Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das estehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------------- Jahrgang 1899. III. Stück. AuSgegeben nitb versendet am 17. Jänner 1899. 3. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei »em 10. Jänner 1899, Zl. 354—1, betreffend d i e Vergütung der Mittags kost für die auf dem Durch zu ge befindliche Militär Mannschaft im Jahre 1899. Das f. k. Ministerium für Landesvertheidignng hat im Einvernehmen mit dem k. und f. Reichs-Kriegs-Ministerinm nach Maßgabe des §. 51 des Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.-G.-Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche das Militär-Aerar in dem Zeiträume vom 1. Jan«er bis 31. December 1899 für die der Mannschaft vom Osficiers-Stellvertreter abwärts ans dem Durchznge vom Quartierträger gebührende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: Im Küstenlande: für alle Marschstationcn, mit Ausschluss von Triest, mit vierundzwanzig (24) Kreuzern. Rücksichtlich der Mcuschstation Triest wird die Verlautbarung Nachfolgen. Dies wird in Befolgung des Erlasses des k. k. Landcsvertheidignngs-Ministerinms vom 31. December 1898, Z. 34961—8198 II b, hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: (Sooft m. p.