Gesetz- „» t> Verordnungsblatt für das österreichisch - ifimlrfje .Itofteiiftmi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang I«99. XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. Juni 1899. 16. Kundmachung der k. k. Finanz-Direktion in Triest vom 1. Juni 1899, Zahl 17472, über die Einbringung der Erklärungen zum Behufe der Bemessung der allgemeinen Erwerbsteuer im Sinne des Gesetzes v o m 25. O et ob er 1896, R.-G.-Bl. 9tr. 220, für die Veranlagungsperiode 1900 und 1901 in der reichsunmittelbaren Stadt Triest und ihrem Gebiete, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrafschaft Istrien. Nach §. 39 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. 9tr. 220, betreffend die direeten Personalsteneru, hat die Bemessung der im I. Hauptstücke des bezogenen Gesetzes geregelten allgemeinen Erwerbsteuer auf Grundlage der von den einzelnen Steuerpflichtigen einznbringenden Erklärungen zu erfolgen. Demnach werden sämmtliche Parteien, welche in der reichsunmittelbaren Stadt Triest und ihrem Gebiete, dann in der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca oder in der Markgrafschaft Istrien eine Erwerbsunternehmung betreiben oder eine gewinnbringende Beschäftigung ansüben und daher nach §. 1 des obigen Gesetzes der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegen, hiemit auf gef ordert, eine wahrheitsgetreue und nach besteill Wissen und Gewissen verfasste Erklärung für die Veranlagnngsperiode 1900—1901 bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz (K. k. Steueradininistration in Triest, — Piazzetta della Cliiesa evangelica N. 2, III. Stock, bezw. bei der zuständigen k. k. Bezirks-hauptmannschaft, eventuell bei jenen k. k. Steueräintern, welche sich nicht ain Sitze einer k. k. Bezirkshauptmannschaft befinden), schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 1. Juli bis 1. August 1899 einzubringen. Bezüglich des bei Verfassung von Erklärungen einzuhaltenden Vorganges gelten die auf der Rückseite jedes Formulares der Erklärungen abgedruckten §§. 39, 40, 42 nnd hinsichtlich der Anmeldepflicht bei neuen Unternehmungen oder Beschäftigungen, sowie bei der Eröffnung neuer Betriebsstättcn die ebendort abgedrncktcn §§. 41 und 64 des obigen Gesetzes. Hinsichtlich der Folgen der Unterlassung der Vorlage oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen wird ans die dem FassionSsormulare auf dessen Rückseite beigedruckten §§. 239, 241, 243 und 244 des bezogenen Gesetzes verwiesen. Schließlich werden jene Parteien, welche ihre Erklärungen mündlich zu Protokoll geben wollen, in ihrem eigenen Interesse Ungeladen, wegen des späteren Parteiandrangcs baldmöglichst bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz, eventuell beim nächsten Stcneramte behufs Abgabe der mündlichen Erklärung zu erscheinen. Otto Ritter von Zimmermann, k. t. Hofrath und Finanz-Director.