürstlichen Grafschaft Gvrz zu Wien am Montag nach Martini (18. November) durch ihre Abgesandten neuerdings eine hochpolitische Frage in Anregung brachten. Die krainische Landschaft hatte nämlich zu diesem gemeinsamen Ausschußtage ihren Delegierten die vertrauliche Instruktion mitgegeben, einzuraten, daß der König aus den ihm, wie in den Landen allent¬ halben erschalle (verbreitet sei), vom Deutschen Reiche gemachten Vor¬ schlag, „Ungarn, um es gegen die Türken besser behaupten zu können, dem Reiche Teutscher Nation zu inkorporieren, eingehcn möge." „Aber," fügt unser Valvasor beiJ) „was für gewaltige Hindernisse solchen Vorschlag von der Bcwirknng und Vollziehung kräftiglich zurückgezogen, verstattet die Weitläufigkeit uicht, dieses Orts zu erzählen, kürzlich aber solches zu berühren, so würde teils der ungewissenhafte Neideifcr der Franzosen, welche mit den Türken einen Verstand (Einverständnis) wider das Haus Österreich hatten, teils "die Uneinigkeit in Deutschland, teils auch die Spaltung unter denen Ungarischen Landhcrrcn und auch die Abhuld der Ungarischen Nation gegen der Deutschen solches schwerlich haben lassen zur Werkstelligkcit geraten." Diese also ohne praktischen Erfolg gebliebene geheime Instruktion der krainischen Stände ist indes für dieselben ein hervorragend charak¬ teristischer Schritt, wenn man ins Auge faßt, daß der aus dem Deutschen Reiche ausgegangenc Ruf zur Kärchenreformation hier iu dem südlichst gele¬ geneu Teile desselben und insbcsouders bei den „Herren und Land- lcuten" zur Zeit bereits kräftigsten Widerhall gefunden hatte, und daß bei der stets wachsenden Schwierigkeit eines nachhaltigen, auf die eigenen Kräfte allein gestützten Widerstandes gegen das Andrängen 1) Valvasor I. o., III (X)., pax. 336. 2) I>. a. III (X)., p-tA. 333. krainische Landtagswesen (bis 1748). II der Osmanen nach Kram die Blicke der krainischcn Stande nm aus¬ wärtige Hilfe nach dem Deutschen Reiche gerichtet waren. Bei der Teilung der österreichischen Lande unter die Söhne Kaiser Ferdinands I. waren die Länder Steiermark, Kärnten, Krain und die Grafschaft Görz dem jüngsten Sahne Erzherzog Karl zu¬ gefallen, welcher 1564 unter dem Namen Karl II. als Erzherzog-Regent von Jnneröstcrrcich die Regierung dieser Ländcrgruppe antrat und in Graz, dem Sitze der für dieselben eingesetzten obersten Behörden, seine Residenz anfgcschlagcn hatte. Dem neuen Regenten war, als er zu dem Ende in eigener Person in Laibach erschienen war, von der krainischcn Landschaft am 28. April 1564 noch die Erbhuldigung dargcbracht worden. I Doch die Bestätigung der Freiheiten der krainischcn Landschaft und der un¬ gerechten Herrschaften wurde vom Erzherzog erst unterm I. Mai des Jahres 1567 vorgcnommen. ^) War der landschaftlich-krainische Gcrichtskodex — die Land- schranncnordnnng — welche die Stände selbst „zur Beförderung des Rechtes" in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts auf Grund des alten Gerichtshcrkommens im Lande Krain aufgerichtet, von Kaiser Ferdinand I. und daun von seinem Sohne Erzherzog Karl „guädigst konfirmiert" worden, so bestätigte und bekräftigte der Letztgenannte clcko. Grätz 15. Januar 1571 diese von der Landschaft nun „in etlichen Punkten verbesserte und vcrncucrtc" Schrauncnordnung nochmals. ^) Nach dem Tode Erzherzog Karls und bei der Minderjährigkeit seines Sohnes, des Erzherzogs Ferdinand, nachmaligen Kaisers Fer¬ dinand II., bekräftigte Kaiser Rudolf II. die krainischcn Landesfrci- heiten auf dem königlichen Schlosse zu Prag am 3. Dezember 1593. Erst im Jahre 1597 (8. Februar) erschien der neue Regent von Jnncrösterreich, Erzherzog Ferdinand, (II.) in Laibach zur Entgegen¬ nahme der Erbhuldigung in Begleitung „dessen Frau Mutter Erzher¬ zogin Maria, der Erzherzoge Maximilian, Ernst und Leopold sowie der Erzherzogincn Gregoria Maximiliana und Margeritha, seiner Schwestern". Nachdem am 9. Februar morgens die kaiserlichen, beziehungs¬ weise erzhcrzoglichcn Kommissäre die „Landtagspropvsition", d. h. die ') Valvasor I. o-, HI (X)-, 344. 9 Landhandveste 1687, 49—51. 9 Landschranncnordmmg dcs Löbl. Herzogthumbs Crain vnd der angc- raichten Herrschaften ..., Lahbach 1707, 35 Seiten in Folio. 12 Radies. Die krainische Landschaft und das zur Bewilligung bestimmten Punkte der Forderungen seitens der Negierung den Stünden vorgelegt, berieten diese am Nachmittage des¬ selben Tages darüber, ob die ihrerseits auf dem Huldiguugslandtage vorzulegcnden „Gravamina" — die Beschwerden betreffs der Ausübung der Angsburgischen Konfession — vor oder nach dem Vollzüge des Huldigungsaktes überreicht werden sollten. Bei diesem Anlässe gerieten die Wortführer der beiderseitigen Anschauungen, der Domdcchant und nachmalige Fürstbischof von Laibach, Thomas Chrvn (für die Überreichung nach der Erbhuldigung), und der Graf Achaz von Thurn (für den Modus vor der Huldigung) scharf aneinander, und Chrvn bemerkt in seiner diesbezüglichen Kalendcr- aufzcichnungi): „LelES valäo in rno äodneatintnr" nach welchen Worten der Streit ein heftiger gewesen sein muß, was auch daraus zu schließen ist, daß die geistlichen Vertreter im Landtage die „Beratungs¬ stube" verließen. Hierauf wurde der Beschluß für die Überreichung vor¬ dem Huldigungsakte gefaßt. Da jedoch diese Emanation höheren Ortes als nur von einem Teile der Stände ausgehend betrachtet wurde, wurde sic nicht als Kundgebung der Landschaft als solcher angesehen und vor dem Akte der Erbhuldigung auch nicht weiter in Erwägung gezogen. Am 13. Februar 1597 ging der feierliche Akt der Erbhuldigung vor sich. Die Festlichkeit fand im bischöflichen Palais — dem erz- herzoglichen Absteigquarticre — statt in Gegenwart aller Fürstlich¬ keiten und der Stände des Herzogtums Kram. Zuerst hielt der kaiser¬ liche Kommissär Dr. Michael Eham eine Ansprache, auf welche der Erblandmarschall Herbard IX. Freiherr von Auersperg erwiderte, worauf Kanzler Jvchlingcr das Wort ergriff; „endlich redete auch Erz¬ herzog Fcrdinandus selbst." „Jetzt proponiertc der Landeshauptmann Georg Freiherr von Lcnkowitsch dem neuen Regenten die Aidtspflicht mit den Worten - „Durchlcnchtigster Fürst und Herr Herr Ferdinand Erzherzog zu Österreich, Hvrzog zu Stehr, Kärnthcu, Crain vnd Herr auf der Windischcn March, Mettling, Jstcrreich vnd Karst re. genedigistcr Herr Euer für. Durchlaucht werden schweren mit Derselben eyd als khunfftiger Herr vnd landsfürst in Crain (u. s. w.) allen Landsleuten, Herrn, Rittern vnd Knechten des bestimbtcn Fürstenthumbs Crain mit sambt den angcraichten Herrschaften (u. s. w.) Sye vnd all Jr erben vnd nach- i) Archiv des Laibacher Domkapitels. krainische Landtagswesen (bis 1748). 13 khumbenbey allen den rechten, freyheiten vnd gneten gewonheiten, als das von alter herkhomen ist vnd das E. Fürst. Durchl Vorfordern brief beweisen in all weg stätt halten, auch dabcy gänzlich bleiben lassen, darzu dieselben brief mit derselben Eur. Fürstl. Durchlaucht brieff- bcstätten vnd Vernewern wollen. Vngcuärlich." Auf diesen Vorhalt erhob der Erzherzog-Regent die Hand und sprach die Worte: „Als vns iezo vorgelesen ist, schweren wir mit vnserm ayd, gemainer Landschafft des Fürstenthumbs Crain mit sambt den angeraichten Herrschaften der Windischen March, Mettling, Jster- reich vnd Karst, statt, vest vnd vnzerbrochen zu halten. Treulich onc alles gefähr. Als vns Gott helff vnd alle Heyligen." Nachdem der Erzherzog-Regent den Schwur geleistet, folgte die Eidesleistung „Einer Ersamen Landschaft in Crain" des Inhalts: „Wir gemeine Landschafft des Hvrzogthumbs Crain geloben vnd schweren Euch dem durchlauchtigsten Fürsten vnd Herrn Herrn Ferdinanden Erzhörzogen zue Oesterreich, Hörzogen zu Stehr als unserem genedigisten rechten natürlichen Erblandsfürsten vnd kunfftigcn regie¬ renden Herrn in Crain En. fürstl. Durchlaucht w. fromm zu fördern vnd Euer fürstl. Durchlaucht schaden zu wenden auch gctrew vnd gehorsamb zu sein, als das von alter mit recht herkhomen ist. Vnge- uärlich als vns Gott helff vnd das heilig Evangelium." Auch die Abgesandten von Triest und Fiume (St. Veit am Pflaunb) leisteten dem Erzherzherzoge „im Namen der Ihrigen den Eid der Treue".') Bei diesem feierlichen Akte umstanden und „haben", wie die Aufzeichnung in den landschaftlichen Akten besagt, „Iren Diensten gcnung gcthan" die Würdenträger des Herzogtums Kram und zwar die Vertreter des Erblandmarschall- und des Erbkämmereramtes: die Herren von Auersperg Gebrüder Freiherren, des Erblandhof- meisteramtes: die Herren Grafen von Thurn Gebrüder, des Erblandstallmeisteramtes: die Herren von Lamberg Freiherren zum Stein, des Erblandjügermeistcramtes: die Herren Khiscl Freiherren Gebrüder, des Erblandstabelmcisteramtes: die Freiherren zu Egkh Gebrüder, des ErblanLmnndschcnkenamtes: die Herren von Tscher- nembl, des Erblandtruchseßamtes: die Herren von Hohenwart. Nun folgte das große Huldigungsbankett beim Erzherzoge, wobei an 17 Tafeln gespeist wurde, und am Abend das dem neuen Regenten von den Ständen auf dem Landhause bereitete „prächtige h Laudhcmdvcste 1687, puZ. 79 f. 14 Radics. Die krainische Landschaft und das Tractament", woran sich ein Tanz anschloß, bei dem das dazn „gebetene Frauenzimmer zahlreich erschienen war". Am 14. Februar übergab der Erzherzog-Regent „in der erz- herzoglichen Stube" persönlich den Ständen die Landtagsproposition, in welcher der krainischen Landschaft das Lob gespendet wurde, daß sie sich im vergangenen Jahre „mit der Landtagsbewillignng so hoch an¬ gegriffen" — das Budget für das landschaftliche Militär zu Roß und Fuß auf das Jahr 1596 hatte allein die Summe von 97.583 fl. 40 kr. betragen — und worin bloß zum Schutze für das Grenzhaus in Petrinia eine Verstärkung der dortigen Besatzung um 900 Mann beansprucht wurde. Wie sein Vater Erzherzog Karl 1566 „in aigener Person ins Feld gezogen sei", so stellte der Erzherzog-Regent auch seine Bereitwilligkeit hiezu in Aussicht, „wenn es nöthig sein werde." Die Landtagsvorlage begründete der Kanzler Jöchlinger in einer längeren Rede, in welcher der Minister des neuen Erzherzog-Regenten vor allem konstatierte, wie die krainische Landschaft, die sich „bei diesen offenen Kriegen vil Jar nacheinander mit Darstreckung ihres äußersten Ver¬ mögens, auch Vergiessung Jres Bluts dem geliebten Vaterland und der ganzen Christenheit zu guten rumb- und ritterlich hervorgcthan und billich aller weitere Pürden, hüllffen und Contributivnen exempt sein sollte". „Dieweillen aber," fuhr der Minister fort, „einer Ersamen Landschafft auch nicht unbekannt, daß Ihrer fürstl. Durchlaucht Kammer¬ gefälle eben auch aus angedeutten und andern mehr unzählbaren zue- gestandenen laidigen auch mühesekigeu Zufällen hochgeschädigt" und andererseits aus dem Römischen Reiche und von anderen Orten der Christenheit auf wenig Hilfe zu hoffen, „so haben Seine fürstl. Durchlaucht aus der Noth die Tugend machen und auf die Gott lob gefolgte Erbhuldigung auch diesen Landtag halten und Einer Ersamen Landschafft hilff nvch weiter begehren müssen". Mit dem Appell, die Stände mögen sich nun „au das gewöhnliche Ort" (auf das Land¬ haus) begeben und den „Landtagsfürhalt" in „getreue Berathschlagnng" nehmen und dadurch beweisen, daß sie „es mit Jrer fürstl. Durchlaucht uud dem allerliebsten Vattcrland stäts trew und anffrecht vermeinen möchten, wie bisher — Ire der Stünde treu, ruemb, ritterliche Tu¬ genden und Thateu haben ihnen in der ganzen weiten Welt, sa auch bei den Feinden selbst groß lob Ehr und Preiß erworben" — mit diesem Hinweise und mit dem Wunsche, daß sie solches „ob Gott will nvch mehrer erlangen werden", schloß der geschickte Redner das Meritorische seiner ihre Wirkung nicht verfehlenden Ansprache. Er fügte die Ver- krainische Landtagsweseu (bis 1748). 15 sicherung hinzu, daß die „weiter erzeigende getreue Inen, der Stünden und der Ihrigen selbst sehr ersprießliche Zusetzung (weitere Bewilligung der Türkcnhilfe) wie Gott der Allmächtige, der kein Gutes unbelohnt läßt, zeitlich und ewig vergelten werde, so auch Seine fürstl. Durch¬ laucht mit aller laudesfürstlichen angeborenen österreichischen Sanft¬ mut!) und Guettigkeit gnüdigst erkennen werde." — Die Bewilligung der erzherzoglichen Forderungen geschah am Tage der Abreise der Fürstlichkeiten, am 19. Februar, nachdem an den zwischenliegenden Tagen noch eine Reihe von Festlichkeiten, darunter ein „Riugelrennen", ftatt- gefunden. i) Am 20. Dezember 1597 erfolgte von Graz aus die Bestätigung der Landesfreiheiten für Kram und die angereihten Herrschaften seitens Erzherzogs Ferdinand, wobei in der Textierung hervorgehoben er¬ scheint, daß die krainische Landschaft in Abwehr der Türken (in der jüngsten Zeit) etwas mehreres und höheres gethan als von ihren Voreltern jemals geschehen" — Hinweisung auf den großen Sieg über die Türken am 22. Juni 1593 bei Sisfek! Zn dem österreichischen „Reichstage" inLinz imJuli des Jahres 1614 behufs Entscheidung über Krieg oder Frieden mit dem Türken, als er den Bethlen Gabor zum Fürsten von Siebenbürgen gemacht, bei welcher Zusammenkunft Kaiser Mathias, die Erzherzoge Maximilian nnd Ferdinand, dann die Delegierten aus Ungarn und den österreichischen Landen, im ganzen 73 au der Zahl, anwesend waren, erschien als Vertreter der krainischen Stände der Oberste Erblandmarschall von Krain Herbard Freiherr von Auersperg. „Die ungarischen Ab¬ gesandten hatten bei ihrem Einzuge eine rote Fahne geführt, darinnen mit goldenen Buchstaben geschrieben war: ,Uao6m 1'6 xosoimus Omuash daraus Wohl zu merken war, daß sie zum Krieg nicht Lust hatten."?) Im selben Jahre hatte die krainische Landschaft als solche Ge¬ legenheit, ihren autonomen Standpunkt in einer Titelfrage zu wahren. Es war nämlich unterm 23. September 1614 von Seite der erzherzoglichen Regierung in Graz den „Verordneten" — heute würden wir sagen, dem krainischen Landesausschusse — der „Verweis" zugekommen, daß sie in ihren Amtsschreiben „diese ihre Landschaft die Stände Krains genannt". Den Verweis beantwortete die Landschaft ') Siehe meine ausführliche Schilderung in dcr„Kaiserlichcu Wiener Zeitung" 1897, Nr. 64: „Kaiser Ferdinand 11. in Laibach (1597)." 9 Preuenhnber: 4uuals8 St^rsusas, x. 351 ff. 16 Radies. Die krainlschc Landschaft und das damit, daß sic sich gleich hierauf in der übergebenen Landtagsantwort vom 28. Oktober desselben Jahres in der Unterschrift „mit dem Wörtlein ,Stände' abermahlen gerühmt, mithin sich keines Dings dieser pEroMtiv begeben wollte"?) Unter der Regierung Kaiser Ferdinands III. wurde Wegendes beim Antritte derselben noch währenden großen deutschen Krieges die „Erbhuldigung" erst im Jahre 1651 (25. September) geleistet und zwar in Stellvertretung des Landesfürsten an dessen Kommissär, den Fürsten von Dietrichstein?) Wie aus der Textierung der durch Kaiser Leopold I. zu Laibach am 13. September 1660 erfolgten Konfirmation der Landesfreiheiten erhellt, hatte dessen Vater Kaiser Ferdinand III. „auff Einer Ehr- samben Landschaft noch im 1642 Jahr beschehenes vndcrthanigstes An¬ suchen die Coufirmation dieser Laudesfreiheiten ebenfalls bewilligt", doch ist dieselbe „nit ausgefertigt noch erhebt worden"?) Die vorausgegangene Konfirmation durch Kaiser Leopold I. erfolgte aber anläßlich der vom Kaiser persönlich am nämlichen Tage (13. September) zu Laibach cntgegcngeuommenen, vou einer Reihe glänzender Festlichkeiten begleiteten „Huldigung". Dieser „Erbhuldigungsactus" unter Kaiser Leopold I. brachte jedoch nach den für denselben ausgefertigtcn „Curialien" eine die bisherige Stellung der Landschaft wesentlich tangierende Änderung mit sich. Es wurde in den zwischen der Landschaft und den anwesenden kaiserlichen Kommissären vor dem Huldigungsaktc am 13. September vereinbarten und tcxtierten „Curialien", „so bey der Erbhuldigung zu observieren," in dem Schlußpassns des letzten (XVII.) Artikels die Er¬ lassung der Eidesleistung durch den Monarchen für Kaiser Leopold I. und seine Nachfolger stipulicrt?) Die betreffende Stelle lautet: „Daß allcrhvchstgedachte Keyserliche Majestät und ein jeder Ertzherzog zu Peritzhoffen: Oarnioliao Lragmatisa, I., Protokoll II, Nr. I. und 2. N8. der grast. Barb o'schcn Bibliothek ans Schloß Kroisenbach. An dieser Stelle sage ich dein gegenwärtigen Besitzer von Kroisenbach Josef Anton Grafen Barbo, Rcichsrats- nnd Landtagsadgeordnetein für Krain, für die freundlich gütige Gestat¬ tung der Benützung der ausgezeichneten Arbeit meinen verbindlichsten Dank. 2) Valvasor l. Ill (LI)., g. 723. 2) Landhaudveste 1687, p. 71. >) Valvasor I. Ilt (X)., p. 382. Ausnahmsweise war der Eid auch dem Kaiser Friedrich III. erlassen worden, wie aus dem vou Kaiser Karl VI. 1728 (30. August) ausgestellten Eidesnachlaß-Reverse hervorgeht. Peritzhoff: Erb¬ huldigungsactus Kaiser Caroli VI., Laibach 1739, p. 20S, krainische Laudtagswcscn (bis 1748). 17 Oesterreich rc. bey persönlicher Huldigungs-Ausnehmung des; vorhin gewöhnlichen Juraments jedoch gegen Revers zu unterthänigsten Ehren erlassen werden sollen, Jnmasscn derentwegen auch von allerhöchst ernennter Kcyserlicher Majestät ein Nevers äs clslo Laybach den 13. September 1660 hcrrein gegeben worden." Ein wahrhaft goldenes Blatt im Buche der Landschaftsgeschichte bildet aber das echt landesväterliche, rühmlichste Lob, welches Kaiser Leopold den hervorragenden Taten und Opfern des Landes Krain, detailliert im Eingänge zur Konfirmation der Landesfreiheitcu, zu spenden geruhte. Die Aufzählung der von Adel und Volk des Landes dem Kaiser sowie seinen nächsten Vorfahren in Krieg und Frieden, zur Abwehr der Türken und Venetianer, im 30jährigen Religionskriege, in Unterhaltung der kroatischen und Mcergrenze, bei Durchmärschen, Einquartierungen und in Verpflegung der Kriegsvölker, durch Übernahme von Hof¬ kammer- und Kriegsschulden im Betrage von 800.000 fl., von Kontri¬ butionen und Kriegshilfen u. s. w., u. s. w. für Thron und Reich ge¬ leisteten Dienste füllt m dem Abdrucke des kaiserlichen Konfirmations¬ briefes zwei volle Seiten?) Auch bei der am 29. August 1728 von Kaiser Karl VI. per¬ sönlich zu Laibach entgegengenommcncn Erbhuldigung^) entfiel die Eides¬ leistung durch den Monarchen, doch erklärte der Kaiser in seinem dies¬ bezüglich ausgestellten Reverse cläo. Laibach 30. August 1728, „wann etwa kunfftig in dergleichen Erbhuldigungsfällen ein regierender Landts- fürst und Erbherzvg von Oesterreich in Crain anlangen mochte, daß es bei dessen Gefallen stehen solle, das Landsfürstlichc Juramentum entweder persönlich oder durch eine fürstliche Person und vornehmen Hof-Ministrum abzulegcn." In demselben Reverse versprach Karl VI. zugleich die Aufrechthaltung aller Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten sowie deren „ordentliche Confirmation"?) Acht Jahre vor der Erbhuldigung an Kaiser Karl VI. war die krainische Landschaft in die Lage gekommen, die ihr mittelst Reskripts >) Landhandveste 1687, p. 72 nnd 73. 2) In der Kirche der?. k. Franziskaner in Laibach befindet sich am Ein¬ gänge zum Presbyterium (Evangelienseite) eine marmorne Gedenktafel, die an diesen feierlichen Akt und den daran geknüpften Besuch des Gotteshauses durch Kaiser- Karl VI. und die Kaiserin Elisabeth erinnert. In der Vorhalle des Rathauses ist die Marmorbüste des Kaisers bewahrt, die zur Zeit das Vizedomtor schmückte. 2) Erbhuldigungs-Actus . . . Kaiser Karl VI. . . . in Druck gegeben durch Carl Seifrid von Peritzhoff, Laybach 1739, p. 205 ff. 2 18 Radics. Die krainische Landschaft und das Vom 30. April 1720 „zur Anname, Erkenntnis und Publicirung" wie den anderen Erbstaaten und Landern Österreichs unterbreitete „Prag¬ matische Sanktion", mit welcher dieser Monarch seiner Tochter Maria Theresia die Erbfolge sicherte, in ihrem Landtage zu beraten und an¬ zunehmen. Es geschah in der von 65 Mitgliedern besuchten Landtags¬ versammlung am 19. Juni 1720, und die in einer Adresse an den Kaiser zusammengefaßte Antwort der krainischen Stände, die in dem kaiserlichen Akte vor allem das Heil der Untertanen und die Ruhe Europas erblickten, gipfelte in dem Satze, „daß diese pragmatische Sank¬ tion — und darauf legen sie das Schwergewicht — der vom Erzhause Oesterreich diesem Herzogthum vor Jahrhunderten ertheilteu Landesfrei¬ heit und Landhaudveste im Z 6 (Polio 5) angesetzten Bestimmung, ,daß die Töchter der Bäter Erbgut besitzen, ob (wenn) sie (die Väter) der Söhn nicht haben,' durchaus gleich sei."^ Die Annahme erfolgte ein¬ stimmig. In der Liste der Unterschriften begegnen wir von noch lebenden Familien den Namen der Fürsten und Grafen Auersperg, Barbo, Hohenwart, Lamberg, Lichtenberg, Marcnzi, Strassoldo, der Freiherren Apfaltrern, Eck, Gall, Kuschlan, Lichtenberg, Schweiger. Bei Maria Theresias Thronbesteigung „wurde zwar," wie August Dimitz in seiner „Geschichte Krams" hervorhebt,") „das alt¬ ehrwürdige Gebäude der ständischen Selbstherrlichkeit mit der ihm ge¬ bührenden Pietät geschont, denn als im Jahre 1742 Anton Josef Graf Auersperg zum Landeshauptmann ernannt wurde, hatte der Hof zu dessen Installation eine Eidesformel aufgesetzt, die nicht mehr die übliche Stelle wegen Beobachtung der ständischen Freiheiten und Privilegien enthielt, doch wurde aus die Bitte des Lauveshauptmanns selbst die Konzession gemacht, es für diesmal noch bei der alten Formel bewenden zu lassen". Nachdem aber die österreichische Monarchie, dank der großen Kaiserin, im Erbsvlgckriege ihre Widerstandskraft erprobt und die darauf wiedergewonnene Ruhe fruchtbar werden sollte für die innere Er¬ starkung, für die Einigung und nutzbringende Verwertung der Staatskräfte, geschah im Jahre 1747 der erste entscheidende Schritt, mit welchem der moderne Staat von dem wichtigsten Teile der ihm >) Kopie im Archiv der krainischen Landschaft (Landesninseum Nudolfinum). 2) IV., 162. kraiuische Landtagswesen (bis 1748). 19 ohne Rücksicht auf veraltete Privilegien zustehenden Rechte im Namen der öffentlichen Wohlfahrt Besitz ergriff. Die ständische Organisation wurde zum erstcnmale erschüttert, indem die politischen und Finauz- angelegcnheiten des Staates („kolitieu et Oa-moralia") ihrem Ressort entzogen und au landesfürstliche Behörden, die k. u. k. Repräsentation und Kammer (mit einem Präsidenten an der Spitze) und die k. k. Kreis¬ ämter, übertragen wurden. Unter Kaiser Josef II., der wiederholt in Laibach anwesend war (1784 und 1788), bei Besichtigung der Humanitütsanstaltcn, Kasernen u. s. w. jeden seiner Schritte mit Wohltaten begleitend, wurde 1783 die kraiuische Landeshauptmannschaft mit dem i. ö. Gu- bernium in Graz vereinigt. Doch blieb der Landtag in Krain aufrecht, wir finden, daß jener von 1785 (September) vom i. v. Gouverneur Grafen Kheveuhüller eröffnet wurde. Nach Kaiser Josefs Tode richteten die kraiuischcn Stünde uuterm 27. Juli 1790 eine ausführliche Denkschrift an den Nachfolger auf dem Throne, Kaiser Leopold II., in welcher die Grundsätze der fran¬ zösischen Philosophen zur Nevindizicrung der alten ständischen Rechte verwertet wurden. Die Stände beriefen sich auf den „Vertrag der Un¬ terwerfung", den sie „im Namen der Nation" mit dem Laudesfürstcn geschlossen, um ihre „ursprünglichen Rechte" und jene der „Nation" zu schützen, und der jederzeit bei der Erbhuldigung erneuert wurde. Sie baten um Wiedergewährung ihrer Privilegien mit Bezug auf die Aufforderung Kaiser Leopolds, ihre Wünsche und Beschwerden freimütig vvrzutragen. Die Denkschrift geht dann zu einer detaillierten Darstellung der Ständeverfassung und der ständischen Finanzen über, ff Ein kaiserliches Patent vom 28. Juni 1791 stellte den ständischen Körper auch iu Krain wieder her nnd zwar in der Verfassung aus der theresianischcn Zeit mit der Befugnis des Beirates in Steuersacheu nnd jenen der Landesökouomie; der zentralistische Verband Juuer- österrcichs wurde gelöst, und Krain erhielt mit dem 13. November desselben Jahres neuerdings seinen eigenen Landeschef, welcher die Funktionen eines Landeshauptmannes und eines Präsidenten der Land¬ rechte in seiner Person vereinigte?) Doch der Akt der Erbhuldigung fand nicht mehr statt; Kaiser Leopold II. war allerdings wiederholt 9 Abgedrnckt in den Mitteilungen des historischen Pereins für Krain 1857, x. W f. r) Dimitz, Geschichte Krains, IV., x. 236. 2* 20 Nadics. Die krainische Landschaft und das nach Laibach gekommen, doch stets unter Beobachtung seines Grund¬ satzes, „ganz unbemerkt in seinen Ländern zu reisen und seine Gegen¬ wart den Untertanen ans keine andere Art als durch das Gute, das er ihnen hie und da schaffen könne, kündbar zu machen." Diese Art der ständischen Verfassung, die unter Kaiser Franz I. die gleiche blieb, erfuhr 1809, da Krain als ein Teil der sogenannten „JUhrischcn Provinzen" (krovinass lUzwiaunos) unter das Sceptcr Napoleons I. geriet, eine Wiederanfhebung und vier Jahre nach der Räumung Krams seitens der Franzosen (1814) die Wiederein¬ führung auf Basis der früher bestandenen mit unvermeidlicher Rücksicht, wie es im diesbezüglichen kaiserlichen Patente ckcko. Wien, 29. August 1818') heißt, auf die dermalige Lage des Herzogtums und auf dessen in so mancher Hinsicht veränderte Verhältnisse. Das Patent enthält 15 Paragraphe. Z 1 bestimmt, das Herzogtum Krain werde durch Stände vertreten. Sie bestehen aus dem Geistlichen-, dem Herren-, dem Nitterstand und den landcsfürstlichen Städten. Jeder der Stände bildet eine eigene Bank. Nach Z 5 umfaßt die Bestimmung der Stände alle Gegenstände, welche das Wohl der Provinz, das Wohl der Stände oder jenes eines einzelnen Standes betreffen, weshalb den Ständen unbenommen ist, in ihren gesetzlichen Versammlungen (Landtagen) Bitten und Vor¬ stellungen im Namen des Landes an das Landesgubernium oder mittelst desselben an die Hosstellen oder auch an den Monarchen un¬ mittelbar gelangen zu lassen, 6 regelt die Teilnahme der Stände an der Besteuerung, indem die vom Monarchen beschlossene Ausschreibung der Grundsteuer jährlich in der Form eigener Postulate den Ständen bekannt gemacht wird und diese bei der ordnungsmäßigen Repartitivn der ausgesprochenen Summe auf das Land streng darüber zu wachen haben, daß die Summe in der Unterteilung nicht überschritten, über¬ haupt bei diesem Geschäfte genau nach Vorschrift vorgegangen werde, und indem die Stünde auch für die Evidenzhaltung des Stcucrkatasters gehörig sorgen sollen u. s. w. Die ständische Verfassung Kaiser Franz' I., welcher wiederholt Krain besuchte, und dessen unvergeßlicher Name speziell mit der nativnalökonomisch hochwichtigen Inangriffnahme der Movraustrocknung bei Laibach unvergänglich verknüpft erscheint, blieb unter seinem Nach¬ folger Kaiser Ferdinand I. dem Gütigen aufrecht. 9 Die freundliche Mitteilung des höchst seltenen Abdruckes dieses kaiser¬ lichen Patentes in deutscher und sloveuischer Sprache verdanke ich dem land¬ schaftlichen Sekretär Herrn Josef Pfeifer. kraimsche Landtagswesen (bis 1748). 21 Die Autonomie des Herzogtums Krain im Rahmen der Aller- gnädigst verliehenen Staatsverfassung wiederhergestellt zu haben dient aber Seiner k. und k. Apostolischen Majestät Kaiser Franz Josef I. als leuchtendes Denkmal Allerhöchstseiuer Huld und hohen Regentcn- wcishcit, und hat damit unser edler Monarch Allerhöchstsich das allzeit getreue Herzogtum Krain zum unauslöschlichen Danke für Gegenwart und Zukunft verpflichtet. Wahrer und herzinniger war deshalb wohl kaum je ein Akt der Erbhuldigung als die freie Huldigung der Bevölkerung Krams, dargebracht dem gefeierten Herrscher in den unvergeßlichen Juli¬ tagen des Jahres 1883, den Gedenktagen der 600jährigcn Vereinigung Krams mit dem glorreichen Erzhause Habsburg! Würdenträger und Vertreter der krainischen Landschaft. Entsprechend der Institution der Erbämter im Römisch-Deutschen Reiche erfolgte auch in Krain und der windischen Mark die Verleihung von Erbämtern an hochverdiente Adelsgeschlechtcr des Landes. Es entstanden sonach auch in diesem Herzogtum die Erbämter 1. des Erblandhofmeisters, 2. des Obersten Erblandkäinmerers, 3. des Obersten Erblandmarschalls, 4. des Erblandstallmeisters, 5. des Erb- landjägermeisters, 6. des Erblandstabelmeisters, 7. des Erblandmund- schcnken, 8. des Erblandsilberkämmerers, 9. des Erblandfürschneiders, 10. des Erblandtruchsessen und 11. des Erblandfalkenmeistcrs. Während die übrigen Erblandämter mehr weniger nur Ehren¬ ämter waren und die Träger derselben nur bei Anwesenheit der Landcs- sürsten im Lande und speziell bei dem Akte der Erbhuldigung in Ak¬ tion treten, fungierte der Oberste Erblandmarschall fortdauernd in der hochwichtigsten Äußerung des landschaftlichen Lebens, im Landtage. Noch im Jahre 1668 mußte es den Ständen in Erinnerung gebracht werden, daß ein Landmarschall in Krain als eine Mittels¬ person, „als Mediator zwischen dem Landesfürsten und den Land¬ ständen geehrt werden soll", da er „im Landtage die obere Stelle posscdicrt".') Das Amt des Obersten Erblandmarschalls brachte es mit sich, daß er neue Landesmitglieder oder „Landleute" (Personen ans der Ritterschaft) jedoch nur mit der Einwilligung der Stände wählte, daß 9 Peritzhoff, Og,rsiutiLs l?ig,gmLtis^ I. 24- 10 f. 22 Radies. Die krainische Landschaft und das er die Stände und Leute zum Landtage einberief, den „Tag" des Zusammentrittes des Landtages benannte, daß er im Landtage die Begehren des Laudessürsten proponierte, desgleichen die Veränderungen der Ämter Landeshauptmann, Landesverwalter, Landesverweser und Verordneten u. s. w. vornehmen ließ, daß er die Abstimmung leitete (wobei auch der Landeshauptmann als Landtagsmitglied seinen Sitz einnahm und als erster votierte) und auch den „Schluß" der Ab¬ stimmung nach den meisten Stimmen machte. Der Oberst - Erbland- marschall that auch den Vortrag wegen der vom Landtage zu bewilli¬ genden „Gnaden, Präsente und Geschenke", so „aus gemeinen Aerario oder Laudkassen" von den versammelten Ständen votiert wurden?) In seiner Abwesenheit, oder wenn er keinen Substituten in den Landtag entsendete, so konnte er in dieser Funktion durch eine andere Person, in erster Linie durch ein anwesendes Mitglied seiner Familie ersetzt werden?) Seit dem Jahre 1450 bekleidete das Geschlecht der Auersperge dieses Erbamt, welches demselben zugleich mit dem Obersten Erbland- kämmcreramte von dem Geschlechte der Herren von Schönberg nebst dessen Grundbesitze zngckommcn war, und noch heute enthält der Titel der Fürsten und Grafen von Auersperg die Anführung dieser beiden Erbnmter. Mit der Würde eines Oberst - Erblandmarschalls erhielten die Auersperge auch das zu diesem Erbamte gehörige ehemalige „Freihaus" in Laibach?) das auf dem Platze neben der „großen Brücke" (der heutigen Hradetzky-Brücke) gelegen?) Die Ausübung des Obcrst-Erblandmarschalles im krainischen Landtage erfuhr jedoch zu Beginn des 18. Jahrhunderts eine ein¬ schneidende Änderung, eine landcsfürstlichc Resolution vom Jahre 1700 bestimmte nämlich, daß betreffs des Vorsitzes im Landtage der Landes¬ hauptmann vor dem Landmarschall den Vorzug haben solle."') Diese l. f. Resolution hatte zunächst die Folge, daß im Land¬ tage vom 18. Juli 1700 der Oberste Erblandmarschall Wolf Engel- >) Valvasor I. e. III. (IX) p. 10. 2) Peritzhoff I. «. I. 34. 20. 2) Valvasor l. o. III (IX) p. 9. 4) Dieses einstige „Freihaus", auf dem Nathansplatze Nr. 17 gelegen, be¬ findet sich heute im Privatbesitz, des Handelsmannes Hrn. Heinrich Kenda und trägt ans dem gegenwärtig verschallten Haupttore in Stein gemeißelt das Aners- pcrgische Wappen. 5) Peritzhoff, I. e. I. 24. 11. kraiiiische Landtagswesen (bis 1748). 23 bert Graf Auersperg erklärte, daß er, „bis Seine Majestät eine gleichere (billigere) Information einnehmen und ein Anderes aller- gnädigst resoluteren werden", für seine Person sich des Sitzens im Land¬ tage enthalten, aber als seinen Stellvertreter den Hrn. Johann Karl Freiherr von Valvasor bestimmen wolle. Auf die im Landtage vom 10. September desselben Jahres an diesen Substituten des Obersten Erblandmarschalls vom Landeshauptmann!! Johann Anton Fürsten zu Eggcnberg gestellte Frage, ob der Herr Ex. Graf Landmarschall, welcher sich allhier zu Laibach befinde, unpäßlich sei oder nicht, meldete Herr von Valvasor, dem man die Substitution für diesmal gestattet hatte, „Er sei allhero nicht kommen, einiges irgendein Examen auszustehcn!" o Es kam zwar weiterhin noch zu Rekriminationen in betreff der Stellung des Obersten Erblandmarschalls zur Stellung des Landes¬ hauptmannes, doch blieb die genannte landcsfürstliche Resolution vom Jahre 1700 in dieser Frage aufrecht. Es erfolgte ja auch — wie wir schon gesehen haben — gar bald die Neuordnung des Ständewesens unter der Kaiserin Maria Theresia 1747, durch welche der jeweilige Präsident der k. Repräsentation nnd Kammer zugleich als Landes¬ hauptmann fungierte und die erste Stelle im landschaftlichen Wesen cinnahm! Der Landeshauptmann. „Seine Wachsamkeit muß sich zu allen wichtigen Angelegenheiten des Landes mit steter Fürsorge bemüssigen lassen, die Landeswolfahrt und Konservativ» immerzu in scharfsichtigen Augen tragen und aller Enden darauf anzielcn, daß Jedermann das Seinigc zugeeignet und die Gerechtigkeit gehandhabt werde; auch die Landlcnte (?rovin<äal68) in Ruhe und Frieden miteinander leben mögen." So definiert unser berühmter Chronist Johann Weithard Freiherr Valvasor?) in zu¬ treffend präziser zusammcnfassendcr Form die Aufgaben, die im großen dem Landeshauptmann im Herzogtum Krain gestellt waren. Hatte in der Vorzeit der Oberst-Erblandmarschall die Mittels¬ person zwischen dem Landesfürstcn und der Landschaft repräsentiert, so war in amtlicher Beziehung oder besser ausgcdrückt iu der Exekution des landschaftlichen Wesens der Landeshauptmann „nächst der Römisch- Kaiserlichen Majestät, als dem höchsten Oberhaupte, das Haupt im Lande". -) Peritzhoff, I- e. I- 36. 24. 25. 2) I. e. IL. x. 14. 24 Nadics. Die kraiuischc Landschaft und das Seine Amtswirksamkeit erstreckte sich ans die oberste Leitung der Landcsverwaltung nnd zugleich auch auf das in jenen Tagen mit dieser verbundene Landes-Justizwescn, dannenhero er — wie Valvasor sich ausdrückt — nach der Sachen Mannigfaltigkeit auf unterschiedlichen Tribunalien oder Gerichtsstühlen seinen Sitz hatte. In der Gerichtsbarkeit der Landschaft, welche diese zur Zeit im übertragenen Wirkungskreise namens des Landesfürstcn ausübtc, stand dem Landeshauptmann, als obersten Leiter, in der Person des Landes¬ verwesers ein Stellvertreter an der Seite, „weil die Rechtshändel eine fast unzählbare Zahl, also, daß im wohl alle Tage des Jahres darauf gegangen wären, so er sie allemal Hütte anhören sollen." Er, der Landeshauptmann, behielt sich zumeist nur diejenigen Fälle zur Ent¬ scheidung vor, welche „Ehr und Glimpf oder' Schimpf und Belei¬ digungen, Vergleichungen und Verträge, wie auch die Personalver¬ wirkungen (Vergehen) der Landleute (des Adels) und seiner Diener be¬ trafen dergleichen solche Schuldforderungen, die sich nicht über 30 fl. beliefen". Die übrigen Streit- und Klaghändel, die im öffentlichen Landgericht oft in 10 Jahren nicht beendet waren, konnte er, wenn er¬ ste nicht selbst schlichten wollte, durch seinen Vertreter beamtshandclu lassen. Nach der damaligen Unterscheidung zwischen dem Land- und Hofrecht, wobei in den Rahmen des Hofrechtes die Vergewaltigungs- Händel, die Ehrverletzungen und andere eine Rüge nach sich ziehenden Injurien fielen, war es das Hofrecht, das sich der Landeshauptmann ausschließlich für seine Person vorbehielt, während im Landrecht, wo alle andern rechtlichen Entscheidungen getroffen wurden, der Landes- Verweser den Vorsitz führte. In der Landesverwaltung, welche damals außer den Beratungen der Landtage, der Landtags-Ausschüsse und der Verordneten, die aus¬ gebreitete Landesvkonomie, das Finanzwesen der Landschaft, das land¬ schaftliche Kriegswesen (—- die Grenzverteidigung und die Besorgung des landschaftlichen Wesens —), das Schulsanitäts- und teilweise Bau¬ wesen umfaßte, stand dem Landeshauptmann die oberste Leitung dieses verzweigten Administrations-Apparates zu?) Wie uns die heute noch im landschaftlichen Archive erhaltenen landschaftlichen Protokolle zu berichten wissen, war das Amt eines Landeshauptmanns sowohl im Hinblicke auf die zahlreichen und schwer¬ wiegenden Agenden, wie nicht minder mit Rücksicht auf die meist stür- 0 Valvasor 1. o. IL. x. 14. krainischc Landtagswcsen (bis 1748). 25 mischen Zeitläufte im 16. und 17. Jahrhunderte — dem Zeiträume des ausgebreitetstcn Wirkungskreises der Laudesautonomic — keines¬ wegs ein beneidenswertes! Kam es doch in diesen Tagen oft zu den heftigsten Szenen im Landtage, besonders in der Diskussion der „Ncli- gionssachen", wobei die Geister scharf aneinanderprallten und noch spät, da schon das Gegcnreformationswerk zum größten Teil beendet war, „befand man es" im Landtage vom Jahre 1614 „als hohe Notdurft, daß die Landschaft in allen ihren Obliegenheiten nut dem Landeshaupt¬ mann!: das beste Einverständnis suchen solle".') Es ist oben darauf hingewiesen worden, daß die oberste Leitung des landschaftlichen Kriegswesens in den Händen des Landeshaupt¬ manns lag; die Geschichte Krams belehrt uns auf den Blättern, wo sic uns von den heißen Kämpfen mit dem „Erbfeinde der Christen¬ heit", dem Türken, erzählt, daß sich diese Leitung keineswegs auf den „grünen Tisch" beschränkte, sondern, wie es in der zur Zeit noch regen „Ritterschaft" des Landes begründet erscheint, daß der krainischc Landes¬ hauptmann „ab rrntiguo" zugleich Land-Kricgsoberster gewesen?) Als aber der Landeshauptmann und Kricgsoberste Herbard VIII. Freiherr von Auersperg, dieser „krainischc Held und Staatsmann"") 1575 den Heldentod gegen die Türken gefunden, war die Impression dieses für das Land so ungeheuren Verlustes eine so starke, daß man sofort daran ging, die beiden Wirkungssphären des Landeshauptmanns und Kricgs- vbersten zu trennen?) Bei den obherrschenden Verhältnissen in der Grenzverteidigung und dem Jneinandergreifen des Kriegswesens an den Grenzen und des dasselbe besorgenden Landschaftswcsens, stellte sich jedoch gar bald die dringende Notwendigkeit heraus, diese getrennte Leitung wieder in einer Hand zu vereinigen und es leistete im Landtage vom Jahre 1595 der Oberste der kroatischen und Meergrenzen Georg Freiherr von Lcu- kotwitsch als Landeshauptmann von Kram den Eid") und propvnierte und präsidierte noch in derselben Landtagssitznng vom 18. März. Es erübrigt noch von den Äußerlichkeiten in der Ernennung, Installation u. s. w. der Landeshauptleute zu sprechen. ') Peritzhoff, I. «. 1. II. 4. ?) Peritzhoff, I. 2. L3. 24. s- Siehe meine Monographie: Herbert VIII. Freiherr von Auersperg. Wien, W. Braumnller 1862. 9 Peritzhoff, I. 2. 23. 24. ->) Peritzhoff, I. 7. b. 6. 26 Radios. Die kraimsche Landschaft und das Die Ernennung des Landeshauptmanns erfolgte, wie schon an¬ gedeutet, seitens des Landesfürsten durch den Obersten Erblandmar- schall. Kam der Landeshauptmann von außen her, wie z. B. Johann Seifrid Fürst Eggcnberg aus Graz (1674), so fand ein festlicher Entgegenritt seitens der „Herrn und Landleute" aus Laibach (bis zur Save) statt?) Die Installation geschah, indem der Landesvizedom, Vertreter des Landesfürsten in staatssiskalischen und staatspolizeilichen Ange¬ legenheiten, von der kaiserlichen Regierung dazu angewiesen, dem ncu- ernannten Landeshauptmann seine „gewöhnliche Besoldung" (1558 jährlicher 100 fl. rheinisch) aus den Gefällen des Vizedomokutes mit allen Nutzungen und Einkommen aus Wäldern und Hölzern, dann „Kleinrecht" Hühner, Hahnen und Eier „erfolgte";?) sowie der Vizcdom demselben auch das Laibacher Bergschloß mit allein Inventar zu über¬ geben hatte, da die krainischcn Landeshauptleute bis in die Tage Maria Theresias zumeist auf diesem Bergschlosse residierten und daselbst ihren „Burggrafen", Kommandanten der Veste und deren Besatzung zur Seite hatten, an welche Residenz noch die in der Schloßkapelle vorhandenen Wappcnfreskcn derselben erinnern. An Tafelgeldcrn bezog der Landeshauptmann laut Landtagbeschluß von 1679 „auch pro tütnro 2000 fl. jährlich";?) auch war es ein „uralter Gebrauch bei Antritt eines Landeshauptmannes, ihm von Seiten der Landschaft eine „Verehrung" zu tun, ihm ein Geschenk zu machen. Die Zeitfrist, innerhalb welcher ein jeweiliger Landeshauptmann seine Würde bekleidete, war in den verschiedenen Zeiten eine verschiedene. „Dieses Amt (—sagt Valvasor») —) vormals in gewisser Frist von einer Person zur andern. Die solches auf bestimmte Zeit und bezieltc Jahre führte, anjetzo aber (1689) steht einem Landeshauptmann sein Ehren- und Regierungsstuhl auf Beliebung des Landesfürsten, schier unverrnckt so lang er lebt." Mit allerhöchster Entschließung vom 20.Juni 1742 wurde, gemäß der Pragmatik von 1728, der Landeshauptmann Anton Josef Graf Auersperg auf 5 Jahre ernannt. Die Installation dieses Landeshauptmanns erfolgte am 7. Januar k743, nachdem die Stände darauf beharrt hatten, daß in die vom Hofe übcrschickte Eidesformel die altherkömmliche Stelle wegen Beob¬ achtung der ständischen Freiheiten und Privilegien aufzunehmen sei. ') Peritzhoff, I. 26.15. 2) Peritzhoff, I. 2g. 10. -) 1 o. IL 14. krainische Landtagswesm (bis 1748). 27 Die beiden l. f. Kommissäre, die zur Installation eingetroffen waren, begaben sich am genannten Tage 9 Uhr morgens in das Land¬ haus, verlasen das kaiserliche Beglaubigungsschreiben, worauf der Landes¬ hauptmann den Eid nach der altherkömmlichen Form ablegte, sohin wurde ihm der Gerichtsstab zur Führung des Präsidiums im „Land- schromengericht" übergeben und der „Gehorsambrief" verlesen, alles in Gegenwart der zahlreich versammelten Stände. Die Eidesformel lautete: „Eure Exzellenz werden schworen zu Gott dem Allmächtigen einen leib¬ lichen aufgeregten Eid allerhöchst ernannter königlichen Majestät als Landesfürsten in Kram treu, gehorsam und gewärtig zu sein« Dero Nutz und Frommen soviel möglich zu befördern, allen Nachteil und Schaden zu wenden und die anbefohlene (anvertraute) Landeshaupt- manuschaft zu Friedens- und llnfriedenszciten getreuesten Fleiß zu handeln und in allen andren, das zu thun und zu leisten, was einen: getreuen Rat, Diener und Landeshauptmann gebührt, auch ferner Einer Löblichen Landschaft und deren angehörigen Herrschaften Windischmark, Möttling, Jsterreich und Karst, von allen Ständen auch sonderbar (einzelnen) Personen, welche demselben Fürstentum und Gerichtsstab cinverleibt und unterworfen, und sonderbare Freiheiten, die einer löb¬ lichen Landschaft Privilegien nicht zuwider haben, und männiglich bei ihren Rechten güldenen Bullen, Handvesten, Freiheiten, Gewohnheiten, alten Herkommen und rechtmäßigen Gebräuchen als Landeshauptmann in Krain bis auf Ihre Königliche Majestät handhaben, schützen und schirmen als viel immer möglich ist, dawider Niemand Andern zu thun gestatten und einem jeden hohen und nieder« Standes ein gleiches göttliches Recht ergehen lassen, kein Freundschaft, Feindschaft, MueU) noch Gak>2) mischen, oder durch sie selbs und Anderen, wie des Men¬ schen Sinn erdenken mag, zu senden oder nehmen lassen, noch einer sondern Parthei im Gericht oder anhang und Zufall im Urteil zu suchen oder zu machen, oder keiner Parthei zu rathcn oder warnen, was in Nathschlägcn gehandelt wirdet, oder solche Handlungen vor oder nach dem Urtl zu eröffnen oder anzuzeigen, auch die Händel (Prozesse) aus Meinung gefährlicher wis nicht aufzuhalten und in die Länge zu ziehen treulich und ohne Gefährde." Nachdem der landschaftliche Sekretär diese Worte vvrgelescn, er¬ hob der Landeshauptmann die Finger zum Schwur und sprach dem l. f. Kommissär nachstehende Worte nach: U Amnnthnng, Verführung. 2) Bestechung. 28 Nadics. Die krainische Landschaft und das „Als mir anjetzo fürgelesen ist, schwöre ich hiemit einen aufge¬ regten Eid, allen Inhalt wahr fest nnd stät zu halten, wie ich das am jüngsten Tag verantworten will, das Helf mir Gott die gebenedeiteste ohne allen Mackel empfangene Jungfrau und Blutter Gottes und alle lieben Heiligen." Die uns vorliegende Eidesformel des Landeshaupt¬ mannes 1566 stimmt vollkommen mit dieser von 1743 überein, nur der Schluß lautete entsprechend dem „evangelischen" Bekenntnisse der da¬ maligen Stände anders: „das helfe mir Gott und das heilige Evan¬ gelium!" Naudesverweser, Landesverwalter und Verordnete. Nächst dem Landeshauptmann war die erste Amtsperson in der Landschaft der Landcsverwescr, welcher, wie schon gesagt worden, den Landeshauptmann in dessen Abwesenheit oder Verhinderung oder über¬ haupt, wcnu er nicht im Landgerichte den Vorsitz führen wollte, in diesem zu vertreten hatte, wobei er wohl die gleichen „Beisitzer" und Advokaten, aber andere Sekretäre, als der Landeshauptmann zur Seite hattet) Im Landtage konnte jedoch der Landesverweser nicht votieren, durfte jedoch sein „Votum" durch eine ihn substituierende Persönlichkeit hineinsendcn") und es wurde der Name des Substituierenden in das Protokoll eingetragen;3) doch einen „Ausspruch" konnte er in seiner Eigenschaft als ein „Angesetzter" (Angestellter) doch im Landtage tun, wie dies im Landtage 1577 geschehen. Auch als „Verordneter" konnte der Landesverweser ausnahms¬ weise fungieren, d. h. er konnte zwei landschaftliche Ämter zugleich versehen, so im Jahre 1603.») Der Stellvertreter des Landeshauptmanns ini Landtage, wenn der Landeshauptmann nicht an dem gewöhnlichen Orte residierte (an¬ wesend), war der Landesverwalter. °) Wenn dieser an Stelle des Landeshauptmanns im Landtage erschien, so hatte er seinen Sitz vor >) Valvasor I. s. III. (IL.) S. 4. 9 So substituierte 1575 der Sohn des Lcmdesvcrwesers Herrn Hanus Freiherr» v. Egk seinen Vater im Landtage vom 21. November. — Peritzhoff t. 2. 25. h Peritzhoff I. 2. 26. >) Ebenda I. 7. 7. °) Ebenda I. 8. 36. °) Valvasor I. s. p. 4. krainische Landtagswescn (bis 1748). 29 dem Fürstbischöfe, ^) wie uns das Protokoll vom Jahre 1600 belehrt. „Schließen" (Beschluß fassen) konnte er aber nur in dem Falle, wenn der Oberste Landmarschall namens des Landesfürstcn eine Propvsition machte?) Gleichwie der Landesvcrwalter den Landeshauptmann als Vor¬ sitzender im Landtage vertrat, so konnte er auch dessen Stellvertreter im Kommando der landschaftlichen Truppen sein und mit diesen ins Feld rücken. Bei dem Feldzuge gegen die Türken im Jahre 1592, erzählt unser Chronist, hat sich der Adel aus Krain und zwar wegen Abwesenheit des Landeshauptmanns unter des damals gesetzten Landes- Verwalters Herrn Georg Klisels frühere Gebiet-Stabe, diesen uralten Gebrauch, noch persönlich cingefnnden. Z Die Verordneten der Landschaft — dieselbe Stelle, der man heute als Landesausschuß begegnet — waren jene Mitglieder der Landschaft anfänglich 13 bis 14, später nur 3 bis 6 an der Zahl, aus dem u) Herren- und b) Ritterstande, von der o) geistlichen Bank und ä) aus den Städten vom Landtage bestimmt mit Gehalten von 300 fl. (a), 250 fl. (b), 50 fl. (e und ck), „die uä Otzoouowiun i?roviucÜ3w, das ist zur „Landschaft", d. h. zur Besorgung des Stcuerwesens, der Kontributionen u. s. w. deputiert waren und daher was zur National¬ ökonomie des Landes gehörte, was bei der Landschaft an Abgaben für das Land und zur Ausgabe aus dem Landessäckel beraten, beschlossen und verwaltet werden mußte, zu besorgen hatten?) Ihnen zur Seite wirkte der „Generaleiunehmer" der Landschaft. Auch im landschaftlichen Gerichte saßen die Verordneten, aber nicht in der Eigenschaft als Vizc- Prätores (Stellvertreter des Vorsitzenden), sondern nur als „Beisitzer" (Votanten), doch nicht alle Beisitzer waren zugleich Verordnete. In alter Zeit (vor 1596) wurde die Verordnetenstelle nicht auf eine bestimmte Zeit verliehen, was erst mit dem eben genannten Jahre in Übung kam, nämlich meist auf drei Jahre. Wenn wir die Reihenfolge der Verordneten vergleichen, so finden wir, daß immer in der Nachfolge ein oder zwei Herren Verordnete austraten und durch andere ersetzt wurden; öfters kommt jedoch auch der Fall vor, daß auf besonders geeignete Persönlichkeiten nach Jahren wieder zurückgegrifsen wurde. Zum Jahre 1577 finden wir bei Herrn von Peritzhoff in seiner h Peritzhoff I. 8. 2. 2) Ebenda I. 8. 4. -) Valvasor l. e. IV. (LV.) S. 519. 4) Ibidem I. s. III. (IX.) S. 4. 30 Radics. Die kramische Landschaft und das Ill'u^inuticm Ourniolins bemerkt, daß „Vvr Zeiten" stets sechs Ver- vrdnete ernannt (gewühlt) wurden und daß immer drei in der Aus¬ übung des Amtes in Laibach anwesend sein mußten, während drei zu ihren Wirtschaften auf ihre Güter schauen konnten, doch war die Frist des Ausbleibens von Laibach nur auf 14 Tage gestellte) Einer aus ihnen war Verordneter-Amtspräsident, und zwar gemeiniglich der Senior und konnte dieser längere Zeit in diesem Amte bleiben, was zu bestimmen Sache der im Landtage versammelten Herren und Landleute war. 2) Der Verordnete konnte seinen „Dienst" aufkünden und kam es 1600 vor, daß die Herren Verordneten alle aus einmal ihre Dienste auf¬ künden, mit dem Erwähnen, daß ihnen wenig Assistenz (Hilfe) geleistet werde. ") Nach dem alten Usus war es ein ganz besonderes Vorrecht der Verordneten beziehungsweise ihres Amtsprasidenteu, die einlangenden Zuschriften zu eröffnen, und wir sehen die Verordnetenstelle 1689, als der Oberste Landmarschall dieses Recht für sich beanspruchte und sogar das Begehren stellte, es sollten ihm die Einläufe ans seine Herrschaft nachgesendet werden, zu diesem Begehren Stellung nehmen, indem sie erklärten, „von der bißhero gehaltenen Observanz" nicht abwcichcn zu wollen, falls aber der Herr Landmarschall dieses zu ahnden Willens wäre, „seh" man ihme (ihm persönlich!) zu begegnen entgegenznkommcn all¬ zeit bereit. Z Dieses in Aussicht gestellte freiwillige Entgegenkommen verhinderte jedoch nicht, daß man 1698, als wieder sich der Fall ereignete, daß von Seite des Landmarschalls etliche „Zuschreiben" an die Landschaft geöffnet und den Verordneten durch den landschaftlichen Sekretär zugeschickt worden waren, die Verordneten beschlossen, „solches gegen dem Herrn Landmarschall zu ahnden nnd auf der Post dorob zu sein, daß dergleichen Zuschriften dem Vervrdneten-Amtspräsidenten zuzustellen seien".") Schon in früher Zeit führte die kramische Landschaft bei der Kassagebarung eine strenge Kontrolle ein und wir finden, daß im Jahre 1576 die Verwahrung der Kassaschlüssel von den landschaftlichen Gefällen nachstehenden Herren oblag: Dem Landeshauptmann als Ver- 1) Peritzhoff I. 2. 37. 2) Valvasor I. s. III. (IX.) S. 4. 2) Peritzhoff I. 8. 67. --) Ebenda I. 33. 4. °) Ebenda I. 38. 108. krainische Landtagswesen (bis 1748). 31 treter des l. f. Ärars, dem Dvmprobst von Laibach als Verordneter des geistlichen Standes, dem Freiherrn Ambros v. Thuro vom Herrnstand, dem Herrn Mert v. Gall „von wegen der Ritterschaft", dem Stadtrichter von Laibach Leonhard Kren (Chrön) als Verordneter anstatt der Städte und Märkte.') Die Herren und Landleute. Die „Landschaft" in Krain zu erlangen hatte die Nvbilitierung zur Voraussetzung; diese Bedingung wurde anläßlich eines speziellen Falles in den Landschaftsakten kodifiziert unterm 7. Mai 1650 mit den Worten: „ehe und bevor einer zu der Landschaft gelaugt, erfordert, daß derselbe Nobilitation ediren soll."'^) Es mußte aber derjenige, welcher unter die „Landleute" gerechnet sein wollte, „solches bei den löblichen Laudständcn suchen" und aus dem Landtage erlangen. ") Als im Jahre 1602, da der Landesfürst den Landeshauptmann Fürsten von Eggenberg als einen Landmann in Krain „deklariert" hatte, nahmen dies die krainischeu Herren Stände zwar „ohne Bedenken" zur Kenntnis, doch protestierten sie im Prinzipe gegen den Vorgang, „da solches nur mit Vorwissen der Herren und Landleule hätte geschehen sollen". Denn wenn ein Fremder, „er seh" gleich ein Fürst, Graf, Frei¬ herr oder Einer vom einfachen Adel", in Krain sich seßhaft machte, so mußte er die Landmannschaft durch die Stände ansucheu, sonst konnte er keine Privilegien dieses Landes genießen.") Die krainerischen Herren und Landleute hatten aber eine Reihe altertümlicher Rechte und Privilegien.") Sie hatten das Alleinrecht auf Bedienstungen bei ständischen Ämtern (1499, 1592, 1656), das Vor¬ zugsrecht bei höheren Staatspostcn (1774), das Vorschlagsrecht für Landesvertreter bei den Hofstellen, geistliche und weltliche Stiftungen. Fideikommisse konnten sie unter Einschränkung der Erbteile für ihre Töchter bei Grafen auf 1500, bei früheren auf 1000 fl. und bei anderem 0 Peritzhoff l. 2. 36. 2) Ebenda l. 18. 16. 0 Valvasor I. o. 111. (IX) S. 87. 0 Peritzhoff I. 8. 31. '>) Valvasor a. 1. ") Für die vorstehende Zusammenfassung diente als Quelle das höchst dankens¬ werte Werke: Übersicht der Verwaltnngs-Rechtsgeschichte des Landes Krain von Anton v. GlobaLnik, k. k. Regierungsrat i. N. Laibach 1893, S. 18 f. 32 Nadics. Die krainische Landschaft und das Adel auf 500 fl. (1720, 1735) bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts frei errichten, Lehen bloß mit dem Handschlag empfangen (1510), sie waren von den Leheutaxen befreit (1571), hatten das Recht, nur von Adeligen gerichtet zu werden (1303, 1460, 1510) und waren von der Zeugen schäft ohne Eidesablegung (sub ticke nobili) befreit (1535, 1627). Ihnen standen zu — Vogteircchtc über Kirchen, dann das Jurisdiktionsrecht bei den Hof- und Laudrcchtcn über den Adel und ihre Untertanen, das Recht der Abstiftung, deteriorierte und erblose Grundstücke einzuzichen, sie auf andere mit oder ohne Lasten zu über¬ tragen und das Recht privilexio i>088iäencki zu erteilen. Sie genossen das Laudmauns- und Eiustandsrecht bei eigentümlichen oder kauf- rechtlicheu Gründen (1572), nicht aber bei Miethuben (1673). Ihr Einfluß .dehnte sich nicht nur auf die Bewilligung oder Ablehnung der Kontribution (1461), sondern auch auf den Krieg oder Frieden aus. Sic waren frei von der Militürvorspann, von der Ein¬ quartierung und auch vom Zoll und der Maut für den Hausbedarf; es stand ihnen zu das Ausschanksrecht des Eigenbanweines an ihre Untertanen. Als Gcrichtsherren hatten sie das Recht auf die Geld¬ strafen und Taxen und durften mit rotem Wachse siegeln (1630). Die Standemitgliedcr waren beeidet (1627) und hatten das Recht bei Amts- reiscu auf bestimmte Liefcrgeldcr (Diäten) (1604). Eine nicht unwichtige Frage spielte bei ihren Zusammenkünften der Rang, wegen dem es oft zu Auseinandersetzungen kam, so daß sich die Regierung veranlaßt sah, im Jahre 1640 mit Aufrechthaltung des Grundsatzes: „eocckosiu praeeeäit" eine Ordnung vorzuschreibcn und die Äbte vor den Domprvbstcu zu rangieren, ja sogar die Titular- tur wurde ihnen für jeden Adelsgrad vorgeschriebeu (1630). In Arrest genommen konnte ein Herr und Landmann nur daun werden, wenn die Herren und Landleute darauf erkannten, ohne deren Erkenntnis war eine Arrestvcrhängung als wider die Laudesfreiheit erklärt. (Landtagsverhandlung vom 6. September 1634.) st Ungehorsame Laudleute wurden mit Nrreststrafe belegt und wir begegnen einer diesbezüglichen ausführlichen Verhandlung gegen einen Herrn v. Halles, welcher Banditen bei sich gehalten, im Jahre 1607.?) Zur Wahrung der Standesehre wurde im Landtage von 1642 „statuirt", daß die jungen Herren und Landleute den Älteren den ge- 0 Peritzhoff I. L. 1. 17. 6. 2) Menda I. 9. 1. klinische Landtagswesen rathschlag: vnd Hand¬ lungen, sowollen daß gemaine Wesen, alß auch die höchst nvthwendige gcgcnwöhr wider dem Erb^feundt dem Türkhen j betreffend. Hierincn ist auch zu finden die Traburgische Handlung. Alles von 1530 und 1431. Folio 1/u beginnt mit der schon angedeuteteu Motivierung des Beschlusses der Landschaft, ihre Beratungen aufzuzeichnen. Dieselbe 0 Peritzhoff 1. 4. 14. 3* 36 Radics. Die krainischc Landschaft und das lautet: äomini rc. Im dreißigsten Montags nach Reminiscere haben die Herrn vnd Landlcut in Crain der windischen march, Metling Jstreich vnd Karst so an beuentcn tag hie zub Laybach bey dem Hoff¬ tading bersamelt fürgenomcn all vnd yrd ratschlag auch ander aiuer Landschaft Handlung von künftiger Jwrung bnd ewiger gedachtnus wegen in ein puech vnd gefchrift zuuerfassen Vnnd so was trcfflichs bestossen damit solches in kunfstigheit nit bernaint oder ander gestalt als bestossen aufgelegt oder vergessen mocht werden. Soll Jorg Gall von montnig Lanndsuerweser'n Crain vnd noch am Landtman mit Jmc dieselben rathschlag vnderschrciben." Der letzte Satz bestimmte somit die Einführung von Verifikatoren dieser also beschlossenen Landtagsprotokolle. Die erste Eintragung ans der Feder des damaligen landschaft¬ lichen Sekretärs Klommer — nebenbei bemerkt einer der eifrigsten Anhänger des krainischcn „Reformators" Primus Trüber — betrifft eine Ausschußsitzung: Die „Handlung" Montag nach Reminiscere 1530 (14. März); es gab nämlich in früher Zeit schon neben den Landtags¬ versammlungen Ausschnßsitzungen nämlich den sogenannten „offenen Landtag-Ausschuß", welcher sich in besonderen Füllen zu einem engeren (15>31) gestaltete, aber nichts destoweniger den ganzen Körper reprä¬ sentierte; zur Beschlußfähigkeit war die Anwesenheit von 24 Mitgliedern erforderlich?) Sehen wir nun des Näheren nach, was die „Herrn" in dieser Ansschnßsitzung beschlossen haben. Wir finden da gleich an der Spitze einen die damalige kirchlich „evangelische" Richtung einer Anzahl der Herren und Landlente charakterisierenden Beschluß: den päpstlichen Sammlern zu gebieten, daß sie aus dem Land ziehen sollen, „und souer sy gleich ain bruelch von König!. Majestät geringen, sol man sy dcnnocht mit sameln lassen lies man der Kvnigl. Majestät ain bericht thun". Auf eine eingelaufenc Kundschaft hin, daß „die Türken auf das Land" im Anzuge begriffen, kamen die Herren dahin überein, „laut jungst Ordnung aufzusein und dem Feind unter die Augen zu ziehen". Diesen Beschluß fertigten die Herren Niklas Freiherr v. Räuber, der Abt von Sittich, Christoph v. Gallenberg, Andreas und Georg v. Lamberg, Ludwig v. Hochenwort, Wolf v. Lamberg und Jobst Werder. y Globoönik 1. e. S. 15. krainische Landtagswesen (bis 1748). 37 Die Köuigl. Majestät hatte befohlen einen „Ausschuß" zum Reichstag gegen Augsburg zu senden; es wurde nun der Bischof Christoph Räuber von Laibach, Georg v. Auersperg und Sigmund v. Weichselburg als Delegierte bestimmt und es mau einigte sich dahin, „Herrn v. Auersperg soll man halten sofern er mit 6 Pferd nit ziehen wollt sieben oder acht Pferd und Herrn Sigmund v. Weichsclburg wo er an 4 Pferd nit zufrieden noch ains, auf ein (jedes) Pferd das Monat 14 fl. Rheinisch". Dem königlichen Be¬ gehren, noch einen größeren Ausschuß hinauszusenden, wollte man aber nicht entsprechen, da cs „bei den laufften (Läufen) — bei der Türcken- gcfahr — einer Landschaft nützlicher, die Herrn daheim zu lassen". Da die Gefahr eine imminente war, wurden dem Hauptmann der Grenz- feste Wihitsch in Kroatien bewilligt „eine frumme angesehene Person umb Wihitsch zu bestellen. Die soll 4 Pferde und 4 Skartleut halten, deren einem pro Monat 4 fl. Rheinisch zu geben wären, dem rechten Kundschafter aber pro Monat 10 fl. 40 kr. Rheinisch". Betreffs interner Landcsangelegenheiten wurden in dieser Aus- schußsitzuug mehrere interessante Beschlüsse gefaßt, so wurde dem Landesverwcscr Jörgen Gall für seine Mühe als „Baumeister" und dafür, daß er die Wege beritten (besichtigt) und dafür, daß der „Weis¬ pot" eine Zeitlang bei ihm in der Speis (in der Kost) gewesen, eine Reconpens von 50 fl. Rheinisch zugesprochen und „sofern cr's begehrt, soll man ihm auf sein Bekcntnus" leihen 50 fl. Rheinisch. Das Erdbeben vom Jahre 1511 hatte unter andern: auch das Landhaus zerstört, das neu gebaut werden mußte. In dieser Verord- neten-Ausschußsitzung wurde nun endlich bestimmt: „Man solle zum Landhaus anfahen zu paucn vnd ain (einen der „Herrn") verordnen, der aus die Maurer schaut, daß sie gut mauern." Auch eine das Sanitätswesen ergebende Bestimmung wurde dies¬ mal getroffen, dahin gehend, daß die Landschaft „füran zwcn Doktores hat und einem jeden 100 Dukaten geben soll, doch solle Vorsorge ge¬ troffen, daß guet und nit verlegen psenwart^) in den Apotheken vor¬ handen, man soll auch zweimal im Jahr die Apotheken besichtigen und eine Ordnung machen", außerdem sollen die „Doktores der Landschaft geschworen sein". Dem landschaftlichen Einmahner — der nebenbei bemerkt, das ganze Kassenwesen der Landschaft unter sich hatte — wurde das Gehalt pfenwart, was Pfennige, d. i. Geld überhaupt wert ist, Vcrkaufsartikel, Ware. Schwellers Wörterbuch 1. 482. 38 Radics. Die krainische Landschaft »nd das mit 200 fl. Rheinisch per Jahr fixiert ab St. Georgentag dieses 1530. Jahres; doch hatte er von dieser seiner Besoldung auch einen Schreiber zu halten. Weitere Ausschußsitzungen fanden im ersten Halbjahr 1530 noch statt am 4. April und am 30. April, in welchen es sich haupt¬ sächlich um die Bestimmung der Delegierten zu dem Gcsamtausschuß- tagc der Herren von Steiermark, Kärnten und Kram handelte, der dann am 10. Mai zu Windisch-Grätz in der unteren Steiermark statt¬ sand, und auf welchem beratschlagt worden, „wie ein Land dem andern in Nöten zu Hilf kommen soll und nämlich also, an welchem Land die Not". Nachdem am 29. August ein Hosthaiding seine Gerichtssitzung der Landschaft) abgchaltcn worden, wurde auch deren Verlauf in das Protokoll ausgenommen. Man findet da unter anderem eine Entschlie¬ ßung betreffs einer Straße zu Naklas, „soll es bleiben wie von Alters her"; „wer des Beschwörung trägt" (eine Beschwerde hat), „das soll man bei dein Landeshauptmann oder königlichen Majestät ersuchen"; in einer Streitsache eines gewissen Gabriel, „will eine Landschaft nit über Malefig im Landrecht richten, aber es solle versucht werden, die Parteien zu vertragen", also einen Verfvhnungsversnch zu machen; doch möge man sich deshalb an die Herren von Steiermark und Kärnten um Rat wenden! Am 14. September fand der Landtag des Jahres 1530 statt. Dieser Landtag war, wie aus den Aufzeichnungen über denselben, die die Blätter 16—21/u und 26 ff. füllen, für die „Landcsvkonomie" von großer Bedeutung. Es handelte sich dabei vor allem um die Ein¬ setzung eines eigenen Ausschusses aus dem Hause — wie wir heute sagen — zur Abfassung eines „Anschlags", der Budgetierung. Als dieser Ausschuß aus sieben Mitgliedern, darunter auch der Bischof von Laibach, der Landeshauptmann Hanns Katziancr und der Bürgermeister von Laibach Herr Reicher dann in der Sitzung vom 13. Oktober über ihre diesbezügliche Tätigkeit Bericht erstattete, mußte er es konstatieren, daß die Herren, indem sie des Herrn landschaft¬ lichen Einnehmers Naitung (Rechnung) und Handlung (Gebaren) vor sich genommen, „darinen nit entlieh zulenden mugen" (— in der Prüfung nicht zu Ende kommen konnten —) aus Ursach (deshalb) weil dem Einnehmer von seinen Vorgängern her kein „Anschlagbuch" oder „Aus¬ stand" vorgelegen. Der Ausschuß bestimmte nun die Anlegung eines Ausstandsbuches aller Steuern, die „einer Landschaft von vill Jahren" her ausständig und solle zu diesem Zwecke in allen Registern fleißig kraimsche LandtagSwescn (bis 1748). 39 nachgesehen, das angefertigte Ausstandsbuch dem landschaftlichen Ein¬ nehmer übergeben und aber auch eine Kopie „davon bei der Landschaft Händen" behalten werden. Der Landtag vom 14. September hatte auch auf Königliche Majestät Begehren zu dem sürgeuommencn Zug nach Ungarn nach Ver¬ mögen des Landes neben den andern zwei Landen (Steiermark und Kärnten) „mit untertäniger Hilf zu erscheinen". Der Ausschuß am 13. Oktober beschloß nun, „dieweil die Gränzc nach St. Martinstag des Kriegsvolks, so durch die drei Land befielt entblöst und ganz wehrlos befunden", es solle Herr Jörg von Lam¬ berg zur Königlichen Majestät gesendet werden, der mit der Anzeige der bewilligten Hilfe für gedachten Zug, die Königliche Majestät um Fürsehung für die Grenze zu bitten hätte laut der ihm von den „Ver¬ ordneten" gefertigten Instruktion. Der Budgetausschuß des krainischcn Landtages vom 14. Sep¬ tember 1530 befaßte sich in dieser seiner Sitzung vom 13. Oktober mit dem „Auswurfe" einiger Gehalte für landschaftliche Beamte, so wurde einem „Einnemer" namens Braunsperger von dritthalb Jahren her, „albeg von einem Jar" 50 fl. Rheinisch, bestimmt, also im ganzen für Jahre 125 fl., während ein anderer Einnehmer Herr Christoph von Gallenberg für das vergangene Jahr allein 100 fl. erhielt; die Jahresbcsoldung des landschaftlichen Sekretärs Mathisen Klomner, der, nebenbei bemerkt, das große Vertrauen genoß, die landschaftlichen Briefe bei sich „in einer Truchen auf Radeln" zu bewahren und die¬ selben im Bedarfsfälle in den Landtagssaal „zu radeln" hatte! wurde mit 60 fl. Rheinisch fixiert; drei „Herrn", die sich mit dem „Buch¬ halten" beschäftigt hatten, bekamen eine Gratifikation von 30 fl. Rhei¬ nisch zugesprochen, „dy sy selbs unter einander theilen sollen". Der letzten Ausschnßsitzung des Jahres 1530 begegnen wir aber am Montag nach Allerhciligentag (7. November); mit dieser Sitzung, an welcher namentlich Grcnzangelegcnheiten zur Verhandlung gelangten und die Beschlüsse gefaßt wurden: „man solle füran 292 (gerüstete Pferde) und 100 Martvlosen halten", diese Bewilligung den Kärtnern und Steirern anzeigen und sie um Hilfe zu ersuchen, sowie daß zwei landschaftliche Abgeordnete mit einer „Zehrung" von 20 kr. per Tag die Güter besichtigen sollen, die „die Türken verderbt", wollen wir von diesem ersten vorhandenen landschaftlichen Protokolle Abschied nehmen, das uns einen wenngleich nur flüchtigen Einblick in die Art und Weise landschaftlicher Beratungen jener Tage gestattet hat. 40 Nadics. Die kraimsche Landschaft und das Kehren wir zn den allgemeinen Wahrnehmungen zurück, die wir über das Landtagswcscn aus den Aufzeichnungen beziehungsweise Ex¬ zerpten des mehrzitierten landschaftlichen geschworenen Registrators Karl Seifrid von Pcritzhoff auf Ehrcnhcimb gewonnen haben. Da begegnen wir 1596 (18. Juni) der Abhaltung eines Doppel¬ landtages, indem die „Evangelischen" unter den „Herrn und Land¬ lenten" sich von den Katholischen trennten, und 16 an der Zahl, darunter der Landesvcrwalter und auch zwei Stadtvertreter, die von Krainburg und Rudolfswcrth, einen Separatlandtag hielten?) In den gewöhnlichen Landtagen ging bei der Beratung den „l. f. Landtagspropositioncn" in der Regel die Beratung des landschaft¬ lichen Budgets voraus und dieser gewöhnliche Landtag am Beginn des Jahres in späterer Zeit (1735) dem „Wirtschaftslandtag"?) Es kam vor, daß in einem Landtage gleich frischweg beschlossen wurde, einen nächsten Landtag ohne weitere Ausschreibung zn be¬ nennen (1726). s) Bei einer im Landtage vorgenommencn „Eidesablcgung" hörten die Herrn Stände die Ablesung des Eides und die darauf gefolgte Ablegung desselben stehend an und Pflegte man vor der Zeremonie „ein Fenster des Landtagssaalcs zu eröffnen"?) So oft zu einem wichtigen Landtage zu wenig Herrn und Land- leutc erschienen, so konnte man diesen Landtag „verlegen" und ihn neuerdings „ansagcn", so beschlossen auf das Votum des Landesver¬ wesers (1595)s) „ En befand sich eben in den Tagen der beginnen¬ den „Gegenreformation". Wenige Jahre später, als letztgenanntes Werk noch im Gange war (1607), „ist es vorgekommen, daß sowol, vill geistlich als weltlich Herrn und Landleut zu den Landtagen zu erscheinen sich weigerten also daß bei so gering überbliebener Anzahl der Landstände man nicht wissen konnte in dem Landtage was anzu¬ fangen, -welches denen versambletcn Ständen sowol fremd als schmerzlich fürkommen, solches dann zu remediren geschlossen war; daß denjenigen Herrn und Landleuten, so deren Berathschlagungcn nicht beiwohnen wollten, das ganze Jahr über zur Bestrafung kein Recht erfolgt -) Pcritzhoff I. 7. iS. 9 Ebenda II. 47. 63. st Ebenda II. 45. 34. 9 Ebenda I. 23. 11. 9 Ebenda I. 7. 2. kraimsche Landtagswescn (bis 1748). 41 werden sollte". Dieser Beschluß wurde zu Papier gebracht und „zu mäuniglicher Nachrichtung" öffentlich kundgemacht?) Waren die Herrn im Landtage versammelt, so saßen die „Obrig¬ keiten" (Funktionäre) um diese Zeit noch nicht in strikter Reihenfolge (1581).-) Verwandte mußten ans dem Saale „abtreten", wenn über Ver¬ wandte verhandelt wurde, desgleichen Interessierte, wenn in ihrer Sache ein Beschluß zu fassen war?) Wenn besonders Wichtiges in Grenzverteidigungsfragen zu be¬ schließen war, wurden die von der Landschaft bestellten und vom Landcs- fürsten ernannten Grenz-Obersten den Landtagssitzungen beigezogen, saßen gleich nach dem Landeshauptmann und dem Landesvorstcher und erstatteten ihre „Propositionen" (1581). Z „Unerfordcrt" durfte jedoch, außer den dazu berechtigten Herrn und Leuten, niemand in den Landtagen erscheinen; der also (1590) erschienene Pfleger von Möttling erhielt den Verweis, daß er auf dem Landhause nichts zu schaffen habe und wurde auf etliche Tage auf die Landcshauptmannschaft „relegiert."") Da kein Kavalier ohne Einführung durch den Obersten Erbland- marschall im Landtage erscheinen durfte, so war es um so weniger den noch jungen Leuten gestattet, ohne Begrüßung des Laudmarschalls in in den Landtag zu kommen") (1697) und es kam einmal vor, „daß der Landeshauptmann derlei jungen Leuten" die Stiegen gewiesen. So strenge die Landschaft gegen Unzukömmlichkeiten aus dem Kreise der Ihrigen das Ansehen des Hauses wahrte, ebenso entschieden trat sie bei steter strikter Einhaltung vollster Loyalität gegen den Landesfürstcn, etwaigen Versuchen der Beschränkung ihrer Autonomie und ihres An¬ sehens seitens dieses oder jenes Regierungsorganes in jenen Tagen entgegen. So wurde im Jahre 1666 eine Replik in Angelegenheit der „Extra-Ordinari" Forderung vernommen, „worin etliche Wort als Befehl und dergleichen angeführt waren", worauf die Herrn und Land¬ leute beschlossen, „solche tcrminos zu ahnden" und Seine Majestät 9 Peritzhoff 4 8. 68. 69. -) I. 3. 5. ->) I. 10. 39. I. IS. 21. y I. 3. 4. 9 I. 5. 19. °) 1. 34. 4S. 42 Radics. Die kraimschc Landschaft und das selbst aber baten, in der bisherigen „Milde und Neigung zu ver¬ harren"?) Als im Jahre 1678 der Landschaft nahcgelegt wurde, den Landes- vcrwcscr „beh sich ergebender Apertur" zum dritten Male zum Ver¬ ordneten zu wählen, so erklärte der Landeshauptmann, das Recht der Wahlfreiheit der Herrn und Landleute wahren zu müssen und nian beschloß Seine Majestät zn bitten, „in Ersetzung dergleichen höherer Dienste der Landschaft die freie Wahl in dem alten modus zu belassen"?) Es waren bei diesem Landtage (14. Oktober 1678) — in welchem zuerst zur Vermählung der Erzherzogin Maria Anna von Österreich mit dem Erbprinzen zu Pfalz-Neuburg ein Hochzeitspräsent von 8000 fl. bewilligt worden — die Mitglieder sehr zahlreich versammelt gewesen und be¬ teiligten sich die meisten an der bezüglichen Debatte; am Schlüsse des Protokolls ist zur Begründung des Beschlusses angemerkt iM. „seind 83 Stimmen, 50 machen die Majora". Die Abstimmung in den Landtagen dieser Zeiten leitete der Oberste Erblandmarschall, der die „Umfrage" an die Herrn und Landleute richtete und eines jeden Stimme nacheinander „einnam", worauf nach der mehreren Stimme der „Schluß" folgte?) Wenn die ungleiche Abstimmung jedoch beiderseits „mit guten tunäuintzutw " (Gründen) erfolgte, so konnte mau, nach einem Beschlüsse aus dem Jahre 1597, zu einer andern (zweiten) Umfrage (Abstimmung) schreiten?) Auch konnten Landtagsbeschlüsse abgeändert werden (so 1654, 1695. u. a).^) Die „Landtagsschriften" (Protokolle, Instruktionen, Vorstellungen u. s. w.) wurden in den Landtagen öffentlich vorgelesen und auch öffentlich korrigiert, ein solches geschah unter anderem im währenden Landtage vom 3. Augnst 1682?) Als der Landeshauptmann Fürst Eggenberg 1698 bei den Verordneten bittlich vorkam, von den Voten im letzten Landtage einen „Extrakt" zu erhalten, leiteten jene dieses Ansinnen an den währen¬ den Landtag vom 15. März und dieser bewilligte unter Wahrung der Landesfreiheit und mit Hinweisung, daß ja ein solcher Extrakt nicht 0 I. 25. 63. 2) I. 29. 9. und I. 30. 4. -) Valvasor I. o. III. (IX) 10. 0 Peritzhoff I. 7. 17. -0 I. 18. 38. — I. 34, 20, 21, 22. °) I. 30. 38. krainische Landtagswesen (bis 1748). 43 nötig wäre, indem Seiner fürstliche Gnaden in das Protokoll selbst Einsicht nehmen könnte, schließlich doch per majora die Hinansgabe eines solchen Extraktes über die von den einzelnen Landtagsmitglicdcrn abgegebenen Voten.') Fünfzig Jahre später befahl die i. ö. Regierung in Graz durch ein eigenes Reskript, Landtagsschriften von Wichtigkeit „in änppio" hinauszugeben.2) Wiederholt cingcschärft wurde den Landtagsmitglicdcrn die Ge¬ heimhaltung der Verhandlungen, „damit die Herrn ihre Meinung ohne Scheu des Ausschwatzens frei und ungezwungen fürbringen mögen"") und cs waren auch alle jene landschaftlichen Beamten, welche den Land¬ tagen beiwohnten, gleich den Herrn und Landleutcn diesem statnto 8ilont^ unterworfen (1678)/) Streng bestraft wurden grobe Reden mit der Ausschließung von der Session und wir sehen an einem Falle (1616), das; das Mitglied Paradeiser, „der sich wieder die anwesenden Herrn und Landleutc sonderlich aber gegen die Herrn von Auersperg mit groben Reden sehr unförmlich vergriffen", ausgeschlossen, in nächster offenen Session revo- cieren und Abbitte tun mußte/) Ein Jahrhundert später (1732) wurde Ehrerbietigkeit und Sitt¬ samkeit im Landtage vom Hofe anbcfohlen/) Wenn ein landschaftlicher Dignitär den andern mit groben Worten anfährt, so muß — wie ein Beschluß vom Jahre 1739 besagt — Wohl unterschieden werden, ob dies in einer Privat- oder in einer öffent¬ lichen Angelegenheit geschehen, wenn ersteres der Fall, so sei die be¬ treffende Amtsperson schuldig, sich „in materin Million" anzunehmen. Was aber in deni speziellen Fall, daß der Landeshauptmann einen Amtsprasidenten der Verordneten mit groben Worten angefahren, so müsse gleichfalls nachgesehen werden, ob solche „nnimo olkenllenäi" (in der Absicht zu beleidigen) vorgcbracht werden oder nicht, denn cs könne gar leicht geschehen, daß ein Wort oft „aus einer angenom¬ menen Art" „herausbricht," wo der Willen von der Beleidigung weit i) 1. 34. 56. II. 48. 65. -) I. 9. 37. ») I. 29. 6 °) I. 13. 7. °i II. 45. 112. 44 Radies. Die krainischc Landschaft und das entfernt ist, und man müsse in solchem Falle „das bessere ausdeuten" und „die Ahndung bis auf deutlichere Umstände verschieben"?) Im Jahre 1705 kam cs zwischen dem i. ö. geheimen Rate in Graz und den krainischcn Ständen zu einem ernsten Konflikte wegen Grenzangelegenheitcn und es erfloß von der i. ö. Negierung in scharfen Ausdrucken der Erlaß, daß alle landschaftlichen Dignitäre abgesetzt und andere ernannt werden sollen. Der landschaftliche Registrator von Peritzhoff, der diese Mitteilung an den Landtag in seinem mehr¬ erwähnten Protokolle verzeichnet?) bemerkt mit einem 1^6.: „diese er- schröckliche Verordnungen habe ich nachgesucht, aber vergebens, ohne Zweifel werden solche in das Archiv aä acta niemals gethan sein worden. Als im Jahre 1736 von der Regierung eine „Antizipierung des Landtages pro 1737" begehrt wurde, so beschloß eine Konferenz der Herrn und Landleute, beziehungsweise der verordneten Stelle unterm 5. Dezember dieses Begehren „mit aller Glimpf zu deprezieren"?) Die allmählig fortschreitende Beschränkung der Landesantonomie äußerte sich schon um dieselbe Zeit in der Außerachtsetzung formeller Gepflogenheiten. So kam z. B. der krainischc Landtag im selben Jahre 1736, 11. Juni in die Lage, bei Bewilligung des UosUckaluin oräiimriura der Regierung (Rekrutenaushebung und Geldbewilligung für allgemeine Staatszwecke) den Beisatz zu beschließen, „weilen von den verflossenen zwei Jahren ein solches gewöhnliches Uo8tulutuin oräinuriunr nicht eingelaufen, die Stände sodann verhassten, es würde dieser Mangel an ihrer diesfällig freien Bewilligung unnachteilig sein (nicht präjudizieren) auch künftighin derlei oräiuure Uo8tulats zn rechter Zeit einlangen." Die Landschaft hatte eben auch ohne die Oräinuio kostrckatv dieselben bewilligt, wünschte aber doch gleichsam als Beleg für ihre Bewilligung die Einhaltung der Form?) Und wir sehen die Stände im gleichen Jahre 1736 unterm 26. November auf diese Angelegenheit nochmals zurückkommen. Unter diesem letzteren Datum wurde nämlich das ordentliche kosbulutum vom Jahre 1735 vernommen, „so draußen liegen geblieben und so spät hereingeschickt war," worüber man dann eine neuerliche Vorstellung an die Regierung getan mit der Bitte, daß „diese Verspätungen den löblichen Landständen nichts praejudizircn sollen"?) st II. 46. 242. 2) I. 39. 65. -) II. 46. 337. st II. 47. 24. st II. 47. 83. krainische Landtagswesen (bis 1748). 45 Auch betreffs der Nachtragsbewilligungcn auf Grund der extra¬ ordinären Postulate suchte die Landschaft jetzt noch die alte Form auf¬ recht zu erhalten und cs liegt der Sessionsbeschluß der Verordneten vom 10. Mai 1741 vor, dahingehend, „daß r68p6Lta des postulierten Nachtrags die Bewilligung desselben allezeit im Landtage geschehen müsse", das heißt, daß solche nicht im Wege der Verordneten-Stelle statthaben könne.') Der Neubau der landschaftlichen Burg in Laibach. Auf dem schönsten Platze der Landeshauptstadt Laibach, auf dem nach dem „Laibacher Kongresse" vom Jahre 1821 benannten Kongreß- Platze gegenüber der ticfschattigen Stcruallee mit dem Aufblick zu dem an dieser Seite, der Westseite, dichtbewaldeten, von der mittelalterlichen stattlichen Veste gekrönten Kastcllberge erhebt sich der nach der schrecklichen Erdbebenkatastrophe von 1895 neuaufgeführte imposante Bau der land¬ schaftlichen „Burg". An selber Stelle stand schon im Jahre 1511 das sogenannte Vizedomhaus, der Sitz des damaligen landesfürstlichen Vertreters, des Vizedvms, dessen Agenden wir bereits in dem ersten Abschnitte des Näheren erklärt haben. Das Erdbeben von 1511 hatte, wie das Land¬ haus der Stände auf dem benachbarten „Neuen Markte (heute Auers- pcrgplatz) auch dieses Vizcdomhaus arg geschädigt, doch wurde es bald wieder hergestcllt und nach der Seite gegen die heutige Sternallee, dem am Eingänge in die Sterngasse gelegen gewesenen, an das Vizcdom¬ haus angeschlossenen „Vizedomthore" 1529 die Bizedombastci vor¬ gelegt, die dann gleich den übrigen die Stadt umrahmenden Bcfesti- gungswerken am Ende des 18. Jahrhunderts abgebrochen worden. Als im Jahre 1747 die Würde eines Vizedoms aufgehoben worden war, übersiedelte in das Vizedomhaus die sogenannte Baukal- administration, nach ihrer Verlegung nach Graz (1783) aber das Bau- kalinspektorat. Mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Mai 1791 wurde das nun „Burg" benannte ehemalige Vizedomhaus zur Wohnung des jeweiligen Landeschcfs (Gouverneurs, Statthalters, Landespräsidenteu) angewiesen und bei Allerhöchsten Kaiscrreiscn nahmen die Monarchen hier das Absteigequartier. Se. kaiserl. und kvuigl. Apostolische Majestät unser vielgeliebter Kaiser und Herr Franz Josef I. schlug mit weiland unserer unvergeßlichen Landesmutter Ihrer Majestät der Kaiserin Elisabeth bei der Allerhöchsten Anwesenheit im Jahre 1856 das Hoflager 9 II. 48. 218. 46 Nadics. Die krauüsche Landschaft und das hier auf und spater noch wiederholt, auch anläßlich der 600jührigen Jubelfeier der Zugehörigkeit des Landes Kraiu zum Erzhause Öster¬ reich im Juli 1883 nahm Se. Majestät Kaiser Franz Josef I. in der landschaftlichen „Burg" die Huldigung des getreuen Landes Kraiu entgegen. Der Neuban der landschaftlichen BurgF) vom krainischen Land¬ tage mit einem Kostenaufwande von 370.000 fl. beschlossen, begann mit dem Frühjahre 1899 auf der zu verbauenden Fläche von 2086rn^. Die Ausschreibung des Baues erfolgte auf Grund der vom gewesenen Landesingenieur Hrasky verfaßten Pläne, doch wurden dieselben vom Architekten Josef Hudec in Wien, mit dem sich der Landesausschuß diesfalls ins Einvernehmen setzte, umgcarbeitet und insbesondere die Facaden und die innere Dekoration einer gründlichen Umgestaltung unterzogen. Die neue Burg, welche die Lokalitäten sür die Landtagssitzungen, für die Landesämter, die Wohnung des Landeshauptmannes, sowie die nötigen Repräsentationslokalitäten umfaßt, erscheint unter Einhaltung der gegebenen Stadtregulierungslinien als ein nach allen Seiten hin freistehender und einen geräumigen Hof einschließender Bau. Die Hauptfront an der Nordseite mit einer sanften Ausfahrts¬ rampe, deren Rondeau mit einem Gartenparterre ausgestattet ist und durch welche die ungünstigen Nivcauverhältnisse ausgeglichen wurden, ist wie schon angedcutet dem Kongreßplatze zugewcndet und wird mit einem Eisengitter zwischen Steinpfeilern eingezäunt. Der Eingang zum Landtage liegt an der westseitigen Front in der Vegagasse — so benannt nach dem berühmten Krainer Mathe¬ matiker Vega — und gegenüber dem im modern romanischen Stile mit schöner Facade und Turmaufsatze von der Kunst und Wissen gleichwie die Humanität unentwegt fördernden krainischen Sparkasse 1872 zur Feier ihres 50jährigen Jubiläums erbauten !. k. Oberreal¬ schulgebäude. Die Einfahrt im Hofraume der neuen Burg ist an der Ostseite in der Herrengasse gelegen, die vierte in den verlängerten und erwei¬ terten Judenstcig südwärts gewendete Front nehmen die Landtags- lvkalitäten ein. Zufolge der gegebenen Niveauverhältnisse besteht das Gebäude in der Herrengasse aus einem Tiefparterre und drei Etagen, >) Nach den amtlichen Quellen des landschaftlichen Banamtes. Anm. d. Verf. krainijche Londtagswesen (bis 1748). 47 nach den übrigen drei Seiten aus einem Souterrain, einem Hochpar¬ terre und zwei Etagen, so daß es in der erstgenannten Gasse den Ein¬ druck eines dreistöckigen, nach den anderen Seiten eines zweistöckigen Banes macht. Die Architektur ist in ruhiger, durch Gruppierung und geziemende Formen wirkenden italienischen Renaissance entworfen, wobei auf die Wirkung aus den gegebenen Aussichtspunkten besondere Rücksicht ge¬ nommen wurde, und fallen an den Facaden besonders die schönen in Stukko ausgeführten Landes- und Städtewappen von Krain in an- genehm-diskreter Weise ins Auge. Der Bau besteht mit Ausnahme der beide» Hvfrisaliten für die Abfallortsgruppen aus eineinhalb Trakten, das ist aus dem 6«r tiefen Zimmertrakte gassenseits und dem 2'47» breiten Korridortrakte hofseits. Der Korridor bildet eine ununter¬ brochene Kommunikation und mündet in die Nebenlokalitäten des Land¬ tags ein. Jedes Kanzleizimmcr ist vom Korridor unmittelbar zu¬ gänglich. Die Treppenhäuser sind folgendermaßen situiert: 1. eine drei¬ armige Haupttreppe vom Kongrcßplatz aus zu den Ämtern und Re- Präsentativnslokalitätcn; 2. eine einarmige vom Vestibüle in der Vega- gasse zum Landtagssaale führende Festtreppe; 3. eine zweiarmige Privat- trcppe zur Wohnung des Landeshauptmannes; 4. eine Treppe zur Galerie des Landtagssaales. Vom Kvngreßplatze über die Auffahrtsrampe ins Vestibül ein¬ tretend, finden wir links die Portierloge, rechts gegenüber befindet sich die Gedenktafel an die Erbauung dieser neuen Burg. Ju der Eintritts¬ achse liegt das Haupttreppenhaus. Der Parterrekorridor links führt zu den Kanzleien der Buchhaltung, ferner zum Einreichungsprotokoll und zu der unter dem Landtagssaale untergebrachten Registratur und zum Stcnographenburcau, der Korridor rechts zur Lignidatur und Kassa und mundet im Vestibüle. Im ersten Stocke gleich beim Austritte von der Haupttreppe im Mittelrisalite des Kongreßplatzes ist die Kanzlei des Landeshauptmannes, welche rechts in der Vegagafse an die der Landes¬ ausschußbeisitzer stößt. In der Vegagafse ist auch das Klublokal an¬ gebracht, links der Herrengasse zu das Sekretariat und das Expedit. Den Gebüudeflügel zum Judcnsteig nimmt der Landtagssaal ein und zwar gelangt man direkt von der Saaltreppe in das Foyer, von da in den Landtagssaal sowie in die für den Landespräsidentcn und für den Landeshauptmann reservierten Sprechzimmer und anderseits in die Garderobe. Der Landtagssaal reicht durch zwei Etagen, derselbe ist in der akustisch richtigen Rechteckform und tribnnenartig mit den Zu- 48 Radics. Die krainische Landschaft und das krainische Landtagswesen. gängeu von deni Couloir und vom Foyer disponiert, jeder der 36 für die Abgeordneten bestimmten Plätze ist unmittelbar zugänglich. Die an der Laugseite angebrachten Fenster befinden sich derart hoch, das; keine Belästigung des freien Sehens verursacht werden kann, an den beiden kurzen Seiten des Landtagssaales sind Galerien für das Pub¬ likum, an der Rückseite Journalisten- und Fremdenlogen angebracht. An den Korridor schließen sich zwei Ausschußzimmer und das Buffet an, welches mit einer unauffällig situierten Theeküche ausgestattet ist. Im zweiten Stocke im Kougreßplatztrakte befinden sich drei Repräsen- tationslokalitaten, darunter ein Festsaal mit erhöhtem Plafond. An diese Lokalitäten schließen sich im Herreugassenslügel die Wohnräumc für den Landeshauptmann an. Die Front in die Vegagasse ist für die Aufnahme des Landesbauamtes bestimmt. Die Beheizung ist mit Aus¬ nahme der Wohnung des Landeshauptmannes als eine Wicderdruck- Dampfheiznng ansgeführt, und zwar geteilt für die Amtslokalitätcn und den Landtagssaal. Die innere Ausschmückung der Haupträume, des Landtagssaales und der Nepräsentationslvkalitäten ist eine vornehme einfache, der Würde des Gebäudes angemessene; die übrige Einteilung und Einrichtung eine durchwegs zweckmäßige. Die Bauleitung besorgte derLandesoberingeniur An ton Kli nar, die Ausführung des Baues der Stadtbaumeistcr Wilhelm Treo; die Bauarbeiten wurden mit Ausnahme der Zentralheiznngsanlage und der Bildhauerarbeiten von einheimischen Unternehmern durchgeführt. in MWS482S31 j