Alphabetisches Sachregister über die Bestimmungen der Wehr - Vorschriften I., II. und III. Theil. Biit einer Sammlung der »ach dem Erscheinen der Wehr-Vorschriften ergangenen und ans dieselben bczughabenden / i Verordnungen und Letehle. -7 j - - X -- <- Verfasst und herausgegeben von Frnnr Juunnc k. u. k. Rechnungs-Untcrofficier I. Classe im Jnfant.-Reg. Freiherr von Kuhn Sir. 17. Lailmch 1092. Buchdruckerei Jg. v. Kleinmayr L Fed. Bamberg. Im Selbstverläge des Verfassers. Alphabetisches Sachregister über die Bestimmungen der Wehr - Vorschriften I., II. und III. Theil. Mit einer Sammlung der nach dem Erscheinen der Wehr-Vorschriften ergangenen und auf dieselben bczughabenden Verordnungen und Kefehle. Verfasst und herausgcgeben von Lrmy Iummc k. n. k. Rechnr.ngs-Unterofficier I. Classe im Jnfant.-Reg. Freiherr von Kuhn Nr. 17. Bnchdruckerei Jg. v. Kleinmahr sr Fed. Bamberg. Im Selbstverläge des Verfassers. Vorbemerkungen. Vorliegendes Sachregister hat den Zweck, ein rasches und sicheres Auffinden aller in den Wehr-Vorfchriften vorkommenden Detailbestimmungen zu ermöglichen. Zu diesem Behufs wurde jeder wichtigere Absatz in mög¬ lichst kurzem Auszuge uuter allen anwendbaren Schlagworten aufgenommen. Der Kürze wegen wurden außer den in den Wehr-Vorschriften vorkommenden Abkürzungen noch nachstehende angewendet, und zwar: für «Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht - - «Begünstigung - «politische Bezirksbehörde» oder «politischer Be¬ zirksbeamte» -- «Bezirksbehörde» «Wehr-Vorschriften» — «W. V.» Außerdem kommen auch Abkürzungen in allen jenen Fällen vor, wo hiedurch die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt erscheint. Die Sammlung umfasst nur jene Verordnungen und Befehle, welche außer den Nachträgen ergangen sind, indem man die Nachträge als bei den Wehr-Vorschriften vorhanden erachtet. Erster Abschnitt. 1* 4 6 A Assentierung von Freiwilligen; Truppen und Anstalten, welche hiezu berechtigt sind: Bedingungen zur Aufnahme; Entschei¬ dungsrecht auf die bezüglichen Gesuche; Durchführung der Assentierung . . . . - von Freiwilligen, Verständigung der Er- gänzungsbehörden; Documentiernng. . . gesetzwidrige, Entlassung aus dem Grunde Asscntliste über Zöglinge der Militär-Bildungs¬ anstalten, deren Ausfertigung und Ver¬ sendung über die bei den Militär-Bildungsanstaltcn assentierten Zöglinge ist auch bezüglich der Dienstpflicht (Verlängerung) bei den An¬ stalten auszufüllen - über Musikeleven; Schiffsjunge, Maschiuen- nnd Musikjnnge; Ausfüllung der Rubrik 29 Assentprotokoll, in das, ist die Zuerkennung der Begünstigung cinzutragen ..... dessen Führung; Ausfertigung der Wid- mnngsschcine In die Rubrik 28 ist bei im Überprüfungs¬ wege Assentierten dies ausdrücklich einzu¬ tragen -Auszüge sind über sämmtliche bei der Repartition in die Landwehr entfallenden Recruten bis 31. Juli der zuständigen Landwehr-Evidcnthaltnng zu übermitteln. Berichtigung nach der Contingentsabrech- nnng Eintragung der assentierten Zöglinge der Militär-Bildnngsanstalten hat bei den Er- gänznngs-Bezirks-Commanden auf Grund der zugckommencn Assentlisten zu geschehen der Militär-Bildungsanstalten über assen¬ tierte Zöglinge Anmerkung I 142 256 2 Muster 1!>. l 144 258 I 147 265 1 46 62 >99 182 ' >10l 187 I 118212 >125 225 >126 226 1 133 242 I 142 256 I 142 256 4 11 5 10 Muster lg, so. 5 3 4 2 2 8 9 10 11 s Anmerkung Bestrafung, eivilgerichtlichc, der nichtnctiven Mannschaft, dann der Assentierten vor¬ dere» Einreihung ist von Seite der poli¬ tischen Behörden im Wege der Ergänznngs- Bezirks-Commanden den zuständigen Trup¬ pen bekanntzugebcn deren Eintragung in das Unterabthei- lnngs-Strafprotokoll n.Strafamtshandlnng an nichtactiverMann- schaft, ivelchc dieselbe für die aetive Dienst¬ leistung über 4 Wochen nicht verfügbar macht, ist in das Evidcnzprotokoll cinzutragcn . der Nichtbefolgnng eines Einberufungs¬ befehles und der Verleitung hiezu . . . der militärischen Vergehen bei der Control- versammlung wegen Ausbleiben von der Controlver- sammlnng . . . . Beurlaubte für die Dauer des Friedens als Familienerhalter sind der militärischen Aus¬ bildung zu unterziehen dauernd, Einberufung und Präsentierung zur Waffenübnng - dauernd, Heranziehung zum Präsenzdienste Beurlaubung, dauernde; Fälle, in welchen die Mannschaft als dauernd beurlaubt zu zählen hat dauernde; auf dieselbe haben Lehramts¬ zöglinge des letzten Jahrganges bis Ende December Anspruch dauernde, ans Familienrücksichten; Fälle, die den Anspruch begründen; Vorgang bei Erhebung des Anspruches und bei der Ent¬ scheidung . dauernde; die ans Familienrücksichten Be¬ urlaubten sind der achtwöchentlichcn Aus¬ bildung beiznziehen 12 13 14 15 16 17 2 18 19 2* 20 21 22 * (llebürenbestimmnngen für Einjahrig-Freiwillige sieh N. V. Bl. für das k. n. k. Heer 29. Stück vom 16. Ailgnst 1889; Bckleidungspanjchale für Einjährig Freiwillige- Assistenzarzt-Stellvertreter ans Staatskosten sieh N. B. Bl. 41. Stück vom 30. Nov. 1889. 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Erhebungen zur Constntiernng der Krank¬ heit vorher zu Pflegen. I Fallsüchtige und Geisteskranke sind der Über¬ prüfungs-Commission nicht vorzuführen . I - deren Ausscheidung aus dem Heere... II Familicn-Auskunftsbogcn als Documcut zum Gesuche um Begünstigung als Familien¬ erhalter . 1 Familicnerhalter sind vom Präsenzdienste im s Frieden enthoben — sind der militärischen Ausbildung zu unter¬ ziehen .tl Fortbestand des Anspruches ans Be¬ günstigung für Candidaten des geist¬ lichen Standes ist jährlich im Juni nach¬ zuweisen . l - dto. für Besitzer ererbter Landwirtschaften ist während der Liniendienstpflicht der Assentjahrgangsgenossen jährlich im Juni nachzuweisen. t — der Begünstigung aus Familienrücksichten ist während der Dauer der Stellnngspslicht alljährlich nachzuweisen. I der die Beurlaubung ans Familienrücksichten begründenden Verhältnisse ist während der dem Wehrpflichtigen noch obliegenden Liniendienstzeit jährlich im Monate Jänner nachzuweisen. l Freiwillige Inländer unterliegen der regel¬ mäßigen Dienstpflicht. l Ausländer sind zur regelmäßigen Linien- dicnstzcit verpflichtet. l können den Anspruch auf Begünstigung als Besitzer ererbter Landwirtschaften nur dann erheben, wenn das begründende Verhältnis nach der Assentierung cinge- treten ist. t 93 170 114 204 57 100 56 87 60 99 1 2 36 61 48 65 54 80 56 86 60 100 6 9 6 10 53 80 7-9 16 4 3 u 1 36 1 1 ü 7 5 3 11 Anmerkung Muster 13. 3 34 35 3* 36 Anmerkung G Gesetz -Artikel XVllt vom Jahre 1888, be¬ treffend die ausnahmsweise Zurückbehaltung, beziehungsweise Einberufung von Reserve¬ männern und Ersatz-Reservisten zur activeu Dienstleistung im Frieden — vom 2. December 1889, durch welches für Kroatien und Slavonien Strafbestim¬ mungen wegen Vergehen gegen das Wehr¬ gesetz festgesetzt werden — -Artikel XXII vom Jahre 1889 über die Regelung der Einberufung zum Militär¬ dienste der im Verbände der Wehrkraft befindlichen Mitglieder des Reichs¬ tages . — -Artikel XXVI vom Jahre 1889 über die Änderung des Gesetz-Artikels I von: Jahre 1883 mit Rücksicht auf die den Militär¬ dienst ableistenden Hörer der Rechte . . — -Artikel XXVII vom Jahre 1889 über die Änderung des Gesetz-Artikels XXX vom Jahre 1883 mit Rücksicht auf die den Militärdienst ableistenden Professors- Candidaten — vom 28. Juni 1890 über die Bestrafung der Nichtbefolgung eines Blilitär-Ein¬ berufungsbefehles und der Verleitung hiezu — -Artikel XXI vom Jahre 1890 über die Bestrafung der Nichtbefolguug eines Militär- Einberufungsbefehles und der Verleitung hiezu Gesuche um Stellungsbegünstigung; Termin . — um Stellung außer dem zuständigen Be¬ zirke ; Termin und Begründung derselben - um Stellungsbegünstignng, in welchen der Fall zweifelhaft dargethan ist, sind seitens der Bezirksbehörden durch Erhebungen zu ergänzen . . .- 37 38 39 40 41 43 43 44 45 46 47 48 49 4 50 51 4* 52 Anmerkung Sammlung 47. Sammlg. 23. Muster 2. l Sammlung 4 ' Muster 3, 4. 53 54 55 56 S Sclbstbcschädigcr werden in allen Altersclassen außer der Altersclasse und Losreihe be¬ handelt Verfahren mit denselben bei der Stellung; ärztliche Untersuchung — deren Einreihung Behandlung bei der Präsentierung . . . deren Bestrafung Signale am Controlplatze Spitalsbehandlung der Stellungspflichtigen: Abgabe in dieselbe vom Assentplatze . . der Einjahrig-Freiwilligen auf eigene Kosten Sprachkcnntnis, hierauf ist bei Zusammen¬ stellung der Stellungscommission besondere Rücksicht zu nehmen Standesbefchlc sind zur Löschung der nicht- activen Mannschaft aus der Evidenz ma߬ gebend Standesbuch über Urlauber und Reservisten . Standescrhöhung ans den Kriegsstand, beim Eintritte derselben erlischt für die mit Aufschub des Präsenzdienstes Beurlaubten die Begünstigung und sind dieselben ein¬ zuberufen Standcshcft, Berichtigung bei Änderung der Heimatsberechtigung nichtactiver Mann¬ schaft . Stellung, Einsendung der Matrikelauszüge Vorarbeiten im allgemeinen über die wegen offenkundiger Untauglichkeit oder Erwerbsunfähigkeit von der Stellung Enthobenen sind der Stellungscommission die Erhebungsacte vorzuweisen . . . . strafweise, außer der Altersclasse und Los¬ reihe hat den Verlust der Vortheile, welche aus der Losung hervorgehen, zur Folge . 5 3 2 6s 12,14 12 Punkt 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 rv Anmerkung Waffcnnbnng; die in strafgerichtlichcr Unter¬ suchung oder Haft befindliche Mannschaft ist zur Waffcnnbung nicht heranzuziehen, hat aber solche in der nächsten Periode nachzutragen — Bestimmungen wegen Nachtragung der¬ selben bei Enthebungen — der Ersatz-Reservisten — Anordnung derselben; Waffenübungsperioden — Einberufung, Einrückung und Präsen¬ tierung — kann bei den im Occupationsgebiete dis- locierten Truppen mit Bewilligung des 15. Corps - Commandos abgeleistet werden — Ableistung derselben bei einem näher¬ gelegenen Truppentheile als bei dem, zu welchen: die Einberufung erfolgte, ist nur dann gestattet, wenn dieser letztere über 150 Kilometer entfernt ist und die un¬ bedingte Einrückung zu demselben nicht ausdrücklich angeordnet ist; Präsentierung — Behandlung der während derselben dienst¬ unfähig gewordenen Mannschaft . . . . - Anrechnung der Übungsdaner bei Er¬ krankungen . . — Marsch- (Reise-) Tage in die Waffenübnngs- Station und zurück sind in die Übungs¬ dauer nicht einzurechnen — durch die Bestrafung versäumte Übuugszeit ist nachzutragen — Behandlung der verspätet eingcrückten Mannschaft — - Anrechnung derselben bei Auslassung wegen epidemischer Krankheiten — Borgang bei Rückübersetzung in das nicht- active Verhältnis; Anspruch ans Reise¬ vergütung II II II II II III II II III II II II II II II II 38 66 29 45 42 71 42 71 40 42 41 42 42 70 72 71 72 72 3 3 1 1 8 1 4 2 3 67 68 Zweiter Abschnitt. S cr m m Lung drr nach dem Erscheinen der Wehrvorschriften ergangenen und auf dieselben bezughabendrn Verordnungen und Befehle. Ar. I. Zu Z 128:1, I. Theit, Seite 220. 3. Corps-Conimando-Berordnung M. A. Nr. 3121 vom 28. Mai 1889. Nach dm Bestimmungen der Circular-Verordnung vom 18. April 1889, Präs.-Nr. 1893/1, Artikel HIV, Punkt 2a (N. V. Bl. 12. Stück), sind die im Wege der Entlassung aus Familienrücksichten in die Evidenz der Ersatz-Reserve gelangten Wehrpflichtigen bei jenem Truppenkörper (Anstalt), von welchem sie entlassen wurden, in den Stand der Ersatz-Reserve anfznnehmen. Der Grund dieser Maßregel liegt darin, dass die Ersatz-Reservisten über¬ haupt bei ihrer Einrückung im Mobilisierungsfalle nur bei jener Waffengattung, für welche sie ausgebildet sind, eine entsprechende Verwendung finden können, nnd spceiell jene, welche in irgend einer Begünstigung in der Erfüllung der Dienst¬ pflicht stehen, nach etwaigem Verluste dieser Begünstigung auch im Frieden even¬ tuell noch zum Präseuzdieuste herauzuzicheu sind. Die Bestimmung des Z 128:1 der Wehrvorschriften, I. Dheil, steht mit der eingangs citiertcn Verordnung keineswegs im Widerspruche, indem dort nur jene Truppen und Anstalten genannt sind, welche bei der trnppenwciscn Repar¬ ation regelmäßig mit Ersatz-Reservisten dotiert werden. Da von Seite eines Ergänzungs-Bezirks-Commandos die in Rede stehenden Wehrpflichtigen sämmtlich dem ergänzungszuständigen Infanterie -Regimente in Stand gegeben wurden, musste das Corps-Commando dasselbe beauftragen, alle diesbezüglichen bereits getroffenen Verfügungen, welche niit den eingangs erwähnten Bestimmungen nicht im Einklang stehen, rückgängig zu machen, was dem Ergän- zungs-Bezirks-Commaudo hiemit zur Daruachachmng bekannt gegeben wird. 70 Nr. 2. Zu tz 1 und Beilage I, I. Theil, Seite 3 und 873. Circular-Verordnung vom 18. Juli 1889, Präs.-Nr. 3772* (N. B. Bl. 24. Stück Nr. 77). Auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 13. März 1889 und der nunmehr allerhöchst sanctionierten Delegations-Beschlüsse wird mit 1. October 1889 in Mittelgalizien ein neues Militär-Territorial-Coinmaudo mit dem Sitze in PrzemiM errichtet, das 10. Corps-Commando — bei gleichzeitiger Auflassung des Brünner Territorial-Bezirkes — von Brünn nach PrzemyLl verlegt und dem¬ entsprechend der Militär-Territorial-Bereich des 1., 2., 10., 11. und 14. Corps neu abgegrenzt werden. Hiernach werden umfassen der Militär-Territorial-Bezirk Krakau (1. Corps): die Erq.-Bezirke Nr. 1, 13 20, 54, 56, 57, 93 u. 100: Wien (2. Corps): » » » Przemysl (10. Corps): » » » Lemberg (11. Corps): » » » Innsbruck (14. Corps): » » » Nr. 3, 4, 8, 49, 81, 84 u. 99; Nr. 9, 10, 40, 45, 77, 89 u. 90; Nr. 15, 24, 30, 41, 55, 58, 80 u. 95; Nr. 14 u. 59, sowie Tirol u. Vorarlberg. Ferner wird mit 1. October 1889 das 8. Infanterie-Truppen-Divisions- Commando in Innsbruck, bei gleichzeitiger Auflassung der Stelle des zugetheilten Generals beim 14. Corps-Commando, dann mit 1. Jänner 1890 ein Cavallerie- Trnppen-Divisions-Commando in Jaroslau errichtet werden. Die Verfügungen über die Durchführung dieser Maßnahmen ergehen im Wege schriftlicher Verordnung. Nr. 3. Zu Z 51, II. Theil, Seite 91. 3. Corps-Commando-Berordnung M. A. Nr. 5580, ddto. Graz am 30. August 1889. Der Erlass des k. u. k. Reichs-Kriegsministeriums, Abth. 1, zu Nr. 5986 vom 24. August 1889 wird nachstehend vollinhaltlich verlautbart: Auf Grund der Bestimmungen des § 51 des II. Theiles der Wehrvor¬ schriften werden bezüglich der Verfassung der Eingabe über die mit 31. December eines jeden Jahres in die beiden Landwehren zu übersetzenden Officiere (Gagisten) in der Reserve und Reserve-Cadetten (Assistenzarzt-Stellvertreter) die nachstehenden Anordnungen getroffen: 1.) In die erwähnte Eingabe (Nr. 13, Muster 5 des Repertoriums der periodischen Eingaben für das k. u. k. Reichs-Kriegsministerium) sind aufznnehmen: n) Alle aus Einjährig-Freiwilligen hervorgegangenen Officiere (Gagisten) in der Reserve und sämmtliche Reserve-Cadetten (Assistenzarzt- * Die hiedurch bedingte Berichtigung der Beilagen I, VI u. VII der Wehrvorschriften, I. Theil, ist mittelst ersten Nachtrags erfolgt. 71 Stellvertreter), die ihrem Asscntjahre nach mit 31. December des betreffenden Jahres ihre zehnjährige Heeresdienstpflicht vollstrecken. Die von derlei Reserve - Officieren (Gagisten) bis t O. September bei den Standeskörpcrn einlangcnden Gesuche um iveitere Belassung in der Reserve des Heeres sind der Eingabe beiznschließen. b) Officiere (Gagisten) in der Reserve, welche dem Berusstande entstammen, sind nur in die Eingabe aufzunehmen, wenn sie selbst, und zwar ohne eine Auf¬ forderung, um die Übersetzung in die Landwehr bitten und ihrem Assentjahre nach niit 31. December des betreffenden Jahres den Anspruch auf diese Über¬ setzung erlangen. o) Endlich sind in die Eingabe auch jene Officiere (Gagisten) in der Reserve aufzunehnien, welche über die gesetzliche Hecresdienstpflicht hinaus im Reserveverhältnisse belassen wurden, respective als ehemalige Berufs-Officiere ohne specielle Bewilligung in diesem Verhältnisse verblieben sind, nunmehr jedoch selbst um die Übersetzung in die Landwehr ansuchen. Die Gesuche der ack b und o bezeichneten Officiere (Gagisten) in der Reserve sind ebenfalls der Eingabe beizuschließen. 2. ) Rcscrve-Officiere, welche die Übersetzung zum Berufs-Officier anstreben und zu diesem Behufe entweder bereits in activer Dienstleistung stehen oder laut einer speciellen Verfügung des k. u. k. Reichs-Kriegsministeriums für die Übersetzung zum Berufs-Officier überhaupt in Aussicht genommen wurden, sind, falls sie mit 31. December in die Landwehr zu gelangen hätten, zwar in die Eingabe anf- zunehnien, es ist jedoch neben den Namen solcher Officiere durch eine entsprechende Bemerkung und durch Anführung der bezüglichen Erlässe der Grund, aus welchem die Übersetzung des betreffenden Officiers in die Landwehr nicht durchzuführen wäre, zum Ausdrucke zu bringen. Die Einbringung von Gesuchen um Belassung in der Reserve ist bei solchen Officieren nicht nöthig und sind auch deren Personal - Docnmente nicht einzusendcn. 3. ) In formeller Beziehung ist sich bei der Verfassung der in Rede stehenden Eingabe, welche von den mit der Führung des Hauptgrundbuchcs betrauten Verwaltungs-Commissionen bis 30. September jedes Jahres dem k. u. k. Rcichs-Kriegsministerium direct vorzulegen ist, an nachstehende Direktiven zu halten: -,.) Die Eingabe ist für jede bei dem betreffenden Truppenkörper (Anstalt) vorhandene Standesgruppe (Beilage I zum I. Theil des Dienstreglements), also für Personen des Soldatenstandes, Anditore, Militärärzte rc. abgesondert zn verfassen. b) Die Personen sind nach Charge und Rang geordnet anznführcn. In der Rubrik «Aufenthaltsort und evidenzznständiges Ergänznngs-Vezirks- Commando- sind die Nummern der Ergänzungs-Bezirks-Commanden anzusnhren, z. B. «Währing — E. B. Nr. 84», «Triest — K. Ai. E. B. Triest». 72 Hiebei ist zu beachten, dass die im Auslande oder im Occupationsgebiete sich anfhaltenden Reserve-Gagisten, sowie a l l e Reserve-Cadetten bei jenem Ergän¬ zungs-Bezirks-Commando evidenzzuständig sind, in dessen Bereich ihre Heimat¬ gemeinde liegt. Bei Cadetten und Assistenzarzt-Stellvertretern ist der Aufenthalts¬ ort nicht, sondern nur das cvidenzznständige Ergänznngs-Bezirks-Commando anznführen. Für die Richtigkeit der vollen Namensschreibwcise, der Heimatzuständigkcit und der sonstigen Daten sind speciell die mit der Haupt-Grundbuchführung betrauten Berwaltungs-Commissioncn verantwortlich. e) Die der Eingabe beizuschlicßendcn Transseriernngs-Documente sind für jede einzelne Person in nachstehender Weise zu orducu und in den letzten Rubriken der Eingabe anszuweisen, wodurch die Verfassung besonderer Verzeich¬ nisse über diese Documeute entfällt: 1. ) Macnlar-Qualifieationsliste (dann auf die erste Seite (Titelblatts derselben gelegt); 2. ) die beiden Zusätze (nach den Bestimmungen der bezüglichen Vorschriften zur Verfassung der Qualificativnslisten); 3. ) der Revers (ß 7 des l. Theiles des Dienstreglements); 4. ) der Auszug ans dem Strafprotokolle; 5. ) das Unterabtheilungs-Grnndbuchsblatt, vollkommen abgeschlossen, daher mit der Clansel versehen: «am 3l. December 18 .. in die nichtactive k. k. loder in den beurlaubten Stand der kvnigl. ungarischen) Landwehr übersetzt» (8 27 : 2 der Vorschrift über die Standesführnng); 6. ) das eventuell eingcbrachte Gesuch. Die Commanden der Truppen und Anstalten sind für die Richtigkeit und Vollzähligkeit der in den Punkten 1 bis t> angeführten Documeute verantwortlich und haben deren Zusendung an die zur Verfassung der Eingabe berufenen Ver¬ waltungs-Commissionen rechtzeitig, d. i. bis spätestens 20. September, zu ver¬ anlassen. Veraltete Zusätze und sonstige überflüssige Beilagen sind nicht vorzulegen. Nur wenn ein in die Landwehr zu übersetzender Reserve-Osficier noch in der zweiten Hälfte des Monates September eine Wafsenübnng ableistet oder wenn einzelne der vorerwähnten Documeute in Verhandlung befindlichen strafrechtlichen oder chrenräthlichc» Untersnchnngs- oder Superarbitriernngsacten beilicgcn, können dieselben nachträglich eingescndct werden, worüber jedoch stets zu berichten ist. ä) Die Artillerie-, Genie- und Traintruppen, dann das Pionnier- und das Eisenbahn- und Telegraphen-Regiment haben im Sinne der betreffenden Mobili¬ sierungs-Instruction die Kricgsdieustbestimmuug der in die Landlvehr zu über¬ setzenden Osficicre und Cadetten am Schluffe der Eingabe oder mittelst einer besonderen Beilage zu derselben anzuzcigen. e) Tie Evidenzblätter über die in die Landwehr zu übersetzenden Rcserve- Gagisten sind nicht, wie dies häufig vvrgekommcn, durch die Standeskörper oder 73 Ersatz-Bataillons-Cadres, sonder« von den evidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirks- Commandcn (8 11 des II. Theiles der Evidenzvorschrift) einzusenden. Die Evidenzblätter sind bei einer größeren Anzahl mittelst eines nament¬ lichen Verzeichnisses, sonst unter Schleife, auf welcher die Anzahl der für die verschiedenen Standesgrnppen bestimmten Exemplare ersichtlich zu machen ist, vor¬ zulegen. Dieser Erlass, durch welchen die Bestimmungen des Erlasses, Abth. 1, Nr. 4644 vom 20. August 1886 (hierstellige Verordnung M. A. Nr. 6041 vom 25. August 1886) außer Wirksamkeit treten, ist bei 8 51 des II. Theiles der Wehrvorschriften und beim Muster 5 zur Eingabe 13 des Eingaben-Reper¬ toriums für das k. u. k. Reichs-Kriegsministeriums vorzumerken. Nr. 4. Zu M 5, 6, 12, 13 und SO, II. Theil. Circular-Verordnung vom 7. Octbr. 1889, Abth. 2, Nr. SS55 (N. B. Bl. 88. Stück, Nr. 135). Im Nachfolgenden werden diejenigen Bestimmungen verlautbart, welche in dem vom k. k. Ministerium für Landesvertheidigung ausgegebenen «Anhänge» zu den Wehrvorschriften, II. Theil, betreffend die Vorschrift über die Erfüllung der Dienstpflicht in der k. k. Landlvehr, einvernehmlich mit dem Reichs-Kriegsministerium ausgenommen wurden und Commanden des Heeres berühren. 1. ) Im Anschlüsse an den 8 5:3: Den im Limgebiete sich aufhaltenden Recrnten der k. k. Landwehr sind die Einbernfungskarten durch die betreffenden Militär-Stations-Commanden zu¬ zustellen. 2. ) Im Anschlüsse an den §5:6, zweiter Absatz: Die Einrückung der im Occupationsgebiete sich aufhaltenden Recrnten der k. k. Landlvehr kann auch bei den Ergänzungs - Bezirks - Commanden des bezeich¬ neten Gebietes erfolgen. In den Ländern der ungarischen Krone haben sich die Einberufenen der k. k. Landwehr bei dem nächsten Ergänzungs-Bezirks-Commando zu melden, falls der Aufenthalt des Einberufenen über 75 Kilometer von der Grenze der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder entfernt ist. 3. ) Im Anschlüsse zu 8 6:4: In den Ländern der ungarischen Krone findet die Präsentierung der Ein¬ rückenden der k. k. Landwehr bei den Ergänzungs-Bezirks-Commanden statt. 4. ) Zu § 12 : 8: Die in: Limgebiete sich aufhaltenden k. k. Landwehrmänner wenden sich um ein Duplicat des Landlvehrpasses an das nächste Militär-Stations-Com- mando; ein Beköstigungspreis ist jedoch hiefiir nicht zu erlegen. 74 5.) Zu Z 13: Die im Limgebiete sich aufhaltende, aus der Reserve und Ersatz-Reserve des Heeres in die k. k. Landwehr übersetzte Mannschaft sendet ihre Militürpässe (-Scheine) behufs Berichtigung im Wege des nächsten Militär -Stations-Com- mandos an die zuständige Bczirksbehörde. Zu 8 50:3: Die Militärpässe gelten nach ihrer Berichtigung als Landwehrpässe und sind den vorbezeichneten Landwchrmünncrn auf demselben Wege wieder zurück- zustellcn. Ur. 3. Zu Beilage II a, I. Theil, Seite 398. Circular-Verordnung vom 8. November 1889, Abth. 2, Nr. 5953 (N. V. Bl. 40. Stück, Nr. 147). Auf Grund des § 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. k. Ministerien die städtische dreictassige höhere Handelsschule in Aussig an der Elbe, an welcher auch eine Vorbereitungsclasse besteht, den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug ans die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst gleichgestellt. Die absolvierten Schüler der bisher in Aussig an der Elbe bestandenen zweielassigen höheren Handelslehranstalt haben jedoch als solche auf die Einjährig- Freiwilligen-Begünstigung keinen Anspruch. Nr. 6. Zu Beilage II a, I. Theil, Seite 400. Circular-Verordnung vom 8. November 1889, Abth. 2, Nr. 5212 (N. B. Bl. 40. Stück, Nr. 148). Auf Grund des ß 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. nng. Ministerien die neu errichtete drciclassige Handels-Mittelschule des Johann Propper in Großwardcin mit den Ober¬ gymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst gleichgestellt. Die Zeugnisse des letzten Jahrganges sowie die Reife-(Schlussprüfnngs-) Zeugnisse dieser Handels-Mittelschule müssen jedoch von dem Schulinspector oder dem Rcgiernugscommissär gegengezeichnet sein. Nr. 7. Zu Z 5 : 5 b, I. Theil, Seite 9. 3. Corps-Commaudo-Befehl Nr. 101, ddto. Graz am 17. November 1889, M. A. Nr. 7178. Auf eine gestellte Anfrage hat das k. u. k. Reichs-Kriegsministerium mit dem Erlasse vom 4. October d. I., Abth. 2, Nr. 5661, Nachstehendes entschieden: 75 «Eine vor der erneuerten Assentierung zurückgelegte Dienstzeit von sechs Monaten ist im Sinne des Z 5:55 der Wehrvorschriften, I. Theil, bei der Berechnung der Gesammt-Dienstpflicht nicht zu berücksichtigen, nachdem nur eine Dienstzeit von über sechs Monaten bis zu einem Jahre als volles Jahr zählt.» Nr. 8. Zu H 45: 3 u, I. Theil, Seite 60. Circular-Verordnung vom 28. Jänner 1890, Abth. 2, Nr. 446 (N. B. Bl. 5. Stück, Nr. 21). Im Einvernehmen mit den betheiligten Ministerien wird der Z 45 : 3 n der Wehrvorschriften, I. Theil, dahin ergänzt, dass unter den in diesem Punkte weiter ausgesprochenen Bedingungen als Caudidaten (und Zöglinge) des Rabbinats auch jene anzusehen sind, welche sich im dritten Jahrgange der Rabbinatsschüle in Pressburg befinden. Nr. 9. Zu 8 8, I- Theil, Seite 11. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 12 ddto. Graz am 2 Februar 1890, M. A. Nr. 37. Das k. u. k. Reichs-Kriegsministerium hat mit dem Erlasse vom 16. De¬ cember 1889, Abth. 2, Nr. 7155, dem 4. Corps-Commando eröffnet, dass die Bestimmungen des Z 51: 2 des Wehrgesetzes nicht rückwirkend sind. Hat ein Soldat infolge seiner vor der Wirksamkeit des neuen Wehrgesetzes erfolgten civil- oder militär-strafgerichtlichcn Berurtheilung eine Präsenzdienstzeit versäumt, so finden diesbezüglich noch die Bestimmungen des Z 163: 3 der In¬ struction zur Ausführung der Wehrgesetze vom Jahre 1886 Anwendung. Nr. 10. Zu 8 101: 8, 1. Theil, Seite 187. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 22 vom 10. Mürz 1890, M. A. Nr. 1322. Auf eine Anfrage wurde vom k. u. k. Reichs-Kriegsministerium laut Erlass, Abth. 2, Nr. 926 vom 24. Februar 1890 im Einvernehmen mit dem k. k. Mini¬ sterium für Landesvertheidignng und dem k. nng. Landcsverthetdigungs-Minister entschieden, dass es genügt, wenn die Namcnsfertigung der im Delegiernngswege gestellten Stellungspflichtigen nur auf dem für die politische Bezirksbehörde be¬ stimmten Exemplare der Stellungsliste beigesetzt wird. Nr. 11L. Zu Z 43: 11, II. Theil, Seite 77. 3. Corps-Commando-Verordnung M. A. Nr. 1638, ddto. Graz am 15. März 1890. Die im Sinne der hierstelligen Verordnung vom 1. April 1889, M. A. Nr. 1896 (sieh Sammlung 11 K), zu clausnlierenden Gesuche von Reserve-Officieren des Soldatenstandes und Reserve-Cadetten nm Enthebung von der Waffcnübung 76 oder von der Nachtragnng einer solchen sind künftighin von den Ergänzungs- Bczirks-Commandcn nicht mehr direct hierher vorzulegen, sondern nn die betref¬ fenden Truppcnkörpcr mit dem Ersuchen zu übersenden, das Gesuch im Sinne der Wehrvorschriften, II. Theil, Z 43: 11, letztes Alinea, rücksichtlich der noch nothwendigen praktischen Fortbildung und des Erfolges der letzten Waffenübung zu begutachten und sodann direet dem 3. Corps-Commando einzusenden. Diese Verordnung ergeht an die unterstehenden Ergänzungs-Bezirks-Com- mandcn. Nr. Nb. 3. Corps-Commando-Verordnung M. A. Nr. 1896, ddtv. Graz am 1. April 1889. Mit Bezug auf die hierstellige Verordnung M. A. Nr. 1719 vom 22. Marz d. I. (sieh Sammlung 11 e), Punkt 3, findet das Corps-Commando anzuordnen, dass die Ergänznngs-Bezirks-Commanden bei der Vorlage der Gesuche von Offi- cieren in der Reserve nm Enthebung von der Reserve-Waffenübung oder von der Nachtragnng derselben in der Vidierungsclausel das Assentjahr, die Zahl der noch abzuleistenden Waffenübnngcn und das Domicil des Bittstellers anzu¬ geben haben. Wird um die Enthebung von einer nachzutragenden Waffenübnng angcsncht, so ist auch dieser Umstand zum Ausdrucke zu bringen. Gesuche, welche nicht im Sinne des 8 26 : 1 und 2 der Evidenzvorschrift, I I. Theil, instruiert sind, haben die Ergänznngs-Bezirks-Commanden vor der Vor¬ lage zur Vervollständigung rückzustellen. Dabei wird erinnert, dass sowohl die Gesuche als dere» Beilagen der S t e ni p e lpflicht unterliegen. Alle Gesuche um Enthebung von der Reserve-Waffenübung oder von der Nachtragnng derselben sind von den Ergänznngs-Bezirks-Commanden direct hierher vorznlegen: dagegen sind die Gesuche uni Enthebung von der siebentägigen Schulung mit dem Repetiergewehre nn die Standestruppe, welcher die Entscheidung hierüber zusteht, zu übersenden. Ar. lle. 3. Corps-Commando-Verordnnna M. A. Nr. 1719, ddtv. Graz am 22. März 1889. Nachstehend wird der Erlass des k. u. k. Reichs-Kriegsministcrinms, Abth. 2, Nr. 1364 vom 20. Mürz 1889 vollinhaltlich verlautbart: Auf eine die Bestimmungen des Punktes 2 des Erlasses vom 22. Februar d. I., Abth. 2, Nr. 698 (hierstellige Verordnung M. A. Nr. 1119 vom 27. Fe¬ bruar l. I., Punkt 2), betreffende Anfrage findet das Reichs-Kriegsministcrium Nachstehendes zu verlautbaren: 1.) Die Festsetzung der Übungsperiodcn G 25:3 der Evidenzvorschrift, II. Theil), das ist der Einrücknngstage und Stationen, ist seitens der Militär- Tcrritorial-Commanden den Trnppenkvrpern zu überlassen. 77 Die Standeskörper, beziehungsweise das Sanitäts - Truppen - Commando, haben demzufolge in den nach H 27 : 1 der Evidenzvorschrifi, II. Theil, über die ivaffenübungspflichtigen Officiere in der Reserve an deren evidenzzuständige Ergänzungs-Bezirks-Commanden zu übersendenden Verzeichnissen (Muster 10) in der Rubrik 5 genau die Zeitperiode, für welche jeder dieser Officiere, dann die Station, wohin derselbe einzuberufen ist, anzngeben. Die Ergänzungs-Bezirks-Commanden haben diese Verzeichnisse den vor¬ gesetzten Militär-Territorial-Commanden nicht mehr vorzulegen, sondern auf Grund derselben sofort die Einberufungskarten für die betreffenden Officiere in der Reserve auszufertigen. 2. ) Gesuche von Officieren in der Reserve um die Bewilligung zur Ab¬ leistung der Reserve-Waffenübung bei einem anderen als dem standeszuständigen Truppenkörper sind in ganz besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, welche eine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen vermöchten, dem Reichs-Kriegsministerium zur Entscheidung vorzulegen. 3. ) Die Entscheidung über Gesuche von Officieren in der Reserve um Ent¬ hebung von der Reserve-Waffenübung oder von der Nachtragung derselben hat nach wie vor das evidenzzuständige Militär-Territorial-Commando zu treffen. Gesuche von Officieren in der Reserve um ausnahmsweise Terminverlegung zur Ableistung der Waffenübung sind hingegen von den evidenzzustäudigen Er¬ gänzungs-Bezirks-Commanden an die Standeskörper (das Sanitäts-Truppen- Commando) zu leiten, welche nunmehr über derlei Gesuche zu entscheiden haben werden. 4. ) Die zn den im Oecnpationsgebiete befindlichen Feld-Bataillonen der Infanterie-Regimenter Nr. 23, 82 und 99 gehörigen waffenübnngspflichtigen Officiere in der Reserve sind zur Ableistung der Waffenübung zu dem in der Ergänzungs-Bezirks-Station dislocierten Feld-Bataillone ihres Regimentes einzu¬ berufen. Die waffenübungspflichtigen Officiere in der Reserve der gleichfalls im Oecnpationsgebiete dislocierten Feldjäger-Bataillone Nr. 2, 22, 31 und 32 haben in diesem Jahre die Waffenübung bei einem ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen Infanterie -Regimente oder Feldjäger-Bataillone mitznmachen. Die Eintheilung dieser Officiere hat das evidenzzuständige Corps-Commando zu veranlassen. 5. ) Die im Occnpationsgebietc sich anfhaltende, zur Schulung mit dem Repetiergewehre cinberufene Reserve-Mannschaft ist dieser Schulung — so weit thunlich bei einem mit dem Repetiergewehre betheiltcn Trnppenkörper im Occupationsgebiete, sonst aber bei dem nächsten derlei Trnppenkörper im Jnlande zu unterziehen. Bezüglich der übrigen im Occupationsgebiete sich aufhaltenden, zur Waffen¬ übung einberufenen Mannschaft bleiben die Bestimmungen des Punktes 6 der Circular-Verordnung vom 4. August 1881, Abth. 2, Nr. 5288, aufrecht. 78 Nr. 12. Zu Z 55: 15, I. Theil, Seite 85. Circular-Verordnung vom 29. Marz 1890, Abth. 2, Nir. 1795 (N. V. Bl. 11. Stück, Nr. 48). Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung und dem k. ung. Landesverthcidigungs - Minister wird bekanntgegeben, dass die Be¬ stimmungen des Z 55 : 15 der Wehrvorschriften, 1. Theil, anch ans den Be- günstignngsanspruch eines ehelichen Sohnes zu Gunsten seiner verwitweten, jedoch wieder verehelichten Mutter Anwendung finden. Nr. 13. Zum III. Abschnitte, III. Theil, Seite 18. 8. Corps-Commaildo-Befeht Nr. 32 vom 5. April 1890, M. A. Nr. 1793. Auf eine Anfrage, in welcher Weise jene Mannschaft behandelt werden soll, die auf Grund des Artikels HIV, Punkt 2b (Circular-Verordnung vom 18. April 1889, Präs.-Nr. 1893/1, N. V. Vl. 12. Stück) in den Stand der Ersatz-Reserve ausgenommen wurde und welcher infolge Uneruierbarkeit der Militär- Pass nicht zugestellt werden konnte, daher sie aus dieser Ursache auch nicht beeidet wurde, hat das k. u. k. Reichs-Kriegsmiuisterium mit dem Erlasse, Abth. 2, Nr. 1078 vom 3. Mürz 1890 Folgendes entschieden: «Die auf Grund des Artikels III v, Punkt 2 b, in den Stand der Ersatz- Reserve aufgenommeue Biaunschaft, welche nach 8 54: 10 der Evidenzvorschrift, I. Theil, nicht behandelt werden kann, ist gleich der übrigen nichtactiven Mann¬ schaft, für welche die legale Grundlage zur Deserteurs-Erklärung zu schaffen nicht möglich ist, im Stande und in der Evidenz, in letzterer jedoch als ,unbekannten Aufenthaltes/ eventuell bis zu ihrer Übersetzung in die Landwehr weiter zu führen. » Nr. 14. Zu Beilage II», I. Theil, Seite 400. Circular-Verorduuug vom 10. April 1890, Abth. 2, Nr. 1615 (N. V. Bl. 12. Stück, Nr. 54). Auf Grund des 8 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. ung. Ministerien die städtische dreielassige Handels- Mittelschule in Zombor mit den Obergymnasicn und Oberrealschnleu in Bezug ans die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen- dienst gleichgestellt. Der dritte Jahrgang dieser Handels-Mittelschule wird mit Beginn des nächsten Schuljahres errichtet. 79 Nr. 15. Zu Beilage II a, I. Theil, Seite 400. Circular-Verordnung vom IS. Juni 1890, Abth. 2, Nr. 3033 (N. B. Bl. 18. Stück, Nr. 80). Auf Grund des Z 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. ung. Ministerien die dreiclassige Handels-Mittel¬ schule in Lippa mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst gleichgestellt. Nr. 16. Zu Beilage II a, I. Theil, Seite 395. Circular-Verordnung vom 19. Juni 1890, Abth. 2, Nr. 2S67 (N. V. Bl. 18. Stück, Nr. 79). Auf Grund des ß 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes werden im Ein¬ vernehmen mit den betheiligten k. k. Ministerien jene Studierenden an der k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien, welche ein Tricnnium an einer der Specialschulen dieser Akademie mit entsprechendem Erfolge absolviert haben, in Bezug auf die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst den Studierenden an einer der allgemeinen Abtheilungen (Maler- und Bildhaner- schule) derselben Akademie gleichgestellt. Nr. l7. Zu 8 8 : 5, I. Theil, Seite 11. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 79 vom 23. September 1890, M. A. Ztr. 5984 a. Das k. u. k. Reichs - Kriegsministerium hat mit dem Erlasse, Abth. 2, Nr. 4944 vom 19. August 1890 eröffnet, dass die Bestimmungen des 8 51, Absatz 2, des Wehrgesetzes, beziehungsweise des ß 8: 5 der Wehrvorschriften, l. Theil, ans die zur ausnahmsweise« activcn Dienstleistung einberufeneu Ersatz- Reservisten nicht angewendet werden können, weil denselben eine Präsenzdienst¬ pflicht nicht obliegt. Nr. 18. Zu Z 23: 10, I. Theil, Seite 27. Circular-Verordnung vom 8. November 1890, Abth. 2, Nr. 6750 (N. B. Bl. 32. Stück, Nr. 171). Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung und dem k. uug. Landesvertheidiguugs-Minister wird der dritte Absatz des H 23 : 10 der Wehrvorschriften, I. Theil, wie folgt abgeändert: «Das Verfahren und das Erkenntnis steht, und zwar in den Fällen des ersten Absatzes der politischen Behörde der Heimats-(Zuständigkeits-) Gemeinde, in den Füllen des zweiten Absatzes der politischen Behörde des Aufenthaltsortes zu.» 80 Nr. 19. Zu Z 38: 5 b, II. Theil, Seite 67. Circular-Verordnung vom 27. December 1890, Abth. 2, Nr. 7208 (N. B. Bl. 40. Stück, Nr. 204). Das Reichs-Kriegsministerium findet im Einvernehmen mit dein k. k. Mini¬ sterium für Landesvertheidigung und dem k. ung. Landesvertheidigungs - Minister unter Hinweis auf die Bestimmungen des ß 38 : b der Wehrvorschriften, II. Theil, anzuordnen, dass, wenn über das Ansuchen um Enthebung eines bei einer Civil-, Staats- oder Landes-(Comitats-) Behörde (Anstalt) Bediensteten von der Waffenübung oder um die Verlegung derselben auf eine spätere Periode ab- weislich beschieden wurde, dieser Wehrpflichtige zur Ableistung der Waffenübung zu dem bestimmten Termine, oder wenn dieser bereits verstrichen wäre, sofort, und zwar auch dann einzurücken hat, wenn von Seite der betreffenden Behörde (Anstalt) gegen die abweisliche Entscheidung eine Vorstellung (Recurs) an das Reichs-Kriegsministerium ini Wege des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung, beziehungsweise des k. ung. Landesvertheidigungs-Ministers, ergriffen worden wäre. Nr. 20. Zu Beilage II a, I. Theil, Seite 400. Circular-Verordnung vom 8. Februar 1891, Abth. 2, Nr. 490 (N. V. Bl. 7. Stuck, Nr. 37). Auf Grund des 8 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. ung. Ministerien die dreiclassige Handelsschule in Homonna im Zempliner Comitate mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig- Freiwilligendienst gleichgestellt. Der dritte Jahrgang dieser Handelsschule wird mit Beginn des nächsten Schuljahres errichtet. Nr. 2l. Zu Z 64: 3, I. Theil, Seite 106. Circular-Verordnung vom 10. Februar 1891, Abth. 2, Nr. 287 )R. V. Bl. 7. Stück, Nr. 36). Im Einvernehmen mit dem k. ung. Landesvertheidigungs-Minister und dem k. ung. Ackerbau-Minister wird der zweite Absatz des ß 64: 3 der Wehrvorschristen, l. Theil, dahin ergänzt, dass die Schlussprüfungszeugnisse der k. ung. landwirt¬ schaftlichen Lehranstalten in Debreczin, Keszthel/, Kaschan und Kolozsmonostor der Gegenzeichnung des Schulinspectors oder Regierungscommissärs nicht bedürfen, nm zur Ableistung des einjährigen Präsenzdienstcs ans Staatskosten zu be¬ rechtigen. 81 Nr. 22. Zu 8 39, III. Theil, Seite 69. 3. Corps-Commando-Verordmmg, M. A. Nr. 813, ddto. Graz am 17. Februar 1891. So lange vom k. u. k. Reichs-Kriegsministerium keine anderen Weisungen ergehen, ist hinsichtlich der zur besonderen Nachcontrole einberufeneu, hiezu aber nicht erschienenen Mannschaft nachstehendes Verfahren einzuhalten. F.. Im Falle die Einberufungskarte dem Betreffenden oder der von ihm bezeichneten Mittelperson (Z 7 : 4 der Wehr¬ vorschriften, III. Theil) zugestellt wurde. Der betreffende nichtactive Soldat ist, wenn er nicht inzwischen um die Enthebung von der Controlversammlung angesucht oder sein Ausbleiben nicht grundhältig gerechtfertigt hat, iin Sinne des §39:7 der Wehrvorschriften, III. Theil, zur besonderen Nachcontrole zwangsweise vorführen zu lassen und vom Ergänzuugs-Bezirks-Commando zu bestrafen. Kann die zwangsweise Vorführung nicht erfolgen, weil der Mann nicht eruierbar ist, so ist weiter nach ö vorzugehen. 6. Wenn die Einberufungskarte zur besonderen Nach¬ controle nicht zu gestellt werden konnte. 1. ) Die betreffenden nichtactivcn Soldaten sind in ein nach dem Muster 22 der Wchrvorschriften, III. Theil, anzulegendes Vormerkbuch mit entsprechend ge¬ änderter Aufschrift einzutragen, die Nachforschungen nach denselben, wenn hiezu Anhaltspunkte vorhanden sind oder sich in der Folge ergeben, durch die Bezirks¬ behörden fortsetzen, beziehungsweise wieder aufnehmen, und die Zustandegebrachten zwangsweise vorführen zu lassen. 2. ) Ist die Nachforschung erfolglos geblieben, der Mann aber zur nächsten Waffenübung, zu welcher er verpflichtet ist und einberufen wurde, oder zur activen Dienstleistung eingerückt, so ist er bei dieser Gelegenheit zur Verantwortung zu ziehen und vom Ergänzungs-Bezirks-Commaudo (Dienst-Reglement für das k. u. k. Heer, I. Theil, Punkt 663, dritter Absatz) eventuell zu bestrafen. 3. ) Stellt sich bei einem Manne eine Übertretung der Meldevorschrift heraus, so ist auch dieserwegen das Strafverfahren nach 8 7:11 der Wehrvorschriften, I II. Theil, einzulciten. 4. ) Über diejenigen, welche nicht eruiert werden, ist bei der nächstjährigen und eventuell auch bei den folgenden Controlversammlungen Nachfrage zu Pflegen (§ 38:9, lir. I, der Wehrvorschriften, III. Theil). Dieselben sind, so lange sie nicht ans irgend eine Art aus der Evidenz in Abgang kommen, als «unbekannten Aufenthaltes» zu führen. Diese Verordnung ergeht an die unterstehenden Ergänznngs - Bezirks- Commanden. s 82 Nr. 23. Zu Z 5, Seite 7 und A 34, Seite 59, II. Theil. Circular-Verordnung vorn 23. April 1891, Abth. 2, Nr. 2234 (N. V. Bl. 17. Stück, Nr. 105). Im Nachfolgenden werden diejenigen Bestimmungen verlautbart, welche in der vom k. ung. Landesvertheidigungs - Minister ausgegebenen «Vorschrift zur Durchführung des Gesetzartikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft und des Gesetzartikels V vom Jahre 1890 über die Landwehr, II. Theil, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht in der königl. ungarischen Landwehr» einver¬ nehmlich niit dein Reichs-Kriegsministerium aufgenommen wurden und Com- manden des Heeres berühren. Diese Bestimmungen sind: 1.) Im tz 5, Einberufung und Einrückung der Recruten zum Prüsenz- dienste: n) Im Punkte 2. Den iri den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern sich aufhaltenden uneingereihten Recruten der königl. ungarischen Landwehr sind die Einberufungskarten durch die politischen Bezirksbehörden des Aufenthaltsortes, den in Bosnien und der Hercegovina sich aufhaltenden im Wege der Politischen Bezirksbehörden, den im Limgebiete sich aufhaltenden im Wege der Militär- Stations-Commanden zuzustellen. Wäre im Limgebiete im Aufenthaltsorte kein Militär-Stations-Commando, so hat der politische Bezirksbeamte die Zustellung im Wege der Post zu veranlassen. I>) Im Punkte 6. Jeder Einberufene ist verpflichtet, an dem in der Einberufnngskarte an¬ gegebenen Tage zu dem darin bezeichneten Commando einzurücken. Wenn sich jedoch der Aufenthaltsort des Einberufenen nicht im Ergänzungsbereiche des be¬ zeichneten Truppenkörpers befindet und von demselben entfernter gelegen ist, als das Landwehr-Ergänzungs-Commando des Aufenthaltsortes, so kann sich der Einberufene bei diesem letzteren Landwehr - Ergänzungs - Commando zur Präsen¬ tierung melden. Die Einrückung kann unter den vorerwähnten Bedingungen in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern auch bei dem nächsten k. n. k. Ergänzungs-Bezirks-Commando, im Occnpationsgebiete bei den Ergäuzungs- Bezirks-Commanden, dann von den in dem angrenzenden Theilc des Occupations- gebietes sich Aufhaltenden beim Platz-Commando in Ragusa oder in Cattaro erfolgen. 'n) Im Punkte 7. Die Einrückung des Einberufenen muss unter allen Umstünden erfolgen, es wäre denn, dass durch ein ärztliches Zeugnis, unter genauer Angabe des Kraukhcitszustandes, die Trausportuufähigkeit des Betreffenden uachgewieseu würde. 83 Dieses Zeugnis ist, wenn sich der Einberufene in einem Garnisonsorte aufhält, von einen: Arzte der Landwehr oder des Heeres auszustellen oder doch zu be¬ stätigen; andernfalls bedarf dasselbe der Bestätigung des Gemeindevorstehers. 2.) Im Z 34 Einberufung, Einrückung und Präsentierung zur militärischen Ausbildung: Im Punkte 1. Die Einberufung und Einrückung der Ersatz-Reservisten der königl. un¬ garischen Landwehr zur militärischen Ausbildung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie die Einberufung und Einrückung der Recrutcn zum Präsenzdicnste. Nr. 24. Zu Beilage II a, I. Theil, Seite 400. Circular-Verordnung vom 24. Mai 1891, Abth. 2, Nr. 2924 (N. B. Bl. 20. Stück, Nr. 125). Auf Grund des 8 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. ung. Ministerien die dreiclassige Handels-Mittel¬ schule in Steinamanger urit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjührig-Freiwilligen- dienst gleichgestellt. Der erste Jahrgang dieser Handels-Mittelschule wurde mit Beginn des Schuljahres 1890/91 errichtet. Nr. 23. Zu 8 149, I. Theil, Seite 267. 3. Corps-Commando-Berordimng M. A. Rr. 3047, ddto. Graz am 4. Juni 189l. Der Erlass des k. u. k. Reichs-Kriegsministeriums vom 28. Mai l. I., Präs.-Nr. 2648, wird nachstehend vollinhaltlich verlautbart: Es ist vorgekommen, dass über das Vorleben von Personen, die früher bei fremden Mächten als Officiere oder Officiersaspirantcn dienten und daun den Eintritt in das k. n. k. Heer ansuchten, nicht zureichende Erkundigungen cingeholt worden sind. Nm hieraus sich ergebenden Übelständcn fortan vorznbeugcn, verfügt das Reichs-Kriegsministerium für solche Fälle die Erstattung der Meldung anher, bevor noch der Commaudant des betreffenden Trnppenkörpers sence Zustimmung zum Eintritte des Bewerbers ertheilte. Diese Verordnung ergeht an die unterstehenden Truppen-Divisions- und Brigade-Commanden, dann die Ergünzungs-Bezirks-Commanden zur Kenntnis, ferner au alle jene unterstehenden Commanden, denen das Recht zur Aufnahme Freiwilliger zusteht, zur Darnachachtuug. 6* 84 Ur. 26. Zu Z 39, III. Theil, Seite 70. Circular-Verordnung vom 27. Juni 1891, Abth. 2, Nr. 2884 (N. B. Bl. 2b. Stück, Nr. 151). Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidignng und dem k. nng. Landesvertheidigungs-Minister wird der Z 39 : 5 der Wehrvorschriften, III. Theil, wie folgt abgeändert: Der zweite Absatz hat zu lauten: «Bei den in der Monarchie oder im Occupationsgebiete G 41) sich Auf¬ haltenden findet eine Enthebung von der besonderen Nachcontrole nicht statt.» Aili Schlüsse des bezeichneten Punktes sind die nachstehenden Bestimmungen einznschalten: «Hält sich der Einberufene außerhalb der Monarchie und des Occnpations- gebietes ans, so ist derselbe zu dein seinem Aufeuthaltorte zunächst gelegenen Ergänzungs-Bezirks-Commando — bei gleichzeitiger Verständigung desselben — einznbernsen. Diesem Einberufenen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen, über be¬ sonderes Ansuchen auf Grund der Einbernfungskarte, die Einberufung zu einem anderen Ergänzungs-Bezirks-Commando oder die Enthebung von der besonderen Nachcontrole bewilligt werden. Die Zustellung der Einberufungskarten hat nach Z 26 zu erfolgen.» Diese Berichtigung ist beim ß 39:5 bis zum Erscheinen des ersten Nach¬ trages vorzumerken. Ur. 27. Zu Z 24, II. Theil, Seite 38. Circular-Verordnung vom 27. Jnui 1891, Abth. 14, Nr. 1362 (N. V. Bl. 25. Stück, Nr. 150). Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidignng und dem k. nng. Landesvertheidigungs-Minister wird der Z 24: 3 der Wehrvorschriften, II. Theil, dahin ergänzt, dass die Einjährig-Freiwilligen Pharmaceuten den ein¬ jährigen Prüsenzdicnst nicht nur bei den Apotheken der Garnisons-Spitäler, sondern auch bei den Garnisons-Apotheken ableisten. Diese Bestimmung ist beim erwähnten Paragraphen vorznmerkcn. Zur Durchführung dieser mit 1. October 1891 ins Leben tretenden Änderung bestimmt das Reichs-Kricgsministerinm, dass die in den Garnisons- Apotheken eingctheilten Einjährig-Freiwilligen Pharmaceuten zum Zwecke der Praktischen Ausbildung im ökonomisch-administrativen Dienste im zweiten Halb¬ jahre durch zwei Monate in der Apothekcnkanzlei unter Leitung des Vorstandes, durch zwei Monate in der Rechnungskanzlei eines in demselben Orte befindlichen Trnppcnkörpers oder einer Hceresanstalt, womöglich unter der Anleitung des mit den theoretischen Vorträgen betraut gewesenen Truppen-Rechnnngsführers, und 85 durch die übrigen zwei Monate in der Rechnungs-(Ökonomie-) Kanzlei des Truppen¬ spitals, beziehungsweise des Militär-Jnvalidenhausspitals in Tyrnau, unter Auf¬ sicht des Spitalleiters zu verwenden sein werden. Die erforderlichen Anordnungen wegen der theoretisch-praktischen Ausbildung der Einjahrig-Freiwilligen Pharmaceuten bei den Garnisons-Apotheken haben die betreffenden Militär-Territorial-Commanden jeweilig zu erlassen. Die hiedurch bedingte Berichtigung der Vorschrift für die theoretisch¬ praktische Ausbildung und die Prüfung der Einjahrig-Freiwilligen Ärzte und Pharmaceuten des k. u. k. Heeres (Dienstbuch l^-3) wird seinerzeit erfolgen. Nr. 28. Zum III. Theile. Circular-Verordnung vom 5. Juli 1891, Abth. 2, Nr. 3255 (N. B. Bl. 26. Stück, Nr. 160). Im Nachstehenden werden diejenigen Bestimmungen verlautbart, welche in dem vom k. k. Ministerium für Landesvertheidigung ausgegebenen «Anhang zu den Wehrvorschriften, III. Theil, betreffend die Evidenzvorschrift für die Personen des Mannschaftsstandes der k. k. Landwehr», einvernehmlich mit den: Reichs- Kriegsministerium ausgenommen wurden und Commanden des Heeres (der Kriegs¬ marine) berühren. 1. ) Im Anschlüsse an den 8 7:8: «Ein im Limgebiete sich aufhaltender nichtactiver k. k. Landwehrmann erstattet die vorgeschriebeuen Meldungen bei dem etiva in seinem Aufenthaltsorte oder diesem zunächst befindlichen Militär-Stations-Commando.» 2. ) Im Anschlüsse an den ß 8:3ä: «Der waffenübungspflichtigen k. k. Landwehrmannschaft, einschließlich der Ersatz-Reservisten welche in Ausübung des Seegewerbes ans Handelsfahrzeugen eingeschifft ist oder auf k. u. k. Kriegsschiffen contractlich ausgenommen wurde, dürfen See-Reisebewilligungen für die lange Fahrt, beziehungsweise Reisepässe, auf die Dauer von höchstens drei Jahren ertheilt werden, wogegen die Betreffenden bis zum Ablaufe der für diese Maximaldauer erhaltenen Reisebewilligung in die Heimat zurückzukehren und die Waffenübung in der vorgeschriebeuen Dauer mit¬ zumachen haben; den übrigen in das Ausland Reisenden Reisepässe nur bis zur nächsten Controlversammlung oder Waffenübung, somit längstens bis zu einem Jahre, darüber hinaus und bis zu zwei Jahren nur dann, wenn der Betreffende von den erwähnten Dienstverpflichtungen enthoben wurde.» 3. ) Im Anschlüsse zu dem ß 8:3x: «Den im letzten Jahre der Dienstpflicht stehenden, in Ausübung des Seegewerbes aus Handelsfahrzeugeu eingeschifften oder auf k. u. k. Kriegsschiffen contractlich aufgeuommenen k. k. Landwehrmünnern dürfen See-Reisebewilligungen 86 für die lange Fahrt, beziehungsweise Reisepässe, über die Dauer von drei Jahren ertheilt werden.» 4. ) Im Anschlüsse an die M 11:7; 15:5 und 17:10, erster und zweiter Absatz: «Die Militär-Stations-Commanden im Limgebiete sind zur Mitwirkung bei der Evidenthaltung der nichtactiven k. k. Landwehrmannschaft berufen. «Dieselben führen über die dort sich aufhaltenden nichtactiven k. k. Land¬ lvehrmänner die für das Heer vorgezeichneten Evidenzbehelfe und senden über die seitens derselben erstatteten Meldungen die Aufenthalt-Veränderungs-Ausweise an die zuständige Landwehr-Evidenthaltnng.» 5. ) Im Anschlüsse an den 8 26 : 10, dritter Absatz: «Die Einrückung der in Bosnien und der Hercegovina sich anfhaltenden nichtactiven k. k. Landwehrmänner zum Prüsenzdicnste kann unter den für die Mannschaft des Heeres festgesetzten Bedingungen auch bei den Ergänznngs- Bezirks-Commandcn daselbst erfolgen. «In den Ländern der ungarischen Krone können sich die einberufenen k. k. Landwehrmänner bei dem nächsten Ergänznngs-Bezirks-Commando zur Prä¬ sentierung melden, falls der Aufenthaltsort des Einberufenen über 75 Kilometer von der Grenze der im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ent¬ fernt ist.» 6. ) Im Anschlüsse an den Z 28 : 4, zweiter Absatz: «Bezüglich der Einrückung der k. k. Landwchrmannschaft, einschließlich der Ersatz-Reserve, zur militärischen Ausbildung ist das im Punkte 5 zu Z 26 : 10, dritter Absatz, Gesagte maßgebend.» 7. ) Im Anschlüsse an den Z 29: 3, dritter Absatz: -Die in den Ländern der ungarischen Krone sich anfhaltende k. k. Land¬ wehrmannschaft der Fußtrnppen kann unter der für die Mannschaft des Heeres festgesetzten Bedingung die Waffcnübnng bei einem Truppenkörper (Jnfanterie- oder Jägertruppe) des Heeres ablcisteu, muss aber zu demselben rechtzeitig cin- rückcn und hat für die rechtzeitige Einrückung selbst Sorge zu tragen. «Die Evidenthaltnngen haben sich wegen rechtzeitiger Einberufung der Mannschaft mit den Ergänzungs-Bezirks-Commanden betreffs der Waffenübungs¬ termine ins Einvernehmen zu setzen. «Ein im Occnpationsgebiete sich Aufhaltender, welcher dortselbst die Waffen¬ übung bei einem Truppenkörper des Heeres ableisten will, hat die bezügliche Bitte beim 15. Corps-Commando in Sarajevo cinzubringen.» 8. ) Im Anschlüsse an den 8 30: «Bei einer allgemeinen oder thcilweisen Mobilisierung können sich die in den Ländern der ungarischen Krone oder in Bosnien nnd der Hercegovina auf- haltendcn k. k. nichtactiven Landwehrmänner, welchen es wegen Unkenntnis der 87 Reiseroute oder nus sonstigen Gründen nicht möglich ist, unmittelbar in die ans der ersten Seite des Landwchrpasses angegebene Ausrüstuugsstation, beziehungs¬ weise in die in der Einberufnngskarte bezeichnete Station, einrücke», beim Ergänzungs ? Bezirks - Commando ihres Aufenthaltsortes zur Präsentierung zu melden. «Die über Metkovie einrückenden k. k. Landwehrmänner erhalten vom dor¬ tigen Militär-Stations-(Etappen-)Commando eine Fahranweisnng nach Triest; wenn sie aber in den Stand eines dalmatinischen Landwehr-Bataillons gehören, in den Standort dieses Bataillons.» 9. ) Im Anschlüsse an die U 27:1; 28 : 5, erster Absatz; 29 : 4, erster Absatz, nnd 31 : 1 : «Die Präsentierung eines in den Ländern der ungarischen Krone oder im Occnpationsgebiete sich aufhaltenden k. k. Landwebrmannes zu den in den Punkten 5 bis 8 erwähnten Dienstleistungen hat bei jenem Ergänzungs-Bezirks-Commando, beziehungsweise Trnppenkörper, zu erfolgen, zu welchem er einzurücken hat.» 10. ) Im Anschlüsse an den Z 35 : 6, zweiter Absatz: «Es ist anznstreben, dass in den einzelnen Coutrolorteu die Controlver- sammlungen der Mannschaft des Heeres und der k. k. Landwehr nicht gleichzeitig stattfinden. Zu diesem Zwecke haben sich die Landwehr-Evidenthaltnngen mit den betreffenden Ergänzungs-Bezirks-Commandcn ins Einvernehmen zu setzen.» 11. ) Im Anschlüsse an den ß 38: 16, vierter Absatz: «In den Garnisonsorten des Heeres (Kriegsmarine) sind die Bestrafungen der k. k. Landwehrmänner wegen während der Controlversammlnng begangener militärischer Dclicte auch in den Militär-Arresten des Heeres (Kriegsmarine) in Bollzug zu setzen. - 12. ) Im Anschlüsse an den tz 41 : «Die in Bosnien nnd der Hercegovina, dann im Limgebiete sich aufhaltende Mannschaft der k. k. Landwehr hat der Controlversnmmlung über die bezügliche Verlautbarung der Bezirksbehöden, beziehungsweise der Militär-Stations-Com- mandcn, dort bciznwohne», nnd es ist diesbezüglich von der zuständigen Landwehr- Evidenthaltung mit den Ergänzungs-Bezirks-(Militär-Stations-)Commanden das Einvernehmen zu pflegen.» 14.) Im allgemeinen: «Die ärztlichen Zeugnisse, welche den zu was immer für einer Dienst¬ leistung einberufenen, jedoch wegen Transportnufähigkeit nicht cinrückenden k. k. Land¬ wehrmännern als diesbezügliche Nachweise zu dienen haben, sind, wenn sich die Einberufenen in einem Garnisonsorte der Landwehr (des Heeres, der Kriegs¬ marine) aufhaltcn, von einem Landwehr-(Militär-) Arzte anszustellen oder doch zn bestätigen; andernfalls bedürfen diese Zeugnisse der Bestätigung des Gemeinde¬ vorstehers.» 88 Nr. 29. Zu ß 3«: 6, HI. Theil, Seite 48. Circular-Verordnung vom 12. Juli 1891, Abth. b, Nr. 1323/L. 8. (N. V. Bl. 27. Stück, Nr. 164). Bei einer Mobilisierung der bewaffneten Macht werden der Heeresver¬ waltung die Transportgebüren auf Eisenbahnen und Dampfschiffen nach dem Militär-Tarife kreditiert, und zwar: Für die Beförderung der aus ihren Aufenthaltsorten zur Präsentierung einrückenden nichtact iven Mannschaft des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr (dauernd Beurlaubte, Reservemänner, Landwehrmänner, Angehörige der Seewehr und Ersatz-Reservisten), dann der nneingereihten Recruten, der uncingereihten Ersatz-Reservisten und der zeitlich Beurlaubten. Ihre Abfertigung erfolgt: Auf Eisenbahnen beim Thür- steher gegen Vorweis des Militär- Lcgitimationsdocnmcntes, das ist des Militär- oder Landwchrpaffes, des Urlanbscheines, Militärscheines, Land¬ wehrscheines, Widmungsscheines oder der Einberufungskarte. Hat der Einrückende sein Militär-Legitimationsdocument nicht bei sich, so ist der vom Ortsvorsteher ausgestellte Bcglaubigungsschein vorzu¬ weisen. Die vorangeführte Mannschaft erhält keine Fahrkarten; es gilt ihr Militär-Legitimationsdocument, beziehungsweise der Bcglaubigungsschein, zugleich als Fahrlegitimation für die dritte Wagenclasse. Bei Benützung von Dampfschiffen an der Agentiecasse gegen Vor¬ weis der nach zuliegendem Muster vom Ortsvorsteher ausgefertigten Fahr-An¬ weisung (nebst Coupon) für den dritten Fahrplatz (Verdeck). Fahrkarten werden nicht aus¬ gegeben; es gilt die Anweisung zugleich als Fahrlegitimation. Die Angabe über die Ausstellung der Anweisung und des Coupon und über den Vorgang bei der Abfertigung sowie über die Benützung mehrerer Dampfer oder eines von der Heeres¬ verwaltung für Separatsahrtcu gemie¬ teten Dampfers enthält die Belehrung auf der Anweisung. It. Für die Beförderung der aus ihren Aufenthaltsorten in die Landsturm- Bezirks-(Ergänzungs-Bezirks-) Stationen in Transporten oder einzeln einrückcnden L a n d st n r m m ä n n er und deren Führer (Vorsteher oder Delegierte der Gemeinde), dann für die Rückbeförderung der letzteren in ihr Domicil; ferner für die Beförderung der ans den Landsturm-Bezirks-Stationen als überzählig, untauglich oder aus sonstigen Ursachen in die Heimat rückgesendeten Landstnrm- männer. Ihre Abfertigung erfolgt bei der Stations-(Agentie-)Casse gegen Vorweis der von der Gemeindevorstehung oder einer Militärbehörde ausgefertigten gleichen 89 Fahranweisung (nebst Coupon) für die dritte Wagenclassc (dritter Fahrplatz, Verdeck). Fahrkarten werden nicht ansgcgeben; die Anweisung gilt zugleich als F a h r l e g i t i m a t i on. Von Landsturmmäuueru, welche auf ihrer Route etwa Eisenbahn- und Schiffahrtstrecken benützen müssen, sind für jede dieser Strecken gesonderte Fahranweisungen mitzubringen. 0. Für die Beförderung von Truppentransporten, Transencn, Commanden, einzeln reisenden activen Ga giften, jener in der Reserve, vom Ruhestande, im Verhältnisse «außer Dienst. (Officiere, Militärgeistliche, Militärbeamte rc.), dann von Landsturm-Officieren (Beamten); ferner von Civil- Bedienstcten wie auch von Personen der freiwilligen Sani¬ tätspflege, welche der Armee zugewiesen sind, falls sie die Kredi¬ tierung der Gebür verlangen. Ihre Abfertigung erfolgt gegen Vorweis der Marschroute, der Einbcrufungs- karte, der Widmungskarte (zugleich Marschroute) oder der offenen Ordre und gegen schriftliche Bestätigung des kreditierten Gebürenbetrages an der Stations- (Ageutie-) Casse. Sie erhalten einen « T r a n s p o r t s ch e i n» als Fahrlcgiti- mation. Bei Benützung von Eisenbahn und Schiff wird abgesondert kreditiert. v. Für die Beförderung der mittelst amtlich ausgefertigten Frachtbriefes oder auf Grund eines Frachtbriefes unter gleichzeitiger Vorweisung einer Bkarsch¬ route aufgegebenen Militärgüter jeder Art, sowie der Gütersendungen der freiwilligen Sanitätspflege, falls der Empfänger die Kreditierung der Frachtgebür verlangt, und zwar gegen Bestätigung des kreditierten Gebürenbetrages auf den Frachtbriefen (Original-Polizzen), welche alsdann von der Verkehrsanstalt rückbehalten werden. Die Creditiernngsclausel ist von dem Übernehmer des Gutes, unter Angabe seiner Charge und des Truppcnkörpers (der Anstalt), für dessen Rechnung der Transport erfolgte, gut leserlich zu unter¬ fertigen. Die vorbesagte Kreditierung oder nachträgliche Bezahlung der Transport- gebüren ist mit den Verkchrsanstalten vorwiegend zu dem Zwecke vereinbart, um eine rasche Abfertigung der Militärpersonen in den Aufnahmsstationcn zu er¬ zielen und um die größeren Truppentransporte von der besonderen Anforderung der Geldmittel für die Bestreitung der Fahrgebüren zu entheben. In diesem Sinne ist daher die Kreditierung von geringen Beträgen nicht a n z n s p r e ch e n, sondern es sind auch während der Mobi¬ lität, insbesondere von einzeln reisenden Ga giften, behufs Vermeidung der Ausstellung von Transportscheinen und der Bestätigung über den kreditierten Betrag an der Bahneasse, die Fahrkarten nach Thunlichkeit wie im Frieden zu lösen und bar zu bezahlen und die Auslagen iu der Einrückungsstation zu ver¬ rechnen; ebenso sind Frachtgebüren für kleine Militär-Gütersendungen vom Empfänger unter Einziehung des Frachtbriefes in der Regel bar zu entrichten. 90 Die Verkehrsmistalten haben ihre Rechnungen über die Credit- beträge abtheilig: a) für das Heer, die Landwehr und den Landsturm, b) für die Kriegsmarine je in zwei Pare» an das Reichs-Kriegsministerium einzuseuden, wovon eines mit den Coupons der Fahranweisuugen, mit den Bestätigungen vom Transportregistcr nnd mit den die Creditiernngsclansel enthaltenden Original- Frachtbriefen (Bezngsaviso) oder mit den Polizzen vollständig instruiert sein muss. Die auf Grund der Rechnungen angeforderten Beträge werden, vorbehaltlich der nachträglichen buchhalterischen Prüfung, Richtigstellung und Abrechnung der vor¬ gefundenen Differenzen, grundsätzlich wöchentlich von der am Sitze der Verwaltung der betreffenden Verkehrsanstalt oder der ihr zunächst befindlichen Zahlstelle, unter Rückschluss des nicht belegten Pares der Rechnung, gegen stempelfreie Quittung ausbezahlt werden. Das 8. Corps-Commando wird den Ersatz der von Gemeindevorstehungen für den Transport von Augmentiernngsmanuschaft und von Landsturmmännern auf der in baicrischer Verwaltung stehenden Strecke Asch-Eger vorschussweise bestrittenen Gebüreu nach den im Erlasse, Abth. 1l, Nr. 7474 von 1883, vorn 19. Jänner 1884 gegebenen Weisungen flüssig machen. Die Präsentierungsstellen haben die Fahranweisuugen der Ein¬ rückenden für Controlzwecke zu sammeln und nach beendeter Präsentierung an das Ergänzungs-Bczirks-Commando, in dessen Bereich sie aufgestellt waren, zur Auf¬ bewahrung abzugeben. Die vorstehenden Bestimmungen haben auch für den Fall einer th eil¬ weisen Mobilisierung, sofern abändcrndc Anordnungen nicht ergehen, volle Geltung. Das Erfordernis an Blankettcn der Anweisung nebst Coupon ist von den Ergänzungs-Bezirks-Commanden für Mannschaften des Heeres und der Kriegs¬ marine nach Sprachen zn ermitteln und dem Reichs-Kriegsministerium bis 31. August 1891 nachzuweiscn. Die Drucklegung der Blankette wird durch das Reichs-Kriegsministerium veranlasst, und es wird die erforderliche Anzahl der¬ selben den Ergänznngs-Bezirks-Commanden zur weiteren Zustellung an die poli¬ tischen Bezirksbchördcn, beziehungsweise Bezirksbeamten, von der k. k. Hof- nnd Staatsdruckcrci direct zugesendet werden. Nach Erhalt dieser neuen Blankette sind die Vorräthe an alten Fahranweisungen sofort einzuziehen und an das vorgesetzte Militär-Territorial-Commando behufs Verstampfung einznsenden. Die Ergänznngs- Bezirks-Commanden sind weiter verpflichtet, den in Hinkunft eintretendcn Mehr¬ bedarf oder Ersatz an Blanketten sowohl für Fahranweisungen als auch für Veglanbigungsscheinc fallweise dem Reichs-Kriegsministerium nachzuweisen. Die Circular-Verordnung vom 18. December 1883, Abth. 11, Nr. 5419 (Normal-Verordnungsblatt 61. Stück, Nr. 178) wird hiemit außer Wirksamkeit gesetzt. Muster. (Zu Abtheilung 5, Nr. 1323 L. 6. 'ioni Jahre 1891. — Normal-Verordnungsb latt für das k. u. k. Heer 27. Stück.) Anrveilunq Eisenbahn- , S"r Dampfschiff- i^gen nachträgliche Vergütung der k. u. k. Heeresverwaltung für¬ der Fahrgebüren von Seite Mann vom Landsturm sammt Führer, Mann vom Heere, Mann der Kriegsmarine, Mann der Landwehren, welche infolge angeordneter Mobilisierung der bewaffneten Macht . Eisenbahn- von der Station Dampfschiff- nach einzurücken haben. Feuchter Aufnalmisstaiwus sAgentie ) Siegel oder Feiulndruck Staiuvigiie Stempel. j der Gemeinde oder der Militärbehörde. V e lr h r n n g. 1-) Der Gemeindevorsteher (die Militärbehörde) trägt die Anzahl der Personen in Buchstaben, die Aufnahmsstation und den Ort, wohin dieselben einzurücken (abzugehen) haben^ in der Anweisung und im Coupon ein: drückt das Amtssiegel oder die Feucht- druck-Stampiglie der Anweisung und dem Coupon bei. Die unbenützten Rubriken sind quer durchzustreichen. 2. ) Diese Anweisung ist bei Benützung von Eisenbahnen zur Einrückung nur für Laudsturmmänner, bei Benützung von Dampfschiffen aber für alle giltig. Dieselbe kann zur Eisenbahn- oder Dampfschiffahrt auch für die rückkehrenden Führer von Land¬ sturmmännern und für die aus Landsturm-Bezirks- oder Ergänzungs-Bezirks-Stationen als überzählig, untauglich u. s. w. wieder in die Heimat entlassenen Landsturmmänner ausgestellt werden. (Die Beförderung der Reservisten, Landwehrmänner, Urlauber, Re- cruten rc. in die Präsentiernngsstativn erfolgt auf Eisenbahnen gegen bloße Vorweisung des Militär-Legitimationsdocnmentes.) 3. ) In der Aufnahmsstation werden Anweisung und Coupon von der Verkehrsanstalt abgestempelt und voneinander abgetrennt: die Anweisung behält der Reisende als Fahr¬ legitimation, welche er bei der Präsentierung abgibt, den Coupon übernimmt die Verkehrsanstalt für den Rechnungsbelag. Die Militärbehörde sammelt die Anweisungen und bewahrt sie mit einem Verzeichnisse chronologisch geordnet für Controlzwecke auf. 4. ) Bei Beförderung mittelst eines von der k. u. k. Heeresverwaltung für Separat fahrten gemieteten Dampfers darf der Coupon nicht ausgefolgt, daher nicht ab- ge trennt iverden. 5. ) Landstnrmmänner und jene Nichtactiven, welche auf ihrer Route Dampfer und dann noch Eisenbahnen, oder umgekehrt, zu benützen haben, erhalten zw e i A nw e i s u n g e n, eine für das Schiff, die andere für die Eisenbahnfahrt. 6. ) Wenn der Reisende zwei oder mehrere Dampfer verschiedener Unternehmungen benützt, gilt die in seinen Händen befindliche Anweisung als Fahrlegitimation. DieDampf- Ichiffahrt-Unternehmung, welche ihn weiterbefördert, fordert die Fahrgebüren auf Grund des vereinbarten Verzeichnisses nachträglich von der k. u. k. Heeresverwaltung an. Gc>rrpc>rr vc>n der- Anweitunci Eisenbahn- Dampfschiff- gegen nachträgliche Vergütung der Fahrgebüren van Seite der k. u. k. Heeresverwaltung für : Mann vom Landsturm sammt Führer, Mann vom Heere, —" Mann der Kriegsmarine, ..... —7?-—. - Mann der Landwehren, welche infolge angeordneter Mobilisierung der bewaffneten Macht Eisenbahn- . von der Station Dampfschiff- nach - ' - - - einzurücken haben. Feuchter AusitahmsstationS-(Agentie-) Siegel oder Feuchldruck-Stampiglie Stempel. der Gemeinde oder der Militärbehörde. V e »r e r kr u n g. Wenn der Reisende zwei oder mehrere Dampfer verschiedener Unternehmungen benutzt, gilt die in seinen Händen befindliche Anweisung als Fahrlegitimativn. Tic Dampf lchlnahrt-Unternehmung, welche ihn weiterbefördert, fordert die Fahrgebüren aus Grund des vereinbarten Verzeichnisses nachträglich von der k. u. k. Heereeverwaltnng an 92 Werechnung der: Jalirgevüren. Die Beförderung hat stattgefnnden am mit Eifenbahnzug Nr. mir Dampfschiff — . van . über . .... bis Zusammen . . Nr. 80. Zn ß 37 : 8, II. Theil, Seite 64. 3. Corps-Cvmmandv-Vcrordnung M. A. Nr. 5630, ddto. Graz am II. September 1891. Mit Erlass vom 4. September 1891, Abth. 2, Nr. 5273, hat das k. u. k. Reichs-Kriegsministerium, um den Militärabtheilungen der Pferdezuchtanstalten die Mittel zu bieten, den während der Beschälperiode erhöhten Maunschaftsbedarf decken zu können, bei Außerkraftsetzung des Erlasses vom 19. Juni d. I., Abth. 3 zu Nr. 719, bewilligt, dass den auf die Dauer der Beschälzeit zur activen Dienst¬ leistung in den Beschäl- oder Depot-Stationen freiwillig eingerückten, aus der Gestütsbranche stammenden Reservemännern der Traintruppe diese Dienstleistung für eine gesetzlich bei der Traintruppe mitzumachende Waffenübung gezählt werde. Nr. 3l. Zu 8 68, I. Theil, Seite 116. Circular-Verordnung Vvm 15. Sept. 1891, Abth. 2, Nr. 4388 (N. V. Bl. 3b. Stück, Nr. >97). Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Laudesvertheidignng und dem k. ung. Landesverthcidigungs-Minister wird jenen Einjährig-Freiwilligen, welche eine der in der Beilage II a zu Z 64 der Wehrvorschriften, I. Theil, auf Seite 400 angeführten höheren Staats-Gewerbeschulen oder die Staats-Gewerbe- Mittelschule in Budapest mit entsprechendem Erfolge absolviert haben, über ihre Bitte die Ableistung des Präsenzdienstes beim Eisenbahn- und Telcgraphen- Rcgimente behufs Ausbildung im Telegraphcudienste bewilligt. 93 Nr. 32. Zu Beilage II n, I. Theil, Seite 400. Circular - Verordnung vom 5. November 1891, Abth. 2, Nr. 5972 (N. B. Bl. 43. Stück, Nr. 238). Auf Grund des 8 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. nng. Ministerien die dreiclassige Handels-Mittel¬ schule in Alsö-Kubin mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug ans die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst gleichgestellt. Nr. 33. Zu 8 120, I. Theil, Seite 214. Circular-Verordnung vom 7. November 1891, Abth. 2, Nr. 6466 (N. B. Bl. 45. Stück, Nr. 251). Den Anträgen zur Vorstellung der auf das Recrnten-Contingent des Heeres (Kriegsmarine) Eingercihten vor die Ministerial-Überpriifnngscommission (8 120 der Wehrvorschriften, I. Theil) sind stets auch die im Sinne des 8 115:3 der genannten Vorschriften neu verfassten Überprüfungslisten, und zwar über die in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern Heimatsberechtigten in zwei, und über die in den Ländern der ungarischen Krone Zuständigen in drei Ausfertigungen beizuschließen. Nr. 34. Zn 8 15, II. Theil, Seite 22. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 61 vom 10. November 1891, M. A. Nr. 6796. Auf eine Anfrage hat das k. u. k. Reichs-Kriegsministcrium mit dem Erlasse vom 2. October 1891, Abth. 2, Nr. 5863, Folgendes eröffnet: Mit der Annahme der Dienstprämie verpflichten sich die betreffenden Untcrofficiere, bis 31. December präsent zu dienen und dürfen dieselben, wenn sie im Laufe des Jahres im Sinne des 8 74 des Militär-Vcrsorgungsgesetzes nach einer Aetivdienstzeit von 18 Jahren oder darüber den Anspruch auf diebleibende Jnvalidenpension erlangt haben, erst nach Ablauf ihrer freiwillig übernommenen Dienstverpflichtung in den Jnvaliden-Pensionsstand versetzt werden. Vor Ablauf dieser freiwillig übernommenen Dienstverpflichtung kann dies nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen mit Bewilligung des Reichs-Kriegs- ministerinms geschehen. Dagegen unterliegt es keinem Anstande, wenn mit Dienstprämic betheilte Untcrofficiere, welche im Sinne des 8 73 des erwähnten Gesetzes Anspruch auf die bleibende Jnvalidenpension erlangen, fallweise, also noch vor dem 31. December, in den Jnvaliden-Pensionsstand versetzt werden. 94 Dieser Vorgang erstreckt sich selbstverständlich auch auf solche prämiierte Unterofficiere, welche «ach einer Activdienstzeit von 18 Jahren oder darüber ihre Invalidität durch eine Superarbitrierungs-Commission im Laufe des Jahres con- statieren ließen. Nr. 33. Zu Z 20, II. Theiß Seite 33. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 61 vom 10. November 1891, M. A. Nr. 6796. Auf eine gestellte Anfrage hat das k. u. k. Reichs-Kriegsministerium mit dem Erlasse vom 3. October d. I., Abth. 2, Nr. 5692, eröffnet, dass die Beför¬ derung von Einjährig-Freiwilligen auf Staatskosten, welche das zweite Präsenz- dicnstjahr ableisten, in eine wirkliche Charge keinem Anstande unterliegt. Nr. 36. Zu den ZZ 17 und 52 des Wehrgesetzes. Auszug aus dem mit Circular-Verordnung vom 4. December 1891, Abth. 1, Nr. 8865, verlautbarten Gesetz vom 10. November 1891 (N. B. Bl. 46. Stück, Nr. 259), betreffend Ergänzungen der W 17 und 52 des Wehrgesetzes. 8 l. Die Bestiminungen des Punktes t', 8 17, und des zweiten Absatzes des 8 52 des Wehrgesetzes — Gesetz vom 11. April 1889, R. G. Bl. Nr. 41 — werden dahin ergänzt, dass auch Reserve-Officierc des Heeres unter den gleichen Bedingungen wie Cadetten in den Activstand der Landwehr übersetzt werden können. 8 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Nr. 37. Auszug aus dem mit Circular-Verordnung vom 4. December 1891, Abth. 1, Nr. 9107 (N. B. Bl. 46. Stück, Nr. 260), verlautbarten Gesetzartikel XXXV vom Jahre 189l, betreffend die Mvdisication des ß 4 des Gesetzartikels V vom Jahre 1890 über die Landwehr. 8 Die in dem 8 4, 6t. h des Gesetzartikels V vom Jahre 1890 über die Landwehr enthaltenen Bestimmungen werden dahin modificiert, dass auch die Reservc-Officiere des gemeinsamen Heeres ebenso wie die Cadetten unter den in den 88 17 nnd 52 des Gesetzartikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft enthaltenen Bedingungen in den Activstand der Landwehr übersetzt werden können. 95 8 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und wird mit der Durchführung desselben der Landesvertheidigungs-Minister betraut. Gesetzartikel XXXVI vom Jahre 1891, betreffend die Modifikation der ZA 17 und 52 des Gesctzartikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft. 8 i. Die im 8 17, lit. h und in dem ß 52, zweites Alinea des Gesetzartikels VI vom Jahre 1889, über die Wehrkraft enthaltenen Bestimmungen werden dahin modificiert, dass auch die Reserve-Officiere des gemeinsamen Heeres unter den¬ selben Bedingungen wie die Cadettcn in den Activstand der Landlvehr übersetzt iverden können. 8 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und wird mit der Durchführung desselben der Landcsvertheidigungs-Minister betraut, welcher diesbezüglich einvernehmlich mit dem gemeinsamen Kriegsminister die Ver¬ fügung zu treffen hat. Nr. 38. Zu K 30, III. Theil, Seite 48, und II. Theit, Seite 136. Cireular-Verorduuug vom 17. December 1891, Abth. 2, Nr. 6753 (N. B. Bl. 47. Stück, Str. 279). Im Eirivernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landcsvertheidigung und dein k. ung. Landesvertheidigungs-Minister werden — in Abänderung des Z 30, Punkt 6, Absatz 4 bis 7, und Punkt 7, Absatz 1 und 2, der Wehrvorschriften, III. Theil, und der Belehrung zum Militärpasse, Punkt 24, Absatz 4 bis 6, und Punkt 25, Absatz 1 und 2, Muster 7 der Wehrvorschriften, II. Theil — nachfolgende Bestimmungen verlautbart: «Zum Behufe der Benützung der Dampfschiffe gegen nachträgliche Vergütung der Fahrgebüren seitens der Heeresverwaltung sind die Einrückenden, die ein Dampfschiff benützen können, bei der Abmeldung vom Gemeindevorsteher des Aufenthaltortes mit einer Fahranweisung nebst Coupon nach dem mit der Cirenlar- Verordnnng vom 12. Juli 1891, Abth. 5, Nr. 1323/L. II. (Normal-Verordnungs¬ blatt für das k. u. k. Heer, 27. Stück) hinausgegebenen Muster zu betheilen. «Jenem Einrückenden, welcher ein militärisches Legitimationsdocument oder die Einberufnngskarte nicht in Händen haben sollte, ist weiter von diesem Ge¬ meindevorsteher ein Beglaubignngsschein nach dem Muster 19 der Wehrvorschriften, III. Theil, zu erfolgen. «Die Anweisung ist dem Cassebcamten der Anfnahmsstation vorzuweiscn, welcher dieselbe und den Coupon abstcmpelt, letzteren abtrennt. 96 -Die Anweisung behalten die Einrückenden als Fahrlegitimation, den Coupon übernimmt die Verkehrsanstalt. Fahrkarten werden nicht ausgegeben. «Wenn die Einrückenden Dampfer verschiedener Nnterehmungen benützen müssen, so gilt die Anweisung als Fahrlegitimation auf allen Schiffen. «Bei Beförderung mittelst eines von der Heeresverwaltung für Separat- fahrten gemieteten Dampfers darf der Coupon von der Anweisung nicht abgetrennt und nicht ausgefolgt werden. «Die Anweisung ist bei der Präsentierung abzugeben. «Die Präsentierungsstellen haben die Fahranweisungen der Eingerückten zu sammeln und an das Ergänzungs-Bezirks-Commando, in dessen Bereich sie aus¬ gestellt waren, zur Aufbewahrung zu senden.» «Die in Bosnien und der Hercegovina sich Aufhaltenden haben zum Ergänzungs-Bezirks-Commando des Aufenthaltortes, die im Limgebiete sich Anf- haltenden zum Ergänzungs-Bezirks-Commando in Sarajevo einzurücken, wo sie nach den diesfalls allgemein geltenden Bestimmungen zu behandeln sind.» Das Vorstehende ist bei den erwähnten Bestimmungen der Wehrvorschriften — deren Berichtigung seinerzeit erfolgen wird — vorzumerken. Aus die Berichtigung der Belehrung in den Militärpässen hat es dermal nicht anzukommcn; die nichtactive Mannschaft ist von diesen Abänderungen bei den Waffenübungen und Controlversammlnngen in Kenntnis zu setzen. Nr. 39. Zu Z 49, I. Theil, Seite 68. Circular-Verordnung vom 20. December 1891, Abth. 2, Nr. 6436 (N. V. Bl. 48. Stück, Rr. 293). Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung und dem k. ung. Landesvertheidigungs-Minister wird angeordnet: 1.) Die Ergänzungs-Bezirks-Commanden haben von den in der Evidenz der Ersatz-Reserve befindlichen ausgewcihten Priestern und angestellten Seel¬ sorgern (Hilfsseelsorgern), welche sich im letzten Jahre der Dienstpflicht befinden, jährlich im Monate December die Bescheinigungen nach dem Muster 12 der Wehrvorschriften, I. Theil, einzuholen und mit der folgenden Clausel zu versehen: «N. N., ausgewcihter Priester (eingestellter Seelsorger), hat seiner zwölf¬ jährigen Hecresdienstpflicht entsprochen. Der Genannte bleibt bis zum Ende des Jahres 18.. landsturmpflichtig.» Die Bescheinigungen sind nach bewirkter Clausulicrung den Betreffenden gegen Empfangsbestätigung wieder anszufolgen. Weiter haben die Ergänzungs-Bczirks-Commanden über die vorerwähnten Wehrpflichtigen Auszüge ans dem Vormerkbuch nach Muster 15 des obbezogenen 97 Theiles der Wehrvorschriften zu verfassen und im Monate Jänner des dem Austritte folgenden Jahres den zuständigen Landsturm - Bezirks--Commanden zu übersenden. 2.) Mit Rücksicht auf die Landsturmpflicht sind die Austritts - Certificate für alle Officiere und Beamten des activen, Reserve- oder Ruhestandes, dann des Verhältnisses «außer Dienst», welche aus dem Heere ausscheiden und noch landsturmpflichtig sind, mit der Clausel: «Genannter bleibt bis zum Ende des Jahres 18.. landsturmpflichtig» zu versehen. Nr. 40. Zu Z 20, II. Theil, Seite 33. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 72 vom 29. December 1891, M. A. Nr. 7941. Das k. u. k. Reichs-Kriegsministerium hat auf eine Anfrage mit dem Erlasse, Abth. 2, Nr. 6694, vom 11. November 1891 entschieden, dass die Zulassung von Einjährig-Freiwilligen des zweiten Prüsenzjahres zur Ableistung des Prüsenz- dienstes auf Staatskosten auch bei der Cavallerie, im Sinne des Z 20 der Wehr¬ vorschriften, II. Theil, keinem Anstande unterliegt. Nr. 41. Zu Beilage I, I. Theil, Seite 375. Circular-Verordnung vom 31. December 1891, Abth. 2, Nr. 7739 (N. V. Bl. 1. Stück ox 1892, Nr. 4). Mit Bezug auf die Circular-Verordnung vom 16. August 1891, Abth. 2, Nr. 4551 (Normal-Verordnungsblatt für das k. u. k. Heer, 32. Stück, Nr. 179), wird die im Reichsgesetzblatte für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, IUU. Stück vom Jahre 1891, unter Nr. 179 kundgemachte Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. December 1891, betreffend die Auflassung der Bezirkshauptmannschaften Hernals, Hietzing, Sechshaus und Währing und die Errichtung von zwei neuen Bezirkshauptmannschaften Tulln und «Hietzing Umgebung» nachstehend verlautbart: «Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchsten Entschließungen vom 8. April und 4. December 1891 aus Anlass der Vereinigung mehrerer Gemeinden und Gemeindetheile mit der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien die Auflassung der Bezirkshauptmannschaften Hernals, Hietzing, Sechshaus und Währing und die Errichtung von zwei neuen Bezirkshauptmannschaften Tulln und Hietzing Umgebung' allergnädigst zu genehmigen geruht. «Die Bezirkshauptmannschaft in Tulln wird die Gerichtsbezirke AHenbrugg, Kirchberg am Wagram, Klosterneuburg und Tulln umfassen, während die Gerichts¬ bezirke Neulengbach und Purkersdorf und die nicht mit Wien vereinigten Ge- 7 98 meinden des Gerichtsbezirkes Hietzing den politischen Bezirk Hietzing Umgebung' mit dem Sitze der Bezirkshauptmannschaft im XIII. Gemeindebezirke Wiens (Hietzing) zu bilden haben. «Die Bezirkshauptmannschaften Tulln und Hietzing Umgebung' haben ihre Amtswirksamkeit am 1. Jänner 1892 zu beginnen und die Bezirkshauptmann¬ schaften Hernals, Hietzing, Sechshaus und Währing ihre Thätigkeit mit Ende December 1891 einzustellen.» Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Circular-Verordnung vom 12. August 1891, Präs.-Nr. 3803 (Nr. 180 des eingangs bezogenen Verordnungs¬ blattes), wird weiter verlautbart, dass die Politischen Bezirke Tulln und «Hietzing Umgebung» zum Ergänzungsbezirke Nr. 84 gehören und dass die neue territoriale Begrenzung der Ergänzungsbezirke Nr. 4, 49 und 84 mit 1. Jänner 1892 ins Leben zu treten hat. Ur. 42. Zu AZ 68 und 70, I. Theil, Seite 117 und 121. Circular-Verordnung vorn 7. Jänner !892, Abth. 5, Nr. 4079 vom Jahre 1891 (N. B. Bl. 1. Stück, Nr. 3). Die Einjährig-Freiwilligenschule des Train-Regiments Nr. 3 ist auch in Hinkunft nicht in der Stabsstation dieses Regiments, sondern bei der Train- Division Nr. 8 in Prag aufzustellen. Die Einberufung der Einjährig-Freiwilligen des Train-Regiments Nr. 3 geschieht nach Prag. Ferner sind von nun an sämmtliche Einjährig-Freiwilligen-Aspiranten, welche den Präsenzdienst auf eigene Kosten bei der Traintruppe ableisten wollen, ohne Rücksicht auf die bei den Train-Regimentern vorhandene Zahl Einjährig- Freiwilliger aufzunehmen. Die Ergänzungs - Bezirks - Commandcn haben demnach die sich bei ihnen meldenden derlei Aspiranten zu deu gewühlten Train-Regimentern, ohne vorheriges Einvernehmen mit den letzteren, einzutheilen. Diese Bestimmungen sind bei den ZZ 68 und 70 der Wehrvorschriften, I. Theil, und bei den Punkten 63 und 65 der «Instruction fiir die Trnppen- schulen des k. u. k. Heeres — allgemeine Grundsätze und VII. Theil» vorzumerken. Nr. 43. Zu Beilage II u, I. Theil, Seite 400. Circular-Verorduung vom 31. Jänner 1892, Abth. 2, Nr. 319 (N. V. Bl. 4. Stück, Nr. 29). Auf Grund des 8 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. ung. Ministerien die dreiclassige Handels-Mittel¬ schule des Maximilian Aranhosi in Budapest mit den Obergymnasien und Ober- 99 realschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst gleichgestellt. Die Zeugnisse des letzten Jahrganges sowie die Reife-(Schlussprüfnngs-) Zeugnisse dieser Handels-Mittelschule müssen jedoch von dem Schulinspector oder deni Regierungscommissär gegengezeichnet sein. Nr. 44. Zu Beilage I, I. Theil, Seite 387. Circular-Verordnung vom 9. Februar 1892, Abth. 2, Nr. 688 (N. V. Bl. 5. Stück, Nr. 34). Laut Mittheilung des k. ung. Landesvertheidigungs-Ministers wurde infolge Uniwandlung der Stadt Alt-Lublau des Comitates Zips (Szepes) in eine Gro߬ gemeinde auch der bisherige Stellungsbezirk «Alt-Lublau (Ö-Lublü), Stadt», als solcher aufgelassen und, der Politischen Eintheilung entsprechend, dem Stellungs¬ bezirke Poprädthal (Poprädvölgy) einverleibt. Nr. 43. Zu Beilage II -r, I. Theil, Seite 400. Circular-Verordnung vom 14. Februar 1892, Abth. 2, Nr. 768 (N. V. Bl. 5. Stück, Nr. 33). Auf Grund des Z 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. k. Ministerien die vierclassige höhere Staats- Gewerbeschule in Prag den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst gleichgestellt. Nr. 46. Zu Z 16, I. Theil, Seite 19, und ß 57, II. Theil, Seite 100. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 8 vom 14. Februar 1892, M. A. Nr. 811. Anlässlich wiederholt vorgekommener Anstände bei Ausfertigung der Legiti- mationsdocumente für die wegen Dienstnntauglichkeit aus dem Heere (Kriegs¬ marine) austretende Mannschaft wird bemerkt, dass die Bestimmungen des 8 16: 8 der Wehrvorschriften, I. Theil, auf die im Superarbitrierungswege zur Ausscheidung gelangende, noch stellt! ngs pflichtige Mannschaft keine Anwen¬ dung finden. Diese Mannschaft ist gemäß ß 57 : 9 der Wehrvorschristen, II. Theil, mit der Bescheinigung nach Muster 13 dieser Vorschriften zu betheilen und erneuert der Stellung zu unterziehen, was auch aus dem im Muster 10 zu Z 36 (vor¬ letzte Horizontal-Rubrik) der Wehrvorschriften, t. Theil, angeführten Beispiele hervorgeht. Die Ergänzungs-Bezirks-Commanden, an welche im Geschüftsvcrkehre Legiti- mationsdocumente zur Ausfolgnng gelangen, haben bei wahrgenommener Unrich¬ tigkeit die Behebung des Anstandes bei dem betreffenden Heereskörper ungesäumt zu veranlassen. 100 Nr. 47. Zu W 7, 8, 11, 17, 26 bis 32, 35, 38 und 41, III. Theil. Circular-Verordnung vom 6. März 1892, Abth. 2, Nr. 1241 (N. V. Bl. 8. Stück, Nr. 51). Im Nachfolgenden werden diejenigen Bestimmungen verlautbart, welche in der vom k. ung. Landesvertheidigungs-Minister ausgegebenen «Vorschrift zur Durch¬ führung des Gesetzartikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft und des Gesetzartikes V vom Jahre 1890 über die Landwehr, III. Theil, enthaltend die Evidenzvorschrist für die Personen des Mannschaftsstandes der königl. ungarischen Landwehr- einvernehmlich mit dem Reichs-Kriegsministerium ausgenommen wurden und Commanden des Heeres (der Kriegsmarine) berühren. Diese Bestimmungen sind: 1. ) Im Z 6, Meldevorschriften: Ein im Limgebiete sich aufhaltender nichtactiver königl. ungarischer Land¬ wehrmann erstattet die vorgeschriebenen Meldungen über Aufenthaltsveränderungen bei dem etwa in seinem Aufenthaltsorte oder diesem zunächst befindlichen Militär- Stations-Commando. 2. ) Im ß 7, Reisen: Reisepässe in das Ausland oder See-Reisebewilligungen (See-Dienstbücher) dürfen an die königl. ungarische nichtactive Landwehrmannschast ertheilt, beziehungs¬ weise es kann die Ausgabe derselben bei den höheren Behörden in Vorschlag gebracht werden: u) Nach Punkt 3».: Den waffenübungspflichtigen Reservemännern und Ersatz-Reservisten, welche in Ausübung des Seegewerbes auf Handelsfahrzeugen eingeschifft sind oder auf k. u. k. Kriegsschiffen contractlich ausgenommen wurden, See-Reisebewilligungen für die lange Fahrt, beziehungsweise Reisepässe, längstens auf drei Jahre, den übrigen in das Ausland Reisenden Reisepässe nur bis zur nächsten Controlver- sammlung oder Waffenübung, somit längstens bis zu einem Jahre, darüber hin¬ aus und bis zu zwei Jahren nur dann, wenn der Betreffende von den erwähnten Dienstverpflichtungen enthoben wurde. b) Nach Punkt 31: Den im letzten Jahre der Dienstpflicht stehenden, in Ausübung des See¬ gewerbes auf Handelsfahrzeugen Eingeschifften oder auf k. u. k. Kriegsschiffen con¬ tractlich Aufgenommenen, und zwar See-Reisebewilligungen für die lange Fahrt, beziehungsweise Reisepässe, mit unbeschränkter Dauer. 3. ) Im § 10: -Die Evidenthaltung im allgemeinen», und im tz 14: -Mitwirkung bei der Evidenthaltung durch die Gemeinden, die Bezirksbehörden Bosniens und der Hercegovina, die Militär-Stations-Commanden im Limgebiete und die k. u. k. österr.-ung. Vertretungsbehörden im Auslande»: 101 Zur Mitwirkung bei der Evidenthaltung der nichtactiven königl. ungarischen Landwehrmänner sind auch die Militär-Stations-Commanden im Limgebiete berufen. Dieselben führen über die sich dort aufhaltende nichtactive Mannschaft der könig. ungarischen Landwehr die für das Heer vorgeschriebenen Evidenzbehelfe. 4. ) Im 8 16, Aufenthalts-Veränderungs-Ausweise: n) Die Bezirksämter in Bosnien und der Hercegovina, dann der Stadt¬ magistrat in Sarajevo senden die Aufenthals - Veränderungs - Ausweise an das Ergänzungs-Bezirks-Commando ihres Amtsbereiches, endlich die Militär-Stations- Commanden im Limgebiete an das Ergänzungs-Bezirks-Commando in Sarajevo. b) Die Ergänzungs-Bezirks-Commanden in Bosnien und der Hercegovina haben über alle im eigenen Bereiche erstatteten Meldungen der königl. ungarischen Landwehrmannschaft nach Landwehr-Ergänzungsbezirken gesonderte Auszüge zu verfassen und den zuständigen Landwehr-Ergänzungs-Commanden zu übersenden. 5. ) In den 25 und 26, Einberufung und Einrückung zum Präsenz¬ dienste, beziehungsweise Präsentierung der zum Präsenzdienste eingerückten Mann¬ schaft : ») Die außerhalb der Länder der ungarischen Krone sich aufhaltenden königl. ungarischen Landwehrmänner können sich bei dem nächsten k. u. k. Ergän¬ zungs-Bezirks-Commando, insoferne dieses zum Aufenthalte näher gelegen ist, als das nächste königl. ungarische Landwehr-Ergänzungs-Commando, diejenigen aber, welche sich in Süd-Dalmatien und im angrenzenden Theile der Herzegovina auf¬ halten, beim Platz-Commando in Ragusa oder in Cattaro behufs ihrer Präsen¬ tierung und Weitersendung an ihren Bestimmungsort melden. b) Die Einrückung der Einberufenen muss unter allen Umständen erfolgen, es wäre denn, dass durch ein ärztliches Zeugnis, unter genauer Angabe des Krankheitszustandes, die Transportunfähigkeit des Betreffenden nachgewiesen würde. Dieses Zeugnis ist, wenn sich der Einberufene in einem Garnisonsorte der Land¬ wehr (des Heeres, der Kriegsmarine) aufhält, von einem Landwehr-(Militär-) Arzte auszustellen oder doch zu bestätigen; andernfalls bedarf dasselbe der Be¬ stätigung des Gemeindevorstehers. o) Die Präsentierung erfolgt in der für das Heer vorgeschriebenen Weise. 6. ) Im 8 27, Einberufung, Einrückung und Präsentierung zur militärischen Ausbildung: Bezüglich der Einrückung, Präsentierung und Weitersendung der königl. ungarischen Landwehrmannschaft zur militärischen Ausbildung gilt das im Punkte 5 Gesagte. 7. ) Im 8 28, Einberufung, Einrückung und Präsentierung zur Waffenübung: Die außerhalb der Länder der ungarischen Krone sich aufhaltenden königl. ungarischen Landwehrmänner können, wenn der Truppenkörper, zu welchem die Einberufung erfolgte, entfernter ist, als das nächste k. n. k. Ergänzungs-Bezirks- Commando, zu diesem, ferner die in Süd-Dalmatien und in dem angrenzenden 102 Theile der Hercegovina sich Aufhaltenden zum Platz-Commando iu Ragusa oder in Cattaro einriicken, woselbst ihre Präsentierung und Weiterbeförderung an das nächste königl. ungarische Landwehr-Ergänzungs-Commandv erfolgt. Hiebei haben die Einberufenen ihr Abgehen aus dem Aufenthaltsorte derart einzurichten, dass sie, ungeachtet der Präsentierung bei einem k. u. k. Ergänzungs-Bezirks-Commando, beziehungsweise beim Platz-Commando in Ragusa oder Cattaro, rechtzeitig an ihrem Bestimmungsorte eintreffen können. Hinsichtlich der Einrückung und Präsentierung gilt auch das im Punkte 5 unter l> und e Angeführte. 8. ) In den 88 29 und 30, Einberufung und Einrückung bei einer Er¬ gänzung der Landwehr auf den Kriegsstand, beziehungsweise Präsentierung der bei einer Ergänzung der Landwehr auf den Kriegsstand cingerttckten Mannschaft: n) Bei einer allgemeinen oder theilweisen Mobilisierung oder bei einer Ergänzung der königl. ungarischen Landwehr auf den Kriegsstand gilt für die Einrückung, Präsentierung und Weitersendung der außerhalb der Länder der ungarischen Krone sich aufhaltenden Landwehrmänner, denen es wegen Unkenntnis der Reiseroute oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, unmittelbar an ihren Bestimmungsort einzurücken, das im Punkte 5 Gesagte. l>) Die Präsentierungsstellen der königl. ungarischen Landwehr haben die Fahranweisungen der eingerücktcn Landwehrmänner, welche ein Dampfschiff benützt haben, zu sammeln und dem k. u. k. Ergänzungs-Bezirks-Commando, in dessen Bereich sie aufgestellt waren, zur Aufbewahrung zu senden. 9. ) Im Z 31, Einberufung, Einrückung und Präsentierung zu einer aus- nahmswcisen activen Dienstleistung: Die Einrückung und Präsentierung der Reservemäuner und Ersatz-Reser¬ visten der königl. ungarischen Landwehr zu einer ausnahmsweise:! activen Dienst¬ leistung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie die Einrückung und Präsentierung der uichtactiven Landwehrmannschaft zum Präsenzdienste (Punkt 5). 10. ) Im Z 34, Controlversammlnngen im allgemeinen: Die Bestimmung der Controlorte in einem jeden Bezirke obliegt den Land- wehr-Ergänzungs-Commanden einvernehmlich mit den Jurisdictionen. Hiebei ist anzustreben, dass die Reise der Controlorgane eine Rundreise auf dem kürzesten Wege bilde und dass die Controltage an demselben Orte mit jenen des Heeres (Kriegsmarine) nicht zusammenfalleu. Zu diesen: Behufe haben die Lnudwchr-Ergänzungs-Commanden nöthigenfalls mit den Ergänzungs-Bezirks- Commanden des Heeres (Kriegsmarine) das Einvernehmen zu Pflegen. 11. ) Im 8 37, Durchführung der Controlversammlnug: In Garnisonsorten des Heeres und der Kriegsmarine sind die Bestrafungen der königl. ungarischen Landwehrmänner wegen während der Controlversammlung begangener militärischer Delictc auch in den Arresten des Heeres (Kriegsmarine) iu Vollzug zu setzen. 103 >2.) Im Z 40, --Controlversammlungen in Bosnien und der Hercegovino, dann im Limgebiete», beziehungsweise im 8 38, «Nachcontrole»: u) Die in Bosnien, in der Hercegovina und im Limgebiete sich aufhaltende Mannschaft der königl. ungarischen Landwehr erscheint bei den von den dortigen Ergänzungs-Bezirks- und Militär-Stations-Commanden mit der nichtoctiven Mannschaft des Heeres (Kriegsmarine) abzuhaltenden Controlversammlungen und benöthigt hiezu keine weitere Bewilligung. b) Die aus der Reserve und Ersatz-Reserve des Heeres in die königl. ungarische Landwehr übersetzte Mannschaft hat bei der Controlversammlung den für die Landwehr vorgeschriebenen Eid abzulegen, falls dies nicht schon früher bei Gelegenheit einer Waffeniibung geschehen ist. Die mit der Abhaltung der Controlversammlung betrauten Officiere der Ergänzungs-Bezirks- und Militär-Stations-Commanden im Occupationsgebiete haben daher der vorerwähnten, zur Controlversammlung erschienenen Mannschaft den Landwehr-Eid abzunehmen und diesem Umstande in der Verlesliste Ausdruck zu geben. Zu diesem Behufe werden die Ergänzungs-Bezirks- und jene Militär- Stations-Commanden, welche Controlversammlungen abhalten, mit den erforder¬ lichen Exemplaren des Eides der königl. ungarischen Landwehr betheilt. o) Die Ergänzungs - Bezirks - Commanden haben von dem Ergebnisse der Amtshandlung die zuständigen Landwehr - Ergänzungs - Commanden unter Über¬ sendung der Auszüge aus der Verlesliste zu verständigen. Die in den occupierten Provinzen sich aufhaltende königl. ungarische Land¬ wehrmannschaft kann nur vor eine Superarbitrierungs-Commission der königl. ungarischen Landwehr gestellt werden. 4) Die zur besonderen Nachcontröle verpflichtete königl. ungarische Land¬ wehrmannschaft, welche sich in den den occupierten Provinzen angrenzenden Län¬ dern aufhält, wird zum nächsten k. u. k. Ergänzungs-Bezirks-Commando einberufen und das betreffende Commando gleichzeitig hievon verständigt. Nr. 48. Zu Z 43 : 4, II. Theil, Seite 74. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 14 vom 17. März 1892, M. A. Nr. 1170. Auf Erlass des Reichs-Kriegsministeriums vom 5. Februar 1892, Abth. 1, Nr. 792. Nach 8 43 der Wehrvorschriften, II. Theil, sind die Truppen-Commandanten nur ermächtigt, -Officieren der Reserve des eigenen Standes die freiwillige Dienstleistung auf eigene Kosten, und zwar in der Frühjahrs¬ oder Sommer-Periode zu bewilligen. 104 Es ist somit die Aufnahme fremd standeszuständiger Officiere der Reserve und die freiwillige Dienstleistung in der Herbst- oder Winter-Periode ausgeschlossen. Aus der freiwilligen Dienstleistung erwächst keineswegs ein Anspruch, seiner¬ zeit zur Probedienstleistung zum Zwecke der Activieruug mit Bestimmtheit zu¬ gelassen zu werden, nachdem dies ausschließlich von der Qualifikation der be¬ treffenden Bewerber — wobei auch deren Vorbildung ins Gewicht fällt — abhängig ist. Nr. 49. Zu Z 76 : IN, I. Theil, Seite 137, und 8 25: 1, II. Theil, Seite 38. Circular-Verordnung vom 20. März 1892, Abth. 2, Nr. 913 (N. V. Bl. 9. Stück, Nr. 54). Im Einvernehmen mit den betheiligtcn k. k. und k. uug. Ministerien werden der Z 76 : 10 des 1. Theiles und der 8 25 : 1 des II. Theiles der Wehrvor¬ schriften dahin ergänzt, dass die Einjährig-Freiwilligen Veterinäre den Präsenz¬ dienst an dem der Erlangung des Diploms nächstfolgenden I. April, beziehungs¬ weise 1. October, anzutreten haben. Die Bestimmungen des 8 76 : 15 der Wehrvorschriften, I. Theil, bleiben hiedurch unberührt. Nr. 50. Zu 88 24: 6 und 25: 5, II. Theil, Seite 38 und 39. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 15 vom 21. März 1892, I. Nr. 2334. Es ist vorgekommen, dass auf Staatskosten als Militär-Medicamenten- oder als thierärztliche Praktikanten dienenden Einjährig-Freiwilligen die Reise- Auslagen, welche dieselben anlässig der Rückversetzung in das nichtactive Ver¬ hältnis nach beendetem Präsenzdienste für die Reise vom Garnisonsorte in das Domicil aufgerechnet haben, zum Ersätze vorgeschrieben wurden. Diese Wahrnehmung veranlasst das k. u. k. Reichs-Kriegsministerium, mit Erlass, Abth. 11, Nr. 809, vom 10. März 1892 darauf aufmerksam zu machen, dass die gedachten Personen, welche gemäß den nach 8 24 : 6 und 8 25 : 5 der Wehrvorschriften, II. Theil, sinngemäß anzuwendendeu Bestimmungen des 8 l 9 : 2 dieses Dienstbuches bei der Einrückung zum Antritte des Präsenzdienstes analog wie die auf Staatskosten dienenden Einjährig-Freiwilligen des Soldatenstandes zu behandeln sind, auf eine gleichartige Behandlung auch anlässig der nach be¬ endeten! Präsenzdienste stattfindenden Versetzung in das nichtactive Verhältnis Anspruch haben. Nr. 51. - Zu 8 14: 3, II. Theil, Seite 21. Circular-Verordnung vom 10. April 1892, Präs.-Nr. 1501 (N. V. Bl. 13. Stück, Nr. 70). Die Passvisagcbür für Pässe nach der Schweiz beträgt einen Gulden. Hienach ist die Vorschrift über die Beurlaubung der ini Gagebezuge stehenden Personen des k. n. k. Heeres, ferner der II. Theil der Wehrvorschriften zu berichtigen. 105 Nr. 52. Zu Z 94: 7, lit. d und 1. Theil, Seite 176. 3. Corps-Commaudo-Verordnung M. A. Nr. 1330, ddto. Graz am 1l. Marz 1892. Laut Erlass des k. u. k. Reichs - Kriegsministeriums, Abth. 2, Nr. 1341, vom 5. März 1892 werden im Einvernehmen mit dem k. k. Landesvertheidigungs- Ministerium die Bestimmungen des § 94 : 7, lit. d und Z, der Wehrvorschristcn, 1. Theil, dahin ausgedehnt, dass die Überprüfung auch dann einzutreten hat, wenn ein Mitglied der Bezirks-, beziehungsweise Gemeindevertretung sich hiefür ausspricht, und wird ferner verfügt, dass — insofern? seitens dieser Delegierten Anstände über das Stellungsverfahren erhoben werden sollten — hierüber durch den Beamten der politischen Behörde (Z 41 : 2^., lit. b, der Wehrvorschriften, I. Theil) ein Protokoll in Gegenwart der Stellungscommission aufzunehmen kommt, in welchem auch die allfälligen Gegenbemerkungen der Commissionsmitglicder mit entscheidenden Stimmen (H 87 : 1 der Wehrvorschriften, I. Theil) zum Ausdrucke zu bringen sind. Dieses von sämmtlichen Mitgliedern der Stellungscommission zu unter¬ fertigende Protokoll hätte sodann als Substrat für die weitere Behandlung des Beschwerdefalles zu dienen. Nr. 53. Zu 8 72: 2, 1. Theil, Seite 129. 3. Corps-Commando-Befehl Nr. 20, ddto. Graz am 13. April 1892, M. N. Nr. 1654. Einjährig-Freiwilligen darf innerhalb der festgesetzten Altersgrenze der Auf¬ schub des Präsenzdienstes nur danit bewilligt werden, wenn dieselben ihre Studien an einer höheren Lehranstalt fortsetzeu. Auf Grund eines chefärztlichen Antrages ist die Ertheilung eines Auf¬ schubes des Präsenzdienstes an Einjährig-Freiwillige, welche zur activeu Dienst¬ leistung eingerückt sind, unzulässig. In derlei Fällen ist im Sinne des 8 5 der Vorschrift über die Beurlaubung der Personen des Mannschaftsstandes vorzugehen. (Erlass des Reichs-Kriegs¬ ministeriums vom 29. Februar 1892, Abth. 2, Nr. 1209.) Nr. 54. Zum III. Theil, Seite 143 (ungarischer Gesetzartikel XXI). Circular-Verordnung vom 4. Mai 1892, Abth. 2, Nr. 2711 (N. V. Bl. 16. Stück, Nr. 8l). Das auf Grund des 8 9, erster Absatz, des ungarischen Gesetzartikels XXI vom Jahre 1890 für Kroatien und Slavonien geschaffene autonome Gesetz vom I1. December 1890, womit Strafbestimmungen wegen Verleitung zur Nicht¬ befolgung eines Militär-Einberufungsbefehles festgesetzt wurden, wird nachstehend verlautbart: 106 Gesetz vom 11. December 18901, womit Strafbestimmungen wegen Verleitung zur Nichtbefolgung eines Militär- Einberufungsbefehles festgesetzt werden. (Kundgemacht im Landesgesetz- und Berordnungsblatte vom 16. Jänner 1891, I. Stück, Nr. 2.) 8 i. Ein Verbrechen begeht und ist mit Kerker von drei Monaten bis zu einem Jahre, bei angeordneter Mobilisierung oder während des Krieges aber mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer eine durch den Soldaten-(Landwehr-) Eid verpflichtete Person zur Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles, wenn auch ohne Erfolg, verleitet, in nachstehenden Fällen: 1. ) Wenn den Einberufungsbefehl zur Ableistung des Präsenzdienstes (der activen Dienstleistung bei der Landwehr) das zuständige Commando er¬ lassen hat; 2. ) wenn die Einberufung auf Befehl Seiner Majestät des Königs zur theil- weisen oder vollen Ergänzung des gemeinsamen Heeres, der Kriegsmarine oder der Landwehr auf den Kriegsstand erfolgte; 3. ) wenn im Mobilisierungsfalle der Einberufungsbefehl an die uneingereihten Recruten oder Ersatz-Reservisten erlassen wurde, oder 4. ) wenn der Eiriberufungsbefehl im Mobilisierungsfalle an einen zur mili¬ tärischen Dienstleistung verpflichteten Officier des Ruhestandes oder im Verhältnisse «außer Dienst» ergangen ist. 8 2. Ein Verbrechen begeht und ist mit Kerker von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer eine durch den Soldaten-(Landwehr-) Eid nicht ver¬ pflichtete Militärperson zur Nichtbefolgung eines irn Kriege oder Mobilisierungs¬ falle ergangenen Einberufungsbefehles, wenn auch ohne Erfolg, verleitet. 8 3. Ein Verbrechen begeht und ist mit Kerker von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen, iver eine durch das Landsturmgesetz verpflichtete Person nach verlautbarter Aufbietung zur Nichtbefolgung der Einberufung, wenn auch ohne Erfolg, verleitet. 8 4. Eines Vergehens macht sich schuldig und ist mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen, iver zur Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles, wenn auch ohne Erfolg, verleitet: H wenn die in den 1, 2 und 3 bezeichnete Verleitung auf ein höchstens acht Tage dauerndes schnldbares Versäumnis gerichtet ist; b) wenn der Einberufungsbefehl zum Zwecke der militärischen Ausbildung oder periodischen Waffen-(Dienst-) Übungen erlassen wurde; 107 c) wenn der Einberufungsbefehl behufs ausnahmsweiser activer Dienstleistung an die Reserve oder Ersatz-Reserve in Gemäßheit des XVtll. Gesetzartikels des gemeinsamen ungarisch-kroatischen Reichstages vom Jahre 1888 oder in Gemäßheit des Landwehrgesehes erlassen wurde. 8 5. Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind nur dann anznwenden, wenn die Verleitung zur Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nicht eine schwerer zu ahndende Handlung bildet. 8 6. Das Strafverfahren wegen der in diesem Gesetze bestimmten Verbrechen und Vergehen fällt in den Wirkungskreis der königl. Gerichtshöfe. 8 7. Dieses Gesetz tritt niit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 8 8. Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Ban betraut. Nr. 33. Zu Beilage II a, I. Theiß Seite 400. Circular-Berordnuug vom 5. Mai 1892, Abth. 2, Nr. 2349 (N. V. Bl. 17. Stuck, Nr. 88). Auf Grund des Z 25, zweiter Absatz, des Wehrgesetzes wird im Einver¬ nehmen mit den betheiligten k. ung. Ministern die dreiclassige Handels-Mittel¬ schule iu Nagy-Rö'cze im Gömörer Comitate mit deu Obergymuasien uud Ober¬ realschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst gleichgestellt. Der dritte Jahrgang dieser Handels-Mittelschule wird mit Beginn des nächsten Schuljahres errichtet. Nr. 56. Zu Z 43, II. Theil, Seite 73. 3. Corps-Commando-Befeht Nr. 36, ddto. Graz am 28. Juui 1892, M. A. Nr. 34741. Auf Erlass des Reichs-Kriegsministeriums vom 25. Mai 1892, Abth. l, Nr. 4858. Der voraussichtlich im Laufe der nächsten Monate zur Ausgabe gelangende IV. Theil der Wehrvorschrifteu wird die Bestimmung enthalten, dass bei Er¬ krankungen von Reserve-Gagisten innerhalb der ersten Tage der Waffenübung die — 108 — Betreffenden in das nichtactive Verhältnis rückzuversetzen und im Sinne des tz 43 : 1, Absatz 2 des II. Theiles der Wehrvorschrifteu zur Heranziehung zur Waffenübung des nächsten Jahres zu beantragen sein werden (mittelst Eingabe Nr. 17b aä Repertorium für das Reichs-Kriegsministerium), während bei Er¬ krankungen, die in einer vorgeschrittenen Periode der Waffenübung eintreten, die Entscheidung, ob der bereits absolvierte Theil der Übung als volle Waffenübung anzusehen sei oder nicht, von dem während der Übung an den Tag gelegten praktischen Erfolge abhängig gemacht werden wird. Leichtere Erkrankungen von ganz kurzer Dauer sind hievon ausgenommen. WerZeichnis der in vorliegender Sammlung enthaltenen Verordnungen und Hefehle. Nr. 1. Bestimmungen über die Aufnahme in den Stand der Ersatz-Reserve der im Wege der Entlassung aus Famlienrücksichten in der Evidenz der Ersatz-Reserve gestandenen Wehrpflichtigen.69 » 2. Änderungen in der Militär-Territorial-Eintheilung.70 » 3. Anordnungen zur Verfassung der Eingabe über die mit 31. December eines jeden Jahres in die beiden Landwehren zu übersetzenden Ofsiciere (Gagisten) in der Reserve und Reserve-Cadetten (Assistenz¬ arzt-Stellvertreter) .70 » 4. Verlautbarung jener Bestimmungen des vom k. k. Ministerium für Landesvertheidigung ausgegebenen «Anhanges» zu den Wehrvor¬ schriften, II. Theil, welche Commanden des Heeres berühren ... 73 » 5. Gleichstellung der städtischen höheren Handelsschule in Aussig an der Elbe mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig-Freiwilligendienst.74 » 6. Gleichstellung der Handels-Mittelschule des Johann Propper in Gro߬ wardein mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig-Freiwilligendienst.74 » 7. Erläuterung der Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung der Gesammt-Dienstpslicht uä K 5: 5I> der Wehrvorschriften, I. Theil . 74 » 8. Zuerkennung der Begünstigung nach 8 31 des Wehrgesetzes an Frequentanten des dritten Jahrganges an der Rabbinatsschule in Pressburg.75 » 9. Dienstzeitverlängerung infolge gerichtlicher Abstrafungen über drei Monate.75 » 10. Namenssertigung der im Delegierungswege Gestellten auf der Stel¬ lungsliste .75 » 11 L, 6, e. Gesuche der Reserve - Ofsiciere und Kadetten um Enthebung von der Waffenübung oder um Terminverlegung: Weisungen be¬ züglich deren Vorlage und Begutachtung.75 » 12. Erläuterung zu 8 55 : 5 der Wehrvvrschriften, I. Theil .... 78 110 . 13. Bestimmungen zur Evidentführung der in den Stand der Ersatz- Reserve aufgenommenen Wehrpflichtigen «unbekannten Aufenthaltes» 78 14. Gleichstellung der Handels-Mittelschule in Zombor mit den Ober¬ gymnasien und Oberreaschulen in Bezug auf den Einjährig - Frei¬ willigendienst .78 15. Gleichstellung der Handels-Mittelschule in Lippa mit den Ober- gymnafien und Oberrealfchulen in Bezug aus den Einjührig-Frei- willigcndienst.79 16. Gleichstellung der Studierenden an den Specialschulen der k. k. Akad.mie der bildenden Knuste in Wien mit jenen der allgemeinen Abtheilnng dieser Akademie in Bezug aus die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst.79 17. Die Bestimmungen des Z 8 : 5 der Wehrvorschriften, I. Theil, finden auf Ersatz-Reservisten keine Anwendung.79 18. Abänderung des Z 23 : 10, dritter Absatz, der Wehrvorschriften, I. Th. 79 19. Anordnung zu 38: ob der Wehrvorschriften, II. Theil ... 80 20. Gleichstellung der Handels-Mittelschule in Homonna mit den Ober¬ gymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig-Frei¬ willigendienst .80 21. Ergänzung des Z 64 : 3 der Wehrvorschriften, I. Theil .... 80 22. Verfahren hinsichtlich der zur Nachcontrole und besonderen Nach- controle einberufencn, hiezu aber nicht erschienenen Mannschaft . 81 23. Bestimmungen, welche in der Vorschrift zur Durchführung des Gesetzartikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft und des Gesetzartikels V vom Jahre 1890 über die Landwehr, II. Theil, ausgenommen wurden und Commanden des Heeres berühren . . 82 24. Gleichstellung der Handels-Mittelschule in Steinamanger mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig- Freiwilligendienst .83 25. Vorgang bei Ertheilung der Bewilligung zum Eintritte in das k. u. k. Heer für Bewerber, die früher bei fremden Mächten als Officiere oder Officiers-Aspiranten gedient haben.83 26. Abänderung des ß 39 : 5 der Wehrvorschriften, III. Theil ... 84 27. Ergänzung der Bestimmungen bezüglich der Ableistung des Präsenz¬ dienstes durch Einjährig-Freiwillige Pharmaceuten.84 28. Verlautbarung jener Bestimmungen des vom k. k. Ministerium für Landesvertheidigung ausgegebenen «Anhanges» zu den Wehrvor¬ schriften, III. Theil, welche Commanden des Heeres (der Kriegs¬ marine) berühren.85 29. Nachträgliche Bezahlung der Transportgebnren auf Eisenbahnen und Dampfschiffen während der Mobilität .88 111 Nr. 30. Freiwillige Präsenzdienstleistung der Mannschaft bei der Gestüts¬ branche während der Beschälperiode zählt als Waffenübung... 92 -> 31. Zulassung von Einjährig-Freiwilligen, welche eine höhere Staats- Gewerbeschule absolviert haben, zur Ableistung des Präsenzdienstes beim Eisenbahn- und Telegraphen-Regimente ........ 92 -> 32. Gleichstellung der Handels-Biittelschule in Alsö-Kubin mit den Ober¬ gymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig-Frei- willigendienst. 93 » 33. Jnstruierung der Anträge zur Vorstellung von Eingereihten vor die Ministerial-Überprüfungscommission.93 » 34. Versetzung der mit Dienstprämien betheilten Unterofficiere in den Jnvaliden-Peusionsstand.93 » 35. Einjahrig-Freiwillige, welche das zweite Präsenzjahr auf Staats¬ kosten ableisten, können zu wirklichen Chargen befördert werden . 94 » 36. Gesetz, betreffend Ergänzungen der M 17 und 52 des Wehrgesetzes 94 » 37. Gesetzartikel XXXV vom Jahre 1891, betreffend die Modifikation des Z 4 des Gesetzartikels V vom Jahre 1890 über die Landwehr und Gesetzartikel XXXVI vom Jahre 1891, betreffend die Modi¬ fikation der ZZ 17 und 52 des Gesetzartikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft.94 » 38. Abänderung einiger Bestimmungen des 8 30 der Wehrvorschriften, III. Theil, und der Belehrung zum Militürpasse.95 » 39. Clausulierung der Legitimationsdocumente der nach vollstreckter Dienstpflicht aus der Evidenz der Ersatzreserve tretenden aus- geweihten Priester rc., dann der aus dem Heere ausscheidende a Officiere und Beamten mit Rücksicht auf die Landsturmpflicht . . 96 » 40. Ableistung des zweiten Präsenzjahres auf Staatskosten für Ein¬ jährig-Freiwillige ist auch bei der Cavallerie zulässig.97 » 41. Änderung in der politischen Organisation der Ergänzungs-Bezirke Nr. 4, 49 und 84.97 » 42. Aufstellung der Einjährig-Freiwilligen-Schule des Trainregiments Nr. 3; Eintheilung von Einjährig-Freiwilligen zur Traintruppe . 98 » 43. Gleichstellung der Handels-Mittelschule des Max Aranyosi in Buda¬ pest mit den Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig-Freiwilligendienst.98 » 44. Auflassung des Stellungsbezirkes Alt-Lublau (Ö-Lubl6) .... 99 » 45. Gleichstellung der höheren Staats-Gewerbeschule in Prag mit den Obergymnasieu und Oberrealschuleu in Bezug auf den Einjährig- Freiwilligendienst . 99 » 46. Ausfertigung der Legitimatiousdoeumente für die wegen Dienst¬ untauglichkeit aus dem Heere (Kriegsmarine) austretende Mannschaft 99 112 M. 47. Bestimmungen, welche in der Vorschrift zur Durchführung des Gesetzartikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft und des Gesetzartikels V vom Jahre 1890 über die Landwehr, III. Theil, ausgenommen wurden und Commanden des Heeres (Kriegsmarine) berühren . » 48. Aufnahme der Officiere in der Reserve zur freiwilligen Dienst¬ leistung auf eigene Kosten im Frieden. » 49. Ergänzung des 8 76 des I. und des Z 25 des II. Theiles der Wehrvorschriften. » 50. Einjahrig-Freiwillige Pharmaceuten und Veterinäre auf Staats¬ kosten haben bei Versetzung in das uichtactivc Verhältnis auf Reisevergütuug seitens des Ärars Anspruch. » 51. Paßvisagebür für Pässe nach der Schweiz. » 52. Bestimmungen über das Verfahren bei Einwendungen der Mit¬ glieder der Bezirks- oder Gemeindevertretung bezüglich der Classi¬ fication der Stellungspflichtigen (H 94 : 7, lit. b und x der Wehr¬ vorschriften, I. Theil). » 53. Behandlung der während des Präsenzdienstes zeitlich dienstuntaug¬ lichen Einjährig-Freiwilligen. » 54. Gesetz für Kroatien und Slavonien, womit Strafbestimmungen wegen Verleitung zur Nichtbefolgung eines Militär-Einberufungs¬ befehles festgesetzt werden. » 55. Gleichstellung der Handels-Mittelschule in Nagy-Röcze mit den Obergynmasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einjährig- Freiwilligendienst. » 56. Nachtragung der wegen Erkrankung versäumten Waffenübungs¬ tage durch Officiere in der Reserve. (Abgeschlossen mit 30. Juni 1892.) Seite 100 103 104 104 104 105 105 105 107 107 Wachtrag zum Sachregister. Die während des Druckes erschienenen Verordnungen, Sammlung Nr. 52 bis 56, sind in der Rubrik «Anmerkung» des Sachregisters wie folgt vorzu¬ merken :